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Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 543

FREITAG, DEN23. OKTOBER
543
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 57 2020
Tag I n h a l t Seite
23. 10. 2020 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . 543
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Im Eintrag zu §11 werden die Wörter ,,und Trauerfei-
ern“ angefügt.
1.2 In Teil 7 wird hinter der Überschrift folgender Eintrag
eingefügt:
,,§26a Testkonzepte in bestimmten Einrichtungen“.
2. §3 erhält folgende Fassung:
,,§3
Abstandsgebot
(1) Jede Person ist aufgerufen, die körperlichen Kon-
takte zu anderen Personen als den Angehörigen des
eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu
reduzieren, die aktuellen Empfehlungen der zuständi-
gen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertra-
gung des Coronavirus zu beachten und hierzu geeignete
Hygienemaßnahmen einzuhalten.
(2) Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander
einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten
(Abstandsgebot). Das Abstandsgebot gilt nicht
1. für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts,
2. fürEhegatten,LebenspartnerinnenundLebenspart-
ner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie,
Geschwister oder für Personen, zwischen denen ein
familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsver-
hältnis besteht oder
3. bei Zusammenkünften mit den Angehörigen eines
weiteren Haushalts,
soweit es sich hierbei insgesamt nicht um mehr als zehn
Personen handelt; das Abstandsgebot gilt ferner nicht,
wenn seine Einhaltung aus tatsächlichen oder recht
lichen Gründen nicht möglich ist.“
3. §9 Absätze 4 und 5 erhält folgende Fassung:
,,(4) Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze sind im
Freien mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilneh-
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 23. Oktober 2020
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385, 1386), in Verbindung mit §38
Satz 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver-
ordnung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geän-
dert am 16. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 521), wird verordnet:
Freitag, den 23. Oktober 2020
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mern und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Teil-
nehmerinnen und Teilnehmern zulässig. Erfolgt wäh-
rend der Veranstaltung oder in den Pausen ein Alkohol
ausschank, sind nur bis zu zehn Teilnehmerinnen und
Teilnehmer zulässig.
(5) Private Feierlichkeiten im Familien-, Freundes-
oder Bekanntenkreis außerhalb des Wohnraums und
des dazugehörigen befriedeten Besitztums sind mit bis
zu zehn Personen zulässig; die Vorgaben nach Absatz 2
Satz 1 Nummern 1 bis 6 sind einzuhalten. Zusammen-
künfte im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen
befriedeten Besitztum mit Personen anderer Haushalte
sind mit bis zu zehn Personen zulässig, soweit die anwe-
senden Personen einer der in §3 Absatz 2 Satz 2 Num-
mern 1 bis 3 genannten Personengruppen angehören
beziehungsweise es sich um Kinder bis zur Vollendung
des 12. Lebensjahres handelt; es wird empfohlen, die
körperlichen Kontakte auf ein absolut nötiges Mini-
mum zu reduzieren und geeignete Hygienemaßnahmen
einzuhalten. Im Übrigen findet diese Verordnung im
privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriede-
ten Besitztum keine Anwendung.“
4. In §10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils
die Textstelle ,,§
3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 4″
durch die Textstelle ,,§3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis
3″ ersetzt.
5. §11 erhält folgende Fassung:
,,§11
Religiöse Veranstaltungen und Trauerfeiern
(1) Für religiöse Veranstaltungen oder Zusammen-
künfte in Kirchen, Moscheen oder Synagogen sowie
religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte in den
Kulträumen anderer Glaubensgemeinschaften oder
Weltanschauungsgemeinschaften sowie entsprechende
Veranstaltungen unter freiem Himmel gelten die allge-
meinen Hygienevorgaben nach §5. Ein Schutzkonzept
ist nach Maßgabe von §6 zu erstellen. §9 Absätze 1 bis 5
findet keine Anwendung. In geschlossenen Räumen gilt
für alle anwesenden Personen eine Maskenpflicht nach
§8 mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckun-
gen während des Verweilens auf Sitzplätzen oder sonsti-
gen dauerhaft eingenommenen Plätzen sowie während
der Vornahme liturgischer oder vergleichbarer Hand-
lungen durch die handelnden Personen abgelegt wer-
den dürfen.
