FREITAG, DEN24. SEPTEMBER
649
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 62 2021
Tag I n h a l t Seite
23. 9. 2021 Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 649
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
am 17. September 2021 (HmbGVBl. S. 625), wird wie folgt
geändert:
1. §9 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
1.2 Absatz 2 Satz 5 wird gestrichen.
1.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter
nach Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
sicherstellt, dass während der Veranstaltung ausschließ-
lich Personen anwesend sind, die über einen Coronavi-
rus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten
anstelle der Vorgaben des Absatzes 1 ausschließlich die
folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben.“
2. In §10 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
,,Soweit die Verantwortliche oder der Verantwortliche
nach Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
sicherstellt, dass während der Versammlung oder der
Zusammenkunft ausschließlich Personen anwesend
sind, die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach
§
2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, gelten anstelle der Vorgaben nach den
Sätzen 1 bis 4 ausschließlich die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben;
für gastronomische Angebote gilt §15 Absatz 1a.“
3. In §10i Absatz 1 wird die Textstelle ,,, die als Testnach-
weise nach §
10h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten“
durch die Textstelle ,,
, die ausschließlich für die Ver-
wendung zur Berufsausübung als Testnachweise nach
§10h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten“ ersetzt.
4. §11 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 Satz 7 wird gestrichen.
4.2 In Absatz 2 wird die Textstelle ,,Sätze 1 bis 7″ durch die
Textstelle ,,Sätze 1 bis 6″ ersetzt.
Zweiundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 23. September 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147,
4152), in Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der
Weiterübertragungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom
8. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 9) wird verordnet:
Freitag, den 24. September 2021
650 HmbGVBl. Nr. 62
4.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Soweit nach Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells
nach §10j sichergestellt ist, dass während der Veranstal-
tungen oder Zusammenkünfte nach den Absätzen 1
und 2 ausschließlich Personen anwesend sind, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfü-
gen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
gelten anstelle der Vorgaben der Absätze 1 und 2 aus-
schließlich die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3.bei Bestattungen und Trauerfeiern nach Absatz 2
sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben.
§9 findet keine Anwendung.“
5. In §12 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,im Freien“
gestrichen.
6. §13 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,In allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und Laden-
lokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrie-
ben, Apotheken, Sanitätshäusern, Banken und Sparkas-
sen, Pfandhäusern und bei deren öffentlichen Pfandver-
steigerungen, bei sonstigen Versteigerungen, in Post
–
stellen, im Großhandel, bei Wanderlagern und auf
Wochenmärkten sowie auf Spezialmärkten und Jahr-
märkten gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach
§5 sowie für die anwesenden Personen eine Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nach §8; diese Mas-
kenpflicht gilt nicht an Marktständen unter freiem
Himmel für Verkäuferinnen und Verkäufer, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfü-
gen.“
7. §13a wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 Nummer 4 wird gestrichen.
7.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter
nach Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
sicherstellt, dass während der Messe oder Ausstellung
ausschließlich Personen anwesend sind, die über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen
oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
gelten anstelle der Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2
sowie des §9 Absatz 1 Satz 1 ausschließlich die folgen-
den Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben.“
8. §14 Nummer 4 wird gestrichen.
9. §15 Absatz 1a erhält folgende Fassung:
,,(1a) Soweit die Betreiberin oder der Betreiber nach
Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
sicherstellt, dass in der Gaststätte ausschließlich Perso-
nen anwesend sind, die über einen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennach-
weis nach §2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, gelten anstelle der Vorga-
ben des Absatzes 1 ausschließlich die folgenden Vorga-
ben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben.
Absatz 4 und §4d Absatz 1a Nummer 2 erster und drit-
ter Halbsatz und Absatz 1b finden keine Anwendung.“
10. §15a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter
nach Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
sicherstellt, dass bei der Durchführung der Tanzlust-
barkeit ausschließlich Personen anwesend sind, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfü-
gen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
gelten anstelle der Vorgaben des Absatzes 1 ausschließ-
lich die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben.
§
4d Absatz 1a Nummer 2 erster und dritter Halbsatz
und Absatz 1b, §
9 und §
15 Absatz 1 finden keine
Anwendung.“
11. §16 wird wie folgt geändert:
11.1 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
11.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1a) Soweit die Betreiberin oder der Betreiber nach
Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
sicherstellt, dass in der Einrichtung nach Satz 1 aus-
schließlich Personen anwesend sind, die über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen
oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
gelten anstelle der Vorgaben des Absatzes 1 ausschließ-
lich die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben.
§15 Absatz 1a und §15a Absatz 2 finden Anwendung.“
11.3 In Absatz 2 Satz 3 wird die Textstelle ,,Absatz 1 Satz 2″
durch die Textstelle ,,Absatz 1a“ ersetzt.
12. §17 erhält folgende Fassung:
,,§17
Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen
(1) Für Freizeitaktivitäten, die in dieser Verordnung
nicht gesondert geregelt sind, gelten die folgenden Vor-
gaben:
1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5,
2. es ist ein Schutzkonzept nach §6 zu erstellen,
3. die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind
nach §7 zu erfassen,
4. in geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tra-
gen einer medizinischen Maske nach §8,
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HmbGVBl. Nr. 62
5.bei Angeboten, bei denen mit einer gesteigerten
Atemluftemission zu rechnen ist, müssen die betei-
ligten Personen einen Mindestabstand von 2,5
Metern zueinander einhalten; die Ausnahmen vom
Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2 Satz 2 gelten ent-
sprechend,
6. Angebote in geschlossenen Räumen dürfen nur nach
Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachwei-
ses nach §10h erbracht und in Anspruch genommen
werden,
7. bei Gruppenangeboten ist die Größe einer Gruppe so
zu begrenzen, dass die Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer das Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 einhal-
ten können,
8. der Zugang zu der Anlage oder Einrichtung ist so zu
begrenzen, dass die anwesenden Personen das
Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 einhalten und Per-
sonengruppen nach Nummer 7 räumlich voneinan-
der getrennt sind; für den Zugang zu Angeboten in
geschlossenen Räumen gelten im Übrigen die Vorga-
ben nach §13 Absatz 2a Satz 1 entsprechend.
(2) Für touristische Gästeführungen, insbesondere
Stadtführungen, gelten die folgenden Vorgaben:
1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5,
2. es ist ein Schutzkonzept nach §6 zu erstellen,
3. die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind
nach §7 zu erfassen,
4. die Größe von geführten Gruppen ist so zu begren-
zen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das
Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 einhalten können,
5.für Angebote in geschlossenen Räumen gilt die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach
§8,
6. Angebote in geschlossenen Räumen dürfen nur nach
Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachwei-
ses nach §10h erbracht und in Anspruch genommen
werden.
(3) Soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter nach
Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
sicherstellt, dass in der jeweiligen Einrichtung nach
Absatz 1, bei dem Angebot oder während der Erbrin-
gung der Dienstleistung nach Absatz 2 ausschließlich
Personen anwesend sind, die über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Le
bensjahr noch nicht vollendet haben, gelten anstelle der
Vorgaben der Absätze 1 und 2 ausschließlich die folgen-
den Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben.“
13. §18 wird wie folgt geändert:
13.1 Absatz 1 Satz 6 wird gestrichen.
13.2 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
13.3 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
13.4 Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
13.5 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Soweit die Betreiberin oder der Betreiber nach
Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
sicherstellt, dass in der jeweiligen Einrichtung nach den
Absätzen 1 bis 4 ausschließlich Personen anwesend
sind, die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach
§
2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, gelten anstelle der Vorgaben nach
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1
ausschließlich die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben.“
14. §18a wird wie folgt geändert:
14.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
14.1.1 Satz 1 Nummer 7 wird gestrichen.
14.1.2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter nach
Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
sicherstellt, dass bei der Veranstaltung ausschließlich
Personen anwesend sind, die über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Le
bensjahr noch nicht vollendet haben, gelten anstelle der
Vorgaben nach Satz 1 ausschließlich die folgenden Vor-
gaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben,
4. der Veranstaltungsort muss über gesicherte Zu- und
Abgänge, die eine Entzerrung der Besucherströme
durch eine Segmentierung bei Ein- und Auslass
ermöglichen, verfügen,
5. geschlossene Räumlichkeiten müssen über lüftungs-
technische Anlagen verfügen, die das Risiko einer
Infektion mit dem Coronavirus nach dem jeweils
aktuellen Stand der Technik erheblich reduzieren;
die Einhaltung des Standes der Technik auf diesem
Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die diesbezügli-
chen Empfehlungen des Umweltbundesamtes und
die allgemein anerkannten Regeln der Technik
nachweislich beachtet werden.“
14.2 Absatz 2 Satz 5 wird gestrichen.
14.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
14.3.1 Satz 2 Nummer 5 wird gestrichen.
14.3.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter nach
Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
sicherstellt, dass an der Veranstaltung nur Sportaus-
übende teilnehmen, die über einen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennach-
weis nach §2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, gelten anstelle der Vorga-
ben nach Satz 1 ausschließlich die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben,
4.für die Einrichtung gesonderter Bereiche für ein
Publikum, insbesondere im Start- und Zielbereich,
Freitag, den 24. September 2021
652 HmbGVBl. Nr. 62
gelten die Vorgaben nach §9; sonstige Publikumsan-
sammlungen im öffentlichen Raum sind durch
geeignete Maßnahmen der Veranstalterin oder des
Veranstalters zu vermeiden.“
14.3.3 In Satz 4 wird die Textstelle ,,oder Satz 3″ gestrichen.
14.3.4 Satz 5 wird gestrichen.
15. §18b wird wie folgt geändert:
15.1 In Absatz 1 werden die Sätze 9 und 10 gestrichen.
15.2 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 einge-
fügt:
,,(3) Tradierte Volksfeste im Freien, bei denen die Ver-
anstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe des
Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j sicherstellt, dass
ausschließlich Personen anwesend sind, die über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen
oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 3 stattfin-
den, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter ein
Schutzkonzept vorlegt, das von der für Wirtschaft
zuständigen Behörde genehmigt wird. Die für Gesund-
heit zuständige Behörde und das zuständige Bezirksamt
sind im Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Für die
Durchführung des Volksfestes gelten die folgenden
Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben,
3.der Veranstaltungsort verfügt über gesicherte Zu-
und Abgänge, die eine Entzerrung der Besuchenden-
ströme durch eine Segmentierung bei Ein- und Aus-
lass ermöglichen,
4. der Zugang zum Veranstaltungsort ist durch geeig-
nete technische oder organisatorische Maßnahmen
so zu überwachen (Einlassmanagement), dass die
Einhaltung der Vorgaben nach §
10j sichergestellt
werden kann.
Der Erlass weiterer Auflagen zum Infektionsschutz
bleibt unberührt. Für gastronomische Angebote gilt
§
15 Absatz 1a. Für Tanzlustbarkeiten gilt §
15a Ab-
satz 2. Für andere Verkaufsstellen gelten im Übrigen
die Vorgaben nach §13. §9 findet keine Anwendung.“
15.3 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
16. §19 wird wie folgt geändert:
16.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
16.1.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Für gastronomische Angebote außerhalb der Lehrver-
anstaltungen gelten die Vorgaben des §15 entsprechend
mit der Maßgabe, dass §15 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3
und 7 keine Anwendung findet.“
16.1.2 Satz 3 wird gestrichen.
16.2 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
16.3 Absatz 3 Satz 5 wird gestrichen.
16.4 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Soweit die Betreiberin oder der Betreiber des jewei-
ligen Angebots nach Absatz 1, 2 oder 3 nach Maßgabe
des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j sicherstellt,
dass die anwesenden Personen über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Le
bensjahr noch nicht vollendet haben, gelten anstelle der
Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 sowie Absätze 2 und 3
ausschließlich die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben.
