FREITAG, DEN1. OKTOBER
669
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 64 2021
Tag I n h a l t Seite
13.
9.
2021 Einundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 669
14. 9. 2021 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Eppendorf/Hoheluft-Ost Eppendorf/Hoheluft-
Ost . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 670
2130-1-3
14. 9. 2021 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Eppendorf Heilwigstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . 673
2130-1-3
14. 9. 2021 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Eppendorf Kösterstraße/Im Winkel . . . . . . . . . 675
2130-1-3
17. 9. 2021 Zweiunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 677
21. 9. 2021 Gesetz über die Erhebung einer Gebühr für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern
und die Einleitung von Wasser in oberirdische Gewässer (Oberflächengewässergebührengesetz
ObflGebG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 678
neu: 753-11
21. 9. 2021 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bildung einer sektorenübergreifenden Landes
konferenz zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680
2120-5
21. 9. 2021 Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des Gebietes ,,Diebsteich“ . . . . . . . 681
2130-14
21. 9. 2021 Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des Gebietes ,,Mitte Altona“ . . . . . . 683
2130-14
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsöffnung am 10. Oktober 2021
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 10. Oktober, in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein, aus Anlass der
Veranstaltungen:
1. ,,Sport und Gesundheit ALSTERTAL STARDATE mit
Ben Stadt, Land, Gesund“,
2. ,,Sport und Gesundheit“,
3. ,,Couchpotato ade Sport und Gesundheit bei Kabs“.
Einundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 13. September 2021
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Freitag, den 1. Oktober 2021
670 HmbGVBl. Nr. 64
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/
Heegbarg bis zum Saseler Damm,
2. Nummer 2 auf das Einkaufscenter Quarree sowie die Stra-
ßen Wandsbeker Marktstraße zwischen Brauhausstraße
und Ring 2, Schloßstraße von Wandsbeker Marktstraße bis
zum Ring 2 (BID-Bereich),
3. Nummer 3 auf die Verkaufsstelle Walddörferstraße 140,
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), geändert
am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt unberührt.
Hamburg, den 13. September 2021.
Das Bezirksamt Wandsbek
Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen in Eppendorf/Hoheluft-Ost
Eppendorf/Hoheluft-Ost
Vom 14. September 2021
Auf Grund von §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939), in
Verbindung mit §
4 und §
6 Absatz 1 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 380, 383), sowie §
1 Satz 1 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Gemarkung Eppen-
dorf, Stadtteile Eppendorf und Hoheluft-Ost, Ortsteile 401,
402, 403 und 404, wird wie folgt begrenzt:
Südgrenze des Flurstücks 46 (Heinickestraße);
Südgrenze des Flurstücks 466 (Ludolfstraße);
nach Süden abknickend, der Flurstückgrenze 466 folgend,
bis auf Höhe der Flurstückgrenze zwischen 2786 und 1742;
rechtwinkelig abknickend, das Flurstück 1998 (Kellinghu
senstraße) querend;
Südgrenze des Flurstücks 790 (Heilwigstraße), bis das Flur-
stück 186 erreicht wird;
nach Süden abknickend; der westlichen Grenze des Flur-
stücks 186 (Kunhardtstraße) folgend bis das Flurstück 1998
(Kellinghusenstraße) erreicht wird;
das Flurstück 1998 (Kellinghusenstraße) querend;
auf Höhe der Flurstücksgrenze zwischen Flurstück 784 und
2024 nach Süden abknickend und der westlichen Grenze
des Flurstücks 1998 (Kelllinghusenstraße) folgend;
bei Erreichen des Brückenbauwerks der Hochbahn nach
Südwesten abknickend und zunächst der südöstlichen
Flurstücksgrenze des Flurstücks 472 (Goernestraße) fol-
gend;
Ostgrenze des Flurstücks 182 (Kellinghusens Park), bis
zum Flurstück 2722;
westliche Grenze des Flurstücks 1463 (Loehrsweg) nach
Süden folgend;
Querung des Flurstücks 473 (Loogestieg) nach Süden;
Westgrenze des Flurstücks 1012 (Loehrsweg) nach Süden
folgend;
Westgrenze des Flurstücks 1027 (Hegestraße) nach Süden
folgend;
auf Höhe der südlichen Grenze des Flurstücks 213 (Hege-
stieg) nach Osten abknickend; der Südgrenze des Flur-
stücks 1028 (Hegestieg) folgend;
Westgrenze des Flurstücks 2299 (Isebekkanal) Richtung
