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Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Harburg 52 – Änderung (Deichhausweg 11)

Seite 501

Verordnung über den Bebauungsplan Osdorf 41

Seite 502

Verordnung über den Bebauungsplan Sülldorf 4

Seite 503

Verordnung über den Bebauungsplan Lurup 62/Bahrenfeld 67

Seite 506

501
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 62 FREITAG, DEN 19. DEZEMBER 2014
Tag I n h a l t Seite
Einziger Paragraph
(1) Die durch Verordnung über die Veränderungssperre
Harburg 52 ­ Änderung (Deichhausweg 11) vom 11. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 497) festgesetzte Veränderungssperre für
das Flurstück 5063 der Gemarkung Harburg am Deichhaus-
weg 11 (Bezirk Harburg, Ortsteil 702) wird um ein Jahr verlän-
gert.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1. Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in § 18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach § 18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
8. 12. 2014 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Harburg 52 ­ Änderung (Deichhausweg 11) 501
9. 12. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan Osdorf 41 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502
9. 12. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan Sülldorf 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503
11. 12. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan Lurup 62/Bahrenfeld 67 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 506
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über die Verlängerung der Veränderungssperre Harburg 52 ­
Änderung (Deichhausweg 11)
Vom 8. Dezember 2014
Auf Grund von § 14, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 3
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. November 2014
(BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfest-
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni 2013
(HmbGVBl. S. 306), sowie § 1 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird
verordnet:
Hamburg, den 8. Dezember 2014.
Das Bezirksamt Harburg
Freitag, den 19. Dezember 2014
502 HmbGVBl. Nr. 62
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Osdorf 41 für den Geltungsbereich
nördlich Hemmingstedter Weg (Bezirk Altona, Ortsteil 221)
wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
West- und Nordgrenze des Flurstücks 6360, über das Flurstück
2161, West- und Nordgrenze des Flurstücks 5903, Nordgrenze
des Flurstücks 6013 (Igelweg), Nord- und Ostgrenze des Flur-
stücks 5905, Nordgrenze des Flurstücks 6360, West-, Nord-
und Ostgrenze des Flurstücks 2167, Nord- und Ostgrenze des
Flurstücks 6360 der Gemarkung Osdorf, über die Flurstücke
1211 (Hemmingstedter Weg) und 4183, Südgrenzen der Flur-
stücke 4183 und 4185, über das Flurstück 4185, Südgrenze des
Flurstücks 1211 (Hemmingstedter Weg), über das Flurstück
1211, Nordgrenze des Flurstücks 1211 der Gemarkung Groß
Flottbek, Nordwestgrenze des Flurstücks 6360, Nordgrenzen
der Flurstücke 6343 und 6345 der Gemarkung Osdorf.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach § 10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder-
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach-
stehende Vorschriften:
1. Auf den privaten Grünflächen sind Gebäude und Neben-
anlagen unzulässig.
2. Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeauf-
höhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festge-
setzter Bäume unzulässig.
3. Auf der Umgrenzung der Fläche zum Anpflanzen von Bäu-
men sind insgesamt 14 großkronige Bäume zu pflanzen.
Die Stellplatzanlagen sind mit Hecken oder dicht wach-
senden Gehölzen einzufassen. Bei Abgang von Gehölzen
sind Ersatzpflanzungen so durchzuführen, dass der Cha-
rakter und Aufbau der Bepflanzung erhalten bleibt. Vor-
handene Lücken sind durch Neupflanzungen zu
schließen.
4. Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen sind
Baumreihen zu pflanzen. Bei Abgang von Gehölzen sind
Ersatzpflanzungen so durchzuführen, dass der Charakter
Verordnung
über den Bebauungsplan Osdorf 41
Vom 9. Dezember 2014
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit § 3
Absatz 1 und § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), § 4
Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl.
S. 167), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154,
3159, 3185), § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes
in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280),
zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540,
542), sowie § 1, § 2 Absatz 1 und § 4 Nummer 3 der Weiterüber-
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
Freitag, den 19. Dezember 2014 503
HmbGVBl. Nr. 62
und Aufbau einer Baumreihe erhalten bleibt. Vorhandene
Lücken sind durch Neupflanzungen zu schließen.
5. Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu ver-
wenden. Großkronige Bäume müssen einen Stamm-
umfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume von
mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzu-
legen.
6. Ein Anteil von 15 vom Hundert der Dachflächen ist mit
einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Sub-
strataufbau zu versehen und zu begrünen.
