DIENSTAG, DEN13. DEZEMBER
601
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 60 2022
Tag I n h a l t Seite
5. 12. 2022 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 601
221-1-19
6. 12. 2022 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 604
612-4
6. 12. 2022 Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605
2136-1
6. 12. 2022 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für
das Sommersemester 2023 und das Wintersemester 2023/2024 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 606
221-6-16
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studien
kollegs Hamburg vom 20. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 319),
zuletzt geändert am 5. September 2022 (HmbGVBl. S. 473),
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Einträge zu den §§35a
und 50 aufgehoben.
2. §3 enthält folgende Fassung:
,,§3
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Aufnahme in das Studienkolleg findet über ein
Zulassungsverfahren statt. Im Rahmen des Zulassungsver-
fahrens werden insgesamt 59 mögliche Punkte vergeben.
Zur Teilnahme am Zulassungsverfahren ist berechtigt,
wer die unter §
5 Absatz 2 genannten Unterlagen frist
gerecht eingereicht hat.
(2) Bis zu 30 Punkte werden für die im Zeugnis über die
ausländische Hochschulzugangsberechtigung ausgewiese-
nen Leistungen vergeben. Die Zeugnisnote muss mindes-
tens die Abschlussnote 4,0 ausweisen, um am Zulassungs-
verfahren teilnehmen zu können. Die Umrechnung der im
Zeugnis über die ausländische Hochschulzugangsberech-
tigung ausgewiesenen Leistungen erfolgt nach der Verein-
barung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländi-
schen Hochschulzugangszeugnissen nach dem Beschluss
der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der
Fassung vom 12. September 2013. Die Punkteverteilung
der Abschlussnote setzt sich wie folgt zusammen:
1,0: 30 Punkte,
1,1: 29 Punkte,
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg
Vom 5. Dezember 2022
Auf Grund von §
37 Absatz 6 Satz 4 des Hamburgischen
Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171),
zuletzt geändert am 17. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 468), in Ver-
bindung mit §
2 der Weiterübertragungsverordnung-Hoch-
schulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392),
zuletzt geändert am 14. September 2021 (HmbGVBl. S. 624),
wird verordnet:
Dienstag, den 13. Dezember 2022
602 HmbGVBl. Nr. 60
1,2: 28 Punkte,
1,3: 27 Punkte,
1,4: 26 Punkte,
1,5: 25 Punkte,
1,6: 24 Punkte,
1,7: 23 Punkte,
1,8: 22 Punkte,
1,9: 21 Punkte,
2,0: 20 Punkte,
2,1: 19 Punkte,
2,2: 18 Punkte,
2,3: 17 Punkte,
2,4: 16 Punkte,
2,5: 15 Punkte,
2,6: 14 Punkte,
2,7: 13 Punkte,
2,8: 12 Punkte,
2,9: 11 Punkte,
3,0: 10 Punkte,
3,1: 9 Punkte,
3,2: 8 Punkte,
3,3: 7 Punkte,
3,4: 6 Punkte,
3,5: 5 Punkte,
3,6: 4 Punkte,
3,7: 3 Punkte,
3,8: 2 Punkte,
3,9: 1 Punkt,
4,0: 0 Punkte.
