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Verordnung zur Änderung schulischer Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
223-1-15, 223-1-12

Seite 685

Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs „Reeperbahn+ II“
707-3-1

Seite 687

Verordnung über den Bebauungsplan Billwerder 31

Seite 693

DIENSTAG, DEN5. OKTOBER
685
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 65 2021
Tag I n h a l t Seite
23. 9. 2021 Verordnung zur Änderung schulischer Ausbildungs- und Prüfungsordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685
223-1-15, 223-1-12
28. 9. 2021 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Reeperbahn+ II“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 687
707-3-1
28. 9. 2021 Verordnung über den Bebauungsplan Billwerder 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10
der Stadtteilschule und des Gymnasiums
Auf Grund von §8 Absatz 4 und §45 Absatz 4 des Hambur-
gischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 322), sowie
Nummern 2 und 15 der Weiterübertragungsverordnung-
Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird ver-
ordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grund-
schule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule
und des Gymnasiums vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 325),
zuletzt geändert am 29. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 389), wird wie
folgt geändert:
1. §12 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Über die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen
hinaus können Schülerinnen und Schüler auf Antrag der
Sorgeberechtigten in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 eine
Jahrgangsstufe einmalig wiederholen, wenn sie
1. im Gymnasium nach mindestens einjähriger durch-
gängiger Teilnahme an der besonderen Förderung nach
§4 der Verordnung über die besondere Förderung von
Schülerinnen und Schülern gemäß §45 des Hamburgi-
schen Schulgesetzes (VO-BF) vom 22. September 2011
(HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 23. September
2021 (HmbGVBl. S. 685, 686), in der jeweils geltenden
Fassung nicht in allen Fächern und Lernbereichen
mindestens die Note ,,ausreichend“ erreicht haben oder
schlechtere Noten entsprechend §
30 Absätze 3 und 4
ausgleichen können,
2.in der Stadtteilschule nach mindestens einjähriger
durchgängiger Teilnahme an der besonderen Förde-
rung nach §3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VO-BF nicht
in allen Fächern und Lernbereichen und gegebenen-
falls in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe min-
destens die Note ,,ausreichend“ (E4) erreicht haben
oder schlechtere Noten entsprechend §
30 Absätze 3
und 4 ausgleichen können,
3.in der Stadtteilschule nach mindestens einjähriger
durchgängiger Teilnahme an der besonderen Förde-
rung nach §3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VO-BF nicht
in allen Fächern und Lernbereichen und gegebenen-
Verordnung
zur Änderung schulischer Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Vom 23. September 2021
Dienstag, den 5. Oktober 2021
686 HmbGVBl. Nr. 65
falls in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe min-
destens die Note ,,gut“ (G2) erreicht haben oder
schlechtere Noten entsprechend §
30 Absätze 3 und 4
ausgleichen können,
4.in der Stadtteilschule nach mindestens einjähriger
durchgängiger Teilnahme an der besonderen Förde-
rung nach §3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VO-BF nicht
über alle Fächer und Lernbereiche und gegebenenfalls
in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe mindes-
tens die Durchschnittsnote ,,ausreichend“ (G4) erreicht
haben und kein Fall von §29 Absatz 3 vorliegt.
Unmittelbar aufeinander folgende Jahrgangsstufen kön-
nen nicht wiederholt werden.“
1.2 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. In §14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Für die Jahrgangsstufen 8 bis 10 wird in der schuleige-
nen Stundentafel für die Fächer Mathematik, Deutsch und
Englisch nach Entscheidung der Schulkonferenz nach
Beteiligung von Lehrerkonferenz, Elternrat und Schüler-
rat und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Schule
in den landesweiten Lernstandsuntersuchungen und den
Abschlussprüfungen jeweils festgelegt, ob und in welchem
Umfang sie in äußerer oder innerer Differenzierung unter-
richtet werden. Diese Entscheidung ist alle fünf Jahre zu
überprüfen. Sie wird der Lehrerkonferenz, dem Elternrat,
dem Schülerrat sowie den Eltern der betroffenen Schul-
klassen erläutert.“
3. Anlage 4 (zu §41) wird wie folgt geändert:
3.1 In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Textstelle ,,§36
Absatz 3 Nummer 4″ durch die Textstelle ,,§
14 Absatz 4,
§36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4″ ersetzt.
