DIENSTAG, DEN5. MÄRZ
51
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 6 2019
Tag I n h a l t Seite
15. 2. 2019 Achtundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
19. 2. 2019 Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 40
im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
21. 2. 2019 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen . . . . 55
860-16
21. 2. 2019 Einhundertzweiundsechzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg Wohnen und Mischnutzungen östlich des Eppendorfer Parks in Eppendorf . . . . . . . . . . . . 56
21. 2. 2019 Einhundertsechsundvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg Wohnen und Mischnutzungen östlich des Eppendorfer Parks in Eppendorf . . . . . . . . . . . . 56
21. 2. 2019 Einhundertdreiundsechzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg Wohnen und Gewerbe westlich der Krausestraße in Barmbek-Süd und Dulsberg . . . . . . . 57
27. 2. 2019 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Langenhorn 80 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
27. 2. 2019 Vierundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnungen am 7. April 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 7. April 2019,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Frühlings- und Ostermarkt mit Sport und Gesundheit“,
2. ,,Sport und Gesundheit Zeit für dich!“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das von folgenden Straßen umgrenzte Gebiet
beschränkt: Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-
Körber-Chaussee bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer
Deich bis Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße,
Am Brink, Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-
Straße, Reetwerder, Alte Holstenstraße, Ludwig-Rosen-
berg-Ring,
2. Nummer 2 auf das von folgenden Straßen umgrenzte Gebiet
beschränkt: Unterer Landweg, Andreas-Meyer-Straße von
Brennerhof bis Bundesautobahn A 1, Neue Feldhofe.
§2
Sonntagsöffnungen am 2. Juni 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. Juni 2019, in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
Achtundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 15. Februar 2019
Dienstag, den 5. März 2019
52 HmbGVBl. Nr. 6
1. ,,Bergedorfer Sommerfest mit Inklusion und Integration“,
2. ,,Inklusion und Integration Miteinander statt nebenein-
ander.“
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das von folgenden Straßen umgrenzte Gebiet
beschränkt: Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-
Körber-Chaussee bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer
Deich bis Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße,
Am Brink, Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-
Straße, Reetwerder, Alte Holstenstraße, Ludwig-Rosen-
berg-Ring,
2. Nummer 2 auf das von folgenden Straßen umgrenzte Gebiet
beschränkt: Unterer Landweg, Andreas-Meyer-Straße von
Brennerhof bis Bundesautobahn A1, Neue Feldhofe.
§3
Sonntagsöffnungen am 29. September 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. September
2019, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Bergedorfer Landmarkt für Kinder, Jugendliche und
Familien“,
2. ,,Kinder, Jugend, Familie 3. Moorfleeter Blaulichttag“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das von folgenden Straßen umgrenzte Gebiet
beschränkt: Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-
Körber-Chaussee bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer
Deich bis Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße,
Am Brink, Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-
Straße, Reetwerder, Alte Holstenstraße, Ludwig-Rosen-
berg-Ring,
2. Nummer 2 auf das von folgenden Straßen umgrenzte Gebiet
beschränkt: Unterer Landweg, Andreas-Meyer-Straße von
Brennerhof bis Bundesautobahn A1, Neue Feldhofe.
§4
Sonntagsöffnungen am 3. November 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. November
2019, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Bergedorfer Kultur: Martins-Markt-Fest“,
2. ,,Kultur Lagom-Markt: IKEA bringt die Gemütlichkeit
der Schweden nach Deutschland.“
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das von folgenden Straßen umgrenzte Gebiet
beschränkt: Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-
Körber-Chaussee bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer
Deich bis Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße,
Am Brink, Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-
Straße, Reetwerder, Alte Holstenstraße, Ludwig-Rosen-
berg-Ring,
2. Nummer 2 auf das von folgenden Straßen umgrenzte Gebiet
beschränkt: Unterer Landweg, Andreas-Meyer-Straße von
Brennerhof bis Bundesautobahn A1, Neue Feldhofe.
