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Dreiundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord

Seite 477

Neunundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte

Seite 478

Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz
2035-1-1

Seite 479

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
4100-2

Seite 482

477
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 57 DIENSTAG, DEN 18. NOVEMBER 2014
Tag I n h a l t Seite
6. 11. 2014 Dreiundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477
11. 11. 2014 Neunundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478
11. 11. 2014 Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz . . . 479
2035-1-1
13. 11. 2014 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg . 482
4100-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Nord
Verkaufsstellen im Bezirksamtsbereich Hamburg-Nord
dürfen am Sonntag, dem 4. Januar 2015, aus Anlass der Ver-
anstaltungen ,,Neujahrsmeile“ im Shopping-Center Hambur-
ger Meile und ,,Das fängt ja gut an“ im Nedderfeld Center, dem
29. März 2015 aus Anlass der Veranstaltung ,,Ostermeile“ im
Shopping-Center Hamburger Meile und ,,Ab in den Frühling“
im Nedderfeld Center, dem 27. September 2015 aus Anlass der
Veranstaltung ,,Herbstmeile“ im Shopping-Center Hamburger
Meile und ,,Spiel, Sport und Fun“ im Nedderfeld Center, dem
8. November 2015 aus Anlass der Veranstaltung ,,Wintermeile“
im Shopping-Center Hamburger Meile und ,,Wohlfühlzeit“
im Nedderfeld Center jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis
18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Dreiundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord
Vom 6. November 2014
Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 6. November 2014.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 18. November 2014
478 HmbGVBl. Nr. 57
§ 1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Mitte
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 4. Januar 2015,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Lichterfest für Familien“ in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 4. Januar 2015,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Winterferienzauber“ in der Zeit
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(3) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 4. Januar 2015,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Katalog 2015″ in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(4) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 4. Januar 2015,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Italien Classics“ in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(5) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. März 2015,
aus Anlass der Veranstaltung ,,ELBJAZZ“ in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(6) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. März 2015,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Klangstrolche Benefiz-Day“ in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(7) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. März 2015,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Saisonstart“ in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(8) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. März 2015,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Italienische Kunst“ in der Zeit
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(9) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 27. September
2015, aus Anlass der Veranstaltung ,,Filmfest Hamburg“ in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(10) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 27. September
2015, aus Anlass der Veranstaltung ,,Shopping Star“ in der Zeit
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(11) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 27. September
2015, aus Anlass der Veranstaltung ,,Indian-Bike-Summer“ in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(12) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 27. September
2015, aus Anlass der Veranstaltung ,,Italienisches Weinfest“ in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(13) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 8. November
2015, aus Anlass der Veranstaltung ,,Kunst und Kultur mit
Made auf Veddel“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
geöffnet sein.
(14) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 8. November
2015, aus Anlass der Veranstaltung ,,Klangstrolche und Later-
nenumzug“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet
sein.
(15) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 8. November
2015, aus Anlass der Veranstaltung ,,Bike-Kultur“ in der Zeit
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(16) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 8. November
2015, aus Anlass der Veranstaltung ,,Italienische Kultur“ in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(17) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach den Absätzen 1, 5,
9 und 13 beschränkt auf die Stadtteile Hamburg-Altstadt, Neu-
stadt und HafenCity des Bezirksamtsbereichs Hamburg-Mitte;
die Freigabe der Öffnungszeiten nach den Absätzen 2, 6, 10
und 14 wird beschränkt auf das Billstedt-Center; die Freigabe
der Öffnungszeiten nach den Absätzen 3, 7, 11 und 15 wird
beschränkt auf die Verkaufsstelle der Detlev Louis Motorrad-
vertriebs GmbH in der Süderstraße 83, 20097 Hamburg; die
Freigabe der Öffnungszeiten nach den Absätzen 4, 8, 12 und 16
wird beschränkt auf die Verkaufsstelle der Zweigniederlassung
,,Who´s perfect“ der La Nuova Casa Möbelhandels GmbH &
Co. KG in der Nordkanalstraße 52, 20097 Hamburg.
