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Verordnung über den Bebauungsplan Wandsbek 83

Seite 593

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz
300-11

Seite 597

Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bramfeld 70

Seite 598

FREITAG, DEN2. DEZEMBER
593
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 59 2022
Tag I n h a l t Seite
15. 11. 2022 Verordnung über den Bebauungsplan Wandsbek 83 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 593
16. 11. 2022 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Ham­
burger Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597
300-11
23. 11. 2022 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bramfeld 70 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Wandsbek 83 für zwei Bereiche
nördlich und südlich der Straße Am Neumarkt wird festge­
stellt. Das Plangebiet des Bebauungsplans Wandsbek 83 für
den
1. Teilbereich 1 nördlich der Straße Am Neumarkt und öst­
lich der Efftingestraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 508)
wird wie folgt begrenzt: Efftingestraße, Fenglerstraße, Ost­
grenze des Flurstücks 1909, über das Flurstück 3827 (Korn­
bergstraße), Ostgrenze des Flurstücks 2112 der Gemarkung
Wandsbek, Am Neumarkt,
2. Teilbereich 2 südlich der Straße Am Neumarkt und westlich
der Luetkensallee (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 508) wird wie
folgt begrenzt: Westgrenze des Flurstücks 3631, Am Neu­
markt, Luetkensallee, Südgrenzen der Flurstücke 3351,
3502, 3503, 3633, 3632, 3631 der Gemarkung Wandsbek.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Verordnung
über den Bebauungsplan Wandsbek 83
Vom 15. November 2022
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726, 1738), in Verbindung mit §3
Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungs­
gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl.
S. 104), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1362, 1436), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung
vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt
geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), sowie
§
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiterübertragungsverordnung-
Bau in der Fassung vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481),
zuletzt geändert am 10. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 328), wird
verordnet:
Freitag, den 2. Dezember 2022
594 HmbGVBl. Nr. 59
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie­
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän­
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten­
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich­
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
­
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs­
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
­
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau­
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä­
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht­
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste­
hende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen ausgeschlossen.
2. In den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen der urbanen
Gebiete sind im Erdgeschoss an der Straßenseite nur
Geschäfts- und Büronutzungen, Einzelhandelsbetriebe,
Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebe­
triebe und Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche,
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
zulässig.
3. In den urbanen Gebieten sind Verkaufsräume und -flä­
chen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln oder auf
Vorführungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, unzulässig.
Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Tankstellen wer­
den ausgeschlossen.
4. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe sowie
Betriebe des Beherbergungsgewerbes unzulässig.
5. In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnü­
gungsstätten (insbesondere Spielhallen und ähnliche
Unternehmen im Sinne von §
1 Absatz 2 des Hambur­
gischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am 17. Februar 2021
(HmbGVBl. S. 75, 77) sowie Wettbüros), Bordelle und bor­
dellartige Betriebe ausgeschlossen.
6. In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Bau­
gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien,
Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röste­
reien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Betriebe. Ausnahmen können zugelassen
werden, wenn im Genehmigungsverfahren eine immis­
sionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit den dem Woh­
nen dienenden angrenzenden Baugebieten nachgewiesen
wird. Zudem sind im Gewerbegebiet Betriebe und Anlagen
unzulässig, die einen Betriebsbereich im Sinne des §
3
Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 1275, 2021 I
S. 123), zuletzt geändert am 19. Oktober 2022 (BGBl. I.
S. 1792), bilden oder Bestandteil eines solchen Betriebs­
bereichs sind.
7. Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 darf die festgesetzte
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 für bauliche Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrund­
stück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9
überschritten werden.
8. In den urbanen Gebieten MU 1 und MU 4 darf die festge­
setzte GRZ von 0,6 für bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten
werden.
9. Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Voll­
geschosse sind keine weiteren Geschosse zulässig.
