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Gesetz über die Zählung und Befragung obdachloser, auf der Straße lebender Menschen und wohnungsloser, in Wohnunterkünften lebender Menschen, in der Freien und Hansestadt Hamburg (Obdach- und Wohnungslosenbefragungsgesetz)
neu: 29-3

Seite 39

Einundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf

Seite 41

Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen
202-1-82

Seite 42

Achtundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord

Seite 42

Einundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte

Seite 43

Verordnung über ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6b Absatz 3 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes (HmbQualiVO)
neu: 2126-1-3

Seite 44

FREITAG, DEN23. FEBRUAR
39
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 6 2018
Tag I n h a l t Seite
6. 2. 2018 Gesetz über die Zählung und Befragung obdachloser, auf der Straße lebender Menschen und

wohnungsloser, in Wohnunterkünften lebender Menschen, in der Freien und Hansestadt Hamburg
(Obdach- und Wohnungslosenbefragungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
neu: 29-3
9.
2.
2018 Einundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
13. 2. 2018 Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen . . . . . . . . 42
202-1-82
14. 2. 2018 Achtundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
14.
2.
2018 Einundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen

Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
20. 2. 2018 Verordnung über ergänzende Qualitätsanforderungen nach §6b Absatz 3 des Hamburgischen Kranken-
hausgesetzes (HmbQualiVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
neu: 2126-1-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Anordnung als Landesstatistik
Zur bedarfsgerechten Bemessung und Weiterentwicklung
der jeweiligen Hilfe- und Versorgungsangebote werden in der
Freien und Hansestadt Hamburg als Landesstatistik durch
geführt:
1.eine Zählung und Befragung auf der Straße lebender,
obdachloser Menschen,
2.eine Befragung wohnungsloser, in Wohnunterkünften
lebender Menschen.
§2
Kreis der zu Befragenden
(1) Die Zählung und Befragung nach §
1 Nummer 1
erstreckt sich auf diejenigen obdachlosen, auf der Straße leben-
den Menschen in Hamburg, die sich im Erhebungszeitraum in
den in §4 Absatz 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen auf-
halten. Als obdachlos im Sinne der statistischen Zwecke dieses
Gesetzes gilt, wer über keine Unterkunft verfügt und nach
eigenen Angaben zum Befragungszeitpunkt oder mindestens
überwiegend in dem zu diesem Zeitpunkt zurückliegenden
Zeitraum des Monats März 2018
Gesetz
über die Zählung und Befragung obdachloser, auf der Straße lebender Menschen
und wohnungsloser, in Wohnunterkünften lebender Menschen,
in der Freien und Hansestadt Hamburg
(Obdach- und Wohnungslosenbefragungsgesetz)
Vom 6. Februar 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 23. Februar 2018