Für gastronomische Angebote gelten die Vorgaben
nach §15 Absatz 1a.“
17. §20 wird wie folgt geändert:
17.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
17.1.1 Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
auf privaten Sportanlagen sind die Kontaktdaten
der Nutzerinnen und Nutzer nach Maßgabe von §7
zu erheben; dies gilt nicht für Sportanlagen im
Freien,“.
17.1.2 Satz 2 wird gestrichen.
17.2 Absatz 2 Satz 5 wird gestrichen.
17.3 In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
17.4 Absatz 4 Satz 5 wird gestrichen.
17.5 Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
17.6 Hinter Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
,,(5a) Soweit die Anbieterin oder der Anbieter des jewei-
ligen Angebots nach Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5 oder die
Betreiberin oder der Betreiber der jeweiligen Einrich-
tung nach Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5 nach Maßgabe des
Zwei-G-Zugangsmodells nach §10j sicherstellt, dass bei
dem jeweiligen Angebot oder in der jeweiligen Einrich-
tung ausschließlich Personen anwesend sind, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfü-
gen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
gelten anstelle der Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 5
ausschließlich die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben.
Für gastronomische Angebote gelten die Vorgaben des
§15 Absatz 1a entsprechend.“
18. §21 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Soweit die Betreiberin oder der Betreiber nach Maß-
gabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j sicher-
stellt, dass bei dem Betrieb mit Kundinnen und Kun-
den ausschließlich Personen anwesend sind, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfü-
gen, gelten anstelle der Vorgaben des Absatzes 1 aus-
schließlich die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben.“
19. §39 wird wie folgt geändert:
19.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Nach §73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt ord-
nungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Freitag, den 24. September 2021 653
HmbGVBl. Nr. 62
1.entgegen §
3 Absatz 2 den Mindestabstand zwi-
schen Personen nicht einhält,
2. entgegen §4a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 eine pri-
vate Zusammenkunft veranstaltet, die über die
nach §
4a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zulässige
Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
hinausgeht,
3. entgegen §4a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 an einer
privaten Zusammenkunft als nicht geimpfte oder
nicht genesene Person teilnimmt, ohne über einen
negativen Coronavirus-Testnachweises nach §10h
zu verfügen,
4. entgegen §4a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 als Veran-
stalterin oder Veranstalter einer privaten Zusam-
menkunft die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer nicht erhebt,
5. entgegen §4a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 in Verbin-
dung mit §8 Absätze 1 und 1a die Pflicht zum Tra-
gen einer medizinischen Maske nicht befolgt,
6.entgegen der Vorgaben nach §
4a Absatz 2 Satz 1
Nummer 6 als Veranstalterin oder Veranstalter
einer privaten Zusammenkunft das Tanzen gestat-
tet,
7.entgegen §
4d Absatz 1 auf den in §
4d Absatz 1
Nummern 1 bis 34 genannten öffentlichen Wegen,
Straßen und Plätzen oder in den Grün- und Erho-
lungsanlagen in dem jeweils maßgeblichen Zeit-
raum alkoholische Getränke verzehrt,
8. entgegen §4d Absatz 1a Nummer 1 in den räumli-
chen Bereichen nach §4d Absatz 1 Nummern 1 bis
16 und 31 bis 34 in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr
am Folgetag in Verkaufsstellen des Einzelhandels
alkoholische Getränke verkauft oder abgibt,
9. entgegen §4d Absatz 1a Nummer 2 in den räumli-
chen Bereichen nach §4d Absatz 1 Nummern 1 bis
16 und 31 bis 34 alkoholische Getränke an Gäste,
die nicht an Tischen mit festen Sitzplätzen plat-
ziert sind, ausschenkt oder alkoholische Getränke
zum Mitnehmen abgibt oder verkauft,
10. entgegen §4d Absatz 1a Nummer 3 erster Halbsatz
in den räumlichen Bereichen nach §
4d Absatz 1
Nummern 1 bis 16 und 31 bis 34 in der Zeit von 20
Uhr bis 6 Uhr am Folgetag alkoholische Getränke
mit sich führt, ohne hierzu nach §
4d Absatz 1a
Nummer 3 zweiter Halbsatz als Anwohnerin oder
Anwohner der räumlichen Bereiche nach Absatz 1
Nummern 1 bis 16 und 31 bis 34 berechtigt zu sein,
11.entgegen §
4d Absatz 1b in Gaststätten oder ver-
gleichbaren Einrichtungen sowie bei nach §
15a
zulässigen Tanzlustbarkeiten, die sich in den
räumlichen Bereichen nach §
4d Absatz 1 Num-
mern 1 bis 16 und 31 bis 34 befinden, in der Zeit
von 23 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag alkoholische
Getränke ausschenkt,
12.entgegen §
4d Absatz 1c in Verbindung mit §
4d
Absatz 1 erster Halbsatz in dem maßgeblichen
Zeitraum alkoholische Getränke verzehrt,
13.entgegen §
4d Absatz 1c in Verbindung mit §
4d
Absatz 1a Nummer 3 in dem maßgeblichen Zeit-
raum alkoholische Getränke mit sich führt,
14.entgegen §
8 Absatz 2 Personen, die der sich aus
dieser Verordnung ergebenden Pflicht zum Tra-
gen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eine
medizinische Maske nicht nachkommen, den
Zutritt zu der Einrichtung, dem Geschäftsraum
oder dem Ladenlokal, die Teilnahme an der Ver-
anstaltung oder die Inanspruchnahme der Dienst-
leistung oder der Beförderung im Gelegenheits-
verkehr nicht verweigert,
15. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Ver-
anstaltung im Freien mit festen Sitzplätzen mit
mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern
veranstaltet oder an einer solchen teilnimmt, ohne
dass dies nach Absatz 2 gestattet ist,
16. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Ver-
anstaltung im Freien ohne feste Sitzplätze mit
mehr als 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern
veranstaltet oder an einer solchen teilnimmt, ohne
dass dies nach Absatz 2 gestattet ist,
17. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine Ver-
anstaltung in geschlossenen Räumen mit festen
Sitzplätzen mit mehr als 100 Teilnehmerinnen
und Teilnehmern veranstaltet oder an einer sol-
chen teilnimmt, ohne dass dies nach Absatz 2
gestattet ist,
18. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eine Ver-
anstaltung in geschlossenen Räumen ohne feste
Sitzplätze mit mehr als 50 Teilnehmerinnen und
Teilnehmern veranstaltet oder an einer solchen
teilnimmt, ohne dass dies nach Absatz 2 gestattet
ist,
19.es entgegen §9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 unter-
lässt, zwischen dem Publikum und einer Bühne
oder einem Podium einen Mindestabstand von 2,5
Metern zu gewährleisten,
20. entgegen §9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbin-
dung mit §8 Absätze 1 und 1a bei Veranstaltungen
die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nicht befolgt,
21. entgegen §9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 tanzt, ohne
dass dies nach §15a zulässig ist,
22.entgegen §
9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 die Sitz-
und Stehplätze nicht so anordnet, dass die Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer das Abstandsgebot
nach Maßgabe des §3 Absatz 2 einhalten können,
ohne dass dies nach §9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8
gestattet ist,
23.entgegen §
9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 an einer
Veranstaltung in geschlossenen Räumen teil-
nimmt, ohne über einen negativen Coronavirus-
Testnachweis nach §
10h zu verfügen, oder den
Einlass zu Veranstaltungen in geschlossenen Räu-
men ohne Vorlage eines negativen Coronavirus-
Testnachweises nach §10h gewährt,
24.entgegen §
9 Absatz 3 in Verbindung mit §
10j
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einer Veran-
staltung nach dem Zwei-G-Zugangsmodell teil-
nimmt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, ohne
über den erforderlichen Coronavirus-Impfnach-
weis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennach-
weis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
25.entgegen §
9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Veran-
stalterin oder Veranstalter einer Veranstaltung
nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicher-
stellt, dass bei dieser Veranstaltung ausschließlich
Personen anwesend sind, die über einen Corona
virus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen
oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
26.entgegen §
10 Absatz 2 Nummer 1 unter freiem
Himmel eine Versammlung oder Eilversammlung
ohne rechtzeitige Anzeige veranstaltet; für die
Freitag, den 24. September 2021
654 HmbGVBl. Nr. 62
Nichtanzeige bleibt im Übrigen §
26 Nummer 2
des Versammlungsgesetzes unberührt,
27. entgegen §10 Absatz 3 Nummer 1 erster Halbsatz
eine Versammlung mit mehr als 300 Teilneh-
merinnen oder Teilnehmern in geschlossenen
Räumen veranstaltet oder an einer solchen teil-
nimmt, ohne dass diese von der zuständigen
Behörde genehmigt worden ist,
28. entgegen §10 Absatz 3 Nummer 1 dritter Halbsatz
oder Absatz 4 Satz 1 als Veranstalterin oder Veran-
stalter von der zuständigen Behörde oder der Poli-
zei erteilte Auflagen nicht einhält,
29. entgegen §10 Absatz 3 Nummer 4 in Verbindung
mit §
8 Absätze 1 und 1a bei Versammlungen in
geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nicht befolgt,
30. entgegen §10 Absatz 4 Satz 1 eine von der zustän-
digen Behörde oder der vor Ort tätigen Polizei
untersagte Versammlung veranstaltet oder an
einer solchen teilnimmt,
31. entgegen §10 Absatz 4 Satz 3 sich trotz Auflösung
einer Versammlung nicht unverzüglich entfernt,
32.entgegen §
10 Absatz 7 Satz 4 in Verbindung mit
§
8 Absätze 1 und 1a bei Versammlungen in
geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nicht befolgt,
33.entgegen §
10 Absatz 7 Satz 6 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einer
Versammlung oder Zusammenkunft nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell teilnimmt und das 18. Le
bensjahr vollendet hat, ohne über den erforderli-
chen Coronavirus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
zu verfügen,
34.entgegen §
10 Absatz 7 Satz 6 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Verant-
wortliche oder Verantwortlicher einer Versamm-
lung oder Zusammenkunft nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass bei dieser
Veranstaltung ausschließlich Personen anwesend
sind, die über einen Coronavirus-Impfnachweis
nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben,
35. entgegen §10a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§
8 Absätze 1 und 1a in öffentlich zugänglichen
Gebäuden, in den für den Publikumsverkehr
geöffneten Bereichen die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nicht befolgt,
36. entgegen §10a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
§8 Absätze 1 und 1a in Gebäuden, die von Dienst-
stellen oder sonstigen Einrichtungen der Freien
und Hansestadt Hamburg oder den ihrer Aufsicht
unterstehenden juristischen Personen des öffentli-
chen Rechts genutzt werden, in den für den Publi-
kumsverkehr geöffneten Bereichen die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nicht
befolgt,
37. entgegen §10c Absatz 1 Satz 1 als Person, die einen
akademischen Gesundheitsberuf oder einen Fach-
beruf des Gesundheitswesens ausübt, oder als Pati-
entin und Patient die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nach §
8 Absätze 1 und 1a
nicht befolgt,
38.entgegen §
10g Absatz 1 Satz 1 das zuständige
Gesundheitsamt nicht über ein positives Tester-
gebnis informiert,
39.entgegen §
10g Absatz 1 Satz 1 sich nicht unver-
züglich auf direktem Weg in die Haupt- oder
Nebenwohnung oder in eine andere, eine Abson-
derung ermöglichende Unterkunft begibt und sich
dort absondert,
40.entgegen §
