Download

GVBL_HH_2020-59.pdf

Inhalt

Gesetz zur Weiterentwicklung und Stärkung einer dem Allgemeinwohl, der Bürgernähe und Transparenz verpflichteten Verwaltung
100-1, 2000-1, 2130-2, 341-1, 792-1, 63-5, 223-1, 860-15, 860-8, 1104-1, 3120-3, 3120-4, 3120-9, 450-4, 451-2

Seite 559

Gesetz über das Sondervermögen „Hamburger Stabilisierungs-Fonds“ (Hamburger-Stabilisierungs-Fonds-Gesetz – HSFG
neu: 660-3

Seite 561

Gesetz zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag
2251-1

Seite 565

FREITAG, DEN6. NOVEMBER
559
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 59 2020
Tag I n h a l t Seite
3. 11. 2020 Gesetz zur Weiterentwicklung und Stärkung einer dem Allgemeinwohl, der Bürgernähe und Trans-
parenz verpflichteten Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 559
100-1, 2000-1, 2130-2, 341-1, 792-1, 63-5, 223-1, 860-15, 860-8, 1104-1, 3120-3, 3120-4, 3120-9, 450-4, 451-2
3. 11. 2020 Gesetz über das Sondervermögen ,,Hamburger Stabilisierungs-Fonds“ (Hamburger-Stabilisierungs-
Fonds-Gesetz ­ HSFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 561
neu: 660-3
3. 11. 2020 Gesetz zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565
2251-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Änderung der Verfassung
der Freien und Hansestadt Hamburg
Artikel 56 der Verfassung der Freien und Hansestadt Ham-
burg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgi-
schen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 379), erhält folgende Fassung:
,,Artikel 56
Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden. Sie ist
dem Wohl der Allgemeinheit und den Grundsätzen der Bür-
gernähe und Transparenz verpflichtet. Sie macht die bei ihr
vorhandenen Informationen zugänglich und veröffentlicht
gesetzlich bestimmte Informationen, soweit dem nicht
öffentliche Interessen, Rechte Dritter oder gesetzliche Vor-
schriften entgegenstehen. Das Nähere regelt ein Gesetz.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden
Die §§7, 9 bis 15 sowie §16 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über
Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952
(Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I
2000-a), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380,
383), werden aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über die Kommission für Bodenordnung
§1 Absatz 3 des Gesetzes über die Kommission für Boden-
ordnung vom 29. April 1997 (HmbGVBl. S. 131), zuletzt geän-
dert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), erhält folgende
Fassung:
Gesetz
zur Weiterentwicklung und Stärkung einer dem Allgemeinwohl,
der Bürgernähe und Transparenz verpflichteten Verwaltung
Vom 3. November 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürger-
schaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist,
dass die Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt
sind:
Freitag, den 6. November 2020
560 HmbGVBl. Nr. 59
,,(3) Von den von der Bürgerschaft zu wählenden ehrenamt-
lichen Mitgliedern müssen drei der Bürgerschaft angehö-
ren.“
Artikel 4
Änderung des Gesetzes
über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe
In §7 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit
der Heilberufe in der Fassung vom 20. Juni 1972 (HmbGVBl.
S. 111, 128), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl.
S. 92), wird das Komma am Ende von Buchstabe b durch einen
Punkt ersetzt und Buchstabe c gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Jagdgesetzes
In §
28 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Jagdgesetzes
vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am
18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird das Wort ,,Depu-
tierten“ ersetzt durch die Wörter ,,von der Bürgerschaft zu
wählenden Mitgliedern“.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Rechnungshof
der Freien und Hansestadt Hamburg
In §8 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über den Rechnungshof
der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. September 1996
(HmbGVBl. S. 219), zuletzt geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 380, 384), wird die Textstelle ,,einer Deputa-
tion,“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes
§79 Absatz 3 Satz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom
16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am
31. August 2018 (HmbGVBl. S. 280), wird gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Hamburgischen Seniorenmitwirkungs-
gesetzes
§
11 Absatz 2 Satz 4 des Hamburgischen Seniorenmitwir-
kungsgesetzes vom 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449),
geändert am 12. März 2018 (HmbGVBl. S. 61), wird gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
­ Kinder- und Jugendhilfe ­
Das Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Achten
Buches Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ vom
25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am
26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380,384), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §33 erhält folgende Fassung:
,,§33 Inkrafttreten“.
1.2 Der Eintrag zu §34 wird gestrichen.
2. §12 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 werden die Wörter ,,und der Beschlüsse der
Deputation“ gestrichen.