7. Zur Beleuchtung der Sportplätze ist nur die Verwendung
von Natrium-Niederdruckleuchten zulässig. Die Licht-
quellen sind zu den offenen Freiflächen hin abzuschirmen.
8. Ein Anteil von 60 vom Hundert der Schulhofflächen sowie
ebenerdige Stellplätze sind in wasser- und luftdurchlässi-
gem Aufbau herzustellen.
9. Das auf den Grundstücksflächen anfallende Nieder-
schlagswasser ist vorrangig auf den Grundstücken zu ver-
sickern. Dabei ist das auf den Fahrwegen und Stellplätzen
anfallende Niederschlagswasser über die belebte Boden-
zone zu versickern.
10. Die festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als
naturnaher Teich zu erhalten und zu pflegen.
11. Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft wird die mit ,,Z“ bezeichnete Fläche den
außerhalb des Plangebietes befindlichen Flurstücken 29
(teilweise), 179 und 180 der Gemarkung Rissen und den
Flurstücken 2516, 2865, 3347, 3348, 3349 und 3350 der
Gemarkung Sülldorf für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-
schaft zugeordnet.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 9. Dezember 2014.
Das Bezirksamt Altona
Verordnung
über den Bebauungsplan Sülldorf 4
Vom 9. Dezember 2014
Auf Grund von § 10 und § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. November 2014
(BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 5
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), § 4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver-
bindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185), § 81
Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), sowie § 1, § 2 Absatz 1
und § 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. Au-
gust 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April
2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Sülldorf 4 für den Geltungsbereich
östlich und westlich des Sülldorfer Kirchenweges nördlich der
S-Bahnstrecke und der Straße Op´n Hainholt (Bezirk Altona,
Ortsteil 226) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Lehmkuhlenweg ­ West- und Nordgrenze des Flurstücks 1191
der Gemarkung Sülldorf ­ Schlankweg ­ Nordgrenze des Flur-
stücks 1204, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2751, Nord-
grenze des Flurstücks 1210, West- und Nordgrenze des Flur-
stücks 1211, West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1212,
über das Flurstück 3310 der Gemarkung Sülldorf ­ Feldweg 65
­ Ellernholt ­ Ostgrenze des Flurstücks 3133, Nord-, Ost- und
Südgrenze des Flurstücks 2706, Ostgrenze des Flurstücks
2844, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 33, Ostgren-
zen der Flurstücke 3321 und 2707 der Gemarkung Sülldorf ­
Op´n Hainholt ­ Sülldorfer Kirchenweg ­ Südgrenzen der
Flurstücke 2215, 2701, 1172 und 3152, Süd- und Westgrenze
des Flurstücks 1173, Süd- und Westgrenze des Flurstücks
2810, Südgrenze des Flurstücks 1187 der Gemarkung Sülldorf
­ Feldweg 60.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach § 10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder-
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach-
stehende Vorschriften:
1. In den Dorfgebieten sind Einzelhandelsbetriebe nur zuläs-
sig, wenn sie der Deckung des täglichen Bedarfs für die
Bewohner des Gebiets dienen, und eine Größe von höchs-
tens 300 m² Grundfläche nicht überschreiten.
2. Mit Ausnahme des Flurstücks 2540 der Gemarkung Süll-
dorf sind in den Dorfgebieten je Wohngebäude höchstens
drei Wohnungen zulässig.
3. Soweit in der Planzeichnung nicht anders festgesetzt, ent-
spricht die zulässige Grundfläche in den Dorfgebieten und
auf den Flächen für die Landwirtschaft den durch Bau-
grenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen.
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen
der in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in
der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeich-
neten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten wer-
den. Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu
20 vom Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten
Grundfläche zulässig.
4. In den Dorfgebieten sind Tankstellen unzulässig, Ausnah-
men für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.
5. Auf den mit ,,(F)“ bezeichneten Flächen der Dorfgebiete
sind sonstige Gewerbebetriebe im Sinne von § 5 Absatz 2
Nummer 6 der Baunutzungsverordnung unzulässig.
6. Innerhalb der Baugrenzen auf den Flächen für die Land-
wirtschaft sind höchstens zwei Wohnungen ausschließlich
in den mit ,,(B)“ bezeichneten Wohngebäuden zulässig,
sofern sie für den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb
notwendig sind.
7. Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche
Anlagen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzuläs-
sig. Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen
sowie notwendige Zufahrten, Stell- und Abstellplätze kön-
nen ausnahmsweise außerhalb der Baugrenzen zugelassen
werden. Auf der mit ,,(A)“ bezeichneten Fläche kann aus-
nahmsweise eine erwerbsgartenbauliche Produktions-
fläche im Unterglasanbau bis zu einer Grundfläche von
höchstens 2260 m² zugelassen werden, soweit sie nicht Ver-
kaufszwecken dient.
8. Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft werden die mit ,,Z1″, ,,Z2″, ,,Z3″, ,,Z4″, ,,Z5″
und ,,Z6″ bezeichneten Flächen den jeweils ebenfalls mit
,,Z1″, ,,Z2″, ,,Z3″, ,,Z4″, ,,Z5″ und ,,Z6″ bezeichneten Aus-
gleichsflächen außerhalb des Plangebiets zur Durch-
führung von Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet. Bei die-
sen Ausgleichsflächen handelt es sich um eine Teilfläche
des Flurstücks 131 der Gemarkung Rissen sowie um
Teilflächen der Flurstücke 3173, 1292, 1285, 1309 und 1232
der Gemarkung Sülldorf.
9. Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Baumschul-
und Weihnachtsbaumkulturen unzulässig.
10. Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind ortsfeste
Zäune mit Holzpfählen und Drahtbespannung oder Holz-
belattung auszuführen. Die Höhe darf 1,50 m nicht über-
schreiten. Holzteile sind nur in brauner Farbe zulässig.
Entlang von Feldhecken und Knicks ist ein Abstand von
mindestens 2 m von der äußersten Linie der Gehölz-
stämme einzuhalten.
11. Mit Ausnahme der mit ,,(K)“ bezeichneten Flächen ist auf
den Flächen für die Landwirtschaft die Anlage von Reit-
und Auslaufflächen unzulässig und ist ganzjährig eine
geschlossene Grasnarbe zu erhalten, soweit diese Flächen
nicht ackerbaulich oder gärtnerisch genutzt werden.
12. Auf den mit ,,(C)“ bezeichneten Flächen zur Freihaltung
von Ausblicken sind Zäune und Bepflanzungen nur bis zu
einer Höhe von 1,2 m zulässig. Hecken sind durch jähr-
liche Rückschnitte auf diese Höhe zu begrenzen.
13. Die Lagerung von Heu- und Strohballen sowie Silage ist
nur außerhalb der mit ,,(C)“ bezeichneten Flächen und nur
unmittelbar angrenzend an die Hofstellen zulässig.
14. In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bauge-
setzbuchs als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebiet
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
Freitag, den 19. Dezember 2014
504 HmbGVBl. Nr. 62
Freitag, den 19. Dezember 2014 505
HmbGVBl. Nr. 62
Hamburg, den 9. Dezember 2014.
Das Bezirksamt Altona
zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nut-
zungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-
chen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Land-
schaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbeson-
dere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beein-
trächtigt wird.
15. Auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Boden, Natur und Landschaft ist der Grün-
landumbruch oder eine Veränderung der historischen
Bodenstruktur unzulässig.
16. Mit Ausnahme der Flächen für die Landwirtschaft sind als
Einfriedigungen an öffentlichen Wegen nur Hecken oder
durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig
zugeordneten Hecken zulässig. Notwendige Unterbre-
chungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.
17. Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außer-
halb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Gelän-
deaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von
zu erhaltenen Gehölzen unzulässig. Durchbrechungen der
festgesetzten Knicks und Feldhecken für notwendige
Zuwegungen und Zufahrten sind zulässig.
18. Für die zur Anpflanzung festgesetzten Bäume und Sträu-
cher sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu
verwenden und dauerhaft zu erhalten. Großkronige
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
16 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 12 cm, in 1 m
Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
19. Entlang der Feldhecken und Knicks ist beidseits eine
Beweidung, Bodenbearbeitung, Düngung oder Behand-
lung mit Pflanzenschutzmitteln in einem Abstand von
mindestens 2 m von der äußersten Linie der Gehölz-
stämme und mindestens 1 m zum Knickfuß unzulässig.
20. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je sechs Stell-
plätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.
21. Auf den privaten Grünflächen ist die Errichtung von bau-
lichen Anlagen, mit Ausnahme notwendiger Zuwegungen,
unzulässig.
22. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahr-
wege in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau her-
zustellen.
