DIENSTAG, DEN 4. FEBRUAR
165
HmbGVBl. Nr. 6 2025
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22. 1. 2025 Gesetz zur Ã?nderung disziplinarrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
2031-1, 2030-1, 2035-1, 3010-1, 2030-1-60
22. 1. 2025 Gesetz zur Ã?nderung des Hamburgischen Polizeiakademiegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174
221-14, 2032-1, 221-1, 221-3, 221-22
22. 1. 2025 Gesetz zur Ã?nderung des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181
9501-2
22. 1. 2025 Drittes Gesetz zur Ã?nderung polizeirechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
2190-4, 2012-1, 9501-2
22. 1. 2025 Drittes Gesetz zur Ã?nderung des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
2120-4
22. 1. 2025 Sechstes Gesetz zur Ã?nderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts . . . . . 192
120-1, 120-2, 190-2, 9501-2, 1101-1, 1101-7, 210-4-2
22. 1. 2025 Einhundertfünfundachtzigste Ã?nderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Ham-
burg â?? Wohnen am Björnsonweg in Blankenese â?? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210
22. 1. 2025 Einhundertachtundsechzigste Ã?nderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Ham-
burg â?? Wohnen am Björnsonweg in Blankenese â?? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210
22. 1. 2025 Einhundertsechsundachtzigste Ã?nderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Ham-
burg â?? Gemeinbedarf (Einrichtung für Forschung und Lehre) und Grün nordwestlich des DESY in
Bahrenfeld â?? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
22. 1. 2025 Einhundertneunundsechzigste Ã?nderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg â?? Gemeinbedarf (Einrichtung für Forschung und Lehre) und Grün nordwestlich des DESY in
Bahrenfeld â?? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Dienstag, den 4. Februar 2025
166 HmbGVBl. Nr. 6
Gesetz
zur Ã?nderung disziplinarrechtlicher Vorschriften
Vom 22. Januar 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Ã?nderung des Hamburgischen Disziplinargesetzes
Das Hamburgische Disziplinargesetz vom 18. Februar 2004
(HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 19. November 2024
(HmbGVBl. S. 594, 598), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §11 erhält folgende Fassung:
â??§11 Ermessensgrundsatz, Bemessung der Disziplinar-
maÃ?nahme, gebundene Entscheidungâ??.
1.2 Der Eintrag zur Ã?berschrift von Teil 3 erhält folgende
Fassung:
â??Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Diszipli-
narverfahrenâ??.
1.3 Der Eintrag zu §20 erhält folgende Fassung:
â??§20 Rechts- und Amtshilfe, Datenübermittlung, inner-
dienstliche Unterrichtungâ??.
1.4 Hinter dem Eintrag zu §20 wird folgender Eintrag ein-
gefügt:
â??§20a Informationen nach MaÃ?gabe des Artikels 56a der
Richtlinie 2005/36/EGâ??.
1.5 Der Eintrag zu §30 wird gestrichen.
1.6 Der Eintrag zu §34 erhält folgende Fassung:
â??§34 Disziplinarbefugnisseâ??.
1.7 Der Eintrag zur Ã?berschrift von Teil 5 erhält folgende
Fassung:
â??Gerichtliches Verfahrenâ??.
1.8 Hinter dem Eintrag zu §47 erhält der Eintrag zur Ã?ber-
schrift von Abschnitt 2 folgende Fassung:
â??Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtâ??.
1.9 Der Eintrag zu §49 erhält folgende Fassung:
â??§49 Inhalt der Klagenâ??.
1.10 Die Einträge zu den §§50 bis 53 werden gestrichen.
1.11 Der Eintrag zu §57 erhält folgende Fassung:
â??§57 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinar-
befugnisseâ??.
1.12 Hinter dem Eintrag zu §57 erhält der Eintrag zur Ã?ber-
schrift von Abschnitt 3 folgende Fassung:
â??Verfahren vor dem Oberverwaltungsgerichtâ??.
1.13 In Teil 5 erhält der Eintrag zur Ã?berschrift von
Abschnitt 4 folgende Fassung:
â??Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgerichtâ??.
1.14 Der Eintrag zu §75 erhält folgende Fassung:
â??§75 Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahrenâ??.
1.15 Hinter dem Eintrag zu §91 wird folgender Eintrag ein-
gefügt:
â??§91a Ã?berleitungsvorschriften auf Grund des Gesetzes
zur Ã?nderung disziplinarrechtlicher Vorschriftenâ??.
1.16 Es wird folgender Eintrag angefügt:
â??Anlageâ??.
2. In §1 Absatz 1 werden die Wörter â??in der Fassungâ??
gestrichen.
3. In §6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter â??auf längstens
drei Jahreâ?? durch die Wörter â??auf mindestens drei
Monate und längstens drei Jahreâ?? ersetzt.
4. §8 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: â??Ist eine
Beamtin oder ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis
entfernt worden, darf sie oder er nicht wieder zur Beam-
tin oder zum Beamten der Freien und Hansestadt Ham-
burg oder einer landesunmittelbaren juristischen Per-
son des öffentlichen Rechts ernannt werden; der Lan-
despersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen.â??
5. §9 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: â??Die Aber-
kennung des Ruhegehalts ist auszusprechen, wenn die
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis anzuordnen
wäre, falls die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestands-
beamte sich noch im Dienst befände.â??
6. §11 erhält folgende Fassung:
â??§11
Ermessensgrundsatz,
Bemessung der DisziplinarmaÃ?nahme,
gebundene Entscheidung
(1) Die Entscheidung über einen Verweis, eine Geld-
buÃ?e, eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhege-
halts oder über eine Zurückstufung wegen eines festge-
stellten Dienstvergehens ergeht nach pflichtgemäÃ?em
Ermessen. Bei der Entscheidung ist auf die Schwere des
Dienstvergehens sowie auf das gesamte dienstliche und
auÃ?erdienstliche Verhalten der Beamtin oder des Beam-
ten abzustellen. Insbesondere sind zu berücksichtigen:
1. das MaÃ? der Pflichtwidrigkeit,
2. das AusmaÃ? des innerdienstlichen Vertrauensscha-
dens und des auÃ?erdienstlichen Ansehensverlustes,
3. die Auswirkung der Pflichtverletzung auf den
Dienstbetrieb,
4. die weitere dienstliche Verwendbarkeit der Beamtin
oder des Beamten,
5. die dem Amt der Beamtin oder des Beamten inne-
wohnende Verantwortung und Vorbildfunktion,
6. der Grad des Verschuldens,
7. die Tatmotive und Tatumstände,
8. das Verhalten der Beamtin oder des Beamten nach
der Tat, insbesondere ihr oder sein freiwilliges
Bemühen, entstandenen Schaden wiedergutzuma-
chen und einen Ausgleich mit der oder dem Verletz-
ten zu erreichen,
9. die bisherige und die künftig zu erwartende dienstli-
che Leistung und Führung der Beamtin oder des
Beamten,
10. eine tätige Reue der Beamtin oder des Beamten
durch ihre oder seine aktive Mitwirkung an der Auf-
deckung, Aufklärung oder Verhinderung dienst-
rechtsrelevanter Straftaten, die im Zusammenhang
mit ihrem oder seinem Dienstvergehen standen,
Dienstag, den 4. Februar 2025 167
HmbGVBl. Nr. 6
11. zurückliegende Pflichtverletzungen, die bereits
Gegenstand einer Entscheidung nach den §§23a, 32
und 33 gewesen sind, sofern diese noch keinem Ver-
wertungsverbot nach §79 unterliegen.
(2) Als DisziplinarmaÃ?nahme kann ausgesprochen wer-
den
1. ein Verweis, wenn die Beamtin oder der Beamte
durch ein leichtes Dienstvergehen das Vertrauen des
Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtge-
mäÃ?e Amtsführung geringfügig beeinträchtigt hat,
2. eine GeldbuÃ?e, wenn die Beamtin oder der der
Beamte durch ein leichtes bis mittelschweres Dienst-
vergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der
Allgemeinheit in die pflichtgemäÃ?e Amtsführung
nicht nur geringfügig beeinträchtigt hat,
3. eine Kürzung der Dienstbezüge, wenn die Beamtin
oder der Beamte durch ein mittelschweres Dienst-
vergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der
Allgemeinheit in die pflichtgemäÃ?e Amtsführung
erheblich beeinträchtigt hat,
4. eine Kürzung des Ruhegehalts, wenn die Ruhe-
standsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte ein mit-
telschweres bis schweres Dienstvergehen begangen
hat, das geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen
Dienstes oder des Berufsbeamtentums erheblich zu
beeinträchtigen,
5. eine Zurückstufung, wenn die Beamtin oder der
Beamte durch ein mittelschweres bis schweres
Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder
der Allgemeinheit in die pflichtgemäÃ?e Amtsfüh-
rung nachhaltig erschüttert hat.
Das Vertrauen der Allgemeinheit ist insbesondere dann
beeinträchtigt, wenn das Ansehen des öffentlichen
Dienstes oder des Berufsbeamtentums beschädigt
wurde.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge darf nur ausgespro-
chen werden, wenn das Dienstvergehen eine intensive
und auf bestimmte Zeit wirkende Pflichtenmahnung der
Beamtin oder des Beamten erfordert.
(4) Eine Kürzung des Ruhegehalts kann auch ausgespro-
chen werden, wenn das Dienstvergehen ganz oder teil-
weise vor dem Eintritt der Beamtin oder des Beamten in
den Ruhestand begangen wurde.
(5) Eine Zurückstufung darf auch ausgesprochen wer-
den, wenn das Verbleiben der Beamtin oder des Beam-
ten im bisherigen Amt dem Dienstherrn oder der Allge-
meinheit auf Grund eines mittelschweren bis schweren
Dienstvergehens nicht zugemutet werden kann.
(6) Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist aus-
zusprechen, wenn das dienstliche Vertrauensverhältnis
durch das Dienstvergehen zerstört worden ist oder das
Dienstvergehen einen Ansehensverlust bewirkt hat, der
so erheblich ist, dass eine Weiterverwendung der Beam-
tin oder des Beamten das Ansehen des Beamtentums
unzumutbar belastet.â??
7. Hinter §11 erhält die Ã?berschrift von Teil 3 folgende
Fassung:
â??Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Diszipli-
narverfahrenâ??.
8. §12 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Die Disziplinarbefugnisse werden von den Dienstvor-
gesetzten (§3 Absatz 2 HmbBG), der obersten Dienstbe-
hörde (§3 Absatz 1 und §105 Absatz 2 Satz 1 HmbBG)
und der für Entlassungen zuständigen Stelle ausgeübt.â??
9. §17 erhält folgende Fassung:
â??§17
DisziplinarmaÃ?nahmeverbot
wegen Zeitablaufs
(1) Es darf nicht mehr ausgesprochen werden
1. ein Verweis, wenn seit der Vollendung eines Dienst-
vergehens mehr als zwei Jahre vergangen sind,
2. eine GeldbuÃ?e oder eine Kürzung der Dienstbezüge
oder des Ruhegehalts, wenn seit der Vollendung
eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen
sind,
3
eine Zurückstufung, wenn seit der Vollendung eines
Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen
sind.
(2) Bei Dienstvergehen gegen die Pflichten, sich durch
das gesamte Verhalten zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu beken-
nen und für deren Erhaltung einzutreten oder bei politi-
scher Betätigung diejenige MäÃ?igung und Zurückhal-
tung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber
der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Amts-
pflichten ergibt, beträgt die Frist nach Absatz 1
1. Nummer 1 vier Jahre,
2. Nummer 2 sechs Jahre und
3. Nummer 3 acht Jahre.
(3) Die Fristen der Absätze 1 und 2 werden durch die
Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens
oder den Erlass einer Disziplinarverfügung, bei Beam-
tinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf auch
durch den Erlass einer Entlassungsverfügung und jede
sie bestätigende Entscheidung im verwaltungsgerichtli-
chen Verfahren, unterbrochen.
(4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 sind für die Dauer
eines Widerspruchsverfahrens, eines gerichtlichen Ver-
fahrens, einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach
§14 oder eines Mitbestimmungsverfahrens nach §88
Absatz 1 Nummer 22, 22a oder 22b des Hamburgischen
Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl.
S. 299), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl.
S. 166, 173), in der jeweils geltenden Fassung gehemmt.
Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein
Straf- oder BuÃ?geldverfahren eingeleitet oder eine Klage
aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist
für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
(5) Ist eine Verfolgung nach den Absätzen 1 oder 2 nicht
mehr zulässig, darf der Beamtin oder dem Beamten ein
Dienstvergehen auch nicht mehr in einer missbilligen-
den Ã?uÃ?erung (§3 Absatz 6) zur Last gelegt werden.â??
10. Die Ã?berschrift von §20 erhält folgende Fassung:
â??Rechts- und Amtshilfe, Datenübermittlung, inner-
dienstliche Unterrichtungâ??.
11. Hinter §20 wird folgender §20a eingefügt:
â??§20a
Informationen nach MaÃ?gabe des Artikels 56a
der Richtlinie 2005/36/EG
(1) Nach MaÃ?gabe des Artikels 56a der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22,
2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33
Dienstag, den 4. Februar 2025
168 HmbGVBl. Nr. 6
S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 7. Feb-
ruar 2024 (ABl. L, 2024/505, 12.2.2024), unterrichtet die
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union über Entscheidungen der Disziplinar-
organe über die
1. unanfechtbare Entfernung aus dem Beamtenverhält-
nis nach §3 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit
§8 Absatz 1,
2. Einstellung eines Disziplinarverfahrens, wenn
a) das Disziplinarverfahren wegen Beendigung des
Beamtenverhältnisses nach §24 Absatz 1
BeamtStG in Verbindung mit §24 Absatz 1
HmbBG nicht zu Ende geführt wird oder
b) die Beamtin oder der Beamte nach §23 Absatz 1
Nummer 4 BeamtStG in Verbindung mit §31
HmbBG mit einem Antrag auf Entlassung einer
im Disziplinarverfahren zu erwartenden Entfer-
nung aus dem Beamtenverhältnis zuvor kommt.
Der Zeitraum nach Artikel 56a Absatz 2 Satz 2 Buch-
stabe e der Richtlinie 2005/36/EG ist für die in Satz 1
genannten Entscheidungen der Disziplinarorgane der
Zeitraum bis zum Erreichen der für die jeweilige Lauf-
bahn maÃ?geblichen gesetzlichen Altersgrenze für den
Eintritt in den Ruhestand, längstens jedoch 15 Jahre.
(2) Die Vorwarnung nach Absatz 1 ist auszulösen, sobald
eine rechts- beziehungsweise bestandskräftige Entschei-
dung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle
vorliegt. Umgekehrt sind die zuständigen Stellen der in
Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten unverzüglich zu
unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersa-
gung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist.
Im Rahmen der Unterrichtung sind auch das Datum des
Ablaufs der MaÃ?nahme und gegebenenfalls spätere
Ã?nderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit
der Ã?bermittlung einer Vorwarnung ist die oberste
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ver-
pflichtet, die hiervon betroffene Person darüber zu
unterrichten,
1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung ein-
legen kann,
2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen
kann und
3. dass ihr im Falle einer unrichtigen Ã?bermittlung ein
Schadensersatzanspruch zusteht.
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der in Absatz 1
Satz 1 genannten Staaten darüber, wenn eine betroffene
Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung einge-
legt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon
unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.â??
12. §25 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: â??Ist ein
Disziplinarverfahren nicht innerhalb einer Frist von
sechs Monaten seit Einleitung durch Einstellung oder
durch Erlass einer Disziplinarverfügung abgeschlossen
worden, kann die Beamtin oder der Beamte beim Ver-
waltungsgericht die gerichtliche Bestimmung einer
Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantra-
gen.â??
13. §28 wird wie folgt geändert:
13.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
13.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle â??den §§32, 33 und 34â?? durch
die Textstelle â??§32 oder §33â?? ersetzt.
13.1.2 Es wird folgender Satz angefügt: â??§23 Absätze 5 und 6
gilt entsprechend.â??
13.2 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle â??§§33 bis 36â??
durch die Textstelle â??§32, §33, §35 oder §36â?? ersetzt.
14. §29 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Durch Absatz 1 werden das Grundrecht der Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) und das Fernmeldegeheimnis (Artikel
10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.â??
15. §30 wird aufgehoben.
16. In §31 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:
â??Hält die oder der Dienstvorgesetzte ihre oder seine
Befugnis nach §34 nicht für ausreichend, führt sie oder
er die Entscheidung der oder des höheren Dienstvorge-
setzten, der obersten Dienstbehörde oder der für Entlas-
sungen zuständigen Stelle herbei. Die oder der höhere
Dienstvorgesetzte, die oberste Dienstbehörde oder die
für Entlassungen zuständige Stelle können das Diszipli-
narverfahren zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlun-
gen für geboten oder die Befugnisse der oder des Dienst-
vorgesetzten für ausreichend halten.â??
17. Die §§33 und 34 erhalten folgende Fassung:
â??§33
Disziplinarverfügung
(1) DisziplinarmaÃ?nahmen werden durch Disziplinar-
verfügung ausgesprochen.
(2) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und
zuzustellen. Die Begründung muss mindestens enthal-
ten:
1. die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen,
2. die anderen Tatsachen, die für die Entscheidung
bedeutsam sind, und
3. die Beweismittel, die für die Entscheidung bedeut-
sam sind.
(3) Bei den DisziplinarmaÃ?nahmen der Zurückstufung,
der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der
Aberkennung des Ruhegehalts muss in der Begründung
zusätzlich dargestellt werden:
1. der persönliche und berufliche Werdegang des
Beamten und
2. der Gang des Disziplinarverfahrens.
(4) Im Fall des §15 Absatz 1 kann wegen der Tatsachen,
in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bin-
denden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden
Urteile verwiesen werden.
(5) Die Dienstvorgesetzten haben der obersten Dienst-
behörde vom Erlass der Disziplinarverfügung unverzüg-
lich Mitteilung zu machen.
§34
Disziplinarbefugnisse
(1) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte ist zum Ausspruch
eines Verweises und einer GeldbuÃ?e gegen die ihr oder
ihm unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt.
(2) Die oder der der obersten Dienstbehörde unmittelbar
nachgeordnete Dienstvorgesetzte ist zum Ausspruch
einer Kürzung der Dienstbezüge bis zum HöchstmaÃ?
befugt.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann über die Diszipli-
narmaÃ?nahmen der Absätze 1 und 2 hinaus auch eine
Kürzung des Ruhegehalts bis zum HöchstmaÃ? und eine
Dienstag, den 4. Februar 2025 169
HmbGVBl. Nr. 6
Aberkennung des Ruhegehaltes festsetzen. §23 Absatz 9
Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Zurückstufung und die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis werden durch die für Entlassungen
zuständige Stelle ausgesprochen.â??
18. §35 wird wie folgt geändert:
18.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
18.1.1 In Satz 1 werden die Wörter â??oder Disziplinarklage
erhebenâ?? gestrichen.
18.1.2 In Satz 2 werden die Wörter â??oder die Erhebung der Dis-
ziplinarklageâ?? gestrichen.
18.2 Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
â??(2) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1, durch die
eine MaÃ?nahme nach Art oder Höhe verschärft wird, ist
der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zur Ã?uÃ?e-
rung zu geben.
(3) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Disziplinarverfügung in einem Straf- oder BuÃ?geldver-
fahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet
worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der
gemäÃ? §16 die DisziplinarmaÃ?nahme nicht zulässig
wäre, ist die DisziÂ
plinarverfügung auf Antrag der Beam-
tin oder des Beamten von der oder dem Dienstvorgesetz-
ten, die oder der sie erlassen hat, aufzuheben und das
Disziplinarverfahren einzustellen. Im �brigen gilt §51
Absätze 1 und 2 HmbVwVfG entsprechend. Die Antrags-
frist beträgt drei Monate. Die Frist beginnt mit dem
Tag, an dem die Beamtin oder der Beamte von der in
Satz 1 bezeichneten Entscheidung oder von den Grün-
den, die ein Wiederaufgreifen nach Satz 2 ermöglichen,
Kenntnis erhalten hat.â??
18.3 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
â??(4) Wird eine unanfechtbare Disziplinarverfügung auf
Antrag aufgehoben und das Disziplinarverfahren einge-
stellt, ist §71 entsprechend anzuwenden.â??
19. In §36 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: â??Das
Widerspruchsverfahren entfällt bei DisziplinarmaÃ?nah-
men nach §7, §8 oder §9 Absatz 2, soweit diese durch
eine Dienstvorgesetzte oder einen Dienstvorgesetzten
beantragt worden sind.â??
20. §37 wird wie folgt geändert:
20.1 In Absatz 1 Nummer 1 wird hinter den Wörtern â??die
Entfernung aus dem Beamtenverhältnisâ?? die Textstelle
â??oder dessen Beendigung nach §24 BeamtStGâ?? einge-
fügt.
20.2 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 einge-
fügt:
â??(3) Spricht die zuständige Stelle die Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis oder die Entlassung aus oder
wird die Beamtin oder der Beamte in einem wegen des-
selben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren gericht-
lich zu einer Strafe verurteilt, die im Falle des Eintritts
der Rechtskraft den Verlust der Rechte als Beamtin oder
Beamter zur Folge haben wird, so ist, sofern das Beam-
tenverhältnis fortbesteht, die Beamtin oder der Beamte
durch die oberste Dienstbehörde vorläufig des Dienstes
zu entheben.â??
20.3 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
21. §38 wird wie folgt geändert:
21.1 In Absatz 1 wird hinter den Wörtern â??wenn voraussicht-
lich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt
werden wirdâ?? die Textstelle â??oder dessen Beendigung
nach §24 BeamtStG zu erwarten istâ?? eingefügt.
21.2 In Absatz 3 wird hinter den Wörtern â??voraussichtlich
auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden
wirdâ?? die Textstelle â??oder in einem wegen desselben
Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussicht-
lich eine Strafe verhängt wird, die den Verlust der Rechte
als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur
Folge hatâ?? eingefügt.
21.3 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:
â??(4) Die Einbehaltung ist anzuordnen, wenn die vorläu-
fige Dienstenthebung nach §37 Absatz 3 erfolgt. Sie soll
in diesem Falle in den ersten drei Monaten 20 vom Hun-
dert, in den weiteren sechs Monaten 35 vom Hundert
und danach 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbe-
züge betragen und einen zuvor nach den Absätzen 1 oder
2 festgelegten Einbehalt nicht unterschreiten. Der
Beamtin oder dem Beamten ist der unpfändbare Teil der
monatlichen Bezüge zu belassen. Bei Ruhestandbeam-
tinnen oder Ruhestandbeamten ist die Einbehaltung
anzuordnen, wenn die oberste Dienstbehörde die Aber-
kennung des Ruhegehalts ausspricht oder die Ruhe-
standsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte in einem
wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfah-
ren erstinstanzlich zu einer Strafe verurteilt wird, die
den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder
Ruhestandsbeamter zur Folge hat. Die Einbehaltung
soll in diesem Falle in den ersten drei Monaten 10 vom
Hundert, in den weiteren sechs Monaten 20 vom Hun-
dert, danach 30 vom Hundert des monatlichen Ruhege-
halts betragen und einen zuvor nach Absatz 3 festgeleg-
ten Einbehalt nicht unterschreiten. Satz 3 gilt entspre-
chend.
(5) Bei der Entscheidung über die teilweise Einbehal-
tung der Bezüge nach den Absätzen 1 bis 3 sind die wirt-
schaftlichen Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten
zu berücksichtigen. Die Beamtin oder der Beamte hat
der obersten Dienstbehörde vor der Entscheidung über
die Einbehaltung und im Weiteren für die Dauer des
Beschlusses über die Einbehaltung bei wesentlichen
Ã?nderungen unaufgefordert Auskunft über ihre bzw.
seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Im Falle
der Anordnung einer teilweisen Einbehaltung der
Bezüge nach Absatz 4 wird vermutet, dass die bei der
Anwendung der dort vorgesehenen Einbehaltungsregel-
sätze verbleibenden Bezüge bedarfsdeckend sind, sofern
die Beamtin oder der Beamte im Einzelfall keine zwin-
genden höheren Bedarfe auf Grund besonderer
Umstände nachweist.
(6) Soweit Einkünfte aus Nebentätigkeit zusammen mit
den einbehaltenen Dienstbezügen die zuletzt erhaltenen
vollen Dienstbezüge übersteigen, sind sie auf die weiter
gewährten Dienstbezüge anzurechnen; §41 Absatz 1
und Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäÃ?. Die Beamtin oder
der Beamte hat ihrer oder seiner Dienststelle über die
Einnahmen aus ihrer oder seiner Nebentätigkeit unauf-
gefordert Auskunft zu geben. Bei der Aufnahme oder der
Erweiterung einer Nebentätigkeit aus Anlass der vorläu-
figen Einbehaltung von Bezügen ist §73 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 und Satz 3 HmbBG nicht anzuwenden.â??
22. §42 wird wie folgt geändert:
22.1 In Absatz 1 wird das Wort â??rechtskräftigenâ?? durch das
Wort â??unanfechtbarenâ?? ersetzt.
22.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
â??(3) In den Fällen des §37 Absatz 3 kann die oberste
Dienstbehörde die vorläufige Dienstenthebung aufhe-
Dienstag, den 4. Februar 2025
170 HmbGVBl. Nr. 6
ben, wenn behördlich beziehungsweise gerichtlich die
Aufhebung der Entfernungs- oder Entlassungsverfü-
gung oder die Aufhebung der strafgerichtlichen Ent-
scheidung ausgesprochen wurde, ohne dass das Verfah-
ren unanfechtbar abgeschlossen ist. Die oberste Dienst-
behörde hat die vorläufige Dienstenthebung in den
Fällen des §37 Absatz 3 aufzuheben, wenn die Entfer-
nung oder Entlassung oder die strafgerichtliche Ent-
scheidung unanfechtbar aufgehoben wurde, es sei denn,
die Voraussetzungen von §37 Absatz 1 oder 2 liegen aus
einem anderen Grund vor.â??
23. §43 wird wie folgt geändert:
23.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
23.1.1 Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
â??1. unanfechtbar auf Entfernung aus dem Beamtenver-
hältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts
erkannt worden oder eine Entlassung nach §23
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 Satz 1
BeamtStG erfolgt ist,
2. in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten
Strafverfahren rechtskräftig eine Strafe verhängt
worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamtin,
Beamter, Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbe-
amter zur Folge hat,â??.
23.1.2 In Nummer 4 wird hinter den Wörtern â??neues Diszipli-
narverfahrenâ?? das Wort â??unanfechtbarâ?? eingefügt.
23.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge-
fügt:
â??(2) Verfallen die einbehaltenen Bezüge nach Absatz 1
Nummer 1 und ist die Gewährung eines Unterhaltsbei-
trags nach §72 Absatz 1 wegen Unwürdigkeit ausge-
schlossen, so hat die aus dem Beamtenverhältnis ent-
fernte Beamtin oder der aus dem Beamtenverhältnis
entfernte Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der
Ruhestandsbeamte die seit der Zustellung der Diszipli-
narverfügung an sie oder ihn gezahlten Bezüge zu erstat-
ten. Verfallen die einbehaltenen Bezüge nach Absatz 1
Nummer 2 und wurde in sämtlichen in dem Verfahren
ergangenen Entscheidungen eine Strafe verhängt, die
den Verlust der Rechte als Beamtin oder Beamter nach
§24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BeamtStG oder den Ver-
lust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhe-
standsbeamter oder nach §70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder 2 Buchstabe b HmbBeamtVG zur Folge hat, so hat
die aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamtin oder
der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte oder
die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die
seit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils an sie
oder ihn gezahlten Bezüge zu erstatten. Die Erstattungs-
pflicht nach Satz 1 oder Satz 2 besteht nur, soweit die
gezahlten Beträge den sich aus §38 Absatz 4 Sätze 3 und
6 ergebenden Betrag übersteigen. Sie entfällt, wenn eine
Unterhaltsleistung nach §73 gewährt wird.â??
23.3 Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
23.4 Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird hinter den Wörtern â??auf
andere Weiseâ?? die Textstelle â??als in den Fällen des
Absatzes 1â?? eingefügt.
23.5 Im neuen Absatz 4 Satz 1 wird die Textstelle â??Absatz 2â??
durch die Textstelle â??Absatz 3â?? ersetzt.
23.6 Im neuen Absatz 5 wird die Textstelle â??des Absatzes 3â??
durch die Textstelle â??des Absatzes 4â?? ersetzt.
24. Die Ã?berschrift von Teil 5 erhält folgende Fassung:
â??Gerichtliches Verfahrenâ??.
25. §45 wird wie folgt geändert:
25.1 In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter â??mit dem jeweili-
gen Einstiegsamtâ?? gestrichen.
25.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Für die Ã?bertragung des Rechtsstreits auf eine Ein-
zelrichterin oder einen Einzelrichter gilt §6 VwGO. In
dem Verfahren der Klage gegen eine Disziplinarverfü-
gung, durch die eine Zurückstufung, eine Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des
Ruhegehalts ausgesprochen wurde, ist eine Ã?bertragung
auf eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter ausge-
schlossen.â??
26. §47 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer,
1. gegen die oder den eine DisziplinarmaÃ?nahme nach
§7 oder §8 ausgesprochen,
2. gegen die oder den wegen einer vorsätzlich begange-
nen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der
Erlass eines Strafbefehls beantragt,
3. der oder dem die Führung ihrer oder seiner Dienst-
geschäfte verboten oder
4. die oder der vorläufig des Dienstes enthoben
worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die
Dauer des Verbots oder der Enthebung zur Ausübung
ihres oder seines Amtes nicht herangezogen werden.â??
27. Die Ã?berschrift von Abschnitt 2 erhält folgende Fas-
sung:
â??Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtâ??.
28. §48 wird wie folgt geändert:
28.1 Absatz 1 wird aufgehoben.
28.2 Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält folgende Fassung:
â??(1) Klagen nach diesem Gesetz sind bei dem Verwal-
tungsgericht Hamburg â?? Fachkammer für Disziplinar-
sachen â?? innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Widerspruchsbescheids oder, wenn es eines Wider-
spruchsverfahrens nicht bedarf, innerhalb eines Monats
nach Zustellung der Entscheidung, schriftlich zu erhe-
ben. Bei dem Verwaltungsgericht können sie auch zur
Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbe-
amten der Geschäftsstelle erhoben werden.â??
28.3 Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
28.4 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
â??(4) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
über die Einreichung oder Ã?bermittlung von elektroni-
schen Dokumenten gelten entsprechend.â??
