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Achtunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Altona

Seite 39

Vierte Verordnung zur Änderung der Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung
2170-5-5

Seite 40

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Austritt aus Religionsgesellschaften des
öffentlichen Rechts
222-2

Seite 42

Druckfehlerberichtigung

Seite 42

FREITAG, DEN23. FEBRUAR
39
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 6 2024
Tag I n h a l t Seite
14. 2. 2024 Achtunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
15. 2. 2024 Vierte Verordnung zur Änderung der Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . 40
2170-5-5
20. 2. 2024 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Austritt aus Religionsgesellschaften des
öffentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
222-2
– Druckfehlerberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 24. März 2024,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Inklusion und Integration“,
2. ,,Altona blüht auf“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Osdorfer Landstraße 131 bis 135,
2. Nummer 2 auf Große Bergstraße 146 bis 247, Neue Große
Bergstraße 1 bis 44, Paul-Nevermann-Platz 1 bis 15, Otten-
ser Hauptstraße 1 bis 48, Hahnenkamp 1 bis 8, Bahrenfelder
Straße 71 bis 113
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Achtunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 14. Februar 2024
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 14. Februar 2024.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 23. Februar 2024
40 HmbGVBl. Nr. 6
Die Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung
vom 6. Februar 2019 (HmbGVBl. S. 27), zuletzt geändert am
10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 385), wird wie folgt geändert:
1. §6 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1.1.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Bei Regelprüfungen von Einrichtungen der Eingliede-
rungshilfe für Menschen mit Behinderung werden die
Bewertungskriterien gemäß Anlage 2a überprüft.“
1.1.2 Im neuen Satz 3 werden hinter der Textstelle ,,SGB XI“
die Wörter ,,und keine Einrichtungen der Eingliede-
rungshilfe für Menschen mit Behinderung“ eingefügt.
1.2 In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,In Wohneinrich-
tungen wird bei Regelprüfungen“ durch die Textstelle:
,,Bei Regelprüfungen von Wohneinrichtungen, die
auch vollstationäre Pflegeeinrichtungen gemäß §
71
Absatz 2 Nummer 2 SGB XI sind, wird“ ersetzt.
1.3 Hinter Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
,,(5a) Bei Regelprüfungen von Wohneinrichtungen, die
Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen
mit Behinderung sind, wird zu Gesprächen nach Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 3, zur Inaugenscheinnahme nach
Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 und zur Einsichtnahme in
die Dokumentation nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 12
durch die zuständige Behörde eine Stichprobe gezogen.
Alle in die Stichprobe einbezogenen Nutzerinnen und
Nutzer sollen persönlich in Augenschein genommen
werden und sich insbesondere in den Merkmalen Alter,
Geschlecht, Art der Beeinträchtigung sowie Auskunfts-
fähigkeit voneinander unterscheiden. Die Stichprobe
umfasst in der Regel mindestens 30 vom Hundert der
am Prüftag belegten Plätze, aber höchstens neun Nutze-
rinnen oder Nutzer. Diese werden unter Berücksichti-
gung der folgenden festgelegten Maßgaben und Merk-
male ausgewählt:
1. sofern in der Wohneinrichtung Nutzerinnen oder
Nutzer mit einem Pflegegrad leben, soll mindestens
eine Nutzerin oder ein Nutzer ab Pflegegrad zwei in
die Stichprobe einbezogen werden und
2. sofern eine persönliche Inaugenscheinnahme nicht
möglich ist, insbesondere aufgrund der Abwesen-
heit einer Nutzerin oder eines Nutzers, sind andere
geeignete Prüfmaßnahmen anzuwenden.“
1.4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
1.4.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,Absatz 5″ durch die
­
Textstelle ,,den Absätzen 5 und 5a“ ersetzt.
1.4.2 In Satz 3 wird die Textstelle ,,und auf Verlangen der
Nutzerinnen und Nutzer nach Absatz 5 Satz 2″ durch
die Textstelle ,,sowie Absatz 5a Satz 1 und auf Verlan-
gen der Nutzerinnen und Nutzer nach Absatz 5 Satz 2
sowie Absatz 5a Satz 3″ ersetzt.
1.4.3 In Satz 4 Nummer 1 wird hinter der Textstelle ,,Ab-
satz 5 Satz 1″ die Textstelle ,,sowie Absatz 5a Satz 1″
eingefügt.
2. In Anlage 2 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Prüfkatalog“
die Textstelle ,,für vollstationäre Pflegeeinrichtungen
gemäß §71 Absatz 2 Nummer 2 SGB XI“ eingefügt.
3. Hinter Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt:
,,Anlage 2a
Der Prüfkatalog für Wohneinrichtungen, die Einrich-
tungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit
Behinderung sind, umfasst insgesamt 18 Bewertungs-
