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Verordnung zum Neuerlass ausbildungs- und prüfungsrechtlicher und zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften in der Fachrichtung Justiz
2030-1-45, 2030-1-47

Seite 611

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung
806-22-5

Seite 618

DIENSTAG, DEN7. SEPTEMBER
611
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 58 2021
Tag I n h a l t Seite
31. 8. 2021 Verordnung zum Neuerlass ausbildungs- und prüfungsrechtlicher und zur Änderung laufbahnrecht
licher Vorschriften in der Fachrichtung Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611
2030-1-45, 2030-1-47
31.
8.
2021 Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Hand-
werksordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 618
806-22-5
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für die Ämter
ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1
in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung
im Laufbahnzweig Strafvollzugsdiens
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Strafvollzugsdienst ­
APO-StrafVD)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§2 Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl
für den Vorbereitungsdienst
§ 3 Zulassung zur Zusatzausbildung
§ 4 Ziele der Ausbildung
Abschnitt 2
Ausbildung
§ 5 Inhalt und Gliederung
§ 6 Durchführung der Ausbildung
§7 Leistungen der fachtheoretischen Ausbildung im Rah-
men des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Berufspraktische Ausbildung
Abschnitt 3
Prüfungen
Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 9 Prüfungsausschuss
§10 Bewertung der Leistungen
§11 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Zurückstellung
§12 Täuschung, Ordnungsverstöße
§13 Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht
Unterabschnitt 2
Prüfungen im Vorbereitungsdienst
§14 Laufbahnprüfung, Abschlussprüfung
§15 Schriftliche Prüfung
Verordnung
zum Neuerlass ausbildungs- und prüfungsrechtlicher
und zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften
in der Fachrichtung Justiz
Vom 31. August 2021
Auf Grund der §§25 und 26 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527), wird
verordnet:
Dienstag, den 7. September 2021
612 HmbGVBl. Nr. 58
§16 Bewertung der Klausurarbeiten
§17 Mündliche Prüfung
§18 Praktische Prüfung
§19 Abschlussprüfung-VD
§
20 Bestehen und Gesamtnote der Laufbahnprüfung, Zeug-
nis und Bescheid
Unterabschnitt 3
Prüfung der Zusatzausbildung
§21 Laufbahnbefähigung, Abschlussprüfung
§
22Bestehen der Prüfung, Gesamtnote, Zeugnis und
Bescheid
Abschnitt IV
Übergangs- und Schlussvorschriften
§23 Schlussbestimmungen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
Für die Zusatzausbildung und den Vorbereitungsdienst
(Ausbildung) sowie die Prüfungen für den Zugang zu den
Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in
der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Laufbahnzweig
Strafvollzugsdienst gelten folgende von der Verordnung über
die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten
vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511), zuletzt geändert
am 8. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 697), und der Verordnung
über die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz vom 5. Juli 2011
(HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am 31. August 2021
(HmbGVBl. S. 617), in der jeweils geltenden Fassung abwei-
chende oder sie ergänzende Vorschriften.
§2
Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl
für den Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur
Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2. die Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung in das
Einstiegsamt erfüllt,
3. mindestens 21 und höchstens 38 Jahre alt ist und
4. eine förderliche Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von
dem Erfordernis der abgeschlossenen Berufsausbildung nach
Satz 1 Nummer 4 bei Bewerberinnen oder Bewerbern zulassen,
die mindestens den mittleren Schulabschluss oder einen von
der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bil-
dungsstand sowie einen mindestens vierjährigen, im Hinblick
auf die Laufbahn förderlichen beruflichen Werdegang nach-
weisen.
(2) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungs-
dienst ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ihr sind
beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. der Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Bildungs-
voraussetzungen oder, wenn ein entsprechendes Abschluss-
zeugnis noch nicht erteilt ist, die letzten beiden Zeugnisse,
3. der Nachweis der abgeschlossenen förderlichen Berufsaus-
bildung beziehungsweise des förderlichen beruflichen Wer-
deganges.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in Aus-
sicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das Erfül-
len der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur
Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür gelten-
den Bestimmungen gefordert.
(3) Der Entscheidung über die Zulassung der Bewerberin-
nen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst geht ein Auswahl-
verfahren bei der zuständigen Behörde voraus, in dem die
Eignung festgestellt wird.
(4) Vor der Einstellung haben sich die Bewerberinnen und
Bewerber auf Verlangen zur Feststellung der gesundheitlichen
Eignung einer ärztlichen Untersuchung bei einer von der
zuständigen Behörde bestimmten Ärztin oder einem von der
zuständigen Behörde bestimmten Arzt zu unterziehen.
§3
Zulassung zur Zusatzausbildung
(1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das
zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrich-
tung Justiz, Laufbahnzweig Justizkrankenpflegedienst, kön-
nen zur Zusatzausbildung zugelassen werden, wenn sie
1. für die besonderen Anforderungen des Laufbahnzweiges
Strafvollzugsdienst körperlich und gesundheitlich geeignet
sind,
2. ihre Probezeit erfolgreich absolviert haben und
3. sich nach der Übertragung eines Amtes im Laufbahnzweig
Krankenpflegedienst mindestens drei Jahre in Aufgaben
des Justizvollzuges bewährt haben.
