FREITAG, DEN6. NOVEMBER
567
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 60 2020
Tag I n h a l t Seite
2. 11. 2020 Zweite Verordnung zur Änderung der Sechsundzwanzigsten Verordnung über die Erweiterung der Ver-
kaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567
4. 11. 2020 Verordnung zur Aufhebung der Vierundzwanzigsten Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszei-
ten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 568
4. 11. 2020 Zweite Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 568
6. 11. 2020 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . 569
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die Sechsundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung
der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im
Bezirk Harburg vom 5. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 519),
geändert am 18. März 2020 (HmbGVBl. S. 178), wird wie folgt
geändert:
1. §3 wird aufgehoben.
2. Der bisherige §4 wird §3.
Hamburg, den 2. November 2020.
Das Bezirksamt Harburg
Zweite Verordnung
zur Änderung der Sechsundzwanzigsten Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 2. November 2020
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Freitag, den 6. November 2020
568 HmbGVBl. Nr. 60
Die Vierundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung
der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im
Bezirk Altona vom 16. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 537) wird
aufgehoben.
Hamburg, den 4. November 2020.
Das Bezirksamt Altona
Verordnung
zur Aufhebung der Vierundzwanzigsten Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 4. November 2020
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§
1 der Dreißigsten Verordnung über die Erweiterung der
Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im
Bezirk Hamburg-Nord vom 5. September 2019 (HmbGVBl.
S. 278), geändert am 18. März 2020 (HmbGVBl. S. 176), wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird aufgehoben.
2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
Hamburg, den 4. November 2020.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Zweite Verordnung
zur Änderung der Dreißigsten Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord
Vom 4. November 2020
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Freitag, den 6. November 2020 569
HmbGVBl. Nr. 60
Einziger Paragraph
Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu §
34 fol-
gende Fassung: ,,§34 (aufgehoben)“.
2. In §
4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
,,oder Deputation einer Behörde“ gestrichen.
3. §4b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1 In Nummer 28 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 29 angefügt:
,,29. Seniorentreffpunkte und Seniorengruppen.“
3.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Hafenrundfahrten zu Wasser und auf Land, Stadt-
rundfahrten im Linien- und Gelegenheitsverkehr und
vergleichbare Fahrten zu touristischen Zwecken ein-
schließlich sonstiger Gelegenheitsverkehre nach §§
48
und 49 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fas-
sung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geän-
dert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1366), sowie tou-
ristische Gästeführungen sind untersagt.“
4. In §16 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,In Sammelunterkünften für Saisonarbeiterinnen und
Saisonarbeiter oder für auf Baustellen Tätige gelten die
Regelungen des Absatzes 2 entsprechend.“
5. §19 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Angebote der Freizeitgestaltung und Hobbyausübung
sind untersagt.“
5.2 In Absatz 2 Satz 1 wird hinter der Textstelle ,,nach
Absatz 1″ die Textstelle ,,Satz 1″ eingefügt.
6. In §20 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Die in Lehrplänen vorgesehene sportliche Betätigung
als Teil schulischer, akademischer oder beruflicher Bil-
dung, die Sportausübung in Einrichtungen des Justiz-
vollzugs einschließlich der Teilanstalt für Jugendarrest
sowie die aufgrund dienstlicher Vorgaben notwendige
Sportausübung als Teil des öffentlichen Dienstes blei-
ben zulässig. Die jeweils zuständigen Behörden können
Einschränkungen festlegen.“
7. §34 wird aufgehoben.
8. §36 wird wie folgt geändert:
8.1 Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs
mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem
Risikogebiet nach §
35 Absatz 4 aufgehalten haben
oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet ein-
reisen,“.
8.2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend
notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst,
wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in
einem Risikogebiet nach §
35 Absatz 4 aufgehalten
haben oder zu einem dieser Zwecke in das Bundes-
gebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist
durch die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber, die Auf-
traggeberin, den Auftraggeber oder die Bildungsein-
richtung zu bescheinigen,“.
