DONNERSTAG, DEN21. JANUAR
25
HAMBURGISCHES
NGESETZ- UND
VERORDUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 6 2021
Tag I n h a l t Seite
21. 1. 2021 Dreißigste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert
am 19. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 19), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter dem Eintrag zu §23 wird folgender Eintrag ein-
gefügt:
,,§23a
Vorübergehende Schließung der Kindertagesstätten“.
1.2 Der Eintrag zu §24 erhält folgende Fassung:
,,§24
Erweiterte Notbetreuung in Kindertagesstätten“.
2. §3 Absatz 1a erhält folgende Fassung:
,,(1a) Für die Ermöglichung des Home-Office durch die
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gilt die auf Grund
von §
18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom
7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert am
22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334), erlassene Rechts-
verordnung.“
3. §8 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Soweit in dieser Verordnung für Personen eine Mas-
kenpflicht vorgeschrieben ist, sind die Personen ver-
pflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,
durch die Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine
Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder
Sprechen vermindert wird (Maskenpflicht); die Mund-
Nasen-Bedeckung muss eigens zu diesem Zweck herge-
stellt sein; Kleidungsstücke dürfen nicht als Mund-
Nasen-Bedeckung verwendet werden; Gesichtsvisiere
sind keine Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne dieser
Verordnung.“
3.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1a) Soweit in dieser Verordnung für Personen eine
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske vorge-
schrieben ist, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Perso-
nen ab Vollendung des 14. Lebensjahres anstelle einer
Mund-Nasen-Bedeckung eine medizinische Maske tra-
gen müssen. Als medizinische Maske gilt ein medizini-
scher Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) oder eine
Schutzmaske mit technisch höherwertigem Schutzstan-
dard, insbesondere FFP2. Nähere Hinweise zu geeigne-
Dreißigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 21. Januar 2021
Auf Grund von §32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 21. Dezem-
ber 2020 (BGBl. I S. 3136, 3137), in Verbindung mit dem Ein-
zigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Infek-
tionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 9) wird
verordnet:
Donnerstag, den 21. Januar 2021
26 HmbGVBl. Nr. 6
ten medizinischen Masken werden auf https://www.
hamburg.de/corona/masken veröffentlicht.“
4. §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
bei Veranstaltungen gilt für alle anwesenden Perso-
nen im Freien eine Maskenpflicht und in geschlos-
senen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizi-
nischen Maske nach §
8 mit der Maßgabe, dass die
Masken bei Ansprachen und Vorträgen durch die
jeweils sprechenden Personen abgelegt werden dür-
fen,“.
5. §10 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Textstelle ,,mit
über 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern“ gestri-
chen.
5.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Versammlungen unter freiem Himmel in Form
von Aufzügen, soweit sich diese nicht auf die Personen
nach §3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 3 beschränken,
sowie Versammlungen unter freiem Himmel mit über
100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in ge
schlossenen Räumen mit über 50 Teilnehmerinnen und
Teilnehmern sind grundsätzlich untersagt; sie werden
im Ausnahmefall von der Versammlungsbehörde auf
Antrag und unter Beachtung des versammlungsrechtli-
chen Kooperationsgebots zugelassen, wenn dies aus
infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist; davon
ist in der Regel auszugehen, wenn die Versammlung
nicht mehr als 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmer
umfasst und ortsfest stattfindet. Die Genehmigung
kann mit Auflagen versehen werden, insbesondere zur
Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Ort, Dauer
und Art der Durchführung der Versammlung.“
5.3 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt
für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
8, mit
der Maßgabe, dass die Masken bei Ansprachen und
Vorträgen durch die jeweils sprechenden Personen
abgelegt werden dürfen.“
6. §10a wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Mas-
kenpflicht“ durch die Wörter ,,Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske“ und in Satz 2 die Text-
stelle ,,Mund-Nasen-Bedeckungen“ durch das Wort
,,Masken“ ersetzt.
