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GVBL_HH_2022-61.pdf

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Zweite Verordnung zur Änderung der Datenschutzgebührenordnung
204-1-5

Seite 608

Zweite Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
2011-2-1, 202-1-67, 202-1-5, 202-1-80, 202-1-21

Seite 608

Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
202-1-40, 202-1-38

Seite 615

Zweite Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften aus dem Bereich der
Finanzbehörde
202-1, 2136-1-1

Seite 616

Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Arbeit,
Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
202-1-20, 202-1-45, 202-1-81, 202-1-84, 202-1-82

Seite 617

Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
202-1-87, 202-1-90, 9231-1

Seite 619

Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft und Innovation
202-1-37, 202-1-76, 202-1-78, 9504-2-2

Seite 621

Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
202-1-75, 202-1-77, 202-1-35, 202-1-73, 202-1-25, 202-1-34, 753-11-1, 2136-1-3, 2138-1-2, 2138-1-4, 2135-2-1

Seite 627

Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Kultur und Medien
202-1-6, 202-1-42

Seite 635

Achte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
202-1-59, 202-1-57, 202-1-55

Seite 637

Achte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Inneres und Sport
202-1-16, 202-1-19, 202-1-74, 202-1-10, 202-1-11

Seite 641

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung
202-1-46

Seite 646

DIENSTAG, DEN 20. DEZEMBER
607
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 61 2022
Tag I n h a l t Seite
6. 12. 2022 Zweite Verordnung zur Änderung der Datenschutzgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 608
204-1-5
6. 12. 2022 Zweite Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Behörde
für Justiz und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 608
2011-2-1, 202-1-67, 202-1-5, 202-1-80, 202-1-21
6. 12. 2022 Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wissen-
schaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615
202-1-40, 202-1-38
6. 12. 2022 Zweite Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften aus dem Bereich der
Finanzbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 616
202-1, 2136-1-1
6. 12. 2022 Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Arbeit,
Gesundheit, Soziales, Familie und Integration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617
202-1-20, 202-1-45, 202-1-81, 202-1-84, 202-1-82
6. 12. 2022 Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Verkehr
und Mobilitätswende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619
202-1-87, 202-1-90, 9231-1
6. 12. 2022 Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft
und Innovation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621
202-1-37, 202-1-76, 202-1-78, 9504-2-2
6. 12. 2022 Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Umwelt,
Klima, Energie und Agrarwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 627
202-1-75, 202-1-77, 202-1-35, 202-1-73, 202-1-25, 202-1-34, 753-11-1, 2136-1-3, 2138-1-2, 2138-1-4, 2135-2-1
6. 12. 2022 Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Kultur und
Medien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 635
202-1-6, 202-1-42
6. 12. 2022 Achte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadt­
entwicklung und Wohnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 637
202-1-59, 202-1-57, 202-1-55
6. 12. 2022 Achte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Inneres
und Sport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 641
202-1-16, 202-1-19, 202-1-74, 202-1-10, 202-1-11
6. 12. 2022 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche
der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 646
202-1-46
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Dienstag, den 20. Dezember 2022
608 HmbGVBl. Nr. 61
§1
Änderung der Datenschutzgebührenordnung
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage
der Datenschutzgebührenordnung vom 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 417), geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl.
S. 882), treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210
Nummer 2 erster Gebührensatz . . . . 250
zweiter Gebührensatz . . 6140
Nummer 3 erster Gebührensatz . . . . 480
zweiter Gebührensatz . . 3080
Nummer 4 erster Gebührensatz . . . . 1170
zweiter Gebührensatz . . 22980
Nummer 5 erster Gebührensatz . . . . 1170
zweiter Gebührensatz . . 22980
Nummer 6 erster Gebührensatz . . . . 2320
zweiter Gebührensatz . . 45950
Nummer 7 erster Gebührensatz . . . . 1170
zweiter Gebührensatz . . 22980
Nummer 8 erster Gebührensatz . . . . 1170
zweiter Gebührensatz . . 22980
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Datenschutzgebührenordnung
Vom 6. Dezember 2022
Auf Grund von §
25 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen
Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145)
und §
2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl.
S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl.
S. 888), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Dezember 2022.
Zweite Verordnung
zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Vom 6. Dezember 2022
Artikel 1
Auf Grund von §
40 Absatz 1 des Hamburgischen Ver­
waltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl.
S. 210), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung
Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961
(HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021
(HmbGVBl. S. 882), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In den nachstehend genannten Buchstaben treten an
die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen
Beträge:
Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,50
Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,50
Buchstabe c . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58,30
Buchstabe d . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72,70
1.1.2 Es werden folgende Sätze angefügt:
,,Für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdien-
stes betragen die nach Satz 1 festzustellenden Personal-
aufwendungen
a) 51,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der
Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegs­
amt,
b) 70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der
Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegs­
amt,
c) 103,10 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten
des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2,
Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt
Dienstag, den 20. Dezember 2022 609
HmbGVBl. Nr. 61
je angefangene Arbeitsstunde. Für Beamtinnen und
Beamte des Feuerwehrvollzugsdienstes betragen die
nach Satz 1 festzustellenden Personalaufwendungen
a) 60,90 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der
Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstieg-
samt,
b) 77,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der
Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstieg-
samt,
c) 97,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten des
höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter
ab dem zweiten Einstiegsamt
je angefangene Arbeitsstunde.“
1.2 In Absatz 2 Satz 2 treten in den nachstehend genannten
Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die fol-
genden neuen Beträge:
Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,30
Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,70
Buchstabe c . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,70
Buchstabe d . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,20
2. Hinter §1 wird folgender §1a eingefügt:
,,§1a
Zwangsgeld
Die Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes
beträgt
a) 15 Euro für Zwangsgelder von bis zu 250 Euro,
b) 50 Euro für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro
und bis zu 1000 Euro,
c) 150 Euro für Zwangsgelder von mehr als 1000 Euro
und bis zu 5000 Euro,
d) 500 Euro für Zwangsgelder von mehr als 5
000
Euro.“
3. In §2 Absatz 1 wird der Betrag ,,26,90″ durch den Betrag
,,27,70″ und der Betrag ,,21,10″ durch den Betrag
,,21,70″ ersetzt.
4. In den §§3 und 4 wird jeweils der Betrag ,,26,90″ durch
den Betrag ,,27,70″ ersetzt.
5. In §
5 wird der Betrag ,,3,10″ durch den Betrag ,,3,20″
ersetzt.
6. In §
5a wird der Betrag ,,10″ durch den Betrag ,,11″
ersetzt.
Artikel 2
Auf Grund der §§
2 und 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezem-
ber 2021 (HmbGVBl. S. 888), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts vom
10. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 323), zuletzt geändert am
7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 882, 883), wird wie folgt
geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz . 295
zweiter Gebührensatz 1187
Nummer 1.2 erster Gebührensatz . 80
zweiter Gebührensatz 806
Nummer 1.3 erster Gebührensatz . 295
zweiter Gebührensatz 1187
Nummer 1.4 erster Gebührensatz . 59
zweiter Gebührensatz 118
Nummer 2.2 erster Gebührensatz . 1411
zweiter Gebührensatz 1525
dritter Gebührensatz 1652
vierter Gebührensatz 1780
fünfter Gebührensatz 1881
sechster Gebührensatz 2016
siebter Gebührensatz 2128
achter Gebührensatz 2240
neunter Gebührensatz 2

