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Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften
202-1-16, 202-1-19, 202-1-20, 202-1-35, 202-1-37, 202-1-39, 202-1-44, 202-1-46, 202-1-57, 202-1-70, 202-1-71, 202-1-76, 202-1-78, 202-1-80, 202-1-90, 2011-2-1, 202-1-10, 202-1-11, 202-1-25, 202-1-34, 202-1-55, 2124-1-2, 2138-1-2, 202-1-41

Seite 509

509
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 63 DIENSTAG, DEN 23. DEZEMBER 2014
Tag I n h a l t Seite
A r t i k e l 1
Auf Grund der §§ 2, 5, 10, 11, 12, 17 und 18 des Gebühren-
gesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert
am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verord-
net:
§ 1
Änderung der Gebührenordnung für Melde- und
Ausweisangelegenheiten
In § 1 Absatz 1 Nummer 3.3 der Gebührenordnung für
Melde- und Ausweisangelegenheiten vom 7. Dezember 1993
(HmbGVBl. S. 372), zuletzt geändert am 18. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 535), wird der Gebührensatz ,,11,–“ durch den
Gebührensatz ,,12,–“ ersetzt.
§ 2
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Personenstandsgesetz
In Nummer 17 der Anlage der Gebührenordnung für Amts-
handlungen nach dem Personenstandsgesetz vom 2. Dezember
2008 (HmbGVBl. S. 406), zuletzt geändert am 17. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 545), tritt an die Stelle des Gebührensatzes
,,18,50″ der Gebührensatz ,,21,–„.
§ 3
Änderung der Gebührenordnung
für das öffentliche Gesundheitswesen
Die Anlage der Gebührenordnung für das öffentliche
Gesundheitswesen vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 465),
zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 545),
wird wie folgt geändert:
1. Tarifnummer 9 des Teils V des Inhaltsverzeichnisses
zum Gebührentarif erhält folgende Fassung:
,,9 Tiergesundheits- und lebensmittelrechtliche
Kontrollen beim Verbringen von Sendungen aus
Drittländern, einschließlich der erforderlichen
Kontrollbescheinigungen beziehungsweise -mittei-
lungen“.
2. Der Gebührentarif wird wie folgt geändert:
2.1 Teil I wird wie folgt geändert:
2.1.1 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 1.1.1 erster Gebührensatz 120,–
Tarifnummer 1.1.2 erster Gebührensatz 120,–
Tarifnummer 1.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 80,–
Tarifnummer 1.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 180,–
Tarifnummer 1.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 80,–
2.1.2 In den Tarifnummern 1.3.1 bis 1.3.3 wird jeweils die
Textstelle ,,Heilberufe und nichtärztliche Heilberufe
(Gesundheitsfachberufe)“ durch die Textstelle ,,bun-
des- und landesrechtlich geregelte Gesundheitsberufe“
ersetzt.
2.1.3 In den Tarifnummern 1.3.2 und 1.3.3 werden jeweils
die Wörter ,,der Hälfte“gestrichen.
9. 12. 2014 Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . 509
202-1-16, 202-1-19, 202-1-20, 202-1-35, 202-1-37, 202-1-39, 202-1-44, 202-1-46, 202-1-57, 202-1-70, 202-1-71, 202-1-76, 202-1-78, 202-1-80, 202-1-90, 2011-2-1,
202-1-10, 202-1-11, 202-1-25, 202-1-34, 202-1-55, 2124-1-2, 2138-1-2, 202-1-41
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Zweiunddreißigste Verordnung
zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften
Vom 9. Dezember 2014
Dienstag, den 23. Dezember 2014
510 HmbGVBl. Nr. 63
2.1.4 Die Tarifnummern 1.3.5 und 1.3.6 erhalten folgende
Fassung:
,,1.3.5 Zweitschriften von Urkun-
den der Tarifnummern 1.1.1
bis 1.1.4, 1.1.6 bis 1.2.1, 1.3.1
bis 1.3.3, 1.3.9 bis 1.3.10.3
und 1.6, sowie Zweitschriften
von Prüfungszeugnissen,
auch wenn Prüfungen und
Erstschriften gebührenfrei
sind, und Zweitschriften von
Bescheiden über die Aner-
kennung von Prüfungen und
Studienleistungen aus den
Studiengängen Medizin,
Zahnmedizin, Pharmazie,
Lebensmittelchemie sowie
den bundes- und landesrecht-
lich geregelten Gesundheits-
berufen je . . . . . . . . . . . . . . . . 35,–
bis 70,–
1.3.6 Prüfungen nach der Ausbil-
dungs- und Prüfungsord-
nung für die Gesundheits-
und Pflegeassistenz vom
17. April 2007 (HmbGVBl.
S. 143), sofern die Ausbil-
dung im Rahmen einer Um-
schulung absolviert wurde je 45,–
bis 150,–„.
2.1.5 In Tarifnummer 1.3.7 wird der Gebührensatz ,,150,–“
durch den Gebührensatz ,,166,–“ ersetzt.
2.1.6 Hinter der Tarifnummer 1.3.15 werden folgende Tarif-
nummern 1.3.16 und 1.3.17 eingefügt:
,,1.3.16 Amtshandlungen nach dem
Prüfungsrecht der bundes-
und landesrechtlich geregel-
ten Gesundheitsberufe sowie
nach Tarifnummer 1.3.7,
sofern Schulen oder Weiter-
bildungsinstitute Prüflinge
zur Abschlussprüfung an-
melden, deren Ausbildungs-
oder Arbeitsplatz außerhalb
Hamburgs liegt . . . . . . . . . . . 100,–
bis 350,–
1.3.17 Neben den Gebühren nach
den Tarifnummern 1.3.2,
1.3.3 und 1.3.13 sind Aufwen-
dungen, die durch die Einho-
lung von Sachverständigen-
gutachten entstehen, als
besondere Auslagen zu erstat-
ten.“
2.1.7 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 1.6 erster Gebührensatz 120,–
Tarifnummer 2.3.4 erster Gebührensatz 111,–
zweiter Gebührensatz 553,–
Tarifnummer 2.3.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . 34,–
Tarifnummer 2.3.5 erster Gebührensatz 83,–
zweiter Gebührensatz 553,–
Tarifnummer 2.3.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . 29,40
2.1.8 In den Tarifnummern 2.10.1 und 2.10.13 wird jeweils
das Wort ,,Maßnahmen“ durch die Wörter ,,Inspektio-
nen und Maßnahmen“ ersetzt.
2.1.9 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . 16,60
Tarifnummer 3.16 erster Gebührensatz 300,–
zweiter Gebührensatz 8981,–
Tarifnummer 3.20.1 . . . . . . . . . . . . . . . 6,60
Tarifnummer 3.20.2 . . . . . . . . . . . . . . . 1,10
Tarifnummer 5.5 zweiter Gebührensatz 19,–
2.1.10 Tarifnummer 6.3 erhält folgende Fassung:
,,6.3 Überwachungsmaßnahmen
von Wasserversorgungsanla-
gen nach § 18 in Verbindung
mit § 19 Absatz 5 der Trink-
wasserverordnung . . . . . . . . . Gebühr
nach § 6″.
2.1.11 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 6.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Tarifnummer 6.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Tarifnummer 7.1.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 77,40
Tarifnummer 7.1.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 64,20
Tarifnummer 7.1.2.3 erster Gebührensatz 71,90
zweiter Gebührensatz 60,80
Tarifnummer 7.1.2.4 erster Gebührensatz 71,90
zweiter Gebührensatz 60,80
2.1.12 Die Tarifnummern 7.2.1 bis 7.2.3 erhalten folgende
Fassung:
,,7.2.1 Überprüfungen der medizi-
nischen Räumlichkeiten an
Bord von Schiffen aus hygie-
nischer Sicht . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach § 6
7.2.2 Überprüfungen der gesetz-
lichen Anforderungen des
Betäubungsmittelgesetzes . . . Gebühr
nach § 6
7.2.3 Überprüfungen der gesetz-
lichen Vorgaben der Medi-
zinprodukte-Verordnung . . . Gebühr
nach § 6″.
2.1.13 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 7.3.1 erster Gebührensatz 55,30
zweiter Gebührensatz 44,20
Tarifnummer 7.3.2 erster Gebührensatz 60,80
zweiter Gebührensatz 55,30
Tarifnummer 7.3.3 erster Gebührensatz 60,80
zweiter Gebührensatz 55,30
Tarifnummer 7.3.4 erster Gebührensatz 60,80
zweiter Gebührensatz 55,30
Tarifnummer 7.3.5 erster Gebührensatz 88,50
zweiter Gebührensatz 77,40
Tarifnummer 7.3.6 erster Gebührensatz 60,80
zweiter Gebührensatz 55,30
Tarifnummer 7.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . 44,20
Tarifnummer 7.4.2 . . . . . . . . . . . . . . . 99,50
Tarifnummer 7.4.3 . . . . . . . . . . . . . . . 77,40
Dienstag, den 23. Dezember 2014 511
HmbGVBl. Nr. 63
Tarifnummer 7.4.4 erster Gebührensatz 66,40
zweiter Gebührensatz 60,80
Tarifnummer 7.4.5 . . . . . . . . . . . . . . . 66,40
Tarifnummer 7.4.6 . . . . . . . . . . . . . . . 33,20
Tarifnummer 7.5.6 . . . . . . . . . . . . . . . 99,50
2.2 Teil IV wird wie folgt geändert:
2.2.1 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . 5,80
Tarifnummer 1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . 21,60
Tarifnummer 1.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . 6,40
Tarifnummer 1.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . 23,70
Tarifnummer 1.1.5 erster Gebührensatz 23,70
zweiter Gebührensatz 35,50
Tarifnummer 1.1.6 . . . . . . . . . . . . . . . 30,70
Tarifnummer 1.1.7 erster Gebührensatz 4,70
zweiter Gebührensatz 14,70
Tarifnummer 1.1.8 erster Gebührensatz 16,–
zweiter Gebührensatz 42,60
2.2.2 Tarifnummer 1.1.9 wird gestrichen.
2.2.3 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 1.1.10 zweiter Gebührensatz 81,10
Tarifnummer 1.1.11 . . . . . . . . . . . . . . . 17,90
2.2.4 Tarifnummer 1.1.12 wird gestrichen.
2.2.5 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 1.1.13 erster Gebührensatz 17,70
zweiter Gebührensatz 53,20
Tarifnummer 1.1.21 erster Gebührensatz 6,–
zweiter Gebührensatz 18,10
Tarifnummer 1.1.22 erster Gebührensatz 5,90
zweiter Gebührensatz 17,70
Tarifnummer 1.1.23 erster Gebührensatz 5,90
zweiter Gebührensatz 17,70
Tarifnummer 1.1.26 erster Gebührensatz 17,10
zweiter Gebührensatz 142,60
Tarifnummer 1.1.27 erster Gebührensatz 2,40
zweiter Gebührensatz 57,90
Tarifnummer 1.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 12,50
Tarifnummer 1.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 18,90
Tarifnummer 1.8.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . 3,50
Tarifnummer 1.8.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . 5,20
Tarifnummer 1.8.3.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . 40,50
Tarifnummer 1.8.3.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . 11,50
Tarifnummer 1.8.4 erster Gebührensatz 10,50
zweiter Gebührensatz 50,40
2.2.6 Hinter Tarifnummer 2.1.2.3 wird folgende Tarifnum-
mer 2.1.2.4 eingefügt:
,,2.1.2.4 Kennzeichnungsüberprü-
fung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,50
bis 32,–„.
2.2.7 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 2.2.2.1 erster Gebührensatz 38,50
zweiter Gebührensatz 77,60
Tarifnummer 2.2.2.2 erster Gebührensatz 38,80
zweiter Gebührensatz 117,50
Tarifnummer 2.2.2.6 erster Gebührensatz 30,80
zweiter Gebührensatz 46,40
Tarifnummer 2.2.2.7 zweiter Gebührensatz 112,90
2.2.8 Tarifnummer 2.2.4 wird gestrichen.
2.2.9 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 2.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . 24,50
Tarifnummer 2.2.7.1 . . . . . . . . . . . . . . . 24,–
Tarifnummer 2.2.7.4 . . . . . . . . . . . . . . . 27,10
Tarifnummer 2.2.7.6 . . . . . . . . . . . . . . . 31,40
2.2.10 Tarifnummer 2.2.8 wird gestrichen.
2.2.11 In Tarifnummer 2.2.9 wird der Gebührenrahmen
,,15,30 bis 114,40″ durch den Gebührenrahmen ,,17,40
bis 129,90″ ersetzt.
2.2.12 Tarifnummer 2.2.10 wird gestrichen.
2.2.13 In Tarifnummer 2.2.11 wird der Gebührensatz ,,7,70″
durch den Gebührensatz ,,8,70“ ersetzt.
2.2.14 Tarifnummer 2.2.13 wird gestrichen.
2.2.15 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 2.2.14 . . . . . . . . . . . . . . . 26,90
Tarifnummer 2.2.15 erster Gebührensatz 33,50
zweiter Gebührensatz 99,30
Tarifnummer 2.2.16 erster Gebührensatz 10,30
zweiter Gebührensatz 68,30
Tarifnummer 2.2.17 . . . . . . . . . . . . . . . 4,60
2.2.16 Tarifnummer 2.2.18.1 erhält folgende Fassung:
,,2.2.18.1 Kaltdampf-Atomabsorption 93,–„.
2.2.17 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
2.2.18.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,60
2.2.18.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,20
2.2.18 Tarifnummer 2.2.18.4 erhält folgende Fassung:
,,2.2.18.4 Infrarotspektrometrie . . . . . . 49,40
bis 138,80“.
2.2.19 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 2.2.18.6 erster Gebührensatz 141,50
zweiter Gebührensatz 3344,–
Tarifnummer 2.2.18.10 erster Gebührensatz 45,40
zweiter Gebührensatz 102,60
Tarifnummer 2.2.18.11 erster Gebührensatz 51,70
zweiter Gebührensatz 102,60
Tarifnummer 2.2.18.12 erster Gebührensatz 28,40
zweiter Gebührensatz 116,30
Tarifnummer 2.2.18.13 erster Gebührensatz 11,80
zweiter Gebührensatz 131,30
2.2.20 Hinter Tarifnummer 2.2.18.13 wird folgende Tarif-
nummer 2.2.18.14 eingefügt:
,,2.2.18.14 Photostimulierte Lumines-
zenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,–
bis 50,–„.
2.2.21 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Dienstag, den 23. Dezember 2014
512 HmbGVBl. Nr. 63
Tarifnummer 2.2.19.1 erster Gebührensatz 115,70
zweiter Gebührensatz 118,60
Tarifnummer 2.2.19.2 erster Gebührensatz 174,–
zweiter Gebührensatz 631,70
2.2.22 Tarifnummer 2.2.20 wird gestrichen.
2.2.23 In Tarifnummer 2.2.21 wird der Gebührensatz ,,16,90″
durch den Gebührensatz ,,19,30“ ersetzt.
2.2.24 Tarifnummer 2.2.22 wird gestrichen.
2.2.25 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 2.2.24 . . . . . . . . . . . . . . . 27,30
Tarifnummer 2.2.25 . . . . . . . . . . . . . . . 15,10
2.2.26 Tarifnummer 2.2.26 wird gestrichen.
2.2.27 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 2.2.27 . . . . . . . . . . . . . . . 4,70
Tarifnummer 2.2.29 . . . . . . . . . . . . . . . 23,90
2.2.28 Tarifnummer 2.2.31 wird gestrichen.
2.2.29 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 2.2.32 . . . . . . . . . . . . . . . 8,80
Tarifnummer 2.2.32.1 erster Gebührensatz 50,40
zweiter Gebührensatz 87,50
Tarifnummer 2.2.32.2 . . . . . . . . . . . . . . . 15,90
Tarifnummer 2.2.32.3 . . . . . . . . . . . . . . . 40,30
2.2.30 Tarifnummer 2.2.33.4 wird gestrichen.
2.2.31 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 2.2.33.5 erster Gebührensatz 28,50
zweiter Gebührensatz 176,90
Tarifnummer 2.2.33.6 erster Gebührensatz 124,30
zweiter Gebührensatz 169,80
Tarifnummer 2.2.33.7 . . . . . . . . . . . . . . . 14,90
2.2.32 Die Tarifnummern 2.2.34.1 bis 2.2.34.3 erhalten fol-
gende Fassung:
,,2.2.34.1 Artenbestimmung durch
DNA-Sequenzierung . . . . . . 230,–
bis 560,–
2.2.34.2 Artenbestimmung durch
PCR-Analysen . . . . . . . . . . . . 145,–
bis 330,–
2.2.34.3 GVO-Screening in Lebens-
oder Futtermitteln . . . . . . . . . 320,–
bis 1 250,–„.
2.2.33 Hinter Tarifnummer 2.2.34.3 wird folgende Tarifnum-
mer 2.2.34.3.1 eingefügt:
,,2.2.34.3.1 GVO-Nachweis in Reis-Im-
portproben . . . . . . . . . . . . . . . 390,–„.
2.2.34 Die Tarifnummern 2.2.34.4 und 2.2.34.5 erhalten fol-
gende Fassung:
,,2.2.34.4 GVO-Screening in Lebens-
oder Futtermitteln (4 Teil-
proben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,–
bis 760,–
2.2.34.5 GVO-Quantifizierung (nur
in Verbindung mit GVO-
Screening) . . . . . . . . . . . . . . . 80,–
bis 380,–„.
