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Zweite Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen beruflicher Bildungsgänge
223-1-30, 223-1-34, 223-1-36, 223-1-60, 223-1-52, 223-1-54, 223-1-55, 223-1-65, 223-1-66, 223-1-67, 223-1-68

Seite 637

Siebenundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Altona

Seite 646

Verordnung über den Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 46

Seite 647

FREITAG, DEN24. SEPTEMBER
637
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 61 2021
Tag I n h a l t Seite
12. 9. 2021 Zweite Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen beruflicher Bildungs-
gänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 637
223-1-30, 223-1-34, 223-1-36, 223-1-60, 223-1-52, 223-1-54, 223-1-55, 223-1-65, 223-1-66, 223-1-67, 223-1-68
13. 9. 2021 Siebenundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 646
14. 9. 2021 Verordnung über den Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 46 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 647
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für berufsbildende Schulen ­ Allgemeiner Teil ­
Auf Grund von §42 Absatz 6, §44 Absatz 4, §45 Absatz 4,
§
46 Absatz 2 und §
47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulge-
setzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert
am 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 322), und §1 Nummern 12, 14,
15, 16 und 17 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht
vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbil-
dende Schulen ­ Allgemeiner Teil ­ vom 25. Juli 2000
(HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 16. Dezember
2019 (HmbGVBl. 2020 S. 1), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §12 erhält folgende Fassung:
,,§
12 Unmöglichkeit der Leistungsbewertung und
Pflichtwidrigkeiten“.
1.2 Der Eintrag zu §31 erhält folgende Fassung:
,,§
31 Pflichtwidrigkeiten und besondere Vorkomm-
nisse“.
2. In §4 Nummer 1 Satz 3 werden hinter dem Wort ,,kann“
die Wörter ,,in Abstimmung mit der zuständigen
Behörde“ eingefügt.
3. In §5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Die zuständige Behörde kann eine Wiederholung
unabhängig von einer längeren Krankheit oder schwer
wiegenden Belastung zu einem späteren Ausbildungs-
beginn genehmigen, wenn die Antragstellerin bezie-
hungsweise der Antragsteller Nachweise erbringt, die
ihre beziehungsweise seine zwischenzeitliche Weiter-
entwicklung belegen und erwarten lassen, dass sie oder
er das Probehalbjahr im Falle der Wiederholung erfolg-
reich besteht.“
4. §8 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Unter-
richtsfächer“ die Wörter ,,und Lernfelder“ eingefügt.
Zweite Verordnung
zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
beruflicher Bildungsgänge
Vom 12. September 2021
Freitag, den 24. September 2021
638 HmbGVBl. Nr. 61
4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.2.1 In Satz 1 werden hinter den Wörtern ,,entweder für
jedes Fach“ die Wörter ,,beziehungsweise jedes Lern-
feld“ und wird hinter den Wörtern ,,die für jedes Fach“
die Textstelle ,,, jedes Lernfeld“ eingefügt.
4.2.2 In Satz 3 werden hinter dem Wort ,,Faches“ die Wörter
,,beziehungsweise Lernfeldes“ eingefügt.
5. §9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1 In Satz 1 wird das Wort ,,Schuljahr“ durch das Wort
,,Ausbildungsjahr“ ersetzt.
5.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort ,,Unterrichtsfach“
die Wörter ,,beziehungsweise einem oder mehreren
Lernfeldern“ eingefügt.
6. §10 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Schulhalbjahres“
durch das Wort ,,Ausbildungshalbjahres“ ersetzt.
6.2 In Absatz 2 wird das Wort ,,Schuljahres“ durch das
Wort ,,Ausbildungsjahres“ ersetzt.
7. §11 wird wie folgt geändert:
7.1 In Absatz 1 Satz 5 wird die Textstelle ,,im Rahmen einer
pädagogisch-fachlichen Gesamtbewertung“ gestrichen.
7.2 In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Fach“ die
Wörter ,,oder Lernfeld“ eingefügt.
7.3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
7.3.1 In Satz 1 wird das Wort ,,Schuljahr“ durch das Wort
,,Ausbildungsjahr“ und das Wort ,,Schulhalbjahres“
durch das Wort ,,Ausbildungshalbjahres“ ersetzt.
7.3.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort ,,Fach“ die Wörter
,,oder Lernfeld“ eingefügt und wird das Wort ,,Schul-
halbjahr“ durch das Wort ,,Ausbildungshalbjahr“ er
setzt.
7.3.3 In Satz 3 werden hinter dem Wort ,,Schülers“ die Wör-
ter ,,während des gesamten Bildungsgangs“ eingefügt.
7.4 Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Ist ein Fach oder Lernfeld nicht Gegenstand einer
Prüfung, beruht die Note im Abschlusszeugnis auf den
Unterrichtsleistungen der Schülerin oder des Schülers
während des gesamten Bildungsgangs.“
8. §12 wird wie folgt geändert:
8.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Unmöglichkeit der Leistungsbewertung und Pflicht-
widrigkeiten“.
8.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Ist die Bewertung der Leistungen einer Schülerin
oder eines Schülers in einem Fach oder Lernfeld wegen
Fehlens von Leistungsnachweisen nicht möglich, so
entspricht dies ungenügenden Leistungen in dem Fach
oder Lernfeld, außer wenn die Bewertung wegen erheb-
lichen Unterrichtsausfalls nicht möglich ist oder die
Schülerin oder der Schüler von der Teilnahme am
Unterricht befreit war oder aus einem wichtigen Grund
nicht am Unterricht teilnehmen konnte.“
8.3 In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
,,Auf Verlangen sind bei Krankheit ein ärztliches oder
amtsärztliches Attest beziehungsweise bei Vorliegen
eines anderen wichtigen Grundes andere geeignete
Nachweise vorzulegen. Die Feststellung, ob ein wichti-
ger Grund vorliegt, trifft die Schule.“
8.4 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Wer bei der Erbringung eines Leistungsnachweises
täuscht, zu täuschen versucht, bei Täuschungen oder
Täuschungsversuchen anderer hilft oder schuldhaft die
ordnungsgemäße Durchführung der Erhebung eines
Leistungsnachweises behindert, kann von der zu
ständigen Fachlehrkraft von der Fortsetzung der
Erbringung des Leistungsnachweises ausgeschlossen
oder zur Wiederholung des Leistungsnachweises ver-
pflichtet werden. Wird die Schülerin oder der Schüler
von der Fortsetzung der Erbringung des Leistungs-
nachweises ausgeschlossen, ohne dass deren Wiederho-
lung zugelassen wird, so ist der Leistungsnachweis mit
der Note ungenügend zu bewerten. Die Sätze 1 und 2
gelten auch, wenn die Täuschung erst nachträglich ent-
deckt wird.“
9. §14 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Ist in einem Fach oder Lernfeld wegen Fehlens von
Leistungsnachweisen keine Note erteilt worden, ohne
dass hierfür ein wichtiger Grund vorlag, entspricht dies
der Note »ungenügend«. Ist in einem Fach oder Lern-
feld wegen Unterrichtsausfalls keine Note erteilt wor-
den, wird an der betreffenden Stelle des Zeugnisses
»nicht erteilt« eingetragen. Ist in einem Fach oder
Lernfeld keine Note erteilt worden, weil die Schülerin
oder der Schüler vom Unterricht befreit worden war,
wird an der betreffenden Stelle des Zeugnisses »befreit«
eingetragen. Ist in einem Fach oder Lernfeld keine
Note erteilt worden, weil die Schülerin oder der Schüler
aus einem wichtigen Grund nicht am Unterricht teil-
nehmen konnte, wird an der betreffenden Stelle des
Zeugnisses »entschuldigt nicht teilgenommen« einge-
tragen. Wurde ein Fach oder Lernfeld aufgrund einer
Verkürzung der Ausbildung nicht behandelt, wird an
der betreffenden Stelle des Zeugnisses »ist entfallen«
eingetragen.“
9.2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
9.2.1 In Satz 2 werden hinter dem Wort ,,Schulleiter“ die
Wörter ,,beziehungsweise der zuständigen Abteilungs-
leiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter“ einge-
fügt.