488
zehnter Gebührensatz 2721
elfter Gebührensatz . 3428
zwölfter Gebührensatz 4143
2. In Nummer 2.2 wird der Gebührenrahmen ,,58 Euro bis
2
250 Euro“ durch den Gebührenrahmen ,,59 Euro bis
2306 Euro“ ersetzt.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3 erster Gebührensatz . 115
zweiter Gebührensatz 1153
Nummer 2.4 erster Gebührensatz . 59
zweiter Gebührensatz 1187
Nummer 2.5 erster Gebührensatz . 59
zweiter Gebührensatz 592
Nummer 2.6 erster Gebührensatz . 59
zweiter Gebührensatz 1189
4. In Nummer 2.6 wird der Gebührenrahmen ,,58 Euro bis
1
130 Euro“ durch den Gebührenrahmen ,,59 Euro bis
1158 Euro“ ersetzt.
5. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.7 erster Gebührensatz . 31
zweiter Gebührensatz 335
Nummer 2.8 erster Gebührensatz . 118
zweiter Gebührensatz 2913
Nummer 2.9 erster Gebührensatz . 118
zweiter Gebührensatz 592
§2
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach
dem Hamburgischen Transparenzgesetz
In der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vom 5. Novem-
ber 2013 (HmbGVBl. S. 456), geändert am 7. Dezember 2021
(HmbGVBl. S. 882, 883), treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die fol-
genden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz . 31
zweiter Gebührensatz 258
Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz . 62
zweiter Gebührensatz 618
Nummer 1.2.1 zweiter Gebührensatz 258
Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz . 31
zweiter Gebührensatz 618
Nummer 1.3.1.1 zweiter Gebührensatz 129
Nummer 1.3.1.2 erster Gebührensatz . 31
Dienstag, den 20. Dezember 2022
610 HmbGVBl. Nr. 61
zweiter Gebührensatz 618
Nummer 1.3.2.1 zweiter Gebührensatz 129
Nummer 1.3.2.2 erster Gebührensatz . 31
zweiter Gebührensatz 618
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,16
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,26
Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,26
§3
Änderung der Gebührenordnung für die Bereiche
Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit
Die Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz
sowie Anlagen- und Produktsicherheit vom 5. Dezember 1995
(HmbGVBl. S. 338), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021
(HmbGVBl. S. 882, 883), wird wie folgt geändert:
1. In §2 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Num-
mern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,77
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,97
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,48
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 2.4.8 wird die Textstelle ,,4.3.1″ durch die
Textstelle ,,4.1″ und der Gebührensatz ,,42″ durch den
Gebührensatz ,,43″ ersetzt.
2.2 In Nummer 2.4.9 wird die Textstelle ,,4.3.1″ durch die
Textstelle ,,4.5″ ersetzt.
2.3 Nummer 2.4.9.1 wird aufgehoben.
2.4 In Nummer 2.4.10 wird die Textstelle ,,4.3.1″ durch die
Textstelle ,,4.5″ ersetzt.
2.5 In Nummer 2.4.11 wird die Textstelle ,,3.4 Absatz 6″
durch die Textstelle ,,4.4″ ersetzt.
2.6 Hinter Nummer 2.7.3 wird folgende Nummer 2.7.4 ein-
gefügt:
,,2.7.4 Zulassung nach §
7 Absatz 1
ASiG in Verbindung mit §
15
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des
Siebten Buches Sozialgesetz-
buch vom 7. August 1996
(BGBl. I S. 1254), zuletzt geän-
dert am 20. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1174, 1180), in der jeweils
geltenden Fassung sowie den
Bestimmungen der Deut-
schen Gesetzlichen Unfallver-
sicherung (DGUV) . . . . . . . . . Gebühr
nach §2″.
2.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.8.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,50
Nummer 2.8.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Nummer 2.8.14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
Nummer 2.8.15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
Nummer 2.8.20.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
2.8 In Nummer 7.1 wird hinter der Textstelle ,,2019/1020″
die Textstelle ,,, soweit sich daraus weitere Amtshand-
lungen ergeben“ eingefügt.
§4
Änderung der Gebührenordnung
für den öffentlichen Verbraucherschutz
Die Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucher-
schutz vom 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 858) wird wie
folgt geändert:
1. Im Titel wird der Klammerzusatz ,,(GebOöV)“ ange-
fügt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Nummer 1.1.9 wird folgende neue Nummer
1.1.10 eingefügt:
,,1.1.10 Rücknahme, Widerruf oder
Abänderung einer Entschei-
dung nach Nummer 1.1.7 oder
1.1.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §6″.
2.2 Die bisherige Nummer 1.1.10 wird Nummer 1.1.11.
2.3 Nummer 1.2.1 wird durch folgende Nummern 1.2.1 bis
1.2.1.2 ersetzt:
,,1.2.1 Amtshandlungen im Zusam-
menhang mit dem Export von
Futtermitteln
1.2.1.1 Ausstellen von Zertifikaten
für den Export von Futter-
mitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
bis 140
1.2.1.2 Überwachung von Futtermit-
telbetrieben, die aufgrund von
Exportberechtigungen Dritt-
landsanforderungen erfüllen
müssen, zur Überprüfung die-
ser speziellen Anfor­­derun-
gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §6″.
2.4 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
1.4.1 erster Gebührensatz . 105
zweiter Gebührensatz 175
1.4.3 erster Gebührensatz . 12
zweiter Gebührensatz 25
1.4.4.1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
1.4.4.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
1.4.4.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
1.4.4.1.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
1.4.4.2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,50
1.4.4.2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
1.4.4.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,50
1.4.4.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
1.4.4.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
1.4.4.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
2.5 Hinter Nummer 1.4.4.4 wird folgende Nummer 1.4.4.5
eingefügt:
,,1.4.4.5 Anwesenheit des amtlichen
Tierarztes bei der Schlach-
tung im Herkunftsbetrieb
gemäß Anhang III Ab-
schnitt 1 der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 . . . . . . . . . . Gebühr
nach §6″.
Dienstag, den 20. Dezember 2022 611
HmbGVBl. Nr. 61
2.6 Nummern 2.1.3 und 2.1.4 erhalten folgende Fassung:
,,2.1.3 Bestätigung oder Untersa-
gung eines Tierversuchsvor-
habens im vereinfachten Ge­­
nehmigungsverfahren ge­­mäß
§8a Absatz 1 TierSchG . . . . . . 151
bis 775
2.1.4 Änderungen genehmigter
oder bisher angezeigter Ver-
suchsvorhaben gemäß §
8a
TierSchG . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §6″.
2.7 In Nummer 2.1.6 wird die Textstelle ,,Satz 6″ durch die
Textstelle ,,Satz 5″ und der Gebührenrahmen ,,93 bis
290″ durch den Gebührenrahmen ,,96 bis 296″ ersetzt.
2.8 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
Nummer 2.1.8 erster Gebührensatz . 63
zweiter Gebührensatz 205
2.9 Nummer 2.1.10 erhält folgende Fassung:
,,2.1.10 Amtshandlungen gemäß §
45
Ab­­
satz 2 Nummer 2 sowie
§§
72 und 79 des Tierarznei-
mittelgesetzes (TAMG) vom
27. September 2021 (BGBl. I
S. 4530) in der jeweils gelten-
den Fassung . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §6″.
2.10 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.12 erster Gebührensatz . 78
zweiter Gebührensatz 213
Nummer 2.1.13 erster Gebührensatz . 51
zweiter Gebührensatz 186
Nummer 2.1.14 erster Gebührensatz . 78
zweiter Gebührensatz 302
2.11 Nummer 2.1.16.1 wird wie folgt geändert:
2.11.1 Hinter der Textstelle ,,von Rindern nach §27 Absatz 3″
werden die Wörter ,,einschließlich Ersatzohrmarken“
eingefügt.
2.11.2 Die Textstelle ,,einschließlich Einzelanfertigung von
Ersatzohrmarken nach §27 Absatz 3″ wird gestrichen.
2.12 In Nummer 2.1.16.3.4.1 wird das Wort ,,Bestellung“
durch das Wort ,,Auftrag“ ersetzt.
2.13 Nummer 2.1.16.7 erhält folgende Fassung:
,,2.1.16.7 Anfertigung von visuellen
Ohrmarken und Kennzeichen
zur Doppelkennzeichnung
von Schafen und Ziegen nach
§
34 einschließlich der Anfer-
tigung von Ersatzohrmarken
und Ersatzkennzeichen“.
2.14 Hinter Nummer 2.1.16.7.5 wird folgende Nummer
2.1.16.7.6 eingefügt:
,,2.1.16.7.6 je Ersatzohrmarke oder Er­­
satzkennzeichen . . . . . . . . . . . 0,25
bis 3 „.
2.15 In den Nummern 2.1.16.8.4.1 und 2.1.16.9.4.1 wird
jeweils das Wort ,,Bestellung“ durch das Wort ,,Auf-
trag“ ersetzt.
2.16 In Nummer 2.1.17 wird die Textstelle ,,§§58a und 58b
AMG“ durch die Textstelle ,,§§
54 und 55 TAMG“
ersetzt.
2.17 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.18 erster Gebührensatz . 30
zweiter Gebührensatz 122
Nummer 2.1.19 erster Gebührensatz . 83
zweiter Gebührensatz 855
Nummer 2.2.4 erster Gebührensatz . 28
Nummer 2.2.7.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Nummer 2.2.7.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Nummer 2.2.7.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Nummer 2.2.7.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Nummer 2.2.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 580
Nummer 2.2.7.4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
Nummer 2.2.7.6.1 erster Gebührensatz . 115
zweiter Gebührensatz 325
Nummer 2.2.7.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
Nummer 2.2.7.6.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225
Nummer 2.2.7.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275
Nummer 2.2.7.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Nummer 2.2.9 erster Gebührensatz . 33
Nummer 2.2.11.1 erster Gebührensatz . 60
Nummer 2.2.11.2 erster Gebührensatz . 56
Nummer 2.2.11.3 erster Gebührensatz . 31
Nummer 2.2.11.4 erster Gebührensatz . 24
Nummer 2.2.11.4.1 erster Gebührensatz . 22
Nummer 2.2.11.5 erster Gebührensatz . 25
Nummer 2.2.11.6 erster Gebührensatz . 25
Nummer 2.2.11.7 erster Gebührensatz . 35
zweiter Gebührensatz 70
Nummer 2.2.12.1.1 erster Gebührensatz . 30
zweiter Gebührensatz 44
dritter Gebührensatz 63
Nummer 2.2.12.1.3 erster Gebührensatz . 22
zweiter Gebührensatz 33
dritter Gebührensatz 45
Nummer 2.2.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,50
2.18 Nummern 2.2.16 bis 2.2.16.3 werden durch folgende
Nummern 2.2.16 bis 2.2.16.2.2 ersetzt:
,,2.2.16 Amtshandlungen im Zusam-
menhang mit dem Export von
Lebensmitteln
2.2.16.1 Überwachung von Lebens-
mittelbetrieben, die aufgrund
von Exportberechtigungen
Drittlandsanforderungen er­­
füllen müssen, zur Überprü-
fung dieser speziellen Anfor-
derungen . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §6
2.2.16.2 Gesundheitsbescheinigungen
für die Ausfuhr einschließlich
stichprobenweiser Kontrollen
2.2.16.2.1 Unverpackte Lebensmittel
tierischer Herkunft . . . . . . . .
(einschließlich Fässer, Euro-
kisten)
– je angefangene 1000 kg . . . 4
-mindestens . . . . . . . . . . . . . 31
-höchstens . . . . . . . . . . . . . . . 137
Dienstag, den 20. Dezember 2022
612 HmbGVBl. Nr. 61
2.2.16.2.2 Verpackte Lebensmittel tieri-
scher Herkunft
– bis 50 Packstücke . . . . . . . . 32
– bis 100 Packstücke . . . . . . . 39
– bis 500 Packstücke . . . . . . . 45
– bis 1000 Packstücke . . . . . . 65
– über 1000 Packstücke . . . . . 82 „.
2.19 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.1.1.1 dritter Gebührensatz 65
vierter Gebührensatz 450
Nummer 3.1.1.2 dritter Gebührensatz 65
vierter Gebührensatz 450
Nummer 3.1.1.3 dritter Gebührensatz 65
vierter Gebührensatz 450
Nummer 3.1.1.4 dritter Gebührensatz 65
vierter Gebührensatz 450
Nummer 3.1.1.5 dritter Gebührensatz 65
vierter Gebührensatz 450
Nummer 3.1.1.6 dritter Gebührensatz 65
vierter Gebührensatz 450
Nummer 3.1.1.9 dritter Gebührensatz 65
vierter Gebührensatz 470
Nummer 3.1.2.1 erster Gebührensatz . 71
zweiter Gebührensatz 330
Nummer 3.2.1.1 dritter Gebührensatz 65
vierter Gebührensatz 450
Nummer 3.2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Nummer 3.2.1.3 erster Gebührensatz . 55
zweiter Gebührensatz5,50
vierter Gebührensatz 450
Nummer 3.2.2.1 erster Gebührensatz . 71
zweiter Gebührensatz 330
2.20 Nummer 3.3.1.1 erhält folgende Fassung:
,,3.3.1.1 Rinder, Einhufer, Schweine,
Schafe, Ziegen, Geflügel,
Kaninchen (außer Kaninchen
als Heimtiere im Reisever-
kehr), Kleinwild (Feder- und
Haarwild) und sonstige Land-
säugetiere der zu den Ordnun-
gen der Rüsseltiere (Probosci-
dae) und Paarhufer (Artiodac-
tyla) und ihren Kreuzungen
gehörenden Arten . . . . . . . . . . Gebühr
nach §6″.
2.21 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.3.1.2 erster Gebührensatz . 67
Nummer 3.3.1.3 erster Gebührensatz . 52
zweiter Gebührensatz 28
dritter Gebührensatz 340
2.22 Nummern 3.3.1.4 und 3.3.1.5 erhalten folgende Fas-
sung:
,,3.3.1.4 Affen und Halbaffen . . . . . . . . Gebühr
nach §6
3.3.1.5 Fische gemäß §
2 Nummer 5
des Tiergesundheitsgesetzes . Gebühr
nach §6“.
2.23 In Nummer 3.3.1.6 wird der Gebührenrahmen ,,65 bis
550″ durch den Gebührensatz ,,67″ ersetzt.
2.24 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.3.2.1 erster Gebührensatz . 50
zweiter Gebührensatz 27
Nummer 3.3.2.2 erster Gebührensatz . 60
zweiter Gebührensatz 32
Nummer 3.3.3.1 erster Gebührensatz . 45
Nummer 3.5.1 erster Gebührensatz . 71
zweiter Gebührensatz 330
Nummer 3.5.4 erster Gebührensatz . 27
zweiter Gebührensatz 56
Nummer 3.5.5 erster Gebührensatz . 27
zweiter Gebührensatz 57
Nummer 3.5.6 erster Gebührensatz . 41
Nummer 3.5.7 erster Gebührensatz . 65
zweiter Gebührensatz 27
Nummer 3.5.8 erster Gebührensatz . 78
zweiter Gebührensatz 27
Nummer 3.5.10 erster Gebührensatz . 30
zweiter Gebührensatz 55
Nummer 3.6.1.1 erster Gebührensatz . 70
Nummer 3.6.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Nummer 3.6.1.5 erster Gebührensatz . 55
zweiter Gebührensatz 190
2.25 Nummer 3.6.1.6 erhält folgende Fassung:
,,3.6.1.6 EDV-Pauschale für das Ein-
reichen des GGED-Formulars
(Gemeinsames Gesundheits-
eingangsdokument) oder an­­
derer Formulare in einer
anderen als der zur Verfü-
gung stehenden elektroni-
schen Form . . . . . . . . . . . . . . . 41
bis 60 „.
2.26 In Nummer 3.6.1.7 wird der Gebührensatz ,,25″ durch
den Gebührensatz ,,26″ ersetzt.
2.27 In Nummer 3.7 wird der Gebührenrahmen ,,1 bis 11″
durch die Textstelle ,,Gebühr nach §6″ ersetzt.
2.28 In Nummer 3.8 wird der Gebührenrahmen ,,21,50 bis
520″ durch die Textstelle ,,Gebühr nach §6″ ersetzt.
2.29 Hinter Nummer 4.1.1.2 wird folgende neue Nummer
4.1.1.2.1 eingefügt:
,,4.1.1.2.1 Bearbeitung von Anzeigen
und Änderungsanzeigen zur
Durchführung von Grippe-
schutzimpfungen in Apothe-
ken gemäß §2 Absatz 3a Sätze
2 und 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §6″.
2.30 Die bisherigen Nummern 4.1.1.2.1 bis 4.1.1.2.4 werden
Nummern 4.1.1.2.2 bis 4.1.1.2.5.
2.31 In Nummer 4.1.2 wird hinter dem Wort ,,Arzneimittel-
gesetz“ die Textstelle ,,in der Fassung vom 12. Dezem-
ber 2005 (BGBl. I S. 3395), zuletzt geändert am
7. November 2022 (BGBl. I S. 1990, 1999), in der jeweils
geltenden Fassung“ eingefügt.
2.32 In Nummer 4.1.2.6 wird hinter dem Wort ,,nach“ die
Textstelle ,,§
42c Satz 2 in Verbindung mit Artikel 78
der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über kli-
nische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur
Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. EU 2014
Dienstag, den 20. Dezember 2022 613
HmbGVBl. Nr. 61
Nr. L 158 S. 1, 2016 Nr. L 311 S. 25), geändert am
12. April 2022 (ABl. EU Nr. L 118 S.1), oder nach“ ein-
gefügt.
2.33 Hinter Nummer 4.1.2.15 werden folgende Nummern
4.1.3 bis 4.1.3.7 eingefügt:
,,4.1.3 Herstellung von Tierarznei-
mitteln
4.1.3.1 Erlaubnis gemäß §
14 oder
§28 TAMG jeweils in Verbin-
dung mit Artikel 88 der Ver-
ordnung (EU) 2019/6 des
Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Dezember
2018 über Tierarzneimittel
und zur Aufhebung der Richt-
linie 2001/82/EG (ABl. EU
2019 Nr. L 4 S. 43, 2019 Nr.
L 163 S. 112, 2021 Nr. L 241
S. 17, 2022 Nr. L 151 S. 74),
geändert am 8. März 2021
(ABl. EU Nr. L 180 S. 3),
jeweils einschließlich der Vor-
und Nachbereitung sowie
Wege- und Wartezeit . . . . . . . Gebühr
nach §6
4.1.3.2 Erweiterung und Änderung
der Erlaubnisse einschließlich
der Vor- und Nachbereitung
sowie Wege- und Wartezeit . . Gebühr
nach §6
4.1.3.3 Prüfung der Sachkunde der
für die Herstellung und die
Chargenfreigabe verantwort­
lichen sachkundigen Person
gemäß §17 TAMG in Verbin-
dung mit Artikel 97 Absätze 2
und 3 der Verordnung (EU)
2019/6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §6
4.1.3.4 Kontrollen in Zusammen-
hang mit der Herstellungs­
erlaubnis gemäß §§35 und 72
TAMG in Verbindung mit
Artikel 123 der Verordnung
(EU) 2019/6 . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §6
4.1.3.5 Maßnahmen in Zusammen-
hang mit der Herstellungs­
erlaubnis gemäß §76 TAMG . Gebühr
nach §6
4.1.3.6 Ausstellung eines Zertifikats
über die gute Herstellungspra-
xis gemäß Artikel 94 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2019/6 . Gebühr
nach §6
4.1.3.7 Anordnungen zur Ausset-
zung, zum Ruhen oder zum
Widerruf der Herstellung
oder der Herstellungserlaub-
nis gemäß Artikel 133 Buch-
stabe a, c oder d der Verord-
nung (EU) 2019/6 . . . . . . . . . . Gebühr
nach §6″.
2.34 Nummern 4.2.1 bis 4.2.1.10 werden aufgehoben.
2.35 Nummer 4.2.2.15 wird durch folgende Nummern
4.2.2.15 bis 4.2.2.18 ersetzt:
,,4.2.2.15 Entnahme von Produktstich-
proben und Durchführung
von Laboruntersuchungen
gemäß §
79 Absatz 1 Num-
mer 3 MPDG in Verbindung
mit Artikel 93 der Verord-
nung (EU) 2017/745 je Pro-
duktstichprobe (einschließ-
lich Vor- und Nachbereitun-
gen sowie Wege- und
Wartezeit, sofern die Gebühr
nicht bereits im Zusammen-
hang mit einem anderen
Gebührentatbestand erhoben
wird), sofern durch die Labor-
untersuchung eine Abwei-
chung der Merkmale und der
Leistung des Produkts von
den medizinprodukterechtli-
chen Be­­stimmungen festge-
stellt wurde . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §6
4.2.2.16 Neben der Gebühr nach Num-
mer 4.2.2.15 sind die Aufwen-
dungen, die durch die Hinzu-
ziehung von Sachverständi-
gen entstehen, als besondere
Auslagen zu erstatten.
4.2.2.17 Maßnahmen gemäß §
82 Ab­­
satz 2 MPDG zur Umset-
zung präventiver Gesund-
heitsschutzmaßnahmen nach
Artikel 98 der Verordnung
(EU) 2017/745 oder Artikel 93
der Verordnung (EU) 2017/
746 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §6
4.2.2.18 Prüfung der Sachkenntnis
einer Medizinproduktebera­
terin oder eines Medizin­
produkteberaters gemäß §
83
MPDG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §6″.
2.36 Hinter Nummer 4.2.4 wird folgende Nummer 4.2.5 ein-
gefügt:
,,4.2.5 Prüfung der Voraussetzungen
zur Durchführung messtech-
nischer Kontrollen nach §
14
Absatz 6 der Medizinpro-
dukte-Betreiberverordnung
in der Fassung vom 21. August
2002 (BGBl. I S. 3397), zuletzt
geändert am 21. April 2021
(BGBl. I S. 833, 840), in der
jeweils geltenden Fassung . . . Gebühr
nach §6″.
2.37 In Nummer 6.2 wird der Gebührensatz ,,60″ durch den
Gebührensatz ,,80″ ersetzt.
2.38 In Nummer 6.3 wird der Gebührenrahmen ,,50 bis
2000″ durch die Textstelle ,,Gebühr nach §6″ ersetzt.
2.39 In Nummer 6.6 wird der Gebührenrahmen ,,40 bis 100″
durch die Textstelle ,,Gebühr nach §6″ ersetzt.
2.40 In Nummer 6.7 wird der Gebührenrahmen ,,20 bis 50″
durch die Textstelle ,,Gebühr nach §6″ ersetzt.
Dienstag, den 20. Dezember 2022
614 HmbGVBl. Nr. 61
2.41 In Nummer 6.8 wird der Gebührenrahmen ,,45 bis 350″
durch die Textstelle ,,Gebühr nach §6″ ersetzt.
2.42 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 7.1.2 erster Gebührensatz . 6,30
zweiter Gebührensatz 24,20
Nummer 7.1.4 zweiter Gebührensatz 62,70
Nummer 7.1.5 erster Gebührensatz . 16,60
zweiter Gebührensatz 37,80
Nummer 7.2.2 erster Gebührensatz . 8,20
zweiter Gebührensatz 192,50
Nummer 7.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
2.43 In Nummer 8.1.1 wird die Textstelle ,,Gebühr nach §6″
durch den Gebührenrahmen ,,1,80 bis 407″ ersetzt.
2.44 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 8.1.2 erster Gebührensatz . 11,60
zweiter Gebührensatz 94,80
Nummer 8.1.3 erster Gebührensatz . 17,70
zweiter Gebührensatz102
Nummer 8.1.4 erster Gebührensatz . 28,20
zweiter Gebührensatz93,30
Nummer 8.1.5 zweiter Gebührensatz168,30
Nummer 8.2.2.3 erster Gebührensatz . 21
Nummer 8.2.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,60
Nummer 8.2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,30
Nummer 8.2.4.1 erster Gebührensatz . 38,80
zweiter Gebührensatz108
Nummer 8.2.9 erster Gebührensatz . 65,80
zweiter Gebührensatz100,20
Nummer 8.2.10 zweiter Gebührensatz282
Nummer 8.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301
Nummer 8.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 451
Nummer 8.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491
Nummer 8.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738
Nummer 8.3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667
Nummer 8.3.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 999
Nummer 8.4.1 zweiter Gebührensatz644
Nummer 8.4.3 zweiter Gebührensatz 1460
Nummer 8.4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565,50
Nummer 8.4.5 zweiter Gebührensatz438
Nummer 9.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Nummer 9.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Nummer 9.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,20
Nummer 9.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,10
Nummer 9.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,70
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bishe-
rige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende
Gebühren- oder Kostenschulden, die nach Inkrafttreten dieser
Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht
anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Dezember 2022.
Dienstag, den 20. Dezember 2022 615
HmbGVBl. Nr. 61
Zweite Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Vom 6. Dezember 2022
Artikel 1
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezem-
ber 2021 (HmbGVBl. S. 888), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Hochschulwesens
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
dem Gebiet des Hochschulwesens vom 7. Juni 2016 (HmbGVBl.
S. 225), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl.
S. 886), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird der Gebührensatz ,,140,-“ durch den
Gebührensatz ,,150,-“ ersetzt.
2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Textstelle ,,23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234, 3333)“
wird durch die Textstelle ,,24. Oktober 2022 (BGBl. I
S. 1838, 1869), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2.2 Der Gebührensatz ,,500,-“ wird durch den Gebührensatz
,,350,-“ ersetzt.
§2
Änderung der Gebührenordnung
der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg
Carl von Ossietzky
Die Gebührenordnung der Staats- und Universitätsbiblio-
thek Hamburg Carl von Ossietzky vom 22. März 2016
(HmbGVBl. S. 144, 146, 186), zuletzt geändert am 7. Dezember
2021 (HmbGVBl. S. 886), wird wie folgt geändert:
1. Im Einzigen Paragraphen wird die Textstelle ,,Nummern 3
bis 9″ durch die Textstelle ,,Nummern 3 bis 8″ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 1.1.1 erhält folgende Fassung:
,,1.1.1 für Auszubildende, für Studierende
staatlicher Hochschulen im Europä-
ischen Hochschulraum, für das Per-
sonal und die Gäste der staatlichen
hamburgischen Hochschulen, der
Helmut-Schmidt-Universität – Uni-
versität der Bundeswehr Hamburg
oder der Evangelischen Hochschule
für Soziale Arbeit & Diakonie sowie
für Schülerinnen und Schüler allge-
meinbildender Schulen und Lehre-
rinnen und Lehrer der staatlichen
hamburgischen Schulen . . . . . . . . . . gebühren-
frei“.
2.2 Die Nummern 5 bis 5.3 werden gestrichen.
2.3 Die Nummern 6 bis 9 werden Nummern 5 bis 8.
2.4 In der neuen Nummer 6.6.3 wird die Textstelle ,,Num-
mer 7.6″ durch die Textstelle ,,Nummer 6.6″ ersetzt.
2.5 In der neuen Nummer 7 wird die Textstelle ,,Nummern 7.2
bis 7.8.3.2″ durch die Textstelle ,,Nummern 6.2 bis 6.8.3.2″
ersetzt.
Artikel 2
Auf Grund der in der Präambel des Artikel 1 genannten
Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Dezember 2022.
Dienstag, den 20. Dezember 2022
616 HmbGVBl. Nr. 61
Zweite Verordnung
zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften
aus dem Bereich der Finanzbehörde
Vom 6. Dezember 2022
Artikel 1
Auf Grund von §
2 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezem-
ber 2021 (HmbGVBl. S. 888), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung des Gebührengesetzes
In der Anlage zum Gebührengesetz wird folgende Num-
mer 9 angefügt:
,,9 Berücksichtigung der Umsatzsteuer

Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Ham-
burg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuer­
gesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die
Umsatzsteuer bei den Gebühren und Auslagen insbe-
sondere nach den Nummern 3 bis 5 und Nummer 6
Buchstabe b zu berücksichtigen.“
Artikel 2
Auf Grund von §
5 Absatz 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezem-
ber 2021 (HmbGVBl. S. 888), §
62 Absatz 2 des Hamburgi-
schen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974
(HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November 2017
(HmbGVBl. S. 361), und §19 Absatz 1 Satz 4 des Sielabgaben-
gesetzes in der Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292),
zuletzt geändert am 20. April 2012 (HmbGVBl. S. 149), wird
verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Verordnung über die Höhe von
Gemeinkostenzuschlägen
Die Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlä-
gen vom 14. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 319), zuletzt geän-
dert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 888), wird wie folgt
geändert:
1. Hinter §2 wird folgender neuer §3 eingefügt:
,,§3
Umsatzsteuer
Soweit die den Gemeinkostenzuschlägen zugrundeliegende
Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Umsatzsteuer
in diesen Fällen zu berücksichtigen.“
2. Der bisherige §3 wird §4.
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebühren- oder Zahlungspflicht bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bis­
herige Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Dezember 2022.
Dienstag, den 20. Dezember 2022 617
HmbGVBl. Nr. 61
Artikel 1
Auf Grund der §§
2 und 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezem-
ber 2021 (HmbGVBl. S. 888), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für das öffentliche Gesundheitswesen
Die Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheits­
wesen vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 465), zuletzt
geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 889), wird wie
folgt geändert:
1. In §1 wird folgender Satz angefügt:
,,Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt
Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatz-
steuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt,
enthält die entsprechende Benutzungsgebühr die
Umsatzsteuer. Im Übrigen enthalten die in dieser
Verordnung genannten Gebühren keine Umsatz-
steuer. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche
Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Teil II des Inhaltsverzeichnisses zum Gebührentarif
für das öffentliche Gesundheitswesen erhält folgende
Fassung:
,,Teil II
Untersuchungen des Instituts für Hygiene
und Umwelt
1
Gesundheitsangelegenheiten auf Schiffen
und in Luftfahrzeugen“.
2.2 Der Gebührentarif wird wie folgt geändert:
2.2.1 Teil I wird wie folgt geändert:
2.2.1.1 In Nummer 1.1 wird die Textstelle ,,Psychologische
Psychotherapeutinnen und Psychologische Psycho-
therapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
peutinnen und Kinder- und Jugendlichentherapeu-
ten“ durch die Textstelle ,,Psychologische Psycho-
therapeutinnen und Psychologische Psycho­­

therapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
peutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychothe-
rapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychothera-
peuten“ ersetzt.
2.2.1.2 Nummer 1.1.1 wird wie folgt geändert:
2.2.1.2.1 Der Text zum vierten Spiegelstrich erhält folgende
Fassung: ,,- Psychologische Psychotherapeutin oder
Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut gemäß §
27 des Psy-
chotherapeutengesetzes (PsychThG) vom 15. Novem-
ber 2019 (BGBl. I S. 1604), geändert am 19. Mai 2020
(BGBl. I S. 1018, 1035), in Verbindung mit §
2 Ab-
satz 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni
1998 (BGBl. I S. 1311) in der am 31. August 2020 gel-
tenden Fassung,“.
2.2.1.2.2 Hinter dem Text zum vierten Spiegelstrich wird fol-
gender Text zum fünften Spiegelstrich eingefügt:
,,- Psychotherapeutin oder Psychotherapeut gemäß
§2 Absatz 1 PsychThG,“.
2.2.1.3 In Nummer 1.1.2 wird die Textstelle ,,Psychologische
Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychothe-
rapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
peutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
peut“ durch die Wörter ,,Psychotherapeutin oder
Psychotherapeut “ ersetzt.
2.2.1.4 In Nummer 1.1.3 wird die Textstelle ,,Psychologische
Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychothe-
rapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
peutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
peut“ durch die Wörter ,,Psychotherapeutin oder
Psychotherapeut“ ersetzt.
2.2.1.5 In Nummer 1.1.4 wird die Textstelle ,,Psychologische
Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychothe-
rapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
peutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
peut“ durch die Textstelle ,,Psychologische Psycho-
therapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut,
als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin
oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut und
als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut“ ersetzt.
2.2.1.6 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Nummer 2.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450,20
Nummer 2.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205,40
Nummer 4.1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101,15
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 4.1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452,20
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 4.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,80
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
2.2.1.7 In Nummer 6.1 wird die Textstelle ,,am 17. August
2017 (BGBl. I S. 3214, 3219)“ durch die Textstelle
,,am 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990)“ ersetzt.
2.2.2 Teil II wird wie folgt geändert:
2.2.2.1 Nummern 1 bis 1.6 werden gestrichen.
2.2.2.2 Nummern 2 bis 2.6 werden Nummern 1 bis 1.6.
Dritte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Vom 6. Dezember 2022
Dienstag, den 20. Dezember 2022
618 HmbGVBl. Nr. 61
2.2.2.3 In der neuen Nummer 1.1.1 wird der Gebührensatz
,,65,10″ durch den Gebührensatz ,,66,30″ ersetzt.
2.2.2.4 In der neuen Nummer 1.1.2 wird die Textstelle
,,Nummer 2.1.1″ durch die Textstelle ,,Nummer
1.1.1″ und der Gebührensatz ,,39,80″ durch den
Gebührensatz ,,40,50″ ersetzt.
2.2.2.5 In der neuen Nummer 1.2.1 wird der Gebührensatz
,,59″ durch den Gebührensatz ,,60,30″ ersetzt.
2.2.2.6 In der neuen Nummer 1.3 wird die Textstelle ,,Num-
mern 2.1.1 bis 2.2.2 sowie 2.4″ durch die Textstelle
,,Nummern 1.1.1 bis 1.2.2 sowie 1.4″ ersetzt.
2.2.2.7 In den nachstehend genannten neuen Nummern tre-
ten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.3.1 erster Gebührensatz . 33,40
zweiter Gebührensatz 24,50
Nummer 1.4 erster Gebührensatz . 77,20
zweiter Gebührensatz 157,70
Nummer 1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95,40
§2
Änderung der Gebührenordnung
für die öffentliche Jugendhilfe
Die Gebührenordnung für die öffentliche Jugendhilfe vom
5. Dezember 1989 (HmbGVBl. S. 234), zuletzt geändert am
7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 889), wird wie folgt geändert:
1. In §
2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Auslagen
nach Satz 2 sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmun-
gen zu berücksichtigen.“
2. In der Anlage treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 zweiter Gebührensatz 490,–
Nummer 1.2 zweiter Gebührensatz 490,–
Nummer 1.3 erster Gebührensatz . 20,–
zweiter Gebührensatz 730,–
Nummer 1.4 zweiter Gebührensatz 600,–
Nummer 1.5 zweiter Gebührensatz 780,–
§3
Änderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz
In der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Prostituiertenschutzgesetz vom 28. November 2017
(HmbGVBl. S. 363), geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl.
S. 889), treten in den nachstehend genannten Nummern an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1.6 zweiter Gebührensatz . . 1700,–
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350,–
§4
Änderung der Gebührenordnung
für die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle
Die Gebührenordnung für die Öffentliche Rechtsauskunft-
und Vergleichsstelle vom 1. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 51),
zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 889),
wird wie folgt geändert:
1. In §1 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt
Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatz-
steuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt,
enthält die entsprechende Benutzungsgebühr die
Umsatzsteuer. Im Übrigen enthalten die in dieser
Verordnung genannten Gebühren keine Umsatz-
steuer. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche
Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.“
2. In §4 Absatz 1 wird hinter der Textstelle ,,Anlage 2″
die Textstelle ,,beziehungsweise Anlage 3″ eingefügt.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
3.1 Nummern 1.2 und 1.3 erhalten folgende Fassung:
,,1.2 ab der 30. Seite . . . . . . . . . . . . . . . . 10

