FREITAG, DEN30. OKTOBER
547
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 58 2020
Tag I n h a l t Seite
30. 10. 2020 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . 547
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am
23. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 543), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter §4 wird folgender Eintrag eingefügt:
,,Teil 2a
Vorübergehende Maßnahmen
zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
§
4a
Verbot von Veranstaltungen mit Unterhaltungs
charakter und Zusammenkünften
§4b
Vorübergehende Schließung von Einrichtungen mit
Publikumsverkehr“.
1.2 In Teil 3 wird hinter dem Eintrag zu §10b folgender Ein-
trag eingefügt:
,,§10c
Maskenpflicht bei Gesundheitsbehandlungen“.
1.3 Der Eintrag zu §13 erhält folgende Fassung:
,,Verkaufsstellen, Ladenlokale und Märkte“.
1.4 Der Eintrag zu §14a erhält folgende Fassung:
,,(aufgehoben)“.
1.5 Der Eintrag zu §17 erhält folgende Fassung:
,,Freizeiteinrichtungen, Übergangsregelungen“.
1.6 Der Eintrag zu §20 erhält folgende Fassung:
,,Vorübergehende Einschränkung des Sportbetriebs,
Spielplätze“.
1.7 Der Eintrag zu §21 erhält folgende Fassung:
,,(aufgehoben)“.
1.8 Der Eintrag zu Teil 6 erhält folgende Fassung:
,,Weitere Dienstleistungsverbote
§26 Kampfmittelbeseitigung“.
1.9 Der Eintrag zu §27 erhält folgende Fassung:
,,Krankenhäuser und weitere medizinische Versorgungs-
einrichtungen“.
1.10 Hinter dem Eintrag zu §32 wird folgender Eintrag einge-
fügt:
,,§33 Aussetzung der Regelprüfungen“.
1.11 In Teil 8 werden hinter dem Eintrag zu §36 folgende Ein-
träge eingefügt:
,,§36a Verkürzung der Absonderungsdauer
§36b Übergangsregelungen zur Einreisequarantäne“.
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 30. Oktober 2020
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385, 1386), wird verordnet:
Freitag, den 30. Oktober 2020
548 HmbGVBl. Nr. 58
2. §3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
für Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft, Verlobte, Geschwister, Ehegat-
ten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister
der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch
dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft,
welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr
besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwä-
gerschaft erloschen ist, Pflegeeltern und Pflegekinder
oder für Personen, zwischen denen ein familienrecht-
liches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht
oder“.
3. §4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 erhält folgende Fassung:
,,14.im Zusammenhang mit der Gewährung von Locke-
rungen im Sinne der §§12 bis 15 des Hamburgischen
Strafvollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl.
S. 257), zuletzt geändert am 28. Mai 2019 (HmbGVBl.
S. 182), der §§
13 bis 15 des Hamburgischen Siche-
rungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 21. Mai 2013
(Hmb
GVBl. S. 211), zuletzt geändert am 17. Dezem-
ber 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 7), des §23 Absatz 2
des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes vom
7. September 2007 (HmbGVBl. S. 301), zuletzt geän-
dert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 6),
der §§12 bis 15 des Hamburgischen Jugendstrafvoll-
zugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257,
280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018
(HmbGVBl. 2019 S. 5, 6), und mit Vorführungen und
Ausführungen gemäß §9 und §45 Absatz 2 des Ham-
burgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes vom
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geän-
dert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019, S. 5, 7),
einschließlich in diesem Rahmen genehmigter Tref-
fen mit Familienangehörigen der bzw. des Gefange-
nen oder der bzw. des Untergebrachten; in den vor-
stehenden Fällen ist auch der gemeinsame Aufent-
halt im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen
privaten Besitztum zulässig, und“.
4. Hinter §4 wird folgender Teil 2a eingefügt:
,,Teil 2a
Vorübergehende Maßnahmen
zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
§4a
Verbot von Veranstaltungen mit
Unterhaltungscharakter und Zusammenkünften
(1) Veranstaltungen, deren Zweck in der Unterhaltung
eines Publikums besteht, sind untersagt. Auf andere Ver-
anstaltungen finden die Vorgaben des §9 Anwendung.
(2) Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder
Bekanntenkreis an öffentlichen Orten oder im privaten
Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitz-
tum sind mit bis zu zehn Personen zulässig, soweit die
anwesenden Personen einer der in §
3 Absatz 2 Satz 2
Nummern 1 bis 3 genannten Personengruppen angehö-
ren beziehungsweise es sich um Kinder bis zur Vollen-
dung des 12. Lebensjahres handelt; es wird empfohlen,
die körperlichen Kontakte auf ein absolut nötiges Mini-
mum zu reduzieren und geeignete Hygienemaßnahmen
einzuhalten. §4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 gilt entspre-
chend; im Übrigen findet diese Verordnung im privaten
Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitz-
tum keine Anwendung.
§4b
Vorübergehende Schließung von Einrichtungen
mit Publikumsverkehr
(1) Die folgenden Einrichtungen und Betriebe dürfen
nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
1.
Tanzlustbarkeiten, insbesondere in Clubs, Diskothe-
ken und Musikclubs,
2. Messen, Ausstellungen,
3. Volksfeste,
4. Weihnachts- und Wintermärkte,
5. Spielhallen,
6. Spielbanken,
7. Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen,
8. Theater (einschließlich Musiktheater),
9. Opernhäuser,
10. Filmtheater (Kinos),
11. Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
12. Museen,
13. Ausstellungshäuser,
14.
Galerien zur Durchführung von Veranstaltungen,
zulässig bleibt die Öffnung für den Kunsthandel,
15. Planetarien,
16. zoologische Gärten,
17. zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen,
18. Tierparks,
19. Freizeitparks,
20.
Angebote von Freizeitaktivitäten (im Freien und in
geschlossenen Räumen),
21. Angebote von Freizeitchören,
22. Angebote in Literaturhäusern,
23.
Tanz- und Ballettschulen, soweit diese nicht der
beruflichen Qualifizierung oder Fortbildung dienen,
24.
Schwimmbäder, einschließlich sogenannter Spaß
bäder,
25. Saunen, Dampfbäder und Sonnenstudios,
26. Thermen,
27. Wellnesszentren,
28.
Fitness-, Sport- und Yogastudios sowie vergleichbare
Einrichtungen.
(2) Prostitutionsstätten im Sinne des §2 Absatz 4 des Pro-
stituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2372), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328, 1349), dürfen nicht für den Publikumsverkehr
geöffnet werden. Die Prostitutionsvermittlung im Sinne
des §2 Absatz 7 des Prostituiertenschutzgesetzes und die
Ausübung der Prostitution sind nicht gestattet. Prostitu-
tionsveranstaltungen im Sinne des §2 Absatz 6 des Pros-
tituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt wer-
den. Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des §2 Absatz 5 des
Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht bereitgestellt
werden. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im
Sinne des §2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzge-
setzes ist untersagt.“
5. §9 erhält folgende Fassung:
,,§9
Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen
(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt,
sind Veranstaltungen im Freien nur mit bis zu 100 Teil-
Freitag, den 30. Oktober 2020 549
HmbGVBl. Nr. 58
nehmerinnen und Teilnehmern und in geschlossenen
Räumen nur mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teil-
nehmern zulässig, wenn die folgenden Vorgaben erfüllt
werden:
1.
die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind einzu-
halten,
2.
ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §6 zu erstel-
len,
3.
es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer nach Maßgabe von §7 zu erheben,
4.
zwischen dem Publikum und Bühnen oder Podien ist
ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten,
5.
bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt für
alle anwesenden Personen eine Maskenpflicht nach §8
mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen
während des Verweilens auf Sitzplätzen abgelegt wer-
den dürfen,
6.
das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist
untersagt,
7.
der Ausschank alkoholischer Getränke ist unzulässig.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gel-
ten §§13 und 15 entsprechend.
