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Verordnung über den Bebauungsplan Eidelstedt 72

Seite 537

Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 64

Seite 539

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fünften Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag HSH – 5. MÄStV HSH)
2251-4

Seite 541

Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes und zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
neu: 451-2, 2032-1

Seite 542

Sechstes Gesetz zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes
753-8

Seite 551

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes und des Hamburgischen Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Ausbildung in Berufen der Altenpflege und der Gesundheits- und Pflegeassistenz
2126-1, 800-23, 2126-20-1, 2126-20-2

Seite 552

537
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 64 DIENSTAG, DEN 30. DEZEMBER 2014
Tag I n h a l t Seite
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Eidelstedt 72 für den Geltungs-
bereich zwischen der Reichsbahnstraße, dem Furtweg, der
Mühlenau und der Kieler Straße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil
320) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Reichsbahnstraße ­ Furtweg ­ West- und Nordgrenze des
Flurstücks 6357, Nordgrenze des Flurstücks 1331 ­ Kapitel-
buschweg ­ Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1351, Nord-,
Ost- und Südgrenzen der Flurstücke 6605 und 1353, Ostgren-
zen der Flurstücke 1360 und 1358 der Gemarkung Eidelstedt.
16. 12. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan Eidelstedt 72 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537
16. 12. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 64 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 539
19. 12. 2014 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fünften Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher
Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag HSH ­
5. MÄStV HSH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541
2251-4
29. 12. 2014 Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes und zur Änderung des Hamburgischen Besoldungs-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 542
neu: 451-2, 2032-1
29. 12. 2014 Sechstes Gesetz zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 551
753-8
29. 12. 2014 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes und des Hamburgischen Gesetzes
zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Ausbildung
in Berufen der Altenpflege und der Gesundheits- und Pflegeassistenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 552
2126-1, 800-23, 2126-20-1, 2126-20-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den Bebauungsplan Eidelstedt 72
Vom 16. Dezember 2014
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. S. 2415), zuletzt geändert am
20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit
§ 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfest-
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni 2013
(HmbGVBl. S. 306), § 81 Absatz 1 Nummer 2 der Hambur-
gischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014
(HmbGVBl. S. 33), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit § 9 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185), sowie § 1, § 2 Absatz 1 und
§ 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Dienstag, den 30. Dezember 2014
538 HmbGVBl. Nr. 64
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§ 214 Absatz 2a beachtlich sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach-
stehende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Baunut-
zungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Ja-
nuar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April
1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.
2. In den Mischgebieten sind Tankstellen und Vergnügungs-
stätten nach § 6 Absatz 2 Nummern 7 und 8 BauNVO
unzulässig; Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6
Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen.
3. In den Mischgebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzuläs-
sig. Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in unmittelbarem räumlichen und betrieb-
lichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzieren-
den Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als 10 vom
Hundert der mit dem Betriebsgebäude überbauten Fläche,
jedoch nicht mehr als insgesamt 100 m² Geschossfläche
haben.
4. In dem mit ,,MI(F1)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets
sind Erneuerungen der vorhandenen baulichen und
sonstigen Anlagen des Betriebs für Haus- und Elektrotech-
nik (grenzständige Betriebsgebäude, Lagerplatz, Tief-
garage, Stellplätze für Kraftfahrzeuge) allgemein zulässig.
Änderungen, Nutzungsänderungen oder Erweiterungen
dieser Anlagen können ausnahmsweise zugelassen werden,
wenn durch die Anwendung des Standes der Technik, bau-
liche Einhausungen oder Abschirmungen sichergestellt
wird, dass es durch die Nutzung der Anlagen nicht zu
schädlichen Umwelteinwirkungen für die angrenzende
Nachbarschaft kommt.
5. In dem mit ,,MI(F2)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets
sind Erneuerungen der vorhandenen baulichen und
sonstigen Anlagen des Baugeschäfts (grenzständige Werk-
statt- und Lagergebäude, Lagerplatz, zwei Containerstell-
plätze, acht Stellplätze für Kraftfahrzeuge) allgemein
zulässig. Änderungen, Nutzungsänderungen oder Erweite-
rungen dieser Anlagen können ausnahmsweise zugelassen
werden, wenn durch die Anwendung des Standes der Tech-
nik, bauliche Einhausungen oder Abschirmungen sicher-
gestellt wird, dass es durch die Nutzung der Anlagen nicht
zu schädlichen Umwelteinwirkungen für die angrenzende
Nachbarschaft kommt.
6. Für den Teil des allgemeinen Wohngebiets, für den eine
abweichende Bauweise festgesetzt ist, gilt die offene
Bauweise, wobei Gebäude eine Länge von mehr als 50 m
aufweisen dürfen.
7. In den Baugebieten sind oberhalb der festgesetzten
Staffelgeschosse weitere Geschosse unzulässig.
8. In den Baugebieten darf die festgesetzte Grundflächenzahl
für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis
zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
9. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahr-
wege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luft-
durchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten
und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in
vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen,
Rasengittersteine) herzustellen.
10. Auf den Flurstücken 1332, 1333, 1358, 1359 und 1360 der
Gemarkung Eidelstedt sind vor den zum dauerhaften Auf-
enthalt von Menschen vorgesehenen Räumen verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergär-
ten), verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung ver-
gleichbare Maßnahmen vorzusehen. Sollen Fassaden
geschlossen ausgeführt werden, müssen Fenster zur lärm-
abgewandten Seite angeordnet sein, die den Anforderun-
gen des § 44 Absatz 2 HBauO entsprechen. Im Fall von
Satz 2 müssen Fenster, die zur lärmzugewandten Seite aus-
gerichtet sind, als nicht zu öffnende Fenster ausgeführt
werden. Ausnahmsweise kann bei Nachweis, dass die
entsprechenden Beurteilungspegel nach der Technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom
26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503)
eingehalten werden, auf die aufgeführten Maßnahmen
verzichtet werden.
11. In den Baugebieten entlang der Reichsbahnstraße ist in
dem Bereich von der westlichen Grenze des Flurstücks
5340 bis zu der östlichen Grenze des Flurstücks 1358 der
Gemarkung Eidelstedt in einer Tiefe von 20 m, gemessen
von der Straßenbegrenzungslinie, für einen Außenbereich
einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärm-
abgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schall-
schutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teil-
geöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelmin-
derung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der
Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von
kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
12. In den Baugebieten ist durch geeignete bauliche Schall-
schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, ver-
Dienstag, den 30. Dezember 2014 539
HmbGVBl. Nr. 64
glaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Winter-
gärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall-
pegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht über-
schritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaß-
nahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-
den. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
13. Innerhalb der mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen des Misch-
gebiets sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäude-
seite zu orientieren. Wohn-Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
14. Für die zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang
Ersatzpflanzungen mit standortgerechten Bäumen mit
einem Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in
1 m Höhe über dem Erdboden, vorzunehmen. Im Denk-
malschutzbereich sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit
Linden mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm,
gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, vorzunehmen.
Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronen-
bereich dieser Bäume unzulässig.
15. In den Baugebieten ist je angefangene 500 m² Grund-
stücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je angefan-
gene 1.000 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Baum
zu pflanzen. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen
Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen
mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem
Erdboden, betragen.
16. Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Sofern Bäume
angepflanzt werden, muss der Substrataufbau im Bereich
der Bäume mindestens 1 m betragen.
17. Die Oberkante der Tiefgaragen einschließlich ihrer Über-
deckung darf nicht über die natürliche Geländeoberfläche
herausragen.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Verordnung
über den Bebauungsplan Bramfeld 64
Vom 16. Dezember 2014
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit § 3
Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfest-
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni 2013
(HmbGVBl. S. 306), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit § 9 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185), sowie § 1, § 2 Absatz 1
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 16. Dezember 2014.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Bramfeld 64 für das Gebiet zwi-
schen den Straßen Bramfelder Chaussee, Seekamp und Fabri-
ciusstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Fabriciusstraße ­ Seekamp ­ Bramfelder Chaussee ­ Südgren-
zen der Flurstücke 3119 und 7321, Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 3126 der Gemarkung Bramfeld.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß § 10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
Dienstag, den 30. Dezember 2014
540 HmbGVBl. Nr. 64
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach-
stehende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
2. In dem Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe und Tank-
stellen unzulässig. Außerdem sind in den Teilen der
Mischgebiete, die überwiegend durch gewerbliche Nut-
zungen geprägt sind, Vergnügungsstätten unzulässig. Aus-
nahmen für Vergnügungsstätten in den übrigen Teilen der
Mischgebiete werden ausgeschlossen.
3. In den mit ,,(A)“ bezeichneten Bereichen des allgemeinen
Wohngebiets kann die festgesetzte Grundfläche von 400 m²
für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl.
I S. 1548, 1551), bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von
0,5 überschritten werden.
4. In der mit ,,(B)“ bezeichneten Fläche für den Gemein-
bedarf kann die festgesetzte GRZ von 0,4 für Anlagen nach
§ 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,8
überschritten werden.
5. In dem mit ,,(D)“ bezeichneten Bereichen des allgemeinen
Wohngebiets müssen Staffelgeschosse über dem letzten
maximal zulässigen Vollgeschoss gegenüber dem darunter
liegenden Geschoss straßenseitig um mindestens 50 cm
zurückspringen.
6. In den mit ,,(C)“ bezeichneten Bereichen des allgemeinen
Wohngebiets sind Staffelgeschosse über dem letzten
maximal zulässigen Vollgeschoss unzulässig.
7. Bei der abweichenden Bauweise gelten die Bestimmungen
der offenen Bauweise mit der Abweichung, dass die Länge
der Gebäude straßenseitig nur 12 m betragen darf.
8. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen in
einer Tiefe bis zu 4 m ist zulässig.
9. Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig.
10. In den mit ,,(A)“ und ,,(C)“ bezeichneten Bereichen des
allgemeinen Wohngebiets sind Stellplätze in Tiefgaragen
anzuordnen.