Süden;
Freitag, den 1. Oktober 2021 671
HmbGVBl. Nr. 64
am südlichen Ende des Flurstücks 1078 nach Westen abkni-
ckend und die Flurstücke 819 und 226 (Lehmweg) querend;
nördliche Flurstücksgrenze der Straße Falkenried Rich-
tung Westen; zunächst Flurstück 1001; nach Querung des
Flurstücks 1249 (Eppendorfer Weg); Flurstück 1000 (Nord-
grenze); nach Querung des Flurstücks 238 (Abendroths-
weg); Flurstück 1795 (Nordgrenze);
nach Norden abknickend der östlichen Grenze des Flur-
stücks 890 (Breitenfelder Straße) folgend;
im weiteren Verlauf der östlichen Grenze des Flurstücks 478
(Schottmüllerstraße) folgend;
südöstliche Grenze des Flurstücks 881 (Martinistraße) nach
Osten folgend;
das Flurstück 181 (Eppendorfer Landstraße) querend; der
Flurstücksgrenze Richtung Norden folgend;
Ostgrenze des Flurstücks 464 (Eppendorfer Marktplatz) bis
zum Flurstück 46 (Heinickestraße) in der Gemarkung
Eppendorf.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die
Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen
der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bau-
ordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht
erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Ände-
rung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden,
wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit
anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, ins-
besondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf
nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts gelten gemacht worden sind.
Hamburg, den 14. September 2021.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 1. Oktober 2021
672 HmbGVBl. Nr. 64
0 110 220 330 440
55
§
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LQ(SSHQGRUI+RKHOXIW2VW±(SSHQGRUI+RKHOXIW2VW±
Übersichtskarte
0 110 220 330 440
55
Meter
§
Bezirksamt Hamburg-Nord
Stadt- und Landschaftsplanung
Kümmellstraße 6, 20249 Hamburg
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LQ(SSHQGRUI+RKHOXIW2VW±(SSHQGRUI+RKHOXIW2VW±
Übersichtskarte
Freie und Hansestadt Hamburg
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Herausgeber:
Kartengrundlage:
Geobasisdaten
DK5
1:8.000
Freitag, den 1. Oktober 2021 673
HmbGVBl. Nr. 64
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteil Eppendorf,
Ortsteil 404, wird wie folgt begrenzt:
Südostgrenze des Flurstücks 2505 (Lichtwarkstraße) bis
zum Flurstück 790, das Flurstück 790 (Heilwigstraße) que-
rend;
Südgrenze des Flurstücks 3166 bis zum Flurstück 3688;
Westgrenze des Flurstücks 3688 im Bereich der Flurstücke
2242 bis 1723;
Südgrenze des Flurstücks 1723 bis zum Flurstück 790
(Heilwigstraße);
Südgrenze des Flurstücks 790 (Heilwigstraße) bis in die
Mitte, dann rechtwinkelig nach Norden abknickend;
auf Höhe des Flurstücks 1348 nach Westen abknickend und
entlang der südöstlichen Grenze des Flurstücks 1348 nach
Norden verlaufend;
Westgrenze des Flurstücks 1350 (Isekai);
nördlich des Flurstücks 1350 (Isekai) rechtwinkelig nach
Westen abknickend und das Flurstück 1352 (Geffcken-
straße) querend;
Nordgrenze des Flurstücks 3507 (Isekai) bis zum Flurstück
3516 (Iseplatz);
Ostgrenze des Flurstücks 3516 (Iseplatz) nach Norden ver-
laufend;
Ostgrenze des Flurstücks 1999 (Loogestraße) im Bereich
der Flurstücke 2523 bis 2462;
das Flurstück 873 (Loogeplatz) querend bis zum Flurstück
492;
nordwestliche Grenze des Flurstücks 492 bis zum Flurstück
873 (Loogeplatz);
das Flurstück 873 (Loogeplatz) querend bis zur östlichen
Kante desselben Flurstückes;
Ostgrenze des Flurstücks 873 (Loogeplatz) Richtung Nor-
den bis zur nordöstlich abknickenden Grenze des Flur-
stücks 3373;
nordöstliche Grenze des Flurstücks 3373;
das Flurstück 331 (Goernestraße) nach Norden querend bis
zur südlichen Grenze des Flurstücks 2505 (Lichtwark-
straße) in der Gemarkung Eppendorf.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die
Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen
der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bau-
ordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht
erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Ände-
rung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden,
wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit
anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, ins-
besondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf
nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts gelten gemacht worden sind.
Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen in Eppendorf
Heilwigstraße
Vom 14. September 2021
Auf Grund von §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939), in
Verbindung mit §
4 und §
6 Absatz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 380, 383), sowie §
1 Satz 1 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), wird verordnet:
Hamburg, den 14. September 2021.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 1. Oktober 2021
674 HmbGVBl. Nr. 64
0 50 100 150 200
25
§
Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen
in Eppendorf Heilwigstraße
Übersichtskarte
0 50 100 150 200
25
Meter
§
Bezirksamt Hamburg-Nord
Stadt- und Landschaftsplanung
Kümmellstraße 6, 20249 Hamburg
Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen
in Eppendorf Heilwigstraße
Übersichtskarte
Freie und Hansestadt Hamburg
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Herausgeber:
Kartengrundlage:
Geobasisdaten
DK5
1:4.000
Freitag, den 1. Oktober 2021 675
HmbGVBl. Nr. 64
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteil Eppendorf,
Ortsteil 405, wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze der Flurstücke 26, 2709, 2708 und 3999;
östlich abknickend entlang der südlichen Grenze des Flur-
stücks 3999;
südliche Grenze der Flurstücke 1860, 1861, 1862, 1499,
3213, 3148 und 1554;
nach Norden abknickend entlang der westlichen Grenze
des Flurstücks 1457 (Tarpenbekstraße);
an der nördlichen Grenze des Flurstücks 3419 nach Westen
abknickend entlang der südlichen Grenze des Flurstücks
529 (Nedderfeld) bis auf Höhe der westlichen Grenze des
Flurstücks 26 in der Gemarkung Eppendorf.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die
Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen
der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bau-
ordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht
erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Ände-
rung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden,
wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit
anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, ins-
besondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf
nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts gelten gemacht worden sind.
Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen in Eppendorf
Kösterstraße/Im Winkel
Vom 14. September 2021
Auf Grund von §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939), in
Verbindung mit §
4 und §
6 Absatz 1 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 380, 383), sowie §
1 Satz 1 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), wird verordnet:
Hamburg, den 14. September 2021.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 1. Oktober 2021
676 HmbGVBl. Nr. 64
Nedderfeld
0 30 60 90 120
15
§
Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen
in Eppendorf Kösterstraße/Im Winkel
Übersichtskarte
Nedderfeld
0 30 60 90 120
15
Meter
§
Bezirksamt Hamburg-Nord
Stadt- und Landschaftsplanung
Kümmellstraße 6, 20249 Hamburg
Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen
in Eppendorf Kösterstraße/Im Winkel
Übersichtskarte
Freie und Hansestadt Hamburg
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Herausgeber:
Kartengrundlage:
Geobasisdaten
DK5
1:2.500
Freitag, den 1. Oktober 2021 677
HmbGVBl. Nr. 64
§1
Sonntagsöffnung am 10. Oktober 2021
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 10. Oktober
2021, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen:
1. ,,Erntedankfest auf dem Tibarg“,
2.,,Herbstfest“,
3. ,,Sport und Gesundheit Fit für den Wald“,
4. ,,Sport & Gesundheit in Eimsbüttel“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Tibarg, Paul-Sorge-Straße 5/Wendlohstra-
ße 13 sowie Zum Markt 1,
2. Nummer 2 auf Holsteiner Chaussee 130,
3. Nummer 3 auf Wunderbrunnen 1,
4. Nummer 4 auf Heußweg 20 bis 52 und 25 bis 41 (Karl-
Schneider-Passage), Osterstraße 74 bis 178 und 79 bis 189,
Fanny-Mendelssohn-Platz, sowie die Kreuzungsbereiche
der Nebenstraßen mit jeweils 100
m in die Emilienstraße,
Schwenckestraße, Hellkamp und Schopstraße
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Zweiunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 17. September 2021
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 17. September 2021.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Freitag, den 1. Oktober 2021
678 HmbGVBl. Nr. 64
§1
Anwendungsbereich, Gebührenpflicht
(1) Für die nachfolgenden Benutzungen von oberirdischen
Gewässern werden Gebühren erhoben:
1. das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2. das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
3. das Einleiten von Wasser in oberirdische Gewässer und
4. das Einbringen fester Stoffe in oberirdische Gewässer.
