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Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
2251-1

Seite 87

Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes
215-1

Seite 90

Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes
791-1

Seite 92

Fünftes Gesetz zu Änderung des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe
341-1

Seite 92

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
221-1

Seite 93

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
2012-1

Seite 93

Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Hafenentwicklungsgesetzes
9504-1

Seite 95

Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Stellingen 62 vom 7. September 2017 (HmbGVBl. S. 253)

Seite 98

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
170-11

Seite 98

FREITAG, DEN7. FEBRUAR
87
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 6 2020
Tag I n h a l t Seite
24. 1. 2020 Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
2251-1
24. 1. 2020 Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
215-1
24. 1. 2020 Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
791-1
24. 1. 2020 Fünftes Gesetz zu Änderung des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe . . . . . . . . . . 92
341-1
24. 1. 2020 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
221-1
24. 1. 2020 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung . . 93
2012-1
24. 1. 2020 Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Hafenentwicklungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
9504-1
28.
1.
2020 Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Rechts
verordnung über den Bebauungsplan Stellingen 62 vom 7. September 2017 (HmbGVBl. S. 253) . . . . . . 98
30. 1. 2020 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 98
170-11
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Gesetz
zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 24. Januar 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem vom 10. bis 28. Oktober 2019 unterzeichneten Drei-
undzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zuge-
stimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz-
und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 24. Januar 2020.
Der Senat
Freitag, den 7. Februar 2020
88 HmbGVBl. Nr. 6
Artikel 1
Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezem-
ber 2010, zuletzt geändert durch den Einundzwanzigsten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember
2017, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu §4 wird folgende Angabe angefügt:
,,§4a
Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwoh-
nungen“.
b) Nach der Angabe zu §
10 wird folgende Angabe ange-
fügt:
,,§
10a
Vollständig automatisierter Erlass von Beschei-
den“.
2. Nach §4 wird folgender §4a eingefügt:
,,§4a
Befreiung von der Beitragspflicht
für Nebenwohnungen
(1) Für ihre Nebenwohnungen wird eine natürliche Person
von der Beitragspflicht nach §2 Absatz 1 auf Antrag befreit,
wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener
Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwoh-
nung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet.
Gleiches gilt, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetra-
gener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für
die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnun-
gen entrichtet.
(2) Die Befreiung erfolgt unbefristet. Sie beginnt mit dem
Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Ab-
satz 1 vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von drei Mona-
ten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1
gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeit-
punkt gestellt, so beginnt die Befreiung mit dem Ersten des
Monats, in dem die Antragstellung erfolgt.
(3) Die Befreiung endet mit Ablauf des Monats, in dem die
Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. Der-
artige Umstände sind vom Beitragsschuldner unverzüglich
der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.
(4) Der Antrag auf Befreiung ist vom Beitragsschuldner
schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu
stellen. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind nachzu-
weisen durch
1. die Bezeichnung der Haupt- und Nebenwohnungen, mit
denen der Antragsteller bei der in §
10 Absatz 7 Satz 1
bestimmten Stelle angemeldet ist oder sich während des
Antragsverfahrens anmeldet, und
2.die Vorlage eines melderechtlichen Nachweises oder
Zweitwohnungssteuerbescheids, soweit sich aus diesem
alle erforderlichen Angaben ergeben, und
3. auf Verlangen die Vorlage eines geeigneten behördlichen
Nachweises, aus dem der Status der Ehe oder eingetrage-
nen Lebenspartnerschaft hervorgeht.
§4 Absatz 7 Satz 2 und 4 gelten entsprechend.“
3. In §8 Absatz 4 Nr. 4 werden folgende Wörter angefügt:
,,sowie im Falle der Befreiung nach §4a die Angabe, bei wel-
cher Wohnung es sich um die Haupt- oder Nebenwohnung
handelt,“.
4. §9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inha-
ber einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigen
tümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte des
Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet,
verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über
den tatsächlichen Inhaber der Betriebsstätte zu ertei-
len.“
Dreiundzwanzigster Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Freitag, den 7. Februar 2020 89
HmbGVBl. Nr. 6
b) Satz 3 wird gestrichen.
c) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die neuen Sätze 3
bis 5.
d) Im neuen Satz 3 wird die Angabe ,,§11 Absatz 6″ durch
die Angabe ,,§11 Absatz 7″ ersetzt.
e) Im neuen Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 4″ durch die
Angabe ,,Satz 3″ ersetzt.
5. Nach §10 wird folgender §10a eingefügt:
,,§10a
Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunk
beitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert
erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungs-
spielraum besteht.“
6. §11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 6 wird die Angabe ,,§14 Absatz 9 Nr. 1
bis 8″ durch die Wörter ,,§11 Absatz 5 Satz 1 Nummern
1 bis 8″ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
,,(5) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestan-
des übermittelt jede Meldebehörde alle vier Jahre begin-
nend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheit
lichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in
standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller
volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landes-
rundfunkanstalt:
1. Familienname,
2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Familienstand,
6. Tag der Geburt,
7.
gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und
Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen
Angaben zur Lage der Wohnung, und
8.Tag des Einzugs in die Wohnung.
Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem
Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner
festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnen-
den Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Bei-
tragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die
Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine
Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner
festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die zustän-
dige Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur
Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhande-
nen Teilnehmerdaten nutzen. Zur Wahrung der Verhält-
nismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem
Schutz persönlicher Daten erfolgt der Meldedaten
abgleich nach Satz 1 nicht, wenn die Kommission zur
Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
(KEF) in ihrem Bericht nach §3 Absatz 8 des Rundfunk-
finanzierungsstaatsvertrages feststellt, dass der Datenbe-
stand hinreichend aktuell ist. Diese Beurteilung nimmt
die KEF unter Berücksichtigung der Entwicklung des
Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren vor.“
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die neuen Absätze
6 bis 8.
d)Im neuen Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ,,in den
Absätzen 4 und 5″ durch die Wörter ,,in den Absätzen 4,
5 und 6″ ersetzt und nach der Angabe ,,§
4 Absatz 7,“
wird die Angabe ,,§4a Absatz 4,“ eingefügt.
e) Nach dem neuen Absatz 7 Satz 4 werden folgende neue
Sätze 5 bis 7 angefügt:
,,Eine über Satz 4 hinausgehende Information findet
nicht statt über Daten, die unmittelbar beim Beitrags-
schuldner oder mit dessen Einverständnis erhoben oder
übermittelt wurden. Dies gilt auch für Daten, die auf
Grund einer gesetzlichen Grundlage erhoben oder über-
mittelt worden sind. Informationen zu den in den Arti-
keln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
schutz-Grundverordnung) genannten Angaben werden
den Beitragsschuldnern durch die nach §
10 Absatz 7
eingerichtete Stelle in allgemeiner Form zugänglich
gemacht; im Übrigen gilt Artikel 14 Absatz 5 der Verord-
nung (EU) 2016/679.“
f) Der neue Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:
,,(8) Jede natürliche Person hat das Recht, bei der für sie
zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der nach §10
Absatz 7 eingerichteten Stelle Auskunft zu verlangen
über
1.die in §8 Absatz 4 genannten, sie betreffenden perso-
nenbezogenen Daten,
2.das Bestehen, den Grund und die Dauer einer sie
betreffenden Befreiung oder Ermäßigung im Sinne
der §§4 und 4a,
3.sie betreffende Bankverbindungsdaten und
4.die Stelle, die die jeweiligen Daten übermittelt hat.
Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf
Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewah-
rungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder
ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der
Datenschutzkontrolle dienen, sind vom datenschutz-
rechtlichen Auskunftsanspruch nicht umfasst.“
g) Nach dem neuen Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ange-
fügt:
,,(9) Die Landesrundfunkanstalten stellen durch geeig-
nete technische und organisatorische Maßnahmen
sicher, dass eine Verarbeitung der Daten ausschließlich
zur Erfüllung der ihnen nach diesem Staatsvertrag oblie-
genden Aufgaben erfolgt.“
7. §14 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 9 und 9a werden gestrichen.
b)Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die neuen
Absätze 9 und 10.
c) Der neue Absatz 9 wird wie folgt neu gefasst:
,,(9) Die Landesrundfunkanstalten dürfen keine Adress-
daten privater Personen ankaufen.“
Artikel 2
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Rund-
funkbeitragsstaatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündi-
gungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Juni 2020 in Kraft. Sind
bis zum 31. Mai 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der
Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkon
ferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
Freitag, den 7. Februar 2020
90 HmbGVBl. Nr. 6
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsi-
dentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Rati-
fikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rund-
funkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Arti-
kel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Für das Land Baden-Württemberg:
Elmau, den 25. Oktober 2019
Kretschmann
Für den Freistaat Bayern:
Elmau, den 25. Oktober 2019
M. Söder
Für das Land Berlin:
Elmau, den 25. Oktober 2019
Michael Müller
Für das Land Brandenburg:
Berlin, den 11. Oktober 2019
Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Berlin, den 11. Oktober 2019
Andreas Bovenschulte
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Berlin, den 10. Oktober 2019
Peter Tschentscher
Für das Land Hessen:
Elmau, den 25. Oktober 2019
V. Bouffier
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Schwerin, den 28. Oktober 2019
Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen:
Berlin, den 11. Oktober 2019
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Berlin, den 11. Oktober 2019
Armin Laschet
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Elmau, den 25. Oktober 2019
Malu Dreyer
Für das Saarland:
Elmau, den 25. Oktober 2019
Tobias Hans
Für den Freistaat Sachsen:
Berlin, den 11. Oktober 2019
Michael Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Berlin, den 11. Oktober 2019
Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein:
Berlin, den 11. Oktober 2019
Daniel Günther
Für den Freistaat Thüringen:
Berlin, den 11. Oktober 2019
Bodo Ramelow
Drittes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes
Vom 24. Januar 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§18a des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes vom
16. Januar 1978 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 18. Mai
2018 (HmbGVBl. S. 182), erhält folgende Fassung:
,,§18a
Personenauskunftsstelle
(1) Durch die Personenauskunftsstelle (§
13 Satz 2 Num-
mer 5) dürfen personenbezogene Daten im erforderlichen
Umfang zum Zwecke der Vermisstensuche und Familien
zusammenführung bei Katastrophen (§
1 Absatz 1) und
Großschadenslagen verarbeitet werden, wenn Tatsachen
die Annahme der Beeinträchtigung einer großen Anzahl
von Personen rechtfertigen. Eine Großschadenslage ist
ein Ereignis, das Leben oder Gesundheit einer großen
Anzahl von Menschen, erhebliche Sachwerte oder die
Umwelt gefährdet oder beeinträchtigt, zu deren wirksamen
Bekämpfung die im Regeldienst vorgehaltenen Kräfte und
Mittel der Gefahrenabwehr nicht ausreichen und bei dem
eine überörtliche oder zentrale Einsatzführung notwendig
ist.
Freitag, den 7. Februar 2020 91
HmbGVBl. Nr. 6
(2) Folgende personenbezogenen Daten dürfen verarbeitet
werden:
1. Name und Vorname,
2. Geburtsdatum oder geschätztes Alter,
3.Geschlecht,
4.Familienstand,
5.Staatsangehörigkeit,
6.Wohnanschrift,
7. Personenbeschreibung, besondere Kennzeichen,
8. Grad der Verletzung (leicht, mittel, schwer oder ver-
storben) einschließlich Triagenummer,
9. Auffindeort und Versorgungsweg,
10.Patientennummer oder andere zugeordnete Verwal-