sofern die Gebühr umsatzsteuer-

pflichtig ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
1.3
jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . 0,50

sofern die Gebühr umsatzsteuer-

pflichtig ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,60 „.
3.2 In Nummer 4.1 wird der Gebührensatz ,,35″ durch
die Textstelle ,,42 einschließlich Umsatzsteuer“
ersetzt.
3.3 In Nummer 4.2.1 wird die Textstelle ,,Anlage 2″
durch die Textstelle ,,Anlage 3″ ersetzt.
3.4 In Nummer 4.2.2.1 wird das Wort ,,Regelgebühr“
durch die Textstelle ,,der Gebühr nach Anlage 2″
ersetzt.
3.5 In Nummer 4.2.2.2 wird das Wort ,,Regelgebühr“
durch die Textstelle ,,der Gebühr nach Anlage 2″
ersetzt.
3.6 In Nummer 5.1 wird der Gebührensatz ,,170″ durch
die Textstelle ,,195 einschließlich Umsatzsteuer“
ersetzt.
3.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
Nummer 5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
4. Folgende Anlage 3 wird angefügt:
,,Anlage 3
Gegenstandswert
in Euro bis
Verfahrensgebühr in
Euro einschließlich
Umsatzsteuer
500
6
1000
12
2000
30
3000
48
4000
66
5000
84
7000
96
9000 108
12000 119
15000 137
20000 161
25000 185
35000 233
Dienstag, den 20. Dezember 2022 619
HmbGVBl. Nr. 61
50000 304
100000 500
200000 851
350000 1399
500000 2012
750000 2678
1000000 3410
1500000 4749
2500000 5843
3500

