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Dreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg

Seite 597

Dreiunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf

Seite 598

Vierunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf

Seite 599

Einunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel

Seite 600

Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG)
neu: 611-8, 611-7

Seite 600

Elftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes
3011-1

Seite 604

Verordnung zur Änderung der Prüfungsgegenständeverordnung
3011-1-1

Seite 605

Fünfte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Elternzeitverordnung
2030-1-86

Seite 606

DIENSTAG, DEN31. AUGUST
597
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 56 2021
Tag I n h a l t Seite
5. 8. 2021 Dreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597
9.
8.
2021 Dreiunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598
17.
8.
2021 Vierunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 599
20.
8.
2021 Einunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600
24. 8. 2021 Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600
neu: 611-8, 611-7
24. 8. 2021 Elftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 604
3011-1
24. 8. 2021 Verordnung zur Änderung der Prüfungsgegenständeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605
3011-1-1
24. 8. 2021 Fünfte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Elternzeitverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 606
2030-1-86
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsöffnung am 5. September 2021
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. September
2021, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Ver
anstaltung ,,Familienfest im OBI Neugraben“ geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Cuxhavener Straße 366 beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Dreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 5. August 2021
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 5. August 2021.
Das Bezirksamt Harburg
Dienstag, den 31. August 2021
598 HmbGVBl. Nr. 56
§1
Sonntagsöffnung am 5. September 2021
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. September
2021, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltung ,,5. Moorfleeter Blaulichttag“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf Verkaufsstellen am Unteren Landweg 77.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 9. August 2021.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dreiunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 9. August 2021
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Dienstag, den 31. August 2021 599
HmbGVBl. Nr. 56
Vierunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 17. August 2021
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
,,Bergedorfer Altstadtfest am Hafen“
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. September
2021, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltung ,,Altstadtfest am Hafen“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf das
von folgenden Straßen umgrenzte Gebiet beschränkt: Loh-
brügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-Chaussee bis
Hausnummer 31, Curslacker Neuer Deich bis Lehfeld, Neuer
Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink, Mohnhof, Chrysan-
derstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reetwerder, Alte Holsten-
straße, Ludwig-Rosenberg-Ring.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 17. August 2021.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 31. August 2021
600 HmbGVBl. Nr. 56
§1
Sonntagsöffnung am 5. September 2021
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. September
2021, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen:
1. ,,Flower Power auf dem Tibarg“,
2.,,Sportsday“,
3. ,,Ernährung, Bildung, Kultur“,
4. ,,Kinder & Familienfreundliches Eimsbüttel“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Tibarg, Paul-Sorge-Straße 5/Wendlohstra-
ße 13 sowie Zum Markt 1,
2. Nummer 2 auf Holsteiner Chaussee 130,
3. Nummer 3 auf Wunderbrunnen 1,
4. Nummer 4 auf Heußweg 25 bis 41c und 16 bis 60, Oster-
straße 74 bis 134 und 79 bis 143, Fanny-Mendelssohn-Platz,
Emilienstraße 22 und 24 sowie Schwenckestraße 34
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Einunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 20. August 2021
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 20. August 2021.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Hamburgisches Grundsteuergesetz
(HmbGrStG)
Vom 24. August 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Teil 1
Grundstücke; Grundsteuer B/Grundsteuer C
Abschnitt 1
Bemessung der Grundsteuer
§1
Steuergegenstand, Berechnungsformel
(1) Steuergegenstand der Grundsteuer B sind die Grund-
stücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. Die
Grundsteuer ergibt sich durch eine Multiplikation des Grund-
steuermessbetrags des Grundstücks und des durch ein Gesetz
bestimmten Hebesatzes. Sie ist ein Jahresbetrag und auf volle
Cent nach unten abzurunden.
(2) Der Grundsteuermessbetrag des Grundstücks ist die
Summe
1. aus dem Produkt des Grundsteuerwerts des Grund und
Bodens nach Absatz 3 Satz 1 und der Grundsteuermesszahl
nach §4 und
2. aus den jeweiligen Produkten der Grundsteuerwerte von
Wohn- und Nutzflächen nach Absatz 3 Satz 2 und der jewei-
ligen Grundsteuermesszahl nach §4.
Der Grundsteuermessbetrag des Grundstücks ist auf volle Cent
nach unten abzurunden.
(3) Der Grundsteuerwert des Grund und Bodens ist der
Äquivalenzbetrag, der sich durch eine Multiplikation der Flä-
che des Grund und Bodens mit der Äquivalenzzahl nach §
3
Absatz 1 ergibt; er wird auf eine Nachkommastelle nach unten
abgerundet. Die Grundsteuerwerte von Wohn- und Nutzflä-
chen der Gebäude sind die Äquivalenzbeträge, die sich durch
eine Multiplikation der maßgeblichen Gebäudeflächen mit der
Äquivalenzzahl nach §3 Absatz 2 ergeben.
Dienstag, den 31. August 2021 601
HmbGVBl. Nr. 56
(4) Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer
wirtschaftlichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass die Wirtschaftsgüter zum Teil der oder dem einen, zum
Teil der anderen Ehegattin, dem anderen Ehegatten, der ande-
ren Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner zuzurechnen
sind. Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind der
Grund und Boden der Eigentümerin oder dem Eigentümer des
Grund und Bodens und die Gebäude der wirtschaftlichen
Eigentümerin oder dem wirtschaftlichen Eigentümer der
Gebäude zuzurechnen.
(5) Erstreckt sich der Steuergegenstand auch auf ein ande-
res Land, ist nur für das im Gebiet der Freien und Hansestadt
Hamburg gelegene Grundvermögen Grundsteuer nach diesem
Gesetz zu ermitteln und zu erheben. Dieses bildet eine eigen-
ständige wirtschaftliche Einheit.
§2
Maßgebliche Flächen
(1) Gebäudefläche bei Wohnnutzung ist die Wohnfläche im
Sinne der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung. Als Wohn-
nutzung gelten auch häusliche Arbeitszimmer. Im Übrigen ist
die Nutzfläche des Gebäudes maßgeblich. Die Gebäudefläche
ist durch eine geeignete Methode zu ermitteln.
(2) Nutzflächen von Garagen, die in räumlichem Zusam-
menhang zu der Wohnnutzung stehen, der sie rechtlich zuge-
ordnet sind, bleiben bis zu einer Fläche von insgesamt 50