tungsnummer,
11. aufnehmende Stelle,
12. Datum der Aufnahme und Datum der Entlassung,
13. aktueller Aufenthaltsort, Verbleib, Erreichbarkeit,
14.Sterbedaten.
Bei der Verarbeitung der in Satz 1 Nummern 7 bis 14
benannten Daten sind angemessene und spezifische Maß-
nahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Perso-
nen in besonderem Maße vorzusehen. Hierzu können ins-
besondere gehören:
1. technisch organisatorische Maßnahmen, um sicherzu-
stellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Perso-
nen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
EU 2016 Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127
S. 2) erfolgt,
2. Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich über-
prüft und festgestellt werden kann, ob und von wem per-
sonenbezogene Daten eingegeben, verändert oder ent-
fernt worden sind,
3. Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Betei-
ligten,
4. Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten,
5. Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen
Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle und von
Auftragsverarbeitern,
6. Sicherstellung der Fähigkeit, Vertraulichkeit, Integrität,
Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und
Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten, einschließlich der Fähigkeit, die
Verfügbarkeit und den Zugang bei einem physischen
oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustel-
len.
Die Personenauskunftsstelle darf personenbezogene Daten
auch zur Durchführung von Testbetrieben der Personen-
auskunftsstelle verarbeiten, wenn der Testbetrieb nicht oder
nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Testdaten
oder anonymisierten beziehungsweise pseudonymisierten
Daten durchgeführt werden kann; zulässig ist die Verarbei-
tung von personenbezogenen Daten gemäß Satz 1 Num-
mern 1 bis 6.
(3) Im Fall einer Katastrophe oder Großschadenslage gemäß
Absatz 1 dürfen die mitwirkenden Kräfte, Einheiten und
Einrichtungen die in Absatz 2 Satz 1 genannten personen-
bezogenen Daten für die Aufgaben der Personenauskunfts-
stelle verarbeiten. Sie haben die bei ihnen vorhandenen
personenbezogenen Daten betroffener Personen der Perso-
nenauskunftsstelle für deren Aufgabenwahrnehmung auch
ohne vorausgehendes Ersuchen offenzulegen. Eine Ver
arbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere eine Offen
legung an andere Stellen, ist nur zulässig, soweit eine
Rechtsvorschrift dies erlaubt.
(4) Die in der Personenauskunftsstelle erhobenen personen-
bezogenen Daten dürfen für die Zwecke der Vorbereitung
und Durchführung von Gefahrenabwehrmaßnahmen und
zur Verfolgung von Straftaten gegenüber den Polizeibehör-
den, Staatsanwaltschaften, Gerichten, Behörden der Gefah-
renabwehr und Justizvollzugsanstalten offengelegt werden,
soweit dies erforderlich ist.
(5) Soweit Daten gemäß Absatz 2 Satz 4 für Testzwecke ver-
arbeitet werden, ist die Verarbeitung der Daten mit Anlass,
Begründung, Umfang und Dauer sowie den getroffenen
Sicherheitsmaßnahmen revisionssicher zu dokumentieren.
Es muss sichergestellt sein, dass bei der Durchführung und
Auswertung des Tests die schutzwürdigen Belange der
Betroffenen und die Datensicherheit angemessen berück-
sichtigt werden. Der behördliche Datenschutzbeauftragte
ist durch die zuständige Stelle frühzeitig zu beteiligen. Nach
Auswertung des Ergebnisses des Testbetriebes sind die ver-
wendeten Daten unverzüglich zu löschen oder im Test
bereich zu anonymisieren. Die Dokumentation gemäß
Satz 1 ist ein Jahr lang aufzubewahren.“
Ausgefertigt Hamburg, den 24. Januar 2020.
Der Senat
Freitag, den 7. Februar 2020
92 HmbGVBl. Nr. 6
Drittes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes
Vom 24. Januar 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Einziger Paragraph
§
18a des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl.
S. 167), wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift wird die Textstelle ,,Absatz 3″ gestrichen.
2. Hinter der Überschrift wird folgender Absatz 1 eingefügt:
,,(1) Das Vorkaufsrecht der Freien und Hansestadt Ham-
burg nach §66 BNatSchG erstreckt sich neben den dort in
Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen auch auf Grundstücke, die
in Landschaftsschutzgebieten liegen.“
3. Der bisherige Text wird Absatz 2.
Ausgefertigt Hamburg, den 24. Januar 2020.
Der Senat
Ausgefertigt Hamburg, den 24. Januar 2020.
Der Senat
Fünftes Gesetz
zu Änderung des Gesetzes
über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe
Vom 24. Januar 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe
in der Fassung vom 20. Juni 1972 (HmbGVBl. S. 111, 128),
zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 387),
wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird einziger Absatz.
1.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
2. §2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die bei Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfah-
rens begründete Zuständigkeit des Berufsgerichts wird
durch eine spätere Veränderung der die Zuständigkeit
begründenden Umstände nicht berührt.“
3. §3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Geldbuße kann bis zu einem Betrag von 50000 Euro
verhängt werden. Beruht die Handlung, wegen der ein
Berufsangehöriger verurteilt wird, auf Gewinnsucht, so
kann über die Höchstgrenze nach Satz 1 hinaus, auf Geld-
buße bis zum Doppelten des erzielten Vorteils, höchstens
jedoch auf 100000 Euro erkannt werden.“
4. In §6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Für die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung
der ehrenamtlichen Richter der Berufs
gerichtsbarkeit und
das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Jus-
tizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 11. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2222, 2224), in der jeweils geltenden Fas-
sung entsprechend.“
5. In §
20 Absatz 1 wird die Zahl ,,2
550″ durch die Zahl
,,5000″ ersetzt.
6. §34 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Für die Auslagen gelten die Bestimmungen von Teil 9
der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz in der Fassung
vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 156), zuletzt geändert am
9. August 2019 (BGBl. I S. 1202, 1209), in der jeweils gel-
tenden Fassung sinngemäß.“
7. In §
37 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,bis zu 5
000
Deutsche Mark beziehungsweise 2550 Euro“ gestrichen.
Freitag, den 7. Februar 2020 93
HmbGVBl. Nr. 6
Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Vom 24. Januar 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§64 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes
vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am
12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 479), erhält folgende Fas-
sung:
,,In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass
auch Angehörige anderer Hochschulen sowie Wissenschaft-
lerinnen und Wissenschaftler außerhochschulischer For-
schungseinrichtungen, Angehörige künstlerischer Einrich-