9.2.2 In Satz 3 wird hinter dem Wort ,,Prüfungsleitung“ die
Textstelle ,,, beziehungsweise in der dualen Berufsaus-
bildung von der Klassenlehrkraft,“ eingefügt.
10. §15 Satz 2 wird wie folgt geändert:
10.1 In Nummer 2 werden hinter dem Wort ,,Fachs“ die
Wörter ,,oder Lernfelds“ eingefügt.
10.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3. ein Fall des §12 vorliegt und“.
11. §18 wird wie folgt geändert:
11.1 In Absatz 1 Sätze 2 und 4 und Absatz 3 Satz 2 werden
jeweils hinter dem Wort ,,Fach“ die Wörter ,,oder Lern-
feld“ eingefügt.
11.2 In Absatz 1 Satz 3 werden hinter dem Wort ,,Fächern“
die Wörter ,,oder Lernfeldern“ eingefügt.
11.3 In Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils
hinter dem Wort ,,Fächer“ die Wörter ,,oder Lernfel-
der“ eingefügt.
12. §19 wird wie folgt geändert:
12.1 In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,ein Schuljahr“
durch die Wörter ,,nur ein Ausbildungsjahr“ ersetzt.
Freitag, den 24. September 2021 639
HmbGVBl. Nr. 61
12.2 In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Schuljahr“ durch das
Wort ,,Ausbildungsjahr“ ersetzt.
13. In §23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
benennt die schriftlichen, praktischen und verpflich-
tenden mündlichen Prüfungsfächer.“
14. §24 wird wie folgt geändert:
14.1 In Absatz 1 werden die Wörter ,,alle oder für die betrof-
fenen Prüfungsfächer“ durch die Wörter ,,die prüfungs-
relevanten Unterrichtsfächer und Lernfelder“ ersetzt.
14.2 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Satz 1 gilt auch, wenn ein Fach oder Lernfeld im letz-
ten Ausbildungsabschnitt nicht mehr unterrichtet
wurde.“
15. §25 Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.
16. §27 wird wie folgt geändert:
16.1 In Absatz 2 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,die
mündliche“ durch die Wörter ,,eine ergänzende
mündliche“ ersetzt.
16.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Der Prüfling kann eine ergänzende mündliche Prü-
fung in höchstens der Hälfte der Prüfungsfächer bean-
tragen, soweit das Ergebnis der schriftlichen oder der
praktischen Prüfung von der Vornote abweicht. Eine
ergänzende mündliche Prüfung findet nicht statt, wenn
der Prüfling die Abschlussprüfung insgesamt nicht
mehr bestehen kann.“
16.3 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die ergänzende mündliche Prüfung in einem Prü-
fungsfach ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe
der Ergebnisse der schriftlichen oder der praktischen
Prüfung schriftlich zu beantragen.“
16.4 In Absatz 5 wird hinter dem Wort ,,der“ das Wort
,,ergänzenden“ eingefügt.
17. In §28 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Schulhalbjahres“
durch das Wort ,,Ausbildungshalbjahres“ ersetzt.
18. §29 Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,In Fächern und Lernfeldern, in denen keine Prüfung
stattgefunden hat, beruht die Endnote auf den Unter-
richtsleistungen während des gesamten Bildungsgan-
ges.“
19. In §30 Satz 2 werden hinter dem Wort ,,einer“ die Wör-
ter ,,ärztlichen oder“ eingefügt.
20. §31 wird wie folgt geändert:
20.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Pflichtwidrigkeiten und besondere Vorkommnisse“.
20.2 In Absatz 1 wird hinter dem Wort ,,werden“ die Text-
stelle ,,, oder die Prüfungsleitung kann den Prüfungsteil
als ungenügende Leistung werten“ eingefügt.
20.3 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß
verlaufen, so kann die zuständige Behörde bis zur
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederho-
lung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungen
für alle oder einen Teil der Prüflinge anordnen.“
21. §35 wird wie folgt geändert:
21.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
21.1.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Wiederholung kann ausgeschlossen werden, wenn
die Abschlussprüfung infolge unentschuldigten Feh-
lens gemäß §30 Satz 1 oder infolge einer Pflichtwidrig-
keit gemäß §31 Absatz 1 nicht bestanden wurde.“
21.1.2 Im neuen Satz 3 wird das Wort ,,Schuljahr“ durch das
Wort ,,Ausbildungsjahr“ und das Wort ,,Schulhalbjah-
res“ durch das Wort ,,Ausbildungshalbjahres“ ersetzt.
21.2 In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,die besuchte
Schulform“ durch die Wörter ,,den besuchten Bil-
dungsgang“ ersetzt.
22. In §
40a Absatz 3 wird das Wort ,,Schulhalbjahres“
durch das Wort ,,Ausbildungshalbjahres“ ersetzt.
23. §43 wird wie folgt geändert:
23.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
23.1.1 Nummer 1 wird gestrichen.
23.1.2 Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1
bis 3.
23.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Ein Rücktritt von der Externenprüfung durch den
Prüfling ist nur bis vor Beginn des ersten Prüfungsteils
möglich. Im Übrigen gilt §30. §5 Absatz 3 der Gebüh-
renordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche
der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung
vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 349), zuletzt
geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 689), in
der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über die Ausbildung an einer Berufsschule
Auf Grund von §20 Absatz 2 Satz 2, §44 Absatz 4 und §46
Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11. Mai 2021
(HmbGVBl. S. 322), und §1 Nummern 5, 14 und 16 der Weiter
übertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010
(HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Die Verordnung über die Ausbildung an einer Berufsschule
vom 11. September 2017 (HmbGVBl. S. 263), geändert am 16. De
zember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 1, 2), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Satz 2 wird das Wort ,,Schuljahres“ durch das Wort
,,Ausbildungsjahres“ ersetzt.
1.2 In Satz 3 wird hinter dem Wort ,,Berechtigung“ die Text-
stelle ,,im Sinne des §8″ eingefügt.
2. §7 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:
,,(2) Nicht mehr als ein Viertel der Endnoten darf mit man-
gelhaft oder schlechter bewertet sein. Davon dürfen höchs-
tens in zwei Lernfeldern ungenügende Leistungen erzielt
worden sein. Jeder mangelhaften Leistung müssen min-
destens ebenso viele mindestens gute Leistungen oder
doppelt so viele befriedigende Leistungen gegenüberste-
hen. Jeder ungenügenden Leistung in einem Lernfeld
müssen mindestens ebenso viele sehr gute Leistungen,
doppelt so viele gute Leistungen oder dreimal so viele
befriedigende Leistungen in einem Lernfeld, einem Fach
oder in der Gesamtnote zum Wahlpflichtbereich gegen-
überstehen. Ungenügende Leistungen in den Erweite-
rungsfächern oder in der Gesamtnote zum Wahlpflichtbe-
reich können nicht ausgeglichen werden.