außer Ansatz. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1
auch für Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit
bilden.
(3) Im Übrigen bleiben die Nutzflächen von Nebengebäu-
den von untergeordneter Bedeutung bis zu einer Fläche von
30m² außer Ansatz, sofern sie in räumlichem Zusammenhang
zur Wohnnutzung stehen, der sie zu dienen bestimmt sind.
Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für
Nebengebäude, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden.
(4) Ein Grundstück gilt als unbebaut, wenn die darauf
errichteten Gebäude, mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2
Satz 2, eine Gebäudefläche von insgesamt weniger als 30

haben. Besteht ein Gebäude aus mehreren wirtschaftlichen
Einheiten, ist die Gesamtgebäudefläche des Gebäudes anzuset-
zen. Die Gebäudefläche bleibt in der Folge außer Ansatz. §246
des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991
(BGBl. I S. 231), zuletzt geändert am 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3096, 3129), in der jeweils geltenden Fassung bleibt
im Übrigen unberührt.
(5) Die für dieses Gesetz maßgeblichen Flächen von Grund
und Boden und Gebäuden sind auf volle Quadratmeter nach
unten abzurunden.
§3
Äquivalenzzahlen
(1) Die Äquivalenzzahl für die Fläche des Grund und
Bodens beträgt 0,04 Euro je Quadratmeter. Abweichend von
Satz 1 gilt:
1. Übersteigt die Fläche des Grund und Bodens das Zehnfache
der Wohnfläche, wird die Äquivalenzzahl für den darüber
hinaus gehenden Teil der Fläche nur zu 50 vom Hundert
(v.H.) angesetzt, wenn die Gebäude mindestens zu 90 v.H.
der Wohnnutzung dienen und soweit kein Fall nach Num-
mer 2 erster Halbsatz vorliegt,
2. ist die Fläche des Grund und Bodens zu mindestens 90 v.H.
nicht bebaut, wird der Äquivalenzbetrag in Euro für die
10.000
m² übersteigende Fläche insgesamt wie folgt ange-
setzt: (übersteigende Grund- und Bodenfläche x 0,04 Euro/
m²)0,7; in den Fällen nach Nummer 1 wird die Äquivalenz-
zahl für die Fläche des Grund und Bodens bis zum Zehn
fachen der Wohnfläche stets zu 100 v.H. angesetzt.
(2) Die Äquivalenzzahl für Gebäudeflächen beträgt 0,50
Euro je Quadratmeter.
§4
Grundsteuermesszahlen
(1) Die Grundsteuermesszahl beträgt 100 v.
H. Für den
Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird die Grundsteuer-
messzahl auf 70 v.H. ermäßigt.
(2) Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der
Wohnflächen wird um 25 v.
H. ermäßigt, soweit eine normale
Wohnlage vorliegt. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung für Zwecke der Grundsteuer ein Verzeichnis für
gute und normale Wohnlagen zu erlassen. Weisen Steuerpflich-
tige eine andere Wohnlage nach, so ist diese anzusetzen. Sofern
keine Wohnlage aus der Rechtsverordnung nach Satz 2 ermit-
telbar ist, wird eine normale Wohnlage vermutet.
(3) Die Grundsteuermesszahlen für die Äquivalenzbeträge
der Gebäudeflächen werden um 25 v.
H. ermäßigt, wenn ein
Baudenkmal nach §4 Absatz 2 Satz 1 oder ein Ensemble nach
§
4 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl.
S. 380, 384), in der jeweils geltenden Fassung vorliegt.
(4) Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der
Wohnflächen wird um 25 v.
H. ermäßigt, soweit die Wohn
flächen
1. den Bindungen nach §10 Absatz 3 in Verbindung mit §10
Absätze 2 und 4 des Hamburgischen Wohnraumförderungs-
gesetzes vom 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt
geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 244),
2. den Bindungen nach §25 in Verbindung mit §13 Absätze 2
und 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. Septem-
ber 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert am 20. Novem-
