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Vierundsechzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 61

FREITAG, DEN28. JANUAR
61
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 6 2022
Tag I n h a l t Seite
28.
1.
2022 Vierundsechzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
am 18. Januar 2022 (HmbGVBl. S. 43), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §10e wird aufgehoben.
1.2 In Teil 3 wird hinter dem Eintrag zu §
10k folgender
Eintrag eingefügt:
,,§10l
Notwendige Verarbeitung bestimmter personen-
bezogener Daten“.
2. §5 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 2 wird aufgehoben.
2.2 Absatz 3 wird Absatz 2.
3. In §10d Satz 5 wird die Textstelle ,,§6 Absatz 1 Num-
mern 1 und 3″ durch die Textstelle ,,§4 Absatz 2 Num-
mer 5 oder §6 Absatz 1 Nummern 1 und 3″ ersetzt.
4. §10e wird aufgehoben.
5. §10j Absatz 4 wird aufgehoben.
6. §10k erhält folgende Fassung:
,,§10k
Angebote für den Publikumsverkehr ausschließlich
für Geimpfte und Genesene mit Testnachweis
(Zwei-G-Plus-Zugangsmodell)
(1) Soweit in dieser Verordnung für Einrichtungen mit
Publikumsverkehr, Gewerbebetriebe, Geschäftsräume,
Gaststätten, Beherbergungsbetriebe, Veranstaltungen
oder für sonstige Angebote mit Publikumsverkehr das
Zwei-G-Plus-Zugangsmodell vorgeschrieben ist (obli-
gatorisches Zwei-G-Plus-Zugangsmodell) oder dessen
Einhaltung zur Bedingung für bestimmte Freistellun-
gen von den Vorgaben dieser Verordnung gemacht wird
(optionales Zwei-G-Plus-Zugangsmodell), gilt das Fol-
gende:
1.die Vorgaben des Zwei-G-Zugangsmodells nach
§10j sind einzuhalten,
2. der Zugang zu dem Betrieb, der Einrichtung oder
dem Veranstaltungsort beziehungsweise die Inan-
spruchnahme des Angebots ist nur solchen Kundin-
nen und Kunden, Nutzerinnen und Nutzern, Besu-
cherinnen und Besuchern, Veranstaltungsteilneh-
merinnen und Veranstaltungsteilnehmern oder
Gästen gestattet, die einen negativen Coronavirus-
Vierundsechzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 28. Januar 2022
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in
Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiter-
übertragungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Ja-
nuar 2021 (HmbGVBl. S. 9) wird verordnet:
Freitag, den 28. Januar 2022
62 HmbGVBl. Nr. 6
Testnachweis nach §
10h vorgelegt haben; §
10h
Absatz 2 findet keine Anwendung.
Von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach
Satz 1 Nummer 2 sind geimpfte Personen nach §
2
Absatz 9 befreit, die einen Nachweis über eine Auf
frischimpfung nach §
2 Absatz 6a oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 vorlegen; die dem Gene-
senennachweis zugrundeliegende Testung muss nach
der Erlangung der vollständigen Schutzimpfung nach
§
2 Nummer 3 SchAusnahmV erfolgt sein. §
10j Ab-
satz 1 Satz 1 Nummern 2 und 4 gilt für die Nachweise
nach Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 können auch
dadurch erfüllt werden, dass mehrere Betreiberinnen,
Betreiber, Veranstalterinnen, Veranstalter, Dienstleis-
tungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer
(Auftraggeberin oder Auftraggeber) eine Dienstleiste-
rin oder einen Dienstleister beauftragen, für sie die Prü-
fungen nach Absatz 1 durchzuführen und Kundinnen,
Kunden, Nutzerinnen, Nutzern, Besucherinnen, Besu-
chern, Veranstaltungsteilnehmerinnen oder Veranstal-
tungsteilnehmern, die die Voraussetzungen erfüllen,
ein fälschungssicheres, personengebundenes, nicht
übertragbares und nur an dem Tag der Prüfung gültiges
Zutrittsberechtigungskennzeichen zur Verfügung zu
stellen, das vor dem Betreten des Betriebs, der Einrich-
tung oder des Veranstaltungsortes beziehungsweise der
Inanspruchnahme des Angebots als Nachweis der
Zutrittsberechtigung vorzuzeigen und zu prüfen ist.
Sofern die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises
nicht nach Absatz 1 Satz 2 entfällt, darf das Zutrittsbe-
rechtigungskennzeichen nur ausgegeben werden, wenn
die dem Testnachweis zugrundliegende Testung am
Tag der Zurverfügungstellung des Zutrittsberechti-
gungskennzeichens erfolgt ist. Der Nachweis der
Zutrittsberechtigung kann ausschließlich bei den von
den Auftraggebenden benannten Stellen verwendet
werden; die Verantwortung der Betreiberinnen, Betrei-
ber, Veranstalterinnen, Veranstalter, Dienstleistungs-
erbringerinnen und Dienstleistungserbringer für die
Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 bleibt unbe-
rührt.“
7. In Teil 3 wird hinter §10k folgender §10l eingefügt:
,,§10l
Notwendige Verarbeitung bestimmter
personenbezogener Daten
Soweit es zur Erfüllung von Pflichten aufgrund dieser
Verordnung erforderlich ist, sind die Verpflichteten
berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen
eines Coronavirus-Impfnachweises nach §
2 Absatz 5,
eines Genesenennachweises nach §
2 Absatz 6, eines
Nachweises über eine Auffrischimpfung nach §2 Absatz
6a, eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach
§10h oder eines ärztlichen Zeugnisses nach §10j Absatz
2 oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Die Bestim-
mungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben
unberührt. Zur Wahrung der Interessen der betroffe-
nen Person sind technisch organisatorische Maßnah-
men zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbei-
tung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
schutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119
S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35)
erfolgt. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen
haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der
erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist.
Die Verwendung der personenbezogenen Daten zu
anderen als den in dieser Vorschrift genannten Zwe-
cken ist untersagt. Die Daten sind unverzüglich irrever-
sibel zu löschen, sobald diese nicht mehr für die Erfül-
lung der Pflichten erforderlich sind.“
8. In §
13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Textstelle
,,sowie Weihnachts- und Wintermärkten“ gestrichen.
9. §14 Absatz 2 Nummer 5 wird gestrichen.
10. §14a wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird gestrichen.
10.2 In Absatz 3 wird das Komma am Ende der Nummer 8
durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 9 gestri-
chen.
11. §15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird gestrichen.
12. In §
16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Textstelle
,,§
10k Satz 1 Nummer 2″ durch die Textstelle ,,§
10k
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2″ ersetzt.
13. §18a Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote
gelten im Übrigen §§13 und 15 mit Ausnahme des §15
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6.“
14. §22 wird wie folgt geändert:
14.1 In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
14.2 Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
14.2.1 In Nummer 2 wird die Textstelle ,,Absatz 1 Sätze 6 bis
8″ durch die Textstelle ,,Absatz 1 Sätze 4 bis 6″ ersetzt.
14.2.2 In Nummer 3 wird die Textstelle ,,; Absatz 1 Sätze 3 und
4 gelten entsprechend“ gestrichen.