(3) Weitere bis zu 25 Punkte werden durch die abschlie-
ßend anerkannten und für die Teilnahme am Zulassungs-
verfahren erforderlichen deutschen Sprachzeugnisse Goe-
the C2, Telc C2, DSH III, TestDaF TDN5, ÖSD C2, Goe-
the C1, Telc C1, DSD II, DSH II, TestDaF TDN4, ÖSD
C1, Goethe B2, Telc B2, ÖSD B2, DSH I, TestDaF TDN3
bestimmt. Mindestvoraussetzung, um am Zulassungsver-
fahren teilnehmen zu können, ist die Vorlage eines der
deutschen Sprachzeugnisse Goethe B2 mit dem Prädikat
,,ausreichend“, Telc B2 mit dem Prädikat ,,ausreichend“,
DSD II mit allen Teilkompetenzen auf dem Niveau B2
,,bestanden“, DSH I mit einer Lösungsrate von 57
% bis
66% ,,bestanden“, TestDaF TDN3 mit TDN3 in allen Prü-
fungsteilen ,,bestanden“ oder ÖSD B2 mit der Note
,,bestanden“. Das Sprachzeugnis darf zum Zeitpunkt des
Eingangs der Bewerbung beim Studienkolleg nicht älter
als drei Jahre sein. Die Punkteverteilung für höhere
sprachliche Leistungen setzt sich wie folgt zusammen:
Deutsches Sprachzeugnis: Es werden für
nebenstehendes
deutsches Sprachzeugnis
folgende Punkte
vergeben:
Goethe C2, vier Module auf dem Niveau C2 25 Punkte
Telc C2, gesamte Prüfung auf Niveau C2 25 Punkte
DSH III, gesamte Prüfung auf Niveau DSH III (82% oder höher) 25 Punkte
TestDaF TDN 5, gesamte Prüfung auf TDN5 bestanden 25 Punkte
ÖSD C2, gesamte Prüfung auf Niveau C2 25 Punkte
Goethe C1, vier Module auf Niveau C1 20 Punkte
Telc C1, gesamte Prüfung auf Niveau C1 20 Punkte
DSD II, gesamte Prüfung auf Niveau C1 20 Punkte
DSH II, gesamte Prüfung auf Niveau DSH II (67% oder höher) 20 Punkte
TestDaF TDN4, gesamte Prüfung auf TDN4 20 Punkte
ÖSD C1, gesamte Prüfung auf Niveau C1 20 Punkte
Goethe C1, drei Module auf Niveau C1 15 Punkte
DSD II, drei Teilkompetenzen auf Niveau C1 15 Punkte
DSH II, drei Prüfungsteile 67% oder höher 15 Punkte
TestDaF TDN4, TDN4 in drei Prüfungsteilen 15 Punkte
Goethe C1, zwei Module auf Niveau C1 10 Punkte
Goethe B2, Prädikat ,,sehr gut“ 10 Punkte
Telc B2, Prädikat ,,sehr gut“ 10 Punkte
DSD II, zwei Teilkompetenzen auf Niveau C1 10 Punkte
DSH II, zwei Prüfungsteile 67% oder höher 10 Punkte
TestDaF TDN4, TDN4 in zwei Prüfungsteilen 10 Punkte
ÖSD B2, Note ,,sehr gut bestanden“ 10 Punkte
Dienstag, den 13. Dezember 2022 603
HmbGVBl. Nr. 60
(4) Weitere 4 Zusatzpunkte werden an Bewerberinnen und
Bewerber vergeben, die ihren schulischen Abschluss an
einer von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen im
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (,,ZfA“)
an
erkannten Deutschen Auslandsschule oder an einer
anderen von der ZfA geförderten ausländischen Bildungs-
einrichtung oder an einer von der ZfA anerkannten ,,Deut-
schen Abteilung“ einer staatlichen ausländischen Schule
erreicht haben.
(5) Die Aufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Studienbe-
werberin oder der Studienbewerber bereits in ein anderes
Studienkolleg in der Bundesrepublik Deutschland aufge-
nommen wurde, welches die Abschlussprüfung durch-
führt, oder die Abschlussprüfung in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg oder in einem anderen Land in der Bun-
desrepublik Deutschland bereits erfolgreich bestanden
oder insgesamt zweimal nicht bestanden hat. Ebenso ist
die Aufnahme ausgeschlossen, wenn die Bewerberin oder
der Bewerber das Studienkolleg Hamburg bereits einmal
besucht hat, und die Zugehörigkeit aus den in §10 Num-
mern 4 bis 6 genannten Gründen beendet wurde. Über
Ausnahmen zu den Sätzen 1 und 2 entscheidet die Kolleg-
leiterin oder der Kollegleiter in besonders gelagerten Ein-
zelfällen. Darüber hinaus kann das Studienkolleg die Auf-
nahme ausschließen, wenn die Bewerberin oder der Bewer-
ber das Studienkolleg Hamburg bereits einmal besucht
hat, die Zugehörigkeit aber aus den in §10 Nummer 1 oder
2 genannten Gründen beendet wurde.“
3. §5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.1 In Nummer 4 wird die Textstelle ,,(Mindestniveau B2
gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen
mit ausgewiesener Prüfung in den Fertigkeiten Lesen,
Hören, Sprechen und Schreiben)“ durch die Textstelle
,,gemäß §3 Absatz 3 Sätze 1 und 2″ ersetzt.
3.2 In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch einen
Punkt ersetzt.
3.3 Nummer 6 wird gestrichen.
4. §7 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Bei der Vergabe nach Eignung und Leistung werden die
Kursplätze nach den in dem Zulassungsverfahren ermit-
telten Punkten im Wege der Rangfolge vergeben.“
5. §35a wird aufgehoben.