(2) Der Entscheidung über die Zulassung der Bewerberin-
nen und Bewerber zur Zusatzausbildung geht ein Auswahlver-
fahren bei der zuständigen Behörde voraus, in dem die Eig-
nung festgestellt wird. Näheres zum Auswahlverfahren regelt
die zuständige Behörde.
§4
Ziele der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte
heranzubilden, die den Aufgaben des Justizvollzugs aufge-
schlossen gegenüberstehen und nach ihrer Persönlichkeit,
ihren fachlichen Kenntnissen und ihren Fähigkeiten für den
Dienst im Justizvollzug geeignet sind.
(2) Nach der Ausbildung sollen die Beamtinnen und Beam-
ten befähigt sein, sich in die Aufgaben der Laufbahn in ange-
messener Zeit einzuarbeiten, ihre Kenntnisse und ihre Fähig-
keiten durch Fortbildung zu erweitern und zusätzliche Quali-
fikationen zu erwerben. Insbesondere sollen sie die Funktion
des Justizvollzuges im freiheitlichen demokratischen Rechts-
staat kennen und auf der Grundlage dieser Kenntnis verant-
wortlich handeln können.
Abschnitt 2
Ausbildung
§5
Inhalt und Gliederung
(1) Die Ausbildung erstreckt sich
1. auf Sport sowie Eigensicherung und Transport,
Dienstag, den 7. September 2021 613
HmbGVBl. Nr. 58
2. während der Theorieabschnitte auf folgende sozialwissen-
schaftliche, rechtliche und vollzugsberufskundliche The-
menbereiche:
a)Psychologie,
b)Pädagogik,
c)Vollzugsberufskunde,
d)Vollzugsrecht,
e)Strafrecht,
f)Verwaltungsrecht,
g)Gesellschaftskunde,
h)Personalrecht,
3. während der Praxisabschnitte auf die Fach- und Dienstaus-
bildung.
Vermittelt werden die für die Berufsausübung wesentlichen
rechtlichen, soziologischen, psychologischen und pädagogi-
schen Kenntnisse.
(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoreti-
schen Ausbildung von zehn Monaten und einer berufsprakti-
schen Ausbildung von 14 Monaten. Die Zusatzausbildung
besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung von sechs
Monaten und einer berufspraktischen Ausbildung von drei
Monaten. Der Erholungsurlaub ist während der praktischen
Ausbildung in der von der zuständigen Behörde festgelegten
Zeit zu nehmen.
(3) Die Ausbildung in Theorie und Praxis gliedert sich in
jeweils mehrere Abschnitte. Diese sollen inhaltlich und zeit-
lich aufeinander abgestimmt sein. Die berufspraktische Aus-
bildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes soll in mindes-
tens drei und höchstens sechs Abschnitte von vergleichbarer
Länge aufgeteilt sein. Im Rahmen der Zusatzausbildung
erfolgt keine Aufteilung der berufspraktischen Ausbildung in
mehrere Abschnitte. Näheres regelt die zuständige Behörde in
Ausbildungsplänen.
§6
Durchführung der Ausbildung
(1) Die fachtheoretische Ausbildung findet in Lehrgängen
an der Justizvollzugsschule statt.
(2) Die berufspraktische Ausbildung im Rahmen des Vor-
bereitungsdienstes wird in den Justizvollzugsanstalten des
offenen und geschlossenen Vollzuges, des Jugendvollzuges und
des Vollzuges der Untersuchungshaft durchgeführt; wobei
nicht jede Vollzugsform durchlaufen werden muss. Die berufs-
praktische Ausbildung im Rahmen der Zusatzausbildung ist in
einer Anstalt des geschlossenen Vollzugs an Erwachsenen zu
absolvieren.
(3) Die zuständige Behörde bestellt
1. fachlich und pädagogisch geeignete Personen zu Ausbil-
dungsleitungen mit der Zuständigkeit für einzelne Lehr-
gänge,
2. fachlich und pädagogisch geeignete Personen zu Leiterin-
nen und Leitern der berufspraktischen Ausbildung in den
Ausbildungsanstalten sowie
3. die in den Lehrgängen unterrichtenden Lehrkräfte.
Durch die Ausbildungsleitungen wird die Ausbildung in den
Lehrgängen und Ausbildungsanstalten koordiniert und über-
wacht. Außerdem sind die Ausbildungsleitungen an der Aus-
wahl der Leiterinnen und Leiter der berufspraktischen Ausbil-
dung in den Ausbildungsanstalten zu beteiligen.