(3) Im Abschlusszeugnis wird eine Durchschnittsnote aus-
gewiesen, die sich wie folgt berechnet:
Aus den Endnoten für die einzelnen Lernfelder wird als
arithmetisches Mittel eine Gesamtnote für den berufsbezo-
genen Unterricht gebildet und bis auf eine Stelle hinter
Freitag, den 24. September 2021
640 HmbGVBl. Nr. 61
dem Komma auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen; es
wird nicht gerundet. Diese Gesamtnote wird in sechsfa-
cher Wertung mit den Endnoten für die Erweiterungsfä-
cher jeweils in einfacher Wertung und gegebenenfalls der
Wahlpflichtnote im Sinne des §
11 Absatz 1 Satz 4 APO-
AT in einfacher Wertung addiert. Die Summe wird bei
Vorliegen einer Wahlpflichtnote durch zehn, ohne Vorlie-
gen einer Wahlpflichtnote durch neun dividiert und bildet
so die Durchschnittsnote:
Durchschnittsnote bei Vorliegen einer Wahlpflichtnote
= (G x 6 + E + W) ÷ 10;
Durchschnittsnote ohne Vorliegen einer Wahlpflichtnote
= (G x 6 + E) ÷ 9;
G = Gesamtnote für den berufsbezogenen Unterricht;
E = Summe der Endnoten für die drei Erweiterungsfä-
cher;
W = Gesamtnote aus dem Wahlpflichtbereich gemäß §11
Absatz 1 Satz 4 APO-AT.
Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle hinter dem
Komma ausgewiesen; es wird nicht gerundet. Gegebenen-
falls im Fach Sport erbrachte Leistungen fließen nicht in
die Durchschnittsnote ein.“
3. Hinter §9 wird folgender §10 eingefügt:
,,§10
Studienintegrierende Ausbildung an der Berufsschule
(1) Schülerinnen und Schüler, die einen Studiengang an
der Beruflichen Hochschule Hamburg (BHH) besuchen,
können im Rahmen einer studienintegrierenden Ausbil-
dung an der Berufsschule innerhalb von drei Jahren einen
Abschluss nach §7 erwerben.
(2) Für die studienintegrierende Ausbildung gelten §3 und
§4 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Schule den KMK-
Rahmenlehrplan für die jeweilige Berufsausbildung in
curricular, zeitlich und fächerspezifisch an die studien-
gangspezifischen Bestimmungen der BHH angepasster
Weise umsetzt. Die Abweichung von den Zeitrichtwerten
für die jeweiligen Lernfelder und Fächer ist für die stu
dienintegrierende Ausbildung im Umfang der jeweils gel-
tenden studiengangspezifischen Bestimmungen der BHH
zulässig. §
4 Absatz 2 findet auf die studienintegrierende
Ausbildung keine Anwendung.
(3) Für die im Rahmen der studienintegrierenden Ausbil-
dung an der Berufsschule zu absolvierenden Modulprü-
fungen gelten die Bestimmungen der von der BHH im
Internet amtlich bekannt gemachten Studien- und Prü-
fungsordnung (Satzung) für alle Bachelor-Studiengänge
vom 28. Mai 2021. Die Ergebnisse der Modulprüfungen
gehen als Leistungsnachweise in die Zeugnisnoten für die
jeweiligen Lernfelder beziehungsweise Fächer der Berufs-
schule ein. Dabei kann eine Modulprüfung mehrere Leis-
tungsnachweise für unterschiedliche Lernfelder und
Fächer abbilden. Mehrere Leistungsnachweise, die in
einer Modulprüfung integrativ geprüft werden, können
am selben Tag erbracht werden.
(4) Berufsschulische Leistungen, die im Rahmen der stu
dienintegrierenden Ausbildung auf einem im Vergleich
zur regulären Ausbildung höheren Anforderungsniveau
erbracht werden, sind im Zeugnis mit einem Zusatz zur
Niveaustufe des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR)
auszuweisen. Die erzielten Leistungen gehen ohne
Umrechnung in die auf dem Abschlusszeugnis nach §
7
auszuweisende Endnote für das zugehörige Lernfeld oder
Fach ein. Im Abschlusszeugnis ist zu vermerken, welche
Lernfelder und Fächer während der Ausbildungszeit auf
erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet wurden. Auf
die Berechnung und Ausweisung der Durchschnittsnote
im Abschlusszeugnis findet §7 Absatz 3 Anwendung, ohne
dass eine Umrechnung der Noten erfolgt.
(5) Leistungen, die im Rahmen eines Moduls an der BHH
erbracht wurden und Lernfelder oder Fächer des für den
jeweiligen Ausbildungsberuf einschlägigen KMK-Rah-
menlehrplans abbilden, ersetzten den Unterricht an der
Berufsschule in diesen Lernfeldern und Fächern. Die von
der BHH in diesem Modul erteilten Noten werden ent-
sprechend der Anlage 2 in das Berufsschulzeugnis über-
nommen und mit einem Zusatz zur Niveaustufe des DQR
ausgewiesen.
(6) Ist ein Modul der BHH, das Lernfelder oder Fächer der
Berufsausbildung abbildet, nicht bestanden und kann die-
ses Modul vor dem Abschluss der Berufsausbildung nicht
mehr nachgeholt werden oder ist das Modul auch nach
Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten nicht
bestanden, hat die Schülerin beziehungsweise der Schüler
an der Berufsschule eine Ersatzleistung zu erbringen. Die
Ersatzleistung wird als Zeugnisnote für das entsprechende
Lernfeld oder Fach gewertet und ist dem Anforderungs
niveau der regulären Berufsausbildung anzupassen. Die
Ersatzleistung muss ganzheitlich die wesentlichen Inhalte
des Lernfeldes oder Faches abbilden. Im Zeugnis entfällt
in diesem Fall der Zusatz zur erhöhten Niveaustufe des
DQR.
(7) Schülerinnen und Schüler, die das Studium an der
BHH ohne Abschluss beenden und die duale Berufsausbil-
dung fortsetzen, werden in den Regelunterricht an der
Berufsschule überführt. Die bisher erzielten Leistungen
und Zeugnisse bleiben bestehen. Auf das Abschlusszeug-
nis und die Ermittlung der Durchschnittsnote findet
jeweils Absatz 4 Anwendung.“
4. Die bisherige Anlage zu §3 Absatz 3 wird Anlage 1 zu §3
Absatz 3.
5. Es wird folgende Anlage 2 zu §10 Absatz 5 angefügt:
,,Anlage 2
zu §10 Absatz 5
Modulnote
der Hochschule
Notenübernahme
in der Berufsschule
1,0 1
1,3 1-
1,7 2+
2,0 2
2,3 2-
2,7 3+
3,0 3
3,3 3-
3,7 4+
4,0 4
nicht bestanden
gegebenenfalls Ersatzleistung
nach §10 Absatz 6″
Artikel 3
Auf Grund von §
21 Absatz 2 und §
44 Absatz 4 des Ham-
burgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl.
S. 97), zuletzt geändert am 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 322),
und §
1 Nummern 6 und 14 der Weiterübertragungsverord-
nung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird
verordnet:
Freitag, den 24. September 2021 641
HmbGVBl. Nr. 61
§1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Höheren Handelsschule
In §
13 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Höheren Handelsschule vom 28. Februar 2013 (HmbGVBl.
S. 61, 67), zuletzt geändert am 16. Dezember 2019 (HmbGVBl.
2020 S. 1, 2), wird hinter Satz 5 folgender Satz eingefügt:
,,Wurde ergänzend zur praktischen Prüfung eine münd
liche Prüfung gemäß §27 Absätze 2 und 3 APO-AT durchge-
führt, so fließt diese in das gemäß §
29 Absatz 1 APO-AT auf
dem Zeugnis auszuweisende Ergebnis der praktischen Prüfung
ein.“
§2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Höheren Technikschule für Informations-,
Metall- und Elektrotechnik
In §
13 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Höheren Technikschule für Informations-, Metall- und
Elektrotechnik vom 10. März 2014 (HmbGVBl. S. 91, 92),
zuletzt geändert am 16. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 1,
2), wird hinter Satz 5 folgender Satz eingefügt:
,,Wurde ergänzend zur praktischen Prüfung eine münd
liche Prüfung gemäß §27 Absätze 2 und 3 APO-AT durchge-
führt, so fließt diese in das gemäß §
29 Absatz 1 APO-AT auf
dem Zeugnis auszuweisende Ergebnis der praktischen Prüfung
ein.“
Artikel 4
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Tourismus,
Schwerpunkt Event- und Freizeitwirtschaft
Auf Grund von §21 Absatz 2, §44 Absatz 4 und §45 Absatz 4
des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hmb
GVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11. Mai 2021 (HmbGVBl.
