FREITAG, DEN25. NOVEMBER
583
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 58 2022
Tag I n h a l t Seite
15. 11. 2022 Sechste Verordnung zur Änderung der Kindertagespflegeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 583
860-9-2
17. 11. 2022 Fünfte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung . . . . . . . . . . . . . 584
221-6-1
22. 11. 2022 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank . . . . . . . . . 585
2330-1
24. 11. 2022 Neunundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 586
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die Kindertagespflegeverordnung vom 18. März 2014
(HmbGVBl. S. 105), zuletzt geändert am 2. November 2021
(HmbGVBl. S. 729), wird wie folgt geändert:
1. In §5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Als Unterstützung zur Bewältigung der Auswirkungen der
Energiekrise erhalten Tagespflegepersonen, die am 1. Okto-
ber 2022 für mindestens ein Kind ein Tagespflegegeld nach
Absatz 1 erhalten haben, für den Zeitraum Oktober bis
Dezember 2022 eine einmalig zu zahlende Sachkostenpau-
schale (SK 7); sie bemisst sich nach der Anzahl der Kinder,
für die Tagespflegepersonen am 1. Oktober 2022 ein Tages-
pflegegeld erhalten haben.“
2. Es wird folgende Anlage 8 angefügt:
,,Anlage 8
Höhe der Sachkostenpauschale (SK 7)
Die Höhe der Sachkostenpauschale (SK 7) beträgt 16,41
Euro pro Kind.“
Sechste Verordnung
zur Änderung der Kindertagespflegeverordnung
Vom 15. November 2022
Auf Grund von §
30 Absatz 1 Nummer 4 des Hamburger
Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004 (HmbGVBl.
S. 211), zuletzt geändert am 23. November 2021 (HmbGVBl.
S. 805), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. November 2022.
Freitag, den 25. November 2022
584 HmbGVBl. Nr. 58
§1
§
23 der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung
vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 23), zuletzt geän-
dert am 18. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 331), wird wie folgt geän-
dert:
1. Absatz 1 wird aufgehoben.
2. Die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
3. Im neuen Absatz 1 wird die Textstelle ,,Unbeschadet des
Absatzes 1 gelten für“ durch das Wort ,,Für“ ersetzt.
4. Im neuen Absatz 2 wird die Textstelle ,,Wintersemester
2022/2023″ durch die Textstelle ,,Sommersemester 2023″
ersetzt.
§2
Diese Verordnung ist erstmals auf das Zulassungsverfahren
zum Sommersemester 2023 anzuwenden.
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung
Vom 17. November 2022
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl.
S. 380, 383), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 und Arti-
kel 18 Absätze 2 und 3 des Staatsvertrags über die Hochschul-
zulassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354)
sowie §
1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-
Hochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392),
zuletzt geändert am 14. September 2021 (HmbGVBl. S. 624),
wird verordnet:
Hamburg, den 17. November 2022.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Freitag, den 25. November 2022 585
HmbGVBl. Nr. 58
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Hamburgische Investitions- und Förderbank
Vom 22. November 2022
Der Senat verkündet des nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Gesetz über die Hamburgische Investitions- und För-
derbank in der Fassung vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41),
zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284),
wird wie folgt geändert.
1. §4 wird wie folgt geändert.
1.1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Hinter dem Wort ,,Auftrag“ wird die Textstelle ,,, in der
Regel auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Ham-
burg,“ eingefügt.
b) In Nummer 1 Buchstabe q werden hinter dem Wort
,,benannte“ die Wörter ,,im öffentlichen Interesse lie
gende“ eingefügt.
1.2 In Absatz 2 wird das Wort ,,kann“ durch das Wort ,,darf“
ersetzt und werden hinter dem Wort ,,diese“ die Wörter
,,im öffentlichen Interesse liegen und“ eingefügt.
1.3 In Absatz 3 wird das Wort ,,kann“ durch das Wort ,,darf“
ersetzt und werden hinter dem Wort ,,eigene“ die Wörter
,,im öffentlichen Interesse liegende“ eingefügt.
1.4 Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
,,(4) Neben anderen juristischen Personen des öffentli-
chen Rechts darf nur die Hamburgische Investitions- und
Förderbank Förderaufgaben und -maßnahmen nach den
Absätzen 1 und 2 für die Freie und Hansestadt Hamburg
erbringen. Der Freien und Hansestadt Hamburg bleibt es
unbenommen, diese Förderaufgaben und -maßnahmen
selbst wahrzunehmen.