000 6938
5000000 9128
Ab einem Gegenstandswert von über 5
000
000 Euro
bis zu einem Gegenstandwert von 30
000
000 Euro
erhöht sich die Verfahrensgebühr je weitere 2500000
Euro Gegenstandswert um jeweils 3
046 Euro ein-
schließlich Umsatzsteuer. Die Verfahrensgebühr
beträgt höchstens 39591 Euro einschließlich Umsatz-
steuer.“
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021
(HmbGVBl. S. 888), und §
14 Absatz 2 des Gesetzes über die
Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR in
der Fassung vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 107), zuletzt
geändert am 7. März 2017 (HmbGVBl. S. 64), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für öffentlich veranlasste Unterbringungen
In der Anlage der Gebührenordnung für öffentlich ver­
anlasste Unterbringungen vom 5. Dezember 2017 (HmbGVBl.
S. 393), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl.
S. 889, 890), treten in den nachstehend genannten Nummern
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,50
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 544,–
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284,–
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Dezember 2022.
Dritte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Vom 6. Dezember 2022
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021
(HmbGVBl. S. 888), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für die Verkehrsverwaltung
In §
1 Absatz 3 Satz 1 der Gebührenordnung für die Ver-
kehrsverwaltung vom 9. März 1965 (HmbGVBl. S. 51), zuletzt
geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 891), treten in
den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bis­
herigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,40
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,20
§2
Änderung der Gebührenordnung
für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege,
Grün- und Erholungsanlagen
Die Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung
der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom
6. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 385), zuletzt geändert am
7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 891), wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Nummer 15 erhält folgende Fassung:
,,15.
durch Sammeln von Geld- oder Sachspenden für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke oder zum
Betreiben gemeinnütziger oder mildtätiger Ver­
anstaltungen;“.
Dienstag, den 20. Dezember 2022
620 HmbGVBl. Nr. 61
1.2 In Nummer 21 wird das Semikolon am Ende durch einen
Punkt ersetzt und die Nummern 22 bis 24 werden gestri-
chen.
2. In Anlage 1 werden im Abschnitt Bezirksamt Hamburg-
Mitte die Wörter ,,Süderstraße von Amsinckstraße bis
Südkanal“ durch die Wörter ,,Süderstraße von Amsinck-
straße bis Osterbrookplatz“ ersetzt.
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
3.1 In Nummer 11 werden die Wörter ,,Containern und Bau-
wagen“ durch die Textstelle ,,Containern, Bauwagen und
mobilen Toiletten“ ersetzt.
3.2 Hinter Nummer 11.3 wird folgende Nummer 11.4 einge-
fügt:
,,11.4 Aufstellen von mobi-
len Toiletten je
m² wö-
­chent­­­lich . . . . . . . . . . .
4,703,802,902,–„.
3.3 Hinter Nummer 12.6 wird folgende Nummer 12.7 einge-
fügt:
,,12.7 Aufstellung von trans-
portablen Ständen zu
Zwecken politischer
und anderer nicht
gewerblicher Informa-
tionen (Infostände)
jem² täglich . . . . . . . . .
2,802,101,501,–„.
4. In Anlage 2a erhält Nummer 2.1 folgende Fassung:
,,2.1 sofern die Wärme mit-
tels erneuerbarer Ener-
gien gemäß §3 Absatz 2
oder aus Abwärme ge­­
mäß §
3 Absatz 1 Num-
mer 1 des Gebäudeener-
giegesetzes vom 8. Au­­
gust 2020 (BGBl. I S.
1728), geändert am 20.
Juli 2022 (BGBl. I S.
1237, 1321), in der
jeweils geltenden Fas-
sung erzeugt wird . . . . 0,005 Cent „.
Artikel 2
Auf Grund von §
6a Absatz 6 Satz 2 des Straßenverkehrs­
gesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919),
zuletzt geändert am 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108), wird ver-
ordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Parkgebührenordnung
§
1 Absatz 1 der Parkgebührenordnung vom 16. Februar
1993 (HmbGVBl. S. 54), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021
(HmbGVBl. S. 891), erhält folgende Fassung:
,,(1) Für das Parken an Parkscheinautomaten auf öffentli-
chen Wegen und Plätzen in der Freien und Hansestadt
Hamburg wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr für
eine Parkdauer von 60 Minuten beträgt:
a) In der Gebührenzone I: . . . . . . . . . . . . . . 3,50 Euro
b) in der Gebührenzone II: . . . . . . . . . . . . . 3 Euro
c) in der Gebührenzone III: . . . . . . . . . . . . 2,50 Euro
d) in der Gebührenzone IV: . . . . . . . . . . . . 1,50 Euro .
Die zulässige Parkzeit wird entsprechend des gezahlten
Betrages an dem Parkscheinautomaten ausgewiesen. Die
Parkgebühr beträgt an Parkscheinautomaten in Zone I
mindestens 50 Cent und in den Zonen II, III und IV min-
destens 20 Cent. Der gezahlte Betrag für die errechnete
zulässige Parkdauer wird auf volle Minuten aufgerundet.
An ausgewählten Parkscheinautomaten beträgt die
Höchstparkgebühr bis zum Ende der täglichen Bewirt-
schaftungszeit 10 Euro in den Zonen II und III sowie
8 Euro in Zone IV (Tagesticket). Für das Parken an bis zu
sieben aufeinander folgenden Tagen beträgt die Gebühr
bis zum Ende der täglichen Bewirtschaftungszeit an aus-
gewählten Parkscheinautomaten einmalig 30 Euro in den
Zonen II und III beziehungsweise einmalig 24 Euro in
Zone IV (Wochenticket). Die Festsetzung der Gebühren-
zonen und der geeigneten Parkscheinautomaten im
Sinne der Sätze 6 und 7 erfolgt durch die zuständige
Behörde. Für das Parken bis zum Ende der täglichen
Bewirtschaftungszeit in Bewohnerparkgebieten anläss­
lich des Besuchs von dort gemeldeten Personen werden
auf deren Antrag durch die zuständige Behörde Tages-
parkausweise erteilt. Die Gebühr beträgt 3 Euro pro Tag
und Fahrzeug für das Parken in Bewohnerparkgebieten
der Gebührenzonen I und II sowie 2,50 Euro pro Tag und
Fahrzeug für das Parken in allen anderen Bewohnerpark-
gebieten.“
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Dezember 2022.
Dienstag, den 20. Dezember 2022 621
HmbGVBl. Nr. 61
Dritte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft und Innovation
Vom 6. Dezember 2022
Artikel 1
Auf Grund der §§
2 und 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezem-
ber 2021 (HmbGVBl. S. 888), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für das Pflanzenschutzamt Hamburg
Die Gebührenordnung für das Pflanzenschutzamt Ham-
burg vom 7. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 635), zuletzt geän-
dert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 892), wird wie folgt
geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Die Textstelle ,,Verwaltungs- und Benutzungsgebüh-
ren“ wird durch das Wort ,,Verwaltungsgebühren“
ersetzt.
1.2 Es werden folgende Sätze angefügt:
,,Die in dieser Verordnung genannten Gebühren ent-
halten keine Umsatzsteuer. Soweit die Leistung der
Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer-
pflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der
Gebührenfestsetzung hinzuzurechnen. Bei Auslagen
sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls
zu berücksichtigen.“
2. §2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Bei Leistungen nach den Nummern 1.1, 1.2, 1.4,
1.5, 1.7.4, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3, 2.5, 2.6, 4.6, 4.6.3.2, 4.6.3.3,
4.9.1, 4.9.2, 4.9.3, 4.9.4 und 4.13 der Anlage und bei Lei-
stungen, die auf Antrag vorgenommen werden, aber in
der Anlage nicht aufgeführt sind, insbesondere bei
schriftlichen Auskünften und Gutachten, wird für jede
im Interesse der nachgesuchten Leistung aufgewendete
angefangene Arbeitsviertelstunde eine Gebühr von
13,50 Euro erhoben.“
3. In den nachstehend genannten Nummern der Anlage
treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.7.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,–
Nummer 1.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,–
Nummer 1.7.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,–
Nummer 1.7.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,–
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,–
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,–
Nummer 4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,–
Nummer 4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,–
Nummer 4.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,80
Nummer 4.6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74,–
Nummer 4.6.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,–
Nummer 4.6.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,–
Nummer 4.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74,–
Nummer 4.9.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,–
Nummer 4.12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,–
§2
Änderung der Gebührenordnung für das Marktwesen
Die Gebührenordnung für das Marktwesen vom 11. Dezem-
ber 2001 (HmbGVBl. S. 583), zuletzt geändert am 1. März 2022
(HmbGVBl. S. 139), wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt
Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteu-
ergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, enthält
die entsprechende Benutzungsgebühr die Umsatz-
steuer. Im Übrigen enthalten die in dieser Verordnung
genannten Gebühren keine Umsatzsteuer. Bei Verwal-
tungsgebühren ist diese im Rahmen der Festsetzung
der Gebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind
umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu
berücksichtigen.“
2. §2a wird aufgehoben.
3. In Tarifnummer 310 der Anlage treten in den nachste-
hend genannten Tarifnummern an die Stelle der bishe-
rigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Tarifnummer 01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,55
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 01.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,55
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 01.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,55
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 02 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,55
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,76
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 03.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,80
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 03.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,68
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Dienstag, den 20. Dezember 2022
622 HmbGVBl. Nr. 61
Tarifnummer 04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,75
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 04.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,79
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 04.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,87
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 04.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,95
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,37
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 05.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,99
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 06 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,30
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 07.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,14
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 07.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,17
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 07.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,21
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 08.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,77
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 08.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,77
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 08.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,77
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 08.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,77
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 08.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,55
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 08.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,77
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 09.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,14
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 09.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,09
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 09.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,55
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 09.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,09
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 09.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,09
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 10.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,47
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 10.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,47
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 10.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,47
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 10.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,47
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 10.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,51
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 10.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,51
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Dienstag, den 20. Dezember 2022 623
HmbGVBl. Nr. 61
Tarifnummer 10.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,51
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 10.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,40
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 10.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,40
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 10.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,40
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 11.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,51
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 11.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,59
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 11.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,40
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 11.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,44
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 12.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,53
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,77
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,12
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,06
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
§3
Änderung der Gebührenordnung
für den Großmarkt Obst, Gemüse und Blumen
Die Gebührenordnung für den Großmarkt Obst, Gemüse
und Blumen vom 11. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 576),
zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 892),
wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt
Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatz­
steuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist
dies zu berücksichtigen. Bei Verwaltungsgebühren ist
diese im Rahmen der Festsetzung hinzuzurechnen. Bei
Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen
ebenfalls zu berücksichtigen.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Abschnitt A wird wie folgt geändert:
2.1.1 Tarifnummer 1000.1 erhält folgende Fassung:
,,1000.1 Einmalige Ausstellung eines
Marktausweises
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 12,–
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 10,08
Zusätzlich zur Gebühr für die
ein­­malige Ausstellung eines
Marktausweises wird eine Markt-
nutzungsgebühr für Einkäufer je
Person und Kalenderjahr nach
Tarifnummer 1180.1 oder für
marktansässige Firmen je Person
und Kalenderjahr nach Tarif-
nummer 1180.2 erhoben.“
2.1.2 Tarifnummer 1000.2 erhält folgende Fassung:
,,1000.2 Einmalige Ausstellung eines
Park- oder Befahrausweises ein-
schließlich Zubehör
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 12,–
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 10,08 „.
2.1.3 Tarifnummer 1000.3 erhält folgende Fassung:
,,1000.3 Einmalige Ausgabe eines Boos­
ters
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 180,–
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 151,26 „.
2.1.4 Tarifnummer 1010.1 erhält folgende Fassung:
,,1010.1 Zustimmung zu Anträgen zur
Durchführung von baulichen
Maßnahmen oder technischen
Veränderungen auf Flächen und
in Räumen sowie von Reklame
gemäß Abschnitt XI Nummer 2
der Betriebs- und Benutzungs-
ordnung für den Großmarkt
Obst, Gemüse und Blumen vom
2. Juni 1986 (Amtl. Anz . S. 2094),
zuletzt geändert am 13. Dezem-
ber 2000 (Amtl. Anz. S. 4281), in
der jeweils geltenden Fassung
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 35,70
bis 2975,–
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 30,–
bis 2500,– „.
2.1.5 Tarifnummer 1010.3 erhält folgende Fassung:
,,1010.3 Sonstige Genehmigungen (zum
Beispiel für Sondernutzungen)
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 35,70
bis 2975,–
Dienstag, den 20. Dezember 2022
624 HmbGVBl. Nr. 61
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 30,–
bis 2500,– „.
2.2 Abschnitt B wird wie folgt geändert:
2.2.1 Tarifnummer 1101.1 erhält folgende Fassung:
,,1101.1 Flächen im Erdgeschoss der
Großmarkthalle
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 14,88
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 12,50 „.
2.2.2 Tarifnummer 1101.5 erhält folgende neue Fassung:
,,1101.5 Flächen der EZG im Erdgeschoss
der Großmarkthalle
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 13,63
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 11,45 „.
2.2.3 Tarifnummer 1102.1 erhält folgende Fassung:
,,1102.1 Lagerflächen
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 4,40
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 3,70 „.
2.2.4 Tarifnummer 1103.1 erhält folgende Fassung:
,,1103.1 Inhaber von Flächen im Erdge-
schoss der Großmarkthalle
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 3,33
bis 4,52
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 2,80
bis 3,80 „.
2.2.5 Tarifnummer 1103.2 erhält folgende Fassung:
,,1103.2 andere Nutzer
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 5,59
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 4,70 „.
2.2.6 Tarifnummer 1104.1 erhält folgende Fassung:
,,1104.1 Inhaber von Flächen im Erdge-
schoss der Großmarkthalle
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 6,61
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 5,55 „.
2.2.7 Tarifnummer 1104.2 erhält folgende Fassung:
,,1104.2 andere Nutzer
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 8,27
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 6,95 „.
2.2.8 Tarifnummer 1105.1 erhält folgende Fassung:
,,1105.1 Kühlräume
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 13,86
bis 29,75
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 11,65
bis 25,– „.
2.2.9 Tarifnummer 1106.1 erhält folgende Fassung:
,,1106.1 einen Stellplatz
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 63,07
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 53,– „.
2.2.10 Tarifnummer 1108.1 erhält folgende Fassung:
,,1108.1 Büroräume
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 10,41
bis 23,80
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 8,75
bis 20,– „.
2.2.11 Tarifnummer 1109.1 erhält folgende Fassung:
,,1109.1 Sozialräume
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 6,07
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 5,10 „.
2.2.12 Tarifnummer 1110.1 erhält folgende Fassung:
,,1110.1 Flächen im Erdgeschoss ein-
schließlich Verkehrswege
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 11,72
bis 17,85
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 9,85
bis 15,– „.
2.2.13 Tarifnummer 1110.2 erhält folgende Fassung:
,,1110.2 Flächen im Untergeschoss ein-
schließlich Verkehrswege
einschließlich Umatzsteuer . . . . 4,28
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 3,60 „.
2.2.14 Tarifnummer 1110.3 erhält folgende Fassung:
,,1110.3 Büro- und Sozialräume
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 13,33
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 11,20 „.
2.2.15 Tarifnummer 1110.4 erhält folgende Fassung:
,,1110.4 PKW-Stellplätze im Unterge-
schoss je Monat und Stück
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 78,36
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 65,85 „.
2.2.16 Tarifnummer 1120.1 erhält folgende Fassung:
,,1120.1 Lager-, Bearbeitungs- und Um­­
schlagflächen
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 3,21
bis 23,80
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 2,70
bis 20,– „.
2.2.17 Tarifnummer 1120.2 erhält folgende Fassung:
,,1120.2 Büro-, Sozial- und Ausstellungs-
räume je nach Ausstattung ein-
schließlich Heizkosten
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 9,70
bis 23,80
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 8,15
bis 20,– „.
2.2.18 Tarifnummer 1138.1 erhält folgende Fassung:
,,1138.1 Freiflächen je nach Nutzungsart
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 0,48
bis 11,90
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 0,40
bis 10,– „.
2.2.19 Tarifnummer 1150.1 erhält folgende Fassung:
,,1150.1 je Veranstaltungstag
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 1190,–
bis 59500,–
Dienstag, den 20. Dezember 2022 625
HmbGVBl. Nr. 61
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 1000,–
bis 50000,– „.
2.2.20 Tarifnummer 1150.2 erhält folgende Fassung:
,,1150.2 je Auf- und Abbautag
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 1000,–
bis 29750,–
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 500,–
bis 25000,– „.
2.2.21 Tarifnummer 1152.1 erhält folgende Fassung:
,,1152.1 Führungen über den Großmarkt
mit Ausnahme solcher für politi-
sche Entscheidungsträger, Wirt-
schaftsdelegationen, Fachinte­
ressenten, Schulklassen sowie
Auszubildende, Umschüler und
Studenten mit einem fachlichen
Bezug zur Tätigkeit des Groß-
marktes je Person
einschließlich Umsatzsteuer 15,–
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 12,61 „.
2.2.22 Tarifnummer 1153.1 erhält folgende Fassung:
,,1153.1 Werbefläche, beleuchtet
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 71,40
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 60,– „.
2.2.23 Tarifnummer 1153.2 erhält folgende Fassung:
,,1153.2 Werbefläche, unbeleuchtet
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 47,60
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 40,– „.
2.2.24 Tarifnummer 1155.1 erhält folgende Fassung:
,,1155.1 Imbisse und Kantinen unabhän-
gig vom Standort einschließlich
Nebenräume
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 19,58
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 16,45 „.
2.2.25 Tarifnummer 1156.1 erhält folgende Fassung:
,,1156.1 WLAN-Nutzung im Erdge-
schoss und in den Büros der Aus-
kragung der Großmarkthalle für
betriebliche Zwecke monatlich je
Nutzung
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 3,57
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 3,– „.
2.2.26 Tarifnummer 1162.1 erhält folgende Fassung:
,,1162.1 PKW (Parkfläche bis 15m²)
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 58,85
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 49,45 „.
2.2.27 Tarifnummer 1162.2 erhält folgende Fassung:
,,1162.2 Fahrzeuge bis 7,5 t zulässiges
Gesamtgewicht (Parkfläche bis
25m²)
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 93,78
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 78,80 „.
2.2.28 Tarifnummer 1162.3 erhält folgende Fassung:
,,1162.3 Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges
Gesamtgewicht (Parkfläche über
25m²)
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 186,30
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 156,55 „.
2.2.29 Tarifnummer 1162.6 erhält folgende Fassung:
,,1162.6 PKW-Stellplätze für die Nut-
zung in der Zeit von 7.00 Uhr bis
20.00 Uhr ohne Anspruch auf
einen bestimmten Stellplatz
(nicht nummerierte Stellplätze)
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 28,56
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 24,– „.
2.2.30 Tarifnummer 1175.1 erhält folgende Fassung:
,,1175.1 Einfahren mit Speditionsfahr-
zeugen und Fahrzeugen des
Werkverkehrs mit Ware zum
gewerblichen Umschlag und
einer Verweildauer von bis zu
12 Stunden auf dem Großmarkt-
gelände, je Einfahrt
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 13,–
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 10,92 „.
2.2.31 Tarifnummer 1180.1 erhält folgende Fassung:
,,1180.1 Marktteilnehmer nichtansässi-
ger Firmen je Person und Kalen-
derjahr
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 40,46
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 34,– „.
2.2.32 Tarifnummer 1180.2 erhält folgende Fassung:
,,1180.2 Marktansässige Firmen je Person
und Kalenderjahr
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 33,32
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 28,– „.
2.2.33 Tarifnummer 1187.1 erhält folgende Fassung:
,,1187.1 Entsorgung von Abfall aus Büro-
räumen von Nutzern, die nur
über Büroräume verfügen oder
die Abfallentsorgungsmöglich-
keiten für Büroräume nutzen
jem² Bürofläche und Monat
einschließlich Umsatzsteuer . . . . 0,18
in den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 0,15 „.
Artikel 2
Auf Grund von §
14 Absatz 2 des Gesetzes über die Ham-
burg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256),
zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396),
wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Hafengebührenordnung
Die Hafengebührenordnung vom 3. Januar 2006
(HmbGVBl. S. 4), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021
(HmbGVBl. S. 892, 893), wird wie folgt geändert:
Dienstag, den 20. Dezember 2022
626 HmbGVBl. Nr. 61
1. §1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt
Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatz­
steuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ent-
hält die entsprechende Benutzungsgebühr die Umsatz-
steuer. Im Übrigen enthalten die in dieser Verordnung
genannten Gebühren keine Umsatzsteuer. Bei Verwal-
tungsgebühren ist diese im Rahmen der Festsetzung
der Gebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind
umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu
berücksichtigen.“
2. In Anlage 1 treten in den nachstehend genannten Num-
mern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87,–
Nummer 2.1.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159,–
Nummer 2.1.2.2 erster Gebührensatz . 41,–
zweiter Gebührensatz 111,–
Nummer 2.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
Nummer 2.1.4 erster Gebührensatz . 32,–
zweiter Gebührensatz 272,–
Nummer 2.2.1.1 erster Gebührensatz . 65,–
zweiter Gebührensatz 65,–
dritter Gebührensatz 71,–
vierter Gebührensatz 86,–
Nummer 2.2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58,–
Nummer 2.2.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,–
Nummer 2.2.1.4 erster Gebührensatz . 101,–
zweiter Gebührensatz 101,–
dritter Gebührensatz 143,–
Nummer 2.2.1.5 erster Gebührensatz . 101,–
zweiter Gebührensatz 101,–
dritter Gebührensatz 143,–
Nummer 2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,–
Nummer 2.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,–
Nummer 2.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,–
Nummer 2.3.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89,–
Nummer 2.3.1.2 erster Gebührensatz . 52,–
zweiter Gebührensatz 743,–
Nummer 2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,–
Nummer 2.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,–
Nummer 2.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,–
Nummer 2.4.1 erster Gebührensatz . 64,–
zweiter Gebührensatz 634,–
Nummer 2.4.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,–
Nummer 2.4.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,–
Nummer 2.4.2.2 erster Gebührensatz . 318,–
zweiter Gebührensatz 398,–
dritter Gebührensatz 558,–
Nummer 2.4.3 erster Gebührensatz . 65,–
zweiter Gebührensatz 159,–
Nummer 2.4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 2.4.5 erster Gebührensatz . 44,–
zweiter Gebührensatz 308,–
Nummer 2.4.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,–
Nummer 2.4.6 erster Gebührensatz . 80,–
zweiter Gebührensatz 801,–
Nummer 2.5.1 erster Gebührensatz . 85,–
zweiter Gebührensatz 125,–
Nummer 2.5.2 erster Gebührensatz . 80,–
zweiter Gebührensatz 801,–
Nummer 2.5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77,–
Nummer 2.5.3 erster Gebührensatz 149,–
zweiter Gebührensatz 1610,–
Nummer 2.5.4 erster Gebührensatz 57,–
zweiter Gebührensatz 634,–
Nummer 2.5.5 erster Gebührensatz 119,–
zweiter Gebührensatz 1623,–
Nummer 2.5.6 erster Gebührensatz . 54,–
zweiter Gebührensatz 541,–
Nummer 2.6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89,–
Nummer 2.6.1.2 erster Gebührensatz . 52,–
zweiter Gebührensatz 743,–
Nummer 2.6.1.3 erster Gebührensatz 89,–
zweiter Gebührensatz 743,–
Nummer 2.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,–
Nummer 2.6.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,–
Nummer 2.6.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126,–
Nummer 2.6.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,–
Nummer 2.7 erster Gebührensatz . 77,–
zweiter Gebührensatz 777,–
Nummer 2.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159,–
Nummer 2.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,–
Nummer 2.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68,–
Nummer 2.10.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68,–
Nummer 2.10.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,–
Nummer 2.10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68,–
Nummer 2.10.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,–
Nummer 2.10.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159,–
Nummer 2.11 erster Gebührensatz . 127,–
zweiter Gebührensatz 955,–
Nummer 2.12.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89,–
Nummer 2.12.1.2 erster Gebührensatz . 52,–
zweiter Gebührensatz 743,–
Nummer 2.12.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,–
Nummer 2.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,–
Nummer 2.12.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,–
Nummer 2.12.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,–
Nummer 3.1 erster Gebührensatz . 21,–
zweiter Gebührensatz 207,–
Nummer 3.2 erster Gebührensatz . 27,–
zweiter Gebührensatz 2122,–
3. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten Num-
mern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 4.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,56
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 4.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,37
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,67
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 4.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,89
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,51
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Dienstag, den 20. Dezember 2022 627
HmbGVBl. Nr. 61
Nummer 4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,14
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 4.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,27