6. §50 wird aufgehoben.
Goethe C1, ein Modul auf Niveau C1 5 Punkte
Goethe B2, Prädikat ,,gut“ 5 Punkte
Telc B2, Prädikat ,,gut“ 5 Punkte
DSD II, eine Teilkompetenz auf Niveau C1 5 Punkte
DSH II, ein Prüfungsteil 67% oder höher 5 Punkte
TestDaF TDN4, TDN4 in einem Prüfungsteil 5 Punkte
ÖSD B2, Note ,,gut bestanden“ 5 Punkte
Hamburg, den 5. Dezember 2022.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Dienstag, den 13. Dezember 2022
604 HmbGVBl. Nr. 60
§1
Änderung des Hamburgischen Kultur- und
Tourismustaxengesetzes
Das Hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz
vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 503) wird wie folgt geän-
dert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.
1.2 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Nicht als Übernachtung im Sinne dieses Gesetzes gilt das
Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situ-
ationen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken,
Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und vergleichbaren
Einrichtungen.“
2. §2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,§7 Absatz 3 der Preisanga-
benverordnung in der Fassung vom 18. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4198), zuletzt geändert am 24. Juli 2010 (BGBl.
I S. 977, 979),“ durch die Textstelle ,,§
13 Absatz 3 der
Preisangabenverordnung vom 12. November 2021 (BGBl.
I S. 4921)“ ersetzt.
2.2 In Satz 2 wird die Bezeichnung ,,§
7 Absatz 3″ durch die
Bezeichnung ,,§13 Absatz 3″ ersetzt.
3. §4 wird wie folgt geändert:
3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Steuerschuldner, Steuerschuldnerin“.
3.2 Absatz 1 wird einziger Absatz und hinter dem Wort ,,Steu-
erschuldner“ werden die Wörter ,,oder Steuerschuldnerin“
eingefügt.
3.3 Absatz 2 wird aufgehoben.
4. §6 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Beträgt die Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr
weniger als 1000 Euro und wird sie im laufenden Jahr die-
sen Betrag voraussichtlich nicht übersteigen, ist das Kalen-
derjahr Anmeldungszeitraum.“
4.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Der Betreiber oder die Betreiberin des Beherber-
gungsbetriebes hat bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf
des Anmeldungszeitraums eine Steueranmeldung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der
Gesamtzahl der Übernachtungen und der Anzahl der steu-
erpflichtigen Übernachtungen bei der zuständigen
Behörde abzugeben, in der die abzuführende Steuer selbst
zu berechnen ist. Die Anmeldung im Sinne dieser Vor-
schrift ist eine Steueranmeldung gemäß §
150 der Abga-
benordnung.“
5. §7 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Diese Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von vier
Jahren beginnend mit Ablauf des Jahres der Steuerentste-
hung aufzubewahren.“
6. §9 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 wird einziger Absatz.
6.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
7. §10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7.1 Nummer 1 wird gestrichen.
7.2 Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3.
§2
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Für Beherbergungsleistungen, die vor dem Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes vereinbart worden sind, gelten die bisheri-
gen Bestimmungen fort.
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxengesetzes
Vom 6. Dezember 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 6. Dezember 2022.
Der Senat
Dienstag, den 13. Dezember 2022 605
HmbGVBl. Nr. 60
§1
Das Hamburgische Wegegesetz in der Fassung vom 22. Ja
nuar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. No
vember 2017 (HmbGVBl. S. 361), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu §49 folgende
Fassung:
,,§
49
Merkmale der endgültigen Herstellung und zeitli-
che Obergrenze für die Festsetzung von Beiträgen“.
2. §45
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fas-
sung:
,,b) Wohn- und Mischgebieten und urbanen Gebie-
ten bei einer zulässigen Bebauung mit ein oder
zwei Vollgeschossen sowie in Dorfgebieten und
dörflichen Wohngebieten für die
Fahrbahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,0 m,
Parkflächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0 m,
Nebenflächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,0 m; „.