15. §24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
15.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Kinder, die einer Absonderungspflicht unterliegen,
dürfen nicht in Kindertagesstätten betreut werden.“
15.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Kinder, deren Pflicht zur Absonderung nach §
35
Absatz 3 Sätze 4 und 5 aufgrund einer vor dem siebten
auf das nach §35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 maß-
gebliche Ereignis folgenden Tag erfolgten Testung ent-
fällt, dürfen vor diesem Tag in der Kindertagesstätte
nur betreut werden, wenn sie jeweils vor Beginn der
Betreuung einem Schnelltest gemäß §
10d in der Kin-
dertagesstätte oder durch einen Leistungserbringer
nach §
6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung
unterzogen wurden und dessen Ergebnis negativ ist.“
16. §27 wird wie folgt geändert:
16.1 Absatz 1a erhält folgende Fassung:
,,(1a) Besucherinnen und Besucher, die in die Bundes-
republik Deutschland eingereist sind und sich zu einem
beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der
Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hoch-
risiko- oder Virusvariantengebiet nach §2 Absatz 7 ein-
gestuften Gebiet aufgehalten haben, dürfen die in
Absatz 1 genannten Einrichtungen
1. im Falle des Aufenthalts in einem zum Zeitpunkt
der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften
Gebiet für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der
Einreise und
2. im Übrigen für einen Zeitraum von zehn Tagen
nach der Einreise
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HmbGVBl. Nr. 6
nicht betreten. Das Betretungsverbot nach Satz 1 ent-
fällt vorbehaltlich des Satzes 4 für Personen, die einen
negativen Coronavirus-Testnachweis nach §10h vorle-
gen; §10h Absatz 2 findet keine Anwendung. Die dem
Testnachweis nach Satz 2 zugrunde liegende Testung
darf frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein.
Für das Betretungsverbot nach Satz 1 Nummer 1 gelten
die Sätze 2 und 3 nur, wenn
1. das betroffene Virusvariantengebiet nach der Ein-
reise in die Bundesrepublik Deutschland als Hoch-
risikogebiet eingestuft wird, oder
2. die einreisende Person vollständig mit einem Impf-
stoff gegen das Coronavirus geimpft ist, für den das
Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner
Internetseite ausdrücklich bekannt gemacht hat,
dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinrei-
chend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als
Virusvariantengebiet erfolgt ist.
Das Betretungsverbot nach Satz 1 entfällt ferner, wenn
das betroffene Gebiet nach der Einreise in die Bundes-
republik Deutschland nicht mehr als Hochrisikogebiet
oder Virusvariantengebiet eingestuft wird.“
16.2 Absätze 2 und 2a erhalten folgende Fassung:
,,(2) Für Besucherinnen und Besucher der in Absatz 1
genannten Einrichtungen gelten folgende Vorgaben:
1. Kinder unter zwölf Jahren müssen von einer volljäh-
rigen Person begleitet werden,
2.für die gesamte Besuchsdauer gilt eine Masken-
pflicht nach §8 mit folgenden Maßgaben:
a)
Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben, sind verpflichtet, eine FFP2-Maske oder
eine sonstige Atemschutzmaske mit technisch
vergleichbarem oder höherwertigem Schutzstan-
dard zu tragen,
b)
Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet
und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, sind verpflichtet, eine medizinische
Maske im Sinne des §8 Absatz 1a Sätze 2 und 3 zu
tragen,
c)
§
8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine
Anwendung,
3. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
4. die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher
sind nach §7 zu erheben.
§
28b IfSG bleibt unberührt. Die Einrichtungen kön-
nen insbesondere zur Wahrung des Abstandsgebots die
Besuchsmöglichkeit auf eine Besucherin bzw. einen
Besucher zeitgleich je Patientin oder Patient und eine
Besuchsdauer von je einer Stunde begrenzen; dies gilt
nicht für Besuche durch eine Seelsorgerin oder einen
Seelsorger sowie zur Begleitung Sterbender.
(2a) Abweichend von Absatz 2 können die in Absatz 1
genannten Einrichtungen stationsbezogen, insbeson-
dere auf den Intensivstationen, den onkologisch-häma-
tologischen Stationen, den neonatologischen Stationen,
den geriatrischen Stationen und Tageskliniken, den
Transplantationsstationen, den kardiologischen Statio-
nen, den herzchirurgischen Stationen, den frührehabi-
litativen Stationen, den COVID-19-Stationen, den Not-
aufnahmen sowie den Stationen mit Schwerbrandver-
letzten,weitereEinschränkungenfürBesuchevorsehen;
ein Ausschluss jeglicher Besuche ist nicht zulässig.“
17. In §
30 Absatz 3 Nummer 3 wird hinter den Wörtern
,,während der Arbeitszeit“ die Textstelle ,,unter Beach-
tung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, ins-
besondere zu Tragezeitpausen“ eingefügt.
18. §31 wird wie folgt geändert:
18.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Das Schutzkonzept muss darüber hinaus Konkreti-
sierungen
1. zur Umsetzung der Vorgaben zur Kontaktdaten
erhebung nach §7,
2. zur Dokumentation der besuchten Person und des
Besuchszeitraums,
3. zur Einhaltung von Präventionsmaßnahmen bei der
Betreuung der leistungsberechtigten Person im
Hinblick auf die Minimierung der Anzahl der
Betreuenden je zu betreuender Person,
4. zur Reduzierung des unmittelbaren Körperkontak-
tes zwischen Personen,
5.zur Einhaltung der aktuellen Empfehlungen des
Robert Koch-Instituts für Alten- und Pflegeeinrich-
tungen und Einrichtungen für Menschen mit Beein-
trächtigungen und Behinderungen und für den
öffentlichen Gesundheitsdienst,
6. zur Durchführung von Gruppenangeboten und
7. zu Tragezeitpausen bei der Verwendung von FFP2-
Masken oder sonstigen Atemschutzmasken mit
technisch vergleichbarem oder höherwertigem
Schutzstandard nach Maßgabe der arbeitsschutz-
rechtlichen Bestimmungen
enthalten.“
18.2 Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
,,(7) Besucherinnen und Besuchern dürfen die Einrich-
tungen nur betreten, wenn sie
1.
einen negativen Coronavirus-Testnachweis nach
§10h vorlegen; §10h Absatz 2 findet keine Anwen-
dung,
2. nicht Kontaktperson nach §35 Absatz 3 Satz 1 Num-
mern 1 und 2 sind und dies schriftlich bestätigen.