(2) Für Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen
und in Bestattungsunternehmen gelten die Vorgaben
des Absatzes 1. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer sind nach Maßgabe von §
7 zu erhe-
ben.“
6. §15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
6.1 In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch folgende
Textstelle ersetzt:
,,; zulässig bleibt auch der Betrieb von Betriebskantinen
und Personalrestaurants, soweit keine alkoholischen
Getränke verkauft oder abgegeben werden,“.
6.2 Folgende Nummer 8 wird angefügt:
,,8.
der Alkoholausschank ist im Zeitraum vom 5 Uhr
bis 10 Uhr untersagt.“
7. §17 Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
,,Bei Angeboten, bei denen mit einer gesteigerten Atem-
luftemission zu rechnen ist, müssen die beteiligten Per-
sonen in geschlossenen Räumen einen Mindestabstand
von 2,5 Metern zueinander einhalten; die Ausnahmen
vom Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 Satz 2 gelten ent-
sprechend; bei Angeboten mit körperlicher Betätigung
gilt das Abstandsgebot ferner für Zusammenkünfte von
bis zu 10 Personen nicht.“
8. §19 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Die Ausnahmen vom Abstandsgebot nach §3 Absatz 2
Satz 2 gelten entsprechend; bei Angeboten mit körper-
licher Betätigung gilt das Abstandsgebot ferner für
Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen nicht.“
9. §20 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
9.1.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung
,,3.
abweichend von §
3 Absatz 2 Satz 1 gilt das Ab
standsgebot während der unmittelbaren Sport
ausübung für Zusammenkünfte von bis zu zehn
Personen sowie für Mannschaftssportarten mit bis
zu 30 Personen nicht,“.
9.1.2 In Nummer 5 wird die Textstelle ,,für Mannschafts-
sportarten“ gestrichen.
9.2 Absatz 4 Satz 8 erhält folgende Fassung:
,,Die Ausnahmen vom Abstandsgebot nach §3 Absatz 2
Satz 2 gelten entsprechend; ferner gilt das Abstandsge-
bot für Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen
nicht.“
9.3 Absatz 4a Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Die Nutzung von Saunas, Dampfbädern oder ver-
gleichbarer Einrichtungen ist nur mit bis zu zehn Per-
sonen zulässig.“
9.4 Absatz 5 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Die Ausnahmen vom Abstandsgebot nach §3 Absatz 2
Satz 2 gelten entsprechend; ferner gilt das Abstandsge-
bot für Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen
nicht.“
10. In Teil 7 wird hinter der Überschrift folgender §26a ein-
gefügt:
,,§26a
Testkonzepte in bestimmten Einrichtungen
(1) Die folgenden Einrichtungen oder Unternehmen
sind verpflichtet, ein einrichtungs- oder unterneh-
mensbezogenes Konzept über Testungen von Personen
auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus
(Testkonzept) im Sinne von §
4 Absatz 1 der Corona
virus-Testverordnung vom 14. Oktober 2020 (BAnz. AT
14.10.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung zu
erstellen:
1. Einrichtungen nach §23 Absatz 3 Satz 1 Nummern
1 bis 4 IfSG, Vorsorge- und Rehabilitationseinrich-
tungen auch dann, wenn dort keine den Kranken-
häusern vergleichbare medizinische Versorgung
erfolgt,
2. Einrichtungen nach §23 Absatz 3 Satz 1 Nummern
8 und 9 IfSG,
3.Einrichtungen und Unternehmen nach §
23 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 11 oder §36 Absatz 1 Nummer
7 einschließlich der in §36 Absatz 1 Nummer 7 zwei-
ter Halbsatz IfSG genannten Einrichtungen und
Unternehmen,
4. Einrichtungen nach §
36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG
und
5. ambulante Dienste der Eingliederungshilfe.