6.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) In allen nicht dem Publikumsverkehr zugängli-
chen Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten sowie sonsti-
gen räumlichen Bereichen, die der Berufsausübung die-
nen, gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tra-
gen einer medizinischen Maske nach §
8. Die Maske
darf abgelegt werden, wenn ein dauerhafter Steh- oder
Sitzplatz eingenommen wird und ein Mindestabstand
von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird
oder wenn es sich um einen geschlossenen Raum han-
delt, in dem lediglich eine Person anwesend ist. Die
Maske darf zudem vorübergehend abgelegt werden,
wenn dies zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit
zwingend erforderlich ist.“
6.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Weitergehende gesetzliche Anforderungen aus dem
Bereich des Arbeitsschutzes bleiben unberührt, insbe-
sondere solche, die sich aus der auf Grund von §
18
Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Verord-
nung ergeben.“
7. §10c Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Während Gesundheitsbehandlungen, bei denen
der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten
wird, gilt für Personen, die akademische Gesundheits-
berufe oder Fachberufe des Gesundheitswesens aus-
üben, sowie Patientinnen und Patienten die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nach §8. Die Maske
darf vorübergehend abgelegt werden, wenn dies zur
Durchführung der Behandlung oder einer sonstigen
Dienstleistung zwingend erforderlich ist.“
8. §11 erhält folgende Fassung:
,,§11
Religiöse Veranstaltungen und Trauerfeiern
(1) Für religiöse Veranstaltungen oder Zusammen-
künfte in Kirchen, Moscheen oder Synagogen sowie
religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte in
den Kulträumen anderer Glaubensgemeinschaften
oder Weltanschauungsgemeinschaften sowie entspre-
chende Veranstaltungen unter freiem Himmel gelten
die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5. Ein Schutz-
konzept ist nach Maßgabe von §6 zu erstellen. §9 findet
keine Anwendung. In geschlossenen Räumen gilt für
alle anwesenden Personen die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nach §
8 mit der Maßgabe, dass
die Masken während der Vornahme liturgischer oder
vergleichbarer Handlungen durch die handelnden Per-
sonen abgelegt werden dürfen. Der gemeinsame Gesang
der Gemeinde ist untersagt. In dem Schutzkonzept ist
vorzusehen, dass Zusammenkünfte, zu denen Besu-
cherzahlen erwartet werden, die unter Berücksichti-
gung des Abstandsgebots zu einer Auslastung der Kapa-
zitäten führen könnten, nur auf der Grundlage einer
vorherigen Anmeldung der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer und einer Zugangskontrolle durchgeführt wer-
den. Veranstaltungen oder Zusammenkünfte im Sinne
des Satzes 1 mit mehr als zehn Personen sind der zustän-
digen Behörde spätestens zwei Tage zuvor anzuzeigen;
dies gilt nicht, wenn zwischen der jeweiligen Religions-
gemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft und
der Senatskanzlei ein Einvernehmen zum jeweiligen
Schutzkonzept hergestellt worden ist.
(2) Für Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen
und in Bestattungsunternehmen gelten die Vorgaben
des Absatzes 1 Sätze 1 bis 6. Die Kontaktdaten der Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von
§7 zu erheben.“
9. §12 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln und Verkehrs-
anlagen des öffentlichen Personenverkehrs (§2 Absatz 3)
gilt für die Fahrgäste, Fluggäste, Besucherinnen und
Besucher die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach Maßgabe von §8. Wird der öffentliche Per-
sonenverkehr mit Personenkraftwagen durchgeführt,
gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach Maßgabe von §8 auch für das Fahrpersonal.“
10. In §13 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 wird
jeweils das Wort ,,Maskenpflicht“ durch die Wörter
,,Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske“
ersetzt.
11. §14 Satz 5 erhält folgende Fassung:
,,Für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
Donnerstag, den 21. Januar 2021 27
HmbGVBl. Nr. 6
nach §8 mit der Maßgabe, dass die Masken vorüberge-
hend abgelegt werden dürfen, solange dies zur Durch-
führung der Dienstleistung erforderlich ist.“
12. In §15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 wird jeweils das Wort
,,Maskenpflicht“ durch die Wörter ,,Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske“ ersetzt und die Textstelle
,,Mund-Nasen-Bedeckungen“ durch das Wort ,,Mas-
ken“ ersetzt.
13. §16 Absatz 5 wird aufgehoben.
14. In §18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Bibliotheken sind nur für den Leihbetrieb geöffnet.“
15. §19 wird wie folgt geändert:
15.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
15.1.1 Satz 1 Nummer 3a erhält folgende Fassung:
,,3a.
für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men eine Maskenpflicht nach §8 mit der Maßgabe,
dass die Mund-Nasen-Bedeckungen während Vor-
trägen, insbesondere durch das Lehrpersonal,
sowie während körperlicher Betätigungen gemäß
Absatz 2 abgelegt werden dürfen,“.
15.1.2 Es werden folgende Sätze angefügt:
,,Die Angebote sind grundsätzlich als Fernunterricht
durchzuführen. Präsenzlehrveranstaltungen der beruf-
lichen Qualifizierung oder Fortbildung einschließlich
der Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erst
orientierungskurse sind nur zulässig, soweit dies zur
Erreichung der Ausbildungs- oder Lernziele zwingend
erforderlich ist; dies gilt insbesondere für Prüfungen.“
15.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Soweit der Betrieb nicht nach §4b Absatz 1 unter-
sagt ist, gelten für Musikschulen, Chöre, Tanzschulen,
Anbieterinnen und Anbieter von künstlerischen Bil-
dungsangeboten und Ballettschulen sowie selbststän-
dige künstlerische Lehrerinnen und Lehrer, auch wenn
sie an wechselnden Orten tätig sind, die Vorgaben nach
Absatz 1. Bei Angeboten, die entsprechend Absatz 1
Satz 4 zwingend erforderlich sind und bei denen mit
einer gesteigerten Atemluftemission zu rechnen ist, ins-
besondere beim Tanz, Ballett, Gesang oder bei dem
Spielen von Blasinstrumenten, müssen die beteiligten
Personen in geschlossenen Räumen einen Mindestab-
stand von 2,5 Metern zueinander einhalten.“
15.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Der theoretische Fahrunterricht ist als Fernunter-
richt durchzuführen. Der praktische Fahrunterricht ist
nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig. Bei der
Durchführung des praktischen Fahrunterrichts zum
Erwerb von Fahrerlaubnissen gelten die allgemeinen
Hygienevorgaben des §
5. Die Betreiberin oder der
Betreiber hat ein Schutzkonzept nach Maßgabe von §6
zu erstellen. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8 in geschlossenen Fahrzeugen.
Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für Verkehrs-
schulungen auf Verkehrsübungsplätzen, wobei die
Insassen in geschlossenen Fahrzeugen ausschließlich
den nach §3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 3 zulässi-
gen Personenkonstellationen angehören dürfen.“
16. Hinter §23 wird folgender §23a eingefügt:
,,§23a
Vorübergehende Schließung der Kindertagesstätten
(1) Die Kindertagesstätten in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg sind geschlossen.
(2) Die Schließung nach Absatz 1 gilt nicht für Kinder
mit einem dringlichen sozialpädagogischen Förderbe-
darf.“
17. §24 erhält folgende Fassung:
,,§24
Erweiterte Notbetreuung in Kindertagesstätten
(1) Es wird eine erweiterte Notbetreuung in jeder Kin-
dertagesstätte sichergestellt. Für Kinder, für die ein
dringender Betreuungsbedarf besteht, bleiben die Kin-
dertageseinrichtungen geöffnet. Die Betreuung wird
Kindern gewährt,
1. derenElternTätigkeitenausüben,diefürdieDaseins-
vorsorge bedeutsam oder für die Aufrechterhaltung
der wichtigen Infrastrukturen oder der Sicherheit
(zum Beispiel bei Polizei, Feuerwehr, in Kranken-
häusern, in der Pflege, der Eingliederungshilfe, in
Versorgungsbetrieben) notwendig sind,
2.
die aus familiären Gründen oder aufgrund besonders
gelagerter individueller Notfälle auf eine Betreuung
angewiesen sind,
3.
deren Eltern alleinerziehend sind.
Die Betreuung nach den Nummern 2 und 3 ist mindes-
tens 20 Stunden in der Woche zu gewähren.
(2) Die Kindertagespflegestellen bleiben für Kinder
geöffnet, für die ein dringender Betreuungsbedarf
besteht. Über den Bedarf entscheiden die Eltern.
(3) Kinder mit einer Körpertemperatur von 37,5 Grad
Celsius und höher oder anderen für ihr Alter typischen
Symptomen einer COVID-19-Erkrankung dürfen in
Kindertagesstätten nicht betreut werden.
(4) Sonstige hygienerechtliche Bestimmungen bleiben
unberührt.
(5) Ausflüge mit Übernachtung sind untersagt.“
18. §25 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5
mit Ausnahme von §5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und
2 sowie eine Maskenpflicht nach §
8; es soll unter
Berücksichtigung der Einsichtsfähigkeit der betreuten
Kinder und Jugendlichen darauf hingewirkt werden,
dass das Abstandsgebot nach Maßgabe von §3 Absatz 2
eingehalten wird.“
19. §30 wird wie folgt geändert:
19.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
,,10.
für die Besuchspersonen gilt vom Zeitpunkt des
Betretens bis zum Zeitpunkt des Verlassens der
Gebäude der Wohneinrichtung oder Kurzzeitpfle-
geeinrichtung die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8; in den Außenbereichen
der Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeein-
richtungen gilt die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §
8, wenn der Mindestab-
stand von 1,5 Metern, zum Beispiel beim Schieben
eines Rollstuhls, sowie bei unmittelbarem Körper-
kontakt gemäß Nummer 6 nicht eingehalten wer-
den kann.“
19.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
19.2.1 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.
für das Pflege- und Betreuungspersonal in den
Wohn- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen gilt wäh-
rend der Arbeitszeit, für das Pflegepersonal von
ambulanten Pflegediensten ab Betreten der Häus-
lichkeit bis zum Verlassen der Häuslichkeit, die
Donnerstag, den 21. Januar 2021
28 HmbGVBl. Nr. 6
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §8; beim Kontakt mit pflege- oder betreuungs-
bedürftigen Personen gilt die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §
8 mit der Maß-
gabe, dass eine FFP2-Maske zu tragen ist; darüber
hinaus sind die jeweils aktuellen Hinweise des
Robert Koch-Instituts, insbesondere zum Umgang
mit an COVID-19-Erkrankten oder einer solchen
Erkrankung verdächtigen pflege- oder betreuungs-
bedürftigen Personen im Rahmen der Möglichkei-
ten vor Ort zu beachten; Personen, für die §
8 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 Anwendung findet, sind ver-
pflichtet, die FFP2-Maske in direkten Kontakten
nach den Nummern 4 und 5 zu tragen,“.