40 HmbGVBl. Nr. 6
1. auf der Straße übernachtet hat, etwa unter Brücken, in
Hauseingängen, in Kellern, in Abbruchhäusern, Auto-
wracks, Zelten oder Parks,
2. in den Notübernachtungsstätten ,,Pik-As“ oder ,,Frauen-
Zimmer“ oder im Winternotprogramm untergebracht war.
(2) Die Befragung nach §
1 Nummer 2 erstreckt sich auf
eine Stichprobe von 10 vom Hundert derjenigen wohnungs
losen Menschen, die im Erhebungszeitraum in Wohnunter-
künften öffentlich-rechtlich untergebracht sind.
§3
Erhebungs- und Berichtszeitraum
(1) Erhebungszeitraum zu
1. §1 Nummer 1 ist der 19. März bis 25. März 2018,
2. §1 Nummer 2 ist der Monat März 2018 nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes.
(2) Über die Ergebnisse der Erhebungen soll bis Juli 2018
berichtet werden.
§4
Erhebungsmethode
(1) Die Erhebung erfolgt durch eine direkte Befragung
unter Verwendung jeweils eines standardisierten Fragebogens.
(2) Die Erhebung findet
1. zu §
1 Nummer 1 in den durch die zuständige Behörde
bestimmten Einrichtungen und Anlaufstellen für obdach-
lose Menschen und
2. zu §1 Nummer 2 in den öffentlich-rechtlichen Wohnunter-
künften
statt.
§5
Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale zu §1 Nummer 1 sind:
1.Geschlecht,
2.Alter,
3. Eintritt und Dauer der Obdachlosigkeit,
4. Inanspruchnahme des Hilfesystems,
5.Einkommen,
6.Schulden,
7. Besitz einer gültigen Krankenversichertenkarte,
8. Besitz eines Bankkontos,
9.Gesundheitszustand,
10.Staatsangehörigkeit,
11. Aufenthaltszeitraum in Deutschland und Hamburg,
12. Gründe des Aufenthalts in Hamburg,
13. Anreise nach Hamburg,
14. Realisierung der Erwartungen an den Aufenthalt in Ham-
burg,
15. Ursachen und Auslöser für die Obdachlosigkeit,
16. Ort der Befragung.
(2) Erhebungsmerkmale zu §1 Nummer 2 sind:
1.Geschlecht,
2.Alter,
3. Dauer der Unterbringung,
4. Inanspruchnahme des Hilfesystems,
5.Einkommen,
6.Schulden,
7. Besitz einer gültigen Krankenversichertenkarte,
8. Besitz eines Bankkontos,
9.Gesundheitszustand,
10.Staatsangehörigkeit,
11. Aufenthaltszeitraum in Deutschland und Hamburg,
12. Gründe des Aufenthalts in Hamburg,
13. Anreise nach Hamburg,
14. Realisierung der Erwartungen an den Aufenthalt in Ham-
burg,
15.Ursachen und Auslöser für die öffentlich-rechtliche
Unterbringung,
16. Hinderungsgründe für eigene Wohnung,
17.Haushaltskonstellation,
18. Anzahl minderjähriger Kinder im Haushalt,
19. Ort der Befragung.
§6
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind jeweils der erste Buchstabe des Vor
namens und der letzte Buchstabe des Zunamens sowie Geburts-
tag und Geburtsjahr der zu Befragenden zur Vermeidung von
Mehrfachzählungen. Sie sind mit Abschluss der Daten
erfassung und Bereinigung von Doppelerfassungen zu löschen.
§7
Auskunftspflicht
Bei der Erhebung besteht keine Auskunftspflicht.
§8
Durchführung
(1) Die Statistik wird von der zuständigen Behörde durch-
geführt.
(2) Die zuständige Behörde ist befugt, die im Rahmen

