495
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 61 FREITAG, DEN 12. DEZEMBER 2014
Tag I n h a l t Seite
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Erfahrungsbericht
Abschnitt 2
Maßnahmen zur Gleichstellung
von Frauen und Männern
§ 5 Vorrang des unterrepräsentierten Geschlechts
§ 6 Ausnahmen
§ 7 Stellenausschreibungen
§ 8 Auswahlkommission
§ 9 Qualifikation, Benachteiligungsverbote
§ 10 Fortbildung
§ 11 Sprache
Abschnitt 3
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 12 Familiengerechte Arbeitsgestaltung
§ 13 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
§ 14 Erhöhung der Arbeitszeit, beruflicher Wiedereinstieg
§ 15 Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigung und
Beurlaubung
2. 12. 2014 Gesetz zur Neuregelung des Hamburgischen Gleichstellungsrechts im öffentlichen Dienst . . . . . . . . 495
2038-1, 221-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Gesetz
zur Neuregelung des Hamburgischen Gleichstellungsrechts
im öffentlichen Dienst
Vom 2. Dezember 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
A r t i k e l 1
Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern
im öffentlichen Dienst
(Hamburgisches Gleichstellungsgesetz HmbGleiG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Freitag, den 12. Dezember 2014
496 HmbGVBl. Nr. 61
Abschnitt 4
Gleichstellungsplan
§ 16 Erstellung und Inhalt
§ 17 Verfahren
Abschnitt 5
Gleichstellungsbeauftragte
§ 18 Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten
§ 19 Rechtsstellung
§ 20 Aufgaben
§ 21 Rechte
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 22 Sonderregelungen für den Hochschulbereich
§ 23 Übergangsbestimmungen
§ 24 Erfahrungsbericht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Ziel des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Gleichstellung von Frauen und
Männern sowie der Beseitigung bestehender und der Ver-
hinderung künftiger Nachteile auf Grund des Geschlechts im
Geltungsbereich dieses Gesetzes. In allen Bereichen gemäß § 3
Absatz 3 des hamburgischen öffentlichen Dienstes ist eine
gleiche Teilhabe von Frauen und Männern zu verwirklichen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen im Sinne
des § 6 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes
(HmbPersVG) vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) mit Aus-
nahme der auf Bundesrecht beruhenden juristischen Personen
des öffentlichen Rechts sowie für deren Beschäftigte, insbeson-
dere für solche mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.
(2) Soweit die Freie und Hansestadt Hamburg oder ihre
staatlichen Hochschulen unmittelbar oder mittelbar Mehr-
heitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts
oder an Personengesellschaften halten oder erwerben, stellen
sie sicher, dass dieses Gesetz sinngemäß angewendet wird. Bei
Mehrheitsbeteiligungen an Aktiengesellschaften wirken sie
darauf hin, dass dieses Gesetz sinngemäß angewendet wird.
(3) Soweit die Freie und Hansestadt Hamburg oder ihre
staatlichen Hochschulen Minderheitsbeteiligungen an juristi-
schen Personen des privaten Rechts oder an Personengesell-
schaften unmittelbar oder mittelbar halten oder erwerben, wir-
ken sie darauf hin, dass dieses Gesetz sinngemäß angewendet
wird.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Unterrepräsentanz im Sinne dieses Gesetzes liegt vor,
wenn der Frauen- oder Männeranteil innerhalb einer Dienst-
stelle in einem Bereich nach Absatz 3 unter 40 vom Hundert
liegt.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen
und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein-
schließlich der zur Berufsausbildung Beschäftigten sowie
Richterinnen und Richter.
(3) Bereiche im Sinne dieses Gesetzes beziehen sich auf die
einzelne Dienststelle, die Laufbahn, die Fachrichtung und die
jeweilige Besoldungs- und Entgeltgruppe. Innerhalb eines
Bereichs bilden die Funktionen mit Vorgesetzten- und Lei-
tungsaufgaben oder die Stellen Vorsitzender Richterinnen und
Vorsitzender Richter einen eigenen Bereich. Bereiche sind
auch die Berufsausbildungsgänge einer Dienststelle.
(4) Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind alle Dienst-
posten und vergleichbaren Positionen, auf denen Beschäftigte
ihren Dienst oder ihre Arbeit verrichten, sowie die Ausbil-
dungsplätze.