(5) Soweit nicht im Einzelfall abweichend durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt, regeln die je
weils fachlich zuständigen Behörden die Deckung der
Mittelausstattung der Hamburgischen Investitions- und
Förderbank für die Aufgabenerfüllung nach den Absätzen
1 und 2 durch öffentlich-rechtliche Verträge. Die Mittel
ausstattung setzt sich, soweit nicht abweichend geregelt,
aus dem Mittelbedarf für die Durchführung der Förderung
und den Fördermitteln zusammen.“
2. §5 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle ,,Beratungs- und Ver-
mittlungsleistungen“ durch die Wörter ,,Beratungen und
Vermittlungen“ ersetzt.
2.2 In Absatz 3 wird das Wort ,,kann“ durch das Wort ,,darf“
ersetzt.
3. §13 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Im Innovationsausschuss muss jede Behörde, die jeweils
1. für gemäß §
4 Absätze 1 und 2 übertragene Aufgaben
und Maßnahmen und
2. die von der Hamburgischen Investitions- und Förder-
bank gemäß §4 Absatz 3 aufgelegten und umgesetzten
eigenen Förderprogramme und -maßnahmen
fachlich zuständig ist, durch ein von ihr bestimmtes Mit-
glied vertreten sein.“
4. §17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für die Durchführung von Förderaufgaben können
der Hamburgischen Investitions- und Förderbank am
Anfang eines jeden Haushaltsjahres vorab die Mittel im
Sinne des §4 Absatz 5 Satz 2 übertragen werden.“
Ausgefertigt Hamburg, den 22. November 2022.
Der Senat
Freitag, den 25. November 2022
586 HmbGVBl. Nr. 58
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 28. September 2022 (HmbGVBl. S. 493), geändert
am 27. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 553), wird wie folgt geän-
dert:
1. §6 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird aufgehoben.
1.2 Die Absätze 2 bis 8 werden neue Absätze 1 bis 7.
1.3 Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.3.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,deren von einem Leis-
tungserbringer nach §6 Absatz 1 der Coronavirus-Test-
verordnung vorgenommene Testung“ gestrichen.
1.3.2 In Satz 3 wird die Textstelle ,,Absatz 3 Satz 3 oder
Absatz 4 Satz 1″ durch die Textstelle ,,Absatz 2 Satz 3
oder Absatz 3 Satz 1″ ersetzt.
1.4 Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.4.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,Absatzes 4″ durch die
Textstelle ,,Absatzes 3″ und die Bezeichnung ,,Absatz 2
Satz 1″ durch die Bezeichnung ,,Absatz 1 Satz 1″ ersetzt.
1.4.2 In Satz 3 wird die Bezeichnung ,,Absatz 2 Satz 1″ durch
die Bezeichnung ,,Absatz 1 Satz 1″ ersetzt“.
1.5 Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1.5.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,HmbWBG“ durch
die Textstelle ,,des Hamburgischen Wohn- und Be
treuungsqualitätsgesetzes vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober
2018 (HmbGVBl. S. 336),“ ersetzt und die Bezeichnung
,,Absatz 2 Satz 1″ wird durch die Bezeichnung ,,Ab-
satz 1 Satz 1″ ersetzt.
1.5.2 In Satz 2 wird die Bezeichnung ,,Absatz 3 Satz 3″ durch
die Bezeichnung ,,Absatz 2 Satz 3″ ersetzt.
1.6 Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Personen, die mit einer infizierten Person in einem
gemeinsamen Haushalt leben, wird empfohlen, Kon-
takte zu Personen mit einem höheren Risiko für einen
schweren COVID-19-Krankheitsverlauf zu reduzieren
und sich an den fünf Tagen ab dem maßgeblichen Kon-
takt mit der infizierten Person täglich einer Testung
mittels Schnelltest zu unterziehen.“
1.7 Im neuen Absatz 5 wird die Textstelle ,,Absätzen 1 bis
3″ durch die Textstelle ,,Absätzen 1 und 2″ ersetzt.