tungen oder herausragende freie Künstlerinnen und Künst-
ler oder in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene
Personen prüfen dürfen.“
Ausgefertigt Hamburg, den 24. Januar 2020.
Der Senat
§1
Das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geän-
dert am 12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 485, 513), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter dem Eintrag zu §30b werden folgende Einträge ein-
gefügt:
,,FÜNFTER TEIL
Besondere Verfahren zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
§31
Genehmigungspflicht von öffentlichen Veranstaltun-
gen“.
1.2 Der bisherige Eintrag ,,FÜNFTER TEIL“ wird ,,SECHS-
TER TEIL“.
1.3 Die bisherigen Einträge zu §§31 bis 35 werden Einträge zu
§§32 bis 36.
2. Hinter §30b wird folgender neuer Fünfter Teil eingefügt:
,,FÜNFTER TEIL
Besondere Verfahren zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
§31
Genehmigungspflicht von öffentlichen
Veranstaltungen
(1) Eine öffentliche Veranstaltung bedarf der Genehmi-
gung der zuständigen Behörde, wenn
1. zu einer öffentlichen Veranstaltung mehr als 10000 Ver-
anstaltungsteilnehmer zugleich zu erwarten sind oder
2. auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung oder der
Erkenntnisse fachkundiger Stellen die Annahme eines
erhöhten Gefährdungspotenzials für Leib oder Leben
der Veranstaltungsteilnehmer begründet ist, insbeson-
dere unter Berücksichtigung der Art der Veranstaltung,
der Größe, Lage oder Beschaffenheit des Veranstal-
tungsortes sowie möglicher Konflikte unter den Veran-
staltungsteilnehmern oder mit Dritten.
Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Vom 24. Januar 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 7. Februar 2020
94 HmbGVBl. Nr. 6
Satz 1 gilt nicht für Veranstaltungen, die nach §8 Absatz 1
des Hamburgischen Ladenöffnungsgesetzes eine Sonn-
tagsöffnung rechtfertigen.
(2) Eine öffentliche Veranstaltung ist jede der Öffentlich-
keit zugängliche Veranstaltung, die nicht unter die Bestim-
mungen der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 420), zuletzt geändert
am 1. März 2011 (HmbGVBl. S. 91), in der jeweils gelten-
den Fassung fällt oder die nicht eine Versammlung nach
dem Versammlungsgesetz in der Fassung vom 15. Novem-
ber 1978 (BGBl. I S. 1790), zuletzt geändert am 8. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2366), ist. Insbesondere ist eine öffent-
liche Veranstaltung eine Veranstaltung unter freiem Him-
mel, unabhängig davon, ob diese auf öffentlichen Wegen,
Plätzen oder öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
oder privaten oder nicht wegerechtlich gewidmeten Flä-
chen stattfindet.
(3) Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person,
die unter Berücksichtigung der konkreten rechtlichen,
wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten die Ver-
anstaltung eigenverantwortlich durchführt. Eine etwaige
Pflicht der zuständigen Behörde, den Veranstalter im Wege
eines Vergabeverfahrens auszuwählen, bleibt unberührt,
insbesondere können die Teilnehmer eines laufenden Ver-
gabeverfahrens einen Antrag als Veranstalter stellen.
(4) Für öffentliche Veranstaltungen nach Absatz 1 hat der
Veranstalter ein mit der zuständigen Behörde und den
Sicherheitsbehörden abgestimmtes Sicherheitskonzept
aufzustellen, das den Anforderungen des §
43 Absatz 2
Satz 2 VStättVO entspricht. Die zuständige Behörde kann
den Veranstalter darüber hinaus verpflichten, eine beson-
dere Risikoanalyse eines Sachverständigen zur Gefah-
renerkennung vorzulegen.
(5) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen
Antrag voraus. Der Antrag einschließlich aller notwen
digen Unterlagen muss spätestens sechs Monate vor
Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde
eingegangen sein. Mit dem Antrag sind alle für die
Be
urteilung der Veranstaltung und die Bearbeitung des
Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Hierzu
gehören insbesondere Unterlagen zu der Art, dem Ort und
der Zeit der Veranstaltung, der Zahl der erwarteten Ver
anstaltungsteilnehmer sowie Unterlagen für andere erfor-
derliche Genehmigungen. Bei öffentlichen Veranstaltun-
gen auf privatem Grund ist dem Antrag eine Erklärung des
über das Grundstück Verfügungsberechtigten vorzulegen,
aus der die Einwilligung in die Nutzung der Fläche für die
Veranstaltung und die Kenntnis über die Pflichten nach
Absatz 12 hervorgehen. Dem Antrag ist das Sicherheits-
konzept beizufügen. Der Veranstalter hat mit dem Antrag
eine mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person
zu benennen, die empfangsberechtigt und entscheidungs-
befugt für den Veranstalter ist. Diese Person steht ab dem
Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende der Veranstal-
tung der zuständigen Behörde als Ansprechpartner zur
Verfügung, um in diesem Zeitraum alle notwendigen Ent-
scheidungen in Hinblick auf den Veranstaltungsverlauf
und die Veranstaltungsmodalitäten treffen und umsetzen
zu können. Wird die Leitung der Veranstaltung nach
Satz 7 auf eine andere Person übertragen oder werden die
Verfügungsgewalt über den Veranstaltungsablauf oder die
tatsächliche Sachherrschaft über wesentliche Veranstal-
tungsgegenstände von dem Veranstalter auf Dritte übertra-
gen, teilt dieser dies der zuständigen Behörde unverzüg-
lich mit.
(6) Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb
einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständi-
gen Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann im Einver-
nehmen mit dem Veranstalter verlängert werden. Weist der
Antrag erhebliche Mängel auf, fordert die zuständige
Behörde den Veranstalter zur Behebung der Mängel inner-
halb einer angemessenen Frist auf.
(7) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ver
anstalter oder eine mit der Leitung der öffentlichen
Veranstaltung beauftragte Person die für die Durchfüh-
rung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt,
2. keine Veranstalterhaftpflichtversicherung nachgewie-
sen wurde, es sei denn, dass eine öffentliche Stelle
Veranstalter ist,
3.dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor
Gefahren für Leben oder Gesundheit erforderlich
erscheint oder
4.der öffentlichen Veranstaltung öffentlich-rechtliche
Vorschriften entgegenstehen, die im Genehmigungs-
verfahren zu prüfen sind.
(8) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn
1.die Antragsunterlagen nicht vollständig oder nicht
fristgerecht bei der zuständigen Behörde eingegangen
sind oder
2.dies zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder
erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder
die Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchti-
gungen der Natur oder Landschaft oder anderen Stö-
rungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfor-
derlich erscheint.
(9) Die Genehmigung nach Absatz 1 schließt weitere die
öffentliche Veranstaltung betreffende behördliche Ent-
scheidungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vor-
schriften, insbesondere des Bauordnungsrechts, des