3.2 In Nummer 6 wird die Textstelle ,,§
36 Absatz 3 Num-
mer 4a“ durch die Textstelle ,,§14 Absatz 4, §36 Absatz 3
Satz 1 Nummer 4a“ ersetzt.
4. Anlage 5 (zu §41) wird wie folgt geändert:
4.1 In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Textstelle ,,§36
Absatz 3 Nummer 4″ durch die Textstelle ,,§
14 Absatz 4,
§36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4″ ersetzt.
4.2 In Nummer 6 wird die Textstelle ,,§
36 Absatz 3 Num-
mer 4a“ durch die Textstelle ,,§14 Absatz 4, §36 Absatz 3
Satz 1 Nummer 4a“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die besondere Förderung
von Schülerinnen und Schülern
gemäß §45 des Hamburgischen Schulgesetzes
Auf Grund von §
45 Absatz 4 des Hamburgischen Schul
gesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geän-
dert am 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 322), sowie Nummer 15
der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April
2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Die Verordnung über die besondere Förderung von Schüle-
rinnen und Schülern gemäß §45 des Hamburgischen Schulge-
setzes vom 22. September 2011 (HmbGVBl. S. 405), geändert
am 17. Juli 2012 (HmbGVBl. S. 349, 353), wird wie folgt geän-
dert:
1. In §3 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
,,Besondere Förderung erhalten auch Schülerinnen und
Schüler mit schwach ausreichenden Leistungen, wenn
eine Verschlechterung des Leistungsbildes zu befürchten
ist beziehungsweise der Schulabschluss gefährdet ist, den
die bisherigen Leistungen grundsätzlich erwarten lassen.
Andere Schülerinnen und Schüler können auf Antrag der
Schule besondere Förderung erhalten.“
2. In §4 wird folgender Satz angefügt:
,,§3 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Artikel 1 Nummern 1 bis 1.2 tritt am 1. August 2022 in
Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom
1. August 2021 in Kraft.
Hamburg, den 23. September 2021.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Dienstag, den 5. Oktober 2021 687
HmbGVBl. Nr. 65
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein-
zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich-
tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort
Reeperbahn+ zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind die folgenden Maß-
nahmen vorgesehen:
a) Einsatz eines umfassenden, professionellen Quartiersma-
nagements,
b)
zusätzliche Reinigungs- und Pflegeleistungen sowie
Instandsetzungs- und Gestaltungsmaßnahmen im öffent
lichen Raum,
c) Marketingmaßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Otto Wulff BID Gesellschaft mbH.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §7 Absatz 2 GSED, der die Ober-
grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale
nach §5 2255000 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali-
ger Pauschalbetrag in Höhe von 20 000 Euro festgesetzt.
§6
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Reeperbahn+ II“
Vom 28. September 2021
Auf Grund von §3 und §8 Absatz 1 des Gesetzes zur Stär-
kung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezen
tren (GSED) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 525),
zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 225), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. September 2021.