kriterien, davon zwölf einrichtungsbezogene und sechs
nutzerbezogene Kriterien.
Nachfolgend werden die Bewertungskriterien aufge-
führt.
Vierte Verordnung
zur Änderung der Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung
Vom 15. Februar 2024
Auf Grund von §
40 Absatz 1 Nummer 5 des Hambur­
gischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom 15. De­­
zember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Okto-
ber 2018 (HmbGVBl. S. 336), in Verbindung mit dem Einzigen
Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Wohn- und
Betreuungsqualitätsgesetz vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl.
S. 65), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 526),
wird verordnet:
Freitag, den 23. Februar 2024 41
HmbGVBl. Nr. 6
Einrichtungsbezogene Kriterien
Nummer Bewertungskriterium Prüfbereich Rechtsgrundlage
E1 Die Einrichtung verfügt über ein angemesse-
nes Personalmanagement.
Personal- und Qualitäts-
management
§11 Absatz 1 WBPersVO
§
11 Nummer 2 und Nummer 3
Buchstabe b HmbWBG
§14 Absatz 1 Nummer 1 HmbWBG
E2 Beschäftigte in der Betreuung werden ent-
sprechend ihrer fachlichen Qualifikation ein-
gesetzt.
Personal- und Qualitäts-
management
§5 WBPersVO
E3 Die Einrichtung erhebt mindestens alle zwei
Jahre die Zufriedenheit der Beschäftigten.
Personal- und Qualitäts-
management
§14 Absatz 2 HmbWBG
§4 Absatz 2 dieser Verordnung
E4 Die Einrichtung fördert die Gesundheit der
Nutzerinnen und Nutzer.
Pflegerische sowie sons-
tige gesundheitliche Ver-
sorgung
§
11 Nummer 3 Buchstabe h,
Nummern 8 und 9 HmbWBG
§
17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
HmbWBG
E5 Es sind Vorkehrungen für eine Abwesenheit
aus der Einrichtung getroffen.
Pflegerische sowie sons-
tige gesundheitliche Ver­
­sorgung
§11 Nummer 3 Buchstaben d und
h und Nummer 9 HmbWBG
E6 Die Betreuung ist im Sinne einer Bezugs­
betreuung organisiert.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§
11 Nummer 2 und Nummer 3
Buchstabe f HmbWBG
E7 Die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer
werden durch ein Mitwirkungsgremium ver-
treten.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§
11 Nummer 3 Buchstabe g und
Nummer 4 HmbWBG
§
13 Absatz 2 Nummern 7 und 8
HmbWBG
§10 Absatz 1 WBMitwVO
§18 Absatz 1 WBMitwVO
E8 Es werden geeignete Maßnahmen zur Gewalt-
prävention durchgeführt.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§11 Nummer 4a HmbWBG
E9 Die Einrichtung fördert die Sicherheit der
Nutzerinnen und Nutzer.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§
11 Nummer 3 Buchstabe g
HmbWBG
§
14 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2
und 4 HmbWBG
§
17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7
HmbWBG
E10 Die Einrichtung fördert die Teilhabe an der
Gemeinschaft und arbeitet im sozialen Raum.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§11 Nummer 4 HmbWBG
E11 Die Einrichtung fördert das selbstbestimmte
Leben in der Häuslichkeit und in der Gruppe.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§11 Nummer 2, Nummer 3 Buch-
stabe d, Nummern 4 und 5
HmbWBG
E12 Die Einrichtung verfügt über ein angemesse-
nes Hygienemanagement.
Hauswirtschaftliche Ver-
sorgung und Hygiene
§11 Nummer 8 HmbWBG
Nutzerbezogene Kriterien
Nummer Bewertungskriterium Prüfbereich Rechtsgrundlage
E13 Die Unterstützung bei alltäglichen Verrich-
tungen findet bedarfsgerecht statt.
Pflegerische sowie sons-
tige gesundheitliche Ver-
sorgung
§
11 Nummer 3 Buchstabe g und
Nummer 4 HmbWBG
E14 Die behandlungspflegerischen Maßnahmen
werden fach- und sachgerecht umgesetzt.
Pflegerische sowie sons-
tige gesundheitliche Ver-
sorgung
§
11 Nummer 3 Buchstabe h und
Nummern 8 und 9 HmbWBG
§
17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
HmbWBG
E15 Der Umgang mit dem Assistenz-/Hilfeplan ist
sach- und fachgerecht.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§11 Nummer 3 Buchstaben f und g
HmbWBG
§
17 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2
und 5 HmbWBG
Freitag, den 23. Februar 2024
42 HmbGVBl. Nr. 6
Druckfehlerberichtigung
In den Kopfzeilen der Seiten 34 bis 38 des Hamburgischen
Gesetz- und Verordnungsblattes Nr. 5 vom 16. Februar 2024
muss es jeweils statt ,,Freitag, den 16. Februar 2023″ richtig
,,Freitag, den 16. Februar 2024″ heißen.
E16 Die Betreuung ist an den individuellen
Bedürfnissen orientiert.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§
11 Nummer 3 Buchstabe g und
Nummer 4 HmbWBG
E17 Die Selbstbestimmung, Privatsphäre und die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und
Gemeinschaft wird gefördert.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§
11 Nummern 4, 4a und 6
HmbWBG
§13 Absatz 1 HmbWBG
§
17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8
HmbWBG
E18 Die hauswirtschaftliche Versorgung ist ge­­
währleistet.
Hauswirtschaftliche Ver-
sorgung und Hygiene
§11 Nummern 5 und 6 HmbWBG

