FREITAG, DEN17. SEPTEMBER
619
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 59 2021
Tag I n h a l t Seite
7. 9. 2021 Verordnung zur Änderung der Wohn- und Betreuungspersonalverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619
2170-5-3
7. 9. 2021 Vierunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620
9. 9. 2021 Fünfunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621
14. 9. 2021 Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung an der Beruflichen Hochschule Hamburg (Lehr-
verpflichtungsverordnung Berufliche Hochschule Hamburg LVVO-BHH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 622
neu: 221-23-1
14. 9. 2021 Zweite Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen . . . . . . . . . . . . . 624
221-1-1
26. 8. 2021 Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Verordnung
über den Bebauungsplan Lokstedt 52/Eppendorf 9/Groß Borstel 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 624
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zur Änderung der Wohn- und Betreuungspersonalverordnung
Vom 7. September 2021
Auf Grund von §
40 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgi-
schen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom 15. De
zember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Okto-
ber 2018 (HmbGVBl. S. 336), wird verordnet:
§5 Absatz 3 Satz 2 der Wohn- und Betreuungspersonalver-
ordnung vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 50, 120) erhält
folgende Fassung:
,,Dies gilt nicht für zusätzliche Betreuungskräfte, die nach
Maßgabe von §84 Absatz 8 SGB XI und §85 Absatz 8 SGB XI
Leistungen nach §
43b SGB XI erbringen, sowie für zusätz
liches Pflegehilfskraftpersonal nach §
84 Absatz 9 und §
85
Absätze 9 bis 11 SGB XI.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. September 2021.
Freitag, den 17. September 2021
620 HmbGVBl. Nr. 59
Vierunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord
Vom 7. September 2021
Auf Grund von §8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes vom
22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. De
zember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der
Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April
2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Nord
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 10. Oktober
2021, aus Anlass der Veranstaltung ,,Sport und Gesundheit“ in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1, beschränkt
auf das Shopping-Center Hamburger Meile, 22083 Hamburg.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 7. September 2021.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 17. September 2021 621
HmbGVBl. Nr. 59
Fünfunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 9. September 2021
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 10. Oktober 2021
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 10. Oktober
2021, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1.
,,Sport und Gesundheit Bewegung macht Spaß!“,
2.
,,Bergedorfer Landmarkt für Kinder, Jugendliche und
Familien“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1.
Nummer 1 beschränkt auf Verkaufsstellen am Unteren
Landweg 77,
2.
Nummer 2 auf das von folgenden Straßen umgrenzte Gebiet
beschränkt: Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-
Körber-Chaussee bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer
Deich bis Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße,
Am Brink, Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-
Straße, Reetwerder, Alte Holstenstraße, Ludwig-Rosenberg-
Ring.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 9. September 2021.
Das Bezirksamt Bergedorf
Freitag, den 17. September 2021
622 HmbGVBl. Nr. 59
Verordnung
über den Umfang der Lehrverpflichtung an der Beruflichen Hochschule Hamburg
(Lehrverpflichtungsverordnung Berufliche Hochschule Hamburg LVVO-BHH)
Vom 14. September 2021
Auf Grund von §
34 Absatz 1 des Hamburgischen Hoch-
schulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171),
zuletzt geändert am 17. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 468), in Ver-
bindung mit §1 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung und
den Betrieb der Beruflichen Hochschule Hamburg vom 27. No
vember 2019 (HmbGVBl. S. 408) wird verordnet:
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche Personal
an der Beruflichen Hochschule Hamburg, das im Rahmen sei-
nes Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zur Lehre verpflichtet ist
oder verpflichtet werden kann (Lehrpersonen).
§2
Definitionen
(1) Lehrverpflichtung im Sinne dieser Verordnung ist die
Verpflichtung zur Durchführung von Lehrveranstaltungen
(Lehrtätigkeit) und zur Betreuung von Studierenden bei Pra-
xisvaliderungsarbeiten, Praxistransferarbeiten und Bachelor-
arbeiten (Betreuungstätigkeit).
(2) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Jahreslehr-
veranstaltungsstunden ausgedrückt. Eine Jahreslehrveranstal-
tungsstunde umfasst eine Lehrstunde je Studienjahr, die voll auf
die Lehrverpflichtung nach den §§3 und 4 angerechnet wird.
(3) Eine Lehrstunde umfasst eine Lehrzeit von 45 Minuten.