(2) Gebührenpflichtig ist, wer Benutzungen nach Absatz 1
durchführt.
(3) Von der Gebührenpflicht befreit sind:
1. Erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen im Sinne von §8 des
Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),
zuletzt geändert am 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295, 1296), in
der jeweils geltenden Fassung sowie behördlich angeord-
nete Gewässerbenutzungen,
2.Benutzungen durch Wasser- und Bodenverbände zur
Durchführung ihrer Aufgaben,
3. die Benutzung oberirdischer Gewässer zur Ausführung von
Bau- und Unterhaltungsarbeiten an öffentlichen Abwasser-
anlagen und U-Bahn-Verkehrswegen,
4. die Benutzung oberirdischer Gewässer mit Gewässerbenut-
zungen im Zusammenhang mit Überbauungen von Gewäs-
sern mit öffentlichen Wegen oder Straßen einschließlich
der zu ihrer Unterhaltung erforderlichen Maßnahmen.
(4) Für Sondernutzungen, die in öffentlich-rechtlichen
Verträgen gestattet werden, können von diesem Gesetz abwei-
chende Regelungen getroffen werden.
§2
Festsetzung und Veranlagungszeitraum
(1) Die zuständige Behörde (Festsetzungsbehörde) setzt die
Gebühr durch schriftlichen Bescheid gegenüber der oder dem
Gebührenpflichtigen nach §1 Absatz 2 fest.
(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Wird die
Benutzung im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen oder
endgültig eingestellt, so beträgt die für die Veranlagung
zugrunde zu legende Jahresmenge ein Zwölftel der zugelasse-
nen Jahresmenge für jeden angefangenen Monat, in dem eine
Benutzung stattfindet. Bei Benutzungen für einen kürzeren
Zeitraum als ein Jahr wird die zugelassene Monatsmenge für
die angefangenen Monate zugrunde gelegt, in denen eine
Benutzung stattfindet. Im Falle der endgültigen Einstellung
der Benutzung muss die oder der Gebührenpflichtige auf die
Befugnis aus dem zulassenden Bescheid durch schriftliche
Erklärung endgültig verzichtet haben. Die Benutzung gilt frü-
hestens mit Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde
als eingestellt. Wird die Benutzung auf Grund eines Widerrufs
oder der Rücknahme eines die Benutzung zulassenden Beschei-
des eingestellt, so gilt die Benutzung frühestens mit Eintritt
der Bestandskraft des Aufhebungsbescheides als eingestellt.
(3) Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit
dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Benutzung vor
genommen wird.
§3
Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühr ist in voller Höhe zu dem im Gebührenfest
setzungsbescheid festgelegten Zeitpunkt zu entrichten.
§4
Bemessungsgrundlagen und Gebührensätze
(1) Die Höhe der Gebühr errechnet sich aus der für das
jeweilige Kalenderjahr insgesamt zulässigen Menge des die
Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides. Der Senat wird
ermächtigt, die Gebührensätze, die Mindestgebühren sowie
die Ausgestaltung von Befreiungs- und Ermäßigungstatbestän-
den durch Rechtsverordnung festzulegen.
(2) Enthält der die Gewässerbenutzung zulassende Bescheid
Inhalts- und Nebenbestimmungen für die Gewässerbenut-
zung, sind diese bei der Berechnung der Jahresmenge zu
berücksichtigen. Sind keine Inhalts- und Nebenbestimmun-
gen in dem die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid ent-
halten oder ergibt sich aus den festgelegten Mengenangaben
des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides keine rea-
listische Jahresmenge, so ist die Jahresmenge durch die Fest-
setzungsbehörde zu schätzen.