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 4.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,59
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 4.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,35
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Dezember 2022.
Dritte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Vom 6. Dezember 2022
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021
(HmbGVBl. S. 888), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für die Ernährungs-
und Landwirtschaftsverwaltung
Die Gebührenordnung für die Ernährungs- und Landwirt-
schaftsverwaltung vom 6. Februar 1987 (HmbGVBl. S. 53),
zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 675),
wird wie folgt geändert:
1. In §1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Die in dieser Verordnung genannten Gebühren ent-
halten keine Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung der
Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer-
pflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der
Festsetzung der Verwaltungsgebühren hinzuzurech-
nen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestim-
mungen ebenfalls zu berücksichtigen.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5 Rennwettbetriebe
Amtshandlungen nach dem
Rennwett- und Lotterie­
gesetz
(RennwettLottG) vom 25. Juni
2021 (BGBl. I S. 2065), geändert
am 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 752),
und der Rennwett- und Lotte-
riegesetz-Durchführungsver-
ordnung (RennwLottDV) vom
16. Juni 1922 (BGBl. III 611-14-
1), zuletzt geändert am 10. No­­
vember 2021 (BGBl. I S. 4900),
in der jeweils geltenden Fas-
sung“.
2.2 Nummer 5.1.2 erhält folgende Fassung:
,,5.1.2 Zusätzliche Erlaubnis für den
Betrieb eines Totalisators aus
Anlass öffentlicher Pferderen-
nen im Ausland und anderer
ausländischer Leistungsprüfun-
gen (§
1 Absatz 4 Rennwett-
LottG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
bis 300,– „.
2.3 Nummer 5.1.3 wird gestrichen.
2.4 Nummer 5.2 erhält folgende Fassung:
,,5.2 Erlaubnis für einen Renn- oder
Pferdezuchtverein zur Unter-
haltung einer Wettannahme-
stelle (§4 Satz 2 RennwLottDV)
für jeweils ein Jahr . . . . . . . . . . . 150,– „.
Dienstag, den 20. Dezember 2022
628 HmbGVBl. Nr. 61
2.5 Nummer 5.3 erhält folgende Fassung:
,,5.3 Erlaubnis für die Öffentlichkeit
für einen Buchmacher und für
eine Wettannahmestelle für
jeweils ein Jahr (§
2 Absatz 2
Satz 1 RennwLottG) . . . . . . . . . . 500,– „.
2.6 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 5.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,–
Nummer 5.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,–
2.7 Nummer 5.4 erhält folgende Fassung:
,,5.4 Erlaubnis für einen Buchmacher
und für eine Wettannahmestelle
für die Personen, derer sie sich
zum Abschluss und zur Vermitt-
lung von Wetten bedienen wol-
len für jeweils ein Jahr (§
2
Absatz 2 Satz 1 RennwLottG) . . 150,– „.
2.8 Nummer 5.5 erhält folgende Fassung:
,,5.5 Erlaubnis für einen Buchmacher
zum Abschluss oder zur Ver-
mittlung von Wetten auf einer
Rennbahn je Tag (§
5 Absatz 2
RennwLottDV) . . . . . . . . . . . . . . 25,– „.
§2
Änderung der Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten
Die Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten vom 25.
Januar 1994 (HmbGVBl. S. 25), zuletzt geändert am 7. Dezem-
ber 2021 (HmbGVBl. S. 894), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175,–
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,–
1.2 In Nummer 3 wird der Gebührensatz ,,5,– Euro“ durch
den Gebührensatz ,,5,50 Euro“ ersetzt.
1.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475,–
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,–
1.4 Es werden folgende Sätze angefügt:
,,Die in Satz 1 genannten Gebühren enthalten keine
Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung der Freien und
Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unter-
liegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Festsetzung
der Verwaltungsgebühren hinzuzurechnen. Bei Ausla-
gen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen eben-
falls zu berücksichtigen.“
2. In §2 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Die in Satz 1 genannten Gebühren enthalten keine
Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung der Freien und
Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unter-
liegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Festsetzung
der Verwaltungsgebühren hinzuzurechnen. Bei Ausla-
gen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen eben-
falls zu berücksichtigen.“
§3
Änderung der Gebührenordnung
für das Geologische Landesamt Hamburg
Die Gebührenordnung für das Geologische Landesamt
Hamburg vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 368), zuletzt
geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 894), wird wie
folgt geändert:
1. In §1 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt
Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteu-
ergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, enthält
die entsprechende Benutzungsgebühr die Umsatz-
steuer. Im Übrigen enthalten die in dieser Verordnung
genannten Gebühren keine Umsatzsteuer. Bei Verwal-
tungsgebühren ist diese im Rahmen der Festsetzung
der Gebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind
umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu
berücksichtigen.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,40
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,20
Nummer 1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,30
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,–
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,–
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,25
Nummer 4.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,85
Nummer 4.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,–
Nummer 5.1.1 erster Gebührensatz . 16,40
zweiter Gebührensatz 68,50
Nummer 5.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,–
Nummer 5.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,–
Nummer 5.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,50
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Nummer 5.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118,–
Nummer 5.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,–
Nummer 5.2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72,50
Nummer 5.2.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,50
Nummer 5.2.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87,50
Nummer 5.2.2.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,50
Nummer 5.2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,–
Nummer 6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,25
2.2 Nummer 7.1 erhält folgende Fassung:
,,7.1 Datensammlungen oder Karten
in digitaler Form (zum Beispiel
auf Disketten oder CD-ROM),
einschließlich Umsatzsteuer . . . 53,50
bis 2675,–
Datensammlungen oder Karten
in digitaler Form (zum Beispiel
auf Disketten oder CD-ROM),
in denen keine Umsatzsteuer
anfällt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
bis 2500,– „.
2.3 Die Nummern 8.1 und 8.2 erhalten folgende Fassung:
,,8.1 Analoge Karten, einschließlich
Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . 10,70
bis 53,50
Dienstag, den 20. Dezember 2022 629
HmbGVBl. Nr. 61
Analoge Karten in den Fällen,
in denen keine Umsatzsteuer
anfällt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,–
bis 50,–
8.2 Digitale Karten, einschließlich
Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . 37,45
bis 1337,50
Digitale Karten in den Fällen, in
denen keine Umsatzsteuer an­­
fällt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,–
bis 1250,– „.
2.4 Die Nummern 9.1 bis 9.2.3 erhalten folgende Fassung:
,,9.1 Datenzusammenstellung und
Export . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82,11
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
9.2 zuzüglich je berücksichtigter
Bohrung
9.2.1 bei der Übermittlung von Daten
mit bis zu vier stratigraphischen
Einheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,66
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
9.2.2 bei der Übermittlung von Daten
mit fünf bis acht stratigraphi-
schen Einheiten . . . . . . . . . . . . . 32,13
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
9.2.3 bei der Übermittlung von Daten
mit neun oder mehr stratigra-
phischen Einheiten . . . . . . . . . . 47,60
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer“.
§4
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem
Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 5. Dezember 1995
(HmbGVBl. S. 389), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021
(HmbGVBl. S. 894), wird wie folgt geändert:
1. In §1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Die in dieser Verordnung genannten Gebühren ent-
halten keine Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung der
Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer-
pflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der
Festsetzung der Verwaltungsgebühren hinzuzurech-
nen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestim-
mungen ebenfalls zu berücksichtigen.“
2. In der Anlage wird folgende Nummer 4.5 angefügt:
,,4.5 Anordnung einer Ersatzvor-
nahme nach §26 SchfHwG nach
erfolglosem Zweitbescheid nach
§25 Absatz 2 SchfHwG . . . . . . . 50,–
bis 500,– „.
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021
(HmbGVBl. S. 888), und §14 Absatz 2 des Gesetzes zur Errich-
tung der Hamburger Friedhöfe – Anstalt öffentlichen Rechts
– vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt geändert
am 16. November 2016 (HmbGVBl. S. 475), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für das Bestattungs- und Friedhofswesen
Die Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofs-
wesen vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 577), zuletzt
geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 894, 895), wird
wie folgt geändert:
1. In §1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Die in dieser Verordnung genannten Gebühren ent-
halten keine Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung der
Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer-
pflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der
Festsetzung der Verwaltungsgebühren hinzuzurech-
nen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestim-
mungen ebenfalls zu berücksichtigen.“
2. Die Anlage der Gebührenordnung wird wie folgt geän-
dert:
2.1 Die Nummern 1011 und 1012 erhalten folgende Fas-
sung:
,,1011 in Standardqualität (mit weni-
ger als 50cm Abstand zur Nach-
bargrabstätte oder einfacher Ge­­
staltungsqualität) . . . . . . . . . . . . 68
1012 in gehobener Standardqualität
(ab 50
cm Abstand zur Nach­
bargrabstätte oder gehobener
Gestaltungsqualität) . . . . . . . . . . 86 „.
2.2 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
Nummer 1014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
Nummer 1015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
2.3 Die Nummern 1021 und 1022 erhalten folgende Fas-
sung:
,,1021 in Standardqualität, je
m² (mit
weniger als 50
cm Abstand zur
Nachbargrabstätte oder einfa-
cher Gestaltungsqualität) . . . . . . 56
1022 in gehobener Standardqualität,
je
m² (ab 50
cm Abstand zur
Nachbargrabstätte oder gehobe-
ner Gestaltungsqualität) . . . . . . . 71 „.
2.4 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
Nummer 1024 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
Nummer 1025 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
Nummer 1026 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175
Nummer 1027 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
Nummer 1028 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270
Nummer 1029 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
Nummer 103 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Dienstag, den 20. Dezember 2022
630 HmbGVBl. Nr. 61
Nummer 1111 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1300
Nummer 1112 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1090
Nummer 1113 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1275
Nummer 1121 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1475
Nummer 1122 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1225
Nummer 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
Nummer 201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 815
Nummer 202 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270
Nummer 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
Nummer 203 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
Nummer 204 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Nummer 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Nummer 221 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 830
Nummer 222 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330
Nummer 3011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 530
Nummer 3012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285
Nummer 3013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245
Nummer 3021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 955
Nummer 3022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525
Nummer 3031 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
Nummer 304 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390
Nummer 3051 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
Nummer 306 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310
Nummer 311 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
Nummer 312 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Nummer 401 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3750
Nummer 402 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 850
Nummer 411 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Nummer 421 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Nummer 422 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Nummer 43 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Nummer 443 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
Nummer 445 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220
Nummer 501 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Nummer 502 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Nummer 503 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Artikel 3
Auf Grund der §§
2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezem-
ber 2021 (HmbGVBl. S. 888), in Verbindung mit §
14 des
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979
(HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019
(HmbGVBl. S. 108), und §
20 des Hamburgischen Wasserge-
setzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510,
519), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Umweltgebührenordnung
Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 2. August 2022
(HmbGVBl. S. 426), wird wie folgt geändert:
1. In §1 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Die in dieser Verordnung genannten Gebühren ent-
halten keine Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung der
Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer-
pflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der
Festsetzung der Verwaltungsgebühren hinzuzurech-
nen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestim-
mungen ebenfalls zu berücksichtigen.“
2. In §5 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Num-
mern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,40
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,20
3. In §12 Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
,,9. Amtshandlungen in gentechnik­
rechtliche Angelegenheiten für
als gemeinnützig anerkannte
Forschungseinrichtungen mit
Ausnahme von Amtshandlun-
gen nach den Nummern 6.1.5,
6.4.1 und 6.5.3.“
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
4.1 Nummer 1.2.14 wird durch folgende Nummern 1.2.14
bis 1.2.14.2 ersetzt:
,,1.2.14 Beratungstätigkeiten im Hin-
blick auf die Antragstellung
1.2.14.1 Beratung im Hinblick auf die
Antragstellung und Erörterung
für die Durchführung des Ge­­
nehmigungsverfahrens erheb­
licher Fragen nach §
2 Absatz 2
9. BImSchV (Vorantragskonfe-
renz) oder die frühe Öffentlich-
keitsbeteiligung (§
25 Absatz 3
des Verwaltungsverfahrensge-
setzes – VwVfG), wenn keine
Gebühren nach den Nummern
1.1 bis 1.2.13 zu erheben sind . .
nach Zeit-
aufwand
1.2.14.2 Beratung im Hinblick auf die
Antragstellung und Erörterung
für die Durchführung des Ge­­
nehmigungsverfahrens außer-
halb von in Nummer 1.2.14.1
genannten Beratungstätigkei-
ten, wenn keine Gebühren nach
den Nummern 1.1 bis 1.2.13 zu
erheben sind, (bei einem Auf-
wand von mehr als 8 Stunden) .
nach Zeit-
aufwand“.
4.2 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205,–
Nummer 1.3.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,–
Nummer 1.3.15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195,–
Nummer 1.3.16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195,–
Nummer 1.3.17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195,–
Nummer 1.3.18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400,–
Nummer 1.3.19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,–
Nummer 1.3.20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390,–
Nummer 1.3.21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390,–
Nummer 1.3.22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330,–
Nummer 1.3.23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330,–
Nummer 1.3.26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125,–
Nummer 1.3.35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,40
Nummer 2.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585,–
Nummer 2.3.6.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585,–
Nummer 2.3.6.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585,–
Nummer 2.3.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170,–
Nummer 2.3.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,–
4.3 In Nummer 2.3.24 wird die Textstelle ,,geändert am
5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234, 2260)“ durch die Textstelle
,,zuletzt geändert am 28. April 2022 (BGBl. I S. 700,
720), in der jeweils geltenden Fassung“ und der Gebüh-
Dienstag, den 20. Dezember 2022 631
HmbGVBl. Nr. 61
rensatz ,,190,–“ durch den Gebührensatz ,,195,–“
ersetzt.
4.4 Nummer 2.3.28 erhält folgende Fassung:
,,2.3.28 Gestattung der Bestellung einer
oder eines Betriebsbeauftragten
für Abfall für den Bereich eines
Konzerns nach §7 AbfBeauftrV 180,– „.
4.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3.29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400,–
Nummer 2.3.30 zweiter Gebührensatz 390,–
4.6 In Nummer 2.3.34 wird der Gebührensatz ,,65,–“
durch den Gebührenrahmen ,,65,– bis 500,–“ ersetzt.
4.7 Nummer 2.3.45 wird gestrichen.
4.8 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3.51 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,40
Nummer 3.12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,65
Nummer 3.22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157,–
Nummer 3.30.1.1 erster Gebührensatz . 28,–
zweiter Gebührensatz 32,–
dritter Gebührensatz 38,–
Nummer 3.30.1.2 erster Gebührensatz . 20,–
zweiter Gebührensatz 22,–
dritter Gebührensatz 25,–
Nummer 3.30.2.1 erster Gebührensatz . 48,–
zweiter Gebührensatz 76,–
dritter Gebührensatz 96,–
Nummer 3.30.2.2 erster Gebührensatz . 28,–
zweiter Gebührensatz 38,–
dritter Gebührensatz 48,–
Nummer 3.30.3.1 erster Gebührensatz . 144,–
zweiter Gebührensatz 182,–
dritter Gebührensatz 240,–
Nummer 3.30.3.2 erster Gebührensatz . 60,–
zweiter Gebührensatz 75,–
dritter Gebührensatz 96,–
Nummer 3.35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,50
Nummer 3.38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,50
Nummer 3.46 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,40
Nummer 4.22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,40
4.9 Die Überschrift zu Abschnitt 5 erhält folgende Fas-
sung:
,,Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234)
zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328,
1340), in der jeweils geltenden Fassung“.
4.10 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62,–
Nummer 5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185,–
4.11 Hinter Nummer 6.5.14 wird folgende Nummer 6.5.15
eingefügt:
,,6.5.15 Schriftliche Bestätigung zur
Erweiterung bereits angezeigter,
angemeldeter oder genehmigter
gentechnischer Arbeiten nach
§§8 und 9 GenTSV . . . . . . . . . . . 50,–
bis 1000,– „.
4.12 Die Überschrift zu Abschnitt 7 erhält folgende Fas-
sung:
,,Angelegenheiten nach der Verordnung (EG) Nr. 338/
97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz
von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten
durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr.
L 61, S. 1, L 100 S. 72, L 298 S. 70), zuletzt geändert am
16. Dezember 2021 (ABl. EU Nr. L 473 S. 1), der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die
Prävention und das Management der Einbringung und
Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU
Nr. L 317 S. 35), geändert am 26. Oktober 2016 (ABl.
EU Nr. L 317 S. 4), dem Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362, 1436), und
dem Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des
­
Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert
am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), sowie den danach
erlassenen Rechtsverordnungen in ihren jeweils gelten-
den Fassungen sowie dem Gesetz über den National-
park Hamburgisches Wattenmeer vom 9. April 1990
(HmbGVBl. S. 63, 64), zuletzt geändert am 7. Februar
2017 (HmbGVBl. S. 43), in der jeweils geltenden Fas-
sung“.
4.13 Nummer 7.14.5 erhält folgende Fassung:
,,7.14.5 Genehmigungen für invasive
Arten nach §
40c BNatSchG
oder Artikel 19 Absatz 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1143/2014 . . . 60,–
bis 1000,– „.
4.14 In Nummer 7.26 wird der Gebührensatz ,,39,–“ durch
Gebührensatz ,,41,40″ ersetzt.
4.15 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 9.3 zweiter Gebührensatz 618,–
Nummer 9.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,16
Nummer 9.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,26
Nummer 9.6.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,26
4.16 Die Überschrift zu Abschnitt 10 erhält folgende Fas-
sung:
,,Angelegenheiten nach dem Bundes-Bodenschutzge-
setz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502)
zuletzt geändert am 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306,
308), und den auf seiner Grundlage ergangenen Rechts-
verordnungen sowie dem Hamburgischen Boden-
schutzgesetz (HmbBodSchG) vom 20. Februar 2001
(HmbGVBl. S. 27), zuletzt geändert am 17. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 503, 525), in den jeweils geltenden
Fassungen“.
4.17 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 10.9 zweiter Gebührensatz 1500,–
Nummer 10.13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,40
Nummer 11.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,40
4.18 Hinter Nummer 12.2 wird folgende Nummer 12.3 ein-
gefügt:
,,12.3 Fahrtkostenpauschale je Einsatz
im Zusammenhang mit Num-
mer 12.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,40 „.
Dienstag, den 20. Dezember 2022
632 HmbGVBl. Nr. 61
4.19 Hinter Nummer 13.16 wird folgender neuer Abschnitt
14 eingefügt:
,,Abschnitt 14
Amtshandlungen und Angelegenheiten im Zusammen-
hang mit der Kontrolle von ökologisch/biologischen
Produkten nach der Verordnung (EU) 2018/848 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai
2018 über die ökologische/biologische Produktion und
die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen
Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. EU 2018 Nr. L 150
S. 1, L 260 S. 25, L 262 S. 90, L 270 S. 37, 2019 Nr. L 305
S. 59, 2020 Nr. L 37 S. 26, L 324 S. 65, 2021 Nr. L 7 S. 53,
L 204 S. 47, L 318 S. 5), zuletzt geändert am 17. Januar
2022 (ABl. EU Nr. L 98 S. 1), sowie der Verordnung
(EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und
andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der
Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und
der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz,
Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG)
Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009,
(EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429
und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und
des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG)
Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/
EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/
120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnun-
gen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien
89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG,
96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des
Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über
amtliche Kontrollen) (ABl. EU 2017 Nr. L 95 S. 1, L 137
S. 40, 2018 Nr. L 48 S. 44, L 322 S. 85), zuletzt geändert
am 6. Oktober 2021 (ABl. EU Nr. L 357 S. 27), und den
darauf gestützten Durchführungsrechtsakten
14.1 Dokumentenprüfung bei ei-
ner Bio-Import-Sendung ein-
schließlich einer Entscheidung
über die Sendung durch Ver-
merk in der Kontrollbescheini-
gung (COI) im EU-Datenbank-
system TRACES NT
14.1.1 Dokumentenprüfung mit nor-
malem Aufwand . . . . . . . . . . . . . 53,–
14.1.2 Dokumentenprüfung mit er­­
höhtem Aufwand . . . . . . . . . . . . 101,–
14.2 Dokumentenprüfung bei einer
Bio-Import-Sendung ein-
schließlich einer Entscheidung
über die Sendung durch Ver-
merk in der Teilkontrollbe-
scheinigung (COI) im EU-Da­
tenbanksystem TRACES NT . . 22,–
14.3 Nämlichkeitskontrolle
14.3.1 Nämlichkeitskontrolle bei einer
Bio-Import-Sendung . . . . . . . . . 61,–
bis 488,–
14.3.2 Kosten, die durch Hinzuzie-
hung Dritter entstehen, sind als
besondere Auslagen zu erstatten.
14.4 Warenuntersuchung
4.4.1 Warenuntersuchung bei einer
Bio-Import-Sendung . . . . . . . . . 63,–
bis 630,–
14.4.2 Kosten, die durch Hinzuzie-
hung Dritter entstehen, sind als
besondere Auslagen zu erstatten.
14.5 Erteilung Zugangsrechte TRA-
CES NT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,–
14.6 Fahrtkostenpauschale je Einsatz 6,– „.
4.20 Der bisherige Abschnitt 14 mit den Nummern 14.1 bis
14.14.8 wird Abschnitt 15 mit den Nummern 15.1 bis
15.14.8.
4.21 Die neue Nummer 15.6 erhält folgende Fassung:
,,15.6 Befreiung von der Abgabepflicht
für Schiffe nach §8 Absatz 4 des
Hamburgischen Schiffsentsor-
gungsgesetzes vom 26. Januar
2022 (HmbGVBl. S. 71) in der
jeweils geltenden Fassung . . . . . 125,– „.
4.22 Die neue Nummer 15.8 wird gestrichen.
5. In Anlage 2 treten den nachstehend genannten Num-
mern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,–
Nummer 2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,–
Nummer 2.3.3 erster Gebührensatz . 3,60
Nummer 2.3.4 erster Gebührensatz . 49,–
Nummer 2.4.1 erster Gebührensatz . 10,60
Nummer 2.4.2.1 erster Gebührensatz . 3,60
Nummer 2.4.2.2 erster Gebührensatz . 6,10
Nummer 2.4.2.3 erster Gebührensatz . 3,60
Nummer 2.4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,–
Nummer 2.4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49,–
Nummer 2.5.1 erster Gebührensatz . 3,60
Nummer 2.5.2 erster Gebührensatz . 3,60
Nummer 2.6 erster Gebührensatz . 3,60
Nummer 2.7.1 erster Gebührensatz . 7,50
Nummer 2.7.2 erster Gebührensatz . 7,50
Nummer 2.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,50
Nummer 2.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,60
Nummer 2.8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
Nummer 2.9 erster Gebührensatz . 3,60
Nummer 2.10 erster Gebührensatz . 0,95
Nummer 2.11.1.1 erster Gebührensatz . 0,95
Nummer 2.11.1.2 erster Gebührensatz . 38,–
zweiter Gebührensatz 213,–
Nummer 2.11.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,50
Nummer 2.11.2.2 erster Gebührensatz . 30,60
Nummer 2.12.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532,–
Nummer 2.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1020,–
Nummer 2.12.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138,–
Nummer 2.13.1 erster Gebührensatz . 14,30
zweiter Gebührensatz 21,–
Nummer 2.15 erster Gebührensatz . 3,60
Nummer 2.16.1 erster Gebührensatz . 3,60
Nummer 2.16.2 erster Gebührensatz . 7,50
Nummer 2.16.3 erster Gebührensatz . 3,60
dritter Gebührensatz 3,60
Nummer 2.17.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,84
Nummer 2.17.2.1 erster Gebührensatz . 20,50
zweiter Gebührensatz 0,70
Nummer 2.17.2.2 erster Gebührensatz . 36,50
zweiter Gebührensatz 0,62
Nummer 2.17.2.3 erster Gebührensatz . 65,–
zweiter Gebührensatz 0,51
Dienstag, den 20. Dezember 2022 633
HmbGVBl. Nr. 61
Nummer 2.17.2.4 erster Gebührensatz . 113,–
zweiter Gebührensatz 0,43
Nummer 2.17.2.5 erster Gebührensatz . 193,–
zweiter Gebührensatz 0,33
Nummer 2.18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128,–
Nummer 2.19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209,–
Nummer 2.19.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,60
Nummer 2.20 erster Gebührensatz . 16,60
zweiter Gebührensatz 2,35
dritter Gebührensatz 1,45
6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
6.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,40
Nummer 1.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,80
Nummer 1.03.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,–
Nummer 1.03.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,40
Nummer 1.03.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,20
Nummer 1.03.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164,50
Nummer 1.03.5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82,70
Nummer 1.03.5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107,–
Nummer 1.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266,–
Nummer 1.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,50
Nummer 1.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,20
Nummer 1.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,60
Nummer 1.06.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,80
Nummer 2.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,80
Nummer 2.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,20
Nummer 2.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,60
Nummer 2.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,50
Nummer 2.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,–
Nummer 2.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,60
Nummer 2.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,–
Nummer 2.07.1 zweiter Gebührensatz 62,–
Nummer 2.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,60
Nummer 2.09 zweiter Gebührensatz 82,50
Nummer 3.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,60
Nummer 3.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,60
Nummer 3.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,60
Nummer 3.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,60
Nummer 3.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,60
Nummer 3.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,–
Nummer 3.07.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
Nummer 3.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,–
Nummer 3.09.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,60
Nummer 3.11.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,–
Nummer 3.12.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,50
Nummer 3.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,–
Nummer 3.13.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135,80