23. Bei dem Gebäude Sülldorfer Kirchenweg 209 sind die Auf-
enthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die
Anordnung der Aufenthaltsräume an den lärmabgewand-
ten Seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein aus-
reichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern des
Gebäudes geschaffen werden.
24. Die Außenwände von Garagen und die Stützen von Car-
ports, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.
Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwen-
den.
25. Die Außenwände von Gebäuden sind in rotem Ziegelstein
oder in Holz herzustellen. Holzwände sind nur in grüner
oder brauner Farbe zulässig.
26. Dächer der Wohngebäude sind nur als Sattel- oder Walm-
dächer mit einer Neigung zwischen 20 Grad und 45 Grad
zulässig. Die Dächer sind nur in dunkelgrauer Farbe oder
als Reetdach zulässig. Für die Dachdeckung von Wohnge-
bäuden sind nur unglasierte Dachpfannen oder Reet-
dächer zulässig.
27. Horizontale Fensterbänder landwirtschaftlicher Gebäude
sind in geeigneter Form durch senkrechte Elemente in
Abschnitte zu untergliedern.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Lurup 62/Bahrenfeld 67 für den
Geltungsbereich zwischen Luruper Hauptstraße, Elbgau-
straße, Vorhornweg und Hauptfriedhof Altona (Bezirk Altona,
Ortsteile 217, 220) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Elbgaustraße ­ über das Flurstück 805, Nordgrenze des Flur-
stücks 844 (Vorhornweg), über das Flurstück 2553, Nordgrenze
des Flurstücks 844 (Vorhornweg) der Gemarkung Lurup ­ Vor-
hornweg ­ Nordgrenze des Flurstücks 3687, West- und Nord-
grenze des Flurstücks 2448, Nord- und Ostgrenze des Flur-
stücks 837, Nordgrenze des Flurstücks 2448, Ostgrenze des
Flurstücks 2357 der Gemarkung Lurup, West- und Nord-
grenze des Flurstücks 4232, West-, Nord- und Ostgrenze des
Flurstücks 2690, Nordgrenze des Flurstücks 4232, über die
Flurstücke 4232 und 3432, Ostgrenzen der Flurstücke 4232
und 4248, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 4249,
Westgrenze des Flurstücks 4248, Südgrenze des Flurstücks
4232 der Gemarkung Bahrenfeld, Südostgrenze des Flurstücks
846 der Gemarkung Lurup, über das Flurstück 4233 der
Gemarkung Bahrenfeld, Südostgrenze des Flurstücks 846 der
Gemarkung Lurup, über das Flurstück 4233, Westgrenze des
Flurstücks 4233 der Gemarkung Bahrenfeld, Südostgrenze des
Flurstücks 846 der Gemarkung Lurup ­ Luruper Hauptstraße.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß § 10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Das Sondergebiet ,,Technologiepark“ dient der Unterbrin-
gung von anwendungsorientierten Forschungs- und Ent-
wicklungseinrichtungen sowie innovativen, technologie-
orientierten Unternehmen und Betrieben (technologie-
Freitag, den 19. Dezember 2014
506 HmbGVBl. Nr. 62
Verordnung
über den Bebauungsplan Lurup 62/Bahrenfeld 67
Vom 11. Dezember 2014
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit § 3
Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfest-
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni 2013
(HmbGVBl. S. 306), § 81 Absatz 1 Nummer 2 der Hambur-
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl.
S. 33), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154, 3159, 3185), § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwas-
sergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl.
S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 540, 542), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und § 4
Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 19. Dezember 2014 507
HmbGVBl. Nr. 62
orientiertes Gewerbe). Zulässig sind Forschungs-, Labor-
und Hochschuleinrichtungen, forschungs- und techno-
logieorientierte Gewerbebetriebe sowie forschungs- und
technologieorientierte Dienstleistungsbetriebe mit zu-
gehörigen Verwaltungsnutzungen, Produktions-, Werk-
statt-, Labor- und Lagerflächen sowie Nebenanlagen und
Nebenflächen. Ausnahmsweise können der Versorgung
des Gebiets dienende Betriebe und reine dienstleistungs-
orientierte Betriebe zugelassen werden, soweit sie räum-
lich und funktional untergeordnet sind.
2. Auf den mit ,,(X)“ bezeichneten Flächen des Sonderge-
biets sind Nebenanlagen, Lagerflächen und Stellplätze,
soweit sie nicht nach der Hamburgischen Bauordnung
nachzuweisen sind, zulässig.