(3) Ist kein die Gewässerbenutzung zulassender Bescheid
vorhanden oder wird die in einem Bescheid festgesetzte Jah-
resmenge überschritten, so ist bei der Festsetzung der Gebühr
die tatsächliche Menge zugrunde zu legen, die von der Festset-
zungsbehörde nach den Angaben des oder der Gebühren-
pflichtigen durch die Vorlage eines Nachweises, der den Anfor-
derungen des §5 entspricht, ermittelt wird. Wird ein entspre-
chender Nachweis nicht erbracht, ist die Jahresmenge zu
schätzen.
(4) Variiert die zugelassene Jahresmenge nach Absatz 1
nach Maßgabe der Inhalts- und Nebenbestimmungen des die
Gewässerbenutzung zulassenden Bescheids, so hat die oder der
Gebührenpflichtige der Festsetzungsbehörde spätestens bis
zum 31. März des dem Erhebungsjahr folgenden Jahres die
jeweils erforderlichen Angaben zur tatsächlich entnommenen
oder eingeleiteten Menge beziehungsweise der eingebrachten
festen Stoffe im Erhebungszeitraum zu übersenden.
Gesetz
über die Erhebung einer Gebühr
für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern
und die Einleitung von Wasser in oberirdische Gewässer
(Oberflächengewässergebührengesetz ObflGebG)
Vom 21. September 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 1. Oktober 2021 679
HmbGVBl. Nr. 64
§5
Erfassung der Wasser- und Abwassermengen
(1) Gebührenpflichtige haben die zur Benutzung verwende-
ten Anlagen mit geeigneten Messgeräten oder Messeinrichtun-
gen zur Erfassung der entnommenen oder eingeleiteten Was-
sermengen auszurüsten.
(2) Der Einbau der Messgeräte soll an der Entnahmestelle
oder Einleitungsstelle erfolgen.
(3) Es ist mindestens die Jahresmenge zu messen. Die
Mess
ergebnisse sind aufzuzeichnen. Sie sind der Festsetzungs-
behörde auf Verlangen vorzulegen. Die oder der Gebühren-
pflichtige hat die Messergebnisse mindestens fünf Jahre aufzu-
bewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Erhebungs
jahres.
(4) Die Festsetzungsbehörde stellt auf Antrag der oder des
Gebührenpflichtigen fest, ob die Messgeräte oder Messeinrich-
tungen im Sinne des Absatzes 1 geeignet sind.
(5) Die Messgeräte und Messeinrichtungen sind in regel-
mäßigen Abständen auf ihre Messgenauigkeit zu überprüfen
und bei Überschreitung der zulässigen Fehlergrenze auszu-
wechseln. Die Zeitabstände und die Fehlergrenzen richten
sich bei den Messgeräten nach den jeweils geltenden eichrecht-
lichen Vorschriften. Bei Einbau, Auswechslung oder Überprü-
fung eines Messgerätes oder einer Messeinrichtung sind das
Datum und der Zählerstand zu vermerken.
§6
Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
Bei der Festsetzung und Erhebung der Gebühr sind fol-
gende Vorschriften entsprechend anzuwenden:
1. aus der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober
2002 (BGBl. 2002 I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am
2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259, 1269), in der jeweils geltenden
Fassung, die Vorschriften über
a) die Steuerpflichtige bzw. den Steuerpflichtigen (§§
34
und 35),
b) das Steuerschuldverhältnis (§§42, 44, 45 und 48),
c) die Haftung (§§69 bis 71, 73 bis 75 und 77),
d) Fristen, Termine, Wiedereinsetzung (§§108 bis 110),
e) die Richtigstellung von Erklärungen (§153 Absatz 1),
f)
Aufrechnung und Verzinsung von hinterzogenen
Ab
gaben (§§226 und 235);
2. aus dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl.
S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl.
S. 437), in der jeweils geltenden Fassung, die Vorschriften
über
a) Auslagen (§5),
b) Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen (§12),
c) Säumniszinsen (§19),
d) Rückzahlung und Verrechnung (§20),
e) Stundung, Niederschlagung und Erlass (§21),
f) Verjährung (§22 Absätze 3 bis 6).
