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Zwölfte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg

Seite 489

Gesetz zum Fünften Medienänderungsstaatsvertrag HSH
2251-4

Seite 490

Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
2251-1

Seite 492

489
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 60 DIENSTAG, DEN 9. DEZEMBER 2014
Tag I n h a l t Seite
§ 1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Harburg
(1) Verkaufsstellen im Bezirksamtsbereich Harburg dürfen
am Sonntag, dem 4. Januar 2015, aus Anlass der Veranstaltung
,,Feuerzauber zur Hammaburg“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis
18.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen im Bezirksamtsbereich Harburg dürfen
am Sonntag, dem 29. März 2015, aus Anlass der Veranstaltung
,,Harburger Frühlingserwachen“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis
18.00 Uhr geöffnet sein.
(3) Verkaufsstellen im Bezirksamtsbereich Harburg dürfen
am Sonntag, dem 27. September 2015, aus Anlass der Ver-
anstaltung ,,Harburger Weinfest“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis
18.00 Uhr geöffnet sein.
(4) Verkaufsstellen im Bezirksamtsbereich Harburg dürfen
am Sonntag, dem 8. November 2015, aus Anlass der Veranstal-
tung ,,Harburger Lichterfest ­ Großer Harburger Laternen-
umzug“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
27. 11. 2014 Zwölfte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im
Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489
2. 12. 2014 Gesetz zum Fünften Medienänderungsstaatsvertrag HSH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 490
2251-4
2. 12. 2014 Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492
2251-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Zwölfte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 27. November 2014
Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 27. November 2014.
Das Bezirksamt Harburg
Dienstag, den 9. Dezember 2014
490 HmbGVBl. Nr. 60
A r t i k e l 1
Dem am 2. und 22. September 2014 unterzeichneten Fünf-
ten Medienänderungsstaatsvertrag HSH wird zugestimmt.
A r t i k e l 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft
veröffentlicht.
A r t i k e l 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs-
blatt bekannt zu geben.
Gesetz
zum Fünften Medienänderungsstaatsvertrag HSH
Vom 2. Dezember 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 2. Dezember 2014.
Der Senat
A r t i k e l 1
Änderung des Medienstaatsvertrages HSH
Der Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und
Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH) vom 13. Juni
2006, zuletzt geändert durch den Vierten Medienänderungs-
staatsvertrag HSH vom 2. Februar 2011, wird wie folgt geän-
dert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach § 28 wird folgende Überschrift eingefügt:
,,3. Unterabschnitt
Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein“.
b) Nach der vorgenannten Überschrift werden folgende
Worte eingefügt:
,,§ 28 a Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein“.
c) Die Überschrift vor § 29 wird wie folgt gefasst:
,,4. Unterabschnitt
Weiterverbreitung“.
2. In § 8 Absatz 2 werden die Worte ,,und einen Sitz im Versor-
gungsgebiet des Rundfunkprogramms hat“ durch die Worte
,,und einen Sitz im Versorgungsgebiet des Rundfunkpro-
gramms oder im Fall des lokalen terrestrischen Hörfunks
nach § 28 a im Geltungsbereich dieses Staatsvertrags hat“
ersetzt.
3. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Satz 3 eingefügt:
,,§ 28 a bleibt unberührt.“
b) Die bisherigen Sätze 3 bis 7 werden die Sätze 4 bis 8.
c) In Satz 4 wird das Wort ,,Sie“ durch die Worte ,,Die
Zulassung“ ersetzt.
Fünfter Staatsvertrag
zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften
in Hamburg und Schleswig-Holstein
(Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag HSH ­ 5. MÄStV HSH)
Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Ersten Bürgermeister,
und das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
­ zusammen in diesem Staatsvertrag ,,die Länder“ genannt ­
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe
nachstehenden Staatsvertrag:
Dienstag, den 9. Dezember 2014 491
HmbGVBl. Nr. 60
4. Nach § 28 wird folgende Überschrift eingefügt:
,,3. Unterabschnitt
Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein“.
5. Es wird folgender § 28 a eingefügt:
,,§ 28 a
Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein
(1) Zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung insbeson-
dere mit lokalen Informationen kann die Anstalt nach Maß-
gabe der folgenden Absätze für bis zu fünf Versorgungsge-
biete in Schleswig-Holstein abweichend von § 17 Absatz 1
Satz 2 lokalen terrestrischen Hörfunk zulassen. Auf der
Grundlage jeweiliger Marktanalysen entscheidet die An-
stalt, dass bis zu zwei dieser lokalen Hörfunkprogramme
kommerziell und die Übrigen nichtkommerziell veranstal-
tet werden. In den Regionen, in denen Regional- oder Min-
derheitensprachen beheimatet sind, ist die jeweilige Regio-
nal- oder Minderheitensprache in Sendungen und Beiträ-
gen angemessen zu berücksichtigen.
(2) Für die Zuweisung an die lokalen Hörfunkveranstalter
nach Absatz 1 werden der Anstalt UKW-Übertragungskapa-
zitäten für folgende Versorgungsgebiete zugeordnet:
1. Region Sylt, Niebüll, Leck, Bredstedt,
2. Region Flensburg, Glücksburg, Tastrup,
3. Region Lübeck, Bad Schwartau, Krummesse, Ratze-
burg,
4. Region Neumünster, Bordesholm, Nortorf, Padenstedt,
5. Region Rendsburg, Schleswig, Eckernförde.
Für die Zuweisung der Übertragungskapazitäten gilt das
Verfahren nach § 26.
(3) Eine Zulassung und Zuweisung darf nur an einen An-
tragsteller mit einem redaktionellen Sitz im Geltungsbe-
reich dieses Staatsvertrags erteilt werden, der nicht bereits
Veranstalter eines auch terrestrisch verbreiteten Länder-