29. §49 erhält folgende Fassung:
â??§49
Inhalt der Klagen
Die Klägerin oder der Kläger muss eine bestimmte Dis-
ziplinarverfügung oder eine sonstige belastende MaÃ?-
nahme auf Grund dieses Gesetzes als Gegenstand des
Klagebegehrens bezeichnen. Die Klage soll einen
bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung die-
nenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben,
die angefochtene Disziplinarverfügung oder eine sons-
tige belastende MaÃ?nahme auf Grund dieses Gesetzes
und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder
in Abschrift beigefügt werden.â??
30. Die §§50 bis 53 werden aufgehoben.
31. §54 Absatz 3 wird aufgehoben.
Dienstag, den 4. Februar 2025 171
HmbGVBl. Nr. 6
31.1 §55 erhält folgende Fassung:
â??§55
Entscheidung durch Beschluss
Das Disziplinarverfahren ist, wenn eine der Vorausset-
zungen des §32 Absatz 1 Nummern 5 bis 7 vorliegt, gege-
benenfalls auch vor der mündlichen Verhandlung,
durch Beschluss des Gerichts einzustellen.â??
32. §56 wird wie folgt geändert:
32.1 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort â??Disziplinarverfahrenâ??
durch das Wort â??Verfahrenâ?? ersetzt.
32.2 Absatz 3 wird aufgehoben.
32.3 Absatz 4 wird Absatz 3.
32.4 Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
â??(4) Soweit die Disziplinarverfügung rechtswidrig und
die Klägerin oder der Kläger dadurch in ihren oder sei-
nen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Diszipli-
narverfügung und den etwaigen Widerspruchsbescheid
auf. Ist ein Dienstvergehen erwiesen, kann das Gericht
die Disziplinarverfügung unter Anwendung der Vor-
schriften über die Bemessung der DisziplinarmaÃ?nah-
men auch aufrechterhalten oder zu Gunsten der Kläge-
rin oder des Klägers nach Art oder Höhe ändern, wenn
mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverlet-
zung beseitigt wird. Im �brigen bleibt §113 VwGO
unberührt.â??
33. §57 erhält folgende Fassung:
â??§57
Grenzen der erneuten Ausübung
der Disziplinarbefugnisse
Handlungen, die bereits Gegenstand eines Disziplinar-
verfahrens waren, können nicht Gegenstand eines ande-
ren Disziplinarverfahrens sein. §35 Absatz 1 bleibt
unberührt. Wurde eine Disziplinarverfügung im
gerichtlichen Verfahren rechtskräftig aufgehoben, so ist
eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis in der-
selben Sache nur zulässig, wenn und soweit die den
Urteilsspruch tragenden rechtlichen und tatsächlichen
Feststellungen nicht entgegenstehen.â??
34. Die Ã?berschrift von Abschnitt 3 erhält folgende Fas-
sung:
â??Verfahren vor dem Oberverwaltungsgerichtâ??.
35. §58 erhält folgende Fassung:
â??§58
Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht den
Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwal-
tungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelas-
sen wird. §124 Absatz 2 und §124a VwGO gelten ent-
sprechend.â??
36. §59 wird wie folgt geändert:
36.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmun-
gen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ent-
sprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes
ergibt.â??
36.2 Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
36.3 Absatz 4 wird Absatz 2.
37. §61 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) §55 gilt entsprechend.â??
38. In §62 Absatz 1 Satz 1, §65 Absatz 2, §68 Absätze 4 und
5 sowie §76 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort â??Dis-
ziplinarverfahrenâ?? durch das Wort â??Verfahrenâ?? ersetzt.
39. §63 wird wie folgt geändert:
39.1 In Absatz 2 wird die Textstelle â??gilt §147 VwGOâ?? durch
die Textstelle â??gelten §147 VwGO sowie §48 Absatz 4â??
ersetzt.
39.2 Absatz 3 wird aufgehoben.
39.3 Absatz 4 wird Absatz 3.
40. Die Ã?berschrift von Abschnitt 4 erhält folgende Fas-
sung:
â??Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgerichtâ??.
41. In §65 Absatz 1 wird hinter der Textstelle â??§§132, 133,
137 bis 139 VwGO in der jeweils geltenden Fassungâ?? die
Textstelle â??sowie §48 Absatz 4â?? eingefügt.
42 Die Ã?berschrift von Teil 6 erhält folgende Fassung:
â??Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrensâ??.
43. §66 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges
Urteil abgeschlossenen Verfahrens ist zulässig, wenn
1. in dem Urteil eine DisziplinarmaÃ?nahme aufrecht-
erhalten oder in eine solche geändert worden ist, die
nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
2. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden,
die erheblich und neu sind,
3. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder ver-
fälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder
fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutach-
ten beruht,
4. ein anderes Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststel-
lungen das Urteil beruht, rechtskräftig aufgehoben
worden ist,
5. an dem Urteil eine Richterin, ein Richter, eine Bei-
sitzerin oder ein Beisitzer mitgewirkt hat, die oder
der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung
einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
6. an dem Urteil eine Richterin, ein Richter, eine Bei-
sitzerin oder ein Beisitzer mitgewirkt hat, die oder
der von der Ausübung des Richteramts kraft Geset-
zes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe
für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos gel-
tend gemacht worden waren, oder
7. die Beamtin oder der Beamte nachträglich glaubhaft
ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Verfah-
ren nicht festgestellt werden konnte.â??
44. In §67 Absätze 1 und 2 sowie §68 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 wird jeweils das Wort â??Disziplinarverfahrensâ??
durch das Wort â??Verfahrensâ?? ersetzt.
45. §69 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündli-
chen Verhandlung mit Zustimmung der obersten
Dienstbehörde durch Beschluss das angefochtene Urteil
und die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss
ist unanfechtbar.â??
46. §71 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: â??Wurde in
dem aufgehobenen Urteil die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhege-
halts aufrechterhalten, gelten §24 Absatz 2 BeamtStG
und §33 Absatz 2 HmbBG entsprechend.â??
Dienstag, den 4. Februar 2025
172 HmbGVBl. Nr. 6
47. §72 wird wie folgt geändert:
47.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Die aus dem Beamtenverhältnis entfernte frühere
Beamtin oder der aus dem Beamtenverhältnis entfernte
frühere Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten
einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert
der Dienstbezüge, die ihr oder ihm bei Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Ein-
behaltung von Dienstbezügen nach §38 Absatz 1 bleibt
unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbei-
trags ist ausgeschlossen, soweit die frühere Beamtin oder
der frühere Beamte ihrer nicht würdig oder den erkenn-
baren Umständen nach nicht bedürftig ist. Eine frühere
Beamtin oder ein früherer Beamter ist unwürdig, wenn
sie oder er sich treuwidrig bedürftig macht oder hält,
wenn ihre oder seine Entfernung aus dem Beamtenver-
hältnis auf einem Dienstvergehen gegen die beamten-
rechtliche Pflicht beruht, sich durch das gesamte Ver-
halten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, oder
wenn sich aus anderen Gründen bei einer Gesamtwürdi-
gung der Person und des Verhaltens ergibt, dass die
Gewährung eines Unterhaltsbeitrags dem Dienstherrn
nicht zumutbar ist. Die Gewährung des Unterhaltsbei-
trags kann in der Entscheidung über sechs Monate hin-
aus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um
eine unbillige Härte zu vermeiden; die frühere Beamtin
oder der frühere Beamte hat die Umstände glaubhaft zu
machen.â??
47.2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
â??(6) Die oberste Dienstbehörde kann, auch nach Unan-
fechtbarkeit der Disziplinarverfügung, bestimmen, dass
der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen
gezahlt wird, zu deren Unterhalt die frühere Beamtin,
der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin
oder der frühere Ruhestandsbeamte gesetzlich verpflich-
tet ist.â??
48. §74 Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: â??Die gesetz-
liche Vergütung einer oder eines Bevollmächtigten oder
eines Beistandes der Beamtin oder des Beamten nach
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung
vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert am
24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 328 S. 1, 2), in der jeweils
geltenden Fassung, ist stets erstattungsfähig.â??
49. §75 wird wie folgt geändert:
49.1 Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung:
â??Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahrenâ??.
49.2 In Absatz 2 werden die Wörter â??oder eine Disziplinar-
klage abgewiesenâ?? gestrichen.
50. §76 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
50.1 In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort
â??undâ?? ersetzt.
50.2 Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.
50.3 Nummer 6 wird Nummer 4.
51. §77 wird wie folgt geändert:
51.1 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: â??Die Geld-
buÃ?e soll in einer Summe abgezogen werden, sofern
nicht auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse eine
Aufteilung auf mehrere, höchstens drei, Monate erfor-
derlich ist.â??
51.2 Es wird folgender Absatz 8 angefügt:
â??(8) §80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO findet keine
Anwendung.â??
52. §79 wird wie folgt geändert:
52.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
52.1.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: â??Bei Dienst-
vergehen gegen die Pflichten, sich durch das gesamte
Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundord-
nung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für
deren Erhaltung einzutreten oder bei politischer Betäti-
gung diejenige MäÃ?igung und Zurückhaltung zu wah-
ren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allge-
meinheit und aus der Rücksicht auf die Amtspflichten
ergibt, gilt für die Fristen §17 Absatz 2 entsprechend.â??
52.1.2 Es werden folgende Sätze angefügt: â??Der Kopfteil und
die Entscheidungsformel einer abschlieÃ?enden Ent-
scheidung, mit der eine Zurückstufung ausgesprochen
wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind nicht
erforderliche personenbezogene Daten unkenntlich zu
machen.â??
52.2 In Absatz 5 Satz 3 wird die Textstelle â??Nummer 1â??
gestrichen.
52.3 Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung: â??Wird der
Antrag gestellt oder verbleiben Kopfteil und Entschei-
dungsformel einer abschlieÃ?enden Entscheidung nach
Absatz 1 Satz 4 in der Personalakte, ist das Verwertungs-
verbot bei den Eintragungen zu vermerken.â??
53. In §81 Absatz 3 wird die Textstelle â??§43 Absätze 2 bis 4â??
durch die Textstelle â??§43 Absätze 3 bis 5â?? ersetzt.
54. §83 erhält folgende Fassung:
â??§83
Umfang des Entschädigungsanspruches
(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch das Ein-
schreiten nach diesem Gesetz verursachte Vermögens-
schaden.
(2) Entschädigung wird nur geleistet, wenn der nachge-
wiesene Schaden den Betrag von 25 Euro übersteigt.
(3) Für einen Schaden, der auch ohne ein Einschreiten
nach diesem Gesetz eingetreten wäre, wird keine Ent-
schädigung geleistet.â??
55. In §85 Absatz 2 Satz 3 wird die Textstelle â??und 4â?? durch
die Textstelle â??und 3â?? ersetzt.
56. Hinter §91 wird folgender §91a eingefügt:
â??§91a
Ã?berleitungsvorschriften auf Grund
des Gesetzes zur Ã?nderung disziplinarrechtlicher
ÂVorschriften
Auf vor dem 1. April 2025 eingeleitete Disziplinarver-
fahren und die auf sie bezogenen gerichtlichen Verfah-
ren ist weiterhin das Hamburgische Disziplinargesetz in
der bis zum 31. März 2025 geltenden Fassung anzuwen-
den. MaÃ?nahmen, die nach bisherigem Recht getroffen
worden sind, bleiben rechtswirksam.â??
57. Die Anlage wird wie folgt geändert:
57.1 Die Ã?berschrift von Abschnitt 1 erhält folgende Fas-
sung:
â??Klageverfahren gegen eine Disziplinarverfügung oder
eine sonstige beschwerende disziplinarrechtliche Ent-
scheidung erster Instanzâ??.
57.2 Hinter dem Eintrag zu Nummer 12 wird die Textstelle
â??Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfü-
gung, in der als DisziplinarmaÃ?nahme ausgesprochen
worden istâ?? gestrichen.
Dienstag, den 4. Februar 2025 173
HmbGVBl. Nr. 6
57.3 Der Eintrag zu Nummer 19 wird wie folgt geändert:
57.3.1 In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort â??oderâ?? ange-
fügt.
57.3.2 Am Ende der Nummer 2 wird das Wort â??oderâ?? gestri-
chen.
57.3.3 Nummer 3 wird gestrichen.
Artikel 2
Ã?nderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
§51 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am
19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594), wird wie folgt geän-
dert:
1. In Nummer 1 wird das Wort â??oderâ?? am Ende durch ein
Komma ersetzt.
2. In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort
â??oderâ?? ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
â??3. eine gegen Eigentum oder Vermögen des Dienst-
herrn gerichtete vorsätzliche Straftat begehen.â??
Artikel 3
Ã?nderung des Hamburgischen
Personalvertretungsgesetzes
Das Hamburgische Personalvertretungsgesetz vom 8. Juli
2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 19. November
2024 (HmbGVBl. S. 594, 599), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu Schlussvor-
schriften folgende Fassung:
â??Schlussvorschriften 101 â?? 105â??.
2. §88 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 22 erhält folgende Fassung:
â??22.
Erlass einer Disziplinarverfügung durch eine
Dienstvorgesetzte oder einen Dienstvorgesetzten
oder Ausspruch einer schriftlichen Missbilligung,â??.
2.2 Hinter Nummer 22 werden die folgenden Nummern 22a
und 22b eingefügt:
â??22a. Vorlage eines Disziplinarvorgangs bei der obersten
Dienstbehörde oder der für Entlassungen zustän-
digen Stelle gemäÃ? §31 Satz 1 des Hamburgischen
Disziplinargesetzes (HmbDG) vom 18. Februar
2004 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am
22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166), in der jeweils
geltenden Fassung,
22b.â??â??
Erlass einer Disziplinarverfügung durch die
oberste Dienstbehörde oder der für Entlassungen
zuständigen Stelle, die nicht auf einer Vorlage
nach §31 Satz 1 HmbDG beruht,â??.
3. Hinter §104 wird folgender §105 angefügt:
â??§105
Ã?bergangsvorschrift
Für Disziplinarverfahren, auf die gemäÃ? §91a HmbDG
weiterhin das Hamburgische Disziplinargesetz in der am
31. März 2025 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist §88
Absatz 1 Nummer 22 in der am 31. März 2025 geltenden
Fassung anzuwenden; §88 Absatz 1 Nummern 22a und
22b findet in diesen Fällen keine Anwendung.â??
Artikel 4
Ã?nderung des Hamburgischen Richtergesetzes
Das Hamburgische Richtergesetz vom 2. Mai 1991
(HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 10. September 2024
(HmbGVBl. S. 479), wird wie folgt geändert:
1. §82 erhält folgende Fassung:
â??§82
Anwendung des Hamburgischen Disziplinargesetzes
Für Disziplinarangelegenheiten gelten die Vorschriften
des Hamburgischen Disziplinargesetzes vom 18. Feb-
ruar 2004 (HmbGVBl. S. 69) in der am 31. März 2025
geltenden Fassung entsprechend, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt.â??
2. In §83 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils
hinter den Wörtern â??des Hamburgischen Disziplinarge-
setzesâ?? die Textstelle â??in der in §82 genannten Fassungâ??
eingefügt.
Artikel 5
Ã?nderung der Hamburgischen
EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
Die Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerken-
nungsverordnung vom 19. Januar 2016 (HmbGVBl. S. 39) wird
wie folgt geändert:
1. In §4 Satz 2 wird die Textstelle â??19. Januar 2016
(HmbGVBl. S. 39, 45),â?? durch die Textstelle â??19. Novem-
ber 2024 (HmbGVBl. S. 594, 600), in der jeweils gelten-
den Fassungâ?? ersetzt.
2. In §16 wird folgender Absatz 4 angefügt:
â??(4) Für disziplinarrechtliche Entscheidungen ist §20a
des Hamburgischen Disziplinargesetzes vom 18. Feb-
ruar 2004 (HmbGVBl. S. 527, 528), zuletzt geändert am
22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166), in der jeweils gel-
tenden Fassung anzuwenden.â??
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Ver-
kündung folgenden Monats in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 22. Januar 2025.
Der Senat
Dienstag, den 4. Februar 2025
174 HmbGVBl. Nr. 6
Gesetz
zur Ã?nderung des Hamburgischen Polizeiakademiegesetzes
Vom 22. Januar 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Ã?nderung des Hamburgischen Polizeiakademiegesetzes
Das Hamburgische Polizeiakademiegesetz vom 17. Sep-
tember 2013 (HmbGVBl. S. 389), zuletzt geändert am
19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527, 530), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Im Eintrag zur Ã?berschrift des Abschnitts 2 werden
die Wörter â??Der Fachhochschulbereichâ?? durch die
Wörter â??Die Hochschuleâ?? ersetzt.
1.2 In den Einträgen zu §§9 und 10 werden jeweils die
Wörter â??des Fachhochschulbereichsâ?? durch die Wör-
ter â??der Hochschuleâ?? ersetzt.
1.3 Im Eintrag zu §15 werden die Wörter â??und Angehö-
rigeâ?? angefügt.
1.4 Hinter dem Eintrag zu §16 werden folgende Einträge
eingefügt:
â??§16a Prodekanin oder Prodekan
§16b Beauftragte oder Beauftragter für For-
schungsangelegenheitenâ??.
1.5 Hinter dem Eintrag zu §17 wird folgender Eintrag
eingefügt:
â??§17a Fachgebiete und Fachkoordinationâ??.
1.6 Hinter dem Eintrag zu §19 wird folgender Eintrag
eingefügt:
â??§19a Aufgaben und Organisation der Studierenden-
schaftâ??.
1.7 Im Eintrag zu §23 werden die Wörter â??sowie Praxis-
mitarbeiterinnen und Praxismitarbeiterâ?? angefügt.
1.8 Die Einträge zu den §§33 bis 40 werden durch folgen-
den Eintrag ersetzt:
â??§33 Ã?berleitung der Beschäftigten der Hochschule
der Polizei Hamburgâ??.
2. In §1 werden die Wörter â??integriertem Fachhoch-
schulbereichâ?? durch die Wörter â??integrierter Hoch-
schuleâ?? ersetzt.
3. §2 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 2 wird das Wort â??demâ?? durch das Wort
â??derâ?? sowie das Wort â??Fachhochschulbereichâ?? durch
das Wort â??Hochschuleâ?? ersetzt.
3.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Die Akademie der Polizei Hamburg und ihre
Teilbereiche tragen zur Verwirklichung der Gleich-
stellung aller Geschlechter bei; dabei ist einer struktu-
rellen Benachteiligung entgegenzuwirken, insbeson-
dere durch die Erhöhung des Anteils von Frauen in
allen Bereichen, in denen diese unterrepräsentiert
sind. Sie wirkt darauf hin, dass die für die Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeiter bestehenden Nachteile im
Zusammenhang zur Vereinbarkeit von Familie und
Beruf beseitigt werden. Sie kann insbesondere Gleich-
stellungspläne und Bestimmungen zur Erhöhung des
Anteils von Frauen am wissenschaftlichen Personal in
der Hochschule und am übrigen Lehrpersonal in der
Akademie der Polizei Hamburg sowie zur angemesse-
nen Berücksichtigung von Personen, die weder dem
weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehö-
ren, treffen; insbesondere sind auch Regeln über die
entsprechende Ausschreibung von Stellen aufzuneh-
men. Die Hochschule ist verpflichtet, auf eine ange-
messene Vertretung von Frauen in den Organen, Gre-
mien und Ausschüssen der Hochschule hinzuwirken;
Personen, die weder dem weiblichen noch dem männ-
lichen Geschlecht angehören, sollen angemessen
berücksichtigt werden. Die Akademie der Polizei
Hamburg legt in Abständen von drei Jahren Erfah-
rungsberichte über die Gleichstellung nach diesem
Gesetz vor.â??
4. §3 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Die Leiterin oder der Leiter der Akademie der
Polizei Hamburg wird durch die zuständige Behörde
bestellt. Sie oder er wird durch die Dekanin oder den
Dekan der Hochschule vertreten, soweit Angelegen-
heiten der Hochschule betroffen sind. Für die übri-
gen, insbesondere polizeifachlichen Angelegenheiten
der Akademie erfolgt die Vertretung der Leiterin oder
des Leiters der Akademie der Polizei Hamburg durch
eine von der zuständigen Behörde bestimmte Person.â??
4.2 In Absatz 3 Satz 2 wird die Textstelle â??dem Fachhoch-
schulbereich statt, derâ?? durch die Textstelle â??der
Hochschule statt, dieâ?? ersetzt.
5. §4 wird wie folgt geändert:
5.1 In Satz 1 werden die Wörter â??den Fachhochschulbe-
reichâ?? durch die Wörter â??die Hochschuleâ?? ersetzt.
5.2 In Satz 2 werden die Wörter â??dem Fachhochschulbe-
reichâ?? durch die Wörter â??der Hochschuleâ?? ersetzt.
6. In §5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter â??des Fach-
hochschulbereichsâ?? durch die Wörter â??der Hoch-
schuleâ?? ersetzt.
7. §6 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7.1.1 In Satz 1 werden die Wörter â??den Fachhochschulbe-
reichâ?? durch die Wörter â??die Hochschuleâ?? ersetzt und
das Wort â??anlassbezogenâ?? gestrichen.
7.1.2 Satz 2 erhält folgende Fassung: â??Ihre Aufgabe ist die
regelmäÃ?ige Evaluation der Studieninhalte (Curricu-
lum) des Studiengangs â??Polizeiâ?? sowie die Entwick-
lung von Vorschlägen und Empfehlungen für deren
Fortschreibung und Weiterentwicklung.â??
7.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
7.2.1 In Satz 1 wird das Wort â??vierâ?? durch das Wort â??sechsâ??
ersetzt.
7.2.2 In Satz 2 werden die Wörter â??des Fachhochschulbe-
reichsâ?? durch die Wörter â??der Hochschuleâ?? ersetzt.
Dienstag, den 4. Februar 2025 175
HmbGVBl. Nr. 6
7.2.3 Satz 3 erhält folgende Fassung: â??Ein studentisches
Mitglied wird von dem Studierendenrat und die übri-
gen drei Mitglieder werden durch die Polizei Ham-
burg bestimmt.â??
7.3 In Absatz 4 werden die Wörter â??Der Fachhochschul-
bereichâ?? durch die Wörter â??Die Hochschuleâ?? sowie
das Wort â??seinerâ?? durch das Wort â??ihrerâ?? ersetzt.
8. §7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
8.1 In Satz 2 werden die Wörter â??im Fachhochschulbe-
reichâ?? durch die Wörter â??in der Hochschuleâ?? sowie
das Wort â??dieserâ?? durch das Wort â??dieseâ?? ersetzt.
8.2 Es werden folgende Sätze angefügt: â??Zur Durchfüh-
rung von Online-Lehre und zur Durchführung von
Online-Prüfungen gelten die Regelungen des Ham-
burgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli
2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am
19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 84, 87), in der
jeweils geltenden Fassung entsprechend. Online-
Lehre und Online-Prüfungen dürfen durchgeführt
werden, wenn der Einsatz digitaler Möglichkeiten die
Ziele des Studiums fördert und Ziele, die nur in Prä-
senzformaten erreicht werden können, nicht gefähr-
det werden.â??
9. §8 wird wie folgt geändert:
9.1 In Satz 2 werden die Wörter â??Der Fachhochschulbe-
reichâ?? durch die Wörter â??Die Hochschuleâ?? ersetzt.
9.2 Es wird folgender Satz angefügt: â??Die Hochschule
entscheidet über die Verwendung der ihr zugewiese-
nen Mittel eigenständig.â??
10. In der Ã?berschrift zu Abschnitt 2 werden die Wörter
â??Der Fachhochschulbereichâ?? durch die Wörter â??Die
Hochschuleâ?? ersetzt.
11. §9 wird wie folgt geändert:
11.1 In der Ã?berschrift werden die Wörter â??des Fachhoch-
schulbereichsâ?? durch die Wörter â??der Hochschuleâ??
ersetzt.
11.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
11.2.1 In Satz 1 werden die Wörter â??Der Fachhochschulbe-
reichâ?? durch die Wörter â??Die Hochschuleâ?? ersetzt.
11.2.2 Satz 2 erhält folgende Fassung: â??Sie ist teilrechtsfähig,
soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes ihre Angelegen-
heiten durch eine Grundordnung und weitere Satzun-
gen regeln kann und dieses Gesetz ihr Selbstverwal-
tungsrechte einräumt.â??
11.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
11.3.1 In Satz 1 werden die Wörter â??des Fachhochschulbe-
reichsâ?? durch die Wörter â??der Hochschuleâ?? ersetzt.
11.3.2 In Satz 2 werden die Wörter â??den Fachhochschulbe-
reichâ?? durch die Wörter â??die Hochschuleâ?? ersetzt.
12. §10 wird wie folgt geändert:
12.1 In der Ã?berschrift werden die Wörter â??des Fachhoch-
schulbereichsâ?? durch die Wörter â??der Hochschuleâ??
ersetzt.
12.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Die Hochschule führt den Studiengang â??Polizeiâ??
als dreijähriges duales Studium durch und wirkt am
Masterstudiengang der Deutschen Hochschule der
Polizei zur Qualifizierung für den Laufbahnabschnitt
III der Laufbahn der Fachrichtung Polizei mit. Bei
der Durchführung des Studiengangs â??Polizeiâ?? und
der Mitwirkung am Masterstudiengang der Deut-
schen Hochschule der Polizei zur Qualifizierung für
den Laufbahnabschnitt III der Laufbahn der Fach-
richtung Polizei wirken die Akademieleitung der Poli-
zei Hamburg und die Hochschule zusammen.â??
12.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
12.3.1 In Satz 1 werden die Wörter â??Der Fachhochschulbe-
reichâ?? durch die Wörter â??Die Hochschuleâ?? ersetzt.
12.3.2 In Satz 2 werden die Wörter â??Der Fachhochschulbe-
reichâ?? durch die Wörter â??Die Hochschuleâ?? ersetzt.
12.3.3 Es wird folgender Satz angefügt: â??Im Masterstudien-
gang der Deutschen Hochschule der Polizei zur Qua-
lifizierung für den Laufbahnabschnitt III der Lauf-
bahn der Fachrichtung Polizei soll gewährleistet wer-
den, dass die Studierenden die für den Ã?bergang in
den höheren Polizeivollzugsdienst notwendigen
Fachkenntnisse und Qualifikationen erworben haben
und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche
Erkenntnisse und Methoden selbstständig anzuwen-
den und in die Berufspraxis zu übertragen.â??
12.4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
12.4.1 In Satz 1 werden die Wörter â??der Fachhochschulbe-
reichâ?? durch die Wörter â??die Hochschuleâ?? ersetzt.
12.4.2 In Satz 2 wird die Textstelle â??vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 17. Septem-
ber 2013 (HmbGVBl. S. 389, 398), in der jeweils gel-
tenden Fassungâ?? gestrichen.
12.5 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
â??(4) Die Hochschule kann sich an FortbildungsmaÃ?-
nahmen der Polizei Hamburg beteiligen. Das Fortbil-
dungsangebot wird durch die Polizei Hamburg festge-
legt. Eine Beteiligung der Hochschule an Fortbil-
dungsmaÃ?nahmen der Polizei Hamburg setzt voraus,
dass das Lehrangebot im Bachelorstudiengang â??Poli-
zeiâ?? und im ersten Studienjahr des Masterstudien-
gangs der Deutschen Hochschule der Polizei zur Qua-
lifizierung für den Laufbahnabschnitt III der Lauf-
bahn der Fachrichtung Polizei sichergestellt ist. §26
Absatz 1 bleibt unberührt.â??
13. §11 erhält folgende Fassung:
â??§11
Selbstverwaltung
(1) Die Hochschule nimmt die akademischen Angele-
genheiten im Rahmen der Forschung und Lehre in
Selbstverwaltung wahr. Hierzu kann sie eine Grund-
ordnung und weitere Satzungen erlassen, soweit der
Senat nicht durch Rechtsverordnung Ausbildung und
Prüfung regelt.
(2) In Angelegenheiten der akademischen Selbstver-
waltung ist die Hochschule der Rechtsaufsicht der
zuständigen Behörde unterstellt. Die Rechtsaufsicht
wird nicht in der Polizei Hamburg wahrgenommen.
Für die Rechtsaufsicht gilt §107 des Hamburgischen
Hochschulgesetzes entsprechend.
(3) Die Verwaltung der Akademie der Polizei Ham-
burg stellt die Durchführung der verwaltungsbezoge-
nen Aufgaben der Hochschule sicher. Das Nähere
regelt die zuständige Behörde durch Verwaltungsvor-
schrift.â??
14. §12 wird wie folgt geändert:
14.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
14.1.1 In Satz 1 werden die Wörter â??wissenschaftlichen
Lehrpersonenâ?? durch das Wort â??Lehrpersonenâ??
ersetzt.
Dienstag, den 4. Februar 2025
176 HmbGVBl. Nr. 6
14.1.2 In Satz 2 werden die Wörter â??des Fachhochschulbe-
reichesâ?? durch die Wörter â??der Hochschuleâ?? ersetzt.
14.2 In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter â??des Fachhoch-
schulbereichesâ?? durch die Wörter â??der Hochschuleâ??
ersetzt.
15. In §14 werden die Wörter â??des Fachhochschulbe-
reichsâ?? durch die Wörter â??der Hochschuleâ?? ersetzt.
16. §15 erhält folgende Fassung:
â??§15
Mitglieder und Angehörige
(1) Mitglieder der Hochschule sind
1. die Professorinnen und Professoren,
2. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter,
3. die Praxismitarbeiterinnen und Praxismitarbeiter,
4. die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten,
5. die Studierenden,
6. das Verwaltungspersonal.
(2) Angehörige der Hochschule sind
1. die Lehrbeauftragten und
2. andere nebenberuflich oder gastweise an der
Hochschule Tätige.â??
17. §16 wird wie folgt geändert:
17.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
17.1.1 In Satz 1 werden die Wörter â??den Fachhochschulbe-
reichâ?? durch die Wörter â??die Hochschuleâ?? ersetzt.
17.1.2 Satz 3 erhält folgende Fassung: â??Die Dekanin oder der
Dekan repräsentiert die Hochschule in Angelegenhei-
ten der Forschung und Lehre nach auÃ?en und vertritt
die Leiterin oder den Leiter der Akademie der Polizei
nach MaÃ?gabe von §3 Absatz 1 Satz 2.â??
17.1.3 In Satz 4 werden die Wörter â??des Fachhochschulbe-
reichsâ?? durch die Wörter â??der Hochschuleâ?? ersetzt.
