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Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Glücksspieländerungsstaatsvertrags-Ausführungsgesetzes
7137-3-1

Seite 585

Einhunderteinundsiebzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg – Dörfliche Mischnutzung östlich Kirchenheerweg in Kirchwerder –

Seite 586

Einhundertfünfundfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg – Dörfliche Mischnutzung östlich Kirchenheerweg in Kirchwerder –

Seite 586

Verordnung zur Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über die
elektronische Aktenführung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften in Straf- und Bußgeldverfahren sowie in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz (Weiterübertragungsverordnung – elektronische Aktenführung Strafjustiz)
neu: 3120-20

Seite 587

Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Untersuchung nicht preisgebundener Mietwohnungen in der Freien und Hansestadt Hamburg (Mietenspiegelbefragungsverordnung)
neu: 29-1-1

Seite 588

Verordnung zur Durchführung des § 31 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
neu: 2012-1-4

Seite 592

FREITAG, DEN27. NOVEMBER
585
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 64 2020
Tag I n h a l t Seite
19. 11. 2020 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Glücksspieländerungsstaatsvertrags-Ausführungsgeset-
zes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585
7137-3-1
19.
11.
2020 Einhunderteinundsiebzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg ­ Dörfliche Mischnutzung östlich Kirchenheerweg in Kirchwerder ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 586
19.
11.
2020 Einhundertfünfundfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt

Hamburg ­ Dörfliche Mischnutzung östlich Kirchenheerweg in Kirchwerder ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 586
24. 11. 2020 Verordnung zur Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über die
elektronische Aktenführung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften in Straf- und Bußgeldverfahren
sowie in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz (Weiterübertragungsverordnung ­
elektronische Aktenführung Strafjustiz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 587
neu: 3120-20
24. 11. 2020 Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Untersuchung nicht preisgebundener Mietwohnungen
in der Freien und Hansestadt Hamburg (Mietenspiegelbefragungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 588
neu: 29-1-1
24.
11.
2020 Verordnung zur Durchführung des §
31 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 592
neu: 2012-1-4
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen
Glücksspieländerungsstaatsvertrags-Ausführungsgesetzes
Vom 19. November 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
In §
8 Absatz 11 Sätze 1 und 2 des Hamburgischen
Glücksspieländerungsstaatsvertrags-Ausführungsgesetzes vom
29. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert am
19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 516), wird jeweils die Text-
stelle ,,31. Mai 2020″ durch die Textstelle ,,28. Februar 2021″
ersetzt.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. November 2020.
Der Senat
Freitag, den 27. November 2020
586 HmbGVBl. Nr. 64
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich östlich der Straße Kirchenheerweg, zwi-
schen dem vorhandenen Wohngebiet Karkenland im Norden
und dem Marschbahndamm im Süden im Stadtteil Kirchwer-
der (L08/14 ­ Bezirk Bergedorf, Ortsteil 607) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß §
14l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 95), zuletzt geändert am 30. November 2016 (BGBl. I
S. 2749, 2753), in Verbindung mit §74 Absatz 3 UVPG in der
am 29. Juli 2017 geltenden Fassung und §2 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. De
zember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 21. Feb-
ruar 2018 (HmbGVBl. S. 53, 54), werden beim Staatsarchiv zur
kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge-
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Einhundertfünfundfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Dörfliche Mischnutzung östlich Kirchenheerweg in Kirchwerder ­
Vom 19. November 2020
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 19. November 2020.
Der Senat
Einhunderteinundsiebzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Dörfliche Mischnutzung östlich Kirchenheerweg in Kirchwerder ­
Vom 19. November 2020
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
östlich der Straße Kirchenheerweg, zwischen dem vorhande-
nen Wohngebiet Karkenland im Norden und dem Marsch-
bahndamm im Süden in dem Stadtteil Kirchwerder (F07/14 ­
Bezirk Bergedorf, Ortsteil 607) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
6a Absatz 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), geändert am 27. März 2020 (BGBl. I S. 587, 591), wer-
den beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Ver-
fügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens-und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden
sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. November 2020.
Der Senat
Freitag, den 27. November 2020 587
HmbGVBl. Nr. 64
Verordnung
zur Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
über die elektronische Aktenführung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
in Straf- und Bußgeldverfahren
sowie in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
(Weiterübertragungsverordnung ­ elektronische Aktenführung Strafjustiz)
Vom 24. November 2020
Auf Grund von §32 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit den
Sätzen 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1
der Strafprozessordnung in der Fassung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geändert am 10. Juli 2020
(BGBl. I S. 1648, 1651), §110a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung
mit den Sätzen 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 in Verbindung
mit Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl.