10g Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sich
nicht unverzüglich einem PCR-Test unterzieht,
41.entgegen §
10g Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sich
nicht bis zum Vorliegen des Testergebnisses
unverzüglich auf direktem Weg in die Haupt- oder
Nebenwohnung oder in eine andere, eine Abson-
derung ermöglichende Unterkunft begibt und sich
dort absondert,
42.entgegen §
10g Absatz 2 Satz 2 das zuständige
Gesundheitsamt nicht über das positive Ergebnis
des PCR-Tests informiert oder die vorüberge-
hende Isolierung nicht bis zu einer Entscheidung
des Gesundheitsamts fortsetzt,
43. entgegen §10i Absatz 1 als betriebliche Testbeauf-
tragte oder betrieblicher Testbeauftragter oder
unter Vorgabe einer solchen Funktion eine
unrichtige betriebliche Testbescheinigung aus-
stellt,
44.entgegen §
10i Absatz 1 Nummer 3 das Testlog-
buch nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder
auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht her-
ausgibt,
45. entgegen §10i Absatz 1 Nummer 5 eine Abschrift
oder einen elektronischen Datensatz der betriebli-
chen Testbescheinigung nicht aufbewahrt oder
nicht speichert oder auf Verlangen der zuständi-
gen Behörde nicht herausgibt,
46.entgegen §
10i Absatz 2 Satz 1 die Aufzeichnung,
die Abschrift oder den elektronischen Datensatz
der betrieblichen Testbescheinigung zu anderen
als den in §
10i genannten Zwecken nutzt oder
unbefugten Dritten überlässt,
47. entgegen §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 2
einen unechten, einen verfälschten oder einen
fremden Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen unechten, einen verfälschten
oder einen fremden Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 gebraucht, um sich Zutritt zu einer für
den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtung,
einem Gewerbebetrieb, einem Geschäftsraum,
einer Gaststätte, einem Beherbergungsbetrieb
oder einem Ladenlokal oder einem sonstigen
Angebot mit Publikumsverkehr im Zwei-G-
Zugangsmodell zu verschaffen,
48.es entgegen §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, Betreibe-
rin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstal-
ter oder Dienstleistungserbringerin oder Dienst-
leistungserbringer unterlässt, durch eine wirk-
same Zugangskontrolle zu gewährleisten, dass die
Vorgaben nach §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
bis 3 eingehalten werden,
49.entgegen §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, Betreibe-
rin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstal-
ter oder Dienstleistungserbringerin oder Dienst-
leistungserbringer nicht in geeigneter, deutlich
erkennbarer Weise darauf hingewiesen hat, dass
sich das Angebot ausschließlich an Personen nach
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 richtet,
50.entgegen §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als
Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder
Freitag, den 24. September 2021 655
HmbGVBl. Nr. 62
Veranstalter, Dienstleistungserbringerin oder
Dienstleistungserbringer eine für den Publikums-
verkehr geöffnete Einrichtung, einen Gewerbebe-
trieb, einen Geschäftsräum, eine Gaststätte, einen
Beherbergungsbetrieb, ein Ladenlokal oder ein
sonstiges Angebot mit Publikumsverkehr nach
dem Zwei-G-Zugangsmodell betreibt, ohne dies
der zuständigen Behörde vorab angezeigt zu
haben,
51.entgegen §
11 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit
§
8 Absätze 1 und 1a bei religiösen Veranstaltun-
gen oder Zusammenkünften in Kirchen,
Moscheen oder Synagogen sowie religiösen Veran-
staltungen oder Zusammenkünften in den Kult-
räumen anderer Glaubensgemeinschaften oder
Weltanschauungsgemeinschaften in geschlosse-
nen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizi-
nischen Maske nicht befolgt,
52.entgegen §
11 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einer
religiösen Veranstaltung nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell teilnimmt und das 18. Lebensjahr
vollendet hat, ohne über den erforderlichen Coro-
navirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 zu
verfügen,
53.entgegen §
11 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Veran-
stalterin oder Veranstalter einer religiösen Veran-
staltung nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht
sicherstellt, dass bei dieser Veranstaltung aus-
schließlich Personen anwesend sind, die über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfü-
gen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
54.entgegen §
12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§8 Absätze 1 und 1a als Fahrgast, Fluggast, Besu-
cherin oder Besucher von Verkehrsmitteln und
Verkehrsanlagen des öffentlichen Personenver-
kehrs die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nicht befolgt,
55.entgegen §
12 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
§8 Absätze 1 und 1a als Person des Fahrpersonals
von Personenkraftwagen des öffentlichen Perso-
nenverkehrs die Pflicht zum Tragen einer medizi-
nischen Maske nicht befolgt,
56.entgegen §
13 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§8 Absätze 1 und 1a in Verkaufsstellen des Einzel-
handels und Ladenlokalen von Dienstleistungs-
oder Handwerksbetrieben, Apotheken, Sanitäts-
häusern, Banken und Sparkassen sowie Pfand
häusern und bei deren öffentlichen Pfand-
versteigerungen, bei sonstigen Versteigerungen,
in Poststellen, im Großhandel, bei Wanderlagern
und auf Wochenmärkten sowie auf Spezialmärk-
ten und Jahrmärkten die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nicht befolgt,
57.entgegen §
13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
§
8 Absätze 1 und 1a auf öffentlich zugänglichen
Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder Ein-
kaufsmeilen die Pflicht zum Tragen einer medizi-
nischen Maske nicht befolgt,
58.entgegen §
13 Absatz 2a den Zugang des Publi-
kums nicht entsprechend den Vorgaben begrenzt,
59.entgegen §
13 Absatz 4 Satz 1 alkoholische Ge
tränke verkauft oder abgibt,
60.entgegen §
13 Absatz 4 Satz 2 alkoholische Ge
tränke, die nach ihrer Darreichungsform zum
unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet
sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Ein-
weggetränkebehältnissen, verkauft oder abgibt,
61.entgegen einer Untersagung nach §
13 Absatz 4
Satz 4 alkoholische Getränke verkauft oder abgibt,
62. entgegen §13a Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung
mit §8 Absätze 1 und 1a in geschlossenen Räumen
die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nicht befolgt,
63. entgegen §13a Absatz 1 Nummer 6 an Messen und
Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung teil-
nimmt, ohne über einen negativen Coronavirus-
Testnachweis nach §10h zu verfügen, oder als Ver-
anstalterin oder Veranstalter solchen Personen zu
Messen oder Ausstellungen in geschlossenen Räu-
men Zugang gewährt, die nicht über einen negati-
ven Coronavirus-Testnachweis nach §
10h verfü-
gen,
64.entgegen §
13a Absatz 3 in Verbindung mit §
10j
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einer Messe
oder Ausstellung im Sinne der Gewerbeordnung
nach dem Zwei-G-Zugangsmodell teilnimmt und
das 18. Lebensjahr vollendet hat, ohne über den
erforderlichen Coronavirus-Impfnachweis nach
§2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 zu verfügen,
65.entgegen §
13a Absatz 3 in Verbindung mit §
10j
Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Veranstalte-
rin oder Veranstalter einer Messe oder Ausstellung
im Sinne der Gewerbeordnung nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass bei dieser
ausschließlich Personen anwesend sind, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §2 Absatz
5 oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben,
66. entgegen §14 Nummer 5 bei Dienstleistungen im
Bereich der Körperpflege und Körperhygiene in
geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen der
in §14 Nummer 5 vorgeschriebenen Maske nicht
befolgt,
67.entgegen §
14 Nummer 7 Dienstleistungen sol-
chen Personen erbringt, die nicht über einen nega-
tiven Coronavirus-Testnachweis nach §10h verfü-
gen, oder eine Dienstleistung in Anspruch nimmt,
ohne über einen negativen Coronavirus-Testnach-
weis nach §10h zu verfügen,
68.entgegen §
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht
nach jeder erbrachten sexuellen Dienstleistung
Handtücher, Laken und Bettwäsche wechselt oder
häufig berührte Oberflächen nicht reinigt oder
nicht alle Flächen und benutzten Gegenstände
(einschließlich Sexspielzeug) desinfiziert,
69.entgegen §
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 den
Zutritt ohne vorherige Anmeldung gestattet,
70. entgegen §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eine Pro-
stitutionsstätte betritt und Dienstleistungen in
Anspruch nimmt, ohne einen negativen Coronavi-
rus-Testnachweises nach §10h vorzulegen,
71. entgegen §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Ver-
bindung mit §8 Absätze 1 und 1a für die Dauer des
Aufenthalts in Prostitutionsstätten die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nicht
befolgt,
Freitag, den 24. September 2021
656 HmbGVBl. Nr. 62
72. entgegen §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Alkohol
und Substanzen, die die Atemfrequenz erhöhen,
anbietet oder konsumiert,
73.entgegen §
14a Absatz 2 Nummer 4 Prostituierte
oder Kundinnen und Kunden ohne vorherige
telefonische oder digitale Terminvereinbarung
vermittelt,
74.entgegen §14a Absatz 2 Nummer 5 Personen mit
den typischen Symptomen einer Infektion mit
dem Coronavirus nach §2 Absatz 8 vermittelt oder
diese nicht von der Inanspruchnahme der sexuel-
len Dienstleistung ausschließt oder die Symptom-
freiheit nicht vorher abklärt,
75. entgegen §14a Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung
mit §
8 Absätze 1 und 1a die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nicht befolgt,
76. entgegen §14a Absatz 2 Nummer 7 Dienstleistun-
gen in Anspruch nimmt, ohne dass zuvor ein nega-
tiver Coronavirus-Testnachweis nach §10h vorge-
legt wurde,
77.entgegen §
14a Absatz 3 Nummer 1 nicht nach
jeder erbrachten sexuellen Dienstleistung Hand-
tücher, Laken und Bettwäsche wechselt oder häu-
fig berührte Oberflächen nicht reinigt oder nicht
alle Flächen und benutzten Gegenstände (ein-
schließlich Sexspielzeug) desinfiziert,
78.entgegen §
14a Absatz 3 Nummer 4 Kundinnen
und Kunden ohne vorherige telefonische oder
digitale Terminvereinbarung empfängt,
79.entgegen §
14a Absatz 3 Nummer 5 Kundinnen
und Kunden mit den typischen Symptomen einer
Infektion mit dem Coronavirus nach §2 Absatz 8
den Zutritt gestattet oder diese nicht von der Inan-
spruchnahme der sexuellen Dienstleistung aus-
schließt oder die Symptomfreiheit nicht vorher
abklärt,
80. entgegen §14a Absatz 3 Nummer 6 Dienstleistun-
gen in Anspruch nimmt, ohne über einen negati-
ven Coronavirus-Testnachweis nach §10h zu ver-
fügen, oder eine Dienstleistung solchen Personen
erbringt, die nicht über einen negativen Coronavi-
rus-Testnachweis nach §10h verfügen,
81. entgegen §14a Absatz 3 Nummer 7 nicht für eine
Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der
Hände Sorge trägt,
82. entgegen §14a Absatz 3 Nummer 8 in Verbindung
mit §
8 Absätze 1 und 1a die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nicht befolgt,
83. entgegen §14a Absatz 4 sexuelle Dienstleistungen
innerhalb von Prostitutionsstätten oder im Rah-
men der Prostitutionsvermittlung mit mehr als
einer beziehungsweise einem Prostituierten und
einer Kundin beziehungsweise einem Kunden in
einem Raum erbringt oder entgegennimmt,
84. entgegen §14a Absatz 5 Satz 1 eine Prostitutions-
veranstaltung durchführt,
85.entgegen §
14a Absatz 5 Satz 2 ein Prostitutions-
fahrzeug bereitstellt,
86.entgegen §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer
Gaststätte, eines Personalrestaurants, einer Kan-
