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GVBL_HH_2022-63.pdf

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Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
neu: 404-33, 2010-1, 2035-1, 2127-1, 300-4, 3120-3, 3120-4, 3120-8, 3120-9, 363-1, 400-1, 450-4, 860-8, 860-9, 224-9-2, 300-12, 400-4, 404-2, 400-14, 400-14-1, 404-24-1

Seite 659

Gesetz zur Auflösung des Sondervermögens „Hamburger Stabilisierungs-Fonds“
660-3, 660-3-1

Seite 663

Gesetz zur Anpassung sprachmittlerrechtlicher Vorschriften an das Gerichtsdolmetschergesetz
300-2, 300-2-1

Seite 663

Verordnung über die Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetscherinnen
und Dolmetschern
neu: 305-1-1

Seite 667

Dolmetschergebührenordnung (DolmGebO)
202-1-66

Seite 668

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Pflegeberufegesetzes
2124-2-2

Seite 669

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung
2126-1-1

Seite 670

FREITAG, DEN30. DEZEMBER
659
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 63 2022
Tag I n h a l t Seite
20. 12. 2022 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts . . . . . . 659
neu: 404-33, 2010-1, 2035-1, 2127-1, 300-4, 3120-3, 3120-4, 3120-8, 3120-9, 363-1, 400-1, 450-4, 860-8, 860-9, 224-9-2, 300-12, 400-4, 404-2, 400-14, 400-14-1, 404-24-1
20. 12. 2022 Gesetz zur Auflösung des Sondervermögens ,,Hamburger Stabilisierungs-Fonds“ . . . . . . . . . . . . . . . . 663
660-3, 660-3-1
20. 12. 2022 Gesetz zur Anpassung sprachmittlerrechtlicher Vorschriften an das Gerichtsdolmetschergesetz . . . 663
300-2, 300-2-1
20. 12. 2022 Verordnung über die Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetscherinnen
und Dolmetschern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667
neu: 305-1-1
20. 12. 2022 Dolmetschergebührenordnung (DolmGebO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
202-1-66
20. 12. 2022 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung des Hamburgischen Gesetzes zur Aus­
führung des Pflegeberufegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 669
2124-2-2
20. 12. 2022 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 670
2126-1-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung
des Betreuungsorganisationsgesetzes (HmbAGBtOG)
§1
Anerkennung von Betreuungsvereinen
(1) Ein rechtsfähiger Verein ist auf Antrag als Betreuungs-
verein anzuerkennen, wenn
1. er die in §14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes
(BtOG) vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geän-
dert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 963), in der jeweils
geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen erfüllt,
2. er seinen Sitz und Tätigkeitsbereich in der Freien und Han-
sestadt Hamburg hat und Personen mit gewöhnlichem Auf-
enthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg rechtlich
betreuen will,
3. er den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des
Steuerrechts genügt,
4. er den Nachweis erbringt, dass seine Arbeit nach Inhalt,
Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,
5. er über fachlich und persönlich geeignete hauptamtliche
Beschäftigte einschließlich des Leitungspersonals verfügt,
6. er erklärt, die Pflichten nach §2 zu erfüllen und
Gesetz
zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Vom 20. Dezember 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 30. Dezember 2022
660 HmbGVBl. Nr. 63
7. die zuständige Behörde feststellt, dass in der Freien und
Hansestadt Hamburg ein Bedarf an der Wahrnehmung der
Aufgaben nach §15 Absatz 1 Satz 1 BtOG (Querschnittsauf-
gaben) durch den Verein besteht.
(2) Unter Berücksichtigung des Bedarfs an der Wahrneh-
mung von Querschnittsaufgaben und zur Sicherstellung der
gleichmäßigen Verfügbarkeit von wahrgenommenen Quer-
schnittsaufgaben auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt
Hamburg legt die zuständige Behörde befristet auf jeweils drei
Jahre fest, dass der Betreuungsverein vorrangig
1. in einem bestimmten Bezirk,
2. in zwei bestimmten Bezirken oder
3. bezirksübergreifend für eine bestimmte Bevölkerungs-
gruppe
tätig ist und in welchem Umfang er hierfür Personal einzuset-
zen hat.
§2
Pflichten anerkannter Betreuungsvereine
Anerkannte Betreuungsvereine sind verpflichtet,
1. der zuständigen Behörde gegenüber jährlich jeweils bis zum
31. März sowie auf Anforderung nachzuweisen, dass die
Voraussetzungen der Anerkennung gemäß §
1 Absatz 1
Nummern 1 bis 5 weiterhin erfüllt werden,
2. der zuständigen Behörde jährlich jeweils bis zum 31. März
des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der ins-
besondere Angaben über die wahrgenommenen Aufgaben,
die Beschäftigten und die Einnahmen und Ausgaben ent-
hält,
3. der zuständigen Behörde zu ermöglichen, stichprobenartig
die Verwaltung des Vereins zu prüfen oder, bei begründe-
tem Anlass auf Kosten des Vereins, Prüfungen vornehmen
zu lassen,
4. jeweils zum Ende eines Quartals Daten zu statistischen
Zwecken, insbesondere zu ihrer Beratungstätigkeit, vorzu-
legen,
5. mit Behörden, Institutionen, Arbeitsgemeinschaften, ande-
ren anerkannten Betreuungsvereinen und Einzelpersonen
zusammenzuarbeiten und
6. Beteiligungen oder Mitgliedschaften ihrer Organe und
Beschäftigten an Trägerinnen oder Trägern von Einrich-
tungen oder Diensten, die in der Versorgung von Personen,
für die der Betreuungsverein oder eine oder einer seiner
Beschäftigten als Betreuungsperson bestellt ist, tätig sind,
gegenüber der zuständigen Behörde unverzüglich offen zu
legen.
§3
Finanzielle Ausstattung anerkannter Betreuungsvereine
(1) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben erhalten
anerkannte Betreuungsvereine auf Antrag eine bedarfsgerechte
finanzielle Ausstattung gemäß §17 Satz 1 BtOG.
(2) Ein anerkannter Betreuungsverein, der die Vorausset-
zungen und Pflichten der §§1 und 2 erfüllt, erhält eine jährli-
che finanzielle Mindestausstattung in Höhe von
1. 45 000 Euro, wenn er entsprechend der Festlegung nach §1
Absatz 2 das Äquivalent mindestens einer Vollzeitkraft zur
Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben einsetzt,
2. 90 000 Euro, wenn er entsprechend der Festlegung nach §1
Absatz 2 das Äquivalent von mindestens zwei Vollzeitkräf-
ten zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben einsetzt,
oder
3. 22 500 Euro, wenn er entsprechend der Festlegung nach §1
Absatz 2 das Äquivalent einer Teilzeitkraft mit einem
Beschäftigungsumfang von mindestens 50 vom Hundert
einer Vollzeitkraft zur Wahrnehmung von Querschnittsauf-
gaben einsetzt.
(3) Ein nach Absatz 2 finanziell auszustattender Betreu-
ungsverein erhält darüber hinaus eine bedarfsgerechte finan­
zielle Ausstattung zur Wahrnehmung einzelner bestimmter
Querschnittsaufgaben, insbesondere für die
1. Durchführung von Veranstaltungen zur Information über
allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, über Vorsorge-
vollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfü-
gungen sowie zur Gewinnung, zur Einführung und Fortbil-
dung, zur Beratung und Unterstützung ehrenamtlicher
Betreuungspersonen,
2. Gewinnung ehrenamtlicher Betreuungspersonen.
(4) Ein nach den Absätzen 2 und 3 finanziell auszustatten-
der Betreuungsverein erhält eine jährliche finanzielle Ausstat-
tung in Höhe von nicht mehr als
1. 85 000 Euro im Fall des Absatzes 2 Nummer 1,
2. 170 000 Euro im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 oder
3. 42 500 Euro im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(5) Der Anspruch auf die finanzielle Mindestausstattung
nach Absatz 2 kann im Voraus ab dem 1. Juli eines Jahres für
das Folgejahr geltend gemacht werden. Er erlischt, wenn er
nicht binnen 18 Monaten nach Ablauf des in Satz 1 genannten
Tages bei der zuständigen Behörde geltend gemacht wird. Der
Anspruch auf die finanzielle Ausstattung nach Absatz 3 kann
halbjährlich jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember für die
vergangenen sechs Monate geltend gemacht werden. Er
erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten bei der zuständi-
gen Behörde geltend gemacht wird.
(6) Die zuständige Behörde überprüft alle drei Jahre, ob die
finanzielle Ausstattung zur Deckung der für die Wahrneh-
mung von Querschnittsaufgaben erforderlichen Personal- und
Sachkosten auskömmlich ist.
§4
Erweiterte Unterstützung
Eine erweiterte Unterstützung gemäß §11 Absätze 3 und 4
BtOG wird im Rahmen eines Modellprojekts gemäß §
11
Absatz 5 BtOG erprobt. Die zuständige Behörde legt unter
Einbeziehung der Gerichte und der Bezirksebene fest, auf wel-
chen Bezirk das Modellprojekt beschränkt wird und wertet
dieses ab dem Jahr 2026 aus.
§5
Verwaltungsvorschriften
Das Nähere zur Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere
zu den Einzelheiten der Anerkennung nach §1, den Pflichten
nach §
2, der finanziellen Mindestausstattung nach §
3 Ab-
satz 2, der finanziellen Ausstattung für einzelne Querschnitts-
aufgaben nach §
3 Absatz 3 sowie dem Verfahren, kann die
zuständige Behörde durch Verwaltungsvorschriften regeln.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrens-
gesetzes
In §
12 Absatz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402),
zuletzt geändert am 18. März 2020 (HmbGVBl. S. 171), wird
die Textstelle ,,§1903″ durch die Textstelle ,,§1825″ ersetzt.
Freitag, den 30. Dezember 2022 661
HmbGVBl. Nr. 63
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes
In §12 Absatz 3 Nummer 2 des Hamburgischen Personal-
vertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299),
zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533, 535),
wird die Textstelle ,,§
1896 Absatz 4 und §
1905″ durch die
Textstelle ,,§
1815 Absatz 2 Nummern 5 und 6 sowie §
1830″
ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und
Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
In §
27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Hamburgischen
Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen
Krankheiten vom 27. September 1995 (HmbGVBl. S. 235),
zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5),
wird die Textstelle ,,§
1896″ durch die Textstelle ,,§
1814″
ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Hinterlegungsgesetzes
Das Hinterlegungsgesetz vom 25. November 2010
(HmbGVBl. S. 614), geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl.
S. 37), wird wie folgt geändert:
1. In §14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird die Textstelle ,,des
§1807 Absatz 1 Nummer 4 BGB“ durch die Textstelle ,,einer
Rechtsverordnung nach §
240a Absatz 1 Nummer 1 BGB“
ersetzt.
2. In §15 Absatz 3 Satz 2 wird die Textstelle ,,§173″ durch die
Textstelle ,,§174″ ersetzt.
3. §28 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,,Bei Hinter­
legungen auf Grund der §§1667, 1798, 1843, 1844 und 1888
des Bürgerlichen Gesetzbuches müssen außerdem 20 Jahre
seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche
Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft
beendet ist.“
Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes
In §
84 Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Hamburgischen Straf-
vollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt
geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 251), wird
jeweils die Textstelle ,,§1896 Absatz 2 Satz 2″ durch die Text-
stelle ,,§1814 Absatz 3 Nummer 1″ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes
In §84 Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Hamburgischen Jugend-
strafvollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257,
280), zuletzt geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250,
252), wird jeweils die Textstelle ,,§1896 Absatz 2 Satz 2″ durch
die Textstelle ,,§1814 Absatz 3 Nummer 1″ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes
In §40 Absatz 3 Nummer 2 des Hamburgischen Maßregel-
vollzugsgesetzes vom 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 301),
zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5,
6), wird die Textstelle ,,§
1896″ durch die Textstelle ,,§
1814″
ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugs-
gesetzes
In §63 Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Hamburgischen Unter­
suchungshaftvollzugsgesetzes vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am 5. April 2022
(HmbGVBl. S. 250, 253), wird jeweils die Textstelle ,,§
1896
Absatz 2 Satz 2″ durch die Textstelle ,,§
1814 Absatz 3 Num-
mer 1″ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Landesjustizkostengesetzes
§
9 Absatz 3 Satz 3 des Landesjustizkostengesetzes vom
18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen
Landesrechts I 34-a), zuletzt geändert am 3. September 2014
(HmbGVBl. S. 418), erhält folgende Fassung:
,,Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft
oder wenn die Einsicht zur Führung einer ehrenamtlichen
Betreuung nach §19 Absatz 1 und §21 des Betreuungsorga-
nisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917),
zuletzt geändert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959), in der
jeweils geltenden Fassung benötigt wird.“
Artikel 11
Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Das Hamburgische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuch in der Fassung vom 1. Juli 1958 (Sammlung des
bereinigten hamburgischen Landesrechts I 40-e), zuletzt geän-
dert am 21. Oktober 2016 (HmbGVBl. S. 460), wird wie folgt
geändert:
1. §§74 und 74a werden aufgehoben.
2. In §76 wird die Textstelle ,,§1802 Absatz 3″ durch die Text-
stelle ,,§
1835 Absatz 5, auch in Verbindung mit §
1798
Absatz 2 Satz 1,“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Hamburgischen Sicherungsverwahrungs­
vollzugsgesetzes
In §
79 Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Hamburgischen Siche-
rungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 21. Mai 2013
(HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 5. April 2022
(HmbGVBl. S. 250, 253), wird jeweils die Textstelle ,,§
1896
Absatz 2 Satz 2″ durch die Textstelle ,,§
1814 Absatz 3 Num-
mer 1″ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
§
20 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des
­
Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe –
vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am
10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 382), erhält folgende Fassung:
,,§20
Aufsicht des Familiengerichts
Über §56 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII hinaus werden die Vor-
schriften von §
1835 Absätze 1 bis 4 in Verbindung mit
§1798 Absatz 2, §1799 Absatz 2 sowie §1849 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §§1850 bis 1853 und §1854 Nummern 1 bis 7
jeweils in Verbindung mit §1799 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches, soweit sie die Aufsicht des Familiengerichts
in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss
von Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverträgen betreffen,
Freitag, den 30. Dezember 2022
662 HmbGVBl. Nr. 63
gegenüber den zuständigen Behörden als Vormund oder
Pfleger nicht angewendet.“
Artikel 14
Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes
In §
33 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes vom
27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am
23. November 2021 (HmbGVBl. S. 805), wird die Textstelle
,,27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3058)“ durch die Text-
stelle ,,24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 965)“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Justizschriftgutaufbewahrungsverordnung
In Anlage 1 Nummer 95 Buchstaben a und b der Justiz-
schriftgutaufbewahrungsverordnung vom 12. April 2011
(HmbGVBl. S. 131), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 526), wird jeweils die Textstelle ,,§
1905
Absatz 2″ durch die Textstelle ,,§1830 Absatz 2″ ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Weiterübertragungsverordnung-
elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten
und der Staatsanwaltschaft
In §1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-elek-
tronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwalt-
schaft vom 1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455), zuletzt geän-
dert am 12. Juli 2022 (HmbGVBl. S. 409), wird die Textstelle
,,Absatz 2 Satz 1″ durch die Textstelle ,,Absatz 6 Satz 1″ ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Weiterübertragungsverordnung-
Bürgerliches Recht
Nummern 6 und 7 der Weiterübertragungsverordnung-
Bürgerliches Recht vom 20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233),
zuletzt geändert am 23. März 2021 (HmbGVBl. S. 158, 159),
werden durch folgende Nummern 6 bis 8 ersetzt:
,,6.
§
6 Absatz 2 Satz 1 des Adoptionswirkungsgesetzes vom
5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), zuletzt geändert
am 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226, 234),
7.
§
7 Absatz 5 Satz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes
vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), geändert am 24. Juni
2022 (BGBl. I S. 959, 963),
8.
§
8 Absatz 4 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergü-
tungsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), geän-
dert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 964),“.
Artikel 18
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Zum
­
selben Zeitpunkt treten außer Kraft:
1. Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Betreuungs-
gesetzes vom 1. Juli 1993 (HmbGVBl. S. 149) in der gelten-
den Fassung,
2. das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Berufs­
vormündervergütungsgesetzes vom 4. Dezember 2002
(HmbGVBl. S. 301),
3. die Verordnung zur Umschulung und Fortbildung von
Betreuerinnen und Betreuern und zur Anerkennung von
Prüfungen aus anderen Ländern vom 17. Dezember 2002
(HmbGVBl. S. 325),
4. die Verordnung über die Gebührenbefreiung für Beglaubi-
gungen nach §6 Absatz 2 des Betreuungsbehördengesetzes
vom 1. März 2016 (HmbGVBl. S. 83, 84).
(2) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
bestehende Anerkennung eines Betreuungsvereins gilt als
unbefristete Anerkennung nach Artikel 1 §
1 dieses Gesetzes.
Die zuständige Behörde legt unter Berücksichtigung der bis-
herigen Ausrichtung der Tätigkeit und finanziellen Förderung
des jeweiligen Betreuungsvereins gemäß Artikel 1 §1 Absatz 2
bis zum 31. Januar 2023 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023
befristet auf drei Jahre fest, dass der Betreuungsverein vorran-
gig in einem bestimmten Bezirk, in zwei bestimmten Bezirken
oder bezirksübergreifend für eine bestimmte Bevölkerungs-
gruppe tätig ist und in welchem Umfang er hierfür Personal
einzusetzen hat. Ein für das Jahr 2023 aufgrund des bisherigen
Rechts gestellter Antrag auf die Gewährung von Zuwendungen
gilt als Antrag auf Gewährung der finanziellen Mindestausstat-
tung nach Artikel 1 dieses Gesetzes.
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Dezember 2022.
Der Senat
Freitag, den 30. Dezember 2022 663
HmbGVBl. Nr. 63
Gesetz
zur Auflösung des Sondervermögens ,,Hamburger Stabilisierungs-Fonds“
Vom 20. Dezember 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Auflösung des Sondervermögens
Die Freie und Hansestadt Hamburg löst das unter der
Bezeichnung ,,Hamburger Stabilisierungs-Fonds“ (HSF)
errichtete rechtlich unselbständige Sondervermögen zum
31. Dezember 2022 auf.
§2
Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 in
Kraft. Zum selben Zeitpunkt werden das Hamburger-Stabili-
sierungs-Fonds-Gesetz vom 3. November 2020 (HmbGVBl.
S. 561) und die Hamburger-Stabilisierungs-Fonds-Durchfüh-
rungsverordnung vom 8. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 627)
aufgehoben.
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Dezember 2022.
Der Senat
Gesetz
zur Anpassung sprachmittlerrechtlicher Vorschriften an das Gerichtsdolmetschergesetz
Vom 20. Dezember 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Dolmetschergesetzes
Das Hamburgische Dolmetschergesetz vom 1. September
2005 (HmbGVBl. S. 377, 378), zuletzt geändert am 15. Dezem-
ber 2015 (HmbGVBl. S. 362, 367), wird wie folgt geändert:
1. §§1 und 2 erhalten folgende Fassung:
,,§1
Anwendungsbereich; Voraussetzung für Bestellung
und Vereidigung
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentliche Bestellung und
­
allgemeine Vereidigung von Dolmetscherinnen, Dolmet-
schern, Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärden-
sprachdolmetschern sowie Übersetzerinnen und Überset-
zern. Abweichend von Satz 1 gilt dieses Gesetz nicht für
gerichtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher im
Sinne des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), geändert am 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2099, 2109), in der jeweils geltenden Fassung,
sofern in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Eine Person wird auf ihren Antrag von der zuständigen
Stelle als Übersetzerin oder Übersetzer zur schriftlichen
Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche
Zwecke, als Dolmetscherin oder Dolmetscher zur mündli-
chen Sprachenübertragung für behördliche Zwecke oder
als Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprach-
dolmetscher für die Übertragung zwischen mündlicher
und Gebärdensprache für behördliche und gerichtliche
Zwecke für eine oder mehrere Sprachen öffentlich bestellt
und allgemein vereidigt, wenn sie
1. volljährig ist,
2. geeignet ist,
Freitag, den 30. Dezember 2022
664 HmbGVBl. Nr. 63
3. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
4. zuverlässig ist und
5. über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deut-
schen und der zu beeidigenden Sprache verfügt.
(3) Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Absatz 2
Nummer 5 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deut-
schen Rechtssprache verfügt und
1. im Inland für denjenigen Beruf, für dessen Ausübung
eine öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidi-
gung beantragt wird, die Prüfung eines staatlichen oder
staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere
staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für diesen
Beruf bestanden hat oder
2. im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer
zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer
Prüfung nach Nummer 1 anerkannt wurde.
Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache kön-
nen auch durch eine Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 oder
2 nachgewiesen werden.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 wird
eine Person auf ihren Antrag hin auch für die Ausübung
mehrerer Sprachmittlungsarten im Sinne des Absatzes 2
öffentlich bestellt und allgemein vereidigt.
(5) Dem Antrag auf öffentliche Bestellung und allgemeine
Vereidigung sind die erforderlichen Unterlagen beizufü-
gen, insbesondere
1. ein Lebenslauf,
2. ein Führungszeugnis nach §
30 Absatz 5 des Bundes-
zentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. Septem-
ber 1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt
geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420, 3421), in
der jeweils geltenden Fassung, dessen Ausstellung
nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf,
3. eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren
vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der
Besserung und Sicherung gegen die antragstellende
Person verhängt worden ist,
4. eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen der
antragstellenden Person das Insolvenzverfahren eröff-
net und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden
ist oder ob die antragstellende Person in das Schuldner-
verzeichnis eingetragen ist, sowie
5. die für den Nachweis der erforderlichen Fachkennt-
nisse notwendigen Unterlagen.
(6) Die zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats
nach Eingang des Antrags den Empfang der von der
antragstellenden Person eingereichten Unterlagen und
fordert diese gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen nach-
zureichen. Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten
nach vollständigem Eingang aller Unterlagen abzuschlie-
ßen. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen
Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echt-
heit von vorgelegten Bescheinigungen oder Nachweisen
oder benötigt die zuständige Stelle weitere Informationen,
so kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des
Herkunftsstaates die Echtheit überprüfen oder entspre-
chende Informationen einholen. Für die Dauer der Ermitt-
lungen nach Satz 4 ist der Fristablauf nach Satz 2 gehemmt.
§2
Alternativer Befähigungsnachweis; gleichwertige Qualifi-
kationen nach der Berufsanerkennungsrichtlinie
(1) Die nach §1 Absatz 2 Nummer 5 erforderlichen Fach-
kenntnisse können statt mit einer bestandenen Prüfung
nach §
1 Absatz 3 Satz 1 auf andere Weise nachgewiesen
werden, wenn ein besonderes Bedürfnis für die öffentliche
Bestellung und allgemeine Vereidigung besteht und
1. für die zu beeidigende Sprache im Inland keine Prü-
fung nach §
1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 angeboten
wird oder
2. es für eine nach §1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 im Aus-
land bestandene Prüfung keine von einer zuständigen
deutschen Stelle als vergleichbar eingestufte Prüfung
gibt.
(2) Fachkenntnisse sind in geeigneter Weise nachzuwei-
sen. Als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 für Sprach-
kenntnisse der deutschen Sprache sowie der Sprache, auf
die sich die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidi-
gung beziehen soll, kommen insbesondere in Betracht:
1. die Urkunde über ein abgeschlossenes Studium an
einer staatlich anerkannten Hochschule im Ausland,
ohne dass der Abschluss von einer zuständigen deut-
schen Stelle als vergleichbar eingestuft worden ist,
2. ein C2-Sprachzertifikat des Gemeinsamen Europäi-
schen Referenzrahmens für Sprachen eines staatlich
anerkannten Sprachinstituts,
3. das Zeugnis einer Industrie- und Handelskammer über
den Erwerb des anerkannten Fortbildungsabschlusses
Geprüfte Übersetzerin oder Geprüfter Übersetzer nach
der Übersetzerprüfungsverordnung vom 8. Mai 2017
(BGBl. I S. 1159), geändert am 9. Dezember 2019 (BGBl.
I S. 2153, 2430), in der jeweils geltenden Fassung oder
4. der Nachweis über das Bestehen eines staatlichen Ver-
fahrens zur Überprüfung der Sprachkenntnisse.
(3) Bei Personen, deren Qualifikation im Vollzug der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22,
2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33
S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 15. April
2021 (ABl. EU Nr. L 444 S. 16), als gleichwertig anerkannt
wurde, ist die Voraussetzung des §
1 Absatz 2 Nummer 5
nicht nochmals nachzuprüfen, soweit im Herkunftsland
gleichwertige oder vergleichbare Anforderungen an die
Ausbildung und Prüfung gestellt wurden. Personen, deren
Qualifikation nicht im Sinne des Satzes 1 als gleichwertig
anerkannt wurde, können die fehlenden Kenntnisse und
Ausbildungsinhalte durch erfolgreichen Abschluss der
Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs aus-
gleichen, wenn die Anforderungen an die Ausbildung und
Prüfung im Herkunftsland nur teilweise gleichwertig oder
vergleichbar sind.“
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird die Textstelle ,,§§
1 und 2″ durch die
Textstelle ,,§1″ ersetzt.