(5) Familienaufgaben bestehen, wenn eine beschäftigte
Person mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine nach
ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige oder einen
nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.
(6) Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben nehmen diejeni-
gen Beschäftigten wahr, die weisungsbefugt sind.
§ 4
Erfahrungsbericht
Der Senat legt der Bürgerschaft im Abstand von vier Jahren
einen Erfahrungsbericht über die Umsetzung des Gesetzes vor.
Abschnitt 2
Maßnahmen zur Gleichstellung
von Frauen und Männern
§ 5
Vorrang des unterrepräsentierten Geschlechts
(1) Bei der Begründung eines Dienst-, Arbeits-, oder Aus-
bildungsverhältnisses, der Übertragung höherwertiger Tätig-
keiten, der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens oder
der Beförderung in einem Bereich, in dem ein Geschlecht
unterrepräsentiert ist, sind Personen dieses Geschlechts bei
gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorran-
gig zu berücksichtigen, bis die Unterrepräsentanz beseitigt ist.
(2) Wenn ein Bereich gemäß § 3 Absatz 3 zu wenige
Beschäftigte umfasst und damit als Bezugsgröße für Beförde-
rungs- und Auswahlentscheidungen nicht geeignet ist, ist er
mit der darunterliegenden Besoldungs- und Entgeltgruppe
beziehungsweise den darunterliegenden Besoldungs- und
Entgeltgruppen zusammen zu fassen, solange die Summe der
Beschäftigten fünf einschließlich der zu besetzenden Posi-
tion nicht übersteigt. Abweichend von Satz 1 können zur
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HmbGVBl. Nr. 61
Wahrung der Zielsetzung dieses Gesetzes ausnahmsweise auch
vergleichbare Arbeitsplätze dienststellenübergreifend zu
einem Bereich zusammengefasst werden.
§ 6
Ausnahmen
(1) Ausnahmen von § 5 Absatz 1 sind nur zulässig, wenn im
Einzelfall soziale Gründe, die schwerer wiegen als der
Ausgleich der Unterrepräsentanz, für die vorrangige Berück-
sichtigung einer Person des überrepräsentierten Geschlechts
sprechen.
(2) § 5 Absatz 1 gilt nicht bei der Besetzung von Ausbil-
dungsplätzen für Berufe, die auch außerhalb des öffentlichen
Dienstes ausgeübt werden und für die nur innerhalb des
öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.
§ 7
Stellenausschreibungen
(1) In Stellenausschreibungen ist das jeweils unterrepräsen-
tierte Geschlecht ausdrücklich anzusprechen. Es ist darauf
hinzuweisen, dass Personen des unterrepräsentierten Ge-
schlechts bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung vorrangig berücksichtigt werden. § 5 Absatz 2 gilt
entsprechend.
(2) Die Arbeitsplätze sind einschließlich der Funktionen
mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben zur Besetzung auch
in Teilzeit auszuschreiben, soweit zwingende dienstliche
Belange nicht entgegenstehen.
(3) Jede ausschreibende Behörde hat eine nach dem
Geschlecht aufgeschlüsselte Bewerbungs- und Besetzungs-
statistik zu führen.
§ 8
Auswahlkommission
Auswahlkommissionen sollen möglichst zu gleichen Teilen
mit Frauen und Männern besetzt sein.
§ 9
Qualifikation, Benachteiligungsverbote
(1) Bei der Bewertung der Eignung, Befähigung und fach-
lichen Leistung sind auch durch Familienaufgaben erworbene
Fähigkeiten und Erfahrungen einzubeziehen, soweit sie Rück-
schlüsse auf die Erfüllung des Anforderungsprofils der jeweili-
gen Stelle erlauben.
(2) Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit, Reduzierungen
der Arbeitszeit oder Verzögerungen beim Abschluss einzelner
Ausbildungsgänge jeweils auf Grund der Wahrnehmung von
Familienaufgaben sind bei der Bewertung der Eignung,
Befähigung und fachlichen Leistung nicht zu berücksichtigen.
§ 10
Fortbildung
(1) Die Fortbildung ist so zu gestalten, dass die Teilnahme
auch für Beschäftigte mit Familienaufgaben ermöglicht wird.