(2) §4a Absatz 1 bleibt unberührt.“
6. In §
10 Absatz 2 Satz 3 wird die Zahl ,,1000″ durch die
Zahl ,,100″ ersetzt.
7. §10b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7.1 In Nummer 4 wird die Textstelle ,,täglich von 15 Uhr bis
18 Uhr“ durch die Textstelle ,,montags bis sonnabends,
jeweils von 10 Uhr bis 20 Uhr“ ersetzt.
7.2 Der Punkt am Ende der Nummer 14 wird durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummern 15 bis 29 einge-
fügt:
,,15.in der Ottenser Hauptstraße im räumlichen Bereich
der Hausnummern 2 bis 27, montags bis sonnabends,
jeweils von 8 Uhr bis 20 Uhr,
16.
im Bereich der Muharrem-Acar-Brücke vom
Brücken
ende am Gertrud-von-Thaden-Platz bis
zum Treppenfuß am Busbahnhof beziehungsweise
bis zum Ende der Rampe an der Bahnhofspassage
einschließlich des südlichen Bereichs der Bahnhofs-
passage Richtung Busbahnhof, montags bis sonn-
abends, jeweils von 8 Uhr bis 22 Uhr,
17.im Umfeld des Bahnhofs Altona im räumlichen
Bereich der Präsident-Krahn-Straße zwischen und
einschließlich der Hausnummern 1 und 8 beidseitig,
Max-Brauer-Allee zwischen und einschließlich der
Hausnummern 51 und 53 auf der zum Bahnhof gele-
genen Gehwegseite (westlich), zwischen und ein-
schließlich der Gebäude Paul-Nevermann-Platz 5
und Ottenser Hauptstraße 1a beidseitig, zwischen
und einschließlich der Gebäude Ottenser Haupt-
straße 1 und Scheel-Plessen-Straße 9, zwischen und
einschließlich der Gebäude Scheel-Plessen-Straße 9
bis Paul-Nevermann-Platz 19, montags bis samstags,
jeweils von 8 Uhr bis 22 Uhr,
18. in der Kirchenallee im räumlichen Bereich zwischen
Steintorplatz, Ernst-Merck-Straße, Hachmannplatz
und Heidi-Kabel-Platz täglich von 8 Uhr bis 22 Uhr,
19. auf dem Heidi-Kabel-Platz im räumlichen Bereich
vor dem Gebäude Ernst-Merck-Straße 9, der Kir-
chenallee und dem Hachmannplatz täglich von
8 Uhr bis 22 Uhr,
20. auf dem Hachmannplatz im räumlichen Bereich vor
dem Hauptbahnhof, abgegrenzt vom Steintorplatz,
der Kirchenallee und dem Heidi-Kabel-Platz täglich
von 8 Uhr bis 22 Uhr,
21. auf der Straße Steintordamm im räumlichen Bereich
der Steintorbrücke zwischen Steintorplatz und
Steintorwall täglich von 8 Uhr bis 22 Uhr,
22. in der Straße Steintorwall im räumlichen Bereich
zwischen Mönckebergstraße 1 und Georgsplatz/
Ernst-Merck-Straße, montags bis sonnabends, jeweils
von 10 Uhr bis 20 Uhr,
23. in der Mönckebergstraße im räumlichen Bereich der
Hausnummern 1 bis 31 zwischen Glockengießer-
wall/Steintorwall und Rathausmarkt einschließlich
der Tunnelanlage zum Hauptbahnhof, montags bis
sonnabends, jeweils von 10 Uhr bis 20 Uhr,
24. in der Spitalerstraße im räumlichen Bereich zwi-
schen Steintorwall und Mönckebergstraße, montags
bis sonnabends, jeweils von 10 Uhr bis 20 Uhr,
25. in der Straße Barkhof im räumlichen Bereich zwi-
schen Spitalerstraße und Mönckebergstraße, mon-
tags bis sonnabends, jeweils von 10 Uhr bis 20 Uhr,
26. auf dem Gerhart-Hauptmann-Platz im räumlichen
Bereich zwischen Mönckebergstraße und Rosen-
straße beziehungsweise Kleine Rosenstraße, mon-
tags bis sonnabends, jeweils von 10 Uhr bis 20 Uhr,
27. auf dem Ida-Ehre-Platz im räumlichen Bereich zwi-
schen Mönckebergstraße und Steinstraße, montags
bis sonnabends, jeweils von 10 Uhr bis 20 Uhr,
28. in der Straße Lange Mühren im räumlichen Bereich
zwischen Spitalerstraße und Mönckebergstraße,
montags bis sonnabends, jeweils von 10 Uhr bis 20
Uhr,
29. in der Bergstraße im räumlichen Bereich der Haus-
nummern 9 bis 28 zwischen Ballindamm und Mön-
ckebergstraße, montags bis sonnabends, jeweils von
10 Uhr bis 20 Uhr.“
8. Hinter §10b wird folgender §10c eingefügt:
,,§10c
Maskenpflicht bei Gesundheitsbehandlungen
(1) Während Gesundheitsbehandlungen, bei denen der
Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wird,
haben Personen, die akademische Gesundheitsberufe
oder Fachberufe des Gesundheitswesens ausüben, sowie
Patientinnen und Patienten, einen Mund-Nasen-Schutz
zu tragen; die Ausnahmen nach §8 Absatz 1 gelten ent-
sprechend. Der Mund-Nasen-Schutz darf vorübergehend
abgelegt werden, wenn dies zur Durchführung der
Behandlung oder einer sonstigen Dienstleistung zwin-
gend erforderlich ist.
(2) Die Bestimmungen der §§
30 bis 32 bleiben unbe-
rührt.“
9. In §11 Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle ,,Absätze 1 bis
5″ gestrichen.
10. §13 wird wie folgt geändert:
10.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Verkaufsstellen, Ladenlokale und Märkte“.
10.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) In allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und
Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbe-
trieben, Apotheken, Sanitätshäusern, Banken und Spar-
kassen sowie Pfandhäusern und bei deren öffentlichen
Freitag, den 30. Oktober 2020
550 HmbGVBl. Nr. 58
Pfandversteigerungen, bei sonstigen Versteigerungen, in
Poststellen, im Großhandel, bei Wanderlagern, auf Spe-
zialmärkten im Sinne der Gewerbeordnung, auf Jahr-
märkten im Sinne der Gewerbeordnung und auf Wochen-
märkten gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach
§
5 sowie für die anwesenden Personen eine Masken-
pflicht nach §8. §9 findet keine Anwendung.“
10.3 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Der Zugang des Publikums ist durch geeignete
technische oder organisatorische Maßnahmen so zu
überwachen, dass die Anzahl der auf der für den Publi-
kumsverkehr geöffneten Betriebsfläche anwesenden
Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen
Kunden je 10 Quadratmeter der für den Publikumsver-
kehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird; Betriebe
deren für den Publikumsverkehr geöffnete Betriebs
fläche 10 Quadratmeter nicht übersteigt, dürfen einer
Kundin oder einem Kunden zuzüglich einer gegebenen-
falls erforderlichen Begleitperson den Zutritt gewähren;
die Pflicht zur Begrenzung des Zugangs von Publikum
gilt nicht für Betreiberinnen und Betreiber von Ver-
kaufsständen auf Wochenmärkten.“
10.4 In Absatz 4 Satz 1 wird die Textstelle ,,23 Uhr bis 5 Uhr“
durch die Textstelle ,,22 Uhr bis 6 Uhr“ ersetzt.
11. §14 erhält folgende Fassung:
,,§14
Dienstleistungen mit Körperkontakt
Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (Kosme-
tikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche
Betriebe) sind untersagt. Dies gilt nicht für medizinisch
notwendige Dienstleistungen, insbesondere Physio-,
Ergo- und Logotherapien, Podologie, sowie für Dienst-
leistungen des Friseurhandwerks und der Fußpflege. Für
die in Satz 2 genannten Dienstleistungen und Angebote
gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sowie
die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach §
7. Soweit
keine Vorgaben nach §5 Absatz 2 Satz 2 vorliegen, ist ein
Schutzkonzept nach Maßgabe von §
6 zu erstellen. Für
anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen eine
Maskenpflicht nach §8 mit der Maßgabe, dass die Mund-
Nasen-Bedeckungen vorübergehend abgelegt werden
dürfen, solange dies zur Durchführung der Dienstleis-
tung erforderlich ist.“
12. §14a wird aufgehoben.