1.8 Im neuen Absatz 6 wird in Satz 1 die Bezeichnung
,,Absätze 1 bis 4″ durch die Bezeichnung ,,Absätze 1
bis 3″ ersetzt.
2. §7 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1 In Satz 1 wird hinter der Textstelle ,,Coronavirus-Test-
verordnung“ die Textstelle ,,vom 21. September 2021
(BAnz. AT 21.09.2021 V1), zuletzt geändert am 16. Sep-
tember 2022 (BGBl. I S. 1454, 1471), in der jeweils gel-
tenden Fassung“ eingefügt.
2.1.2 In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils die Bezeichnung ,,§6
Absatz 2″ durch die Bezeichnung ,,§6 Absatz 1″ ersetzt.
2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Personen nach Absatz 1 Satz 1, die mit einer infi-
zierten Person in einem gemeinsamen Haushalt leben,
dürfen an den fünf Tagen ab dem maßgeblichen Kon-
takt mit der infizierten Person ihre Tätigkeit in der
betroffenen Einrichtung oder in dem betroffenen
Unternehmen nur ausüben, wenn sie sich jeweils vor
Arbeitsbeginn einer Testung mittels Schnelltest unter-
ziehen und deren Ergebnis negativ ist; dies gilt auch für
Personen, die über einen Impfnachweis nach §
22a
Absatz 1 IfSG oder einen Genesenennachweis nach
§22a Absatz 2 IfSG verfügen.“
3. In §
8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die
Bezeichnung ,,§6 Absatz 2″ durch die Bezeichnung ,,§6
Absatz 1″ ersetzt.
4. §11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Nach §73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt ord-
nungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen §
4 Absatz 1 die Pflicht zum Tragen der
vorgeschriebenen Maske nicht befolgt,
2.
entgegen §6 Absatz 1 Satz 1 sich nach dem Vorliegen
eines positiven Testergebnisses nicht unverzüglich
in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in einer
anderen, eine Absonderung ermöglichenden Unter-
kunft absondert,
3.
entgegen §6 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt.“
5. In §12 wird die Textstelle ,,26. November 2022″ durch
die Textstelle ,,14. Januar 2023″ ersetzt.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 26. November 2022 in Kraft.
Neunundsiebzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 24. November 2022
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
13. Oktober 2022 (BGBl. II S. 539), in Verbindung mit dem
Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-
Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 9)
sowie §28b Absatz 1 Satz 9 IfSG in Verbindung mit dem Ein-
zigen Paragraphen der Zweiten Weiterübertragungsver
ordnung-Infektionsschutzgesetz vom 27. September 2022
(HmbGVBl. S. 491) wird verordnet:
Hamburg, den 24. November 2022.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Freitag, den 25. November 2022 587
HmbGVBl. Nr. 58
Begründung
zur Neunundsiebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
A. Anlass
Mit der Neunundsiebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung wird die Geltungsdauer der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung verlängert. Zudem entfällt in den Regelungen zur Absonderung in § 6 die
Pflicht, nach einem positiven Selbsttest, zusätzlich einen bestätigenden PCR-Test oder einen
Schnelltest in einem Testzentrum durchzuführen.
Die an die aktuelle infektionsepidemiologische Lage angepassten Basisschutzmaßnahmen
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sind insbesondere am Schutz
von Leben und Gesundheit durch die Verhinderung einer Vielzahl schwerer Krankheitsver-
läufe, am Schutz vulnerabler Personengruppen und der Funktionsfähigkeit des Gesundheits-
systems und der sonstigen Kritischen Infrastrukturen ausgerichtet und vor dem Hintergrund
der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage zur Erreichung dieser Ziele weiterhin erforder-
lich. Bei der Bewertung der infektionsepidemiologischen Lage und der hierauf gestützten Ent-
scheidung des Verordnungsgebers über die Schutzmaßnahmen sind insbesondere die Anzahl
der mit einer Coronavirus-Infektion neu in Krankenhäusern aufgenommenen Personen, die
Auslastung und Verfügbarkeit der stationären Versorgungskapazitäten, die Anzahl der Neuin-
fektionen sowie die Anzahl der gegen das Coronavirus geimpften Personen berücksichtigt
worden. Der Verordnungsgeber wird im Übrigen neue Indikatoren in die Lagebewertung er-
gänzend einstellen, sobald diese fachwissenschaftlich zur Verfügung stehen.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind die verbleibenden Basisschutzmaßnah-
men erforderlich, um die Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in der
Freien und Hansestadt Hamburg zu verhindern, die Gesundheit und das Leben der Bürgerin-
nen und Bürger zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der
sonstigen Kritischen Infrastrukturen zu gewährleisten. Die kontinuierliche Evaluation des
Schutzkonzepts und der einzelnen Schutzmaßnahmen wird auch mit dieser Verordnung kon-
sequent fortgesetzt, um einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem erforderlichen Schutz-
niveau und der grundrechtlich gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaßnahmen zu
gewährleisten.