S. 322), und §
1 Nummern 6, 14 und 15 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl.
S. 324) wird verordnet:
§5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfach-
schule für Tourismus, Schwerpunkt Event- und Freizeitwirt-
schaft vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. 2000 S. 251, 2001 S. 69),
zuletzt geändert am 11. September 2017 (HmbGVBl. S. 263,
271), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 wird hinter der Textstelle ,,hat,“ die Textstelle ,,in
der gegebenenfalls bis Ende des Probehalbjahres bereits
absolvierten praktischen Ausbildung mindestens ausrei-
chende Leistungen erzielt hat,“ eingefügt.
2. Satz 4 wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsvorbereitungsschule
Auf Grund von §
21 Absatz 4 und §
42 Absatz 6 des Ham-
burgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 322), und §1
Nummern 6 und 12 der Weiterübertragungsverordnung-
Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird ver-
ordnet:
§4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsvor-
bereitungsschule vom 20. April 2006 (HmbGVBl. S. 189, 191),
zuletzt geändert am 16. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 1),
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,zehn Jahre besucht
hat, schulpflichtig ist“ durch die Textstelle ,,nach der Jahr-
gangsstufe 10 verlässt, das 18. Lebensjahr noch nicht vollen-
det hat“ ersetzt.
2. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
mindestens 16 Jahre alt ist und das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat
oder“.
3.In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle ,,schulpflichtige
Jugendliche ab einem Alter von 16″ durch die Textstelle
,,Jugendliche ab einem Alter von 16 Jahren bis zu einem
Alter von 18″ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Fachoberschule
Auf Grund von §46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulge-
setzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert
am 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 322), und §1 Nummer 16 der
Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010
(HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachober-
schule vom 20. April 2006 (HmbGVBl. S. 189, 196), zuletzt
geändert am 11. September 2017 (HmbGVBl. S. 263, 316), wird
wie folgt geändert:
1. §5 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,§§
20 bis 25, 27 und 30 bis 35 APO-AT gelten entspre-
chend.“
1.2 In Absatz 4 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Hinsichtlich der Anzahl der möglichen mündlichen Prü-
fungen gilt §27 Absatz 3 Satz 1 APO-AT entsprechend.“
2. §6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in der
Abschlussprüfung selbst in nicht mehr als zwei Fächern
mangelhafte Leistungen erzielt wurden und kein Fach mit
ungenügend bewertet wurde und im Zeugnis alle Fächer
mindestens mit der Endnote ,,ausreichend“ bewertet wur-
den oder wenn der Prüfling nicht ausreichende Leistun-
gen nach den Vorgaben des Absatzes 2 ausgeglichen hat.“
Artikel 7
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer
der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung
Auf Grund von §8 Absatz 4, §24 Absatz 2 und §46 Absatz 2
des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hmb
GVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11. Mai 2021 (HmbGVBl.
S. 322), und §1 Nummern 2, 7 und 16 der Weiterübertragungs-
verordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324)
wird verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen
mit zweijähriger Ausbildungsdauer der Fachbereiche Tech-
nik, Wirtschaft und Gestaltung vom 16. Juli 2002 (HmbGVBl.
S. 151, 164), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (Hmb
GVBl. 2020 S. 1, 11), wird wie folgt geändert:
1. §9 Absätze 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Abschluss einer Fachrichtung des Fachbereiches
Technik berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung
»Staatlich geprüfte Technikerin (Bachelor Professional in
Freitag, den 24. September 2021
642 HmbGVBl. Nr. 61
Technik)« oder »Staatlich geprüfter Techniker (Bachelor
Professional in Technik)«.
(2) Der Abschluss einer Fachrichtung des Fachbereiches
Wirtschaft berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung
»Staatlich geprüfte Betriebswirtin (Bachelor Professional
in Wirtschaft)« oder »Staatlich geprüfter Betriebswirt
(Bachelor Professional in Wirtschaft)«.
(3) Der Abschluss der Fachrichtung Gewandmeister
berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung »Staatlich
geprüfte Gewandmeisterin (Bachelor Professional in
Gestaltung)« oder »Staatlich geprüfter Gewandmeister
(Bachelor Professional in Gestaltung)«.“
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In den Anmerkungen werden in Nummer 2 Sätze 1 und 2
jeweils die Wörter ,,eines Lernbereiches“ gestrichen.
2.2 In Nummer 2 Buchstaben a bis c wird jeweils die Textstelle
,,Lernbereich I“ durch die Wörter ,,Fachrichtungsbezoge-
ner Unterricht“ und die Textstelle ,,Lernbereich II“ durch
die Wörter ,,Fachrichtungsübergreifender Unterricht“
ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Fachschule für Sozialpädagogik
und der Fachschule für Heilerziehungspflege
Auf Grund von §
21 Absatz 2, §
42 Absatz 6, §
44 Absatz 4
und §
46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom
16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11. Mai
2021 (HmbGVBl. S. 322), und §
1 Nummern 6, 12, 14 und 16
der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April
2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule
für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungs-
pflege vom 16. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 151), zuletzt geändert
am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 1, 11), wird wie
folgt geändert:
1. §3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Fehlen der Bewerberin oder dem Bewerber die in
Absatz 1 Sätze 1 und 2 genannten Voraussetzungen, so kann
sie oder er ausnahmsweise durch die zuständige Behörde
zur Ausbildung zugelassen werden, wenn sie oder er
1. den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erwor-
ben hat,
2. eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf im sozialpädagogischen
Bereich abgeschlossen hat oder mindestens fünf Jahre in
einem für die Ausbildung förderlichen Bereich berufstä-
tig war und
3. in einer Kompetenzfeststellungsprüfung nachweist, dass
sie oder er die fachliche Eignung für die Ausbildung
besitzt.
Die Kompetenzfeststellungsprüfung nach Satz 1 Nummer 3
beinhaltet die schriftliche Ausarbeitung einer beruflichen
Handlungssituation und ein hierauf bezogenes Fachge-
spräch. Mit ihr werden die für die Ausbildung notwendigen
allgemeinbildenden Kenntnisse sowie die praktische Erfah-
rung im sozial- beziehungsweise heilpädagogischen Berufs-
feld festgestellt.“
2. In §5a Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle ,,, eine Bewertung
der erbrachten Leistungen und Angaben über Versäum-
nisse“ durch die Wörter ,,und eine Bewertung der erbrach-
ten Leistungen“ ersetzt.
3. §9 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,(1) Im Abschlusszeugnis der Fachschule für Sozialpädago-
gik wird vermerkt, dass die Absolventin oder der Absolvent
berechtigt ist, die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte
Erzieherin (Bachelor Professional in Sozialwesen)« oder
»Staatlich anerkannter Erzieher (Bachelor Professional in
Sozialwesen)« zu führen.
(2) Im Abschlusszeugnis der Fachschule für Heilerzie-
hungspflege wird vermerkt, dass die Absolventin oder der
Absolvent berechtigt ist, die Berufsbezeichnung »Staatlich
anerkannte Heilerziehungspflegerin (Bachelor Professional
in Sozialwesen)« oder »Staatlich anerkannter Heilerzie-
hungspfleger (Bachelor Professional in Sozialwesen)« zu
führen.“
Artikel 9
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer der
Fachbereiche Agrarwirtschaft, Technik und Gestaltung
Auf Grund von §
24 Absatz 2 und §
46 Absatz 2 des Ham-
burgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl.