§5
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 15. Februar 2019.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 5. März 2019 53
HmbGVBl. Nr. 6
§1
(1) Der Bebauungsplan Volksdorf 40 für den Geltungs
bereich zwischen der U-Bahntrasse Volksdorf-Buchenkamp
und dem Volksdorfer Wald (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 525)
wird im ergänzenden Verfahren nach §
214 Absatz 4 des Bau
gesetzbuchs rückwirkend in Kraft gesetzt:
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Lerchenberg Nordgrenzen der Flurstücke 2549, 5388, 2347
bis 2342, 2551, 7049 (alt: 2341 und 2340), 2339, 2338, 2354 bis
2352, 2252, 2255 und 802, über das Flurstück 1774 (Ahrensbur-
ger Weg), Nordgrenze des Flurstücks 882, Nordostgrenzen der
Flurstücke 881, 6921, Nordgrenzen der Flurstücke 3132, 3133,
6460, 3135 bis 3140, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks
3141 der Gemarkung Volksdorf Hempenkamp über das
Flurstück 1530 (Aalheitengraben) der Gemarkung Volksdorf
Allhornring (östlicher Teil) Ostgrenzen der Flurstücke 3914
und 3234 der Gemarkung Volksdorf Eulenkrugstraße Ost-
grenzen der Flurstücke 6803, 2318 bis 2306 der Gemarkung
Volksdorf Huusbarg Ostgrenzen der Flurstücke 2737, 2781,
985 (Immenschuur), 2776, 2774, 2775, 2789, 2783, 2782, 2773,
2796, 2869 und 2715 der Gemarkung Volksdorf Langfeld
Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2062, Südgrenzen der
Flurstücke 2000, 3500, 3566 und 5309 der Gemarkung Volks-
dorf Mellenbergweg Rehblöcken Foßredder Waldredder
Nordgrenze des Flurstücks 1569, Nordwestgrenzen der Flur-
stücke 2829 und 2866 (Allhornstieg), Westgrenze des Flur-
stücks 2836, West- und Nordgrenze des Flurstücks 5294 der
Gemarkung Volksdorf Im Allhorn Ahrensburger Weg.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich sind
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetz-
buchs als ,,Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rück-
bau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errich-
tung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom
5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am
21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils gelten-
den Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nut-
zungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-
chen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder
sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur
Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden,
wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die
beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
2. In den allgemeinen Wohngebieten, die nicht als Erhal-
tungsbereiche ausgewiesen sind, ist je Baugrundstück eine
Grundfläche für bauliche Anlagen von 300
m² als Höchst-
maß zulässig.
3. In dem allgemeinen Wohngebiet innerhalb des Erhaltungs-
bereichs und den reinen Wohngebieten ist je Baugrund-
stück auf den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen eine Grund-
fläche für bauliche Anlagen von 200m² , auf den mit ,,(B)“
bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 150m², auf den
mit ,,(C)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche von
Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung
der Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 40
im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
Vom 19. Februar 2019
Auf Grund von §10, §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
§
214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §
3
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §1 Absatz 2
und §2 Satz 1 Nummer 2 der Weiterübertragungsverordnung-
Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Dienstag, den 5. März 2019
54 HmbGVBl. Nr. 6
120
m² und auf den mit ,,(D)“ bezeichneten Flächen eine
Grundfläche von 80m² jeweils als Höchstmaß zulässig. Für
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke können Ausnahmen zugelassen wer-
den.
4. In den reinen Wohngebieten der offenen Bauweise werden
die vordere Baugrenze in einem Abstand von 10m und die
hintere Baugrenze in einem Abstand von 25m zur Straßen-
begrenzungslinie festgesetzt. In den Reihenhausgebieten
betragen die entsprechenden Abstände 5m und 20m. Aus-
nahmen können zugelassen werden.
5. Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohnge-
biete sind Wohngebäude nur auf den mit ,,(C)“ bezeich
neten Flächen zulässig. Der Mindestabstand zwischen vor-
derer und rückwärtiger Bebauung beträgt 25
m und falls
keine vordere Bebauung vorhanden ist 25
m zwischen
hinterer Baugrenze und rückwärtiger Bebauung.
6. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche
Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten.
7. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die
Befugnis, für den Anschluss der Flurstücke 5331 und 768
der Gemarkung Volksdorf an die Straße Aalheitengraben
eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten sowie der Ham-
burger Stadtentwässerung unterirdische öffentliche Siel
anlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befug-
nis der E.ON Hanse AG, der Hamburger Wasserwerke
GmbH, der Hamburgischen Electricitätswerke AG und der
Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu ver
legen und zu unterhalten.
8. In den Wohngebieten entlang der Eulenkrugstraße sind in
einer Tiefe von 70m, gemessen von der Straßenmitte, sowie
parallel zur U-Bahntrasse in einer Tiefe von 150m, gemes-
sen von der Plangebietsgrenze, durch geeignete Grundriss-
gestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewand-
ten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von
Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäu-
deseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein aus
reichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 19. Februar 2019.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 5. März 2019 55
HmbGVBl. Nr. 6
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes
zur Gleichstellung behinderter Menschen
Vom 21. Februar 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Einziger Paragraph
Das Hamburgische Gesetz zur Gleichstellung behinderter
Menschen vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 75) wird wie folgt
geändert:
1. §10 erhält folgende Fassung:
,,§10
Barrierefreie Informationstechnik
(1) Träger öffentlicher Gewalt und sonstige öffentliche Stel-
len haben Websites und mobile Anwendungen im Internet
und im Intranet sowie zur Verfügung gestellte grafische
Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informations-
technik dargestellt werden, im Rahmen der Richtlinie (EU)
2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den
Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
(ABl. EU Nr. L 327 S. 1) barrierefrei zu gestalten und mit
einer Erklärung zur Barrierefreiheit zu versehen.
(2) Sonstige öffentliche Stellen sind die Stellen nach Arti-
kel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102, die keine
Träger öffentlicher Gewalt sind, sofern sie der Freien und
Hansestadt Hamburg zuzurechnen sind.
(3) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen
und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits
bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaf-
fung zu berücksichtigen.
(4) Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Vor-
schriften ergeben, bleiben unberührt.
(5) Von der barrierefreien Gestaltung können die Träger
öffentlicher Gewalt und sonstigen öffentlichen Stellen im
Einzelfall absehen, soweit sie durch eine barrierefreie
Gestaltung unverhältnismäßig belastet werden würden.
(6) Es wird eine Überwachungsstelle für Barrierefreiheit
von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,
regelmäßig zu überwachen, inwiefern Websites und mobile
Anwendungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes den
Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen und an die
zuständige Überwachungsstelle des Bundes nach §
13
Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG)
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), zuletzt geändert
am 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117, 1118), in der jeweils
geltenden Fassung zu berichten.
(7) Es wird eine Ombudsstelle eingerichtet. Sie soll Hin-
weise und Beschwerden zu bestehenden Barrieren entge-
gennehmen, als neutrale Schlichtungsstelle wirken und
Lösungen mit den Beteiligten entwickeln.
(8) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwal-
tungsorganisatorischen Möglichkeiten näher zu bestim-
men, wie die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Verpflich-
tungen umzusetzen sind. Insbesondere können festgelegt
werden
1. diejenigen Gruppen von Menschen mit Behinderungen,
auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht,
2. die anzuwendenden technischen Standards sowie der
Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
3. die barrierefrei zu gestaltenden Bereiche und Arten
amtlicher Informationen,
4. die konkreten Anforderungen an die Erklärung zur
Barrierefreiheit,
5. die Einzelheiten der Ombudsstelle und
6. die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens.“
2. In §
11 Satz 1 wird die Textstelle ,,des Behindertengleich-
stellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468),
geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2331),“
durch die Bezeichnung ,,BGG“ ersetzt.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Februar 2019.