19.2.2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
den pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen,
die in Wohneinrichtungen wohnen oder sich in
Kurzzeitpflegeeinrichtungen aufhalten, sind Mund-
Nasen-Schutz-Masken oder Masken höherwertigen
Schutzstandards zur Verfügung zu stellen; soweit
die körperliche und psychische Verfassung der
pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen das
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zulässt, ist dar-
auf hinzuwirken, dass diese Personen sie bei Kon-
takt mit Pflege- und Betreuungspersonal und bei
Aufenthalten in den Gemeinschaftsräumen der Ein-
richtung tragen,“.
20. §31 Absatz 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Bei der Beförderung gilt für Nutzerinnen und Nutzer
sowie Fahrpersonal und weitere Begleitpersonen die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach
§8.“
21. §32 wird wie folgt geändert:
21.1 In Absatz 1 Nummer 11 wird das Wort ,,Maskenpflicht“
durch die Wörter ,,Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske“ ersetzt.
21.2 Absatz 3 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5. für das Pflege- und Betreuungspersonal gilt während
der Arbeitszeit die Pflicht zum Tragen einer medizi-
nischen Maske nach §
8; beim Kontakt mit pflege-
oder betreuungsbedürftigen Personen gilt die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §8 mit der Maßgabe, dass eine FFP2-Maske zu
tragen ist; Personen, für die §8 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 Anwendung findet, sind verpflichtet, die FFP2-
Maske in direkten Kontakten nach Nummer 4 zu
tragen,“.
21.3 Absatz 4 Sätze 3 und 4 wird durch folgenden Satz
ersetzt:
,,Bei der Beförderung gilt für das Fahrpersonal und für
die Tagespflegegäste die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nach §8.“
22. In §34a Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Maskenpflicht“
durch die Wörter ,,Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske“ ersetzt.
23. In §36 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,sich“ gestrichen.
24. In §
36a Absatz 4 Satz 4 wird die Textstelle ,,Masken-
pflicht nach Maßgabe des §8 Absatz 1″ durch die Text-
stelle ,,Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach Maßgabe des §8″ ersetzt.
25. §39 wird wie folgt geändert:
25.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
25.1.1 Nummer 13 erhält folgende Fassung:
,,13.
entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbin-
dung mit §8 Absatz 1 oder Absatz 1a bei Veranstal-
tungen die Maskenpflicht oder die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nicht befolgt,“.
25.1.2 Nummer 24 erhält folgende Fassung:
,,24.
entgegen §10c Absatz 1 Satz 1 als Person, die einen
akademischen Gesundheitsberuf oder einen Fach-
beruf des Gesundheitswesens ausübt, oder als Pa
tientin und Patient die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nach §
8 Absätze 1 und 1
a
nicht befolgt,“.
25.1.3 In den Nummern 21, 21a, 22, 22a, 25, 26, 27, 28, 29, 34,
37 und 73 wird jeweils die Textstelle ,,§
8 Absatz 1″
durch die Textstelle ,,§
8 Absätze 1 und 1a“ sowie das
Wort ,,Maskenpflicht“ durch die Wörter ,,Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske“ ersetzt.
25.1.4 Nummer 50 wird aufgehoben.
25.1.5 Nummer 51 erhält folgende Fassung:
,,51.
entgegen §19 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit §8
Absätze 1 und 1a als Fahrschülerin oder Fahrschü-
ler im praktischen Fahrunterricht in geschlosse-
nen Fahrzeugen die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nicht befolgt,“.
25.1.6 Nummer 60 erhält folgende Fassung:
,,60. entgegen §
30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 als
Besuchsperson einer Wohneinrichtung gemäß §
2
Absatz 4 HmbWBG oder einer Kurzzeitpflegeeinrich-
tung gemäß §
2 Absatz 5 HmbWBG während des
Besuchs der Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nicht befolgt,“.
25.2 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Bis zum 31. Januar 2020 soll die zuständige Behörde
von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit in den
Fällen von Verstößen gegen die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske absehen, die darin beste-
hen, dass die Betroffene oder der Betroffene anstelle der
vorgeschriebenen medizinischen Maske im Sinne von
§8 Absatz 1a nur eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.“
26. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Februar
2021 außer Kraft.“
§2
Inkrafttreten
§1 Nummern 1 bis 1.2, 16 und 17 tritt am 25. Januar 2021
in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der
Verkündung in Kraft
Hamburg, den 21. Januar 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Donnerstag, den 21. Januar 2021 29
HmbGVBl. Nr. 6
A.
Anlass
Mit der Dreißigsten Verordnung zur Änderung der Ham-
burgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung werden
unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen Lage
die bestehenden Schutzmaßnahmen verlängert, in bestimmten
Bereichen intensiviert; hierdurch wird der Beschluss der Bun-
deskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungs-
chefs der Länder vom 19. Januar 2021 umgesetzt.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichun-
gen der Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.ham-
burg.de/coronavirus/) verwiesen.
Die bisherigen Maßnahmen der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung wirken und es konnte zu
letzt ein leichter Rückgang der Neuinfektionszahlen festge-
stellt werden. Trotz leicht rückläufiger Tendenz befindet sich
die Auslastung der Krankenhäuser und Intensivstationen wei-
ter auf hohem Niveau. Auch die Anzahl der täglichen Neuin-
fektionen in der FHH liegt weiterhin auf einem hohen Niveau,
sodass insbesondere eine vollständige Kontaktverfolgung der
Neuinfektionen nicht möglich ist.