10. Technikgeschosse und technische oder erforderliche Auf­
bauten wie Treppenräume sind auch über der festgesetzten
Gebäudehöhe in den allgemeinen Wohngebieten und
urbanen Gebieten bis zu einer Höhe von 2,5
m oberhalb
des letzten zulässigen Geschosses und in den Gewerbege­
bieten bis zu einer Höhe von 3,5
m zulässig. Aufbauten,
deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens
2,5
m von den Außenwänden der darunterliegenden
Geschosse zurückzusetzen. Ausgenommen davon sind
Fahrstuhlüberfahrten.
11. In den Baugebieten können Überschreitungen der Bau­
grenzen durch Balkone und Loggien
a) entlang der mit ,,(B.1)“ gekennzeichneten Bereiche um
bis zu 1,75m,
b) entlang der mit ,,(B.2)“ gekennzeichneten Bereiche um
bis zu 1,90m,
c) in den übrigen Bereichen um bis zu 1,60 m
ausnahmsweise zugelassen werden. Für Terrassen können
Überschreitungen der Baugrenzen um bis zu 2m zugelas­
sen werden.
12. In den allgemeinen Wohngebieten und den urbanen
Gebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.
13. In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sowie
den urbanen Gebieten MU 1 und MU 3 sind Tiefgaragen
ausschließlich innerhalb der überbaubaren Flächen und
der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen zulässig. Inner­
halb der umgrenzten Flächen für Tiefgaragen und ihre
Zufahrten sind außerhalb der überbaubaren Grundstück­
fläche neben der Hauptnutzung als Tiefgarage auch
Neben- und Abstellräume bis zu einem Anteil von 10 vom
Hundert (v.H.) der Geschossfläche zulässig.
14. Auf den mit ,,F“ bezeichneten Flächen dürfen bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2045 nur Wohngebäude errichtet
werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung
gefördert werden könnten.
Freitag, den 2. Dezember 2022 595
HmbGVBl. Nr. 59
15. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte auf den Flur­
stücken 1909 und 3383 der Gemarkung Wandsbek umfas­
sen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu
verlangen, dass die bezeichnete Fläche dem allgemeinen
Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt und
unterhalten wird.
16. Das im Nordosten des Teilbereichs 1 festgesetzte Lei­
tungsrecht auf dem Flurstück 1909 der Gemarkung
Wandsbek umfasst die Befugnis der Hamburger Wasser­
werke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu
unterhalten. Das im Südwesten des Teilbereichs 1 festge­
setzte Leitungsrecht auf dem Flurstück 1909 der Gemar­
kung Wandsbek umfasst die Befugnis der Gasnetz Ham­
burg GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu
unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung bezie­
hungsweise Verlegung und Unterhaltung von Leitungen
beeinträchtigen können, sind unzulässig.
17. In den allgemeinen Wohngebieten und urbanen Gebieten
ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Lau­
bengänge), besondere Fensterkonstruktionen oder ver­
gleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldiffe­
renz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in den Schlaf­
räumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffnetem Fenster
von 30 dB(A) während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr)
nicht überschritten wird. Wohn-/Schlafräume in Einzim­
merwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.
18. In den in der Nebenzeichnung mit ,,(C)“ bezeichneten
Fassadenabschnitten ist für einen Außenbereich einer
Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabge­
wandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutz­
maßnahmen wie etwa verglaste Vorbauten mit teilgeöffne­
ten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung
zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65
dB(A) erreicht wird.
19. In den urbanen Gebieten sind in den in der Nebenzeich­
nung mit ,,(C)“ bezeichneten Fassadenabschnitten sowie
in den Gewerbegebieten die gewerblichen Aufenthalts­
räume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume –
durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewand­
ten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an
den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen
geschaffen werden.
20. An den in der Nebenzeichnung mit
a) ,,D.0″ gekennzeichneten Fassadenabschnitten im Erd­
geschoss,
b) ,,D.1″ gekennzeichneten Fassadenabschnitten im 1.
Obergeschoss,
c) ,,D.2″ gekennzeichneten Fassadenabschnitten im 2.