Dienstag, den 5. Oktober 2021
688 HmbGVBl. Nr. 65
Anhang 1
Dienstag, den 5. Oktober 2021 689
HmbGVBl. Nr. 65
Anhang 2
Der Innovationsbereich ,,Reeperbahn+ II“ umfasst folgende Grundstücke
(ohne Straßenverkehrsflächen):
Nummer Belegenheit Flurstücks
nummer
1 Lincolnstraße 2; Reeperbahn 151, 153, 155 1293
2 Reeperbahn 147; Lincolnstraße ohne Nummer 834
3 Reeperbahn 145 235
4 Reeperbahn 141, 143 234
5 Reeperbahn 131 717
6 Silbersackstraße 2, 8; Reeperbahn 125, 127, 129 313
7 Silbersackstraße 9; Querstraße ohne Nummer 609
8 Querstraße 2 157
9 Querstraße 1; Hans-Albers-Platz 5, 6 163
10 Hans-Albers-Platz 3 162
11 Hans-Albers-Platz 2 160
12 Friedrichstraße 28, 30; Hans-Albers-Platz 1 220
13 Friedrichstraße 29 265
14 Friedrichstraße 19, 21, 23 266
15 Friedrichstraße 13, 17; Gerhardstraße ohne Nummer 254
16 Friedrichstraße 11; Gerhardstraße 12 801
17 Gerhardstraße 14, 16; Herbertstraße 16 802
18 Herbertstraße 14; Gerhardstraße 17 1155
19 Gerhardstraße 18, 18a 1156
20 Herbertstraße 10, 12 776
21 Herbertstraße 6, 7a, 7b, 8 153
22 Herbertstraße 3 565
23 Herbertstraße 1; Davidstraße 10b, 11, 12 780
24 Herbertstraße 24, 25 804
25 Herbertstraße 27 1122
26 Herbertstraße 28 1123
27 Herbertstraße 29 1124
28 Davidstraße 13, 14, 15; Herbertstraße 30 462
29 Friedrichstraße 9 800
30 Friedrichstraße 7 397
31 Friedrichstraße 3, 5 312
32 Friedrichstraße 1; Davidstraße 16, 17 159
33 Davidstraße 34, 35, 36; Hopfenstraße 36 342
34 Davidstraße 31, 32, 33 341
35 Davidstraße 30 368
36 Davidstraße 29; Kastanienallee 37 525
37 Davidstraße ohne Nummer; Kastanienallee ohne Nummer; Spielbudenplatz 31 94, 680, 1375
38 Spielbudenplatz 29, 30 1306
39 Kastanienallee ohne Nummer; Spielbudenplatz ohne Nummer 657
40 Spielbudenplatz 27, 28; Kastanienallee 32 658
Dienstag, den 5. Oktober 2021
690 HmbGVBl. Nr. 65
Nummer Belegenheit Flurstücks
nummer
41 Spielbudenplatz 24, 25 1387
42 Spielbudenplatz 21, 22 837
43 Spielbudenplatz 19, 20; Kastanienallee 22 653
44 Spielbudenplatz 18; Kastanienallee 18; Taubenstraße 21, 23 652
45 Spielbudenplatz 3 647
46 Spielbudenplatz 1; Kastanienallee ohne Nummer; Beim Trichter ohne Nummer 1002
47 Beim Trichter 1, 1a; Kastanienallee ohne Nummer; Zirkusweg ohne Nummer 1474
48 Beim Trichter ohne Nummer; Zirkusweg 20; Reeperbahn 1 1473
49 Millerntorplatz 1; Kleine Seilerstraße ohne Nummer; Reeperbahn ohne Nummer;
Seilerstraße ohne Nummer; Budapester Straße ohne Nummer;
Simon-von-Utrecht-Straße ohne Nummer
1300
50 Reeperbahn 5; Seilerstraße ohne Nummer 52
51 Reeperbahn 6 53
52 Reeperbahn 7; Seilerstraße ohne Nummer 54
53 Reeperbahn 9; Seilerstraße 7 55
54 Reeperbahn 11 56
55 Reeperbahn 15; Seilerstraße ohne Nummer 57
56 Seilerstraße 15; Reeperbahn 16 58
57 Reeperbahn 17 59