Wegen der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage wird auf die täglichen Lageberichte
des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Si-
tuationsberichte/Nov_2022/2022-11-22-de.pdf) verwiesen. Das Robert Koch-Institut schätzt
die derzeitige Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutsch-
land insgesamt als hoch ein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkennt-
nisse ändern (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe-
richte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-11-17.pdf).
Die aktuelle infektionsepidemiologische Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg ist zuletzt
durch eine sinkende Anzahl von täglichen Neuinfektionen, eine moderate und in den letzten
Freitag, den 25. November 2022
588 HmbGVBl. Nr. 58
Wochen abnehmende Belastung der medizinischen Versorgungskapazitäten, die Dominanz
der Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) sowie einen hohen Immunisierungsgrad der Bevölke-
rung durch Impfungen geprägt. Im Einzelnen:
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hansestadt Hamburg ist in den letzten Wo-
chen durch eine moderate Anzahl der innerhalb der jeweils vergangenen sieben Tage mit CO-
VID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner (7-Tage-Hospi-
talisierungsinzidenz) gekennzeichnet. Die Hospitalisierungsinzidenz ist in den letzten Wochen
zunächst gesunken und seit dem 16. November zunächst wieder leicht gestiegen. Bei den
Meldungen der letzten zwei Tagen ist zudem noch mit Nachmeldungen zu rechnen. Der Ver-
lauf der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz in der Freien und Hansestadt Hamburg innerhalb
der letzten Wochen stellt sich nach den Berechnungen des Robert Koch-Instituts im Einzelnen
wie folgt dar: 24. Oktober: 12,84; 25. Oktober: 12,24; 26. Oktober: 12,03; 27. Oktober: 11,70;
28. Oktober: 10,14; 29. Oktober: 9,55; 30. Oktober: 8,95; 31. Oktober: 8,90; 1. November:
7,28; 2. November: 6,42; 3. November: 5,93; 4. November: 7,12; 5. November: 7,98; 6. No-
vember: 8,09; 7. November: 7,82; 8. November: 8,63; 9. November: 8,31; 10. November: 8,14;
11. November: 6,90; 12. November: 6,10; 13. November: 5,77; 14. November: 5,93; 15. No-
vember: 5,66; 16. November: 5,99; 17. November: 6,36; 18. November: 7,17; 19. November:
7,39; 20. November: 7,77; 21. November: 7,39; 22. November: 6,96; 23. November: 5,99
(Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi-
rus/Daten/Fallzahlen_Inzidenz_aktualisiert.html, Stand: 23. November 2022; Anmerkung: Die
vom Robert Koch-Institut angegebenen Werte zu den einzelnen Tagen werden aufgrund eines
Meldeverzugs regelmäßig um Nachmeldungen ergänzt. Hierdurch erhöhen sich nachträglich
die zu den einzelnen Tagen angegebenen Werte. Dies gilt insbesondere für die Zahlen der
tagesaktuellen Meldung. Bei den vorstehenden Daten handelt es sich um die sogenannten
,,aktualisierten Werte“ des Robert Koch-Instituts, bei denen auch Nachübermittlungen fort-
laufend berücksichtigt werden. Weiterführende Informationen hierzu unter
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Inzidenz_
aktualisiert.html sowie https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situa-
tionsberichte/COVID-19-Trends/COVID-19-Trends.html).