(2) Frauen und Männer sollen im gleichen Umfang als
Dozentinnen und Dozenten bei Fortbildungsveranstaltungen
eingesetzt werden. Sie sollen, ebenso wie die für die Fort-
bildung zuständigen Beschäftigten der Dienststellen, über
Kompetenzen im Hinblick auf die Berücksichtigung von
Geschlechteraspekten bei der Gestaltung und Durchführung
der Fortbildungen verfügen.
(3) Bei der Fortbildung zu den Inhalten Führung, Personal-
oder Organisationsangelegenheiten ist die Thematik ,,Gleich-
stellung von Frauen und Männern“ in die Programme einzu-
beziehen. Dies gilt insbesondere bei Veranstaltungen für die
Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.
(4) In die Fortbildungsprogramme der Freien und Hanse-
stadt Hamburg sind Veranstaltungen für Beschäftigte in Beur-
laubung oder Elternzeit zur Vorbereitung auf den beruflichen
Wiedereinstieg aufzunehmen. Beschäftigte in Beurlaubung
oder Elternzeit sind von der Dienststelle rechtzeitig und
umfassend über Fortbildungsmaßnahmen zu unterrichten.
(5) In das Fortbildungsprogramm der Freien und Hanse-
stadt Hamburg sind Veranstaltungen für Gleichstellungsbeauf-
tragte aufzunehmen.
§ 11
Sprache
Insbesondere in Rechts- und Verwaltungsvorschriften, bei
der Gestaltung von Vordrucken und in amtlichen Schreiben
der Dienststellen ist der Grundsatz der sprachlichen Gleich-
behandlung von Frauen und Männern zu beachten. Das
Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.
Abschnitt 3
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 12
Familiengerechte Arbeitsgestaltung
Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten und der gel-
tenden Bestimmungen des Dienst- und Arbeitsrechts soll jede
Dienststelle Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen
anbieten, die Frauen und Männern die Vereinbarkeit von
Beruf und Familie erleichtern. Beschäftigten mit Familienauf-
gaben sollen auch Telearbeit oder eine individuelle Verteilung
der Arbeitszeit ermöglicht werden.
§ 13
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
(1) Alle Arbeitsplätze, einschließlich derjenigen mit Vor-
gesetzten- und Leitungsaufgaben, sind grundsätzlich für die
Wahrnehmung in Teilzeit geeignet.
(2) Die Dienststellen sollen die organisatorischen Voraus-
setzungen für eine Verminderung der regelmäßigen durch-
schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, auch auf Arbeits-
plätzen in höheren Besoldungs- und Entgeltgruppen sowie mit
Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, schaffen.
(3) Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung
ohne Bezüge zur Wahrnehmung von Familienaufgaben ist im
Rahmen der beamten-, richter- oder tarifrechtlichen Vorschrif-
ten zu entsprechen, soweit nicht zwingende dienstliche
Belange entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für Positio-
nen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.
(4) Beschäftigte, die einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung
oder Beurlaubung stellen, sind vor einer Entscheidung auf
beamten-, arbeits- und versorgungsrechtliche Folgen sowie auf
die Befristungsmöglichkeiten einer Teilzeittätigkeit hinzu-
weisen.
§ 14
Erhöhung der Arbeitszeit, beruflicher Wiedereinstieg
(1) Anträgen von Teilzeitbeschäftigten mit Familienauf-
gaben auf Aufstockung ihrer individuellen durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit soll entsprochen werden. Sie sollen
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bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bei
der Besetzung von entsprechenden Arbeitsplätzen vorrangig
berücksichtigt werden. Satz 2 gilt entsprechend für beurlaubte
Beschäftigte mit Familienaufgaben, die eine vorzeitige Rück-
kehr aus der Beurlaubung beantragen.
(2) Befristete Beschäftigungsmöglichkeiten (Aushilfen,
Urlaubs- und Krankheitsvertretungen) sind auf Antrag vor-
rangig aus familiären Gründen beurlaubten Beschäftigten und
Teilzeitbeschäftigten mit Familienaufgaben anzubieten, soweit
sie dem Zweck der Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung
nicht zuwiderlaufen.
§ 15
Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigung
und Beurlaubung
(1) Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären
Gründen dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträch-
tigen. Sie dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche
Beurteilung auswirken.