17.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Der Dekanin oder dem Dekan steht bei der Wahr-
nehmung der Leitungsaufgaben die Richtlinienkom-
petenz zu.â??
17.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
17.3.1 In Satz 1 wird das Wort â??zweiâ?? durch das Wort â??dreiâ??
und die Wörter â??im Fachhochschulbereichâ?? durch die
Wörter â??in der Hochschuleâ?? ersetzt.
17.3.2 In Satz 3 wird hinter den Wörtern â??dem dieâ?? das Wort
â??stimmberechtigtenâ?? eingefügt und die Wörter â??des
Fachhochschulbereichsâ?? durch die Wörter â??der
Hochschuleâ?? ersetzt.
17.3.3 In Satz 4 werden die Wörter â??des Fachhochschulbe-
reichsâ?? durch die Wörter â??der Hochschuleâ?? ersetzt.
17.4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
17.4.1 In Satz 1 wird hinter den Wörtern â??Antrag einesâ?? das
Wort â??Mitgliedesâ?? eingefügt.
17.4.2 In Satz 3 werden hinter den Wörtern â??gehören dieâ??
das Wort â??stimmberechtigtenâ?? eingefügt und die
Wörter â??des Fachhochschulbereichsâ?? durch die Wör-
ter â??der Hochschuleâ?? ersetzt.
17.4.3 In Satz 7 werden die Wörter â??des Fachhochschulbe-
reichsâ?? durch die Wörter â??der Hochschuleâ?? ersetzt.
18. Hinter §16 werden folgende §§16a und 16b eingefügt:
â??§16a
Prodekanin oder Prodekan
(1) Die Prodekanin oder der Prodekan unterstützt die
Dekanin oder den Dekan bei der Wahrnehmung ihrer
oder seiner Aufgaben. Die Dekanin oder der Dekan
überträgt der Prodekanin oder dem Prodekan Aufga-
ben aus ihrem oder seinem Aufgabenbereich. Die
Dekanin oder der Dekan kann die übertragenen Auf-
gaben jederzeit wieder an sich ziehen.
(2) Die Dekanin oder der Dekan wird in Angelegen-
heiten der Hochschule durch die Prodekanin oder den
Prodekan vertreten.
(3) Die Prodekanin oder der Prodekan wird auf Vor-
schlag der Dekanin oder des Dekans für eine Amtszeit
von drei Jahren aus dem Kreis der in der Hochschule
tätigen Professorinnen und Professoren gewählt. Eine
Wiederwahl ist zulässig. Zur Wahl wird ein Ausschuss
gebildet, dem die stimmberechtigten Mitglieder des
Fachbereichsrates und die Professorinnen und Profes-
soren der Hochschule angehören. Die Dekanin oder
der Dekan kann die Prodekanin oder den Prodekan
aus ihrem oder seinem Amt entlassen. Der Fachbe-
reichsrat ist vorab hiervon zu unterrichten. Näheres
regelt eine Satzung der Hochschule.
§16b
Beauftragte oder Beauftragter
für Forschungsangelegenheiten
An der Hochschule wird die Funktion einer Beauf-
tragten oder eines Beauftragten für Forschungsangele-
genheiten geschaffen. Näheres regelt eine Satzung der
Hochschule.â??
19. §17 wird wie folgt geändert:
19.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
19.1.1 In Satz 1 werden die Wörter â??Im Fachhochschulbe-
reichâ?? durch die Wörter â??An der Hochschuleâ?? ersetzt.
19.1.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
19.1.2.1 In Nummer 1 werden hinter dem Wort â??Dekanâ?? die
Wörter â??sowie die Prodekanin oder der Prodekanâ??
eingefügt und das Wort â??Mitgliedâ?? durch das Wort
â??Mitgliederâ?? ersetzt.
19.1.2.2 In Nummer 2 wird das Wort â??dreiâ?? durch das Wort
â??vierâ?? ersetzt.
19.1.2.3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
â??3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissen-
schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
und der Praxismitarbeiterinnen und Praxismitar-
beiter,â??.
19.1.2.4 Hinter Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 ein-
gefügt:
â??4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der hauptamtli-
chen Dozentinnen und Dozenten,â??.
19.1.2.5 Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5
und 6.
19.1.2.6 In der neuen Nummer 6 werden die Wörter â??der sons-
tigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterâ?? durch die
Wörter â??des Verwaltungspersonalsâ?? ersetzt.
19.1.3 In Satz 3 wird die Textstelle â??Satz 1 Nummern 2 bis 5â??
durch die Textstelle â??Satz 2 Nummern 2 bis 6â?? ersetzt.
19.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) An den Sitzungen des Fachbereichsrates können
im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat die für
die praktische Ausbildung verantwortliche Mitarbei-
terin oder der für die praktische Ausbildung verant-
Dienstag, den 4. Februar 2025 177
HmbGVBl. Nr. 6
wortliche Mitarbeiter der Akademie der Polizei Ham-
burg und eine Vertreterin oder ein Vertreter der für
die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde mit beraten-
der Stimme teilnehmen. Nach Beratung oder
Beschlussfassung einer Satzung im Sinne des §11
Absatz 1 Satz 2 informiert die Vorsitzende oder der
Vorsitzende des Fachbereichsrates die für die Rechts-
aufsicht zuständige Behörde über das Beratungsergeb-
nis im Hinblick auf die betreffende Satzung. §107
Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes gilt
entsprechend.â??
19.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
19.3.1 In Satz 1 werden die Wörter â??des Fachhochschulbe-
reichsâ?? durch die Wörter â??der Hochschuleâ?? ersetzt.
19.3.2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
19.3.2.1 In Nummer 1 wird das Wort â??Studienordnungâ?? durch
die Textstelle â??Studien- und Prüfungsordnungâ??
ersetzt.
19.3.2.2 In Nummer 3 werden die Wörter â??am Fachhochschul-
bereichâ?? durch die Wörter â??an der Hochschuleâ??
ersetzt.
19.3.2.3 In Nummern 4 und 5 werden jeweils die Wörter â??des
Fachhochschulbereichsâ?? durch die Wörter â??der
Hochschuleâ?? ersetzt.
19.4 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
19.4.1 In Satz 1 werden die Wörter â??des Fachhochschulbe-
reichsâ?? durch die Wörter â??der Hochschuleâ?? ersetzt.
19.4.2 Es wird folgender Satz angefügt: â??Für die Personen
nach Absatz 2 gilt für ihr Anwesenheitsrecht bei
nichtöffentlichen Sitzungen Absatz 2 entsprechend.â??
20. Hinter §17 wird folgender §17a eingefügt:
â??§17a
Fachgebiete und Fachkoordination
(1) An der Hochschule wird für die Fachgebiete
Ã?ffentliches Recht, Straf- und Strafverfahrensrecht,
Kriminologie, Soziologie, Psychologie, Informatik,
Einsatzlehre, Kriminalistik und Verkehrslehre jeweils
die Funktion einer Fachgebietskoordinatorin oder
eines Fachgebietskoordinators eingerichtet. Fachge-
biete können zu Fachgebietsverbunden gebündelt
werden.
(2) Die Fachgebietskoordinatorinnen und Fachge-
bietskoordinatoren unterstützen die Dekanin oder
den Dekan und die Prodekanin oder den Prodekan im
jeweiligen Fachgebiet bei der Planung, Organisation,
Durchführung und Weiterentwicklung des Studi-
ums.â??
21. In §18 Absätze 1 und 3 werden jeweils die Wörter â??des
Fachhochschulbereichsâ?? durch die Wörter â??der
Hochschuleâ?? ersetzt.
22. §19 wird wie folgt geändert:
22.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
22.1.1 In Satz 1 werden die Wörter â??Der Fachhochschulbe-
reichâ?? durch die Wörter â??Die Hochschuleâ?? ersetzt.
22.1.2 In Satz 2 werden die Wörter â??der Fachhochschulbe-
reichâ?? durch die Wörter â??die Hochschuleâ?? ersetzt.
22.2 In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter â??ein
Angehörigerâ?? durch die Wörter â??eine Angehörige
oder ein Angehörigerâ?? ersetzt.
22.3 In Absatz 5 werden die Wörter â??Der Fachhochschul-
bereichâ?? durch die Wörter â??Die Hochschuleâ?? ersetzt.
23. Hinter §19 wird folgender §19a eingefügt:
â??§19a
Aufgaben und Organisation der Studierendenschaft
(1) Die an der Hochschule immatrikulierten Studie-
renden bilden die Studierendenschaft.
(2) Die Studierendenschaft hat die Aufgabe, die Inter-
essen der Studierenden wahrzunehmen und bei der
Verwirklichung von Zielen und Aufgaben der Hoch-
schule mitzuwirken. Ihre Aufgabe ist es insbesondere,
1. die Belange der Studierenden wahrzunehmen; sie
hat kein allgemeinpolitisches Mandat,
2. die politische Bildung und das staatsbürgerliche
Verantwortungsbewusstsein der Studierenden
sowie ihre Bereitschaft zum Einsatz für die Grund-
und Menschenrechte sowie zur Toleranz auf der
Grundlage der verfassungsmäÃ?igen Ordnung zu
fördern,
3. zu allen Fragen Stellung zu nehmen, die sich mit
der Anwendung der wissenschaftlichen Erkennt-
nisse auf und der Abschätzung ihrer Folgen für
Gesellschaft und Natur beschäftigen,
4. die geistigen und kulturellen Interessen der Stu-
dierenden zu unterstützen,
5. die Beziehungen zu deutschen und ausländischen
Studierenden zu pflegen,
6. bei Verfahren zur Bewertung der Qualität der
Lehre mitzuwirken,
7. bei Beschwerdeverfahren in Prüfungsangelegen-
heiten mitzuwirken sowie
8. das studentische Mitglied für die Gemeinsame
Kommission zu bestimmen.
(3) Die Aufgaben der Studierendenschaft werden
durch den Studierendenrat wahrgenommen, der sich
aus acht von der Studierendenschaft zu wählenden
Studierenden in der Rangfolge ihrer Wahlergebnisse
sowie der Vertretung der Studierenden im Fachbe-
reichsrat als Vorsitz zusammensetzt. Werden weniger
als acht Studierende zum Studierendenrat gewählt,
ziehen alle gewählten Personen neben der Vertretung
der Studierenden im Fachbereichsrat in den Studie-
rendenrat ein. Näheres wird in der Satzung gemäÃ?
Absatz 5 geregelt.
(4) Die Hochschule stattet die Studierendenschaft zur
Erfüllung ihrer Aufgaben aus den der Hochschule
nach §8 zugewiesenen Mitteln aus.
(5) Abweichend von §17 Absatz 3 Satz 1 beschlie�t der
Studierendenrat eine Satzung, welche das Nähere
regelt. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch
die Dekanin oder den Dekan im Einvernehmen mit
der Leiterin oder dem Leiter der Akademie der Polizei
Hamburg.â??
24. §20 wird wie folgt geändert:
24.1 In Absatz 1 und Absatz 2 Nummern 2, 5 und 6 werden
jeweils die Wörter â??des Fachhochschulbereichsâ??
durch die Wörter â??der Hochschuleâ?? ersetzt.
24.2 In Absatz 1 Nummer 5 wird das Komma am Ende
durch das Wort â??undâ?? ersetzt.
24.3 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: â??Scheidet
eine Professorin oder ein Professor aus ihrem oder sei-
nem Amt in der Hochschule der Akademie der Polizei
Hamburg aus und hat sie oder er der Hochschule min-
destens fünf Jahre als Professorin oder Professor ange-
Dienstag, den 4. Februar 2025
178 HmbGVBl. Nr. 6
hört, so kann sie oder er die Bezeichnung nach Absatz
5 weiterführen.â??
24.4 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
â??(7) Die akademische Bezeichnung â??Professorinâ?? oder
â??Professorâ?? kann auch nach MaÃ?gabe des §17 Absätze
1 und 5 des Hamburgischen Hochschulgesetzes verlie-
hen werden. Die Verleihung erfolgt durch die Leiterin
oder den Leiter der Akademie der Polizei Hamburg
auf Grundlage eines Beschlusses des Fachbereichsra-
tes auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans.â??
25. §21 wird wie folgt geändert:
25.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
25.1.1 In Satz 2 wird die Textstelle â??§15 Nummern 1 bis 4
genannten Mitglieder des Fachhochschulbereichsâ??
durch die Textstelle â??§15 Absatz 1 Nummern 1 bis 5
genannten Mitglieder der Hochschuleâ?? ersetzt.
25.1.2 In Satz 3 werden die Wörter â??dem Fachhochschulbe-
reichâ?? durch die Wörter â??der Hochschuleâ?? ersetzt.
25.1.3 In Satz 4 wird die Textstelle â??§15 Nummern 2 und 3â??
durch die Textstelle â??§15 Absatz 1 Nummern 2 bis 4â??
und die Textstelle â??§15 Nummer 4â?? durch die Text-
stelle â??§15 Absatz 1 Nummer 5â?? ersetzt.
25.2 In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter â??des Fachhoch-
schulbereichsâ?? durch die Wörter â??der Hochschuleâ??
ersetzt.
25.3 Hinter Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 einge-
fügt:
â??(6) Eine Ausschreibung und die Aufstellung eines
Berufungsvorschlages entfallen, wenn
1. einer Person übergangsweise bis zur endgültigen
Besetzung einer Professur die Wahrnehmung der
Aufgaben einer Professur übertragen wird (Profes-
surenvertretung),
2. in einem begründeten Ausnahmefall eine Person
berufen werden soll, die herausragend geeignet ist
und an deren Gewinnung ein besonderes Interesse
der Hochschule besteht (auÃ?erordentliche Beru-
fung); Voraussetzung sind ein Beschluss des Fach-
bereichsrates und die Zustimmung der Dekanin
oder des Dekans sowie der Leiterin oder des Lei-
ters der Akademie; das Einvernehmen mit der für
das Hochschulwesen zuständigen Behörde ist her-
zustellen,
3. in einem Ausnahmefall eine Professorin oder ein
Professor der Besoldungsgruppe W2, die oder der
einen auswärtigen Ruf auf eine Professur der
Besoldungsgruppe W3 vorlegt, im Einvernehmen
mit der Dekanin oder dem Dekan auf eine Profes-
sur der Besoldungsgruppe W3 an derselben Hoch-
schule berufen werden soll.â??
25.4 Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
25.5 Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:
25.5.1 In Satz 1 werden die Wörter â??der Fachhochschulbe-
reichâ?? durch die Wörter â??die Hochschuleâ?? ersetzt.
25.5.2 Es wird folgender Satz angefügt: â??Personen, die weder
dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht
angehören, sollen ebenfalls angemessen berücksich-
tigt werden.â??
26. §22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Die Berufungs- und Bleibeverhandlungen führt
die zuständige Behörde. Hierbei sind die Dekanin
oder der Dekan und die Leiterin oder der Leiter der
Akademie der Polizei Hamburg zu beteiligen. Soweit
die Hochschule in ihren Aufgaben betroffen ist, ist
Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan her-
zustellen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden,
entscheidet die zuständige Behörde. Ausgeschlossen
ist es, dass diese Aufgabe auf die Polizei übertragen
wird.â??
27. §23 wird wie folgt geändert:
27.1 In der Ã?berschrift werden die Wörter â??sowie Praxis-
mitarbeiterinnen und Praxismitarbeiterâ?? angefügt.
27.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
27.2.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort â??Mitarbeiternâ?? die
Wörter â??sowie den Praxismitarbeiterinnen und Pra-
xismitarbeiternâ?? eingefügt.
27.2.2 In Satz 3 werden die Wörter â??des Fachhochschulbe-
reichsâ?? durch die Wörter â??der Hochschuleâ?? ersetzt.
27.2.3 In Satz 4 werden hinter dem Wort â??Mitarbeiterâ?? die
Wörter â??sowie Praxismitarbeiterinnen und Praxismit-
arbeiterâ?? eingefügt.
27.3 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
â??(2a) Als Praxismitarbeiterin oder Praxismitarbeiter
kann beschäftigt werden, wer die allgemeinen dienst-
rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, ein mit einem
Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abge-
schlossenes Hochschulstudium nachweist und über
eine mindestens fünfjährige einschlägige berufliche
Praxis verfügt.â??
27.4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
27.4.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort â??Mitarbeiterâ?? die
Wörter â??sowie Praxismitarbeiterinnen und Praxismit-
arbeiterâ?? eingefügt und die Wörter â??dem Fachhoch-
schulbereichâ?? durch die Wörter â??der Hochschuleâ??
ersetzt.
27.4.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort â??Mitarbeiterâ?? die
Wörter â??sowie Praxismitarbeiterinnen und Praxismit-
arbeiterâ?? eingefügt.
27.4.3 In Satz 3 werden die Wörter â??des Fachhochschulbe-
reichsâ?? durch die Wörter â??der Hochschuleâ?? ersetzt.
27.4.4 In Satz 4 wird das Wort â??Dieserâ?? durch das Wort
â??Dieseâ?? ersetzt.
27.5 In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort â??sieâ?? durch die Wör-
ter â??wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiterâ?? ersetzt.
28. §24 wird wie folgt geändert:
28.1 In Absatz 1 werden die Wörter â??des Fachhochschulbe-
reichsâ?? durch die Wörter â??der Hochschuleâ?? ersetzt.
28.2 In Absatz 2 werden die Wörter â??am Fachhochschulbe-
reichâ?? durch die Wörter â??an der Hochschuleâ?? ersetzt.
28.3 In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter â??des Fachhoch-
schulbereichsâ?? durch die Wörter â??der Hochschuleâ??
ersetzt.
29. In §25 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter â??des Fach-
hochschulbereichsâ?? durch die Wörter â??der Hoch-
schuleâ?? ersetzt.
30. In §26 Absätze 1 und 2 werden jeweils die Wörter â??des
Fachhochschulbereichsâ?? durch die Wörter â??der
Hochschuleâ?? ersetzt.
31. §28 wird wie folgt geändert:
Dienstag, den 4. Februar 2025 179
HmbGVBl. Nr. 6
31.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
31.1.1 In Satz 1 werden die Wörter â??am Fachhochschulbe-
reichâ?? durch die Wörter â??an der Hochschuleâ?? ersetzt.
31.1.2 In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter â??des
Fachhochschulbereichsâ?? durch die Wörter â??der
Hochschuleâ?? ersetzt.
31.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
31.2.1 Die Wörter â??des Fachhochschulbereichsâ?? werden
durch die Wörter â??der Hochschuleâ?? ersetzt.
31.2.2 In Nummer 5 wird die Textstelle â??nach der SchiffsÂ
offizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung vom
15. Januar 1992 (BGBl. I S. 23, 227), zuletzt geändert
am 2. Mai 2011 (BGBl. I S. 746),â?? durch die Textstelle
â??Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014
(BGBl. I S. 460), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 323 S. 1, 33),â?? ersetzt.
31.2.3 In Nummer 7 werden die Wörter â??am Fachhochschul-
bereichâ?? durch die Wörter â??an der Hochschuleâ?? und
die Wörter â??der Fachhochschulbereichâ?? durch die
Wörter â??die Hochschuleâ?? ersetzt.
31.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
31.3.1 In Satz 1 werden die Wörter â??des Fachhochschulbe-
reichsâ?? durch die Wörter â??der Hochschuleâ?? ersetzt.
31.3.2 In Satz 2 werden die Wörter â??im Fachhochschulbe-
reichâ?? durch die Wörter â??an der Hochschuleâ?? ersetzt.
31.4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
31.4.1 In Satz 1 werden die Wörter â??des Fachhochschulbe-
reichsâ?? durch die Wörter â??der Hochschuleâ?? ersetzt.
31.4.2 In Satz 2 werden die Wörter â??der Fachhochschulbe-
reichâ?? durch die Wörter â??die Hochschuleâ?? und das
Wort â??ihmâ?? durch das Wort â??ihrâ?? ersetzt.
32. §29 wird wie folgt geändert:
32.1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
32.1.1 In Nummer 2 werden die Wörter â??haben oder wenn
sieâ?? durch die Textstelle â??haben,â?? ersetzt.
32.1.2 In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Wort â??oderâ?? ersetzt.
32.1.3 Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
â??4. wenn sie eine nach der Ausbildungs- und Prü-
fungsordnung für die hamburgischen Polizeivoll-
zugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im
Laufbahnabschnitt II notwendige Prüfungs- oder
Studienleistung endgültig nicht bestanden
haben.â??
32.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
32.2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
32.2.1.1 In Nummer 2 wird das Wort â??oderâ?? gestrichen.
32.2.1.2 In Nummer 3 werden die Wörter â??dem Fachhoch-
schulbereichâ?? durch die Wörter â??der Hochschuleâ??
und der Punkt am Ende durch die Textstelle â??, oderâ??
ersetzt.
32.2.1.3 Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
â??4. sie sich wiederholt oder in einem besonders schwe-
ren Fall bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit
oder bei einer wissenschaftlichen Tätigkeit eines
wissenschaftlichen Fehlverhaltens schuldig
gemacht haben.â??
32.2.2 In Satz 2 werden die Wörter â??der Fachhochschulbe-
reichâ?? durch die Wörter â??die Hochschuleâ?? ersetzt.
32.3 In Absatz 3 werden die Wörter â??im Fachhochschulbe-
reichâ?? durch die Wörter â??in der Hochschuleâ?? ersetzt.
33. In §30 werden die Wörter â??Der Fachhochschulbe-
reichâ?? durch die Wörter â??Die Hochschuleâ?? ersetzt.
34. §31 wird wie folgt geändert:
34.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Die Hochschule sorgt für eine systematische und
regelmäÃ?ige Bewertung
1. ihrer Arbeit in Lehre und Forschung,
2. der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages gemäÃ?
§2 Absatz 3 und
3. der Benachteiligungen oder Bevorteilungen aus
Gründen der ethnischen Herkunft, des
Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung,
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Identität innerhalb der Hochschule.â??
34.2 In Satz 2 wird das Wort â??Erâ?? durch das Wort â??Sieâ??
ersetzt.
34.3 In Satz 3 werden die Wörter â??des Fachhochschulbe-
reichsâ?? durch die Wörter â??der Hochschuleâ?? ersetzt.
35. §33 wird aufgehoben.
36. §34 wird §33.
37. Der neue §33 wird wie folgt geändert:
37.1 In Absatz 1 werden die Wörter â??am Fachhochschulbe-
reichâ?? durch die Wörter â??an der Hochschuleâ?? ersetzt.
37.2 In Absatz 3 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Wörter
â??im Fachhochschulbereichâ?? durch die Wörter â??an der
Hochschuleâ?? ersetzt.
38. Die §§35 bis 40 werden aufgehoben.
Artikel 2
Ã?nderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010
(HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 22. Oktober 2024
(HmbGVBl. S. 520, 524), wird wie folgt geändert:
1. In §35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die
Wörter â??des Fachhochschulbereichsâ?? durch die Wör-
ter â??der Hochschuleâ?? ersetzt.
2. In §38 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter â??des Fach-
hochschulbereichs der Akademie der Polizei Ham-
burgâ?? durch die Wörter â??der Hochschule der Akade-
mie der Polizei Hamburgâ?? ersetzt.
3. In §40 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter â??des
Fachhochschulbereichsâ?? durch die Wörter â??der
Hochschuleâ?? ersetzt.
4. Anlage IV wird wie folgt geändert:
4.1 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe W 2 wird die Text-
stelle
â??Professorin oder Professor 1)
â?? an der Hochschule für Angewandte Wissenschaf-
ten Hamburg
â?? an der HafenCity Universität Hamburg â?? Universi-
tät für Baukunst und Metropolenentwicklung â?? 2)
â?? am Fachhochschulbereich der Akademie der Poli-
zei Hamburg
â?? an der Beruflichen Hochschule Hamburgâ??
durch die Textstelle
â??Professorin, Professor 1)
Dienstag, den 4. Februar 2025
180 HmbGVBl. Nr. 6
â?? an der Hochschule für Angewandte Wissenschaf-
ten Hamburg
â?? an der HafenCity Universität Hamburg â?? Universi-
tät für Baukunst und Metropolenentwicklung â?? 2)
â?? an der Hochschule der Akademie der Polizei Ham-
burg
â?? an der Beruflichen Hochschule Hamburgâ??
ersetzt.
4.2 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe W 3 wird die Text-
stelle
â??Professorin oder Professor 1)
â?? an der Hochschule für Angewandte Wissenschaf-
ten Hamburg
â?? an der HafenCity Universität Hamburg â?? Universi-
tät für Baukunst und Metropolenentwicklung â?? 2)
â?? am Fachhochschulbereich der Akademie der Poli-
zei Hamburg
â?? an der Beruflichen Hochschule Hamburgâ??
durch die Textstelle
â??Professorin, Professor 1)
â?? an der Hochschule für Angewandte Wissenschaf-
ten Hamburg
â?? an der HafenCity Universität Hamburg â?? Universi-
tät für Baukunst und Metropolenentwicklung â?? 2)
â?? an der Hochschule der Akademie der Polizei Ham-
burg
â?? an der Beruflichen Hochschule Hamburgâ??
ersetzt.
Artikel 3
Ã?nderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
§1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli
2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 19. Dezember
2024 (HmbGVBl. 2025 S. 84, 87), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter â??der Fach-
hochschulbereichâ?? durch die Wörter â??die Hoch-
schuleâ?? ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter â??des Fachhoch-
schulbereichs der Akademie der Polizei Hamburgâ??
durch die Wörter â??der Hochschule der Polizei Ham-
burgâ?? ersetzt.
Artikel 4
Ã?nderung des Hochschulzulassungsgesetzes
In §1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 28. Dezember
2004 (HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 19. Dezember
2024 (HmbGVBl. 2025 S. 84), werden die Wörter â??des Fach-
hochschulbereichsâ?? durch die Wörter â??der Hochschuleâ??
ersetzt.
Artikel 5
Ã?nderung des Ausbildungskapazitätsgesetzes
In §1 Absatz 3 des Ausbildungskapazitätsgesetzes vom
14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99), zuletzt geändert am 30. Okto-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 351, 353), werden die Wörter â??und den
Fachhochschulbereichâ?? durch die Wörter â??und die Hoch-
schuleâ?? ersetzt.
Ausgefertigt Hamburg, den 22. Januar 2025.
Der Senat
Dienstag, den 4. Februar 2025 181
HmbGVBl. Nr. 6
Gesetz
zur Ã?nderung des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes
Vom 22. Januar 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Das Hamburgische Hafensicherheitsgesetz vom 11. Mai
2021 (HmbGVBl. S. 311) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden hinter dem Eintrag zu §25
folgende Einträge eingefügt:
â??Teil 4a
Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit
bei Umschlagsprozessen
§25aâ??
Verpflichtung zur Nutzung eines digitalisierten
Freistellungsverfahrens von Containern
§25b Datenzugriffâ??.
2. §1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 2 wird das Wort â??undâ?? durch ein â??Kommaâ??
ersetzt.
2.2 In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort
â??undâ?? ersetzt.
2.3 Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
â??4. zur Erhöhung der Sicherheit bei Umschlagsprozessen.â??
3. §3 wird wie folgt geändert:
3.1 Hinter Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b einge-
fügt:
â??(1a) Digitalisiertes Freistellungsverfahren bezeichnet
eine zentralisierte und sichere Verarbeitung für den Aus-
tausch von Daten über die Auslieferbereitschaft und über
das Recht zur Abholung des Containers. Zweck ist die ein-
heitliche Erzeugung eines Datensatzes, der so gesichert ist,
dass er in jeder Phase des Importprozesses (bis zum Gate
out) eindeutig ist (Audit Trail) und ein speziell gesichertes
digitales Abholrecht für den betreffenden Container
erzeugt.
(1b) Systembetreiber bezeichnet eine natürliche oder juris-
tische Person oder Institution, die die Kontrolle, Verwal-
tung und Verantwortung für den Betrieb eines technischen
EDV-Systems innehat. Dies umfasst die Aufgaben der Ins-
tallation, Konfiguration, Wartung, Ã?berwachung und
Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems, sowie
die Umsetzung der notwendigen SicherheitsmaÃ?nahmen
zum Schutz der Daten und zur Sicherstellung der Integri-
tät des Systems. Die Erfüllung der notwendigen Sicher-
heitsmaÃ?nahmen zum Schutz der Daten und zur Sicher-
stellung der Integrität des Systems wird angenommen,
wenn der Systembetreiber die Anforderungen erfüllt, die
im BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821),
zuletzt geändert am 23. Juni 2021 (BGBl. I S.1982, 2001), in
der jeweils geltenden Fassung an die Betreiber Kritischer
Infrastrukturen gestellt werden oder wenn ein gleichwerti-
ges Sicherheitsniveau nachgewiesen wird.â??
3.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
â??(5) IMDG-Code bezeichnet die Vorschriften des Interna-
tional Maritime Dangerous Goods Code vom 16. Novem-
ber 2022 (Verkehrsblatt S. 829) in der jeweils geltenden
Fassung.â??
3.3 Es werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
â??(8) Seeschiff bezeichnet ein Schiff, welches Güter bezie-
hungsweise Personen auf hoher See befördert oder beför-
dern kann.
(9) Umschlag bezeichnet das Be- und Entladen von Trans-
portmitteln jeder Art, davon ausgenommen sind die Ã?ber-
nahme und die Ã?bergabe von Ausrüstung einschlieÃ?lich
Schiffsbetriebsstoffen sowie UmstaumaÃ?nahmen.â??
4. In §25 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter â??Message Platt-
formâ?? durch die Wörter â??Management Platformâ?? ersetzt.
5. Hinter §25 wird folgender Teil 4a eingefügt:
â??Teil 4a
Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit
bei Umschlagsprozessen
§25a
Verpflichtung zur Nutzung eines digitalisierten
FreisÂ
tellungsverfahrens von Containern
(1) Zur Gewährleistung eines sicheren und integralen
Umschlagsprozesses, sind alle am Containerumschlag
beteiligten Akteure, insbesondere Reedereien, Terminals,
Speditionen und Transportunternehmen, zur Nutzung
eines digitalisierten Freistellungsverfahrens von Contai-
nern verpflichtet, das eine Abholung von Containern am
Terminal nur bei Vorlage eines speziell gesicherten digita-
len Abholrechts ermöglicht.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt, wenn ein Seeschiff einen
oder mehrere Container transportiert, um eine Entladung
an einem Terminal vorzunehmen und anschlieÃ?end ein
Weitertransport mit dem Binnenschiff, dem Lastkraftwa-
gen oder der Eisenbahn erfolgen soll oder erfolgt.