11. In den mit ,,(1)“ bezeichneten Bereichen ist durch geeig-
nete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel ver-
glaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkon-
struktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnah-
men sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah-
men insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbau-
ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau-
teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
12. In den mit ,,(2)“ bezeichneten Bereichen sind durch
Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grund-
rissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärm-
abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzu-
gewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schall-
schutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
13. In den mit ,,(3)“ bezeichneten Bereichen ist für einen
Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientie-
rung an der lärmabgewandten Gebäudeseite oder durch
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel ver-
glaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Winter-
gärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall-
pegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem
der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von
kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
14. In den mit ,,(4)“ bezeichneten Bereichen sind Schlafräume
zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinder-
zimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an
Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht
oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser
Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schall-
schutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder ver-
gleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbe-
reich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vor-
bauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall-
pegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tag-
pegel von kleiner 65 dB (A) erreicht wird.
15. In den mit ,,(5)“ bezeichneten Bereichen des Mischgebiets
sind gewerbliche Aufenthaltsräume ­ hier insbesondere
Pausen- und Ruheräume ­ und auf der Fläche für den
Gemeinbedarf ,,Zweckbestimmung Stadtteilkulturzen-
Dienstag, den 30. Dezember 2014 541
HmbGVBl. Nr. 64
trum“ Räume, die dem dauerhaften Aufenthalt von Mit-
arbeitern dienen, durch geeignete Grundrissgestaltung
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit
die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein
ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.
16. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind,
soweit wasserwirtschaftliche Belange dem nicht entgegen-
stehen, Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kro-
nenbereich von Bäumen und Gehölzgruppen unzulässig.
17. In den mit ,,(A)“ und ,,(C)“ bezeichneten Bereichen des
allgemeinen Wohngebiets muss die Oberkante von Tief-
garagen mindestens 50 cm unter der Oberkante der
angrenzenden Straßenverkehrsfläche liegen. Nicht über-
baute Flächen von Tiefgaragen sind mit Ausnahme von
Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu ver-
sehen und dauerhaft zu begrünen. Für anzupflanzende
Bäume auf der Tiefgarage muss auf einer Fläche von 12 m²
je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Sub-
strataufbaus mindestens 1 m betragen.
18. In den mit ,,(A)“ und ,,(C)“ bezeichneten Bereichen des
allgemeinen Wohngebiets sind die Dachflächen als Flach-
dächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung von
höchstens 10 Grad auszubilden, mit einem mindestens
8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu ver-
sehen und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen
können für Dachaufbauten, Dachterrassen und technische
Anlagen zugelassen werden.
19. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen.
20. Für je angefangene 150 m² der zu begrünenden Grund-
stücksfläche ist ein kleinkroniger Baum oder je 300 m² der
zu begrünenden Fläche ein großkroniger Baum zu pflan-
zen.
21. Für festgesetzte Baumanpflanzungen und Ersatzpflanzun-
gen gilt: Es sind standortgerechte, heimische Laubbäume
zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stamm-
umfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem
Erdboden gemessen, aufweisen, kleinkronige Bäume einen
Stammumfang von 14 cm. Im Kronenbereich jedes Bau-
mes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m²
anzulegen und zu begrünen. Die Bäume sind dauerhaft zu
erhalten. Bei Abgang ist für diese und die zu erhaltenden
Bäume gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.
22. In den Baugebieten sind Fahrwege und ebenerdige nicht
überdachte Stellplatzflächen in wasser- und luftdurch-
lässigem Aufbau herzustellen.
23. In den mit ,,(A)“ und ,,(C)“ bezeichneten Bereichen des
allgemeinen Wohngebiets ist das auf den privaten Grund-
stücken anfallende Niederschlagswasser über offene Grä-
ben und Mulden dem öffentlichen Entwässerungssystem
zuzuführen.
24. Bauliche und technische Maßnahmen wie zum Beispiel
Gebäudedrainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung
des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels führen,
sind unzulässig.
25. Für Ausgleichsmaßnahmen werden den in der Planzeich-
nung entsprechend umgrenzten Eingriffsflächen folgende
Flächen außerhalb des Plangebiets zugeordnet:
1. eine etwa 2050 m² große Teilfläche des Flurstücks 8112
der Gemarkung Bramfeld;
2. die Flurstücke 8970 und 8969 der Gemarkung Sasel in
der Größe von etwa 8300 m²;
3. eine etwa 9800 m² große Teilfläche des Flurstücks 2638
der Gemarkung Sasel.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 16. Dezember 2014.
Das Bezirksamt Wandsbek
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Fünften Staatsvertrages
zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein
(Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag HSH ­ 5. MÄStV HSH)
Vom 19. Dezember 2014
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Fünften Medienände-
rungsstaatsvertrag HSH vom 2. Dezember 2014 (HmbGVBl.
S. 490) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach
seinem Artikel 2 am 1. Januar 2015 in Kraft tritt.
Hamburg, den 19. Dezember 2014.
Die Senatskanzlei
Dienstag, den 30. Dezember 2014
542 HmbGVBl. Nr. 64
Teil 1
Vollzug des Jugendarrestes
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Arrestziel
§ 3 Erzieherische Gestaltung, fördernde Angebote
§ 4 Mitwirkung und Stellung der Jugendlichen
§ 5 Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter
§ 6 Erfüllung von gerichtlichen Auflagen und Weisungen im
Jugendarrest
Abschnitt 2
Planung und Ablauf des Arrestes
§ 7 Aufnahme
§ 8 Förderplan
§ 9 Überstellung, Ausantwortung
§ 10 Aufenthalt außerhalb der Anstalt
§ 11 Entlassung, Schlussbericht
Abschnitt 3
Unterbringung, Ernährung und
persönlicher Besitz der Jugendlichen
§ 12 Unterbringung
§ 13 Ausstattung des Arrestraumes, persönlicher Besitz
§ 14 Kleidung
§ 15 Verpflegung
§ 16 Einkauf
Abschnitt 4
Kontakt mit Personen außerhalb der Anstalt
§ 17 Besuch
§ 18 Schriftwechsel, Pakete
§ 19 Überwachung des Schriftwechsels
§ 20 Telekommunikation
Abschnitt 5
Beschäftigung und Gelder der Jugendlichen
§ 21 Beschäftigung
§ 22 Gelder der Jugendlichen
Abschnitt 6
Freizeit
§ 23 Allgemeines
§ 24 Sport
§ 25 Andere Freizeitbeschäftigung
Abschnitt 7
Religionsausübung
§ 26 Seelsorge und religiöse Veranstaltungen
Abschnitt 8
Gesundheitsfürsorge
§ 27 Gesundheitsmaßnahmen
§ 28 Aufenthalt im Freien
Abschnitt 9
Verhalten im Jugendarrest
§ 29 Verhaltensregeln
§ 30 Hausordnung
§ 31 Durchsuchung
§ 32 Feststellung von Suchtmittelmissbrauch
§ 33 Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 34 Anordnungsbefugnis, Verfahren
§ 35 Ärztliche Überwachung besonderer Sicherungsmaß-
nahmen
Abschnitt 10
Unmittelbarer Zwang
§ 36 Begriffsbestimmungen
§ 37 Voraussetzungen
§ 38 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 39 Androhung
Abschnitt 11
Missachtung der Verhaltensregeln
§ 40 Umgang mit Pflichtverstößen
Abschnitt 12
Verfahrensregelungen
§ 41 Beschwerderecht
§ 42 Anordnung und Aufhebung von Maßnahmen
Gesetz
über den Vollzug des Jugendarrestes
und zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Vom 29. Dezember 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
A r t i k e l 1
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes
(Hamburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz ­ HmbJAVollzG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Dienstag, den 30. Dezember 2014 543
HmbGVBl. Nr. 64
Teil 2
Vollzugsbehörden
Abschnitt 1
Organisation der Jugendarrestanstalt
§ 43 Grundsatz
§ 44 Gestaltung der Räume
§ 45 Belegungsfähigkeit
§ 46 Vollzugsleitung
§ 47 Bedienstete
Abschnitt 2
Aufsicht, Beirat
§ 48 Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan, Vollzugsgemein-
schaften, freie Arrestformen
§ 49 Evaluation, kriminologische Forschung
§ 50 Anstaltsbeirat
Abschnitt 3
Datenschutz
§ 51 Entsprechende Anwendung
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 52 Anwendung auf Heranwachsende und Erwachsene
§ 53 Freizeit- und Kurzarrest
§ 54 Einschränkung von Grundrechten
§ 55 Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht
Teil 1
Vollzug des Jugendarrestes
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Durchführung des Jugendarrestes
nach dem Jugendgerichtsgesetz.
§ 2
Arrestziel
(1) Der Jugendarrest dient dem Ziel, die Jugendlichen zu
befähigen, zukünftig eigenverantwortlich und ohne weitere
Straftaten zu leben. Die Jugendlichen sollen dabei unterstützt
werden, ihre persönlichen und sozialen Schwierigkeiten zu
lösen. Ihre Fähigkeit und ihre Bereitschaft, die Verantwortung
für ihr Verhalten zu übernehmen und die notwendigen Konse-
quenzen für ihr künftiges Leben daraus zu ziehen, soll geför-
dert werden. Dazu sind ihnen auch die Folgen weiterer Straf-
taten zu verdeutlichen und die Perspektive des Opfers nahe zu
bringen.
(2) Wird der Jugendarrest neben einer Jugendstrafe, deren
Verhängung oder Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist,
verhängt, dient der Arrest darüber hinaus dem Ziel, die
Jugendlichen auf die Bewährungszeit vorzubereiten und die
Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der
Bewährungszeit zu verbessern.
§ 3
Erzieherische Gestaltung, fördernde Angebote
(1) Der Jugendarrest ist erzieherisch zu gestalten. Er hält
insbesondere Angebote vor, die die Selbständigkeit der
Jugendlichen sowie ihre Fähigkeit und Bereitschaft fördern,
gesellschaftliche Regeln zu verinnerlichen und zu befolgen.