§7
Leistungen der fachtheoretischen Ausbildung
im Rahmen des Vorbereitungsdienstes
(1) Durch die Nachwuchskräfte im Vorbereitungsdienst
sind während der fachtheoretischen Ausbildung vier Klausur-
arbeiten anzufertigen. Die zuständige Behörde bestimmt die
Themenbereiche gemäß §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, aus
denen die Klausurarbeiten zu fertigen sind.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung ist bestanden, wenn
keine Klausurarbeit mit der Note ,,ungenügend“ bewertet
wurde, mindestens die Hälfte der Klausurarbeiten mit mindes-
tens der Note ,,ausreichend“ bewertet wurde und das Mittel
aus den Endpunktzahlen der Klausurarbeiten mindestens die
Note ,,ausreichend“ ergibt.
(3) Jede Klausurarbeit, die mit der Note ,,mangelhaft“ oder
,,ungenügend“ bewertete wurde, kann einmal wiederholt wer-
den. Die zuständige Behörde entscheidet, ob und in welchem
Umfang die fachtheoretische Ausbildung zu wiederholen ist.
In begründeten Ausnahmefällen kann sie eine zweite Wieder-
holung nicht bestandener Klausurarbeiten zulassen.
(4) Wird die fachtheoretische Ausbildung auch durch die
Wiederholung einzelner Klausurarbeiten nicht bestanden,
wird der Vorbereitungsdienst vorzeitig beendet.
(5) Die Leistung der fachtheoretischen Ausbildung ergibt
sich aus dem Mittel der Bewertungen der Klausurarbeiten.
§8
Berufspraktische Ausbildung
(1) Die Nachwuchskräfte haben eigenständig ein Praxisbe-
gleitbuch zu führen, das den jeweiligen Stand der Ausbildung
erkennen lassen soll. Das Praxisbegleitbuch ist der zuständi-
gen Ausbildungsleitung im Rahmen der Zusatzausbildung
nach Beendigung des berufspraktischen Ausbildungs
abschnitts und im Rahmen des Vorbereitungsdienstes nach
Beendigung eines jeden Abschnitts der berufspraktischen Aus-
bildung vorzulegen.
(2) Über die Nachwuchskräfte ist nach Beendigung eines
jeden Abschnitts der berufspraktischen Ausbildung von der
jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter der berufsprak-
tischen Ausbildung ein Befähigungsbericht abzugeben. Der
Befähigungsbericht beinhaltet eine Benotung und muss erken-
nen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht
wurde. Er ist mit der Nachwuchskraft zu besprechen. Die
Befähigungsberichte sind der zuständigen Ausbildungsleitung
zu übersenden. Ist zu erwarten, dass der Befähigungsbericht in
einem berufspraktischen Abschnitt mit der Note ,,mangelhaft“
oder ,,ungenügend“ zu bewerten ist, soll die Nachwuchskraft
rechtzeitig vor dem Ende dieser Zeit auf den Leistungsstand
und die sich daraus ergebenden Folgen hingewiesen werden,
damit sie positiv auf ihr Leistungsbild einwirken kann.
(3) Die berufspraktische Ausbildung ist bestanden, wenn
die Befähigungsberichte sämtlicher Abschnitte der prakti-
schen Ausbildung mindestens die Note ,,ausreichend“ auswei-
sen.
(4) Wenn der Befähigungsbericht in einem Abschnitt der
berufspraktischen Ausbildung mit der Note ,,mangelhaft“ oder
,,ungenügend“ bewertet worden ist, kann der Abschnitt von
der Nachwuchskraft wiederholt werden.
(5) Wird der Befähigungsbericht bei der Wiederholung des
Abschnitts der berufspraktischen Ausbildung erneut mit der
Note ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewertet oder wird der
Befähigungsbericht eines weiteren Abschnitts der berufsprak-
Dienstag, den 7. September 2021
614 HmbGVBl. Nr. 58
tischen Ausbildung mit der Note ,,mangelhaft“ oder ,,ungenü-
gend“ bewertet, wird die Ausbildung in der Regel vorzeitig
beendet. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige
Behörde eine weitere Wiederholung zulassen.
(6) Die Leistung der berufspraktischen Ausbildung im
Rahmen des Vorbereitungsdienstes ergibt sich aus dem Mittel
der Bewertungen der Befähigungsberichte der Abschnitte der
berufspraktischen Ausbildung. Im Rahmen der Zusatzausbil-
dung ergibt sich die Leistung der berufspraktischen Ausbil-
dung aus der Bewertung des Befähigungsberichts des berufs-
praktischen Ausbildungsabschnitts.
Abschnitt 3
Prüfungen
Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§9
Prüfungsausschuss
(1) Die zuständige Behörde bestellt einen Prüfungsaus-
schuss, der aus fünf Mitgliedern besteht. Mitglieder sind:
1. eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für das
Richteramt oder für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn-
gruppe zwei in den Fachrichtungen Allgemeine Dienste
(Ausschussvorsitz),
2. vier in den Lehrgängen unterrichtende Lehrkräfte, von
denen mindestens eine dem Allgemeinen Vollzugsdienst
angehören soll.