(8) Für die Besucherinnen und Besucher gilt vom Zeit-
punkt des Betretens bis zum Zeitpunkt des Verlassens
der Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer FFP2-
Maske oder einer sonstigen Atemschutzmaske mit tech-
nisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutzstan-
dard; dies gilt nicht in den Außenbereichen der Ein-
richtung, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern,
zum Beispiel beim Schieben eines Rollstuhls, sowie bei
unmittelbarem Körperkontakt nicht eingehalten wer-
den kann.“
18.3 Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Sämtliche Beschäftige der Wohneinrichtungen haben
sich,
1. sofern sie weder einen Coronavirus-Impfnachweis
nach §
2 Absatz 5 noch einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 vorlegen oder
2. solange sie als Kontaktperson nach §
35 Absatz 3
Satz 1 Nummern 1 und 2 nur deshalb keiner Pflicht
zur Absonderung unterliegen, weil sie die Voraus-
setzungen des §35 Absatz 4 erfüllen,
an jedem Arbeitstag vor Arbeitsbeginn, und im Übrigen
mindestens zweimal wöchentlich einer Testung in
Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Corona-
virus mittels Schnelltest nach §10d zu unterziehen; das
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Ergebnis ist der Trägerin oder dem Träger vorzulegen
und von dieser oder diesem zu dokumentieren.“
19. §31a wird wie folgt geändert:
19.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Das Schutzkonzept nach Satz 1 muss darüber hinaus
Vorgaben zu Tragezeitpausen bei der Verwendung von
FFP2-Masken oder sonstigen Atemschutzmasken mit
technisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutz-
standard nach Maßgabe der arbeitsschutzrechtlichen
Bestimmungen enthalten.“
19.2 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Leistungsberechtigte von Werkstätten für behinderte
Menschen und Tagesförderstätten haben sich,
1. sofern sie weder einen Coronavirus-Impfnachweis
nach §
2 Absatz 5 noch einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 vorlegen oder
2. solange sie als Kontaktperson nach §
35 Absatz 3
Satz 1 Nummern 1 und 2 nur deshalb keiner Pflicht
zur Absonderung unterliegen, weil sie die Voraus-
setzungen des §35 Absatz 4 erfüllen,
an jedem Tag der Anwesenheit in den Werkstätten oder
Tagesförderstätten einer Testung in Bezug auf einen
direkten Erregernachweis des Coronavirus mittels
Schnelltest nach §10d zu unterziehen; das Ergebnis ist
der Trägerin oder dem Träger vorzulegen und von die-
ser oder diesem zu dokumentieren.“
19.3 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Sämtliche Beschäftigte der in Absatz 1 genannten Ein-
richtungen haben sich,
1. sofern sie weder einen Coronavirus-Impfnachweis
nach §
2 Absatz 5 noch einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 vorlegen oder
2. solange sie als Kontaktperson nach §
35 Absatz 3
Satz 1 Nummern 1 und 2 nur deshalb keiner Pflicht
zur Absonderung unterliegen, weil sie die Voraus-
setzungen des §35 Absatz 4 erfüllen,
an jedem Arbeitstag und im Übrigen mindestens zwei-
mal wöchentlich einer Testung in Bezug auf einen
direkten Erregernachweis des Coronavirus mittels
Schnelltest nach §10d zu unterziehen; das Ergebnis ist
der Trägerin oder dem Träger vorzulegen und von die-
ser oder diesem zu dokumentieren.“
20. §31b wird wie folgt geändert:
20.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Das Schutzkonzept muss darüber hinaus Vorgaben zu
Tragezeitpausen bei der Verwendung von FFP2-Mas-
ken oder sonstigen Atemschutzmasken mit technisch
vergleichbarem oder höherwertigem Schutzstandard
nach Maßgabe der arbeitsschutzrechtlichen Bestim-
mungen enthalten.“
20.2 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Sämtliche Beschäftige der in Absatz 1 genannten Leis-
tungserbringer haben sich
1. sofern sie weder einen Coronavirus-Impfnachweis
nach §
2 Absatz 5 noch einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 vorlegen oder
2. solange sie als Kontaktperson nach §
35 Absatz 3
Satz 1 Nummern 1 und 2 nur deshalb keiner Pflicht
zur Absonderung unterliegen, weil sie die Voraus-
setzungen des §35 Absatz 4 erfüllen,
an jedem Arbeitstag und im Übrigen mindestens zwei-
mal wöchentlich einer Testung in Bezug auf einen
direkten Erregernachweis des Coronavirus mittels
Schnelltest nach §10d zu unterziehen; das Ergebnis ist
der Trägerin oder dem Träger vorzulegen und von die-
ser oder diesem zu dokumentieren.“
21. In §
32 Absatz 2 Nummer 3 wird hinter den Wörtern
,,während der Arbeitszeit“ die Textstelle ,,unter Beach-
tung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, ins-
besondere zu Tragezeitpausen“ eingefügt.
22. §35 wird wie folgt geändert:
22.1 Absatz 3 Satz 5 erhält folgende Fassung:
,,Für Schülerinnen und Schüler sowie in Kindertages-
stätten betreute Kinder gilt Satz 4 mit der Maßgabe,
dass die Testung bereits am fünften auf den vom
Gesundheitsamt mitgeteilten Tag des maßgeblichen
Kontakts zu der infizierten Person folgenden Tag und
im Falle eines Schnelltests auch in der Schule oder in
der Kindertagesstätte vorgenommen werden darf.“
22.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Absonderungspflicht für Kontaktpersonen
nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 gilt nicht für:
1. geimpfte Personen nach §2 Absatz 9, die über einen
Nachweis über eine Auffrischimpfung nach §
2
Absatz 6a verfügen,
2. geimpfte Personen nach §2 Absatz 9, sofern die voll-
ständige Schutzimpfung nach §
2 Nummer 3
SchAusnahmV nicht länger als 90 Tage zurückliegt,
3. genesene Personen nach §2 Absatz 10, die mindes-
tens eine den Vorgaben nach §2 Nummer 3 SchAus-
nahmV entsprechende Einzelimpfung erhalten
haben,
4. genesene Personen nach §
2 Absatz 10, sofern die
dem Genesenennachweis nach §
2 Nummer 5
SchAusnahmV zugrundeliegende Testung nicht
länger als 90 Tage zurückliegt.“
23. §35a erhält folgende Fassung:
,,§35a
Übergangsvorschrift zur Absonderungspflicht
nach §35
§
35 Absatz 4 gilt auch für solche Personen, die mit
Ablauf des 28. Januar 2022 einer sich unmittelbar aus
§
35 Absatz 3 Satz 1 ergebenden Pflicht zur Absonde-
rung unterlagen.“
24. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
24.1 Nummern 109 und 110 erhalten folgende Fassung:
109. entgegen §
16 Absatz 2 in Verbindung mit §
16
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und §
10j Absatz 1
Satz 1 Nummern 1 und 2 und §
10k an einer
Kreuzfahrt nach dem Zwei-G-Plus-Zugangsmo-
dell teilnimmt, ohne die erforderlichen Zugangs-
voraussetzungen zu erfüllen,
110. entgegen §
16 Absatz 2 in Verbindung mit §
16
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und §
10j Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 und §
10k bei Kreuzfahrten
nach dem Zwei-G-Plus-Zugangsmodell nicht
sicherstellt, dass ausschließlich Personen teilneh-
men, die die erforderlichen Zugangsvorausset-
zungen erfüllen,“.
24.2 Nummern 122 und 123 erhalten folgende Fassung:
,,122.entgegen §18 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 eine Ein-
richtung oder ein Angebot nach §
18 Absatz 3
Satz 1 nach dem Zwei-G-Zugangsmodell besucht,
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ohne die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen
zu erfüllen,
123. entgegen §18 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Betreiberin
oder Betreiber einer Einrichtung oder eines
Angebots nach §
18 Absatz 3 Satz 1 nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass
die Angebote ausschließlich von Personen wahr-
genommen werden, die die erforderlichen
Zugangsvoraussetzungen erfüllen,“.