(2) Fördernde Angebote können insbesondere sein:
1. soziale Trainingskurse,
2. Opfer-Empathie-Training,
3. motivierende Maßnahmen, um ein ernsthaftes Bemühen
der Jugendlichen zu erreichen, einen Ausgleich mit Verletz-
ten herbeizuführen (Täter-Opfer-Ausgleich),
4. Anti-Gewalt-Training,
5. Bildungsangebote, auch im Hinblick auf lebenspraktische
Fähigkeiten,
6. Sucht-, Schulden-, Berufs- und Ausbildungsberatung,
7. Gemeinschaftsveranstaltungen und Gesprächsgruppen,
8. strukturierte Freizeitgestaltung und
9. Sport.
(3) Soweit möglich umfassen die fördernden Angebote auch
die Vermittlung von Kontakten zu und die Einbindung von
Stellen und Einrichtungen außerhalb der Anstalt, die die
Jugendlichen am Wohnort unterstützen und fördern können.
(4) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegen-
zuwirken.
(5) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse
der Jugendlichen sind während des Jugendarrestes bei allen
Maßnahmen zu berücksichtigen. Fähigkeiten und Begabun-
gen der Jugendlichen sind zu wecken und zu fördern. Ange-
bote zur Gewaltprävention haben eine besondere Bedeutung
für die Arrestgestaltung.
§ 4
Mitwirkung und Stellung der Jugendlichen
(1) Die Jugendlichen sind verpflichtet, an der Erreichung
des Arrestziels mitzuwirken und dabei insbesondere an den
fördernden Angeboten des § 3 Absatz 2 teilzunehmen. Ihre
Bereitschaft hierzu soll gefördert werden. Dies kann auch über
Maßnahmen der positiven Verstärkung und Anerkennung
erfolgen. Alle Maßnahmen im Arrest sollen ihnen erläutert
werden, insbesondere der Inhalt und das Ziel eines Behand-
lungsangebots.
(2) Die Jugendlichen unterliegen den in diesem Gesetz vor-
gesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz
eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur
Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung
der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden
Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.
§ 5
Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter
(1) Die Anstalt arbeitet mit Personen, Behörden und Ein-
richtungen außerhalb des Arrestes zusammen, deren Mitwir-
kung das Erreichen des Arrestziels fördern kann. Hierzu
Dienstag, den 30. Dezember 2014
544 HmbGVBl. Nr. 64
gehören insbesondere die Schulen und die für Schule und
Berufsbildung zuständige Behörde, die Jugendgerichtshilfe,
die übrigen jugendamtlichen Dienste sowie die anerkannten
freien Träger der Jugendhilfe und die Jugendbewährungshilfe.
(2) Die Personensorgeberechtigten sind in die Planung und
Gestaltung des Vollzuges einzubeziehen, soweit dies möglich
ist und die Erziehung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 6
Erfüllung von gerichtlichen Auflagen
und Weisungen im Jugendarrest
(1) Ist Jugendarrest wegen des Nichterfüllens von Auflagen
und Weisungen verhängt worden, ist den Jugendlichen nach
Möglichkeit die Gelegenheit zu eröffnen, die Auflagen und
Weisungen während des Jugendarrestes zu erfüllen. Hat das
Gericht eine Jugendliche oder einen Jugendlichen neben der
Verhängung des Jugendarrestes auch zur Erfüllung von Wei-
sungen und Auflagen verurteilt, soll diese Möglichkeit nur mit
Zustimmung des Gerichts eröffnet werden. Satz 1 gilt für die
Nichterfüllung von Anordnungen gemäß § 98 Absatz 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 10. Ok-
tober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3796), in der jeweils geltenden Fas-
sung entsprechend.
(2) Erhält die Vollzugsleitung Kenntnis von Umständen,
die eine Änderung von Auflagen und Weisungen nahelegen,
regt sie beim zuständigen Gericht eine solche Änderung an.
Haben Jugendliche in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 die Auf-
lagen und Weisungen vollständig erfüllt, teilt die Vollzugs-
leitung dies dem zuständigen Gericht unverzüglich mit.
Abschnitt 2
Planung und Ablauf des Arrestes
§ 7
Aufnahme
(1) Mit den Jugendlichen wird unverzüglich ein Zugangs-
gespräch geführt. Sie werden unverzüglich, wenn möglich am
Tag der Aufnahme, ärztlich untersucht. Maßnahmen zur Iden-
titätsfeststellung sind zulässig.
(2) Die Jugendlichen werden bei der Aufnahme in einer für
sie verständlichen Form über ihre Rechte und Pflichten, ins-
besondere über ihre Pflicht zur Mitwirkung (§ 4) sowie über
das Angebot der Behandlungsmaßnahmen und das Freizeit-
angebot informiert.
(3) Um den Jugendarrest nutzbringend planen und eine
Vermittlung nachsorgender Betreuung vorbereiten zu können,
verschaffen sich Vollzugsleitung oder die hiermit beauftragten
Bediensteten in einem ausführlichen Perspektivgespräch einen
möglichst umfassenden Überblick über die Persönlichkeit der
Jugendlichen, deren Lebensverhältnisse, die diese prägenden
Umstände und die Ursachen und Umstände der Straftat.
(4) Während des Perspektivgesprächs nach Absatz 3 dürfen
andere Jugendliche nicht zugegen sein.
(5) Von der Aufnahme in den Arrest werden die Personen-
sorgeberechtigten und die Jugendgerichtshilfe unverzüglich
unterrichtet. Sofern aus den Vollstreckungsunterlagen erkenn-
bar ist, dass die Jugendlichen bereits über eine Bewährungs-
helferin oder einen Bewährungshelfer verfügen, so ist auch die
Jugendbewährungshilfe über den Arrestantritt zu informieren.
Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn diese
bereits zuvor über den Antrittstermin informiert wurden und
die Jugendlichen den Arrest an diesem Termin antreten.
(6) Weibliche Jugendliche, die über den fünften Monat hin-
aus schwanger sind, vor weniger als drei Monaten entbunden
haben oder ihr Kind stillen, dürfen nicht aufgenommen wer-
den.
§ 8
Förderplan
Auf der Grundlage des Perspektivgesprächs werden
gemeinsam mit den Jugendlichen in einem Förderplan Art
und Umfang der Gestaltungselemente erarbeitet, die geeignet
sind, bestehende Schwierigkeiten zu bewältigen, um eine
erneute Straffälligkeit zu vermeiden. Die Jugendhilfe und die
Jugendbewährungshilfe sollen einbezogen werden, soweit sie
bereits an der Betreuung einer oder eines Jugendlichen betei-
ligt sind. Die vorliegenden Informationen zur Person von
anderen beteiligten Behörden und Gerichten, insbesondere
der Jugendgerichtshilfe und der Jugendbewährungshilfe, sind
zu berücksichtigen. Die Personensorgeberechtigten sind ein-
zubeziehen, wenn dies für die Entwicklung der Jugendlichen
förderlich ist und die Dauer des Jugendarrestes es zulässt.
§ 9
Überstellung, Ausantwortung
(1) Die Jugendlichen dürfen aus wichtigem Grund vorüber-
gehend in eine andere Anstalt überstellt werden.
(2) Die Jugendlichen dürfen in eine andere zuständige
Anstalt überstellt werden, wenn eine andere freiheitsentzie-
hende Maßnahme nach dem Gesetz oder auf Grund richter-
licher Anordnung vorrangig zu vollstrecken ist oder sich die
Vollstreckung der anderen freiheitsentziehenden Maßnahme
unmittelbar an die Vollstreckung des Jugendarrestes an-
schließt.
(3) Die Jugendlichen dürfen auf begründeten Antrag be-
fristet einer Polizeibehörde übergeben werden (Ausantwor-
tung).
(4) Die Personensorgeberechtigten und die Jugendgerichts-
hilfe werden von der Überstellung nach den Absätzen 1 und 2
unverzüglich unterrichtet.
§ 10
Aufenthalt außerhalb der Anstalt
(1) Den Jugendlichen kann der Aufenthalt außerhalb der
Anstalt insbesondere erlaubt werden, zur
1. Fortsetzung ihrer schulischen oder beruflichen Ausbil-
dung,
2. Fortsetzung ihrer Arbeitstätigkeit,
3. Teilnahme an Förderangeboten und Behandlungsmaß-
nahmen,
4. Wahrnehmung gerichtlicher Termine,
5. Erledigung wichtiger persönlicher Angelegenheiten,
wenn die weitere Durchführung des Arrestes hierdurch nicht
gefährdet wird. Sie werden von einer durch die Anstalt zuge-
lassenen Person begleitet, wenn dies erforderlich ist.
(2) Die Vollzugsleitung kann den Jugendlichen Weisungen
erteilen.
(3) Bedürftigen Jugendlichen können die Fahrtkosten für
öffentliche Verkehrsmittel erstattet werden.
§ 11
Entlassung, Schlussbericht
(1) Vor der Entlassung führt die Vollzugsleitung mit den
Jugendlichen ein Entlassungsgespräch. Dieses beinhaltet min-
destens die Aspekte
Dienstag, den 30. Dezember 2014 545
HmbGVBl. Nr. 64
1. Führung der Jugendlichen,
2. Erkenntnisse über die derzeitige Lebenssituation,
3. Arrestverlauf,
4. durchgeführte pädagogische Maßnahmen,
5. festgestellter weiterer Förderbedarf.
Die Vollzugsleitung motiviert die Jugendlichen darüber hin-
aus, nach der Entlassung die Unterstützung durch Einrichtun-
gen und Behörden außerhalb der Anstalt in Anspruch zu neh-
men, soweit dies zur Lösung persönlicher und sozialer Schwie-
rigkeiten erforderlich erscheint. Gegebenenfalls benennt sie
den Jugendlichen die entsprechenden Stellen und vermittelt
den Kontakt.
(2) Über Inhalt und Verlauf des Entlassungsgesprächs wird
ein Schlussbericht erstellt.
(3) Der Schlussbericht ist für die Vollzugs- und Strafakten
bestimmt. Eine Ausfertigung des Berichts ist der Jugend-
gerichtshilfe und bei unter Bewährungsaufsicht stehenden
Jugendlichen der Jugendbewährungshilfe zuzuleiten. Den
Jugendlichen und deren Personensorgeberechtigten wird der
Bericht auf deren Wunsch zugeleitet.