2.2 Absatz 3 wird aufgehoben.
2.3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2.3.1 In Satz 4 werden die Wörter ,,die Deputation der
Jugendhilfebehörde“ ersetzt durch die Wörter ,,der
Präses“.
2.3.2 In Satz 5 werden die Wörter ,,von der Deputation“
ersetzt durch die Textstelle ,,von ihm nach Satz 4″.
3. §13 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wör-
ter ,,Deputation der zur Jugendhilfebehörde bestimm-
ten Fachbehörde“ ersetzt durch das Wort ,,Bürger-
schaft“.
3.2 In Absatz 2 werden die Wörter ,,Deputation der Jugend-
hilfebehörde“ ersetzt durch das Wort ,,Bürgerschaft“.
4. In §
14 wird das Wort ,,Deputation“ ersetzt durch das
Wort ,,Bürgerschaft“.
5. In §
16 Absatz 2 werden die Wörter ,,die Deputation“
ersetzt durch die Wörter ,,den Präses der für die Jugend-
hilfe zuständigen Behörde“.
6. In §
27 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,auf Vor-
schlag der Deputation“ gestrichen.
7. §33 wird aufgehoben.
8. §34 wird §33.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes
über das Hamburgische Verfassungsgericht
In §3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Hamburgische
Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982
(HmbGVBl. S. 53), zuletzt geändert am 5. Oktober 2017
(HmbGVBl. S. 319), werden die Wörter ,,die Deputierten
sowie“ gestrichen.
Artikel 11
Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes
In §114 Absatz 2 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes
vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am
28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 182), werden hinter der Absatz
bezeichnung folgende Sätze eingefügt:
,,Die Mitglieder des Beirates werden für jeden Beirat von
der Bürgerschaft auf Vorschlag der Aufsichtsbehörde für
die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt.
Einem Beirat gehören mindestens drei Mitglieder an. Sie
führen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres
Nachfolgers fort. Mitglieder eines Beirates können durch
die Bürgerschaft aus ihrem Amt entlassen werden.“
Artikel 12
Änderung des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes
In §110 Absatz 2 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugs-
gesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), zuletzt
geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 6),
werden hinter der Absatzbezeichnung folgende Sätze einge-
fügt:
,,Die Mitglieder des Beirates werden von der Bürgerschaft
auf Vorschlag der Aufsichtsbehörde für die Dauer der
Wahl
periode der Bürgerschaft gewählt. Einem Beirat gehö-
ren mindestens drei Mitglieder an. Sie führen ihr Amt bis
zur Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers fort.
Mitglieder eines Beirates können durch die Bürgerschaft
aus ihrem Amt entlassen werden.“
Freitag, den 6. November 2020 561
HmbGVBl. Nr. 59
Artikel 13
Änderung des Hamburgischen
Untersuchungshaftvollzugsgesetzes
In §
97 Absatz 2 des Hamburgischen Untersuchungshaft-
vollzugsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473),
zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5,
7), werden hinter der Absatzbezeichnung folgende Sätze einge-
fügt:
,,Die Mitglieder des Beirates werden für jeden Beirat von
der Bürgerschaft auf Vorschlag der Aufsichtsbehörde für
die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt.
Einem Beirat gehören mindestens drei Mitglieder an. Sie
führen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres
Nachfolgers fort. Mitglieder eines Beirates können durch
die Bürgerschaft aus ihrem Amt entlassen werden.“
Artikel 14
Änderung des
Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
In §
100 Absatz 2 des Hamburgischen Sicherungsverwah-
rungsvollzugsgesetzes vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211),
zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5,
7), werden hinter der Absatzbezeichnung folgende Sätze einge-
fügt:
,,Die Mitglieder des Beirates werden von der Bürgerschaft
auf Vorschlag der Aufsichtsbehörde für die Dauer der
Wahl
periode der Bürgerschaft gewählt. Einem Beirat gehö-
ren mindestens drei Mitglieder an. Sie führen ihr Amt bis
zur Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers fort.
Mitglieder eines Beirates können durch die Bürgerschaft
aus ihrem Amt entlassen werden.“
Artikel 15
Änderung des
Hamburgischen Jugendarrestvollzugsgesetzes
Hinter §
50 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Jugend
arrestvollzugsgesetzes vom 29. Dezember 2014 (HmbGVBl.