Hamburg, den 15. Februar 2024.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
§1
Änderung des Gesetzes über den Austritt
aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts
Das Gesetz über den Austritt aus Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts vom 5. März 1962 (HmbGVBl. S. 65),
zuletzt geändert am 28. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 196), wird wie
folgt geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
Wer aus einer in der Freien und Hansestadt Hamburg
bestehenden Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts
austreten will, hat seinen Austritt gegenüber der hierfür
zuständigen Behörde zu erklären. Die Erklärung kann nur
bedingungslos und uneingeschränkt abgegeben werden.
Die zuständige Behörde darf Zusätze weder in die Austritts-
erklärung noch in die Austrittsbescheinigung aufnehmen.“
2. §4 erhält folgende Fassung:
,,§4
(1) Austrittswillige, die ihren Wohnsitz nicht in Hamburg
haben, können die Austrittserklärung bei der zuständigen
Behörde nach §1 abgeben, wenn es ihnen nicht möglich ist,
den Austritt nach dem Recht ihres jetzigen Wohnsitzes
wirksam zu erklären.
(2) Die zuständige Behörde hat die Religionsgesellschaft,
der der Austretende angehört hat, und die zuständige
Melde­
behörde von der Abgabe der Erklärung unverzüglich
zu benachrichtigen; sie hat ferner dem Austretenden auf
Antrag eine Bescheinigung über den Austritt zu erteilen.
(3) Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung
der Niederschrift oder dem Eingang einer schriftlichen
Erklärung wirksam.“
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2024 in Kraft.
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts
Vom 20. Februar 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Februar 2024.
Der Senat
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).