dieser Statistik erforderliche Erhebung und Aufbereitung des
Zahlenmaterials durch Dritte durchführen zu lassen. Dabei
sind die Vorgaben des §5 Absatz 2 des Hamburgischen Statis-
tikgesetzes zu beachten.
§9
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 6. Februar 2018.
Der Senat
Freitag, den 23. Februar 2018 41
HmbGVBl. Nr. 6
Einundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 9. Februar 2018
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
§1
,,Sport und Gesundheit ­
IKEA holt dich aus dem Winterschlaf!“
Aus Anlass der Veranstaltung ,,Sport und Gesundheit ­
IKEA holt dich aus dem Winterschlaf!“ dürfen im Bezirk
Bergedorf Verkaufsstellen im von folgenden Straßen umgrenz-
ten Gebiet am Sonntag, dem 25. März 2018, in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
Unterer Landweg, Andreas-Meyer-Straße von Brennerhof
bis Bundesautobahn A1, Neue Feldhofe.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 9. Februar 2018.
Das Bezirksamt Bergedorf
Freitag, den 23. Februar 2018
42 HmbGVBl. Nr. 6
Achtundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord
Vom 14. Februar 2018
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
§1
Nummer 4 Satz 1 der Anlage zur Gebührenordnung für
öffentlich veranlasste Unterbringungen vom 5. Dezember 2017
(HmbGVBl. S. 393) erhält folgende Fassung:
,,Eine Gebühr wird nicht oder nur teilweise erhoben, soweit
dies zur Abwendung einer besonderen persönlichen Härte
geboten ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse
an dem Verzicht besteht.“
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in
Kraft.
Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für öffentlich veranlasste Unterbringungen
Vom 13. Februar 2018
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017
(HmbGVBl. S. 437), und §
14 Absatz 2 des Gesetzes über die
Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR in
der Fassung vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 107), zuletzt
geändert am 7. März 2017 (HmbGVBl. S. 64), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 13. Februar 2018.
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Nord
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 25. März 2018,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Schachmeile“ in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. Juni 2018,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Die Meile ist bunt“ in der Zeit
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(3) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 23. September
2018, aus Anlass der Veranstaltung ,,3. Meilenmeisterschaften“
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(4) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 4. November
2018, aus Anlass der Veranstaltung ,,Dein Hamburg“ in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(5) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach den Absätzen 1 bis
4 beschränkt auf das Shopping-Center Hamburger Meile,
22083 Hamburg.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 14. Februar 2018.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 23. Februar 2018 43
HmbGVBl. Nr. 6
Einundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 14. Februar 2018
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnungen am 25. März 2018
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 25. März 2018,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Fit in die Saison“,
2. ,,City in Motion“,
3.,,Frühlingserwachen“,
4. ,,Fit in den Sonntag“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Verkaufsstelle der Detlev Louis Motor-
radvertriebs GmbH in der Süderstraße 83,
