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Zweite Verordnung zur Änderung der Sechsundvierzigsten Verordnung über die Erweiterung der
Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte

Seite 571

Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 572

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in
Deutschland
2251-1, 2251-12, 2251-3

Seite 572

FREITAG, DEN13. NOVEMBER
571
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 61 2020
Tag I n h a l t Seite
6.
11.
2020 Zweite Verordnung zur Änderung der Sechsundvierzigsten Verordnung über die Erweiterung der
Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 571
13. 11. 2020 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 572
2126-15
6. 11. 2020 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in
Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 572
2251-1, 2251-12, 2251-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Sechsundvierzigsten Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 6. November 2020
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Die Sechsundvierzigste Verordnung über die Erweiterung
der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im
Bezirk Hamburg-Mitte vom 18. September 2019 (HmbGVBl.
S. 325), geändert am 23. März 2020 (HmbGVBl. S. 178), wird
wie folgt geändert:
1. §3 wird aufgehoben.
2. Der bisherige §4 wird §3.
Hamburg, den 6. November 2020.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 13. November 2020
572 HmbGVBl. Nr. 61
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Einziger Paragraph
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
wird wie folgt geändert:
1. §4a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Be
kanntenkreis an öffentlichen Orten, in Fahrzeugen zum
Zwecke der Freizeitgestaltung oder im privaten Wohn-
raum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum
sind mit bis zu zehn Personen zulässig, soweit die anwe-
senden Personen einer der in §
3 Absatz 2 Satz 2 Num-
mern 1 bis 3 genannten Personengruppen angehören
beziehungsweise es sich um Kinder bis zur Vollendung
des 12. Lebensjahres handelt; es wird empfohlen, die kör-
perlichen Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu
reduzieren und geeignete Hygienemaßnahmen einzuhal-
ten. §4 Absatz 1 Satz 1 Nummern 8 gilt entsprechend; im
Übrigen findet diese Verordnung im privaten Wohn-
raum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum
keine Anwendung.“
2. §10 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 ange-
fügt:
,,4.
bei der Durchführung von Versammlungen unter
freiem Himmel mit über 100 Teilnehmerinnen und
Teilnehmern gilt eine Maskenpflicht nach §8, mit der
Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen bei
Ansprachen und Vorträgen durch die jeweils spre-
chenden Personen abgelegt werden dürfen.“
2.2 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
2.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2.3.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,Nummern 1 bis 3″ durch
die Textstelle ,,Nummern 1 bis 4″ ersetzt.
2.3.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Die Polizei kann Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die
infektionsschutzrechtliche Auflagen nach Absatz 1 Satz 2
oder Absatz 2 Satz 2, die Hygienevorgaben nach §
5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Maskenpflicht nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 trotz Aufforderung nicht ein-
halten, von der Versammlung ausschließen.“
3. In §15 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,An Autobahnraststätten und Autohöfen ist abweichend
von dem Verbot nach Absatz 1 solchen Einrichtungen,
die neben Tankstellendienstleistungen vorrangig der
Bewirtung dienen, die Bewirtung von Fernbusfahrerin-
nen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und
Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf
der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeit-
geberbescheinigung nachweisen können, gestattet.“
4. In §20 Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort ,,fünf“ durch
das Wort ,,zehn“ ersetzt.
5. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1 Hinter Nummer 16 wird folgende Nummer 16a einge-
fügt:
,,16a.
entgegen §10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbin-
dung mit §8 Absatz 1 als Teilnehmerin oder Teil-
nehmer einer Versammlung die Maskenpflicht
nicht befolgt,“.
5.2 Nummer 19 wird gestrichen.
Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 13. November 2020
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385, 1386), in Verbindung mit §38
Satz 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver-
ordnung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert
am 6. November 2020 (HmbGVBl. S. 569), wird verordnet:
Hamburg, den 13. November 2020.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zur Moder-
nisierung der Medienordnung in Deutschland vom 8. Septem-
ber 2020 (HmbGVBl. S. 433) wird bekannt gemacht, dass
der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 am
7. November 2020 in Kraft tritt.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
Vom 6. November 2020
Hamburg, den 6. November 2020.
Die Senatskanzlei