1976 I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert am
9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146, 2152), und §110a Absatz 1
Satz 4 in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 sowie Absatz 2
Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 603), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328,
1350), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach
1. §32 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 der Straf-
prozessordnung in der jeweils geltenden Fassung,
beschränkt auf die Einführung der elektronischen Akten-
führung und die Bestimmung der diesbezüglich geltenden
organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen
bei Gerichten und Staatsanwaltschaften,
2. §110a Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 des Straf-
vollzugsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und
3. §
110a Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gelten-
den Fassung, beschränkt auf die Einführung der elektroni-
schen Aktenführung und die Bestimmung der diesbezüg-
lich geltenden organisatorischen und technischen Rahmen-
bedingungen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften,
werden auf die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz wei-
ter übertragen.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 24. November 2020.
Freitag, den 27. November 2020
588 HmbGVBl. Nr. 64
§1
Anordnung als Landesstatistik
In der Freien und Hansestadt Hamburg wird über Daten
nicht preisgebundener Mietwohnungen betreffend das Wohn-
gebäude, die Wohnung und das Mietverhältnis eine Repräsen-
tativerhebung als Landesstatistik durchgeführt. Diese Landes-
statistik dient
1. der Erstellung der Mietenspiegel 2021 und 2023,
2. der Auswertung der Mietenspiegeldaten im Hinblick auf
die Vereinbarkeit mit den Regelungen zu den Bedarfen für
Unterkunft und Heizung gemäß des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
3. der Ermittlung des Endenergieverbrauchs beziehungsweise
Endenergiebedarfs und der Kohlendioxid-Emissionen
durch die Wohnraumnutzung.
§2
Kreis der zu Befragenden
(1) Die Erhebung erstreckt sich bei der Grunderhebung auf
eine repräsentative Bruttostichprobe von zu erwartenden
100.000 bis 120.000 Wohnungen bis zu einer Ergebnisstich-
probe von etwa 11.500 Wohnungen. Die repräsentative

Bruttostichprobe wird aus dem geschätzten mietenspiegelrele-
vanten Wohnungsbestand gezogen.
(2) Die Fortschreibung 2023 bezieht sich auf eine Brut-
tostichprobe, die sich aus der Grunderhebung von 2021 ergibt.
(3) Zu Kontrollzwecken in 5 vom Hundert der Fälle sowie
bei unvollständigen Interviews und bei mit weniger als
30 Wohnungen belegten Mietenspiegelfeldern kann eine Nach-
befragung erfolgen.
(4) Im Rahmen der Erhebung sollen die jeweiligen Miete-
rinnen und Mieter sowie die Vermieterinnen und Vermieter
der Wohnungen zu etwa gleichen Teilen befragt werden, soweit
die Daten bei beiden Gruppen vorhanden sind. Anstelle der
jeweiligen Mieterinnen und Mieter sowie der Vermieterinnen
und Vermieter können deren Beauftragte befragt werden.
§3
Erhebungs- und Berichtszeitraum
(1) Erhebungszeiträume sind die Zeiträume vom 1. März
2021 bis 31. Oktober 2021 und vom 1. März 2023 bis 31. Okto-
ber 2023,
(2) Berichtszeiträume sind die Zeiträume vom 1. April
2015 bis 1. April 2021 und vom 1. April 2017 bis 1. April 2023.
Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April 2021 und 1. April
2023.
§4
Erhebungsmethode
(1) Die Erhebung erfolgt durch eine Vorbefragung und eine
Hauptbefragung.
(2) Die Vorbefragung erfolgt mittels Fragebogen zum Her-
ausfiltern von mietenspiegelrelevanten Wohnungsmerkmalen
nach §5 Absatz 1 Nummer 1 unter Verwendung eines standar-
disierten Fragebogens oder mit Einverständnis der zu Befra-
genden mittels tragbaren Datenerfassungsgeräten oder durch
eigene Eingabe der Befragten über das Internet.
(3) Die Hauptbefragung erfolgt durch eine Interviewer-
Befragung unter Verwendung eines standardisierten Frage
bogens oder mit Einverständnis der zu Befragenden mittels
tragbaren Datenerfassungsgeräten unter Verwendung eines
inhaltlich gleichen Fragebogens. Die Erhebungsmerkmale
richten sich bei der Hauptbefragung nach §
5 Absatz 1 Num-
mern 2 bis 4.