(4) Die Jugendlichen werden am letzten Tag des Arrestes
vorzeitig entlassen, soweit dies nach den Verkehrsverhältnis-
sen oder zur alsbaldigen Wiederaufnahme der Schule, der
Ausbildung oder der beruflichen Arbeit der Jugendlichen
erforderlich ist.
(5) Die Personensorgeberechtigten sind rechtzeitig über die
Entlassung zu unterrichten.
(6) Bedürftigen Jugendlichen kann bei der Entlassung ein
Zuschuss zu den Fahrtkosten, angemessene Kleidung und
sonstige notwendige Unterstützung gewährt werden.
Abschnitt 3
Unterbringung, Ernährung und
persönlicher Besitz der Jugendlichen
§ 12
Unterbringung
(1) Die Jugendlichen werden während der Ruhezeit allein
in ihren Arresträumen untergebracht. Jugendliche, die hilfs-
bedürftig sind oder bei denen eine Gefahr für ihr Leben oder
ihre Gesundheit besteht, können während der Ruhezeit
gemeinsam mit anderen Jugendlichen untergebracht werden,
soweit es für die Jugendlichen förderlich ist und wenn diese
anderen Jugendlichen einer gemeinsamen Unterbringung
zugestimmt haben.
(2) Während der Freizeit können die Jugendlichen sich
gemeinsam mit anderen aufhalten. Für die Teilnahme an
gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann die Vollzugsleitung
mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisato-
rischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.
(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der
Beschäftigung und Freizeit kann eingeschränkt werden, wenn
1. ein schädlicher Einfluss auf andere Jugendliche zu befürch-
ten ist,
2. dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist,
3. die Jugendlichen zustimmen oder
4. es die Sicherheit und Ordnung der Anstalt erfordert.
(4) Männliche Jugendliche werden von weiblichen Jugend-
lichen während der Ruhezeit getrennt untergebracht.
§ 13
Ausstattung des Arrestraumes, persönlicher Besitz
(1) Die Jugendlichen dürfen ihre Arresträume in angemes-
senem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Vorkehrungen
und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Arrestraumes
behindern, in anderer Weise Sicherheit und Ordnung der
Anstalt gefährden oder die Erfüllung des Arrestziels gefähr-
den, können ausgeschlossen werden.
(2) Die Jugendlichen dürfen nur Sachen in Besitz haben,
die ihnen von der Anstalt oder mit ihrer Zustimmung überlas-
sen werden. Sie dürfen Sachen weder an andere Jugendliche
abgeben noch von anderen Jugendlichen annehmen, es sei
denn, es handelt sich um Sachen von offensichtlich geringem
Wert.
(3) Die Vollzugsleitung kann besondere Regelungen zum
angemessenen Umfang der Arrestraumausstattung und zum
persönlichen Besitz, insbesondere zu Wertgrenzen für Arm-
banduhren und Schmuckgegenstände, treffen.
(4) Eingebrachte Sachen, die die Jugendlichen nicht in
Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern
dies nach Art und Umfang möglich ist. Aufzeichnungen und
andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkeh-
rungen der Anstalt vermitteln, sind von der Anstalt zu ver-
nichten oder unbrauchbar zu machen.
§ 14
Kleidung
(1) Die Jugendlichen dürfen eigene Kleidung tragen, wenn
sie für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sor-
gen. § 13 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Vollzugsleitung kann das Tragen von der Anstalt zur
Verfügung gestellten Kleidung im Einzelfall anordnen, wenn
dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt
erforderlich ist.
§ 15
Verpflegung
Die Jugendlichen erhalten Anstaltsverpflegung. Zusam-
mensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden
ärztlich überwacht. Religiöse Speisegebote werden beachtet.
§ 16
Einkauf
Die Jugendlichen können regelmäßig aus einem von der
Anstalt vermittelten Angebot einkaufen.
Abschnitt 4
Kontakt mit Personen außerhalb der Anstalt
§ 17
Besuch
(1) Die Jugendlichen dürfen Besuch empfangen, wenn dies
dem Arrestziel förderlich ist. Besuche von Personensorgebe-
rechtigten sind zu gestatten, wenn nicht eine Gefährdung des
Arrestziels zu befürchten ist.
(2) Die Zulassung einer Person zum Besuch kann aus
Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt von ihrer
Durchsuchung abhängig gemacht werden. Für Art und
Umfang der Durchsuchungen, insbesondere für den Einsatz
technischer Hilfsmittel, und für den für Durchsuchungen in
Betracht kommenden Personenkreis kann die Vollzugsleitung
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mit Rücksicht auf die Sicherheitsbedürfnisse der Anstalt be-
sondere Regelungen treffen.
(3) Besuche dürfen aus Gründen der Erziehung oder der
Sicherheit und Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei
denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, dass es
der Überwachung nicht bedarf. Die Überwachung der Besuche
mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videobeobach-
tung) ist zulässig; eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die
Jugendlichen und die Besucherinnen und Besucher sind vor
dem Besuch darauf hinzuweisen. Die Unterhaltung darf nur
überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Satz 1
genannten Gründen erforderlich ist.
(4) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn die Gefähr-
dung des Arrestziels zu befürchten ist oder durch den Besuchs-
verlauf die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet
wird.
(5) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis
übergeben werden.
(6) Besuche von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Not-
arinnen und Notaren in einer die Jugendlichen betreffenden
Rechtssache, von der Jugendgerichtshilfe und Jugendbe-
währungshilfe sowie von Beiständen nach § 69 des Jugendge-
richtsgesetzes sind zu gestatten. Die Besuche werden nicht
überwacht. Mitgeführte Schriftstücke und sonstige Unterlagen
dürfen übergeben werden, ihre inhaltliche Überprüfung ist
nicht zulässig. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 18
Schriftwechsel, Pakete
(1) Die Jugendlichen dürfen unbeschränkt Schreiben ab-
senden und empfangen. Absendung und Empfang der Schrei-
ben vermittelt die Anstalt, eingehende und ausgehende Schrei-
ben werden unverzüglich weitergeleitet.
(2) Die Vollzugsleitung kann den Schriftwechsel mit be-
stimmten Personen untersagen, wenn
1. bei Personen, die nicht Angehörige der Jugendlichen im
Sinne des Strafgesetzbuches sind, zu befürchten ist, dass der
Schriftwechsel das Erreichen des Arrestziels gefährden
würde,
2. Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind oder
3. die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet würde.
(3) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Jugend-
lichen. Bei bedürftigen Jugendlichen kann die Anstalt sie in
angemessenen Umfang übernehmen.
(4) Die Jugendlichen dürfen Pakete empfangen. Absatz 2
und § 19 gelten entsprechend.
§ 19
Überwachung des Schriftwechsels
(1) Der Schriftwechsel darf aus Gründen der Erziehung
oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht wer-
den. Eine Inhaltskontrolle ist nur im Einzelfall zulässig, soweit
es aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ord-
nung der Anstalt erforderlich ist.
(2) Der Schriftwechsel mit Mitgliedern der Anstaltsbeiräte
(§ 50) und mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarin-
nen und Notaren, soweit sie von den Jugendlichen mit der Ver-
tretung einer Rechtsangelegenheit nachweislich beauftragt
wurden, mit der Jugendgerichtshilfe und der Jugendbewäh-
rungshilfe und mit Beiständen nach § 69 des Jugendgerichts-
gesetzes wird nicht überwacht.
(3) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Jugend-
lichen an
1. Volksvertretungen des Bundes und der Länder, an das
Europäische Parlament und an die Mitglieder dieser Gre-
mien, soweit die Schreiben an die Anschriften der Gremien
gerichtet sind und die Absenderin oder den Absender zu-
treffend angeben,
2. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
3. den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe,
4. die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter,
5. sonstige Organisationen oder Einrichtungen, mit denen der
Schriftverkehr auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist,
6. die Datenschutzbeauftragten des Bundes, der Länder und
der Aufsichtsbehörde,
7. Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichtsbehörde
(§ 48) und
8. nicht in der Anstalt tätige Ärztinnen und Ärzte, die nach-
weislich mit der Untersuchung oder Behandlung der
Jugendlichen befasst sind.
(4) Schreiben der in Absatz 3 genannten Stellen, die an die
Jugendlichen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern
die Identität der Absender zweifelsfrei feststeht.
§ 20
Telekommunikation
(1) Den Jugendlichen kann gestattet werden, auf eigene
Kosten Telefongespräche zu führen. Bei bedürftigen Jugend-
lichen kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in
angemessenem Umfang übernehmen.
(2) Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunika-
tion im Sinne des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni
2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert am 25. Juli 2014
(BGBl. I S. 1266, 1293), und des Telemediengesetzes vom 26. Fe-
bruar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert am 31. Mai 2010
(BGBl. I S. 692), in der jeweils geltenden Fassung durch die
Aufsichtsbehörde kann die Vollzugsleitung den Jugendlichen
gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Die
Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend.
(3) Auf dem Gelände der Anstalt können technische Geräte
zur Störung von Frequenzen betrieben werden, die der Her-
stellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen dienen. Es ist
sicherzustellen, dass der Mobilfunkverkehr außerhalb des An-
staltsgeländes hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die von der
Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekom-
munikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen sind
zu beachten.
Abschnitt 5
Beschäftigung und Gelder der Jugendlichen
§ 21
Beschäftigung
(1) Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes sind erziehe-
risch geprägte und sinnvolle Tätigkeiten. Sie soll die Entwick-
lung von Gemeinschaftsfähigkeit fördern und die Erkenntnis
vermitteln, dass Pflichten innerhalb eines Gemeinwesens von
allen zu tragen sind.
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(2) Jugendliche können zu diesen Tätigkeiten herangezo-
gen werden, soweit sie nicht an besonderen Maßnahmen teil-
nehmen. Ein Anspruch auf Entlohnung entsteht nicht.
§ 22
Gelder der Jugendlichen
(1) Gelder der Jugendlichen, die diese in die Anstalt ein-
bringen, werden für sie bis zur Entlassung aufbewahrt. Die
Höhe der eingebrachten Gelder sowie ihre Verwendung sind
zu dokumentieren.