tine, eines Speiselokals oder eines Betriebs, in dem
Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben
werden, den Verzehr außerhalb von Tischen
anbietet,
87.entgegen §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer
Gaststätte, eines Personalrestaurants, einer Kan-
tine, eines Speiselokals oder eines Betriebs, in dem
Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben
werden, die Steh- und Sitzplätze für die Gäste
nicht so anordnet, dass ein Abstand von mindes-
tens 1,5 Metern zwischen den Gästen eingehalten
wird, sofern keine geeigneten Trennwände oder
andere technische Vorrichtungen vorhanden sind,
durch die das Infektionsrisiko gleichwirksam ver-
mindert wird,
88.entgegen §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer
Gaststätte, eines Personalrestaurants, einer Kan-
tine, eines Speiselokals oder eines Betriebs, in dem
Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben
werden, an Tischen gemeinsam andere Personen
als nach §3 Absatz 2 Satz 2 platziert,
89.entgegen §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer
Gaststätte, eines Speiselokals oder eines Betriebs,
in dem Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle
abgegeben werden, Gäste bewirtet, die nicht über
einen negativen Coronavirus-Testnachweis nach
§10h verfügen, ohne dass dies nach §15 Absatz 1
Satz 2 gestattet ist, oder wer eine solche Bewirtung
in Anspruch nimmt, ohne über einen negativen
Coronavirus-Testnachweis nach §
10h zu verfü-
gen,
90.entgegen §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 in Ver-
bindung mit §8 Absätze 1 und 1a in Gaststätten, in
Personalrestaurants, Kantinen, Speiselokalen
oder Betrieben, in denen Speisen zum Verzehr an
Ort und Stelle abgegeben werden, in geschlosse-
nen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizi-
nischen Maske nicht befolgt oder als Betriebsinha-
berin oder Betriebsinhaber einer Gaststätte, eines
Personalrestaurants, einer Kantine, eines Speise-
saals oder eines anderen gastronomischen Ange-
botes nicht sicherstellt, dass die Beschäftigen die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §8 befolgen,
91. entgegen §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 in Gast-
stätten, Personalrestaurants, Kantinen, Speiselo-
kalen oder Betrieben, in denen Speisen zum Ver-
zehr an Ort und Stelle abgegeben werden, Tanzge-
legenheiten, anbietet, ohne, dass dies nach §
15a
gestattet ist,
92. entgegen §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Shishas
oder andere Wasserpfeifen abweichend von den
Vorgaben nach §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11
bereitstellt oder nutzt,
93. entgegen §15 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 eine nach
dem Zwei-G-Zugangsmodell betriebene Gaststätte
betritt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, ohne
über den erforderlichen Coronavirus-Impfnach-
weis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennach-
weis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
94. entgegen §15 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Betrei-
berin oder Betreiber einer nach dem Zwei-
G-Zugangsmodell betriebene Gaststätte nicht
sicherstellt, dass in dieser ausschließlich Personen
anwesend sind, die über einen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Freitag, den 24. September 2021 657
HmbGVBl. Nr. 62
95. entgegen §15 Absatz 2 Satz 1 eine zum Mitnehmen
erworbene Speise oder ein Getränk am Ort des
Erwerbs oder in dessen unmittelbarer Umgebung
verzehrt,
96.
entgegen §
15 Absatz 3 Satz 1 alkoholische
Getränke zum Mitnehmen, die nach ihrer Darrei-
chungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt
oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern,
Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, ver-
kauft oder abgibt,
97. entgegen §15 Absatz 4 Satz 1 die Innenräume von
Gaststätten und Speiselokalen im Beherbergungs-
gewerbe für den Publikumsverkehr, einschließ-
lich geschlossener Gesellschaften, in der Zeit von
23 Uhr bis 5 Uhr für den Publikumsverkehr öffnet,
ohne dass dies nach §15 Absatz 4 Satz 2 erlaubt ist,
98.entgegen §
15 Absatz 5 in Verbindung mit §
15
Absatz 1 in Club- oder Gesellschaftsräumen von
Vereinen, insbesondere von Sport-, Kultur- und
Heimatvereinen, die Vorgaben nach §15 Absätze 1
bis 4 nicht befolgt,
99. entgegen §15a Absatz 1 Satz 1 Tanzlustbarkeiten,
insbesondere in Clubs, Diskotheken und Musik-
clubs, in geschlossenen Räumen anbietet,
100. entgegen §15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 an einer
Tanzlustbarkeit teilnimmt, ohne über einen nega-
tiven Coronavirus-Testnachweis nach §
10h zu
verfügen, oder als Veranstalterin oder Veranstalter
einer Tanzlustbarkeit Personen Einlass gewährt,
die nicht über einen negativen Coronavirus-Test-
nachweis nach §10h verfügen,
101.entgegen §
15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 die
Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
nicht entsprechend den Vorgaben begrenzt,
102. entgegen §15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 den Ver-
zehr von Speisen und Getränken außerhalb von
Tischen zulässt,
103.entgegen §
15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 es
unterlässt, bei Darbietungen zwischen dem Publi-
kum und einer Bühne einen Mindestabstand von
2,5 Metern zu gewährleisten,
104. entgegen §15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 Shishas
oder andere Wasserpfeifen abweichend von den
Vorgaben nach §
15 Absatz 6 Satz 2 Nummer 11
bereitstellt,
105. entgegen §15a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einer
Tanzlustbarkeit nach dem Zwei-G-Zugangsmo-
dell teilnimmt und das 18. Lebensjahr vollendet
hat, ohne über den erforderlichen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Gene-
senennachweis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
106. entgegen §15a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Veran-
stalterin oder Veranstalter einer Tanzlustbarkeit
nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicher-
stellt, dass an dieser ausschließlich Personen
teilnehmen, die über einen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Le
bensjahr noch nicht vollendet haben,
107. entgegen §16 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung
mit §8 Absatz 1 in geschlossenen Räumen der in
§16 Absatz 1 genannten Einrichtungen, mit Aus-
nahme des persönlichen Gästebereichs und bei der
Einnahme von Speisen und Getränken, die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nicht
befolgt,
108. entgegen §16 Absatz 1 Nummer 5 Übernachtungs-
angebote in Anspruch nimmt, ohne über einen
negativen Coronavirus-Testnachweis nach §
10h
zu verfügen, oder Übernachtungsangebote solchen
Personen erbringt, die nicht über einen negativen
Coronavirus-Testnachweis nach §10h verfügen,
109. entgegen §16 Absatz 1 Nummer 6 einen Schlafsaal
anderen Personen als den Personengruppen nach
§3 Absatz 2 Satz 2 bereitstellt,
110. entgegen §16 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 ein Über-
nachtungsangebot in einem Beherbergungs
betrieb, in einer Ferienwohnung, auf einem
Campingplatz oder in einer vergleichbaren Ein-
richtung nach dem Zwei-G-Zugangsmodell wahr-
nimmt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, ohne
über den erforderlichen Coronavirus-Impfnach-
weis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennach-
weis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
111. entgegen §16 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 Übernach-
tungsangebote in Beherbergungsbetrieben, in
Ferienwohnungen, auf Campingplätzen oder in
Einrichtungen nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
Personen erbringt, die nicht über einen Corona
virus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen
oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
112. entgegen §16 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 1a Satz 1
in Verbindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 1 und 2 an einer Kreuzfahrt nach dem Zwei-
G-Zugangsmodell teilnimmt und das 18. Lebens-
jahr vollendet hat, ohne über den erforderlichen
Coronavirus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 zu
verfügen,
113. entgegen §16 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 1a Satz 1
in Verbindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern
3 und 4 für Personen, die nicht über einen Corona-
virus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen
oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, Kreuzfahrten erbringt,
114.entgegen §
16 Absatz 4 Satz 1 die zuständige
Behörde nicht unverzüglich informiert,
115. entgegen §17 Absatz 1 Nummer 5 das Abstandsge-
bot nicht einhält,
116. entgegen §17 Absatz 1 Nummer 6 ein Angebot in
geschlossenen Räumen in Anspruch nimmt, ohne
über einen negativen Coronavirus-Testnachweis
nach §
10h zu verfügen, oder ein Angebot in
geschlossenen Räumen solchen Personen erbringt,
die nicht über einen negativen Coronavirus-Test-
nachweis nach §10h verfügen,
117. entgegen §17 Absatz 1 Nummer 8 den Zugang zu
der Einrichtung nicht entsprechend den Vorgaben
begrenzt,
118. entgegen §17 Absatz 2 Nummer 5 in Verbindung
mit §
8 Absätze 1 und 1a die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nicht befolgt,
119. entgegen §17 Absatz 2 Nummer 6 ein Angebot in
geschlossenen Räumen in Anspruch nimmt, ohne
über einen negativen Coronavirus-Testnachweis
nach §
10h zu verfügen, oder ein Angebot in
Freitag, den 24. September 2021
658 HmbGVBl. Nr. 62
geschlossenen Räumen solchen Personen erbringt,
die nicht über einen negativen Coronavirus-Test-
nachweis nach §10h verfügen,
120.entgegen §
17 Absatz 3 in Verbindung mit §
10j
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einer Freizeit
aktivität oder an einer touristischen Gästeführung
nach dem Zwei-G-Zugangsmodell teilnimmt und
das 18. Lebensjahr vollendet hat, ohne über den
erforderlichen Coronavirus-Impfnachweis nach
§2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 zu verfügen,
121.entgegen §
17 Absatz 3 in Verbindung mit §
10j
Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Veranstalte-
rin oder Veranstalter einer Freizeitaktivität oder
einer touristischen Gästeführung nach dem Zwei-
G-Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass an dieser
ausschließlich Personen teilnehmen, die über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfü-
gen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
122. entgegen §18 Absatz 3 Nummer 4 in Verbindung
mit §8 Absätze 1 und 1a in zoologischen und bota-
nischen Gärten sowie in Tierparks die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske in geschlosse-
nen Räumen nicht befolgt,
123. entgegen §18 Absatz 3 Nummer 5 ein Angebot in
geschlossenen Räumen in Anspruch nimmt, ohne
über einen negativen Coronavirus-Testnachweis
nach §
10h zu verfügen, oder ein Angebot in
geschlossenen Räumen solchen Personen erbringt,
die nicht über einen negativen Coronavirus-Test-
nachweis nach §10h verfügen,
124.entgegen §
18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 in Ver-
bindung mit §8 Absätze 1 und 1a in Museen, Ge
denkstätten, Galerien, Ausstellungshäusern, Bib-
liotheken und Archiven in geschlossenen Räumen
die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nicht befolgt,
125.entgegen §
18 Absatz 5 in Verbindung mit §
10j
Ab
satz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 eine Einrich-
tung nach §18 Absatz 1, 2, 3 oder 4 nach dem Zwei-
G-Zugangsmodell besucht und das 18. Lebensjahr
vollendet hat, ohne über den erforderlichen Coro-
navirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 zu
verfügen,
126.entgegen §
18 Absatz 5 in Verbindung mit §
10j
Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Betreiberin
oder Betreiber einer Einrichtung nach Absatz 1, 2,
3 oder 4 nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht
sicherstellt, dass während des Betriebs ausschließ-
lich Personen anwesend sind, die über einen Coro-
navirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfü-
gen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
127. entgegen §18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die Sitz-
und Stehplätze nicht entsprechend den Vorgaben
anordnet,
128. entgegen §18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Ver-
bindung mit §8 Absätze 1 und 1a die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske in geschlosse-
nen Räumen nicht befolgt,
129. entgegen §18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 an einer
Sportveranstaltung teilnimmt, ohne über einen
negativen Coronavirus-Testnachweis nach §
10h
zu verfügen, oder als Veranstalterin oder Veran-
stalter solchen Personen Zugang gewährt, die
nicht über negativen Coronavirus-Testnachweis
nach §10h verfügen,
130. entgegen §18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Veran-
staltungen für mehr als 650 Zuschauerinnen und
Zuschauer durchführt,
131. entgegen §18a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 eine Sport-
veranstaltung vor Publikum nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell besucht und das 18. Lebensjahr
vollendet hat, ohne über den erforderlichen Coro-
navirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 zu
verfügen,
132. entgegen §18a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Veran-
stalterin oder Veranstalter einer Sportveranstal-
tung vor Publikum nach dem Zwei-G-Zugangs-
modell nicht sicherstellt, dass während des
Betriebs ausschließlich Personen anwesend sind,
die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach
§2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben,
133. entgegen §18a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 den Start
der Sportausübenden nicht der Vorschrift entspre-
chend zeitlich staffelt,
134. entgegen §18a Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einer
Laufveranstaltung, einem Radrennen oder an
einem vergleichbaren nicht-stationären sportli-
chen Wettkampf einer kontaktlosen Sportart im
öffentlichen Raum nach dem Zwei-G-Zugangsmo-
dell teilnimmt und das 18. Lebensjahr vollendet
hat, ohne über den erforderlichen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Gene-
senennachweis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
135. entgegen §18a Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Veran-
stalterin oder Veranstalter einer Laufveranstal-
tung, eines Radrennens oder eines vergleichbaren
nicht-stationären sportlichen Wettkampfs nach
dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicherstellt,
dass an der Veranstaltung ausschließlich Personen
teilnehmen, die über einen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genese
nennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
136. entgegen §18b Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 tanzt,
137. entgegen §18b Absatz 1 Satz 5 Nummer 5 an einem
Volksfest teilnimmt, ohne über einen negativen
Coronavirus-Testnachweis nach §
10h zu verfü-
gen, oder als Veranstalterin oder Veranstalter sol-
chen Personen Zugang gewährt, die nicht über
negativen Coronavirus-Testnachweis nach §
10h
verfügen,
138.entgegen §
18b Absatz 1 Satz 5 Nummer 7 den
Zugang zum Veranstaltungsort nicht der Vor-
schrift entsprechend begrenzt,
139. entgegen §18b Absatz 1 Satz 5 Nummer 8 erkenn-
bar alkoholisierten Personen den Zutritt nicht
verweigert,
140. entgegen §18b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einem
Volksfest nach dem Zwei-G-Zugangsmodell teil-
nimmt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, ohne
über den erforderlichen Coronavirus-Impfnach-
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HmbGVBl. Nr. 62
weis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennach-
weis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
141. entgegen §18b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Veran-
stalterin oder Veranstalter eines Volksfestes nach
dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicherstellt,
dass an dem Volksfest ausschließlich Personen
teilnehmen, die über einen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
142. entgegen §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a in Ver-
bindung mit §8 Absätze 1 und 1a in geschlossenen
Räumen von staatlichen und privaten Bildungs-
und Ausbildungseinrichtungen, bei Angeboten
beruflicher Aus- und Fortbildung oder von Ein-
richtungen von Sprach-, Integrations-, Berufs-
sprach- und Erstorientierungskursträgern die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nicht befolgt, sofern es nicht nach §
19 Absatz 2
Satz 1 gestattet ist,
143. entgegen §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 an einem
Angebot teilnimmt, ohne über einen negativen
Coronavirus-Testnachweis nach §
10h zu verfü-
gen, oder als Anbieterin oder Anbieter solchen
Personen Zugang gewährt, die nicht über negati-
ven Coronavirus-Testnachweis nach §10h verfügen,
144.entgegen §
19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 zweiter
Halbsatz bei täglichen Angeboten das Angebot
ohne Vorlage von zwei negativen Coronavirus-
Testnachweisen nach §10h je Woche an zwei nicht
aufeinanderfolgenden Werktagen erbringt,
145.entgegen §
19 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung §
8
Absätze 1 und 1a die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nicht befolgt,
146.entgegen §
19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einem
Angebot nach §
19 Absatz 1, 2 oder 3 nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell teilnimmt und das 18. Le
bensjahr vollendet hat, ohne über den erforderli-
chen Coronavirus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
zu verfügen,
147.entgegen §
19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Anbie-
terin oder Anbieter eines Angebots nach §
19
Absatz 1, 2 oder nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
nicht sicherstellt, dass an dem Angebot ausschließ-
lich Personen teilnehmen, die über einen Corona-
virus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen
oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
148. entgegen §20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ein Ange-
bot in Anspruch nimmt, ohne über einen negati-
ven Coronavirus-Testnachweis nach §10h zu ver-
fügen, oder als Betreiberin oder Betreiber solchen
Personen Zugang gewährt, die nicht über negati-
ven Coronavirus-Testnachweis nach §10h verfügen,
149. entgegen §20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 den erfor-
derlichen Abstand zwischen Sportgeräten nicht
einhält,
150.entgegen §
20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 den
Zugang der Nutzerinnen und Nutzer nicht ent-
sprechend den Vorgaben begrenzt,
151. entgegen §20 Absatz 5a Satz 1 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einem
Angebot nach §20 Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5 nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell teilnimmt oder eine Ein-
richtung nach §20 Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5 nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell betritt und das 18. Le
bensjahr vollendet hat, ohne über den erforderli-
chen Coronavirus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
zu verfügen,
152. entgegen §20 Absatz 5a Satz 1 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Anbie-
terin oder Anbieter eines Angebots nach §
20
Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5 nach dem Zwei-G-Zugangs-
modell oder als Betreiberin oder Betreiber einer
Einrichtung nach §20 Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5 nach
dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicherstellt,
dass an dem Angebot ausschließlich Personen teil-
nehmen oder in der Einrichtung ausschließlich
Personen anwesend sind, die über einen Coronavi-
rus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen
oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
153.entgegen §20 Absatz 7 Satz 1 als Anbieterin oder
Anbieter des Spielbetriebes der 1. Fußball-Bun-
desliga oder der 2. Fußball-Bundesliga nicht
sicherstellt, dass das von der Deutschen Fußball
Liga GmbH vorgelegte Konzept vollständig
umgesetzt wird,
154.entgegen §20 Absatz 7 Satz 3 als Anbieterin oder
Anbieter des Spiel- und Trainingsbetriebes der
1. Fußball-Bundesliga oder 2. Fußball-Bundesliga
nicht darauf hinwirkt, dass im Umfeld der Stadien
keine Fanansammlungen stattfinden,
155. entgegen §21 Absatz 1 Nummer 4 als Betreiberin
oder Betreiber von Spielbanken, Spielhallen,
Wettvermittlungsstellen oder ähnlichen Betrie-
ben die Sitz- und Stehplätze für die Gäste nicht so
anordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5
Metern zwischen den Gästen, für die das Abstands-
gebot nach §
3 Absatz 2 gilt, eingehalten werden
kann, oder an Tischen andere Personen als die
Personen nach §3 Absatz 2 Satz 2 platziert,
156.entgegen §
21 Absatz 1 Nummer 5 Spielbanken,
Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnli-
che Betriebe nutzt, ohne über einen negativen
Coronavirus-Testnachweis nach §
10h zu verfü-
gen, oder als Betreiberin oder Betreiber solchen
Personen Zugang gewährt, die nicht über einen
negativen Coronavirus-Testnachweis nach §
10h
verfügen,
157.entgegen §
21 Absatz 1 Nummer 7 in geschlosse-
nen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizi-
nischen Maske nicht befolgt oder als Betriebsinha-
berin oder Betriebsinhaber von Spielbanken,
Spielhallen, Wettvermittlungsstellen oder ähnli-
chen Betrieben nicht sicherstellt, dass die Beschäf-
tigen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8 befolgen,
158. entgegen §21 Absatz 1 Nummer 8 als Betreiberin
oder Betreiber von Spielbanken, Spielhallen,
Wettvermittlungsstellen oder ähnlichen Betrie-
ben Glücksspielautomaten oder Wettvermitt-
lungsgeräte den räumlichen Vorgaben zuwider
aufstellt,
159. entgegen §21 Absatz 1 Nummer 10 als Betreiberin
oder Betreiber von Spielbanken, Spielhallen,
Wettvermittlungsstellen oder ähnlichen Betrie-
ben den Zugang nicht entsprechend begrenzt,
Freitag, den 24. September 2021
660 HmbGVBl. Nr. 62
160.entgegen §
21 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einem
Angebot nach dem Zwei-G-Zugangsmodell teil-
nimmt, ohne über den erforderlichen Coronavi-
rus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
161.entgegen §
21 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Betrei-
berin oder Betreiber von Spielbanken, Spielhallen,
Wettvermittlungsstellen oder ähnlichen Betrie-
ben nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht
sicherstellt, dass an dem Angebot ausschließlich
Personen teilnehmen, die über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Gene-
senennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen,
162.entgegen §
22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Ver-
bindung mit §
8 Absatz 1 in Hochschulen in
geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nicht befolgt,
163.entgegen §
26 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3
Nummer 2 die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nicht befolgt,
164. entgegen §26 Absatz 3 Nummer 1 die Kontaktda-
ten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
angibt,
165.entgegen einem Verbot nach §
26 Absatz 4 Num-
mern 1 bis 4 ein Wahlgebäude betritt,
166.entgegen §
27 Absatz 1 eine der in §
27 Absatz 1
aufgeführten Einrichtungen betritt,
167. entgegen §30 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d als
Besucherin oder Besucher die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nicht befolgt,
168. entgegen §38a eine Beschilderung beschädigt, ent-
fernt, unkenntlich macht oder deren Wahrnehm-
barkeit in anderer Weise beeinträchtigt,
169. entgegen §9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, §9 Absatz 3
