FREITAG, DEN23. DEZEMBER
651
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 62 2022
Tag I n h a l t Seite
6. 12. 2022 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Schnelsen 96 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 651
13. 12. 2022 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Wochenmärkte, Volksfeste und Jahrmärkte . . . . . . . . . 654
7106-1-2
14. 12. 2022 Verordnung über die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare . . . . . . . . . . . 655
3011-1-2
20. 12. 2022 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . 656
3011-1
20. 12. 2022 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 658
202-1-11
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Schnelsen 96 für
den Bereich nördlich Schleswiger Damm und südlich Sassen-
hoff (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Schleswiger Damm –
über das Flurstück 6231, über das Flurstück 7303 und an des-
sen Ostgrenze, über das Flurstück 892, über das Flurstück
5878 – Sassenhoff – Wendlohstraße – Sassenhoff – Ostgrenze
des Flurstücks 946 – Schleswiger Damm – über das Flurstück
5215 der Gemarkung Schnelsen.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie der
Vorhaben- und Erschließungsplan und die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 BauGB werden beim Staats
archiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Schnelsen 96
Vom 6. Dezember 2022
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl.
I S. 3635), zuletzt geändert am 8. Oktober 2022 (BGBl. I
S. 1726, 1738), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), §4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes
naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362, 1436), sowie §1 und
§
2 Absatz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
10. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 328), wird verordnet:
Freitag, den 23. Dezember 2022
652 HmbGVBl. Nr. 62
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufgeho-
ben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der darin nach §
12
Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten Frist durchgeführt
wurde, oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustim-
mung nach §12 Absatz 5 Satz 1 BauGB gewechselt hat und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchfüh-
rung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb
der genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhaben-
träger keine Ansprüche bei Aufhebung des Plans geltend
gemacht werden. Wird diese Verordnung aus anderen als
den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann unter
den in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Voraussetzun-
gen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädigungs-
berechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch her-
beiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schrift-
lich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein
Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb
von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
in den §§
39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnach-
teile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbei-
geführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und
des Flächennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten folgende Vorschriften:
1. Eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächen-
zahl (GRZ) von 0,45 durch die in §19 Absatz 4 Sätze 1
bis 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am
14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807), bezeichneten
Anlagen ist bis zu einer GRZ von 0,95 zulässig.
2. Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe
von 22,5m über Normalhöhennull (NHN) in dem mit
,,(A)“ bezeichneten Bereich um bis 4
m ist für die
Errichtung eines Ballfangnetzes zulässig.
3. Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen
für technische Dachaufbauten ist nicht zulässig. Abwei-
chend davon ist in dem mit ,,(B)“ bezeichneten Bereich
eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe
von 33m über NHN um bis zu 6m durch eine Anten-
nenanlage und in dem mit ,,(C)“ bezeichneten Bereich
eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe
von 26,6
m über NHN um bis zu 1,5
m durch Abgas-
rohre zulässig.
4. Oberirdische Stellplätze können außerhalb der Bau-
grenzen nur innerhalb der festgesetzten Flächen für
Stellplätze zugelassen werden.
5. Innerhalb der Umgrenzung der Fläche für besondere
Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädli-
chen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissions-
schutzgesetzes ist eine Schutzwand von 100
m Länge
und 6,5m Höhe als aktiver Lärmschutz für die südwest-
lich unmittelbar angrenzende Wohnbebauung herzu-
stellen. Von der festgesetzten Länge und Höhe der
Lärmschutzwand können Abweichungen zugelassen
werden, wenn lärmtechnisch nachgewiesen wird, dass
der Schutzzweck des aktiven Lärmschutzes hierdurch
nicht beeinträchtigt wird.
6. Die Stellplätze sind in wasserdurchlässigem Aufbau
herzustellen.
7. Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maß-
nahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vege-
tationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungs-
weise von Stauwasser führen, sind unzulässig.