S. 97), zuletzt geändert am 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 322),
und §
1 Nummern 7 und 16 der Weiterübertragungsverord-
nung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird
verordnet:
§8 Absatz 3 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsord-
nung der Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer der
Fachbereiche Agrarwirtschaft, Technik und Gestaltung vom
16. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 151, 162), zuletzt geändert am
10. März 2014 (HmbGVBl. S. 91, 96), erhält folgende Fassung:
,,2. »Der Prüfling ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Staat-
lich geprüfte Wirtschafterin (Bachelor Professional in
Agrarwirtschaft)« bzw. »Staatlich geprüfter Wirtschafter
(Bachelor Professional in Agrarwirtschaft)« zu führen.«“.
Artikel 10
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der dreijährigen Berufsfachschule für Hauswirtschaft
Auf Grund von §
8 Absatz 4, §
21 Absatz 2, §
44 Absatz 4,
§
45 Absatz 4 und §
46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulge-
setzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert
am 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 322), und §1 Nummern 2, 6,
14, 15 und 16 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht
vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der dreijährigen
Berufsfachschule für Hauswirtschaft vom 16. Juli 2002
(HmbGVBl. S. 151, 160), zuletzt geändert am 16. Dezember
2019 (HmbGVBl. 2020 S. 1, 2), wird wie folgt geändert:
1. In §1 wird hinter der Textstelle ,,- Allgemeiner Teil -“ die
Textstelle ,,(APO-AT)“ und werden hinter dem Wort
,,Fassung“ die Wörter ,,für die Berufsfachschule für Haus-
wirtschaft“ eingefügt.
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird hinter dem Wort ,,entsprechen“ die Text-
stelle ,,, und die Voraussetzungen für die Zulassung zur
Abschlussprüfung nach §43 Absatz 2 des Berufsbildungs-
gesetzes in der Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 921),
geändert am 28. März 2021 (BGBl. I S. 591, 602), in der
jeweils geltenden Fassung schaffen“ eingefügt.
2.2 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
Freitag, den 24. September 2021 643
HmbGVBl. Nr. 61
3. §§4 und 5 erhalten folgende Fassung:
,,§4
Inhalt der Ausbildung und Stundentafel
(1) Die dieser Verordnung als Anlage beigefügte Stunden-
tafel setzt die Zahl der Unterrichtstunden fest, die bis zum
Abschluss des Bildungsgangs insgesamt zu erteilen sind
(Schülergrundstunden). Sie weist die Zahl der Schüler-
grundstunden aus, die mindestens auf die Vermittlung
einer beruflichen Grund- und Fachbildung sowie die
berufsbezogene Vertiefung der allgemeinen Bildung ent-
fallen. Bei der Umrechnung der Unterrichtsstunden in
Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterricht-
wochen.
(2) Die Ausbildung umfasst
1. den berufsbezogenen Unterricht mit den Lernfeldern
gemäß der als Anlage beigefügten Stundentafel,
2. die berufspraktische Ausbildung in dem Fach Praxis
der Hauswirtschaft (Betriebliche Lernzeit),
3. den berufsübergreifenden Unterricht mit den Fächern
a)Fachenglisch,
b)Sprache und Kommunikation,
c)Wirtschaft und Gesellschaft,
d)Sport,
4.den Wahlpflichtbereich mit den Angeboten der als
Anlage beigefügten Stundentafel, wobei die Hauswirt-
schaftliche Projektarbeit und ein Vertiefungsschwer-
punkt verpflichtend zu belegen sind.
Innerhalb des Gesamtstundenvolumens sind Religionsge-
spräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichtstun-
den je Schuljahr anzubieten.
(3) Die betriebliche Lernzeit wird in zwei zusammenhän-
genden Abschnitten durchgeführt. Innerhalb der Ab
schnitte erfolgt die betriebliche Lernzeit an mindestens
zwei Wochentagen in der jeweiligen Praxisstelle. Der
berufsbezogene Unterricht, der berufsübergreifende
Unterricht und der Wahlpflichtunterricht finden in den
verbleibenden Wochentagen statt und können auch in
Blockform durchgeführt werden. Über die Organisation
der einzelnen Phasen der betrieblichen Lernzeit und die
zeitliche Lage innerhalb der Ausbildung entscheidet die
Schule.
(4) In der betrieblichen Lernzeit werden Grundeinsichten
in das Geschehen innerhalb der Praxisstellen, Grunderfah-
rungen in Arbeitsmethoden und ein Überblick über Auf-
bau und Organisation sowie über Personal- und Sozialfra-
gen der Praxisstellen vermittelt. Die betriebliche Lernzeit
ist in einem Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung
durchzuführen. Wird die betriebliche Lernzeit nicht in
einer Ausbildungsstätte der Freien und Hansestadt Ham-
burg durchgeführt, ist ein schriftlicher Praktikumsvertrag
zwischen der Schülerin beziehungsweise dem Schüler und
dem Betrieb abzuschließen, der der Schule zur Genehmi-
gung vorgelegt wird. Die betriebliche Lernzeit wird durch
schulische Lehrkräfte begleitet. Über die Leistungen der
Schülerin oder des Schülers erteilt jede Praxisstelle eine
Beurteilung, die eine Darstellung der Inhalte und des
Ablaufs der betrieblichen Lernzeit, eine Bewertung der
erbrachten Leistungen sowie Angaben über Versäumnisse
enthält. Auf Grundlage dieser Beurteilungen sowie der
Beurteilung des Praxisportfolios durch die Schule setzt die
Zeugniskonferenz eine Note für beide Abschnitte fest.
Werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers
mit der Note »mangelhaft« oder »ungenügend« bewertet,
sind die Gründe in die Niederschrift aufzunehmen.
(5) Die im Wahlpflichtbereich belegten Angebote werden
abweichend von §
11 Absatz 1 Sätze 3 und 4 APO-AT
jeweils mit einer einzelnen Note bewertet.
§5
Probehalbjahr
Das erste Halbjahr der Ausbildung dient als Probehalbjahr
im Sinne des §5 APO-AT. Die Voraussetzungen des Pro-
behalbjahres erfüllt, wer nach den Noten des Halbjahres-
zeugnisses eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5
erreicht hat und die praktische Ausbildung voraussicht-
lich erfolgreich absolvieren wird. Die Ausgleichsregelun-
gen des §
6 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die
Durchschnittsnote wird aus allen Noten ohne das Fach
Sport auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird
nicht gerundet.“
4. §6 wird wie folgt geändert:
4.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Übergang in das nächste Ausbildungsjahr“.
4.2 Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
,,(1) Der Übergang von einem Ausbildungsjahr in das
jeweils nächste Ausbildungsjahr setzt eine Versetzung vor-
aus. Grundlage der Entscheidung über die Versetzung sind
die Bewertungen der Leistungen im Jahreszeugnis. Eine
Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn sie oder er
in allen Fächern und Lernfeldern mindestens ausrei-
chende Leistungen erbracht hat, oder wenn sie oder er für
nicht ausreichende Leistungen einen Ausgleich nach
Absatz 2 hat und kein Fall des Absatzes 3 vorliegt, oder im
Wege einer Ausnahmeentscheidung nach Absatz 4.