2. Nummer 2 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
den Überseeboulevard in der HafenCity,
3. Nummer 3 auf das Billstedt Center,
4. Nummer 4 auf die Nordkanalstraße 52
beschränkt.
§2
Sonntagsöffnungen am 3. Juni 2018
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. Juni 2018, in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Inspiration Motorrad-Reisen“,
2. ,,Active City“,
3. ,,Billstedt spielt Schach“,
4. ,,Kunst in Rot oder Blau“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Verkaufsstelle der Detlev Louis Motor-
radvertriebs GmbH in der Süderstraße 83,
2. Nummer 2 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
den Überseeboulevard in der HafenCity,
3. Nummer 3 auf das Billstedt Center,
4. Nummer 4 auf die Nordkanalstraße 52
beschränkt.
§3
Sonntagsöffnungen am 23. September 2018
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 23. September
2018, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Großer Bikertreff mit kostenlosem Motorradmarkt zum
Saisonende“,
2. ,,FILMFEST Vorspann“,
3. ,,Kreative Talente“,
4. ,,Förderung junger Künstlerinnen und Künstler“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Verkaufsstelle der Detlev Louis Motor-
radvertriebs GmbH in der Süderstraße 83,
2. Nummer 2 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
den Überseeboulevard in der HafenCity,
3. Nummer 3 auf das Billstedt Center,
4. Nummer 4 auf die Nordkanalstraße 52
beschränkt.
§4
Sonntagsöffnungen am 4. November 2018
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 4. November
2018, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Kunst & Kultur“,
2.,,Kulturfestival“,
3. ,,Vielfalt in der eigenen Welt“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
den Überseeboulevard in der HafenCity,
2. Nummer 2 auf das Billstedt Center,
3. Nummer 3 auf die Nordkanalstraße 52
beschränkt.
§5
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 14. Februar 2018.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 23. Februar 2018
44 HmbGVBl. Nr. 6
§1
Ziel und Grundsätze
(1) Diese Verordnung legt für Krankenhäuser, die im Rah-
men der Krankenhausplanung einen Versorgungsauftrag
erhalten haben, ergänzende Qualitätsanforderungen für Teil-
gebiete fest. Sie sind zugleich Voraussetzung für die Erteilung
eines Versorgungsauftrages in dem Teilgebiet.
(2) Durch die ergänzenden Qualitätsanforderungen nach
Absatz 1 soll eine qualitativ hochwertige stationäre Versorgung
von Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.
(3) Die ergänzenden Qualitätsanforderungen sind von dem
Krankenhaus einzuhalten, das einen Versorgungsauftrag für
das jeweilige Teilgebiet erhalten hat. Bei nicht eingehaltenen
ergänzenden Qualitätsanforderungen wird auf §
8 Absätze 1a
und 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung
vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert am
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581, 2612), in der jeweils geltenden
Fassung hingewiesen.
§2
Qualitätsanforderungen
Ergänzende Qualitätsanforderungen für die Teilgebiete
Gefäßchirurgie, Herzchirurgie und Thoraxchirurgie sind in
der Anlage festgelegt.
§3
Nachweisverfahren und Mitteilungspflicht
(1) Das Krankenhaus hat schriftlich gemäß einem Vor-
druck gegenüber der zuständigen Behörde zu bestätigen, dass
es die in der Anlage für das jeweilige Teilgebiet benannten
ergänzenden Qualitätsanforderungen einhält.
(2) Hält ein Krankenhaus die ergänzenden Qualitätsanfor-
derungen für das jeweilige Teilgebiet über einen Zeitraum von
mehr als drei Kalendertagen nicht ein, ist es verpflichtet, dies
unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Verordnung
über ergänzende Qualitätsanforderungen nach §6b Absatz 3