8. Für die festgesetzten Baum-, Strauch- und Hecken-
pflanzungen sowie für Ersatzpflanzungen sind stand-
ortgerechte gebietsheimische Laubgehölze zu verwen-
den. Für die zur Erhaltung und zur Anpflanzung festge-
setzten Bäume, Hecken und Großsträucher sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
9. Für die festgesetzten Anpflanzungen gelten folgende
Mindestbemessungen:
9.1 Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18cm und großkronige Bäume einen Stam-
mumfang von mindestens 20
cm, jeweils in 1
m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Wurzel-
bereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und
zu begrünen.
9.2 Für Hecken sind mindestens dreimal verpflanzte
Heckenpflanzen mit Ballen in einer Pflanzgröße von
mindestens 100
cm mit drei Pflanzen je Meter zu ver-
wenden.
9.3 Für Großsträucher sind mindestens dreimal verpflanzte
Solitärsträucher mit Ballen in einer Pflanzgröße von
mindestens 150cm zu verwenden.
10. Die mit ,,(D)“ bezeichneten Fassadenabschnitte des
Gebäudes sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen; je 1m Wandlänge der zu begrünenden Fas-
sade sind mindestens 2 Pflanzen zu verwenden.
11. Die Dachflächen sind mit einem mindestens 15cm star-
ken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
dauerhaft mit standortgerechten Stauden und Gräsern
zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind funktionale
Flächen für technische Dachaufbauten und Dachaus-
stiege sowie Flächen, die dem Brandschutz, der Belich-
tung, der Be- und Entlüftung, als Dachterrasse oder
Sportfläche dienen.
12. An den Außenfassaden des neu errichteten Gebäudes
auf dem Flurstück 7303 sind sieben Flachkästen als
Quartiere für Fledermäuse und vier Nistkästen für
Höhlen- und Nischenbrüter in fachlich geeigneter
Weise anzubringen oder zu integrieren und zu erhalten.
13. Im Baumbestand auf dem Flurstück 946 sind drei ver-
schiedenartige Quartierkästen für Fledermäuse und ein
Nistkasten für Höhlen- und Nischenbrüter in fachlich
geeigneter Weise vor Baubeginn anzubringen und zu
erhalten.
14. Im Baumbestand der Knicks auf den externen Aus-
gleichsflächen der Flurstücke 8987 und 8988 Gemar-
kung Schnelsen sind zehn verschiedenartige Quartier-
Freitag, den 23. Dezember 2022 653
HmbGVBl. Nr. 62
kästen für Fledermäuse und vier Nistkästen für Höh-
len- und Nischenbrüter in fachlich geeigneter Weise
vor Baubeginn anzubringen und zu erhalten.
15. Transparente und aus Glas bestehende Bauteile sind
durch Verwendung von Vogelschutzglas, Vogelschutz-
folien oder andere geeignete Oberflächengestaltung so
auszubilden, dass sie für Vögel wahrnehmbar sind und
einen wirksamen Kollisionsschutz bilden.
16. Eine Beleuchtung an den Außenfassaden und außer-
halb der Gebäude ist folgendermaßen auszuführen:
16.1 Eine Beleuchtung ist nur mit insektenfreundlichen
Leuchtmitteln mit warmweißem Farbspektrum kleiner
3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 585 und 700
Nanometern zulässig.
16.2 Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächen-
temperatur von 60°C nicht überschreiten.
16.3 Leuchtanlagen dürfen nicht oberhalb der Horizontalen
und seitlich in angrenzende Flächen abstrahlen und
nur unterhalb von 5m Höhe angebracht werden.
17. Planinterne Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft:
17.1 Die mit ,,(G)“ bezeichnete Fläche ist als naturnaher
Gehölzbestand anzulegen und dauerhaft zu erhalten.
Die mit ,,(FH)“ bezeichnete Fläche ist als Feldhecke
mit Überhältern in einer Breite von 5m anzulegen und
dauerhaft zu erhalten. Der mit ,,(BR)“ bezeichnete
Abschnitt ist als ,,Baumreihe ohne Unterwuchs“ herzu-
stellen. Die mit ,,(R)“ bezeichneten Randzonen der
Feldhecke sind als Ruderalflur mit einzelnen Gebü-
schen zu entwickeln. Die mit ,,(S)“ bezeichneten Rand-
zonen sind als Saumbiotop mit Gebüschen zu entwi-
ckeln.