Für die Vertretung der Mitglieder gelten die Qualifikations-
merkmale nach Satz 2 entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der
Bewertung der Prüfungsleistungen an Weisungen nicht gebun-
den. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehr-
heit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Ver-
schwiegenheit über alle Angelegenheiten des Prüfungsverfah-
rens verpflichtet. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die
offenkundig sind und augenscheinlich keiner Vertraulichkeit
bedürfen.
§10
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der in die Ausbildung aufgenommenen
Nachwuchskräfte sind mit folgenden Punktzahlen und den
sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte
sehr gut (Note 1): eine den Anforderungen in besonde-
rem Maße entsprechende Leistung,
13 bis 11 Punkte
gut (Note 2): eine den Anforderungen voll entspre-
chende Leistung,
10 bis 8 Punkte
befriedigend (Note 3): eine den Anforderungen im Allgemei-
nen entsprechende Leistung,
7 bis 5 Punkte
ausreichend (Note 4): eine Leistung, die zwar Mängel auf-
weist, aber im Ganzen den Anforde-
rungen noch entspricht,
4 bis 2 Punkte
mangelhaft (Note 5): eine den Anforderungen nicht entspre-
chende Leistung, die jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grund-
kenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden können,
1 bis 0 Punkte
ungenügend (Note 6): eine den Anforderungen nicht entspre-
chende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können.
(2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf
zwei Dezimalstellen abbrechend zu berechnen.
Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 14 Punkten bis 15 Punkte: sehr gut,
von 11 Punkten bis 13,99 Punkte: gut,
von 8 Punkten bis 10,99 Punkte: befriedigend,
von 5 Punkten bis 7,99 Punkte: ausreichend,
von 2 Punkten bis 4,99 Punkte: mangelhaft,
von 0 Punkten bis 1,99 Punkte: ungenügend.
§11
Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Zurückstellung
(1) Ist eine Nachwuchskraft durch eine Erkrankung,
Schwangerschaft oder sonstige, von ihr nicht zu vertretende
Umstände gehindert, eine Prüfung anzutreten, hat sie die Hin-
derungsgründe unverzüglich in geeigneter Form nachzuwei-
sen. Bei Erkrankung hat die Nachwuchskraft ein ärztliches,
auf Verlangen ein personal- oder amtsärztliches Zeugnis beizu-
bringen.
(2) In besonderen Fällen kann die Nachwuchskraft mit
Zustimmung des Prüfungsausschusses auch von einer bereits
angetretenen Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1
und 2 gilt die jeweilige Prüfung als nicht begonnen. Die
zuständige Behörde bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und mit
welcher neuen Aufgabenstellung die Prüfung nachgeholt wird
und entscheidet, ob bereits erbrachte Teile der Prüfung zu wie-
derholen sind. Die im Rahmen der schriftlichen Abschluss-
prüfung zuvor bereits vollständig erbrachten Prüfungsarbeiten
müssen nicht wiederholt werden.
(4) Wird eine Prüfung aus anderen als den in den Absatz 1
genannten Gründen versäumt, gilt die jeweilige Prüfung als
mit der Note ,,ungenügend/0 Punkte“ bewertet. Wird eine
schriftliche Prüfungsarbeit aus anderen als den in Absatz 2
genannten Gründen abgebrochen, ist sie zu bewerten; eine
ebenso abgebrochene mündliche Abschlussprüfung gilt als
nicht bestanden.
(5) Von der Abschlussprüfung kann von der zuständigen
Behörde zurückgestellt werden, wer erhebliche Teile der Aus-
bildung versäumt hat oder im Vorbereitungsdienst nach den
Leistungen im letzten Ausbildungsjahr nicht genügend vorbe-
reitet erscheint, um die Ziele der Ausbildung erreichen zu
können. Die zuständige Behörde bestimmt, zu welchem Zeit-
punkt die Abschlussprüfung anzutreten ist. Der Vorberei-
tungsdienst beziehungsweise die Zusatzausbildung verlängert
sich entsprechend.
§12
Täuschung, Ordnungsverstöße
(1) Einer Nachwuchskraft, die bei einer Prüfungsleistung
täuscht, zu täuschen versucht, anderen in unzulässiger Weise
hilft oder sonst gegen die Ordnung verstößt, wird die Fortset-
zung der Prüfung nur unter Vorbehalt gestattet. Bei einer
Dienstag, den 7. September 2021 615
HmbGVBl. Nr. 58
erheblichen Störung der Ordnung, insbesondere des ord-
nungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung, kann sie durch die
Prüferin oder den Prüfer oder die Aufsichtsperson sofort von
der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen wer-
den. Nach Anhörung der oder des Betroffenen entscheidet die
zuständige Behörde, im Fall der mündlichen Abschlussprü-
fung der Prüfungsausschuss, je nach der Schwere des Verstoßes
darüber, ob die Wiederholung der Prüfungsleistung oder der
nachträgliche Ausschluss von der Prüfung und die Bewertung
der Prüfungsleistung mit der Note ,,ungenügend/0 Punkte“
angeordnet wird oder ob im Falle der Abschlussprüfung die
gesamte Prüfung als nicht bestanden gilt.