des Hamburgischen Krankenhausgesetzes
(HmbQualiVO)
Vom 20. Februar 2018
Auf Grund von §6b Absatz 3 des Hamburgischen Kranken-
hausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt
geändert am 21. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 46), wird verord-
net:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 20. Februar 2018.
Freitag, den 23. Februar 2018 45
HmbGVBl. Nr. 6
Anlage zu § 2
Abschnitt I Qualitätsanforderungen für das Teilgebiet Gefäßchirurgie
1 Personelle Anforderungen
1.1 Facharztweiterbildung der Leitung und Stellvertretung
1.1.1 Die Leitung der Gefäßchirurgie muss die Facharztweiterbildung
Gefäßchirurgie abgeschlossen haben.
1.1.2 Die Stellvertretung der Leitung der Gefäßchirurgie muss die
Facharztweiterbildung Gefäßchirurgie abgeschlossen haben.
1.2 Besondere Erfahrungen der Leitung und Stellvertretung
1.2.1 Die Leitung der Gefäßchirurgie muss nach Abschluss der Weiterbildung
eine mindestens fünfjährige ganztätige Tätigkeit oder eine vom Umfang her
entsprechende Teilzeittätigkeit oder eine Kombination aus ganztägiger
Tätigkeit und Teilzeittätigkeit ausgeübt haben; in begründeten Fällen
können Erfahrungen aus anderen Gebieten angerechnet werden oder die
fehlende Erfahrung kann durch eine besondere Expertise nachgewiesen
werden.
1.2.2 Die Stellvertretung der Leitung der Gefäßchirurgie muss nach Abschluss der
Weiterbildung eine mindestens zweieinhalbjährige ganztätige Tätigkeit oder
eine vom Umfang her entsprechende Teilzeittätigkeit oder eine Kombination
aus ganztägiger Tätigkeit und Teilzeittätigkeit ausgeübt haben; in
begründeten Fällen können Erfahrungen aus anderen Gebieten
angerechnet werden oder die fehlende Erfahrung kann durch eine
besondere Expertise nachgewiesen werden.
1.3 Gewährleistung des Facharztstandards/Multiprofessionelle Teams
1.3.1 Die gefäßchirurgische Versorgung muss jederzeit (24 Stunden am Tag,
7 Tage in der Woche)1) im Facharztstandard gewährleistet sein.
1.3.2 Die radiologische Versorgung muss jederzeit1) im Facharztstandard
gewährleistet sein, entweder im eigenen Krankenhaus oder durch
strukturierte Kooperationen.
1.3.3 Die anästhesiologische Versorgung muss jederzeit1) gewährleistet sein,
entweder im Facharztstandard im eigenen Krankenhaus oder durch
strukturierte Kooperationen.
1.3.4 Es müssen organisatorische Maßnahmen getroffen worden sein, um
erforderlichenfalls folgende Disziplinen hinzuziehen zu können:
a) Angiologie,
b) Kardiologie,
c) Neurologie,
d) Nephrologie,
e) Phlebologie,
f) Diabetologie,
g) Physiotherapie,
h) Diätassistenz/Ernährungsberatung
1.4 Anforderungen an das Pflegepersonal der dazugehörigen Intensivstation
1.4.1 Es muss jederzeit Pflegepersonal mit einer Fachweiterbildung Intensivpflege
eingesetzt werden.
Freitag, den 23. Februar 2018
46 HmbGVBl. Nr. 6
1.4.2 Es muss jederzeit Pflegepersonal mit mindestens fünf Jahren
Berufserfahrung eingesetzt werden.
1.4.3 Die Stationsleitung muss zusätzlich über eine nachgewiesene Kompetenz
zur Leitung der Station verfügen.
2 Anforderungen an Organisation und Infrastruktur
2.1 Ein MRT-Gerät (Magnetresonanztomographie) muss jederzeit verfügbar
sein.
2.2 Ein CT-Gerät (Computertomographie) muss jederzeit verfügbar sein.
2.3 Ein Gerät zur digitalen Subtraktionsangiographie (Angiographie DSA) muss
verfügbar sein.
2.4 Die für eine funktionelle Gefäßdiagnostik erforderlichen Geräte (zum
Beispiel ein Kapillarmikroskop) müssen verfügbar sein.
2.5 Ein Labor muss verfügbar sein.
2.6 Ein Labor zur Sicherstellung der Transfusionsmedizin muss verfügbar sein.
2.7 Eine Intensivstation mit den strukturellen Voraussetzungen für die
Versorgung akuter gefäßchirurgischer Krankheitsbilder muss im
