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Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes
223-1

Seite 37

Einhundertvierunddreißigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg

Seite 38

Einhundertachtzehnte Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg

Seite 38

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Wilhelmsburger Elbinsel
neu: 791-1-8

Seite 39

Verordnung über die Befragung von Auszubildenden in der Freien und Hansestadt Hamburg
neu: 29-1-1

Seite 41

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Abkommens zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
7102-47

Seite 42

37
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 6 FREITAG, DEN 7. FEBRUAR 2014
Tag I n h a l t Seite
28. 1. 2014 Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
223-1
28. 1. 2014 Einhundertvierunddreißigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
28. 1. 2014 Einhundertachtzehnte Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg . . 38
28. 1. 2014 Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Wilhelmsburger Elbinsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
neu: 791-1-8
4. 2. 2014 Verordnung über die Befragung von Auszubildenden in der Freien und Hansestadt Hamburg . . . . . . . . . 41
neu: 29-1-1
4. 2. 2014 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Abkommens zur Änderung des Abkommens über
die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten . . . . . . . . 42
7102-47
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Zwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes
Vom 28. Januar 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 42 Absatz 7 Satz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes vom
16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 17. De-
zember 2013 (HmbGVBl. S. 502), erhält folgende Fassung:
,,Maßgeblich sind die geäußerten Wünsche und die Ermög-
lichung altersangemessener Schulwege sowie die gemein-
same schulische Betreuung von Geschwistern.“
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Januar 2014.
Der Senat
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird im
Geltungsbereich südlich der Straße Kirchwerder Hausdeich,
zwischen dem Ortskern Kirchwerder im Westen und dem
Riepenburger Schöpfwerksgraben im Osten, im Stadtteil
Kirchwerder (L 11/10 ­ Bezirk Bergedorf, Ortsteil 607), geän-
dert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 14 l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 95),
zuletzt geändert am 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2756), wer-
den beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie
die zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei ein-
gesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirks-
amt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung
gestellt.
Freitag, den 7. Februar 2014
38 HmbGVBl. Nr. 6
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
südlich der Straße Kirchwerder Hausdeich, zwischen dem
Ortskern Kirchwerder im Westen und dem Riepenburger
Schöpfwerksgraben im Osten, im Stadtteil Kirchwerder
(F 11/10 ­ Bezirk Bergedorf, Ortsteil 607) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß § 6 Absatz 5 Satz 3 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
örtlich zuständigen Bezirksamt vorhanden sind, werden sie
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
Einhundertvierunddreißigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 28. Januar 2014
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Einhundertachtzehnte Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 28. Januar 2014
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Januar 2014.
Der Senat
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Januar 2014.
Der Senat
Freitag, den 7. Februar 2014 39
HmbGVBl. Nr. 6
§ 1
Landschaftsschutzgebiet