3. Im Gewerbegebiet sind Bordelle, bordellartige Betriebe,
gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Ten-
nishallen, Bowlingbahnen), großflächige Lagerbetriebe
und Fuhrunternehmer unzulässig. Ausnahmen für Ver-
gnügungsstätten und Wohnungen gemäß § 8 Absatz 3
Nummern 1 und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fas-
sung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), werden ausge-
schlossen. Schank- und Speisewirtschaften und Betriebe
des Beherbergungsgewerbes können nur ausnahmsweise
zugelassen werden.
4. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig,
soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln,
Teppichböden und sonstigen Flächen beanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder Baustoffen, Werk-
zeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Garten-
bedarf handeln. Randsortimente dürfen auf bis zu 10 vom
Hundert (v. H.) der Verkaufsfläche und auf höchstens bis
zu 800 m² der Verkaufsfläche angeboten werden. Aus-
nahmsweise können Verkaufsstätten eines in den Gewer-
begebieten ansässigen Betriebs des Handwerks oder des
produzierenden und verarbeitenden Gewerbes als unter-
geordnete Nebenbetriebe zugelassen werden. Diese Ver-
kaufsstätten müssen in unmittelbarem räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit dem jeweiligen Hand-
werks- oder Gewerbebetrieb stehen. Die Verkaufsstätte
muss dem Betrieb räumlich angegliedert und als dessen
Bestandteil erkennbar sein; die Verkaufs- und Ausstel-
lungsfläche muss der mit Betriebsgebäuden des Ge-
werbe- oder Handwerksbetriebes überbauten Fläche
untergeordnet sein und darf höchstens 150 m² betragen.
Tankstellenshops bis zu einer Geschossfläche von 150 m²
sind zulässig.
5. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbe-
stimmung Stiftung Deutsches Elektronen-Synchrotron
sind oberirdische Anlagen nur zulässig, sofern sie funktio-
nell oder konstruktiv für die unterirdische Anlage erfor-
derlich sind.
6. Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen nur für Betriebe
zulässig, die in dem Gewerbegebiet ansässig sind. Werbe-
anlagen dürfen die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen
nicht überschreiten.
7. Für die Erschließung des Gewerbegebiets sind weitere ört-
liche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage
bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie wer-
den nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
8. Das in den Sondergebieten und im Gewerbegebiet anfal-
lende Niederschlagswasser der Dachflächen und Gehwege
ist über die belebte Bodenzone zu versickern.
9. Innerhalb der mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen des Sonder-
gebiets und Gewerbegebiets sind die Aufenthaltsräume ­
hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume ­ durch
geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen
geschaffen werden.
10. In den Sondergebieten sind Vorhaben (Betriebe und Anla-
gen) zulässig, deren Geräusche die in den folgenden Tabel-
len angegebenen Emissionskontingente LEK nach der DIN
45691 ,,Geräuschkontingentierung“ weder tags (6.00 Uhr
bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) über-
schreiten.
Emissionskontingente LEK in dB(A), Emissionshöhe 1 m
Für die folgenden angegebenen Richtungen erhöht sich
das Emissionskontingent LEK für die Sondergebiete im
Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) um folgendes
Zusatzkontingent:
Zusatzkontingente für angegebene Sektoren
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691,
Abschnitt 5, vom Dezember 2006 (Bezugsquelle: Beuth-
Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle Bezirksamt Altona,
Raum 506, Hamburg). Dabei sind die von den kontingen-
tierten Flächen unter Anwendung der Emissionskontin-
gente verursachten Immissionen ausschließlich mit geo-
metrischer Ausbreitungsberechnung zu bestimmen. Bei
der Prüfung für die Nacht ist die volle Stunde mit dem
höchsten Beurteilungspegel (,,lauteste Nachtstunde“)
maßgebend. Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte
ist im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens nach-
zuweisen.
11. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerun-
gen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.
12. Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen
und hochwachsenden Sträuchern so vorzunehmen, dass
der Charakter einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhal-
ten bleibt.
13. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträu-
chern sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu
erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von min-
destens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene
Richtungssektor
(Bezugspunkt:
RW 3558081, HW 5940036)
Zusatzkontingent [dB(A)]
Nacht
,,A“ 222 Grad bis 60 Grad
(0 Grad im Norden, rechtsdrehend)
3
,,B“ 60 Grad bis 147 Grad
(0 Grad im Norden, rechtsdrehend)
18
Gebiet LEK, tags
[dB(A)]
LEK, nachts
[dB(A)]
SO 60 42
Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu
begrünen.