24.3 Nummer 163 wird aufgehoben.
25. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 26. Februar
2022 außer Kraft.“
Begründung
zur Vierundsechzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Hamburg, den 28. Januar 2022.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
A.
Anlass
Mit der Vierundsechzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wer-
den aufgrund der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage
in der Freien und Hansestadt Hamburg die Geltungszeit der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ver-
längert und systematische Anpassungen und Ergänzungen des
Schutzkonzepts vorgenommen: Insbesondere wird die Mög-
lichkeit zur Nutzung von Zutrittsberechtigungskennzeichen
im Zwei-G-Plus-Zugangsmodell eingeführt, die Regelungen
zur Verarbeitung personenbezogener Daten werden in einer
Vorschrift zusammengefasst und die Regelungen zum Schutz
vulnerabler Personen in bestimmten Einrichtungen werden
ergänzt.
Durch die Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung wird der besorgniserregen-
den infektionsepidemiologischen Gesamtlage in der Freien
und Hansestadt Hamburg in Bezug auf die Verbreitung des
Coronavirus SARS-CoV-2 begegnet, die durch eine erhebliche
Auslastung der intensivmedizinischen Versorgungskapazitä-
ten, eine sehr hohe und weiterhin steigende Anzahl von Neu-
infektionen, die Dominanz der besorgniserregenden Virus
variante B.1.1.529 (Omikron) sowie durch einen hohen, aber
noch nicht hinreichenden Immunisierungsgrad der Bevölke-
rung durch Impfungen geprägt ist. Es kommt hinzu, dass wei-
terhin außerordentlich hohe Neuinfektionszahlen sowie in
einigen Teilen des Bundesgebietes weiterhin eine besonders
hohe Auslastung der medizinischen Versorgungskapazitäten
zu beklagen sind. Dieser hohe Infektionsdruck in der Bevölke-
rung zieht bei weiterer Steigerung zwangsläufig einen entspre-
chenden Anstieg der schweren Krankheitsverläufe und der
Todesfälle nach sich. Der bundesweite Wert der 7-Tage-Inzi-
denz der gemeldeten Neuinfektionen steigt nach zwischenzeit-
licher Abnahme über den Dezember seit der Jahreswende
wieder stark an (Verlauf der bundesweiten 7-Tage-Inzidenz:
28. Dezember: 215,6; 29. Dezember: 205,5; 30. Dezember:
207,4; 31. Dezember: 214,9; 1. Januar: 220,3; 2. Januar: 222,7;
3. Januar: 232,4; 4. Januar: 239,9; 5. Januar: 258,6; 6. Januar:
285,9; 7. Januar: 303,4; 8. Januar: 335,9; 9. Januar: 362,7;
10. Januar: 375,7; 11. Januar: 387,9; 12. Januar: 407,5;
13. Januar: 427,7; 14. Januar: 470,6; 15. Januar: 497,1;
16. Januar: 515,7; 17 Januar: 528,2; 18. Januar: 553,2;
19. Januar: 584,4; 20. Januar: 638,8; 21. Januar: 706,3;
22. Januar: 772,7; 23. Januar: 806,8; 24. Januar: 840,3;
25. Januar: 894,3; 26. Januar: 940,6); Hinweis: Bei der Inter-
pretation der Fallzahlen ist zu beachten, dass während der
Feiertage rund um den Jahreswechsel eine geringere Test- und
Meldeaktivität vorgelegen haben dürfte, so dass die ausgewie-
senen Daten insoweit nur ein unvollständiges Bild der epide-
miologischen Lage wiedergeben.
Die Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-
2-Eindämmungsverordnung sind am Schutz von Leben und
Gesundheit der Bevölkerung sowie der Funktionsfähigkeit des
Gesundheitssystems ausgerichtet und vor dem Hintergrund
der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage zur Errei-
chung dieser Ziele weiter dringend erforderlich. Bei der
Bewertung der infektionsepidemiologischen Lage und der
hierauf gestützten Entscheidung des Verordnungsgebers über
die Schutzmaßnahmen sind insbesondere die Anzahl der mit
einer Coronavirus-Infektion neu in Krankenhäusern aufge-
nommenen Personen, die Auslastung der intensivmedizini-
schen Behandlungskapazitäten, die unter infektionsepidemio-
logischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen
sowie die Anzahl der gegen das Coronavirus geimpften Perso-
nen berücksichtigt worden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die Bei-
behaltung der bestehenden Schutzmaßnahmen dringend
erforderlich, um eine effektive Eindämmung des Infektionsge-
schehens zu gewährleisten und das Leben und die Gesundheit
der Bevölkerung sowie die Funktionsfähigkeit des Gesund-
heitssystems zu schützen. Dies gilt insbesondere, weil der
Anteil der Bevölkerung, der über einen vollständigen Impf-
schutz verfügt, noch nicht hinreichend groß ist. Nur die

vollständige Impfung und insbesondere die zusätzliche Auf
Freitag, den 28. Januar 2022
66 HmbGVBl. Nr. 6
frischimpfung vermitteln einen hohen Schutz vor einem
schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung. Ein weiterer
Anstieg von Neuinfektionen in der Bevölkerung, insbesondere
in der Gruppe der Ungeimpften, birgt somit die Gefahr einer
Überlastung der Kapazitäten des Gesundheitssystems, die der
Verordnungsgeber abzuwenden verpflichtet ist. Auch die wei-
terhin hohe und zunehmende Auslastung der intensivmedizi-
nischen Kapazitäten sowie die Dominanz der besorgniserre-
genden Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) gebieten besondere
Vorsicht und die Beibehaltung eines hohen Schutzniveaus.