2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Eidesformel lautet: ,,Ich schwöre, dass ich meine
Tätigkeit als Dolmetscherin für die …. Sprache treu und
gewissenhaft ausüben und ausdrücklich darauf hinweisen
werde, wenn ich mir hinsichtlich der Richtigkeit meiner
Übertragung nicht sicher bin, so wahr mir Gott helfe“ oder
,,Ich schwöre, dass ich meine Tätigkeit als Dolmetscher für
die …. Sprache treu und gewissenhaft ausüben und aus-
drücklich darauf hinweisen werde, wenn ich mir hinsicht-
lich der Richtigkeit meiner Übertragung nicht sicher bin,
so wahr mir Gott helfe“. Sofern die antragstellende Person
für weitere oder andere Sprachmittlungstätigkeiten im
Sinne des §
1 Absatz 2 öffentlich bestellt und allgemein
Freitag, den 30. Dezember 2022 665
HmbGVBl. Nr. 63
vereidigt wird, sind auch diese neben der Bezeichnung
,,Dolmetscherin“ oder ,,Dolmetscher“ oder alternativ zu
dieser entsprechend in die Eidesformel aufzunehmen. Der
Eid kann ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Gibt
die Person an, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgrün-
den keinen Eid leisten wolle, so hat sie eine Bekräftigung
abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hier-
auf ist die Person hinzuweisen.“
2.3 Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
,,(5) Die erstmalige Bestellung erfolgt für fünf Jahre. Eine
Wiederbestellung erfolgt auf Antrag der öffentlich bestell-
ten und allgemein vereidigten Person und erlischt mit
Ablauf des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet
wird. Eine erneute Wiederbestellung ist zulässig. Dem
Antrag auf Wiederbestellung ist ein Führungszeugnis
nach §1 Absatz 5 Nummer 2 beizufügen. Vor der Wieder-
bestellung erfolgt die Vereidigung durch die zuständige
Stelle.
(6) Bei Bestellung und Wiederbestellung kann die zustän-
dige Stelle die Vorlage eines Identitätsnachweises und der
Aufenthaltserlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland verlangen.“
3. §4 erhält folgende Fassung:
,,§4
Bezeichnung und Dienstsiegel
(1) Personen, die nach diesem Gesetz öffentlich bestellt
und allgemein vereidigt wurden, führen bei ihrer Tätigkeit
für die Gerichte und Behörden je nach Art der Sprachmitt-
lungstätigkeit im Sinne des §1 Absatz 2, für die die öffent-
liche Bestellung und allgemeine Vereidigung erfolgt ist,
die Bezeichnung ,,Nach dem Hamburgischen Dolmet-
schergesetz öffentlich bestellte und allgemein vereidigte
Dolmetscherin für die …. Sprache“, ,,Nach dem Hambur-
gischen Dolmetschergesetz öffentlich bestellte und allge-
mein vereidigte Dolmetscherin für die Gebärdensprache“
oder ,,Nach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz
öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Übersetzerin
für die …. Sprache“, bzw. ,,Nach dem Hamburgischen Dol-
metschergesetz öffentlich bestellter und allgemein verei-
digter Dolmetscher für die …. Sprache“, ,,Nach dem Ham-
burgischen Dolmetschergesetz öffentlich bestellter und
allgemein vereidigter Dolmetscher für die Gebärdenspra-
che“ oder ,,Nach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz
öffentlich bestellter und allgemein vereidigter Übersetzer
für die …. Sprache“.
(2) Personen, die nach §1 Absatz 4 für die Ausübung meh-
rerer Sprachmittlungsarten im Sinne des §
1 Absatz 2
öffentlich bestellt und allgemein vereidigt wurden, führen
eine Bezeichnung, die sich aus den in Absatz 1 genannten
Bezeichnungen zusammensetzt, die der jeweils erfolgten
öffentlichen Bestellung und allgemeinen Vereidigung ent-
sprechen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen
führen bei der schriftlichen Wahrnehmung ihrer nach die-
sem Gesetz bestehenden Aufgaben ein Dienstsiegel, das
auf ihre Kosten von der zuständigen Behörde beschafft
wird.“
4. §5 wird wie folgt geändert:
4.1 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
,,(1) Nach diesem Gesetz öffentlich bestellte und allgemein
vereidigte Personen sind im Rahmen ihrer jeweiligen
Bestellung verpflichtet,
1. die ihnen von hamburgischen Gerichten und Behörden
erteilten Aufträge zu übernehmen und persönlich aus-
zuführen,
2. Verhinderungen so rechtzeitig anzuzeigen, dass der
erteilte Auftrag im Sinne von Nummer 1 anderweitig
vergeben werden kann,
3. die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und
unparteiisch zu erfüllen,
4. Verschwiegenheit zu bewahren und Tatsachen, die
ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewor-
den sind, weder zu verwerten noch Dritten mitzuteilen,
5. die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrau-
ten Urkunden und sonstigen Schriftstücke sorgsam
aufzubewahren, von ihrem Inhalt Unbefugten keine
Kenntnisse zu geben und sie einschließlich der Über-
setzungen nur der auftraggebenden Person oder deren
Bevollmächtigten auszuhändigen,
6. einer Übersetzung, sofern es sich um eine Sprache han-
delt, für die die Bestellung besteht, unter Angabe des
Ortes und des Zeitpunkts der Ausführung der Überset-
zung folgende Beglaubigungsformel beizufügen: ,,Die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung wird
beglaubigt.“; dies gilt auch für bereits vorgenommene
Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und
Vollständigkeit vorgelegt werden,
7. das Siegel nur für Übersetzungen in der Sprache zu ver-
wenden, für die die Bestellung und Vereidigung besteht
und es stets so aufzubewahren, dass es nicht von Unbe-
fugten benutzt werden kann,
8. der zuständigen Stelle Siegel und Bestellungsurkunde
unverzüglich zurückzugeben, wenn die Bestellung
erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden
ist.
(2) Die nach diesem Gesetz öffentlich bestellten und allge-
mein vereidigten Personen haben der zuständigen Stelle
unverzüglich
1. jede Änderung des Namens, der ladungsfähigen An­­
schrift und der sonstigen Erreichbarkeiten,
2. die Verhängung einer gerichtlichen Strafe oder einer
Maßregel der Sicherung und Besserung gegen sie,
3. die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Privat-
und Geschäftsvermögen und
4. den Verlust der Bestellungsurkunde oder des Siegels
anzuzeigen.“
4.2 In Absatz 3 werden die Wörter ,,Behörde übt die Aufsicht
über die öffentlich bestellten und allgemein vereidigten
Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen sowie Dolmet-
scher und Übersetzer“ durch die Wörter ,,Stelle übt die
Aufsicht über die nach diesem Gesetz öffentlich bestellten
und allgemein vereidigten Personen“ ersetzt.
4.3 In Absatz 4 wird das Wort ,,Behörde“ durch das Wort
,,Stelle“ und werden die Wörter ,,Dolmetscherin und
Übersetzerin oder dem betreffenden Dolmetscher und
Übersetzer“ durch das Wort ,,Person“ ersetzt.
5. §6 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort ,,Behörde“ durch das Wort
,,Stelle“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Textstelle ,,dem Verzeichnis nach
§8″ durch die Textstelle ,,der Dolmetscher- und Über-
setzerdatenbank nach §7″ ersetzt.