(2) Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das
Ergebnis der Laufbahnprüfung bekannt, dass eine Nach-
wuchskraft im Vorbereitungsdienst in einem für die Laufbahn-
prüfung notwendigen Leistungsnachweis getäuscht hat, kann
die zuständige Behörde je nach Schwere des Verstoßes die
Prüfungsleistung nachträglich mit der Note ,,ungenügend/0
Punkte“ bewerten und das Ergebnis entsprechend berichtigen
oder die Laufbahnprüfung insgesamt für nicht bestanden
erklären und das Zeugnis einziehen. Die Maßnahme ist inner-
halb eines Monats, nachdem die zuständige Behörde von der
Täuschung und der Person der oder des Täuschenden Kennt-
nis erlangt hat, und innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der
mündlichen Abschlussprüfung zu treffen.
(3) Absatz 2 ist entsprechend auf Teilnehmerinnen und
Teilnehmer der Zusatzausbildung anzuwenden.
§13
Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsakten werden bei der
zuständigen Behörde geführt.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Prü-
fungsverfahrens wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prü-
fungsteilnehmern auf Antrag Einsicht in die über sie geführ-
ten Prüfungsakten gewährt. Bei der Einsichtnahme können
über den Inhalt der Akten Aufzeichnungen gefertigt und
Fotokopien zugelassen werden.
Unterabschnitt 2
Prüfungen im Vorbereitungsdienst
§14
Laufbahnprüfung, Abschlussprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die
Nachwuchskräfte im Vorbereitungsdienst die Ziele der Ausbil-
dung erreicht haben.
(2) Die Laufbahnprüfung setzt sich zusammen aus den
Leistungen der fachtheoretischen und berufspraktischen Aus-
bildung sowie der am Ende des Vorbereitungsdienstes abzu
legenden Abschlussprüfung (Abschlussprüfung-VD).
(3) Die Abschlussprüfung-VD wird von dem Prüfungsaus-
schuss abgenommen.
(4) Die Abschlussprüfung-VD besteht aus einem schrift
lichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Ort
und Zeit der Abschlussprüfung bestimmt die zuständige
Behörde.
(5) Die Zulassung zur Abschlussprüfung-VD setzt voraus,
dass die fachtheoretische Ausbildung bestanden wurde, in
mindestens drei Viertel der Befähigungsberichte der berufs-
praktischen Ausbildung jeweils mindestens die Note ,,ausrei-
chend“ erreicht wurde und ebenso das Mittel aus den End-
punktzahlen der Befähigungsberichte der praktischen Ausbil-
dung mindestens die Note ,,ausreichend“ ergibt.
§15
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung ist je eine vierstündige
Klausurarbeit anzufertigen aus den Themenbereichen
1.Psychologie,
2.Pädagogik,
3.Vollzugsberufskunde,
4.Vollzugsrecht,
5.Strafrecht/Verwaltungsrecht.
(2) Die zuständige Behörde bestimmt die Aufgaben für die
Klausurarbeiten und die erlaubten Hilfsmittel.
(3) Die Aufgaben sind bis zu Beginn der einzelnen Klausur-
arbeiten geheim zu halten. Sie sind für jede Klausurarbeit
getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die
Umschläge mit den Aufgaben werden zu Beginn der einzelnen
Klausurarbeiten in Anwesenheit der zu prüfenden Nach-
wuchskräfte geöffnet. Jeder Nachwuchskraft ist ein Exemplar
der Aufgaben auszuhändigen, das zusammen mit der Klausur-
arbeit wieder abzugeben ist. Die Arbeiten sind mit Kennzif-
fern zu versehen, sie dürfen keine Namensangaben oder sons-
tige Kennzeichnungen enthalten, die auf die Identität der
Nachwuchskraft schließen lassen. Die Aufgaben dürfen bis
zum Abschluss der Prüfung nicht zum Gegenstand von Unter-
richtsveranstaltungen gemacht werden.
(4) Die Klausurarbeiten sind unter ständiger Aufsicht
anzufertigen. Die Aufsichtsperson bestimmt die Sitzordnung
und wacht darüber, dass Unregelmäßigkeiten unterbleiben
und keine unerlaubten Hilfsmittel benutzt werden. Der Prü-
fungsraum darf jeweils nur von einer Nachwuchskraft verlas-
sen werden.
(5) Die Aufsichtsperson fertigt über die Durchführung der
Prüfung an jedem Tag eine Niederschrift an. Darin ist zu ver-
merken:
1. Ort und Zeit der Prüfung,
2. die Bezeichnung des Lehrgangs,
3. die Namen der teilnehmenden Nachwuchskräfte,
4. die Aufgaben für die Klausurarbeiten,
5. das Fernbleiben und die Dauer der zeitweiligen Abwesen-
heit von Nachwuchskräften,
6. Verstöße gegen die Ordnung und besondere Vorkommnisse.
Die Aufsichtsperson verzeichnet auf jeder Klausurarbeit den
Zeitpunkt ihrer Abgabe und die Anzahl der beschriebenen
Seiten.