Aus diesen Gründen wird die sorgsame und kontinuier
liche Evaluation des Schutzkonzepts und der einzelnen
Schutzmaßnahmen auch mit dieser Verordnung konsequent
fortgesetzt, um einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem
dringend erforderlichen Schutzniveau und der grundrechtlich
gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaßnahmen zu
gewährleisten. Dabei wird weiterhin auch die Zunahme des
Anteils der Bevölkerung mit einem Impfschutz in die Bewer-
tung der Lage und die Prüfung der Erforderlichkeit der Maß-
nahmen eingestellt werden. Je nach Entwicklung der epide-
miologischen Lage wird der Verordnungsgeber nicht mehr
erforderliche Schutzmaßnahmen umgehend zurücknehmen.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Jan_2022/2022-01-26-de.pdf?__
blob=publicationFile) sowie die Veröffentlichungen der
Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.de/
coronavirus) verwiesen. Das Robert Koch-Institut schätzt die
Gefährdung für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für
die Gruppen der Genesenen und der Geimpften mit Grund
immunisierung (vollständige Impfung) als hoch und für die
Gruppe der Personen, die zusätzlich zu ihrer Grundimmu
nisierung eine Auffrischimpfung erhalten haben, als mode-
rat ein; diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch
neue Erkenntnisse ändern (https://www.rki.de/DE/Content/
InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/
Wochenbericht/Wochenbericht_2022-01-20.pdf?blob= publi-
cationFile). Für die Freie und Hansestadt Hamburg stellt sich
die epidemiologische Lage aktuell wie folgt dar:
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hanse-
stadt Hamburg war zuletzt wiederholt durch ansteigende
Werte der Anzahl der in Bezug auf die mit COVID-19 in ein
Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwoh-
ner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Hospitalisierungs
inzidenz) gekennzeichnet. Zusätzlich ist noch mit einer hohen
Anzahl von Nachübermittlungen und damit mit einer Erhö-
hung des tagesaktuell ermittelten Werts der 7-Tage-Hospitali-
sierungsinzidenz zu rechnen, da die 7-Tage-Inzidenz der
gemeldeten Neuinfektionen weiterhin auf einem sehr hohen
Niveau liegt. Der Verlauf der 7-Tage-Hospitalisierungsinzi-
denz in der Freien und Hansestadt Hamburg innerhalb der
letzten Wochen stellt sich nach den Berechnungen des Robert
Koch-Instituts wie folgt dar: 28. Dezember: 2,05; 29. Dezem-
ber: 2,54; 30. Dezember: 2,86; 31. Dezember: 3,51; 1. Januar:
3,99; 2. Januar: 4,05; 3. Januar: 3,72; 4. Januar: 3,24; 5. Januar:
2,97; 6. Januar: 3,08; 7. Januar: 3,40; 8. Januar: 4,21; 9. Januar:
5,88; 10. Januar: 5,34; 11. Januar: 4,70; 12. Januar: 5,07;
13. Januar: 5,51; 14. Januar: 6,05; 15. Januar: 4,80; 16. Januar:
5,88; 17. Januar: 5,78; 18. Januar: 4,32; 19. Januar: 4,91;
20. Januar: 4,91; 21. Januar: 4,64; 22. Januar: 5,67; 23. Januar:
6,69; 24. Januar: 6,42; 25. Januar: 5,18; 26. Januar: 3,94
(Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/covid-19-
trends, Stand: 26. Januar 2022; Anmerkung: Die vom Robert
Koch-Institut angegebenen Werte zu den einzelnen Tagen
werden aufgrund eines Meldeverzugs regelmäßig um Nach-
meldungen ergänzt; hierdurch erhöhen sich nachträglich die
zu den einzelnen Tagen angegebenen Werte).
Mit Stand vom 25. Januar 2022 befinden sich in Hamburg
552 Personen mit einer SARS-CoV-2-Infektion in Behandlung
in einem Krankenhaus. 79 Personen befinden sich in intensiv-
medizinischer Behandlung, davon werden 44 invasiv beatmet.
Unter Berücksichtigung der mit anderen Patientinnen und
Patienten belegten Intensivbetten sind derzeit noch 69 Inten-
sivbetten der insgesamt zur Verfügung stehenden 473 Inten-
sivbetten frei (Stand: 26. Januar 2022, Quelle: DIVI-Register).
In den vergangenen vier Wochen ist der prozentuale Anteil
der Belegung der Intensivbetten mit COVID-19-Erkrankten
wiederholt auf ­ teils deutlich ­ über 15
% angestiegen. Der
jüngste Verlauf dieses Werts stellt sich wie folgt dar (alle Anga-
ben in Prozent): 28. Dezember: 14,38; 29. Dezember: 14,89;
30. Dezember: 14,13; 31. Dezember: 15,23; 1. Januar: 16,08;
2. Januar: 15,74; 3. Januar: 14,29; 4. Januar: 14,75; 5. Januar:
15,03; 6. Januar: 15,91; 7. Januar: 16,67; 8. Januar: 17,14;
9. Januar: 17,72; 10. Januar: 18,52; 11. Januar: 18,3; 12. Januar:
16,98; 13. Januar: 15,9; 14. Januar: 14,56; 15. Januar: 14,77;
16. Januar: 15,54; 17 Januar: 14,19; 18. Januar: 12,96;
19. Januar: 13,35; 20. Januar: 13,16; 21. Januar: 15,14;
22. Januar: 16,38; 23. Januar: 17,11; 24. Januar: 16,16;
25. Januar: 16,56 (Quelle: https://www.rki.de/covid-19-trends,
Stand: 26. Januar 2022). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass
sich die Daten des Robert Koch-Instituts auf die in der Freien
und Hansestadt Hamburg gelegenen Krankenhäuser beziehen
und damit auch Aufnahmen von Personen mit Wohnsitz
außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg erfassen.
Die Anzahl der Neuinfektionen in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg steigt seit Oktober kontinuierlich stark an und
liegt seit mehreren Wochen auf dem höchsten Niveau seit dem
Beginn der Pandemie. Zwischen dem 19. und 26. Januar 2022
wurden insgesamt 39.065 Neuinfektionen in der Freien und
Hansestadt Hamburg gemeldet. Dies entspricht 2051,25 Fällen
je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (7-Tage-Inzidenz;
Datenstand 26. Januar 2022, 9:00 Uhr). Die Entwicklung der
7-Tage-Inzidenz in den vergangenen vier Wochen stellt sich
wie folgt dar: 28. Dezember: 329,76; 29. Dezember: 333,33;
30. Dezember: 360,42; 31. Dezember: 383,37; 1. Januar: 389,93;
2. Januar: 406,94; 3. Januar: 440,29; 4. Januar: 463,34;
5. Januar: 499,36; 6. Januar: 533,07; 7. Januar: 556,49;
8. Januar: 629,11; 9. Januar: 611,62; 10. Januar: 659,72;
11. Januar: 690,18; 12. Januar: 722,99; 13. Januar: 801,76;
14. Januar: 897,85; 15. Januar: 932,45; 16. Januar: 942,53;
17 Januar: 1055,79; 18. Januar: 1180,61; 19. Januar: 1337,14;
20. Januar: 1476,28; 21. Januar: 1617,58; 22. Januar: 1767,18;
23. Januar: 1852,56; 24. Januar: 1881,86; 25. Januar: 1999,38;
26. Januar: 2051,25 (Stand: 26. Januar 2022).
Diese Betrachtung wird auch durch den Verlauf des 7-Tage-
R-Werts bestätigt, der zuletzt wieder beständig über 1 gelegen
hat: 28. Dezember: 1,01 ; 29. Dezember: 0,92; 30. Dezember:
0,91; 31. Dezember: 0,94; 1. Januar: k.A.; 2. Januar: k.A.;
3. Januar: k.A.; 4. Januar: 1,02; 5. Januar: 1,09; 6. Januar: 1,05;
7. Januar: 1,10; 8. Januar: 1,18; 9. Januar: k.A; 10. Januar: k.A;
11. Januar: 1,17; 12. Januar: 1,12; 13. Januar: 1,07; 14. Januar:
1,08; 15. Januar: 1,17; 16. Januar: k.A.; 17 Januar: k.A.;
18. Januar: 1,19; 19. Januar: 1,21; 20. Januar: 1,19; 21. Januar:
1,18; 22. Januar 1,23; 23. Januar: k.A.; 24. Januar: k.A.;
25. Januar: 1,26; 26. Januar: 1,21 (Stand: 26. Januar 2022). Der
7-Tage-R-Wert bildet das Infektionsgeschehen vor etwa einer
Woche bis vor etwas mehr als zwei Wochen ab und ist daher
für die Einschätzung der epidemiologischen Lage bedeutsam.
Bei einem R-Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl an Neu
infektionen.