2.2.35 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 2.2.35 erster Gebührensatz 8,70
zweiter Gebührensatz 51,70
Tarifnummer 2.2.36 erster Gebührensatz 29,40
zweiter Gebührensatz 76,40
Tarifnummer 2.2.37 . . . . . . . . . . . . . . . 26,60
Tarifnummer 2.2.38 erster Gebührensatz 6,70
zweiter Gebührensatz 35,50
Tarifnummer 2.2.39 erster Gebührensatz 5,80
zweiter Gebührensatz 57,80
2.2.36 Hinter Tarifnummer 2.2.39 wird folgende Tarifnum-
mer 2.2.40 eingefügt:
,,2.2.40 Expresszuschlag auf die Ge-
bührensätze der Tarifnum-
mern 2.1.2 bis 2.2.39 für
bevorzugte Bearbeitung von
Importwarenproben inner-
halb von 72 Stunden nach
Eingang . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 v.H.
der Gebühr
nach den
Tarifnum-
mern 2.1.2
bis 2.2.39,
mindestens
100,–„.
2.2.37 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 3.1.3 erster Gebührensatz 9,40
zweiter Gebührensatz 34,–
Tarifnummer 3.1.4 erster Gebührensatz 14,70
zweiter Gebührensatz 28,90
2.2.38 Tarifnummer 3.1.5 wird gestrichen.
2.2.39 In Tarifnummer 3.2.1 wird der Gebührenrahmen
,,34,80 bis 45,–“ durch den Gebührensatz ,,34,80″
ersetzt.
2.2.40 Tarifnummer 3.2.2 wird gestrichen.
2.2.41 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 3.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . 38,–
Tarifnummer 3.2.4 erster Gebührensatz 96,30
zweiter Gebührensatz 202,30
Tarifnummer 3.2.5 erster Gebührensatz 19,80
zweiter Gebührensatz 53,60
Tarifnummer 3.2.6 . . . . . . . . . . . . . . . 64,40
Tarifnummer 3.2.7 erster Gebührensatz 40,30
zweiter Gebührensatz 82,90
Tarifnummer 3.2.8 . . . . . . . . . . . . . . . 29,50
Tarifnummer 3.2.9 erster Gebührensatz 23,70
zweiter Gebührensatz 53,–
Tarifnummer 3.2.11 erster Gebührensatz 46,80
zweiter Gebührensatz 213,–
2.2.42 Hinter Tarifnummer 3.2.11 werden folgende Tarifnum-
mern 3.2.12 bis 3.2.12.6 eingefügt:
Dienstag, den 23. Dezember 2014 513
HmbGVBl. Nr. 63
,,3.2.12 Untersuchung auf Mykoto-
xine
3.2.12.1 eine Teilprobe . . . . . . . . . . . . 342,10
3.2.12.2 zwei Teilproben . . . . . . . . . . . 454,–
3.2.12.3 drei Teilproben . . . . . . . . . . . 565,90
3.2.12.4 eine Teilprobe, einschließlich
Expresszuschlag . . . . . . . . . . . 513,10
3.2.12.5 zwei Teilproben, einschließ-
lich Expresszuschlag . . . . . . . 681,–
3.2.12.6 drei Teilproben, einschließ-
lich Expresszuschlag . . . . . . . 848,80″.
2.2.43 In Tarifnummer 3.4.1 wird der Gebührensatz ,,10,20″
durch den Gebührensatz ,,11,70″ ersetzt.
2.2.44 In Tarifnummer 3.4.2 wird der Gebührenrahmen
,,21,– bis 201,50″ durch den Gebührenrahmen ,,23,70
bis 125,–“ ersetzt.
2.2.45 Die Tarifnummern 3.4.3 und 3.4.4 erhalten folgende
Fassung:
,,3.4.3 Farbstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . 30,40
3.4.4 Expresszuschlag auf die Ge-
bührensätze der Tarifnum-
mern 3.1.1 bis 3.2.11 und
3.4.1 bis 3.4.3 für bevorzugte
Bearbeitung von Import-
warenproben innerhalb von
72 Stunden nach Eingang
jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 v. H
der Gebühr
nach den
Tarifnum-
mern 3.1.1
bis 3.2.11
und 3.4.1
bis 3.4.3
mindestens
100,–„.
2.2.46 Die Tarifnummern 3.4.5 bis 3.4.28 werden gestrichen.
2.2.47 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 4.1 erster Gebührensatz 0,20
zweiter Gebührensatz 54,–
Tarifnummer 4.2 erster Gebührensatz 78,–
zweiter Gebührensatz 126,–
Tarifnummer 4.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . 48,20
Tarifnummer 4.4.2 . . . . . . . . . . . . . . . 48,20
Tarifnummer 5.3.1 erster Gebührensatz 11,50
zweiter Gebührensatz 51,10
Tarifnummer 5.3.3 erster Gebührensatz 22,90
zweiter Gebührensatz 44,70
Tarifnummer 5.3.4.1 erster Gebührensatz 9,40
zweiter Gebührensatz 27,90
Tarifnummer 5.3.4.2 erster Gebührensatz 18,80
zweiter Gebührensatz 79,60
Tarifnummer 5.3.5 erster Gebührensatz 5,70
zweiter Gebührensatz 41,20
2.2.48 Tarifnummer 5.3.6 erhält folgende Fassung:
,,5.3.6 Hemmstofftest (3-Platten-Test) . . . 11,50″.
2.2.49 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 5.3.7 erster Gebührensatz 11,80
zweiter Gebührensatz 26,40
Tarifnummer 5.3.8 erster Gebührensatz 12,40
zweiter Gebührensatz 26,50
Tarifnummer 5.3.9 erster Gebührensatz 18,80
zweiter Gebührensatz 75,30
Tarifnummer 5.3.11.1 erster Gebührensatz 5,30
zweiter Gebührensatz 13,–
Tarifnummer 5.3.11.2 erster Gebührensatz 8,80
zweiter Gebührensatz 32,90
Tarifnummer 5.3.11.3 erster Gebührensatz 5,30
zweiter Gebührensatz 32,90
Tarifnummer 5.3.11.4 erster Gebührensatz 26,40
zweiter Gebührensatz 37,60
Tarifnummer 5.3.11.5 erster Gebührensatz 5,90
zweiter Gebührensatz 58,70
2.2.50 Tarifnummer 5.3.11.6 wird gestrichen.
2.2.51 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 6.1.1 erster Gebührensatz 9,–
zweiter Gebührensatz 5 745,–
Tarifnummer 6.1.2 erster Gebührensatz 6,–
zweiter Gebührensatz 5 745,–
Tarifnummer 6.2 . . . . . . . . . . . . . . . 107,60
Tarifnummer 6.2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . 60,70
Tarifnummer 6.2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . 112,60
Tarifnummer 6.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 66,40
Tarifnummer 6.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 86,20
Tarifnummer 6.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . 137,90
Tarifnummer 6.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . 111,50
Tarifnummer 6.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . 41,40
Tarifnummer 6.2.6 . . . . . . . . . . . . . . . 24,40
2.2.52 Tarifnummern 6.2.7.1 und 6.2.7.2 erhalten folgende
Fassung:
,,6.2.7.1 auf Avilamycin . . . . . . . . . . . . 178,50
6.2.7.2 auf Bacitracin . . . . . . . . . . . . . 178,50″.
2.2.53 Hinter Tarifnummer 6.2.7.2 werden folgende Tarif-
nummern 6.2.7.3 und 6.2.7.4 eingefügt:
,,6.2.7.3 auf Virginiamycin . . . . . . . . . 178,50
6.2.7.4 auf Flavophospholipol . . . . . 178,50″.
2.2.54 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 6.2.8 . . . . . . . . . . . . . . . 33,30
Tarifnummer 6.2.9 . . . . . . . . . . . . . . . 105,70
2.2.55 Tarifnummern 6.3 und 6.3.1 werden gestrichen.
2.2.56 In Tarifnummer 6.4 wird der Gebührenrahmen ,,8,–
bis 5 000,–“ durch den Gebührenrahmen ,,9,– bis
5 330,–“ ersetzt.
2.3 Teil V wird wie folgt geändert:
2.3.1 In Tarifnummer 1.1.4 wird die Textstelle ,,(§ 9 Ab-
satz 1)“ durch die Textstelle ,,(§ 16 Absatz 1 Satz 6 der
Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August
2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), geändert am 12. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4145, 4153), in der jeweils gelten-
den Fassung)“ ersetzt.
2.3.2 In Tarifnummer 1.2 wird die Textstelle ,,Tierseuchen-
gesetz in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1261),“ durch die Textstelle ,,Tiergesundheitsgesetz
vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324)“ ersetzt.
Dienstag, den 23. Dezember 2014
514 HmbGVBl. Nr. 63
2.3.3 In Tarifnummer 1.2.1 wird die Textstelle ,,§ 17c Ab-
satz 4 oder § 17d“ durch die Textstelle ,,§ 11 Absatz 6
oder § 12″ ersetzt.
2.3.4 Die Tarifnummern 1.2.2 und 1.2.3 werden gestrichen.
2.3.5 Tarifnummer 1.7 erhält folgende Fassung:
,,1.7 Amtshandlungen nach dem Milch- und Margari-
negesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471),
zuletzt geändert am 20. April 2013 (BGBl. I
S. 917, 920), und nach der Tierische Lebens-
mittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) vom
8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), zuletzt
geändert am 10. November 2011 (BGBl. I
S. 2233), in der jeweils geltenden Fassung“.
2.3.6 Tarifnummer 1.7.1 wird gestrichen.
2.3.7 Die Tarifnummern 1.7.2 bis 1.7.4 erhalten folgende
Fassung:
,,1.7.2 Zulassung eines Vorzugs-
milch-Erzeugerbetriebes
nach § 18 Absatz 1 Tier-
LMHV . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00
bis 100,–
1.7.3 Zulassung von Wärmebe-
handlungseinrichtungen
nach § 9 Absatz 1 Tier-
LMHV . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,–
bis 100,–
1.7.4 Zulassung von Ausnahmen
nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und
Absatz 4 Satz 3 Tier-LMHV 25,–
bis 100,–„.
2.3.8 Tarifnummer 1.14 wird gestrichen.
2.3.9 Tarifnummer 1.20 erhält folgende Fassung:
,,1.20 Amtshandlungen nach dem
Hamburgischen Gefahrtier-
gesetz vom 21. Mai 2013
(HmbGVBl. S. 247) und der
Durchführungsverordnung
zum Hamburgischen Gefahr-
tiergesetz vom 22. Oktober
2013 (HmbGVBl. S. 449) in
der jeweils geltenden Fassung Gebühr
nach § 6“.
2.3.10 Die Tarifnummern 2.2 bis 2.6 erhalten folgende Fas-
sung:
,,2.2 Einfuhrgenehmigung nach
Artikel 26 oder 27 der Verord-
nung (EU) Nr. 142/2011 . . . . 25,50
bis 255,–
2.3 Einfuhrgenehmigung nach
§ 22 Absätze 3 und 4, § 22
Absatz 4, § 24 oder § 24a der
Binnenmarkt-Tierseuchen-
schutzverordnung . . . . . . . . . 25,50
bis 255,–
2.4 Genehmigung für das Ver-
bringen oder die Einfuhr
nach den Vorgaben der Tier-
seuchenerreger-Einfuhrver-
ordnung in der Fassung vom
13. Dezember 1982 (BGBl. I
S. 1729), zuletzt geändert am
17. April 2014 (BGBl. I S. 388,
394), in der jeweils geltenden
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,50
bis 255,–
2.5 Sonstige, nicht von den Tarif-
nummern 2.2 bis 2.4 erfasste
Genehmigungen zur Einfuhr
oder zum Verbringen . . . . . . . 25,50
bis 255,–
2.6 Änderungen von erteilten
Genehmigungen zur Einfuhr
oder zum Verbringen . . . . . . . 25,50
bis 51,–„.
2.3.11 Tarifnummer 2.7 wird gestrichen.
2.3.12 Hinter Tarifnummer 3.7.2 wird folgende Tarifnummer
3.7.3 eingefügt:
,,3.7.3 zusätzlich für angesiegelte
Anlagen
­ je angefangene 5 Seiten . . . 2,90″.
2.3.13 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 3.11.5 erster Gebührensatz 40,–
zweiter Gebührensatz 100,–
Tarifnummer 3.11.6 erster Gebührensatz 40,–
zweiter Gebührensatz 100,–
2.3.14 In Tarifnummer 5.1 werden die Wörter ,,amtliche Kon-
trollen“ durch das Wort ,,Tätigkeiten“ ersetzt.
2.3.15 In Tarifnummer 5.4 wird die Textstelle ,,9.6.7″ durch
die Textstelle ,,9.6.4.5″ ersetzt.
2.3.16 Hinter Tarifnummer 6.4 werden folgende Tarifnum-
mern 6.5 bis 6.5.10.2 eingefügt:
,,6.5 Kennzeichnung und Regis-
trierung von Rindern,
Schweinen, Schafen und Zie-
gen nach den Regelungen der
Viehverkehrsverordnung
(ViehVerkV)
6.5.1 Anfertigung von visuellen
Ohrmarken zur Doppel-
kennzeichnung von Rindern
nach § 27 Absatz 3 ViehVerkV
und Erstellung des Stamm-
datenblattes nach § 31 Vieh-
VerkV einschließlich Einzel-
anfertigung von Ersatzohr-
marken nach § 27 Absatz 3
ViehVerkV
6.5.1.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . 4,71
6.5.1.2 je Doppelohrmarke Standard 1,40
6.5.1.3 je Doppelohrmarke Gewebe 2,21
6.5.2 Manuelle Einzelanfertigung
von Ersatzohrmarken nach
§ 27 Absatz 3 ViehVerkV
in Eilfällen (Express-Bestel-
lung)
6.5.2.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . 5,–
6.5.2.2 je Ersatzohrmarke . . . . . . . . . 15,–
6.5.3 Registrierung der Anzeige
von Bestandsveränderungen
nach § 29 ViehVerkV
6.5.3.1 Meldung an die zuständige
Regionalstelle für die Erfas-
sung der Rinder-, Schweine-,
Schaf- und Ziegenmeldungen
Dienstag, den 23. Dezember 2014 515
HmbGVBl. Nr. 63
mit Meldekarte, Fax oder
über Internet an das Her-
kunfts- und Informations-
system für Tiere durch Mit-
glieder der Tierseuchenkasse,
je Meldung . . . . . . . . . . . . . . . 0,39
6.5.3.2 Meldung über Internet an das
Herkunfts- und Informati-
onssystem für Tiere durch
Schlachtbetriebe oder Verar-
beitungsbetriebe für Material
der Kategorie 1, je Meldung 0,11
6.5.4 Einzelanfertigung von Rin-
derpässen nach § 30 Vieh-
VerkV
6.5.4.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . 3,–
6.5.4.2 je Dokument . . . . . . . . . . . . . 7,20
6.5.5 Ergänzung und inhaltliche
Pflege von Stammdaten im
Herkunfts- und Informati-
onssystem für Tiere ein-
schließlich der Erstellung
eines Stammdatenblattes
6.5.5.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . 3,–
6.5.5.2 je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,20
6.5.6 Aufnahme von Stammdaten
von Tieren aus Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union
oder Drittländern einschließ-
lich der Erstellung eines
Stammdatenblattes im Her-
kunfts- und Informations-
system für Tiere
6.5.6.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . 3,–
6.5.6.2 je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,20
6.5.7 Anfertigung von Ohrmarken
zur Kennzeichnung von
Schafen und Ziegen nach
§ 34 ViehVerkV
6.5.7.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . 4,46
6.5.7.2 je Doppelohrmarke ohne
elektronischen Speicher . . . . 0,26
6.5.7.3 je Doppelohrmarke eine Ohr-
marke ohne elektronischen
Speicher und eine Ohrmarke
mit elektronischem Speicher 1,62
6.5.7.4 je Kennzeichnungssatz eine
Ohrmarke und ein Bolus-
Transponder . . . . . . . . . . . . . . 1,99
6.5.8 Registrierung der Anzeige
von Bestandsveränderungen
nach § 35 ViehVerkV
6.5.8.1 Meldung an die zuständige
Regionalstelle für die Erfas-
sung der Rinder-, Schweine-,
Schaf- und Ziegenmeldungen
mit Meldekarte oder über Fax
an die zuständige Regional-
stelle für die Erfassung der
Rinder-, Schweine-, Schaf-
und Ziegenmeldungen, je
Meldung . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,58
6.5.8.2 Direktmeldung über Internet
an das Herkunfts- und Infor-
mationssystem für Tiere, je
Meldung . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,15
6.5.9 Registrierung der Anzeige
der Übernahme nach § 40
ViehVerkV
6.5.9.1 Meldung mit Meldekarte
oder Fax an die zuständige
Regionalstelle für die Erfas-
sung der Rinder-, Schweine-,
Schaf- und Ziegenmeldun-
gen, je Meldung . . . . . . . . . . . 0,58
6.5.9.2 Direktmeldung über Internet
an das Herkunfts- und Infor-
mationssystem für Tiere, je
Meldung . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,15
6.5.10 Anfertigung von Ohrmarken
zur Kennzeichnung von
Schweinen nach § 39 Vieh-
VerkV
6.5.10.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . 11,01
6.5.10.2 je Ohrmarke . . . . . . . . . . . . . . 0,05″.
2.3.17 In Tarifnummer 8.3 wird das Wort ,,Tierseuchengesetz“
durch das Wort ,,Tiergesundheitsgesetz“ ersetzt.
2.3.18 Tarifnummer 8.6.4 wird gestrichen.
2.3.19 Tarifnummer 8.8 erhält folgende Fassung:
,,8.8 Ausstellung von je einer Gesundheitsbescheini-
gung einschließlich der stichprobenweisen Kon-
trolle“.
2.3.20 In Tarifnummer 8.8.1 werden die Wörter ,,einschließ-
lich der stichprobenweisen Kontrolle“ gestrichen.
2.3.21 Tarifnummer 9 erhält folgende Fassung:
,,9 Tiergesundheits- und lebensmittelrechtliche Kon-
trollen beim Verbringen von Sendungen aus Dritt-
ländern, einschließlich der erforderlichen Kon-
trollbescheinigungen beziehungsweise -mitteilun-
gen“.