17.2 Die mit ,,(W)“ bezeichnete Fläche ist als extensive
Wiese zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.
17.3 In der mit ,,(Hf)“ bezeichneten Fläche ist eine freiwach-
sende Hecke aus Sträuchern zu pflanzen und dauerhaft
zu erhalten. Die Baum- und Gehölzreihe an der Ost-
grenze des Flurstücks 946, Gemarkung Schnelsen, ist
zu erhalten und mit Sträuchern zu unterpflanzen.
18. Zuordnung externer Ausgleichsmaßnahmen:
18.1 Für den naturschutzrechtlichen Ausgleich sowie für
Maßnahmen des Artenschutzes werden die außerhalb
des Plangebietes liegenden Flurstücke 8987 und 8988,
Gemarkung Schnelsen, zugeordnet.
18.2 Für den naturschutzrechtlichen Ausgleich von 35100
Wertpunkten für das Schutzgut Boden und 27750 Wert-
punkten für das Schutzgut Pflanzen/Tiere wird anteilig
das außerhalb des Plangebietes liegende Flurstück 9266
der Gemarkung Schnelsen im Ökokonto Röthmoorgra-
ben zugeordnet. Die 1,5 ha große Fläche wird zu Exten-
sivgrünland, Gehölzen und gewässerbezogenen Bioto-
pen entwickelt.
18.3 Für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen wer-
den die außerhalb des Plangebietes liegenden Flurstü-
cke 892, 7303, 5068 und 5072 jeweils teilweise der
Gemarkung Schnelsen mit dem Entwicklungsziel
Bodenentsiegelung zugeordnet.
19. Als Waldausgleich und für Baumersatzpflanzungen
wird das außerhalb des Plangebietes liegende Flurstück
9449 teilweise der Gemarkung Schnelsen mit einer Flä-
che von 0,46 ha zugeordnet.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 6. Dezember 2022.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Freitag, den 23. Dezember 2022
654 HmbGVBl. Nr. 62
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Wochenmärkte, Volksfeste und Jahrmärkte
Vom 13. Dezember 2022
Auf Grund von §4 Absatz 1 des Gesetzes zur Aufrechterhal-
tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten
und Volksfesten vom 6. März 1985 (HmbGVBl. S. 85) wird
verordnet:
§1
Die Verordnung über Wochenmärkte, Volksfeste und Jahr-
märkte vom 1. Oktober 1985 (HmbGVBl. S. 277) wird wie folgt
geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
1.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Das Feilbieten lebender Tiere, mit Ausnahme aquati-
scher Tiere, die zum Lebensmittelverzehr bestimmt sind,
ist auf dem Fischmarkt Altona nicht zugelassen.“
2. In §2 Satz 1 werden die Wörter ,,Wochenmarkt am Fisch-
markt“ durch die Wörter ,,Fischmarkt Altona“ ersetzt.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 13. Dezember 2022.
Freitag, den 23. Dezember 2022 655
HmbGVBl. Nr. 62
§1
(1) Die Referendarinnen und Referendare erhalten eine
monatliche Unterhaltsbeihilfe. Die Unterhaltsbeihilfe besteht
aus einem Grundbetrag in Höhe von 1243,07 Euro und einem
Kinderbetreuungszuschlag. Die Unterhaltsbeihilfe wird zum
jeweils Monatsletzten eines jeden Kalendermonats für den
laufenden Kalendermonat gezahlt. Wird der Vorbereitungs-
dienst in Teilzeit absolviert, verringert sich der Grundbetrag
um ein Fünftel.