Freitag, den 28. Januar 2022 67
HmbGVBl. Nr. 6
Die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differen-
zierte Betrachtung der Inzidenzen in zeigt, dass die Inzidenzen
in allen Altersgruppen deutlich steigen. Die höchsten Werte
zeigen sich hierbei bei den 6- bis 14-jährigen (7-Tage-Inzidenz
von 2.309) und den 15- bis 19-jährigen (7-Tage-Inzidenz von
2.373).
Am 7. Dezember 2021 wurde in Hamburg erstmals die
besorgniserregende Virusvariante B.1.1.529 (Omikron), im
Folgenden: Omikron-Variante, detektiert. Der Anteil von
Infektionen mit dieser Virusvariante am Infektionsgeschehen
in der Freien und Hansestadt Hamburg nimmt seitdem stetig
zu. Mittlerweile dominiert die Omikron-Variante das Infekti-
onsgeschehen und verdrängt die zuvor seit Kalenderwoche 25
dominierende Virusvariante B.1.617.2 (Delta).
Die Omikron-Variante bringt nach dem aktuellen Erkennt-
nisstand eine neue Dimension in das Pandemiegeschehen.
Diese Virusvariante zeichnet sich nach bisherigen Erkenntnis-
sen durch eine stark gesteigerte Übertragbarkeit und in einem
gewissen Maße durch ein Unterlaufen eines durch Impfung
oder Genesung erworbenen Immunschutzes aus. Dies bedeu-
tet, dass die neue Variante im Vergleich zu zuvor vorherr-
schenden Virusvarianten mehrere ungünstige Eigenschaften
vereint. Sie infiziert in kürzester Zeit deutlich mehr Menschen
und bezieht auch Genesene und Geimpfte stärker in das Infek-
tionsgeschehen ein. Dies kann zu einer explosionsartigen Ver-
breitung führen: In Dänemark, Norwegen, den Niederlanden
und Großbritannien wurde eine nie dagewesene Verbreitungs-
geschwindigkeit mit Verdopplungszeiten von etwa zwei bis
drei Tagen beobachtet.
Erste epidemiologische Analysen aus Großbritannien,
Dänemark und den USA deuten zwar auf einen milderen
Krankheitsverlauf bei Infektionen mit der Omikron-Variante
im Vergleich zur Delta-Variante hin. Dies gilt auch für Kin-
der. Vorläufige experimentelle Studien unterstützen diese
Beobachtung. Infektionen mit der Omikron-Variante führen,
bezogen auf die Fallzahl, seltener zu Krankenhausaufnahmen
und schweren Krankheitsverläufen. Die Reduktion der relati-
ven Krankheitsschwere erklärt sich größtenteils durch Imp-
fungen und vorangegangene Infektionen eines Großteils der
Bevölkerung, zu einem Teil aber auch durch eine Verminde-
rung der krankmachenden Eigenschaften des Virus. Impfun-
gen und insbesondere Boosterimpfungen schützen auch bei
Omikron-Infektion vor schweren Krankheitsverläufen und
Hospitalisierung (vgl. zum Vorstehenden: Zweite Stellung-
nahme des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19,
Ergänzende Erkenntnisse zur Omikron-Variante und notwen-
dige Vorbereitungen des Gesundheitssystems auf die kom-
mende Infektionswelle, 6. Januar 2022, https://www.bundes
regierung.de/resource/blob/997532/1995094/0e24018c4ce234c5
b9e40a 83ce1b3892/2022-01-06-zweite-stellungnahme-exper-
tenrat-data.pdf?download=1).
Die starke Infektionsdynamik und die damit verbundene
hohe Zahl von parallel auftretenden Erkrankungen droht
jedoch den gegenüber der Delta-Variante gegebenen Vorteil
der milderen Krankheitsverläufe quantitativ aufzuwiegen. So
führen die zeitweise sehr hohen Fallzahlen in einzelnen euro-
päischen Staaten und in den USA derzeit zu einem deutlichen
Anstieg der Krankenhausaufnahmen. Aktuelle Statistiken aus
verschiedenen europäischen Staaten zeigen zudem deutlich
vermehrte Aufnahmen auf die Normalstationen, aber im Ver-
gleich zu vorangegangen Infektionswellen anteilig weniger
Aufnahmen auf die Intensivstationen. Diese Entwicklung ist
in der Freien und Hansestadt Hamburg bereits zu beobachten
(siehe vorstehende Ausführungen). Trotz einer reduzierten
Hospitalisierungsrate bei der Omikron-Variante ist bei sehr
hohen Inzidenzwerten aufgrund des hohen zeitgleichen Auf-
kommens infizierter Personen mit einer erheblichen Belas-
tung und auch Überlastung der Krankenhäuser und der ambu-
lanten Versorgungsstrukturen (Praxen, Ambulanzen, Tages-
kliniken) und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zu rechnen.
Da auch Geimpfte wieder stärker in das Infektionsgeschehen
miteinbezogen werden, entsteht ein weiteres wesentliches Pro-
blem durch Personalausfälle aufgrund von Ansteckungen
innerhalb der Belegschaften von Krankenhäusern, Pflege
einrichtungen und ambulanten Versorgungsstrukturen. Diese
Personalausfälle werden ärztliches und pflegerisches, aber
auch nicht-medizinisches Personal betreffen. Ein hohes Pati-
entenaufkommen kombiniert mit akutem Personalmangel
kann innerhalb von kurzer Zeit die allgemeine medizinische
Versorgung in der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in
ganz Deutschland gefährden. Es ist daher dringend erforder-
lich, die Ausbreitung der Omikron-Variante mit entsprechen-
den Maßnahmen zu verlangsamen (vgl. zum Vorstehenden:
Zweite Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung
zu COVID-19, Ergänzende Erkenntnisse zur Omikron-Vari-
ante und notwendige Vorbereitungen des Gesundheitssystems
auf die kommende Infektionswelle, 6. Januar 2022, a.a.O.).
Erschwerend kommt hinzu, dass die Omikron-Variante auf
eine Bevölkerung mit weiterhin nicht ausreichendem Impf-
schutz trifft, wie aktuelle Daten nahelegen. Viele Menschen in
Hamburg ­ insbesondere in den jüngeren Altersgruppen ­
haben noch keine oder nur die erste Impfdosis erhalten. Vul-
nerable Personen sind sogar trotz zweifacher Impfung einem
höheren Risiko ausgesetzt, denn die Wirksamkeit von Impf-
stoffen ist bei ihnen oft herabgesetzt, etwa aufgrund einer
schlechteren Immunantwort oder bestehender Grunderkran-
kungen. Wie genau die Omikron-Variante in diesem Kontext
einzuordnen ist, ist noch nicht abschließend wissenschaftlich
untersucht. Erste Studienergebnisse zeigen aber, dass der
Impfschutz gegen die Omikron-Variante nach abgeschlossener
Impfung ohne Auffrischimpfung nachlässt und auch geimpfte
Personen symptomatisch erkranken. Der Schutz vor schwerer
Erkrankung bleibt wahrscheinlich teilweise erhalten. Mehrere
Laborstudien zeigen aber einen deutlich verbesserten Immun-
schutz nach erfolgter Auffrischimpfung mit den derzeit ver-
fügbaren mRNA-Impfstoffen (vgl. zum Vorstehenden: Erste
Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung zu
COVID-19, Einordnung und Konsequenzen der Omikron-
welle, 19. Dezember 2021, a.a.O.).