ber 2019 (BGBl. I S. 1626, 1652),
3. den Bindungen einer Förderung nach §
88d des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 19. August 1994
(BGBl. I S. 2138) in der bis zum 31. Dezember 2001 gelten-
den Fassung unterliegen oder
4. nach dem Hamburgischen Wohnungsbindungsgesetz als
öffentlich gefördert gelten.
(5) Eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahlen nach den
Absätzen 3 und 4 wird auf Antrag gewährt, wenn die jeweiligen
Voraussetzungen zum Veranlagungszeitpunkt vorlagen. Sind
mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt, sind die Ermäßigun-
gen nacheinander anzuwenden. Bezugspunkt der Berechnung
ist jeweils die vorangegangene Grundsteuermesszahlermäßi-
gung. Die Ermäßigungen nach §
15 des Grundsteuergesetzes
vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert am
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096, 3129), in der jeweils gel-
tenden Fassung gelten nicht.
§5
Gesonderter Hebesatz bei unbebauten und baureifen
Grundstücken (Grundsteuer C)
Für unbebaute und baureife Grundstücke im Sinne des §1
Absatz 1 Satz 1 kann ein abweichender Hebesatz (Grundsteuer
Dienstag, den 31. August 2021
602 HmbGVBl. Nr. 56
C) bestimmt werden. §25 Absatz 5 Sätze 1 bis 4 und 7 bis 9 des
Grundsteuergesetzes finden Anwendung.
Abschnitt 2
Verfahren
§6
Feststellungsverfahren
(1) Die jeweiligen Grundsteuerwerte werden auf den
1. Januar 2022 allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).
Abweichend von §
221 des Bewertungsgesetzes findet keine
turnusmäßige Hauptfeststellung statt. Bei der Ermittlung des
Grundsteuerwerts ist §
163 der Abgabenordnung nicht anzu-
wenden.
(2) In dem Feststellungsbescheid für die Grundsteuerwerte
der Grundstücke sind auch Feststellungen über die Fläche von
Grund und Boden und die Gebäudeflächen zu treffen. Abwei-
chend von §
219 Absatz 2 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes
wird die Grundstücksart der wirtschaftlichen Einheit nicht
festgestellt. Feststellungen erfolgen nur, wenn und soweit sie
für die Besteuerung von Bedeutung sind. Der Feststellungs
bescheid kann mit dem nachfolgenden Grundsteuermess
bescheid verbunden und zusammengefasst bekannt gegeben
werden.
(3) Die Grundsteuerwerte (Wertfortschreibung) und die
Flächen (Flächenfortschreibung) werden neu festgestellt,
wenn ein Äquivalenzbetrag oder eine Fläche von der zuletzt
getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung
von Bedeutung ist. Eine Fortschreibung nach Satz 1 findet
auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung
statt.
(4) Für die Grundsteuerwerte nach diesem Gesetz gelten
die Vorschriften des Bewertungsgesetzes über die Fortschrei-
bung, Nachfeststellung, Aufhebung, Änderung und Nach
holung der Feststellung im Übrigen sinngemäß.
(5) Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung durch
öffentliche Bekanntmachung nach §
228 Absatz 1 Satz 3 des
Bewertungsgesetzes erfolgt durch das zuständige Finanzamt
mittels Allgemeinverfügung. Abweichend von §
228 Absatz 2
des Bewertungsgesetzes sind die Änderungen der tatsächli-
chen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts
auswirken oder zu einer Nachfeststellung oder der Aufhebung
des Grundsteuerwerts führen können, auf den Beginn des fol-
genden Kalenderjahres zusammengefasst anzuzeigen. Die
Anzeige ist bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das
Jahr folgt, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert
haben. In den Fällen des §1 Absatz 4 Satz 2 ist §228 Absatz 3
Nummer 1 des Bewertungsgesetzes anzuwenden.
(6) Die Erklärung und die Anzeige nach Absatz 5 sind

Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung, die nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber
tragung übermittelt werden sollen.
§7
Veranlagungsverfahren
(1) Die Grundsteuermessbeträge werden auf den 1. Januar
2025 allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Der Grund-
steuermessbetrag wird auch neu festgesetzt, wenn der Grund-
steuermessbetrag, der sich für den Beginn eines Kalenderjah-
res ergibt, von dem entsprechenden Betrag des letzten Festset-
zungszeitpunkts nach unten abweicht. Dasselbe gilt, wenn sein
auf den Grund und Boden entfallender Anteil nach oben
abweicht oder wenn sein auf das Gebäude entfallender Anteil
um mehr als 5 Euro nach oben abweicht. Der Grundsteuer-
messbetrag wird auch dann neu festgesetzt, wenn dem Finanz-
amt bekannt wird, dass die letzte Veranlagung fehlerhaft ist.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Grundsteuerge-
setzes über die Neuveranlagung, Nachveranlagung, Aufhebung
und Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und die Änderung
des Grundsteuermessbescheids sinngemäß.
(3) Änderungen der Nutzung hat diejenige Person anzuzei-
gen, welcher der Steuergegenstand zuzurechnen ist. Satz 1 gilt
für den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigten
Grundsteuermesszahlen nach §
4 Absätze 3 und 5 entspre-
chend. §
19 Absatz 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes bleibt
unberührt. Abweichend von §19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
Satz 2 des Grundsteuergesetzes ist die Anzeige nach den Sätzen
1 bis 3 bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr
folgt, in dem sich die Verhältnisse geändert haben. §6 Absatz 6
gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Erlass
§8
Erlass im Härtefall
(1) In einem besonders gelagerten, nicht rohertragsbeding-
ten Härtefall kann der Anteil der Grundsteuer B, der auf den
Grundsteuermessbetrag eines nicht für Wohnzwecke genutz-
ten Gebäudes entfällt, teilweise erlassen werden. Der Erlass
wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zu dem auf den
Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen. Einer jährlichen
Wiederholung des Antrags bedarf es nicht. Die Steuerschuld-
nerin oder der Steuerschuldner ist verpflichtet, eine Änderung
der maßgeblichen Verhältnisse dem zuständigen Finanzamt
binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.
(2) Sofern in einem Fall des Absatzes 1 weitere Erlasstatbe-
stände vorliegen, gilt die Grundsteuer nach Anwendung des
Absatzes 1 als Ausgangswert für die Berechnung. Die Erlass
regelungen des Grundsteuergesetzes bleiben ansonsten unbe-
rührt.
Teil 2
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
Grundsteuer A
§9
Abweichende Regelungen
(1) Zur Hofstelle nach §234 Absatz 6 des Bewertungsgeset-
zes gehören auch Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen ein-
schließlich der Nebenflächen, von denen aus keine land- und
forstwirtschaftliche Betriebsflächen mehr nachhaltig bewirt-
schaftet werden, wenn sie keine Zweckbestimmung erhalten
haben, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grundvermö-
gen führt.
(2) §1 Absatz 4 Satz 1 gilt für Betriebe der Land- und Forst-
wirtschaft entsprechend. In einen Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft
des bürgerlichen Rechts betrieben wird, sind auch die Wirt-
schaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteilig-
ten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. In den
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind auch einzubezie-
hen
1. der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund und
Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und
Boden des Betriebs stehen,
Dienstag, den 31. August 2021 603
HmbGVBl. Nr. 56
2. der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund und
Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirt-
schaftung des Betriebs dienen, und
3. ein Anteil an einem Wirtschaftsgut der Eigentümerin oder
des Eigentümers des Betriebs der Land- und Forstwirt-
schaft, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird.
(3) §
1 Absatz 4, §
6 Absätze 5 und 6 sowie §
7 Absatz 3
Sätze 3 bis 5 gelten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
entsprechend.
Teil 3
Erhebung der Grundsteuer
§10
Fälligkeit bei Kleinbeträgen
Die Grundsteuer wird fällig
1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro
nicht übersteigt,
2. am 15. Februar und am 15. August mit je einer Hälfte ihres
Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.
Teil 4
Anwendung von Bundesrecht;