Krankenhaus vorhanden sein.
Abschnitt II Qualitätsanforderungen für das Teilgebiet Herzchirurgie und
Kinderherzchirurgie
1 Personelle Anforderungen
1.1 Facharztweiterbildung der Leitung und Stellvertretung
1.1.1 Die Leitung der Herzchirurgie muss die Facharztweiterbildung Herzchirurgie
abgeschlossen haben.
1.1.2 Die Stellvertretung der Leitung der Herzchirurgie muss die
Facharztweiterbildung Herzchirurgie abgeschlossen haben.
1.1.3 Für die Kinderherzchirurgie muss es abweichend zu Nummern 1.1.1 und
1.1.2 eine gemeinsame Leitung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt
für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunktbezeichnung Kinder-
Kardiologie und eine Fachärztin oder einen Facharzt für Herzchirurgie mit
Spezialisierung Kinderherzchirurgie2) geben.
1.2 Besondere Erfahrungen der Leitung und Stellvertretung3)
1.2.1 Die Leitung der Herzchirurgie muss nach Abschluss der Weiterbildung eine
mindestens fünfjährige ganztätige Tätigkeit oder eine vom Umfang her
entsprechende Teilzeittätigkeit oder eine Kombination aus ganztägiger
Tätigkeit und Teilzeittätigkeit ausgeübt haben; in begründeten Fällen
können Erfahrungen aus anderen Gebieten angerechnet werden oder die
fehlende Erfahrung kann durch eine besondere Expertise nachgewiesen
werden.
1.2.2 Die Stellvertretung der Leitung der Herzchirurgie muss nach Abschluss der
Weiterbildung eine mindestens zweieinhalbjährige ganztätige Tätigkeit oder
eine vom Umfang her entsprechende Teilzeittätigkeit oder eine Kombination
aus ganztägiger Tätigkeit und Teilzeittätigkeit ausgeübt haben; in
begründeten Fällen können Erfahrungen aus anderen Gebieten
Freitag, den 23. Februar 2018 47
HmbGVBl. Nr. 6
angerechnet werden oder die fehlende Erfahrung kann durch eine
besondere Expertise nachgewiesen werden.
1.3 Gewährleistung des Facharztstandards
1.3.1 Die herzchirurgische Versorgung muss jederzeit1) im Facharztstandard
gewährleistet sein.
1.3.2 Eine jederzeitige Verfügbarkeit1) personeller Kapazitäten im
Facharztstandard Kardiologie4) muss organisatorisch sichergestellt sein,
entweder im eigenen Krankenhaus oder durch strukturierte Kooperationen.
Für die Kinderherzchirurgie muss die kinderkardiologische Versorgung
sichergestellt sein.
1.3.3 Eine jederzeitige Verfügbarkeit1) personeller Kapazitäten im
Facharztstandard Anästhesie mit Erfahrung in der Kardioanästhesie muss
organisatorisch sichergestellt werden, entweder im eigenen Krankenhaus
oder durch strukturierte Kooperationen.
1.3.4 Für die Kinderherzchirurgie müssen einschließlich der herzchirurgischen
Leitung nach Nummer 1.1.3 mindestens zwei Fachärztinnen oder Fachärzte
für Herzchirurgie mit Spezialisierung Kinderherzchirurgie in der Einrichtung
angestellt sein.
1.3.5 Für die Kinderherzchirurgie müssen einschließlich der kindermedizinischen
Leitung nach Nummer 1.1.3 mindestens fünf Fachärztinnen oder Fachärzte
für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunktbezeichnung Kinder-
Kardiologie in der Einrichtung angestellt sein.
1.4 Multiprofessionelle Teams
1.4.1 Eine jederzeitige Verfügbarkeit1) einer Kardiotechnikerin oder eines
Kardiotechnikers muss organisatorisch sichergestellt sein, entweder im
eigenen Krankenhaus oder durch strukturierte Kooperationen.
1.4.2 Eine jederzeitige Verfügbarkeit1) eines Operationsteams mit folgenden
Qualifikationen muss sichergestellt sein:
a) Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegerinnen oder Gesundheits-
und (Kinder-)Krankenpfleger mit einer Fachweiterbildung für den
Operationsdienst oder Operationstechnischen Assistentinnen oder
Operationstechnische Assistenten (OTA),
b) Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegerinnen oder Gesundheits-
und (Kinder-)Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie oder
Anästhesietechnische Assistentinnen oder Assistenten (ATA)
1.4.3 Es müssen zusätzlich organisatorische Maßnahmen getroffen worden sein,
um erforderlichenfalls folgende Disziplinen hinzuziehen zu können:
a) Fachärztin oder Facharzt mit mehrjähriger Erfahrung in der
Durchführung und Interpretation transthorakaler und
transösophagealer Echokardiographie4),
b) Psychosoziale Betreuung,
c) Physiotherapie
1.4.4 Für die Kinderherzchirurgie hat die Versorgung durch die unter Nummern
1.1, 1.3 und 1.4.1 bis 1.4.3 genannten Fachkräfte als interdisziplinäres
multiprofessionelles Team zu erfolgen. Alle Mitglieder dieses Teams
müssen über eine spezielle Expertise im Sinne mehrjähriger Erfahrungen in
der Versorgung von herzkranken Kindern und Jugendlichen sowie über
regelmäßige Fortbildungen verfügen.
Freitag, den 23. Februar 2018
48 HmbGVBl. Nr. 6
1.5 Anforderungen an das Pflegepersonal der dazugehörigen Intensivstation
1.5.1 Es muss jederzeit Pflegepersonal mit einer Fachweiterbildung Intensivpflege
eingesetzt werden.
1.5.2 Es muss jederzeit Pflegepersonal mit mindestens fünf Jahren
Berufserfahrung eingesetzt werden.
1.5.3 Die Stationsleitung muss zusätzlich über eine nachgewiesene Kompetenz
zur Leitung der Station verfügen.
1.5.4 Es müssen bei einer halbjährlichen Betrachtung im Durchschnitt aller
Schichten examinierte Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegerinnen oder
Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger in mindestens dem folgenden
Verhältnis zur Verfügung gestellt werden:
a) ab 1. Juli 2018 eine Pflegekraft je 2,5 Patientinnen oder Patienten,
b) ab 1. Januar 2019 eine Pflegkraft je 2,25 Patientinnen oder
Patienten,
c) ab 1. Juli 2019 eine Pflegekraft je 2,0 Patientinnen oder Patienten
2. Anforderungen an Organisation und Infrastruktur
2.1. Ein Linksherzkathetermessplatz muss jederzeit verfügbar sein.
2.2 Ein Herzkatheterlabor muss jederzeit verfügbar sein.
2.3 Ein Hybrid-Operationssaal oder herzchirurgischer Operationssaal muss
jederzeit verfügbar sein.
2.4 Eine Intensivstation mit den strukturellen Voraussetzungen für die
herzchirurgische Versorgung muss im Krankenhaus vorhanden und
jederzeit verfügbar sein.
2.5 Die intraoperative Echokardiographie muss jederzeit verfügbar sein.
2.6 Eine Herz-Lungen-Maschine einschließlich Hypothermiegerät muss
jederzeit verfügbar sein.
2.7 Ein Ultraschallgerät muss jederzeit verfügbar sein.
2.8 Für die Kinderherzchirurgie muss zusätzlich jederzeit ein dem technischen
Fortschritt entsprechender Operationssaal mit für Kinder und Jugendliche
geeigneter Herz-Lungen-Maschine, extrakorporaler Membranoxygenation,
intraoperativer Echokardiographie, Röntgen- und Durchleuchtungsgeräten
verfügbar sein.
2.9 Für die Kinderherzchirurgie muss zusätzlich jederzeit eine fachgebundene
pädiatrisch-kardiologische Intensiveinheit verfügbar sein.
2.10 Für die Kinderherzchirurgie muss zusätzlich jederzeit eine fachgebundene
pädiatrisch-kardiologische Pflegestation verfügbar sein.
2.11 Für die Kinderherzchirurgie muss zusätzlich jederzeit ein pädiatrisch-
kardiologisch ausgerüstetes Katheterlabor verfügbar sein.
Abschnitt III Qualitätsanforderungen für das Teilgebiet Thoraxchirurgie
1 Personelle Anforderungen
1.1 Facharztweiterbildung der Leitung und Stellvertretung
1.1.1 Die Leitung der Thoraxchirurgie muss die Facharztweiterbildung
Thoraxchirurgie abgeschlossen haben.
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HmbGVBl. Nr. 6
1.1.2 Die Stellvertretung der Leitung der Thoraxchirurgie muss die
Facharztweiterbildung Thoraxchirurgie abgeschlossen haben.