(1) Die in der Landschaftsschutzkarte grün eingezeich-
neten, in den Gemarkungen Moorwerder und Wilhelmsburg
belegenen Flächen werden zum Landschaftsschutzgebiet
erklärt.
(2) Die Landschaftsschutzkarte ist Teil dieser Verordnung.
Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausferti-
gung bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt
(Abteilung Naturschutz) und beim Bezirksamt Hamburg-
Mitte zur kostenfreien Einsicht durch jedermann niedergelegt.
§ 2
Schutzzweck
Zweck der Unterschutzstellung ist es,
1. die großräumige durch Eindeichung entstandene Mar-
schenlandschaft der Wilhelmsburger Elbinsel, die geprägt
wird durch
a) Grünland, Feuchtgrünland, Nasswiesen sowie Acker-
und Gartenbauland,
b) ein umfangreiches System aus Wettern, Gräben und
Grüppen, Bracks und sonstigen Gewässern,
c) Erlenbrüche, Auwaldreste, Baumreihen, Feldgehölze,
frei wachsende Hecken, Gebüsche und Einzelbäume,
d) die zur Kulturlandschaft gehörenden Deiche mit ihrer
landschaftstypischen Bebauung an den Altdeichen,
e) großräumig unbebaute Flächen im Kernbereich des
Gebietes,
2. die Wilhelmsburger Dove Elbe mit ihren Ufer begleitenden
Gehölzbeständen, Röhrichten, den angrenzenden Gras-
und Staudenfluren und dem Gartenbauland sowie
3. die Stromelbe mit den periodisch überfluteten Vordeichs-
flächen mit Röhrichten, Feuchtgebüschen und Hochstau-
denfluren
wegen
1. ihrer besonderen Bedeutung für die Leistungs- und Funk-
tionsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere wegen der
das Gebiet prägenden Wettern und Gräben, die Grund- und
Stauwasser beeinflussten Marschenböden, die ausglei-
chende stadtklimatische Wirkung, der nachhaltigen Nut-
zungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen sowie als
Lebensstätte und Lebensraum für Wiesenvögel, Amphi-
bien, Fische und Insekten,
2. der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft und
der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Mar-
schenlandschaft,
3. ihrer besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung zu
erhalten und zu entwickeln.
§ 3
Gebote
Im Landschaftsschutzgebiet ist es geboten,
1. ortsfeste Weidezäune in offener Bauweise mit Drahtbespan-
nung und nicht höher als 1,40 m auszuführen, soweit es sich
nicht um Weidezäune auf dem Deichgrund oder daran
anschließend sowie um Elektrozäune handelt,
2. an Gehölzen befestigte Zäune und Zaunteile von diesen zu
entfernen.
§ 4
Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Maßnahmen der zuständigen Behörde zum
Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von
den Eigentümerinnen, Eigentümern und Nutzungsberechtig-
ten zu dulden:
1. Freihaltung nicht bewirtschafteter Grünland- und Brach-
flächen von Gehölzaufwuchs,
2. Entfernung oder Auf-den-Stock-setzen von Gehölzen ins-
besondere entlang der Gräben, soweit dies zum Schutze der
Wiesenvögel erforderlich ist,
3. Beseitigung von Verunreinigungen und Verunstaltungen
der Landschaft.
§ 5
Verbote
(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten,
1. auf der Fläche nördlich der in der Landschaftsschutzkarte
in roter Farbe dargestellten Linie sowie in den Teilgebieten
an der Kornweide und westlich der Bundesautobahn A1
bauliche Anlagen zu errichten, anzulegen oder zu erweitern,
auch wenn die Maßnahme keiner baurechtlichen Genehmi-
gung oder Zustimmung bedarf oder nur vorübergehender
Art ist,
2. auf den in der Landschaftsschutzkarte durch Schraffur
besonders gekennzeichneten Flächen Grünland umzubre-
chen, auch zum Zwecke der Neuansaat,
3. natürliche Gewässer und Feuchtgebiete aller Art wie Tüm-
pel, Teiche, Bracks, nasse Senken, Röhrichte und Rieder zu
beschädigen, zu verändern, auszutrocknen oder zu beseiti-
gen,
4. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu ver-
letzen, zu töten oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtun-
gen anzubringen, ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige
Entwicklungsformen oder ihre Bauten und Brutstätten zu
zerstören oder zu beschädigen,
Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet Wilhelmsburger Elbinsel
Vom 28. Januar 2014
Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484), in Verbin-
dung mit § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154, 3159, 3185), wird verordnet:
Freitag, den 7. Februar 2014
40 HmbGVBl. Nr. 6
5. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen, Fahrwege und Plätze sowie von Wohngrund-
stücken mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder diese oder
Anhänger dort abzustellen,
6. das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige
Weise zu verunreinigen oder stillgelegte Kraftfahrzeuge,
Anhänger oder Teile derselben außerhalb der Hausgrund-
stücke abzustellen.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1. Nummer 1 für Vorhaben, die den Festsetzungen eines
Bebauungsplans entsprechen oder gemäß § 34 des Bau-
gesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl.
I S. 1548), in der jeweils geltenden Fassung innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig sind, für
landwirtschaftliche Nutzgebäude, insbesondere Gewächs-
häuser, Tierunterstände und vorübergehend aufgestellte
Verkaufsstände, sowie für die Umrüstung bestehender
Abwassersammelgruben hin zu vollbiologischen Klein-
kläranlagen,
2. Nummern 1 bis 5 für die Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege sowie der Denkmalpflege,
3. Nummern 1 und 3 bis 5 für die zur Unterhaltung, Siche-
rung und Verstärkung der Hochwasserschutzeinrichtun-
gen notwendigen Maßnahmen,
4. Nummern 4 und 5 für die garten-, land- und forstwirt-
schaftliche Nutzung entsprechend der guten fachlichen
Praxis,
5. Nummern 3, 4 und 5 für Maßnahmen der Gewässerunter-
haltung, soweit sie die Belange des Naturhaushaltes und
der Landschaft berücksichtigen,
6. Nummer 5 für Maßnahmen zur Unterhaltung von Mess-
anlagen zur Überwachung des Wasserhaushaltes sowie für
durch die zuständige Behörde im Rahmen der Gewässer-
aufsicht angeordnete Maßnahmen,
7. Nummer 5 für die erforderlichen Maßnahmen zur Unter-
haltung und zur Sicherung bestehender Verkehrsanlagen,
Wege sowie Ver- und Entsorgungsleitungen,
8. Nummern 4 und 5 für die rechtmäßige Ausübung der Jagd
und Fischerei sowie für die erforderlichen Maßnahmen
zur Bekämpfung der Wanderratte aus Gründen der
Seuchenhygiene und der Bisamratte aus Gründen der
Deichsicherheit durch die zur Bekämpfung Verpflichte-
ten,
9. Nummern 1 und 3 bis 5 für die erforderlichen Maßnahmen
zur Wasserstandsregulierung im Rahmen des Be- und
Entwässerungssystems, sofern dies für die bisher übliche
landwirtschaftliche Nutzung notwendig ist, sowie für die
wasserrechtlich zulässigen Gewässernutzungen und für
bergbaurechtlich zulässige Tätigkeiten,
10. Nummern 1 bis 5 für die Anlage von baulichen Anlagen
zur Herstellung einer Verbindungsstraße von der Bundes-
autobahn A7 zur Bundesautobahn A1 (Hafenquerspange).
§ 6
Genehmigungen
(1) Handlungen oder Maßnahmen im Landschaftsschutz-
gebiet, die geeignet sind, den Charakter des Gebiets zu verän-
dern oder dem Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen, soweit
sie nicht nach § 5 Absatz 1 verboten sind und soweit nicht wei-
tergehende Bestimmungen vorliegen, der vorherigen Geneh-
migung durch die zuständige Behörde. Dies gilt insbesondere
1. für die Errichtung, Erweiterung oder äußerliche Verände-
rung baulicher Anlagen aller Art, auch wenn die Maß-
nahme keiner baurechtlichen Genehmigung oder Zustim-
mung bedarf oder nur vorübergehender Art ist,
2. für das Aufstellen nicht ortsfester Verkaufseinrichtungen
jeglicher Art,
3. für das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie
nicht als behördliche Wege- oder Ortshinweise, Haus-
nummernschilder oder Schifffahrtszeichen dienen,
4. für das Beschädigen, Verändern, Austrocknen oder Be-