(6) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn keine
Klausurarbeit mit der Note ,,ungenügend“ bewertet wurde,
mindestens drei Klausurarbeiten mit mindestens der Note
,,ausreichend“ bewertet wurden und das Mittel aus den End-
punktzahlen aller Klausurarbeiten mindestens die Note ,,aus-
reichend“ ergibt.
(7) Die Leistung der schriftlichen Prüfung ergibt sich aus
dem Mittel der Bewertungen der Klausurarbeiten.
§16
Bewertung der Klausurarbeiten
(1) Die Klausurarbeiten werden von zwei Mitgliedern des
Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Prü-
ferinnen und Prüfer und Reihenfolge der Bewertung werden
Dienstag, den 7. September 2021
616 HmbGVBl. Nr. 58
von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
bestimmt. Die Endpunktzahl und die Endnote für die jewei-
lige Klausurarbeit ergeben sich aus dem Mittel der Bewertun-
gen.
(2) Maßgebend für die Bewertung der Klausurarbeiten sind
die Richtigkeit und die Begründung der Lösungen sowie die
Art ihrer Darstellung. Verstöße gegen die Regeln der deut-
schen Sprache lassen insgesamt einen Abzug von bis zu drei
Punkten zu.
(3) Jede nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Klausur
arbeit wird mit der Note ,,ungenügend/0 Punkte“ bewertet.
(4) Die Prüferinnen und Prüfer haben ihre Bewertungen zu
erläutern; auf besonders gute Leistungen oder wesentliche
Fehler ist hinzuweisen.
(5) Die Endnoten ihrer Klausurarbeiten werden den Nach-
wuchskräften spätestens eine Woche vor der mündlichen Prü-
fung mitgeteilt.
§17
Mündliche Prüfung
(1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt das Beste-
hen der schriftlichen Prüfung voraus.
(2) Die mündliche Prüfung gliedert sich in fünf Abschnitte,
die folgende Themenbereiche abdecken:
1.Psychologie,
2.Pädagogik,
3.Vollzugsberufskunde,
4.Vollzugsrecht,
5.Strafrecht/Verwaltungsrecht.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet
die mündliche Abschlussprüfung-VD. Diese wird in der Regel
als Einzelprüfung durchgeführt. Sie kann als Gruppenprüfung
durchgeführt werden, wenn didaktische Gründe dies erfor-
dern. Einer Gruppe sollen nicht mehr als sechs Nachwuchs-
kräfte angehören. Die Prüfungszeit soll je Nachwuchskraft
insgesamt 60 Minuten nicht überschreiten.
(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Die Ausbil-
dungsleitung beziehungsweise deren Vertretung darf bei der
Prüfung anwesend sein und an den Beratungen des Prüfungs-
ausschusses teilnehmen. Die oder der Vorsitzende des Prü-
fungsausschusses kann anderen Personen bei berechtigtem
Interesse die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten; sie dür-
fen bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der
Bekanntgabe der Noten nicht anwesend sein.
(5) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses wird von der
oder dem Vorsitzenden mit der Anfertigung einer Nieder-
schrift beauftragt, die alle wesentlichen Gegenstände und die
Ergebnisse der mündlichen Prüfung enthält und die von den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.
(6) In der mündlichen Prüfung wird jeder Abschnitt gemäß
Absatz 2 gesondert bewertet.
(7) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens
drei der Abschnitte mit mindestens der Note ,,ausreichend“
bewertet wurden und das Mittel aus der Bewertung aller
Abschnitte mindestens die Note ,,ausreichend“ ergibt.
(8) Die Leistung der mündlichen Prüfung ergibt sich aus
dem Mittel der Bewertungen der geprüften Abschnitte.
§18
Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung beinhaltet einen Sporttest und
bezieht sich im Übrigen auf die Theorie und Praxis in Eigen
sicherung und Transport. Sie wird in der Regel als Gruppen
prüfung durchgeführt.
(2) Prüferinnen und Prüfer hierfür müssen eine anerkannte
Prüferlizenz besitzen und werden von der zuständigen Behörde
bestellt.
(3) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn sie mit min-
destens der Note ,,ausreichend“ bewertet wurde.
§19
Abschlussprüfung-VD
(1) Die Abschlussprüfung-VD ist bestanden, wenn alle Prü-
fungsbestandteile gemäß §14 Absatz 2 Satz 1 bestanden sind.
(2) Ist die Abschlussprüfung-VD nicht bestanden, so kann
sie einmal wiederholt werden. Art und Dauer der ergänzenden
Ausbildung und den Termin der Wiederholung bestimmt die
zuständige Behörde auf Empfehlung des Prüfungsausschusses.