13. §15 erhält folgende Fassung:
,,§15
Gaststätten und ähnliche Einrichtungen
(1) Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststätten-
gesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I
S. 3419), zuletzt geändert am 10. März 2017 (BGBl. I
S. 420, 422), ist untersagt. Das gilt auch für Speiselokale
und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und
Stelle abgegeben werden.
(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind nicht-öffentliche
Personalrestaurants, nicht-öffentliche Kantinen oder
Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrich-
tungen oder Einrichtungen der Betreuung ausgenom-
men. Dies gilt ebenso für gastronomische Angebote in
Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewir-
tung der beherbergten Personen dienen. Eine Öffnung
für den allgemeinen Publikumsverkehr ist unzulässig.
Ebenso von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen
sind Angebote, die für die Versorgung obdachloser Men-
schen erforderlich sind.
(3) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist
die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren
Abverkauf zum Mitnehmen.
(4) Soweit der Betrieb von Gaststätten sowie von Perso-
nalrestaurants, Kantinen, Speisesälen oder anderer gast-
ronomischer Angebote nach Maßgabe der Absätze 2 und
3 gestattet ist, gelten folgende Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind einzu-
halten,
2. es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von §7 zu erhe-
ben,
3. die Sitz- oder Stehplätze für die Gäste sind so anzuord-
nen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwi-
schen den Gästen, für die das Abstandsgebot nach §3
Absatz 2 gilt, eingehalten werden kann, sofern keine
geeigneten Trennwände vorhanden sind,
4. (aufgehoben)
5. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen
die Maskenpflicht nach §8 mit der Maßgabe, dass die
Gäste die Mund-Nasen-Bedeckungen während des
Verweilens auf dauerhaft eingenommenen Plätzen
ablegen dürfen; die Betriebsinhaberin oder der
Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass die Beschäf-
tigten die Maskenpflicht nach §8 einhalten,
6. Tanzgelegenheiten, insbesondere eine laute Musikbe-
schallung oder Wechsellichteffekte, dürfen nicht
angeboten werden,
7. (aufgehoben)
8. der Alkoholausschank ist im Zeitraum von 22 Uhr bis
10 Uhr des Folgetags untersagt.
Satz 1 Nummer 2 ist für den Abverkauf von Speisen und
Getränken zum Mitnehmen sowie in Speisesälen in
medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder
Einrichtungen der Betreuung und in nicht-öffentlichen
Kantinen nicht anzuwenden.
(5) Für die Club- oder Gesellschaftsräume von Vereinen,
insbesondere von Sport-, Kultur- und Heimatvereinen,
gilt Absatz 1 entsprechend.
(6) §13 Absatz 4 gilt entsprechend.“
14. §16 erhält folgende Fassung:
,,§16
Beherbergung
(1) Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben,
in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in ver-
gleichbaren Einrichtungen dürfen nicht für touristische
Zwecke bereitgestellt werden. Die Betriebsinhaberin
oder der Betriebsinhaber muss vor Abschluss eines Ver-
trags den Zweck der Vermietung oder Beherbergung des
Gastes erfragen und diesen zusammen mit den erfassten
Personaldaten des Gastes dokumentieren. Soweit Beher-
bergungs- oder Mietverträge bis zum 2. November 2020
abgeschlossen waren und die Miete oder Beherbergung
begonnen hat, ist die Beherbergung oder Miete zu been-
den, sobald sichergestellt ist, dass der Gast abreisen kann.
(2) Bei der nach Absatz 1 zulässigen Bereitstellung von
Übernachtungsangeboten in Beherbergungsbetrieben, in
Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in ver-
gleichbaren Einrichtungen sind die folgenden Vorgaben
einzuhalten:
1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5,
Freitag, den 30. Oktober 2020 551
HmbGVBl. Nr. 58
2. die Kontaktdaten der Gäste sind nach Maßgabe von
§7 zu erheben,
2a.für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men mit Ausnahme des persönlichen Gästebereichs
eine Maskenpflicht nach §
8 mit der Maßgabe, dass
die Mund-Nasen-Bedeckungen während des Verwei-
lens auf Sitzplätzen abgelegt werden dürfen,
3.(aufgehoben)
4. Schlafsäle für mehr als vier Personen dürfen nicht
bereitgestellt werden,
5.(aufgehoben).
(3) Wohnraum in Wohngebäuden darf nicht für touristi-
sche Zwecke überlassen werden.
(4) Unternehmen, die den von ihnen beschäftigten Sai-
sonarbeiterinnen und Saisonarbeitern oder den auf ihren
Baustellen Tätigen Übernachtungsmöglichkeiten in
Form einer Sammelunterkunft bereitstellen oder bereit-
stellen lassen oder Kenntnis über eine derartige Unter-
kunft haben, sind verpflichtet, die zuständige Behörde
unverzüglich über die Belegenheit der Unterkunft, die
Anzahl der dort untergebrachten Personen und den
beabsichtigten Zeitraum der Unterbringung zu informie-
ren. Dasselbe gilt für Personen, die Saisonarbeiterinnen,
Saisonarbeitern oder den auf Baustellen Tätigen Wohn-
raum in einer Sammelunterkunft zur Verfügung stellen.
Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nur,
soweit die Sammelunterkunft oder die Baustelle auf dem
Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg belegen ist
oder die Saisonarbeit dort geleistet wird.
(5) Für Rückreisende aus dem Ausland gelten die Bestim-
mungen in Teil 8.“
15. §17 erhält folgende Fassung:
,,§17
Freizeiteinrichtungen, Übergangsregelungen
(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) Verschlechtert sich die epidemiologische Lage nach
dem Zeitpunkt der Genehmigung des Schutzkonzepts
derart, dass die Durchführung oder Fortsetzung eines auf
der Grundlage von §
17 Absatz 2 der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der am 1. No
vember 2020 geltenden Fassung bereits festgesetzten
oder genehmigten Volksfestes unter Infektionsschutzge-
sichtspunkten nicht mehr vertretbar ist, kann die für
Wirtschaft zuständige Behörde die Durchführung oder
Fortsetzung untersagen. Im Falle von Satz 1 sind Ent-
schädigungs- oder Ausgleichsansprüche der Beteiligten
ausgeschlossen.
(4) Verschlechtert sich die epidemiologische Lage nach
dem Zeitpunkt der Genehmigung eines Schutzkonzepts
für Weihnachts- oder Wintermärkte, die auf der Grund-
lage von §
17 Absatz 4 der Hamburgischen SARS-CoV-
2-Eindämmungsverordnung in der am 1. November 2020
geltenden Fassung erteilt worden ist, derart, dass die
Durchführung eines Marktes unter Infektionsschutzge-
sichtspunkten nicht mehr vertretbar ist, kann die zustän-
dige Behörde über das genehmigte Schutzkonzept hinaus
Auflagen, insbesondere zur Beschränkung oder Untersa-
gung des Alkoholausschanks, erlassen oder die Durch-
führung oder Fortsetzung des Marktes untersagen. In
den Fällen des Satzes 1 sind Entschädigungs- oder Aus-
gleichsansprüche der Beteiligten ausgeschlossen.“
16. §18 erhält folgende Fassung:
,,§18
Kulturelle Einrichtungen
(1) (aufgehoben)
(2) Bei dem Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Gedenk-
stätten, Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern gelten
die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5; §4a Absatz 1
bleibt unberührt. Für anwesende Personen gilt in
geschlossenen Räumen eine Maskenpflicht nach §8 mit
der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen wäh-
rend des Verweilens auf Sitzplätzen oder sonstigen dau-
erhaft eingenommenen Plätzen oder während körper
licher Betätigungen abgelegt werden dürfen; während
Ansprachen oder Vorträgen dürfen die jeweils handeln-
den Personen die Mund-Nasen-Bedeckungen ablegen.