(2) Den Kinderbetreuungszuschlag erhalten Referendarin-
nen und Referendare mit minderjährigen Kindern, sofern
ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder
nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berück-
sichtigung des §
64 oder §
65 des Einkommensteuergesetzes
oder des §3 oder §4 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-
sung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 143, 3177), zuletzt geän-
dert am 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760, 765), in der jeweils gel-
tenden Fassung zustehen würde. Der Kinderbetreuungszu-
schlag beträgt bei einem Kind 380,36 Euro. Für das zweite
Kind erhöht sich der Kinderbetreuungszuschlag um 133,64
Euro und für jedes weitere Kind jeweils um 380,36 Euro. Sind
zwei Personen für dasselbe Kind oder dieselben Kinder
anspruchsberechtigt, wird der Kinderbetreuungszuschlag nur
an den Elternteil ausgezahlt, welchem Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldge-
setz zusteht.
(3) Der Grundbetrag und der Kinderbetreuungszuschlag
erhöhen sich jeweils um den gleichen Vomhundertsatz und zu
demselben Zeitpunkt wie der nach den Vorschriften des
Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010
(HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 3. Februar 2021
(HmbGVBl. S. 59, 63), in der jeweils geltenden Fassung
gewährte Grundgehaltssatz einer Landesbeamtin oder eines
Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13. Bei der Anpas-
sung sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5
abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
(4) Weitergehende Leistungen, insbesondere eine jährliche
Sonderzuwendung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leis-
tungen und ein Kaufkraftausgleich werden nicht gewährt.
§2
Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag
des Dienstantritts. Beginnt oder endet der juristische Vorbe-
reitungsdienst im Laufe eines Kalendermonats, so wird die
Unterhaltsbeihilfe nur für den auf den Vorbereitungsdienst
entfallenden Teil dieses Monats gezahlt.
§3
(1) Erhält die Referendarin oder der Referendar eine Vergü-
tung für andere Tätigkeiten (Nebentätigkeiten), so wird die
587,63 Euro (Anrechnungsgrenzbetrag) übersteigende Vergü-
tung zur Hälfte auf den Grundbetrag nach §1 Absatz 1 Satz 2
angerechnet. Die Vergütung umfasst jede Gegenleistung in
Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechts
anspruch auf sie besteht. Die Anrechnung kann von der
zuständigen Stelle bei Bedarf auch in einem Folgemonat
durchgeführt werden.
(2) Für den in Absatz 1 genannten Anrechnungsgrenz
betrag gilt §1 Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Erhöhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen
Änderung der Höhe des Grundgehaltssatzes nach §1 Absatz 3
Satz 1 wirksam wird.
(3) Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nach §1 Absatz 1
Sätze 1 und 2 entsteht nur insoweit, als nicht durch vorherige
Anrechnung gemäß Absatz 1 ein Abzug erfolgt ist.
§4
(1) Referendarinnen und Referendare, die ohne Genehmi-
gung schuldhaft dem Dienst fernbleiben, verlieren für die Zeit
des Fernbleibens den Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. Dies
gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines
Tages.
(2) Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe
regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz
buches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Berei-
cherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes
der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich
war, dass die empfangende Person ihn hätte erkennen müssen.
Von der Rückforderung kann bei Beträgen bis 100 Euro ganz
oder teilweise abgesehen werden.
§5
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Zum
selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Unterhalts
beihilfe für Rechtsreferendare vom 30. Juli 2002 (HmbGVBl.
S. 216) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Für Referendarinnen und Referendare, die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung einen kindbezoge-
nen Zuschlag gemäß §
1 Absatz 3 der Verordnung über die
Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare für ein volljähriges
Kind erhalten, gilt diese Regelung fort.
Verordnung
über die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Vom 14. Dezember 2022
Auf Grund von §
37 Absatz 2 Satz 4 des Hamburgischen
Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl.
S. 156), zuletzt geändert am 23. Februar 2022 (HmbGVBl.
S. 138), und Absatz 2 der Weiterübertragungsverordnung-
Juristenausbildung vom 23. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004
S. 1, 4), zuletzt geändert am 1. November 2022 (HmbGVBl.
S. 577), wird verordnet:
Hamburg, den 14. Dezember 2022.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Freitag, den 23. Dezember 2022
656 HmbGVBl. Nr. 62
§1
Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes
Das Hamburgische Juristenausbildungsgesetz vom 11. Juni
2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 23. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 138), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §
40a erhält folgende Fassung: ,,§
40a Ab
leistung in Teilzeit“.