seitigen von Gräben oder Grüppen,
5. für das Abschneiden, Abpflücken, Aus- oder Abreißen,
Ausgraben, Entfernen oder sonstige Beschädigen von
Pflanzen (Gehölze) oder einzelner Teile von ihnen außer-
halb von Hausgärten oder Hofstellen, ausgenommen für
die pflegliche Entnahme wild lebender Blumen, Gräser,
Farne, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige
wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die kei-
nem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen
für den persönlichen Bedarf,
6. für das Abbauen von Bodenbestandteilen, die Vornahme
von Abgrabungen oder Auffüllungen, Bodenabdeckungen
oder sonstigen Veränderungen der Bodengestalt,
7. für die Anlage von neuen Straßen oder Wegen,
8. für das Zelten außerhalb von Hausgrundstücken sowie das
Aufstellen von Wohnwagen oder anderer für den Aufent-
halt geeigneter Fahrzeuge,
9. für das Ausbauen von Gräben und Drainagen zur Binnen-
entwässerung von Feucht- und Nassgrünland,
10. für das Entzünden von Feuer im Freien außerhalb dafür
vorgesehener Einrichtungen,
11. für die Störung der Ruhe oder des Naturgenusses durch
Lärmen oder auf sonstige Weise,
12. für die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen, Baum-
schulpflanzungen oder Kurzumtriebsplantagen.
(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Auswirkungen
der beantragten Maßnahme oder Handlung den Charakter des
Landschaftsschutzgebietes nicht verändern und dem Schutz-
zweck nicht zuwiderlaufen oder wenn durch Auflagen und
Bedingungen der Genehmigung sichergestellt werden kann,
dass durch Maßnahmen erhaltender oder gestaltender Land-
schaftspflege die Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzes
in angemessener Frist ausgeglichen werden.
(3) Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 gilt nicht für
Satz 2
1. Nummer 1 für landwirtschaftliche Zwecke dienende bau-
liche Anlagen auf Flächen südlich der in der Landschafts-
schutzkarte in roter Farbe dargestellten Linie, soweit sie
keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen,
2. Nummern 1 und 3 bis 7 für die zur Unterhaltung, Sicherung
und Verstärkung der Hochwasserschutzeinrichtungen not-
wendigen Maßnahmen; die Vorschriften der Deichordnung
bleiben unberührt,
3. Nummern 5 und 6 sowie 10 und 11 für die garten-, land- und
forstwirtschaftliche Nutzung entsprechend der guten fach-
lichen Praxis,
4. Nummern 3 bis 6, 9 und 11 für die Maßnahmen des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege,
5. Nummern 1, 3 bis 9 und 11 für die Anlage von baulichen
Anlagen zur Herstellung einer Verbindungsstraße von der
Bundesautobahn A7 zur Bundesautobahn A1 (Hafenquer-
spange).
Freitag, den 7. Februar 2014 41
HmbGVBl. Nr. 6
§ 7
Entwicklung eines tidebeeinflussten Flachwassergebietes
Die Verbote und Genehmigungspflichten gelten nicht für
die Maßnahmen, die der Verwirklichung eines tidebeein-
flussten Flachwassergebietes im Bereich Spadenländer Busch/
Kreetsand dienen.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten
des § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt oder Handlungen oder Maß-
nahmen im Sinne von § 6 Absatz 1 ohne die erforderliche
Genehmigung durchführt.
§ 9
Anwendung der Baumschutzverordnung
Die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948
(Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I
791-i), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
359), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. Januar 2014.
Verordnung
über die Befragung von Auszubildenden in der Freien und Hansestadt Hamburg
Vom 4. Februar 2014
Auf Grund von § 2 Absatz 3 des Hamburgischen Statis-
tikgesetzes vom 29. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474), zuletzt
geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird ver-
ordnet:
§ 1
Anordnung als Landesstatistik
Zur Analyse und Bewertung der Situation von Auszubil-