(2) Bedürftigen Jugendlichen wird ein angemessenes
Taschengeld gewährt. Die Auszahlung des Taschengeldes kann
gestuft nach dem Grad der Mitwirkungsbereitschaft der
Jugendlichen (§ 4) erfolgen.
(3) Die Jugendlichen können von diesen Geldern einkaufen
oder sie anderweitig verwenden. Die Anstalt kann die Verwen-
dung der Gelder, die Teilnahme am Einkauf und die Höhe der
hierfür zu verwendenden Gelder vom Grad der Mitwirkungs-
bereitschaft (§ 4) abhängig machen.
Abschnitt 6
Freizeit
§ 23
Allgemeines
(1) Die Ausgestaltung der Freizeit orientiert sich am
Arrestziel. Die Anstalt hat entsprechende Angebote bereitzu-
halten. Die Jugendlichen sind anzuleiten, ihre Freizeit sinn-
voll zu gestalten.
(2) Die Jugendlichen sind zur Teilnahme und Mitwirkung
an Angeboten der Freizeitgestaltung verpflichtet.
§ 24
Sport
Sportlicher Betätigung kommt bei der Erreichung des
Arrestziels eine besondere Bedeutung zu. Es sind ausreichende
und geeignete Angebote vorzuhalten.
§ 25
Andere Freizeitbeschäftigung
(1) Die Jugendlichen sollen Gelegenheit erhalten, eine
Bücherei zu nutzen und aus dieser in angemessenem Umfang
Medien auszuleihen.
(2) Die Jugendlichen dürfen eigene Hörfunkgeräte nutzen
und besitzen, soweit ihnen nicht von der Anstalt Geräte über-
lassen werden.
(3) Die Anstalt kann die Teilnahme am gemeinsamen Fern-
sehempfang gestatten. Der Besitz eigener Fernsehgeräte ist
nicht erlaubt. Die gemeinschaftliche Nutzung anderer Geräte
der Informations- und Unterhaltungselektronik kann zugelas-
sen werden, wenn erzieherische Gründe nicht entgegenstehen.
Abschnitt 7
Religionsausübung
§ 26
Seelsorge und religiöse Veranstaltungen
(1) Den Jugendlichen darf religiöse Betreuung durch Seel-
sorgerinnen und Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht
versagt werden. Dies schließt das Recht ein, am Gottesdienst
und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnis-
ses, sofern diese in der Anstalt angeboten werden, teilzuneh-
men. Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit Seelsorgerin-
nen oder Seelsorgern ihrer Religionsgemeinschaft in Verbin-
dung zu treten.
(2) Die Jugendlichen dürfen grundlegende religiöse Schrif-
ten besitzen. Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch ent-
zogen werden.
(3) Den Jugendlichen sind Gegenstände des religiösen
Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.
(4) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten
die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Abschnitt 8
Gesundheitsfürsorge
§ 27
Gesundheitsmaßnahmen
(1) Für das körperliche, seelische, geistige und soziale
Wohlergehen der Jugendlichen ist zu sorgen. Diese haben die
notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur
Hygiene zu unterstützen.
(2) Die Bedeutung einer gesunden Lebensführung ist ihnen
in geeigneter Form zu vermitteln. Insbesondere ist auf die
Gefährdung durch Infektionen, illegale Drogen, Tabak und
Alkohol hinzuweisen. Insoweit sollen jugendspezifisch zuge-
schnittene Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsangebote
unterbreitet werden. Den Jugendlichen werden auch die Vor-
teile gesunder Ernährung nahegebracht.
(3) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der
Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der
Jugendlichen zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen
Eingriff verbunden ist. Die Maßnahme darf nur auf Anord-
nung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durch-
geführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den
Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar
und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
§ 28
Aufenthalt im Freien
Den Jugendlichen wird ermöglicht, sich täglich mindestens
eine Stunde im Freien aufzuhalten, wenn die Witterung dies
zulässt.
Abschnitt 9
Verhalten im Jugendarrest
§ 29
Verhaltensregeln
(1) Das Verantwortungsbewusstsein der Jugendlichen für
ein sozialverträgliches Verhalten ist zu fördern. Sie haben sich
nach der Tageseinteilung der Anstalt zu richten und dürfen
durch ihr Verhalten das geordnete Zusammenleben nicht
stören.
(2) Die Jugendlichen haben die Anordnungen der Bedien-
steten zu befolgen, auch wenn sie sich beschwert fühlen. Einen
ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis
verlassen.
(3) Die Jugendlichen haben ihren Arrestraum und die
ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu hal-
ten und schonend zu behandeln.
(4) Die Jugendlichen haben Umstände, die eine Gefahr für
das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit
einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.
Dienstag, den 30. Dezember 2014
548 HmbGVBl. Nr. 64
§ 30
Hausordnung
Die Vollzugsleitung erlässt eine Hausordnung. Sie bedarf
der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Jugendlichen
erhalten einen Abdruck der Hausordnung.
§ 31
Durchsuchung
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der
Anstalt dürfen Jugendliche, ihre Sachen und ihre Arresträume
jederzeit durchsucht werden, die Sachen und die Arresträume
auch in Abwesenheit der Jugendlichen. Zur Unterstützung der
Durchsuchung dürfen technische Mittel eingesetzt werden,
bei der Durchsuchung der Sachen und Arresträume auch
Spürhunde. Die Durchsuchung männlicher Jugendlicher darf
nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Jugendlicher
darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl
ist zu schonen.
(2) Bei Gefahr in Verzug oder auf Anordnung der Vollzugs-
leitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbun-
dene körperliche Durchsuchung zulässig. Sie darf bei männ-
lichen Jugendlichen nur in Gegenwart von Männern, bei weib-
lichen Jugendlichen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen
und ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere
Jugendliche dürfen nicht anwesend sein.
(3) Die Vollzugsleitung kann allgemein anordnen, dass
Jugendliche bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuche-
rinnen und Besuchern und nach jedem Aufenthalt außerhalb
der Anstalt (§ 10) nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.
§ 32
Feststellung von Suchtmittelmissbrauch
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt kann die Vollzugsleitung bei Jugendlichen, bei denen
der konkrete Verdacht des Suchtmittelmissbrauchs besteht,
allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeig-
net sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. Die
Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff
verbunden sein.
(2) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die
Kosten der Maßnahme den Jugendlichen auferlegt werden.
§ 33
Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) Gegen Jugendliche können besondere Sicherungsmaß-
nahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder
auf Grund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maß die
Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen
oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung
besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2. die Beobachtung der Jugendlichen in besonderen Arrest-
räumen auch mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere
auch durch den Einsatz von optisch-elektronischen Ein-
richtungen,
3. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Arrest-
raum ohne gefährdende Gegenstände bis zu 24 Stunden.
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummern 1 und 3 sind auch
zulässig, wenn eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung
anders nicht vermieden oder behoben werden kann.
§ 34
Anordnungsbefugnis, Verfahren
(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Vollzugs-
leitung an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Be-
dienstete der Anstalt diese Maßnahmen vorläufig anordnen.
Die Entscheidung der Vollzugsleitung ist unverzüglich einzu-
holen.
(2) Die Entscheidung wird den Jugendlichen von der Voll-
zugsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begrün-
dung schriftlich abgefasst.
(3) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemesse-
nen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem
Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.
§ 35
Ärztliche Überwachung
besonderer Sicherungsmaßnahmen
(1) Werden Jugendliche ärztlich behandelt oder beobachtet
oder bildet ihr seelischer Zustand Anlass für die Anordnung
einer besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärzt-
liche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Ver-
zug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich
nachträglich eingeholt.
(2) Sind Jugendliche in einem besonders gesicherten
Arrestraum untergebracht, so sucht die Anstaltsärztin oder der
Anstaltsarzt sie unverzüglich auf.
(3) Während der Unterbringung in einem besonders gesi-
cherten Arrestraum sind die Jugendlichen in besonderem
Maße zu betreuen.
Abschnitt 10
Unmittelbarer Zwang
§ 36
Begriffsbestimmungen
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen
oder Sachen durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche
Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere
Fesseln und Reizstoffe.
§ 37
Voraussetzungen
(1) Bedienstete des Vollzuges dürfen unmittelbaren Zwang
anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen
rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf
andere Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Gegen andere Personen als Jugendliche der Arrest-
anstalt darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn
sie es unternehmen, diese Jugendlichen zu befreien oder in den
Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen oder wenn sie
sich unbefugt darin aufhalten.
(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer
Regelungen bleibt unberührt.
§ 38
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnah-
men des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die
Dienstag, den 30. Dezember 2014 549
HmbGVBl. Nr. 64
die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am
wenigsten beeinträchtigen.
(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn
zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem
angestrebten Erfolg steht.
§ 39
Androhung
Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Andro-
hung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht
zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden
muss, um eine rechtswidrige Tat zu verhindern, die den Tatbe-
stand eines Strafgesetzes erfüllt, oder eine gegenwärtige Gefahr
abzuwenden.
Abschnitt 11
Missachtung der Verhaltensregeln
§ 40
Umgang mit Pflichtverstößen
(1) Verstoßen Jugendliche gegen Pflichten, die ihnen durch
dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind,
werden Ursachen und Auswirkungen dieser Pflichtverletzun-
gen unverzüglich in einem erzieherischen Gespräch aufge-
arbeitet.
(2) Erzieherische Maßnahmen dürfen nur angeordnet wer-
den, wenn erzieherische Gespräche nicht ausreichen, um den
Jugendlichen ihr Fehlverhalten bewusst zu machen.
(3) Erzieherische Maßnahmen sind
1. ausgleichende Maßnahmen, insbesondere Entschuldigun-
gen oder Schadenswiedergutmachung,
2. die Erteilung von Weisungen und Auflagen,
3. die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände
für eine Beschäftigung in der Freizeit mit Ausnahme des
Lesestoffs bis zu einer Woche,
4. die Beschränkung oder der Entzug der Teilnahme an ge-
meinschaftlichen Veranstaltungen bis zu einer Woche,
5. die Beschränkung des Einkaufs bis zu einer Woche.