Freitag, den 30. Dezember 2022
666 HmbGVBl. Nr. 63
c) In Satz 3 wird das Wort ,,Behörde“ durch das Wort
,,Stelle“ ersetzt.
5.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Bestellung kann außer nach den Vorschriften des
§
49 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333,
402), zuletzt geändert am 18. März 2020 (HmbGVBl.
S. 171), in der jeweils geltenden Fassung auch bei Verstö-
ßen gegen die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3
oder §5 Absätze 1 und 2 sowie bei wiederholt mangelhafter
Übertragung widerrufen werden.“
5.3 In Absatz 4 wird die Textstelle ,,Nummern 6 und 7″ durch
die Textstelle ,,Nummern 4 und 5″ ersetzt.
5.4 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Soweit sich eine nach diesem Gesetz erfolgte öffent­
liche Bestellung auf die Zuziehung nach §185 des Gerichts-
verfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl.
I S. 1079), zuletzt geändert am 7. November 2022 (BGBl. I
S. 1982, 1983), auch in Verbindung mit §
55 der Verwal-
tungsgerichtsordnung, §
52 Absatz 1 der Finanzgerichts-
ordnung, §9 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes und §61
Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, zur Sprachenübertra-
gung in einer Gerichtsverhandlung bezieht, erlischt dieser
Teil der Bestellung mit Wirkung zum 1. Januar 2027. Die
Wirksamkeit der Bestellung im Übrigen bleibt unberührt.
Die Rückgabe der Bestellungsurkunde gemäß §5 Absatz 1
Nummer 8 ist insoweit nicht erforderlich.“
6. Die §§7 bis 11 werden durch folgende §§7 bis 11 ersetzt:
,,§7
Datenverarbeitung; Datenbank
Die zuständige Stelle darf die für die öffentliche Bestellung
und allgemeine Vereidigung erforderlichen personenbezo-
genen Daten verarbeiten. Sie darf Daten in automatisierte
Abrufverfahren einstellen und veranlasst die Veröffent­
lichung der Daten der nach diesem Gesetz öffentlich
bestellten und allgemein vereidigten Personen in elektro-
nischer Form in einer Dolmetscher- und Übersetzerdaten-
bank im Internet. Die Daten dürfen auch in einer länder­
übergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank
verarbeitet werden. Veröffentlicht werden
1. Name, ladungsfähige Anschrift, Berufsbezeichnung,
2. Sprache, für die öffentlich bestellt und allgemein verei-
digt wurde; hierbei ist hervorzuheben, dass die öffentli-
che Bestellung und allgemeine Vereidigung nach die-
sem Gesetz erfolgt ist.
Mit Einwilligung der nach diesem Gesetz öffentlich
bestellten und allgemein vereidigten Person können wei-
tere Daten, wie Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail-
Adressen und weitere Daten in die Dolmetscher- und
Übersetzerdatenbank eingestellt werden.
§8
Vorübergehende Dienstleistungen
(1) Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Gebärdensprachdol-
metscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Übersetze-
rinnen oder Übersetzer, die in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Ausübung einer in
§1 genannten oder damit vergleichbaren Tätigkeit recht-
mäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit wie eine
in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank nach §
7
eingetragene Person vorübergehend und gelegentlich aus-
üben (vorübergehende Dienstleistungen). Wenn weder die
Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat
der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn
die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden
zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt
hat.
(2) Vorübergehende Dienstleistungen sind nur zulässig,
wenn die Person vor der ersten Erbringung von Dienstleis-
tungen im Inland der zuständigen Stelle in Textform die
Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. Der Anzeige müs-
sen neben den nach §7 in die Dolmetscher- und Überset-
zerdatenbank einzutragenden Angaben folgende Doku-
mente beigefügt sein:
1. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz recht-
mäßig zur Ausübung einer der in §
1 genannten oder
damit vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist und
dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt
der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorü-
bergehend, untersagt ist,
2. ein Berufsqualifikationsnachweis,
3. sofern der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reg-
lementiert ist, ein Nachweis darüber, dass die Person
die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn
Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt
hat und
4. die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätig-
keit im Inland zu erbringen ist.
(3) Die Anzeige ist jährlich zu wiederholen, wenn die Per-
son beabsichtigt, während des betreffenden Jahres weiter
vorübergehende Dienstleistungen im Inland zu erbringen.
(4) Sobald die Anzeige nach Absatz 2 vollständig vorliegt
und eine Vereidigung nach Maßgabe des §3 Absätze 2 bis
4 vorgenommen wurde, nimmt die zuständige Stelle mit
der Aufnahme in die Dolmetscher- und Übersetzerdaten-
bank nach §
7 eine vorübergehende Registrierung oder
ihre Verlängerung um ein Jahr vor.
(5) Vorübergehende Dienstleistungen der Dolmetscherin,
des Dolmetschers, der Gebärdensprachdolmetscherin, des
Gebärdensprachdolmetschers, der Übersetzerin oder des
Übersetzers sind unter der in der Sprache des Niederlas-
sungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeich-
nung zu erbringen. Eine Verwechslung mit den in §
4
Absätze 1 und 2 genannten Berufsbezeichnungen muss
ausgeschlossen sein.
§9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr­
lässig ein Dienstsiegel im Sinne des §4 Absatz 3 oder ein
Siegel führt, das einem Dienstsiegel zum Verwechseln
ähnlich ist, ohne entsprechend §
1 öffentlich bestellt und
allgemein vereidigt zu sein.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer sich vorsätzlich
oder fahrlässig als öffentlich bestellte und allgemein ver­
eidigte Person im Sinne von §
4 bezeichnet, ohne dazu
berechtigt zu sein, oder eine Bezeichnung führt, die mit
einer Bezeichnung nach §4 verwechselt werden kann.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absatzes 1
mit einer Geldbuße bis 5000 Euro und in Fällen des Absat-
zes 2 mit einer Geldbuße bis zu 3000 Euro geahndet wer-
den.
Freitag, den 30. Dezember 2022 667
HmbGVBl. Nr. 63
§10
Gemeinsame Ausführungsregelungen
für das Gerichtsdolmetschergesetz und das Hamburgische
Dolmetschergesetz
(1) Das mit der Bestellung und Vereidigung nach diesem
Gesetz zusammenhängende Verwaltungsverfahren kann
mit Ausnahme des Vereidigungsvorgangs über den Ein-
heitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt wer-
den. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die
einheitliche Stelle nach §§
71a bis 71e HmbVwVfG. Die
Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich des mit der allgemeinen
Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz zusam-