Grünanlagenrechts und des Lärmschutzrechts, des Stra-
ßen- und Wegerechts, des Straßenverkehrsrechts, des
Gaststättenrechts, des Gewerberechts, des Wasserrechts
und des Naturschutzrechts, ein (Konzentrationswirkung).
Diese sind zu benennen. Die Vorschriften des Vergabe-
rechts bleiben unberührt.
(10) Die zuständige Behörde holt unverzüglich die Stel-
lungnahmen der Behörden und Stellen ein, deren Zustim-
mung oder Einvernehmen zur Genehmigung erforderlich
ist, deren Entscheidung wegen der Genehmigung entfällt
oder deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt
wird. Die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und
Stellen sind innerhalb eines Monats nach Eingang der
vollständigen Unterlagen abzugeben; sofern die für die
fachliche Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu
vervollständigen sind, beginnt die Frist mit dem Vorliegen
der vervollständigten Unterlagen. Geht die Stellungnahme
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ein, so soll die
zuständige Behörde davon ausgehen, dass die von den
Behörden und Stellen wahrzunehmenden öffentlichen
Belange der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen-
stehen. Bedarf die Erteilung der Genehmigung der Zustim-
mung oder des Einvernehmens einer anderen Behörde
oder sonstigen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht
innerhalb der Frist nach Satz 2 verweigert wird.
(11) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Inte
resse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstal-
tungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit
oder sonst zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Freitag, den 7. Februar 2020 95
HmbGVBl. Nr. 6
Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, die Genehmi-
gung nach Absatz 1 mit Nebenbestimmungen versehen,
unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Ände-
rung oder Ergänzung einer Auflage erteilen und auch nach
Erteilung einer Genehmigung Anordnungen zur Erfül-
lung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden
Pflichten treffen. Sonstige Befugnisse zur Gefahrenabwehr
nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(12) Veranstalter von öffentlichen Veranstaltungen sowie
Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen
öffentliche Veranstaltungen durchgeführt werden, sind
verpflichtet, den von der zuständigen Behörde mit der
Überwachung beauftragten Personen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
den Zutritt zu den Grundstücken und die Vornahme von
Prüfungen zu gestatten sowie erforderliche Auskünfte zu
erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen. Dies gilt
jederzeit während der Durchführung von öffentlichen Ver-
anstaltungen. Im Übrigen gilt dies zur Tageszeit oder,
wenn diese hiervon abweicht, zu den gewöhnlichen
Geschäfts- oder Betriebszeiten.
(13) Ordnungswidrig handelt wer, vorsätzlich oder fahr
lässig
1. eine öffentliche Veranstaltung ohne die erforderliche
Genehmigung durchführt oder
2. als Veranstalter einer öffentlichen Veranstaltung den
mit der Genehmigung verbundenen vollziehbaren
Nebenbestimmungen oder Anordnungen gemäß
Absatz 11 zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
50000 Euro geahndet werden.
(14) Die Kosten für die besondere Risikoanalyse eines
Sachverständigen zur Gefahrenerkennung nach Absatz 4
Satz 2 sowie Kosten, die durch die Einholung notwendiger
fachlicher Stellungnahmen von Sachverständigen durch
die zuständige Behörde im Rahmen des Genehmigungs-
verfahrens entstehen, trägt der Veranstalter. Soweit Über-
wachungsmaßnahmen ergeben, dass
1.Nebenbestimmungen oder Anordnungen nach den
Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt
oder
2.Nebenbestimmungen oder Anordnungen nach den
Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich
sind, trägt der Veranstalter die Kosten der Überwachung
und die Kosten für die nach Nummer 2 erforderlichen
Nebenbestimmungen oder Anordnungen. Die zuständige
Behörde weist den Veranstalter auf die Erforderlichkeit
weiterer Sachverhaltsermittlungen und eine Kosten
tragungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 hin.
(15) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
nähere Vorschriften über das Genehmigungsverfahren zu
erlassen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Rege-
lungen treffen über:
1. weitere Anforderungen an ein Sicherheitskonzept nach
Absatz 4,