§7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. September 2021.
Der Senat
Freitag, den 1. Oktober 2021
680 HmbGVBl. Nr. 64
§
2 des Gesetzes über die Bildung einer sektorenübergrei-
fenden Landeskonferenz zur gesundheitlichen und pflegeri-
schen Versorgung vom 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 45),
zuletzt geändert am 14. November 2017 (HmbGVBl. S. 351),
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 9 wird die Textstelle ,,Hamburgi-
schen Pflegegesellschaft e.V.“ durch die Wörter ,,Verbände
der Pflegeeinrichtungen in Hamburg“ ersetzt.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Vertreterinnen bzw. Vertreter nach Absatz 1 Num-
mer 9 werden unter Beachtung des Grundsatzes der Trä-
gervielfalt von den Verbänden der Pflegeeinrichtungen
bestellt.“
2.2 Im neuen Satz 6 wird hinter der Textstelle ,,Satz 4″ die
Textstelle ,,oder 5″ eingefügt und das Wort ,,Nummer“
durch die Textstelle ,,Nummern 9 und“ ersetzt.
3. In Absatz 5 Satz 2 wird die Textstelle ,,11. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2222, 2224)“ durch die Textstelle ,,21. Dezem-
ber 2020 (BGBl. I S. 3229, 3239)“ ersetzt.
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Bildung
einer sektorenübergreifenden Landeskonferenz zur gesundheitlichen
und pflegerischen Versorgung
Vom 21. September 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 21. September 2021.
Der Senat
Freitag, den 1. Oktober 2021 681
HmbGVBl. Nr. 64
§1
In dem in der Anlage rot umgrenzten Bereich steht der
Freien und Hansestadt Hamburg ein Vorkaufsrecht zu. Der
Bereich wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 2807, über das Flurstück 2121
(Diebsteichweg), Nordgrenze des Flurstücks 2809, Westgrenze
des Flurstücks 2950, Nordgrenzen der Flurstücke 2950, 2951,
2952, 3177, 3181, Nord- und Westgrenze des Flurstücks 3182
der Gemarkung Ottensen. Nordgrenzen der Flurstücke 3312,
2827, 2661, 2657, über das Flurstück 4826 (Große Bahnstraße),
Nordgrenzen der Flurstücke 4033, 3826, 2692, 4625, 4624, über
das Flurstück 4740 (Kieler Straße) der Gemarkung Stellingen,
Nordgrenzen der Flurstücke 4385, 4805, West- und Nord-
grenze des Flurstücks 5239 (Eimsbütteler Marktplatz), über
das Flurstück 5239, Südgrenze des Flurstücks 5239 der Gemar-
kung Eimsbüttel, Ostgrenze des Flurstücks 4740 (Kieler
Straße) der Gemarkung Stellingen, Ostgrenze des Flurstücks
83 (Kieler Straße), Nordgrenze des Flurstücks 2341, über das
Flurstück 2341, Ostgrenze des Flurstücks 1602, Ostgrenze des
Flurstücks 1748, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1747,
Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1748, über das Flurstück 83
(Kieler Straße) der Gemarkung Altona Nord, Ostgrenzen der
Flurstücke 2283 und 2280 (Augustenburger Straße), Südgrenze
des Flurstücks 2280, Ostgrenzen der Flurstücke 2279 und 2210
(Kaltenkirchener Straße), über das Flurstück 5411 (Strese-
mannstraße), Ost- und Südgrenze des Flurstücks 3071, über
das Flurstück 5252 (Harkortstraße), Südgrenzen der Flur
stücke 2224, 2223, 2488, 2474, 4318, 2216, 3540, 2212, über das
Flurstück 5277, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 5163, Ost-
grenze des Flurstücks 5162, Ost-, Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 4457, Westgrenzen der Flurstücke 4920, 4919, Süd-
grenze des Flurstücks 4961, über das Flurstück 5411 (Strese-
mannstraße), Süd- und Westgrenze des Flurstücks 4625, West-
grenze des Flurstücks 3842, über das Flurstück 2162 (Leverku-
senstraße), Südgrenze der Flurstücke 5115, 4551, 4793, 4792,
Westgrenzen der Flurstücke 4792, 4549, 4548, 4775 (Amália-
Rodrigues-Weg), 4459, Ostgrenze des Flurstücks 2137 (Schüt-
zenstraße), über das Flurstück 2137, Südgrenzen der Flurstü-
cke 3806, 4288, 4849, 3556, 3555, 3554, Westgrenzen der Flur-
stücke 3554, 3553, 2112, 2113, 2123, 2447, 4205, 4477, 4904,
4699, 2117, 2118, 2122 (Am Diebsteich) der Gemarkung Otten-
sen.