§5
Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung gemäß §2 sind:
1. Merkmale zum Herausfiltern des mietenspiegelrelevanten
Wohnungsbestandes,
2. Merkmale betreffend das Mietverhältnis,
3. Merkmale betreffend das Wohngebäude und die einzelne
Wohnung,
4. Merkmale betreffend den energetischen Gebäudezustand
(energetische und klimabezogene Kennzahlen).
(2) Die Erhebungsmerkmale im Sinne des Absatzes 1 Num-
mer 1 betreffend die Vorbefragung ergeben sich aus der An-
lage 1. Die Erhebungsmerkmale im Sinne des Absatzes 1 Num-
mern 2 bis 4 betreffend die Hauptbefragung ergeben sich aus
der Anlage 2.
(3) Die Daten zu Absatz 1 können sowohl bei der Mieterin
bzw. dem Mieter als auch bei der Vermieterin bzw. dem Ver-
mieter erhoben werden, soweit die Daten bei beiden Gruppen
vorhanden sind.
§6
Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift (Straße, Haus-
nummer) sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse der im
Rahmen der Zufallsstichprobe ausgewählten Mieterinnen und
Mieter sowie Vermieterinnen und Vermieter oder ihrer Beauf-
tragten. Die Hilfsmerkmale ergeben sich aus der Anlage 3.
(2) §
4 Absatz 1 Nummer 3 des Hamburgischen Statistik
gesetzes in Verbindung mit §12 des Bundesstatistikgesetzes in
Verordnung
über eine Repräsentativerhebung
zur Untersuchung nicht preisgebundener Mietwohnungen
in der Freien und Hansestadt Hamburg
(Mietenspiegelbefragungsverordnung)
Vom 24. November 2020
Auf Grund von §
2 Absatz 3 des Hamburgischen Statistik-
gesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474), zuletzt
geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird
verordnet:
Freitag, den 27. November 2020 589
HmbGVBl. Nr. 64
der Fassung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2395), zuletzt
geändert am 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648, 1652), bleibt unbe-
rührt.
§7
Auskunftspflicht
Bei der Erhebung besteht keine Auskunftspflicht.
§8
Durchführung
(1) Die Erhebung der Daten wird von der für das Woh-
nungswesen zuständigen Behörde im Rahmen einer kom
binierten Mieter- und Vermieterbefragung durchgeführt.
(2) Im Rahmen der Datenerhebung wird der für die Daten-
erhebung zuständigen Behörde im Sinne des Absatz 1 gestat-
tet, im Rahmen der Vermieterbefragung Name und Anschrift
(Straße, Hausnummer) der Mieterinnen und Mieter zu erhe-
ben, um eine Doppelerfassung von Wohnungen zu vermeiden.
Die von der Datenerhebung betroffenen Personen sind umge-
hend über die Datenerhebung durch gesonderte Mitteilung zu
informieren und über die Artikel 13 bis 21 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenver-
kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
schutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314
S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu
belehren. Sofern die betroffene Person der Datenerhebung
erfolgreich widersprochen hat, sind die Daten unverzüglich zu
löschen. Sollte die betroffene Person von dem Widerspruchs-
recht keinen Gebrauch machen, erfolgt eine Löschung gemäß
§
4 Absatz 1 Nummer 3 des Hamburgischen Statistikgesetzes
in Verbindung mit §12 des Bundesstatistikgesetzes.
(3) Die Auswertung der Daten für die
1. in §1 Satz 2 Nummern 1 bis 3 genannten Zwecke wird von
der für das Wohnungswesen zuständigen Behörde,
2. in §
1 Satz 2 Nummer 3 genannten Zwecke wird darüber
hinaus von der für den Klimaschutz zuständigen Behörde
durchgeführt.
(4) Die für das Wohnungswesen zuständige Behörde ist
befugt, die im Rahmen dieser Statistik erforderliche Erhebung
und Auswertung unter ihrer Aufsicht nach Maßgabe des §
5
Absatz 2 des Hamburgischen Statistikgesetzes durch Dritte
durchführen zu lassen.
(5) Die Stadtreinigung Hamburg ist befugt, die zur Eigen-
tümerermittlung erforderlichen Daten im Sinne des §6 (Bele-
genheit der Wohnung beziehungsweise Wohnungen, Name
und Adresse der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentü-
mers sowie der Verwalterin beziehungsweise des Verwalters
oder des Nutzers beziehungsweise der Nutzerin der Fläche)
aus den bei ihr als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger
vorhandenen Daten an die für das Wohnungswesen zuständige
Behörde zu übermitteln.