58 Reeperbahn 19, 21; Seilerstraße ohne Nummer; westlich Seilerstraße 15 60, 61, 590
59 Reeperbahn 22 62
60 Reeperbahn 25 63
61 Reeperbahn 29 65
62 Reeperbahn 35; Seilerstraße 27 239
63 Reeperbahn 36 19
64 Reeperbahn 38 20
65 Reeperbahn 40 21
66 Reeperbahn 42; Detlev-Bremer-Straße ohne Nummer 22
67 Reeperbahn 46, 48, 52; Reeperbahn ohne Nummer;
Detlev-Bremer-Straße ohne Nummer; südlich Detlev-Bremer-Straße 54
25, 26, 28, 251
68 Reeperbahn 54 31
69 Reeperbahn 56, 57 32
70 Reeperbahn ohne Nummer 33
71 Reeperbahn 58, 59 34
72 Reeperbahn 61 35
73 Reeperbahn 63, 65 37
74 Reeperbahn 66 38
75 Reeperbahn 68 39
76 Reeperbahn 70 1008
77 Reeperbahn 74; Hein-Hoyer-Straße 4 332
78 Hein-Hoyer-Straße 1; Reeperbahn 76 45
79 Reeperbahn 78 46
80 Reeperbahn 82 47
81 Reeperbahn 88 48
Dienstag, den 5. Oktober 2021 691
HmbGVBl. Nr. 65
Nummer Belegenheit Flurstücks
nummer
82 Reeperbahn 90 49
83 Reeperbahn 96; Hamburger Berg 39 50
84 Reeperbahn 100, 102, 104; Hamburger Berg 3a, 3b 1333
85 Reeperbahn 108, 110, 114 727
86 Talstraße 2; Reeperbahn 116 726
87 Talstraße 3; Reeperbahn 118, 122, 124, 126, 128, 130, 132 429
88 Reeperbahn 136 428
89 Reeperbahn 140, 140a, 140b, 140c, 142, 144 147, 989
90 Reeperbahn 140, 140a, 140b, 140c, 142, 144 427, 988
91 Reeperbahn 148 426
92 Reeperbahn 150 68
93 Reeperbahn 152, 154 67
94 Reeperbahn 156 425
95 Reeperbahn 158 424
96 Reeperbahn 160 423
97 Reeperbahn 166 1083
98 Reeperbahn 170 421
99 Reeperbahn 172 936
100 Große Freiheit 2; Reeperbahn 174 1287
101 Große Freiheit 4 1286
102 Große Freiheit 6 934
103 Große Freiheit 10 933
104 Große Freiheit 14, 28, 30; Reeperbahn 170a, 170b, 170c, 170d, 170e, 170f 928, 927
105 Große Freiheit 18 930
106 Große Freiheit 32, 34 925
107 Große Freiheit 36; Schmuckstraße 13, 15 924
108 Große Freiheit 39 898
109 Große Freiheit 27, 29 896
110 Große Freiheit 35 897
111 Große Freiheit 11, 23, 25; westlich Große Freiheit 11, 23 894, 890, 895,
983
112 Große Freiheit 17 893
113 Große Freiheit 13, 15 892
114 Große Freiheit 9 889
115 Große Freiheit 5, 7 1290
116 Große Freiheit 1; Nobistor ohne Nummer; Große Freiheit ohne Nummer;
südlich Große Freiheit 5
886, 885
117 Nobistor 4 884
118 Nobistor 8; nördlich Nobistor 8 883, 1544,
1551
119 Nobistor 10, 10a; nördlich Nobistor 8; nordwestlich Nobistor 4 1063, 1550,
1552
120 Nobistor 14 1517
121 Nobistor 16; nördlich Nobistor 16 1511, 1524
Dienstag, den 5. Oktober 2021
692 HmbGVBl. Nr. 65
Nummer Belegenheit Flurstücks
nummer
122 Davidstraße 23, 24; Reeperbahn 75 476
123 Davidstraße 21 459
124 Davidstraße 19; Friedrichstraße 2, 4, 6 224
125 Friedrichstraße 8, 12 223
126 Friedrichstraße 14, 16, 18 222
127 Friedrichstraße 22 1
128 Friedrichstraße 24, 26; Hans-Albers-Platz 20 169
129 Hans-Albers-Platz 17, 18 168
130 Hans-Albers-Platz 14, 15, 15a, 15b, 16 167