§ 2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Neunundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 11. November 2014
Auf Grund von § 8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 11. November 2014.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Dienstag, den 18. November 2014 479
HmbGVBl. Nr. 57
Die Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertre-
tungsgesetz vom 27. Februar 1973 (HmbGVBl. S. 29, 175),
zuletzt geändert am 31. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 50), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In der Überschrift werden hinter der Textstelle ,,Wahl-
vorstand“ die Wörter ,,Wahlhelferinnen und“ einge-
fügt.
1.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.2.1 In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Der
Vorsitzende“ durch die Wörter ,,Die oder der Vorsit-
zende“ ersetzt.
1.2.2 In Satz 2 werden die Wörter ,,der Vorsitzende“ durch
die Wörter ,,die oder der Vorsitzende“ ersetzt.
1.3 In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,des Vorsitzen-
den“ durch die Wörter ,,der oder des Vorsitzenden“
eingefügt.
1.4 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:
1.4.1 Die Wörter ,,einen Beauftragten“ werden durch die
Wörter ,,eine oder einen Beauftragten“ ersetzt.
1.4.2 Hinter der Textstelle ,,Gewerkschaft,“ werden die
Wörter ,,die oder“ eingefügt.
1.5 In Absatz 8 werden hinter dem Wort ,,als“ die Wörter
,,Wahlhelferinnen oder“ und hinter dem Wort ,,Grup-
pen“ die Wörter ,,und Geschlechter“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgende Textstelle angefügt: ,,innerhalb
der Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzu-
stellen.“
2.2 In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Textstelle angefügt:
,,innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Ge-
schlechter festzustellen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 wird das Wort ,,Jeder“ durch die Wörter
,,Jede und jeder“ ersetzt.
3.2 In Absatz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort ,,sowie“ die
Wörter ,,der oder“ und hinter der Textstelle ,,Dienstes,“
die Wörter ,,die oder“ eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
4.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1 In Nummer 1 wird die Zahl ,,15″ durch die Zahl ,,16″
und die Zahl ,,16″ durch die Zahl ,,17″ ersetzt.
4.1.2 In Nummer 2 wird die Zahl ,,19″ durch die Zahl ,,20″
ersetzt.
4.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort ,,muss“ die Wörter
,,eine oder“ eingefügt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 wird die Zahl ,,14″ durch die Zahl ,,15″
ersetzt.
5.2 In Absatz 2 wird jeweils die Zahl ,,15″ durch die Zahl
,,16″ und die Zahl ,,16″ durch die Zahl ,,17″ ersetzt.
5.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
5.3.1 In Satz 2 wird die Zahl ,,14″ durch die Zahl ,,15″ ersetzt.
5.3.2 In Satz 4 wird das Wort ,,vom“ durch die Wörter ,,von
der oder dem“ ersetzt.
5.4 In Absatz 4 Sätze 1 und 3 wird jeweils die Zahl ,,15″
durch die Zahl ,,16″ ersetzt.
5.5 In Absatz 5 wird das Wort ,,vom“ durch die Wörter ,,von
der oder dem“ ersetzt.
6. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
6.1 Hinter Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 ein-
gefügt: ,,3. Angaben über die Anteile der Geschlechter
innerhalb der Dienststelle, getrennt nach Gruppen, mit
dem Hinweis, dass Frauen und Männer ihrem zahlen-
mäßigen Anteil in der Dienststelle entsprechend
im Personalrat vertreten sein sollen (§ 18 Absatz 4
HmbPersVG),“.
6.2 Die bisherigen Nummern 3 bis 14 werden Nummern 4
bis 15.
6.3 In der neuen Nummer 4 Buchstabe a werden hinter dem
Wort ,,ihre“ die Wörter ,,Vertreterinnen und“ eingefügt.