denden auf dem Wohnungsmarkt in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg wird eine Befragung dieser Personengruppe als
Landesstatistik durchgeführt.
§ 2
Kreis der zu Befragenden
Die Befragung erstreckt sich auf alle Auszubildenden, die
im Erhebungszeitraum eine duale oder schulische Ausbildung
in der Freien und Hansestadt Hamburg angetreten haben.
§ 3
Erhebungs- und Berichtszeitraum
Die Erhebung wird im ersten Ausbildungsjahr der Ausbil-
dungsjahrgänge 2013 bis 2015 jeweils während der Monate
Februar bis April und Oktober bis Dezember durchgeführt.
Berichtszeitraum für die Befragung sind die Jahre 2014 bis
2016.
§ 4
Erhebungsmethode
Die Erhebung wird als Online-Befragung mittels eines per-
sonalisierten Links zu einem auf einer Internetseite vorgehal-
tenen Fragebogen durchgeführt. Der personalisierte Link wird
den zu Befragenden per E-Mail zugesandt. Die E-Mail-Adres-
sen der zur Teilnahme bereiten Auszubildenden werden an den
Berufsschulen erhoben.
§ 5
Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale:
1. Geburtsjahr und Monat,
2. Geschlecht,
3. Schulabschluss und Jahr des Schulabschlusses,
4. Herkunft nach Wohnort,
5. Migrationshintergrund,
6. Ausbildungsberuf sowie vorherige Ausbildungs- oder
Studienzeiten,
7. Beginn der Berufsausbildung und vertraglich bestimmte
Ausbildungszeit,
8. Größe des Ausbildungsunternehmens,
9. derzeitige Wohnsituation
a) Wohnort und gegebenenfalls Stadtteil,
b) Wohnform,
c) Höhe der derzeitigen Miete,
d) Anbindung an öffentlichen Nahverkehr,
e) Entfernung vom Ausbildungsbetrieb,
f) Entfernung von der Berufsschule,
10. Zufriedenheit mit derzeitigem Wohnraum,
11. Status der Wohnungssuche sowie Gründe,
Freitag, den 7. Februar 2014
42 HmbGVBl. Nr. 6
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
12. Anforderungen an Wohnraum aus Sicht der Befragten,
13. monatlich zur Verfügung stehende finanzielle Mittel,
14. Einschätzung der eigenen Situation auf dem Wohnungs-
markt,
15. Notwendigkeit zur Vorlage von Nachweisen vor Abschluss
des Mietvertrages,
16. Verlauf und Erfahrungen bei der Suche nach Wohnraum,
17. Kenntnis von Förderinstrumenten.
§ 6
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind die E-Mail-Adressen der teilnehmen-
den Auszubildenden sowie die personalisierten Links zur Teil-
nahme an der Befragung.
§ 7
Auskunftspflicht
Bei der Befragung besteht keine Auskunftspflicht.
§ 8
Durchführung
(1) Die Statistik wird von der für Arbeit und Soziales
zuständigen Behörde durchgeführt.
(2) Die für Arbeit und Soziales zuständige Behörde ist
befugt, die im Rahmen dieser Statistik erforderliche Befragung
und Aufbereitung des Zahlenmaterials durch Dritte durch-
führen zu lassen. Dabei sind die Vorgaben des § 5 Absatz 2 des
Hamburgischen Statistikgesetzes zu beachten.
(3) Die Ergebnisse der Erhebung nach dieser Verordnung
dürfen nur anonymisiert ausgewertet und veröffentlicht wer-
den.
§ 9
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf von drei Jahren nach
ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Februar 2014.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zweiten Abkommens
zur Änderung des Abkommens
über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz
bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
Vom 4. Februar 2014
Gemäß Artikel 2 § 3 des Gesetzes zu den Abkommen zur
Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder
für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der
Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahr-
stoffrechts und zum Zweiten Abkommen zur Änderung des
Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesund-
heitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten vom
9. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 431) wird bekannt gemacht,
dass das Abkommen nach seinem Artikel II am 1. April 2013 in
Kraft getreten ist.
Hamburg, den 4. Februar 2014.
Die Senatskanzlei