Übergangs- und Schlussvorschriften
§11
Anwendung von Bundesrecht
(1) Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des
Bewertungsgesetzes sind für Zwecke der Festsetzung und
Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 nur
anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes
ergibt. Auf die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer der
Kalenderjahre bis einschließlich 2024 findet dieses Gesetz
keine Anwendung.
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung sind entspre-
chend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist. §32h der Abgabenordnung gilt mit der Maßgabe,
dass die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz
und Informationsfreiheit zuständig und das Hamburgische
Datenschutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in
der jeweils geltenden Fassung einschlägig ist.
(3) Rechtsverordnungen des Bundes finden für die Grund-
steuer B und C keine Anwendung.
§12
Übergangsregelungen
(1) Die Grundsteuerwerte werden auf den 1. Januar 2022
allgemein festgestellt. Die Grundsteuermessbeträge nach die-
sem Gesetz werden auf den 1. Januar 2025 allgemein fest
gesetzt.
(2) Für die Anwendung des §6 Absatz 1 Satz 2 und des §6
Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes sowie der §223 Absatz 1 Num-
mer 2 und §
224 Absatz 1 Nummer 2 des Bewertungsgesetzes
ist für Feststellungszeitpunkte zwischen dem 1. Januar 2022
und dem 31. Dezember 2024 zu unterstellen, dass die Feststel-
lungen für die Besteuerung nach diesem Gesetz von Bedeutung
sind und hinsichtlich der Besteuerung der wirtschaftlichen
Einheiten die Regelungen dieses Gesetzes gelten.
§13
Außerkrafttreten
Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 tritt das Gesetz über die
Erhebung der Grundsteuer vom 21. Januar 1974 (HmbGVBl.
S. 8) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 24. August 2021.
Der Senat
Dienstag, den 31. August 2021
604 HmbGVBl. Nr. 56
§
26 Absatz 2 des Hamburgischen Juristenausbildungsge-
setzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert
am 17. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 468, 469), wird wie folgt geän-
dert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
bis zu zwei Semester oder bis zu drei Trimester, wenn
der Prüfling ein Jahr oder länger als gewähltes Mitglied
in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmä-
ßigen Organen der Hochschule tätig war, wobei der
Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021,
sofern auf den Prüfling für diesen Zeitraum Nummer 9
angewendet wird, sowie der Zeitraum vom 1. April
2021 bis zum 30. September 2021, sofern auf den Prüf-
ling für diesen Zeitraum Nummer 10 angewendet wird,
unberücksichtigt bleibt,“.
1.2 Der Punkt am Ende der Nummer 9 wird durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
,,10.
die Zeit zwischen dem 1. April 2021 und dem 30. Sep-
tember 2021 für Studierende, die ihr Studium im
Herbst 2020 oder im Frühjahr 2021 aufgenommen
haben und während dieses Zeitraums an einer staat
lichen oder privaten Hochschule im Bundesgebiet im
Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben
waren, auch wenn Teilleistungen erbracht wurden;
dies gilt nicht, soweit der genannte Zeitraum zugleich
gemäß den Nummern 1, 2, 4, 6 oder 7 unberücksich-
tigt bleibt.“
2. In Satz 2 wird die Textstelle ,,Nummern 2, 3, 4 und 9″
durch die Textstelle ,,Nummern 2, 3, 4, 9 und 10″ ersetzt.
Elftes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes
Vom 24. August 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 24. August 2021.
Der Senat
Dienstag, den 31. August 2021 605
HmbGVBl. Nr. 56
§
1 Absatz 1 Nummer 2 der Prüfungsgegenständeverord-
nung vom 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 83) wird wie folgt
geändert:
1. In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Textstelle
,,Draufgabe, §§336 bis 338″ durch die Textstelle ,,die Vor-
schriften zur Draufgabe (§§336 bis 338)“ ersetzt.
2. In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Textstelle
,,Titel 9 Untertitel 2 (Reisevertrag)“ durch die Textstelle
,,Titel 9 Untertitel 4 (Pauschalreisevertrag, Reisevermitt-
lung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen)“
ersetzt.
3. Buchstabe d Doppelbuchstabe aa erhält folgende Fassung:
,,aa)
aus dem Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe): Titel 5 (Wir-
kungen der Ehe im Allgemeinen) ohne die Vorschrif-
ten zum Getrenntleben, aus Titel 6 (Eheliches Güter-
recht) Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht), Unter-
titel 2 (Vertragliches Güterrecht) Kapitel 1 (All