Obergeschoss,
d) ,,D.3″ gekennzeichneten Fassadenabschnitten im 3.
Obergeschoss,
e) ,,D.4″ gekennzeichneten Fassadenabschnitten im 4.
Obergeschoss und
f) ,,D.5″ gekennzeichneten Fassadenabschnitten im 5.
Obergeschoss
sind vor den zum dauernden Aufenthalt von Menschen
vorgesehenen Räumen, verglaste Vorbauten (etwa ver­
glaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge)
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzuse­
hen. Für nicht einseitig ausgerichtete Wohnungen mit
einer lärmabgewandten Seite ist es alternativ möglich, in
den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche Schall­
schutzmaßnahmen wie etwa Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass
in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel von 40 dB(A)
bei teilgeöffneten Fenstern während der Tagzeit nicht
überschritten wird.
21. In den Gewerbegebieten sind nur solche Vorhaben
(Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in
der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente
L
EK
nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung), Aus­
gabe 2006-12 weder am Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) noch in der
Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) überschreiten.
Baugebiet L
EK, Tag
dB(A
L
EK, Nacht
dB(A)
GE 1 50 35
GE 2 54 39
Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente
erfolgt nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung), Aus­
gabe 2006-12, Abschnitt 5, die zu kostenfreier Einsicht für
jedermann im Staatsarchiv niedergelegt ist.
22. Für die in den Nebenzeichnungen dargestellten Rich­
tungssektoren erhöhen sich die Emissionskontingente
L
EK
um folgende Zusatzkontingente L
EK,zus.k.
:
Richtungssektor Abgrenzung Sektor
Bezugspunkt:
RW (32U)572631;
HW 5936865)
Zusatzkontingent
L
EK,zus.k., tags
L
EK,zus.k., nachts
A: 329° – 141° 0 0
B: 141° – 236° GE 1: +5
GE 2: +5
GE 1: +5
GE 2: +5
C: 236° – 264° GE 1: +10
GE 2: +6
GE 1: +25
GE 2: +21
D: 264° – 329° GE 1: +5
GE 2: +4
GE 1: +6
GE 2: +2
Freitag, den 2. Dezember 2022
596 HmbGVBl. Nr. 59
Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente
erfolgt nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung, Aus­
gabe 2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6)
und (7) der Norm für die Immissionsorte innerhalb der in
der Tabelle genannten Richtungssektoren L
EK,i
durch
L
EK,i
+ L
EK, zus.k.
zu ersetzen ist. Die DIN 45691, Ausgabe
2006-12 ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im
Staatsarchiv niedergelegt.
23. In den Gewerbegebieten ist der Erschütterungsschutz der
Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen
(etwa an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzu­
stellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Erschütte­
rungen im Bauwesen), Teil 2: Einwirkungen auf Men­
schen in Gebäuden, Ausgabe 1999-06, Tabelle 1, Zeile 2
(Gewerbegebiete BauNVO) eingehalten werden. Die DIN
4150-2, Ausgabe 1999-06 ist zu kostenfreier Einsicht für
jedermann im Staatsarchiv niedergelegt. Zusätzlich ist
durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu
gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immis­
sionsrichtwerte nach Nummer 6.2 der Technischen Anlei­
tung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998
(Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni
2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5), nicht überschreitet.
24. Dächer sind als Flachdächer oder flach geneigte Dächer
mit einer zulässigen Neigung von bis zu 15 Grad auszufüh­
ren. Flachdächer und flach geneigte Dächer sind mit
einem mindestens 12
cm starken durchwurzelbaren Sub­
strataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Aus­
nahmen von der Dachbegrünung können für Terrassen,
Flächen zur Belichtung oder technische Anlagen mit Aus­
nahme von Solaranlagen zugelassen werden.
25. In den Baugebieten sind auf Dächern Solaranlagen mit
einer Kollektorfläche im Verhältnis 1 zu 3 zur Dachfläche
zu errichten. Ausnahmen für andere technische Anlagen
können zugelassen werden.