(2) Mangelhafte Leistungen werden ausgeglichen, wenn
jeder mangelhaften Leistung mindestens ebenso viele
mindestens gute Leistungen oder doppelt so viele befriedi-
gende Leistungen gegenüberstehen. Das Fach Sport kann
nicht zum Ausgleich herangezogen werden. Nicht ausrei-
chende Leistungen im Fach Sport bleiben unberücksich-
tigt, wenn sie durch die körperliche Anlage der Schülerin
oder des Schülers bedingt sind. Die Schule kann im Falle
des Satzes 3 die Vorlage eines schul- oder amtsärztlichen
Zeugnisses verlangen.
(3) Ein Ausgleich ist ausgeschlossen
1. bei mangelhaften Leistungen in dem Fach Praxis der
Hauswirtschaft (Betriebliche Lernzeit),
2. wenn mehr als ein Viertel der Zeugnisnoten mit man-
gelhaft bewertet wurde,
3.bei ungenügenden Leistungen in einem Fach oder
Lernfeld.“
5. §§7 und 8 erhalten folgende Fassung:
,,§7
Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen,
einem schriftlichen und gegebenenfalls einem mündli-
chen Teil. Sie entspricht in der sich aus den Absätzen 2 bis
4 ergebenden Zuordnung der Abschlussprüfung nach den
§§
10 bis 18 der Hauswirtschafterausbildungsverordnung
(HaWiAusbV) vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 730) in der
jeweils geltenden Fassung.
(2) Der praktische Prüfungsteil beinhaltet die in den §§12
und 13 HaWiAusbV genannten Prüfungsbereiche der
Abschlussprüfung. Auf den Prüfungsbereich ,,Hauswirt-
schaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen pla-
nen und umsetzen“ gemäß §
12 HaWiAusbV werden die
Schülerinnen und Schüler durch das in §4 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 genannte Fach der berufspraktischen Ausbil-
Freitag, den 24. September 2021
644 HmbGVBl. Nr. 61
dung und das in §4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannte
Wahlpflichtangebot Hauswirtschaftliche Projektarbeit
vorbereitet. Auf den Prüfungsbereich ,,Hauswirtschaftli-
che Produkte und Dienstleistungen erstellen und ver-
markten“ gemäß §13 HaWiAusbV werden die Schülerin-
nen und Schüler durch das in §4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
genannte Fach der berufspraktischen Ausbildung und
einen der nach §4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ausgewählten
Vertiefungsschwerpunkte ,,personenbetreuende Dienst-
leistungen“ oder ,,serviceorientierte Dienstleistungen“
vorbereitet. Der Prüfling erhält entsprechend seiner Prü-
fungsleistungen in jedem Prüfungsbereich eine Prüfungs-
note.
(3) Der schriftliche Prüfungsteil beinhaltet die in den §§14
bis 16 HaWiAusbV genannten Prüfungsbereiche der
Abschlussprüfung. Auf den Prüfungsbereich ,,Verpfle-
gung personenorientiert und zielgruppenorientiert pla-
nen“ gemäß §
14 HaWiAusbV werden die Schülerinnen
und Schüler durch die in der Anlage als Prüfungsbereich 1
ausgewiesenen Lernfelder vorbereitet. Auf den Prüfungs-
bereich ,,Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen,
reinigen und pflegen“ gemäß §15 HaWiAusbV werden die
Schülerinnen und Schüler durch die in der Anlage als Prü-
fungsbereich 2 ausgewiesenen Lernfelder vorbereitet. Auf
den Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde“
nach §
16 HaWiAusbV werden die Schülerinnen und
Schüler durch das in der Anlage ausgewiesene berufsüber-
greifende Fach Wirtschaft und Gesellschaft vorbereitet.
Der Prüfling erhält entsprechend seiner Prüfungsleistun-
gen in jedem Bereich eine Prüfungsnote.
(4) Der mündliche Prüfungsteil kann nach den in §
18
HaWiAusbV genannten Bedingungen hinzutreten.
§8
Berufsabschluss
(1) Der Berufsabschluss ist erreicht, wenn
1.die Abschlussprüfung vor der zuständigen Stelle
bestanden wurde und
2. in allen Fächern, Lernfeldern und Wahlpflichtangebo-
ten mindestens ausreichende Leistungen erzielt wur-
den oder für nicht ausreichende Leistungen ein Aus-
gleich entsprechend §6 Absatz 2 vorliegt und der Aus-
gleich nicht entsprechend §6 Absatz 3 ausgeschlossen
ist.
(2) Schülerinnen und Schüler, welche die Voraussetzun-
gen des Absatzes 1 Nummer 2 nicht erfüllen, können in
höchstens einem Fach oder Lernfeld, in dem die Leistun-
gen mit mangelhaft bewertet wurden, eine mündliche
Zusatzprüfung ablegen, um ihre Zeugnisnote zu verbes-
sern. Bei der Berechnung der Zeugnisnote findet §
29
Absatz 2 APO-AT entsprechende Anwendung. §6 Absatz 3
bleibt unberührt.“
6. Es werden folgende §§9 bis 11 angefügt:
,,§9
Abschlusszeugnis
(1) Wer die Berufsfachschule für Hauswirtschaft erfolg-
reich abgeschlossen hat, erhält darüber ein Abschlusszeug-
nis. In dem Abschlusszeugnis wird vermerkt, dass die
Absolventin oder der Absolvent die Ausbildung zur Haus-
wirtschafterin beziehungsweise zum Hauswirtschafter
erfolgreich durchlaufen hat.
(2) Die Endnoten der Prüfungsbereiche der Abschlussprü-
fung werden gesondert ausgewiesen. Die Endnoten für die
Prüfungsbereiche ,,Hauswirtschaftliche Versorgungs- und
Betreuungsleistungen planen und umsetzen“ und ,,Haus-
wirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen
und vermarkten“ ergeben sich jeweils als arithmetisches
Mittel aus der für den Prüfungsbereich erhaltenen Prü-
fungsnote und der Vornote für die dem Prüfungsbereich
nach §
7 Absatz 2 zugeordneten Fächer, die ihrerseits als
arithmetisches Mittel der letzten Bildungsgangnoten der
zugeordneten Fächer berechnet wird. Die Endnoten für
die beiden Prüfungsbereiche ,,Verpflegung personenorien-
tiert und zielgruppenorientiert planen“ sowie ,,Textilien,
Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pfle-
gen“ ergeben sich jeweils als arithmetisches Mittel aus der
für den Prüfungsbereich erhaltenen Prüfungsnote und der
Vornote für die Lernfelder, die dem jeweiligen Prüfungs-
bereich gemäß der Anlage zu §4 Absatz 2 zugeordnet sind;
diese Vornote wird ihrerseits wiederum als arithmetisches
Mittel der letzten Bildungsgangnoten der zugeordneten
Lernfelder berechnet. Die Endnote für den Prüfungsbe-
reich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde“ ergibt sich als arith-
metisches Mittel aus der Prüfungsnote für diesen Prü-
fungsbereich und der Vornoten für das Fach Wirtschaft
und Gesellschaft. Im Abschlusszeugnis wird vermerkt,
dass sich die für die Prüfungsbereiche ausgewiesenen
Noten aus den Prüfungsnoten der Abschlussprüfung vor
der zuständigen Stelle und den Noten für die Unterrichts-
leistungen in den jeweils zugeordneten Lernfeldern bezie-
hungsweise Fächern oder Wahlpflichtangeboten zusam-
mensetzen.