menhängenden Verwaltungsverfahrens entsprechend.
(2) Eine staatliche Prüfung im Sinne des §1 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 erste Alternative und im Sinne des §3 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 erste Alternative des Gerichtsdolmet-
schergesetzes hat auch diejenige Person bestanden, die an
dem Eignungsfeststellungsverfahren im Sinne der bisheri-
gen Fassungen dieses Gesetzes und der Hamburgischen
Dolmetscherverordnung für denjenigen Beruf teilgenom-
men hat, für den die öffentliche Bestellung und allgemeine
Vereidigung oder die allgemeine Beeidigung nach dem
Gerichtsdolmetschergesetz beantragt wird.
(3) Die von der Universität Hamburg durchgeführte Prü-
fung gemäß der Neufassung der Ordnung für das weiterbil-
dende Studium ,,Dolmetschen und Übersetzen an Gerich-
ten und Behörden“ vom 18. Dezember 2008 (Amtliche
Bekanntmachung der Universität Hamburg Nummer 1
vom 27. Januar 2009) in der jeweils geltenden Fassung
wird im Sinne des §
1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweite
Alternative und im Sinne des §
3 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 zweite Alternative des Gerichtsdolmetschergesetzes
staatlich anerkannt. Die staatliche Anerkennung bezieht
sich auch auf die vor dem 1. Januar 2023 angebotenen und
durchgeführten Prüfungen im Sinne von Satz 1.
§11
Übergangsbestimmung
Vor dem 1. Januar 2023 erfolgte öffentliche Bestellungen
und allgemeine Vereidigungen von Übersetzerinnen,
Übersetzern, Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebär-
densprachdolmetschern, Dolmetscherinnen, Dolmet-
schern für behördliche und gerichtliche Zwecke bleiben in
Kraft, sofern dies nicht in Widerspruch zu §189 Absatz 2
des Gerichtsverfassungsgesetzes steht oder dieses Gesetz
nicht etwas anderes bestimmt. Soweit diese nach Satz 1 in
Kraft bleiben, gelten für sie die Bestimmungen dieses
Gesetzes mit Ausnahme des §1 Absatz 1 Satz 2.“
Artikel 2
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Zum sel-
ben Zeitpunkt tritt die Hamburgische Dolmetscherverord-
nung vom 23. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 11) in der geltenden
Fassung außer Kraft.
(2) Personen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022
öffentlich bestellt und allgemein vereidigt wurden, dürfen ihre
bisherige Bezeichnung bis zum 31. Dezember 2026 weiter füh-
ren.
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Dezember 2022.
Der Senat
Verordnung
über die Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung
von gerichtlichen Dolmetscherinnen und Dolmetschern
Vom 20. Dezember 2022
Auf Grund von §
2 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsdolmet-
schergesetzes (GDolmG) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2121, 2124), geändert am 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099,
2109), wird verordnet:
§1
Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmet-
scherinnen und Dolmetschern, die ihren Wohnsitz oder in
Ermangelung eines solchen ihre berufliche Niederlassung in
dem Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
haben, ist abweichend von §2 Absatz 1 Nummer 1 erster Halb-
satz GDolmG die Behörde für Inneres und Sport zuständig.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 20. Dezember 2022.
Freitag, den 30. Dezember 2022
668 HmbGVBl. Nr. 63
§1
Anwendungsbereich
Für Amtshandlungen nach dem
1. Hamburgischen Dolmetschergesetz (HmbDolmG) vom
1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 378), zuletzt geändert
am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 663), in der jeweils
­geltenden Fassung,
2. Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) vom 10. Dezember
2019 (BGBl. I. 2121, 2124), geändert am 25. Juni 2021 (BGBl.
I S. 2099, 2109), in der jeweils geltenden Fassung,
3. Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
(HmbBQFG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254), zuletzt
geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 381), in der jeweils
geltenden Fassung, sofern sich die Amtshandlung auf die
Anerkennung der Gleichwertigkeit einer im Ausland
bestandenen Prüfung mit einer Prüfung nach §
1 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 HmbDolmG bezieht,
4. Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 6. De­­
zember 2011 (BGBl. I S. 2515), zuletzt geändert am 3. De­­
zember 2020 (BGBl. I S. 2702), in der jeweils geltenden Fas-
sung, sofern sich die Amtshandlung auf die Anerkennung
der Gleichwertigkeit einer im Ausland bestandenen Prü-
fung mit einer Prüfung nach §3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
GDolmG bezieht,
werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren
erhoben.
§2
Entstehung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht im Antragsverfahren mit
dem Eingang des Antrags, im Übrigen mit Bestandskraft der
erlassenen Entscheidung.
§3
Gebührenermäßigung, gleichzeitige Antragstellung,
Antragsrücknahme
(1) Bei gleichzeitiger Antragstellung nach Nummern 1.1
und 2.1 der Anlage wird die Gebühr nach Nummer 2.1 der
Anlage um drei Viertel ermäßigt. Satz 1 gilt für Amtshandlun-
gen nach Nummern 3.1 und 3.2 der Anlage bei gleichzeitiger
Antragstellung entsprechend.
(2) Bei Rücknahme eines Antrages nach Beginn der Bear-
beitung, aber vor Beendigung der Amtshandlung, ermäßigt
sich die Gebühr um ein Viertel. Aus Gründen der Billigkeit
kann die Gebühr um bis zu drei Viertel ermäßigt werden.
§4
Gebühren bei Antragsablehnung
Wird ein Antrag nach Nummer 1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2
der Anlage abgelehnt, so werden die Gebühren in voller Höhe
erhoben. Bei gleichzeitiger Antragstellung gilt §
3 Absatz 1
entsprechend.
§5
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Zum
selben Zeitpunkt tritt die Dolmetschergebührenordnung vom
23. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 11, 16) in der geltenden Fas-
sung außer Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Gebührenordnung bereits entstanden war, ist das bisherige
Recht anzuwenden.
Dolmetschergebührenordnung
(DolmGebO)
Vom 20. Dezember 2022
Auf Grund der §§
2, 10, 12, 15, 17 und 18 des Gebühren­
gesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert
am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 888), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 20. Dezember 2022.
Anlage
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1. Amtshandlungen nach dem Ham-
burgischen Dolmetschergesetz
1.1 Bescheidung eines Antrags auf öf­­
fentliche Bestellung und allgemei-
ne Vereidigung nach §1 Absatz 2, je
Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,–
bis 500,–
1.2 Wiederbestellung nach §3 Absatz 5 75,–
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1.3 Ausfertigung einer Bestellungsur-
kunde nach der Erstausfertigung . . . 17,–
1.4 Beschaffung eines Dienstsiegels