(6) Die für das Wohnungswesen zuständige Behörde ist
befugt, die in Absatz 5 genannten Daten zu anderen als den
in §
15 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom
21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80), zuletzt geändert am
28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361), genannten Zwecken
zur Eigentümerfeststellung im Rahmen der Erstellung der
Mietenspiegel 2021 und 2023 zu verarbeiten. Die Daten sind
im Sinne des §4 Absatz 1 Nummer 3 des Hamburgischen Sta-
tistikgesetzes in Verbindung mit §12 des Bundesstatistikgeset-
zes zu löschen.
(7) Die Ergebnisse der Erhebung nach dieser Verordnung
dürfen nur anonymisiert veröffentlicht oder ausgewertet wer-
den.
§9
Weitere Datenverarbeitung durch andere öffentliche Stellen
(1) Soweit für die in §1 Satz 2 Nummern 2 und 3 benannten
Zwecke der Planung erforderlich, nicht aber für die Regelung
von Einzelfällen, ist die für das Wohnungswesen zuständige
Behörde befugt, nach dieser Verordnung ausgewertete oder
erhobene Daten anonymisiert zu übermitteln an
1. die für das Sozialwesen zuständige Behörde,
2. die für den Klimaschutz zuständige Behörde,
auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur für die in §1 Satz 2
Nummern 2 und 3 benannten Zwecke verwendet werden und
sind nach der Verwendung unverzüglich zu löschen.
§10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft und
mit Ablauf des 30. November 2023 außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 24. November 2020.
Freitag, den 27. November 2020
590 HmbGVBl. Nr. 64
1. Merkmale betreffend das Mietverhältnis:
1.1 Nutzung der Wohnung durch Hauptmieterinnen bzw.
Hauptmieter, Untermieterinnen bzw. Untermieter oder
Eigentümerinnen bzw. Eigentümer,
1.2 Gefälligkeitsmiete etwa aufgrund familiärer Beziehun-
gen,
1.3 Nutzung der Wohnung als Dienst-, Werks-, Berufs-
oder Geschäftsmietwohnung,
1.4 gewerbliche Nutzung der Wohnung,
1.5 Vermieterstatus (städtische Wohnungsbaugesellschaft
[zum Beispiel SAGA], Wohnungsbaugenossenschaft,
freies Wohnungsunternehmen, private Eigentümerin,
privater Eigentümer, Sonstige),
1.6 Dauer des Mietverhältnisses, der Mietzahlung,
1.7 Datum der letzten Veränderung der Miete,
1.8 Grundlage des letzten Mieterhöhungsverlangens,
1.9 Art der Unterlagen zur Höhe der Miete, der Betriebs-
und Heizkosten,
1.10 Größe der Wohnung nach der Wohnfläche,
1.11 Höhe der Netto-Kaltmiete,
1.12 Höhe der Gesamtzahlung der Mieterin bzw. des Mieters
für den Monat April 2021 beziehungsweise April 2023,
1.13 Bestandteile der monatlichen Gesamtzahlung (zum
Beispiel Umlagen/Vorauszahlungen für Heizung und/
oder Warmwasser sowie für Betriebskosten),
1.14 Zahlungsweise der Umlagenvorauszahlungen, Direkt-
zahlung an Versorgungsunternehmen,
1.15 Höhe eines eventuell zu zahlenden Modernisierungszu-
schlags,
1.16 sonstige Beträge der monatlichen Gesamtzahlung,
1.17 Ermäßigungen durch angerechnete Mietvorauszahlun-
gen, Mieterdarlehen oder Kürzungen (zum Beispiel
wegen Mietminderung) oder andere Ermäßigungen
(zum Beispiel aufgrund einer Hausmeistertätigkeit);
2. Merkmale betreffend das Wohngebäude und die ein-
zelne Wohnung:
2.1 Gebäude- beziehungsweise Wohnungsart (zum Beispiel
Heim oder heimähnliche Unterkunft, Ein- oder Zweifa-
milienhäuser),
2.2 Möblierung oder Teilmöblierung der Wohnung,
2.3 Zahl der Stockwerke,
2.4 Zahl der Wohnungen und Gesamtwohnfläche im
Gebäude,
2.5 Lage der Wohnung im Gebäude,
2.6 Baualter des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung,
2.7 Merkmale betreffend die Ausstattung:
­
Ausstattungsmerkmale der Wohnung
(zum Beispiel Heizungsart, Standard von Küche und
Bad, sonstige bauliche Merkmale),
­
Ausstattungsmerkmale des Gebäudes
(zum Beispiel Fahrstuhl, Nebenräume, Türöffner,
Gegensprechanlage, sonstige bauliche Anlagen),
­
energetischer Zustand des Gebäudes, wie er sich aus
dem Energieausweis nach §
17 der Energieeinspar-
verordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), in
der am 31. Oktober 2020 geltenden Fassung oder
nach §79 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August
2020 (BGBl. I S. 1728), ergibt,
2.8 Finanzierungsart (Finanzierung mit öffentlichen Mit-
teln oder sonstiger Förderung).