Die aktuelle epidemiologische Gefahrenlage wird zudem
maßgeblich durch das Auftreten von Mutationen des Corona-
virus erheblich gesteigert:
Derzeit werden weltweit verschiedene Virusvarianten
nachgewiesen, für die sowohl die Auswirkung auf die Ausbrei-
tung des Coronavirus als auch die Wirksamkeit von Impfun-
gen eingehend untersucht werden. Seit Mitte Dezember wird
aus dem Vereinigten Königreich über die zunehmende Ver-
breitung einer neuen Virusvariante (B.1.1.7) berichtet, für die
es zunehmend klinisch-diagnostische und epidemiologische
Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit gibt. Ebenfalls im
Dezember 2020 wurde erstmals vom vermehrten Auftreten
einer Coronavirus-Variante in Südafrika berichtet, die andere
Varianten verdrängt hat, so dass eine erhöhte Übertragbarkeit
denkbar ist. Auch für diese Variante wird die Wirksamkeit von
Impfstoffen aktuell geprüft. Beide Varianten wurden bereits in
Deutschland nachgewiesen. Mit ihrer Ausbreitung auch in der
Freien Hansestadt Hamburg ist zu rechnen.
Da epidemiologische Erkenntnisse darauf hindeuten, dass
die insbesondere in dem Vereinigten Königreich aufgetretene
Mutation B.1.1.7 deutlich infektiöser ist als die bisher in
Deutschland bekannte und verbreitete Variante des Coronavi-
rus und die Mutation B.1.1.7 bereits in Deutschland nachge-
wiesen wurde, sind Bund und Länder gemeinsam der Auffas-
sung, dass der jetzige epidemiologische Erkenntnisstand drin-
gend ein umgehendes vorsorgendes Handeln erfordert.
Die Folgen einer Verbreitung einer Virusmutation mit
höherem Ansteckungspotenzial würden eine schwerwiegende
Verschärfung der pandemischen Lage bedeuten. Hierauf deu-
tet insbesondere die katastrophale Entwicklung im Vereinig-
ten Königreich hin, die aktuell durch Höchstwerte bei Infi-
zierten und Toten sowie eine Überlastung des Gesundheitswe-
sens gekennzeichnet ist.
Aufgrund der deutlich erhöhten Infektiosität der Mutation
B.1.1.7 wäre ohne weitreichende Schutzmaßnahmen in kürzes-
ter Zeit ein exponentieller Anstieg der Neuinfektionen zu
erwarten, der wiederum in kürzester Zeit zu einer Überlastung
des Gesundheitssystems und vielen zusätzlichen Todesfällen
in der Freien und Hansestadt Hamburg führen würde.
Zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Bevölke-
rung und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des
Gesundheitswesens sind deshalb vorbeugende, ergänzende
Schutzmaßnahmen dringend erforderlich. Es ist dringend
erforderlich, den weiteren Eintrag und die Verbreitung der
Mutationen in Deutschland und in der Freien und Hansestadt
möglichst weitgehend zu unterbinden.
Zur Abwendung der Risiken, die insbesondere durch die
Mutation B.1.1.7 hinzugetreten sind, ist es erforderlich, den
Rückgang des Infektionsgeschehens in Deutschland und in
der Freien und Hansestadt noch einmal deutlich zu beschleu-
nigen. Denn bei einer niedrigen Reproduktionszahl wird auch
die Reproduktion einer möglichen ansteckenderen Mutation
stärker gehemmt. Dazu ist es erforderlich, die bisherigen Maß-
nahmen aufrecht zu erhalten und zusätzlich weitere einschrän-
kende Maßnahmen zu ergreifen.
Hierauf haben sich die Bundeskanzlerin und die Regie-
rungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Ja
nuar 2021 verständigt und gemeinsam eine Verlängerung der
bestehenden Schutzmaßnahmen bis zum 14. Februar 2021
sowie ergänzende Schutzmaßnahmen vereinbart, die mit die-
ser Verordnung in der Freien und Hansestadt umgesetzt wer-
den.
Eine schnelle Senkung der Infektionszahlen führt zudem
dazu, dass die Gesundheitsämter die Infektionsketten wieder
kontrollieren können, um ein erneutes exponentielles Anstei-
gen der Neuinfektionen zu verhindern.
Zu den vorliegend vorgenommenen Anpassungen zählt auf
der Grundlage des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom
19. Januar 2021 insbesondere eine Ausweitung des Gebots zum
Tragen medizinischer Masken insbesondere in öffentlichen
Verkehrsmitteln, beim Einkaufen, bei Gottesdiensten, bei
Amtsgängen zu Behörden, bei Gesundheitsbehandlungen
sowie in Alten- und Pflegeheimen und Einrichtungen der Ein-
gliederungshilfe. Darüber hinaus werden weitere dringend
erforderliche Schutzmaßnahmen im Bereich von Versamm-
lungen und im Bereich der außerschulischen Bildungsange-
bote vorgenommen.