(3) Das Abschlusszeugnis weist eine Durchschnittsnote
aus, die sich wie folgt berechnet:
Die Summe aus den jeweils letzten Zeugnisnoten für die
einzelnen Lernfelder, die Summe aus der Endnote für die
Fächer Fachenglisch und Sprache und Kommunikation
und die mit dem Faktor drei multiplizierte Summe aus den
Endnoten der Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung
werden addiert und durch 33 (die Anzahl aller Lernfelder,
der Fächer Fachenglisch und Sprache und Kommunika-
tion, der Wahlpflichtangebote ,,Hauswirtschaftliches Pro-
jekt“ und ,,Vertiefungsschwerpunkt“ sowie der mit drei
multiplizierten Anzahl der Endnoten aus den Prüfungser-
gebnissen) dividiert. Dies entspricht folgender Berech-
nungsformel:
Durchschnittsnote = (1 + 2 + 3 x 3) ÷ 33;
1 = Summe aus den jeweils letzten Zeugnisnoten für die
einzelnen Lernfelder;
2 = Summe der Bildungsgangnoten für die Fächer Fach-
englisch und Sprache und Kommunikation sowie für die
Wahlpflichtangebote ,,Hauswirtschaftliches Projekt“ und
den jeweiligen ,,Vertiefungsschwerpunkt“;
3 = Summe der fünf Endnoten aus der schriftlichen und
praktischen Prüfung.
Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle hinter dem
Komma angegeben; es wird nicht gerundet.
§10
Gleichwertigkeit mit Abschlüssen
der allgemeinbildenden Schulen
(1) Der Abschluss der Berufsfachschule für Hauswirtschaft
ist dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulab-
schluss gleichwertig.
(2) Der Abschluss ist dem mittleren Schulabschluss gleich-
wertig, wenn die Schülerin oder der Schüler
1.den Unterricht an der Berufsfachschule erfolgreich
besucht und im Abschlusszeugnis eine Durchschnitts-
note von mindestens 3,0 erreicht hat und
2.ab Eintritt in die Sekundarstufe I mindestens fünf
Jahre aufsteigenden Unterricht in Englisch besucht
Freitag, den 24. September 2021 645
HmbGVBl. Nr. 61
und im letzten Unterrichtsjahr die Mindestanforde-
rungen nach dem einschlägigen Rahmenplan erfüllt
hat; Fachenglischunterricht der Berufsfachschule gilt
im Verhältnis zum Englischunterricht der allgemein-
bildenden Schule als aufsteigender Unterricht,
oder
3. ausreichende Kenntnisse bezogen auf die Niveaustufe
B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
für Sprachen (GER) in Englisch nachgewiesen hat.
(3) Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache nicht
Deutsch ist und die weniger als fünf vollständige Schul-
jahre am Englisch- beziehungsweise Fachenglischunter-
richt nach der Stundentafel teilgenommen haben, können
die Englischkenntnisse nach Absatz 2 durch entspre-
chende Kenntnisse in einer Fremdsprache ihrer Wahl
ersetzen. Die Entscheidung, ob ein Ersetzen nach Satz 1
möglich ist, trifft die Zeugniskonferenz.
(4) Die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit dem erwei-
terten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss bezie-
hungsweise dem mittleren Schulabschluss wird im Zeug-
nis ausgewiesen.
§11
Wiederholung
(1) Schülerinnen und Schüler, die den Berufsabschluss
nach §8 nicht erreicht haben, können den vorangegangen
Ausbildungsabschnitt einmal wiederholen. §
35 APO-AT
gilt mit der Maßgabe, dass abweichend von §35 Absatz 2
Satz 1 APO-AT die für die Abschlussprüfung zuständige
Stelle bestimmt, in welchem Umfang die Abschlussprü-
fung wiederholt werden muss und welche bereits bestande-
nen Prüfungsbereiche angerechnet werden.
(2) Wer den Berufsabschluss nach §8 nicht erreicht, weil er
die Abschlussprüfung vor der zuständigen Stelle nicht
gemäß §8 Absatz 1 Nummer 1 bestanden hat, aber die Vor-
aussetzungen nach §
8 Absatz 1 Nummer 2 erfüllt, kann
entweder den letzten Ausbildungsabschnitt an der Schule
wiederholen oder die Schule mit einem Abgangszeugnis
verlassen, und bei nachträglichem Nachweis des Bestehens
der Abschlussprüfung vor der zuständigen Stelle bei der
Berufsfachschule die Erteilung eines Abschlusszeugnisses
beantragen.
(3) Wer den Berufsabschluss nach §8 nicht erreicht, weil er
die Voraussetzung nach §
8 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt,
nicht jedoch die Voraussetzungen nach §8 Absatz 1 Num-
mer 2, kann den vorangegangenen Ausbildungsabschnitt
an der Berufsfachschule wiederholen, um den Abschluss
der Berufsfachschule zu erreichen. Die Abschlussprüfung
vor der zuständigen Stelle wird in diesem Fall nicht wie-
derholt, sondern bei Feststellung über das Erreichen des
Berufsabschlusses am Ende des Wiederholungszeitraums
als bestanden gewertet.“
7. Es wird folgende Anlage angefügt:
,,Anlage
zu §4 Absatz 2
Stundentafel der Berufsfachschule für Hauswirtschaft
Unter-
richts-
stunden
Zuord-
nung zu
Prüfungs-
bereichen
1. Lernfelder des berufs
bezogenen Unterrichts
1.1 Beruf und Betrieb
präsentieren
80 ­
1.2 Verpflegung zubereiten
und anbieten
120 1
1.3 Wohn- und Funktionsberei-
che reinigen und pflegen
120 2
1.4 Personen wahrnehmen
und beobachten
80 1
1.5 Güter beschaffen, lagern
und bereitstellen
120 1
1.6 Personen und Gruppen
unterstützen und betreuen
120 2
1.7 Textilien einsetzen, reinigen
und pflegen
120 2
1.8 Verpflegung von
Personengruppen planen
240 1
1.9 Räume und Wohnumfeld
gestalten
80 2
1.10 Produkte und Dienst
leistungen anbieten
120 1
1.11 Personen in besonderen
Lebenssituationen aktivie-
ren, fördern und betreuen
100 2
1.12 Verpflegung als Dienstleis-
tung zu besonderen Anlässen
planen und anbieten
160 1
1.13 Produkte und Dienst
leistungen vermarkten
160 1
1.14 Bei der Personaleinsatz
planung mitwirken und
Personen anleiten
80 ­
Zwischensumme 1700
2. Fach der berufspraktischen
Ausbildung
Praxis der Hauswirtschaft 1200
3. Fächer des berufsüber
greifenden Unterrichts
Fachenglisch 120
Sprache und
Kommunikation
120
Wirtschaft und Gesellschaft 160
Sport 160
Zwischensumme 560
4. Wahlpflichtbereich 380
Hauswirtschaftliche
Projektarbeit
180
Vertiefungsschwerpunkt
Personenbetreuende
Dienstleistungen
200
Vertiefungsschwerpunkt
Serviceorientierte
Dienstleistungen
Gesamtsumme 3840
Prüfungsbereiche:
Prüfungsbereich 1: Verpflegung personenorientiert und
zielgruppenorientiert planen
Prüfungsbereich 2: Textilien, Räume und Wohnumfeld
beurteilen, reinigen und pflegen“.
Freitag, den 24. September 2021
646 HmbGVBl. Nr. 61
Artikel 11
Schlussbestimmungen
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 10
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August
2021 in Kraft.
(2) Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung in das dritte Ausbildungs-
jahr der Berufsfachschule für Hauswirtschaft übergehen, set-
zen ihre Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften bis zum
Abschluss des begonnenen Bildungsgangs fort.