Zwischen dem Publikum und Bühnen oder Podien ist
ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten.
Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen
und Gaststätten gelten §§
13 und 15 entsprechend. Für
das Kurs- und Beratungsprogramm sowie Vermietungen
an Vereine und Gruppen in Stadtteilkulturzentren und
Bürgerhäusern gilt §19 Absatz 1.“
17. §19 wird wie folgt geändert:
17.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Soweit der Betrieb nicht nach §4b Absatz 1 untersagt
ist, gelten für Musikschulen, Chöre, Tanzschulen, Anbie-
terinnen und Anbieter von künstlerischen Bildungsan-
geboten, Ballettschulen und Kinderschauspielschulen
sowie selbstständige künstlerische Lehrerinnen und
Lehrer, auch wenn sie an wechselnden Orten tätig sind,
die Vorgaben nach Absatz 1. Bei Angeboten, bei denen
mit einer gesteigerten Atemluftemission zu rechnen ist,
insbesondere beim Tanz, Ballett, Gesang oder bei dem
Spielen von Blasinstrumenten, müssen die beteiligten
Personen in geschlossenen Räumen einen Mindestab-
stand von 2,5 Metern zueinander einhalten.“
17.2 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Verkehrsschu-
lungen auf Verkehrsübungsplätzen, wobei in geschlosse-
nen Fahrzeugen eine Maskenpflicht nach §
8 nur gilt,
wenn die Insassen nicht einem gemeinsamen Haushalt
nach §3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 angehören.“
18. §20 erhält folgende Fassung:
,,§20
Vorübergehende Einschränkung
des Sportbetriebs, Spielplätze
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und
privaten Sportanlagen sowie der Badebetrieb in öffentli-
chen und privaten Schwimmbädern sind untersagt. Dies
gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in ge
schlossenen Räumen (zum Beispiel Fußball- und Tennis-
hallen, Schießstände). Ärztlich verordneter Rehabilita
tionssport bleibt zulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Ausübung von Sport
allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsa-
men Haushalts (§3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) auf und in
allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien
zulässig. Zulässig ist ferner der Sportbetrieb mit Tieren,
auch in Hallen, soweit dieser im Hinblick auf das Tier-
wohl gemäß des Tierschutzgesetzes zwingend erforder-
lich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gelten die folgen-
den Vorgaben:
Freitag, den 30. Oktober 2020
552 HmbGVBl. Nr. 58
1.
die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind einzu-
halten,
2.
auf privaten Sportanlagen sind die Kontaktdaten der
Nutzerinnen und Nutzer nach Maßgabe des §
7 zu
erheben.
(3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt
zulässig; für die Ausübung gelten die folgenden Vorga-
ben:
1.es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5,
2.
die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind
nach Maßgabe des §7 zu erheben,
3.
die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports
ist höchstens mit bis zu fünf Personen zulässig,
4.
es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von §
6 zu
erstellen,
5.
in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung
ein Mindestabstand von 2,5 Metern.
(4) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb für Berufs-
sportlerinnen und -sportler sowie für Kaderathletinnen
und -athleten der olympischen und paralympischen
Sportarten an den Bundes-, Landes- oder Olympiastütz-
punkten ist abweichend von Absatz 1 zulässig. §
3 Ab-
satz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Der Trainings-
und Wettkampfbetrieb darf nicht vor Publikum statt
finden.
(5) Bei dem Spiel- und Trainingsbetrieb in der 1. Fuß-
ball-Bundesliga und der 2. Fußball-Bundesliga muss die
Anbieterin oder der Anbieter sicherstellen, dass das Kon-
zept der Deutschen Fußball Liga GmbH vollständig
umgesetzt wird. Der Spiel- und Trainingsbetrieb darf
nicht vor Publikum stattfinden. Anbieterinnen und
Anbieter haben darauf hinzuwirken, dass im Umfeld der
Stadien keine Fanansammlungen stattfinden. Weiterer,
von §
3 Absatz 2 Satz 1 abweichender, Trainings- und
Wettkampfbetrieb sowie Ligaspiele können in besonders
begründeten Fällen, insbesondere bei überregionalen
oder bundesweiten Wettbewerben, auf Antrag durch die
für den Sport zuständige Behörde genehmigt werden.
Anbieterinnen und Anbieter haben hierfür ein den
Anforderungen des Satzes 1 entsprechendes Konzept
vorzulegen. Die für Sport zuständige Behörde kann wei-
tergehende Anordnungen treffen.
(6) Öffentliche und private Spielplätze dürfen Kinder
unter sieben Jahren nur unter der Aufsicht einer sorgebe-
rechtigten oder zur Aufsicht berechtigten Person nutzen.
Für sorgeberechtigte oder zur Aufsicht berechtigte Per-
sonen sowie für Kinder ab vierzehn Jahren gilt das
Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2; die Einhaltung des
Abstandsgebots durch Kinder unter vierzehn Jahren
wird empfohlen.“
19. §21 wird aufgehoben.
20. §22 wird wie folgt geändert:
20.1 In Absatz 1 wird Satz 4 gestrichen.
20.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Während des Wintersemesters 2020/2021 erfolgt die
Lehre an den staatlichen Hochschulen in hybrider Form
und in Präsenz, soweit die jeweilige Lehrveranstaltung
eine gemeinsame Anwesenheit von Studierenden und
Lehrenden zwingend erfordert.“
21. Teil 6 erhält folgende Fassung:
,,Teil 6
Weitere Dienstleistungsverbote
§26
Kampfmittelbeseitigung
Das planmäßige Freilegen von Kampfmitteln in bewohn-
ten Gebieten, in denen in der Folge mit Räumungen zu
rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von
kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflege-
heimen befinden, ist untersagt. Ausnahmen hiervon kön-
nen durch schriftliche Genehmigung der Behörde für
Inneres und Sport, Amt Feuerwehr, zugelassen werden.“
22. §27 wird wie folgt geändert:
22.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Krankenhäuser und weitere medizinische Versorgungs-
einrichtungen“.
22.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Sämtliche in Einrichtungen nach Absatz 1 beschäf-
tigte Personen, die unter die in §
35 Absatz 1 Satz 1
genannte Personengruppe fallen, dürfen diese Einrich-
tungen für 14 Tage nach Rückkehr aus einem Risikoge-
biet nach §35 Absatz 4 nicht betreten. Vor Ablauf der 14
Tage nach Rückkehr aus einem Risikogebiet nach §
35
Absatz 4 dürfen Beschäftigte die Einrichtungen nur
betreten, soweit die Voraussetzungen des §
36 Absatz 3
Satz 2 und des §36a Absätze 1 und 2 gegeben sind. Satz 2
gilt nur, soweit die Beschäftigten keine Symptome auf-
weisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung im Sinne der
dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Insti-
tuts hinweisen.“
23. §28 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Vor Ablauf der 14 Tage nach Rückkehr aus einem Risi-
kogebiet nach §35 Absatz 4 dürfen Beschäftigte die Ein-
richtungen nur betreten, soweit die Voraussetzungen des
§36 Absatz 3 Satz 2 und des §36a Absätze 1 und 2 gegeben
sind.“
24. §30 Absatz 10b Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Vor Ablauf der 14 Tage nach Rückkehr aus einem Risi-
kogebiet nach §35 Absatz 4 dürfen Beschäftigte die Ein-
richtungen beziehungsweise die Häuslichkeit pflegebe-
dürftiger oder betreuungsbedürftiger Personen nur
betreten, soweit die Voraussetzungen des §
36 Absatz 3
Satz 2 und des §36a Absätze 1 und 2 gegeben sind.“
25. §31 Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Vor Ablauf der 14 Tage nach Rückkehr aus einem Risi-
kogebiet nach §35 Absatz 4 dürfen Beschäftigte die Ein-
richtungen nur betreten, soweit die Voraussetzungen des
§36 Absatz 3 Satz 2 und des §36a Absätze 1 und 2 gegeben
sind.“
26. §32 Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
vor Ablauf von 14 Tagen nach Rückkehr aus einem
Risikogebiet nach §
35 Absatz 4 dürfen Beschäftigte
die Einrichtung nur betreten, soweit die Vorausset-
zungen des §
36 Absatz 3 Satz 2 und des §
36a Ab-
sätze 1 und 2 gegeben sind; dies gilt nur, soweit die
Beschäftigten keine Symptome aufweisen, die auf
eine COVID-19-Erkrankung im Sinne der dafür
jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts
hinweisen,“.