6.4 In der neuen Nummer 9 werden hinter dem Wort
,,dass“ die Wörter ,,jede und“ eingefügt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7.1.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort ,,viele“ die Wörter
,,Bewerberinnen und“ eingefügt.
7.1.2 In Nummer 1 werden hinter dem Wort ,,Gruppenwahl“
die Wörter ,,Vertreterinnen und“ eingefügt.
7.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge-
fügt: ,,(2) Frauen und Männer sollen ihrem zahlen-
mäßigen Anteil in der Dienststelle entsprechend im
Personalrat vertreten sein.“
7.3 Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
7.4 Im neuen Absatz 3 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort
,,Bewerber“ durch die Wörter ,,Bewerberinnen und
Bewerber“ ersetzt.
7.5 Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung: ,,(4) In
jedem Wahlvorschlag soll angegeben werden, welche
oder welcher der Unterzeichnerinnen und Unterzeich-
ner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahl-
vorstand sowie zur Entgegennahme von Erklärungen
und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist.
Fehlt eine Angabe hierüber oder ist die benannte
Unterzeichnerin oder der benannte Unterzeichner ver-
Dritte Verordnung
zur Änderung der Wahlordnung
zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz
Vom 11. November 2014
Auf Grund von § 104 des Hamburgischen Personalver-
tretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) wird
verordnet:
Dienstag, den 18. November 2014
480 HmbGVBl. Nr. 57
hindert, gelten die Unterzeichnerinnen und Unter-
zeichner in ihrer Reihenfolge als berechtigt. In jedem
von einer Gewerkschaft eingereichten Wahlvorschlag
können Wahlberechtigte der Dienststelle neben Unter-
zeichnerinnen und Unterzeichnern oder an deren Stelle
als berechtigt benannt werden.“
8. In § 9 Absatz 1 wird das Wort ,,Bewerber“ durch die
Wörter ,,Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
9.1 In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort ,,Bewerber“ durch
die Wörter ,,Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
9.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
9.2.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,einen Bewerber, der mit
seiner“ durch die Textstelle ,,eine Bewerberin oder
einen Bewerber, die oder der mit ihrer oder seiner“ und
das Wort ,,er“ durch die Wörter ,,sie oder er“ ersetzt.
9.2.2 In Satz 2 werden die Wörter ,,der Bewerber“ durch die
Wörter ,,die Bewerberin oder der Bewerber“ und das
Wort ,,er“ durch die Wörter ,,sie oder er“ ersetzt.
9.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: ,,(4) Der Wahlvor-
stand hat eine Wahlberechtigte oder einen Wahlberech-
tigten, die oder der mehrere Wahlvorschläge unter-
zeichnet hat, aufzufordern, innerhalb von drei Tagen zu
erklären, welche Unterschrift sie oder er aufrechterhält.
Gibt die oder der Wahlberechtigte diese Erklärung
nicht fristgerecht ab, zählt ihre oder seine Unterschrift
nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf
den anderen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Sind
mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen,
entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des
Wahlvorstands bei Anwesenheit des gesamten Wahl-
vorstands zu ziehende Los, auf welchem Wahlvorschlag
die Unterschrift zählt.“
9.4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
9.4.1 In Nummer 1 wird die Zahl ,,2″ durch die Zahl ,,3″
ersetzt.
9.4.2 In Nummer 2 werden die Wörter ,,der Bewerber“ durch
die Wörter ,,der Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
10.1 In Absatz 2 Nummer 1 werden hinter dem Wort ,,keine“
die Wörter ,,Vertreterinnen und“ eingefügt.
10.2 In Absatz 3 Nummer 1 werden hinter dem Wort ,,keine“
die Wörter ,,Vertreterinnen und“ eingefügt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
11.1 In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort ,,vom“ durch die
Wörter ,,von der oder dem“ ersetzt.
11.2 In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,benannten“
die Wörter ,,Bewerberinnen und“ eingefügt.