nach der Erstbeschaffung . . . . . . . . . 25,–
1.5 Wiederauflebenlassen der Bestel-
lung nach §6 Absatz 1 . . . . . . . . . . . . 50,–
1.6 Widerruf gemäß §
6 Absatz 3 oder
Rücknahme einer Bestellung, wenn
Freitag, den 30. Dezember 2022 669
HmbGVBl. Nr. 63
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
die bestellte Person Anlass zu der
Maßnahme gegeben hat . . . . . . . . . . 50,–
bis 1000,–
2. Amtshandlungen nach dem Ge­­
richtsdolmetschergesetz
2.1 Bescheidung eines Antrags auf die
allgemeine Beeidigung nach §
3 Ab­­
satz 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,–
bis 500,–
2.2 Verlängerung einer allgemeinen Be­­
eidigung gemäß §
7 Absatz 1 Satz 2 50,–
2.3 Ausfertigung einer Urkunde über
die allgemeine Beeidigung nach der
Erstausfertigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,–
2.4 Widerruf der allgemeinen Beeidi-
gung gemäß §
7 Absatz 3, wenn die
beeidigte Person Anlass zu der Maß-
nahme gegeben hat . . . . . . . . . . . . . . 50,–
bis 1000,–
3. Sonstige Amtshandlungen
3.1 Bescheidung eines Antrags auf Aner-
kennung der Gleichwertigkeit nach
§
13 Absatz 1 Satz 2 HmbBQFG
einer im Ausland bestandenen Prü-
fung mit einer Prüfung nach §
1
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Hmb-
DolmG, gegebenenfalls unter Hin-
zuziehung weiterer Stellen . . . . . . . . 100,–
bis 500,–
3.2 Bescheidung eines Antrags auf Aner-
kennung der Gleichwertigkeit nach
§13 Absatz 1 Satz 2 BQFG einer im
Ausland bestandenen Prüfung nach
§
3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
GDolmG, gegebenenfalls unter Hin-
zuziehung weiterer Stellen . . . . . . . . 100,–
bis 500,–
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes
Vom 20. Dezember 2022
Auf Grund von §
2 Absatz 3 Sätze 1 und 3 des Hamburgi-
schen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom
6. Juni 2019 (HmbGVBl. S. 174) wird verordnet:
Einziger Paragraph
In der Verordnung zur Umsetzung des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 23.
Juni 2020 (HmbGVBl. S. 339) wird folgender §6 angefügt:
,,§6
Lehrkräftequalifikation an Pflegeschulen
(1) Das nach §9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegeset-
zes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geän-
dert am 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2792), erforderliche
Hochschulstudium für die Lehrkräfte des theoretischen
und praktischen Unterrichts an Pflegeschulen muss fol-
gende Studienmodule umfassen:
1. Grundlagen der Pädagogik und pädagogisches Handeln
in Gesundheitsfachberufen,
2. allgemeine Didaktik und Methodik des Unterrichtens
in Gesundheit und/oder Pflege,
3. Berufspädagogik der Gesundheitsfachberufe.
Das Studium muss mindestens 120 Leistungspunkte ent-
sprechend dem European Credit Transfer System (ECTS-
Leistungspunkte) und davon mindestens 40 ECTS-Leis-
tungspunkte aus den Bereichen Pädagogik, Didaktik, Fach-
didaktik und Methodik umfassen.
(2) Abweichend von §9 Absatz 1 Nummer 2 PflBG ist es bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2029 zulässig, unter den Vor-
aussetzungen der Sätze 2 und 3 Lehrkräfte mit der Durch-
führung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen zu
betrauen, die nicht über eine Hochschulausbildung auf
Master- oder vergleichbarem Niveau verfügen, sofern deren
Hochschulstudium die Voraussetzungen nach Absatz 1
erfüllt. An Pflegeschulen mit bis zu 100 Schülerinnen und
Schülern können Lehrkräfte im Sinne des Satzes 1 im
Umfang von bis zu einer Vollzeitstelle tätig werden. An
Pflegeschulen mit bis zu 300 Schülerinnen und Schülern
können Lehrkräfte im Sinne von Satz 1 im Umfang von bis
Freitag, den 30. Dezember 2022
670 HmbGVBl. Nr. 63
zu zwei Vollzeitstellen tätig werden. An Pflegeschulen mit
mehr als 300 Schülerinnen und Schülern können Lehr-
kräfte im Sinne des Satzes 1 im Umfang von bis zu drei Voll-
zeitstellen tätig werden.
(3) Die zuständige Behörde kann in Fällen des Absatzes 2
auf Antrag in begründeten Einzelfällen weitergehende
­
Ausnahmen im Hinblick auf die Anzahl der Lehrkräfte
zulassen, insbesondere wenn ohne eine Ausnahme die ord-
nungsgemäße Durchführung des theoretischen Unterrichts
nicht sicherzustellen ist oder wenn die zusätzlich zugelas-
sene Lehrkraft innerhalb eines Jahres voraussichtlich die
Qualifikation nach §9 Absatz 1 Nummer 2 PflBG erwerben
wird.“
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung
Vom 20. Dezember 2022
Auf Grund von §22 Absatz 4 des Hamburgischen Kranken-
hausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt
geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 8), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 20. Dezember 2022.
§1
Die Pauschalförderungsverordnung vom 17. April 2007
(HmbGVBl. S. 141, 202), zuletzt geändert am 29. März 2022
(HmbGVBl. S. 247), wird wie folgt geändert:
1. §6 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Entsprechend Absatz 1 werden für das Jahr 2023 folgende
Pauschalbeträge festgelegt:
1. für die Fälle nach §
5 Satz 1 Nummern 1 und 2:
69,60 Euro je effektiver Bewertungsrelation,
2. für die Fälle nach §5 Satz 1 Nummer 3: 81,20 Euro je
Fall.“
1.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Der Anpassung der Pauschalbeträge nach Absatz 3
werden die Krankenhausleistungen gemäß §
5 zugrunde
gelegt. Wenn die Leistungszahlen des dem Vorjahr des
Anpassungszeitraums vorangegangenen Jahres nicht vor-
liegen, werden die Leistungszahlen des zuletzt verfügba-
ren Jahres herangezogen. Aufgrund der Corona-Pandemie
und damit einhergehenden gesunkenen Krankenhaus­
leistungen wird auch im Jahr 2023 auf die Datenbasis des
Jahres 2019 abgestellt.“
2. §8 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Fördermittel werden jährlich auf Antrag des
Krankenhauses bewilligt. Im Antrag sind die vergüteten
Krankenhausleistungen (ohne die im Rahmen des §
140a
SGB V vergüteten Leistungen der besonderen Versor-
gung) anzugeben. Die im Antrag angegebenen Kranken-
hausleistungen sind durch eine Wirtschaftsprüferin oder
einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft (Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer) zu
bestätigen.“
2.2 In Absatz 2 wird die Zahl ,,2022″ durch die Zahl ,,2023″
ersetzt.
3. §11 erhält folgende Fassung:
,,§11
Verwendungsnachweis
Die Verwendung der Fördermittel ist nach Maßgabe des
§29 HmbKHG nachzuweisen. Die Richtigkeit der Anga-
ben im Verwendungsnachweis ist von einer Abschlussprü-
ferin oder einem Abschlussprüfer zu bestätigen. Die Bestä-
tigung nach Satz 2 ist zusammen mit dem Verwendungs-
nachweis nach Satz 1 vorzulegen.“
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats
Hamburg, den 20. Dezember 2022.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
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77.
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II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).