Nummer 3.13.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,–
Nummer 3.13.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,50
Nummer 3.14.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,50
Nummer 3.15.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,–
Nummer 3.16.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133,–
Nummer 3.16.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,–
Nummer 3.18.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
Nummer 3.19.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Nummer 3.19.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72,–
Nummer 3.20.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102,–
Nummer 3.21.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,–
Nummer 3.25.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,–
Nummer 3.25.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,50
Nummer 3.26.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,–
Nummer 3.27.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,–
Nummer 3.28.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171,–
Nummer 3.29.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78,50
Nummer 3.30.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152,–
Nummer 3.31.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146,–
Nummer 3.32.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,50
Nummer 3.33.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87,–
Nummer 3.34.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,50
Nummer 3.35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,50
Nummer 3.38.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,50
Nummer 3.39.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,–
Nummer 3.41.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,–
Nummer 3.43.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167,50
Nummer 3.44.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,–
Nummer 3.45.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,–
Nummer 4.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,–
Nummer 4.01.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,50
Nummer 4.01.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49,–
Nummer 4.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,50
Nummer 4.02.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,–
Nummer 4.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,–
Nummer 4.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,–
Nummer 4.04.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,–
Nummer 5.01.1 zweiter Gebührensatz 144,–
Nummer 5.01.2 zweiter Gebührensatz 14,50
Nummer 5.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142,–
Nummer 5.03.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196,–
Nummer 5.03.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,60
Nummer 5.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107,–
Nummer 5.05.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142,–
Nummer 5.05.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,50
Nummer 5.06.1 zweiter Gebührensatz 309,–
Nummer 5.06.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107,–
Nummer 5.06.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178,–
Nummer 7.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207,–
Nummer 7.01.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Nummer 7.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93,–
Nummer 7.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,50
Nummer 7.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58,50
Nummer 7.04.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,50
Nummer 7.04.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,50
Nummer 7.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,50
Nummer 7.05.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,–
Nummer 7.16.1 zweiter Gebührensatz 644,–
Nummer 7.17.1 zweiter Gebührensatz 1460,–
Nummer 7.17.3 zweiter Gebührensatz 820,–
Nummer 7.17.4 zweiter Gebührensatz 438,–
Nummer 7.17.5 zweiter Gebührensatz 783,–
Nummer 8.02.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58,50
Nummer 8.02.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,–
Nummer 8.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447,–
Nummer 9.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99,–
Nummer 9.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,50
Nummer 9.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Nummer 9.08.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,–
6.2 Die Nummern 9.10.1 bis 9.13.1 werden gestrichen.
6.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 10.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,–
Nummer 10.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 618,–
Artikel 4
Auf Grund von §
4 Absatz 1 Satz 2 des Oberflächengewäs-
sergebührengesetzes vom 21. September 2021 (HmbGVBl.
S. 678) wird verordnet:
Dienstag, den 20. Dezember 2022
634 HmbGVBl. Nr. 61
Einziger Paragraph
Änderung der Oberflächengewässergebührenordnung
In der Anlage der Oberflächengewässergebührenordnung
vom 2. November 2021 (HmbGVBl. S. 728) treten in den nach-
stehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz . . . . 0,006
zweiter Gebührensatz . . 1030
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275
Nummer 2.1 erster Gebührensatz . . . . 6
zweiter Gebührensatz . . 90
Nummer 2.2.1 erster Gebührensatz . . . . 0,012
zweiter Gebührensatz . . 1030
dritter Gebührensatz . . . 140
Nummer 2.2.2 erster Gebührensatz . . . . 0,006
zweiter Gebührensatz . . 1030
Nummer 2.2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
Nummer 2.2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
Nummer 2.2.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
Nummer 2.2.4 erster Gebührensatz . . . . 160
zweiter Gebührensatz . . 0,11
Artikel 5
Auf Grund von §
33 des Hamburgischen Wegegesetzes in
der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83),
zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361),
in Verbindung mit §
14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes
vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am
28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für die Reinigung öffentlicher Wege
In §
2 Absatz 1 der Gebührenordnung für die Reinigung
öffentlicher Wege vom 24. März 1998 (HmbGVBl. S. 43),
zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 894,
899), treten in den nachstehend genannten Nummern an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,59
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,16
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,70
Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,88
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,53
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,39
Nummer 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,40
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,64
Nummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,34
Artikel 6
Auf Grund von §
14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes
vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am
28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern
sowie die Entsorgung von Sperrmüll
Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit
Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von
Sperrmüll vom 5. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 366), zuletzt
geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 894, 899), wird
wie folgt geändert:
1. In §
2 Absatz 1 Satz 3 wird der Gebührensatz ,,7,22″
durch den Gebührensatz ,,7,39″ ersetzt.
2. In §5a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Kann die Abholung aus von der Bestellerin oder vom
Besteller zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt
werden, wird 50 v.H. der jeweiligen Gebühr erhoben.“
3. §6 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 Satz 1 wird der Gebührensatz ,,20,36″ durch
den Gebührensatz ,,20,85″ und der Gebührensatz ,,40,72
durch den Gebührensatz ,,41,70″ ersetzt.
3.2 In Absatz 2 wird der Gebührensatz ,,24,82″ durch den
Gebührensatz ,,25,42″ ersetzt.
3.3 In Absatz 3 wird der Gebührensatz ,,13,94″ durch den
Gebührensatz ,,14,27″ ersetzt.
3.4 In Absatz 4 wird der Gebührensatz ,,3,98″ durch den
Gebührensatz ,,4,08″ ersetzt.
3.5 In Absatz 7 Satz 3 wird der Gebührensatz ,,28,22″ durch
den Gebührensatz ,,28,90″ und der Gebührensatz
,,34,27″ durch den Gebührensatz ,,35,09″ ersetzt.
3.6 In Absatz 8 wird der Gebührensatz ,,3,05″ durch den
Gebührensatz ,,3,12″ ersetzt.
4. §6b wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 1 treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse R2000 . . . . . . . . . . . . . . . 224,29
Gebührenklasse R3000 . . . . . . . . . . . . . . . 336,44
Gebührenklasse R4000 . . . . . . . . . . . . . . . . 448,56
Gebührenklasse R5000 . . . . . . . . . . . . . . . 560,69
4.2 In Absatz 2 Satz 1 wird der Gebührensatz ,,7,23″ durch
den Gebührensatz ,,7,40″ ersetzt.
4.3 In Absatz 3 treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse GUR2000 . . . . . . . . . . . . 52,12
Gebührenklasse GUR3000 . . . . . . . . . . . . . 60,46
Gebührenklasse GUR4000 . . . . . . . . . . . . . 67,76
Gebührenklasse GUR5000 . . . . . . . . . . . . . 72,97
4.4 In Absatz 4 Satz 1 wird der Gebührensatz ,,162,88″
durch den Gebührensatz ,,166,79″ ersetzt.
4.5 In Absatz 5 Satz 2 wird der Gebührensatz ,,40,72″ durch
den Gebührensatz ,,41,70″ ersetzt.
5. §6c wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 2 Satz 1 wird der Gebührensatz ,,7,23″ durch
den Gebührensatz ,,7,40″ ersetzt.
5.2 In Absatz 4 Satz 1 wird der Gebührensatz ,,162,88″
durch den Gebührensatz ,,166,79″ ersetzt.
6. In Anlage 1 treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse S0060 . . . . . . . . . . . . . . . . 12,21
Gebührenklasse S0120 . . . . . . . . . . . . . . . . 18,84
Gebührenklasse R0060 . . . . . . . . . . . . . . . . 13,53
Gebührenklasse R0080 . . . . . . . . . . . . . . . . 15,52
Gebührenklasse R0120 . . . . . . . . . . . . . . . . 17,74
Gebührenklasse R0240 . . . . . . . . . . . . . . . . 27,99
Gebührenklasse R0500 . . . . . . . . . . . . . . . . 80,28
Dienstag, den 20. Dezember 2022 635
HmbGVBl. Nr. 61
Gebührenklasse R0770 . . . . . . . . . . . . . . . . 101,57
Gebührenklasse R1100 . . . . . . . . . . . . . . . . 123,33
7. In Anlage 2a treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse PZ01 . . . . . . . . . . . . . . . . 8,38
Gebührenklasse PZ02 . . . . . . . . . . . . . . . . 16,77
8. In Anlage 3 treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse T1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,89
Gebührenklasse T2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,94
Gebührenklasse T3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,93
Gebührenklasse T4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,19
Gebührenklasse T5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,14
§2
Änderung der Gebührenordnung
für die Abfallentsorgung mit Wechselbehältern
und die Entsorgung loser Abfälle
In §4 Absatz 2 Satz 3 der Gebührenordnung für die Abfall­
entsorgung mit Wechselbehältern und die Entsorgung loser
Abfälle vom 24. März 1998 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert
am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 894, 899), wird der
Gebührensatz ,,26″ durch den Gebührensatz ,,27,50″ ersetzt.
Artikel 7
Auf Grund von §15 Absatz 2 des Sielabgabengesetzes in der
Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292), zuletzt geän-
dert am 20. April 2012 (HmbGVBl. S. 149), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Verordnung
über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr
§
1 der Verordnung über die Höhe der Sielbenutzungsge-
bühr vom 8. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 172), zuletzt geändert am
4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 436, 442), wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 wird der Gebührensatz ,,2,14″ durch den
Gebührensatz ,,2,19″ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird der Gebührensatz ,,0,74″ durch den
Gebührensatz ,,0,76″ ersetzt.
Artikel 8
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 7
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Dezember 2022.
Vierte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Kultur und Medien
Vom 6. Dezember 2022
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021
(HmbGVBl. S. 888), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das Staatsarchiv
Die Anlage der Gebührenordnung für das Staatsarchiv vom
6. Februar 1987 (HmbGVBl. S. 41, 76), zuletzt geändert am
7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 887), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2. Beglaubigungen von Reproduktio-
nen von Archivgut je Beglaubigungs-
vorgang
für die erste Seite . . . . . . . . . . . . . . . . 6,–
jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . 0,75
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,– „.
2. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,–
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,–
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,–
Artikel 2
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezem-
ber 2021 (HmbGVBl. S. 888), und §
29 des Denkmalschutz­
gesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), geändert am
26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes
Nummern 1 und 2 der Anlage der Gebührenordnung für
Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes vom
Dienstag, den 20. Dezember 2022
636 HmbGVBl. Nr. 61
14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 653), zuletzt geändert am
3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 436), werden durch folgende
Nummern 1 bis 2.2 ersetzt:
,,1 Bescheinigung über die Denkmalei-
genschaft eines in die Denkmalliste
eingetragenen Denkmals gemäß §
6
Absatz 1 DSchG in der jeweils gelten-
den Fassung oder in das Verzeichnis
der geschützten beweglichen Denk-
mäler gemäß §6 Absatz 4 DSchG ein-
getragenen Denkmals bei
1.1 Antragstellung über das Hamburg
Service-Portal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,–
1.2 sonstiger Antragstellung . . . . . . . . . . 19,50
2 Auskunft in Textform über die Denk-
maleigenschaft eines nicht in die
Denkmalliste oder das Verzeichnis
der beweglichen Denkmäler einge-
tragenen Objekts bei
2.1 Antragstellung über das Hamburg
Service-Portal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeit-
aufwand,
mindestens
47,–
2.2 Sonstige Antragstellung . . . . . . . . . . . nach Zeit-
aufwand,
mindestens
59,50″.
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Dezember 2022.
Dienstag, den 20. Dezember 2022 637
HmbGVBl. Nr. 61
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021
(HmbGVBl. S. 888), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage der
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des
Wohnungswesens und des Wohnungsbaus vom 2. Dezember
2008 (HmbGVBl. S. 403), zuletzt geändert am 7. Dezember
2021 (HmbGVBl. S. 901), treten an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425
Nummer 2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Nummer 2.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567
Nummer 2.8 Buchstabe a
erster Gebührensatz . . . . 560
Buchstabe b
erster Gebührensatz . . . . 297
zweiter Gebührensatz . . 560
dritter Gebührensatz . . . 257
Nummer 2.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538
Nummer 3.1 Buchstabe a . . . . . . . . . . . 612
Buchstabe b . . . . . . . . . . 612
Nummer 3.2 Buchstabe a . . . . . . . . . . . 612
Buchstabe b . . . . . . . . . . 612
Nummer 3.3 Buchstabe a
erster Gebührensatz . . . . 111
zweiter Gebührensatz . . 546
Buchstabe b
erster Gebührensatz . . . . 217
zweiter Gebührensatz . . 1093
Nummer 3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393
Nummer 3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497
Nummer 3.6 Buchstabe a
erster Gebührensatz . . . . 412
dritter Gebührensatz . . . 4917
vierter Gebührensatz . . . 206
sechster Gebührensatz 2462
Buchstabe b
zweiter Gebührensatz . . 4917
dritter Gebührensatz . . . 412
vierter Gebührensatz . . . 2462
Buchstabe c
erster Gebührensatz . . . . 416
zweiter Gebührensatz . . 2462
fünfter Gebührensatz . . . 416
sechster Gebührensatz 2462
Buchstabe e
dritter Gebührensatz . . . 409
Nummer 3.7 Buchstabe a
erster Gebührensatz . . . . 339
Buchstabe b
erster Gebührensatz . . . . 170
zweiter Gebührensatz . . 493
Nummer 3.8 erster Gebührensatz . . . . 546
Nummer 3.12 erster Gebührensatz . . . . 71
Artikel 2
Auf Grund der §§
2, 5 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezem-
ber 2021 (HmbGVBl. S. 888), und §16 Absatz 6 Nummer 5 des
Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005
(HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 31. August 2018
(HmbGVBl. S. 282, 284), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für das amtliche Vermessungswesen und den
Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg
Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen
und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Ham-
burg vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 580), zuletzt geän-
dert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 901), wird wie folgt
geändert:
1. §1 Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
,,(2) Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt
Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteu-
ergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, enthält
die entsprechende Benutzungsgebühr die Umsatz-
steuer. Im Übrigen enthalten die in dieser Verordnung
genannten Gebühren keine Umsatzsteuer. Bei Verwal-
tungsgebühren ist diese im Rahmen der Festsetzung
der Gebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind
umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu
berücksichtigen.“
2. In §
3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils der
Gebührensatz ,,62 Euro“ durch den Gebührensatz
,,83 Euro“ ersetzt.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
3.1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
3.1.1 Nummern 1 bis 3.5 werden durch folgende Nummern 1
bis 3.3 ersetzt:
,,1 Auskunft
1.1 aus den Daten des Grenznach-
weises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach Num-
mer 14
2 Einmalige Verwendung von
Daten des Grenznachweises
2.1 200626 Grundbetrag für eine
Bereitstellung von Da­­
ten des
Grenznachweises, soweit nicht
eine Gebühr nach Nummer 2.2
erhoben wird . . . . . . . . . . . . . . . 166,60
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
2.1.1 200627 zuzüglich je Grenz-
punkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,65
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Achte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Vom 6. Dezember 2022
Dienstag, den 20. Dezember 2022
638 HmbGVBl. Nr. 61
2.2 Bereitstellung von Daten des
Grenznachweises im Internet
2.2.1 201880 Grundbetrag . . . . . . . . . 166,60
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
2.2.2 201881 zuzüglich je Grenz-
punkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,65
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
3 Standardauszüge aus dem Lie-
genschaftskataster
3.1 200560 Liegenschaftskarte, je
Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
3.2 200004 Flurstücksnachweis,
Flurstücks- und Eigentums-
nachweis, je Aus­
zug . . . . . . . . . 16,90
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
3.3 200694 Bestandsnachweis, je
Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer“.
3.1.2 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 4.1 Position 200020 . . . . 90,–
Nummer 4.2 Position 200022 . . . . 29,50
Nummer 5.1 Position 200023 . . . . 46,50
Nummer 5.2 Position 200024 . . . . 36,50
Nummer 6.1 Position 200391 . . . . 279,65
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 6.2 Position 200392 . . . . 71,40
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
3.1.3 Nummer 6.3.1 erhält folgende Fassung:
,,6.3.1 für Bearbeitungszeiten von
mehr als einer Stunde . . . . . . . . Gebühr
nach Num-
mer 14″.
3.1.4 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze
Nummer 6.4.1 Position 201360 . . . . 235,–
Nummer 6.4.2 Position 201361 . . . . 132,–
3.1.5 Hinter Nummer 6.4.2 werden folgende Nummern 6.5
bis 6.5.3.2 eingefügt:
,,6.5 Identitätsbescheinigungen und
Bescheinigungen nach §
1026
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
6.5.1 201893 Grundbetrag je Be­­
scheinigung mit bis zu fünf
Angaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235,–
6.5.2 201894 zuzüglich weiterer An­­
gaben, jeweils bis zu fünf Anga-
ben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,–
6.5.3 zuzüglich zur Gebühr nach
Nummern 6.5.1 und 6.5.2,
sofern für die Erstellung der
Bescheinigung erforderlich,
6.5.3.1 für Bearbeitungszeiten von
mehr als einer Stunde . . . . . . . . Gebühr
nach Num-
mer 14
6.5.3.2 für Zerlegung von Flurstücken,
Grenzherstellung beziehungs-
weise Grenzfeststellung, Ein-
richtung und Wiederherstel-
lung der Abgrenzungen von
Belastungsflächen sowie Fest-
stellung von Grenzbezügen zu
baulichen Anlagen . . . . . . . . . . Gebühr
nach Num-
mern 7.1.1
bis 9.3.2″.
3.1.6 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze
Nummer 7.1.1
Position 200050 . . . . . . . . 496,23
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 7.1.2
Position 200051 . . . . . . . . 170,17
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
3.1.7 Nummer 7.1.3 wird gestrichen.
3.1.8 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze
Nummer 7.2.1
Position 200053 . . . . . . . . 1237,60
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 7.2.2
Position 200054 . . . . . . . . 600,95
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 7.3
Position 200810 . . . . . . . . . . 224,91
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 8.1
Position 200055 . . . . . . . . . . 952,–
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Dienstag, den 20. Dezember 2022 639
HmbGVBl. Nr. 61
Nummer 8.2
Position 200056 . . . . . . . . . . 452,20
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 9.1.1
Position 200057 . . . . . . . . 163,03
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 9.1.2
Position 200058 . . . . . . . . 59,50
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 9.2.1
Position 201362 . . . . . . . . 1338,75
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 9.2.2
Position 201363 . . . . . . . . 58,31
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 9.3.1
Position 200061 . . . . . . . . 541,45
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 9.3.2
Position 200062 . . . . . . . . 255,85
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 10.4.1 Position 201543 . . . . . . 357,–
Nummer 10.4.1.1 Position 201101 . . . . . . 96,–
Nummer 10.4.2 Position 201544 . . . . . . 137,–
Nummer 10.4.2.1 Position 201103 . . . . . . 38,–
Nummer 10.4.3 Position 201545 . . . . . . 137,–
Nummer 10.4.3.1
Position 201105 . . . . . . 38,–
Nummer 10.4.4 Position 201364 . . . . . . 63,–
Nummer 11.1 Position 200562 . . . . . . 4641,–
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 11.1.1
Position 201480 . . . . . . . 5973,80
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 11.2.1
Position 200563 . . . . . . . 1,45
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 11.2.2
Position 201481 . . . . . . . 1,88
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 11.2.3
Position 201610 . . . . . . . 0,37
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 11.2.4
Position 201611 . . . . . . . 0,46
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 11.3
Position 200564 . . . . . . . . . 2320,50
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
3.1.9 Nummer 11.4 wird gestrichen.
3.1.10 Die Nummern 12 bis 12.4.3 werden durch folgende
Nummern 12 bis 12.4.2 ersetzt:
,,12 Auskünfte über den Immobi­
lienmarkt
12.1 Auskünfte aus der Kaufpreis-
sammlung mit Nennung von
Kauffällen
12.1.1 200090 Auskunft aus der Kauf-
preissammlung, soweit nicht
eine Gebühr nach Nummer
12.1.2 erhoben wird, Grundbe-
trag je Stichprobe einschließ-
lich bis zu 30 Kauffällen . . . . . . 440,–
12.1.1.1 200091 zuzüglich für jeden wei-
teren Kauffall . . . . . . . . . . . . . . . 4,40
12.1.2 201650 Automatisierte Aus-
kunft aus der Kaufpreissamm-
lung im Internet,
je Auskunft . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,–
12.2 Auswertungen aus der Kauf-
preissammlung
12.2.1 200092 Standard-Auswertung,
Grundbetrag . . . . . . . . . . . . . . . 110,–
12.2.1.1 200093 zuzüglich je Stichprobe 55,–
12.3 Daten des Immobilienmarktes,
insbesondere vorläufige Ver-
gleichswerte, Bodenrichtwerte
und sonstige für die Werter-
mittlung erforderliche Daten
12.3.1 200612 Auskunft über Daten
des Immobilienmarktes, soweit
nicht eine Gebühr nach Num-
mer 12.3.2 erhoben wird,
Grundbetrag je Auskunft . . . . . 66,–
12.3.1.1 200613 zuzüglich für jeden
Wert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,–
12.3.2 201310 Nutzung der Immobi­
lienwertdatenauskunft (IDA)
im Internet, je Wert . . . . . . . . . . 22,–
12.4 Immobilienmarktberichte des
Gutachterausschusses für
Grundstückswerte in Hamburg
12.4.1 GMXJ/IMHX Zehnjahresbe-
richte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,–
12.4.2 IMH23 Immobilienmarktbe-
richt Hamburg 2023 . . . . . . . . . 53,– „.
3.1.11 In Nummer 13 wird der Gebührensatz ,,230,–“ durch
die Textstelle ,,279,65 einschließlich Umsatzsteuer“
ersetzt.
3.1.12 Es wird folgende Nummer 14 angefügt:
,,14 201882 Einsatz des Personals, je
Stunde einer oder eines Bedien-
steten, einschließlich Umsatz-
steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98,77
Dienstag, den 20. Dezember 2022
640 HmbGVBl. Nr. 61
201895 Einsatz des Personals, je
Stunde einer oder eines Bedien-
steten, in den Fällen, in denen
keine Umsatzsteuer anfällt . . . . 83,– „.
3.2. Abschnitt II wird wie folgt geändert:
3.2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1 Position 201540 . . . . 915,–
Nummer 2.1.1 Position 201368 . . . . 215,–
Nummer 2.2 Position 201541 . . . . 460,–
Nummer 2.2.1 Position 201371 . . . . 87,–
Nummer 2.3
Position 201542 . . . . 153,–
Nummer 2.3.1 Position 201373 . . . . 107,50
3.2.2 Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:
,,2.4 201430 zuzüglich zur Gebühr
nach den Nummern 2.1 bis
2.3.1 für den erhöhten Verwal-
tungsaufwand aufgrund der
Ersatzvornahme, je Stunde . . . . 83,– „.
Artikel 3
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021
(HmbGVBl. S. 888), und §
81 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 8
Nummer 7 und Absatz 10 der Hamburgischen Bauordnung
vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geän-
dert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird ver-
ordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Baugebührenordnung
Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl.
S. 261), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl.
S. 901, 902), wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung
und Marktüberwachung im Zusammenhang mit
der Vermarktung von Produkten und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
(ABl. EU Nr. L 218 S. 30), zuletzt geändert am
20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), der Verord-
nung (EU) Nr. 2019/1020 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Juni 2019 über
Marktüberwachung und die Konformität von Pro-
dukten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/
EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und
(EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1) sowie
Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedin-
gungen für die Vermarktung von Bauprodukten
und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des
Rates (ABl. EU 2011 Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103
S. 10), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (ABl. EU
Nr. L 169 S. 1), und Abschnitt 6 des Produktsicher-
heitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011
(BGBl. 2011 I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), geändert
am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538), soweit
es nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember
2012 BGBl. I S. 2449, 2450), geändert am 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474, 1494), Anwendung findet“.
2. In §
2 Absätze 1 und 3 wird jeweils der Gebührensatz
,,31,90 Euro“ durch den Gebührensatz ,,32,80 Euro“
ersetzt.
3. In §
4 Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl ,,9,99″ durch die
Zahl ,,10,29″ ersetzt.
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz . 20,50
zweiter Gebührensatz 129,40
Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz . 13,70
zweiter Gebührensatz 129,40
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz . 15,63
zweiter Gebührensatz 64,70
Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz . 10,55
zweiter Gebührensatz 64,70
Nummer 1.3.1 erster Gebührensatz . 26,75
zweiter Gebührensatz 129,40
Nummer 1.3.2 erster Gebührensatz . 21,11
zweiter Gebührensatz 129,40
Nummer 1.5 erster Gebührensatz . 66,84
Nummer 1.6 erster Gebührensatz . 66,84
Nummer 1.7 erster Gebührensatz . 66,84
Nummer 1.8.1 erster Gebührensatz . 133,69
Nummer 1.8.2 erster Gebührensatz . 66,84
Nummer 1.9 erster Gebührensatz . 133,69
Nummer 1.11 erster Gebührensatz . 66,84
Nummer 1.15 erster Gebührensatz . 133,69
Nummer 2.1 erster Gebührensatz . 66,84
Nummer 2.2 erster Gebührensatz . 66,84
4.2 In Nummer 2.3 wird hinter der Textstelle ,,Nummern 1
bis 3″ die Textstelle ,,und Absatz 3″ eingefügt und der
Gebührensatz ,,129,80″ wird durch den Gebührensatz
,,133,69″ ersetzt.
4.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.4 erster Gebührensatz . 66,84
Nummer 2.5 erster Gebührensatz . 32,80
4.4 In Nummer 4.5 wird der Gebührensatz ,,48,50 Euro“
durch den Gebührensatz ,,50 Euro“ und der Gebühren-
satz ,,63 Euro“ durch den Gebührensatz ,,65 Euro“
ersetzt.
4.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,84
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,42
Nummer 5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133,69
Nummer 5.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,32
Nummer 5.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,84
Nummer 5.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,80
Nummer 6.1.1 erster Gebührensatz 50
zweiter Gebührensatz 100
Nummer 6.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534
Nummer 6.1.3 zweiter Gebührensatz 13,80
Nummer 6.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Nummer 6.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143
Nummer 6.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Nummer 7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445
Nummer 7.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445
Nummer 8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500
Dienstag, den 20. Dezember 2022 641
HmbGVBl. Nr. 61
4.6 In Nummer 8.2 wird hinter der Textstelle ,,PVO“ die
Textstelle ,,, je Fachrichtung“ eingefügt und der Gebüh-
renrahmen ,,150 bis 450″ wird durch den Gebührensatz
,,500″ ersetzt.
4.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 9.1 erster Gebührensatz . 66,84
Nummer 9.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,84
Nummer 10.1 erster Gebührensatz . 133,69
zweiter Gebührensatz 3976
Nummer 10.2 erster Gebührensatz . 32,80
zweiter Gebührensatz66,84
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,80
Nummer 12.1 erster Gebührensatz . 32,80
zweiter Gebührensatz268
Nummer 12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,34
4.8 In Nummer 14 wird die Textstelle ,,(EG) Nr. 765/2008″