Ferner werden Klarstellungen sowie redaktionelle Anpas-
sungen vorgenommen.
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu §3: In Absatz 1a wird auf die SARS-CoV-2-Arbeits-
schutzverordnung verwiesen, die von dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales erlassen wird. Nach dieser Verordnung
sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu verpflichtet
werden, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im
Homeoffice zu ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen.
Durch diese Maßnahmen sollen insbesondere Kontakte am
Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert wer-
Begründung
zur Dreißigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Donnerstag, den 21. Januar 2021
30 HmbGVBl. Nr. 6
den. Die weitere Reduktion persönlicher Kontakte auch am
Arbeitsplatz ist als Schutzmaßnahme insbesondere zur Begren-
zung der Ausbreitung von Mutationsvarianten des Corona
virus dringend erforderlich. Sie stellt einen wichtigen Baustein
in der vorbeugenden Schutzstrategie von Bund und Ländern
dar.
Zu §8: Die allgemeinen Vorgaben für die Maskenpflicht,
die in den bereichsspezifischen Regelungen der Verordnung
jeweils angeordnet wird, werden angepasst und erweitert. Es
handelt sich hierbei um eine Schutzmaßnahme, die in allge-
meiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren
und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unter-
stützen soll. Vor dem Hintergrund weiterhin hoher Infektions-
zahlen und möglicher besonders ansteckender Mutationen
wird nunmehr geregelt, dass einfache Kleidungsstücke nicht
mehr als Mund-Nasen-Bedeckung ausreichen, sondern eigens
zu dem Zweck der Bedeckung von Mund und Nase angefer-
tigte Mund-Nasen-Bedeckungen zu verwenden sind, um die
Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Spre-
chen effektiv zu vermindern.
Darüber hinaus werden in Absatz 1a die Anforderungen für
ein Gebot zum Tragen medizinischer Masken normiert. In
Übereinstimmung mit dem Beschluss der Bundeskanzlerin
mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Län-
der vom 19. Januar 2021 wird insbesondere in Situationen, in
denen das Abstandsgebot aufgrund einer hohen Personenan-
zahl und Personendichte nicht durchgehend eingehalten wer-
den kann, wie beispielsweise in öffentlichen Verkehrsmitteln
oder in Geschäften, eine Pflicht zum Tragen von Mund-
Nasen-Bedeckungen verbindlich auf eine Pflicht zum Tragen
von medizinischen Masken konkretisiert, da diese eine höhere
Schutzwirkung als Alltagsmasken haben, die keiner Normie-
rung in Hinblick auf ihre Wirkung unterliegen. Auch diese
Maßnahme ist ein wichtiger Baustein der vorbeugenden
Schutzstrategie von Bund und Ländern bei der Eindämmung
insbesondere von Mutationsvarianten des Coronavirus.
Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske wird
aus diesen Gründen in den folgenden Bereichen verbindlich
vorgeschrieben:
§9 (Veranstaltungen)
§10 Absatz 7 (Versammlungen in geschlossenen Räumen)
§10a (öffentlich zugängliche Gebäude sowie in Arbeits- und
Betriebsstätten)
§10c (Gesundheitsbehandlungen)
§11 (Religiöse Veranstaltungen und Trauerfeiern)
§12 (Öffentlicher Personenverkehr)
§13 (Verkaufsstellen, Ladenlokale und Märkte)
§14 (Dienstleistungen mit Körperkontakt)
§15 (Abholungen von Speisen und Getränken in Gaststät-
ten)
§19 Absatz 3 (Fahrschulen)
§30 (Besuchspersonen in Pflegeeinrichtungen)
§34a (Einrichtungen des Justizvollzugs)
§36a (Verkürzung der Absonderungsdauer)
Maskenpflichten höheren Schutzstandards gelten daneben
für das Personal von Pflegeeinrichtungen im Kontakt mit den
pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen.
Zu §10: Die erforderlichen Schutzmaßnahmen für Ver-
sammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes, die in allge-
meiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren
und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unter-
stützen, müssen vor dem Hintergrund der eingangs geschilder-
ten aktuellen epidemiologischen Lage erhöht werden.
Durch die Regelungen in §10 soll weiterhin ein praktischer
konkordanter Ausgleich zwischen dem zurzeit notwendigen
Infektionsschutz sowie dem für die Demokratie und öffentli-
che Meinungsbildung konstitutiven Recht der Versammlungs-
freiheit gewährleistet werden.
Die weiteren Schutzmaßnahmen sind insbesondere auf-
grund neuer Erkenntnisse über Mutationen des Coronavirus
dringend erforderlich, da bei Versammlungen eine sehr hohe
Anzahl von Menschen zusammentrifft und damit im besonde-
ren Maße die schnelle Ausbreitung deutlich ansteckenderer
Mutationen des Coronavirus erheblich begünstigt wird. Ver-
sammlungen mit einer Vielzahl von Teilnehmerinnen und
Teilnehmern begründen im Falle der Ausbreitung der Mutati-
onsvariante die erhebliche Gefahr einer gleichzeitigen massi-
ven Verbreitung des Coronavirus unter einer Vielzahl von
Menschen (sog. Superspreading-Ereignis). Ein solches Ereig-
nis würde eine exponentielle Infektionsdynamik insbesondere
der Mutationsvariante katalysieren.
Auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen ande-
ren Schutzmaßnahmen nach der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung wäre ohne zusätzliche Schutzmaß-
nahmen im Bereich der Versammlungen eine wirksame Ein-
dämmung der Verbreitung des Coronavirus insbesondere der
Mutationsvariante erheblich gefährdet (vgl. §
28a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 IfSG).
Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse und zur
Gewährleistung eines wirksamen Infektionsschutzes sieht
Absatz 2 deshalb für Aufzüge unter freiem Himmel, Versamm-
lungen unter freiem Himmel mit über 100 Teilnehmerinnen
und Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit über 50
Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein präventives Verbot
mit Erlaubnisvorbehalt durch die Versammlungsbehörde vor,
da von Versammlungen dieser Art und Größenordnung eine
besonders hohe Infektionsgefahr ausgeht. Für diese Versamm-
lungen ist es dringend erforderlich, dass vor ihrer Durchfüh-
rung das erforderliche Schutzkonzept und die Modalitäten der
Versammlungsdurchführung von der Versammlungsbehörde
und der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde unter
Beachtung des versammlungsrechtlichen Kooperationsgebots
in einem zwingenden Verfahren unter Genehmigungsvorbe-
halt geprüft werden, um den dringend erforderlichen Infek
tionsschutz auch praktisch wirksam zu gewährleisten. Insbe-
sondere bei Aufzügen, die durch umfassende Bewegungen der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer gekennzeichnet sind, sowie
bei Versammlungen mit einer großen Teilnehmerzahl besteht
die Gefahr einer Durchmischung der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer, sodass potentiell Infizierte nicht nur Personen
aus ihrem unmittelbaren Umfeld, sondern viele weitere Perso-
nen infizieren können. Hinzu kommt, dass das Abstandsgebot
in der Bewegung regelmäßig nicht durchgängig eingehalten
werden kann.
Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Durch-
führung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Ortsfeste Versammlungen sind dabei aus infektionsschutz-
rechtlicher Sicht weniger gefährlich, da von einer deutlich
geringeren Durchmischung der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer auszugehen ist, sodass potentiell Infizierte allenfalls
Personen aus ihrem unmittelbaren Umfeld anstecken können.
Die Norm gibt in Absatz 2 einen Regelwert der Teilnehmer-
zahl für ortsfeste Veranstaltungen unter freiem Himmel vor
(200 Personen), bei dem grundsätzlich von einer noch infek
tionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit ausgegangen werden
kann.
Donnerstag, den 21. Januar 2021 31
HmbGVBl. Nr. 6
Ferner wird die Maskenpflicht auf alle Versammlungen
unabhängig von ihrer Teilnehmerzahl ausgeweitet und bei
Versammlungen in geschlossenen Räumen die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des §8 Absatz 1a
vorgeschrieben.
Im Übrigen bleiben die bestehenden infektionsschutz-
rechtlichen Regelungen bestehen.
Die vorübergehenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen für
Versammlungen in §10 werden, wie alle übrigen Maßnahmen,
fortlaufend auf ihre Wirksamkeit und Erforderlichkeit über-
prüft und gegebenenfalls angepasst beziehungsweise aufgeho-
ben. Sie sind mit dem Ablauf der Geltungsdauer dieser Verord-
nung zum 14. Februar 2021 zudem auf wenige Wochen befris-
tet.
Zu §16: Absatz 5 ist zu streichen, da die Regelungswirkung
entfallen ist.
Zu §18: Als zusätzliche Schutzmaßnahme, die in allgemei-
ner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und
hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstüt-
zen soll, wird in Absatz 3 geregelt, dass Bibliotheken nur noch
für den Leihbetrieb geöffnet sind, um nicht notwendige Auf-
enthalte und Kontakte beispielsweise bei Aufenthalten in
Lesesälen zu vermeiden.
Zu §19: Für den Betrieb staatlicher und privater Bildungs-
und Ausbildungseinrichtungen, für Angebote beruflicher Aus-
und Fortbildung, für den Betrieb von Einrichtungen von
Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungs-
kursträgern sowie für Musikschulen, Chöre, Tanzschulen,
Anbieterinnen und Anbieter von künstlerischen Bildungsan-
geboten und Ballettschulen sowie selbstständige künstlerische
Lehrerinnen und Lehrer werden die erforderlichen Schutz-
maßnahmen, die in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahr-
scheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des
Infektionsgeschehens unterstützen sollen, auch vor dem Hin-
tergrund der Aussetzung des Präsenzunterrichts an Schulen
nochmals verschärft. Insbesondere sind sämtliche Angebote
grundsätzlich als Fernunterricht durchzuführen. Präsenzlehr-
veranstaltungen der beruflichen Qualifizierung oder Fortbil-
dung einschließlich der Sprach-, Integrations-, Berufssprach-
und Erstorientierungskurse sind nur zulässig, soweit dies zur
Erreichung der Ausbildungs- oder Lernziele zwingend erfor-
derlich ist. Die Regelung dient der dringend erforderlichen
weiteren Reduktion persönlicher Kontakte und stellt einen
weiteren wichtigen Baustein in der vorbeugenden Schutzstra-
tegie zur Eindämmung des Coronavirus und seiner Mutations-
varianten dar.