26. In den allgemeinen Wohngebieten und urbanen Gebieten
sind die Außenwände von Gebäuden in rotem bis rotbrau­
nem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für untergeordnete
Fassadenteile können ausnahmsweise Ausführungen in
anderen Materialien zugelassen werden.
27. In den privaten Grünflächen sind Nebenanlagen unzuläs­
sig. Spielgeräte sind hiervon unberührt.
28. Zur Erhaltung festgesetzte Bäume sind bei Ausfall im Nah­
bereich nach Maßgabe der Nummer 33 zu ersetzen.
29. Außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen sind Ge­
­
ländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich
zu erhaltender Bäume unzulässig. Im Einzelfall können
Ausnahmen zugelassen werden, wenn die langfristige
Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht gefähr­
det ist.
30. In den Gewerbegebieten muss der Durchgrünungsanteil
auf den jeweiligen Grundstücken mindestens 20 v.
H.
betragen. Mindestens 10 v.
H. der Grundstücksflächen
sind mit standortgerechten Laubbäumen und -sträuchern
zu bepflanzen. Dabei ist je 150
m² der zu begrünenden
Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum
oder je 300m² der zu begrünenden Fläche mindestens ein
großkroniger Baum zu pflanzen.
31. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen in den Gewerbegebie­
ten und der Fläche für Sportanlagen ist für je vier Stell­
plätze mindestens ein mittelkroniger Laubbaum zu pflan­
zen.
32. In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen
Gebieten ist je 150
m² der nicht überbaubaren Grund­
stücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für
je 300m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche min­
destens ein mittelkroniger Baum zu pflanzen und dauer­
haft zu erhalten. Zu begrünende Tiefgaragenflächen sind
dabei mitzurechnen.
33. Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stamm­
umfang von mindestens 18 bis 20cm, mittel- und großkro­
nige Bäume von mindestens 25 bis 30
cm, jeweils in 1
m
Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für die
festgesetzten Baum-, Hecken- und Strauchanpflanzungen
sowie Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimi­
sche Laub­
gehölze zu verwenden. Die Pflanzungen sind
dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.
34. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegeta­
tionsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu begrü­
nen. Für Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss auf einer
Fläche von 12m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 100
cm betragen. Bei der
Pflanzung von Bäumen in Zweier- oder Dreiergruppen
kann die Pflanzfläche fachgerecht reduziert werden, wenn
weiterhin ausreichende Wuchsbedingungen sichergestellt
sind.
35. In den allgemeinen Wohngebieten und urbanen Gebieten
sind ebenerdige Standplätze für Abfallbehälter außerhalb
von Gebäuden mit Sträuchern oder Hecken einzugrünen.
Pflanzungen haben in einem Abstand von 0,5
m zu Stra­
ßenverkehrsflächen zu erfolgen.
36. Die nicht überbauten Grundstücksflächen und nicht über­
baute Tiefgaragen sind zu begrünen. Hiervon ausgenom­
men sind die erforderlichen Flächen für Wege, Terrassen,
erforderliche Müllstandorte und Fahrradabstellanlagen,
Feuerwehrzufahrten und Kleinkinderspielflächen. Nicht
überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens 80
cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen.
37. Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete und urbanen
Gebiete sowie der Fläche für Sportanlagen sind die erfor­
derlichen Zuwegungen und Stellplätze in wasser- und luft­
durchlässigem Aufbau herzustellen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau­
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 15. November 2022.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 2. Dezember 2022 597
HmbGVBl. Nr. 59
,,Anlage 4
Nummer Gericht Verfahren, in denen gemäß §1 Absatz 1
Satz 4 Nummer 1 die elektronische
Weiterführung der in Papierform
angelegten Akten angeordnet wird
Stichtag, ab dem die elektronische
Weiterführung gemäß §1 Absatz 1
Satz 4 Nummer 1 angeordnet wird
1. Amtsgericht
Hamburg-
Wandsbek
Sämtliche am Stichtag in Papierform
angelegten Verfahren gemäß §271 des
Gesetzes über das Verfahren in Familien­
sachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG);
einschließlich der von anderen Gerichten
oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt
eingehenden abgegebenen oder
­verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren,
die unter dem Registerzeichen AR geführt
werden.