2.3.22 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 9.1.1.3 erster Gebührensatz 5,–
zweiter Gebührensatz 15,–
Tarifnummer 9.1.1.5 erster Gebührensatz 5,–
zweiter Gebührensatz 15,–
Tarifnummer 9.1.1.6 erster Gebührensatz 5,–
zweiter Gebührensatz 15,–
Tarifnummer 9.1.1.7 dritter Gebührensatz 43,–
vierter Gebührensatz 325,–
2.3.23 In Tarifnummer 9.1.1.9 wird die Textstelle ,,§ 15″ durch
die Textstelle ,,§ 18″ ersetzt.
2.3.24 Tarifnummer 9.1.2.1 erhält folgende Fassung:
,,9.1.2.1 Dokumentenkontrollen von
nicht mit den EU-Normen
konformen Erzeugnissen bei
der Durchfuhr, gegebenen-
falls auch bei der Ausfuhr,
einschließlich der Ausstel-
lung der erforderlichen Be-
scheinigungen und gegebe-
nenfalls der Meldungen an
andere Grenzkontrollstellen
der EU . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
bis 300,–
Aufwendungen für Außen-
diensteinsätze sind nicht ent-
halten und werden nach Ta-
Dienstag, den 23. Dezember 2014
516 HmbGVBl. Nr. 63
rifnummern 9.5.4 und 9.5.5
berechnet.“
2.3.25 Hinter Tarifnummer 9.1.2.1 wird folgende Tarifnum-
mer 9.1.2.2 eingefügt:
,,9.1.2.2 Veterinärkontrollen für Tran-
sitwaren zur direkten Schiffs-
ausrüstung im Sinne des
Artikels 13 der Richtlinie
97/78/EG . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,–
bis 150,–„.
2.3.26 In Tarifnummer 9.2.1.2 wird die Textstelle ,,Verord-
nung (EG) Nr. 1774/2002″ durch die Textstelle ,,Ver-
ordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Verordnung (EU)
Nr. 142/2011″ ersetzt.
2.3.27 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 9.2.1.4 erster Gebührensatz 45,–
zweiter Gebührensatz 4,50
dritter Gebührensatz 15,–
Tarifnummer 9.2.1.6 erster Gebührensatz 5,–
zweiter Gebührensatz 15,–
dritter Gebührensatz 55,–
Tarifnummer 9.2.1.7 dritter Gebührensatz 43,–
vierter Gebührensatz 325,–
Tarifnummer 9.2.1.9 . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
2.3.28 Tarifnummer 9.2.2.1 erhält folgende Fassung:
,,9.2.2.1 Dokumentenkontrollen von
nicht mit den EU-Normen
konformen Erzeugnissen bei
der Durchfuhr, gegebenen-
falls auch bei der Ausfuhr,
einschließlich der Ausstel-
lung der erforderlichen Be-
scheinigungen und gegebe-
nenfalls der Meldungen an
andere Grenzkontrollstellen
der EU . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
bis 300,–
Aufwendungen für Außen-
diensteinsätze sind nicht ent-
halten und werden nach
Tarifnummern 9.5.4 und 9.5.5
berechnet.“
2.3.29 Tarifnummer 9.2.2.2 wird gestrichen.
2.3.30 Tarifnummer 9.3.1 erhält folgende Fassung:
,,9.3.1 Tiergesundheits- und tierschutzrechtliche
Kontrollen einschließlich Dokumentenprü-
fung, Nämlichkeitskontrolle und klinische
Untersuchung sowie Ausstellung der erforder-
lichen amtlichen Bescheinigungen bei der Ein-
fuhr ausschließlich rechtlich und produkt-
spezifisch besonders vorgeschriebener Labor-
untersuchungen“.
2.3.31 In Tarifnummer 9.3.1.6 wird die Textstelle ,,§ 1 des
Tierseuchengesetzes“ durch die Textstelle ,,§ 2 des
Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.
2.3.32 Tarifnummer 9.3.2 erhält folgende Fassung:
,,9.3.2 Kontrollen von Hunden, Katzen, Frettchen,
Affen, Kaninchen, Vögeln, Reptilien und sons-
tigen Kleintieren als Heimtiere im Reisever-
kehr oder bei der Wohnsitzverlegung, soweit
eine Kontrolle aufgrund der Verordnung (EU)
Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbrin-
gung von Heimtieren zu anderen als Handels-
zwecken und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 998/2003 (ABl. EU Nr. L 178 S. 1) oder
anderer tiergesundheits- oder tierschutzrecht-
licher Vorschriften geboten ist (ohne eventuelle
Laboruntersuchungen und Kosten für eine
Quarantäne beziehungsweise amtliche Isolie-
rung)“.
2.3.33 Tarifnummer 9.3.2.1.1 erhält folgende Fassung:
,,9.3.2.1.1 Tiergesundheits- und tier-
schutzrechtliche Kontrolle
einschließlich Dokumenten-
prüfung und Nämlichkeits-
kontrolle gemäß Artikel 34
Absatz 1
­ für das 1. Tier . . . . . . . . . . . 35,–
­ für jedes weitere Tier . . . . . 22,–„.
2.3.34 Tarifnummer 9.3.2.1.2 wird gestrichen.
2.3.35 Tarifnummer 9.3.2.1.3 erhält folgende Fassung:
,,9.3.2.1.3 Kontroll- und Überwa-
chungsmaßnahmen wie Iso-
lierung unter amtlicher
Überwachung, Rücksendung,
besondere Überprüfungen
von amtlichen Dokumenten
sowie sonstige Maßnahmen
gemäß Artikel 35 bei fehlen-
den Einfuhrvoraussetzungen
sowie bei Fehlen der vor-
geschriebenen Kontaktauf-
nahme des Tierhalters oder
der ermächtigten Person ge-
mäß Artikel 34 Absatz 2
­ für das 1. Tier . . . . . . . . . . . 55,–
­ für jedes weitere Tier . . . . . 30,–„.
2.3.36 In Tarifnummer 9.3.2.3 wird der Gebührensatz ,,32,–“
durch den Gebührensatz ,,55,–“ ersetzt.
2.3.37 Tarifnummern 9.3.3 bis 9.4 und 9.5.1 erhalten folgende
Fassung:
,,9.3.3 Tiergesundheits- und tier-
schutzrechtliche Kontrollen
bei der Durch- und Ausfuhr
von lebenden Tieren
9.3.3.1 Tiergesundheits- und tier-
schutzrechtliche Kontrollen
einschließlich Dokumenten-
kontrolle und Nämlichkeits-
kontrolle und gegebenenfalls
klinische Untersuchung so-
wie Ausstellung der erforder-
lichen amtlichen Beschei-
nigungen bei der Durchfuhr 30,–
bis 500,–
9.3.3.2 Tierärztliche Ausfuhrkon-
trolle bei lebenden Tieren,
falls im Einzelfall an der
Grenze erforderlich . . . . . . . . Gebühr
nach § 6
9.4 Untersuchung und Zerle-
gung von Tieren, die bei der
Ein- und Durchfuhr verendet
Dienstag, den 23. Dezember 2014 517
HmbGVBl. Nr. 63
sind oder getötet werden
mussten . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach § 6″
,,9.5.1 Dokumentenkontrolle . . . . . 38,–„.
2.3.38 Tarifnummer 9.5.1.1 wird gestrichen.
2.3.39 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 9.5.2 . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Tarifnummer 9.5.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . 98,–
2.3.40 Tarifnummern 9.5.4 und 9.5.5 erhalten folgende Fas-
sung:
,,9.5.4 Werden zur Einfuhruntersu-
chung angemeldete Waren
oder Tiere zum vereinbarten
Zeitpunkt der Untersuchung
nicht zugänglich gemacht
oder kann eine Untersu-
chung infolge sonstigen Ver-
schuldens der oder des Verfü-
gungsberechtigten zum fest-
gesetzten Zeitpunkt nicht
oder nicht vollständig durch-
geführt werden, ist für die
Wege- und Wartezeit zu erhe-
ben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach § 6
9.5.5 Überwachung der Ent- oder
Verladung und sonstige
Überprüfungen, die im Ver-
dachtsfall über die regelmäßi-
gen Untersuchungen nach
den Tarifnummern 9.1 bis 9.4
hinaus erforderlich werden
oder jeder sonstige höhere
Verwaltungsaufwand auf-
grund von Umständen, wel-
che die oder der Verfügungs-
berechtigte zu vertreten hat,
einschließlich der Fälle von
Zurückweisungen . . . . . . . . . Gebühr
nach § 6″.
2.3.41 In Tarifnummer 9.5.6 wird der Gebührenrahmen
,,7,50 bis 25,–“ durch den Gebührenrahmen ,,10,– bis
30,–“ ersetzt.
2.3.42 Tarifnummer 9.5.9 wird gestrichen.
2.3.43 Die Tarifnummern 9.5.10 bis 9.5.12 erhalten folgende
Fassung:
,,9.5.10 EDV-Pauschale für das Ein-
reichen des GVDE-Formu-
lars oder anderer Formulare
in einer anderen als der zur
Verfügung stehenden elektro-
nischen Form (nur Grenz-
kontrollstelle Hamburg-Ha-
fen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,–
bis 30,–
9.5.11 Inanspruchnahme von Kon-
trollzentren der Grenzkon-
trollstelle Hamburg-Hafen
zur Containergestellung, je
Container oder je Dokument,
bei mehreren Sendungen in
einem Container
­ bei dem ersten bis dritten
Container oder Dokument 55,–
­ bei dem vierten bis sechs-
ten Container oder Doku-
ment . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62,–
­ bei dem siebten bis neun-
ten Container oder Doku-
ment . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,–
­ je weiterem Container oder
Dokument . . . . . . . . . . . . . 25,–
9.5.12 Besonderer Aufwand bei
Amtshandlungen, die auf An-
forderung der oder des Verfü-
gungsberechtigten außerhalb
von Kontrolleinrichtungen
der Grenzkontrollstelle Ham-
burg-Hafen sowie Hamburg-
Flughafen vorgenommen
werden,
je Container oder je Doku-
ment, bei mehreren Sendun-
gen in einem Container
­ bei dem ersten bis dritten
Container oder Dokument 65,–
­ bei dem vierten bis sechs-
ten Container oder Doku-
ment . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72,–
­ bei dem siebten bis neun-
ten Container oder Doku-
ment . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,–
­ je weiterem Container oder
Dokument . . . . . . . . . . . . . 30,–„.
2.3.44 In Tarifnummer 9.5.16 wird der Gebührenrahmen
,,25,– bis 500,–“ durch den Gebührenrahmen ,,40,–
bis 1.000,–“ ersetzt.
2.3.45 Tarifnummern 9.5.17 erhält folgende Fassung:
,,9.5.17 Bearbeitung von Sendungen
mit zur Ein- und Durchfuhr
nicht geeigneten Lebensmit-
teln und sonstigen tierischen
Erzeugnissen, die im Reise-
gepäck mitgeführt oder an
Privatpersonen versandt wur-
den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach § 6
Neben der Gebühr sind
Kosten für die Inanspruch-
nahme Dritter als besondere
Auslagen zu erstatten.“
2.3.46 Tarifnummer 9.5.19 erhält folgende Fassung:
,,9.5.19 Besonderer Aufwand für ve-
terinärrelevante Sendungen,
die ohne oder ohne ab-
geschlossene Veterinärkon-
trolle ins Inland verbracht
und verzollt worden sind . . . Gebühr
nach § 6″.
2.3.47 Tarifnummer 9.6.1.1 erhält folgende Fassung:
,,9.6.1.1 Ein- oder Durchfuhrkon-
trolle je Sendung einschließ-
lich des Ausstellens der
GDE-Bescheinigung (Frei-
gabe oder Rückweisung) ge-
mäß der Verordnung (EG)
Nr. 669/2009 der Kommis-
Dienstag, den 23. Dezember 2014
518 HmbGVBl. Nr. 63
sion vom 24. Juli 2009 zur
Durchführung der Verord-
nung (EG) Nr. 882/2004 des
Europäischen Parlaments
und des Rates im Hinblick
auf verstärkte amtliche Kon-
trollen bei der Einfuhr be-
stimmter Futtermittel und
Lebensmittel nicht tieri-
schen Ursprungs und zur
Änderung der Entscheidung
2006/504/EG (ABl. EU Nr.
L 194 S. 11), zuletzt geändert
am 26. September 2014 (ABl.
EU Nr. L 283 S. 32), Kontrol-
len auf Grund von § 55 LFGB
und bei Schutz- und Kon-
trollmaßnahmen gemäß Arti-
kel 53 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 je Sendung (je
nach Aufwand, insbesondere
für erforderliche Laborunter-
suchungen, soweit dieser
nicht von dem Labor in
Rechnung gestellt wird) . . . . 50,–
bis 1 000,–„.
2.3.48 Tarifnummer 9.6.1.2 erhält folgende Fassung:
,,9.6.1.2 Dokumentenprüfung . . . . . . 35,–„.
2.3.49 Die Tarifnummern 9.6.1.2.1 bis 9.6.1.4 werden gestri-
chen.
2.3.50 Tarifnummer 9.6.1.5 erhält folgende Fassung:
,,9.6.1.5 Überwachung und Probe-
nahme sowie sonstige Über-
wachungstätigkeit im Außen-
dienst im Rahmen der Ein-
und Durchfuhrkontrolle, ins-
besondere in den Warenla-
gern sowie jeder besondere
Verwaltungsaufwand sowie
von Verfügungsberechtigten
zu vertretende Wartezeiten
sowie mit Beanstandungen,
Zurückweisungen oder Ver-
nichtungen verbundene
Kontrollaufgaben . . . . . . . . . Gebühr
nach § 6″.
2.3.51 In Tarifnummer 9.6.1.7 wird der Gebührenrahmen
,,20,– bis 75,–“ durch den Gebührenrahmen ,,30,–
bis 100,–“ ersetzt.
2.3.52 Tarifnummer 9.6.1.8 wird gestrichen.
2.3.53 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 9.6.1.9 . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
Tarifnummer 9.6.1.10 erster Gebührensatz 10,–
zweiter Gebührensatz 30,–
Tarifnummer 9.6.1.11 erster Gebührensatz 18,–
zweiter Gebührensatz 50,–
2.3.54 Tarifnummer 9.6.1.13 erhält folgende Fassung:
,,9.6.1.13 Besonderer Aufwand für Sen-
dungen von Lebensmitteln
nicht tierischen Ursprungs,
die ohne die lebensmittel-
rechtlich vorgeschriebene
Eingangskontrolle ins Inland
verbracht worden sind . . . . . Gebühr
nach § 6″.
2.3.55 In Tarifnummer 9.6.1.14 wird der Gebührensatz
,,50,–“ durch den Gebührenrahmen ,,50,– bis
200,–“ ersetzt.
2.3.56 In Tarifnummer 9.6.2.1 wird der Gebührenrahmen
,,30,– bis 1000,–“ durch den Gebührenrahmen
,,50,– bis 1000,–“ ersetzt.
2.3.57 Tarifnummer 9.6.2.3 erhält folgende Fassung:
,,9.6.2.3 Überwachung und Probe-
nahme sowie sonstige Über-
wachungstätigkeiten im Au-
ßendienst im Rahmen von
Ein- und Durchfuhrkontrol-
len gemäß europäischer und
nationaler Vorschriften, ins-
besondere auch in den Wa-
renlagern sowie jeder beson-
dere Verwaltungsaufwand,
beispielsweise vom Verfü-
gungsberechtigten zu vertre-
tende Wartezeiten sowie mit
Beanstandungen, Zurück-
weisungen oder Vernichtun-
gen verbundene Kontrollauf-
gaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach § 6″.
2.3.58 In Tarifnummer 9.6.2.5 wird der Gebührenrahmen
,,20,– bis 75,–“ durch den Gebührenrahmen ,,30,–
bis 100,–“ ersetzt.
2.3.59 Tarifnummer 9.6.3 erhält folgende Fassung:
,,9.6.3 Ein- und Durchfuhrkontrol-
len von Lebensmittelbedarfs-
gegenständen auf der Grund-
lage von gemäß Artikel 24 der
Verordnung (EG) Nr. 1935/
2004 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom
27. Oktober 2004 über Mate-
rialien und Gegenstände, die
dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung
zu kommen, und zur Auf-
hebung der Richtlinien 80/
590/EWG und 89/109/EWG
(ABl. EU Nr. L 338 S. 4),
zuletzt geändert am 18. Juni
2009 (ABl. EU Nr. L 188
S. 14), und von gemäß Artikel
53 der Verordnung (EG) Nr.
178/2002 erlassenen Rechts-
vorschriften“.
2.3.60 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 9.6.3.1 erster Gebührensatz 50,–
Tarifnummer 9.6.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . 35,–
2.3.61 Tarifnummer 9.6.3.4 erhält folgende Fassung:
,,9.6.3.4 Überwachung und Probe-
nahme sowie sonstige Über-
wachungstätigkeit im Außen-
Dienstag, den 23. Dezember 2014 519
HmbGVBl. Nr. 63
dienst im Rahmen der Ein-
und Durchfuhrkontrolle, ins-
besondere in den Waren-
lagern sowie jeder besondere
Verwaltungsaufwand sowie
von Verfügungsberechtigten
zu vertretende Wartezeiten
sowie mit Beanstandungen,
Zurückweisungen oder Ver-
nichtungen verbundene
Kontrollaufgaben . . . . . . . . . Gebühr
nach § 6″.
2.3.62 In Tarifnummer 9.6.3.5 wird der Gebührenrahmen
,,20,– bis 75,–“ durch den Gebührenrahmen ,,30,–
bis 100,–“ ersetzt.
2.3.63 Tarifnummer 9.9 erhält folgende Fassung:
,,9.9 Kraftfahrzeugpauschale im
Zusammenhang mit den
Amtshandlungen nach den
Tarifnummern 9.5.4, 9.5.5,
9.6.1.5 und 9.6.2.3 . . . . . . . . . 30,–„.