3. §46 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Nur soweit Einheitssätze vorhanden und rechtmäßig
sind, wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand für
die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen
(§
128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB) nach diesen
ermittelt. Der Senat wird ermächtigt, die Höhe der Ein-
heitssätze durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dabei
dürfen die durch Rechtsverordnung festzulegenden Ein-
heitssätze nicht um mehr als 2,5 vom Hundert erhöht und
der Zeitraum für eine Anpassung von einem Jahr nicht
unterschritten werden.“
4. §47b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3. Für Grundstücke in Wohn-, Misch-, Dorf-, dörflichen
Wohn- und Ferienhausgebieten mit einer zulässigen
Bebauung von
a) einem Vollgeschoss . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,4,
b) zwei Vollgeschossen . . . . . . . . . . . . . . . . 1,6,
c) drei Vollgeschossen . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,9,
d) vier und fünf Vollgeschossen . . . . . . . . . 2,0,
e) sechs und mehr Vollgeschossen . . . . . . . 2,2, „.
4.2 Hinter Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 einge-
fügt:
,,4. Für Grundstücke in urbanen Gebieten mit einer
zulässigen Bebauung von
a) einem Vollgeschoss . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0,
b) zwei Vollgeschossen . . . . . . . . . . . . . . . . 2,6,
c) drei Vollgeschossen . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0,
d) vier und fünf Vollgeschossen . . . . . . . . . 3,2,
e) sechs und mehr Vollgeschossen . . . . . . . 3,4, „.
4.3 Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden Nummer 5 bis 10.
4.4 Die neue Nummer 10 erhält folgende Fassung:
,,10. für Grundstücke in Gebieten mit einer
festgesetzten Nutzung als Fläche für
den Gemeinbedarf, Fläche für Versor-
gungsanlagen und für die Verwertung
oder Beseitigung von Abwasser oder
festen Abfallstoffen, Fläche für Anla-
gen, die der Erforschung, Entwicklung
oder Nutzung erneuerbarer Energien,
wie Wind- und Sonnenenergie, dienen,
Fläche für Verkehrsanlagen . . . . . . . . . 1,8. “
5. §49 wird wie folgt geändert:
5.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Merkmale der endgültigen Herstellung und zeitliche
Obergrenze für die Festsetzung von Beiträgen“.
5.2 Hinter Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
,,(5) Die Festsetzung von Beiträgen nach §46 ist ungeach-
tet ihrer Entstehung oder Verjährung spätestens nach dem
Ablauf von 20 Jahren nach Ende des Kalenderjahres ausge-
schlossen, in dem die Erschließungsanlage für die Bei-
tragspflichtige beziehungsweise den Beitragspflichtigen
erkennbar den an sie zu stellenden technischen Anforde-
rungen der Absätze 1 bis 4 sowie dem jeweiligen techni-
schen Bauprogramm entspricht.“
5.3 Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
§2
Die Änderungen des §
1 gelten für alle noch nicht abge-
schlossenen Sachverhalte.
Vierundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes
Vom 6. Dezember 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 6. Dezember 2022.
Der Senat
Dienstag, den 13. Dezember 2022
606 HmbGVBl. Nr. 60
Einziger Paragraph
(1) An der Universität Hamburg bestehen in dem in der
Anlage aufgeführten Studiengang im Sommersemester 2023
und im Wintersemester 2023/2024 Zulassungsbeschränkun-
gen.
(2) Für die Zulassung in dem zulassungsbeschränkten Stu-
diengang werden für das Sommersemester 2023 und das Win-
tersemester 2023/2024 die in der Anlage aufgeführten Zulas-
sungszahlen festgesetzt.
(3) Für die Studiengänge mit dem Abschluss Staatsprüfung
erfolgen die Zulassungen zum höheren Fachsemester nur nach
abgeschlossenem Grundstudium zum Hauptstudium.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
für das Sommersemester 2023 und das Wintersemester 2023/2024
Vom 6. Dezember 2022
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl.
S. 380, 383), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8
des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März
bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie §
1 Nummer 3
der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom
12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am
14. September 2021 (HmbGVBl. S. 624), wird verordnet:
Hamburg, den 6. Dezember 2022.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Anlage
Zulassungsbeschränkter Studiengang im Sommersemester 2023 und Wintersemester 2023/2024
Studienfach Studienabschluss Sommersemester
2023
Zulassungszahl
Zulassungen für
höhere Semester/
Sommersemester
2023
Wintersemester
2023/2024
Zulassungszahl
Zulassungen für
höhere Semester/
Wintersemester
2023/2024
Pharmazie Staatsprüfung 0 0 61 1
Download
Inhalt
|
• |
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs |
Seite 601 |
|
• |
Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxengesetzes |
Seite 604 |
|
• |
Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes |
Seite 605 |
|
• |
Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für |
Seite 606 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