(4) Regellehrverpflichtung ist die Anzahl der von einer Lehr
person in einem Studienjahr ohne die Anwendung von Ausgleichs-
und Ermäßigungsregelungen zu erbringenden Lehrstunden.
§3
Regellehrverpflichtung
(1) Die Regellehrverpflichtung beträgt für Professorinnen
und Professoren im Beamtenverhältnis 576 Jahreslehrveran-
staltungsstunden.
(2) Die Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis richtet sich
nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funk-
tionsbeschreibung der Stelle. Sie beträgt bei ausschließlicher
Lehrtätigkeit 768 Jahreslehrveranstaltungsstunden.
§4
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte
Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten verrin-
gert sich die Regellehrverpflichtung in dem Umfang, der der
jeweiligen Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Vollzeitbe-
schäftigung entspricht.
§5
Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis
Werden Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis beschäf-
tigt, ist in ihren Verträgen festzulegen, dass die Lehrverpflich-
tung sich nach dieser Verordnung bemisst.
§6
Berücksichtigung und Anrechnung von Lehrveranstaltungen
(1) Berücksichtigt bei der Anrechnung auf die Lehrver-
pflichtung werden Lehrveranstaltungen, die in den Prüfungs-
und Studienordnungen sowie den Studienplänen der Berufli-
chen Hochschule Hamburg vorgesehen sind. Andere Lehrver-
anstaltungen werden berücksichtigt, wenn alle in Satz 1
genannten Lehrveranstaltungen angeboten werden.
(2) Auf die Lehrverpflichtung werden angerechnet:
1. Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien und Repeti-
torien voll,
2. andere Lehrveranstaltungen, zu denen die Vermittlung
praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse gehört, mit dem
Faktor 0,5,
3. Exkursionen mit dem Faktor 0,3, wobei je Tag höchstens
zehn Lehrstunden berücksichtigt werden,
4. in der Hochschule durchgeführte Ganztagspraktika mit
acht, Halbtagspraktika mit vier Lehrstunden,
5. Lehrveranstaltungen nach Nummer 1, 2 oder 4 mit dem
Faktor 0,3, soweit die Lehrperson nicht ständig verfügbar
sein muss oder die Studierenden lediglich beaufsichtigt.
Soweit nicht Einzelunterricht stattfindet, sind für Lehrveran-
staltungen durch das Präsidium der Beruflichen Hochschule
Hamburg Mindestteilnehmerzahlen festzulegen, die erreicht
werden müssen, damit die Lehrveranstaltung angerechnet
werden kann.
§7
Lehrveranstaltungen mit mehreren Lehrpersonen
Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrperso-
nen beteiligt sind, werden diesen grundsätzlich entsprechend
dem Maß ihrer Lehrbeteiligung anteilig angerechnet.
§8
Online-Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen, die über ein elektronisches Daten-
fernnetz durchgeführt werden (Online-Veranstaltungen), wer-
den in entsprechender Anwendung der §§
6 und 7 auf die
Lehrverpflichtung angerechnet. Die Anrechnung setzt voraus,
dass die Lehrveranstaltungen während ihrer Durchführung
von der Lehrperson aktiv betreut werden. Eine aktive Betreu-
ung ist insbesondere gegeben, wenn die Lehrperson die Lehr-
veranstaltung in direkter Übertragung abhält oder eine Auf-
zeichnung zur zeitversetzten Verwendung erstmalig erfolgt,
die Lehrperson mit den Studierenden während oder im unmit-
telbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Zurverfügungstel-
lung der Lehrveranstaltung in fachlichen Austausch tritt, oder
eine neue Aufbereitung der Lehrveranstaltung durch die
Lehrperson erfolgt. Entspricht die zeitliche Belastung der
Lehrperson einschließlich Vor- und Nachbereitung nicht min-
destens derjenigen für eine Veranstaltung nach §
6 Absatz 2,
so wird die Anrechnung verhältnismäßig vermindert. Die
Anrechnung ist auf 25 vom Hundert der Lehrverpflichtung
der Lehrperson begrenzt; das Präsidium der Beruflichen
Hochschule Hamburg kann eine höhere Anrechnung geneh-
migen, sofern ein dienstliches Interesse besteht.
Freitag, den 17. September 2021 623
HmbGVBl. Nr. 59
§9
Anrechnung von Betreuungstätigkeiten
(1) Die Lehrverpflichtung kann durch Betreuungstätigkeit
erfüllt werden. Das Präsidium der Beruflichen Hochschule
Hamburg legt den Anrechnungsfaktor für die Betreuung einer
Arbeit entsprechend dem erforderlichen Aufwand fest.