§ 4
Änderung der Gebührenordnung
für das Geologische Landesamt Hamburg
Die Anlage der Gebührenordnung für das Geologische
Landesamt Hamburg vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl.
S. 368), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl.
S. 545), wird wie folgt geändert:
In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,–
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,–
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,–
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,–
§ 5
Änderung der Gebührenordnung
für das Pflanzenschutzamt Hamburg
Die Anlage der Gebührenordnung für das Pflanzenschutz-
amt Hamburg vom 7. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 635),
geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 545), wird wie
folgt geändert:
1. Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3 Phytosanitäre Importuntersuchungen und Über-
wachung der Einhaltung von Importanforderun-
gen an der Einlassstelle und am Bestimmungsort
gemäß der Pflanzenbeschauverordnung in der Fas-
sung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 338), zuletzt
geändert am 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1204)“.
2. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,–
Nummer 3.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,–
Nummer 3.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,–
Nummer 3.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
3. Nummer 3.3.1 erhält folgende Fassung:
,,3.3.1 von Stecklingen, Sämlingen
(ausgenommen forstliches
Vermehrungsgut), Jungpflan-
zen von Erdbeeren oder Ge-
müse je Sendung
bis zu 10 000 Stück . . . . . . . . 22,–
zusätzlich je weiterer 1 000
Stück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,84
bis 500 000 Stück höchstens 150,–
Höchstbetrag . . . . . . . . . . . . . 200,–„.
4. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.3.2 erster Gebührensatz 22,–
zweiter Gebührensatz 0,53
dritter Gebührensatz 200,–
Nummer 3.3.3 erster Gebührensatz 22,–
zweiter Gebührensatz 0,19
dritter Gebührensatz 200,–
Nummer 3.3.4 erster Gebührensatz 22,–
zweiter Gebührensatz 0,22
dritter Gebührensatz 200,–
Nummer 3.3.5 erster Gebührensatz 22,–
zweiter Gebührensatz 0,22
dritter Gebührensatz 200,–
Nummer 3.3.6 erster Gebührensatz 22,–
zweiter Gebührensatz 0,17
dritter Gebührensatz 200,–
Nummer 3.3.7 erster Gebührensatz 22,–
zweiter Gebührensatz 2,10
dritter Gebührensatz 200,–
Nummer 3.3.8 erster Gebührensatz 22,–
zweiter Gebührensatz 2,10
dritter Gebührensatz 200,–
Nummer 3.3.9 erster Gebührensatz 22,–
zweiter Gebührensatz 2,10
dritter Gebührensatz 200,–
Nummer 3.3.10 erster Gebührensatz 22,–
zweiter Gebührensatz 0,84
Nummer 3.3.11 erster Gebührensatz 64,–
zweiter Gebührensatz 64,–
Nummer 3.3.12 erster Gebührensatz 22,–
zweiter Gebührensatz 0,22
Nummer 3.3.13 erster Gebührensatz 22,–
zweiter Gebührensatz 1,–
dritter Gebührensatz 200,–
Nummer 3.3.14 erster Gebührensatz 22,–
zweiter Gebührensatz 0,80
Nummer 3.3.15 . . . . . . . . . . . . . . . 22,–
Nummer 3.3.16 . . . . . . . . . . . . . . . 10,–
§ 6
Änderung der Gebührenordnung für das Hochschulwesen
Die Gebührenordnung für das Hochschulwesen vom 6. De-
zember 1994 (HmbGVBl. S. 421), zuletzt geändert am 17. De-
zember 2013 (HmbGVBl. S. 545), wird wie folgt geändert:
1. Anlage A wird wie folgt geändert:
1.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1. Anfertigung und Beglaubi-
gung einer Zweitschrift oder
Ersatzurkunde:
Gasthörerschein, Doktor-
brief, Diplom, Masterur-
kunde, Bachelorurkunde, Di-
ploma Supplement, Trans-
cript of Records, Magis-
terurkunde, Prüfungszeug-
nis, Prüfungsbescheinigung,
Dienstag, den 23. Dezember 2014
520 HmbGVBl. Nr. 63
Studienbuch, Zwischenzeug-
nis, nicht in Verbindung mit
einem Zeugnis ausgegebene
Gesamtnotenbescheinigung
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,50
bis 55,–„.
1.2 Nummer 6.2 erhält folgende Fassung:
,,6.2 Entscheidungen und Maß-
nahmen hinsichtlich der
staatlichen Anerkennung von
im Ausland erworbenen Aus-
bildungsabschlüssen auf dem
Gebiet der Sozialarbeit und
Sozialpädagogik je . . . . . . . . . 70,–
bis 250,–„.
1.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 14.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,–
Nummer 14.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,50
Nummer 14.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,–
2. In Anlage B wird Nummer 2.6 gestrichen.
§ 7
Änderung der Gebührenordnung
für das Chemische Untersuchungsamt
der Universität Hamburg
In den nachstehend genannten Nummern des § 2 Absatz 1
Satz 1 der Gebührenordnung für das Chemische Untersu-
chungsamt der Universität Hamburg vom 6. Dezember 1994
(HmbGVBl. S. 417), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 545), treten an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,–
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,75
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,–
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,50
§ 8
Änderung der Gebührenordnung
für das Schulwesen sowie für die Bereiche
der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung
Die Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die
Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung
vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 349), zuletzt geändert
am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 545), wird wie folgt
geändert:
1. § 1a Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Gebühr wird im Voraus für ein Schuljahr fest-
gesetzt. Wird eine Betreuung in den Sommerferien in
Anspruch genommen, so zählt diese jeweils in Gänze
zum vorausgehenden Schuljahr. Veränderungen in Art,
Umfang und zeitlicher Lage der Betreuung werden für
Betreuungsleistungen nach Anlage C Abschnitt II
Nummer 1 und Abschnitt IV Nummer 1 ab dem Ersten
des auf die Veränderung folgenden Monats berücksich-
tigt. Sie sind für einen Zeitpunkt ab Beginn der Som-
merferien ausgeschlossen. Für Betreuungsleistungen
nach Anlage C Abschnitt II Nummer 2 und Abschnitt
IV Nummer 2 gelten diese Änderungen ab dem Zeit-
punkt der Änderung.“
2. § 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Gebühren nach Anlage C werden in zwölf glei-
chen Teilbeträgen jeweils zum Ersten des Folgemonats
fällig. Erfolgt eine Neuberechnung der Gebühr auf-
grund von Änderungen in den Verhältnissen nach § 1a
Absatz 4 Satz 3, so wird der noch nicht gezahlte Teil der
Gebühr in den nach Erlass des Gebührenbescheides
noch verbleibenden Monaten des Schuljahres in
jeweils gleichen Teilbeträgen fällig. Werden für das
Kind keine Betreuungsleistungen mehr in Anspruch
genommen, so wird der noch nicht gezahlte Teil der
Gebühren fällig. Unterschreiten die Jahresgebühren
nach Anlage C den Betrag von 50 Euro, werden sie
insgesamt zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt fällig.
Ist dies unzumutbar, kann Ratenzahlung durch die
zuständige Behörde gewährt werden.“
3. Anlage A wird wie folgt geändert:
3.1 Abschnitt I erhält folgende Fassung:
,,I Berufliche und allgemeine
Fortbildung an beruflichen
Schulen
1 Kurse im Rahmen von Um-
schulungsmaßnahmen
je Wochenstunde und Halb-
jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,–
2 Kurse zur Vorbereitung auf
eine Meisterprüfung
je Halbjahr . . . . . . . . . . . . . . . 498,–
3 Sonstige Kurse (insbesondere
Fremdsprachenkurse oder
Fortbildungskurse wie zum
Beispiel die Anpassungsqua-
lifizierung zur staatlich aner-
kannten Erzieherin oder zum
staatlich anerkannten Erzie-
her)
je Wochenstunde und Halb-
jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,–
4 In den Fällen der Nummern
1 und 3 wird von Studieren-
den, Freiwilligen nach dem
Jugendfreiwilligendienstege-
setz vom 16. Mai 2008 (BGBl.
I S. 842), geändert am 20. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2854,
2923), und nach dem Bundes-
freiwilligendienstgesetz vom
28. April 2011 (BGBl. I
S. 687) sowie deren Ehegatten
oder Lebenspartnern ohne
Einkommen eine um 50 vom
Hundert ermäßigte Gebühr
erhoben; das Gleiche gilt für
Schüler, soweit sie die Kurse
nicht im Rahmen ihrer
Schulausbildung gemäß § 29
HmbSG unentgeltlich besu-
chen.
5 In den Fällen der Nummern
1 und 3 wird von Arbeits-
losen, sofern die Teilnahme
nicht im Rahmen von Ar-
beitsförderungsmaßnahmen
erfolgt, und deren Ehegatten
oder Lebenspartnern ohne
Dienstag, den 23. Dezember 2014 521
HmbGVBl. Nr. 63
Einkommen eine Gebühr
nicht erhoben.“
3.2 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
3.2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312,–
Nummer 1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 624,–
Nummer 1.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 936,–
Nummer 1.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1248,–
Nummer 1.1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1560,–
Nummer 1.1.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1872,–
3.2.2 Hinter Nummer 1.8.3 wird folgende Nummer 1.8.4
eingefügt:
,,1.8.4 Leistungsorientierter Unter-
richt (LOU-Klasse),
je Schüler und Unterrichts-
jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,–„.
3.2.3 In Nummer 3.5 wird der Gebührensatz ,,1200,–“
durch den Gebührensatz ,,1224,–“ ersetzt.
3.2.4 Nummer 6.1 wird durch folgende Nummern 6.1 bis
6.1.3 ersetzt:
,,6.1 Kammermusik als Halbjah-
reskurs, je Schüler
6.1.1 30 Minuten wöchentlich . . . . 66,–
6.1.2 45 Minuten wöchentlich . . . . 100,50
6.1.3 60 Minuten wöchentlich . . . . 132,–„.
3.2.5 Nummer 8.3 erhält folgende Fassung:
,,8.3 für ein Instrument mit einem
Anschaffungswert ab 800
Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,80″.
4. Anlage C wird wie folgt geändert:
4.1 In Abschnitt I wird folgende Nummer 2.6 angefügt:
,,2.6 Die Gebühr für Kinder, die unmittelbar vor dem
Schulbeginn nach § 26 Absatz 1 des Hamburger
Kinderbetreuungsgesetzes eine Frühförderung
erhalten haben, darf den in § 1 Absatz 3 der Fami-
lieneigenanteilsverordnung vom 17. Mai 2011
(HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert am 17. Juni
2014 (HmbGVBl. S. 216), in der jeweils geltenden
Fassung genannten Betrag nicht übersteigen.
Nummer 2.4 findet in diesem Fall keine Anwen-
dung.“
4.2 Abschnitt IV Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3. Für die Betreuung in Vorschulklassen an Unter-
richtstagen werden abhängig von den Einkom-
mensgrenzen und der Anzahl der Personen im
Haushalt Gebührenermäßigungen oder Gebühren-
aufschläge gemäß Abschnitt V erhoben.“
§ 9
Änderung der Gebührenordnung
für das amtliche Vermessungswesen und den
Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg
Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen
und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Ham-
burg vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 580), zuletzt geän-
dert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 545), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Absatz 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2. Entschädigungen für Personen, die Auskünfte
nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB)
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 20. November 2014
(BGBl. I S. 1748), in der jeweils geltenden Fassung
über ein Grundstück geben,“.
2. § 3 Absatz 4 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1. Bescheinigungen der örtlichen und wirtschaft-
lichen Einheit von Grundstücken nach Nummer
14160 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkosten-
gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt
geändert am 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890, 894),“.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
3.1 Abschnitt I der Anlage wird wie folgt geändert:
3.1.1 In Nummer 1.1 Position 200002 wird der Ge-
bührensatz ,,36,50″ durch den Gebührensatz ,,37,50″
ersetzt.
3.1.2 Nummer 1.2 Position 201320 wird gestrichen.
3.1.3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2 Einmalige Verwendung von Daten des Grenz-
nachweises“.
3.1.4 Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:
,,2.1 1200626 Grundbetrag . . . . . . 140,–„.
3.1.5 Die Nummern 2.1.1 und 2.1.2 werden gestrichen.
3.1.6 Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:
,,2.2 200627 zuzüglich je Grenz-
punkt . . . . . . . . . . . . 46,–„.
3.1.7 Die Nummern 2.2.1 bis 2.2.4 werden gestrichen.
3.1.8 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.1 Position 200560 . . . . . . . 21,–
Nummer 3.2 Position 200561 . . . . . . . 42,–
Nummer 3.3 Position 200004 . . . . . . . 11,–
Nummer 3.4 Position 200694 . . . . . . . 21,–
Nummer 3.5 Position 200453 . . . . . . . 37,50
Nummer 5.1 Position 200023 . . . . . . . 38,–
Nummer 5.2 Position 200024 . . . . . . . 28,–
Nummer 6.3.1 Position 200395 . . . . . . . 37,50
3.1.9 In Nummer 6.3.2 wird die Textstelle ,,9.2.2″ durch die
Textstelle ,,9.3.2“ ersetzt.
3.1.10 Hinter Nummer 6.3.2 werden folgende Nummern 6.4
bis 6.4.2 eingefügt:
,,6.4 Bescheinigung aus den histo-
rischen Liegenschaftsnach-
weisen
6.4.1 201360 Grundbetrag für Be-
scheinigungen (auch
Negativbescheini-
gungen aus den his-
torischen Liegen-
schaftsnachweisen) 200,–
6.4.2 201361 zuzüglich je Angabe 80,–„.
3.1.11 Hinter Nummer 9.1.2 werden folgende Nummern 9.2
bis 9.2.2 eingefügt:
Dienstag, den 23. Dezember 2014
522 HmbGVBl. Nr. 63
,,9.2 Abgrenzung von Belastungs-
flächen mit Aufmaß von
Zwangspunkten
9.2.1 201362 Grundbetrag . . . . . . . 948,–
9.2.2 201363 zuzüglich je Punkt . . 41,–„.
3.1.12 Die bisherigen Nummern 9.2 bis 9.2.2 werden Num-
mern 9.3 bis 9.3.2.
3.1.13 In den nachstehenden Nummern treten an die Stelle
der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 10.1.1 Position 200063 . . . . . 190,–
Nummer 10.1.2 Position 200064 . . . . . 91,–
Nummer 10.4.1 Position 201100 . . . . . 260,–
Nummer 10.4.1.1 Position 201101 . . . . . 80,–
Nummer 10.4.2 Position 201102 . . . . . 105,–
Nummer 10.4.2.1 Position 201103 . . . . . 31,–
Nummer 10.4.3 Position 201104 . . . . . 105,–
Nummer 10.4.3.1 Position 201105 . . . . . 31,–
3.1.14 Hinter Nummer 10.4.3.1 wird folgende Nummer 10.4.4
eingefügt:
,,10.4.4 201364 Zusatzgebühr bei
mehr als zwei Ge-
bührenpflichtigen . . 50,–„.
3.1.15 Nummer 12.4.1 erhält folgende Fassung:
,,12.4.1 200501 Schätzwerte, soweit
nicht eine Gebühr
nach Nummer 12.5
oder 12.6 erhoben
wird, je zu bewerten-
des Objekt . . . . . . . . 210,–„.
3.1.16 Nummer 12.4.2 erhält folgende Fassung:
,,12.4.2 200612 Auskunft über sons-
tige Daten, soweit
nicht eine Gebühr
nach Nummer 12.5
oder 12.6 erhoben
wird,
Grundbetrag für ei-
nen Wert . . . . . . . . . . 100,–„.
3.1.17 Nummer 12.5 erhält folgende Fassung:
,,12.5 201310 Nutzung der Immo-
bilienwertdatenaus-
kunft (IDA) im In-
ternet je Wert . . . . . . 14,–„.
3.1.18 In Nummer 12.6.2 wird der Gebührensatz ,,11,76″
durch den Gebührensatz ,,21,01“ ersetzt.
3.2 In Abschnitt II werden folgende Nummern 4 bis 4.4
angefügt:
,,4 Gebäudeeinmessung bei Er-
satzvornahmen
4.1 201367 Erstes Gebäude, bis
10 Punkte . . . . . . . . . 714,–
4.1.1 201368 zuzüglich weiterer
Punkte, jeweils bis zu
10 Punkten . . . . . . . . 179,–
4.2 201370 Erstes Gebäude von
geringem Wert, bis
10 Punkte . . . . . . . . . 286,–
4.2.1 201371 zuzüglich weiterer
Punkte, jeweils bis zu
10 Punkten . . . . . . . . 72,–
4.3 201372 je weiteres Gebäude
bis zu 10 Punkten . . 119,–
4.3.1 201373 zuzüglich weiterer
Punkte, jeweils bis zu
10 Punkten . . . . . . . . 90,–
4.4 201430 zuzüglich zur Ge-
bühr nach den Num-
mern 4.1 bis 4.3.1 für
den erhöhten Ver-
waltungsaufwand
aufgrund der Ersatz-
vornahme,
je angefangene halbe Stunde 27,–„.
§ 10
Änderung der Gebührenordnung
für die Wirtschaftsverwaltung
Die Anlage der Gebührenordnung für die Wirtschaftsver-
waltung vom 17. Dezember 1991 (HmbGVBl. S. 475), zuletzt
geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 545), wird wie
folgt geändert:
1. Nummer 1.2.6 erhält folgende Fassung:
,,1.2.6 Bewachungsgewerbe“.
2. Hinter Nummer 1.2.6 werden folgende Nummern
1.2.6.1 und 1.2.6.2 eingefügt:
,,1.2.6.1 Erlaubnis für den Betrieb
eines Bewachungsunterneh-
mens (§ 34a) . . . . . . . . . . . . . . 165,–
bis 265,–
1.2.6.2 Zuverlässigkeitsüberprüfung
von gemeldetem Wachperso-
nal nach § 9 der Bewachungs-
verordnung in der Fassung
vom 10. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1379), zuletzt geändert am
4. März 2013 (BGBl. I S. 362,
365), in der jeweils geltenden
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,–„.