§25b
Datenzugriff
(1) Die Behörden nach Absatz 3 erhalten im Rahmen ihrer
gesetzlichen Befugnisse und gemäÃ? den geltenden gesetzli-
chen Bestimmungen, soweit dies für ihre Aufgabenwahr-
nehmung erforderlich ist, Zugang zu den im EDV-System
der digitalisierten Freistellungsverfahren ausgetauschten
und generierten Daten.
(2) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung für
die Zulässigkeit des Datenzugriffs. Sie hat den Grund ihres
systemseitigen Datenzugriffs aktenkundig zu machen.
(3) Behörden im Sinne der Vorschrift sind Polizei- und
Zollbehörden des Bundes und der Länder im Rahmen
ihrer Aufgabe der Verhütung und Verfolgung von Strafta-
ten, einschlieÃ?lich des Bundeskriminalamts als Zentral-
stelle nach §2 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni
2017 (BGBl. 2017 I S. 1354, 2019 I S. 400), zuletzt geändert
am 30. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 255 S. 1, 3), und der Zollfahn-
dungsdienst im Rahmen seiner Befugnisse nach dem Zoll-
fahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402),
zuletzt geändert am 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1, 32),
sowie die weiteren Zollbehörden im Sinne des §1 Num-
mern 2 und 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-
Dienstag, den 4. Februar 2025
182 HmbGVBl. Nr. 6
sung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 848, 1202), zuletzt geän-
dert am 19. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 205 S. 1, 7), im Rahmen
ihrer Aufgabe der Ã?berwachung des grenzüberschreiten-
den Warenverkehrs.
(4) Der Systembetreiber hat gegenüber den berechtigten
Anfragen der Behörden eine Mitwirkungspflicht, indem
ein Zugriff auf die zum Freistellungsverfahren gehörenden
Daten zu gewährleisten ist.
(5) Der Systembetreiber erstellt zu jedem Datenzugriff
einer Behörde ein Protokoll. Das Protokoll muss folgende
Daten enthalten:
1. eine eindeutige Nutzerkennung,
2. das Datum und die Uhrzeit des Datenzugriffs,
3. das Aktenzeichen,
4. den Zweck des Datenzugriffs und
5. die Referenzen, mit denen der Datenzugriff erfolgte.
(6) Die Protokolldaten dürfen nur für die Ã?berprüfung der
RechtmäÃ?igkeit der Datenverarbeitung, durch eine dazu
befugte öffentliche Stelle, sowie für die Eigenüberwa-
chung, der Gewährleistung der Integrität und Sicherheit
der personenbezogenen Daten sowie für Strafverfahren
verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des
auf die Generierung folgenden Jahres zu löschen, es sei
denn, dass sie für den in Satz 1 genannten Zweck noch
erforderlich sind.
(7) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter
haben die Protokolle der für die RechtmäÃ?igkeit der
Abrufe zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anforderung
zur Verfügung zu stellen.â??
6. §26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Der Senat wird ermächtigt, zur Durchführung dieses
Gesetzes Rechtsverordnungen über weitere MaÃ?nahmen
zur Erhöhung der Sicherheit bei Umschlagsprozessen, bei
der Beförderung gefährlicher Güter einschlieÃ?lich der
Pflicht zur Anmeldung von gefährlichen Gütern, über wei-
tere MaÃ?nahmen zur besonderen Gefahrenabwehr zum
Schutz des Hafens und seiner Hafenanlagen vor terroristi-
schen Anschlägen sowie Vorschriften zur Gewährleistung
der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs zu erlassen.â??
§2
In §1 treten die Nummern 1 bis 3.1, 3.3. und 5 am 1. Okto-
ber 2025 in Kraft. Im Ã?brigen tritt dieses Gesetz am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 22. Januar 2025.
Der Senat
Dienstag, den 4. Februar 2025 183
HmbGVBl. Nr. 6
Drittes Gesetz
zur Ã?nderung polizeirechtlicher Vorschriften
Vom 22. Januar 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Zweites Gesetz zur Ã?nderung des Gesetzes
über die Datenverarbeitung der Polizei
Das Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei vom
12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 485), zuletzt geändert am
3. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 193), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu §16 erhält folgende Fassung:
â??§16 Erkennungsdienstliche MaÃ?nahmenâ??.
b) Hinter dem Eintrag zu §16 werden folgende Einträge
eingefügt:
â??§16a Molekulargenetische Untersuchung zur Identi-
tätsfeststellung
§16b Verarbeitung von DNA-Identifizierungsmustern
zur Erkennung von DNA-Trugspurenâ??.
c) Der Eintrag zu §34 erhält folgende Fassung:
â??§34 Grundsätze der Zweckbindung und Zweckände-
rungâ??.
d) Hinter dem Eintrag zu §37 wird folgender Eintrag ein-
gefügt:
â??§37a Training und Testung von lernenden IT-Syste-
menâ??.
e) Hinter dem Eintrag zu §47 wird folgender Eintrag ein-
gefügt:
â??§47a Datenübermittlung an Beratungsstellen bei
häuslicher Gewalt und Unterstützungsbedarf bei Dis-
tanzierungs- und Ausstiegsberatungâ??.
f) Der Eintrag zu §57 erhält folgende Fassung:
â??§57 Datenschutz-Folgenabschätzungâ??.
g) Der Eintrag zu §65 erhält folgende Fassung:
â??§65 Kennzeichnung von Datenâ??.
h) Der Eintrag zu §78 wird gestrichen.
2. §2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Textstelle
â??Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrsâ?? durch die
Textstelle â??Waffen-, Cannabis- oder Betäubungsmittel-
verkehrsâ?? ersetzt.
b) Es werden folgende Absätze 23 und 24 angefügt:
â??(23) â??Digitaler Dienstâ?? ist ein Dienst im Sinne des
Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtline (EU)
2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesell-
schaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1).
(24) â??Vorfeldstraftatenâ?? im Sinne dieses Gesetzes sind
Straftatbestände, die Verhaltensweisen erfassen, die
vom Gesetzgeber als generell gefährlich für Individual-
rechtsgüter oder Kollektivrechtsgüter bewertet wer-
den, aber als einzelne Handlungen in räumlicher oder
zeitlicher Hinsicht noch vor einer konkreten oder kon-
kretisierten Gefährdung oder gar Verletzung solcher
Rechtsgüter liegen können und damit strafbewehrte
Vorbereitungshandlungen darstellen.â??
3. §4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort â??oderâ?? durch ein Komma
ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das
Wort â??oderâ?? ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
â??3. in Erfüllung einer Verpflichtung zur Amts- oder
Vollzugshilfeâ??.
4. In §11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 wird jeweils das
Wort â??Erhebungâ?? durch das Wort â??Verarbeitungâ?? ersetzt.
5. In §15 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:
â??Die Polizei kann die über Notrufeinrichtungen und
-anwendungen geführte Kommunikation sowie den Funk-
verkehr ihrer Leitstelle aufzeichnen. Im Ã?brigen ist eine
Aufzeichnung der über Notrufeinrichtungen und -anwen-
dungen geführten Kommunikation zulässig, soweit sie zur
Gefahrenabwehr oder zur Verhütung von Straftaten erfor-
derlich ist.â??
6. §16 wird wie folgt geändert:
a) Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung:
â??Erkennungsdienstliche MaÃ?nahmenâ??.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
7. Hinter §16 werden folgende §§16a und 16b eingefügt:
â??§ 16a
Molekulargenetische Untersuchung
zur Identitätsfeststellung
(1) Ist eine Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht
möglich, darf die Polizei DNA-Material unbekannter
Toter, hilfloser oder vermisster Personen sowie, im Falle
eines öffentlichen Interesses an der Aufklärung der Identi-
tät, von Verwandten im Sinne des §1589 des Bürgerlichen
Gesetzbuches vermisster Personen sicherstellen und mole-
kulargenetische Untersuchungen durchführen. Zum Zwe-
cke der Sicherstellung von DNA-Material dürfen
1. unbekannten Toten, hilflosen Personen oder Verwand-
ten im Sinne des §1589 des Bürgerlichen Gesetzbuches
von vermissten Personen Körperzellen entnommen
werden oder
2. Proben von Gegenständen mit Spurenmaterial der ver-
missten Person genommen werden und
3. die Proben nach den Nummern 1 oder 2 molekularge-
netisch untersucht werden.
Für die Entnahme der Körperzellen gilt §81a Absatz 1
Satz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Die ent-
nommenen Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten,
sobald sie für die molekulargenetische Untersuchung
nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung nach
Satz 2 Nummer 3 dürfen andere Feststellungen als diejeni-
gen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters
sowie des Geschlechts erforderlich sind, nicht getroffen
werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzuläs-
sig. Das erlangte DNA-Identifizierungsmuster kann zur
Identitätsfeststellung verarbeitet, insbesondere zum Zwe-
Dienstag, den 4. Februar 2025
184 HmbGVBl. Nr. 6
cke des Abgleichs in einem Dateisystem gespeichert wer-
den. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nicht zuläs-
sig. Wenn der Zweck der MaÃ?nahme erreicht ist, ist das
DNA-Identifizierungsmuster zu löschen.
(2) Die Entnahme der Körperzellen und die molekularge-
netische Untersuchung von DNA-Material von Verwand-
ten im Sinne des §1589 des Bürgerlichen Gesetzbuches
vermisster Personen bedarf ebenso wie die molekulargene-
tische Untersuchung von DNA-Material hilfloser oder
vermisster Personen ohne schriftliche Einwilligung der
betroffenen Person der richterlichen Anordnung. Zustän-
dig ist das Amtsgericht Hamburg. Das Verfahren richtet
sich nach Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), zuletzt geändert am 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr.
438 S. 1, 66), in der jeweils geltenden Fassung. §81f Absatz
2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Liegt eine
Naturkatastrophe oder ein besonders schwerer Unglücks-
fall vor, so sind MaÃ?nahmen nach Absatz 1 auch dann
zulässig, wenn eine Identitätsfeststellung unbekannter
Toter, hilfloser oder vermisster Personen auf andere Weise
wesentlich erschwert wäre; einer richterlichen Anordnung
bedarf es in diesen Fällen nicht.
§16b
Verarbeitung von DNA-Identifizierungsmustern
zur Erkennung von DNA-Trugspuren
(1) Die Polizei kann sowohl von ihren Bediensteten als
auch von sonstigen Personen, die Umgang mit Spurenma-
terial haben oder die Bereiche in ihren Liegenschaften und
Einrichtungen betreten müssen, in denen mit Spurenma-
terial umgegangen oder dieses gelagert wird, mit deren
schriftlicher Zustimmung
1. mittels eines Mundschleimhautabstrichs oder einer
hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität vergleichbaren
Methode Körperzellen entnehmen,
2. diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmus-
ters molekulargenetisch untersuchen und
3. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den
an Spurenmaterial festgestellten DNA-Identifizie-
rungsmustern automatisiert abgleichen,
um zur Erkennung von DNA-Trugspuren festzustellen, ob
an Spurenmaterial festgestellte DNA-Identifizierungs-
muster von diesen Personen stammen. Die entnommenen
Körperzellen dürfen nur für die in Satz 1 genannte mole-
kulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind
unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr
erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere
Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des
DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht
getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind
unzulässig.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind zu pseudony-
misieren und darüber hinaus in einem Dateisystem der
Polizei gesondert zu speichern. Eine Verwendung dieser
Daten zu anderen als den in den Absatz 1 genanntem
Zweck ist unzulässig. Die DNA-Identifizierungsmuster
sind zu löschen, wenn sie für die genannten Zwecke nicht
mehr erforderlich sind. Die Löschung hat spätestens drei
Jahre nach dem letzten Umgang der betreffenden Person
mit Spurenmaterial oder dem letzten Zutritt zu einem in
Absatz 1 Satz 1 genannten Bereich zu erfolgen. Betroffene
Personen sind vor Erteilung der Zustimmung schriftlich
über den Zweck und die Weiterverarbeitung sowie die
Löschung der erhobenen Daten zu informieren und darü-
ber aufzuklären, dass sie die Zustimmung verweigern
sowie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
können.â??
8. §18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
â??(5) Die Polizei darf bei Anhalte- und Kontrollsituatio-
nen im öffentlichen Verkehrsraum durch den offenen
Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild-
und Tonaufaufzeichnungen in Fahrzeugen der Polizei
Daten verarbeiten, wenn dies zum Schutz der Vollzugs-
bediensteten oder eines Dritten erforderlich ist. Absatz 4
Sätze 2 und 4 gilt entsprechend.â??
b) Hinter Absatz 5 werden folgende neue Absätze 6 bis 8
eingefügt:
â??(6) Die Polizei darf bei der Durchführung von MaÃ?-
nahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten in öffentlich
zugänglichen Bereichen personenbezogene Daten
durch den offenen Einsatz mittels körpernah getrage-
ner Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte verarbeiten,
wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Voll-
zugsbediensteten oder Dritten gegen eine Gefahr für
Leib oder Leben erforderlich ist. Die am Körper getra-
genen Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte nach Satz 1
dürfen auch im Bereitschaftsbetrieb Aufzeichnungen
anfertigen. Aufzeichnungen nach Satz 2 sind automa-
tisch nach höchstens 60 Sekunden zu löschen, es sei
denn, es beginnen in dieser Zeitspanne Aufzeichnun-
gen nach Satz 1. In diesem Fall werden die Aufzeich-
nungen nach Satz 2 gemeinsam mit den Aufzeichnun-
gen nach Satz 1 gelöscht. Aufzeichnungen sind unzu-
lässig in Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten
von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheim-
nisträgern nach §53 Absatz 1 der Strafprozessordnung
dienen. Absatz 4 Sätze 2 und 4 gilt entsprechend.
(7) In Wohnungen darf eine MaÃ?nahme nach Absatz 6
nur zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben von
Vollzugsbediensteten oder Dritten durchgeführt wer-
den. Darüber hinaus ist auf Verlangen der von der
MaÃ?nahme betroffenen Person, die die Wohnung inne-
hat, aufzuzeichnen, soweit nicht ein anders gerichtetes
Verlangen weiterer betroffener Personen, die die Woh-
nung innehaben, entgegensteht oder sich hierdurch
eine Gefahr für Leib und Leben von Vollzugsbediens-
teten oder Dritten ergibt oder erhöht. Die weitere Ver-
arbeitung einer Aufzeichnung nach Satz 1 zur Gefah-
renabwehr oder zur Strafverfolgung ist nur zulässig,
wenn zuvor die RechtmäÃ?igkeit der MaÃ?nahme und
die Nichtbetroffenheit des Kernbereichs richterlich
festgestellt wurde. Für das Verfahren zur Herbeifüh-
rung der Feststellung nach Satz 3 gilt §22 Absatz 3
Sätze 10 bis 13 entsprechend. Soweit Erkenntnisse aus
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt
worden sind, gilt §21 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 entspre-
chend.
(8) Die Polizei darf in öffentlich zugänglichen Berei-
chen personenbezogene Daten durch den offenen Ein-
satz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und
Tonaufzeichnungen verarbeiten, wenn dies zur Abwehr
einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Per-
son erforderlich ist. Absatz 4 Sätze 2 und 4 gilt entspre-
chend.â??
Dienstag, den 4. Februar 2025 185
HmbGVBl. Nr. 6
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9.
9. In §21 Absatz 4 Satz 2 werden hinter dem Wort â??Amtâ?? die
Wörter â??oder die Polizeiführerin oder den Polizeiführer
vom Dienstâ?? eingefügt.
10. §22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
â??(6) Stellt sich nach Auswertung der Daten heraus,
dass diese einem Vertrauensverhältnis mit Berufsge-
heimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern
zuzuordnen sind, dürfen sie nicht verwendet wer-
den.â??
b) Absatz 8 Satz 7 wird gestrichen.
c) In Absatz 9 Satz 2 werden hinter dem Wort â??Landes-
kriminalamtesâ?? die Wörter â??oder die Vertretung im
Amtâ?? eingefügt.
11. §23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Auf Grund der Anordnung einer Datenerhebung nach
Absatz 1 oder einer MaÃ?nahme nach Absatz 2 hat jeder, der
geschäftsmäÃ?ig Telekommunikationsdienste erbringt
oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), nach MaÃ?gabe der
Regelungen des Telekommunikationsgesetzes vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert am 6. Mai
2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1, 34), in der jeweils geltenden
Fassung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen
zur technischen und organisatorischen Umsetzung von
Ã?berwachungsmaÃ?nahmen der Polizei die Ã?berwachung,
Aufzeichnung, Unterbrechung und Verhinderung von
Telekommunikationsverbindungen zu ermöglichen.â??
12. §25 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
â??(6) Nutzungsdaten sind personenbezogene Daten einer
Nutzerin oder eines Nutzers von digitalen Diensten, die
durch denjenigen, der geschäftsmäÃ?ig eigene oder fremde
digitale Dienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang
zur Nutzung vermittelt, erhoben werden, um die Inan-
spruchnahme von digitalen Diensten zu ermöglichen oder
abzurechnen, insbesondere
1. Merkmale zur Identifikation der Nutzerin oder des
Nutzers,
2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der
jeweiligen Nutzung und
3. Angaben über die von der Nutzerin oder dem Nutzer in
Anspruch genommenen digitalen Dienste.â??
13. §26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Daten, bei denen sich nach der Auswertung her-
ausstellt, dass sie dem Kernbereich privater Lebensge-
staltung oder einem Vertrauensverhältnis mit Berufs-
geheimnisträgern zuzuordnen sind, dürfen nicht ver-
wendet werden.â??
b) Absatz 5 Satz 6 wird gestrichen.
14. §27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das
Wort â??Telemediendiensteâ?? durch die Wörter â??digitale
Diensteâ?? ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand
einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen
Internetprotokoll-Adresse sowie weiterer zur Individu-
alisierung erforderlicher technischer Daten verlangt
werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den
Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Lan-
des oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im
öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist. Die Ent-
scheidungsgrundlagen für das Auskunftsbegehren sind
zu dokumentieren.â??
c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
â??Personen, gegen die sich die Datenerhebungen richte-
ten, sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des
Absatzes 2 hierüber nach Abschluss der MaÃ?nahme zu
benachrichtigen.â??
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
â??(5) Bestandsdaten im Sinne des Absatzes 1 oder 2 sind
die nach §3 Nummer 6, §172 des Telekommunikati-
onsgesetzes und die nach §2 Absatz 2 Nummer 2 des
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-
Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. 2021 I S. 1982, 2022 I
S. 1045), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr.
234 S. 1, 19), in der jeweils geltenden Fassung erhobe-
nen Daten.â??
15. §28 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass durch die
MaÃ?nahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich pri-
vater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die MaÃ?nahme
unzulässig. Ergeben sich während der Durchführung
Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater
Lebensgestaltung betroffen ist, ist der Einsatz zu unterbre-
chen, sobald dies ohne Gefährdung für Leib, Leben oder
der weiteren Verwendung als Vertrauensperson möglich
ist. Unterbleibt eine Unterbrechung aufgrund einer
Gefährdung nach Satz 2, sind die Tatsache des Eindrin-
gens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und
die Umstände des Fortsetzens der MaÃ?nahme zu doku-
mentieren. Die MaÃ?nahme darf fortgeführt werden, wenn
zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung
geführt haben, nicht mehr vorliegen. Vor der Weitergabe
von Informationen hat die eingesetzte Person sowie deren
polizeiliche Kontaktperson zu prüfen, ob durch die Infor-
mation oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden,
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestal-
tung betroffen sind. Bestehen Zweifel, ob bei einer MaÃ?-
nahme Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung gewonnen worden sind, entscheidet die
oder der behördliche Datenschutzbeauftragte über die
Verwendbarkeit und Löschung der Daten. Werden der
Person, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten
nicht bekannt ist, Erkenntnisse aus dem Kernbereich pri-
vater Lebensgestaltung bekannt, gilt §21 Absatz 3 Sätze 7
bis 11 entsprechend.â??
16. §29 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
â??(5) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass durch die
MaÃ?nahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich pri-
vater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die MaÃ?nahme
unzulässig. Ergeben sich während der Durchführung
Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater
Lebensgestaltung betroffen ist, ist der Einsatz zu unterbre-
chen, sobald dies ohne Gefährdung für Leib, Leben oder
der weiteren Verwendung als Verdeckter Ermittler mög-
lich ist. Unterbleibt eine Unterbrechung aufgrund einer
Gefährdung nach Satz 2, sind die Tatsache des Eindrin-
gens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und
die Umstände des Fortsetzens der MaÃ?nahme zu doku-
mentieren. Die MaÃ?nahme darf fortgeführt werden, wenn
zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung
geführt haben, nicht mehr vorliegen. Vor der Weitergabe
von Informationen hat die eingesetzte Person zu prüfen, ob
Dienstag, den 4. Februar 2025
186 HmbGVBl. Nr. 6
durch die Information oder die Art und Weise, in der sie
erlangt wurden, Erkenntnisse aus dem Kernbereich priva-
ter Lebensgestaltung betroffen sind. Bestehen Zweifel, ob
bei einer MaÃ?nahme Erkenntnisse aus dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung gewonnen worden sind, ent-
scheidet die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte
über die Verwendbarkeit und Löschung der Daten. Soweit
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestal-
tung durch eine Ma�nahme erlangt worden sind, gilt §21
Absatz 3 Sätze 7 bis 11 entsprechend.â??
17. §30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Hinter den Wörtern â??bei sich zu führenâ?? wird die
Textstelle â??, die Anlegung und Wartung des tech-
nischen Mittels zu duldenâ?? eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Wort â??oderâ?? ersetzt.
cc) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
â??4.â??
die Person, der gegenüber die Anordnung
getroffen werden soll, nach polizeilichen
Erkenntnissen bereits eine Straftat nach §238
Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs
begangen hat und bestimmte Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass sie erneut eine
Straftat nach §238 Absatz 1 Nummer 1 des
Strafgesetzbuchs begehen wird.â??
b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Die Anordnung nach Absatz 3 ist sofort vollziehbar
und auf höchstens drei Monate zu befristen.â??
18. §31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
a) In Satz 1 werden die Wörter â??vorbeugenden Bekämp-
fungâ?? durch das Wort â??Verhütungâ?? ersetzt.
b) Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
â??Handelt es sich bei der in Bezug genommenen Straftat
in Satz 1 Nummer 1 oder 2 um eine Vorfeldstraftat ist
die MaÃ?nahme nur zulässig, wenn eine konkrete oder
konkretisierte Gefahr für das durch den Straftatbestand
geschützte Rechtsgut vorliegt.â??
c) Im neuen Satz 3 wird hinter der Textstelle â??Satz 1â?? die
Textstelle â??und Satz 2â?? eingefügt.
19. §34 erhält folgende Fassung:
â??§34
Grundsätze der Zweckbindung und Zweckänderung
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten, die sie selbst
erhoben hat, weiterverarbeiten, wenn dies unter Berück-
sichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift
1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und
2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder sonstigen
Rechte oder zur Verhütung derselben Straftat
erforderlich ist. Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt
nicht vor, soweit diese der Wahrnehmung von Aufsichts-
und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der
Durchführung von Organisationsuntersuchungen, der
Datensicherung, Datenschutzkontrolle oder der Sicher-
stellung eines ordnungsgemäÃ?en Betriebs einer Datenver-
arbeitungsanlage dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung
personenbezogener Daten zu Aus- und FortbildungsÂ
zwecken.
(2) Eine Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu
anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben
worden sind, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen
Datenerhebungsvorschrift zulässig, wenn
1. mindestens
a) vergleichbar schwerwiegende Straftaten oder Ord-
nungswidrigkeiten verhütet oder verfolgt oder
b) vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige
Rechte geschützt werden sollen
und
2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze
a) zur Verhütung oder Verfolgung solcher Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder
b) zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum
drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar
bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erken-
nen lassen,
soweit Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechts-
vorschriften die zweckändernde Weiterverarbeitung nicht
besonders regeln. Abweichend von Satz 1 können die vor-
handenen der Identifizierung dienenden Daten einer Per-
son, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum,
Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift (Grunddaten),
auch weiterverarbeitet werden, um diese Person zu identi-
fizieren.
(3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen
Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer
Mittel in oder aus Wohnungen nach §22 Absatz 1 erhoben
wurden, gelten die Absätze 1 und 2 mit der MaÃ?gabe, dass
eine dringende Gefahr im Sinne des §22 Absatz 1 vorliegen
muss. Zu Zwecken der Strafverfolgung dürfen personenbe-
zogene Daten im Sinne des Satzes 1 weiterverarbeitet wer-
den, wenn sie auch dafür unter Einsatz entsprechender
strafprozessualer Befugnisse hätten erhoben werden dür-
fen. Erfolgt die Weiterverarbeitung zweckändernd, ist dies
zu dokumentieren. Personenbezogene Daten, die durch
Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen
über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes tech-
nischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden,
dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken verarbeitet wer-
den.
(4) Eine Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu
anderen als den ursprünglichen Zwecken ist auch zulässig,
wenn
1. eine gesetzliche Vorschrift dies für den Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes vorsieht oder zwingend voraus-
setzt,
2. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein-
wohl oder einer Gefahr für die Verteidigung oder die
nationale Sicherheit erforderlich ist,
3. sie zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen
oder von Ma�nahmen im Sinne des §11 Absatz 1 Num-
mer 8 des Strafgesetzbuchs oder von ErziehungsmaÃ?re-
geln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsge-
setzes oder zur Erledigung eines gerichtlichen Aus-
kunftsersuchens erforderlich ist und gesetzliche
Regelungen nicht entgegenstehen,
4. dies erforderlich ist, um Angaben der betroffenen Per-
son zu überprüfen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für
deren Unrichtigkeit bestehen,
5. bei Teilnahme am Privatrechtsverkehr oder zur Durch-
setzung öffentlich-rechtlicher Forderungen ein rechtli-
ches Interesse an der Kenntnis der zu verarbeitenden
Daten vorliegt und kein Grund zu der Annahme
Dienstag, den 4. Februar 2025 187
HmbGVBl. Nr. 6
besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffe-
nen Personen an der Geheimhaltung überwiegt,
6. offensichtlich ist, dass dies im Interesse der betroffenen
Person liegt und sie in Kenntnis des anderen Zwecks
ihre Einwilligung erteilen würde,
7. die Daten unmittelbar aus allgemein zugänglichen
Quellen entnommen werden durften oder entnommen
werden dürfen oder die Daten verarbeitende Stelle sie
veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass schutzwürdige
Interessen der betroffenen Personen offensichtlich ent-
gegenstehen,
8. sie der Bearbeitung von Eingaben, parlamentarischen
Anfragen oder Aktenvorlageersuchen der Bürgerschaft
dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der
betroffenen Personen nicht entgegenstehen.
(5) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem
Berufsgeheimnis und sind sie von der zur Verschwiegen-
heit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufspflicht
übermittelt worden, findet Absatz 4 keine Anwendung.
(6) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen
Daten ist durch organisatorische und technische Vorkeh-
rungen sicherzustellen, dass die Absätze 1 bis 3 und 5
beachtet werden.
(7) Personenbezogene Daten dürfen nach MaÃ?gabe gesetz-
licher Regelungen auch für gemeinsame Dateien des Bun-
des und der Länder auf den Gebieten des Staatsschutzes
und der organisierten Kriminalität in Fällen von erhebli-
cher Bedeutung einschlieÃ?lich der Vorfeldbeobachtung
verarbeitet werden; dies gilt auch für Dateien, die nicht in
der Verantwortung von Polizeibehörden errichtet werden.
Daten, die nach §14 erhoben wurden, dürfen für andere
Zwecke nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr
einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit einer Person erforderlich ist oder Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass die Verfolgung einer Straftat
von erheblicher Bedeutung ansonsten aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre.
(8) Werden wertende Angaben in Dateisystemen gespei-
chert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die den
Angaben zugrunde liegenden Informationen vorhanden
sind. Das Gleiche gilt, wenn in einem Dateisystem Kurzin-
formationen über bestimmte Sachverhalte gespeichert
werden. Wertende Angaben dürfen nicht allein auf Infor-
mationen gestützt werden, die unmittelbar durch automa-
tisierte Datenverarbeitung gewonnen wurden.
(9) In den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person
vorhanden sind, können zu dieser Person auch personen-
gebundene Hinweise, die zum Schutz dieser Person oder
zum Schutz der Bediensteten der Gefahrenabwehr- und
der Bediensteten der Polizeibehörden erforderlich sind,
und weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz Drit-
ter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen zu die-
nen, verarbeitet werden. Bei personengebundenen Hin-
weisen, die zugleich den besonderen Kategorien personen-
bezogener Daten entsprechen, sind die Vorgaben des §4 zu
beachten.
(10) Für die Planung von MaÃ?nahmen der Kriminalitäts-
bekämpfung kann die Polizei vorhandene personenbezo-
gene Daten über Vermisstenfälle, auswertungsrelevante
Straftaten und verdächtige Wahrnehmungen zur Erstel-
lung eines Kriminalitätslagebildes verarbeiten. Ein Kri-
minalitätslagebild darf Daten von Geschädigten, Zeugen
sowie anderen nicht tatverdächtigen Personen nur enthal-
ten, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist. Die
automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten
sind spätestens am Ende des der Speicherung folgenden
Jahres zu löschen.â??
20. §36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird hinter dem Wort â??Datenâ?? die Textstelle
â??nach MaÃ?gabe von §34 Absätze 2 und 3â?? eingefügt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
20a. Hinter §37 wird folgender §37a eingefügt:
â??§37a
Training und Testung von lernenden IT-Systemen
(1) Die Polizei darf zum Trainieren und Testen von ler-
nenden IT-Systemen, die die Polizei für die eigene Aufga-
benwahrnehmung entwickelt oder nutzt, soweit erforder-
lich bei ihr vorhandene personenbezogene Daten nach
MaÃ?gabe der Absätze 2 bis 5 weiterverarbeiten und dafür
auch an Dritte oder Auftragsverarbeiter übermitteln. Es ist
dabei sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen
weder herausgebildet noch verwendet werden. Soweit wie
technisch möglich muss die Nachvollziehbarkeit des ver-
wendeten Verfahrens sichergestellt werden. Die Weiter-
verarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch
einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus
Wohnungen nach §22 Absatz 1, durch �berwachung und
Aufzeichnung von Telekommunikation nach §23 Absatz 1
oder durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel aus
vom Betroffenen genutzten informationstechnischen Sys-
teme nach §24 Absatz 1 erhoben wurden, ist unzulässig.