Zu §23a: Im Einklang mit dem Beschluss der Bundeskanz-
lerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder vom 19. Januar 2021 werden ab dem 25. Januar 2021
die Kindertagesstätten, bis auf eine erweiterte Notbetreuung,
vorübergehend geschlossen. Dies ist insbesondere vor dem
Hintergrund neuer Erkenntnisse zu der Verbreitung der Muta-
tion B.1.1.7 erforderlich, da sich die Mutation nach den bishe-
rigen Erkenntnissen unter Kindern stärker verbreitet, als das
bei der bisher bekannten und in Deutschland verbreiteten
Variante des Coronavirus der Fall ist. Die Regelung stellt
einen weiteren wichtigen Baustein in der vorbeugenden
Schutzstrategie zur Eindämmung des Coronavirus und seiner
Mutationsvarianten dar.
Zu §24: Im Einklang mit dem Beschluss der Bundeskanz-
lerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder vom 19. Januar 2021 wird ab dem 25. Januar 2021 in
Kindertagesstätten statt der eingeschränkten Regelbetreuung
nur noch die erweiterte Notbetreuung für Kinder mit einem
dringlichen sozialpädagogischen Förderbedarf angeboten. Um
den Eintrag und die Verbreitung des Coronavirus in Kinderta-
gesstätten möglichst zu verhindern, dürfen Kinder mit einer
Körpertemperatur von 37,5 Grad Celsius und höher oder ande-
ren für ihr Alter typischen Symptomen einer COVID-19-Er-
krankung nicht in Kindertagesstätten betreut werden.
Zu §25: Als zusätzliche Schutzmaßnahme, die in allgemei-
ner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und
hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstüt-
zen soll, wird eine Maskenpflicht eingeführt, um die Gefahr
von Infektionen im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit zu
verringern.
Zu §30: Die bereits bestehenden, weitreichenden Maßnah-
men zum Schutz der besonders vulnerablen Personengruppen
werden nochmals verschärft, indem für Besuchspersonen in
Wohneinrichtungen der Pflege und Kurzzeitpflegeeinrichtun-
gen die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken vorge-
schrieben wird. Darüber hinaus werden die Vorgaben für das
Pflege- und Betreuungspersonal in den Wohn- und Kurzzeit-
pflegeeinrichtungen nochmals erweitert, indem grundsätzlich
eine entsprechende Maskenpflicht und insbesondere im direk-
ten Kontakt das Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben
wird.
Zu §31: Mit der Anpassung des §31 werden die infektions-
schutzrechtlichen Vorgaben für die Einrichtungen der Ein-
gliederungshilfe ausgeweitet, um den Schutz der vulnerablen
Personengruppe der Menschen mit Behinderung weiter zu
verstärken. Bei der Beförderung gemäß Absatz 5 wird als nun-
mehr ein Gebot zum Tragen medizinischer Masken geregelt,
da diese eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken haben,
die keiner Normierung in Hinblick auf ihre Wirkung unterlie-
gen.
Zu §32: Mit den Anpassungen in §
32 werden die infek
tionsschutzrechtlichen Vorgaben für die Einrichtungen der
Tagespflege nochmals ergänzt, um den Schutz der besonders
vulnerablen Personen vor einer Infektion mit dem Corona
virus zu verstärken. Zu diesem Zweck wird situationsabhängig
für die Tagespflegegäste das Tragen einer medizinischen
Maske vorgeschrieben. Für das Pflege- und Betreuungsperso-
nal wird darüber hinaus in bestimmten Situationen das Tragen
einer FFP2-Maske verbindlich festgelegt.
Zu §39: In §39 Absatz 1 werden die Ordnungswidrigkeits-
tatbestände aufgrund der vorstehend genannten Änderungen
der Verordnung angepasst.
Zu §40: Vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologi-
schen Lage und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse über
Mutationen des SARS-CoV2-Virus sowie im Einklang mit
dem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungs
chefinnen und Regierungschefs der Länder vom 19. Januar
2021 ist es dringend erforderlich, die Eindämmungsmaßnah-
men der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung bis zum 14. Februar 2021 zu verlängern und in bestimm-
ten Bereichen auszuweiten. Die Maßnahmen werden auch
weiterhin fortlaufend auf ihre Wirksamkeit und Erforderlich-
keit überprüft und gegebenenfalls angepasst beziehungsweise
aufgehoben.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 581, S. 595, S. 637, S. 659, S. 707) sowie vom 7. Januar 2021,
8. Januar 2021 und 19. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 1, S. 10 und
S. 19) verwiesen.
Donnerstag, den 21. Januar 2021
32 HmbGVBl. Nr. 6
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51
29
77.
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Dreißigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung |
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