durch die Textstelle ,,(EU) 2019/1020″ ersetzt.
4.9 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 14.1 erster Gebührensatz . 50
zweiter Gebührensatz 200
Nummer 14.2 erster Gebührensatz . 50
zweiter Gebührensatz 200
Nummer 14.3 erster Gebührensatz 50
zweiter Gebührensatz 200
5. In der Anlage 2 erhält Nummer 4 des Textes unterhalb
der Tabelle folgende Fassung:
,,4.
Die angegebenen Anrechnungswerte berücksichti-
gen nur einfache Flachgründungen mit Streifen-
oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere
Gründungen sind gesondert zu ermitteln und den
anrechenbaren Kosten hinzuzurechnen. Bei Flä-
chengründungen, für die rechnerische Nachweise
zu prüfen sind (zum Beispiel bei elastisch gebette-
ten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte
2m³ zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.“
Artikel 4
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Dezember 2022.
Achte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Inneres und Sport
Vom 6. Dezember 2022
Artikel 1
Auf Grund der §§2, 5, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezem-
ber 2021 (HmbGVBl. S. 888), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für Melde- und Ausweisangelegenheiten
§
1 Absatz 1 der Gebührenordnung für Melde- und Aus-
weisangelegenheiten vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 273),
zuletzt geändert am 18. Januar 2022 (HmbGVBl. S. 47), wird
wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.3 wird der bisherige Gebührensatz
,,16,50″ durch den Gebührensatz ,,17,–“ ersetzt.
2. Hinter Nummer 1.6 wird folgende Nummer 1.7 einge-
fügt:
,,1.7
Die Gebühren und besonderen Auslagen nach den
Nummern 1.1 und 1.5 werden auch bei Erteilung
einer neutralen Antwort auf ein Auskunftsersu-
chen nach §44 und §45 Absatz 1 BMG erhoben.“
3. Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:
,,3.1 Schriftliche Meldebescheini-
gung aus dem Melderegister
(§18 BMG) . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,–
Kann eine Bescheinigung in
dem von der Antragstellerin
oder dem Antragsteller bean-
tragten Umfang nur nach
zusätzlichen Feststellungen im
Mikrofilmarchiv ausgestellt
werden, so wird zusätzlich eine
Gebühr nach Nummer 1.2 erho-
ben.“
Dienstag, den 20. Dezember 2022
642 HmbGVBl. Nr. 61
4. In Nummer 5.2 wird der Gebührensatz ,,3,–“ durch
den Gebührensatz ,,2,50″ ersetzt.
§2
Änderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz und
dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und
Vornamen
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem
Personenstandsgesetz und dem Gesetz über die Änderung von
Familiennamen und Vornamen vom 2. Dezember 2008
(HmbGVBl. S. 406), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021
(HmbGVBl. S. 904, 905), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 wird die Textstelle ,,Absatz 3″ durch die
Textstelle ,,Absatz 4″ ersetzt.
1.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge-
fügt:
,,(2) Für Amtshandlungen der zuständigen Verwal-
tungsbehörde nach dem Personenstandsgesetz werden
Gebühren nach Nummer 20 der Anlage erhoben, soweit
nicht Gebührenfreiheit nach Absatz 4 besteht.“
1.3 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
1.4 Im neuen Absatz 3 wird die Textstelle ,,Nummer 20″
durch die Textstelle ,,Nummer 21″ und die Textstelle
,,Absatz 3″ durch die Textstelle ,,Absatz 4″ ersetzt.
1.5 Im neuen Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 13 angefügt:
,,13.
die Bestimmung von Personenstandsmerkmalen
für Kinder, deren Abstammung nicht feststellbar
ist (§21 Absatz 2a Satz 2, §24 Absatz 2 Satz 1 und
§25 Satz 1 PStG).“
2. Hinter §1 wird folgender neuer §2 eingefügt:
,,§2
Die in dieser Verordnung genannten Gebühren enthal-
ten keine Umsatzsteuer. Soweit die Leistung der Freien
und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne
des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht
unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Gebüh-
renfestsetzung hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind
umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu
berücksichtigen.“
3. Der bisherige §2 wird §3.
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,–
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,–
Nummer 1.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,–
Nummer 1.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,–
Nummer 1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,–
Nummer 1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,–
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,–
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,–
Nummer 6.1 erster Gebührensatz . 124,50
zweiter Gebührensatz 490,–
Nummer 6.2 erster Gebührensatz . 124,50
zweiter Gebührensatz 490,–
Nummer 6.3 erster Gebührensatz . 80,–
zweiter Gebührensatz 340,–
Nummer 6.4 erster Gebührensatz . 62,–
zweiter Gebührensatz 260,–
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,–
Nummer 8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,–
Nummer 9 erster Gebührensatz . 46,–
zweiter Gebührensatz 490,–
Nummer 11.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,50
Nummer 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,–
Nummer 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,–
Nummer 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,50
Nummer 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,50
4.2 Hinter Nummer 19 wird folgende neue Nummer 20 ein-
gefügt:
,,20. Bestimmung von Personen-
standsmerkmalen (§
25 Satz 1
PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,–
bis 340,– „.
4.3 Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 21.
§3
Änderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
In der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Waffenrechts vom 14. Juni 2016 (HmbGVBl.
S. 238), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl.
S. 904, 905), treten in den nachstehend genannten Nummern
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.2 erster Gebührensatz . . . . 27,–
Nummer 4 erster Gebührensatz . . . . 35,–
zweiter Gebührensatz . . 650,–
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91,–
Nummer 5.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91,–
Nummer 5.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91,–
Nummer 5.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91,–
Nummer 5.7 erster Gebührensatz . . . . 247,–
Nummer 5.9 erster Gebührensatz . . . . 247,–
Nummer 6.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 6.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91,–
Nummer 8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 9.3 erster Gebührensatz . . . . 186,–
Nummer 9.4 erster Gebührensatz . . . . 186,–
Nummer 9.5 erster Gebührensatz . . . . 186,–
Nummer 10.1 erster Gebührensatz . . . . 166,–
Nummer 10.2 erster Gebührensatz . . . . 166,–
Nummer 11 erster Gebührensatz . . . . 38,–
Nummer 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49,–
Nummer 13 erster Gebührensatz . . . . 38,–
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98,–
Nummer 16.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114,–
Nummer 16.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114,–
Nummer 17 erster Gebührensatz . . . . 247,–
Nummer 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 20 erster Gebührensatz . . . . 314,–
Nummer 23 erster Gebührensatz . . . . 113,–
Nummer 24.1 erster Gebührensatz . . . . 182,–
Nummer 24.2 erster Gebührensatz . . . . 94,–
Nummer 26 erster Gebührensatz . . . . 166,–
zweiter Gebührensatz . . 1130,–
Nummer 29.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 29.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Dienstag, den 20. Dezember 2022 643
HmbGVBl. Nr. 61
Nummer 30.1 erster Gebührensatz . . . . 328,–
Nummer 30.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71,–
Nummer 30.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71,–
Nummer 31.1 erster Gebührensatz . . . . 19,–
Nummer 32 erster Gebührensatz . . . . 56,–
Nummer 33.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 33.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 33.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 33.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 36.1 erster Gebührensatz . . . . 82,–
zweiter Gebührensatz . . 440,–
Nummer 37 erster Gebührensatz . . . . 328,–
zweiter Gebührensatz . . 1030,–
Nummer 38 erster Gebührensatz . . . . 102,–
Nummer 39 erster Gebührensatz . . . . 95,–
Nummer 40 erster Gebührensatz . . . . 113,–
Nummer 41 erster Gebührensatz . . . . 265,–
Nummer 42 erster Gebührensatz . . . 67,–
zweiter Gebührensatz . . 250,–
Nummer 43 erster Gebührensatz . . . . 328,–
zweiter Gebührensatz . . 710,–
Nummer 44.1 erster Gebührensatz . . . . 113,–
Nummer 44.2 erster Gebührensatz . . . . 113,–
Nummer 45 zweiter Gebührensatz . . 440,–
Nummer 46.1 erster Gebührensatz . . . . 328,–
Nummer 46.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 49 erster Gebührensatz . . . . 67,–
Nummer 50 erster Gebührensatz . . . . 67,–
Nummer 51 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 52 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 53 erster Gebührensatz . . . . 199,–
Nummer 54 erster Gebührensatz . . . . 34,–
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021
(HmbGVBl. S. 888), in Verbindung mit §
14 des Hafenver-
kehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl.
S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108),
wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem
Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Die Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 7. Dezember 1993
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021
(HmbGVBl. S. 904, 907), wird wie folgt geändert:
1. Hinter §3 wird folgender neuer §4 eingefügt:
,,§4
Die in dieser Verordnung genannten Gebühren enthal-
ten keine Umsatzsteuer. Soweit die Leistung der Freien
und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne
des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht
unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Gebüh-
renfestsetzung hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind
umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu
berücksichtigen.“
2. Der bisherige §4 wird §5.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
3.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 10.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,70
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,20
Nummer 20.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,50
Nummer 20.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,20
Nummer 20.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,–
Nummer 20.2.3 erster Gebührensatz . 1,–
zweiter Gebührensatz 10,–
Nummer 20.4.2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113,40
Nummer 20.4.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114,60
Nummer 20.4.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,20
Nummer 20.5.1 zweiter Gebührensatz 13200,–
Nummer 20.5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270,–
Nummer 20.6.1 erster Gebührensatz . 33,20
zweiter Gebührensatz 332,–
Nummer 21 erster Gebührensatz . 87,–
zweiter Gebührensatz 3709,–
Nummer 22 erster Gebührensatz . 1,–
zweiter Gebührensatz 33,20
Nummer 25.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,70
Nummer 25.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89,10
Nummer 26.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,80
Nummer 26.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,–
Nummer 26.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103,90
Nummer 26.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155,80
Nummer 26.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207,70
Nummer 26.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415,40
Nummer 27.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193,30
Nummer 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89,10
3.2 Es werden folgende Nummern 29 bis 29.3.2 angefügt:
,,29 Amtshandlungen im Zusam-
menhang mit der Ingewahr-
samnahme von Personen nach
§
13 des Gesetzes zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung vom 14. März 1966
(HmbGVBl. S. 77), zuletzt
geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 93), in der
jeweils geltenden Fassung
29.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen
je Kilometer
29.1.1 Personenkraftwagen . . . . . . . . . 1,–
29.1.2 sonstige Kraftfahrzeuge . . . . . . 1,–
bis 10,–
29.2 Einsatz je Bediensteter oder
Bedienstetem je angefangene
halbe Stunde . . . . . . . . . . . . . . . 33,20
29.3 Aufenthalt im Verwahrraum
29.3.1 für die ersten 6 Stunden . . . . . . 40,–
29.3.2 je angefangene weitere Stunde . 6,20 „.
4. In den nachstehend genannten Nummern der Anlage 2
treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 2 erster Gebührensatz . 33,20
zweiter Gebührensatz 135,–
Nummer 3.1 erster Gebührensatz . 33,20
zweiter Gebührensatz 135,–
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,30
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,30
Nummer 5 erster Gebührensatz . 33,20
zweiter Gebührensatz 335,–
Nummer 6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,60
Nummer 6.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201,30
Nummer 6.2 erster Gebührensatz . 76,–
zweiter Gebührensatz 345,–
Nummer 6.3 erster Gebührensatz . 76,–
zweiter Gebührensatz 345,–
Dienstag, den 20. Dezember 2022
644 HmbGVBl. Nr. 61
Nummer 6.4 erster Gebührensatz . 99,–
zweiter Gebührensatz 615,–
Nummer 6.5 erster Gebührensatz . 76,–
zweiter Gebührensatz 810,–
Nummer 6.6.1 erster Gebührensatz . 76,–
zweiter Gebührensatz 545,–
Nummer 6.6.2 erster Gebührensatz . 228,–
zweiter Gebührensatz 1635,–
Nummer 6.7.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,60
Nummer 6.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161,10
Nummer 6.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201,30
Nummer 6.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92,30
Nummer 6.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184,60
Nummer 6.8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230,70
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89,10
Nummer 8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132,10
Artikel 3
Auf Grund der §§
2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezem-
ber 2021 (HmbGVBl. S. 888), in Verbindung mit §7 Absatz 2
des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137),
zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), und §31
Absatz 3 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom
30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni
2020 (HmbGVBl. S. 331), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
Die Gebührenordnung für die Feuerwehr vom 2. Dezember
1997 (HmbGVBl. S. 530), zuletzt geändert am 21. Dezember
2021 (HmbGVBl. S. 954), wird wie folgt geändert:
1. §2 Satz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Einsätze nach Nummer 1.9 der Anlage und Ein-
sätze des Rettungsdienstes nach Nummer 4 der
Anlage.“
2. In §
4 Absatz 2 wird die Textstelle ,,Nummern 1.2.1,
2.1.2, 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3 und 2.3.4″ durch die Textstelle
,,Nummern 1.1.1, 2.1.2, 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.4 und
2.3.8″ ersetzt.
3. Hinter §5 wird folgender neuer §6 eingefügt:
,,§6
Regelungen zur Umsatzsteuer
Die in dieser Verordnung genannten Gebühren enthal-
ten keine Umsatzsteuer. Soweit die Leistung der Freien
und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne
des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht
unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Gebüh-
renfestsetzung hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind
umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu
berücksichtigen.“
4. Der bisherige §6 wird §7.
5. Die Anlage wird wie folgt geändert:
5.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,60
Nummer 1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206,–
Nummer 1.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62,–
Nummer 1.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125,–
Nummer 1.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130,–
Nummer 1.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,–
Nummer 1.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,–
Nummer 1.2.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185,–
Nummer 1.2.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185,50
Nummer 1.2.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210,–
Nummer 1.2.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,–
Nummer 1.2.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,–
Nummer 1.2.11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,50
Nummer 1.2.12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170,–
Nummer 1.2.13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,–
Nummer 1.2.14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,–
5.2 Hinter Nummer 1.2.14 werden folgende Nummern
1.2.15 und 1.2.16 eingefügt:
,,1.2.15 sonstige Anhänger . . . . . . . . . . . 80,–
1.2.16 Gabelstapler . . . . . . . . . . . . . . . . 189,– „.
5.3 Nummern 1.3 bis 1.3.2 erhalten folgende Fassung:
,,1.3 Einsatz oder Gestellung von
Rettungsdienstfahrzeugen ein-
schließlich Ausrüstung und
Personal außerhalb von Ret-
tungsdiensteinsätzen je ange-
fangene halbe Stunde
1.3.1 Rettungswagen oder Kranken-
transportwagen . . . . . . . . . . . . . 100,70
1.3.2 Notarzteinsatzfahrzeug/arztbe-
setztes Rettungsmittel . . . . . . . . 144,90 „.
5.4 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,–
Nummer 1.4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525,–
5.5 In Nummer 1.5.1 wird das Wort ,,Chemikalienschutz-
anzug“ durch die Wörter ,,Leichter Chemikalienschutz-
anzug“ und der Gebührensatz ,,21,–“ durch den
Gebührensatz ,,20,–“ ersetzt.
5.6 In Nummer 1.5.2 wird das Wort ,,Chemikalienschutz-
anzug“ durch die Wörter ,,Schwerer Chemikalien-
schutzanzug“ und der Gebührensatz ,,3
160,–“ durch
den Gebührensatz ,,2249,–“ ersetzt.
5.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.7.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393,–
Nummer 1.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 835,–
Nummer 1.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1571,–
Nummer 1.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136,50
Nummer 1.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186,50
5.8 Hinter Nummer 1.8.2 werden folgende Nummern 1.9
bis 1.9.2 eingefügt:
,,1.9 Einsatz von Feuerwehrangehö-
rigen und -fahrzeugen im Rah-
men einfacher Hilfeleistungs-
einsätze
1.9.1 Einfache Hilfeleistung im Rah-
men eines Einsatzes (Trage-
hilfe) ohne den Einsatz von
technischem Gerät
1.9.1.1 innerhalb Hamburgs . . . . . . . . . 240,50
1.9.1.2 außerhalb Hamburgs . . . . . . . . Gebühr
nach den
Nummern
1.1.1 bis
1.2.14
Dienstag, den 20. Dezember 2022 645
HmbGVBl. Nr. 61
1.9.2 Einfache Hilfeleistungen im
Rahmen der Befreiung von Per-
sonen aus einem Aufzug . . . . . . 375,– „.
5.9 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353,–
Nummer 2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,60
Nummer 2.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155,–
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42,–
5.10 In Nummer 2.3 werden hinter dem Wort ,,Feuerwehr-
angehörigen“ die Wörter ,,einschließlich Wegezeit“
eingefügt.
5.11 In Nummer 2.3.1 wird die Textstelle ,,Wegezeit,“ gestri-
chen und der Gebührensatz ,,53,–“ durch den Gebüh-
rensatz ,,63,50″ ersetzt.
5.12 In Nummer 2.3.2 wird die Textstelle ,,Wegezeit,“ gestri-
chen und der Gebührensatz ,,53,–“ durch den Gebüh-
rensatz ,,63,50″ ersetzt.
5.13 In Nummer 2.3.3 wird die Textstelle ,,Wegezeit,“ gestri-
chen und der Gebührensatz ,,53,–“ durch den Gebüh-
rensatz ,,63,50″ ersetzt.
5.14 In Nummer 2.3.4 wird die Textstelle ,,Wegezeit,“ gestri-
chen und der Gebührensatz ,,53,–“ durch den Gebüh-
rensatz ,,63,50″ ersetzt.
5.15 Hinter Nummer 2.3.4 werden folgende Nummern 2.3.5
bis 2.3.8 eingefügt:
,,2.3.5 für die Abgabe ohne Nachschau
an die zuständige Behörde
je angefangene halbe Stunde
und je Feuerwehrangehöriger“ 60,–
2.3.6 für die Mängelnachverfolgung
(Nachprüfung) ohne Nach-
schau (Nachprüfung aufgrund
Schrift­
lage im Büro) je angefan-
gene halbe Stunde und je Feu-
erwehrangehöriger . . . . . . . . . . 37,–
2.3.7 für Ortstermine Brandverhü-
tungsschau je angefangene
halbe Stunde und je Feuerwehr-
angehöriger . . . . . . . . . . . . . . . . 72,–
2.3.8 für die Begutachtung von Feu-
erwehraufzügen je angefangene
halbe Stunde und je Feuerwehr-
angehöriger . . . . . . . . . . . . . . . . 69,– „.
5.16 In Nummer 2.4 wird der Gebührensatz ,,8,10″ durch die
Textstelle ,,Gebühr in Höhe der aktuellen Ganztages-
karte des Hamburger Verkehrsverbundes ,,Hamburg
AB““ ersetzt.
5.17 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,–
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,50
Nummer 5.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1060,–
Nummer 5.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 577,–
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620,–
Nummer 5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585,50
Nummer 5.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210,40
Nummer 5.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176,20
Nummer 5.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272,30
Nummer 5.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106,50
Nummer 5.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279,–
Nummer 5.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142,–
Nummer 5.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350,–
5.18 In Nummer 6.1.1 wird die Textstelle ,,4.9″ durch die
Textstelle ,,1.9.1″ ersetzt.
5.19 In Nummer 6.2 wird der Gebührensatz ,,145,–“ durch
den Gebührensatz ,,193,–“ ersetzt.
5.20 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7
Amtshandlungen im vorbeugenden Brandschutz
(unter anderem Brandmeldeanlagen, Feuerwehrzu-
fahrten, Feuerwehrpläne)“.
5.21 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 7.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235,–
Nummer 7.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202,–
5.22 Hinter Nummer 7.5 werden folgende Nummern 7.6
und 7.7 eingefügt:
,,7.6 Durchsicht, Prüfung und Emp-
fehlungen des vorbeugenden
Brandschutzes in der Bauphase
(einschließlich Feuerwehrzu-
fahrten) je angefangene halbe
Stunde und je Feuerwehrange-
höriger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106,–
7.7 Prüfung von Feuerwehrplänen
im Rahmen der Begutachtung
von brandschutztechnischen
Anlagen je angefangene halbe
Stunde und je Feuerwehrange-
höriger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106,– „.
5.23 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 978,–
Nummer 8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390,–
Nummer 8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,50
Artikel 4
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Dezember 2022.
Dienstag, den 20. Dezember 2022
646 HmbGVBl. Nr. 61
§1
Anlagen A und B der Gebührenordnung für das Schul­
wesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der all­
gemeinen Fortbildung vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl.
S. 349), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl.
S. 911), erhalten folgende Fassung:
,,Anlage A
Benutzungsgebühren
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
I Berufliche und allgemeine Fortbildung
an beruflichen Schulen
1 Kurse im Rahmen von Umschulungs-
maßnahmen
je Wochenstunde und Halbjahr . . . . . . . . 92,–
2 Kurse zur Vorbereitung auf eine Meister-
prüfung
je Halbjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598,–
3 Sonstige Kurse (insbesondere Fremd-
sprachenkurse oder Fortbildungskurse
wie zum Beispiel die Anpassungsqualifi-
zierung zur staatlich anerkannten Erzie-
herin oder zum staatlich anerkannten
Erzieher)
je Wochenstunde und Halbjahr . . . . . . . . 86,–
4 In den Fällen der Nummern 1 und 3 wird
von Studierenden, Freiwilligen nach
dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt
geändert am 20. August 2021 (BGBl. I
S. 3932, 4034), und nach dem Bundesfrei-
willigendienstgesetz vom 28. April 2011
(BGBl. I S. 687, 2718), zuletzt geändert
am 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932,
4033), sowie deren Ehegatten oder
Lebenspartnern ohne Einkommen eine
um 50 vom Hundert (v.
H.) ermäßigte
Gebühr erhoben; das Gleiche gilt für
Schüler, soweit sie die Kurse nicht im
Rahmen ihrer Schulausbildung gemäß
§29 HmbSG unentgeltlich besuchen.
5 In den Fällen der Nummern 1 und 3 wird
von Arbeitslosen und deren Ehegatten
und Lebenspartnern ohne Einkommen
eine Gebühr nicht erhoben.
6 Wenn die Teilnahme an Maßnahmen
durch Bildungsgutscheine der Arbeits-
agentur finanziert wird, wird nicht nach
den innerhalb dieses Abschnittes
genannten Gebührensätzen abgerechnet.
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung
Vom 6. Dezember 2022
Auf Grund der §§2, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezem-
ber 2021 (HmbGVBl. S. 888), wird verordnet:
II Staatliche Jugendmusikschule
1 Einzelunterricht, je Schüler und Unter-
richtsjahr
1.1 15 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 370,20
1.2 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 740,40
1.3 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 1110,60
1.4 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 1480,80
1.5 75 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 1851,–
1.6 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 2221,20
2 Kleingruppe, je Schüler und Unterrichts-
jahr
2.1 Partnerunterricht
2.1.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 475,80
2.1.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 713,70
2.2 Gruppe von drei Schülern
2.2.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 317,20
2.2.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 475,80
2.2.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 634,40
2.2.4 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 951,60
2.3 Gruppe von vier Schülern
2.3.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 237,60
2.3.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 356,85
2.3.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 475,80
2.3.4 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 713,70
3 Gruppe, je Schüler
3.1 Gruppe ab fünf Schülern je Unterrichts-
jahr
3.1.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 144,60
3.1.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 216,90
3.1.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 289,20
3.1.4 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 433,80
3.2 Kompaktkurs (zwölf bis neunzehn Schü-
ler), Zeitumfang mindestens 18 Zeitstun-
den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141,60
4 Großgruppe ab 20 Schülern, je Schüler
und Unterrichtsjahr
4.1 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 138,–
4.2 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 147,–
4.3 120 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . 294,–
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 20. Dezember 2022 647
HmbGVBl. Nr. 61
5 Eltern-Kind-Kurs (Gruppe ab fünf Kin-
der), je Kind und Unterrichtsjahr,
wöchentlich 60 Minuten Unterricht . . . . 433,80
6 Kombinierter Gruppen- und Einzelun-
terricht, je Schüler und Unterrichtsjahr
6.1 60 Minuten wöchentlich in einer Gruppe
von drei Schülern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 634,40
6.2 75 Minuten wöchentlich in einer Gruppe
von vier Schülern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722,40
6.3 Instrumentale Frühförderung
Gruppe von drei bis sechs Schülern im
Alter von drei bis sieben Jahren im Ein-
zel- und Gruppenunterricht, wöchentlich
60 Minuten bis 120 Minuten Unterricht 836,40
7 Begabtenförderung, je Schüler und Un­­
terrichtsjahr
7.1 Studienvorbereitender Unterricht – För-
derklasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1686,–
7.2 Zusatzangebot des besonders leistungs-
orientierten Unterrichts (Gruppenunter-
richt mit zwölf bis neunzehn Schülern) 210,60
8 Musiktheater, je Schüler und Unter-
richtsjahr
8.1 Musiktheater für Kinder
Gruppe von zwölf bis neunzehn Schü-
lern, wöchentlich 90 Minuten Unter-
richt, aufgegliedert in 45 Minuten Chor
und 45 Minuten Tanz . . . . . . . . . . . . . . . . 433,20
8.2 Musiktheater Orientierungsstufe
Gruppe von zwölf bis neunzehn Schü-
lern, wöchentlich 180 Minuten Unter-
richt, aufgegliedert in Chor, Tanz und
Schauspiel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508,80
8.3 Musiktheater mit Fachspezialisierung
Gruppe von zwölf bis neunzehn Schü-
lern, wöchentlich 180 Minuten Unter-
richt, aufgegliedert in Chor, Repertoire-
studium, Tanz und Schauspiel . . . . . . . . . 508,80
8.4 Musiktheater mit Fachspezialisierung
und gesanglicher Gruppenausbildung
Gruppe von zwölf bis neunzehn Schü-
lern, wöchentlich 210 Minuten bis 250
Minuten Unterricht, aufgegliedert in
Tanz und Schauspiel sowie Gruppenun-
terricht Gesang (in einer Gruppe von
zwei Schülern 30 Minuten, in einer
Gruppe von drei Schülern 45 Minuten, in
einer Gruppe von vier Schülern 60 Minu-
ten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 980,40
9 Chor (zum Beispiel Knabenchor, Mäd-
chenchor, teilweise einschließlich
Stimmprobe und Stimmbildung), je
Schüler und Unterrichtsjahr
9.1 bis 120 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . 288,–
9.2 ab 121 Minuten bis 260 Minuten
wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330,60
10 Musiktherapie, je Schüler und Unter-
richtsjahr
10.1 Einzeltherapie, einschließlich einer El­­
tern­­
beratung von 15 Minuten bei Bedarf
10.1.1 30 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 1003,20
10.1.2 45 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 1504,80
10.1.3 60 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 2006,40
10.2 Gruppentherapie ab zwei Schülern, ein-
schließlich einer Elternberatung von 15
Minuten bei Bedarf
10.2.1 30 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 663,60
10.2.2 45 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 995,40
10.2.3 60 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 1327,20
10.2.4 90 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 1990,80
11 Kammermusik als Halbjahreskurs, je
Schüler
11.1 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 121,05
11.2 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 161,40
12 Mal- und Kunstatelier
Kurse für Vorschüler und Schüler, je
Teilnehmer und Unterrichtsjahr
12.1 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 403,20
12.2 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 604,80
13 Unterricht für Institutionen
Zu den Institutionen gehören insbeson-
dere Hortträger, Schulvereine oder Kin-
dertageseinrichtungen. Die Angebote
sind für ein Schuljahr bindend. Der
Unterricht findet ausschließlich in den
Schulwochen statt. Die Gruppengröße
umfasst neun bis vierzehn Teilnehmer.
Die Gebühr beträgt je Gruppe und Schul-
jahr:
13.1 30 Minuten Unterricht wöchentlich . . . . 695,40
13.2 45 Minuten Unterricht wöchentlich . . . . 1043,10
13.3 60 Minuten Unterricht wöchentlich . . . . 1390,80
13.4 90 Minuten Unterricht wöchentlich . . . . 2086,20
14 Familienorchester der Elbphilharmonie
und Jugendmusikschule
(Gruppe ab fünf Teilnehmern), je Fami-
lie und Unterrichtsjahr . . . . . . . . . . . . . . . 120,–
15 Ermäßigungen
15.1 Geschwister- und Mehrfächerermäßi-
gung
15.1.1 Bei der Teilnahme eines oder mehrerer
Kinder der Familie am Unterricht ermä-
ßigen sich sämtliche Gebühren der Num-
mern 1 bis 12.2