S. 542), geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158, 175),
werden folgende Sätze eingefügt:
,,Die Mitglieder des Beirates werden von der Bürgerschaft
auf Vorschlag der Aufsichtsbehörde für die Dauer der
Wahl
periode der Bürgerschaft gewählt. Einem Beirat gehö-
ren mindestens drei Mitglieder an. Sie führen ihr Amt bis
zur Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers fort.
Mitglieder eines Beirates können durch die Bürgerschaft
aus ihrem Amt entlassen werden.“
Gesetz
über das Sondervermögen ,,Hamburger Stabilisierungs-Fonds“
(Hamburger-Stabilisierungs-Fonds-Gesetz ­ HSFG)
Vom 3. November 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 3. November 2020.
Der Senat
§1
Errichtung
Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet unter der
Bezeichnung ,,Hamburger Stabilisierungs-Fonds“ (HSF) ein
rechtlich unselbständiges Sondervermögen.
§2
Zweck
(1) Der Hamburger Stabilisierungs-Fonds hat den Zweck,
Unternehmen der Realwirtschaft in der Freien und Hansestadt
Hamburg, die durch die COVID-19-Pandemie in wirtschaft
liche Schwierigkeiten geraten sind und deren Bestandsgefähr-
dung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die techno-
logische Souveränität der Bundesrepublik Deutschland, die
Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den
Arbeitsmarkt in der Freien und Hansestadt Hamburg hätte,
durch Maßnahmen nach den §§
5 und 6 (Stabilisierungsmaß-
nahmen) zu stabilisieren.
(2) Unternehmen der Realwirtschaft nach Absatz 1 (Unter-
nehmen) sind Wirtschaftsunternehmen, die
1. in der Freien und Hansestadt Hamburg
a) ihren Sitz oder
b) eine Betriebsstätte und ihren wesentlichen Tätigkeit-
schwerpunkt
haben,
2. nicht Unternehmen des Finanzsektors nach §
2 Absatz 1
Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober
2008 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert am 10. Juli 2020
(BGBl. I S. 1633), in der jeweils geltenden Fassung sind,
Freitag, den 6. November 2020
562 HmbGVBl. Nr. 59
3. keine Kreditinstitute oder Brückeninstitute nach §
2 Ab-
satz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes sind, und
4. in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen
Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei
der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:
a) eine Bilanzsumme in Höhe von mehr als 10 Millionen
Euro und höchstens 43 Millionen Euro,
b) Umsatzerlöse in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro
und höchstens 50 Millionen Euro,
c) mehr als 50 Beschäftigte und höchstens 249 Beschäftigte
im Jahresdurchschnitt.
(3) Steht eine Abweichung nicht außer Verhältnis zu den
Kriterien des Absatzes 2 Nummer 4 oder übersteigt eine Maß-
nahme nach diesem Gesetz das Volumen von 8 Millionen Euro,
kann eine Stabilisierung nach diesem Gesetz nur mit Zustim-
mung der nach §
1 des Gesetzes über die Kreditkommission
vom 29. April 1997 (HmbGVBl. S. 133), zuletzt geändert am
26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), in der jeweils geltenden
Fassung errichteten Kreditkommission erfolgen.
§3
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Hamburger Stabilisierungs-
Fonds haftet die Freie und Hansestadt Hamburg unbeschränkt.
§4
Verwaltung und Geschäftsführung
(1) Der Hamburger Stabilisierungs-Fonds unterliegt der
Aufsicht der für die Wirtschaft zuständigen Behörde im Ein-
vernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde.
(2) Die für die Wirtschaft zuständige Behörde kann im Ein-
vernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde
einen geeigneten Dritten mit der Geschäftsführung des Ham-
burger Stabilisierungs-Fonds beauftragen. Sofern Aufgaben
der Geschäftsführung des Hamburger Stabilisierungs-Fonds
von einem Dritten wahrgenommen werden, ist vertraglich
sicherzustellen, dass der Rechnungshof der Freien und Hanse-
stadt Hamburg auch Erhebungs- und Auskunftsrechte bei
dieser Person hat. Die Verschwiegenheitspflichten des §
3b
Absätze 1 und 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes gelten ent-
sprechend.
(3) Die Finanzierung der Kosten der Geschäftsführung des
Hamburger Stabilisierungs-Fonds erfolgt zu dessen Lasten. Zu
den Kosten nach Satz 1 gehören die Personal- und Sachkosten.
(4) Für die Kosten, die mit der Geschäftsführung des Son-
dervermögens entstehen, kann von den jeweiligen Adressaten
der Stabilisierungsmaßnahmen eine Erstattung an den Ham-
burger Stabilisierungs-Fonds, auch in Form von Kostenpau-
schalen, verlangt werden.