Freitag, den 30. Oktober 2020 553
HmbGVBl. Nr. 58
27. Hinter §32 wird folgender §33 eingefügt:
,,§33
Aussetzung der Regelprüfungen
Die Regelprüfungen gemäß §30 HmbWBG in Wohnein-
richtungen werden bis auf Weiteres ausgesetzt.“
28. §35 erhält folgende Fassung:
,,§35
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus
dem Ausland in die Freie und Hansestadt Hamburg ein-
reisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den
letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im
Sinne des Absatzes 4 aufgehalten haben, sind verpflich-
tet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem
Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine
andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu
begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen
nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt
auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der
Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in
Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum
nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die
nicht ihrem Hausstand angehören. Sorgeberechtigte Per-
sonen oder Pflegepersonen im Sinne des §1688 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung vom
2. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 45, 2909, 2003 I S. 738),
zuletzt geändert am 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2167,
2194), sind verpflichtet, die Einhaltung der Sätze 1 und 2
durch die gemeinsam mit ihnen in einem Haushalt
lebenden Kinder zu gewährleisten.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ver-
pflichtet, unverzüglich nach der Einreise die für sie
zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorlie-
gen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen.
Werden vom Beförderer Aussteigekarten im Sinne der
Anlage 2 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr
nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationa-
ler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom
29. September 2020 (BAnz AT 29.09.2020 B2) ausgeteilt,
ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch Abgabe an den
Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 der
Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Fest-
stellung einer epidemischen Lage von nationaler Trag-
weite durch den Deutschen Bundestag an die mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-
kehrs beauftragte Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1
Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, die
zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn
typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus
im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert
Koch-Instituts innerhalb von zehn Tagen nach der Ein-
reise bei ihnen auftreten.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von
Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung
durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde
ist befugt, Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift
einer nach Absatz 1 pflichtigen Person sowie das Beste-
hen und die Dauer der Absonderungspflicht den Ein-
richtungen nach §
33 IfSG zum Zweck des Infektions-
schutzes offenzulegen, wenn anzunehmen ist, dass die
betroffene Person in einer solchen Einrichtung betreut
oder beschäftigt wird. Soweit der zuständigen Behörde
unbekannt ist, in welcher Einrichtung nach §33 IfSG die
betroffene Person betreut oder beschäftigt wird, ist sie
befugt, die personenbezogenen Daten nach Satz 2 der für
die Einrichtung nach §33 IfSG zuständigen Aufsichtsbe-
hörde offenzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die
personenbezogenen Daten nach Satz 2 der jeweils zustän-
digen Einrichtung nach §33 IfSG zum Zweck des Infek-
tionsschutzes offenzulegen. Die Verwendung nach Satz 2
offengelegter personenbezogener Daten zu anderen als
den in dieser Vorschrift genannten Zwecken sowie deren
Weitergabe an unbefugte Dritte ist untersagt.
(4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder
eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bun-
desrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine
Infektion mit dem Coronavirus besteht. Die Einstufung
als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach
Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im
Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-
19-risikogebiete, nachdem das Bundesministerium für
Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesminis-
terium des Innern, für Bau und Heimat darüber entschie-
den haben.“
29. §36 erhält folgende Fassung:
,,§36
Ausnahmen
(1) Von §35 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,
die nur zur Durchreise in die Freie und Hansestadt Ham-
burg einreisen; diese haben das Gebiet der Freien und
Hansestadt Hamburg auf dem schnellsten Weg zu verlas-
sen, um die Durchreise abzuschließen.
(2) Von §35 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,
1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit
Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risi-
kogebiet nach §
35 Absatz 4 aufgehalten haben oder
für bis zu 24 Stunden in die Freie und Hansestadt
Hamburg einreisen,
2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden
a)
Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von
Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen
Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensge-
fährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines
Umgangsrechts,
b)
bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie-
nekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Auf-
rechterhaltung des Gesundheitswesens dringend
kurzfristig erforderlich und unabdingbar ist, und
dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auf-
traggeber bescheinigt wird,
c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygiene-
konzepte Personen, die beruflich bedingt grenz-
überschreitend Personen, Waren oder Güter auf der
Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug
transportieren, oder
d)
bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie-
nekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomati-
schen und konsularischen Dienstes, von Volksver-
tretungen und Regierungen, oder
3.bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygiene-
konzepte Personen,
a)
die in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren
Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig
zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums
oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Stu-
dien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet
nach §
35 Absatz 4 begeben und regelmäßig, min-
Freitag, den 30. Oktober 2020
554 HmbGVBl. Nr. 58
destens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz
zurückkehren (Grenzpendler), oder
b)
die in einem Risikogebiet nach 35 Absatz 4 ihren
Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig
zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums
oder ihrer Ausbildung in die Freie und Hansestadt
Hamburg begeben und regelmäßig, mindestens ein
Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren
(Grenzgänger);
die zwingende Notwendigkeit nach Buchstaben a und b
sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie-
nekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber
oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
(3) Von §35 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,
1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a)
der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes
medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreu-
ungskräfte,
b)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c)
der Pflege diplomatischer und konsularischer
Beziehungen,
d)
der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regie-
rung und Verwaltung des Bundes, der Länder und
der Kommunen,
f)
der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäi-
schen Union und von internationalen Organisatio-
nen oder
g)
der Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und
Unternehmen der Daseinsvorsorge (Energie- und
Wärmeversorgung, Wasserversorgung, Abwasser-
behandlung, Abfallentsorgung),
unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch
den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu be
scheinigen,
2. Personen, die einreisen aufgrund
a)
des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten
Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehö-
rigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines
geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
b)
einer dringenden medizinischen Behandlung oder
c)
des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungs-
weise hilfebedürftiger Personen,
3.Polizeivollzugsbedienstete, die aus dem Einsatz und
aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland
zurückkehren,
4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend not-
wendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst,
wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem
Risikogebiet nach §
35 Absatz 4 aufgehalten haben
und in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen;
die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitge-
ber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu
bescheinigen,
5.Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durch-
führung und Nachbereitung internationaler Sportver-
anstaltungen durch das jeweilige Organisationskomi-
tee akkreditiert werden oder von einem Bundessport-
fachverband zur Teilnahme an Trainings- und
Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder
6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risi-
kogebiet im Sinne des §35 Absatz 4 zurückreisen und
die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort
einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine
Infektion mit dem Coronavirus durchgeführt haben,
sofern
a)
auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen
nationalen Regierung vor Ort besondere epidemio-
logische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekon-
zept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet
getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärti-
gen Amtes unter https://www.auswaertiges-amt.de/
de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshin-
weise),
b)
die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet
der Nichterfüllung der Verpflichtung nach §
35
Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und
c)
das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten
Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://
www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/
reise-und-sicherheitshinweise für die be
troffene
Region ausgesprochen hat.
Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives
Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coro-
navirus auf Papier oder in einem elektronischen Doku-
ment in deutscher, englischer oder französischer Sprache
verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach
der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen
unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung
darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorge-
nommen worden sein oder muss bei der Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden.
Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen
des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der
Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht
sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für min-
destens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.