12. In § 13 Absatz 2 werden hinter den Wörtern ,,Die
Namen der“ die Wörter ,,Unterzeichnerinnen und“
eingefügt.
13. § 14 wird wie folgt geändert:
13.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
13.1.1 In Satz 1 Nummer 2 werden hinter dem Wort ,,alle“ die
Wörter ,,Wählerinnen und“ eingefügt.
13.1.2 In Satz 3 werden die Wörter ,,den Wähler“ durch die
Wörter ,,die Wählerin oder den Wähler“ ersetzt.
13.2 In Absatz 4 Nummer 3 werden hinter dem Wort ,,Wille“
die Wörter ,,der Wählerin oder“ eingefügt.
14. § 15 wird wie folgt geändert:
14.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Wähler“
durch die Wörter ,,die Wählerin oder der Wähler“ und
das Wort ,,seine“ durch die Wörter ,,ihre oder seine“
ersetzt.
14.2 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,Sind Wahl-
helferinnen oder Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwe-
senheit von drei Wahlhelferinnen oder Wahlhelfern.“
14.3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
14.3.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,der Wähler“ durch die
Wörter ,,die Wählerin oder der Wähler“ ersetzt.
14.3.2 In Satz 2 werden die Wörter ,,der Wähler“ durch die
Wörter ,,die Wählerin oder der Wähler“ ersetzt und
hinter dem Wort ,,Gegenwart“ werden die Wörter ,,der
Wählerin oder“ eingefügt.
15. § 16 wird wie folgt geändert:
15.1 In Absatz 1 Nummer 2 wird die Textstelle ,,§ 10 Absätze
3 bis 5″ durch die Textstelle ,,§ 11 Absätze 3 und 4″
ersetzt.
15.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,,(2) Einer oder einem
Wahlberechtigten, die oder der zu der für die Stimm-
abgabe festgesetzten Zeit verhindert ist, ihre oder seine
Stimme persönlich abzugeben, gestattet der Wahlvor-
stand auf Antrag die Stimmabgabe durch Briefwahl.“
15.3 In Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Wahlvor-
stand“ die Wörter ,,der oder“ und in Nummer 4 werden
hinter dem Wort ,,Anschrift“ die Wörter ,,der oder“ ein-
gefügt.
15.4 Absatz 4 erhält folgende Fassung: ,,(4) Die Wählerin
oder der Wähler gibt ihre oder seine Stimme in der
Weise ab, dass sie oder er den Stimmzettel unbeobachtet
kennzeichnet, ihn in der Weise faltet, dass ihre oder
seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, ihn in den
Wahlumschlag legt und diesen unter Verwendung des
Freiumschlags dem Wahlvorstand so rechtzeitig über-
gibt oder übersendet, dass er bis zum Abschluss der
Wahl vorliegt.“
16. In § 18 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter ,,jeden
einzelnen Bewerber“ durch die Wörter ,,jede einzelne
Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber“ ersetzt.
17. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
17.1 In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter ,,jeden
Bewerber“ durch die Wörter ,,jede Bewerberin oder
jeden Bewerber“ ersetzt.
17.2 In Nummer 5 werden hinter dem Wort ,,gewählten“ die
Wörter ,,Bewerberinnen oder“ eingefügt.
18. In § 20 werden in der Überschrift hinter dem Wort
,,gewählten“ die Wörter ,,Bewerberinnen oder“ einge-
fügt.
19. § 21 Satz 1 wird wie folgt geändert:
19.1 In Nummer 1 werden hinter dem Wort ,,gewählten“ die
Wörter ,,Bewerberinnen oder“ eingefügt.
19.2 In Nummer 4 werden hinter dem Wort ,,der“ die Wörter
,,Wählerinnen oder“ eingefügt.
20. In Unterabschnitt 2 wird in der Überschrift das Wort
,,Vertreter“ durch die Wörter ,,Vertreterinnen oder
Vertreter“ ersetzt.