(2) Personenbezogene Daten sind für die Verwendung zu
Test- oder Trainingszwecken zu anonymisieren. Kann der
Zweck des Tests oder Trainings mit anonymisierten Daten
nicht erreicht werden oder ist die Anonymisierung nur mit
unverhältnismäÃ?igem Aufwand möglich, sind sie zu pseu-
donymisieren. Kann der Zweck des Tests oder Trainings
mit pseudonymisierten Daten nicht erreicht werden oder
ist die Pseudonymisierung nur mit unverhältnismäÃ?igem
Aufwand möglich, dürfen personenbezogene Daten zum
Zweck des Tests oder Trainings verarbeitet werden. Beson-
dere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 10
der Richtlinie (EU) 2016/680 oder Artikel 9 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679 dürfen unter Gewährleistung
von Garantien im Sinne des §4 Absatz 2 zum Zweck des
Tests oder Trainings verwendet werden.
(3) Personenbezogene Daten dürfen zum Testen und Trai-
nieren von lernenden Systemen nur an Auftragsverarbei-
ter übermittelt werden, wenn eine Verarbeitung bei der
Polizei selber nur mit unverhältnismäÃ?igem Aufwand
möglich ist. An Dritte dürfen die Daten nur übermittelt
werden, wenn eine Verarbeitung durch die Polizei auch
unter Zuhilfenahme eines Auftragsverarbeiters nur mit
unverhältnismäÃ?igem Aufwand möglich ist. Sofern perso-
nenbezogene Daten zum Testen oder Trainieren von ler-
nenden IT-Systemen an Dritte oder im Wege der Auftrags-
verarbeitung übermittelt werden, ist die Ã?bermittlung von
personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten
Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen nach
§22 Absatz 1, durch �berwachung und Aufzeichnung von
Telekommunikation nach §23 Absatz 1 oder durch den
verdeckten Einsatz technischer Mittel aus vom Betroffe-
nen genutzten informationstechnischen Systeme nach §24
Absatz 1 erhoben wurden, unzulässig. Personenbezogene
Daten dürfen nur an solche Personen übermittelt werden,
die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflich-
tet worden sind. §1 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 4 Num-
mer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974
Dienstag, den 4. Februar 2025
188 HmbGVBl. Nr. 6
(BGBl. I S. 469, 547), geändert am 15. August 1974 (BGBl. I
S. 1942), ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung ent-
sprechend anzuwenden. Durch organisatorische und tech-
nische MaÃ?nahmen ist zu gewährleisten, dass die Daten
gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.
(4) Auftrags- und Drittverarbeiter dürfen die übermittel-
ten Daten nur im Rahmen des jeweiligen Trainings und
der jeweiligen Tests verarbeiten. Sie sind verpflichtet, die
Daten nach Abschluss von Training und Testung des ler-
nenden Systems wieder zu löschen. Sie dürfen die trainier-
ten Modelle für eigene Zwecke weiternutzen, wenn die
Polizei dies genehmigt und sichergestellt werden kann,
dass aus den trainierten Modellen keine Trainingsdaten
abgeleitet werden können.
(5) Für das Testen oder Trainieren von lernenden IT-Sys-
temen wird in einer nach Anhörung durch die oder den
Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu
veröffentlichenden und erlassenden Verwaltungsvor-
schrift das Nähere zu dem Verfahren, den SicherungsmaÃ?-
nahmen zur Verhinderung unbefugter Datenzugriffe
sowie zu Art und Umfang der verarbeitenden Daten
bestimmt. In der Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 ist ins-
besondere zu bestimmen:
1. die Art der zu verarbeitenden Daten,
2. der Personenkreis, der von der Verarbeitung betroffen
ist,
3. die Entscheidungsträger und das Verfahren, die die
Einhaltung der maÃ?geblichen fachlichen und rechtli-
chen Anforderungen an das Training und die Testung
von lernenden IT-Systemen sicherstellen,
4. SicherungsmaÃ?nahmen zur Datenaktualität und -qua-
lität,
5. die Mindeststandards zur technischen Durchführung
der Anonymisierung und Pseudonymisierung von
Daten sowie die Beschreibung eines etwaigen unver-
hältnismäÃ?igen Aufwands im Sinne von Absatz 2 Sätze
2 und 3 und Absatz 3 Sätze 1 und 2,
6. die Lösch- und Protokollierungspflichten.â??
21. In §38 Absatz 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fas-
sung:
â??Die Polizei darf personenbezogene Daten, soweit gesetz-
lich nichts anderes bestimmt ist, nach Ma�gabe von §34
übermitteln. Die Beachtung der MaÃ?gaben des §34 gilt
auch bei Anwendung der §§39 bis 46.â??
22. §47 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das
Wort â??oderâ?? ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen
Punkt ersetzt.
c) Nummer 3 wird gestrichen.
23. Hinter §47 wird folgender §47a eingefügt:
â??§47a
Datenübermittlung an Beratungsstellen bei häuslicher
Gewalt und Unterstützungsbedarf bei Distanzierungs-
und Ausstiegsberatung
(1) Erlangt die Polizei von Handlungen häuslicher Gewalt
Kenntnis, darf sie die für eine Kontaktaufnahme erforder-
lichen personenbezogenen Daten der volljährigen Perso-
nen, von denen häusliche Gewalt ausgegangen ist (betrof-
fene Personen), an eine von der für Soziales zuständigen
Behörde bestimmte Beratungsstelle übermitteln. Die Poli-
zei protokolliert die Datenübermittlung an die Beratungs-
stelle. Die Beratungsstelle darf die Daten ausschlieÃ?lich
und nur einmalig dazu nutzen, den betroffenen Personen
unverzüglich Beratung zur Verhütung weiterer Handlun-
gen häuslicher Gewalt anzubieten.
(2) Liegen der Polizei tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vor, dass bei einer betroffenen Person Unterstützungsbe-
darf besteht für die Distanzierung von Personen, welche
die Begehung von Straftaten befürworten, fördern, unter-
stützen, vorbereiten, planen oder beabsichtigen, darf die
Polizei die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen per-
sonenbezogenen Daten der betroffenen Person an eine von
der für Soziales zuständigen Behörde bestimmte Bera-
tungsstelle übermitteln. Die Ã?bermittlung der Daten an
eine geeignete zuständige Beratungsstelle zum Zwecke der
Kontaktaufnahme erfolgt mit dem Ziel der Vermittlung in
die entsprechenden Unterstützungsangebote. Absatz 1
Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.â??
24. §49 erhält folgende Fassung:
â??§49
Automatisierte Anwendung zur Auswertung
vorhandener Daten
(1) Die Polizei darf rechtmäÃ?ig gespeicherte personenbe-
zogene Daten auf einer Analyseplattform automatisiert
zusammenführen. Sie darf diese zusammengeführten
Daten, auch gemeinsam mit weiteren rechtmäÃ?ig erhobe-
nen personenbezogenen Daten, verknüpfen, aufbereiten
und auswerten sowie für statistische Zwecke anwenden
(automatisierte Anwendung zur Datenanalyse). Die auto-
matisierte Anwendung zur Datenanalyse erfolgt immer
anhand anlassbezogener und zielgerichteter Suchkrite-
rien. Sie wird manuell ausgelöst und läuft regelbasiert auf
einer von Menschen definierten Abfolge von Analyse- und
Verarbeitungsschritten ab.
(2) Die Polizei darf gespeicherte personenbezogene Daten
mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenana-
lyse weiterverarbeiten,
1. wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen
von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffent-
lichen Interesse geboten ist, erforderlich ist,
2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme recht-
fertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes
auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise
Straftaten nach §100b der Strafprozessordnung began-
gen werden sollen und dies zur Verhütung oder Ver-
hinderung dieser Straftaten erforderlich ist.
Handelt es sich bei der in Bezug genommenen Straftat in
Satz 1 Nummer 2 um eine Vorfeldstraftat ist die MaÃ?-
nahme nur zulässig, wenn eine konkrete oder konkreti-
sierte Gefahr für das durch den Straftatbestand geschützte
Rechtsgut vorliegt. Zum Zweck der automatisierten
Anwendung zur Datenanalyse können Vorgangsdaten,
Falldaten, Daten aus den polizeilichen Auskunftssyste-
men, Verkehrsdaten, Nutzungsdaten, Telekommunikati-
onsdaten, Daten aus Asservaten und Daten aus dem poli-
zeilichen Informationsaustausch zusammengeführt wer-
den. Datensätze aus gezielten Abfragen in gesondert
geführten staatlichen Registern sowie einzelne gesondert
gespeicherte Datensätze aus Internetquellen können
Dienstag, den 4. Februar 2025 189
HmbGVBl. Nr. 6
ergänzend einbezogen werden. Eine direkte Anbindung an
Internetdienste ist ausgeschlossen. Bei einer MaÃ?nahme
nach Satz 1 Nummer 2 dürfen Verkehrsdaten nicht auto-
matisiert in die Analyse einbezogen werden. In die auto-
matisierte Anwendung zur Datenanalyse dürfen keine per-
sonenbezogenen Daten einbezogen werden, die aus Wohn-
raumüberwachung und Online-Durchsuchung gewonnen
wurden.
(3) Bei der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse
gilt §34 Absätze 1 und 2 entsprechend. Es ist ein Rollen-
und Rechtekonzept und ein Konzept der Kategorisierung
und Kennzeichnung personenbezogener Daten zu erstel-
len. Das Rollen- und Rechtekonzept regelt die zweckab-
hängige Verteilung sachlich eingeschränkter Zugriffs-
rechte anhand von Phänomenbereichen. Das Konzept der
Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener
Daten regelt, welche personenbezogenen Daten in welcher
Weise in die automatisierte Analyse einbezogen werden
dürfen. Zum Schutz Unbeteiligter werden deren personen-
bezogene Vorgangsdaten in eine automatisierte Datenana-
lyse nicht einbezogen. Das Nähere regelt eine zu veröffent-
lichende Verwaltungsvorschrift, die insbesondere für Ver-
kehrsdaten eine Speicherfrist von regelmäÃ?ig zwei Jahren
in der Analyseplattform vorsieht.
(4) Der Zugang zur automatisierten Anwendung zur
Datenanalyse ist reglementiert (Zugriffskontrolle). Die
Zugriffe unterliegen hierbei der ständigen Protokollie-
rung. Jeder Fall der automatisierten Anwendung zur
Datenanalyse ist von der Anwenderin oder dem Anwender
zu begründen. Die oder der behördliche Datenschutzbe-
auftragte ist zur Durchführung stichprobenartiger KonÂ
trollen berechtigt.
(5) Die Einrichtung und wesentliche Ã?nderung einer auto-
matisierten Anwendung erfolgen durch Anordnung der
Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten oder der
Vertretung im Amt. Die oder der Hamburgische Beauf-
tragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor der
Einrichtung oder wesentlichen Ã?nderung nach Satz 1
anzuhören; bei Gefahr im Verzug ist die Anhörung nach-
zuholen. Im Ã?brigen bleiben die Aufgaben und Befugnisse
der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz
und Informationsfreiheit unberührt.â??
25. In §51 werden die Sätze 3 bis 6 durch folgende Sätze
ersetzt:
â??Die Ã?berprüfung erfolgt anhand eines Datenabgleichs
mit den Dateisystemen
1. der Polizeien des Bundes und der Länder,
2. der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, wenn
Erkenntnisse über Strafverfahren vorliegen,
3. des Verfassungsschutzes,
4. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sofern
die zu überprüfende Person die ausländische Staatsan-
gehörigkeit besitzt, sowie
5. der zuständigen Polizeien im Ausland, sofern die zu
überprüfende Person ihren Wohnsitz im Ausland hat
und dies im Einzelfall erforderlich ist.
Die ersuchte Polizei übermittelt die zum Zwecke der
Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen erfor-
derlichen personenbezogenen Daten an die in Satz 3
benannten Stellen. Zur Sammlung der Ergebnisse und
deren weitere Verarbeitung übermitteln diese Stellen ihre
Rückmeldung an die Polizei. Soweit die Polizei die Berech-
tigung zum automatisierten Abruf hat, ist auch ein auto-
matisierter Datenabgleich mit den Dateisystemen der in
Satz 3 Nummern 1 bis 5 genannten Stellen zulässig. Die
ersuchende Stelle hat die betroffene Person vor der schrift-
lichen Zustimmung über den konkreten Inhalt der Ã?ber-
mittlung und das Verfahren zu belehren und darüber auf-
zuklären, dass sie die Zustimmung verweigern sowie jeder-
zeit widerrufen kann. Sie ist ferner über die ihr gegenüber
den in Satz 3 benannten Stellen zustehenden Rechte auf
Auskunft, Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung
der Verarbeitung sie betreffender Daten zu informieren
und darauf hinzuweisen, dass sie sich jederzeit an die
Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informa-
tionsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann.â??
26. §52 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Auftragsverarbeiter dürfen ohne vorherige gesonderte
oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verant-
wortlichen keine weiteren Auftragsverarbeiter hinzuzie-
hen. Hat der Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter
eine allgemeine schriftliche Genehmigung zur Hinzuzie-
hung weiterer Auftragsverarbeiter erteilt, hat der Auftrags-
verarbeiter den Verantwortlichen über jede beabsichtigte
Hinzuziehung oder Ersetzung unverzüglich zu informie-
ren. Der Verantwortliche kann in diesem Fall die Hinzu-
ziehung oder Ersetzung untersagen.â??
27. Die Ã?berschrift von §57 erhält folgende Fassung:
â??Datenschutz-Folgenabschätzungâ??.
28. §62 Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
â??Neben den nach §54 Absatz 3 zu treffenden MaÃ?nahmen
zur Datensicherung sind MaÃ?nahmen zu treffen, die eine
stichprobenweise Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe
sowie deren stichprobenweise Ã?berprüfung zur Wahrneh-
mung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen für die
Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Eigenüberwa-
chung nach §63 ermöglichen, soweit der damit verbun-
dene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur
Schutzwürdigkeit der Daten steht.â??
29. §63 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Die Protokolldaten dürfen nur für die Ã?berprüfung
der RechtmäÃ?igkeit der Datenverarbeitung, durch eine
dazu befugte öffentliche Stelle, sowie für die Eigenüberwa-
chung, die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit
der personenbezogenen Daten sowie für die Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten und die Verhütung oder Ver-
folgung von Straftaten verwendet werden. Die Protokoll-
daten sind 36 Monate nach ihrer Generierung zu löschen,
es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten Zweck
noch erforderlich sind.â??
30. §65 erhält folgende Fassung:
â??§65
Kennzeichnung von Daten
(1) Bei der Speicherung in polizeilichen Datei- und Infor-
mationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt
zu kennzeichnen:
1. Angabe des Mittels der Erhebung einschlieÃ?lich der
Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wur-
den,
2. Angabe der Kategorie betroffener Person bei denjeni-
gen Personen, zu denen zu Identifizierung dienende
Daten, wie insbesondere Name, Geschlecht, Geburts-
Dienstag, den 4. Februar 2025
190 HmbGVBl. Nr. 6
datum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder Anschrift
angelegt wurden,
3. Angabe der Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebungs-
vorschrift bezweckt oder der Straftaten oder Ordnungs-
widrigkeiten, deren Verfolgung oder Verhütung die
Erhebungsvorschrift bezweckt,
4. Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.
Die Kennzeichnung kann durch die Angabe der Rechts-
grundlage ergänzt werden.
(2) Bei einer Ã?bermittlung an eine andere Stelle ist die
empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kenn-
zeichnung aufrechtzuerhalten ist.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Kennzeich-
nung tatsächlich nicht möglich ist. Die Absätze 1 und 2
gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 ebenfalls
nicht, soweit eine Kennzeichnung aus technischen Grün-
den nicht möglich ist oder einen unverhältnismäÃ?igen
Aufwand erfordern würde.â??
31. §68 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
â??Im Falle des §22 beträgt die Frist sechs Monate.â??
b) Satz 5 erhält folgende Fassung:
â??Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurück-
stellung, im Falle des §22 jedoch nicht länger als sechs
Monate.â??
32. In §75 Satz 3 wird die die Textstelle â??Absatz 8â?? durch die
Textstelle â??Absatz 9â?? ersetzt.
33. §78 wird aufgehoben.
Artikel 2
Ã?nderung des Gesetzes zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geän-
dert am 16. April 2024 (HmbGVBl. S. 97), wird wie folgt geän-
dert:
1. §13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort â??oderâ?? durch ein Komma
ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort
â??oderâ?? ersetzt.
c) Es wird folgende Nummer 6 angefügt:
â??6.
unerlässlich ist, um eine Anordnung der elektroni-
schen Aufenthaltsüberwachung nach §30 des Geset-
zes über die Datenverarbeitung der Polizei
(PolDVG) vom 12. Dezember 2019 (HmbGVBl.
S. 485), zuletzt geändert am 22. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 183), in der jeweils geltenden Fas-
sung durchzusetzen.â??
2. In §14 Absatz 5 Satz 1 wird hinter dem Wort â??verwertetâ??
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Textstelle
â??§979 Absätze 1 bis 1b des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt
entsprechend.â?? angefügt.
Artikel 3
Ã?nderung des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes
In §27 Satz 1 des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes
vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 311), geändert am 22. Januar
2025 (HmbGVBl. S. 181), wird die Textstelle â??§§76 bis 78â??
durch die Textstelle â??§§76 und 77â?? ersetzt.
Ausgefertigt Hamburg, den 22. Januar 2025.
Der Senat
Dienstag, den 4. Februar 2025 191
HmbGVBl. Nr. 6
Drittes Gesetz
zur Ã?nderung des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes
Vom 22. Januar 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz vom 11. Juli
2007 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 12. Dezember
2017 (HmbGVBl. S. 386, 388), wird wie folgt geändert:
1. In §2 Absatz 1 wird hinter dem Wort â??Rauchenâ?? die
Textstelle â??von Tabak- und Cannabiserzeugnissen, ein-
schlieÃ?lich der Benutzung von elektronischen Zigaretten
und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur
Verdampfung von Tabak- und Cannabiserzeugnissenâ??
eingefügt.
2. In §2 Absatz 4 werden hinter den Wörtern â??Speisen
anbietenâ?? die Wörter â??sowie den Verzehr mitgebrachter
Speisen untersagenâ?? eingefügt.
3. §4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Bei einem VerstoÃ? gegen das Rauchverbot hat die
oder der Verantwortliche die erforderlichen MaÃ?nahmen
zu ergreifen, um eine Fortsetzung des VerstoÃ?es oder
einen neuen VerstoÃ? zu verhindern.â??
4. §5 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort â??weitereâ?? gestri-
chen.
4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.2.1 In Nummer 1 wird die Zahl â??200â?? durch die Zahl â??400â??
ersetzt.
4.2.2 In Nummer 2 wird die Zahl â??500â?? durch die Zahl â??1000â??
ersetzt.
5. §6 wird wie folgt geändert:
5.1 Hinter dem Wort â??Bürgerschaftâ?? wird die Textstelle â??bis
zum 31. Dezember 2027â?? eingefügt.
5.2 Die Wörter â??alle drei Jahreâ?? werden gestrichen.
Ausgefertigt Hamburg, den 22. Januar 2025.
Der Senat
Dienstag, den 4. Februar 2025
192 HmbGVBl. Nr. 6
Sechstes Gesetz
zur Ã?nderung von Vorschriften auf dem Gebiet
des Verfassungsschutzrechts
Vom 22. Januar 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Neuntes Gesetz
zur Ã?nderung des Hamburgischen
Verfassungsschutzgesetzes
Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März
1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 10. Juni 2022
(HmbGVBl. S. 376), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:
â??Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Aufgaben des Landesamtes
für Verfassungsschutz
§1 Zweck des Verfassungsschutzes
§2 Zuständigkeit
§3 Zusammenarbeit
§4 Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz
§5 Bestrebungen, Tätigkeiten, Beobachtungsbedürf-
tigkeit
2. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§6 VerhältnismäÃ?igkeit
§7 Schutz Dritter
§8 Schutz privater Kernbereiche und von Vertrau-
ensbeziehungen
§9 Unabhängige Kontrolle
§10 Mitteilung an betroffene Personen
3. Abschnitt
Erheben und weitere Verarbeitung
von Informationen
§11 Befugnisse des Landesamtes für Verfassungs-
schutz
§12 Verfahrensregelungen zu Auskunftsverlangen
nach §11
§13 Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten
§14 Erheben von Informationen mit nachrichten-
dienstlichen Mitteln
§15 Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§16 Vertrauensleute
§17 Langfristige Observationen
§18 Verdecktes Mithören oder Aufzeichnen des
nichtöffentlichen Wortes unter Einsatz techni-
scher Mittel
§19 Verdeckte Standortbestimmung mit technischen
oder telekommunikativen Mitteln
§20 Ermittlung von Mobilfunkgeräte- oder Karten-
nummern
§21 Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten
und Dateisystemen
§22 Verarbeitung von Daten Minderjähriger
§23 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungsein-
schränkung
4. Abschnitt
Offenlegung von Daten
§24 Offenlegung nicht personenbezogener Daten
§25 Offenlegung nicht mit nachrichtendienstlichen
Mitteln erhobener personenbezogener Daten
§26 Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mit-
teln erhobener personenbezogener Daten gegen-
über inländischen öffentlichen Stellen zur Gefah-
renabwehr
§27 Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mit-
teln erhobener personenbezogener Daten gegen-
über inländischen öffentlichen Stellen zum admi-
nistrativen Rechtsgüterschutz
§28 Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mit-
teln erhobener personenbezogener Daten zum
Zwecke der Strafverfolgung
§29 Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mit-
teln erhobener personenbezogener Daten gegen-
über inländischen öffentlichen Stellen ohne
belastende MaÃ?nahmen mit AuÃ?enwirkung
§30 Offenlegung personenbezogener Daten gegen-
über nichtöffentlichen inländischen Stellen
§31 Offenlegung personenbezogener Daten zum
Schutz der betroffenen Person
§32 Verbot der Offenlegung personenbezogener
Daten nach §§25 bis 31
§33 Minderjährigenschutz bei Inlandsoffenlegung
§34 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten
durch inländische empfangende Stellen
§35 Offenlegung personenbezogener Daten gegen-
über ausländischen sowie über- und zwischen-
staatlichen Stellen
§36 Weitere Verfahrensreglungen zu Offenlegungen
durch das Landesamt für Verfassungsschutz
§37 Offenlegung personenbezogener Daten gegen-
über dem Landesamt für Verfassungsschutz
5. Abschnitt
Auskunftserteilung und Datenschutz
§38 Auskunftserteilung
§39 Dateisystemanordnungen
§40 Unabhängige Datenschutzkontrolle
§41 Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts
und des Archivrechts
Dienstag, den 4. Februar 2025 193
HmbGVBl. Nr. 6
6. Abschnitt
Parlamentarische Kontrolle
des Verfassungsschutzes
§42 Parlamentarischer Kontrollausschuss
§43 Zusammensetzung und Pflichten des Ausschus-
ses
§44 Aufgaben des Ausschusses
§45 Eingaben
7. Abschnitt
Schlussvorschriften
§46 Einschränkung von Grundrechten
§47 Ã?nderung des Gesetzes zur Ausführung des
Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz
§48 Inkrafttretenâ??.
2. §1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird hinter dem Wort â??Länderâ?? die Text-
stelle â??sowie auswärtiger Belange der Bundesrepublik
Deutschland und des Gedankens der Völkerverständi-
gung (Verfassungsschutzgüter)â?? eingefügt.
2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hält als
Frühwarnsystem der Demokratie insbesondere analy-
tische Kompetenzen zur Auswertung von gesammel-
ten Informationen über aktuelle Entwicklungen ver-
fassungsfeindlicher Kräfte im Vorfeld möglicher
Gefahren für Demokratie, Rechtsstaat und Menschen-
rechten vor, um Art und AusmaÃ? derartiger Gefahren
frühzeitig zu erkennen. Im Rahmen seiner breiten
gesellschaftlichen Verankerung tauscht es sich mit der
Wissenschaft aus und nimmt am öffentlichen Diskurs
teil.â??
3. §2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1 Satz 2 wird gestrichen.
3.2 Im neuen Satz 2 wird das Wort â??esâ?? durch die Wörter
â??das Landesamt für Verfassungsschutzâ?? ersetzt.
4. In §3 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle â??BVerfSchGâ??
durch die Textstelle â??des Bundesverfassungsschutzge-
setzes (BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2970), zuletzt geändert am 25. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 332 S. 1), in der jeweils geltenden Fas-
sungâ?? ersetzt.
5. §4 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort â??Informationenâ?? die
Textstelle â??(Beobachtung)â?? eingefügt.
5.1.2 Die Sätze 2 bis 5 werden gestrichen.
5.2 Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 bis 4
eingefügt:
â??(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz
1. informiert insbesondere den Senat über von
Bestrebungen oder Tätigkeiten ausgehende
Bedrohungen von Verfassungsschutzgütern,
2. versetzt die dafür zuständigen staatlichen Stellen
in die Lage, MaÃ?nahmen zur Abwehr solcher
Gefahren zu ergreifen,
3. informiert und berät auf Anforderung öffentliche
und nichtöffentliche Stellen über Bedrohungen
durch gegen sie gerichtete Bestrebungen oder
Tätigkeiten.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz informiert
die Ã?ffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkei-
ten, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche
Anhaltspunkte hierfür vorliegen, sowie über präventi-
ven Wirtschaftsschutz. Hierzu veröffentlicht es unter
anderem mindestens jährlich Verfassungsschutzbe-
richte insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. Es
stellt diese Berichte der Ã?ffentlichkeit nur für die
jeweils letzten drei Berichtsjahre zur Verfügung. Es
tritt Bestrebungen und Tätigkeiten auch durch Infor-
mationsangebote entgegen.
(4) Bei der Information der Ã?ffentlichkeit nach Absatz
3 Sätze 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten
bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für
das Verständnis des Zusammenhanges oder der Dar-
stellung von Organisationen oder unorganisierten
Gruppierungen zwingend erforderlich ist und die
Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Inte-
resse der betroffenen Person überwiegen.â??
5.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
5.4 Im neuen Absatz 5 Satz 2 wird die Textstelle â??10. Juni
2022 (HmbGVBl. S. 376, 379),â?? durch die Textstelle
â??22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192, 207), in der
jeweils geltenden Fassungâ?? ersetzt.
6. §5 wird wie folgt geändert:
6.1 Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung:
â??Bestrebungen, Tätigkeiten, Beobachtungsbedürftig-
keitâ??.
6.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6.2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
6.2.1.1 Hinter dem Wort â??sindâ?? wird die Textstelle â??Bestre-
bungen solche nach §4 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4
und Tätigkeiten solche nach §4 Absatz 1 Nummer 2;
im Einzelnen sindâ?? eingefügt.
6.2.1.2 In Nummer 3 wird die Textstelle â??Absatz 2â?? durch die
Textstelle â??Absatz 5â?? ersetzt.
6.2.2 In Satz 3 wird die Textstelle â??Satz 1â?? gestrichen.
6.3 Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 bis 4
eingefügt:
â??(2) Sämtliche Bestrebungen und Tätigkeiten sind im
Sinne dieses Gesetzes beobachtungsbedürftig. Voraus-
setzung für deren Beobachtung ist das Vorliegen tat-
sächlicher Anhaltspunkte.
(3) Erheblich beobachtungsbedürftig im Sinne dieses
Gesetzes sind Tätigkeiten und solche Bestrebungen,
die allgemein, insbesondere nach Verhaltens- oder
Wirkungsweise, darauf gerichtet und geeignet sind,
ein Verfassungsschutzgut erheblich zu beeinträchti-
gen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die
Bestrebungen
1. zur Zielverfolgung
a) Gewalt anwenden, androhen, fördern oder
befürworten,
b) zu Hass oder WillkürmaÃ?nahmen anstacheln
oder
c) Straftaten begehen oder auf die Begehung sol-
cher gerichtet sind,
2. verdeckt vorgehen, insbesondere Ziele, Organisa-
tion, Finanzierung, Beteiligte, Zusammenarbeit
oder Aktionen verschleiern oder zu verschleiern
suchen,
Dienstag, den 4. Februar 2025
194 HmbGVBl. Nr. 6
3. erhebliche gesellschaftliche Bedeutung besitzen,
insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl
der Beteiligten, deren Mobilisierungsfähigkeit, der
Finanzkraft, der kommunikativen Reichweite
sowie der Aktionsfähigkeit oder
4. in erheblichem Umfang gesellschaftlichen Ein-
fluss auszuüben suchen, insbesondere durch
a) Vertretung in Ã?mtern und Mandaten,
b) Publikationen, Internetkommunikation, BündÂ
nisse, Unterstützerstrukturen,
c) systematische Desinformationen in öffent-
lichen Prozessen politischer Willensbildung
oder zur Verächtlichmachung der freiheitli-
chen demokratischen Grundordnung, auch
durch systematische Verunglimpfung ihrer
Institutionen und Repräsentantinnen bzw.
Repräsentanten oder
d) Herbeiführung einer zur nachhaltigen Beein-
trächtigung des freien Prozesses politischer
Willensbildung geeigneten Atmosphäre der
Angst oder Bedrohung zur Förderung ihrer
Zielverfolgung.
(4) Voraussetzung für die Einstufung gemäÃ? Absatz 3
ist, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für
die jeweiligen Sachverhalte vorliegen. Die erhebliche
Beobachtungsbedürftigkeit ist mindestens jährlich zu
überprüfen. Sie entfällt in der Regel, wenn nach fünf
Jahren kein die Einstufung begründender Sachverhalt
hinreichend festgestellt ist oder eine fünf Jahre
zurückliegende Feststellung sich zwischenzeitlich
nicht neuerlich bestätigt hat.â??
6.4 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
7. Hinter §5 wird folgende Textstelle eingefügt:
â??2. Abschnitt
Allgemeine Vorschriftenâ??.
8. §6 erhält folgende Fassung:
â??§6
VerhältnismäÃ?igkeit
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf nur
MaÃ?nahmen ergreifen, wenn und soweit sie zur Erfül-
lung seiner Aufgaben erforderlich und im Einzelfall
geboten sind; dies gilt insbesondere für die Erhebung
und weitere Verarbeitung personenbezogener Daten.
Von mehreren möglichen und geeigneten MaÃ?nah-
men hat es diejenige zu treffen, die den Einzelnen ins-
besondere in seinen Grundrechten und die Allge-
meinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträch-
tigt. Eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel
anzunehmen, wenn die Information aus allgemein
zugänglichen Quellen oder durch eine behördliche
Auskunft gewonnen werden kann. Eine MaÃ?nahme
darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem
erstrebten Erfolg erkennbar auÃ?er Verhältnis steht.