131 Reeperbahn 103; Hans-Albers-Platz 13 228
132 Reeperbahn 101 227
133 Reeperbahn 97, 99 682
134 Reeperbahn 95 226
135 Reeperbahn 89 225
136 Reeperbahn 83, 83a 145
137 Reeperbahn 77 177
138 Querstraße 6; Hans-Albers-Platz 8 164
139 Querstraße 4, 5; Silbersackstraße 5, 7 174
140 Silbersackstraße 1, 3; Reeperbahn 117, 119, 121 230
141 Reeperbahn 115; Hans-Albers-Platz 9 229
142 Herbertstraße 20, 21, 22 803
143 Schmuckstraße ohne Nummer 937
144 Kastanienallee ohne Nummer; Taubenstraße ohne Nummer 1546
145 Kastanienallee ohne Nummer 1547
146 Spielbudenplatz ohne Nummer; Taubenstraße ohne Nummer 1545
147 Kastanienallee ohne Nummer 1548
148 Kastanienallee ohne Nummer 1549
Gemarkung St. Pauli Süd, Bezirk Hamburg-Mitte
Dienstag, den 5. Oktober 2021 693
HmbGVBl. Nr. 65
§1
(1) Der Bebauungsplan Billwerder 31 für das Gebiet östlich
der Bundesautobahn A1 und der Justizvollzugsanstalt Billwer-
der und nördlich der Bahnstrecke 6100 Hamburg ­ Berlin und
des Umschlagbahnhofs Billwerder (Bezirk Bergedorf, Ortsteil
611) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Über die Flurstücke 1256, 1232 und 1203 (Nördlicher Bahn-
graben), über die Flurstücke 5122 und 5136, Nordwestgrenzen
der Flurstücke 4539 und 4398, über die Flurstücke 4398, 4406,
4398, 4402 und 4550, Nordostgrenzen der Flurstücke 4550,
4548, 5080, 5082, 5084 und 5086, Südostgrenzen der Flur
stücke 5086, 5140, 5139 und 1256 der Gemarkung Billwerder.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann eine Ent-
schädigungsberechtigte oder ein Entschädigungsberechtig-
ter Entschädigung verlangen. Es kann die Fälligkeit des
Anspruchs dadurch herbeigeführt werden, indem die Leis-
tung der Entschädigung schriftlich bei der Entschädigungs-
pflichtigen oder dem Entscheidungspflichtigen beantragt
wird. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile ein-
getreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt
wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf darf die festge-
setzte Grundfläche für Nebenanlagen, Zufahrten und
Zuwegungen sowie eine Anstaltsmauer auf der mit
,,(A)“ bezeichneten Fläche um eine Grundfläche von
17.000
m² und auf der mit ,,(C)“ bezeichneten Fläche
um eine Grundfläche von 3.500
m² überschritten wer-
den.
2. Für die mit ,,(B)“ bezeichnete Fläche gilt: Hafthäuser
sind unzulässig. Über die festgesetzte Grundfläche für
bauliche Anlagen hinaus ist eine Grundfläche von
6.700m² für Sport- oder andere Aktivflächen sowie eine
Anstaltsmauer zulässig.
3. Entlang der Nordost-, Südost- und Südwestgrenzen zur
privaten Grünfläche ist auf den mit ,,(A)“, ,,(B)“ und
,,(D)“ bezeichneten Flächen eine Anstaltsmauer mit
einer maximalen Höhe von 6
m über festgesetzter
Geländehöhe über Normalhöhennull (NHN) zulässig.