21. § 24 wird wie folgt geändert:
21.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,In diesen Fäl-
len kann jede Wählerin und jeder Wähler ihre oder
Dienstag, den 18. November 2014 481
HmbGVBl. Nr. 57
seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag
(Vorschlagsliste) abgeben.“
21.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
21.2.1 In Satz 1 wird das Wort ,,Bewerber“ durch die Wörter
,,Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
21.2.2 In Satz 3 werden die Wörter ,,jeder Wähler“ durch die
Wörter ,,jede Wählerin und jeder Wähler“ ersetzt.
21.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,,(3) Die Wählerin
oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vor-
schlagsliste anzukreuzen oder in sonstiger Weise ein-
deutig zu kennzeichnen, für die sie oder er ihre oder
seine Stimme abgeben will.“
22. § 25 wird wie folgt geändert:
22.1 In der Überschrift werden hinter dem Wort ,,gewähl-
ten“ die Wörter ,,Vertreterinnen oder“ eingefügt.
22.2 In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,vom“ durch die
Wörter ,,von der oder dem“ ersetzt.
22.3 In den Absätzen 2 bis 4 wird jeweils das Wort ,,Bewer-
ber“ durch die Wörter ,,Bewerberinnen und Bewerber“
ersetzt.
23. § 26 wird wie folgt geändert:
23.1 In der Überschrift werden hinter dem Wort ,,gewähl-
ten“ die Wörter ,,Vertreterinnen oder“ eingefügt.
23.2 In den Absätzen 2 bis 4 wird jeweils das Wort ,,Bewer-
ber“ durch die Wörter ,,Bewerberinnen und Bewerber“
ersetzt.
24. § 27 wird wie folgt geändert:
24.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,In diesen Fäl-
len kann jede Wählerin und jeder Wähler ihre oder
seine Stimme nur für die einzelnen Bewerberinnen und
Bewerber abgeben.“
24.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
24.2.1 In Satz 1 wird das Wort ,,Bewerber“ durch die Wörter
,,Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
24.2.2 In Satz 2 wird das Wort ,,jedem“ durch die Wörter
,,jeder Wählerin und jedem“ ersetzt.
24.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,,(3) Die Wählerin
oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen
der Bewerberinnen und Bewerber anzukreuzen oder in
sonstiger Weise eindeutig zu kennzeichnen, für die sie
oder er ihre oder seine Stimme abgeben will. Die Wäh-
lerin oder der Wähler darf bei
1. Gruppenwahl nicht mehr Namen kennzeichnen als
für die Gruppe Vertreterinnen oder Vertreter,
2. gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen kennzeich-
nen als Mitglieder des Personalrats
zu wählen sind.“
25. § 28 wird wie folgt geändert:
25.1 In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 2 werden jeweils
die Wörter ,,gewählten Bewerber“ durch die Wörter
,,gewählten Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
25.2 In Absatz 2 wird das Wort ,,Bewerbern“ durch die
Wörter ,,Bewerberinnen und Bewerbern“ ersetzt.
25.3 In Absatz 3 wird das Wort ,,vom“ durch die Wörter ,,von
der oder dem“ ersetzt.
26. In Unterabschnitt 3 werden in der Überschrift hinter
dem Wort ,,oder“ die Wörter ,,einer Vertreterin oder“
eingefügt.
27. § 29 wird wie folgt geändert:
27.1 In Absatz 1 Nummer 2 werden hinter dem Wort ,,nur“
die Wörter ,,eine Vertreterin oder“ eingefügt.
27.2 In Absatz 2 wird das Wort ,,Bewerber“ durch die Wörter
,,Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
27.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,,(3) Die Wählerin
oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen
der Bewerberin oder des Bewerbers anzukreuzen, für
die oder den sie oder er ihre oder seine Stimme abgeben
will.“
27.4 Absatz 4 erhält folgende Fassung: ,,(4) Gewählt ist die
Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten
Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl ent-
scheidet das von der oder dem Vorsitzenden des Wahl-
vorstands zu ziehende Los. Die übrigen Bewerberinnen
und Bewerber sind in der Reihenfolge der Stimmen-
zahlen Ersatzmitglieder.“
28. In § 31 Absatz 1 Sätze 1 und 2 wird jeweils die Zahl ,,57″
durch die Zahl ,,60″ ersetzt.