(4) Erzieherische Maßnahmen ordnet die Vollzugsleitung
oder die hiermit beauftragte Vollzugsabteilungsleitung an. Die
Entscheidung wird den Jugendlichen mündlich eröffnet und
mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
Abschnitt 12
Verfahrensregelungen
§ 41
Beschwerderecht
(1) Die Jugendlichen erhalten Gelegenheit, sich mit Wün-
schen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die
sie selbst betreffen, schriftlich und mündlich an die Vollzugs-
leitung zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzu-
richten.
(2) Besichtigt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Auf-
sichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die
Jugendlichen sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen,
an sie oder ihn wenden können.
(3) Das Beschwerderecht nach Absatz 1 steht auch den
Personensorgeberechtigten zu.
(4) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt
unberührt.
§ 42
Anordnung und Aufhebung von Maßnahmen
(1) Die Vollzugsleitung kann Maßnahmen zur Regelung
allgemeiner Angelegenheiten der baulichen, personellen, orga-
nisatorischen und konzeptionellen Gestaltung des Arrestes
anordnen oder mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn
neue strukturelle oder organisatorische Entwicklungen des
Arrestes, neue Anforderungen an die (instrumentelle, adminis-
trative oder soziale) Anstaltssicherheit oder neue wissenschaft-
liche Erkenntnisse dies aus Gründen der Erziehung, der Auf-
rechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer
schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforder-
lich machen.
(2) Die Vollzugsleitung kann rechtmäßige Maßnahmen zur
Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des
Arrestes ganz oder teilweise mit der Wirkung für die Zukunft
widerrufen, wenn
1. sie auf Grund nachträglich eingetretener oder bekannt
gewordener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahme zu
versagen,
2. sie auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt
wäre, die Maßnahme zu versagen und ohne den Widerruf
das öffentliche Interesse gefährdet würde,
3. die Jugendlichen die Maßnahme missbrauchen oder
4. die Jugendlichen Weisungen nach § 10 Absatz 2 nicht nach-
kommen.
(3) Die Vollzugsleitung kann Maßnahmen zur Regelung
einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Arrestes ganz
oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen,
wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgele-
gen haben.
Teil 2
Vollzugsbehörden
Abschnitt 1
Organisation der Jugendarrestanstalt
§ 43
Grundsatz
Der Jugendarrest wird baulich getrennt von anderen For-
men des Justizvollzuges durchgeführt.
§ 44
Gestaltung der Räume
Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit
sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder
sonst ihrem Zweck entsprechend auszugestalten.
§ 45
Belegungsfähigkeit
(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit so
fest, dass eine angemessene Unterbringung während der Ruhe-
zeit (§ 12 Absatz 1) gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichti-
gen, dass eine ausreichende Anzahl von Plätzen für Beschäfti-
gung sowie von Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport und
fördernde Maßnahmen zur Verfügung steht.
(2) Arresträume dürfen nicht mit mehr Personen als
zugelassen belegt werden.
Dienstag, den 30. Dezember 2014
550 HmbGVBl. Nr. 64
§ 46
Vollzugsleitung
(1) Vollzugsleitung ist die Jugendrichterin oder der Jugend-
richter eines Amtsgerichts der Freien und Hansestadt Ham-
burg, den die Aufsichtsbehörde dazu bestimmt.
(2) Die Vollzugsleitung trägt die Verantwortung für die
Gestaltung des Jugendarrestes, soweit nicht bestimmte Auf-
gabenbereiche der Verantwortung anderer Bediensteter oder
ihrer gemeinsamen Verantwortung übertragen sind.
(3) Die Vollzugsleitung kann bestimmte Aufgaben einzel-
nen oder mehreren Bediensteten gemeinschaftlich übertragen.
Die Befugnis, Durchsuchungen nach § 31 und besondere
Sicherungsmaßnahmen nach § 33 anzuordnen, darf nur mit
Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden.
§ 47
Bedienstete
Das Personal muss für die erzieherische Gestaltung des
Arrestes geeignet und qualifiziert sein. Fortbildung sowie
Praxisberatung und -begleitung für die Bediensteten sind zu
gewährleisten.
Abschnitt 2
Aufsicht, Beirat
§ 48
Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan,
Vollzugsgemeinschaften, freie Arrestformen
(1) Die für den Justizvollzug zuständige Behörde führt die
Dienst- und Fachaufsicht über die Anstalt (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche
Zuständigkeit der Anstalt in einem Vollstreckungsplan.
(3) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der
Arrest auch in selbständigen Anstalten der Justizverwaltungen
anderer Länder vorgesehen werden.
(4) Zur Erreichung des Arrestziels kann der Arrest auch in
freien Formen durchgeführt werden.
§ 49
Evaluation, kriminologische Forschung
(1) Fördernde Programme für die Jugendlichen sind auf der
Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu
standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.
(2) Der Arrest, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und
Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Be-
handlungsprogramme und deren Wirkungen auf das Arrest-
ziel, soll regelmäßig durch den kriminologischen Dienst,
durch eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissen-
schaftlich begleitet und erforscht werden. § 476 der Strafpro-
zessordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch
elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermit-
telt werden können.
§ 50
Anstaltsbeirat
(1) Bei der Anstalt ist ein Beirat zu bilden. Bedienstete
dürfen nicht Mitglied des Beirats sein. Das Nähere regelt die
Aufsichtsbehörde.
(2) Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung
des Arrestes und bei der Betreuung der Jugendlichen mit. Sie
unterstützen die Vollzugsleitung durch Anregungen und Ver-
besserungsvorschläge und helfen bei der nachsorgenden Be-
treuung der Jugendlichen nach der Entlassung. Sie fördern das
Verständnis für den Arrest und seine gesellschaftliche Akzep-
tanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten
Einrichtungen.
(3) Die Mitglieder des Beirats können insbesondere Wün-
sche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie
können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, Verpfle-
gung, ärztliche Versorgung und Behandlung unterrichten
sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen besichtigen.
(4) Die Mitglieder des Beirats können die Jugendlichen in
ihren Räumen ohne Überwachung aufsuchen.
(5) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb
ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach
vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit
der Jugendlichen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt
auch nach Beendigung ihres Amtes.
Abschnitt 3
Datenschutz
§ 51
Entsprechende Anwendung
(1) Die Vorschriften zum Datenschutz des Teils 3 Ab-
schnitt 5 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom
14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), geändert am 21. Mai
2013 (HmbGVBl. S. 211, 238), in der jeweils geltenden Fas-
sung, gelten entsprechend.
(2) Über die in § 116 Absatz 4 Satz 1 des Hamburgischen
Jugendstrafvollzugsgesetzes genannten Zwecke hinaus dürfen
den Schulen und der für Schule und Berufsbildung zuständi-
gen Behörde personenbezogene Daten übermittelt werden, so-
weit dies für die Durchführung ihrer Maßnahmen erforderlich
ist.
(3) In Abweichung von § 121 Absatz 4 Satz 1 des Hambur-
gischen Jugendstrafvollzugsgesetzes darf bei der Aufbewah-
rung von Akten mit nach § 121 Absatz 3 des Hamburgischen
Jugendstrafvollzugsgesetzes gesperrten Daten eine Frist von
zehn Jahren nicht überschritten werden.
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 52
Anwendung auf Heranwachsende und Erwachsene
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf Heran-
wachsende und Erwachsene Anwendung, gegen die eine auf
Jugendarrest erkennende Entscheidung vollstreckt wird.
§ 53
Freizeit- und Kurzarrest
Die Regelungen nach § 7 Absatz 3, § 8 sowie § 11 Absätze 1
und 2 gelten für die Durchführung von Freizeit- und Kurz-
arrest nicht. Den Jugendlichen sind zur Erreichung des Arrest-
ziels jedoch in Gesprächen insbesondere ihre Straftaten und
ihre gegenwärtige Lebenssituation bewusst zu machen. Soweit
möglich, sind sie auch über externe Hilfsangebote zu unter-
richten. Im Übrigen gelten die Regelungen dieses Gesetzes nur
insoweit, als die Dauer des Arrestvollzuges die Anwendung
zulässt.
Dienstag, den 30. Dezember 2014 551
HmbGVBl. Nr. 64
§ 54
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2
Absatz 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Frei-
heit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.
§ 55
Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht
Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125 a Absatz 1 des
Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich § 90 des Jugendge-
richtsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3428), zuletzt geändert am 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805,
1806), und die Jugendarrestvollzugsordnung in der Fassung
vom 30. November 1976 (BGBl. I S. 3271), zuletzt geändert am
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864, 1872), mit Ausnahme der
Vorschriften über die Vollstreckung des Jugendarrests (§ 4, § 17
Absatz 4 und § 25 Abätze 1, 3 und 4).
A r t i k e l 2
Änderung des
Hamburgischen Besoldungsgesetzes
In Anlage IX des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom
26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 8. Juli
2014 (HmbGVBl. S. 269, 282), wird die Textstelle ,,§ 51 (Zulage
bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Kran-
keneinrichtungen) 95, 53″ durch die Textstelle ,,§ 51 (Zulage
bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Kran-
keneinrichtungen) 101,81″ ersetzt.
A r t i k e l 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 29. Dezember 2014.
Der Senat
§ 1
§ 1 Absatz 3 Satz 1 des Grundwassergebührengesetzes vom
26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 19. Juni
2013 (HmbGVBl. S. 305), erhält folgende Fassung:
,,Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen
Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulas-
senden Bescheides und beträgt
1. für die Förderung aus oberflächennahen Grundwas-
serleitern vom 1. Januar 2015 an 0,142 Euro je Kubik-
meter und vom 1. Januar 2016 an 0,1463 Euro je Ku-
bikmeter und
2. für die Förderung aus tieferen Grundwasserleitern
(elsterkaltzeitliche tiefe Rinnen und Obere und Un-
tere Braunkohlensande) vom 1. Januar 2015 an 0,153
Euro je Kubikmeter und vom 1. Januar 2016 an 0,1576
Euro je Kubikmeter.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes
Vom 29. Dezember 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 29. Dezember 2014.
Der Senat
Dienstag, den 30. Dezember 2014
552 HmbGVBl. Nr. 64
A r t i k e l 1
Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes
Das Hamburgische Krankenhausgesetz vom 17. April 1991
(HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 524), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu § 6b erhält folgende Fassung:
,,§ 6b Qualitätssicherung, Patientensicherheit, Quali-
tätstransparenz“.