(2) Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen Chancen zur
beruflichen Entwicklung einzuräumen wie Vollzeitbeschäftig-
ten. Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftig-
ten gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, sofern
zwingende sachliche Gründe dies erfordern.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beschäftigte an
Telearbeitsplätzen und Beschäftigte mit individueller Vertei-
lung der wöchentlichen Arbeitszeit.
Abschnitt 4
Gleichstellungsplan
§ 16
Erstellung und Inhalt
(1) Jede Dienststelle hat jeweils für vier Jahre einen Gleich-
stellungsplan zu erstellen.
(2) Der Gleichstellungsplan umfasst folgende Inhalte:
1. Analyse der Beschäftigtenstruktur einschließlich der zu
erwartenden Fluktuation sowie eine Analyse der Ge-
schlechterverteilung bei der bisherigen Inanspruchnahme
von Fortbildungsmaßnahmen,
2. Analyse der bisherigen Ziele und Maßnahmen des ablau-
fenden Gleichstellungsplans,
3. Ziele und Zielvorgaben bezogen auf den Anteil des unter-
repräsentierten Geschlechts in den strategisch wichtigen
Bereichen sowie
4. die personellen, organisatorischen und fortbildenden Maß-
nahmen zur Erreichung dieser Ziele und Zielvorgaben.
Satz 1 Nummern 3 und 4 bezieht sich auf die Geltungsdauer
des neuen Gleichstellungsplans.
(3) Nähere Ausführungen zum Gleichstellungsplan
bestimmt die für die Gleichstellung im öffentlichen Dienst
zuständige Behörde in Abstimmung mit den Behörden und
Ämtern.
(4) Abweichend von Absatz 1 erstellt die für das Schul-
wesen zuständige Behörde einen schulformübergreifenden
Gleichstellungsplan für die Beschäftigten an den staatlichen
Schulen und einen Gleichstellungsplan für die übrigen
Beschäftigten ihrer eigenen und der ihr nachgeordneten
Dienststellen.
§ 17
Verfahren
(1) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer
eines Gleichstellungsplans ist der Gleichstellungsplan für den
nächsten Vierjahreszeitraum der für die Gleichstellung im
öffentlichen Dienst zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Die für die Gleichstellung im öffentlichen Dienst
zuständige Behörde prüft die in den vorgelegten Gleich-
stellungsplänen enthaltenen strategischen Zielvorgaben der
Dienststellen daraufhin, inwieweit in ihnen ein über die
Dienststellen hinweg vergleichbares Maß an Bemühungen bei
der Festsetzung der Zielvorgaben zum Ausdruck kommt.
(3) Die Gleichstellungspläne treten zum gemeinsamen
Stichtag nach § 23 Absatz 1 Satz 1 in Kraft. Äußert die für die
Gleichstellung im öffentlichen Dienst zuständige Behörde
Bedenken gegen eine oder mehrere Zielvorgaben einer Dienst-
stelle, tritt der Gleichstellungsplan dieser Dienststelle erst in
Kraft, wenn Einvernehmen erzielt worden ist. Satz 2 gilt nicht
für die Bürgerschaft und den Rechnungshof der Freien und
Hansestadt Hamburg.
(4) Mit Inkrafttreten der Gleichstellungspläne nach Ab-
satz 3 gibt die Dienststelle den Gleichstellungsplan ihren
Beschäftigten zur Kenntnis.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 legen
1. die Dienststellen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 14
HmbPersVG ihre Gleichstellungspläne der jeweils die Auf-
sicht ausübenden Behörde,
2. die juristischen Personen des Privatrechts und die Perso-
nengesellschaften im Sinne des § 2 Absätze 2 und 3 ihre
Gleichstellungspläne der jeweils für die Wahrnehmung der
Beteiligung zuständigen Behörde
zur Kenntnis vor.
(6) Die neuen Gleichstellungspläne treten jeweils nach
Ablauf der bisherigen Gleichstellungspläne in Kraft.
Abschnitt 5
Gleichstellungsbeauftragte
§ 18
Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten
(1) Jede Dienststelle hat mindestens eine Gleichstellungs-
beauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftragten sowie
deren beziehungsweise dessen Stellvertretung zu bestellen.
Mindestens die Hälfte der bestellten Gleichstellungsbeauftrag-
ten und Stellvertretungen der jeweiligen Dienststelle muss
dem weiblichen Geschlecht angehören.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bestellt die für das
Schulwesen zuständige Behörde mindestens eine Gleich-
stellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftragten
für das pädagogische Personal und mindestens eine Gleich-
stellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftragten
für das Verwaltungspersonal sowie deren Stellvertretungen.