§5
Rekapitalisierung
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann mit den Mit-
teln des Hamburger Stabilisierungs-Fonds stille Beteiligungen
an Unternehmen erwerben, wenn dies für die Stabilisierung
des Unternehmens erforderlich ist und sich der von der Freien
und Hansestadt Hamburg angestrebte Zweck nicht besser und
wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt (Rekapitali-
sierung). Bei Rekapitalisierungen sind Erhebungs- und Aus-
kunftsrechte des Rechnungshofs der Freien und Hansestadt
Hamburg und der Europäischen Kommission bei den betroffe-
nen Unternehmen vorzusehen.
(2) Die §§
65 bis 69 der Landeshaushaltsordnung vom
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am
27. November 2019 (HmbGVBl. S. 408, 409), in der jeweils
geltenden Fassung finden keine Anwendung.
§6
Gewährleistungen
Zur Unterstützung bei der Refinanzierung am Kapital-
markt und zur Behebung von Liquiditätsengpässen dürfen
nach Maßgabe einer Ermächtigung im Haushaltsbeschluss
Gewährleistungen für begebene Schuldtitel und begründete
Verbindlichkeiten von Unternehmen übernommen werden.
Die Laufzeit der Gewährleistungen und der abzusichernden
Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht übersteigen.
§7
Voraussetzungen und Verfahren für
Stabilisierungsmaßnahmen, Berichtspflichten
(1) Über vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen ent-
scheidet ein von der für die Wirtschaft zuständigen Behörde
im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen
Behörde berufener Stabilisierungs-Fonds-Ausschuss auf
Antrag des Unternehmens nach pflichtgemäßem Ermessen
unter Berücksichtigung
1. der Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft der
Freien und Hansestadt Hamburg,
2. der Dringlichkeit,
3. der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wett
bewerb,
4. des Grades des nachhaltigen und sozial verantwortlichen
Wirtschaftens des Unternehmens, insbesondere unter
Berücksichtigung des Klimaschutzes und der Geschlechter-
gerechtigkeit,
5. des Grundsatzes des möglichst sparsamen und wirtschaftli-
chen Einsatzes der Mittel des Hamburger Stabilisierungs-
Fonds,
6. des Umfangs der nach Absatz 4 notwendigen Bedingungen
und Auflagen für die Bewilligung von Stabilisierungsmaß-
nahmen,
7. möglicher oder beantragter Stabilisierungsmaßnahmen des
Bundes nach dem Stabilisierungsfondsgesetz oder ver-
gleichbarer Maßnahmen anderer Länder, sowie
8. der bestehenden beihilferechtlichen Regelungen, insbeson-
dere des ,,Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur
Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Aus-
bruchs von COVID-19″ (Befristeter Rahmen) und der ent-
sprechenden Bundesregelungen.
Ein Rechtsanspruch auf Stabilisierungsmaßnahmen besteht
nicht.
(2) Anträge sind in Textform bei der für die Wirtschaft
zuständigen Behörde einzureichen.
(3) Für die Vornahme von Stabilisierungsmaßnahmen müs-
sen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Über angemessene Eigenleistungen der Anteilseignerinnen
und Anteilseigner hinaus dürfen den Unternehmen ander-
weitige Finanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung
stehen,
2. durch die Stabilisierungsmaßnahmen muss für das Unter-
nehmen eine eigenständige Fortführungsperspektive nach
Überwindung der COVID-19-Pandemie bestehen,
3.
Unternehmen, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach
Maßgabe dieses Gesetzes beantragen, dürfen am 31. Dezem-
Freitag, den 6. November 2020 563
HmbGVBl. Nr. 59
ber 2019 nicht die EU-Definition von ,,Unternehmen in
Schwierigkeiten“ erfüllt haben,
4. Unternehmen müssen die Gewähr für eine solide und
umsichtige Geschäftspolitik bieten; sie sollen insbesondere
einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten
und zur dauerhaften Sicherung von Arbeitsplätzen leisten,
5. Stabilisierungsmaßnahmen dürfen erst ab einem Bedarf
von mindestens 800.000 Euro ergriffen werden; Gewähr-
leistungen im Sinne des §
6 dürfen nur in Ergänzung zu
einer Rekapitalisierungsmaßnahme im Sinne des §5 über-
nommen werden; von der Gesamtförderung nach dem ers-
ten Halbsatz müssen mindestens 500.000 Euro auf den
Erwerb von stillen Beteiligungen entfallen,
6. weitere durch Rechtsverordnung im Sinne des §
10 Satz 1
Nummer 3 festgelegte Anforderungen.