2. die erforderlichen Antragsunterlagen für eine Geneh-
migung nach Absatz 5,
3.die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen
nach Absatz 12,
4. die Gebührenerhebung.“
3. Der bisherige FÜNFTE TEIL wird SECHSTER TEIL
und die bisherigen §§31 bis 35 werden §§32 bis 36.
§2
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletz-
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) einge-
schränkt.
Ausgefertigt Hamburg, den 24. Januar 2020.
Der Senat
Einziger Paragraph
Das Hafenentwicklungsgesetz vom 25. Januar 1982
(HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 21. November 2017
(HmbGVBl. S. 359), wird wie folgt geändert:
1. §5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Satz 1 gilt nicht für das Hafentorquartier nach Nummer
1.4.3 der Anlage 2.“
1.2 Im neuen Satz 3 wird hinter der Textstelle ,,Satz 1″ die
Textstelle ,,mit Ausnahme des Gebietes nach Satz 2″ ein
gefügt.
2. Anlage 1f zu §
2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes
erhält die aus dem anliegenden Übersichtsplan ersicht
liche Fassung.
3. Nummer 1.4 der Anlage 2 erhält folgende Fassung:
,,1.4 Innere Grenze im Bereich innenstädtischer Hafen-
rand
Achtzehntes Gesetz
zur Änderung des Hafenentwicklungsgesetzes
Vom 24. Januar 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 7. Februar 2020
96 HmbGVBl. Nr. 6
Der Bereich besteht aus den im Folgenden abge-
grenzten Gebieten HafenCity, Moldauhafenquar-
tier, Freihafen
elbquartier und Hafentorquartier.
1.4.1HafenCity
Beginn am Schnittpunkt der Flurstücksbegrenzung
des Wasserflurstücks Nr. 1626 der Gemarkung Alt-
stadt Süd (Sandtorhafen) mit der Wasserseite der
Ufermauer (Sandtorkai), dieser in östlicher Rich-
tung folgend bis zum Schnittpunkt mit der öst
lichen Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 1559,
dieser in nördlicher Richtung folgend bis zum
Schnittpunkt mit der südlichen Flurstücksgrenze
des Straßengrundstücks Am Sandtorkai (Flurstück
Nr. 1584), dieser und den südlichen Flurstücksgren-
zen der Straßenflurstücke Nr. 1285 (Am Sandtorkai)
und Nr. 1152 (Brooktorkai) in östlicher Richtung
folgend bis zum Schnittpunkt mit der südwestli-
chen Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 1038,
über das Flurstück Nr. 1038 bis zum Schnittpunkt
mit der westlichen Flurstücksgrenze des Straßen-
grundstücks Poggenmühle (Flurstück Nr. 1141),
über das Flurstück Nr. 1141 bis zum Schnittpunkt
der südwestlichen Flurstücksgrenze des Straßen-
grundstücks Oberbaumbrücke (Flurstück Nr. 1147)
mit der Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 1166,
der nordöstlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks
Nr. 1141 in nordwestlicher Richtung folgend bis zur
Wasserseite der Ufermauer am Südufer des Wand-
rahmfleets, der Wasserseite der Ufermauer in nord-
östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt
mit der südwestlichen Flurstücksgrenze des Was-
serflurstücks Nr. 900 (Zollkanal, Oberhafen), dieser
in südöstlicher Richtung folgend bis zum Schnitt-
punkt mit der östlichen Begrenzung des Wasser-
grundstücks Nr. 981 der Gemarkung Altstadt Süd
(Ericusgraben), der Flurstücksgrenze in südöst
licher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit
der Wasserseite der südlichen Ufermauer des Ober-
hafens und Oberhafenkanals, dieser in wechselnden
Richtungen folgend bis zum Schnittpunkt mit der
nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 995, dieser
in südöst
licher Richtung folgend bis zum Schnitt-
punkt mit der nordöstlichen Begrenzung des Was-
serflurstücks Nr. 1004 (Norderelbe), dem Nordufer
der Norderelbe (Wasserflurstücke Nr. 1004 und
1619) in nordwestlicher Richtung folgend bis zum
westlichen Eckpunkt der Wasserseite der Kaianlage
Kirchenpauerkai, von dort aus in gerader, west
licher Verbindung bis zum Schnittpunkt mit dem
süd
lichen Knickpunkt an der Wasserseite der Kai-
anlage Strandkai an der Südgrenze des Flurstücks
Nr. 1535, dieser in wechselnden Richtungen folgend
bis zum Schnittpunkt mit der südwestlichen
Begrenzung des Wasserflurstücks Nr. 1110 (Gras-
brookhafen), dieser in nordwestlicher Richtung fol-
gend bis zur Wasserseite der Ufermauer am Schiff-
bauer Hafen, der Wasserseite der Ufermauer am
Schiffbauer Hafen in nordwestlicher Richtung fol-
gend bis zum Kaiserhöft, der Wasserseite der Ufer-
mauer am Kaiserhöft in wechselnden Richtungen
folgend bis zum Schnittpunkt mit der südwest
lichen Begrenzung des Wasserflurstücks Nr. 1626