Freitag, den 23. Oktober 2020 545
HmbGVBl. Nr. 57
(2) Das Testkonzept muss hinsichtlich der Art und des
Umfangs der Testungen den Vorgaben der Coronavirus-
Testverordnung entsprechen. Es ist der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
11. In §
34 Absatz 1 Nummer 1 wird die Textstelle ,,§
3
Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 und 4″ durch die Textstelle
,,§3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3″ ersetzt.
12. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
12.1 Hinter Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
,,1a.
entgegen §
8 Absatz 2 Personen, die der sich aus
dieser Verordnung ergebenden Pflicht zum Tragen
einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht nachkom-
men, den Zutritt zu der Einrichtung, dem
Geschäftsraum oder dem Ladenlokal, die Teil-
nahme an der Veranstaltung oder die Inanspruch-
nahme der Dienstleistung oder der Beförderung
im Gelegenheitsverkehr nicht verweigert,“.
12.2 Nummer 5a erhält folgende Fassung:
,,5a.
entgegen §9 Absatz 5 Satz 1 eine private Feierlich-
keit im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis
außerhalb des Wohnraums und des dazugehörigen
befriedeten Besitztums mit mehr als 10 Personen
veranstaltet,“.
12.3 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.
entgegen §9 Absatz 5 Satz 2 eine Zusammenkunft
im privaten Wohnraum beziehungsweise dem dazu-
gehörigen befriedeten Besitztum veranstaltet,“.
12.4 Nummer 15 erhält folgende Fassung:
,,15.
entgegen §
11 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit
§
8 Absatz 1 bei religiösen Veranstaltungen oder
Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen oder
Synagogen sowie religiösen Veranstaltungen oder
Zusammenkünften in den Kulträumen anderer
Glaubensgemeinschaften oder Weltanschauungs-
gemeinschaften in geschlossenen Räumen die
Maskenpflicht nicht befolgt,“.
12.5 Hinter Nummer 40b wird folgende Nummer 40c einge-
fügt:
,,40c.
entgegen §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Alkohol
zwischen 5 Uhr und 10 Uhr ausschenkt,“.
12.6 Nummern 83 und 84 erhalten folgende Fassung:
,,83.
entgegen §
9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §
10
Absatz 6 Satz 3, §
11 Absatz 2 Satz 2, §
12 Satz 8,
§14 Satz 1, §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §14a
Absatz 2 Nummer 3, §14a Absatz 3 Nummer 3, §15
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
16 Absatz 1 Num-
mer 2, §
17 Absatz 1 Satz 2, §
18 Absatz 1 Satz 1,
§19 Absatz 1 Nummer 2, §20 Absatz 2 Nummer 2,
§20 Absatz 4 Satz 4, §20 Absatz 4a Satz 3 oder §21
Absatz 1 Satz 2 Kontaktdaten gemäß §
7 nicht
erfasst, zweckfremd nutzt oder unbefugten Drit-
ten überlässt,
84.
entgegen §
9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §
10
Absatz 6 Satz 3, §
11 Absatz 2 Satz 2, §
12 Satz 8,
§14 Satz 1, §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §14a
Absatz 2 Nummer 3, §
14a Absatz 3 Nummer 3,
§
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
16 Absatz 1
Nummer 2, §
17 Absatz 1 Satz 2, §
18 Absatz 1
Satz 1, §
19 Absatz 1 Nummer 2, §
20 Absatz 2
Nummer 2, §
20 Absatz 4 Satz 4, §
20 Absatz 4a
Satz 3 oder §
21 Absatz 1 Satz 2 Kontaktdaten
gemäß §7 Absatz 1 Nummer 1 nicht, unvollstän-
dig oder unzutreffend angibt.“
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 26. Oktober 2020 in Kraft.
Hamburg, den 23. Oktober 2020.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Freitag, den 23. Oktober 2020
546 HmbGVBl. Nr. 57
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).