(2) Eine MaÃ?nahme ist nur so lange zulässig, bis ihr
Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht
werden kann. Insbesondere ist eine MaÃ?nahme beim
zwischenzeitlichen Wegfall ihrer Voraussetzungen zu
beenden, auch wenn der Anordnungszeitraum noch
nicht abgelaufen ist.
(3) Bei längerfristigen MaÃ?nahmen ist spätestens nach
einem Jahr zu prüfen, ob deren Fortsetzung weiterhin
angemessen ist. Dabei sind insbesondere die Gesamt-
dauer, das bei längerer MaÃ?nahmedauer steigende
Eingriffsgewicht, die bisher erlangten Informationen
sowie der voraussichtliche zukünftige Beobachtungs-
gewinn zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind
auch eine erforderliche Langfristigkeit der Beobach-
tung von Tätigkeiten und Bestrebungen sowie bei
Verdeckten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und
Vertrauensleuten Einsätze oder Einsatzphasen mit
geringer Nähe zu Personen. Das Ergebnis ist akten-
kundig zu machen.â??
9. Die Textstelle
â??2. Abschnitt
Erheben und weitere Verarbeitung
von Informationenâ??
wird gestrichen.
10. Hinter §6 werden folgende neue §§7 bis 10 eingefügt:
â??§7
Schutz Dritter
(1) Gegen Personen, die nicht selbst an einer Bestre-
bung oder Tätigkeit beteiligt sind (Dritte), dürfen
MaÃ?nahmen nur angewendet werden, wenn die Beob-
achtung anderenfalls unmöglich oder wesentlich
erschwert wäre. Das ist insbesondere der Fall, wenn
aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
die oder der Dritte für erheblich beobachtungsbedürf-
tige Bestrebungen oder Tätigkeiten bestimmte oder
von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennimmt
oder weitergibt.
(2) In sonstiger Weise dürfen Dritte nur in eine MaÃ?-
nahme einbezogen werden, soweit dies zur Beobach-
tung einer Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall
unvermeidbar ist. Die personenbezogenen Daten die-
ser Dritten unterliegen einem absoluten Verwen-
dungsverbot. Sie sind nach Beendigung der MaÃ?-
nahme unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mit
den zur Beobachtung der Bestrebung oder Tätigkeit
erforderlichen Informationen untrennbar oder nur
mit unverhältnismäÃ?igem Aufwand trennbar verbun-
den sind.
(3) Eine Beobachtung Dritter nach den Absätzen 1
und 2 ist unbeschadet §6 so zu begrenzen, dass deren
Grundrechtsbeeinträchtigungen in angemessenem
Verhältnis zum im Einzelfall erwartbaren Beobach-
tungsbeitrag stehen.
§8
Schutz privater Kernbereiche
und von Vertrauensbeziehungen
(1) Der Kernbereich privater Lebensgestaltung darf
unter keinen Umständen zum Ziel staatlicher Ermitt-
lungen gemacht werden. Sofern sich kernbereichsrele-
vante Situationen oder Gespräche mit praktisch zu
bewältigendem Aufwand vermeiden lassen, ist so zu
agieren, dass es nicht zu solchen Situationen kommt
und keine kernbereichsrelevanten Informationen
erhoben werden. Die MaÃ?nahme ist grundsätzlich
abzubrechen, wenn erkennbar wird, dass eine Beob-
achtung in den Kernbereich privater Lebensgestal-
tung eindringt. Abhängig von den konkreten Umstän-
den kann es genügen, unter Fortsetzung des Einsatzes
lediglich die kernbereichsrelevante Kommunikation
oder Interaktion abzubrechen. Liegen die Vorausset-
zungen des Satzes 3 nicht mehr vor, darf die MaÃ?-
nahme fortgesetzt werden.
(2) Kommt es bei einer MaÃ?nahme zu einem Eingriff
in den Kernbereich privater Lebensgestaltung, dürfen
Dienstag, den 4. Februar 2025 195
HmbGVBl. Nr. 6
die durch diesen Eingriff erhobenen Informationen
nicht verwendet oder sonst zur Grundlage weiterer
MaÃ?nahmen genommen werden.
(3) Bestehen Zweifel, ob bei einer MaÃ?nahme in den
Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen
wurde oder ob eine Beobachtung in den Kernbereich
privater Lebensgestaltung eindringt, ist unverzüglich
die Entscheidung durch die behördliche Datenschutz-
beauftragte oder den behördlichen Datenschutzbeauf-
tragten des Landesamtes für Verfassungsschutzes her-
beizuführen. Die Leitung des Landesamtes für Verfas-
sungsschutzes oder ihre Stellvertretung ist über die
Entscheidung zu unterrichten.
(4) Kernbereichsrelevante Informationen sind sofort
zu löschen. Die Erhebung und Löschung sind auf eine
Weise zu protokollieren, welche eine spätere KonÂ
trolle zulässt. Das Protokoll darf nur zur Datenschutz-
kontrolle verwendet werden. Die Löschung erfolgt am
Ende des zweiten Kalenderjahres, das der Protokollie-
rung folgt.
(5) MaÃ?nahmen zur Erlangung von Informationen,
die
1. einem Mitglied des Deutschen Bundestags, der
Bundesversammlung, des Europäischen Parla-
ments aus der Bundesrepublik Deutschland, eines
Landesparlaments, der Bundesregierung, der
Regierung eines Bundeslands oder eines Gerichts
nach dem Deutschen Richtergesetz in dieser
Eigenschaft anvertraut wurden oder die es in dieser
Eigenschaft einer anderen Person anvertraut hat,
oder
2. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung
oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunk-
sendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung
oder Meinungsbildung dienenden Informations-
und Kommunikationsdiensten berufsmäÃ?ig mit-
wirken oder mitgewirkt haben, in Ausübung dieser
Tätigkeit erlangt, verarbeitet oder weitergegeben
haben,
sowie MaÃ?nahmen zur Erlangung von Erkenntnissen
über die Herkunft solcher Informationen sind unzu-
lässig, soweit sie nicht zur Beobachtung einer erheb-
lich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätig-
keit im Einzelfall zwingend erforderlich sind.
(6) MaÃ?nahmen, die in das Vertrauensverhältnis einer
Berufsgeheimnisträgerin bzw. eines Berufsgeheimnis-
trägers eingreifen und nicht von Absatz 5 erfasst sind,
sind unzulässig, soweit nicht aufgrund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, dass das öffentliche Inter-
esse an der Beobachtung das Interesse am Schutz des
Vertrauensverhältnisses überwiegt. Berufsgeheimnis-
trägerinnen bzw. Berufsgeheimnisträger in diesem
Sinne sind Personen, die von Berufs wegen zur Wah-
rung fremder Geheimnisse, namentlich zum persönli-
chen Lebensbereich gehörender Geheimnisse oder
von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verpflich-
tet sind, insbesondere die in §203 des Strafgesetzbu-
ches genannten Personen. Bei der Abwägung sind ins-
besondere das öffentliche Interesse an der von der
Berufsgeheimnisträgerin bzw. vom Berufsgeheimnis-
träger wahrgenommenen Aufgabe und das Interesse
an der Geheimhaltung der ihm anvertrauten oder
bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berück-
sichtigen. Das öffentliche Interesse an der Beobach-
tung überwiegt in der Regel, soweit die MaÃ?nahme zur
Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürfti-
gen Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall erforder-
lich ist.
(7) Die Absätze 5 und 6 sind nicht auf Personen anzu-
wenden, bei denen bestimmte Tatsachen bei ihnen
selbst den Verdacht für Bestrebungen oder Tätigkei-
ten begründen.
(8) Daten, die unter VerstoÃ? gegen die Bestimmungen
der Absätze 5 und 6 erlangt wurden, sind nach MaÃ?-
gabe des Absatzes 4 zu löschen.
§9
Unabhängige Kontrolle
(1) Die unabhängige Kontrolle im Sinne dieses Geset-
zes wird vom Unabhängigen Kontrollgremium ausge-
übt. Dieses prüft in den gesetzlich bestimmten Fällen
von Amts wegen die RechtmäÃ?igkeit von Anordnun-
gen. Anordnungen, denen das Unabhängige Kontroll-
gremium nicht zustimmt, hat die zuständige Behörde
unverzüglich aufzuheben.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Unabhän-
gige Kontrollgremium über die von ihr angeordneten
MaÃ?nahmen. Die Anordnung darf erst vollzogen wer-
den, wenn das Unabhängige Kontrollgremium ihr
zugestimmt hat. Unterrichtungen und Zustimmun-
gen haben in Sitzungen zu erfolgen. Ã?ber die Einberu-
fung von Sitzungen entscheidet die bzw. der Vorsit-
zende oder ihre bzw. seine Stellvertretung. Bei Gefahr
im Verzug darf die zuständige Behörde in der Anord-
nung bestimmen, dass diese bereits vor der Zustim-
mung des Unabhängigen Kontrollgremiums vollzo-
gen werden darf (Eilbestimmung). Die bzw. der Vor-
sitzende des Unabhängigen Kontrollgremiums oder
ihre bzw. seine Stellvertretung ist unverzüglich über
die Eilbestimmung einschlieÃ?lich der die Gefahr im
Verzug begründenden Tatsachen zu informieren.
Widerspricht die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw.
seine Stellvertretung der Eilbestimmung, ist der Voll-
zug auszusetzen und die Eilbestimmung von der
zuständigen Behörde aufzuheben. Die Entscheidung
über RechtmäÃ?igkeit der Anordnung trifft das Unab-
hängige Kontrollgremium unverzüglich. Hat die bzw.
der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung
der Eilbestimmung nicht widersprochen, stimmt das
Unabhängige Kontrollgremium ihr jedoch nicht zu,
ist sie von der zuständigen Behörde aufzuheben. In
den Fällen der Sätze 7 und 9 sind die erhobenen Daten
unter Aufsicht einer bzw. eines zum Richteramt befä-
higten Bediensteten unverzüglich zu löschen; §4
Absatz 1 Sätze 3 bis 7 des Artikel 10 â?? Gesetzes gilt
entsprechend.
(3) MaÃ?nahmen, die der unabhängigen Kontrolle
unterliegen, sind von der zuständigen Abteilungslei-
tung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder
ihrer Stellvertretung zu beantragen. Die Anträge sind
schriftlich zu stellen, haben alle beurteilungsrelevan-
ten Tatsachen zu enthalten und sind hinreichend sub-
stantiiert zu begründen.
(4) Zuständig für die Anordnung der MaÃ?nahmen ist
die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz
oder ihre Stellvertretung. Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-
chend. Die Anordnungen sind auf höchstens ein Jahr
zu befristen.
(5) Für die Verlängerung von Anordnungen gelten die
Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Das Unabhängige Kontrollgremium setzt sich
zusammen aus Mitgliedern der G10-Kommission
Dienstag, den 4. Februar 2025
196 HmbGVBl. Nr. 6
oder ihren Stellvertretungen und Berufsrichterinnen
bzw. Berufsrichtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Es besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, zwei Beisit-
zerinnen bzw. Beisitzern und zwei Berufsrichterinnen
bzw. Berufsrichtern sowie fünf stellvertretenden Mit-
gliedern. Für jedes Mitglied des Unabhängigen KonÂ
trollgremiums ist eine Stellvertretung zu wählen,
wobei für Mitglieder der G10-Kommission oder ihre
Stellvertretungen nur Mitglieder der G10-Kommis-
sion oder ihre Stellvertretungen und für Berufsrichte-
rinnen bzw. Berufsrichter nur Berufsrichterinnen
bzw. Berufsrichter gewählt werden können. In Aus-
übung des Amtes dürfen Mitglieder der G10-Kom-
mission oder ihre Stellvertretungen nur von Stellver-
tretungen, die von derselben Fraktion vorgeschlagen
worden sind, vertreten werden.
(7) Die Mitglieder des Unabhängigen Kontrollgremi-
ums sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Wei-
sungen nicht unterworfen. Sie nehmen ein öffentli-
ches Ehrenamt wahr und werden von der Bürgerschaft
für die Dauer einer Wahlperiode gewählt, im Falle der
Berufsrichterinnen oder Berufsrichter und ihrer Stell-
vertretungen auf Vorschlag der Präsidentin oder des
Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts. Sollten
nicht alle zur Wahl Vorgeschlagenen gewählt werden,
kann sich das Unabhängige Kontrollgremium gleich-
wohl konstituieren, wenn zumindest drei Mitglieder
oder Stellvertretungen, darunter eine Berufsrichterin
bzw. ein Berufsrichter, gewählt worden sind. Die
Amtszeit endet vorzeitig, wenn ein Mitglied oder eine
Stellvertretung zurücktritt oder aus der G10-Kommis-
sion oder der vorschlagsberechtigten Fraktion aus-
scheidet. Im Falle eines vorzeitigen Endes der Amts-
zeit eines Mitglieds oder einer Stellvertretung nach
Satz 4 findet eine Nachwahl für den Rest der Wahlpe-
riode statt. Nach dem Ende der Wahlperiode führen
die Mitglieder und deren Stellvertretungen ihr Amt
bis zur Konstituierung des nachfolgenden Unabhän-
gigen Kontrollgremiums fort. §2 Absatz 4 Satz 1
Nummern 1 und 5 HmbSÃ?GG findet auf den Zeit-
raum der Fortführung des Amtes gemäÃ? Satz 6 ent-
sprechende Anwendung. Für die Aufwandsentschädi-
gung der Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter gilt
§4 Absatz 1 des Hamburgischen Abgeordnetengeset-
zes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt
geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 724),
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(8) Dem Unabhängigen Kontrollgremium ist die für
die Erfüllung seiner Aufgaben notwenige Personal-
und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(9) Das Unabhängige Kontrollgremium tritt in jedem
Quartal mindestens einmal zusammen. Es ist
beschlussfähig, wenn drei der Mitglieder oder Stell-
vertretungen, darunter eine Berufsrichterin bzw. ein
Berufsrichter, anwesend sind. Das Unabhängige Kon-
trollgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese
regelt unter anderem die Wahl der oder des Vorsitzen-
den.
(10) Die Mitglieder des Unabhängigen Kontrollgre-
miums sind während ihres Amtes als auch nach ihrem
Ausscheiden zur Geheimhaltung der Angelegenheiten
verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit bekannt geworden sind.
§10
Mitteilung an betroffene Personen
(1) Den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel teilt
das Landesamt für Verfassungsschutz nach Beendi-
gung den Betroffenen mit, soweit dies in diesem
Gesetz bestimmt ist. Wurden personenbezogene
Daten, die durch die MaÃ?nahme gewonnen wurden,
gegenüber einer anderen Stelle offengelegt, erfolgt die
Mitteilung im Benehmen mit dieser Stelle.
(2) Die Mitteilung unterbleibt, wenn
1. überwiegende schutzwürdige Interessen einer
anderen betroffenen Person entgegenstehen,
2. die Betroffenheit einer Person, gegen die sich die
MaÃ?nahme nicht gerichtet hat, unerheblich und
anzunehmen ist, dass kein Interesse an einer Mit-
teilung besteht oder
3. die Identität oder der Aufenthaltsort der betroffe-
nen Person nur mit unverhältnismäÃ?igem Auf-
wand zu ermitteln ist.
(3) Die Mitteilung ist zurückzustellen, solange
1. eine Gefährdung zu besorgen ist für
a) den Zweck der MaÃ?nahme,
b) ein Verfassungsschutzgut,
c) Leib, Leben, Gesundheit, sofern der Schutz vor
schwerwiegenden Gesundheitsverletzungen
mit dauerhaften Folgen bezweckt wird, sexuelle
Selbstbestimmung und Freiheit einer Person,
d) Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhal-
tung im öffentlichen Interesse geboten ist
oder
2. der Eintritt sonstiger übergreifender Nachteile für
das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar
ist.
Die Mitteilung unterbleibt, wenn frühestens fünf
Jahre nach Beendigung der MaÃ?nahme festgestellt
wird, dass die Voraussetzungen für die Mitteilung mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in
Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwen-
dung der Daten gegen die betroffene Person ausge-
schlossen ist und die Daten gelöscht werden.
(4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 und Absatz 3
Satz 1 obliegen der Leitung des Landesamtes für Ver-
fassungsschutz oder ihrer Stellvertretung. Sie
bestimmt die Dauer der Zurückstellung. Die Ent-
scheidung nach Absatz 3 Satz 2 unterliegt der unab-
hängigen Kontrolle nach §9.â??
11. Hinter dem neuen §10 wird folgende Textstelle einge-
fügt:
â??3. Abschnitt
Erheben und weitere Verarbeitung
von Informationenâ??.
12. Der bisherige §7 wird §11 und wie folgt geändert:
12.1 Absatz 1a wird aufgehoben.
12.2 Die Absätze 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:
â??(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im
Einzelfall Auskunft einholen bei
1. Luftfahrtunternehmen sowie Betreibern von Com-
puterreservierungssystemen und Globalen Distri-
butionssystemen für Flüge zu Namen und
Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruch-
nahme und den Umständen von Transportleistun-
gen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung
und Abflug und zum Buchungsweg,
2. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten,
Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen zu
Dienstag, den 4. Februar 2025 197
HmbGVBl. Nr. 6
Konten, Konteninhaberinnen bzw. Konteninha-
bern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren
am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewe-
gungen und Geldanlagen, insbesondere über Kon-
tostand und Zahlungseingänge und Zahlungsaus-
gänge,
3. (bleibt frei),
4. denjenigen, die geschäftsmäÃ?ig Telekommunika-
tionsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu
Verkehrsdaten nach §9 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-
Datenschutz-Gesetz (TDDDG) vom 23. Juni 2021
(BGBl. 2021 I S. 1982, 2022 I S. 1045), zuletzt geän-
dert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 19), in
der jeweils geltenden Fassung und sonstigen zum
Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekom-
munikation notwendigen Verkehrsdaten und
5. denjenigen, die geschäftsmäÃ?ig digitale Dienste
erbringen oder daran mitwirken oder den Zugang
zur Nutzung daran vermitteln, zu Nutzungsdaten
nach §2 Absatz 2 Nummer 3 TDDDG, insbeson-
dere zu
a) Merkmalen zur Identifikation der Nutzerin
bzw. des Nutzers,
b) Angaben über Beginn und Ende sowie über den
Umfang der jeweiligen Nutzung und
c) Angaben über die von der Nutzerin bzw. vom
Nutzer in Anspruch genommenen digitalen
Dienste,
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
dies zur Beobachtung einer erheblich beobachtungs-
bedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich
ist.
(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Ein-
zelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei
den Kreditinstituten die in §93b Absatz 1 der Abga-
benordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002
(BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert
am 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387 S. 1, 38), in der
jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Daten abzu-
rufen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass dies zur Beobachtung einer erheblich beobach-
tungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforder-
lich ist.
(5) Anordnungen nach den Absätzen 3 und 4 dürfen
sich nur gegen Personen richten, bei denen
1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
sie die Bestrebung oder Tätigkeit nach Absatz 3
oder Absatz 4 nachdrücklich fördern oder
2. aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
a) bei Auskünften nach Absatz 3 Nummern 1, 2
und 5 sowie nach Absatz 4, dass sie die Leistung
für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch
nehmen oder
b) bei Auskünften nach Absatz 3 Nummer 4, dass
sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte
oder von ihr herrührende Mitteilungen entge-
gennehmen oder weitergeben, oder dass eine
Person nach Nummer 1 ihren Anschluss
benutzt.â??
13. §7a wird §12 und wie folgt geändert:
13.1 Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung: â??Verfah-
rensregelungen zu Auskunftsverlangen nach §11â??.
13.2 In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz
7 Satz 1 wird jeweils die Textstelle â??§7 Absatz 3 Satz 1
und Absatz 4â??durch die Textstelle â??§11 Absatz 3â??
ersetzt.
13.3 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: â??Die Sätze 3
bis 5 gelten auch für Ersuchen nach §11 Absatz 4.â??
13.4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
13.4.1 InSatz1wirddieTextstelleâ??10.Juni2022(HmbGVBl.
S. 376, 381),â?? durch die Textstelle â??22. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 192, 208) in der jeweils geltenden Fas-
sungâ?? ersetzt.
13.4.2 In Satz 2 wird die Textstelle â??5. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2274, 2279),â?? durch die Textstelle â??22. Dezember
2023 (BGBl. I Nr. 413 S. 1, 9), in der jeweils geltenden
Fassungâ?? ersetzt.
13.5 In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle â??§24 über
Anordnungen nach §7 Absatz 3 Satz 1â?? durch die
Textstelle â??§42 über Anordnungen nach §11 Absatz
3â?? ersetzt.
13.6 In Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle â??§7â?? durch die
Textstelle â??§11â?? ersetzt.
13.7 In Absatz 6 wird die Textstelle â??§7 Absatz 3 Satz 1â??
durch die Textstelle â??§11 Absatz 3â?? ersetzt.
13.8 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
13.8.1 In Satz 1 wird die Textstelle â??§7 Absatz 3 Satz 1 Num-
mern 1, 2 und 5 und §7câ?? durch die Textstelle â??§11
Absatz 3 Nummern 1, 2 und 5 und §13â?? ersetzt.
13.8.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
13.8.2.1 Die Textstelle â??§7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4â?? wird
durch die Textstelle â??§11 Absatz 3 Nummer 4â?? ersetzt.
13.8.2.2 Hinter dem Wort â??Telekommunikationsgesetzesâ??
wird die Textstelle â??(TKG)â?? eingefügt.
13.8.2.3 Die Textstelle â??5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338, 3369),â??
wird durch die Textstelle â??6. Mai 2024 (BGBl. I Nr.
149 S. 1, 34), in der jeweils geltenden Fassungâ?? ersetzt.
13.8.3 In Satz 3 werden die Wörter â??des Telekommunikati-
onsgesetzesâ?? durch die Textstelle â??TKGâ?? ersetzt.
13.9 In Absatz 9 wird die Textstelle â??§7 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4â?? durch die Textstelle â??§11 Absatz 3 Num-
mer 4â?? ersetzt.
14. §7b wird aufgehoben.
15. §7c wird §13 und wie folgt geändert:
15.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte
im Einzelfall zur Beobachtung bestimmter Bestrebun-
gen oder Tätigkeiten erforderlich ist, darf das Landes-
amt für Verfassungsschutz Auskunft verlangen von
demjenigen, der
1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
mitwirkt, über Bestandsdaten nach §3 Nummer 6
TKG und über die nach §172 TKG erhobenen
Daten,
2. geschäftsmäÃ?ig digitale Dienste erbringt, daran
mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran ver-
mittelt, über Bestandsdaten nach §2 Absatz 2
Nummer 2 TDDDG.â??
15.2 In Absatz 4 wird die Textstelle â??§7aâ?? durch die Text-
stelle â??§12â?? ersetzt.
15.3 Absatz 7 wird aufgehoben.
Dienstag, den 4. Februar 2025
198 HmbGVBl. Nr. 6
16. Der bisherige §8 wird §14 und erhält folgende Fas-
sung:
â??§14
Erheben von Informationen
mit nachrichtendienstlichen Mitteln
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Infor-
mationen mit Methoden, Gegenständen und Instru-
menten zur verdeckten Informationsbeschaffung
(nachrichtendienstliche Mittel) erheben, soweit tat-
sächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies im
Einzelfall
1. zur Beobachtung einer Bestrebung oder Tätigkeit
erforderlich ist,
2. zur Herstellung der für die Beobachtung erforder-
lichen Nachrichtenzugänge,
3. zur Ã?berprüfung der Nachrichtenehrlichkeit und
der Eignung von Vertrauensleuten oder
4. zum Eigenschutz der Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter, Einrichtungen, Gegenstände, Nachrichten-
zugänge und amtlichen Informationen des Lan-
desamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist
und nicht besondere Regelungen in diesem Gesetz
entgegenstehen.
(2) Zulässige nachrichtendienstliche Mittel sind
1. eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Lan-
desamtes für Verfassungsschutz unter einer ihnen
verliehenen und auf Dauer angelegten Legende
(Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
2. verdeckt eingesetzte Personen, die nicht in einem
arbeitsvertraglichen oder öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zum Landesamt für Verfassungs-
schutz stehen, wie Privatpersonen, deren planmä-
Ã?ige, auf Dauer angelegte Zusammenarbeit mit
dem Landesamt für Verfassungsschutz Dritten
nicht bekannt ist (Vertrauensleute), Informanten,
Gewährspersonen,
3. planmäÃ?ig angelegte Beobachtungen auÃ?erhalb
der Schutzbereiche von Artikel 10 Absatz 1 und
Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes (Observati-
onen),
4. Bildaufzeichnungen,
5. verdeckte Ermittlungen und Befragungen,
6. verdecktes Mithören des nichtöffentlich gespro-
chenen Wortes ohne Inanspruchnahme techni-
scher Mittel,
7. verdecktes Mithören oder Aufzeichnen des nicht-
öffentlich gesprochenen Wortes oder sonstiger Sig-
nale unter Einsatz technischer Mittel,
8. Beobachten und Aufzeichnen des Funkverkehrs,
soweit nicht der Post- und Fernmeldeverkehr nach
MaÃ?gabe des Artikel 10-Gesetzes betroffen ist,
9. Aufbau und Gebrauch von Legenden,
10. Beschaffen, Erstellen und Verwenden von Tarnpa-
pieren und Tarnkennzeichen,
11. Ã?berwachen des Brief-, Post- und Fernmeldever-
kehrs nach MaÃ?gabe des Artikel 10-Gesetzes,
12. die verdeckte Standortbestimmung mit techni-
schen oder telekommunikativen Mitteln auÃ?er-
halb des Schutzbereiches von Artikel 10 Absatz 1
des Grundgesetzes,
13. die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer
eines Mobilfunkendgerätes sowie
14. weitere in einer Dienstvorschrift benannte nach-
richtendienstliche Mittel, die in ihrer belastenden
Wirkung für betroffene Personen nicht über die
der nachrichtendienstlichen Mittel des Informan-
ten, der Verwendung von Legenden und Tarnpa-
pieren, der punktuellen Bildaufzeichnung und der
punktuellen verdeckten Standortbestimmung hin-
ausgehen dürfen.
(3) In der die nachrichtendienstlichen Mittel benen-
nenden Dienstvorschrift sind auch die Zuständigkei-
ten für die Anordnung anzugeben beziehungsweise zu
regeln. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung
des Präses der zuständigen Behörde. Der oder dem
Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit ist Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben. Die Behörden der Freien und Hanse-
stadt Hamburg sind verpflichtet, dem Landesamt für
Verfassungsschutz Hilfe für TarnungsmaÃ?nahmen zu
leisten.
(4) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist
anzuordnen. Die Anordnung ist zu befristen; das gilt
nicht für die nachrichtendienstlichen Mittel nach
Absatz 2 Nummern 9 und 10. Die Frist darf nicht län-
ger als zwölf Monate betragen. Verlängerungen um
jeweils nicht mehr als zwölf Monate sind zulässig,
soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Der Einsatz
der nachrichtendienstlichen Mittel ist zu dokumen-
tieren.
(5) Die Anwendung eines nachrichtendienstlichen
Mittels darf nicht erkennbar auÃ?er Verhältnis zur
Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen.
Bei der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel
ist dafür Sorge zu tragen, dass die Persönlichkeit der
Betroffenen nicht weitergehend erfasst wird, als dies
zur Zweckerreichung erforderlich ist.
(6) Mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene
personenbezogene Daten sind allgemein zu kenn-
zeichnen. Die Kennzeichnung kann unterbleiben,
wenn die Daten ohne weitere Verarbeitung unverzüg-
lich gelöscht werden. Nach einer Offenlegung ist die
Kennzeichnung von der empfangenden Stelle auf-
rechtzuerhalten. Die Leitung des Landesamtes für
Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung kann
anordnen, dass bei der Offenlegung auf die Kenn-
zeichnung verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist,
um die Geheimhaltung einer MaÃ?nahme nicht zu
gefährden.â??
17. §8a wird §15 und erhält folgende Fassung:
â??§15
Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dür-
fen weder zur Gründung von noch zur steuernden
Einflussnahme auf Bestrebungen eingesetzt werden.
Sie dürfen in oder für Bestrebungen tätig werden, um
diese zu beobachten. Im Ã?brigen dürfen Verdeckte
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einsatz bei der
Beteiligung an Bestrebungen Handlungen vorneh-
men, die
1. nicht in strafbarer Weise in Individualrechte ein-
greifen,
2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart
erwartet werden, dass sie zur Gewinnung und
Sicherung der Informationszugänge unumgäng-
lich sind, und
Dienstag, den 4. Februar 2025 199
HmbGVBl. Nr. 6
3. nicht auÃ?er Verhältnis zur Bedeutung des aufzu-
klärenden Sachverhalts stehen.
Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter im Einsatz oder auÃ?erhalb des Einsatzes
rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher
Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unver-
züglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde
unterrichtet werden. Ã?ber Ausnahmen von Satz 4 ent-
scheidet die Leitung des Landesamtes für Verfas-
sungsschutz oder ihre Stellvertretung.
(2) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dür-
fen keine Beziehung zu einer Zielperson aufbauen, die
seitens dieser kernbereichsrelevant ist. Unzulässig ist
insbesondere das Eingehen einer intimen Beziehung
zum Zweck der Informationsgewinnung.
(3) Bei der Planung der konkreten Einsatzgestaltung
ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kontakte zu einer
Zielperson möglichst nicht in einem kernbereichsre-
levanten Umfeld erfolgen. Vor dem Einsatz ist zu prü-
fen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
geplante Einsatz nach seinem Gesamtcharakter kern-
bereichsrelevante Informationen erfassen wird.
(4) §8 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Ma�gabe Anwen-
dung, dass die MaÃ?nahme schnellstmöglich abzubre-
chen ist, sobald dies ohne Gefährdung von Leib oder
Leben oder Enttarnung eingesetzter Personen mög-
lich ist. Die Protokollierungspflicht des §8 Absatz 4
Satz 2 erstreckt sich auf die Umstände des Fortsetzens
der MaÃ?nahme.
(5) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
haben vor der Weitergabe der von ihnen erhobenen
Informationen zu prüfen, ob durch die Informationen
oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, der
Kernbereich privater Lebensgestaltung der beobach-
teten Person berührt ist. Das Prüfungsergebnis ist
aktenkundig zu machen.