Anlage 2
Liste der Erhebungsmerkmale nach §5 Absatz 1 Nummern 2 bis 4
1. Gebäude- beziehungsweise Wohnungsart (zum Beispiel
Heim oder heimähnliche Unterkunft, Ein- oder Zweifami-
lienhäuser),
2. Nutzung der Wohnung als Dienst-, Werks-, Berufs- oder
Geschäftsmietwohnung,
3. gewerbliche Nutzung der Wohnung,
4. Möblierung oder Teilmöblierung der Wohnung,
5. Nutzung der Wohnung durch Hauptmieterinnen bzw.
Hauptmieter, Untermieterinnen bzw. Untermieter oder
Eigentümerinnen bzw. Eigentümer,
6. Gefälligkeitsmiete etwa aufgrund familiärer Beziehungen,
7. Bezugsfertigkeit/Baujahr des Gebäudes,
8. Wohnfläche,
9. vermieterseitige Ausstattung,
10. Finanzierungsart (Finanzierung mit öffentlichen Mitteln
oder sonstiger Förderung),
11. Dauer des Mietverhältnisses,
12. Datum der letzten Veränderung der Miete,
13. Lage der Wohnung im Gebäude.
Anlage 1
Liste der Erhebungsmerkmale nach §5 Absatz 1 Nummer 1
Freitag, den 27. November 2020 591
HmbGVBl. Nr. 64
Anlage 3
Hilfsmerkmale nach §6
Angaben zu den Vertragsparteien (Name, Adresse, Telefon-
nummer und E-Mail-Adresse der Mieterin oder des Mieters
und Name der Vermieterin oder des Vermieters oder der Ver-
walterin oder des Verwalters).
Freitag, den 27. November 2020
592 HmbGVBl. Nr. 64
§1
(1) Im Vorfeld der Veranstaltung sollen die für die Geneh-
migung zuständige Verwaltungsbehörde (Genehmigungsbe-
hörde) und die Veranstalterin bzw. der Veranstalter eine Vorbe-
sprechung mit den zuständigen Dienststellen von Polizei und
Feuerwehr durchführen, bei der Polizei und Feuerwehr mögli-
che Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit der Durchfüh-
rung der Veranstaltung identifizieren und Sicherheitsanforde-
rungen sowie aus deren Sicht bestehende Sicherheitsprobleme
benennen. Es können weitere Stellen hinzugezogen werden. In
Betracht kommt beispielsweise die Hinzuziehung der für die
Bauaufsicht zuständigen Behörde, wenn veranstaltungsbe-
dingt die Nutzung baulicher Anlagen beeinträchtigt wird, oder
der für den Wasser- und Schifffahrtsverkehr zuständigen
Behörde, wenn die Gewässergüte, die Sicherheit und Leichtig-
keit des Schiffsverkehrs, der Gemeingebrauch, der Hochwas-
serschutz sowie allgemeine Gewässernutzungen beeinträchtigt
werden oder Risiken für Gewässer abzuwenden sind, oder die
Immissionsschutzbehörde, wenn die Veranstaltung innerhalb
des angemessenen Sicherheitsabstands von Störfallbetriebs
bereichen stattfinden soll.
(2) Ein zu erstellendes Sicherheitskonzept trägt dazu bei,
dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere das
Leben und die Gesundheit der an der Veranstaltung teilneh-
menden Personen nicht gefährdet werden. Dabei sind Gefähr-
dungssituationen wie Überfüllung, wetterbedingte und witte-
rungsbedingte Störungen, Umweltgefahren, Störungen durch
Besucherverhalten, Beeinträchtigung von Verkehrswegen,
technische Störungen, Brandgefahren, Gewaltpotenziale, Stö-
rungen durch Gegenveranstaltungen sowie Gefahren, die sich
aus sonstigen besonderen Lagen ergeben, zu berücksichtigen.