(4) Von §35 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind
1. Personen nach §54a IfSG,
2.Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des
NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der
NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppen-
statut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu
dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen
oder dorthin zurückkehren, oder
3.Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwö-
chigen Arbeitsaufnahme in die Freie und Hansestadt
Hamburg einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbrin-
gung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen
nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche
Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kon-
taktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergrif-
fen werden, die einer Absonderung nach §35 Absatz 1
Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der
Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit
gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsauf-
nahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde
an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen; die
zuständige Behörde hat die Einhaltung dieser Vorga-
ben zu überprüfen.
(5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde
auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines trifti-
gen Grundes erteilen.
Freitag, den 30. Oktober 2020 555
HmbGVBl. Nr. 58
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeich-
neten Personen keine typischen Symptome einer Infek-
tion mit dem Coronavirus im Sinne der dafür jeweils
aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen.
Treten innerhalb von zehn Tagen nach Einreise typische
Symptome einer solchen Infektion auf, haben die Perso-
nen nach den Absätzen 1 bis 5 unverzüglich die zustän-
dige Behörde hierüber zu informieren.“
30. In Teil 8 werden hinter §36 folgende §§36a und 36b ein-
gefügt:
,,§36a
Verkürzung der Absonderungsdauer
(1) Die Absonderung nach §35 Absatz 1 Satz 1 endet frü-
hestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine
Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine
Infektion mit dem Coronavirus auf Papier oder in einem
elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder
französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb
von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen Behörde
auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
(2) Die zu Grunde liegende Testung darf frühestens ab
dem fünften Tag nach der Einreise in die Bundesrepub-
lik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu
Grunde liegende Test muss die Anforderungen des
Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse
https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, er
füllen.
(3) Die Person muss das Testergebnis nach Absatz 1 für
mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.
(4) Die Absonderung nach §35 Absatz 1 Satz 1 wird für
die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Ab-
satz 1 erforderlich ist, ausgesetzt. Personen, die nach Satz 1
berechtigt sind, die Absonderung zu unterbrechen,
haben auf direktem Weg eine Ärztin oder einen Arzt oder
ein Testzentrum aufzusuchen. Während der Unterbre-
chung der Absonderung muss an öffentlichen Orten ein
Mindestabstand von 1,5 Metern zu allen Personen einge-
halten werden, die nicht demselben Hausstand angehö-
ren. Zudem gilt während der Unterbrechung der Abson-
derung an öffentlichen Orten eine Maskenpflicht nach
Maßgabe des §8 Absatz 1. Die Nutzung des öffentlichen
Personenverkehrs ist nicht zulässig. Nach der Testung
haben sich die Personen unverzüglich und auf direktem
Weg wieder in die eigene Häuslichkeit oder eine andere
geeignete Unterkunft zu begeben und die Absonderung
fortzusetzen.
(5) Absatz 1 gilt nur, soweit die dort bezeichneten Perso-
nen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem
Coronavirus im Sinne der dafür jeweils aktuellen Krite-
rien des Robert-Koch-Instituts aufweisen. Treten inner-
halb von zehn Tagen nach Einreise typische Symptome
einer solchen Infektion mit dem Coronavirus auf, haben
die Personen nach Absatz 1 unverzüglich die zuständige
Behörde hierüber zu informieren.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, für die §36
Absatz 4 Nummer 3 gilt.
§36b
Übergangsregelungen zur Einreisequarantäne
Für Personen, die bis zum Ablauf des 1. November 2020
in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen, gelten
die §§35 und 36 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung in der am 1. November 2020 gel-
tenden Fassung. Für Personen, die ab dem 2. November
2020 in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen,
gelten die Vorschriften dieser Verordnung.“
31. §39 erhält folgende Fassung:
,,§39
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach §
73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt ord-
nungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §3 Absatz 2 den Mindestabstand zwischen
Personen nicht einhält,
2. entgegen §4a Absatz 1 Satz 1 Veranstaltungen, deren
Zweck in der Unterhaltung eines Publikums besteht,
veranstaltet oder an einer solchen teilnimmt,
3. entgegen §
4a Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz eine
Zusammenkunft im Familien-, Freundes- oder
Bekanntenkreis mit mehr als zehn Personen veran-
staltet oder an einer solchen teilnimmt,
4. entgegen §
4b Absatz 1 eine der in §
4b Absatz 1
Nummern 1 bis 28 aufgeführten Einrichtungen oder
einen dort aufgeführten Betrieb für den Publikums-
verkehr öffnet,
5. entgegen §4b Absatz 2 Satz 1 eine Prostitutionsstätte
für den Publikumsverkehr öffnet,
6. entgegen §4b Absatz 2 Satz 2 Prostitution vermittelt
oder ausübt,
7. entgegen §4b Absatz 2 Satz 3 eine Prostitutionsver-
anstaltung durchführt,
8. entgegen §4b Absatz 2 Satz 4 ein Prostitutionsfahr-
zeug bereitstellt,
9. entgegen §
4b Absatz 2 Satz 5 eine sexuelle Dienst-
leistung erbringt,
10. entgegen §8 Absatz 2 Personen, die der sich aus die-
ser Verordnung ergebenden Pflicht zum Tragen
einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht nachkommen,
den Zutritt zu der Einrichtung, dem Geschäftsraum
oder dem Ladenlokal, die Teilnahme an der Veran-
staltung oder die Inanspruchnahme der Dienstleis-
tung oder der Beförderung im Gelegenheitsverkehr
nicht verweigert,
11. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 eine Veranstaltung im
Freien mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teil-
nehmern oder in geschlossenen Räumen mit mehr
50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern veranstaltet
oder an einer solchen teilnimmt,
12. es entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unterlässt,
zwischen dem Publikum und einer Bühne oder
einem Podium einen Mindestabstand von 2,5 Metern
zu gewährleisten,
13. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbin-
dung mit §
8 Absatz 1 bei Veranstaltungen in
geschlossenen Räumen die Maskenpflicht nicht
befolgt,
14. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 tanzt,
15. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 alkoholische
Getränke ausschenkt,
16. entgegen §10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unter freiem
Himmel eine öffentliche oder nichtöffentliche Ver-
sammlung oder Eilversammlung ohne rechtzeitige
Anzeige veranstaltet; für die Nichtanzeige bleibt im
Übrigen §26 Nummer 2 des Versammlungsgesetzes
in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I
S. 1790), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328, 1346), unberührt,
Freitag, den 30. Oktober 2020
556 HmbGVBl. Nr. 58
17. entgegen §
10 Absatz 1 Satz 2 oder §
10 Absatz 2