Hamburg, den 12. September 2021.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 10. Oktober
2021, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein, aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Bewegung und Nachhaltigkeit“,
2. ,,Sport und Gesundheit“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Große Bergstraße 146 bis 247, Neue Große
Berg
straße 1 bis 44, Paul-Nevermann-Platz 1 bis 15, Otten-
ser Hauptstraße 1 bis 48, Hahnenkamp 1 bis 8, Bahrenfelder
Straße 71 bis 113, Große Rainstraße 16,
2. Nummer 2 auf Osdorfer Landstraße 131
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Siebenundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 13. September 2021
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. De
zember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der
Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April
2018 (HmbGVBI. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 13. September 2021.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 24. September 2021 647
HmbGVBl. Nr. 61
§1
(1) Der Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 46 für den Gel-
tungsbereich zwischen Willy-Brandt-Straße, Hopfenmarkt,
Hahntrapp, Großer Burstah und Nikolaifleet (Bezirk Ham-
burg-Mitte, Ortsteil 102) wird festgestellt.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis-
tung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent
schä
di-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des An
spruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört-
lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver-
letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor-
den sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214
Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In dem mit ,,(A)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets sind
oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig.
2. Im Kerngebiet zwischen Neue Burg, Willy-Brandt-Straße
und Nikolaifleet sind Wohnungen nur ausnahmsweise
zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die vor den Fens-
tern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für
Stickstoffdioxid (NO2) unter dem in der Verordnung über
Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39.
BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), zuletzt
geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1341), aufge-
führten Jahresmittelgrenzwert für NO2
liegt.
3. Im Kerngebiet zwischen Neue Burg, Willy-Brandt-Straße
und Nikolaifleet ist bei sonstigen Nutzungen eine kontrol-
lierte Be- und Entlüftung vorzusehen, wenn die vor den
Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration
für Stickstoffdioxid (NO2) über dem in der 39. BImSchV
aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. In die-
sem Fall ist nachzuweisen, dass die Konzentration für NO2
an dem Ort, an dem die Frischluft angesaugt wird, unter
dem in der 39. BImSchV aufgeführten Jahresmittelgrenz-
wert für NO2 liegt. Alternativ sind geeignete Systeme zur
Schadstofffilterung am Ort der Frischluftzufuhr zulässig.
4. Im Kerngebiet sind Tankstellen und Vergnügungsstätten,
Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume
und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln
mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Aus-
nahmen für Tankstellen werden ausgeschlossen.
5. In dem mit ,,(A)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets sind
an den straßenabgewandten Gebäudeseiten Überschrei-
tungen der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und
Loggien bis zu 1,5 m auf höchstens 35 vom Hundert (v.H.)
der jeweiligen Fassadenlänge des Gebäudes zulässig.
6. Innerhalb der mit ,,(B)“ bezeichneten Flächen sind ober-
halb der als zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse
keine weiteren Geschosse zulässig.
7. Die festgesetzten Gebäudehöhen können für Dachzugänge
und technische Anlagen (wie zum Beispiel Zu- und Abluft-
anlagen, Fahrstuhlüberfahrten) in dem mit ,,(C)“ bezeich-
Verordnung
über den Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 46
Vom 14. September 2021
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S 3635), zuletzt geän-
dert am 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939), in Verbindung mit §3
Absatz 1 und §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), §81
Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember
2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar
2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hambur-
gischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzge-
setzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung
mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzge-
setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020, 2022), sowie §
1, §
2 Absatz 1
und §3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 3. August 2021
(HmbGVBl. S. 564), wird verordnet:
Freitag, den 24. September 2021
648 HmbGVBl. Nr. 61
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
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51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Hamburg, den 14. September 2021.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
neten Bereich um bis zu 0,5 m, in dem mit ,,(E)“ bezeich-
neten Bereich um bis zu 2,3 m und in allen übrigen Berei-
chenumbiszu2müberschrittenwerden.DieDachzugänge
und technischen Anlagen, mit Ausnahme des mit ,,(C)“
bezeichneten Bereichs, müssen mindestens 3 m hinter der
straßenseitigen Gebäudekante des Geschosses zurückblei-
ben und dürfen maximal 25 v.H. der Dachflächen bede-
cken. Abweichend von Satz 2 dürfen die Dachzugänge und
technischen Anlagen in den mit ,,(F)“ und ,,(G)“ bezeich-
neten Bereichen maximal 30 v.H. der Dachflächen be
decken. Die Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und
durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen.
Freistehende Antennenanlagen sind unzulässig. Auf den
überbaubaren Grundstücksflächen, auf denen maximal ein
bis drei Vollgeschosse zulässig sind, sind Dachzugänge
und technische Anlagen unzulässig.
8. In den Bereichen des Kerngebiets mit maximal neun Voll-
geschossen und in dem mit ,,(E)“ bezeichneten Teil des
Kerngebiets müssen das achte und das neunte Vollge-
schoss auf mindestens 65 v.H. der jeweiligen Außenfassa-
denlänge hinter der straßenseitigen Gebäudekante des
siebten Vollgeschosses zurückbleiben. In dem mit ,,(E)“
bezeichneten Teil des Kerngebiets muss das zehnte Voll-
geschoss auf mindestens 65 v.H. der jeweiligen Außenfas-
sadenlänge hinter der straßenseitigen Gebäudekante des
neunten Vollgeschosses zurückbleiben. In dem mit ,,(A)“
bezeichneten Teil des Kerngebiets müssen das neunte und
das zehnte Vollgeschoss auf mindestens 65 v.H. der jewei-
ligen Außenfassadenlänge hinter der straßenseitigen Ge
bäudekante des achten Vollgeschosses zurückbleiben. Die
Tiefe des Rücksprungs muss im Kerngebiet südlich der
Planstraße mindestens 1,7 m und im Kerngebiet zwischen
Großer Burstah und Planstraße mindestens 1,3 m betragen.
9. ImKerngebietsindTiefgaragennurinnerhalbderüberbau

baren Flächen und der festgesetzten Flächen für Tiefgara-
gen zulässig. Innerhalb der festgesetzten Flächen für Tief-
garagen sind auch Abstell- und Technikräume zulässig.
10. DiefestgesetztenGehrechteumfassendieBefugnisderFreien
und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein
zugängliche Gehwege. Geringfügige Abweichungen von
den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.
11. Werden im Kerngebiet zwischen Neue Burg, Willy-Brandt-
Straße und Nikolaifleet an Gebäudeseiten Pegel von 60 dB(A)
in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erreicht oder über-
schritten, sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäu-
deseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen. Werden an Gebäudeseiten Pegel von 70 dB(A)
am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) erreicht oder überschrit-
ten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite ori-
entierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen
vorzusehen.
12. An den mit ,,(D)“ bezeichneten Baugrenzen ist durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Bei-
spiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkons-
truktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnah-
men sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah-
men insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbau-
ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau-
teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
13. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandte Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Log-
gien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzu-
stellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermög-
licht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbe-
reich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
14. An den mit ,,(D)“ bezeichneten Baugrenzen sind Aufent-
haltsräume von gewerblichen Nutzungen ­ hier insbeson-
dere die Pausen- und Ruheräume ­ sowie von Wohnnut-
zungen durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmab-
gewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den von Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein
ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.
15. Auf den überbaubaren Grundstücksflächen, auf denen
mehr als drei Vollgeschosse zulässig sind, sind, mit Aus-
nahme des mit ,,(C)“ bezeichneten Bereichs, die Dachflä-
chen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelba-
ren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Dachflächen, die der Belichtung, Be- und Entlüftung oder
der Aufnahme von technischen Anlagen dienen, Neigun-
gen von mehr als 20 Grad aufweisen sowie Dachterrassen
sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. Es sind
jedoch mindestens 40 v.H. der Dachflächen zu begrünen.
Abweichend von Satz 3 sind in dem mit ,,(F)“ bezeichne-
ten Teil des Kerngebiets mindestens 25 v.H. und in dem
mit ,,(G)“ bezeichneten Teil mindestens 30 v.H. der Dach-
flächen zu begrünen.
16. Auf den überbaubaren Grundstücksflächen, auf denen ein
bis drei Vollgeschosse zulässig sind, sind mindestens 60
v.H. der Dachflächen mit einem mindestens 25 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.