(4) Unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Europäi-
schen Rates und des Rates der Europäischen Union und Vorga-
ben der Europäischen Kommission, insbesondere des Befriste-
ten Rahmens, und der Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und
108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union sind Stabilisierungsmaßnahmen von Bedingungen und
Auflagen abhängig zu machen, insbesondere
1. sind für Stabilisierungsmaßnahmen angemessene Gegen-
leistungen und Vergütungen zu vereinbaren,
2. sind Stabilisierungsmaßnahmen von angemessenen Eigen-
leistungen der Anteilseigenerinnen und Anteilseigner
abhängig zu machen, und
3. sollen Anteilseigenerinnen und Anteilseigner an den Kos-
ten im Prozess eingebundener Dritter, zum Beispiel Treu-
händerinnen und Treuhänder, angemessen beteiligt wer-
den.
(5) Die Voraussetzungen nach Absatz 3 sowie die Auflagen
und Bedingungen nach Absatz 4 können sich nach Art und
Adressaten der Stabilisierungsmaßnahme unterscheiden. Auf-
lagen und Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen müs-
sen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und
haben sich insbesondere an der Art, der Höhe und der Dauer
der in Anspruch genommenen Stabilisierungsmaßnahme
sowie an der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens
auszurichten. Sie werden auf der Grundlage dieses Gesetzes
und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung durch Vertrag
festgelegt. Sofern von der Regelung des Absatzes 4 Nummer 2
abgewichen werden soll, kann eine Stabilisierung nach diesem
Gesetz nur mit Zustimmung der nach §1 des Gesetzes über die
Kreditkommission errichteten Kreditkommission erfolgen.
(6) Die für die Wirtschaft zuständige Behörde gibt im Ein-
vernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde dem
Stabilisierungs-Fonds-Ausschuss eine Geschäftsordnung.
(7) Die für die Wirtschaft zuständige Behörde berichtet
1. der Kreditkommission monatlich sowie
2. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft
vierteljährlich in anonymisierter Form
über die nach diesem Gesetz gewährten Stabilisierungsmaß-
nahmen.
§8
Kreditermächtigung
Zur Finanzierung von Rekapitalisierungen nach §5 dürfen
Kredite aufgenommen werden. Die Höhe der erforderlichen
Kreditaufnahme wird für jedes Geschäftsjahr durch Beschluss
der Bürgerschaft festgesetzt. Die Kreditaufnahme für den
Hamburger Stabilisierungs-Fonds erfolgt durch die für die
Finanzen zuständige Behörde. Einzahlungen aus der Veräuße-
rung der Beteiligungen sind zur Tilgung der nach Satz 1 auf
genommenen Kredite zu verwenden.
§9
Befristung
Stabilisierungsmaßnahmen sind entsprechend den Fristen
nach dem Befristeten Rahmen und der entsprechenden Bun-
desregelungen zulässig.
§10
Verordnungsermächtigung
Der Senat erlässt durch Rechtsverordnung nähere Bestim-
mungen, insbesondere über
1. die Ausgestaltung der Stabilisierungsmaßnahmen nach §5,
insbesondere
a) die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der
Rekapitalisierung,
b)Obergrenzen für die Beteiligung an Eigenkapitalbe-
standteilen von einzelnen Unternehmen sowie für
bestimmte Arten von Eigenkapitalbestandteilen,
c) die Bedingungen, unter denen der Hamburger Stabili-
sierungs-Fonds seine Beteiligung an den Eigenkapital-
bestandteilen wieder veräußern kann,
d) nähere Bestimmungen über angemessene Eigenleistun-
gen der Anteilseignerinnen und Anteilseigner,
e) sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zwe-
ckes nach §
2 im Rahmen der Stabilisierungsmaßnah-
men erforderlich sind, und
f) die Beendigung der Maßnahmen,
2. die Ausgestaltung der Stabilisierungsmaßnahmen nach §6,
insbesondere
a) die Art der Gewährleistung und der Risiken, die durch
sie abgedeckt werden können,
b) die Berechnung und die Anrechnung von Gewährleis-
tungsbeträgen,
c) die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der
Gewährleistung,
d) Obergrenzen für die Übernahme von Gewährleistungen
für Verbindlichkeiten einzelner Unternehmen sowie für
bestimmte Arten von Gewährleistungen,
e)
sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des
Zwecks nach §
2 im Rahmen der Übernahme von
Gewährleistungen erforderlich sind, und
f) die Beendigung der Maßnahmen,
3. Anforderungen an Unternehmen und Stabilisierungsmaß-
nahmen sowie die Ausgestaltung von Bedingungen und
Auflagen nach §7 Absätze 3 bis 5, insbesondere an
a) die Verwendung der aufgenommenen Mittel,
b) die Aufnahmen weiterer Kredite,