Mit Stand vom 21. November 2022 befanden sich in Hamburg 283 Personen mit einer SARS-
CoV-2-Infektion in Behandlung in einem Krankenhaus. Davon befanden sich 262 Personen in
Behandlung auf Normalstationen und 21 Personen in intensivmedizinischer Behandlung. Die
Anzahl von COVID-19-Patientinnen und Patienten auf den Normalstationen und den Intensiv-
stationen hat in den letzten Wochen deutlich abgenommen. Unter Berücksichtigung der mit
anderen Patientinnen und Patienten belegten Intensivbetten waren noch 52 Intensivbetten für
Erwachsene frei (Stand 22.10.2022, Quelle: https://www.divi.de).
Zwischen dem 16. November und dem 23. November 2022 wurden in der Freien und
Hansestadt Hamburg insgesamt 3.485 Neuinfektionen gemeldet. Dies entspricht einer 7-Tage-
Inzidenz von 188,0 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner
(Stand: 23. November 2022; Quelle: https://experience.arcgis.com/experience/
478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/Bundesl%C3%A4nder/). Die Entwicklung der
Freitag, den 25. November 2022 589
HmbGVBl. Nr. 58
7-Tage-Inzidenz in den vergangenen Wochen stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: 24. Okto-
ber: 417,5; 25. Oktober: 410,5; 26. Oktober: 391,3; 27. Oktober: 378,9; 28. Oktober: 355,9;
29. Oktober: 355,9; 30. Oktober: 343,3; 31. Oktober: 331,3; 1. November: 281,7; 2. November:
276,8; 3. November: 285,3; 4. November: 291,0; 5. November: 286,0; 6. November: 290,1;
7. November: 279,7; 8. November: 298,8; 9. November: 278,1; 10. November: 254,2; 11. No-
vember: 235,0; 12. November: 215,9; 13. November: 209,3; 14. November: 213,7; 15. Novem-
ber: 207,7; 16. November: 204,5; 17. November: 205,9; 18. November: 202,8; 19. November:
204,8; 20. November: 203,5; 21. November: 195,6; 22. November: 194,5; 23. November:
188,0 (Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-
ges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Inzidenz_aktualisiert.html, Stand: 23. November 2022;
Anmerkung: Die vom Robert Koch-Institut angegebenen Werte zu den einzelnen Tagen wer-
den aufgrund eines Meldeverzugs regelmäßig um Nachmeldungen ergänzt. Hierdurch erhö-
hen sich nachträglich die zu den einzelnen Tagen angegebenen Werte. Dies gilt insbesondere
für die Zahlen der tagesaktuellen Meldung. Die vorstehenden Daten basieren auf den Veröf-
fentlichungen des Robert Koch-Instituts auf der Grundlage der von der Freien und Hansestadt
Hamburg übermittelten Daten und den vom Robert Koch-Institut definierten Übermittlungszeit-
punkten. Es handelt sich hierbei um die sogenannten ,,aktualisierten Werte“ des Robert Koch-
Instituts zur 7-Tage-Inzidenz, bei denen auch Nachübermittlungen fortlaufend berücksichtigt
werden. Weiterführende Informationen hierzu unter https://www.rki.de/DE/Content/
InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Inzidenz_aktualisiert.html sowie
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/COVID-
19-Trends/COVID-19-Trends.html).
Diese Entwicklung wird auch durch den jüngsten Verlauf des 7-Tage-R-Werts bestätigt. Dieser
Wert bildet das Infektionsgeschehen von vor etwa einer Woche bis vor etwas mehr als zwei
Wochen ab und ist daher für die Einschätzung der epidemiologischen Lage bedeutsam. Bei
einem Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl an Neuinfektionen, bei einem R-Wert unter 1 sinkt
diese. Aktuell liegt der 7-Tage-R-Wert unter 1: 24. Oktober: k.A.; 25. Oktober: 1,00; 26. Okto-
ber: 1,11; 27. Oktober: 0,98; 28. Oktober: 0,96; 29. Oktober: 0,89; 30. Oktober: k.A.; 31. Ok-
tober: k.A.; 1. November: k.A. ; 2. November: 0,55; 3. November: 0,83; 4. November: 0,99;
5. November: 1,06; 6. November: k.A.; 7. November: k.A.; 8. November: 0,90; 9. November:
0,95; 10. November: 0,88; 11. November: 0,81; 12. November: 0,76; 13. November: k.A.;
14. November: k.A.; 15. November: 0,70; 16. November: 0,83; 17. November: 0,95; 18. No-
vember: 1,0; 19. November: 1,04; 20. November: k.A.; 21. November: k.A.; 22. November:
0,86; 23. November: 0,91 (Stand: 23. November 2022).