§ 11
Änderung der Gebührenordnung für das Bergwesen
Die Gebührenordnung für das Bergwesen vom 5. Dezem-
ber 1995 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 17. Dezem-
ber 2013 (HmbGVBl. S. 545), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1 erster Gebührensatz . . . nach Zeit-
aufwand,
mindestens
35,–
zweiter Gebührensatz . . nach Zeit-
aufwand,
mindestens
28,–
dritter Gebührensatz . . nach Zeit-
aufwand,
mindestens
23,–
Nummer 2.1.1 erster Gebührensatz . . . 680,–
zweiter Gebührensatz . . 4.700,–
Nummer 2.1.2 zweiter Gebührensatz . . 1.360,–
Nummer 2.2 erster Gebührensatz . . . 1.360,–
zweiter Gebührensatz . . 17.100,–
Nummer 2.3 erster Gebührensatz . . . 1.360,–
zweiter Gebührensatz . . 18.200,–
Dienstag, den 23. Dezember 2014 523
HmbGVBl. Nr. 63
Nummer 2.4 erster Gebührensatz . . . 210,–
zweiter Gebührensatz . . 2.400,–
Nummer 2.5.1 zweiter Gebührensatz . . 2.400,–
Nummer 2.6 erster Gebührensatz . . . 690,–
zweiter Gebührensatz . . 9.100,–
Nummer 2.8 zweiter Gebührensatz . . 1.360,–
Nummer 2.12 erster Gebührensatz . . . 136,–
zweiter Gebührensatz . . 850,–
Nummer 2.14 erster Gebührensatz . . . 136,–
Nummer 2.15 erster Gebührensatz . . . 136,–
Nummer 2.16 zweiter Gebührensatz . . 6.850,–
Nummer 2.17 zweiter Gebührensatz . . 6.850,–
Nummer 2.18 zweiter Gebührensatz . . 6.850,–
Nummer 2.19 erster Gebührensatz . . . 136,–
zweiter Gebührensatz . . 1.360,–
Nummer 2.20 zweiter Gebührensatz . . 136,–
Nummer 2.21 erster Gebührensatz . . . 160,–
zweiter Gebührensatz . . 1.300,–
Nummer 2.22 erster Gebührensatz . . . 136,–
zweiter Gebührensatz . . 1.360,–
Nummer 2.23 erster Gebührensatz . . . 136,–
Nummer 2.24 erster Gebührensatz . . . 136,–
Nummer 2.26 erster Gebührensatz . . . 136,–
Nummer 2.27 erster Gebührensatz . . . 136,–
zweiter Gebührensatz . . 850,–
Nummer 2.28 erster Gebührensatz . . . 136,–
Nummer 2.29 erster Gebührensatz . . . 136,–
Nummer 2.30 erster Gebührensatz . . . 136,–
Nummer 3.1.1 zweiter Gebührensatz . . 20.450,–
Nummer 3.1.2 erster Gebührensatz . . . 3.420,–
Nummer 3.1.3 zweiter Gebührensatz . . 20.450,–
Nummer 3.2 erster Gebührensatz . . . 136,–
Nummer 3.3 erster Gebührensatz . . . 136,–
Nummer 3.4 zweiter Gebührensatz . . 2.700,–
Nummer 3.5 erster Gebührensatz . . . 340,–
zweiter Gebührensatz . . 2.700,–
Nummer 3.6 erster Gebührensatz . . . 136,–
Nummer 3.7 zweiter Gebührensatz . . 17.100,–
Nummer 3.8 zweiter Gebührensatz . . 3.420,–
Nummer 3.9 erster Gebührensatz . . . 136,–
Nummer 3.10 zweiter Gebührensatz . . 3.420,–
Nummer 3.11 zweiter Gebührensatz . . 3.420,–
Nummer 3.12 zweiter Gebührensatz . . 4.800,–
Nummer 3.13 zweiter Gebührensatz . . 3.330,–
Nummer 3.14 zweiter Gebührensatz . . 3.420,–
Nummer 3.15 zweiter Gebührensatz . . 3.420,–
Nummer 3.16 zweiter Gebührensatz . . 3.420,–
Nummer 3.17 zweiter Gebührensatz . . 3.420,–
Nummer 3.18 zweiter Gebührensatz . . 3.420,–
Nummer 4.1 zweiter Gebührensatz . . 10.250,–
Nummer 4.2 zweiter Gebührensatz . . 6.850,–
Nummer 4.3 erster Gebührensatz . . . 206,–
zweiter Gebührensatz . . 3.420,–
Nummer 4.4 erster Gebührensatz . . . 157,–
zweiter Gebührensatz . . 1.338,–
Nummer 4.5 erster Gebührensatz . . . 136,–
Nummer 4.6 erster Gebührensatz . . . 136,–
Nummer 4.7 zweiter Gebührensatz . . 6.850,–
Nummer 4.8 erster Gebührensatz . . . 136,–
Nummer 4.9 erster Gebührensatz . . . 136,–
Nummer 4.10 erster Gebührensatz . . . 136,–
Nummer 4.11 erster Gebührensatz . . . 136,–
Nummer 4.12 erster Gebührensatz . . . 136,–
zweiter Gebührensatz . . 850,–
Nummer 4.13 erster Gebührensatz . . . 136,–
zweiter Gebührensatz . . 3.300,–
Nummer 4.14 erster Gebührensatz . . . 136,–
Nummer 4.15 erster Gebührensatz . . . 136,–
Nummer 4.16 erster Gebührensatz . . . 136,–
zweiter Gebührensatz . . 2.040,–
Nummer 4.17 erster Gebührensatz . . . 136,–
zweiter Gebührensatz . . 2.040,–
Nummer 5.1 erster Gebührensatz . . . 136,–
Nummer 5.2 erster Gebührensatz . . . 136,–
zweiter Gebührensatz . . 3.420,–
Nummer 5.3 erster Gebührensatz . . . 136,–
Nummer 5.4 erster Gebührensatz . . . 136,–
Nummer 5.5 erster Gebührensatz . . . 136,–
Nummer 5.6 erster Gebührensatz . . . 340,–
zweiter Gebührensatz . . 3.420,–
Nummer 6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136,–
Nummer 6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136,–
2. In Nummer 6.3 wird der Gebührensatz ,,180,–“ durch
die Textstelle ,,Gebühren nach Nummer 1, mindestens
87,–, höchstens 225,–“ ersetzt.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 6.4.1 erster Gebührensatz . . . nach Zeit-
aufwand
Nummer 6.4.2 erster Gebührensatz . . . nach Zeit-
aufwand,
mindestens
25,–
zweiter Gebührensatz . . nach Zeit-
aufwand,
höchstens
206,–
§ 12
Änderung der Gebührenordnung für das Marktwesen
In Tarifnummer 310 der Anlage der Gebührenordnung für
das Marktwesen vom 11. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 583),
zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 545),
wird in Tarifnummer 17 der Gebührensatz ,,0,18″ durch den
Gebührensatz ,,0,09″ ersetzt.
§ 13
Änderung der Gebührenordnung für den Großmarkt Obst,
Gemüse und Blumen
Die Gebührenordnung für den Großmarkt Obst, Gemüse
und Blumen vom 11. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 576),
zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 545),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,für das zur Ver-
fügung stellen von Einlasskarten und Einlasstechnik
für automatische Toranlagen,“ gestrichen.
1.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) In der Anlage erfolgt die Berechnung der Flächen-
größe auf zwei Stellen hinter dem Komma.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Abschnitt A wird wie folgt geändert:
2.1.1 Hinter dem Wort ,,Verwaltungsgebühren“ wird die
Textstelle ,,1 Marktausweise“ eingefügt.
2.1.2 Tarifnummer 1000.0 wird gestrichen.
2.1.3 Die Tarifnummern 1000.1 und 1000.2 erhalten fol-
gende Fassung:
Dienstag, den 23. Dezember 2014
524 HmbGVBl. Nr. 63
,,1000.1 Einmalige Ausstellung eines
Marktausweises . . . . . . . . . . . 5,–
Zusätzlich zur Gebühr für die
einmalige Ausstellung eines
Marktausweises wird eine
Marktnutzungsgebühr für
Einkäufer je Person und
Kalenderjahr nach Tarifnum-
mer 1180.1 oder für markt-
ansässige Firmen je Person
und Kalenderjahr nach Tarif-
nummer 1180.2 erhoben.
1000.2 Einmalige Ausstellung eines
Parkausweises einschließlich
Zubehör . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,–„.
2.1.4 Die Tarifnummern 1000.4 bis 1000.5 werden gestri-
chen.
2.1.5 Tarifnummer 1000.6 wird Tarifnummer 1000.3 und
hinter dem Wort ,,Monat“ wird die Textstelle ,,(einma-
lig je Unternehmen)“ eingefügt.
2.1.6 Hinter Tarifnummer 1000.3 wird folgende Textstelle
eingefügt:
,,2 Genehmigungen“.
2.1.7 Die Tarifnummern 1010.0 bis 1011.0 werden Tarif-
nummern 1010.1 bis 1010.3.
2.1.8 In der neuen Tarifnummer 1010.2 wird die Textstelle
,,1010.0″ durch die Textstelle ,,1010.1″ ersetzt.
2.1.9 In der neuen Tarifnummer 1010.3 wird das Wort
,,Untervermietungen“ durch die Wörter ,,für Sonder-
nutzungen“ und der Gebührensatz ,,500,–“ durch den
Gebührensatz ,,2500,–“ ersetzt.
2.1.10 Hinter der neuen Tarifnummer 1010.3 wird die Text-
stelle ,,3 Erfolglose Widerspruchsverfahren“ einge-
fügt.
2.1.11 Tarifnummer 1012.0 wird gestrichen.
2.2 Abschnitt B erhält folgende Fassung:
,,Abschnitt B Benutzungsgebühren
Die Benutzungsgebühren sind je m² und Monat aus-
gewiesen, soweit nichts anderes angegeben ist.
1 Großmarkthalle und Neben-
flächen Überlassung von
Büro-, Arbeits-, Sozial-, La-
ger-, Kühlräumen sowie
sonstiger Flächen in der
Großmarkthalle
1.1 Erdgeschoss der Großmarkt-
halle
1101.1 Flächen im Erdgeschoss der
Großmarkthalle . . . . . . . . . . . 12,10
1101.2 Bei Aufstockung von zu
Flächen im Erdgeschoss der
Großmarkthalle gehörigen
Büroflächen wird ein Zu-
schlag von 50 vom Hundert
(v.H.) auf die Gebühr nach
Tarifnummer 1101.1 für die
überbaute Fläche einschließ-
lich Fläche der Erzeuger-
gemeinschaft (EZG) erhoben.
1101.3 Bei Überlassung von Kühl-
zellen auf Flächen im Erdge-
schoss der Großmarkthalle
wird für die überbaute Fläche
bei einer Nutzungshöhe von
bis zu 3 m ein Zuschlag von
50 v.H. auf die Gebühr nach
Tarifnummer 1101.1 erho-
ben.
1101.4 Bei Überlassung von Kühl-
zellen auf Flächen im Erdge-
schoss der Großmarkthalle
wird für die überbaute Fläche
bei einer Nutzungshöhe von
über 3 m ein Zuschlag von
100 v.H. auf die Gebühr nach
Tarifnummer 1101.1 erho-
ben.
1101.5 Flächen der EZG im Erdge-
schoss der Großmarkthalle . . 11,45
1101.6 Sonstige Nutzung von Flä-
chen im Erd-, Zwischen- und
Untergeschoss der Groß-
markthalle, die nicht dem
Verkauf, der Bearbeitung
oder der Lagerung dienen . . 5,–
bis 500,–
1101.7 Bei tageweiser Überlassung
oder Nutzung von Flächen
im Erdgeschoss der Groß-
markthalle oder Teilflächen
wird je m² und Tag 10 v.H. der
unter Tarifnummer 1101.1
oder 1101.6 genannten Ge-
bühr erhoben.
1.2 Zwischengeschoss der Groß-
markthalle Lager-, Kühl-
und Technikräume sowie
Technikflächen in den Zwi-
schengeschossen
1102.1 Lager- und Technikräume
sowie Technikflächen . . . . . . 3,15
1102.2 An die Marktgemeinschaft
Blumengroßmarkt e.G. über-
lassene Lagerräume ein-
schließlich Verkehrswege . . . 3,60
1102.3 Kühlräume im Zwischenge-
schoss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,30
1.3 Untergeschoss der Groß-
markthalle
1.3.1 Flächen mit einer Nutzungs-
höhe von bis zu 3 m mit den
Nummern 1 bis 12, 205 bis
216, sowie Flächen mit einer
Nutzungshöhe von bis zu 3 m
nördlich der Rampenstraße ­
Nord ­ und südlich der Ram-
penstraße ­ Süd ­
1103.1 Lagerräume und Flächen zur
Anlieferung, Sortierung und
Zusammenstellung von Ware
(Überstellfläche) an Inhaber
von Flächen im Erdgeschoss
der Großmarkthalle . . . . . . . . 3,50
1103.2 Lagerräume und Flächen zur
Anlieferung, Sortierung und
Zusammenstellung von Ware
Dienstag, den 23. Dezember 2014 525
HmbGVBl. Nr. 63
(Überstellfläche) an andere
Nutzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,55
1103.3 Flächen in den Tunneldurch-
fahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,70
1.3.2 Flächen mit einer Nutzungs-
höhe über 3 m zwischen der
Rampenstraße ­ Nord ­ und
der Rampenstraße ­ Süd ­
mit Ausnahme der Räume
mit den Nummern 1 bis 12,
205 bis 216
1104.1 Lagerräume und Flächen zur
Anlieferung, Sortierung und
Zusammenstellung von Ware
(Überstellfläche) an Inhaber
von Flächen im Erdgeschoss
der Großmarkthalle . . . . . . . . 5,15
1104.2 Lagerräume und Flächen zur
Anlieferung, Sortierung und
Zusammenstellung von Ware
(Überstellfläche) an andere
Nutzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,75
1.3.3 Kühlräume (auch Teilflä-
chen) im Untergeschoss
1105.1 mit einer Nutzungshöhe bis
3 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,30
1105.2 Für Kühlräume mit einer
Nutzungshöhe über 3 m wird
ein Zuschlag von 50 v.H. auf
die Gebühr nach Tarifnum-
mer 1105.1 erhoben.
1.4 Flächen zum Aufstellen von
Flurförderzeugen (E-Karren,
E-Karrenanhänger, Gabel-
stapler) je Platz und Monat
für
1106.1 ein Fahrzeug . . . . . . . . . . . . . 39,–
2 Büroräume und Sozialräume
in der Großmarkthalle
2.1 Büroräume einschließlich
Heizkosten
1108.1 mit Grundausstattung . . . . . . 8,20
1108.2 mit zusätzlichen Einbauten 8,60
bis 20,–
2.2 Überlassung von Sozialräu-
men einschließlich Heiz-
kosten
1109.1 Sozialräume . . . . . . . . . . . . . . 5,10
3 Blumenmarkt
3.1 Überlassung von Räumen
und Flächen im Großmarkt-
hallenanbau (Blumenmarkt-
halle)
1110.1 Flächen im Erdgeschoss
einschließlich Verkehrswege 9,85
1110.2 Flächen im Untergeschoss
einschließlich Verkehrswege 3,60
1110.3 Büro- und Sozialräume . . . . . 11,20
1110.4 PKW-Stellplätze im Unterge-
schoss je Monat und Stück . . 65,85
3.2 Überlassung von Flächen im
Außenbereich
1110.5 Überdachte östliche Freiflä-
che sowie sonstige Freiflä-
chen des Blumenmarktes . . . 2,50
4 Außenflächen
4.1 Überlassung von Räumen
und Flächen auf dem Außen-
gelände
1120.1 Lager-, Bearbeitungs- und
Umschlagflächen . . . . . . . . . . 2,50
bis 20,–
1120.2 Büro-, Sozial- und Ausstel-
lungsräume je nach Ausstat-
tung einschließlich Heiz-
kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,90
bis 20,–
4.2 Überlassung beziehungs-
weise Nutzung von Frei-
flächen für die Lagerung von
Waren, Leergut oder sons-
tigen Gegenständen sowie
zur Bebauung überlassener
Flächen
1138.1 Freiflächen je nach Nut-
zungsart . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50
bis 10,–
5 Besondere Gebühren
5.1 Veranstaltungsflächen
Überlassung von Räumen,
Flächen, Park- und Verkehrs-
flächen, Einrichtungen oder
sonstigen Anlagen des Groß-
marktes oder deren Nutzung
für Film- und Fotoaufnah-
men sowie Werbung
1150.1 je Veranstaltungstag in der
Großmarkthalle . . . . . . . . . . . 25,–
bis 10 000,–
1150.2 je Veranstaltungstag auf den
Außenflächen . . . . . . . . . . . . . 25,–
bis 50 000,–
5.2 Sonstige Flächen für Markt-
zwecke
5.2.1 Abfallentsorgung
1151.1 Für die Flächen, die mit der
Entsorgung von Abfall im
Rahmen des Großmarktbe-
triebes beauftragten Unter-
nehmen zum Betrieb von
Entsorgungsplätzen zur Ver-
fügung gestellt werden, wer-
den keine Gebühren erhoben.