7. Dezember 2022
Bei nach dem Stichtag von anderen
Gerichten oder Spruchkörpern eingehen­
den abgegebenen oder verwiesenen
­
Verfahren tritt an Stelle des obigen
Datums das Datum des Eingangs bei der
jeweiligen Abteilung.“
§2
Diese Verordnung tritt am 7. Dezember 2022 in Kraft.
Hamburg, den 16. November 2022.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung
in der Hamburger Justiz
Vom 16. November 2022
Auf Grund von §14 Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen­
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 24. Juni 2022
(BGBl. I S. 959, 962), in Verbindung mit §1 Nummer 2 der
Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr
bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft vom 1. August 2006
(HmbGVBl. S. 455), zuletzt geändert am 12. Juli 2022
(HmbGVBl. S. 409), wird verordnet:
§1
Anlage 4 der Verordnung über die elektronische Aktenfüh­
rung in der Hamburger Justiz vom 17. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 531), zuletzt geändert am 5. Oktober 2022
(HmbGVBl. S. 526), erhält folgende Fassung:
Freitag, den 2. Dezember 2022
598 HmbGVBl. Nr. 59
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Bramfeld 70 für
den Bereich zwischen der Bramfelder Chaussee, Hildeboldt­
weg, Mützendorpsteed und Trittauer Amtsweg (Bezirk Wands­
bek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Nordostgrenzen der Flur­
stücke 10684, 10682 und 10681 – Mützendorpsteed – über das
Flurstück 8005 – Südwestgrenze des Flurstücks 10572 – Süd­
ost- und Südwestgrenze des Flurstücks 10682 – Südwest-,
Südost-, Nord- und Nordwestgrenze des Flurstücks 10684
– über die Flurstücke 1672 und 1671 – Nordwest- und Nord­
ostgrenze des Flurstücks 1665 – über das Flurstück 8091 –
Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 8091 – Nordost­
grenze des Flurstücks 1665 – über das Flurstück 1665 – Südost­
grenze des Flurstücks 1665 der Gemarkung Bramfeld.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau­
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederge­
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun­
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz­
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
nach §
12 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bestimmten
Frist durchgeführt wurde, oder weil der Träger des Vorha­
bens ohne Zustimmung nach §12 Absatz 5 Satz 1 des Bauge­
setzbuchs gewechselt hat und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezoge­
nen Bebauungsplans innerhalb der genannten Frist gefähr­
det ist, können vom Vorhabenträger keine Ansprüche bei
Aufhebung des Plans geltend gemacht werden. Wird diese
Verordnung aus anderen als den in Satz 1 genannten Grün­
den aufgehoben, kann unter den in den §§39 bis 42 des Bau­
gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen Entschädigung
verlangt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi­
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in den §§39 bis 42 des Bau­
gesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau­
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä­
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht­
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma­
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar­
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel­
tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich
sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs­
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung
,,WA1″ sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur
solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bramfeld 70
Vom 23. November 2022
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz­
buchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
zuletzt geändert am 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726, 1738), in
Verbindung mit §
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des
Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. No­
­
vember 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Feb­
ruar 2022 (HmbGVBl. S. 104), §
81 Absatz 2a der Hambur­
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai
2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar
2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1362, 1436), §9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergeset­
zes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280),
zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27),
sowie §1, §2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der Weiterüber­
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 328),
wird verordnet:
Freitag, den 2. Dezember 2022 599
HmbGVBl. Nr. 59
2. In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung
,,WA1″ sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Anla­
gen für sportliche Zwecke unzulässig. Ausnahmen nach §4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) werden
ausgeschlossen.