Das Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt Hamburg ist gegenwärtig durch die
Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) geprägt. Der Anteil von Infektionen mit dieser Virusvariante
an den Neuinfektionen liegt bei 100 %. Diese Virusvariante zeichnet sich durch eine stark
gesteigerte Übertragbarkeit und in einem gewissen Maße durch ein Unterlaufen eines durch
Impfung oder Genesung erworbenen Immunschutzes aus. Dies bedeutet, dass sie im Ver-
gleich zu zuvor vorherrschenden Virusvarianten mehrere ungünstige Eigenschaften vereint.
Sie infiziert in kürzester Zeit deutlich mehr Menschen und bezieht auch Geimpfte und Gene-
sene stärker in das Infektionsgeschehen ein. Von der Omikron-Variante zirkuliert in der Freien
und Hansestadt Hamburg derzeit im Wesentlichen die Untervariante BA.5, deren Anteil am
Freitag, den 25. November 2022
590 HmbGVBl. Nr. 58
Infektionsgeschehen in der Kalenderwoche 44 bei 90,6 % lag. Die in der Kalenderwoche 1
zum ersten Mal in der Freien und Hansestadt Hamburg nachgewiesene Omikron-Sublinie
BA.2 wurde in der Kalenderwoche 44 in 7,2 % der Stichproben nachgewiesen und die Omik-
ron-Sublinie BA.4 in 2,2 % der Stichproben. Aller Voraussicht nach werden diese beiden Sub-
linien BA.4 und BA.5 auch in den nächsten Wochen das Infektionsgeschehen dominieren.
Der Anteil der Bevölkerung der Freien und Hansestadt Hamburg, der über einen Impfschutz
verfügt, ist im bundesweiten Vergleich besonders hoch. 86,7 % der Hamburgerinnen und Ham-
burger haben eine Erstimpfung, 84,4 % eine Zweitimpfung und 66,9 % eine Auffrischimpfung
erhalten (Quelle: Digitales Impfmonitoring zur COVID-19-Impfung, Robert Koch-Institut;
Stand: 23. November 2022). In den jüngeren Altersgruppen haben bisher 80,1 % der 12- bis
17-Jährigen und 29,7 % der 5- bis 11-Jährigen eine Erstimpfung sowie 75,4 % der 12- bis
17-Jährigen und 24,2 % der 5- bis 11-Jährigen eine Zweitimpfung erhalten. Von den über
60-Jährigen sind 97,7 % grundimmunisiert, 92,5 % haben eine erste Auffrischimpfung und
42,3 % auch bereits eine zweite Auffrischimpfung erhalten (Quelle: Robert Koch-Institut,
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html,
Stand: 23. November 2022).
Im Vergleich zu vorhergehenden Infektionswellen kommt es zwar durch die besonderen
Eigenschaften der Omikron-Variante zu einer nicht unerheblichen Anzahl von Infektionen,
auch unter Geimpften und Genesenen; diese verlaufen aber häufig leicht bis moderat. Die
noch erhebliche Viruszirkulation in der Bevölkerung (sog. Community Transmission) erfordert
aber weiterhin die Einhaltung bestimmter angepasster Schutzmaßnahmen, um insbesondere
vulnerable Personengruppen weiterhin zu schützen und hierdurch schwere Krankheits-
verläufe, intensivmedizinische Behandlungen und Todesfälle zu verhindern. Dass der Schutz
vulnerabler Personengruppen besondere Priorität hat, hat zuletzt auch noch einmal der Ex-
pertenrat der Bundesregierung in seiner 10. Stellungnahme zu COVID-19 ausdrücklich bekräf-
tigt (vgl. zum Vorstehenden: Stellungnahme des ExpertInnenrates der Bundesregierung
zu COVID-19, Zur Notwendigkeit des Infektionsschutzes für pflegebedürftige Menschen in
Pflegeeinrichtungen; 24. Mai 2022, https://www.bundesregierung.de/resource/blob/
975196/2044366/6c102f8bc3d30995e3a1bbe5cf4bf320/2022-05-27-10-stellungnahme-infek-
tionsschutz-pflege-data.pdf).