5.2.2 Führungen
1152.1 Führungen über den Groß-
markt mit Ausnahme solcher
für politische Entschei-
dungsträger, Wirtschaftsdele-
gationen, Fachinteressenten,
Schulklassen sowie Auszubil-
dende, Umschüler und Stu-
denten mit einem fachlichen
Bezug zur Tätigkeit des
Großmarktes je Person . . . . . 5,–
5.2.3 Überlassung von Flächen in
der Großmarkthalle an der
Glasfassade nördlich der Aus-
kragung für Werbezwecke für
ab 1. Januar 2013 installierte
Werbung
1153.1 Werbefläche, beleuchtet . . . . 60,–
1153.2 Werbefläche, unbeleuchtet . . 40,–
Dienstag, den 23. Dezember 2014
526 HmbGVBl. Nr. 63
1155.1 Imbisse und Kantinen unab-
hängig vom Standort ein-
schließlich Nebenräume . . . . 16,45
bis 30,–
6 Stellplätze
6.1 Ausgewiesene Stellplätze je
Monat und Stellplatz für
1162.1 PKW (Parkfläche bis 15 m²) 48,–
1162.2 Fahrzeuge bis 7,5 t zulässiges
Gesamtgewicht (Parkfläche
bis 25 m²) . . . . . . . . . . . . . . . . 75,–
1162.3 Fahrzeuge über 7,5 t zulässi-
ges Gesamtgewicht (Park-
fläche über 25 m²) . . . . . . . . . 150,–
1162.4 Für überdachte Stellplätze
wird ein Zuschlag in Höhe
von 100 v.H. erhoben.
6.2 Sonstige Parkgebühren
1162.6 Für die Nutzung in der Zeit
von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr
ohne Anspruch auf einen
bestimmten Stellplatz (nicht
nummerierte Stellplätze) . . . 20,–
7 Befahren des Großmarktes
1175.1 Einfahren mit Speditions-
fahrzeugen und Fahrzeugen
des Werkverkehrs mit Ware
zum gewerblichen Umschlag,
je Einfahrt . . . . . . . . . . . . . . . 12,–
1175.2 Ausgenommen von der
Gebührenpflicht sind Ein-
fahrten mit Fahrzeugen
a) der am Großmarkt ansäs-
sigen Firmen mit Aus-
nahme der Speditionen,
b) des regionalen Werkver-
kehrs (Postleitzahlen-Be-
reich: 20 bis 29 mit Aus-
nahme 26) für Erzeuger
von Obst, Gemüse oder
Blumen,
c) der am Großmarkt ansäs-
sigen Speditionen ohne
Warenanlieferung auf die
ihnen überlassenen Stell-
plätze oder zum Zwecke
der Büroabfertigung,
d) ausschließlich zum Zweck
der Zollabfertigung oder
zur Begutachtung von
Ware durch die Bundes-
anstalt für Landwirtschaft
und Ernährung oder
e) für die Anlieferung von
Ware für den betriebs-
internen Bedarf.
8 Marktnutzungsgebühr der
Einrichtung Großmarkt für
Marktteilnehmer
1180.1 Einkäufer je Person und
Kalenderjahr . . . . . . . . . . . . . 31,–
1180.2 Marktansässige Firmen je
Person und Kalenderjahr . . . 24,–
1180.3 Auszubildende von markt-
ansässigen Firmen und Ein-
käufern . . . . . . . . . . . . . . . . . . gebühren-
frei
9 Besondere Auslagen und
sonstige Gebühren
1185.1 In den Fällen der Tarifnum-
mern 1101.1 bis 1102.2,
1103.1 bis 1104.2, 1106.1 bis
1110.3, 1110.5 bis 1138.1,
1151.1, 1153.1 und 1155.1
sind die Aufwendungen für
gelieferten Strom, Heizung,
Wasser und für Abwasser
einschließlich der Gemein-
kosten als besondere Ausla-
gen zusätzlich zu erstatten,
sofern es sich nicht um
Kosten für die allgemeine
Beheizung und Beleuchtung
sowie den allgemeinen Was-
serverbrauch der in den Tarif-
nummern 1101.1 bis 1110.2
genannten Bereiche handelt.
Es werden Abschlagzahlun-
gen erhoben.
In den Fällen der Tarifnum-
mern 1101.1 bis 1105.2,
1106.1, 1108.1 bis 1110.3,
1110.5 bis 1138.1 und 1155.1
sind die Aufwendungen für
die Grundsteuer, die Gebäu-
deversicherungen (Sturm,
Feuer, Hagel) und für die
Entsorgung des Regenwas-
sers einschließlich der Ge-
meinkosten als gesonderte
Auslagen zusätzlich zu erstat-
ten. Es werden Abschlag-
zahlungen erhoben.
Die endgültige Abrechnung
erfolgt nach Ablauf der jewei-
ligen Abrechnungsperiode.
1186.1 Die Aufwendungen ein-
schließlich der Gemeinkos-
ten für die Reinigung der
Großmarktflächen, die Ent-
sorgung des Abfalls auf den
Flächen, die Entstaubung,
die Sanitärreinigung sowie
für die Schnee- und Eisbesei-
tigung werden auf alle den
Nutzern überlassenen bezie-
hungsweise von ihnen ge-
nutzten oder untervermiete-
ten Flächen und Einrichtun-
gen sowie auf die Flächen der
von den Nutzern selbst er-
stellten oder ausgebauten
Gebäude, Anlagen und Ein-
richtungen mit Ausnahme
der vom Großmarktmanage-
ment selbstgenutzten Flä-
chen, Flächen für die Bewirt-
schaftung von Mehrwegver-
packungen, Flächen des
Entsorgungsplatzes, Event-
und Freiflächen, der Flächen,
die als Stellflächen für Flur-
förderzeuge genutzt werden,
Parkplätzen und Flächen,
deren Benutzungsgebühren
Dienstag, den 23. Dezember 2014 527
HmbGVBl. Nr. 63
nicht nach m² berechnet wer-
den, wie folgt umgelegt:
Die Umlage der Aufwendun-
gen ergibt sich anteilig an der
Gesamtüberlassungsfläche
unter Berücksichtigung des
jeweiligen Gewichtungsfak-
tors (= gewichtete Reini-
gungsfläche).
Die gewichtete Reinigungs-
fläche ermittelt sich wie folgt:
Gewichtete Reinigungsfläche
= überlassene Fläche x Ge-
wichtungsfaktor.
Gewichtungsfaktor:
a) Flächen der Firmen im
Untergeschoss der Groß-
markthalle, die nachweis-
lich an den zugelassenen
Stellen ihren Abfall anlie-
fern, sowie Transportun-
ternehmen . . . . . . . . . . . . . = 100 v. H.
b) Flächen der Firmen im
Erd- und Zwischenge-
schoss der Großmarkt-
halle, die nachweislich an
den zugelassenen Stellen
ihren Abfall anliefern,
sowie Transportunterneh-
men . . . . . . . . . . . . . . . . . . = 82 v. H
c) Flächen der Erzeugerge-
meinschaft im Erdge-
schoss der Großmarkt-
halle . . . . . . . . . . . . . . . . . . = 25 v. H.
d) Alle übrigen Flächen im
Außenbereich (z.B. Um-
schlaghallen, Freiflächen)
mit Ausnahme der Flä-
chen der Marktgemein-
schaft Blumengroßmarkt
e.G. und Büros . . . . . . . . . = 13 v. H.
e) Sämtliche auf dem Groß-
markt Obst, Gemüse und
Blumen vorhandenen Bü-
ro- Ausstellungs- und So-
zialräume . . . . . . . . . . . . . . = 7,8 v. H.
f) Flächen der Marktgemein-
schaft Blumengroßmarkt
e.G. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . = 2,6 v. H.
1186.2 Die gemäß Tarifnummer
1186.1 zu zahlenden Jahres-
beträge werden in Monatsbe-
träge umgerechnet und dem-
entsprechend als Abschlag-
zahlungen erhoben. Bemes-
sungsgrundlage ist der jewei-
lige voraussichtliche Jahres-
betrag. Im Folgejahr wird die
Endabrechnung auf Grund-
lage der tatsächlichen Auf-
wendungen und Gemein-
kosten vorgenommen. Sofern
Flächen nicht das volle Ka-
lenderjahr überlassen, ge-
nutzt oder untervermietet
worden waren, ist der jewei-
lige Jahresbetrag anteilig für
jeden angefangenen Kalen-
dermonat zu erheben.
Abschlagzahlungen sind so-
lange weiterzuzahlen, bis ein
neuer Bescheid ergeht.
1187.1 Entsorgung von Abfall aus
Büroräumen von Nutzern,
die nur über Büroräume ver-
fügen oder die Abfallentsor-
gungsmöglichkeiten für Bü-
roräume nutzen
je m² Bürofläche und Monat 0,15
1190.1 Die Aufwendungen ein-
schließlich der Gemeinkos-
ten für die Abfuhr und Be-
seitigung von Leergut, Ver-
packungsmaterialien, Ver-
derbware, Abfall, Sonderab-
fall sowie sonstigen Gegen-
ständen, Stoffen oder Flüs-
sigkeiten jeder Art, die nicht
bei dem Entsorgungsplatz
angeliefert oder ordnungs-
gemäß entsorgt, sondern auf
den Großmarktflächen unzu-
lässigerweise abgestellt oder
zurückgelassen werden, sind
als besondere Auslagen zu
erstatten.“
§ 14
Änderung der Gebührenordnung
für die Gebiete des Arbeitsschutzes,
der technischen Überwachung und des Strahlenschutzes
Die Anlage der Gebührenordnung für die Gebiete des
Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung und des Strah-
lenschutzes vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 338), zuletzt
geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 545), wird wie
folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis zum Gebührenverzeichnis
erhält folgende Fassung:
,,Inhaltsverzeichnis zum Gebührenverzeichnis
Nummer Gegenstand
1 Allgemeiner Arbeitsschutz
2 Fahrpersonalgesetz, Fahrpersonalver-
ordnung und Gesetz zur Regelung der
Arbeitszeit von selbständigen Kraftfah-
rern
3 Druckluftverordnung
4 Strahlenschutzverordnung
5 Röntgenverordnung
6 Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverord-
nung, Chemikalien-Verbotsverordnung
und Lösemittelhaltige Farben- und
Lack-Verordnung
7 Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenver-
ordnung, Biostoffverordnung, Lärm-
und Vibrations-Arbeitsschutzverord-
nung sowie Verordnung zur arbeitsmedi-
zinischen Vorsorge und Arbeitsschutz-
verordnung zu künstlicher optischer
Strahlung
Dienstag, den 23. Dezember 2014
528 HmbGVBl. Nr. 63
8 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheits-
ingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit
9 Sprengstoffgesetz und zugehörige Aus-
führungsverordnungen
10 Betriebssicherheitsverordnung
11 Gashochdruckleitungsverordnung
12 Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verord-
nung
13 Gentechnikgesetz und Gentechnik-Si-
cherheitsverordnung
14 Produktsicherheitsgesetz, Verordnung
(EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften
für die Akkreditierung und Marktüber-
wachung im Zusammenhang mit der
Vermarktung von Produkten und zur
Aufhebung der Verordnung von (EWG)
Nr. 339/93 des Rates und Geräte- und
Produktsicherheits-Benennungsverord-
nung
15 Urkunden und sonstige Unterlagen
16 Sonstiges“.
2. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 4.5 wird der Gebührenrahmen ,,50,– bis
150,–“ durch den Gebührensatz ,,150,–“ ersetzt.
2.2 Hinter Nummer 4.5 wird folgende Nummer 4.5.1 ein-
gefügt:
,,4.5.1 Ausstellung einer Fachkun-
debescheinigung (§ 30 Ab-
satz 1) mit Fachgespräch . . . . 400,–„.
2.3 Die Nummern 5.8 bis 5.17 werden Nummern 5.2 bis
5.11.
2.4 In der neuen Nummer 5.2.1 wird der Gebührenrahmen
,,50,– bis 150,–“ durch den Gebührensatz ,,150,–“
ersetzt.
2.5 Hinter der neuen Nummer 5.2.1 werden folgende
Nummern 5.2.2 und 5.2.3 eingefügt:
,,5.2.2 Ausstellung einer Fachkun-
debescheinigung (§18a) mit
Fachgespräch . . . . . . . . . . . . . 400,–
5.2.3 Ausstellung einer Fachkun-
debescheinigung (§ 18a und
§ 30 Absatz 1 StrlSchV) mit
Fachgespräch . . . . . . . . . . . . . 450,–„.
2.6 In Nummer 7 wird die Textstelle ,,der Biostoffverord-
nung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geän-
dert am 6. März 2007 (BGBl. I S. 261, 269),“ durch die
Textstelle ,,der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013
(BGBl. I S. 2514)“ ersetzt.
2.7 In Nummer 7.4.2 wird die Textstelle ,,Absatz 2″ durch
die Textstelle ,,Absatz 3″ ersetzt.
2.8 Hinter Nummer 10.16 werden folgende Nummern 11
bis 12.1 eingefügt:
,,11. Amtshandlungen nach der
Gashochdruckleitungsver-
ordnung vom 18. Mai 2011
(BGBl. I S. 928), zuletzt geän-
dert am 31. Mai 2014 (BGBl. I
S. 1388, 1391), in der jeweils
geltenden Fassung
11.1 Bearbeitung der Anzeigen
nach § 5 bei beabsichtigter
Errichtung einer Gashoch-
druckleitung . . . . . . . . . . . . . 290,–
bis 550,–
11.2 Anerkennung von Sachver-
ständigen nach § 11 . . . . . . . . 120,–
bis 240,–
12. Amtshandlungen nach der
Ortsbewegliche-Druckgeräte-
Verordnung vom 29. No-
vember 2011 (BGBl. I S.
2349), geändert am 19. De-
zember 2012 (BGBl. I S. 2715,
2722), in der jeweils gelten-
den Fassung
12.1 Anordnungen nach § 22 so-
wie die daraus resultierenden
weiteren Amtshandlungen . . 60,–
bis 2500,–„.
2.9 Die Nummern 17 und 17.1 werden Nummern 13 und
13.1.
2.10 Die Nummern 17.2 bis 17.2.4 werden gestrichen.
2.11 Die Nummern 18 bis 24.4 werden Nummern 14 bis
16.4.
2.12 Die neue Nummer 14.1 erhält folgende Fassung:
,,14.1 Anhörung des jeweils be-
troffenen Wirtschaftsakteurs
oder Ausstellers gemäß § 27
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 1 ProdSG und die daraus
resultierenden Amtshand-
lungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,–
bis 1500,–„.
2.13 In den neuen Nummern 16.1, 16.2, 16.3 und 16.4 wird
jeweils die Textstelle ,,24.6″ durch die Textstelle ,,16.5″
ersetzt.
2.14 Die Nummern 24.6 und 24.6.1 werden Nummern 16.5
und 16.5.1.
2.15 In der neuen Nummer 16.5.1 werden die Gebüh-
rensätze ,,12,60″, ,,15,90″ und ,,19,20″ durch die Ge-
bührensätze ,,14,17″, ,,17,94″ und ,,21,71″ ersetzt.
§ 15
Änderung der Gebührenordnung
für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege,
Grün- und Erholungsanlagen
Die Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung
der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom
6. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 385), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 545, 569), wird wie folgt
geändert:
1. In § 5 Absatz 3 Sätze 1 und 2 wird jeweils der
Gebührensatz ,,35 Euro“ durch den Gebührensatz
,,50 Euro“ ersetzt.
2. § 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Benutzungsgebühr wird bei Beginn der
Benutzung fällig, soweit nicht nachfolgend, in der
Anlage 2 oder der Anlage 2a eine andere Regelung
getroffen wird.“
Dienstag, den 23. Dezember 2014 529
HmbGVBl. Nr. 63
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
3.1 Der Abschnitt Bezirksamt Altona wird wie folgt geän-
dert:
3.1.1 Bei den Eintragungen ,,Große Bergstraße“ und ,,Neue
Große Bergstraße“ wird die Wertstufenbezeichnung
,,III“ jeweils durch die Wertstufenbezeichnung ,,II“
ersetzt.
3.1.2 An der nach dem Alphabet bestimmten Stelle wird die
Eintragung ,,Fischmarkt I“ eingefügt.
3.1.3 Die Eintragungen ,,Neumühlen elbseitiger Geh- und
Radweg zwischen Hausnummern 9 und 37 II“ und
,,Neumühlen von Lüdemanns Weg bis Treppe zum
Schopenhauerweg III“ werden gestrichen.
3.2 Der Abschnitt Bezirksamt Wandsbek wird wie folgt
geändert:
3.2.1 Die Eintragung ,,Wandsbeker Straße III“ wird gestri-
chen.
3.2.2 An der nach dem Alphabet bestimmten Stelle wird die
Eintragung ,,Werner-Otto-Straße III“ eingefügt.
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
4.1 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
,,10 Baustelleneinrich-
tungen, Lagerung
von Baumaterial oder
Bauschutt je m² in
Anspruch genom-
mener öffentlicher
Fläche monatlich
bis zum Ablauf von 6
Monaten . . . . . . . . . . 13,– 10,50 8,– 5,50
nach Ablauf von 6
Monaten . . . . . . . . . . 15,60 12,60 9,60 6,60
nach Ablauf von 12
Monaten 17,20 13,90 10,60 7,30
nach Ablauf von 18
Monaten . . . . . . . . . . 18,90 15,30 11,70 8,10
Wenn auch Fahrbah-
nen von Hauptver-
kehrsstraßen in An-
spruch genommen
werden, erhöhen sich
für die Dauer dieser
Inanspruchnahme
die Gebührensätze
jeweils um 50 v. H.“
4.2 Die Nummern 11 bis 11.2 werden durch folgende
Nummern 11 bis 11.3 ersetzt:
,,11 Abstellen von Con-
tainern und Bauwa-
gen außerhalb einer
Baustelleneinrich-
tung
11.1 je m² Container- bzw.
Bauwagengrundflä-
che (bei gestapelten
Containern Grund-
fläche je Container)
monatlich . . . . . . . . . 13,– 10,50 8,– 5,50
11.2 kurzzeitiges Abstel-
len von Containern
für Bauschutt und
sonstige Abfälle je m²
Grundfläche täglich
(soweit nicht die
Monatsgebühr nach
Nummer 11.1 eine
niedrigere Gebühr
ergibt) . . . . . . . . . . . . 2,60 2,10 1,60 1,10
11.3 Wenn auch Fahrbah-
nen von Hauptver-
kehrsstraßen in An-
spruch genommen
werden, erhöhen sich
für die Dauer dieser
Inanspruchnahme
die Gebührensätze
der Nummern 11.1
und 11.2 jeweils um
50 v. H.“
4.3 In Nummer 12.3 wird hinter dem Wort ,,Plakate“ die
Textstelle ,,, Aufkleber“ eingefügt.