29. In § 32 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Dabei
sind innerhalb der Gruppen die Anteile der Geschlech-
ter festzustellen.“
30. § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
30.1 Hinter Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 einge-
fügt: ,,5. Angaben über die Anteile der Geschlechter
innerhalb der Dienststelle, getrennt nach Gruppen, mit
dem Hinweis, dass Frauen und Männer ihrem zahlen-
mäßigen Anteil in der Dienststelle entsprechend
im Personalrat vertreten sein sollen (§ 18 Absatz 4
HmbPersVG),“.
30.2 Die bisherigen Nummern 5 bis 12 werden Nummern 6
bis 13.
30.3 In der neuen Nummer 6 Buchstabe a werden hinter dem
Wort ,,ihre“ die Wörter ,,Vertreterinnen oder“ eingefügt.
30.4 In der neuen Nummer 10 wird das Wort ,,jeder“ durch
die Wörter ,,jede oder jeder“ ersetzt.
31. In § 38 Absatz 3 wird das Wort ,,Bewerber“ durch die
Wörter ,,Bewerberinnen oder Bewerber“ ersetzt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 11. November 2014.
§ 1
Die Anlage der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr in Hamburg vom 28. Januar 2008 (HmbGVBl.
S. 51), zuletzt geändert am 4. Februar 2014 (HmbGVBl. S. 63),
wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt geändert:
a) Die Wörter ,,Verfahren nach dem Bundesausbildungs-
förderungsgesetz“ werden jeweils durch die Wörter
,,Alle Verfahrensbereiche“ ersetzt.
b) Die Textstelle ,,1. April 2014″ wird jeweils durch die
Textstelle ,,1. Dezember 2014″ ersetzt.
2. Es werden folgende Nummern 5 bis 8 angefügt:
Dienstag, den 18. November 2014
482 HmbGVBl. Nr. 57
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
Vom 13. November 2014
Auf Grund von § 46 c Absatz 2 Satz 1 des Arbeitsgerichts-
gesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 854, 1036),
zuletzt geändert am 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348, 1354), in
Verbindung mit § 1 Nummer 8 der Weiterübertragungsver-
ordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der
Staatsanwaltschaft vom 1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455),
zuletzt geändert am 21. Oktober 2014 (HmbGVBl. S. 456),
§ 55 a Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der
Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert
am 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890, 895), in Verbindung mit § 1
Nummer 10 der Weiterübertragungsverordnung-elektroni-
scher Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft,
für den Bereich der Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe auch
in Verbindung mit § 13 Satz 2 des Gesetzes über die Berufs-
gerichtsbarkeit der Heilberufe in der Fassung vom 20. Juni
1972 (HmbGVBl. S. 111, 128), zuletzt geändert am 1. Septem-
ber 2005 (HmbGVBl. S. 387), sowie § 22 des Hamburgischen
Disziplinargesetzes vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69),
zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299, 325), wird
verordnet:
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.
Hamburg, den 13. November 2014.
Die Behörde für Justiz und Gleichstellung
Nr. Gericht Verfahrensbereich
mit der Daten-
verarbeitung
beauftragte Stelle
Datum
,,5.
Arbeitsgericht
Hamburg
Alle Verfahrens-
bereiche
Dataport 1. Dezember 2014
6.
Landesarbeitsgericht
Hamburg
Alle Verfahrens-
bereiche
Dataport 1. Dezember 2014
7.
Hamburgisches
Berufsgericht für die
Heilberufe
Alle Verfahrens-
bereiche
Dataport 1. Dezember 2014
8.
Hamburgischer
Berufsgerichtshof für
die Heilberufe
Alle Verfahrens-
bereiche
Dataport 1. Dezember 2014″