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2040 außer
Kraft.
(2) Die Verordnung über die Begründung eines Vorkaufs-
rechts im Umfeld des künftigen Fernbahnhofs Hamburg-
Altona vom 28. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 56) wird aufgeho-
ben.
Verordnung
über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des Gebietes ,,Diebsteich“
Vom 21. September 2021
Auf Grund von §
25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 10. September 2021 (BGBl. I
S. 4147, 4151), in Verbindung mit §
4 Satz 1 des Bauleitplan-
feststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 380, 383), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. September 2021.
Freitag, den 1. Oktober 2021
682 HmbGVBl. Nr. 64
4232
!
!
!
5161
!
!
!
!
2120
2120
2349
2350
2123
3556
2125
2128
2447
2447
4477
4904
4699
2117
2118
2113
2112
3553
3554
3555
4851
4849
4288
4848
4847
3806
4850
2132
3813
4852
2119
2807
2122
2124
4905
2809
2950
2951
2952
3180
3292
3293
3177
3179
3312
5451
3176
3175
3178
2842
3174
3173
3172
2517
2344
5451
5446
5447
5448
5450
5458
5449
5442
5443
5441
5440
2845
2844
2188
5434
5452
5444
5573
5572
2142
2143
2122
2122
2455
2144
2141
2140
5301
5302
3894
2148
3893
2149
2600
2151
2152
2153
2154
2155
2156
2157
2158
2159
2827
2661
2657
1862
2662
2663
2655
2658
2799
2800
2801
4843
4842
4841
2526
4981
2334
4983
4011
3262
3263
4033
3852
3826
3826
2692
4625
4624
5410
2452
4268
3677
2476
4547
2459
3272
2573
3573
5072
3678
2321
2753
2753
4239
2326
2325
5556
2293
2292
2291
2290
2289
2288
2287
2294
2285
2286
2295
4405
2300
2298
2299
5424
2314
2313
2312
2311
2310
2309
2308
4958
5194
5195
4959
2597
2318
2317
2301
2510
2302
2303
2550
2549
2566
2198
2199
2200
2201
2202
2203
2204
2205
2206
2207
5239
2020
4805
4385
4740
2570
2571
83
2341
88
1602
90
91
2283
2284
93
1729
1731
1747
1748
2284
2283
2280
2282
2281
2296
5401
5401
4845
5402
5456
5455
5439
2194
2559
2185
2542
3155
2520
2558
3557
3659
5135
5136
3662
3660
2543
3661
3664
2279
2210
3071
5252
2224
2223
4349
4629
4627
2221
2475
4318
2216
4317
2217
2215
3540
2212
5277
5163
4919
4961
5411
4840
4625
3842
4841
4843
4841
2506
2162
4617
5115
4551
4793
4792
4549
4862
5114
5113
4548
5112
4775
4459
4457
!
!
!
!
!
!
!
!
5438
!
!
!
!
!
3171
2511
!
2844
2844
2847
!
!
5433
!
5453
!
5571
!
!
!
!
!
!
!
!
!
!
!
!
!
!
!
!
!
3181
3182
!
!
!
!
!
!
!
!
2305
2304
!
!
!
4920
5162
5162
2474
2488
!
!