5. In der Anlage 4 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz 50,–
zweiter Gebührensatz 450,–
Nummer 1.2 erster Gebührensatz 50,–
zweiter Gebührensatz 450,–
Nummer 2.1 erster Gebührensatz 50,–
zweiter Gebührensatz 450,–
Nummer 2.2.1 erster Gebührensatz 27,–
zweiter Gebührensatz 50,–
Nummer 2.2.2 erster Gebührensatz 1,80
zweiter Gebührensatz 180,–
zuzüglich
der Gebühr
nach Num-
mer 2.2.1
Nummer 3.1 erster Gebührensatz 50,–
zweiter Gebührensatz 1.600,–
Nummer 3.2 erster Gebührensatz 50,–
zweiter Gebührensatz 1.600,–
Nummer 4 erster Gebührensatz 75,–
zweiter Gebührensatz 150,–
Nummer 5 erster Gebührensatz 50,–
zweiter Gebührensatz 2.200,–
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . 36,–
Nummer 7.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 135,–
Nummer 7.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 135,–
Nummer 7.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . 350,–
Nummer 8 erster Gebührensatz 225,–
zweiter Gebührensatz 3.325,–
A r t i k e l 2
Auf Grund von § 40 des Hamburgischen Verwaltungsvoll-
streckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510),
geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung
In der Anlage der Vollstreckungskostenordnung vom
24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 17. De-
zember 2013 (HmbGVBl. S. 545, 570), treten an die Stelle der
bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Dienstag, den 23. Dezember 2014
530 HmbGVBl. Nr. 63
erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Euro
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Euro
dritter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 Euro
vierter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 Euro
fünfter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 Euro
sechster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 Euro
siebter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 Euro
achter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 Euro
neunter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 Euro
A r t i k e l 3
Auf Grund der §§ 2 und 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. De-
zember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), in Verbindung mit § 14
des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979
(HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005
(HmbGVBl. S. 424, 428), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem
Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Die Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 7. Dezember 1993
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 545, 565), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Landesge-
fahrgutverordnung Hafen Hamburg“ durch die Text-
stelle ,,Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen
Hamburg“ ersetzt.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 10.2 wird der Gebührensatz ,,13,30″ durch
den Gebührensatz ,,13,–“ ersetzt.
2.2 Nummern 10.3 und 20.1 erhalten folgende Fassung:
,,10.3 Gestellung von Bediensteten
je Bediensteten und je ange-
fangene halbe Stunde . . . . . . 24,10 “
,,20.1 Gestellung von Tieren, je
Tier und je angefangene
halbe Stunde“.
2.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 20.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . 6,20
Nummer 20.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . 32,30
Nummer 20.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 1,20
Nummer 20.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 0,60
Nummer 20.2.3 zweiter Gebührensatz 6,–
Nummer 20.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . 3,10
Nummer 20.4.2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . 90,70
Nummer 20.4.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 91,80
Nummer 20.4.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . 64,–
Nummer 20.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . 200,–
Nummer 20.5.2 . . . . . . . . . . . . . . . 150,–
Nummer 20.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . 39,10
2.4 Nummern 21 und 22 erhalten folgende Fassung:
,,21 Gestellung von Luft- und
Wasserfahrzeugen je Fahr-
zeug und je angefangene
halbe Stunde . . . . . . . . . . . . . 75,–
bis 2.400,–
22 Begleitung von Schwer- und
Großraumtransporten sowie
von Transporten mit gefähr-
lichen Gütern zu Lande je
Polizeifahrzeug je angefan-
gene halbe Stunde . . . . . . . . . 50,50″.
2.5 Nummern 22.1 und 22.2 werden gestrichen.
2.6 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 23.1 . . . . . . . . . . . . . . . 14,10
Nummer 23.2 . . . . . . . . . . . . . . . 22,70
2.7 Nummer 23.3 wird gestrichen.
2.8 Nummern 24 bis 24.2 werden durch folgende Num-
mern 24 bis 24.3 ersetzt:
,,24 Aktenkurzinformation im
Rahmen von Bußgeld- und
Strafverfahren
24.1 Online beantragte und er-
teilte Aktenkurzinformation 7,40
24.2 Schriftlich beantragte und
erteilte Aktenkurzinforma-
tion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,90
24.3 Aufwendungen für die Ertei-
lung von Aktenkurzinforma-
tionen im Postnachnahme-
verfahren sind als besondere
Auslagen zu erstatten.“
2.9 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 25 . . . . . . . . . . . . . . . 52,10
Nummer 26.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . 15,40
Nummer 26.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 38,60
Nummer 26.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . 77,20
Nummer 26.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . 115,80
Nummer 26.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . 154,30
Nummer 26.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . 308,70
Nummer 27 . . . . . . . . . . . . . . . 94,50
3. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . 26,–
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . 9,30
Nummer 6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . 57,40
Nummer 6.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . 80,30
Nummer 6.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . 120,50
Nummer 6.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 66,10
Nummer 6.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 92,50
Nummer 6.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . 138,70
Nummer 6.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . 57,40
Nummer 6.3.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 57,40
Nummer 6.3.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 120,50
Nummer 6.4 . . . . . . . . . . . . . . . 86,80
Nummer 6.5 . . . . . . . . . . . . . . . 73,80
Nummer 6.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . 44,40
Nummer 6.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . 93,10
Nummer 6.7 . . . . . . . . . . . . . . . 83,40
Nummer 6.9 . . . . . . . . . . . . . . . 89,20
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . 52,10
A r t i k e l 4
Auf Grund der §§ 2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. De-
zember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), in Verbindung mit § 7
Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl.
Dienstag, den 23. Dezember 2014 531
HmbGVBl. Nr. 63
S. 137), zuletzt geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl.
S. 487), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
In der Anlage der Gebührenordnung für die Feuerwehr
vom 2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 530), zuletzt geändert
am 17. Juni 2014 (HmbGVBl. S. 211), treten in den nachste-
hend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . 120,–
Nummer 1.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . 210,–
Nummer 1.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . 469,–
Nummer 1.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . 734,–
Nummer 4.1 . . . . . . . . . . . . . . . 105,–
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . 63,–
Nummer 7.2 . . . . . . . . . . . . . . . 35,–
A r t i k e l 5
Auf Grund der §§ 2, 15 und 17 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. De-
zember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), und § 14 Absatz 2 des
Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe ­ Anstalt
öffentlichen Rechts ­ vom 8. November 1995 (HmbGVBl.
S. 290), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl.
S. 503, 525), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für das Bestattungs- und Friedhofswesen
Die Anlage der Gebührenordnung für das Bestattungs- und
Friedhofswesen vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 577),
zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 545,
566), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1011 . . . . . . . . . . . . . . . 58
Nummer 1012 . . . . . . . . . . . . . . . 73
Nummer 1013 . . . . . . . . . . . . . . . 88
Nummer 1014 . . . . . . . . . . . . . . . 80
Nummer 1021 . . . . . . . . . . . . . . . 47
Nummer 1022 . . . . . . . . . . . . . . . 59
Nummer 1023 . . . . . . . . . . . . . . . 73
Nummer 1024 . . . . . . . . . . . . . . . 67
Nummer 1025 . . . . . . . . . . . . . . . 68
Nummer 1026 . . . . . . . . . . . . . . . 150
Nummer 1027 . . . . . . . . . . . . . . . 200
Nummer 1029 . . . . . . . . . . . . . . . 135
Nummer 1111 . . . . . . . . . . . . . . . 1075
Nummer 1112 . . . . . . . . . . . . . . . 865
Nummer 1113 . . . . . . . . . . . . . . . 1025
Nummer 1121 . . . . . . . . . . . . . . . 1138
Nummer 1122 . . . . . . . . . . . . . . . 924
2. Nummer 12 erhält folgende Fassung:
,,12 Überlassung einer Urnen-
grabstätte im unbekannten
Feld auf dem Friedhof Öjen-
dorf, nur in Verbindung mit
der Einäscherung im Krema-
torium Öjendorf . . . . . . . . . . 180″.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 201 . . . . . . . . . . . . . . . 775
Nummer 202 . . . . . . . . . . . . . . . 240
4. In Nummer 203 wird die Textstelle ,,in einer Krema-
tionsanlage der Hamburger Krematorium GmbH“
durch die Wörter ,,im Krematorium Öjendorf“ ersetzt.
5. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 21 . . . . . . . . . . . . . . . 46
Nummer 221 . . . . . . . . . . . . . . . 850
Nummer 222 . . . . . . . . . . . . . . . 350
Nummer 3011 . . . . . . . . . . . . . . . 450
6. Nummer 30 erhält folgende Fassung:
,,30 Benutzung einer Kapelle oder Feierhalle, eines
Feierraums, Abschiedsraums oder Familienzim-
mers oder sonstiger Flächen“.
7. In Nummer 3011 wird der Gebührensatz ,,400″ durch
den Gebührensatz ,,450″ ersetzt.
8. Nummer 3012 erhält folgende Fassung:
,,3012 in allen anderen Feierhallen
oder Kapellen in Ohlsdorf
und Öjendorf je angefangene
90 Minuten . . . . . . . . . . . . . . . 250″.
9. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3013 . . . . . . . . . . . . . . . 190
Nummer 3021 . . . . . . . . . . . . . . . 800
Nummer 3022 . . . . . . . . . . . . . . . 475
Nummer 3031 . . . . . . . . . . . . . . . 175
Nummer 304 . . . . . . . . . . . . . . . 360
Nummer 3051 . . . . . . . . . . . . . . . 110
Nummer 3052 . . . . . . . . . . . . . . . 220
Nummer 306 . . . . . . . . . . . . . . . 330
10. Hinter Nummer 306 wird folgende Nummer 307 ein-
gefügt:
,,307 Trauer- und Gedenkfeiern auf
dem Friedhof außerhalb von
Gebäuden je angefangene 90
Minuten . . . . . . . . . . . . . . . . . 250″.
11. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherige Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 311 . . . . . . . . . . . . . . . 103
Nummer 312 . . . . . . . . . . . . . . . 31
Nummer 3131 . . . . . . . . . . . . . . . 85
Nummer 3132 . . . . . . . . . . . . . . . 44
Nummer 3133 . . . . . . . . . . . . . . . 161
Nummer 401 . . . . . . . . . . . . . . . 3500
Nummer 402 . . . . . . . . . . . . . . . 750
Nummer 411 . . . . . . . . . . . . . . . 33
Nummer 4121 . . . . . . . . . . . . . . . 850
Nummer 4122 . . . . . . . . . . . . . . . 350
Nummer 421 . . . . . . . . . . . . . . . 25
Nummer 422 . . . . . . . . . . . . . . . 20
Nummer 43 . . . . . . . . . . . . . . . 40
Nummer 4422 . . . . . . . . . . . . . . . 155
Nummer 4423 . . . . . . . . . . . . . . . 180
Nummer 443 . . . . . . . . . . . . . . . 175
Nummer 445 . . . . . . . . . . . . . . . 175
Dienstag, den 23. Dezember 2014
532 HmbGVBl. Nr. 63
12. In Nummer 5 werden hinter dem Wort ,,Friedhöfen“
die Wörter ,,und auf den Friedhöfen Volksdorf und
Wohldorf“ angefügt.
13. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 501 . . . . . . . . . . . . . . . 15
Nummer 502 . . . . . . . . . . . . . . . 30
Nummer 503 . . . . . . . . . . . . . . . 40
A r t i k e l 6
Auf Grund der §§ 2, 5, 10, 11, 12, 15 und 18 des Gebühren-
gesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert
am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), in Verbindung
mit § 14 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom
3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Okto-
ber 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), und § 20 des Hamburgi-
schen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 510, 519), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Umweltgebührenordnung
Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 1. Juli 2014
(HmbGVBl. S. 249), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Satz 1 Nummer 2 wird der Gebührensatz ,,26,50″
durch den Gebührensatz ,,26,–“ ersetzt.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 1.3.8.1 erhält folgende Fassung:
,,1.3.8.1 Entscheidung über die Be-
kanntgabe als Messstelle
nach § 29 b . . . . . . . . . . . . . . . 460,–
bis 10.000,–„.
2.2 Nummer 1.3.8.3 wird gestrichen.
2.3 In Nummer 1.3.8.4 wird die Bezeichnung ,,§ 26″ durch
die Bezeichnung ,,§ 29b“ ersetzt.
2.4 Hinter Nummer 1.3.8.4 wird folgende Nummer 1.3.8.5
eingefügt:
,,1.3.8.5 Überprüfung des Ergebnisses
der Ermittlungen von nach
§ 29b bekannt gegebenen
Messstellen (Prüflaborato-
rien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeit-
aufwand“.
2.5 In Nummer 1.3.24 erhalten die Texte zum ersten, zwei-
ten und fünften Spiegelstrich folgende Fassung:
,,­ § 22 der Verordnung über kleine und mittlere Feue-
rungsanlagen ­ 1. BImSchV ­ vom 26. Januar 2010
(BGBl. I S. 38),
­ § 17 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von
leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbin-
dungen ­ 2. BImSchV ­ vom 10. Dezember 1990
(BGBl. I. S. 2694), zuletzt geändert am 2. Mai 2013
(BGBl. I S. 1021, 1070, 3754),“
,,­ § 21 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gas-
turbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen ­
13. BImSchV ­ vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021,
1023, 3754),“.
2.6 In Nummer 3.27 wird der Gebührensatz ,,20,–“ durch
den Gebührensatz ,,21,–“ ersetzt.
2.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.30.1.1 erster Gebührensatz 21,–
Nummer 3.30.1.2 erster Gebührensatz 12,–
zweiter Gebührensatz 14,–
dritter Gebührensatz 17,–
Nummer 3.30.2.2 erster Gebührensatz 21,–
2.8 In Nummer 3.40 erhält der Gebührensatz folgende
Fassung:
,,25 v.H. der bei der Ausübung der Benutzung zu
erhebenden Gebühr, mindestens jedoch 21,–„.
2.9 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.44 . . . . . . . . . . . . . . . 28,–
Nummer 6.5.4 erster Gebührensatz 50,–
Nummer 10.7 erster Gebührensatz 166,–
zweiter Gebührensatz 3.400,–
Nummer 10.8 erster Gebührensatz 166,–
zweiter Gebührensatz 600,–
Nummer 10.9 erster Gebührensatz 280,–
zweiter Gebührensatz 1.200,–
2.10 Nummer 13.8 erhält folgende Fassung:
,,13.8 Festsetzung der Höhe erstat-
tungsfähiger Aufwendungen
für bauliche Schallschutz-
maßnahmen nach § 9 Absätze
1 und 2 und § 10 des Gesetzes
zum Schutz gegen Fluglärm
in der Fassung vom 31. Okto-
ber 2007 (BGBl. I S. 2551),
soweit nicht von der Ge-
bührenfreiheit nach § 12
Nummer 8 umfasst,
je Gebäude . . . . . . . . . . . . . . . 100,–
bis 4.000,–„.
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
3.1 Nummer 1.1.1 wird gestrichen.
3.2 Die bisherigen Nummern 1.1.2 bis 1.2.2 werden Num-
mern 1.1.1 bis 1.1.3.