8.3 Absatz 4 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwö-
chigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einrei-
sen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer
Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Ein-
reise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaß-
nahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermei-
dung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden,
die einer Absonderung nach §
35 Absatz 1 Satz 1
vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unter-
bringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet
ist; die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zeigt die
Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zustän-
digen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen
Maßnahmen; die zuständige Behörde hat die Ein-
haltung dieser Vorgaben zu überprüfen.“
9. §36a Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, für die
§36 Absatz 4 Nummer 3 gilt, entsprechend.“
10. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10.1 In Nummer 4 wird die Zahl ,,28″ durch die Zahl ,,29″
ersetzt.
10.2 Hinter Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
,,4a.
entgegen §
4b Absatz 1 Satz 2 an einer Hafen
rundfahrt, Stadtrundfahrt, einer diesen vergleich-
baren Fahrt zu touristischen Zwecken oder an
einer touristischen Gästeführung teilnimmt oder
eine solche durchführt,“.
10.3 In Nummer 52 wird die Textstelle ,,Absätze 2 bis 4″
durch die Textstelle ,,Absatz 1 Sätze 3 und 4 sowie
Absätze 2 bis 4″ ersetzt.
10.4 Nummer 61 wird gestrichen.
10.5 Hinter Nummer 71 wird folgende Nummer 71a einge-
fügt:
,,71a.
entgegen §36a Absatz 4 Satz 2 als Person, die der
Absonderungspflicht nach §
35 Absatz 1 Satz 1
unterliegt oder die die Voraussetzungen nach §36
Absatz 4 Nummer 3 erfüllt, während der nach
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 6. November 2020
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385, 1386), in Verbindung mit §38
Satz 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver-
ordnung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geän-
dert am 30. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 547), wird verordnet:
Freitag, den 6. November 2020
570 HmbGVBl. Nr. 60
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Hamburg, den 6. November 2020.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
§
36a Absatz 4 Satz 1 zulässigen Unterbrechung
der Absonderung nicht auf direktem Weg eine
Ärztin oder einen Arzt oder ein Testzentrum auf-
sucht,“.
10.6 Nummer 72 erhält folgende Fassung:
,,72.
entgegen §
36a Absatz 4 Satz 3 als Person, die der
Absonderungspflicht nach §
35 Absatz 1 Satz 1
unterliegt oder die die Voraussetzungen nach §36
Absatz 4 Nummer 3 erfüllt, während der nach §36a
Absatz 4 Satz 1 zulässigen Unterbrechung der
Absonderung an öffentlichen Orten einen Min-
destabstand von 1,5 Metern zu allen Personen, die
nicht demselben Hausstand angehören, nicht ein-
hält,“.
10.7 Nummer 73 erhält folgende Fassung:
,,73.
entgegen §36a Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit
§
8 Absatz 1 als Person, die der Absonderungs-
pflicht nach §35 Absatz 1 Satz 1 unterliegt oder die
die Voraussetzungen nach §36 Absatz 4 Nummer 3
erfüllt, während der nach §
36a Absatz 4 Satz 1
zulässigen Unterbrechung der Absonderung die
Maskenpflicht nicht befolgt,“.
10.8 Hinter Nummer 73 wird folgende Nummer 73a einge-
fügt:
,,73a.
entgegen §36a Absatz 4 Satz 5 als Person, die der
Absonderungspflicht nach §
35 Absatz 1 Satz 1
unterliegt oder die die Voraussetzungen nach §36
Absatz 4 Nummer 3 erfüllt, während der nach
§
36a Absatz 4 Satz 1 zulässigen Unterbrechung
der Absonderung den öffentlichen Personenver-
kehr nutzt,“.
10.9 Nummer 74 erhält folgende Fassung:
,,74.
entgegen §
36a Absatz 4 Satz 6 als Person, die der
Absonderungspflicht nach §
35 Absatz 1 Satz 1
unterliegt oder die die Voraussetzungen nach §36
Absatz 4 Nummer 3 erfüllt, sich nach der Testung
nicht unverzüglich und auf direktem Weg wieder
in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeig-
nete Unterkunft begibt,“.
10.10 Nummer 75 erhält folgende Fassung:
,,75.
entgegen §
36a Absatz 4 Satz 6 als Person, die der
Absonderungspflicht nach §
35 Absatz 1 Satz 1
unterliegt oder die die Voraussetzungen nach §36
Absatz 4 Nummer 3 erfüllt, nach der Testung nicht
unverzüglich die Absonderung fortsetzt,“.
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