80,9% der Hamburgerinnen und Hamburger haben bereits
eine Erstimpfung, 79,0% eine Zweitimpfung und 49,3% haben
eine Auffrischimpfung erhalten (Quelle: Digitales Impfmoni-
toring zur COVID-19-Impfung, Robert Koch-Institut; Stand:
26. Januar 2022). Impfungen werden sowohl durch niederge-
lassene Ärztinnen und Ärzte sowie Betriebsärztinnen und
Betriebsärzte als auch durch mobile Impfteams an dezentralen
Impfstellen, insbesondere in zwölf Krankenhäusern, und in
Schulen durchgeführt. Bis in den jüngeren Altersgruppen,
insbesondere der Altersgruppe unter 18 Jahren, eine hohe
Impfquote erreicht ist, wird es noch einige Wochen dauern.
Bisher haben 62,9
% der 12- bis 17-Jährigen und 21,5
% der
5- bis 11-Jährigen in der Freien und Hansestadt Hamburg eine
Erstimpfung erhalten, 59,6
% der 12- bis 17-Jährigen sind

vollständig geimpft und 7,9
% der 5- bis 11-Jährigen. Eine
Auffrischimpfung haben 15,9
% der 12- bis 17-Jährigen
erhalten (Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/
Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html, Stand:
26. Januar 2022). Eine finale Version der Aktualisierung der
COVID-19-Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission
in Bezug auf Impfungen für Kinder unter zwölf Jahren wurde
am 17. Dezember 2021 veröffentlicht (https://www.rki.de/DE/
Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/Ausgaben/01_22.pdf).
Freitag, den 28. Januar 2022
68 HmbGVBl. Nr. 6
Ein weiteres konsequentes Festhalten an den bestehenden
Schutzmaßnahmen ist vor diesem Hintergrund dringend
erforderlich. Insbesondere muss das Infektionsgeschehen wei-
ter eingedämmt werden, da die Bürgerinnen und Bürger noch
nicht hinreichend durch Impfungen geschützt sind. Die starke
Viruszirkulation in der Bevölkerung (Community Transmis-
sion) mit Infektionen in privaten Haushalten und gastronomi-
schen Betrieben, bei Veranstaltungen sowie in Kitas, Schulen
und im beruflichen Umfeld erfordert weiterhin die konse-
quente Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen und
weiterer Schutzmaßnahmen sowie massive Anstrengungen zur
Eindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies ist
vor dem Hintergrund einer Dominanz der besorgniserregen-
den Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) von entscheidender
Bedeutung, um die Zahl der Neuinfizierten wieder deutlich zu
senken und schwere Krankheitsverläufe, intensivmedizinische
Behandlungen und Todesfälle zu verhindern. Nur dadurch
kann eine Überlastung des Gesundheitswesens vermieden wer-
den. Ferner kann hierdurch mehr Zeit für die Produktion von
Impfstoffen, die Durchführung von Impfungen sowie die Ent-
wicklung von antiviralen Medikamenten gewonnen werden.
Berichte über COVID-19-Langzeitfolgen mahnen ebenfalls
zur Vorsicht. Bei einem exponentiellen Anstieg der Neuinfek-
tionszahlen kann das Gesundheitswesen auch trotz des bisheri-
gen Anteils der Hamburger Bevölkerung mit einem vollständi-
gen Impfstatus von 79,0
% zudem schnell wieder an seine
Belastungsgrenzen stoßen, wie dies in anderen Ländern bereits
geschieht.
Ein zusätzlicher wichtiger Grund für die Erforderlichkeit
einer weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens besteht
darin, während der laufenden Impfkampagne in Deutschland
das Auftreten weiterer sogenannter Escape-Virusvarianten zu
vermeiden. Trifft eine hohe Zahl neu geimpfter Personen mit
noch unvollständiger Immunität auf eine hohe Zahl von Infi-
zierten, begünstigt dies die Entstehung von Virusvarianten,
gegen die die bisher verfügbaren Impfstoffe eine geringere
Wirksamkeit aufweisen könnten. Die Impfstoffe können zwar
grundsätzlich an solche Virusvarianten angepasst werden.
Dies erfordert jedoch einen mehrmonatigen Vorlauf und eine
vollständige Nachimpfung der Bevölkerung, die wiederum
eine fristgerechte Produktion dieser angepassten Impfstoffe
für die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
Antigen-Schnelltests können als zusätzliches Element zur
frühzeitigen Erkennung der Virusausscheidung die Sicherheit
erhöhen. Wegen der Grenzen der Validität der Testergebnisse
(vgl. hierzu die Begründung der HmbSARS-CoV-2-Eindäm-
mungsVO vom 23. April 2021 ­ HmbGVBl. S. 205) können sie
jedoch die weiteren notwendigen Schutzmaßnahmen sowie
insbesondere eine Schutzimpfung nicht ersetzen.
Aus den vorstehenden Gründen ist es dringend erforder-
lich, die bestehenden Schutzmaßnahmen fortzusetzen, um das
Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und
eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
B.
Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu §5: Die deklaratorische Regelung in Absatz 2 wird aus
Klarstellungsgründen aufgehoben. Die allgemeinen Vorgaben
des Arbeitsschutzes sind neben den Vorgaben der HmbSARS-
CoV-2-EindämmungsVO wie bisher zu berücksichtigen.
Zu §10d: Durch die Ergänzung in Satz 5 werden die in §4
Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Testverordnung genann-
ten Einrichtungen dazu berechtigt, PoC-NAT-Tests unter
Beachtung der weiteren Voraussetzungen des §
10d durchzu-
führen.
Zu 10e: Die Vorschrift des §
10e kann vor dem Hinter-
grund der Regelung des §
28b IfSG aufgehoben werden. Ent-
sprechend werden die Bezugnahmen auf §10e in §§14, 14a und
15 gestrichen.
Zu §10k: Durch den neu eingefügten Absatz 2 ist es im
Rahmen des Zwei-G-Plus-Zugangsmodells nunmehr zulässig,
vergleichbar zu der Regelung in §10j Absatz 1, die Verpflich-
tungen nach §10k Absatz 1 auch zentral durch eine Dienstleis-
terin oder einen Dienstleister zu erfüllen, die oder der nach
Prüfung der Vorgaben zur Zutrittsberechtigung im Zwei-G-
Plus-Zugangsmodell sogenannte Zutrittsberechtigungskenn-
zeichen ausgibt. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass
­ sofern die Vorlage eines Testnachweises erforderlich ist ­ das
Zutrittsberechtigungskennzeichen nur ausgegeben wird, wenn
die dem Testnachweis zugrundliegende Testung am Tag der
Ausgabe des Zutrittsberechtigungskennzeichens erfolgt ist.
Zu §10l: Mit der Regelung des §10l wird eine einheitliche
Grundlage für die Verarbeitung bestimmter personenbezoge-
ner Daten im allgemeinen Teil der HmbSARS-CoV-2-Ein-
dämmungsVO geschaffen. Konkret wird klargestellt, dass,
soweit es zur Erfüllung von Pflichten aufgrund der Hmb
SARS-CoV-2-EindämmungsVO erforderlich ist, die Verpflich-
teten berechtigt sind, personenbezogene Daten über das Vor-
liegen eines Coronavirus-Impfnachweises nach §
2 Absatz 5,
eines Genesenennachweises nach §2 Absatz 6, eines Nachwei-
ses über eine Auffrischimpfung nach §2 Absatz 6a, eines nega-
tiven Coronavirus-Testnachweises nach §10h oder eines ärzt
lichen Zeugnisses nach §
10j Absatz 2 oder über das Lebens
alter zu verarbeiten. Die bisherigen Regelungen des §
10j
Absatz 4 sowie in §22 Absatz 1 sind infolgedessen aufzuheben.