Satz 2 als Veranstalterin oder Veranstalter von der
Polizei oder der Versammlungsbehörde erteilte Auf-
lagen nicht einhält,
18. entgegen §
10 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz eine
öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung, die
nicht nach dieser Verordnung gesondert gestattet ist,
veranstaltet oder an einer solchen teilnimmt,
19. entgegen §10 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit §8
Absatz 1 als Versammlungsteilnehmerin oder Ver-
sammlungsteilnehmer einer Versammlung nach §10
Absatz 2 die Maskenpflicht nicht befolgt,
20. entgegen §
10 Absatz 3 Satz 2 sich trotz Auflösung
einer Versammlung nicht unverzüglich entfernt,
21. entgegen §
10 Absatz 7 in Verbindung mit §
8 Ab-
satz 1 bei Versammlungen in geschlossenen Räumen
die Maskenpflicht nicht befolgt,
22. entgegen §
10a in Verbindung mit §
8 Absatz 1 in
Gebäuden, die von Dienststellen und sonstigen Ein-
richtungen der Freien und Hansestadt Hamburg
und den ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts genutzt werden
(öffentliche Gebäude), in den für den Publikumsver-
kehr geöffneten Bereichen die Maskenpflicht nicht
befolgt,
23.entgegen §
10b Absatz 1 in Verbindung mit §
8
Absatz 1 auf den in §10b Absatz 1 genannten öffent-
lichen Wegen, Straßen und Plätzen in dem jeweils
maßgeblichen Zeitraum die Maskenpflicht nicht
befolgt,
24. entgegen §10c Absatz 1 Satz 1 als Person, die einen
akademischen Gesundheitsberuf oder einen Fachbe-
ruf des Gesundheitswesens ausübt, oder als Patientin
und Patient keinen Mund-Nasen-Schutz trägt,
25. entgegen §11 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit §8
Absatz 1 bei religiösen Veranstaltungen oder Zusam-
menkünften in Kirchen, Moscheen oder Synagogen
sowie religiösen Veranstaltungen oder Zusammen-
künften in den Kulträumen anderer Glaubensge-
meinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaf-
ten in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht
nicht befolgt,
26. entgegen §12 Satz 1 in Verbindung mit §8 Absatz 1
als Fahrgast, Fluggast, Besucherin oder Besucher
von Verkehrsmitteln und Verkehrsanlagen des
öffentlichen Personenverkehrs die Maskenpflicht
nicht befolgt,
27. entgegen §12 Satz 2 in Verbindung mit §8 Absatz 1
als Person des Fahrpersonals von Personenkraftwa-
gen des öffentlichen Personenverkehrs die Masken-
pflicht nicht befolgt,
28. entgegen §
13 Absatz 1 in Verbindung mit §
8 Ab-
satz 1 in Verkaufsstellen des Einzelhandels und
Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Hand-
werksbetrieben, Apotheken, Sanitätshäusern, Ban-
ken und Sparkassen sowie Pfandhäusern und bei
deren öffentlichen Pfandversteigerungen, bei sonsti-
gen Versteigerungen, in Poststellen, im Großhandel,
bei Wanderlagern, auf Spezialmärkten im Sinne der
Gewerbeordnung, auf Jahrmärkten im Sinne der
Gewerbeordnung und auf Wochenmärkten die Mas-
kenpflicht nicht befolgt,
29. entgegen §13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit §8
Absatz 1 auf öffentlich zugänglichen Verkehrsflä-
chen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen die
Maskenpflicht nicht befolgt,
30. entgegen §13 Absatz 2a den Zugang des Publikums
nicht entsprechend den Vorgaben begrenzt,
31. entgegen §13 Absatz 4 Satz 1 alkoholische Getränke
verkauft oder abgibt,
32. entgegen einer Untersagung nach §13 Absatz 4 Satz 2
alkoholische Getränke verkauft oder abgibt,
33. entgegen §14 Satz 1 eine Dienstleistung im Bereich
der Körperpflege anbietet, die nicht gemäß §14 Satz 2
erlaubt ist,
34. entgegen §14 Satz 5 in Verbindung mit §8 Absatz 1
bei Dienstleistungen mit Körperkontakt in geschlos-
senen Räumen die Maskenpflicht nicht befolgt,
35. entgegen §15 Absatz 1 eine Gaststätte, ein Speiselo-
kal oder einen Betrieb, in dem Speisen zum Verzehr
an Ort und Stelle abgegeben werden, betreibt, soweit
dies nicht durch §15 Absatz 2 oder 3 gestattet ist,
36. entgegen §15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 als Betriebs-
inhaberin oder Betriebsinhaber einer Gaststätte,
eines Personalrestaurants, einer Kantine, eines Spei-
sesaals oder eines anderen gastronomischen Angebo-
tes die Sitz- oder Stehplätze für die Gäste nicht so
anordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5
Metern zwischen den Gästen eingehalten wird,
sofern nicht geeignete Trennwände vorhanden sind,
37. entgegen §15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 in Verbin-
dung mit §8 Absatz 1 in Gaststätten, in Personalres-
taurants, Kantinen, Speisesälen oder anderen gastro-
nomischen Angeboten in geschlossenen Räumen die
Maskenpflicht nicht befolgt oder als Betriebsinhabe-
rin oder Betriebsinhaber einer Gaststätte, eines Per-
sonalrestaurants, einer Kantine, eines Speisesaals
oder eines anderen gastronomischen Angebotes
nicht sicherstellt, dass die Beschäftigen die Masken-
pflicht nach §8 befolgen,
38. entgegen §15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 in Gaststät-
ten, Personalrestaurants, Kantinen, Speisesälen oder
anderen gastronomischen Angeboten Tanzgelegen-
heiten, insbesondere eine laute Musikbeschallung
oder Wechsellichteffekte, anbietet,
39. entgegen §
15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 Alkohol
zwischen 22 Uhr und 10 Uhr des Folgetags aus-
schenkt,
40. entgegen §
16 Absatz 1 Satz 1 Übernachtungsange-
bote in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnun-
gen, auf Campingplätzen und in vergleichbaren Ein-
richtungen für touristische Zwecke bereitstellt,
41. entgegen §
16 Absatz 2 Nummer 2a in Verbindung
mit §8 Absatz 1 in geschlossenen Räumen der in §16
Absatz 1 genannten Einrichtungen mit Ausnahme
des persönlichen Gästebereichs die Maskenpflicht
nicht befolgt,
42. entgegen §
16 Absatz 2 Nummer 4 einen Schlafsaal
für mehr als vier Personen bereitstellt,
43. entgegen §
16 Absatz 3 Wohnraum für touristische
Zwecke einem anderen überlässt,
44. entgegen §16 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht
unverzüglich informiert,
45. das Volksfest entgegen der Untersagung nach §
17
Absatz 3 durchführt oder fortsetzt,
Freitag, den 30. Oktober 2020 557
HmbGVBl. Nr. 58
46. im Fall des §17 Absatz 4 die Auflagen nicht einhält
oder den Markt entgegen der Untersagung durch-
führt oder fortsetzt,
47. entgegen §18 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit §8
Absatz 1 in geschlossenen Räumen in Bibliotheken,
Archiven, Gedenkstätten, Stadtteilkulturzentren
und Bürgerhäusern die Maskenpflicht nicht befolgt,
48. es entgegen §18 Absatz 2 Satz 3 als Betriebsinhabe-
rin oder Betriebsinhaber einer Bibliothek, eines
Archivs, einer Gedenkstätte, eines Stadtteilkultur-
zentrums oder eines Bürgerhauses unterlässt, zwi-
schen dem Publikum und einer Bühne oder einem
Podium einen Mindestabstand von 2,5 Metern zu
gewährleisten,
49. entgegen §
19 Absatz 1 Nummer 3a in Verbindung
mit §8 Absatz 1 in geschlossenen Räumen von staat-
lichen und privaten Bildungs- und Ausbildungsein-
richtungen, bei Angeboten beruflicher Aus- und
Fortbildung oder von Einrichtungen von Sprach-,
Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungs-
kursträgern die Maskenpflicht nicht befolgt,
50. entgegen §19 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit §8
Absatz 1 im theoretischen Fahrunterricht in
geschlossenen Räumen die Maskenpflicht nicht
befolgt,
51. entgegen §19 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit §8
Absatz 1 als Fahrschülerin oder Fahrschüler im
praktischen Fahrunterricht in geschlossenen Fahr-
zeugen die Maskenpflicht nicht befolgt,
52. entgegen §20 Absatz 1 einen Sportbetrieb auf oder in
öffentlichen und privaten Sportanlagen oder der
Badebetrieb in öffentlichen und privaten Schwimm-
bädern veranstaltet oder an einem solchen teil-
nimmt, ohne dass dies nach §