Nummer 1, §10 Absatz 2 Nummer 2, §10 Absatz 3
Nummer 2, §10 Absatz 6 Satz 1, §10 Absatz 7 Satz 1,
§10 Absatz 7 Satz 6 Nummer 1, §13 Absatz 1 Satz 1,
§13a Absatz 1 Nummer 1, §13a Absatz 3 Nummer 1,
§14 Nummer 1, §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
§14a Absatz 2 Nummer 1, §14a Absatz 3 Nummer 1,
§
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §
15 Absatz 1a
Satz 1 Nummer 1, §15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
§
15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, §
16 Absatz 1
Nummer 1, §16 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, §17
Absatz 1 Nummer 1, §17 Absatz 2 Nummer 1, §17
Absatz 3 Nummer 1, §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
§18 Absatz 3 Nummer 1, §18 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 1, §18 Absatz 5 Nummer 1, §18a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, §18a Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, §18a
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, §
18a Absatz 3 Satz 3
Nummer 1, §18b Absatz 1 Satz 5 Nummer 1, §18b
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, §
19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, §
19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, §
20
Absatz 1 Nummer 1, §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
§20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, §20 Absatz 5 Num-
mer 1, §20 Absatz 5a Satz 1 Nummer 1, §21 Absatz 1
Nummer 1, §21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder §22
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die allgemeinen Hygie-
nevorgaben gemäß §5 nicht einhält,
170. entgegen §9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, §9 Absatz 3
Nummer 2, §10 Absatz 2 Nummer 3, §10 Absatz 3
Nummer 3, §10 Absatz 6 Satz 2, §10 Absatz 7 Satz 2,
§
10 Absatz 7 Satz 6 Nummer 2, §
13a Absatz 1
Nummer 2, §13a Absatz 3 Nummer 2, §14 Num-
mer 2, §
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
14a
Absatz 2 Nummer 2, §
14a Absatz 3 Nummer 2,
§15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §15 Absatz 1a Satz 1
Nummer 2, §15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, §15a
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §16 Absatz 1 Nummer 2,
§
16 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2, §
17 Absatz 1
Nummer 2, §17 Absatz 2 Nummer 2, §17 Absatz 3
Nummer 2, §
18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
18
Absatz 3 Nummer 2, §18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,
§
18 Absatz 5 Nummer 2, §
18a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, §18a Absatz 1 Satz 4 Nummer 2, §18a
Absatz 3 Satz 2 Nummer 4, §
18a Absatz 3 Satz 3
Nummer 2, §18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, §19
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
19 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2, §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 erster
Halbsatz, §
20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, §
20
Absatz 5 Nummer 3, §20 Absatz 5a Satz 1 Nummer 2,
§21 Absatz 1 Nummer 2, §21 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2, §
22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder §
33
Nummer 2 ein Schutzkonzept gemäß §
6 nicht
erstellt, ein erstelltes Schutzkonzept auf Verlangen
der zuständigen Behörde nicht vorlegt oder die
Einhaltung des Schutzkonzeptes nicht gewährleis-
tet,
171. entgegen §9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, §9 Absatz 3
Nummer 3, §10 Absatz 7 Satz 3, §10 Absatz 7 Satz 6
Nummer 3, §11 Absatz 2 Satz 2, §12 Absatz 1 Satz 8,
§
12 Absatz 2 Satz 2, §
13a Absatz 1 Nummer 3,
§
13a Absatz 3 Nummer 3, §
14 Nummer 3, §
14a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §14a Absatz 2 Nummer 3,
§
14a Absatz 3 Nummer 3, §
15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §15 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, §15a
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, §
15a Absatz 2 Satz 1
Nummer 3, §16 Absatz 1 Nummer 3, §16 Absatz 1a
Satz 1 Nummer 3, §17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
§17 Absatz 2 Nummer 3, §17 Absatz 3 Nummer 3,
§18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §18 Absatz 3 Num-
mer 3, §18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, §18 Absatz 5
Nummer 3, §
18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
18a
Absatz 1 Satz 4 Nummer 3, §
18a Absatz 3 Satz 2
Nummer 2, §18a Absatz 3 Satz 3 Nummer 3, §18b
Absatz 1 Satz 5 Nummer 2, §18b Absatz 3 Satz 1
Nummer 3, §
19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
19
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, §20 Absatz 1 Nummer 2,
§20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §20 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2, §
20 Absatz 5 Nummer 2, §
20 Ab-
satz 5a Satz 1 Nummer 3, §21 Absatz 1 Nummer 3,
§
21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder §
33 Num-
mer 3 Kontaktdaten gemäß §
7 nicht erfasst, auf
Verlangen der zuständigen Behörde nicht heraus-
gibt, zweckfremd nutzt oder unbefugten Dritten
überlässt,
172.entgegen §
7 Absatz 2 Satz 2, §
9 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3, §9 Absatz 3 Nummer 3, §10 Absatz 7
Satz 3, §10 Absatz 7 Satz 6 Nummer 3, §11 Absatz 2
Satz 2, §
12 Absatz 1 Satz 8, §
12 Absatz 2 Satz 2,
§13a Absatz 1 Nummer 3, §13a Absatz 3 Nummer 3,
§14 Nummer 3, §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
§14a Absatz 2 Nummer 3, §14a Absatz 3 Nummer 3,
§15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §15 Absatz 1a Satz 1
Nummer 3, §15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, §15a
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §16 Absatz 1 Nummer 3,
§16 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, §17 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §17 Absatz 2 Nummer 3, §17 Absatz 3
Nummer 3, §
18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
18
Absatz 3 Nummer 3, §18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,
§
18 Absatz 5 Nummer 3, §
18a Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §18a Absatz 1 Satz 4 Nummer 3, §18a
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, §
18a Absatz 3 Satz 3
Nummer 3, §18b Absatz 1 Satz 5 Nummer 2, §18b
Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, §
19 Absatz 1 Satz 1
Freitag, den 24. September 2021 661
HmbGVBl. Nr. 62
Nummer 2, §
19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, §
20
Absatz 1 Nummer 2, §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
§20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §20 Absatz 5 Num-
mer 2, §20 Absatz 5a Satz 1 Nummer 3, §21 Absatz 1
Nummer 3, §
21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder
§33 Nummer 3 Kontaktdaten gemäß §7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 nicht, unvollständig oder unzu-
treffend angibt.“
19.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
19.2.1 In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Textstelle ,,Num-
mer 26″ durch die Textstelle ,,Nummer 54″ ersetzt.
19.2.2 In Satz 3 wird die Textstelle ,,Nummer 9b“ durch die
Textstelle ,,Nummer 7″ ersetzt.
20. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 23. Oktober
2021 außer Kraft.“
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 25. September 2021 in Kraft.
Hamburg, den 23. September 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Begründung
zur Zweiundfünfzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
A.
Anlass
Mit der Zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wer-
den unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen
Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg und der Auswer-
tung der Erkenntnisse zur Anwendung des mit der Fünfzig
sten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27. August 2021 (Hmb
GVBl. S. 573) eingeführten Zwei-G-Zugangsmodells einzelne
Schutzmaßnahmen innerhalb dieses Modells zurückgenom-
men. Darüber hinaus ist es vor dem Hintergrund der aktuellen
epidemiologischen Lage dringend erforderlich, die Geltungs-
dauer der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs
verordnung (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) um vier
Wochen zu verlängern.
Nachdem mit der Vierzigsten bis Neunundvierzigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung vor dem Hintergrund der in dieser Zeit
erreichten Stabilisierung der epidemiologischen Lage nach
einem gestuften Konzept Anpassungen der Schutzmaßnah-
men vorgenommen wurden, mit denen deren beschränkende
Folgewirkungen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des wei-
terhin erforderlichen Schutzniveaus reduziert werden konn-
ten, und mit der Fünfzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung das
Zwei-G-Zugangsmodell eingeführt worden ist, ist es vor dem
Hintergrund der aktuellen epidemiologischen Lage und Ent-
wicklung (hierzu im Folgenden ausführlich) weiter dringend
erforderlich, die bestehenden Schutzmaßnahmen, die insbe-
sondere der Prävention dienen, zu verlängern. Hierdurch wird
der instabilen infektionsepidemiologischen Gesamtlage begeg-
net, die durch eine ansteigende Auslastung der intensivmedizi-
nischen Versorgungskapazitäten, durch ein immer noch hohes
Niveau der Neuinfektionszahlen, die Dominanz der besorgnis-
erregenden Virusvariante B.1.617.2 (Delta) sowie durch einen
noch nicht hinreichenden Immunisierungsgrad der Bevölke-
rung durch Impfungen geprägt ist. Die Schutzmaßnahmen
sind an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölke-
rung und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems
ausgerichtet und vor dem Hintergrund der aktuellen infek
tionsepidemiologischen Lage zur Erreichung dieser Ziele
dringend erforderlich.
Bei der Bewertung der infektionsepidemiologischen Lage
und der Entscheidung des Verordnungsgebers über die Schutz-
maßnahmen sind insbesondere die Anzahl der mit einer
Coronavirus-Infektion neu in Krankenhäuser aufgenomme-
nen Personen, die Auslastung der intensivmedizinischen
Behandlungskapazitäten, die unter infektionsepidemiologi-
schen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen
sowie die Anzahl der gegen das Coronavirus geimpften Perso-
nen berücksichtigt worden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die Bei-
behaltung der bestehenden Schutzmaßnahmen einerseits drin-
gend erforderlich und andererseits noch ausreichend, um eine
effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens zu gewähr-
leisten und das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung
sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu
schützen. Dies gilt insbesondere, weil der Anteil der Bevölke-
rung, der über einen vollständigen Impfschutz verfügt, noch
nicht hinreichend groß ist und ein exponentieller Anstieg von
Neuinfektionen in der Bevölkerungsgruppe der Ungeimpften
die Gefahr einer Überlastung der Kapazitäten des Gesund-
Freitag, den 24. September 2021
662 HmbGVBl. Nr. 62
heitssystems birgt, die der Verordnungsgeber abzuwenden
verpflichtet ist. Auch die beachtliche und ansteigende Auslas-
tung der intensivmedizinischen Kapazitäten, die Dominanz
der besorgniserregenden Virusvariante B.1.617.2 (Delta) sowie
das Auftreten anderer Virusvarianten gebieten besondere Vor-
sicht und die weitere Beibehaltung eines hohen Schutzniveaus.
Zudem darf der Erfolg der Eindämmung der Coronavirus-
Epidemie in der Freien und Hansestadt Hamburg, der durch
die Einhaltung und Umsetzung der Schutzmaßnahmen dieser
Verordnung durch die Bürgerinnen und Bürger erreicht wor-
den ist, nicht durch eine übereilte Reduktion der Schutzmaß-
nahmen gefährdet werden, da ansonsten eine durch ein starkes
exponentielles Wachstum der Neuinfektionen geprägte epide-
miologische Lage zu befürchten steht, die den Verordnungsge-
ber zu einer Intensivierung der Schutzmaßnahmen zwingen
würde.