§ 18 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragten werden für die Dauer
von vier Jahren bestellt. Ihre Amtszeit endet mit Ablauf von
vier Jahren oder mit dem Ausscheiden aus der Dienststelle.
Die Bestellung kann auf Antrag oder mit dem Einverständnis
der Gleichstellungsbeauftragten durch die Dienststelle aufge-
hoben werden. Im Übrigen kann sie nur aus wichtigem Grund
widerrufen werden.
Freitag, den 12. Dezember 2014 499
HmbGVBl. Nr. 61
(4) Den Bestellungen geht ein Interessenbekundungsver-
fahren voraus. Die Beschäftigten der Dienststelle sind vor der
Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten von der Dienst-
stelle anzuhören.
(5) Die Bestellungen sowie das Ergebnis der Anhörung sind
den Beschäftigten der Dienststelle unverzüglich bekannt zu
geben.
§ 19
Rechtsstellung
(1) Die Gleichstellungsbeauftragten sind in dieser Funk-
tion der Leitung der Dienststelle unmittelbar zugeordnet. Sie
dürfen nicht dem Personalrat angehören.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragten sind in Ausübung der
ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Rechte
weisungsunabhängig. Eine dienstliche Beurteilung durch die
Leitung der Dienststelle für die Tätigkeit als Gleichstellungs-
beauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter erfolgt nur auf
Antrag der Gleichstellungsbeauftragten.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragten dürfen bei der Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer
Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragten sind von ihren sonsti-
gen dienstlichen Aufgaben im angemessenen Umfang zu ent-
lasten.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragten sind mit den zur
Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen und sach-
lichen Mitteln auszustatten.
(6) Den Gleichstellungsbeauftragten ist im angemessenen
Umfang die Teilnahme an Fortbildungen zu allen für ihre
Aufgabenerfüllung notwendigen Fachkenntnissen und Kom-
petenzen zu ermöglichen.
(7) Die Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertre-
tungen sind verpflichtet, über die ihnen auf Grund ihres
Amtes bekannt gewordenen Informationen auch nach der
Abgabe des Amtes zu schweigen, sofern nicht die Betroffenen
sie von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden.
§ 20
Aufgaben
(1) Die Gleichstellungsbeauftragten unterstützen, fördern
und begleiten die Anwendung dieses Gesetzes in den Dienst-
stellen. Sie werden an der Erstellung des Gleichstellungsplans
beteiligt.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragten beraten die Beschäftig-
ten in allen Angelegenheiten, die die Gleichstellung von
Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Beruf und
Familie betreffen. Sie können hierzu Sprechstunden während
der Dienstzeit einrichten.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragten erstatten den Beschäf-
tigten ihrer Dienststelle gegenüber einmal jährlich einen
Tätigkeitsbericht. Sie können hierzu eine Versammlung der
Beschäftigten der Dienststelle durchführen. Für die Teil-
nahme an der Versammlung gilt § 57 Absatz 2 HmbPersVG
entsprechend.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragten können innerhalb der
Dienstzeit Informationsveranstaltungen zu dienststellenbezo-
genen, gleichstellungsrelevanten Themen durchführen.
§ 21
Rechte
(1) Die Gleichstellungsbeauftragten sind über alle anste-
henden personellen, sozialen und organisatorischen Maßnah-
men, die die Gleichstellung von Frauen und Männern und die
Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit betreffen,
unverzüglich und umfassend zu unterrichten, ihnen ist die
Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesen Maßnahmen zu
geben. Sie sind berechtigt, an Personalauswahlgesprächen
teilzunehmen.