Ottensen
Altona
Nord
Eimsbüttel
Stellingen
Altona
Nordwest
0
100
200
300
400
500
50
Meter
°M
1:6000
(im
Original)
Gebietsabgrenzu
M
1:6000
(im
Original)
Gebietsabgrenzung
Anlage
zur
Verordnung
über
die
Begründung
eines
Vorkaufsrechts
im
Bereich
des
Gebietes
,,Diebsteich“
Freitag, den 1. Oktober 2021 683
HmbGVBl. Nr. 64
Verordnung
über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des Gebietes ,,Mitte Altona“
Vom 21. September 2021
Auf Grund von §
25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 10. September 2021 (BGBl. I
S. 4147, 4151), in Verbindung mit §
4 Satz 1 des Bauleitplan-
feststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 380, 383), wird verordnet:
§1
(1) In dem in der Anlage (Teil I) rot umgrenzten Bereich
steht der Freien und Hansestadt Hamburg ein Vorkaufsrecht
zu. Der Bereich wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenzen der Flurstücke 5278 und 5279 der Gemarkung
Ottensen, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 281 (Präsident-
Krahn-Straße), Nordgrenzen der Flurstücke 282, 293 und 294,
Ostgrenzen der Flurstücke 294, 295, 1538, 1539, 1540 und 297,
Südostgrenzen der Flurstücke 297, 298, 300, 293, 1081, 293 und
1080 der Gemarkung Altona Nordwest, Südost-, Süd- und
Westgrenze des Flurstücks 4854 (Paul-Nevermann-Platz), über
die Flurstücke 4854 und 4967 (Ottenser Hauptstraße), West-
grenzen der Flurstücke 4758, 4798, 4835, 4833 und 4829, über
das Flurstück 4829, Westgrenzen der Flur
stücke 4833, 4831,
4830, 4836, 5280 und 5278 der Gemarkung Ottensen.
(2) In dem in der Anlage (Teil II) rot umgrenzten Bereich
steht der Freien und Hansestadt Hamburg ein Vorkaufsrecht
zu. Der Bereich wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenzen der Flurstücke 4473 und 4475, über das Flur-
stück 5277, Ostgrenze des Flurstücks 5277, über das Flurstück
5277 (nördliche Böschungskante der südlichen Bahntrasse),
Westgrenze des Flurstücks 5277, Südgrenzen der Flurstücke
4475 und 4473, Westgrenze des Flurstücks 4473 der Gemar-
kung Ottensen.
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2040 außer
Kraft.
(2) Die Verordnung über die Begründung eines Vorkaufs-
rechts im Bereich des Gebietes ,,Mitte Altona“ vom 19. Februar
2008 (HmbGVBl. S. 108) wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. September 2021.
Freitag, den 1. Oktober 2021
684 HmbGVBl. Nr. 64
5277
5277
4473
4475
5277
294
295
1538
1539
293
1540
297
298
300
1081
1080
292
291
290
289
288
287
286
1110
1387
283
282
4854
4853
4827
4826
4368 4758 4684
4153
5032
4683
5282
5281
4757
4967
4798
4833
4829
4836
5280
5278
5279
281
3376
4152
3378
4155
!
!
4829
4831
!
!
!
!
!
!
!
!
!
Altona Nordwest
Altona Südwest
Ottensen
0 100 200 300
50
Meter
° M 1:5000
(im Original)
Gebietsabgrenzung
Teil II
Teil I
Anlage zur
Verordnung über die
Begründung eines
Vorkaufsrechts im
Bereich des Gebietes
,,Mitte Altona“
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Download
Inhalt
|
• |
Einundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen |
Seite 669 |
|
• |
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Eppendorf/Hoheluft-Ost – Eppendorf/Hoheluft- |
Seite 670 |
|
• |
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Eppendorf – Heilwigstraße – |
Seite 673 |
|
• |
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Eppendorf – Kösterstraße/Im Winkel – |
Seite 675 |
|
• |
Zweiunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel |
Seite 677 |
|
• |
Gesetz über die Erhebung einer Gebühr für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern und die Einleitung von Wasser in oberirdische Gewässer (Oberflächengewässergebührengesetz – ObflGebG) |
Seite 678 |
|
• |
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bildung einer sektorenübergreifenden Landeskonferenz zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung |
Seite 680 |
|
• |
Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des Gebietes „Diebsteich“ |
Seite 681 |
|
• |
Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des Gebietes „Mitte Altona“ |
Seite 683 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