(6) Falls die Beobachtung durch Verdeckte Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter in den Kernbereich privater
Lebensgestaltung eingedrungen ist, ist dies unabhän-
gig davon, ob dabei Informationen erhoben wurden,
zu dokumentieren. AnschlieÃ?end ist die Kernbe-
reichsrelevanz des gesamten Einsatzes erneut zu prü-
fen und der Einsatz gegebenenfalls vollständig zu
beenden.
(7) Der Einsatz von Verdeckten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern
1. über sechs Monate hinaus,
2. gezielt gegen eine bestimmte Person,
3. gezielt in zu privaten Wohnzwecken genutzten
Räumlichkeiten oder
4. bei dem unter Berücksichtigung seiner voraus-
sichtlichen Dauer und der Umstände seiner
Durchführung zu erwarten ist, dass der persönli-
che Lebensbereich einer betroffenen Person in
besonderem MaÃ?e betroffen wird,
ist nur zur Beobachtung einer erheblich beobach-
tungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig.
(8) Der Einsatz von Verdeckten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern gemäÃ? Absatz 7 unterliegt der unabhän-
gigen Kontrolle nach §9.
(9) Der Einsatz von Verdeckten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern ist in den Fällen des Absatzes 7
1. Nummer 2 der Zielperson,
2. Nummer 3 der Wohnungsinhaberin bzw. dem
Wohnungsinhaber,
3. Nummer 4 der betroffenen Person
gemäÃ? §10 mitzuteilen. Die Mitteilung wird über die
Fälle des §10 Absatz 3 Satz 1 hinaus zurückgestellt,
solange eine Gefährdung der weiteren Verwendbar-
keit der eingesetzten Person zu besorgen ist.
(10) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Lan-
desamtes für Verfassungsschutz, die verdeckt Infor-
mationen im Internet erheben, ohne Verdeckte Mitar-
beiterinnen oder Mitarbeiter zu sein, gelten Absätze 1
und 2 entsprechend.
(11) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dür-
fen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung
mit dem Einverständnis der bzw. des Berechtigten
betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein
über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vor-
täuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.â??
18. Hinter dem neuen §15 werden folgende §§16 bis 20
eingefügt:
â??§16
Vertrauensleute
(1) Für den Einsatz von Vertrauensleuten ist §15
Absätze 1 bis 8 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Anordnung des Einsatzes kann eine Anwer-
bungs- und Erprobungszeit von neun Monaten vor-
ausgehen. Ausnahmsweise ist eine einmalige Verlän-
gerung um längstens weitere neun Monate zulässig,
wenn die Eignung der Person noch nicht hinreichend
beurteilt werden kann. Zuständig für die Entschei-
dungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Leitung des
Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stell-
vertretung.
(3) Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht ange-
worben und eingesetzt werden, die
1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjäh-
rig sind,
2. von den Zuwendungen für die Tätigkeit dauerhaft
abhängig sein würden, oder bei denen die Anwer-
bung unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsver-
hältnisses zu einer deutschen Behörde erfolgen
würde, wenn dadurch erhebliche Zweifel an ihrer
Nachrichtenehrlichkeit begründet wären,
3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
4. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deut-
schen Bundestages, eines Landesparlaments oder
Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines solchen Mit-
glieds sind oder
5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung
wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheits-
strafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung
ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.
Die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz
kann eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 5 zulassen,
wenn die Verurteilung nicht als Täterin oder Täter
eines Totschlags (§§212 und 213 des Strafgesetzbu-
ches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedroh-
ten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Beobach-
tung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in
§3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten
Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle
einer Ausnahme nach Satz 2 ist der Einsatz nach
Dienstag, den 4. Februar 2025
200 HmbGVBl. Nr. 6
höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur
Erforschung der in Satz 2 genannten Bestrebungen
nicht hinreichend gewichtig beigetragen hat. Auch im
Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informatio-
nen fortlaufend zu bewerten. Das Landesamt für Ver-
fassungsschutz darf aufgrund der Ablehnung der Auf-
nahme oder der Fortsetzung der Tätigkeit durch die
betroffene Person keine für diese nachteilige und in
keinem Sachzusammenhang mit der Tätigkeit als Ver-
trauensperson stehende Handlungen vornehmen.
(4) Vertrauensleute und ihre Führungen haben vor
der Weitergabe von Informationen zu prüfen, ob
durch die Informationen oder die Art und Weise, in
der sie erlangt wurden, der Kernbereich privater
Lebensgestaltung der beobachteten Person berührt
ist. Das Prüfungsergebnis ist aktenkundig zu machen.
Ohne diese Prüfung dürfen Informationen von Ver-
trauensleuten nicht weiterverarbeitet werden.
§17
Langfristige Observationen
(1) Die Observation einer Person durchgehend länger
als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb
einer Woche ist nur zulässig, soweit sie zur Beobach-
tung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestre-
bung oder Tätigkeit erforderlich ist.
(2) MaÃ?nahmen nach Absatz 1 unterfallen der unab-
hängigen Kontrolle nach §9.
(3) Dauert eine MaÃ?nahme nach Absatz 1 durchge-
hend länger als eine Woche oder findet sie an mehr als
14 Tagen innerhalb eines Monats statt, ist sie der
betroffenen Person nach ihrer Einstellung gemäÃ? §10
mitzuteilen.
§18
Verdecktes Mithören oder Aufzeichnen
des nichtöffentlichen Wortes unter Einsatz
technischer Mittel
(1) Das verdeckte Mithören und Aufzeichnen des
nichtöffentlich gesprochenen Wortes durchgehend
länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen
innerhalb einer Woche ist nur zulässig, soweit es zur
Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürfti-
gen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist.
(2) MaÃ?nahmen nach Absatz 1 unterfallen der unab-
hängigen Kontrolle nach §9.
(3) Dauert eine MaÃ?nahme nach Absatz 1 durchge-
hend länger als eine Woche oder findet sie an mehr als
14 Tagen innerhalb eines Monats statt, ist sie der
betroffenen Person nach ihrer Einstellung gemäÃ? §10
mitzuteilen.
§19
Verdeckte Standortbestimmung mit technischen
oder telekommunikativen Mitteln
(1) Die verdeckte Standortbestimmung mit techni-
schen oder telekommunikativen Mitteln auÃ?erhalb
des Schutzbereiches von Artikel 10 Absatz 1 des
Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn die Ermittlung
des Standortes ansonsten aussichtslos oder wesentlich
erschwert ist.
(2) Erfolgt die MaÃ?nahme auf eine Weise, die die
Erstellung eines Bewegungsprofils erlaubt, ist sie nur
zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbe-
dürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig.
(3) MaÃ?nahmen nach Absatz 2 unterfallen der unab-
hängigen Kontrolle nach §9.
(4) Die Anordnung der MaÃ?nahme ist auf höchstens
drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um
jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig,
soweit die Voraussetzungen fortbestehen.
§20
Ermittlung von Mobilfunkgeräte-
oder Kartennummern
Die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer eines
Mobilfunkendgerätes ist zulässig, wenn die Ermitt-
lung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert
ist.â??
19. Der bisherige §9 wird §21 und wie folgt geändert:
19.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
19.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
19.1.1.1 In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Textstelle
â??nach §4 Absatz 1â?? gestrichen.
19.1.1.2 In Nummer 2 wird das Wort â??oderâ?? durch ein Komma
ersetzt.
19.1.1.3 Hinter Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 ein-
gefügt:
â??3.
dies zum Eigenschutz der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände, Nach-
richtenzugänge und amtlichen Informationen des
Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich
ist oderâ??.
19.1.1.4 Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
19.1.1.5 In der neuen Nummer 4 wird die Textstelle â??Absatz 2â??
durch die Textstelle â??Absatz 5â?? ersetzt.
19.1.2 In Satz 6 wird die Textstelle â??§7â?? durch die Textstelle
â??§11â?? ersetzt.
19.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
19.2.1 In Satz 5 wird hinter dem Wort â??Datensicherungâ?? die
Textstelle â??, der Eigensicherungâ?? eingefügt.
19.2.2 Satz 6 erhält folgende Fassung: â??Die Protokolldaten
sind nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen.â??
19.2a In Absatz 4 wird die Textstelle â??§22a BVerfSchGâ??
durch die Textstelle â??§22b BVerfSchGâ?? ersetzt.
19.3 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
â??(5) Ist eine MaÃ?nahme nach diesem Gesetz nur unter
bestimmten Voraussetzungen zulässig, setzt sie insbe-
sondere erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit vor-
aus, so dürfen die bei Gelegenheit einer solchen MaÃ?-
nahme erlangten personenbezogenen Daten zur Beob-
achtung einer jeglichen Bestrebung oder Tätigkeit
verwendet werden, soweit sich aus ihnen im Einzelfall
konkrete Erkenntnisse für die Beobachtung ergeben.â??
20. Der bisherige §10 wird §22 und wie folgt geändert:
20.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
20.1.1 In Nummer 1 wird die Textstelle â??§9â?? durch die Text-
stelle â??§21â?? ersetzt und die Textstelle â??nach §4
AbÂ
satz 1â?? gestrichen.
20.1.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
â??2.
für Minderjährige jedes Alters aus Gründen des
Kindeswohls zum Zwecke der Offenlegung zum
Schutze des Kindeswohls nach §27 Absatz 1 Satz 1
Nummer 10 oder §30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe f, jeweils unter den dort genannten Vor-
Dienstag, den 4. Februar 2025 201
HmbGVBl. Nr. 6
aussetzungen auch soweit die Voraussetzungen des
§21 nicht vorliegen.â??
20.2 In Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle â??nach §4 Absatz
1â?? durch die Wörter â??über Bestrebungen oder Tätig-
keitenâ?? ersetzt.
21. Der bisherige §11 wird §23 und wie folgt geändert:
21.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
21.1.1 In Satz 1 Nummer 4 wird die Textstelle â??nach §4
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4â?? gestrichen.
21.1.2 In Satz 2 wird die Textstelle â??§7 Absatz 1aâ?? durch die
Textstelle â??§8â?? ersetzt.
21.1.3 Satz 5 wird gestrichen.
22. Der bisherige 3. Abschnitt mit den §§12 bis 22 wird
durch folgenden 4. Abschnitt mit den §§24 bis 37
ersetzt:
â??4. Abschnitt
Offenlegung von Daten
§24
Offenlegung nicht personenbezogener Daten
Das Landesamt für Verfassungsschutz kann die im
Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenerfüllung
erlangten Daten, die nicht personenbezogen sind,
gegenüber anderen Behörden und Stellen, insbeson-
dere gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft,
offenlegen, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der
empfangenden Stelle erforderlich sein können.
§25
Offenlegung nicht mit nachrichtendienstlichen
Â
Mitteln erhobener personenbezogener Daten
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf nicht mit
nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personen-
bezogene Daten gegenüber inländischen Stellen offen-
legen, soweit dies zur Erfüllung eigener Aufgaben
oder Aufgaben der empfangenden Stelle im Einzelfall
geboten ist und nicht besondere Regelungen in die-
sem Gesetz entgegenstehen.
§26
Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln
erhobener personenbezogener Daten gegenüber
inländischen öffentlichen Stellen
zur GefahrenÂabwehr
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit
nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personen-
bezogene Daten gegenüber einer inländischen öffent-
lichen Stelle offenlegen, soweit dies im Einzelfall auf-
grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur
1. Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr
für ein besonders gewichtiges Rechtsgut, sofern
dieses im Einzelfall erheblich gefährdet ist, oder
2. zur Verhinderung einer besonders schweren Straf-
tat im Sinne von §28 Absatz 2, sofern eine mindes-
tens konkretisierte Gefahr für das durch den jewei-
ligen Straftatbestand geschützte Rechtsgut vor-
liegt,
erforderlich ist. Das Landesamt für Verfassungsschutz
ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Falle
einer unmittelbaren Gefahr oder einer im Einzelfall
von einer Bestrebung oder Tätigkeit ausgehenden
Gefahr zur Offenlegung verpflichtet.
(2) Eine konkretisierte Gefahr im Sinne dieses Geset-
zes liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende
Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits
bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entste-
hung einer konkreten Gefahr für ein besonders
gewichtiges Rechtsgut hinweisen.
(3) Besonders gewichtige Rechtsgüter im Sinne von
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind
1. die freiheitliche demokratische Grundordnung,
einschlieÃ?lich des Gedankens der Völkerverstän-
digung und des friedlichen Zusammenlebens der
Völker,
2. der Bestand und die Sicherheit des Bundes, der
Länder sowie überstaatlicher und internationaler
Organisationen, denen die Bundesrepublik
Deutschland angehört,
3. sonstige Güter der Allgemeinheit, deren Bedro-
hung die Grundlagen der Existenz der Menschen
berührt, Sachen von bedeutendem Wert und
bedeutende Vermögenswerte, deren Erhaltung im
öffentlichen Interesse geboten ist,
4. Leib, Leben, Gesundheit, sofern der Schutz vor
schwerwiegenden Gesundheitsverletzungen mit
dauerhaften Folgen bezweckt wird, sexuelle Selbst-
bestimmung und Freiheit einer Person.
§27
Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln
erhobener personenbezogener Daten gegenüber
inländischen öffentlichen Stellen
zum administraÂ
tiven Rechtsgüterschutz
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit
nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personen-
bezogene Daten gegenüber einer inländischen öffent-
lichen Stelle offenlegen, soweit dies aufgrund tatsäch-
licher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz eines
der in §26 Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforder-
lich ist
1. zur Ã?berprüfung der Verfassungstreue von Bewer-
berinnen und Bewerbern sowie Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes,
2. zur Vorbereitung oder Durchführung einer MaÃ?-
nahme nach dem Vereinsgesetz,
3. zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach
Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes,
4. zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach
Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes,
5. zur Durchführung einer Eignungs-, Zuverlässig-
keits- oder Sicherheitsüberprüfung,
a) die gesetzlich vorgesehen ist, insbesondere
nach dem Waffenrecht, Jagdrecht, Spreng-
stoffrecht, Atomrecht, Luftsicherheitsrecht,
AuÃ?enwirtschaftsrecht, Sicherheitsgewerbe-
recht, Aufenthaltsrecht oder Staatsangehörig-
keitsrecht oder den Sicherheitsüberprüfungs-
gesetzen,
b) für gesetzliche Aufgaben des Objekt- oder Per-
sonenschutzes,
6. zur Vorbereitung oder Durchführung der Aufhe-
bung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der
aufgrund einer Ã?berprüfung im Sinne von Num-
mer 5 erlassen wurde,
7. zur Wahrnehmung von gesetzlichen Befugnissen
der empfangenden Stelle beim aufsichtlichen
Dienstag, den 4. Februar 2025
202 HmbGVBl. Nr. 6
Schutz vor missbräuchlicher Nutzung von Ein-
richtungen und Dienstleistungen der Unterneh-
men im Finanzsektor in Bezug auf Terrorismusfi-
nanzierung,
8. zur Vorbereitung oder Durchführung der Straf-
vollstreckung, einschlieÃ?lich der Vollzugspla-
nung, gegen die unmittelbar betroffene Person
oder zur Gewährleistung der Sicherheit des Voll-
zugs freiheitsentziehender MaÃ?nahmen gegen
Gefährdungen durch diese Person,
9. zur Durchsetzung von im Bereich der Gemeinsa-
men AuÃ?en- und Sicherheitspolitik der EuropäÂ
ischen Union beschlossenen wirtschaftlichen
SanktionsmaÃ?nahmen,
10. zum Schutz des Kindeswohls oder
11. zum Schutz der gesetzlichen Erziehungs- und Bil-
dungsziele der Schulen und der Einrichtungen der
Kindertagesbetreuung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummern 1 und 9 oder auf
ein Ersuchen einer zuständigen Stelle im Rahmen
eines gesetzlich besonders geregelten Antragsverfah-
rens ist das Landesamt für Verfassungsschutz zu der
Offenlegung verpflichtet.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf perso-
nenbezogene Daten, die es mit nachrichtendienstli-
chen Mitteln erhoben hat, gegenüber einer inländi-
schen öffentlichen Stelle zur Vorbereitung, Durchfüh-
rung oder Ã?berprüfung einer begünstigenden
MaÃ?nahme offenlegen, wenn dies aufgrund tatsächli-
cher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz eines
der in §26 Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforder-
lich ist. Auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle ist
das Landesamt für Verfassungsschutz zu einer Offen-
legung nach Satz 1 verpflichtet.
§28
Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln
erhobener personenbezogener Daten zum Zwecke
der Strafverfolgung
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit
nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personen-
bezogene Daten gegenüber inländischen Strafverfol-
gungsbehörden zur Strafverfolgung offenlegen, wenn
bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders
schweren Straftat begründen, soweit die Daten aus
Sicht des Landesamtes zur Verfolgung dieser Straftat
erforderlich sind.
(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absat-
zes 1 sind Straftaten, die im HöchstmaÃ? mit Freiheits-
strafe von
1. mehr als fünf Jahren bedroht sind,
2. fünf Jahren bedroht sind, wenn sie
a) im Zusammenhang mit der Beteiligung an
einer Bestrebung oder Tätigkeit stehen,
b) gegen eines der in §26 Absatz 3 Nummer 1, 2
oder 3 genannten Rechtsgüter gerichtet sind
oder
c) gegen eines der in §26 Absatz 3 Nummer 4
genannten Rechtsgüter gerichtet sind und die
Tat im Einzelfall besonders schwer wiegt.
MaÃ?geblich ist die Strafdrohung des gesetzlichen Tat-
bestands im Zeitpunkt der Offenlegung. Dasselbe gilt
für Regelbeispiele für besonders schwere oder minder
schwerer Fälle, sofern bestimmte Tatsachen den Ver-
dacht begründen, dass das Regelbeispiel erfüllt ist.
§29
Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln
erhobener personenbezogenen Daten gegenüber
inländischen öffentlichen Stellen ohne belastende
MaÃ?nahmen mit AuÃ?enwirkung
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit
nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personen-
bezogene Daten gegenüber einer inländischen öffent-
lichen Stelle offenlegen, wenn dies aufgrund tatsächli-
cher Anhaltspunkte zur Beobachtung einer Bestre-
bung oder Tätigkeit, insbesondere zur Vorbereitung
oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens,
erforderlich ist.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit
nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personen-
bezogene Daten gegenüber inländischen öffentlichen
Stellen offenlegen, wenn dies auf Grund tatsächlicher
Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz eines der in
§26 Absatz 3 genannten Rechtsgüter vor Bestrebun-
gen oder Tätigkeiten für Aufgaben erforderlich ist, die
die empfangende Stelle ohne unmittelbar auÃ?enwirk-
same MaÃ?nahmen zu Lasten der betroffenen Person
wahrnimmt. Dies gilt insbesondere für die
1. Erforschung und Bewertung dieser Bedrohungen,
2. Verbesserung der Fachkompetenz und Organisa-
tion bei der Erforschung dieser Bedrohungen.
Liegen die Voraussetzungen nach den §§26 und 27
nicht vor, darf die empfangende Stelle die offengeleg-
ten Daten nicht für MaÃ?nahmen nutzen, die die
betroffene Person mit unmittelbarer AuÃ?enwirkung
belasten.
§30
Offenlegungen personenbezogener Daten gegenüber
nichtöffentlichen inländischen Stellen
(1) Eine Offenlegung personenbezogener Daten
gegenüber nichtöffentlichen inländischen Stellen ist
unzulässig, es sei denn, es bestehen im Einzelfall tat-
sächliche Anhaltspunkte, dass dies zum Schutz eines
der in §26 Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforder-
lich ist
1. zur eigenen Beobachtung einer beobachtungsbe-
dürftigen Bestrebung oder Tätigkeit, insbesondere
zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Aus-
kunftsersuchens,
2. zur Abwendung einer zumindest konkretisierten
Gefahr für eines der in §26 Absatz 3 genannten
Rechtsgüter,
3. zur Erreichung eines der folgenden Zwecke:
a) dem Schutz lebens- oder verteidigungswichti-
ger Einrichtungen oder kritischer Infrastruktu-
ren,
b) dem Schutz der Sicherheit in der Informations-
technik gegen erhebliche Gefährdungen,
c) dem Schutz rechtlich gewährleisteter Geheim-
nisse,
d) der wissenschaftlichen Erforschung und
Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten,
e) dem Schutz konkreter Präventions-, Ausstiegs-
oder Deradikalisierungsprojekte, die finanziell
Dienstag, den 4. Februar 2025 203
HmbGVBl. Nr. 6
oder organisatorisch mit öffentlichen Stellen
kooperieren,
f) dem Schutz des Kindeswohls bei der Erbrin-
gung von Leistungen und Erfüllung der Aufga-
ben der Kinder- und Jugendhilfe,
g) dem Schutz der gesetzlichen Erziehungs- und
Bildungsziele der Schulen und der Einrichtun-
gen der Kindertagesbetreuung,
h) dem Schutz von schutzbedürftigen Personen,
insbesondere Minderjährigen, im Zusammen-
hang mit ihrer Beeinflussbarkeit in gemeinnüt-
zigen Einrichtungen und Organisationen,
i) dem Schutz der zweckgemäÃ?en Verwendung
öffentlicher Fördermittel oder sonstiger öffent-
licher Vorteilszuwendungen.
Zulässig ist auch die Mitteilung, dass zu der betroffe-
nen Person keine Erkenntnisse vorliegen. Eine nicht-
öffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach
Satz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis h erhalten hat, darf
die Daten für Handlungen, die für die betroffene Per-
son eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten
oder diese Person in anderer Weise erheblich beein-
trächtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung
einer zumindest konkretisierten Gefahr für in §26
Absatz 3 genannte Rechtsgüter erforderlich ist und
das Landesamt für Verfassungsschutz vorher
zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden
Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Landesamts
für Verfassungsschutz entbehrlich. Die nichtöffentli-
che Stelle hat das Landesamt für Verfassungsschutz
unverzüglich über ihre Handlungen und deren Anlass
zu unterrichten.
(2) Die nichtöffentlichen Stellen, an die personenbe-
zogene Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch-
stabe e offengelegt werden dürfen, werden durch ein
von der zuständigen Behörde erstelltes Verzeichnis
festgelegt. In Fällen des Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe h ist die Person, deren personenbezogene
Daten offengelegt werden sollen, in der Regel mindes-
tens zwei Wochen vor der Offenlegung zu benachrich-
tigen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
(3) Eine Offenlegung an nichtöffentliche Stellen
bedarf der Zustimmung der Leitung des Landesamtes
für Verfassungsschutz oder ihrer Stellvertretung. Die
Offenlegung ist der betroffenen Person nach §10 mit-
zuteilen.
§31
Offenlegung personenbezogener Daten zum Schutz
der betroffenen Person
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personen-
bezogene Daten auch offenlegen, wenn offensichtlich
ist, dass die Offenlegung im Interesse der betroffenen
Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht
rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu
der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Offen-
legung ihre Einwilligung verweigern würde. Es darf
personenbezogene Daten insbesondere für Zwecke
der Jugendhilfe offenlegen.
§32
Verbot der Offenlegung personenbezogener Daten
nach §§25 bis 31
Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§25
bis 31 offengelegt werden, wenn
1. besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen
entgegenstehen oder die offenzulegenden Daten
nicht der Verfügungsberechtigung des Landesam-
tes für Verfassungsschutz unterliegen,
2. die schutzwürdigen Interessen der betroffenen
Person das Allgemeininteresse an der Offenlegung
überwiegen, insbesondere unter Berücksichtigung
a) der Art der Information,
b) ihrer Wertigkeit, auch unter Berücksichtigung
eines vergangenen Zeitraums und des Alters
der betroffenen Person, insbesondere bei Min-
derjährigen,
c) der Art der Erhebung, insbesondere im Falle
des §14 Absatz 1,
d) drohender, insbesondere verdachtsgegründeter
AnschlussmaÃ?nahmen,
e) der Verfügbarkeit vorherigen Rechtsschutzes
gegen drohende FolgemaÃ?nahmen,
3. durch die Offenlegung der personenbezogenen
Daten eine dringende Gefahr für in §26 Absatz 3
Nummer 4 genannte Rechtsgüter zu besorgen ist;
dies gilt nicht, wenn die Offenlegung dem Schutz
eines solchen Rechtsguts dient und dieses Schut-
zinteresse überwiegt, oder
4. sonstige überwiegende Sicherheitsinteressen der
Offenlegung entgegenstehen; dies ist nicht der
Fall, wenn die Offenlegung unerlässlich ist zur
a) Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für in §26
Absatz 3 genannte Rechtsgüter,
b) Verfolgung einer besonders schweren Straftat
nach §28 Absatz 2.
Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheim-
haltungspflichten bleibt unberührt.
§33
Minderjährigenschutz bei Inlandsoffenlegung
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf perso-
nenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Min-
derjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
und des Absatzes 2 nicht offenlegen. Es darf die perso-
nenbezogenen Daten nur offenlegen, wenn eine Wei-
terverarbeitung für die Vorbereitung oder Durchfüh-
rung belastender MaÃ?nahmen mit unmittelbarer
AuÃ?enwirkung für die betroffene minderjährige Per-
son ausgeschlossen ist; im Falle der Offenlegung nach
§30 Absatz 1 beschränkt auf die in §30 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 Buchstaben e bis g genannten Zwecke. Im
Ã?brigen darf es personenbezogene Daten nur offenle-
gen in Bezug auf eine minderjährige Person, die
1. mindestens 14 Jahre alt ist,
a) zur Abwehr einer Gefahr nach §26 Absatz 1
Satz 1,
b) zum administrativen Rechtsgüterschutz nach
§27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 8 oder
c) zur Verfolgung einer besonders schweren Straf-
tat nach §28 Absatz 2,
2. noch nicht 14 Jahre alt ist, wenn nach den Umstän-
den des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden
kann, dass von der minderjährigen Person eine
Gefahr ausgeht für
a) Leib, Leben, Gesundheit, sofern der Schutz vor
schwerwiegenden Gesundheitsverletzungen
mit dauerhaften Folgen bezweckt wird, sexuelle
Dienstag, den 4. Februar 2025
204 HmbGVBl. Nr. 6
Selbstbestimmung und Freiheit einer Person
oder
b) Einrichtungen des Bundes, eines Landes, der
Europäischen Union oder des Nordatlantikver-
trages.
(2) Eine Offenlegung personenbezogenen Daten über
Personen jeden Alters ist aus Gründen des Schutzes
des Kindeswohls gemäÃ? §27 Absatz 1 Satz 1 Nummer
10 und §30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe f
zulässig.
§34
Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch
inländische empfangende Stellen
(1) Die empfangende Stelle prüft, ob die nach den
§§26 bis 31 offengelegten personenbezogenen Daten
für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht erforderlich
sind, hat sie diese zu löschen. Die Löschung kann
unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Infor-
mationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforder-
lich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand
möglich ist. Die empfangende Stelle darf diese weite-
ren Daten jedoch nicht nutzen.
(2) Die empfangende Stelle darf die offengelegten per-
sonenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts ande-
res bestimmt ist, nur verarbeiten
1. zu dem Zweck, zu dem sie ihr gegenüber offenge-
legt wurden, oder
2. zu einem anderen Zweck, wenn sie ihr gegenüber
auch zu diesem Zweck offengelegt werden dürften
unter der Voraussetzung, dass das Landesamt für
Verfassungsschutz der Verarbeitung zu dem ande-
ren Zweck für den Einzelfall oder eine Reihe
gleichgelagerter Fälle zustimmt.
Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die emp-
fangende Stelle auf den Zweck der Offenlegung und
die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen. Die emp-
fangende Stelle ist verpflichtet, dem Landesamt für
Verfassungsschutz auf dessen Verlangen Auskunft
über die weitere Verarbeitung zu geben.
(3) Hat die Offenlegung personenbezogener Daten in
einem Verfahren zur vorbeugenden Personenüber-
prüfung nachteilige Folgen für die betroffene Person,
so schlieÃ?t das Auskunftsrecht der betroffenen Person
auch das Recht auf Auskunft ein, dass diese nachteili-
gen Folgen durch eine Offenlegung des Landesamtes
für Verfassungsschutz veranlasst sind.
(4) Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nur
für hamburgische Stellen.
§35
Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber
ausländischen sowie über- und zwischenstaatlichen
Stellen
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf perso-
nenbezogene Daten gegenüber ausländischen öffent-
lichen Stellen sowie über- und zwischenstaatlichen
Stellen zur Weiterverarbeitung ohne FolgemaÃ?nah-
men mit unmittelbarer AuÃ?enwirkung offenlegen,
wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im
Einzelfall zum Schutz der in §26 Absatz 3 genannten
Rechtsgüter oder zum Schutz der Sicherheit eines
anderen Staates oder einer über- und zwischenstaatli-
chen Einrichtung erforderlich ist. Eine Offenlegung
zum Schutz eines anderen Staates oder zur Aufklärung
von Staatsschutzdelikten, die gegen einen anderen
Staat begangen worden sind, ist unbeschadet des
Absatzes 2 nur zulässig, wenn dort die grundlegenden
demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien
sowie die elementaren Menschenrechte gewährleistet
sind.
(2) Die Offenlegung unterbleibt, wenn folgende
Belange entgegenstehen:
1. besondere gesetzliche Regelungen zur Verarbei-
tung personenbezogener Daten oder
2. wesentliche auswärtige Belange der BundesrepuÂ
blik Deutschland oder
3. überwiegende schutzwürdige Interessen einer Per-
son.
Ã?berwiegende schutzwürdige Interessen stehen ins-
besondere entgegen, wenn Leib, Leben, Gesundheit,
sofern der Schutz vor schwerwiegenden Gesundheits-
verletzungen mit dauerhaften Folgen bezweckt wird,
sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit einer Person
oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet
würden oder Verletzungen von elementaren rechts-
staatlichen Grundsätzen drohen. Bei der Prüfung, ob
eine Offenlegung zu unterbleiben hat, berücksichtigt
das Landesamt für Verfassungsschutz insbesondere
den bisherigen Umgang der empfangenden Stelle mit
offengelegten Daten und die Gewährleistung eines
zum Schutz der Menschenrechte angemessenen
Datenschutzes. Ein die elementaren Menschenrechte
wahrender Umgang mit den offengelegten Daten ist
insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn zu
besorgen ist, dass die Daten zu politischer Verfolgung
oder zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestra-
fung oder Behandlung verwendet werden. Verbleiben
aufgrund der Einschätzung Zweifel an der Vereinbar-
keit der Offenlegung mit den Anforderungen nach
Satz 1 Nummer 3, so dürfen die Daten nur auf der
Grundlage einer belastbaren verbindlichen Zusiche-
rung der empfangenden Stelle und nur mit Zustim-
mung der zuständigen Behörde offengelegt werden.