3. Im reinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach §
3 Ab-
satz 3 BauNVO ausgeschlossen.
4. In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung
,,WA1″ darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 für
bauliche Anlagen unter der Erdgleiche bis zu einer Grund­
flächenzahl von 0,7 überschritten werden.
5. In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung
,,WA1″ sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten
Zahl der zulässigen Vollgeschosse keine weiteren
Geschosse zulässig.
6. In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung
,,WA1″ sind technische Aufbauten (zum Beispiel Haus­
technik, Solaranlagen) bis zu einer Höhe von 1,5m zuläs­
sig.
7. In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung
,,WA1″ kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch
Balkone und Vordächer bis zu einer Tiefe von 1,5m aus­
nahmsweise zugelassen werden. Für Terrassen können in
diesem Gebiet Überschreitungen der Baugrenzen bis zu
einer Tiefe von 2,5m zugelassen werden.
8. Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht auf den Flurstü­
cken 10682 und 10684 der Gemarkung Bramfeld umfasst
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu ver­
langen, dass die bezeichnete private Fläche dem allgemei­
nen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt
und unterhalten wird sowie die Befugnis der Hamburger
Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen
herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abwei­
chungen vom festgesetzten Geh- und Leitungsrecht kön­
nen zugelassen werden.
9. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen und Kellerge­
schossen müssen inklusive Überdeckung unter der Erd­
gleiche liegen.
10. Das auf den privaten Grundstücks- und Dachflächen sowie
in den privaten Grünflächen anfallende Niederschlagswas­
ser ist, soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesam­
melt und genutzt wird, auf dem jeweiligen Grundstück
über die vegetationsbedeckte Bodenzone oder über Rigo­
len zu versickern.
11. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in
wasser- und Iuftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feu­
erwehrumfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden
Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (beispiels­
weise Schotterrasen) herzustellen.
12. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen und Kellerge­
schossen sind mit Ausnahme von Wegen und Müllstand­
orten, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens
50cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu verse­
hen und dauerhaft zu begrünen. Im Bereich von Baum­
pflanzungen auf Tiefgaragen und Kellergeschossen ist auf
mindestens 12m² ein mindestens 1m starker durchwurzel­
barer Substrataufbau herzustellen.
13. In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung
,,WA1″ sind die Dachflächen mit einem mindestens 12cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und mindestens extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist
dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz
zu schaffen. Ausnahmen von der Begrünung können für
Dachaufbauten, Dachterrassen und technische Anlagen
– mit Ausnahme von Solaranlagen – zugelassen werden.
14. Für je angefangene 250m² der zu begrünenden, einschließ­
lich der unterbauten Flächen ist ein kleinkroniger Baum
oder für je angefangene 500m² mindestens ein großkroni­
ger Baum zu pflanzen.
15. Für festgesetzte Anpflanzungen und für Ersatzpflanzun­
gen von Bäumen, Sträuchern und Hecken sind standort­
gerechte, einheimische Laubgehölzarten oder standort­
gerechte, einheimische Obstbäume (Hochstamm) zu ver­
wenden und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang sind
gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Laub-
und Obstbäume müssen einen Stammumfang von mindes­
tens 18
cm, in 1
m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu
begrünen. Heckenpflanzungen müssen mindestens fol­
gende Qualität aufweisen: Zwei mal verpflanzt, Höhe min­
destens 60
cm. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu
pflanzen. Heckenpflanzungen sind in einem Abstand von
mindestens 0,5m zur Grundstücksgrenze vorzunehmen.
16. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder -abgrabungen im Kronenbe­
reich von Bäumen und Gehölzgruppen unzulässig.
17. Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maß­
nahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegeta­
tionsverfügbaren Grundwasser- bzw. Stauwasserspiegels
führen, sind unzulässig. Die Entwässerung von Kasemat­
ten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) ist nur
in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau­
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 23. November 2022.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 2. Dezember 2022
600 HmbGVBl. Nr. 59
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29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
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II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
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