(Sandtorhafen), dieser in nordwestlicher Richtung
folgend bis zum Schnittpunkt mit der südöstlichen
Wasserseite der Ufermauer am Sandtorkai.
1.4.2Moldauhafenquartier/Freihafenelbquartier
Beginn an der westlichen Außenkante des südlichen
Widerlagers der Freihafenelbbrücke (Punkt 1:
G.-Kr. X = 67776,523 ­ Y = 33881,627) in südlicher
Richtung außen entlang an der historischen Wider-
lagerwand über die Zufahrt zum Überseezentrum
(Schumacherwerder), in westlicher Richtung außen
entlang der Hochwasserschutzanlage Veddel bis
zum östlichen Widerlager der Niedernfelder Brü-
cken (Punkt 2: G.-Kr. X = 67074,200 ­ Y =
32882,264), den südlichen Saalehafen querend zur
öst
lichen Seite des nördlichen Widerlagers der
Hansabrücke, in östlicher Richtung abbiegend zur
südöstlichen Ecke des Kaispeichers G (Punkt IV:
G.-Kr. X = 67075,439 ­ Y = 33012,979) und von
dort entlang der Uferlinie parallel zu den Kaispei-
chern G, F, E bis zur südlichen Spitze des westlichen
Widerlagers der Sachsenbrücke (Punkt III: G.-Kr.
X = 67308,015 ­ Y = 33451,259), parallel zum west-
lichen Widerlager, entlang der Uferlinie in nord-
westlicher Richtung bis zur östlichen Kante des
Schuppens D (Punkt II: G.-Kr. X = 67308,794 ­ Y
= 33689,720), weiter in nordwestlicher Richtung
entlang der Bestandsbebauung parallel zum Melni-
ker Ufer weiter bis zum Krahnhöft (Flurstück Nr.
588) (Punkt I: G.-Kr. X = 66492,985 ­ Y
=34235,701), weiter in östlicher Richtung über die
Einmündung des Moldauhafens (Flurstück Nr. 589)
in die Norderelbe zum Veddelhöft (Flurstück Nr.
578) und entlang der Außenkante der Uferlinie
,,Holthusenkai“ auf der Südseite des ,,Bundesver-
mögens Norderelbe“ (Grenzen zwischen den Flur-
stücken Nr. 579, 574, 575 und den Flurstücken Nr.
492, 487), weiter zum Übergang der Kaimauer in die
Böschung Holthusenkai (Punkt 7: G.-Kr. X =
67363,584 ­ Y = 34062,264) zurück bis zum Beginn
am südlichen Widerlager der Freihafenelbbrücke
(Punkt 1: G.-Kr X = 67776,523 ­ Y = 33881,627).
1.4.3Hafentorquartier
Beginn an der östlichen Seite des nördlichen Wider-
lagers der Hansabrücke parallel des Widerlagers der
Hansabrücke in westlicher Richtung bis auf 3,5
m
an die Gleisachse der Hafenbahn (Gleisachse
Nr. 181) (Punkt 3: G.-Kr. X = 66999,899 ­ Y =
33024,508), in nördlicher Richtung im Abstand von
3,5
m entlang des Hafenbahngleises (Nr. 181) über
das Gelände des O´Swaldkais weiter im Verlauf der
vormalig gewidmeten Asiastraße, weiter in Verlän-
gerung parallel südlich zur Asiastraße in nordwest-
licher Richtung (Punkt 4: G.-Kr. X = 66738,536 ­ Y
= 33938,369), vor der Gleisweiche verspringend in
nördlicherRichtung(Punkt5:G.-Kr.X=66783,336
­ Y = 34005,297), weiter parallel zum Melniker Ufer
in nordwestlicher Richtung bis zum Krahnhöft
(Flurstück Nr. 588) (Punkt 6: G.-Kr. X = 66432,180
­ Y = 34240,309), in südöstlicher Richtung entlang
der Bestandsbebauung parallel zum Melniker Ufer
weiter bis zur östlichen Kante des Schuppens D
(Punkt II: G.-Kr. X = 67308,794 ­ Y = 33689,720),
weiter entlang der Uferlinie des Moldauhafens in
südlicher Richtung, dann in östlicher Richtung bis
zur nordwestlichen Widerlager
ecke der Sachsen-
brücke, weiter parallel zum westlichen Widerlager
der Sachsenbrücke (Punkt II: G.-Kr. X = 67308,794
­ Y = 33689,720), entlang der Ufer
linie parallel zu
den Kaispeichern E, F und G (Punkt IV: G.-Kr. X =
Freitag, den 7. Februar 2020 97
HmbGVBl. Nr. 6
67075,439 ­ Y = 33012,979) zurück bis zur östlichen
Seite des nördlichen Widerlagers der Hansabrücke.
Östlich der Sachsenbrücke folgende Flächen: Flä-
che 1 von folgenden Punkten umschlossen: im
Nordwesten (Punkt a: G.-Kr. X = 67533,088 ­ Y
= 33522,102), im Nordosten (Punkt b: X =
67553,198 ­ Y = 33511,754), im Südwesten (Punkt
c: G.-Kr. X = 67451,448 ­ Y = 33397,076), im Süd-
osten (Punkt d: G.-Kr. X = 67485,432 ­ Y =
33380,051). Fläche 2 von folgenden Punkten
umschlossen: im Nordwesten (Punkt e: G.-Kr. X =
67444,196 ­ Y = 33383,902), im Nordosten (Punkt f:
G.-Kr. X = 67479,237 ­ Y = 33365,564), im Südwes-
ten(Punktg:G.-Kr.X=67247,603­Y=33012,165),
im Südosten (Punkt j: G.-Kr. X = 67278,950 ­ Y =
32980,671). An der Südseite der Fläche verspringt
die Flächenabgrenzung an den Zwischenpunkten
(Punkt h: G.-Kr. X = 67264,093 ­ Y = 33003,370
und Punkt i: G.-Kr. X = 67258,182 ­ Y =
32991,546).“
Anlage zum Achtzehnten Gesetz zur Änderung des Hafenentwicklungsgesetzes
,,Anlage 1f zu § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes

Ausgefertigt Hamburg, den 24. Januar 2020.
Der Senat
Freitag, den 7. Februar 2020
98 HmbGVBl. Nr. 6
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
zu der Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Stellingen 62
vom 7. September 2017 (HmbGVBl. S. 253)
Vom 28. Januar 2020
Der 2. Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerich-
tes hat mit Urteil vom 10. Dezember 2019 (2 E 24/18.N) festge-
stellt, dass die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan
Stellingen 62 vom 7. September 2017 (HmbGVBl. S. 253)
unwirksam ist. Das Bezirksamt Eimsbüttel ist daher gemäß
§
47 Absatz 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ver-
pflichtet, folgende Entscheidungsformel im Hamburgischen
Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen:
,,Die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Stellin-
gen 62 vom 7. September 2017 (HmbGVBl. S. 253) wird für
unwirksam erklärt.“
Diese Entscheidung ist gemäß §47 Absatz 5 Satz 2 der Ver-
waltungsgerichtsordnung allgemein verbindlich.
Hamburg, den 28. Januar 2020.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
Vom 30. Januar 2020
Gemäß §
3 Satz 3 des Hamburgischen Brexit-Übergangs
gesetzes (HmbBrexitÜG) vom 28. Oktober 2019 (HmbGVBl.
S. 348) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach §
3
Satz 1 HmbBrexitÜG am 1. Februar 2020 in Kraft tritt.
Hamburg, den 30. Januar 2020.
Die Senatskanzlei