1.2 In Teil 3 wird folgender Eintrag angefügt: ,,§
48a Ergän-
zungsvorbereitungsdienst“.
2. In §1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Die universitäre Ausbildung berücksichtigt zudem die
ethischen Grundlagen des Rechts und fördert die Fähig-
keit zur kritischen Reflexion des Rechts, auch in Ausein-
andersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht
und dem Unrecht der SED-Diktatur.“
3. §3 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,vier“ durch das Wort
,,viereinhalb“ ersetzt.
3.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Regelstudienzeit einschließlich aller Prüfungs-
leistungen beträgt zehn Semester oder fünfzehn Trimes-
ter.“
4. §10 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Die Prüferinnen und Prüfer erhalten für ihre Tätig-
keit eine Vergütung. Auf Antrag erhält jede Prüferin und
jeder Prüfer in mündlichen Prüfungen für in ihrem oder
seinem Haushalt lebende Kinder, die nicht das zwölfte
Lebensjahr vollendet haben, eine Kinderbetreuungspau-
schale.“
4.2 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
das Nähere zur Vergütung und zur Kinderbetreuungspau-
schale zu regeln; er kann die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die zuständige Behörde weiter übertra-
gen.“
5. §12 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen
Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts ein-
schließlich des Verfahrensrechts, der europa- und völker-
rechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Metho-
den, der philosophischen, geschichtlichen und gesell-
schaftlichen Grundlagen unter Berücksichtigung der
rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Praxis sowie der
ethischen Grundlagen des Rechts und seiner kritischen
Reflexion.“
6. §15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6.1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines
Prüflings, die die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
erschweren, kann das Prüfungsamt dem Prüfling einen
angemessenen Nachteilsausgleich gewähren.“
6.2 Es werden folgende Sätze angefügt:
,,Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ein amts-
ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurtei-
lung nötigen medizinischen Befundtatsachen sowie deren
Auswirkungen auf die Prüfung enthalten muss. Auf die
Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verzichtet
werden, wenn die Beeinträchtigungen und die damit ein-
hergehenden Erschwernisse bei der Anfertigung der Auf-
sichtsarbeiten offensichtlich sind.“
7. In §30 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Insbesondere §
15 Absatz 1 Sätze 3 und 4 und §
25 Ab-
satz 3 gelten entsprechend.“
8. §40a erhält folgende Fassung:
,,§40a
Ableistung in Teilzeit
(1) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit
ist auf Antrag zu bewilligen im Falle
1. der tatsächlichen Betreuung mindestens eines Kindes
unter 18 Jahren oder
2. der tatsächlichen Pflege einer laut ärztlichen Gut
achtens pflegebedürftigen Ehegattin, Lebenspartnerin
oder eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürfti-
gen Ehegatten, Lebenspartners oder einer bzw. eines in
gerader Linie Verwandten oder
3. einer Schwerbehinderung oder einer der Schwerbehin-
derung gleichgestellten Behinderung im Sinne des §2
Absätze 2 und 3 SGB IX oder
4. des Vorliegens sonstiger besonderer persönlicher
Gründe, die in Art und Umfang den in Nummern 1
bis 3 genannten Gründen vergleichbar sind und eine
besondere Härte darstellen.
(2) Eine Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit
ist jeweils nur für den Zeitraum ab dem ersten, siebten,
dreizehnten oder siebzehnten Monat des Vorbereitungs-
dienstes möglich. Der Antrag auf Ableistung in Teilzeit ist
in Textform mit der Bewerbung zum Vorbereitungsdienst
oder zwei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teil-
zeit zu stellen und das Vorliegen der Voraussetzungen
nach Absatz 1 schriftlich zu belegen. Über den Antrag ent-
scheidet die Präsidentin oder der Präsident des Hanseati-
schen Oberlandesgerichts.
(3) Für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teil-
zeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert.