Aus diesem Grund wird die sorgsame und kontinuierliche
Evaluation des Schutzkonzepts und der einzelnen Schutzmaß-
nahmen auch mit dieser Verordnung konsequent fortgesetzt,
um einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem dringend
erforderlichen Schutzniveau und der grundrechtlich gebote-
nen Rücknahme beschränkender Schutzmaßnahmen zu
gewährleisten. Dabei wird weiter wie bereits bisher auch
die Zunahme des Anteils der Bevölkerung mit einem Impf-
schutz in die Bewertung der Lage und die Prüfung der Erfor-
derlichkeit der Maßnahmen eingestellt werden. Je nach Ent-
wicklung der epidemiologischen Lage wird der Verordnungs-
geber wie mit den letzten Änderungsverordnungen weitere
Anpassungen vornehmen, mit denen nicht mehr erforderliche
Schutzmaßnahmen wenn möglich umgehend zurückge-
nommen werden.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichun-
gen der Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.ham-
burg.de/coronavirus) verwiesen. Seit dem 1. Juni 2021 stuft das
Robert Koch-Institut die Gefährdung der Gesundheit der
Bevölkerung in Deutschland insbesondere aufgrund der Ver-
breitung von einigen besorgniserregenden SARS-CoV-2-Vari-
anten sowie der noch nicht ausreichend hohen Impfquote ins-
gesamt als hoch ein (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/
Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Sept_2021/2021-
09-14-de.pdf?__blob=publicationFile).
Für die Freie und Hansestadt Hamburg stellt sich die epi-
demiologische Lage aktuell wie folgt dar:
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hanse-
stadt Hamburg war bis zum 8. September 2021 durch einen
längeren Zeitraum mit ansteigenden Werten der Anzahl der in
Bezug auf die mit COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenom-
menen Personen je 100
000 Einwohner innerhalb von sieben
Tagen (7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz) gekennzeichnet.
Erst seit dem 9. September 2021 ist die 7-Tage-Hospitalisie-
rungsinzidenz wieder rückläufig (Stand: 22. September 2021).
Der Verlauf der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz in der
Freien und Hansestadt Hamburg innerhalb des letzten Monats
stellt sich nach den Berechnungen des Robert Koch-Instituts
wie folgt dar: 22. August: 2,65; 23. August: 2,54; 24. August:
2,7; 25. August: 2,86; 26. August: 3,02; 27. August: 2,92;
28. August: 2,81; 29. August: 2,92; 30. August: 2,81;
31. August: 3,02; 1. September: 3,13; 2. September: 3,51;
3. September: 3,51; 4. September: 3,4; 5. September: 3,4;
6. September 3,62; 7. September: 3,45; 8. September: 3,4;
9. September: 3,02; 10. September: 2,81; 11. September: 2,54;
12. September: 2,32; 13. September: 2,05; 14. September: 1,67;
15. September: 1,03; 16. September: 0,65; 17. September: 1,24;
18. September: 1,19; 19. September: 1,19; 20. September: 1,19;
21. September: 1,03 (Quelle: Robert Koch-Institut, https://
www.rki.de/covid-19-trends, Stand des Abrufs: 22. September
2021; Anmerkung: Die vom Robert Koch-Institut angegeben
Werte zu den einzelnen Tagen werden aufgrund eines Melde-
verzugs regelmäßig um Nachmeldungen ergänzt; hierdurch
erhöhen sich nachträglich die zu den einzelnen Tagen angege-
benen Werte). Während in den Kalenderwochen (KW) 31 bis 35
auch in den Altersgruppen ab 15 die Werte der Hospitalisie-
rung gestiegen waren, ist die Hospitalisierungsinzidenz dort
wieder gesunken. In der Altersgruppe der über 80-Jährigen ist
die Hospitalisierungsinzidenz mit 3,6 in der KW 37 am höchsten.
Mit Stand vom 21. September befinden sich in Hamburg
121 Personen wegen einer COVID-19-Erkrankung in einem
Krankenhaus in Behandlung. 43 Personen hiervon befinden
sich in intensivmedizinischer Behandlung. Unter Berücksich-
tigung der mit anderen Patienten belegten Intensivbetten sind
derzeit noch 64 Intensivbetten der insgesamt zur Verfügung
stehenden 512 Intensivbetten frei (Stand: 22. September,
Quelle: DIVI-Register). Es ist insgesamt ein Anstieg des
Anteils der Belegung der Intensivbetten mit COVID-19-Er-
krankten zu verzeichnen: Am 21. August waren knapp 7% der
Intensivbetten in der Stadt mit COVID-19-Erkrankten belegt,
aktuell schwankt dieser Wert um 10
%. Der Verlauf dieses
Werts stellt sich wie folgt dar (alle Angaben in Prozent): 22. Au
gust: 7,41; 23. August: 7,5; 24. August: 8,48; 25. August: 8,46;
26. August: 8,32; 27. August: 8,45; 28. August: 8,41; 29. Au
gust: 8,72; 30. August: 8,63; 31. August: 9,36; 1. September:
9,56; 2. September: 8,71; 3. September: 9,4; 4. September: 9,6;
5. September: 9,44; 6. September: 9,48; 7. September: 9,3;
8. September: 9,83; 9. September: 9,85; 10. September: 9,66;
11. September: 9,4; 12. September: 10,33; 13. September: 9,54;
14. September: 9,66; 15. September: 10,96; 16. September:
10,96; 17. September: 9,98; 18. September: 9,0; 19. September:
9,28; 20. September: 10,06; 21 September: 9,15 (Quelle: Robert
Koch-Institut, https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand:
23. Au
gust 2021). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die
Daten des Robert Koch-Instituts sich auf die Daten der Kran-
kenhäuser in Hamburg insgesamt beziehen und damit auch
Einweisungen von Personen mit Wohnsitz außerhalb Ham-
burgs erfasst sind.
Die Anzahl der Neuinfektionen liegt noch auf einem hohen
Niveau: Zwischen dem 15. September 2021 und dem 22. Sep-
tember 2021 wurden insgesamt 1.131 Neuinfektionen in der
Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet (Datenstand 9:00
Uhr). Dies entspricht 59,93 Fällen je 100.000 Einwohnerinnen
und Einwohner (7-Tage-Inzidenz; Datenstand 22. September
2021, 9:00 Uhr). Die 7-Tage-Inzidenz sinkt seit dem 8. Septem
ber zwar wieder, befindet sich jedoch noch auf einem hohen
Niveau: Werte: 31. August: 91,37; 1. September: 86,85; 2. Sep-
tember: 90,84; 3. September: 88,27; 4. September: 90,00;
5. September: 88,84; 6. September: 90,74; 7. September: 90,21;
8. September: 94,52; 9. September: 89,74; 10. September:
90,11; 11. September: 86,43; 12. September: 84,59; 13. Septem-
ber: 82,49; 14. September: 79,60; 15. September: 76,45;
16. September: 74,35; 17. September: 68,89; 18. September:
67,42, 19. September: 68,00; 20. September: 64,69; 21. Septem-
ber: 62,96; 22. September: 59,39. Diese Betrachtung wird auch
durch den jüngsten Verlauf des 7-Tage-R-Werts bestätigt:
31. August: 1,14; 1. September: 1,06; 2. September: 0,93;
3. September: 0,96; 4. September: 0,99; 5. September: k.A.;
6. September: k.A.; 7. September: 0,93; 8. September: 0,92;
9. September: 0,93; 10. September: 1,00; 11. September: 1,01;
12. September: k.A.; 13. September: k.A.; 14. September: 0,90;
15. September: 0,86; 16. September: 0,82; 17. September: 0,87;
18. September: 0,87; 19. September: k.A.; 20. September: k.A.;
21. September: 0,84; 22. September: 0,86 (Stand: 22. Septem-
ber 2021). Der 7-Tage-R-Wert bildet das Infektionsgeschehen
vor etwa einer Woche bis vor etwas mehr als zwei Wochen ab
und ist daher für die Einschätzung der epidemiologischen
Lage bedeutsam. Bei einem R-Wert über 1 steigt die tägliche
Freitag, den 24. September 2021 663
HmbGVBl. Nr. 62
Anzahl an Neuinfektionen. Die aktuellen Infektionen finden
hauptsächlich in privaten Haushalten statt. Die unter infek
tionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Betrachtung
der Inzidenzen zeigt, dass die höchsten Inzidenzen in der
Altersgruppe der 6- bis 14-Jährigen mit 174 sowie in der
Altersgruppe der 15- bis 19-Jährigen mit 119 liegen. In allen
anderen Altersgruppen liegt die Inzidenz unter 100, in den
Altersgruppen von 60 bis 89 unter 30. Die niedrigste Inzidenz
weist die Altersgruppe der 80- bis 89-Jährigen mit einem Wert
von 21 auf.
Das Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt
Hamburg ist weiterhin durch eine Dominanz der zuerst in
Indien entdeckten Virusvariante B.1.617.2 (Delta) geprägt:
Die Delta-Variante ist seit der KW 25 die dominierende Virus-
variante in der Freien und Hansestadt Hamburg. In der KW 34
wurde der durch Sequenzierung ermittelte Anteil auf 100
%
bestimmt. Die Delta-Variante hat nach den bislang vorliegen-
den Erkenntnissen das Potenzial, selbst niedrige Inzidenzen
sehr deutlich ansteigen zu lassen. Es wird geschätzt, dass die
Ansteckungsrate bei der Delta-Variante um 40 bis 80% höher
als bei der Alpha-Variante ist. Für die Delta-Variante bestehen
deutliche Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit: Zum
einen weist die Delta-Variante eine höhere Fallanstiegsrate auf
als die Alpha-Variante und zum anderen zeigen Kontaktnach-
verfolgungsdaten, dass für Delta-Infizierte die Anzahl infizier-
ter Kontaktpersonen höher ist als für mit der Alpha-Variante
infizierte Personen.
Die Delta-Variante trifft auf eine Bevölkerung ohne ausrei-
chenden Impfschutz, wie aktuelle Daten nahelegen. Viele
Menschen in Hamburg insbesondere in den jüngeren Alters-
gruppen haben noch keine oder nur die erste Impfdosis
erhalten. Der Impfschutz ist nach der ersten Dosis aber zu
gering und hält einer Infektion mit der Delta-Variante nicht
verlässlich stand. Wer sich als Person mit unvollständigem
Impfschema mit der Delta-Variante infiziert, kann lediglich
mit einem geringen Impfschutz von etwa 33
% rechnen. Sie
oder er trägt das Virus auch mit höherer Wahrscheinlichkeit
weiter, als dies bei der Alpha-Variante der Fall war. Erste
Daten zur Schwere der assoziierten Krankheitsverläufe weisen
zudem darauf hin, dass Delta-Infizierte höhere Hospitalisie-
rungsraten aufweisen könnten als Alpha-Infizierte. Vulnerable
Personen sind sogar trotz zweifacher Impfung einem höheren
Risiko ausgesetzt, denn die Wirksamkeit von Impfstoffen ist
bei ihnen oft herabgesetzt, etwa aufgrund einer schlechteren
Immunantwort oder von bestehenden Grunderkrankungen.