Das Sicherheitskonzept muss nachvollziehbar darstellen, ob
und welche Gefahren im Zusammenhang mit den folgenden
Aspekten bei der Veranstaltung zu erwarten sind, und die
geplanten vorbeugenden und abwehrenden Sicherheitsmaß-
nahmen zum Schutz der die Veranstaltung besuchenden Perso-
nen und der Veranstaltungsumgebung erkennen lassen. Das
Sicherheitskonzept muss eine Regelung enthalten, die den
uneingeschränkten Einsatz von Sanitäts-, Rettungs- und Über-
wachungsdiensten während der Veranstaltung auf dem
Gelände der Veranstaltung gewährleistet. Das Sicherheitskon-
zept muss in der Regel umfassen:
1. Name und Kontaktdaten der Veranstalterin bzw. des
Veranstalters,
2. Namen der für das Sicherheitskonzept verantwortli-
chen Personen,
3. Angaben zum Bearbeitungsstand,
4. Veranstaltungsbeschreibung (Name, Art, Ort, Zeit-
raum, Öffnungszeiten),
5. Veranstaltungsprogramm mit angestrebtem Verlauf,
6. erwartete Anzahl von Besucherinnen und Besuchern,
7. erwartetes Besucherprofil,
8. erwartete in besonderer Weise schutzbedürftige Perso-
nen beziehungsweise Personengruppen,
9. erwartetes Besucherverhalten (Konfliktpotential),
10. erwartete Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehrs-
raum (einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Ver-
kehrszeichen- und Umleitungsplanung) sowie auf den
Schiffsverkehr und auf Gewässernutzungen,
11. erwartete Auswirkungen des fließenden Verkehrs auf
das Veranstaltungsgelände und die Besucherinnen und
Besucher,
12. Eignung und Beschaffenheit der Verkehrswege, die
zum Erreichen des Veranstaltungsgeländes vorgesehen
sind,
13. erwartete Anforderungen an den öffentlichen Perso-
nenverkehr zur Abwicklung der Besucherströme zu
und von der Veranstaltung,
14. konkrete Ausgestaltung der Veranstaltungsfläche inklu-
sive Lagepläne; dabei sind zu berücksichtigen:
14.1 Ordnungs- und Sicherheitsdienst, Ordnungskonzept,
14.2 Aufbauten, Zelte, Bühnen, Stände, Anlagen in und auf
Gewässern, Liege- und Ankerplätze für schwimmende
Geräte und Fahrzeuge,
14.3 Kassen (sofern sie nicht integraler Bestandteil von
Schaustellergeschäften sind),
14.4 besondere Flächen (Einlass- und Auslassbereiche),
14.5 Flucht- und Rettungswege (einschließlich der systema-
tisch-präventiven Planung für geordnete Menschen
ansammlungen sowie deren Lenkung und Steuerung),
14.6Beleuchtungskonzept,
14.7 Zäune und Begrenzungen sowie Bojen und Schwimm-
ketten,
14.8 Sperr- und Kontrollstellen,
14.9 Gewässerflächen, die für den allgemeinen Boots- und
Schiffsverkehr gesperrt werden müssen,
14.10 mobile Fahrzeugsperren,
14.11 sonstige Sicherungsmaßnahmen,
14.12Kamerasysteme/Videoüberwachung,
14.13 Aufstellflächen für Rettungsdienste, ärztliche Versor-
gung, Feuerwehr und Polizei sowie deren Sicherung,
14.14 Parkplätze und sonstige Abstellflächen,
14.15 Lagerflächen für wassergefährdende Stoffe,
14.16Beschallung/Notfallbeschallung,
14.17 Strom- und Notstromversorgung,
14.18 Wasserversorgung und Abwasserentsorgung (inklusive
Überflutungsflächen für Niederschlagswasser),
14.19 sanitäre Einrichtungen und
Verordnung
zur Durchführung des §31 des Gesetzes
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Vom 24. November 2020
Auf Grund von §31 Absatz 15 des Gesetzes zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14. März
1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 93), wird verordnet:
Freitag, den 27. November 2020 593
HmbGVBl. Nr. 64
14.20 Müllentsorgung und Gewässerreinigung,
15. Gefährdungsanalyse und Maßnahmenbeschreibung,
16. erforderliche Umweltzertifikate,
17. Kommunikationsstruktur und
18. Verantwortlichkeiten und Erreichbarkeiten aller mit
Befugnissen ausgestatteten handelnden Personen sowie
deren Funktion (Veranstalterin bzw. Veranstalter, Lei-
tung vor Ort, technische Leitung, Ordnungs- und
Sicherheitsdienstleitung).
