FREITAG, DEN11. NOVEMBER
581
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 57 2022
Tag I n h a l t Seite
8. 11. 2022 Sechste Verordnung zum Feiertagsgesetz (Verordnung über den Gedenktag 8. Mai) . . . . . . . . . . . . . . . . 581
neu: 113-1-4
9. 11. 2022 Gesetz über die einmalige Zahlung einer Energiepreispauschale an Empfängerinnen und Empfänger
von Beamtenversorgung (Hamburgisches Versorgungs-EPP-Gesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582
neu: 2030-3
9. 11. 2022 Zehntes Gesetz zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582
753-8
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Sechste Verordnung
zum Feiertagsgesetz
(Verordnung über den Gedenktag 8. Mai)
Vom 8. November 2022
Auf Grund von §2 Absatz 1 Nummer 3 des Feiertagsgeset-
zes vom 16. Oktober 1953 (Sammlung des bereinigten hambur-
gischen Landesrechts I 113-a), zuletzt geändert am 17. Februar
2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Der 8. Mai wird zum Gedenktag bestimmt zur Erinnerung
an die Befreiung vom Nationalsozialismus und die Beendi-
gung des Zweiten Weltkrieges in Europa.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. November 2022.
Freitag, den 11. November 2022
582 HmbGVBl. Nr. 57
§1
§1 Absatz 3 Satz 1 des Grundwassergebührengesetzes vom
26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 2. De
zember 2020 (HmbGVBl. S. 625), erhält folgende Fassung:
,,Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen
Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulassen-
den Bescheides und beträgt
1. für die Förderung aus oberflächennahen Grundwasser-
leitern vom 1. Januar 2023 an 0,1799 Euro je Kubikmeter
und vom 1. Januar 2024 an 0,1853 Euro je Kubikmeter
und
2. für die Förderung aus tieferen Grundwasserleitern (els-
terkaltzeitliche tiefe Rinnen und Obere und Untere
Braunkohlensande) vom 1. Januar 2023 an 0,1937 Euro
je Kubikmeter und vom 1. Januar 2024 an 0,1995 Euro je
Kubikmeter.“
§2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
§1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Personen, die Versorgungsbezüge
oder Altersgeld nach Maßgabe des Hamburgischen Beamten-
versorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) vom 26. Januar 2010
(HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022
(HmbGVBl. S. 533, 534), erhalten.
§2
Einmalige Zahlung einer Energiepreispauschale
(1) Personen gemäß §1, die am 1. Dezember 2022 Anspruch
auf Versorgungsbezüge oder Altersgeld im Sinne des §2 Absatz
1 Nummern 1 bis 3 sowie der §§
89a und 89f HmbBeamtVG
hatten und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland haben, wird eine einmalige Energiepreispau-
schale in Höhe von 300 Euro gewährt. Die Energiepreispau-
schale soll mit den Dezemberbezügen 2022 ausgezahlt werden.
(2) Ein Anspruch auf eine Energiepreispauschale nach die-
sem Gesetz besteht nicht für Empfängerinnen und Empfänger
von Versorgungsbezügen oder Altersgeld,
1. die einen Anspruch auf eine Rente im Sinne des §
66 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 4 HmbBeamtVG haben oder
2. die einen weiteren Versorgungsbezug erhalten, der als neuer
Versorgungsbezug vorrangig im Sinne von §
65 Hmb
BeamtVG gezahlt wird.
§3
Regelungsbefugnis der obersten Dienstbehörde
Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, Verwaltungs-
vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen.
§4
Versorgungsrechtliche Auswirkungen
(1) Die Energiepreispauschale ist kein Versorgungsbezug
im Sinne von §2 HmbBeamtVG und ist insoweit bei den ver-
sorgungsrechtlichen Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungs-
vorschriften (insbesondere §§
64 bis 68 HmbBeamtVG) nicht
zu berücksichtigen.
(2) Eine im Zusammenhang mit der Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung gezahlte Energiepreispauschale gilt nicht
als Rente im Sinne von §66 Absatz 1 HmbBeamtVG.
§5
Rückzahlung
Ist die Energiepreispauschale gezahlt worden, obwohl sie
nach diesem Gesetz nicht zustand, ist sie in voller Höhe
zurückzuzahlen. Eine Verrechnung kann mit der Zahlung von
Versorgungsbezügen oder Altersgeld erfolgen.
Gesetz
über die einmalige Zahlung einer Energiepreispauschale
an Empfängerinnen und Empfänger von Beamtenversorgung
(Hamburgisches Versorgungs-EPP-Gesetz)
Vom 9. November 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes
Vom 9. November 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 9. November 2022.
Der Senat
Ausgefertigt Hamburg, den 9. November 2022.
Der Senat
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29
77.
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II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
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Inhalt
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Sechste Verordnung zum Feiertagsgesetz (Verordnung über den Gedenktag 8. Mai) |
Seite 581 |
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Gesetz über die einmalige Zahlung einer Energiepreispauschale an Empfängerinnen und Empfänger |
Seite 582 |
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Zehntes Gesetz zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes |
Seite 582 |
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