1.2 Im Ersten Abschnitt wird hinter dem Eintrag zu § 6c
der Eintrag ,,§ 6d Menschen mit Behinderung im
Krankenhaus“ eingefügt.
1.3 Hinter dem Eintrag zu § 15 werden die Einträge ,,§ 15a
Aufnahme in den Krankenhausplan“ und ,,§ 15b Rück-
nahme und Widerruf der Aufnahme in den Kranken-
hausplan“ eingefügt.
1.4 Im Eintrag zum Fünften Abschnitt wird das Wort
,,Schlussvorschrift“ durch das Wort ,,Ordnungswidrig-
keiten“ ersetzt.
1.5 Der Eintrag zu § 30 erhält folgende Fassung:
,,§ 30 Ordnungswidrigkeiten“.
1.6 Hinter dem Eintrag zu § 30 wird der Eintrag ,,Sechster
Abschnitt Schlussvorschrift“ eingefügt.
2. In § 1 Absatz 1 werden hinter dem Wort ,,bedarfsge-
rechte“ die Wörter ,,sowie qualitätsorientierte“ einge-
fügt.
3. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Krankenhäuser in Hamburg,
die an der stationären Versorgung der Bevölkerung
teilnehmen, soweit nachstehend nichts anderes
bestimmt ist. Die stationäre Versorgung der Bevölke-
rung umfasst die teilstationäre und die vollstationäre
Versorgung.“
4. In § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 1 gilt abweichend von § 2 nur für Krankenhäuser,
die nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2482), zuletzt geändert am 27. März 2014 (BGBl. I
S. 261), in der jeweils geltenden Fassung zur Kranken-
hausbehandlung zugelassen sind.“
5. § 4 Absatz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3. Maßnahmen zur Erkennung, Erfassung und
Bewertung von nosokomialen Infektionen und
Erregern mit Resistenzen und Multiresistenzen
sowie des Antibiotika-Verbrauchs näher zu regeln
und vorzuschreiben, dass die Krankenhäuser
Dokumentationen und die hieraus gewonnenen
Erkenntnisse den zuständigen Behörden auf Ver-
langen vorzulegen oder Auskünfte hierzu zu ertei-
len haben,“.
6. In § 6a Absatz 1 Satz 4 wird das Wort ,,weitgehend“
gestrichen.
7. § 6b erhält folgende Fassung:
,,§ 6b
Qualitätssicherung, Patientensicherheit,
Qualitätstransparenz
(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, Leistungen in
der fachlich gebotenen Qualität und dem jeweiligen
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspre-
chend zu erbringen. Zur Erfüllung dieser Pflicht trifft
es Maßnahmen entsprechend den Regelungen zur
Qualitätssicherung im SGB V.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen
mit den unmittelbar Beteiligten nach § 17 Absatz 2 für
qualitätssensible Leistungen oder Leistungsbereiche
ergänzende Qualitätsanforderungen festlegen. Vor der
Festlegung von ergänzenden Qualitätsanforderungen
nach Satz 1 ist den Beteiligten nach § 17 Absatz 1 Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Senat wird ermächtigt, zur Erreichung einer
qualitätsgesicherten Versorgung durch Rechtsverord-
nung
1. für qualitätssensible Leistungen oder Leistungs-
bereiche, wenn eine einvernehmliche Festlegung
nach Absatz 2 nicht zustande gekommen ist, ergän-
zende Qualitätsanforderungen zu bestimmen und
2. Vorgaben für die Veröffentlichung von Ergebnissen
für Qualitätsindikatoren festzulegen.
Vor der Bestimmung von ergänzenden Qualitätsanfor-
derungen nach Satz 1 Nummer 1 hat die zuständige
Behörde den Beteiligten nach § 17 Absatz 1 Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Krankenhaus hat mindestens eine Qualitätsbe-
auftragte oder einen Qualitätsbeauftragten zu bestel-
len. Aufgabe der Qualitätsbeauftragten oder des Qua-
litätsbeauftragten ist
1. die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung und
Patientensicherheit,
2. die Information der Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter über die in dem jeweiligen Fachgebiet gelten-
den Qualitätsstandards und
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes
und des Hamburgischen Gesetzes
zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs
in der Ausbildung in Berufen der Altenpflege
und der Gesundheits- und Pflegeassistenz
Vom 29. Dezember 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 30. Dezember 2014 553
HmbGVBl. Nr. 64
3. die Unterstützung der Leitung des Krankenhauses
bei der Umsetzung wissenschaftlicher und gesetz-
licher Vorgaben.
(5) Das Krankenhaus ist verpflichtet, der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen, dass bei der Qua-
litätssicherung nach § 137 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 135a SGB V das Ergebnis für einen Qualitätsindika-
tor nach Abschluss des Strukturierten Dialogs gemäß
der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssiche-
rung in Krankenhäusern in der Fassung vom 15. Au-
gust 2006 (BAnz. S. 6361), zuletzt geändert am 20. Juni
2013 (BAnz. AT 5. November 2013 B1), auffällig ge-
blieben ist.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten abwei-
chend von § 2 nur für Krankenhäuser, die im Sinne des
§ 108 SGB V zur Krankenhausbehandlung zugelassen
sind.“
8. § 6c wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Kinder sollen grundsätzlich in Kinderkrankenhäu-
sern oder Abteilungen für Kinder- und Jugendmedizin
oder Kinderchirurgie behandelt werden.“
8.2 Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3
eingefügt:
,,(2) Jugendliche können unter Beachtung ihres Ent-
wicklungsstandes, Alters und der geplanten Behand-
lung in Erwachsenenabteilungen untergebracht wer-
den, wenn dort eine altersangemessene Behandlung,
Pflege und Betreuung sichergestellt ist.
(3) Psychisch erkrankte Kinder und Jugendliche sollen
in kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilungen
behandelt werden. Bei Jugendlichen kann die Behand-
lung in fachlich begründeten Ausnahmefällen in einer
Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie oder für
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie erfol-
gen.“
8.3 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und
5.
8.4 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Die Krankenhäuser wirken an der Erfüllung der
Aufgaben im Rahmen der Frühen Hilfen entsprechend
§ 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information
im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2975) in der jeweils geltenden Fassung mit. Wenn
das Krankenhaus bei Schwangeren oder Müttern über
ein geregeltes Verfahren einen Unterstützungsbedarf
erkennt, ist es befugt, zu diesem Zweck mit externen
Partnern zusammenzuarbeiten. Ein Unterstützungsbe-
darf, der die Weitergabe von Informationen erforder-
lich macht, liegt vor, wenn aufgrund der sozialen,
gesundheitlichen oder sonstigen Situation der Patien-
tin Risiken für die gesunde Entwicklung des Kindes
wahrgenommen werden. Das Krankenhaus ist berech-
tigt ­ soweit die Patientin nach Hinweis auf die beab-
sichtigte Übermittlung nicht etwas anderes bestimmt ­
folgende Daten an den externen Partner zu übermit-
teln: Name der Sorgeberechtigten, Geburtsdatum des
Kindes, Anschrift und Kommunikationsdaten. Ein
Widerspruch der Patientin muss dokumentiert wer-
den.“
9. Im Ersten Abschnitt wird hinter § 6c folgender § 6d
eingefügt:
,,§ 6d
Menschen mit Behinderung im Krankenhaus
(1) Den besonderen Belangen und Bedürfnissen von
Menschen mit Behinderung ist bei der medizinischen
Behandlung, sozialen Beratung und Betreuung sowie
der räumlichen Unterbringung in angemessener Weise
Rechnung zu tragen. § 6c Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Menschen mit Behinderung haben ein Recht da-
rauf, Krankenhausleistungen unter Achtung ihrer
Würde und Persönlichkeit in Anspruch zu nehmen.
Das Krankenhaus koordiniert erforderliche Unterstüt-
zungsleistungen, insbesondere technische oder persön-
liche Hilfen. Es stimmt sich hierzu, insbesondere bei
Menschen mit eingeschränkter Kommunikations-
fähigkeit, mit Betreuern, Angehörigen oder Einrich-
tungen ab.
(3) Das Krankenhaus ist verpflichtet, in regelmäßigen
Abständen sein Personal über Ziele und Inhalte der in
Absatz 1 genannten Vorgaben zu schulen.“
10. § 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Patientin bzw. dem Patienten ist auf Antrag
unentgeltlich Auskunft über die sie bzw. ihn betreffen-
den Patientendaten zu erteilen und Einsicht in die sie
bzw. ihn betreffenden Aufzeichnungen des Kranken-
hauses zu gewähren, soweit dies ohne Verletzung
schutzwürdiger Belange anderer Personen möglich ist
und nicht erhebliche therapeutische Gründe entgegen-
stehen. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die
Angabe der an Dritte übermittelten Daten und deren
Empfängerinnen oder Empfänger, soweit solche Über-
mittlungen aufzuzeichnen sind. Bevor keine Auskunft
erteilt wird, weil erhebliche therapeutische Gründe
entgegenstehen, hat das Krankenhaus zu prüfen, ob
diese Gründe dadurch ausgeräumt werden können,
dass es die Auskunft durch eine Ärztin bzw. einen Arzt,
eine Psychologische Psychotherapeutin bzw. einen
Psychologischen Psychotherapeuten oder eine Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. einen Kin-
der- und Jugendlichenpsychotherapeuten vermitteln
lässt. Entsprechendes gilt für die Einsicht in die Auf-
zeichnungen.“
11. § 15 wird wie folgt geändert:
11.1 In Absatz 1 wird das Wort ,,allgemeinen“ durch das
Wort ,,stationären“ ersetzt.