Die regelmäßige Präsenzzeit im Sinne des §
40 Absatz 2
soll wöchentlich im Durchschnitt eines Jahres 22,8 Stun-
den nicht überschreiten. Im Gegenzug verlängert sich der
Vorbereitungsdienst um
1. sechs Monate, wenn er insgesamt in Teilzeit abgeleistet
wird,
2. viereinhalb Monate bei Teilzeit ab dem siebten Monat
des Vorbereitungsdienstes,
3. drei Monate bei Teilzeit ab dem dreizehnten Monat des
Vorbereitungsdienstes,
Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes
Vom 20. Dezember 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 23. Dezember 2022 657
HmbGVBl. Nr. 62
4. zwei Monate bei Teilzeit ab dem siebzehnten Monat
des Vorbereitungsdienstes.
Die Teilnahme an den Pflichtarbeitsgemeinschaften bleibt
hiervon unberührt. Die Verlängerung wird durch die Prä-
sidentin oder den Präsidenten des Hanseatischen Oberlan-
desgerichts angemessen auf die Pflichtstationen verteilt.
(4) Nach Ableistung der Pflichtstationen ist eine Fortfüh-
rung in Vollzeit nicht mehr möglich. Im Übrigen entschei-
det bei einem nachträglichen Wegfall der Voraussetzun-
gen nach Absatz 1 oder bei einem Antrag auf Wechsel von
Teilzeit in Vollzeit die Präsidentin oder der Präsident des
Hanseatischen Oberlandesgerichts nach pflichtgemäßem
Ermessen, ob der Vorbereitungsdienst in Teilzeit oder in
Vollzeit fortzuführen ist. Der Wegfall der Voraussetzun-
gen nach Absatz 1 ist von der Referendarin bzw. dem Refe-
rendar unverzüglich der Personalstelle anzuzeigen.“
9. Hinter §48 wird folgender §48a eingefügt:
,,§48a
Ergänzungsvorbereitungsdienst
(1) Hat die Referendarin oder der Referendar die zweite
Staatsprüfung beim ersten Versuch nicht bestanden, findet
ein Ergänzungsvorbereitungsdienst nach Maßgabe der
Absätze 2 und 3 statt.
(2) Ist die Referendarin oder der Referendar bereits von der
mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wird die laufende
Ausbildung mit der Bekanntgabe der Entscheidung über
den Ausschluss unterbrochen und der Vorbereitungs-
dienst als Ergänzungsvorbereitungsdienst zur Vorberei-
tung auf die Wiederholungsprüfung fortgesetzt. Der
Ergänzungsvorbereitungsdienst dauert mindestens drei
Monate und längstens bis zum Beginn des nächstmögli-
chen Prüfungstermins nach Ablauf der dreimonatigen
Ausbildung. Im Ergänzungsvorbereitungsdienst ist ein auf
drei Monate berechnetes besonderes Ausbildungspro-
gramm zu absolvieren; eine Stationsausbildung findet
nicht statt. Die Referendarin oder der Referendar hat an
dem nächstmöglichen Prüfungstermin nach Ablauf der
dreimonatigen Ausbildung teilzunehmen. Im Anschluss
an die Fertigung der Aufsichtsarbeiten wird die zuvor
unterbrochene Ausbildung im Vorbereitungsdienst fort-
gesetzt; eine zuvor unterbrochene Stationsausbildung im
Ausland kann auch im Inland fortgesetzt werden.
(3) Hat die Referendarin oder der Referendar die zweite
Staatsprüfung im Ergebnis der mündlichen Prüfung nicht
bestanden, so hat sie oder er an dem übernächsten Prü-
fungstermin teilzunehmen. Bis zu diesem Termin findet
ein Ergänzungsvorbereitungsdienst zur Vorbereitung auf
die Wiederholungsprüfung statt. In ihm ist ein besonderes
Ausbildungsprogramm zu absolvieren; eine Stationsaus-
bildung findet nicht statt. Im Anschluss an die Fertigung
der Aufsichtsarbeiten wird der Vorbereitungsdienst bis
zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprü-
fung fortgesetzt.