(2) Die Betreuungstätigkeit kann im Durchschnitt aller
Lehrpersonen bis zu einem Umfang von 144 Jahreslehrveran-
staltungsstunden angerechnet werden. Dabei darf die Anrech-
nung bei einer einzelnen Lehrperson die Hälfte der von ihr zu
leistenden Jahreslehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten.
§10
Ausgleich unter Erfüllung des Gesamtlehrangebotes
(1) Soweit sichergestellt ist, dass das nach den Prüfungs-
und Studienordnungen sowie dem Studienplan für das jewei-
lige Studienjahr vorgesehene Gesamtlehrangebot erfüllt wird
und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können
1.
Lehrpersonen ihre Regellehrverpflichtung im Durch-
schnitt dreier aufeinander folgender Studienjahre oder im
Rahmen einer von der Hochschule eingeführten Zeitkon-
tenregelung erfüllen oder
2. Lehrpersonen mit gleich hoher Regellehrverpflichtung ihre
Lehrstunden in demselben Fach innerhalb des jeweiligen
Studienjahres untereinander ausgleichen; Professorinnen
und Professoren können ihre Lehrverpflichtung nur unter-
einander ausgleichen.
Die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrpersonen im Studienjahr
soll die Hälfte der jeweiligen Regellehrverpflichtung nicht
unterschreiten.
(2) Die Inanspruchnahme der Regelung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 ist mit dem Präsidium der Beruflichen Hochschule
Hamburg rechtzeitig vor Beginn der Planung des Studienjahres
abzustimmen. Zur Inanspruchnahme der Regelung nach Ab
satz 1 Satz 1 Nummer 2 hat sich die Lehrperson mit dem Prä-
sidium der Beruflichen Hochschule Hamburg spätestens zwei
Wochen vor Beginn des Studienjahres ins Benehmen zu setzen.
§11
Forschungskontingent
(1) Die Lehrverpflichtung kann bei Professorinnen und
Professoren zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben in der
Forschung ermäßigt oder aufgehoben werden.
(2) Der Hochschule steht ein zahlenmäßig bestimmtes
Kontingent an Jahreslehrveranstaltungsstunden für die Wahr-
nehmung von Aufgaben nach Absatz 1 zur Verfügung.
§12
Kontingent für sonstige Aufgaben
(1) Die Lehrverpflichtung kann zur Wahrnehmung von
Aufgaben in der Selbstverwaltung oder der staatlichen Auf-
tragsverwaltung der Hochschule, für die Entwicklung von
Online-Veranstaltungen nach §8 oder für Aufgaben im öffent-
lichen Interesse außerhalb der Hochschule ermäßigt oder auf-
gehoben werden, wenn die betreffende Aufgabe die Ausübung
der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließt.
(2) Der Hochschule steht ein zahlenmäßig bestimmtes
Kontingent an Jahreslehrveranstaltungsstunden für Aufgaben
nach Absatz 1 zur Verfügung.
§13
Ermäßigung für schwerbehinderte Menschen
Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im
Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezem-
ber 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 16. Juni 2021
(BGBl. I S. 1810, 1817), in der jeweils geltenden Fassung kann
ermäßigt werden, und zwar bei einem Grad der Behinderung
von mindestens
1. 50 um bis zu 12 vom Hundert,
2. 70 um bis zu 18 vom Hundert,
3. 90 um bis zu 25 vom Hundert.
§14
Entscheidungen
(1) Soweit diese Verordnung keine anderweitige Regelung
enthält, werden Entscheidungen nach dieser Verordnung vom
Präsidium der Beruflichen Hochschule Hamburg getroffen.
(2) Die in den §§11 und 12 genannten Kontingente werden
in Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach §
2 Absatz 3
HmbHG in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Für die
Verwaltung der Kontingente ist das Präsidium verantwortlich.
Es trifft die Entscheidungen über die Ermäßigung oder Aufhe-
bung der Lehrverpflichtung.
§15
Nachweise, Berichtspflichten
(1) Jede Lehrperson hat nach Ablauf eines Studienjahrs die
persönliche Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung dem Präsidium
gegenüber schriftlich zu bestätigen. Soweit die Lehrverpflich-
tung nicht erfüllt wurde, sind die Gründe dafür anzugeben.