c) die Vergütung ihrer Organe und ihre Veröffentlichung,
d) die Ausschüttung von Dividenden,
e) den Zeitraum, in dem diese Anforderungen zu erfüllen
sind,
f) Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzer-
rungen,
g) branchenspezifische Restrukturierungsauflagen,
h) die Art und Weise, wie Rechenschaft zu legen ist,
i)eine von dem vertretungsberechtigten Organ mit
Zustimmung des Aufsichtsorgans abzugebende und zu
Freitag, den 6. November 2020
564 HmbGVBl. Nr. 59
veröffentlichende Verpflichtungserklärung zur Einhal-
tung der Anforderungen nach Buchstaben a bis f,
j) sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zwe-
ckes nach §2 zweckmäßig sind, und
k)
Veröffentlichungs- und Informationspflichten der
Unternehmen,
4. die Ausgestaltung der Kostenerstattung nach §4 Absatz 4,
insbesondere
a) das Kostenerstattungsverfahren,
b) die Zahlungspflichtigen sowie
c) sonstige Regelungen, die zur Deckung der Kosten erfor-
derlich sind, die bei der Erfüllung der Aufgaben nach
diesem Gesetz anfallen.
Es können auch Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der vorge-
nannten Anforderungen geregelt werden.
Ausgefertigt Hamburg, den 3. November 2020.
Der Senat
Freitag, den 6. November 2020 565
HmbGVBl. Nr. 59
Gesetz
zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag
Vom 3. November 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem vom 10. bis 17. Juni 2020 unterzeichneten Ersten
Medienänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz-
und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 3. November 2020.
Der Senat
Erster Staatsvertrag
zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August
bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in
Deutschland vom 14. bis 28. April 2020, wird wie folgt geän-
dert:
1. In §
8 wird die Angabe ,,17,50″ durch die Angabe ,,18,36″
ersetzt.
Freitag, den 6. November 2020
566 HmbGVBl. Nr. 59
2. §9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe ,,71,7068″ durch die
Angabe ,,70,9842″, die Angabe ,,25,3792″ durch die
Angabe ,,26,0342″ und die Angabe ,,2,9140″ durch die
Angabe ,,2,9816″ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,180,84″ durch die
Angabe ,,195,77″ ersetzt.
3. §14 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe ,,1,6″ durch die Angabe ,,1,7″
ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 beträgt die Finanz-
ausgleichsmasse 1,8 vom Hundert des ARD-Nettobei-
tragsaufkommens.“
Artikel 2
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staats-
vertrages ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maß-
gebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Sind bis zum 31. Dezember 2020 nicht alle Ratifikationsur-
kunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der
Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Konfe-
renz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Län-
der teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rund-
funkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus
Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 15. Juni 2020
Kretschmann
Für den Freistaat Bayern:
München, den 16. Juni 2020
M. Söder
Für das Land Berlin:
Berlin, den 11. Juni 2020
Michael Müller
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 10. Juni 2020
D. Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 12. Juni 2020
Andreas Bovenschulte
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Hamburg, den 15. Juni 2020
Peter Tschentscher
Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 10. Juni 2020
V. Bouffier
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berlin, den 17. Juni 2020
Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 15. Juni 2020
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 14. Juni 2020
Armin Laschet
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 12. Juni 2020
Malu Dreyer
Für das Saarland:
Saarbrücken, den 15. Juni 2020
Tobias Hans
Für den Freistaat Sachsen:
Dresden, den 16. Juni 2020
Michael Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, den 16. Juni 2020
Dr. Reiner Haseloff
,,Erklärung Sachsen-Anhalts bei der Unterzeichnung:
Sachsen-Anhalt hat sich am 12. März 2020 im Rahmen
der MPK-Beschlussfassung enthalten. Diese Unter-
schrift dient dazu, die den 16 Länderparlamenten
obliegende Entscheidung zu ermöglichen.“
Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 12. Juni 2020
Daniel Günther
Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 16. Juni 2020
Bodo Ramelow