(4) Der Ergänzungsvorbereitungsdienst nach den Absät-
zen 2 und 3 kann auf Antrag der Referendarin oder des
Referendars durch die Präsidentin oder den Präsidenten
des Hanseatischen Oberlandesgerichts verkürzt werden.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen
Oberlandesgerichts erlässt Richtlinien für die Ausbildung
im Ergänzungsvorbereitungsdienst und die Ausbildung
im Vorbereitungsdienst nach einem Ergänzungsvorberei-
tungsdienst.
(6) Referendarinnen oder Referendare, die die zweite
Staatsprüfung auch in der ersten Wiederholungsprüfung
nicht bestanden haben, werden nicht mehr in einen Vorbe-
reitungsdienst oder Ergänzungsvorbereitungsdienst und
in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis aufge-
nommen, auch wenn sie eine zweite Wiederholung der
Prüfung unternehmen.
(7) Der Ergänzungsvorbereitungsdienst findet auch dann
nach den Maßgaben der Absätze 1 bis 6 statt, wenn die
Referendarin oder der Referendar gegen die Entscheidung
des Prüfungsamtes Widerspruch eingelegt hat. Wider-
spruch und Anfechtungsklage haben insoweit keine auf-
schiebende Wirkung.“
§2
Inkrafttreten
§
1 Nummern 4 bis 4.2 tritt am 1. April 2023 in Kraft. Im
Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2023 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Dezember 2022.
Der Senat
Freitag, den 23. Dezember 2022
658 HmbGVBl. Nr. 62
§1
Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
Die Nummern 4.1 bis 4.9 der Anlage der Gebührenordnung
für die Feuerwehr vom 2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 530),
zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 641,
644), werden durch folgende Nummern 4.1 bis 4.8.2 ersetzt:
,,4.1 Notfallbeförderung mit einem Rettungs-
wagen, Babyintensivtransportwagen, In
fektionsrettungswagen, Schwerlastret-
tungswagen oder Großrettungswagen . . . 533,–
4.2 Einsatz eines Rettungswagens, Baby
intensivtransportwagens, Infektionsret-
tungswagens, Schwerlastrettungswagens
oder Großrettungswagens ohne Beförde-
rung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439,–
4.3 Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges
oder arztbesetzen Rettungsmittels
4.3.1 Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges
oder Notarztwagens . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322,–
4.3.2 Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges
oder Notarztwagens mit Behandlung
durch eine Notärztin oder einen Notarzt 406,–
4.3.3 Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges
oder Notarztwagens mit Behandlung und
Begleitung durch eine Notärztin oder
einen Notarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 505,–
4.4 Krankenbeförderung innerhalb Ham-
burgs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 586,–
4.5 Einsatz eines Rettungs- oder Intensiv-
transporthubschraubers, je Flugminute 80,02
4.6 Einsatz eines Intensivtransportwagens
innerhalb Hamburgs . . . . . . . . . . . . . . . . . 958,–
4.7 Alleinige Beförderung von Blutkonser-
ven, Arzneimitteln, Sauerstoffflaschen
oder anderen dem Gesundheitsdienst
dienenden Gegenständen sowie alleinige
Beförderung von medizinischem Perso-
nal oder Blutspenderinnen und Blut-
spendern innerhalb Hamburgs . . . . . . . . 182,–
4.8 Einsätze gemäß den Nummern 4.1 bis 4.4
sowie 4.6 und 4.7 von Hamburg nach
außerhalb und umgekehrt
4.8.1 für die ersten 20 km . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach Num-
mern 4.1
bis 4.4
sowie 4.6
und 4.7
4.8.2 für jeden weiteren Kilometer . . . . . . . . . . 4,08 „.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
Vom 20. Dezember 2022
Auf Grund von §
31 Absatz 3 in Verbindung mit §
18
Absatz 1 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom
30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni
2020 (HmbGVBl. S. 331), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 20. Dezember 2022.
Download
Inhalt
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• |
Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Schnelsen 96 |
Seite 651 |
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• |
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Wochenmärkte, Volksfeste und Jahrmärkte |
Seite 654 |
|
• |
Verordnung über die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare |
Seite 655 |
|
• |
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes |
Seite 656 |
|
• |
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr |
Seite 658 |
Über uns
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22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
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