Das Merkblatt ,,Sicherheitskonzept für Großveranstaltungen“
der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes
e.V. (MB 13-01, Stand Oktober 2014) ist zu beachten.
(3) Das von der Veranstalterin bzw. von dem Veranstalter
erstellte Sicherheitskonzept wird von den zuständigen Dienst-
stellen der Polizei und der Feuerwehr fachlich bewertet. Die
Genehmigungsbehörde kann andere Stellen, insbesondere die
Träger des öffentlichen Personenverkehrs beteiligen. Stimmt
das Sicherheitskonzept mit der fachlichen Stellungnahme
beziehungsweise den sich aus der Stellungnahme ergebenden
Anforderungen von Polizei und Feuerwehr oder anderer betei-
ligter Stellen auch in nachgebesserter Form nicht überein und
ergeben sich dadurch Versagungsgründe nach §
31 Absatz 7
oder 8 SOG, dann ist die Genehmigung nach §
31 Absatz 7
SOG zu versagen beziehungsweise kann die Genehmigung
nach §31 Absatz 8 SOG versagt werden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Veranstalterin
bzw. den Veranstalter verpflichten, eine besondere Risikoana-
lyse einer sachverständigen Person zur Gefahrenerkennung
vorzulegen. Der besonderen Risikoanalyse ist ein geeigneter
Nachweis über die fachliche Eignung der sachverständigen
Person beizufügen. Die Genehmigungsbehörde kann verlan-
gen, dass die Veranstalterin bzw. der Veranstalter die besondere
Risikoanalyse spätestens drei Monate vor Beginn der Veran-
staltung vorlegt.
§2
(1) Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter soll die bereits
bei der Erstellung der Antragsunterlagen zu klärenden Fach-
fragen mit der Genehmigungsbehörde abstimmen. Die Geneh-
migungsbehörde berät die Veranstalterin bzw. den Veranstalter
über die im Einzelfall erforderlichen Antragsunterlagen und
darüber, welche Stellen bei der Erarbeitung des Sicherheits-
konzepts zu beteiligen sind. Sie weist die Veranstalterin bzw.
den Veranstalter rechtzeitig darauf hin, dass die Kosten für die
besondere Risikoanalyse und die Kosten, die durch die Einho-
lung notwendiger fachlicher Stellungnahmen von sachverstän-
digen Personen durch die Genehmigungsbehörde im Rahmen
des Genehmigungsverfahrens entstehen, sowie die Kosten
besonderer Überwachungsmaßnahmen nach §
31 Absatz 14
Satz 2 SOG von der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter zu
tragen sind.
(2) Der Antrag muss mindestens folgende Unterlagen
umfassen:
1. Ein formloses Anschreiben mit Angaben über
1.1 Zweck beziehungsweise Art der Veranstaltung,
1.2 Zeitraum der Veranstaltung mit Öffnungszeiten,
1.3 Zeitpunkt und Dauer des Auf- und Abbaus,
1.4 Ort der Veranstaltung,
1.5 Anzahl der gleichzeitig erwarteten Besucherinnen und
Besucher,
1.6 Größe der Veranstaltungsfläche (Brutto-Veranstal-
tungsfläche und Netto-Besucherfläche),
1.7 Anlagen (in Form eines Verzeichnisses),
1.8 motorisierte Wasserfahrzeuge, soweit solche zum Ein-
satz kommen,
1.9 die Veranstalterin bzw. den Veranstalter (Name, gegebe-
nenfalls Name der Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Telefonnummer) sowie die verantwortliche Person
(Namen und Kontaktdaten) und
1.10 die Technische Leitung, die für die Veranstaltungstech-
nik verantwortliche Person sowie ­ sofern vorhanden ­
die Ordnungs-/Sicherheitsdienstleitung,
2. einen maßstäblichen Lageplan auf Grundlage der Lie-
genschaftskarte, je nach Umfang der Veranstaltung zum
Beispiel im Maßstab 1:500 oder in einem anderen Maß-
stab, wenn es für die Beurteilung der Veranstaltung
erforderlich ist, mit folgenden vermaßten oder mess
fähigen Darstellungen:
2.1 Eingrenzung der von der Veranstaltung in Anspruch
genommenen Fläche,
2.2 Darstellung der öffentlichen und privaten in Anspruch
genommenen Flächen,
2.3 Darstellung der von fliegenden Bauten beziehungs-
weise Ständen oder Buden in Anspruch genommenen