20 Absätze 2 bis 4
erlaubt ist,
53. entgegen §
20 Absatz 4 Satz 3 den Trainings- und
Wettkampfbetrieb vor Publikum veranstaltet,
54. entgegen §
20 Absatz 5 Satz 1 als Anbieterin oder
Anbieter des Spielbetriebes der 1. Fußball-Bundes-
liga oder der 2. Fußball-Bundesliga nicht sicher-
stellt, dass das von der Deutschen Fußball Liga
GmbH vorgelegte Konzept vollständig umgesetzt
wird,
55. entgegen §
20 Absatz 5 Satz 2 den Spiel- und Trai-
ningsbetrieb vor Publikum veranstaltet,
56. entgegen §
20 Absatz 5 Satz 3 als Anbieterin oder
Anbieter des Spiel- und Trainingsbetriebes der
1. Fußball-Bundesliga oder 2. Fußball-Bundesliga
nicht darauf hinwirkt, dass im Umfeld der Stadien
keine Fanansammlungen stattfinden,
57. entgegen §22 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit §8
Absatz 1 in Hochschulen in geschlossenen Räumen
mit Publikumsverkehr die Maskenpflicht nicht
befolgt,
58. entgegen §
26 Kampfmittel in bewohnten Gebieten
freilegt, obwohl in der Folge mit Räumungen zu
rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich
von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern
oder Pflegeheimen befinden,
59. entgegen §27 Absatz 1 eine der in §27 Absatz 1 auf-
geführten Einrichtungen betritt,
60. entgegen §30 Absatz 1 Nummer 10 als Besuchsper-
son einer Wohneinrichtung gemäß §
2 Absatz 4
HmbWBG oder einer Kurzzeitpflegeeinrichtung
gemäß §2 Absatz 5 HmbWBG während des Besuchs
der Einrichtung einen Mund-Nasen-Schutz nicht
oder nicht ordnungsgemäß trägt, ohne dass dies nach
§
30 Absatz 1 Nummer 10 in Verbindung mit §
8
Absatz 1 Satz 2 gestattet ist,
61.entgegen §
34 Nummer 6 in Verbindung mit §
8
Absatz 1 in geschlossenen Räumen die Masken-
pflicht nicht befolgt,
62. sich entgegen §35 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
63. sich entgegen §35 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem
Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere
geeignete Unterkunft begibt,
64. entgegen §35 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
65. entgegen §
35 Absatz 1 Satz 3 als sorgeberechtigte
Person oder Pflegeperson nicht gewährleistet, dass
sich das Kind nach §35 Absatz 1 Satz 1 absondert,
66. entgegen §
35 Absatz 1 Satz 3 als sorgeberechtigte
Person oder Pflegeperson nicht gewährleistet, dass
sich das Kind nach §35 Absatz 1 Satz 1 auf direktem
Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere
geeignete Unterkunft begibt,
67. entgegen §
35 Absatz 1 Satz 3 als sorgeberechtigte
Person oder Pflegeperson nicht gewährleistet, dass
das Kind nach §
35 Absatz 1 Satz 2 keinen Besuch
empfängt,
68. entgegen §35 Absatz 2 Sätze 1 und 3 die zuständige
Behörde nicht oder nicht unverzüglich informiert,
69. entgegen §
36 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz das
Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nicht
auf dem schnellsten Weg verlässt,
70. entgegen §
36 Absatz 3 Satz 2 das Testergebnis auf
Verlangen nicht oder nicht unverzüglich der zustän-
digen Behörde vorlegt,
71. entgegen §36 Absatz 6 Satz 2 die zuständige Behörde
nicht oder nicht unverzüglich informiert,
72. entgegen §
36a Absatz 4 Satz 2 als Person, die der
Absonderungspflicht nach §35 Absatz 1 Satz 1 unter-
liegt oder die die Voraussetzungen nach §36 Absatz
4 Nummer 3 erfüllt, während der nach §36a Absatz 4
Satz 1 zulässigen Unterbrechung der Absonderung
an öffentlichen Orten einen Mindestabstand von 1,5
Metern zu allen Personen, die nicht demselben
Hausstand angehören, nicht einhält,
73. entgegen §36a Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit §8
Absatz 1 als Person, die der Absonderungspflicht
nach §35 Absatz 1 Satz 1 unterliegt oder die die Vor-
aussetzungen nach §36 Absatz 4 Nummer 3 erfüllt,
während der nach §
36a Absatz 4 Satz 1 zulässigen
Unterbrechung der Absonderung die Maskenpflicht
nicht befolgt,
74. entgegen §
36a Absatz 4 Satz 5 als Person, die der
Absonderungspflicht nach §35 Absatz 1 Satz 1 unter-
liegt oder die die Voraussetzungen nach §36 Absatz
4 Nummer 3 erfüllt, sich nach der Testung nicht
unverzüglich und auf direktem Weg wieder in die
eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete
Unterkunft begibt,
75. entgegen §
36a Absatz 4 Satz 5 als Person, die der
Absonderungspflicht nach §35 Absatz 1 Satz 1 unter-
liegt oder die die Voraussetzungen nach §
36 Ab-
satz 4 Nummer 3 erfüllt, nach der Testung nicht
unverzüglich die Absonderung fortsetzt,
Freitag, den 30. Oktober 2020
558 HmbGVBl. Nr. 58
76.entgegen §
36a Absatz 5 Satz 2 die zuständige
Behörde nicht oder nicht unverzüglich informiert,
77. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2, §10 Absatz 5 Satz 1, §10 Absatz 6
Satz 1, §13 Absatz 1 Satz 1, §14 Satz 3, §15 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1, §
16 Absatz 2 Nummer 1, §
18
Absatz 2 Satz 1, §
19 Absatz 1 Nummer 1, §
19 Ab-
satz 3 Satz 1, §20 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 oder §22
Absatz 1 Satz 1 die allgemeinen Hygienevorgaben
gemäß §5 nicht einhält,
78. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, §10 Absatz 5 Satz 2, §10 Absatz 6
Satz 2, §
14 Satz 4, §
19 Absatz 1 Nummer 3, §
19
Absatz 3 Satz 2 oder §22 Absatz 1 Satz 2 ein Schutz-
konzept gemäß §
6 nicht erstellt, ein erstelltes
Schutzkonzept auf Verlangen der zuständigen
Behörde nicht vorlegt oder die Einhaltung des
Schutzkonzeptes nicht gewährleistet,
79. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §10 Absatz 6
Satz 3, §
11 Absatz 2 Satz 2, §
12 Satz 8, §
14 Satz 3,
§15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §16 Absatz 2 Num-
mer 2, §
19 Absatz 1 Nummer 2 oder §
20 Absatz 2
Satz 3 Nummer 2 Kontaktdaten gemäß §
7 nicht
erfasst, auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht
herausgibt, zweckfremd nutzt oder unbefugten Drit-
ten überlässt,
80. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §10 Absatz 6
Satz 3, §
11 Absatz 2 Satz 2, §
12 Satz 8, §
14 Satz 3,
§15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §16 Absatz 2 Num-
mer 2, §
19 Absatz 1 Nummer 2 oder §
20 Absatz 2
Satz 3 Nummer 2 Kontaktdaten gemäß §7 Absatz 1
Nummer 1 nicht, unvollständig oder unzutreffend
angibt.
(2) Die Behörde für Inneres und Sport erlässt einen Buß-
geldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im
Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die im Buß-
geldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie
gehen von gewöhnlichen Tatumständen aus.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 26 soll die
zuständige Behörde bei der Zumessung des Bußgeldes
nach §17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt
geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1350), eine
Vertragsstrafe, die die betroffene Person wegen derselben
Tat im Rahmen der besonderen Beförderungsbedingun-
gen an die Betreiberin oder den Betreiber des Verkehrs-
mittels oder der Verkehrsanlage zu entrichten hat, von
dem Regelsatz des Bußgeldes in Abzug bringen, der in
dem nach Absatz 2 erlassenen Bußgeldkatalog für Zuwi-
derhandlungen gegen Absatz 1 Nummer 26 vorgesehen
ist, wenn die betroffene Person die Entrichtung der Ver-
tragsstrafe nachgewiesen hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Person auch nach Aufforderung durch das Fahrpersonal
oder den Kontrolldienst die Maskenpflicht nicht befolgt,
die Feststellung der Personalien durch das Fahrpersonal
oder den Kontrolldienst verweigert oder den Tatbestand
nach Absatz 1 Nummer 26 zum wiederholten Male ver-
wirklicht hat.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. Oktober 2020.
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Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung |
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