3.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.2.2.1 erster Gebührensatz 2,58
zweiter Gebührensatz 241,–
Nummer 2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . 30,–
Nummer 2.3.3 erster Gebührensatz 3,–
zweiter Gebührensatz 46,–
Nummer 2.3.4 erster Gebührensatz 41,–
zweiter Gebührensatz 400,–
Nummer 2.4.1 erster Gebührensatz 9,–
zweiter Gebührensatz 60,–
Nummer 2.4.2.1 erster Gebührensatz 3,–
zweiter Gebührensatz 46,–
Nummer 2.4.2.2 erster Gebührensatz 5,–
zweiter Gebührensatz 46,–
Nummer 2.4.2.3 erster Gebührensatz 3,–
zweiter Gebührensatz 85,–
Dienstag, den 23. Dezember 2014 533
HmbGVBl. Nr. 63
Nummer 2.4.3 . . . . . . . . . . . . . . . 30,–
Nummer 2.4.4 . . . . . . . . . . . . . . . 41,–
Nummer 2.5.1 erster Gebührensatz 3,–
zweiter Gebührensatz 85,–
Nummer 2.5.2 erster Gebührensatz 3,–
zweiter Gebührensatz 85,–
Nummer 2.6 erster Gebührensatz 3,–
zweiter Gebührensatz 40,–
Nummer 2.7.1 erster Gebührensatz 6,–
zweiter Gebührensatz 115,–
Nummer 2.7.2 erster Gebührensatz 6,–
zweiter Gebührensatz 115,–
Nummer 2.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . 6,–
Nummer 2.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . 23,–
Nummer 2.8.3 . . . . . . . . . . . . . . . 47,–
Nummer 2.9 erster Gebührensatz 3,–
zweiter Gebührensatz 35,–
Nummer 2.10 erster Gebührensatz 0,60
zweiter Gebührensatz 60,–
Nummer 2.11.1.1 erster Gebührensatz 0,60
zweiter Gebührensatz 60,–
Nummer 2.11.1.2 erster Gebührensatz 30,–
zweiter Gebührensatz 177,–
dritter Gebührensatz 85,–
Nummer 2.11.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 6,–
Nummer 2.11.2.2 erster Gebührensatz 23,–
zweiter Gebührensatz 15,–
Nummer 2.12.1 . . . . . . . . . . . . . . . 450,–
Nummer 2.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . 860,–
Nummer 2.12.3 . . . . . . . . . . . . . . . 115,–
Nummer 2.13.1 erster Gebührensatz 12,–
zweiter Gebührensatz 17,–
Nummer 2.15 zweiter Gebührensatz 70,–
Nummer 2.16.1 zweiter Gebührensatz 23,–
Nummer 2.16.2 erster Gebührensatz 6,–
zweiter Gebührensatz 23,–
Nummer 2.16.3 zweiter Gebührensatz 23,–
vierter Gebührensatz 23,–
Nummer 2.18 . . . . . . . . . . . . . . . 105,–
Nummer 2.19 . . . . . . . . . . . . . . . 176,–
Nummer 2.19.1 . . . . . . . . . . . . . . . 23,–
Nummer 2.20 erster Gebührensatz 14,–
zweiter Gebührensatz 2,–
dritter Gebührensatz 1,20
Nummer 3.1.1 erster Gebührensatz 10,–
zweiter Gebührensatz 200,–
Nummer 3.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . 1.750,–
3.4 Hinter Nummer 3.1.3 wird folgende Nummer 3.1.4
eingefügt:
,,3.1.4 Daneben sind an das Bundesamt für Strahlen-
schutz Endlagergebühren zu entrichten.“
4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 11,–
Nummer 1.03.2 . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Nummer 1.03.3 . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 1.03.4 . . . . . . . . . . . . . . . 1,70
Nummer 1.03.51 . . . . . . . . . . . . . . . 92,–
Nummer 1.03.52 . . . . . . . . . . . . . . . 64,–
Nummer 1.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . 2,80
Nummer 2.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . 12,–
Nummer 2.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . 15,50
Nummer 2.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 22,–
Nummer 2.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . 7,–
Nummer 2.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . 31,50
Nummer 2.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . 10,–
Nummer 2.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . 28,–
Nummer 2.07.1 . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 2.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . 2,80
Nummer 2.08.2 . . . . . . . . . . . . . . . 48,–
Nummer 2.08.3 . . . . . . . . . . . . . . . 48,–
Nummer 2.09.1 . . . . . . . . . . . . . . . 30,–
Nummer 2.09.2 . . . . . . . . . . . . . . . 17,–
Nummer 2.09.3 . . . . . . . . . . . . . . . 47,–
Nummer 3.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . 10,–
Nummer 3.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . 12,50
Nummer 3.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 12,50
Nummer 3.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . 22,50
Nummer 3.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . 22,50
Nummer 3.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . 17,–
Nummer 3.07.1 . . . . . . . . . . . . . . . 16,–
Nummer 3.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . 43,–
Nummer 3.10.1 . . . . . . . . . . . . . . . 17,–
Nummer 3.11.1 . . . . . . . . . . . . . . . 13,50
Nummer 3.12.1 . . . . . . . . . . . . . . . 22,–
Nummer 3.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . 39,50
Nummer 3.13.1 . . . . . . . . . . . . . . . 110,–
Nummer 3.13.2 . . . . . . . . . . . . . . . 39,–
Nummer 3.13.4 . . . . . . . . . . . . . . . 22,–
Nummer 3.14.1 . . . . . . . . . . . . . . . 44,–
Nummer 3.15.1 . . . . . . . . . . . . . . . 47,50
Nummer 3.16.1 . . . . . . . . . . . . . . . 107,–
Nummer 3.16.3 . . . . . . . . . . . . . . . 122,–
Nummer 3.16.4 . . . . . . . . . . . . . . . 67,–
Nummer 3.18.1 . . . . . . . . . . . . . . . 46,50
Nummer 3.18.2 . . . . . . . . . . . . . . . 13,–
Nummer 3.18.3 . . . . . . . . . . . . . . . 26,–
Nummer 3.19.1 . . . . . . . . . . . . . . . 41,–
Nummer 3.19.2 . . . . . . . . . . . . . . . 59,–
Nummer 3.20.1 . . . . . . . . . . . . . . . 83,–
4.2 Nummer 3.21.1 erhält folgende Fassung:
,,3.21.1 Formaldehyd nach VDI 3862
Blatt 4 (AHMT-Verfahren) . . 57,–„.
4.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.25.2 . . . . . . . . . . . . . . . 44,–
Nummer 3.25.3 . . . . . . . . . . . . . . . 35,50
Nummer 3.26.1 . . . . . . . . . . . . . . . 54,–
Nummer 3.27.1 . . . . . . . . . . . . . . . 42,–
Nummer 3.28.1 . . . . . . . . . . . . . . . 137,–
Nummer 3.29.1 . . . . . . . . . . . . . . . 64,–
Nummer 3.30.1 . . . . . . . . . . . . . . . 124,–
Nummer 3.31.1 . . . . . . . . . . . . . . . 118,–
Nummer 3.32.1 . . . . . . . . . . . . . . . 18,–
Nummer 3.33.1 . . . . . . . . . . . . . . . 71,–
Nummer 3.34.1 . . . . . . . . . . . . . . . 28,–
Nummer 3.35.1 . . . . . . . . . . . . . . . 21,50
Nummer 3.35.2 . . . . . . . . . . . . . . . 54,–
Nummer 3.36.1 . . . . . . . . . . . . . . . 17,–
Nummer 3.37.1 . . . . . . . . . . . . . . . 30,–
Nummer 3.38.1 . . . . . . . . . . . . . . . 37,–
Nummer 3.39.1 . . . . . . . . . . . . . . . 40,50
Nummer 3.40.1 . . . . . . . . . . . . . . . 47,50
Nummer 3.40.2 . . . . . . . . . . . . . . . 59,–
Nummer 3.41.1 . . . . . . . . . . . . . . . 28,–
Nummer 3.42.1 . . . . . . . . . . . . . . . 28,–
Nummer 3.43.1 . . . . . . . . . . . . . . . 135,–
Nummer 3.44.1 . . . . . . . . . . . . . . . 43,–
Nummer 3.45.1 . . . . . . . . . . . . . . . 64,–
Dienstag, den 23. Dezember 2014
534 HmbGVBl. Nr. 63
Nummer 4.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . 35,50
Nummer 4.01.2 . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 4.01.3 . . . . . . . . . . . . . . . 43,–
Nummer 4.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . 27,50
Nummer 4.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . 117,–
Nummer 4.02.3 . . . . . . . . . . . . . . . 9,20
Nummer 4.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 18,50
Nummer 4.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . 117,–
Nummer 4.04.2 . . . . . . . . . . . . . . . 11,50
Nummer 4.04.3 . . . . . . . . . . . . . . . 33,50
Nummer 5.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . 64,–
Nummer 5.01.2 . . . . . . . . . . . . . . . 117,–
Nummer 5.01.3 erster Gebührensatz 7,–
zweiter Gebührensatz 12,50
Nummer 5.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . 64,50
Nummer 5.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . 129,–
Nummer 5.02.3 erster Gebührensatz 9,20
zweiter Gebührensatz 11,50
Nummer 5.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 118,–
Nummer 5.03.2 . . . . . . . . . . . . . . . 163,–
Nummer 5.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . 89,–
Nummer 5.05.2 . . . . . . . . . . . . . . . 117,–
Nummer 5.05.3 . . . . . . . . . . . . . . . 9,20
Nummer 5.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . 129,–
Nummer 5.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . 195,–
Nummer 5.06.3 . . . . . . . . . . . . . . . 258,–
Nummer 5.06.6 . . . . . . . . . . . . . . . 88,–
Nummer 5.06.7 . . . . . . . . . . . . . . . 146,–
Nummer 6.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . 97,–
Nummer 6.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . 905,–
Nummer 6.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 294,–
Nummer 6.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . 177,–
Nummer 6.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . 130,–
bis 510,–
Nummer 6.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . 575,–
Nummer 7.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . 169,–
Nummer 7.01.2 . . . . . . . . . . . . . . . 40,50
Nummer 7.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . 76,–
Nummer 7.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . 38,–
Nummer 7.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . 48,–
Nummer 7.04.2 . . . . . . . . . . . . . . . 24,–
Nummer 7.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . 48,–
Nummer 7.05.2 . . . . . . . . . . . . . . . 24,–
Nummer 7.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . 108,–
Nummer 7.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . 131,–
Nummer 7.06.3 . . . . . . . . . . . . . . . 158,–
Nummer 7.07.1 . . . . . . . . . . . . . . . 99,–
Nummer 7.07.2 . . . . . . . . . . . . . . . 38,–
Nummer 7.16.1 erster Gebührensatz 230,–
zweiter Gebührensatz 560,–
Nummer 7.16.2 erster Gebührensatz 140,–
zweiter Gebührensatz 400,–
Nummer 7.17.1 erster Gebührensatz 320,–
zweiter Gebührensatz 1.250,–
Nummer 7.17.2 erster Gebührensatz 360,–
zweiter Gebührensatz 760,–
Nummer 7.17.3 erster Gebührensatz 364,–
zweiter Gebührensatz 700,–
Nummer 7.17.4 erster Gebührensatz 80,–
zweiter Gebührensatz 380,–
4.4 Hinter Nummer 7.17.4 wird folgende Nummer 7.17.5
eingefügt:
,,7.17.5 STR-Analyse von Zelllinien 250,–
bis 670,–„.
4.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 7.19.1 . . . . . . . . . . . . . . . 1.115,–
Nummer 7.19.2 . . . . . . . . . . . . . . . 3.345,–
Nummer 7.19.3 . . . . . . . . . . . . . . . 4.460,–
Nummer 8.01.3 . . . . . . . . . . . . . . . 402,–
Nummer 8.01.4 . . . . . . . . . . . . . . . 159,–
Nummer 8.01.5 . . . . . . . . . . . . . . . 230,–
Nummer 8.02.3 . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Nummer 8.02.4 . . . . . . . . . . . . . . . 71,–
Nummer 8.02.5 . . . . . . . . . . . . . . . 106,–
Nummer 8.02.6 . . . . . . . . . . . . . . . 57,50
Nummer 8.02.7 . . . . . . . . . . . . . . . 26,50
Nummer 8.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . 367,–
Nummer 9.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 81,–
Nummer 9.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . 21,–
Nummer 9.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . 78,–
4.6 Nummer 9.09.1 erhält folgende Fassung:
,,9.09.1 gutachterliche Stellungnah-
men, Bewertungen und Un-
tersuchungsberichte . . . . . . . nach Zeit-
aufwand
mindestens
28,50″.
4.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 10.1 . . . . . . . . . . . . . . . 221,–
Nummer 10.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 5,–
Nummer 10.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 547,–
A r t i k e l 7
Auf Grund der §§ 2, 5, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. De-
zember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), und § 81 Absatz 1 Num-
mer 6 und Absätze 8 bis 10 der Hamburgischen Bauordnung
vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geän-
dert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Baugebührenordnung
Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl.
S. 261), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl.
S. 545, 568), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für
die verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren
Kosten nach Absatz 2 anteilig zu ermitteln. Nutzungen
von weniger als 10 vom Hundert des Gesamtvolumens
müssen nicht gesondert betrachtet werden.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl ,,8,29″ durch die Zahl
,,8,54″ ersetzt.
2.2 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Wenn die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vor-
gelegt werden, die baulichen Anlagen der gleichen
Bauwerksklasse angehören und auch im Übrigen
statisch konstruktive Vergleichbarkeit besteht, sind die
anrechenbaren Kosten dieser baulichen Anlage zusam-
menzufassen; die Gebühr ist danach wie für eine bau-
liche Anlage zu berechnen.“
2.3 In Absatz 4 Satz 1 wird die Textstelle ,,4.17″ durch die
Textstelle ,,4.18″ ersetzt.
Dienstag, den 23. Dezember 2014 535
HmbGVBl. Nr. 63
3. § 5 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Für mehrere Gebäude oder andere bauliche Anlagen
mit gleichen Standsicherheitsnachweisen, die im
räumlichen Zusammenhang stehen, ermäßigen sich
die Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.4, 4.6, 4.9,
4.12 und 4.18 der Anlage 1 für die zweite und jede wei-
tere bauliche Anlage um acht Zehntel, wenn die Nach-
weise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.“
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz 17,70
Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz 11,70
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz 13,40
Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz 9
Nummer 1.3.1 erster Gebührensatz 22,90
Nummer 1.3.2 erster Gebührensatz 17,80
4.2 In Nummer 1.17 wird die Zahl ,,25″ durch die Zahl
,,30″ ersetzt.
4.3 Hinter Nummer 1.17 wird folgende Nummer 1.18
eingefügt:
,,1.18 Für Anträge, die in elektronischer Form nach
§ 3 der Bauvorlagenverordnung vom 14. Dezem-
ber 2010 (HmbGVBl. S. 643), zuletzt geändert
am 4. März 2014 (HmbGVBl. S. 87), gestellt wer-
den und zwischen dem 1. Dezember 2015 und
dem 31. Dezember 2015 bei der zuständigen
Bauaufsichtsbehörde eingehen, ermäßigt sich
die Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.3 um
10 vom Hundert, höchstens um 3000 Euro.“
4.4 Nummer 7 wird durch folgende Nummern 7 bis 7.2
ersetzt:
,,7 Zustimmungen im Einzelfall
7.1 Zustimmung im Einzelfall
zur Verwendbarkeit von Bau-
produkten nach § 20c HBauO
und zur Anwendbarkeit von
Bauarten nach § 21 HBauO 500
bis 7500
7.2 Bauaufsichtlicher Bescheid,
dass eine Zustimmung im
Einzelfall nach § 20c Satz 2
HBauO nicht erforderlich ist 420″.
4.5 In Nummer 10.1 wird der Gebührensatz ,,10″ durch
den Gebührensatz ,,106″ ersetzt.
A r t i k e l 8
Auf Grund von § 5 des Hamburgischen Hebammengesetzes
vom 13. September 1990 (HmbGVBl. S. 202), zuletzt geändert
am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 17, 21), wird ver-
ordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für Hebammen und Entbindungspfleger
Die Gebührenordnung für Hebammen und Entbindungs-
pfleger vom 18. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 455), zuletzt
geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 545, 570), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Freiberuflich tätigen Hebammen und Entbin-
dungspflegern stehen für ihre berufsmäßigen Leistun-
gen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung
Gebühren, Zuschläge, Auslagen und Wegegelder nach
dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe
nach § 134a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch vom 1. August 2007 und Betriebskostenpauscha-
len bei ambulanten Geburten in von Hebammen ge-
leiteten Einrichtungen nach dem Ergänzungsvertrag
nach § 134a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten
Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen
und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in
diesen Einrichtungen vom 27. Juni 2011 in der jeweils
geltenden Fassung zu, soweit in den folgenden Absät-
zen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. Die in
Satz 1 genanntenVerträge sind abzurufen auf der Inter-
netseite des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
kassen (GKV-Spitzenverband) unter http://www.gkv-
spitzenverband.de und kann bei den Hebammen und
Entbindungspflegern, ihren Berufsverbänden sowie
bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde
eingesehen werden.“
1.2 Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
2. Die Anlage wird aufgehoben.
A r t i k e l 9
Auf Grund von § 14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes
vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 541), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern
sowie die Entsorgung von Sperrmüll
Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit
Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von
Sperrmüll vom 5. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 366), zuletzt
geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 545, 571), wird
wie folgt geändert:
1. In § 5a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Erfolgt die Abholung von maximal 10 m³ Sperrmüll
auf Antrag an dem auf die Bestellung folgenden
Arbeitstag (Montag bis Freitag), so wird je Anfahrt und
Anfallstelle neben der Gebühr nach Satz 2 eine Zusatz-
gebühr in Höhe von 78 Euro erhoben.“
2. § 6b wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Satz 1 erhält die Tabelle folgende Fassung:
,,Behältergröße Gebühren- Gebührensatz
in Litern klasse in Euro je Monat
2000 R2000 191,96
3000 R3000 287,94
4000 R4000 383,91
5000 R5000 479,89″.
Dienstag, den 23. Dezember 2014
536 HmbGVBl. Nr. 63
2.2 In Absatz 3 erhält die Tabelle folgende Fassung:
,,Behältergröße Gebühren- Gebührensatz
in Litern klasse in Euro je Monat
2000 GUR2000 50,–
3000 GUR3000 58,–
4000 GUR4000 65,–
5000 GUR5000 70,–„.
3. § 6c wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Höhe der monatlichen Entsorgungsgebühr
gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 2 für Bioabfall für die
wöchentlich einmalige Leerung eines 2000 Liter
Unterflurbehälters beträgt monatlich 38,20 Euro
(Gebührenklasse B2000), für die wöchentlich einma-
lige Leerung eines 3000 Liter Unterflurbehälters
monatlich 57,30 Euro (Gebührenklasse B3000).“
3.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Höhe der Gestellungsgebühr gemäß § 6a
Absatz 1 Nummer 4 beträgt für einen 2000 Liter Unter-
flurbehälter monatlich 66 Euro (GUB2000), für einen
3000 Liter Unterflurbehälter monatlich 71 Euro
(Gebührenklasse GUB3000).“
4. In Anlage 2 wird der Gebührensatz ,,0,50″ durch den
Gebührensatz ,,1,–“ ersetzt.
A r t i k e l 1 0
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 9
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Artikel 1 § 8 tritt mit Ausnahme der Nummer 3.1 am
1. August 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am
1. Januar 2015 in Kraft.
(2) Die Gebührenordnung für die Benutzung der Laeisz-
halle ­ Musikhalle Hamburg ­ vom 5. Dezember 1995
(HmbGVBl. S. 320) in der geltenden Fassung wird aufgeho-
ben.
(3) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das
bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkeh-
rende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzu-
wenden.
(4) Für Leistungen während einer Schwangerschaft, die vor
dem 1. Januar 2015 erbracht worden sind, richtet sich die
Vergütung nach der Gebührenordnung für Hebammen und
Entbindungspfleger in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden
Fassung, wenn die Geburt oder Fehlgeburt, mit der die Leis-
tungen während der Schwangerschaft in Zusammenhang
stehen, nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 9. Dezember 2014.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).