In der 11. Stellungnahme zu COVID-19 zur Pandemievorbereitung auf den Herbst/Winter
2022/23 führt der Expertenrat der Bundesregierung zudem aus, dass es wahrscheinlich sei,
dass das Gesundheitssystem und die Kritische Infrastruktur aufgrund der immer noch verblei-
benden Immunitätslücke in Deutschland und der abnehmenden Immunität im Laufe der Zeit
(sog. Immune Waning), der fortschreitenden Virusevolution und der Krankheitsaktivität durch
COVID-19 und andere Atemwegserreger im kommenden Herbst/Winter 2022/23 erneut er-
heblich belastet werden könnte. Der Einfluss von neuen Virusvarianten sei zum jetzigen Zeit-
punkt unklar und könne den Schutz vor Infektion und Erkrankung, insbesondere im Falle einer
zunehmenden Immunflucht, ungünstig beeinflussen. In allen drei Szenarien, die der Experten-
rat für den Herbst/Winter 2022/23 skizziert, sind zumindest Basisschutzmaßnahmen und ins-
besondere Maßnahmen zum Schutz von Risikogruppen notwendig (vgl. zum Vorstehenden:
Elfte Stellungnahme des ExpertInnenrates der Bundesregierung zu COVID-19, Pandemie-
Freitag, den 25. November 2022 591
HmbGVBl. Nr. 58
vorbereitung auf Herbst/Winter 2022/23, https://www.bundesregierung.de/resource/
blob/975196/2048684/fe0a6178b1b60172726d4f859acb4b1d/2022-06-08-stellungnahme-
expertinnenrat-data.pdf).
Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, die an die aktuelle infektionsepidemiologi-
sche Lage angepassten Basisschutzmaßnahmen beizubehalten, um insbesondere in Einrich-
tungen des Gesundheitswesens und in Einrichtungen mit vulnerablen Personen Leben und
die Gesundheit zu schützen und hierdurch zugleich die Funktionsfähigkeit des Gesundheits-
systems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen zu gewährleisten.
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verfolgt den Zweck, die Verbrei-
tung des Coronavirus und der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in der Freien und Han-
sestadt Hamburg zu verhindern, um hierdurch die Gesundheit und das Leben der Bürgerinnen
und Bürger zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonsti-
gen Kritischen Infrastrukturen zu gewährleisten (vgl. § 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO,
§ 28b Absatz 6 IfSG). Mit diesem Zweck trägt der Verordnungsgeber seiner aus Artikel 2 Ab-
satz 2 Satz 1 des Grundgesetzes folgenden Verpflichtung zum Schutz des Lebens und der
körperlichen Unversehrtheit der Bürgerinnen und Bürger Rechnung.
Der Schutz dieser Rechtsgüter, zu dem der Verordnungsgeber verfassungsrechtlich verpflich-
tet ist, steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu den aus den Schutzmaßnahmen im
Einzelnen folgenden Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten sowie den sozialen, gesell-
schaftlichen und wirtschaftlichen Folgewirkungen.
Der Verordnungsgeber wird – wie bisher – das Infektionsgeschehen sowie die Wirkung der
Schutzmaßnahmen weiter kontinuierlich evaluieren und Schutzmaßnahmen, die im Einzelnen
nicht mehr erforderlich sind, umgehend aufheben, sobald das Infektionsgeschehen dies zu-
lässt.
B. Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
§ 6: Die fünftägige Absonderungspflicht bei einer nachgewiesenen Infektion mit dem Corona-
virus ist vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg weiterhin erforderlich und gilt unverändert fort. Der Ver-
ordnungsgeber folgt hierbei weiterhin den fortgeltenden entsprechenden Empfehlungen des
Robert Koch-Instituts. Durch die Änderung des § 6 entfällt lediglich die bisherige Pflicht, nach
einem positiven Selbsttest, zusätzlich eine bestätigende Testung durch einen PCR-Test oder
einen Schnelltest bei einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testver-
ordnung vorzunehmen. Das Verfahren für Personen, die der Absonderungspflicht unterliegen,
wird hierdurch vereinfacht. Die Pflicht zur fünftägigen Absonderung besteht, sobald ein positi-
ves Testergebnis (PCR-Test, Schnelltest bei einem Leistungserbringer nach § 6 der Corona-
virus-Testverordnung, Selbsttest mittels Schnelltest) vorliegt. Das Ergebnis eines positiven
Selbsttests kann weiterhin durch eine Kontrolltestung mittels PCR-Test oder Schnelltest bei
einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung überprüft wer-
den. Nach Absatz 2 Satz 3 gilt zudem unverändert, dass bei einer ersten Testung mittels
Schnelltest, die Pflicht zur Absonderung bereits vor dem Ablauf von fünf Tagen endet, sobald
nach einer Kontrolltestung mittels PCR-Test ein negatives PCR-Testergebnis vorliegt. Die wei-
teren Änderungen in § 6 dienen der redaktionellen Anpassung.