bei Inanspruchnahme einer dritten
Unterrichtseinheit um 25 v.H.,

bei Inanspruchnahme einer vierten
und jeder weiteren Unterrichtseinheit
um 40 v.H.
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 20. Dezember 2022
648 HmbGVBl. Nr. 61
15.1.2 Es ist mindestens der Gesamtbetrag zu
zahlen, der für die um eine Unterrichts-
einheit verringerte Anzahl der belegten
Unterrichtseinheiten zu zahlen wäre.
15.2 Nichterhebung und Gebührenermäßi-
gung aus sozialen Gründen
15.2.1 Überschreitet das gemäß §
82 des Zwölf-
ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
ermittelte bereinigte Familiennettoein-
kommen den 1,8-fachen Regelsatz der
Sozialhilfe um nicht mehr als 30 v.
H.
werden gestaffelte Gebührenermäßigun-
gen gewährt. Die Ermäßigung beträgt bei
einer Überschreitung

um bis zu 30 v.H. des in Satz 1 genann-
ten Einkommens 10 v.H. der Gebühr,

um bis zu 25 v.H. des in Satz 1 genann-
ten Einkommens 25 v.H. der Gebühr,

um bis zu 20 v.H. des in Satz 1 genann-
ten Einkommens 40 v.H. der Gebühr,

um bis zu 15 v.H. des in Satz 1 genann-
ten Einkommens 55 v.H. der Gebühr,

um bis zu 10 v.H. des in Satz 1 genann-
ten Einkommens 70 v.H. der Gebühr,

um bis zu 5 v.H. des in Satz 1 genann-
ten Einkommens 80 v.H. der Gebühr.
Die Gebührenermäßigung aus sozialen
Gründen kann neben Ermäßigungen
gemäß Nummer 15.1 gewährt werden.
15.2.2 Entspricht das gemäß §
82 SGB XII
ermittelte bereinigte Familiennettoein-
kommen nicht mehr als dem 1,8-fachen
Regelsatz der Sozialhilfe, ist ausschließ-
lich die Mindestgebühr nach Nummer
15.3 zu zahlen.
15.2.3 Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn
dies zur Abwendung einer besonderen
persönlichen Härte geboten ist oder ein
überwiegendes öffentliches Interesse auf
den Verzicht besteht. Die Entscheidung
darüber obliegt der zuständigen Behörde.
15.3 Die Mindestgebühr beträgt je Monat und
Schüler 12 Euro. Ausgenommen hiervon
sind die Gebühren nach den Nummern
4.1 und 14.
16 Leihgebühren für die Ausleihe von
Musikinstrumenten, je Unterrichtsjahr
16.1 für ein Instrument mit einem Anschaf-
fungswert bis zu 400 Euro . . . . . . . . . . . . 31,20
16.2 für ein Instrument mit einem Anschaf-
fungswert ab 400 Euro bis zu 800 Euro 62,40
16.3 für ein Instrument mit einem Anschaf-
fungswert ab 800 Euro . . . . . . . . . . . . . . . 124,80
16.4 für Großgruppen nach Nummern 4.1 bis
4.3 unabhängig vom Anschaffungswert
des Instrumentes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62,40
16.5 nach Ablauf der vereinbarten Nutzungs-
zeit für jedes Instrument und jede ange-
fangene Kalenderwoche zusätzlich zu
den anteiligen Gebühren nach Nummern
16.1 bis 16.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,–
höchstens 50,–
17 Für die Teilnahme am Ensembleunter-
richt für Unterrichtsteilnehmer, die mit
keinem Hauptfach an der Jugendmusik-
schule angemeldet sind (Gastschüler), je
Schüler und Unterrichtsjahr . . . . . . . . . . 144,60
18 Für Unterrichtsteilnehmer, die nicht mit
Hauptwohnsitz in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg gemeldet sind (auswär-
tige Schüler), je Schüler und Unterrichts-
jahr zusätzlich zu den Gebühren nach
Nummern 1 bis 12.2 und 17 . . . . . . . . . . . 144,60
19 Ausnahmen von der Gebührenpflicht
19.1 Für besonders talentierte Schülerinnen
und Schüler kann ein Stipendium verge-
ben werden. Auswahl- und Vergabekrite-
rien werden in einer Verfahrensrichtlinie
geregelt.
19.2 Bei den Angeboten nach Nummer 13
wird für die Benutzung von Musikinstru-
menten keine Gebühr erhoben.
19.3 Für die Mitwirkung von Schülern und
externen Schülern der Jugendmusik-
schule an Ergänzungsfächern sowie in
Ensembles, Orchestern und Chören, die
andernfalls nicht besetzt werden könn-
ten, werden Gebühren nicht erhoben.
Entsprechendes gilt für die Benutzung
von Musikinstrumenten.
20 Soweit der Unterricht in Ausnahmefäl-
len nach Entscheidung der zuständigen
Behörde als Fernunterricht stattfindet,
werden Gebühren in derselben Höhe
erhoben.
III Landesinstitut für Lehrerbildung und
Schulentwicklung Hamburg – Hambur-
ger Lehrerbibliothek
1 Benutzung der Hamburger Lehrerbiblio-
thek
1.1 Erteilung eines Bibliotheksausweises
1.1.1 für natürliche Personen, die Lehrkräfte,
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst oder
Studierende aus den Ländern Nieder-
sachsen, Schleswig-Holstein oder der
Freien Hansestadt Bremen sind, für die
Dauer von zwölf Monaten (Jahresaus-
weis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,60
1.1.2 für die unter Nummer 1.1.1 genannte
Personengruppe und für alle sonst nicht
berechtigten Personen für die Dauer von
drei Monaten (Vierteljahresausweis) . . . . 12,–
1.2 Zweitausfertigung eines Bibliotheksaus-
weises (gilt für alle Benutzenden) . . . . . . 15,–
1.3 Rückgabeaufforderung beim Überschrei-
ten der Leihfrist, je Medium (Säumnisge-
bühr)
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 20. Dezember 2022 649
HmbGVBl. Nr. 61
1.3.1 ab dem ersten Tag für die erste Woche 1,–
1.3.2 für die zweite Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,–
1.3.3 für die dritte Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,–
1.3.4 für die vierte Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,–
1.3.5 für die fünfte Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,–
1.3.6 für die sechste Woche . . . . . . . . . . . . . . . . 6,–
1.3.7 höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,–
2 Verwaltungsaufwand bei Verlust eines
beim Benutzenden abhanden gekomme-
nen oder bei Rückgabe eines beim Benut-
zenden für weitere Entleihungen
unbrauchbar gewordenen Werkes, je
Werk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,40
Anlage B
Verwaltungsgebühren
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
I Allgemeine Verwaltungsgebühren
1 Ausfertigung von Schulbesuchs- und
sonstigen Teilnahmebescheinigungen
für das laufende Schuljahr, Semester oder
den laufenden Lehrgang sowie Beschei-
nigungen über die Gleichwertigkeit in-
und ausländischer Zeugnisse mit
Abschlüssen im Sinne des Hamburgi-
schen Schulgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . gebühren-
frei
2 Ausfertigung von Zweitschriften und
Beglaubigungen von Dokumenten im
Rahmen der schulischen Bildung, die die
Behörde selbst ausgestellt hat
2.1 Ausfertigung einer Zweitschrift
2.1.1 Schülerausweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,70
2.1.2 Zeugnisse, Einzelzeugnisse in Zeugnis-
büchern und Prüfungsurkunden, je . . . . 6,60
bis 57,50
2.2 Ausfertigung einer Beglaubigung des
Abgangszeugnis beim Abgang von der
Schule, bis zu drei beglaubigte Kopien
dieses Zeugnisses, einschließlich der
dafür erforderlichen Kopien . . . . . . . . . . gebühren-
frei
3 Erteilung einer Bescheinigung an allge-
mein- oder berufsbildende Einrichtun-
gen zur Erlangung der Umsatzsteuer­
befreiung nach §
4 Nummer 21 des
Umsatzsteuergesetzes in der Fassung
vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 388),
zuletzt geändert am 24. Oktober 2022
(BGBl. I S. 1838, 1869), und zur Erlan-
gung der Grundsteuerbefreiung nach §
4
Nummer 5 des Grundsteuergesetzes vom
7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt
geändert am 16. Juli 2021 (BGBl. I S.
2931, 2936), . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78,–
bis 732,–
4 Sonstige Bescheinigungen . . . . . . . . . . . . 7,30
bis 194,–
5 Amtshandlungen im Zusammenhang
mit Schulen in freier Trägerschaft und
mit Pflegeschulen
5.1 Amtshandlungen nach dem Hamburgi-
schen Gesetz über Schulen in freier Trä-
gerschaft in der Fassung vom 21. Septem-
ber 2004 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt
geändert am 15. Juli 2015 (HmbGVBl.
S. 190), in der jeweils geltenden Fassung
5.1.1 Genehmigung, Erweiterung der Geneh-
migung einer Ersatzschule (§6) . . . . . . . . 1767,–
bis 3435,–
5.1.2 Anerkennung einer Ersatzschule (§
9
Absatz 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1387,–
bis 2830,–
5.1.3 Zustimmung zum Ruhen des Schulbe-
triebes (§7 Absatz 3 Satz 1), Fristverlän-
gerung (§7 Absatz 3 Satz 2) . . . . . . . . . . . 48,–
bis 3094,–
5.1.4 Zulassung des Genehmigungsübergangs
oder des Anerkennungsübergangs (§
7
Absatz 4, §9 Absatz 4) . . . . . . . . . . . . . . . . 742,–
5.1.5 Untersagung
5.1.5.1 des Unterrichts (§13 Absatz 1) . . . . . . . . 772,–
bis 1541,–
5.1.5.2 der Tätigkeit einer Lehrkraft (§
13 Ab-
satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 378,–
bis 755,–
5.2 Amtshandlungen nach dem Hamburgi-
schen Gesetz zur Ausführung des Pflege-
berufegesetzes vom 6. Juni 2019
(HmbGVBl. S. 174), in der jeweils gelten-
den Fassung
5.2.1 Anerkennung einer Pflegeschule (§
2
Absatz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1767,–
bis 3435,–
5.2.2 Zustimmung zum Ruhen des Schulbe-
triebes (§4 Absatz 3 Satz 1), Fristverlän-
gerung (§4 Absatz 3 Satz 2) . . . . . . . . . . . 48,–
bis 3094,–
5.2.3 Genehmigung des Anerkennungsüber-
gangs ( §4 Absatz 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . 742,–
6 Erfolglose Widerspruchsverfahren
6.1 in Schülerangelegenheiten . . . . . . . . . . . . 101,–
bis 781,–
6.2 in allen übrigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . 52,–
bis 3551,–
7 Bildungsurlaubsveranstaltungen
7.1 Anerkennung einer Bildungsurlaubsver-
anstaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,–
7.2 Ablehnung eines Antrages auf Anerken-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,50
7.3 Rücknahme eines Antrags auf Anerken-
nung, nachdem mit der sachlichen Bear-
beitung begonnen wurde . . . . . . . . . . . . . 45,–
7.4 Rücknahme einer Anerkennung . . . . . . . 326,–
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 20. Dezember 2022
650 HmbGVBl. Nr. 61
II Gebühren für externe Prüfungen
1 Prüfung zum Erwerb des mittleren
Schulabschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144,–
2 Prüfung zum Erwerb des Zeugnisses der
Allgemeinen Hochschulreife . . . . . . . . . . 370,–
3 Prüfung zum Erwerb des Abschlusszeug-
nisses einer Berufsfachschule . . . . . . . . . . 335,–
4 Prüfung zum Erwerb des Abschlusszeug-
nisses einer Fachoberschule . . . . . . . . . . . 290,–
5 Prüfung zum Erwerb des Abschlusszeug-
nisses einer Fachschule . . . . . . . . . . . . . . . 405,–
6 Prüfung zur Feststellung der Hochschul-
reife ausländischer Studierender sowie
für deutsche Staatsangehörige mit aus-
ländischem Reifezeugnis
6.1 Deutschsprachige Feststellungsprüfung . 181,50
6.2 Englischsprachige Feststellungsprüfung 506,–
7 Ergänzungsprüfung zum Reifezeugnis
(Latinum, Graecum, Hebraicum) . . . . . . 110,50
8 Wiederholung einer Prüfung oder eines
Prüfungsteils
8.1 Für die Wiederholung einer Prüfung ins-
gesamt wird die volle Gebühr erhoben.
8.2 Für die Wiederholung eines Prüfungs-
teils wird die Hälfte der Gebühr erho-
ben.“
§2
(1) In §1 tritt Anlage A Abschnitt I am 1. Februar 2023 und
Abschnitt II am 1. August 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt diese
Verordnung am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Dezember 2022.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).