Der Senat
Dienstag, den 5. März 2019
56 HmbGVBl. Nr. 6
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich des Krankenhauses Bethanien sowie bei-
derseits der Bundestraße 5, östlich des Eppendorfer Parks im
Stadtteil Eppendorf (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 403)
geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht,
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß §14l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 95), zuletzt geändert am 30. November 2016 (BGBl. I 2749,
2753), in Verbindung mit §
74 Absatz 3 UVPG in der am
29. Juli 2017 geltenden Fassung und §2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezem-
ber 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 21. Februar
2018 (HmbGVBl. S. 53, 54), werden beim Staatsarchiv zur
kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge-
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Einhundertsechsundvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Wohnen und Mischnutzungen östlich des Eppendorfer Parks in Eppendorf
Vom 21. Februar 2019
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Februar 2019.
Der Senat
Einhundertzweiundsechzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Wohnen und Mischnutzungen östlich des Eppendorfer Parks in Eppendorf
Vom 21. Februar 2019
Die Bürgerschaft hat den nachfolgenden Beschluss gefasst:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
des Krankenhauses Bethanien sowie beiderseits der Bundes-
straße 5 nordöstlich des Eppendorfer Parks im Stadtteil Eppen-
dorf (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 403) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
6a Absatz 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur
Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich sind
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden
sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Februar 2019.
Der Senat
Dienstag, den 5. März 2019 57
HmbGVBl. Nr. 6
Einhundertdreiundsechzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Wohnen und Gewerbe westlich der Krausestraße in Barmbek-Süd und Dulsberg
Vom 21. Februar 2019
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird in den Geltungs
bereichen beiderseits der S-Bahn-Trasse von der Straße Dehn-
haide im Norden bis zum S-Bahnhof Friedrichsberg im Süden
sowie nördlich der Straße Dehnhaide zwischen S-Bahn-Trasse
und Krausestraße in den Stadtteilen Barmbek-Süd und Duls-
berg (F03/15 Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 423 und 424)
geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
6a Absatz 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635) werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim ört-
lich zuständigen Bezirksamt vorhanden sind, werden sie
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Februar 2019.
Der Senat
Dienstag, den 5. März 2019
58 HmbGVBl. Nr. 6
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Langenhorn 80
für den Geltungsbereich zwischen Kiwittsmoor, T
weelten-
moor, T
weeltenbek und Parkanlage (Bezirk Hamburg-Nord,
Ortsteil 420) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kiwittsmoor Nordost-, Ost-, Süd- und Südwestgrenze des
Flurstücks 499 der Gemarkung Langenhorn.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
darin nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bestimm-
ten Frist durchgeführt wurde, oder weil der Träger des Vor-
habens ohne Zustimmung nach §
12 Absatz 5 Satz 1 des
Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans innerhalb der genannten Frist gefähr-
det ist, können vom Vorhabenträger keine Ansprüche bei
Aufhebung des Plans geltend gemacht werden. Wird diese
Verordnung aus anderen als den in Satz 1 genannten Grün-
den aufgehoben, kann unter den in den §§39 bis 42 des Bau-
gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen Entschädigung
verlangt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in den §§39 bis 42 des Bau-
gesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich
sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb
des Vorhabengebiets nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durch-
führungsvertrag verpflichtet.
2. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach §4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausge-
schlossen.
3. Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse sind weitere
Geschosse unzulässig.
4. Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5
m
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Langenhorn 80
Vom 27. Februar 2019
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635)
in Verbindung mit §3 Absatz 1 sowie §5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371),
§
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017
(BGBl. I S. 3434), §9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwasser-
gesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258,
280), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), sowie §1, §2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der Weiter
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), wird verordnet:
Dienstag, den 5. März 2019 59
HmbGVBl. Nr. 6
zulässig. Eine Überschreitung der Baugrenzen ist für Vor-
dächer bis zu einer Tiefe von 1,5m und für Terrassen bis zu
einer Tiefe von 3
m zulässig, hiervon ausgenommen sind
die Bereiche im Kronen- und Wurzelbereich zu erhalten-
der Bäume.
5. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen müssen ein-
schließlich Überdeckung unter der Erdgleiche liegen.
6. Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grund-
flächenzahl von 0,4 für bauliche Anlagen im Sinne des §19
Absatz 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl
von 0,7 überschritten werden.
7. Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswas-
ser ist nach Maßgabe der zuständigen Stelle in die T
weel-
tenbek einzuleiten.
8. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahr-
wege, oberirdische Stellplätze, Terrassen sowie Feuerwehr-
zufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchläs-
sigem Aufbau herzustellen.
9. Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des
vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels führen, sind
unzulässig.
10. Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatz-
pflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume
unzulässig.
11. Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 77 Bäume an
geeigneter Stelle auf dem Grundstück zu pflanzen.
12. Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen
sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu ver-
wenden und dauerhaft zu erhalten. Anzupflanzende
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
20cm in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufwei-
sen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindes-
tens 12m² vorzusehen. Als Strauch- und Heckenpflanzen
sind mindestens zweimal verpflanzte Gehölze, mit einer
Höhe von mindestens 125cm, zu verwenden.
13. Für festgesetzte Anpflanzungen von Einzelbäumen sind
großkronige, standortgerechte und einheimische Laub-
bäume mit einem Stammumfang von mindestens 25
cm
gemessen in 1m Höhe zu verwenden. Sie sind dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Im Kronen
bereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von
mindestens 12m² vorzusehen.
14. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende
Bäume auf Tiefgaragen muss die Schichtstärke des durch-
wurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1
m sowie für
Sträucher und Hecken mindestens 0,80
m betragen. Im
Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetations-
fläche von mindestens 12
m² je Baum anzulegen und zu
begrünen.
15. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen als
Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Nei-
gung von 20 Grad herzustellen und zu mindestens 80 vom
Hundert mit einem mindestens 12
cm starken durchwur-
zelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens
extensiv zu begrünen. Von einer Begrünung kann in den
Bereichen abgesehen werden, die der Belichtung, der Be-
und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anla-
gen (zum Beispiel Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung
von Solarenergie) dienen. Technische Aufbauten (zum Bei-
spiel Haustechnik, Solaranlagen) sind bis zu einer Höhe
von 1,5m oberhalb der betreffenden Dachfläche zulässig.
16. Im Plangebiet sind je Hauseingang zwei Nisthilfen für
Mauersegler zu installieren und dauerhaft zu unterhalten.
Im Plangebiet ist je Gebäude eine Nisthilfe für Haus
sperlinge und an allen nach Süden und Osten gerichteten
Fassaden je eine winterquartierstaugliche Nisthilfe für
Fledermäuse zu installieren und dauerhaft zu unterhalten.
17. Für Ausgleichsmaßnahmen wird dem als allgemeines
Wohngebiet festgesetzten Flurstück 499 der Gemarkung
Langenhorn die außerhalb des Bebauungsplangebiets in
der Gemeinde Itzstedt, Kreis Segeberg auf dem Flurstück
25/1 der Flur 6 der Gemarkung Itzstedt (,,Kompensations-
fläche 45-5 Nienwohlder Moor 5″) liegende Fläche zuge-
ordnet.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 27. Februar 2019.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 5. März 2019
60 HmbGVBl. Nr. 6
§1
Sonntagsöffnungen am 2. Juni 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. Juni 2019, in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veranstaltung
,,Menschen verbinden/Inklusion und Integration“ geöffnet
sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf das
Billstedt Center beschränkt.
§2
Sonntagsöffnungen am 29. September 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. September
2019, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Ver
anstaltung ,,Familienzeit/Kinder, Jugend und Familie“ geöff-
net sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf das
Billstedt Center beschränkt.
§3
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Vierundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 27. Februar 2019
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit §
1 der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten
vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Hamburg, den 27. Februar 2019.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