1.2 Besondere Erfahrungen der Leitung und Stellvertretung
1.2.1 Die Leitung der Thoraxchirurgie muss nach Abschluss der Weiterbildung
eine mindestens fünfjährige ganztätige Tätigkeit oder eine vom Umfang her
entsprechende Teilzeittätigkeit oder eine Kombination aus ganztägiger
Tätigkeit und Teilzeittätigkeit ausgeübt haben; in begründeten Fällen
können Erfahrungen aus anderen Gebieten angerechnet werden oder die
fehlende Erfahrung kann durch eine besondere Expertise nachgewiesen
werden.
1.2.2 Die Stellvertretung der Leitung der Thoraxchirurgie muss nach Abschluss
der Weiterbildung eine mindestens zweieinhalbjährige ganztätige Tätigkeit
oder eine vom Umfang her entsprechende Teilzeittätigkeit oder eine
Kombination aus ganztägiger Tätigkeit und Teilzeittätigkeit ausgeübt haben;
in begründeten Fällen können Erfahrungen aus anderen Gebieten
angerechnet werden oder die fehlende Erfahrung kann durch eine
besondere Expertise nachgewiesen werden.
1.3 Gewährleistung des Facharztstandards/Multiprofessionelle Teams
1.3.1 Die thoraxchirurgische Versorgung muss jederzeit1) im Facharztstandard
gewährleistet sein.
1.3.2 Eine jederzeitige Verfügbarkeit1) personeller Kapazitäten im
Facharztstandard Onkologie muss organisatorisch sichergestellt sein,
entweder im eigenen Krankenhaus oder durch strukturierte Kooperationen.
1.3.3 Eine jederzeitige Verfügbarkeit1) personeller Kapazitäten im
Facharztstandard Pneumologie muss organisatorisch sichergestellt sein,
entweder im eigenen Krankenhaus oder durch strukturierte Kooperationen.
1.3.4 Eine jederzeitige Verfügbarkeit1) personeller Kapazitäten im
Facharztstandard Radiologie muss organisatorisch sichergestellt sein,
entweder im eigenen Krankenhaus oder durch strukturierte Kooperationen.
1.3.5 Es müssen organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um
erforderlichenfalls folgende Disziplinen hinzuziehen zu können:
a) Strahlentherapie,
b) Gastroenterologie,
c) Gynäkologie,
d) HNO-Heilkunde,
e) Urologie,
f) Pädiatrie,
g) Dermatologie,
h) Neurologie
1.4 Anforderungen an das Pflegepersonal der dazugehörigen Intensivstation
1.4.1 Es muss jederzeit Pflegepersonal mit einer Fachweiterbildung Intensivpflege
eingesetzt werden.
1.4.2 Es muss jederzeit Pflegepersonal mit mindestens fünf Jahren
Berufserfahrung eingesetzt werden.
1.4.3 Die Stationsleitung muss zusätzlich über eine nachgewiesene Kompetenz
zur Leitung der Station verfügen.
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50 HmbGVBl. Nr. 6
2 Anforderungen an Organisation und Infrastruktur
2.1 Ein MRT-Gerät (Magnetresonanztomographie) muss jederzeit verfügbar
sein.
2.2 Ein CT-Gerät (Computertomographie) muss jederzeit verfügbar sein.
2.3 Es muss eine Intensivstation mit den strukturellen Voraussetzungen für die
postoperative Versorgung auch großer, offener chirurgischer Thoraxeingriffe
vorhanden sein.
1)
Dies schließt eine Rufbereitschaft mit jederzeitiger Erreichbarkeit und zeitnahem Einsatz vor Ort,
in der Regel innerhalb von 30 Minuten, ein.
2)
Spezialisierung auf Kinderherzchirurgie meint die Erfüllung der Anforderungen der Anlage 2 der
Richtlinie zur Kinderherzchirurgie in der Fassung vom 18. Februar 2010 (BAnz. S. 2133), zuletzt
geändert am 15. Dezember 2016 (BAnz. AT 13.03.2017 B2).
3)
Die Anforderungen unter Abschnitt II Nummern 1.2.1 und 1.2.2 entfallen auf Grund der
besonderen Vorgaben der Richtlinie zur Kinderherzchirurgie bei der kinderherzchirurgischen
Versorgung.
4)
Gilt nicht für die Kinderherzchirurgie.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
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29
77.
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