Zu §18a: Durch die Änderung des Absatzes 1 Satz 2 sind,
wie auch in den kulturellen Einrichtungen nach §18 Absatz 1,
nunmehr auch für gastronomische Angebote im Rahmen von
Sportveranstaltungen vor Publikum Stehplätze zulässig.
Zu §24:
Zu Absatz Satz 1: In §35 Absätze 3 und 4 ist die Absonde-
rungspflicht für Kontaktpersonen abschließend geregelt. Inso-
fern bedarf es keiner zusätzlichen Regelung in §24 mehr.
Zu Absatz 2 Satz 5: §35 Absatz 3 regelt die Absonderungs-
pflicht für Kontaktpersonen. Die Dauer der Absonderung
beträgt dabei grundsätzlich zehn Tage; sie kann auf sieben
Tage verkürzt werden, wenn dem Gesundheitsamt ein negati-
ver Coronavirus-Testnachweis, der die dort genannten Voraus-
setzungen erfüllt, vorgelegt wird. Abweichend hiervon ist für
Kinder, die in Kindertagesstätten betreut werden, eine Ver-
kürzung der Absonderung auf fünf Tage möglich, vgl. §
35
Absatz 3 Satz 5. Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht wird, ist es erforderlich, dass sich die Kinder am
sechsten und siebten Tag einem zusätzlichen Schnelltest
unterziehen, um das Risiko der Verbreitung des Coronavirus
in Kindertagesstätten möglichst gering zu halten. Dieser Test
kann sowohl in der Kindertagesstätte selbst als auch in einer
anerkannten Teststelle durchgeführt werden; er muss zum
jeweiligen Betreuungsbeginn vorliegen.
Zu §27: Die Schutzmaßnahmen, die Besucherinnen und
Besucher der Einrichtungen nach Absatz 1 einzuhalten haben,
werden systematisch neu gefasst und vor dem Hintergrund der
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg (hierzu ausführlich unter A.) ausgeweitet. Ins-
besondere gilt für alle Besucherinnen und Besucher, die das
14. Lebensjahr vollendet haben, die Pflicht zum Tragen einer
FFP2-Maske oder einer sonstigen Atemschutzmaske mit tech-
nisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutzstandard.
Nach aktuellem Erkenntnisstand bieten FFP2- sowie mindes-
Freitag, den 28. Januar 2022 69
HmbGVBl. Nr. 6
tens gleichwertige Masken einen deutlich höheren Schutz vor
einer Infektion mit dem Coronavirus als die sogenannten OP-
Masken. Für die Testpflicht aller Besucherinnen und Besu-
cher, unabhängig von ihrem Impfstatus, wird zudem aus-
drücklich auf die Vorschrift des §28b IfSG Bezug genommen.
Darüber hinaus können für die in Absatz 2a genannten Statio-
nen weitergehende Besuchseinschränkungen erforderlich sein.
Ein Ausschluss jeglicher Besuche ist hierbei jedoch nicht
zulässig.
Zu §§30 und 32: Aus redaktionellen Gründen wird in §§30
und 32 klargestellt, dass bei den Regelungen zu Maskenpflich-
ten für die Beschäftigten stets die allgemeinen arbeitsschutz-
rechtlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen zu Trage-
zeitpausen, zu berücksichtigen sind.
Zu §§31, 31a und 31b: Vor dem Hintergrund der Ausnah-
men von der Absonderungspflicht nach §35 Absatz 4 wird zum
Schutz der vulnerablen Personengruppe in den Einrichtungen
der Eingliederungshilfe neu geregelt, dass Beschäftigte und
Leistungsberechtigte, solange sie als Kontaktpersonen nach
§
35 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 nur deshalb keiner
Pflicht zur Absonderung unterliegen, weil sie die Vorausset-
zungen des §35 Absatz 4 erfüllen, sich einer täglichen Testung
unterziehen müssen. Hierdurch soll das Risiko der Verbrei-
tung des Coronavirus in den Einrichtungen der Eingliede-
rungshilfe möglichst gering gehalten werden. Des Weiteren
wird aus redaktionellen Gründen klargestellt, dass bei den
Regelungen zu Maskenpflichten stets die allgemeinen arbeits-
schutzrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen sind.
Zu §35: Die Änderung in Absatz 3 dient der Klarstellung,
dass die Testungen zur Verkürzung der Absonderung auch in
der Schule oder Kindertagesstätte vorgenommen werden dür-
fen. Durch die Änderung des Absatzes 4 werden die Ausnah-
men von der Absonderungspflicht an die unter https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Quarantaene/Absonderung.html veröffentlichten Vorgaben
des Robert Koch-Instituts angeglichen.
Zu §35a: Mit der Übergangsvorschrift zu §
35 wird klar
gestellt, dass auch für solche Personen, die mit Ablauf des
28. Januar 2022 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Vorschriften einer Pflicht zur Absonderung gemäß §
35 Ab-
satz 3 Satz 1 unterlagen, nunmehr die angepasste Ausnahme-
vorschrift des §35 Absatz 4 in der ab dem 29. Januar 2022 gel-
tenden Fassung gilt.
Zu §39: Durch die Änderung von Absatz 1 werden redak
tionelle Änderungen der Ordnungswidrigkeitstatbestände vor-
genommen.
Zu §40: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es dringend erforderlich, an den bestehen-
den Schutzmaßnahmen festzuhalten, um dem Infektionsge-
schehen weiterhin konsequent entgegenzuwirken. Aus diesem
Grund werden die Schutzmaßnahmen der HmbSARS-CoV-
2-EindämmungsVO bis zum 26. Februar 2022 verlängert.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Neununddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021,
8. Januar 2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar
2021, 19. Februar 2021, 26. Februar 2021, 5. März 2021,
11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und
16. April 2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121,
137, 145, 161, 173 und 193), zur HmbSARS-CoV-2-Eindäm-
mungsVO vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie zur
Vierzigsten bis Dreiundsechzigsten Verordnung zur Ände-
rung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni
2021,10. Juni 2021, 17. Juni 2021, 21. Juni 2021, 1. Juli 2021,
26. Juli 2021, 20. August 2021, 27. August 2021, 17. September
2021, 23. September 2021, 22. Oktober 2021, 19. November
2021, 26. November 2021, 3. Dezember 2021, 14. Dezember
2021, 16. Dezember 2021, 23. Dezember 2021, 30. Dezember
2021, 7. Januar 2022, 14. Januar 2022 und 18. Januar 2022
(HmbGVBl. S. 295, 323, 349, 367, 412, 459, 471, 485, 543, 567,
573, 625, 649, 707, 763, 789, 813, 844, 852, 924, 965, 3, 29 und
43) verwiesen.
Freitag, den 28. Januar 2022
70 HmbGVBl. Nr. 6
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29
77.
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