oder Landesprogramms ist. Jeder Antragsteller darf nur
eine Zulassung und eine Zuweisung für ein lokales terrestri-
sches Hörfunkprogramm erhalten oder sich abweichend
von § 19 unabhängig vom Umfang der Kapital- und Stimm-
rechtsanteile nur an einem Programm beteiligen. Mit einer
späteren Zulassung als Veranstalter eines Länder- oder Lan-
desprogramms erlöschen die Zulassung und Zuweisung für
lokalen terrestrischen Hörfunk; eine Entschädigung für
Vermögensnachteile wird nicht gewährt.
(4) Eine Zusammenarbeit lokaler Hörfunkveranstalter ent-
sprechend § 3 Absatz 2 ist mit der Maßgabe zulässig, dass die
Übernahme fremder Programmteile sich nicht nachteilig
auf die aktuelle und authentische Darstellung der Ereig-
nisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kultu-
rellen Lebens in der jeweiligen Region des eigenen Ge-
samtangebotes auswirkt. Im Übrigen gelten die Vorschrif-
ten dieses Staatsvertrags und des Rundfunkstaatsvertrags
sinngemäß.
(5) Im lokalen nichtkommerziellen Hörfunk in Schleswig-
Holstein ist Werbung und Sponsoring unzulässig.“
6. Die Überschrift vor § 29 wird wie folgt gefasst:
,,4. Unterabschnitt
Weiterverbreitung“.
7. In § 30 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 werden die Worte ,,in den
Ländern jeweils“ durch die Worte ,,im jeweiligen Gebiet“
ersetzt.
A r t i k e l 2
Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Sind
bis zum 31. Dezember 2014 nicht die Ratifikationsurkunden
beider Länder bei der Senatskanzlei der Freien und Hanse-
stadt Hamburg hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegen-
standslos.
Hamburg, den 2. September 2014
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
gez. Olaf Scholz
Erster Bürgermeister
Kiel, den 22. September 2014
Für das Land Schleswig-Holstein
gez. Torsten Albig
Ministerpräsident
Dienstag, den 9. Dezember 2014
492 HmbGVBl. Nr. 60
A r t i k e l 1
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August
bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. bis
21. Dezember 2010, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt neu gefasst:
,,§ 8
Höhe des Rundfunkbeitrags
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50
Euro festgesetzt.“
Sechzehnter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
A r t i k e l 1
Dem vom 4. bis 17. Juli 2014 unterzeichneten Sechzehnten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
A r t i k e l 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
A r t i k e l 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz-
und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Gesetz
zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 2. Dezember 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 2. Dezember 2014.
Der Senat
Dienstag, den 9. Dezember 2014 493
HmbGVBl. Nr. 60
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
,,(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag
erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Lan-
desrundfunkanstalten einen Anteil von 72,0454 vom
Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,1813 vom Hun-
dert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts
,,Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,7733 vom Hun-
dert.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Betrag ,,163,71 Mio. Euro“
durch den Betrag ,,171,11 Mio. Euro“ ersetzt.
3. § 14 wird wie folgt neu gefasst:
,,§ 14
Umfang der Finanzausgleichsmasse
Die Finanzausgleichsmasse beträgt 1,6 vom Hundert des
ARD-Nettobeitragsaufkommens. Die Finanzausgleichs-
masse wird im Verhältnis 50,92 vom Hundert zu 49,08 vom
Hundert auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bre-
men aufgeteilt.“
A r t i k e l 2
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staats-
vertrages ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maß-
gebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 1
Nr. 3 am 1. April 2015 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt zum 1. Ja-
nuar 2017 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2015 nicht alle Rati-
fikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsit-
zenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der
Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Minis-
terpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung
der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rund-
funkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus
Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Für das Land Baden-Württemberg:
Berlin, den 11. Juli 2014
Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 11. Juli 2014
Horst Seehofer
Für das Land Berlin:
Berlin, den 9. Juli 2014
Klaus Wowereit
Für das Land Brandenburg:
Berlin, den 9. Juli 2014
Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Berlin, den 11. Juli 2014
Jens Böhrnsen
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Berlin, den 11. Juli 2014
Olaf Scholz
Für das Land Hessen:
Berlin, den 11. Juli 2014
V. Bouffier
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berlin, den 9. Juli 2014
Erwin Sellering
Für das Land Niedersachsen:
Berlin, den 11. Juli 2014
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 4. Juli 2014
Hannelore Kraft
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Berlin, den 11. Juli 2014
Malu Dreyer
Für das Saarland:
Berlin, den 11. Juli 2014
Annegret Kramp-Karrenbauer
Für den Freistaat Sachsen:
Berlin, den 11. Juli 2014
St. Tillich
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, den 17. Juli 2014
Dr. Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein:
Berlin, den 11. Juli 2014
Torsten Albig
Für den Freistaat Thüringen:
Berlin, den 9. Juli 2014
Ch. Lieberknecht
Dienstag, den 9. Dezember 2014
494 HmbGVBl. Nr. 60
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
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