(3) Die Abschlussprüfung-VD ist vollständig zu wieder
holen.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Aus-
nahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen, wenn außer-
gewöhnliche Umstände in der Person des Prüflings oder im
Prüfungsgeschehen einen Prüfungserfolg mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.
§20
Bestehen und Gesamtnote der Laufbahnprüfung,
Zeugnis und Bescheid
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn alle Prü-
fungsbestandteile im Sinne von §
14 Absatz 2 bestanden wur-
den.
(2) Der Prüfungsausschuss berechnet nach Abschluss sämt-
licher Prüfungsbestandteile die Gesamtpunktzahl und bildet
daraus die Gesamtnote der Laufbahnprüfung. Es werden dabei
berücksichtigt die Leistungen
1. der theoretischen Ausbildung mit 20 vom Hundert (v.H.),
2. der praktischen Ausbildung mit 20 v.H.,
3. der schriftlichen Prüfung mit 30 v.H.,
4. der mündlichen Prüfung mit 25 v.H.,
5. der praktischen Prüfung mit 5 v.H.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt
den Nachwuchskräften die Gesamtnoten bekannt und eröffnet
ihnen, wie ihre Leistungen im Einzelnen bewertet worden
sind.
(4) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält über
das Ergebnis ein Zeugnis. Wer die Laufbahnprüfung nicht
bestanden hat, erhält einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehenen Bescheid. Das Zeugnis oder der Bescheid ist von
der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unter-
zeichnen und in einer Ausfertigung zu den Prüfungsakten zu
nehmen.
Dienstag, den 7. September 2021 617
HmbGVBl. Nr. 58
Unterabschnitt 3
Prüfung der Zusatzausbildung
§21
Laufbahnbefähigung, Abschlussprüfung
(1) Die Zusatzausbildung schließt ab mit der Abschlussprü-
fung (Abschlussprüfung-ZA). Das Bestehen der berufsprakti-
schen Ausbildung nach §
8 Absatz 3 sowie der Abschlussprü-
fung-ZA vermittelt die Befähigung für den Laufbahnzweig
Strafvollzugsdienst zur Verwendung in Funktionen des Straf-
vollzugsdienstes.
(2) Im Rahmen der Abschlussprüfung-ZA sind vier zwei-
stündige Klausurarbeiten anzufertigen. Die zuständige
Behörde bestimmt die Themenbereiche gemäß §
5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2, aus denen die Klausurarbeiten zu fertigen
sind. Ort und Zeit der Abschlussprüfung-ZA bestimmt die
zuständige Behörde. Die Bewertung der Klausurarbeiten
erfolgt gemäß §16 Absatz 1.
(3) Die Abschlussprüfung-ZA ist bestanden, wenn keine
Klausurarbeit mit der Note ,,ungenügend“ bewertet wurde,
mindestens die Hälfte der Klausurarbeiten mit mindestens der
Note ,,ausreichend“ bewertet wurde und das Mittel aus den
Endpunktzahlen der Klausurarbeiten mindestens die Note
,,ausreichend“ ergibt.
(4) Jede Klausurarbeit, die mit der Note ,,mangelhaft“ oder
,,ungenügend“ bewertete wurde, kann einmal wiederholt wer-
den. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige
Behörde eine zweite Wiederholung nicht bestandener Klau-
surarbeiten zulassen.
§22
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote, Zeugnis und Bescheid
(1) Die Prüfung der Zusatzausbildung ist bestanden, wenn
die Abschlussprüfung-ZA nach §
21 Absatz 4 und die berufs-
praktische Ausbildung nach §8 Absatz 3 bestanden wurden.
(2) Nach Abschluss aller Prüfungsbestandteile berechnet
der Prüfungsausschuss die Gesamtpunktzahl und bildet daraus
die Gesamtnote der Prüfung. Es werden dabei berücksichtigt:
1. das Ergebnis der Abschlussprüfung-ZA mit 80 v.H.,
2. das Ergebnis der berufspraktischen Ausbildung mit 20 v.H.
(3) Der Prüfungsausschuss gibt den Nachwuchskräften der
Zusatzausbildung die Gesamtnote bekannt und eröffnet ihnen,
wie ihre Leistungen im Einzelnen bewertet worden sind.
(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis
ein Zeugnis. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Das
Zeugnis oder der Bescheid ist von der Ausbildungsleitung zu
unterzeichnen und in einer Ausfertigung zu den Prüfungs
akten zu nehmen.
Abschnitt IV
Übergangs- und Schlussvorschriften
§23
Schlussbestimmungen
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Strafvollzugs-
dienst vom 12. März 2019 (HmbGVBl. S. 64) wird aufgehoben.
(2) Nachwuchskräfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst stehen, setzen die
Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften fort.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen
der Fachrichtung Justiz
Die Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung
Justiz vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279), geändert am
20. Juni 2017 (HmbGVBl. S. 169), wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 einge-
fügt:
,,3. Justizkrankenpflegedienst,“.