(2) Jede Lehrperson, der Ermäßigungen aus dem For-
schungskontingent gewährt worden sind, hat auf Anforderung
des Präsidiums einen Zwischenbericht und nach Beendigung
der Aufgabe dem Präsidium einen Abschlussbericht über die
Wahrnehmung der Aufgabe und die erzielten Ergebnisse zuzu-
leiten.
(3) Im Falle von Online-Veranstaltungen (§8) hat die Lehr-
person dem Präsidium die erforderlichen Auskünfte und
Nachweise vorzulegen, um eine Nachprüfung der Erfüllung
der Lehrverpflichtung zu ermöglichen. Die Hochschule kann
die Anrechnung auf die Lehrverpflichtung davon abhängig
machen, dass bestimmte technische und didaktische Mindest-
anforderungen erfüllt werden; diese Mindestanforderungen
sind auf geeignete Weise bekannt zu machen.
(4) Die Berufliche Hochschule Hamburg hat der zuständi-
gen Behörde bis zum Ende eines Kalenderjahres in Tabellen-
form Angaben über die Erfüllung der Lehrverpflichtung in
dem davor liegenden Studienjahr zuzuleiten. Die inhaltliche
Ausgestaltung der Tabellen wird in einer Ziel- und Leistungs-
vereinbarung zwischen dem Präsidium der Beruflichen Hoch-
schule Hamburg und der zuständigen Behörde festgelegt. In
den Tabellen sind Angaben über die Verwendung der Kontin-
gente nach den §§
11 und 12 und die bei den Aufgaben nach
§11 erzielten Ergebnisse aufzunehmen.
§16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September
2021 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. September 2021.
Freitag, den 17. September 2021
624 HmbGVBl. Nr. 59
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
zu der Verordnung
über den Bebauungsplan Lokstedt 52/Eppendorf 9/Groß Borstel 11
Vom 26. August 2021
Aus dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungs
gerichts vom 2. Juni 2021 OVG 2 E 3/19.N , das im Normen-
kontrollverfahren nach §
47 Verwaltungsgerichtsordnung zu
der Verordnung über den Bebauungsplan Lokstedt 52/Eppen-
dorf 9/Groß Borstel 11 vom 22. Mai 2018 (HmbGVBl.
S. 190) ergangen ist, wird folgender Entscheidungssatz veröf-
fentlicht:
,,Die Verordnung über den Bebauungsplan Lokstedt 52/
Eppendorf 9/Groß Borstel 11 vom 22. Mai 2018 (HmbGVBl.
190) wird für unwirksam erklärt.“
Diese Entscheidung ist nach §
47 Absatz 5 VwGO allge-
mein verbindlich.
Hamburg, den 26. August 2021.
Der Senat
Zweite Verordnung
zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen
Vom 14. September 2021
Auf Grund von §130 in Verbindung mit §34 Absatz 1 des
Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (Hmb
GVBl. S. 171), zuletzt geändert am 17. Juni 2021 (HmbGVBl.
S. 468), in Verbindung mit §1 Absatz 2 des Gesetzes über die
Errichtung und den Betrieb der Beruflichen Hochschule Ham-
burg vom 27. November 2019 (HmbGVBl. S. 408) wird verord-
net:
Die Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom
12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), geändert am 13. Okto-
ber 2020 (HmbGVBl. S. 534), wird wie folgt geändert:
1.
In §1 Nummer 1 wird die Textstelle ,,mit Ausnahme für den
Bereich der Beruflichen Hochschule Hamburg,“ angefügt.
2.
§2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach §34 Absatz 1 HmbHG für den Bereich der Beruflichen
Hochschule Hamburg und §
37 Absatz 6 HmbHG werden
auf die Behörde für Schule und Berufsbildung weiter über-
tragen.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. September 2021.
Download
Inhalt
|
• |
Verordnung zur Änderung der Wohn- und Betreuungspersonalverordnung |
Seite 619 |
|
• |
Vierunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord |
Seite 620 |
|
• |
Fünfunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf |
Seite 621 |
|
• |
Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung an der Beruflichen Hochschule Hamburg (Lehrverpflichtungsverordnung |
Seite 622 |
|
• |
Zweite Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen |
Seite 624 |
|
• |
Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Verordnung über den Bebauungsplan Lokstedt 52/Eppendorf 9/Groß Borstel 11 |
Seite 624 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