Freitag, den 25. November 2022
592 HmbGVBl. Nr. 58
§ 7: Bei den Änderungen in § 7 handelt es sich um redaktionelle Anpassungen im Zusammen-
hang mit der Änderung des § 6.
§ 8: Bei den Änderungen in § 8 handelt es sich um redaktionelle Anpassungen im Zusammen-
hang mit der Änderung des § 6.
§ 11: Durch die Änderung von § 11 werden redaktionelle Anpassungen der Ordnungswidrig-
keitentatbestände vorgenommen.
Zu § 12: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg ist es erforderlich, die an die aktuelle infektionsepidemi-
ologische Lage angepassten Basisschutzmaßnahmen beizubehalten, um dem Infektionsge-
schehen weiterhin gezielt entgegenzuwirken. Aus diesem Grund werden die bereichsspezifi-
schen Schutzmaßnahmen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bis zum Ablauf des
14. Januar 2023 verlängert. Angesichts der aktuell stabilen infektionsepidemiologischen Lage
ist es vertretbar, die erforderlichen Basisschutzmaßnahmen, nunmehr für einen Zeitraum von
sieben Wochen zu verlängern. Dies ist nach § 28b IfSG zulässig, da diese Vorschrift den Er-
lass von Schutzmaßnahmen bis zum 7. April 2023 zulässt. Eine Anpassung dieser Verordnung
auch vor dem 14. Januar 2023 bleibt jederzeit möglich.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwanzigsten bis Neununddreißigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020, 14. Dezember 2020 und 22. De-
zember 2020 (HmbGVBl. S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021, 19. Februar 2021, 26. Februar
2021, 5. März 2021, 11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und 16. April
2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121, 137, 145, 161, 173 und 193), zur
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zur Vierzigsten
bis Siebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021, 10. Juni 2021,
17. Juni 2021, 21. Juni 2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021, 27. August 2021,
17. September 2021, 23. September 2021, 22. Oktober 2021, 19. November 2021, 26. No-
vember 2021, 3. Dezember 2021, 14. Dezember 2021, 16. Dezember 2021, 23. Dezember
2021, 30. Dezember 2021, 7. Januar 2022, 14. Januar 2022, 18. Januar 2022, 28. Januar
2022, 4. Februar 2022, 11. Februar 2022, 18. Februar 2022, 24. Februar 2022, 3. März 2022
und 17. März 2022 (HmbGVBl. 2021 S. 295, 323, 349, 367, 412, 459, 471, 485, 543, 567, 573,
625, 649, 707, 763, 789, 813, 844, 852, 924, 965, HmbGVBl. 2022 S. 3, 29, 43, 61, 79, 91,
107, 127, 140 und 175), zur HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 31. März 2022
(HmbGVBl. S. 197), zur Einundsiebzigsten bis Siebenundsiebzigsten Verordnung zur Ände-
rung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 29. April 2022, 4. Mai
2022, 25. Mai 2022, 21. Juni 2022, 19. Juli 2022, 16. August 2022 und 22. September 2022
(HmbGVBl. S. 272, 285, 233, 365, 413, 441 und 467), zur HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO
vom 28. September 2022 (HmbGVBl. S. 493) sowie zur Achtundsiebzigsten Verordnung zur
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Änderungsverordnung vom 27. Oktober 2022
(HmbGVBl. S. 553) verwiesen.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
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Inhalt
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• |
Sechste Verordnung zur Änderung der Kindertagespflegeverordnung |
Seite 583 |
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• |
Fünfte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung |
Seite 584 |
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• |
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank |
Seite 585 |
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• |
Neunundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung |
Seite 586 |
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