Flächen mit Eintragung des Zwecks der Bauwerke,
2.4 Darstellung und Grundflächenangaben von Bühnen,
WC-Anlagen, Steueranlagen für Licht und Lautspre-
cher, Sanitärbereiche und Park- beziehungsweise
Abstellflächen,
2.5 Darstellung von Müllsammelflächen,
2.6 Darstellung beziehungsweise Eingrenzung von Flä-
chen für Besucherinnen und Besucher (Stehen, Gehen,
Sitzen),
2.7 Darstellung möglicher Einbauten wie Sperren oder
Ähnlichem sowie der Flucht- und Rettungswege,
2.8 Darstellung der Gewässernutzungen (schwimmend
und fest),
2.9 Auf- und Abbauplan der Anlagen in und auf dem
Gewässer,
2.10 Aufstellflächen für Rettungs- und Sanitätsdienste sowie
Feuerwehr und
2.11 feste Positionen des Ordnungs- und Sicherheitsdiensts,
3. ein Sicherheitskonzept,
4. falls die Genehmigungsbehörde nicht auf einen solchen
Nachweis verzichtet, eine Gewerbezentralregisteraus-
kunft über die Veranstalterin bzw. den Veranstalter und
ein polizeiliches Führungszeugnis der für die Veranstal-
tung verantwortlichen Person; diese Nachweise dürfen
nicht älter als sechs Monate sein,
5. Angaben zur Einhaltung der fachlichen Anforderungen
nach anderen berührten Fachrechten, wie zum Beispiel
Wasserrecht, Schifffahrtsverkehrsrecht, Immissions-
schutzrecht, Bauordnungsrecht, Abfallrecht, Gaststät-
tenrecht und Wegerecht,
6. eine Aufstellung eines Analyse- und Untersuchungs-
programms zur Bestimmung der Wasserqualität bei
Veranstaltungen, die den Aufenthalt von Personen im
Wasser umfassen,
7. die Zustimmung der Grundeigentümerin bzw. des
Grundeigentümers bei Inanspruchnahme von Privat-
flächen,
8. die Zustimmung der Wasserrechtsinhaberin bzw. des
Wasserrechtsinhabers bei Inanspruchnahme einer
genehmigten Gewässernutzung und
Freitag, den 27. November 2020
594 HmbGVBl. Nr. 64
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, – Telefon: 23
51
29-0 – Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
9. den Nachweis einer Veranstalterversicherung, es sei
denn, die Freie und Hansestadt Hamburg ist selbst Ver-
anstalterin.
Die Genehmigungsbehörde kann weitere Unterlagen verlan-
gen, wenn dies zur Beurteilung der Veranstaltung notwendig
ist.
(3) Sind Einbauten oder Ausstattungen wie Bühnen oder
als Fliegende Bauten genehmigte Fahrgeschäfte vorgesehen,
sind die notwendigen Prüfbücher bei Bedarf der Genehmi-
gungsbehörde vorzulegen. Für schwimmende Anlagen sind
zusätzlich die Schwimmfähigkeit, die Kippstabilität und eine
sichere Befestigung nachzuweisen. Bei Einbauten in die
Gewässersohle ist vor Beginn der Arbeiten ein Nachweis der
Kampfmittelfreiheit vorzulegen. Sollen Bühnen oder Flächen
mit mehr als 200
m² Grundfläche benutzt werden, kann die
Genehmigungsbehörde in begründeten Fällen verlangen, dass
der Auf- und Abbau einschließlich der beleuchtungstechni-
schen Einrichtungen von einer für die Veranstaltungstechnik
verantwortlichen Person beaufsichtigt werden. In diesem Fall
ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
(4) Der Übersichtlichkeit halber können die Informationen
auch in mehreren Plänen auf gleicher Plangrundlage darge-
stellt werden. Der Lageplan soll auch dem Sicherheitskonzept
zugrunde gelegt und dafür mit den notwendigen Darstellun-
gen ausgestattet werden.
(5) Die Antragsunterlagen sind in elektronischer Form
einzureichen. Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde ist
die Veranstalterin bzw. der Veranstalter verpflichtet, die
Antragsunterlagen auch in bestimmter Anzahl in schriftlicher
Form vorzulegen.
§3
Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass nach
Herrichtung der Veranstaltungsfläche und Installation der
veranstaltungsspezifischen Anlagen noch vor dem Beginn der
Veranstaltung eine Abnahme durchgeführt wird.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 24. November 2020.