14. Auf den zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
festgesetzten Flächen sind Pflanzungen so vorzunehmen,
dass eine geschlossene Gehölzpflanzung aus mindestens
einem Baum je 50 m² und mindestens einem Strauch je
1 m² entsteht.
15. Auf der Fläche für Stellplätze in der Parkanlage sind zwölf
großkronige Bäume zu pflanzen.
16. In den Sondergebieten und im Gewerbegebiet ist je sechs
Stellplätze ein großkroniger Baum anzupflanzen. Stell-
platzanlagen sind mit Hecken oder frei wachsenden Sträu-
chern einzufassen.
17. In den Sondergebieten sind mindestens 60 v. H. der Dach-
flächen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzel-
baren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
18. In den Sondergebieten sind Außenwände mit einem Fens-
terabstand von mehr als 5 m sowie fensterlose Fassaden mit
Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wand-
länge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
19. In den Sondergebieten sind 10 v. H. der Grundstücks-
flächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Je
100 m² hiervon ist ein großkroniger Baum und je 1 m² ein
Strauch zu pflanzen.
20. In den Sondergebieten und im Gewerbegebiet sind nur
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung
bis 20 Grad zulässig.
21. In den Sondergebieten sind Gehwege und ebenerdige
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau her-
zustellen.
22. Auf den Flächen für Sport- und Spielanlagen, den Grün-
flächen, den Flächen für die Regelung des Wasserabflusses,
den Flächen für den Gemeinbedarf und in den Sonderge-
bieten sind zur Außenbeleuchtung nur Beleuchtungsanla-
gen zulässig, die ein für Insekten wirkungsarmes Spek-
trum aufweisen, wie zum Beispiel Natriumdampf-Nieder-
drucklampen oder LED-Lampen. Die Lichtquellen sind
zur Umgebung und zum Baumbestand abzuschirmen.
23. Auf der mit ,,Z2″ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist ein naturnahes Gehölz mit
Wiesenflächen anzupflanzen und zu entwickeln.
24. Auf der mit ,,Z3″ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist eine Wiese zu entwickeln und
dauerhaft zu pflegen.
25. Auf den mit ,,Z4″ bezeichneten Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist ein naturnaher Laubwald mit
standortheimischen Gehölzen zu erhalten und zu ent-
wickeln.
26. Auf der mit ,,Z2″ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft sind vor Beginn der Abbrucharbei-
ten der Schulgebäude an der Turnhalle zehn Fledermaus-
kästen in fachlich geeigneter Weise anzubringen und dau-
erhaft zu unterhalten. An den verbleibenden Gebäuden
sind zehn Nisthilfen für Halbhöhlen- und Nischenbrüter
sowie Sperlinge und an vier Giebelseiten fledermaus-
gerechte Holzverschalungen in fachlich geeigneter Weise
anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.
27. In den Sondergebieten sind je Baugrundstück an den
Gebäuden ein Fassadenflachkasten oder eine Fassaden-
reihe für Fledermäuse sowie in den zu erhaltenden Baum-
reihen ein Flach- oder Rundkasten für Fledermäuse in
fachlich geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu
unterhalten. In den öffentlichen Grünflächen sind vor
Baubeginn 20 Nisthilfen für Höhlen- und für Halbhöhlen-
brüter, 14 Nistkörbe für Greif- und Eulenvögel sowie
20 Fledermauskästen in Gruppen zu je 5 Stück in fachlich
geeigneter Weise an Bäumen anzubringen und dauerhaft
zu unterhalten.
28. Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft werden der mit ,,Z1″ bezeichneten Fläche die
mit ,,Z2″ und ,,Z3″ bezeichneten Flächen innerhalb des
Plangebiets sowie die mit ,,Z5″ bezeichneten Flächen der
Flurstücke 934 (teilweise) der Gemarkung Osdorf, der
Flurstücke 1342 und 1178 (teilweise) der Gemarkung Süll-
dorf sowie der Flurstücke 172 und 32 (teilweise) der
Gemarkung Rissen außerhalb des Bebauungsplangebiets
zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zugeord-
net.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Freitag, den 19. Dezember 2014
508 HmbGVBl. Nr. 62
Hamburg, den 11. Dezember 2014.
Das Bezirksamt Altona
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).