gemeine Vorschriften), Kapitel 2 (Gütertrennung),
Kapitel 3 (Gütergemeinschaft) Unterkapitel 1 (Allge-
meine Vorschriften),“.
4. Buchstabe e wird wie folgt geändert:
4.1 Doppelbuchstabe bb erhält folgende Fassung:
,,bb)aus dem Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben):
aus Titel 1 (Annahme und Ausschlagung der Erb-
schaft, Fürsorge des Nachlassgerichts) §§
1942 bis
1947 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft),
aus Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassver-
bindlichkeiten) Untertitel 1 (Nachlassverbindlich-
keiten), Titel 3 (Erbschaftsanspruch) und Titel 4
(Mehrheit von Erben) ohne §§2061 bis 2063,“.
4.2 Doppelbuchstabe ff erhält folgende Fassung:
,,ff)
aus dem Abschnitt 8 (Erbschein) §§2365 bis 2367,“.
Verordnung
zur Änderung der Prüfungsgegenständeverordnung
Vom 24. August 2021
Auf Grund von §
12 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen
Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl.
S. 156), zuletzt geändert am 17. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 468,
469), in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 der Weiterüber-
tragungsverordnung-Juristenausbildung vom 23. Dezember
2003 (HmbGVBl. 2004 S. 1, 4), zuletzt geändert am 6. Oktober
2020 (HmbGVBl. S. 523, 527), wird verordnet:
Hamburg, den 24. August 2021.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Dienstag, den 31. August 2021
606 HmbGVBl. Nr. 56
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Elternzeitverordnung
Vom 24. August 2021
Auf Grund von §81 Satz 1 Nummer 2 des Hamburgischen
Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527),
wird verordnet:
§1
In §1 Absatz 7 Satz 1 der Hamburgischen Elternzeitverord-
nung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), zuletzt
geändert am 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460, 461), wird
die Zahl ,,30″ durch die Zahl ,,32″ ersetzt.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 24. August 2021.