11.2 In Absatz 3 wird die Textstelle ,,, der Verweildauer, der
Bettenausnutzung sowie vor- und nachstationärer
Leistungsangebote“ durch die Textstelle ,,sowie der
Ausnutzung der Betten und Behandlungsplätze“
ersetzt und folgender Satz angefügt: ,,Erkenntnisse
über die ambulanten Versorgungsstrukturen können
hierbei einbezogen werden.“
11.3 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Der Krankenhausplan weist die bedarfsgerechten
Krankenhäuser nach gegenwärtiger und zukünftiger
Aufgabenstellung aus, insbesondere nach Standort,
vollstationären Betten und teilstationären Behand-
lungsplätzen, Fachgebieten, Versorgungsauftrag und
Trägerschaft.“
11.4 Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
,,(4a) Krankenhäuser können von geeigneten öffent-
lichen, freigemeinnützigen und privaten Trägern
betrieben werden. Krankenhausträger sind geeignet
im Sinne dieses Gesetzes, wenn ihre Krankenhäuser
bedarfsgerecht, wirtschaftlich und leistungsfähig sind
Dienstag, den 30. Dezember 2014
554 HmbGVBl. Nr. 64
und die Gewähr für die Einhaltung der für den Betrieb
eines Krankenhauses geltenden Vorschriften bieten.“
11.5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
11.5.1 In Satz 2 wird hinter dem Wort Ärzten die Textstelle
,,, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psy-
chologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten“ eingefügt.
11.5.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Der Krankenhausplan soll ferner darlegen, wie die
Krankenhäuser durch Zusammenarbeit und Aufga-
benteilung untereinander die Versorgung in wirt-
schaftlichen Betriebseinheiten sicherstellen können.“
11.6 Absatz 6 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,Unter die Auskunftspflicht fallen insbesondere
Angaben über
1. Planbetten, aufgestellte Betten sowie teilstationäre
Behandlungsplätze, gegliedert nach Art, Nutzung,
Fachgebieten und Schwerpunkten,
2. Berechnungs- oder Belegungstage, Patientenzu-
gang und -abgang, jeweils gegliedert nach Art und
Zahl sowie nach Fachabteilung.
Alle Angaben sind differenziert nach Krankenhaus-
standorten beziehungsweise Standorten der Tages-
kliniken zu übermitteln.“
11.7 In Absatz 8 wird die Textstelle ,,§ 8 Absatz 1 KHG“
durch die Textstelle ,,§ 15a Absatz 3″ ersetzt.
12. Hinter § 15 werden folgende §§ 15a und 15b eingefügt:
,,§ 15a
Aufnahme in den Krankenhausplan
(1) Ein Krankenhaus, dessen Träger geeignet im Sinne
des § 15 Absatz 4a ist, kann auf Antrag mit den Fachge-
bieten sowie Schwerpunkten in den Krankenhausplan
aufgenommen werden, für die jeweils
1. eine dauerhafte bedarfsgerechte Versorgung sowie
eine dem Leistungsspektrum des Krankenhauses
entsprechende Tag- und Nachtaufnahmebereit-
schaft gesichert ist,
2. die durchgängige ärztliche und pflegerische Versor-
gung für das jeweilige Fachgebiet oder den jeweili-
gen Schwerpunkt gewährleistet ist,
3. die Leitung des Fachgebiets und deren Vertretung
eine für das jeweilige Fachgebiet relevante Weiter-
bildung erfolgreich abgeschlossen haben,
4. die ärztliche Versorgung im Facharztstandard
gewährleistet ist und
5. die Einhaltung der geltenden Bestimmungen aus
§ 3 Absatz 2, den §§ 4, 4a, 6, 6a, § 6b Absatz 4 und
§ 6d sowie gegebenenfalls § 3 Absatz 1 und § 6c gesi-
chert ist.
Von der Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft nach
Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde eine
befristete oder dauerhafte Befreiung erteilen, sofern
dadurch die stationäre Versorgung der Bevölkerung
nicht gefährdet wird. Die Tag- und Nachtaufnahme-
bereitschaft nach Satz 1 Nummer 1 beinhaltet nicht
den Betrieb einer Notfallaufnahme nach § 3 Absatz 1.
(2) Das Krankenhaus hat die Voraussetzungen für die
Aufnahme mit dem jeweiligen Fachgebiet sowie
Schwerpunkt in den Krankenhausplan der Freien und
Hansestadt Hamburg gegenüber der zuständigen
Behörde nachzuweisen. Das Krankenhaus ist ver-
pflichtet, Änderungen der in Absatz 1 genannten Vo-
raussetzungen unverzüglich der zuständigen Behörde
mitzuteilen. Dies gilt auch für Abweichungen von dem
durch Bescheid nach Absatz 3 festgelegten Versor-
gungsauftrag.
(3) Die Aufnahme in den Krankenhausplan mit den
einzelnen Fachgebieten sowie Schwerpunkten erfolgt
durch Bescheid der zuständigen Behörde. Der
Bescheid kann Nebenbestimmungen enthalten, soweit
dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans
oder zur Sicherstellung der Notfallversorgung notwen-
dig ist. Durch eine Nebenbestimmung kann insbeson-
dere der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses ein-
geschränkt werden, soweit das Krankenhaus Mindest-
anforderungen nach § 137 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
SGB V oder ergänzende Qualitätsanforderungen nach
§ 6b Absatz 2 oder aus einer Rechtsverordnung nach
§ 6b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 länger als nur vorüber-
gehend nicht einhält.
§ 15b
Rücknahme und Widerruf der Aufnahme
in den Krankenhausplan
(1) Die Aufnahme in den Krankenhausplan ist durch
die zuständige Behörde zurückzunehmen, wenn bei
Erlass des Bescheides nach § 15a Absatz 3 eine der Vo-
raussetzungen des § 15a Absatz 1 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Aufnahme in den Krankenhausplan ist durch
die zuständige Behörde zu widerrufen, wenn nachträg-
lich eine der Voraussetzungen des § 15a Absatz 1 länger
als nur vorübergehend wegfällt. Sie kann auch wider-
rufen werden, wenn ein Krankenhaus seinen Ver-
pflichtungen nach § 15a Absatz 2 nicht nachkommt.
(3) Die Rücknahme oder der Widerruf der Aufnahme
in den Krankenhausplan kann sich auf einzelne Fach-
gebiete oder Schwerpunkte eines Krankenhauses
beziehen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und
2 nur auf das Fachgebiet oder den Schwerpunkt zutref-
fen.
(4) Die Möglichkeit der Rücknahme oder des Wider-
rufs eines Bescheides nach § 15a Absatz 3 durch andere
Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(5) Vor Rücknahme oder Widerruf der Aufnahme eines
Krankenhauses in den Krankenhausplan ist den
unmittelbar Beteiligten nach § 17 Absatz 2 Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.“
13. Die Überschrift des Fünften Abschnitts erhält fol-
gende Fassung:
,,Ordnungswidrigkeiten“.
14. § 30 erhält folgende Fassung:
,,§ 30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als verantwortliche
Leiterin oder verantwortlicher Leiter eines Kranken-
hauses vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 die durch Bescheid nach § 15a
Absatz 3 begründete Verpflichtung, eine Notfall-
aufnahme einzurichten und zu betreiben, länger als
nur vorübergehend nicht einhält,
2. entgegen § 5 Absatz 3 der zuständigen Behörde die
erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die notwen-
dige Einsicht in Geschäftsunterlagen nicht gewährt
oder den Beauftragten der zuständigen Behörde
Dienstag, den 30. Dezember 2014 555
HmbGVBl. Nr. 64
den Zutritt zum Grundstück, zu Anlagen oder zu
Einrichtungen nicht gestattet,
3. entgegen § 6b Maßnahmen der Qualitätssicherung
nicht durchführt, eine Qualitätsbeauftragte oder
einen Qualitätsbeauftragten nicht bestellt oder ein
auffällig gebliebenes Ergebnis für einen Qualitäts-
indikator nicht unverzüglich anzeigt,
4. entgegen § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die im
Bescheid nach § 15a Absatz 3 festgelegte Tag- und
Nachtaufnahmebereitschaft nicht gewährleistet
oder
5. entgegen § 15a Absatz 2 Satz 2 Änderungen der in
§ 15a Absatz 1 genannten Voraussetzungen der
zuständigen Behörde nicht unverzüglich mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 25.000 Euro geahndet werden.“
15. Hinter § 30 wird die Abschnittsbezeichnung ,,Sechster
Abschnitt Schlussvorschrift“ eingefügt.
A r t i k e l 2
Änderung des Hamburgischen Gesetzes
zur Bestimmung der zuständigen Stelle
zur Durchführung des Kostenausgleichs
in der Ausbildung in Berufen der Altenpflege
und der Gesundheits- und Pflegeassistenz
Das Hamburgische Gesetz zur Bestimmung der zuständi-
gen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Aus-
bildung in Berufen der Altenpflege und der Gesundheits- und
Pflegeassistenz vom 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 44) wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über das Erheben, Nutzen und Ver-
arbeiten personenbezogener Daten durch die zuständige
Stelle zum Zweck der Erfüllung der Durchführung und
Berechnung des Kostenausgleichs, insbesondere für die
Ermittlung der Höhe der Ausgleichsbeträge und Aus-
gleichsmasse, soweit dieses erforderlich ist.“
2. Hinter § 2 wird folgender neuer § 3 eingefügt:
,,§ 3
Entfallen der aufschiebenden Wirkung
von Widerspruch und Klage
Widerspruch und Klage gegen die Bescheide der für die
Durchführung des Kostenausgleichs zuständigen Stelle, die
die Festsetzung und Zahlung von Ausgleichsbeträgen und
Erstattungsbeträgen sowie die Festsetzung einer Verwal-
tungskostenpauschale vorsehen, haben keine aufschiebende
Wirkung.“
3. Der bisherige § 3 wird § 4.
A r t i k e l 3
Aufhebung von Rechtsverordnungen
Die Verordnung über die Satzung des Landesbetriebes
Krankenhäuser Hamburg ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­
(LBK Hamburg) vom 22. April 1997 (HmbGVBl. S. 125) und
die Verordnung über die Satzung für den Landesbetrieb
Krankenhäuser Hamburg Immobilien ­ Anstalt öffentlichen
Rechts ­ vom 4. Januar 2005 (HmbGVBl. S. 10) in der gelten-
den Fassung werden aufgehoben.
Ausgefertigt Hamburg, den 29. Dezember 2014.
Der Senat
Dienstag, den 30. Dezember 2014
556 HmbGVBl. Nr. 64
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