(2) Halten die Gleichstellungsbeauftragten eine beabsich-
tigte Maßnahme für unvereinbar mit diesem Gesetz, können
sie diese Maßnahme binnen einer Woche nach Unterrichtung
in Textform gegenüber der Leitung der Dienststelle beanstan-
den. Bei dringenden Maßnahmen kann die Dienststelle die
Frist verkürzen. Eine Maßnahme darf außer in Fällen, in
denen sie der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet,
nicht vollzogen werden, solange die Gleichstellungsbeauftrag-
ten sie noch beanstanden können. Im Fall der fristgerechten
Beanstandung hat die Dienststelle die Einwände zu prüfen
und gegebenenfalls neu zu entscheiden. Die Maßnahme darf
erst dann vollzogen werden, wenn eine der Beanstandung
nicht folgende Entscheidung gegenüber den Gleichstellungs-
beauftragten in Textform begründet worden ist. Wurden die
Gleichstellungsbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig über
eine Maßnahme unterrichtet, so können sie verlangen, dass das
beschriebene Verfahren nach den Sätzen 1 bis 5 nachgeholt
wird.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragten können Maßnahmen
zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Män-
nern und zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie in
der Dienststelle vorschlagen. Die Dienststelle prüft die Vor-
schläge und teilt die Ergebnisse den Gleichstellungsbeauftrag-
ten in Textform mit.
(4) Den Gleichstellungsbeauftragten ist in dem für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang Ein-
sicht in die Akten und Bewerbungsunterlagen zu gewähren.
Personalakten dürfen die Gleichstellungsbeauftragten nur ein-
sehen, wenn und soweit die betroffene Person im Einzelfall
eingewilligt hat.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragten können ihre Stell-
vertretung mit bestimmten Aufgaben betrauen.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragten haben das Recht auf
dienststellenübergreifende Zusammenarbeit. Sie können sich
unmittelbar an die für die Gleichstellung im öffentlichen
Dienst zuständige Behörde wenden.
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 22
Sonderregelungen für den Hochschulbereich
Die Zuständigkeit der oder des Gleichstellungsbeauftrag-
ten nach § 18 erstreckt sich in den staatlichen Hochschulen
gemäß § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des Hamburgischen
Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171),
zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 269), nur auf
das Technische, Bibliotheks- und Verwaltungspersonal. Im
Übrigen findet dieses Gesetz auf die staatlichen Hochschulen
der Freien und Hansestadt Hamburg Anwendung, soweit das
Hamburgische Hochschulgesetz in der jeweils geltenden
Fassung nichts anderes bestimmt.
Freitag, den 12. Dezember 2014
500 HmbGVBl. Nr. 61
§ 23
Übergangsbestimmungen
(1) Gleichstellungspläne nach § 16 treten erstmals zum
1. Januar 2017 in Kraft; die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes bestehenden Gleichstellungspläne gelten bis
zum 31. Dezember 2016 fort. Abweichend hiervon können für
einzelne Dienststellen im Einvernehmen zwischen der für die
Gleichstellung im öffentlichen Dienst zuständigen Behörde
und der betroffenen Dienststelle Gleichstellungspläne bereits
vor dem gemeinsamen Stichtag 1. Januar 2017 in Kraft treten
und bestehende Gleichstellungspläne ablösen. In diesem Fall
ist die Geltungsdauer der Gleichstellungspläne abweichend
von § 16 Absatz 1 begrenzt bis zum 31. Dezember 2016.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragten sind innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.
Frauenbeauftragte, die nach § 14 des Gleichstellungsgesetzes
vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 75) in der bis zum
31. Dezember 2014 geltenden Fassung innerhalb der letzten
zwölf Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes benannt wur-
den, führen ihr Amt als Gleichstellungsbeauftragte nach
Abschnitt 5 weiter. Ihre Amtszeit endet nach Ablauf von vier
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3) Gleichstellungsbeauftragte nach Absatz 2 Satz 2, die
einem Personalrat angehören, sind innerhalb von drei Mona-
ten nach Inkrafttreten des Gesetzes abzuberufen, wenn sie ihr
Personalratsmandat weiterhin ausüben wollen.
§ 24
Erfahrungsbericht
Der Erfahrungsbericht nach § 4 ist erstmals zum 1. Juli
2017 zu erstellen.
A r t i k e l 2
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 8. Juli 2014
(HmbGVBl. S. 269), wird wie folgt geändert:
§ 87 Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,Sie oder er
arbeitet vertrauensvoll mit der oder dem Gleichstellungsbeauf-
tragten nach § 18 des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes
vom 2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 495) zusammen.“
A r t i k e l 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt das Gleichstellungsgesetz
vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 75) in der geltenden Fas-
sung außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 2. Dezember 2014.
Der Senat
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
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Gesetz zur Neuregelung des Hamburgischen Gleichstellungsrechts im öffentlichen Dienst |
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