1.2 Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 4 bis 6.
2. §4 wird wie folgt geändert:
2.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
2.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Der Zugang zu der Laufbahn auf Basis einer Berufs-
ausbildung und einer hauptberuflichen Tätigkeit erfordert
für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 zur Ver-
wendung im Laufbahnzweig Justizkrankenpflegedienst
1. die Erlaubnis zur Führung einer der folgenden Berufs-
bezeichnungen: ,,Gesundheits- und Krankenpflegerin“
bzw. ,,Gesundheits- und Krankenpfleger“, ,,Kinder
gesundheits- und Krankenpflegerin“ bzw. ,,Kinder
gesundheits- und Krankenpfleger“, ,,Krankenschwes-
ter“ bzw. ,,Krankenpfleger“, ,,Pflegefachfrau“ bzw.
,,Pflegefachmann“ oder ,,Altenpflegerin“ bzw. ,,Alten-
pfleger“ und
2. eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit
in einem der unter Nummer 1 aufgezählten Berufe, von
der mindestens ein Jahr in einer Einrichtung des Jus-
tizvollzuges oder einer vergleichbaren Einrichtung
abgeleistet worden sein muss.
In das Beamtenverhältnis auf Probe darf nicht berufen
werden, wer älter als 41 Jahre ist.“
3. §6 wird wie folgt geändert:
3.1 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweiges Justiz-
krankenpflegedienst haben Zugang zu den Ämtern des
Laufbahnzweiges Strafvollzugsdienst, wenn sie zu einer
Zusatzausbildung für den Laufbahnzweig Strafvollzugs-
dienst zugelassen wurden und diese erfolgreich abge-
schlossen haben. Das Nähere wird in der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung Strafvollzugsdienst vom 31. August
2021 (HmbGVBl. S. 611) in der jeweils geltenden Fassung
bestimmt.“
3.2 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 31. August 2021.
Dienstag, den 7. September 2021
618 HmbGVBl. Nr. 58
§1
Die Ermächtigungen zum Erlass von Abschlussprüfungs-
ordnungen nach §47 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, von
Fortbildungsprüfungsregelungen nach §
54 Absatz 1 Satz 3
sowie Umschulungsprüfungsordnungen nach §
59 Satz 3 des
Berufsbildungsgesetzes werden auf die zuständigen Stellen
gemäß §
73 Absatz 2 und §
74 beziehungsweise §
71 Absatz 8
des Berufsbildungsgesetzes übertragen
1. im Bereich des öffentlichen Dienstes und der Hauswirt-
schaft ­ mit Ausnahme der ländlichen Hauswirtschaft ­ auf
den Senat ­ Personalamt ­,
2. für die Fortbildung in den Pflegeberufen auf die Behörde
für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
§2
Nach §
104 in Verbindung mit §
27 Absatz 3 Satz 1 und
Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes werden die Zustän-
digkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde für die
Anerkennung der Eignung als Ausbildungsstätte auf die
zuständigen Stellen übertragen
1. in Berufen der Landwirtschaft ­ einschließlich der länd
lichen Hauswirtschaft ­ auf die Landwirtschaftskammer
Hamburg,
2. in Berufen der Hauswirtschaft ­ mit Ausnahme der länd
lichen Hauswirtschaft ­ auf den Senat ­ Personalamt ­.
§3
Nach §104 in Verbindung mit §30 Absatz 6 des Berufsbil-
dungsgesetzes sowie §
124b in Verbindung mit §
22b Absatz 5
der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten der nach
Landesrecht zuständigen Behörde für die widerrufliche
Zu
erkennung der fachlichen Eignung auf die zuständigen Stel-
len gemäß §71 des Berufsbildungsgesetzes übertragen
1. in Berufen der Handwerksordnung auf die Handwerks
kammer Hamburg,
2. in nichthandwerklichen Gewerbeberufen auf die Handels-
kammer Hamburg,
3. in Berufen der Landwirtschaft ­ einschließlich der länd
lichen Hauswirtschaft ­ auf die Landwirtschaftskammer
Hamburg,
4. in Berufen der Sozialversicherung und der Hauswirtschaft
­ mit Ausnahme der ländlichen Hauswirtschaft ­ auf den
Senat ­ Personalamt ­.
§4
Die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten
nach §
30 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes und §
22b
Absatz 5 der Handwerksordnung vom 5. Juni 2007 (HmbGVBl.
S. 165) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung
Vom 31. August 2021
Auf Grund von §
47 Absatz 4 Sätze 1 und 2 und Absatz 5
Sätze 1 und 2, §54 Absatz 1 Sätze 2 und 3, §
59 Sätze 2 und 3
und §
104 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung vom
4. Mai 2020 (BGBl. I S. 921) und §
124b der Handwerksord-
nung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. 1998 I
S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert am 9. Juni 2021
(BGBl. I S. 1654), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 31. August 2021.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).