70,8% der Hamburgerinnen und Hamburger haben bereits
eine Erstimpfung erhalten, 67,0% eine Zweitimpfung (Quelle:
Digitales Impfmonitoring zu COVID-19-Impfung, Robert
Koch-Institut; Stand: 22. September 2021). Darüber hinaus
wurden in der Freien und Hansestadt Hamburg bereits mehr
als 4.500 Auffrischungsimpfungen durchgeführt (Stand 22. Sep
tember 2021). Impfungen werden sowohl durch niedergelas-
sene Ärztinnen und Ärzte sowie Betriebsärztinnen und
Betriebsärzte als auch durch mobile Impfteams an dezentralen
Impfstellen und Schulen durchgeführt. Die Anzahl der Aus-
brüche in den Alten- und Pflegeheimen hatte zunächst abge-
nommen, hier war die positive Wirkung der Impfungen deut-
lich erkennbar. Nach einigen Schwankungen sinkt die Anzahl
der Neuinfektionen seit dem 14. September 2021 erneut. Bis in
den jüngeren Altersgruppen, insbesondere der Altersgruppe ab
12 Jahren, für die die Ständige Impfkommission erst vor kur-
zem eine Impfempfehlung ausgesprochen hat, eine hohe
Impfquote erreicht werden kann, wird es noch einige Wochen
dauern. Bereits 37,2
% der 12- bis 17-Jährigen in der Freien
und Hansestadt Hamburg haben eine Erstimpfung erhalten.
27,7% dieser Altersgruppe sind vollständig geimpft.
Ein weiteres, konsequentes Festhalten an den bestehenden
Schutzmaßnahmen ist vor diesem Hintergrund dringend
erforderlich. Insbesondere muss das Infektionsgeschehen wei-
ter eingedämmt werden, bis die Bürgerinnen und Bürger hin-
reichend durch Impfungen geschützt sind. Die starke Viruszir-
kulation in der Bevölkerung (Community Transmission) mit
Infektionen in gastronomischen Betrieben, bei Veranstaltun-
gen, in Privathaushalten, Kitas, Schulen sowie dem berufli-
chen Umfeld erfordert weiterhin die konsequente Umsetzung
kontaktreduzierender Maßnahmen und weiterer Schutzmaß-
nahmen sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von
Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies ist vor dem Hinter-
grund der Dominanz der besorgniserregenden Virusvariante
B.1.617.2 (Delta) von entscheidender Bedeutung, um die Zahl
der Neuinfizierten wieder deutlich zu senken und schwere
Krankheitsverläufe, intensivmedizinische Behandlungen und
Todesfälle zu vermeiden. Nur dadurch kann eine Überlastung
des Gesundheitswesens vermieden werden. Ferner kann hier-
durch mehr Zeit für die Produktion von Impfstoffen, die
Durchführung von Impfungen sowie die Entwicklung von
antiviralen Medikamenten gewonnen werden. Berichte über
COVID-19-Langzeitfolgen mahnen ebenfalls zur Vorsicht. Im
Falle eines erneuten exponentiellen Anstiegs der Neuinfek
tionszahlen kann das Gesundheitswesen auch trotz des bisheri-
gen Anteils der Hamburger Bevölkerung mit einem vollständi-
gen Impfstatus von über 65
% zudem schnell wieder an seine
Belastungsgrenzen stoßen, wodurch insgesamt die medizini-
sche Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre.
Ein zusätzlicher wichtiger Grund für die weitere Eindäm-
mung des Infektionsgeschehens besteht darin, während der
laufenden Impfkampagne in Deutschland das Auftreten soge-
nannter Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe
Zahl neu geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immu-
nität auf eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt dies die
Entstehung von Virusvarianten, gegen die die bisher verfügba-
ren Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen könnten.
Die Impfstoffe können zwar grundsätzlich an solche Virusvari-
anten angepasst werden. Dies erfordert jedoch einen mehrmo-
natigen Vorlauf und eine vollständige Nachimpfung der Bevöl-
kerung, die eine fristgerechte Produktion dieser angepassten
Impfstoffe für die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
Solange noch nicht alle Altersgruppen, für die derzeit ein
Impfstoff zugelassen ist, ein Impfangebot erhalten haben und
einen vollständigen Impfschutz erlangen konnten, können
Antigen-Schnelltests als zusätzliches Element zur frühzeitigen
Erkennung der Virusausscheidung die Sicherheit erhöhen.
Wegen der Grenzen der Validität der Testergebnisse (vgl.
hierzu die Begründung der HmbSARS-CoV-2-Eindäm-
mungsVO vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205)) können
diese derzeit jedoch nur als zusätzliches Mittel einer Absiche-
rung eingesetzt werden. Das Angebot an kostenlosen Bürger-
tests ist in der Freien und Hansestadt Hamburg hoch.
Aus den vorstehenden Gründen ist es dringend erforder-
lich, an den bestehenden Schutzmaßnahmen festzuhalten, um
das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen
und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
B.
Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu §10: Mit der Ergänzung wird das Zwei-G-Zugangsmo-
dell auch für Versammlungen und Zusammenkünfte nach §10
Absatz 7 Satz 1 ermöglicht.
Zu §10i: Mit der Änderung in Absatz 1 wird der Verwen-
dungszweck für betriebliche Testbescheinigungen nach §
10i
Absatz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO nunmehr aus-
schließlich auf den Kontext der Berufsausübung beschränkt.
Betriebliche Testbescheinigungen nach §10i Absatz 1 Absatz 1
können daher für private Zwecke nicht mehr zum Nachweis
Freitag, den 24. September 2021
664 HmbGVBl. Nr. 62
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
nach §
10h HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO genutzt wer-
den.
Zu §13: Mit der Änderung in Absatz 1 wird die in §
13
Absatz 1 vorgeschriebene Maskenpflicht für diejenigen Ver-
käuferinnen und Verkäufer an Marktständen unter freiem
Himmel aufgehoben, die über einen Coronavirus-Impfnach-
weis nach §
2 Absatz 5 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen. Die
allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften bleiben hiervon unbe-
rührt und sind weiterhin zu beachten.
Zu §§13a, 14 und 18a: Vor dem Hintergrund der unter A.
dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien
und Hansestadt Hamburg kann das Erfordernis einer vorheri-
gen Terminvereinbarung oder Buchung bei Messen und Aus-
stellungen im Sinne der Gewerbeordnung, bei Dienstleistun-
gen im Bereich der Körperpflege sowie bei Sportveranstaltun-
gen vor einem Publikum entfallen.
Zu §20: Mit der Ergänzung in Absatz 1 werden die Vorga-
ben für öffentliche und private Sportanlagen angeglichen. Die
Kontaktdatenerfassung wird nunmehr auf private Anlagen in
geschlossen Räumen beschränkt.
Zu §§9, 11, 12, 13a, 15, 15a, 16, 17, 18, 18a 18b, 19, 20 und
21 (Zwei-G-Zugangsmodell): Mit der Fünfzigsten Verord-
nung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung vom 27. August 2021 hat der Verord-
nungsgeber das sogenannte Zwei-G-Zugangsmodell einge-
führt. Im Rahmen des Zwei-G-Zugangsmodells werden in
den jeweiligen Regelungen der HmbSARS-CoV-2-Eindäm-
mungsVO für den Betrieb von für den Publikumsverkehr
geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräu-
men, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben oder Ladenlokalen
oder für sonstige Angebote mit Publikumsverkehr Freistellun-
gen von einzelnen Schutzmaßnahmen der HmbSARS-CoV-
2-EindämmungsVO geregelt, wenn in diesen Betrieben oder
Einrichtungen, bei diesen Veranstaltungen oder bei diesen
Angeboten ausschließlich geimpfte Personen und genesene
Personen sowie Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, anwesend sind.
Nach den Erkenntnissen des Verordnungsgebers hat das
Zwei-G-Zugangsmodell sich in den ersten vier Wochen seit
der Einführung in der Praxis bewährt und erkennbar nicht zu
einem Anstieg der Neuinfektionen geführt. Vielmehr sind vor
dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epide-
miologischen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg,
die sich aktuell als stabil darstellt, Anpassungen der Vorgaben
des Zwei-G-Zugangsmodells infektionsschutzrechtlich erfor-
derlich und angemessen.
Aus diesem Grund werden mit der Zweiundfünfzigsten
Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-
2-Eindämmungsverordnung im Rahmen des Zwei-G-Zugangs-
modells in den jeweiligen bereichsspezifischen Regelungen
sowohl die Maskenpflicht als auch jegliche kapazitäre Begren-
zungen für Veranstaltungen, Angebote und Einrichtungen im
Zwei-G-Zugangsmodell aufgehoben. Diese bei der Einführung
des Zwei-G-Zugangsmodells zunächst noch aufrecht erhalte-
nen Schutzmaßnahmen sind nach den Erkenntnissen des
Verordnungsgebers und nach der ersten Evaluation des
Modells sowie vor dem Hintergrund der aktuellen stabilen
epidemiologischen Lage in der Freien und Hansestadt Ham-
burg nicht mehr erforderlich. Die im Rahmen des Zwei-G-
Zugangsmodells anwesenden Personen verfügen kraft ihrer
Immunisierung jeweils selbst über einen ausreichenden indi-
viduellen Schutz vor Infektionen, schweren Erkrankungsver-
läufen und einer Hospitalisierung. Im Zwei-G-Zugangsmodell
sind daher nur noch allgemeine Hygiene- und Schutzmaßnah-
men der §§
5, 6 und 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO
erforderlich, die den Betrieb oder Angebote für den Publi-
kumsverkehr nur noch unwesentlich beschränken. Vielmehr
entspricht die Ausgestaltung des Zwei-G-Zugangsmodells wei-
testgehend dem Normalbetrieb.
Darüber hinaus wird die Ausnahme für Personen, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, trotz der zügig
voranschreitenden aber noch nicht abgeschlossenen Impfun-
gen von Kindern und Jugendlichen, einstweilen für weitere
vier Wochen fortgeschrieben. Der Verordnungsgeber beab-
sichtigt, nach Ablauf dieses Zeitraums die Ausnahme allein auf
die Personengruppe der Kinder bis zur Vollendung des zwölf-
ten Lebensjahres zu beschränken, da für diese Personengruppe
bisher weiterhin kein Impfstoff zugelassen ist und in dieser
Personengruppe nur höchst selten schwere Erkrankungsver-
läufe und Hospitalisierungen zu verzeichnen sind.
Zu §39: Durch die Änderung von Absatz 1 werden die Ord-
nungswidrigkeitstatbestände der durch diese Verordnung
geänderten Regelungen angepasst und aus rechtsförmlichen
Gründen neu gefasst.
Zu §40: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es dringend erforderlich, an den bestehen-
den Schutzmaßnahmen festzuhalten, um dem Infektionsge-
schehen in der Freien und Hansestadt Hamburg weiterhin
konsequent entgegenzuwirken und die bisherigen Erfolge bei
der Eindämmung des Coronavirus nicht zu gefährden. Aus
diesem Grund werden die Schutzmaßnahmen der HmbSARS-
CoV-2-EindämmungsVO bis zum 23. Oktober 2021 verlängert.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Neununddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021,
8. Januar 2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar
2021, 19. Februar 2021, 26. Februar 2021, 5. März 2021,
11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und
16. April 2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121,
137, 145, 161, 173 und 193) verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Begründung der HmbSARS-
CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021 (HmbGVBl.
S. 205) sowie die Begründungen zur Vierzigsten bis Einund-
fünfzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 11. Mai 2021,
20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021, 10. Juni 2021, 17. Juni
2021, 21. Juni 2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021,
27. August 2021 und 17. September 2021 (HmbGVBl. S. 295,
323, 349, 367, 412, 459, 471, 485, 543, 567, 573 und 625) ver
wiesen.