(3) Die Offenlegung darf erst erfolgen, nachdem die
empfangende Stelle dem Landesamt für Verfassungs-
schutz zugesichert hat, die offengelegten personenbe-
zogenen Daten
1. nur zu dem Zweck, zu dem sie offengelegt wurden,
und
2. unbeschadet des Absatzes 4 nicht für FolgemaÃ?-
nahmen mit unmittelbarer AuÃ?enwirkung zu Las-
ten der betroffenen Person
weiterzuverarbeiten. Es hat die empfangende Stelle
darauf hinzuweisen, dass es sich vorbehält, um Aus-
kunft über die vorgenommene Verwendung der Daten
zu bitten.
(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf einer
Verwendung der personenbezogenen Daten für MaÃ?-
nahmen mit unmittelbarer AuÃ?enwirkung zu Lasten
der betroffenen Person zustimmen
1. zur Abwehr einer zumindest konkretisierten
Gefahr für ein Schutzgut, dessen Gewicht den in
§26 Absatz 3 genannten Rechtsgütern entspricht,
2. zum administrativen Rechtsgüterschutz in Verfah-
ren, die den in §27 Absatz 1 benannten entspre-
chen,
3. aufgrund eines durch bestimmte Tatsachen
begründeten Verdachts zur Verfolgung einer
Dienstag, den 4. Februar 2025 205
HmbGVBl. Nr. 6
besonders schweren Straftat, deren Gewicht den
Straftaten nach §28 Absatz 2 entspricht.
(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf perso-
nenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Min-
derjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4
nicht offenlegen. Personenbezogene Daten einer min-
derjährigen Person, die mindestens 16 Jahre alt ist,
darf das Landesamt für Verfassungsschutz nur unter
den Voraussetzungen des §33 Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 1 Buchstabe a oder c offenlegen, zur Strafverfol-
gung jedoch nur bei dringendem Tatverdacht. Perso-
nenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf es
nur offenlegen, wenn nach den Umständen des Ein-
zelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von
der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht für
1. Leib, Leben und Gesundheit, sofern der Schutz
vor schwerwiegenden Gesundheitsverletzungen
mit dauerhaften Folgen bezweckt wird, die sexu-
elle Selbstbestimmung oder Freiheit einer Person
oder
2. Einrichtungen des Bundes oder eines Landes, der
Europäischen Union oder des Nordatlantikvertra-
ges.
Bei einer Offenlegung an einen Staat, der unmittelbar
an die Bundesrepublik Deutschland angrenzt oder
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nord-
atlantikvertrages ist, ist §33 entsprechend anzuwen-
den.
(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf perso-
nenbezogene Daten gegenüber einer nichtöffentli-
chen Stelle im Ausland offenlegen, wenn dies auf
Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur
Abwehr einer dringenden Gefahr für in §26 Absatz 3
Nummer 4 benannte Rechtsgüter unerlässlich ist und
überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffe-
nen Person nach §32 Satz 1 Nummer 2 nicht entge-
genstehen.
(7) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf perso-
nenbezogene Daten auch gegenüber inländischen
Stellen offenlegen, wenn dies zur Vorbereitung einer
Offenlegung nach den vorstehenden Absätzen erfor-
derlich ist. §34 Absatz 2 gilt entsprechend.
(8) Vor der Offenlegung von personenbezogenen
Daten, die von der Ausländerbehörde der Freien und
Hansestadt Hamburg gegenüber dem Landesamt für
Verfassungsschutz gemäÃ? §18 Absatz 1a Satz 1 BVerf-
SchG offengelegt wurden, hat das Landesamt für Ver-
fassungsschutz das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge zu beteiligen.
(9) §5 Absatz 5 Satz 2 BVerfSchG ist zu beachten.
§36
Weitere Verfahrensregelungen zu Offenlegungen
durch das Landesamt für Verfassungsschutz
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz protokol-
liert bei Offenlegungen nach §§25 bis 31 und 35 die
empfangende Stelle, die Rechtsgrundlage sowie den
Zeitpunkt der Offenlegung. Die Protokolldaten müs-
sen auswertbar sein. Das Landesamt für Verfassungs-
schutz darf Protokolldaten, die ausschlieÃ?lich zu
Â
Zwecken der Datenschutzkontrolle gespeichert wer-
den, nur für diesen Zweck verarbeiten. Es muss diese
Protokolldaten am Ende des zweiten Kalenderjahres,
das dem Jahr der Protokollierung folgt, löschen.
(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die offenge-
legt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen
Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine
Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäÃ?igem
Aufwand möglich ist, ist die Offenlegung auch dieser
Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der
betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheim-
haltung offensichtlich überwiegen. Die empfangende
Stelle darf diese Daten nicht nutzen.
§37
Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber
dem Landesamt für Verfassungsschutz
(1) Die Behörden der Freien und Hansestadt Ham-
burg und die der Aufsicht der Freien und Hansestadt
Hamburg unterstehenden juristischen Personen des
öffentlichen Rechts müssen gegenüber dem Landes-
amt für Verfassungsschutz auch ohne vorheriges Ersu-
chen alle ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung
bekannt gewordenen Informationen einschlieÃ?lich
personenbezogener Daten über Bestrebungen oder
Tätigkeiten offenlegen, wenn tatsächliche Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass die Offenlegung für die
Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfas-
sungsschutz im Einzelfall erforderlich ist. Im Zweifel
haben die in Absatz 1 genannten Stellen das Landes-
amt für Verfassungsschutz zu kontaktieren, um das
Vorliegen der Offenlegungsvoraussetzungen zu klä-
ren. Bei dieser Klärung soll die Offenlegung personen-
bezogener Daten möglichst vermieden werden.
(2) Die Offenlegung von personenbezogenen Daten
gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz
durch die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der
staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die
Polizei setzt zudem voraus, dass die Verarbeitung die-
ser Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz
dem Schutz von Rechtsgütern eines solchen Gewichts
dient, dass das Landesamt für Verfassungsschutz diese
Daten neu mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln
erheben könnte. Die Offenlegung personenbezogener
Daten, die auf Grund einer Ma�nahme nach §100a
StPO oder einer entsprechenden MaÃ?nahme zur
Gefahrenabwehr bekannt geworden sind, ist nur
zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass jemand eine der in §3 des Artikel
10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder
begangen hat. Die Offenlegung personenbezogener
Daten, die auf Grund einer Ma�nahme nach §100b
oder §100c StPO oder einer entsprechenden Ma�-
nahme zur Gefahrenabwehr bekannt geworden sind,
ist unzulässig. Auf die nach Satz 2 offengelegten Daten
ist §4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwen-
den. Kennzeichnungen der sonstigen offengelegten
Daten sind aufrechtzuerhalten.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen sind
befugt, gegenüber dem Landesamt für Verfassungs-
schutz die Daten offenzulegen, um die es nach §11
Absatz 2 ersucht hat, soweit sie diesen Stellen bereits
vorliegen.
(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die ihm
gegenüber offengelegten Informationen unverzüglich
darauf zu überprüfen, ob sie zur Erfüllung seiner Auf-
gaben erforderlich sind. Ist dies nicht der Fall, sind
die Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung unter-
bleibt, wenn die Unterlagen von anderen Informatio-
nen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind,
nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt
Dienstag, den 4. Februar 2025
206 HmbGVBl. Nr. 6
werden können; in diesem Fall unterliegen die perso-
nenbezogenen Daten einem Verwertungsverbot und
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die
Offenlegung der Informationen aktenkundig zu
machen. Vorschriften in anderen Gesetzen über die
Offenlegung von Informationen gegenüber dem Lan-
desamt für Verfassungsschutz und über ihre Doku-
mentation bleiben unberührt.â??
23. Der bisherige 4. Abschnitt wird 5. Abschnitt.
24. Der bisherige §23 wird §38 und es wird folgender
Absatz 5 angefügt:
â??(5) Akten zu Auskunftserteilungen sind nach Ablauf
von vier Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem im jeweiligen Aus-
kunftsverfahren die letzte Auskunft erteilt wurde.â??
25. §23a wird §39 und in seinem Absatz 1 Satz 1 wird die
Textstelle â??§9â?? durch die Textstelle â??§21â?? ersetzt.
26. §23b wird §40 und in seinem Absatz 2 erhält Satz 2
folgende Fassung:
â??Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kont-
rolle durch die G10-Kommission nach §1 Absatz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des
Artike 10-Gesetzes oder durch das Unabhängige Kon-
trollgremium unterliegt, unterliegt sie nicht der Kon-
trolle durch die Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgi-
schen Beauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit, es sei denn, die G10-Kommis-
sion oder das Unabhängige Kontrollgremium ersucht
die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauf-
tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die
Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz
bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Berei-
chen zu kontrollieren und ausschlieÃ?lich ihr bzw. ihm
darüber zu berichten.â??
27. §23c wird §41 und erhält folgende Fassung:
â??§41
Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts
und des Archivrechts
(1) Das Hamburgische Datenschutzgesetz findet bei
der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach §4 wie
folgt Anwendung:
1. §3, §6 soweit nicht besondere Regeln in diesem
Gesetz entgegenstehen, §§8, 10, 11, §22 Absatz 2,
§§26 und 27 sind anzuwenden,
2. §9 ist au�erhalb des Einsatzes nachrichtendienst-
licher Mittel anzuwenden.
Im Ã?brigen findet das Hamburgische Datenschutzge-
setz keine Anwendung.
(2) Das Bundesdatenschutzgesetz findet bei der Erfül-
lung der gesetzlichen Aufgaben nach §4 wie folgt
Anwendung:
1. §§2, 6, 7 und 46, §51 Absätze 1 bis 4, §§52, 54, 62,
64 und 83 finden entsprechende Anwendung.
2. §5 und §16 Absätze 2 und 3 sind mit der MaÃ?gabe
entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der
oder des Bundesbeauftragen für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit die oder der Hambur-
gische Beauftragte für Datenschutz und Informati-
onsfreiheit tritt.
(3) Das Hamburgische Archivgesetz (HmbArchG)
vom 21. Januar 1991 (HmbGVBl. S. 7), zuletzt geän-
dert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), in der
jeweils geltenden Fassung findet bei der Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben nach §4 wie folgt Anwendung:
1. §1 Absatz 4, §3 Absätze 1 bis 6 und §2 HmbArchG
sind anzuwenden,
2. die Löschungsgebote nach §7 Absatz 2 Satz 3, des
§8 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 dieses Gesetzes
sind gegenüber der Pflicht zur Anbietung und
Ã?bergabe gemäÃ? §3 Absätze 1 und 2 HmbArchG
vorrangig,
3. §§10 und 25 bis 37 dieses Gesetzes finden auf die
Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber
dem Staatsarchiv keine Anwendung.â??
28. Der bisherige 5. Abschnitt mit den §§24 bis 27 wird 6.
Abschnitt mit den §§42 bis 45.
29. Im neuen §44 erhält Absatz 5 Satz 1 folgende Fassung:
â??Der Senat hat dem Ausschuss insbesondere über
1. von Bestrebungen oder Tätigkeiten ausgehende
Bedrohungen für Verfassungsschutzgüter,
2. die Dienstvorschrift über nachrichtendienstliche
Mittel nach §14 Absatz 3 Satz 1 sowie ihre �nde-
rungen,
3. die Ma�nahmen nach §18 Absatz 1,
4. die Ma�nahmen nach §11 Absatz 1a des Artikel
10-Gesetzes,
5. die Nichtlöschung personenbezogener Daten
gemäÃ? §23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4,
6. die tatsächliche Arbeitsaufnahme mit einem auto-
matisierten Verfahren, für das eine Dateisysteman-
ordnung nach §39 vorgeschrieben ist, und seine
wesentlichen inhaltlichen Ã?nderungen,
7. die Offenlegung personenbezogener Daten gegen-
über ausländischen sowie über- und zwischenstaat-
lichen öffentlichen Stellen nach §35,
8. (bleibt frei)
9. die Offenlegung personenbezogener Daten gegen-
über Stellen auÃ?erhalb des öffentlichen Bereichs
nach §30, ausgenommen die Offenlegungen nach
§30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe f, sowie
über die Ã?nderung des Verzeichnisses nach §30
Absatz 2 Satz 1,
10. die Anfragen bei ausländischen öffentlichen Stel-
len nach §12 Absatz 7 Satz 6 HmbS�GG,
11. die Anzahl der Personenspeicherungen gemäÃ? §10
Absatz 1 Nummern 1 und 2 BVerfSchG in Verbin-
dung mit §3 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 BVerf-
SchG im gemeinsamen nachrichtendienstlichen
Informationssystem nach §6 Absatz 2 BVerfSchG,
12. die Speicherungen und Offenlegungen von Infor-
mationen über Minderjährige vor Vollendung des
14. Lebensjahres,
13. die Offenlegungen nach §27 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 10 oder §30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch-
stabe f,
14. die Auskunftsversagungen nach §38 Absatz 4
Satz 5
zu berichten.â??
Dienstag, den 4. Februar 2025 207
HmbGVBl. Nr. 6
30. Im neuen §45 wird in Satz 4 die Textstelle â??§26â??
durch die Textstelle â??§44â?? ersetzt.
31. Der bisherige 6. Abschnitt wird 7. Abschnitt.
32. Hinter der Ã?berschrift zum neuen 7. Abschnitt wird
folgender §46 eingefügt:
â??§46
Einschränkungen von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht des Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.â??
33. Die bisherigen §§28 und 29 werden §§47 und 48.
Artikel 2
Drittes Gesetz
zur Ã?nderung des Hamburgischen SicherheitsÂ
überprüfungs- und Geheimschutzgesetzes
Das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungs- und Geheim-
schutzgesetz vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt
geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376, 379), wird wie
folgt geändert:
1. §1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1.1 In Nummer 3 wird die Textstelle â??10. Juni 2022
(HmbGVBl. S. 376),â?? durch die Textstelle â??22. Januar
2025 (HmbGVBl. S. 192)â?? ersetzt.
1.2 In Nummer 6 wird das Wort â??oderâ?? gestrichen.
1.3 In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort
â??oderâ?? ersetzt.
1.4 Es wird folgende Nummer 8 angefügt:
â??8. im Büro der Ersten Bürgermeisterin bzw. des Ersten
Bürgermeisters, der Zweiten Bürgermeisterin bzw.
des Zweiten Bürgermeisters, der Chefin bzw. des
Chefs der Senatskanzlei, der bzw. des Bevollmächtig-
ten beim Bund, bei der Europäischen Union und für
Auswärtige Angelegenheiten oder bei der Behörden-
leitung der für Inneres zuständigen Behörde tätig ist
oder werden soll.â??
2. In §2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 wird hinter dem Wort
â??Rechtsprechungâ?? die Textstelle â??oder der unabhängi-
gen Kontrolle nach §9 HmbVerfSchGâ?? eingefügt.
3. In §3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
â??(4) Die mitwirkende Behörde trägt die Verantwortung
für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung sowie
ihrer weiteren Aufgaben nach diesem Gesetz. Im Ã?brigen
trägt die zuständige Stelle die Verantwortung für die
RechtmäÃ?igkeit der Sicherheitsüberprüfung einschlieÃ?-
lich des Sicherheitsüberprüfungsauftrags.â??
4. In §5 Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
â??Die Anhaltspunkte müssen dem Beweis zugänglich,
aber nicht im Einzelfall erwiesen sein.â??
5. §9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1 In Nummer 3 Buchstabe a wird hinter der Zahl â??4â?? die
Textstelle â??oder 8â?? eingefügt.
5.2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
â??4.
beim Landesamt für Verfassungsschutz oder bei einer
Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle nach §10
Nummer 3 tätig werden, jedoch keine Aufgaben von
vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrneh-
men sollen oderâ??.
6. §10 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
â??3. die beim Landesamt für Verfassungsschutz oder einer
gemäÃ? Rechtsverordnung nach §33 Aufgaben von
vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrneh-
menden Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle
der Freien und Hansestadt Hamburg tätig werden
sollen,â??.
7. §12 wird wie folgt geändert:
7.1 In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter â??zuständige
Landeskriminalamtâ?? durch die Textstelle â??Landeskrimi-
nalamt Hamburg, bei Wohnsitz auÃ?erhalb Hamburgs
auch an das für den Wohnsitz zuständige Landeskrimi-
nalamt,â?? ersetzt.
7.2 In Absatz 3 Satz 2 wird hinter dem Wort â??geltenâ?? die
Textstelle â??Satz 1 undâ?? eingefügt.
7.3 In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter â??RepuÂ
blik demâ??
durch die Wörter â??Republik bei demâ?? ersetzt.
8. §14 wird wie folgt geändert:
8.1 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
8.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
8.2.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: â??Eine Ableh-
nung ist schriftlich zu begründen.â??
8.2.2 Im neuen Satz 3 wird die Textstelle â??5 und 6â?? durch die
Textstelle â??4 und 5â?? ersetzt.
9. In §16 Absatz 2 Satz 4 wird hinter der Zahl â??2â?? die Text-
stelle â??bis 4â?? eingefügt.
10. In §23 wird folgender Absatz 6 angefügt:
â??(6) Akten zu Auskunftserteilungen sind nach Ablauf
von vier Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem im jeweiligen Auskunftsver-
fahren die letzte Auskunft erteilt wurde.â??
11. In §34 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter â??zuständige
Landeskriminalamtâ?? durch die Textstelle â??Landeskrimi-
nalamt Hamburg, bei Wohnsitz auÃ?erhalb Hamburgs
auch an das für den Wohnsitz zuständige Landeskrimi-
nalamt,â?? ersetzt.
12. §36 wird wie folgt geändert:
12.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) §§3, 8, 10, 11, §22 Absatz 2, §§26 und 27 des Ham-
burgische Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 145), zuletzt geändert am 29. November
2024 (HmbGVBl. S. 615), in der jeweils geltenden Fas-
sung sind anzuwenden. Im Ã?brigen findet das Hambur-
gische Datenschutzgesetz keine Anwendung.â??
12.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
â??(2) Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. DeÂ
zember
1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert am 6. Mai
2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1, 21), in der jeweils geltenden
Fassung findet wie folgt Anwendung:
1. §§2, 6, 7 und 46, §51 Absätze 1 bis 4, §§52, 54, 62, 64
und 83 finden entsprechende Anwendung,
2. §5 und §16 Absätze 2 und 3 sind mit der MaÃ?gabe
entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der oder
des Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit die oder der Hamburgische
Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
tritt.â??
12.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
13. §36a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
13.1 In Satz 2 wird die Textstelle â??10. Juni 2022 (HmbGVBl.
S. 376, 381),â?? durch die Textstelle â??22. Januar 2025
Dienstag, den 4. Februar 2025
208 HmbGVBl. Nr. 6
(HmbGVBl. S. 192, 208), in der jeweils geltenden Fas-
sungâ?? ersetzt.
13.2 In Satz 5 wird die Textstelle â??§23â?? durch die Textstelle
â??§38â?? ersetzt.
Artikel 3
Ã?nderung des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Artikel
10-Gesetzes vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt
geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376, 381), wird wie
folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 wird die Textstelle â??zuletzt geändert am
5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274, 2279),â?? durch die Textstelle
â??zuletzt geändert am 29. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 413
S. 1, 9),â?? ersetzt.
1.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die G10-Kom-
mission über die von ihr angeordneten Beschränkungs-
maÃ?nahmen. Die Anordnung darf erst vollzogen werden,
wenn die G10-Kommission ihr zugestimmt hat. Unter-
richtungen und Zustimmungen haben in Sitzungen zu
erfolgen. Ã?ber die Einberufung von Sitzungen entschei-
det die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stell-
vertretung. Bei Gefahr im Verzug darf die zuständige
Behörde in der Anordnung bestimmen, dass diese bereits
vor der Zustimmung der G10-Kommission vollzogen
werden darf (Eilbestimmung). Die bzw. der Vorsitzende
der G10-Kommission oder ihre bzw. seine Stellvertre-
tung ist unverzüglich über die Eilbestimmung ein-
schlieÃ?lich der die Gefahr im Verzug begründenden
Tatsachen zu informieren. Widerspricht die bzw. der
Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung der Eil-
bestimmung, ist der Vollzug auszusetzen und die Eilbe-
stimmung von der zuständigen Behörde aufzuheben. Die
Entscheidung über die Zulässigkeit und Notwendigkeit
der angeordneten BeschränkungsmaÃ?nahme und gegebe-
nenfalls über die Eilbestimmung trifft die G10-Kommis-
sion unverzüglich. Hat die bzw. der Vorsitzende oder
ihre bzw. seine Stellvertretung der Eilbestimmung nicht
widersprochen, stimmt die G10-Kommission ihr jedoch
nicht zu, ist sie von der zuständigen Behörde aufzuheben.
In den Fällen der Sätze 7 und 9 sind die erhobenen Daten
unter Aufsicht einer bzw. eines zum Richteramt befähig-
ten Bediensteten unverzüglich zu löschen; §4 Absatz 1
Sätze 3 bis 7 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend.â??
1.3 In Absatz 5 Satz 4 wird die Textstelle â??§7 Absatz 3 Satz 1
des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes (Hmb-
VerfSchG) vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt
geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376), sowie
nach §8 Absatz 10 HmbVerfSchGâ?? durch die Textstelle
â??§11 Absatz 3 des Hamburgischen Verfassungsschutzge-
setzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geän-
dert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192),â?? ersetzt.
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Die G10-Kommission besteht aus der oder dem Vor-
sitzenden und vier Beisitzerinnen und Beisitzern. Ein
Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Die Mitglieder der G10-Kommission und deren Vertre-
terinnen und Vertreter müssen der Bürgerschaft angehö-
ren. Sie sind in ihrer Amtsführung unabhängig und
Weisungen nicht unterworfen. Sie werden von der Bür-
gerschaft für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Soll-
ten nicht alle zur Wahl Vorgeschlagenen gewählt werden,
kann sich die G10-Kommission gleichwohl konstituie-
ren, wenn zumindest drei Mitglieder oder Stellvertretun-
gen, darunter ein Mitglied mit Befähigung zum Richter-
amt, gewählt worden sind. Die Amtszeit endet vorzeitig,
wenn ein Mitglied oder eine Stellvertretung zurücktritt
oder aus der Bürgerschaft oder aus der vorschlagsberech-
tigten Fraktion ausscheidet. Im Fall eines vorzeitigen
Endes der Amtszeit eines Mitglieds oder einer Stellver-
tretung nach Satz 7 findet eine Nachwahl für den Rest
der Wahlperiode statt. Nach dem Ende der Wahlperiode
führen die Mitglieder und deren Stellvertretungen ihr
Amt bis zur Konstituierung der nachfolgenden
G10-Kommission fort. §2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des
Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheim-
schutzgesetzes vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82),
zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192,
207), gilt für den Zeitraum der Fortführung des Amtes
im Sinne von Satz 9 entsprechend. In Ausübung des
Amtes dürfen Mitglieder der G10-Kommission nur von
Vertreterinnen bzw. Vertretern derselben Fraktion ver-
treten werden.â??
2.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Die G10-Kommission ist beschlussfähig, wenn drei
der Mitglieder oder deren Stellvertretungen, darunter ein
Mitglied oder eine Stellvertretung mit Befähigung zum
Richteramt, anwesend sind. Die G10-Kommission tritt
in jedem Quartal mindestens einmal zusammen. Sie gibt
sich eine Geschäftsordnung.â??
Artikel 4
Ã?nderung des Hamburgischen
Hafensicherheitsgesetzes
In §20 Satz 2 des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes
vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 311), zuletzt geändert am
22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 183, 190), wird die Textstelle
â??§9 Absatz 2 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes
vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am
24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99)â?? durch die Textstelle â??§21
Absatz 2 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom
7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 22. Januar
2025 (HmbGVBl. S. 192)â?? ersetzt.
Artikel 5
Ã?nderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
§4 Absatz 1 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am
19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 724), erhält folgende Fas-
sung:
â??(1) Jedes Mitglied erhält für die Teilnahme an jeder Sitzung
der Bürgerschaft, des Parlamentarischen Kontrollausschusses
nach §42 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes, des
Parlamentarischen Kontrollgremiums nach dem Gesetz zur
Umsetzung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes, der
Kommission nach dem Hamburgischen Gesetz zur Ausfüh-
rung des Artikel 10-Gesetzes und des Unabhängigen Kontroll-
gremiums nach §9 des Hamburgischen Verfassungsschutzge-
setzes 40 Euro als Aufwandsentschädigung.â??
Artikel 6
Ã?nderung der Datenschutzordnung
der Hamburgischen Bürgerschaft
In §12 Absatz 1 Satz 3 der Datenschutzordnung der Ham-
burgischen Bürgerschaft vom 19. Oktober 1999 (HmbGVBl.
Dienstag, den 4. Februar 2025 209
HmbGVBl. Nr. 6
S. 243), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 156),
wird die Textstelle â??§27 Satz 3 des Hamburgischen Verfas-
sungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45),
zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 293)â?? durch
die Textstelle â??§45 Satz 3 des Hamburgischen Verfassungs-
schutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt
geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192)â?? ersetzt.
Artikel 7
Ã?nderung der Hamburgischen
Meldedatenübermittlungsverordnung
In §21 der Hamburgischen Meldedatenübermittlungsver-
ordnung vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 260), zuletzt
geändert am 12. Oktober 2021 (HmbGVBl. S. 703), wird die
Textstelle â??§7 Absatz 2 des Hamburgischen Verfassungs-
schutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt
geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 293)â?? durch die
Textstelle â??§11 Absatz 2 des Hamburgischen Verfassungs-
schutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt
geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192)â?? ersetzt.
Artikel 8
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte des Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgeset-
zes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 9
Schlussbestimmungen
(1) In Artikel 1
1. Nummer 10 tritt §9 Absätze 1 bis 5,
2. Nummer 17 tritt §15 Absatz 8,
3. Nummer 18 treten §17 Absatz 2, §18 Absatz 2 und §19
Absatz 3
drei Monate nach der erstmaligen Wahl der Mitglieder des
Unabhängigen Kontrollgremiums nach §9 des Hamburgi-
schen Verfassungsschutzgesetzes in Kraft, spätestens jedoch
ein Jahr nach der Verkündung dieses Gesetzes. Der Tag des
Inkrafttretens ist im Hamburgischen Gesetz- und Verord-
nungsblatt bekannt zu machen.
(2) In Artikel 1 Nummer 10 treten in §9 die Absätze 6 und
7 mit der MaÃ?gabe in Kraft, dass die Wahl der Mitglieder des
Unabhängigen Kontrollgremiums erstmalig in der 23. Wahl-
periode der Bürgerschaft erfolgt.
(3) Im Ã?brigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 22. Januar 2025.
Der Senat
Dienstag, den 4. Februar 2025
210 HmbGVBl. Nr. 6
Einhundertachtundsechzigste Ã?nderung
des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg
â?? Wohnen am Björnsonweg in Blankenese â??
Vom 22. Januar 2025
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich südlich des Björnsonwegs im Stadtteil
Blankenese (L03/21- Bezirk Altona, Ortsteil 223) geändert.
(2) Das maÃ?gebliche Stück der Ã?nderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäÃ? §44 Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 542),
zuletzt geändert am 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151 S. 1, 41), in
Verbindung mit §2 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl.
S. 310), zuletzt geändert am 21. Februar 2018 (HmbGVBl.
S. 53, 54), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge-
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Ausgefertigt Hamburg, den 22. Januar 2025.
Der Senat
Einhundertfünfundachtzigste Ã?nderung
des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg
â?? Wohnen am Björnsonweg in Blankenese â??
Vom 22. Januar 2025
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird für den Geltungsbe-
reich südlich des Björnsonwegs im Stadtteil Blankenese
(F03/21 â?? Bezirk Altona, Ortsteil 223) geändert.
(2)Das maÃ?gebliche Stück der Ã?nderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäÃ? §6a Absatz 1 des Bauge-
setzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr.
394 S. 1, 28), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Ein-
sicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Ver-
fügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Ã?nderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden
sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 22. Januar 2025.
Der Senat
Dienstag, den 4. Februar 2025 211
HmbGVBl. Nr. 6
Einhundertsechsundachtzigste Ã?nderung
des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg
â?? Gemeinbedarf (Einrichtung für Forschung und Lehre)
und Grün nordwestlich des DESY in Bahrenfeld â??
Vom 22. Januar 2025
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
westlich der Luruper HauptstraÃ?e und der Luruper Chaussee,
am nördlichen, südlichen und westlichen Rand des bestehen-
den DESY-Geländes auf der Fläche des Lise-Meitner-Parks
und nördlich der NotkestraÃ?e (F01/21 â?? Bezirk Altona, Orts-
teil 217) geändert.
(2) Das maÃ?gebliche Stück der Ã?nderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäÃ? §6a Absatz 1 des Bauge-
setzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr.
394 S. 1, 28), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Ein-
sicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim ört-
lich zuständigen Bezirksamt vorhanden sind, werden sie
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Ã?nderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 22. Januar 2025.
Der Senat
Dienstag, den 4. Februar 2025
212 HmbGVBl. Nr. 6
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
Einhundertneunundsechzigste Ã?nderung
des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg
â?? Gemeinbedarf (Einrichtung für Forschung und Lehre)
und Grün nordwestlich des DESY in Bahrenfeld â??
Vom 22. Januar 2025
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird
westlich der Luruper HauptstraÃ?e/Luruper Chaussee am nörd-
lichen und westlichen Rand des bestehenden DESY-Geländes
auf der Fläche des Lise-Meitner-Parks, im Stadtteil Bahrenfeld
â?? Bezirk Altona, Ortsteil 217, geändert.
(2) Das maÃ?gebliche Stück der Ã?nderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäÃ? §44 Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 542),
zuletzt geändert am 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151 S. 1, 41), in
Verbindung mit §2 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl.
S. 310), zuletzt geändert am 21. Februar 2018 (HmbGVBl.
S. 53, 54), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht
für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge-
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Ausgefertigt Hamburg, den 22. Januar 2025.
Der Senat
Download
Inhalt
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Gesetz zur Änderung disziplinarrechtlicher Vorschriften |
Seite 166 |
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Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Polizeiakademiegesetzes |
Seite 174 |
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Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes |
Seite 181 |
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Drittes Gesetz zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften |
Seite 183 |
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Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes |
Seite 191 |
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Sechstes Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts |
Seite 192 |
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Einhundertfünfundachtzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg |
Seite 210 |
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Einhundertachtundsechzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg |
Seite 210 |
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Einhundertsechsundachtzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg |
Seite 211 |
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Einhundertneunundsechzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt |
Seite 212 |
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