4. Im Plangebiet sind bauliche Gassicherungsmaßnah-
men vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter
den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen als
Verordnung
über den Bebauungsplan Billwerder 31
Vom 28. September 2021
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4151), in Verbindung mit
§
3 Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungs
gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380,
383), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), §
4 Absatz 3
Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes
naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), sowie §
9
Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung
vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am
23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
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auch Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch
Bodengase verhindern.
5. Für alle Aufenthaltsräume muss ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen
geschaffen werden. Es ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittle-
ren Innenschallpegels von 30 dB(A) in Aufenthaltsräu-
men nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bei geschlossenen
Außenbauteilen sicherzustellen, soweit eine im Nacht-
zeitraum schutzwürdige Nutzung, wie zum Beispiel ein
Arrestraum mit Nutzung in der Zeit von 22.00 Uhr bis
6.00 Uhr, besteht.
6. Die Dachflächen sind auf mindestens 8 vom Hundert
mit Photovoltaikanlagen auszustatten. In Kombination
mit Gründächern sind die Photovoltaikanlagen aufge-
ständert auszuführen.
7. Das anfallende, nicht versickerbare Niederschlagswas-
ser ist in den Ringgraben einzuleiten und von dort in
den ,,Nördlichen Bahngraben“ abzugeben.
8. Die Oberkante des Fertigfußbodens des ersten Oberge-
schosses (OKFFOG) ist auf der mit ,,(A)“ bezeichneten
Fläche auf einer Höhe von mindestens 4,6m über NHN
herzustellen.
9. Für die zu erhaltenden Bäume und festgesetzten
Anpflanzungen sind bei Abgang gleichwertige Ersatz-
pflanzungen vorzunehmen.
10. Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern sind Pflanzungen ausschließlich mit groß
kronigen Kopfbäumen herzustellen. Auf der mit ,,(C)“
bezeichneten Fläche ist die Fläche zum Anpflanzen ein-
reihig mit Sträuchern zu bepflanzen.
11. Die private Grünfläche ist außerhalb der Schauwege
und Gewässerböschungen mit Regiosaatgut einer arten-
reichen Kräuter-Grasflur zu begrünen und extensiv zu
pflegen.
12. Innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung ,,Justizvollzugsanstalt Stellplatz
anlage“ nordöstlich des Dweerlandwegs sind mindes-
tens acht großkronige Bäume räumlich verteilt zu
pflanzen.
13. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind die Fahr-
und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser-
und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Ausnah-
men sind zulässig, soweit betriebliche beziehungsweise
vollzugliche Gründe dies erfordern.
14. Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu ver-
wenden und zu erhalten. Für die festgesetzten Bäume
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen,
dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzungen
erhalten bleiben. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 18cm, in 1m Höhe über
dem Erdboden gemessen, aufweisen. Die Scheitelhöhe
der Kopfbäume auf dem Wall darf dabei nicht höher als
2
m liegen. Für Gehölzpflanzungen sind mindestens
zweifach verpflanzte Sträucher oder Heckenpflanzen,
Pflanzengröße mindestens 100cm, zu verwenden.
15. Auf den mit ,,(A)“, ,,(B)“ und ,,(C)“ bezeichneten Flä-
chen sind die Dachflächen auf mindestens 50 vom Hun-
dert mit einem mindestens 12cm starken durchwurzel-
baren Substrataufbau zu versehen und flächendeckend
extensiv und dauerhaft mit standortgerechten Stauden
und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist

dauerhaft zu erhalten. Zwischen den Paneelen der

Photovoltaikanlagen ist eine Verringerung der Sub
stratstärke auf mindestens 7cm zulässig.
16. Der Wall ist mit einer maximalen Gesamthöhe von
1,80
m über Geländeoberkante herzustellen und mit
Mutterboden anzudecken.
17. Der Ringgraben ist naturnah mit flachen Uferböschun-
gen herzustellen.
18. Im Bereich der privaten Grünfläche ist die Anlage von
geschotterten Schauwegen zulässig. Im Bereich zwi-
schen Anstaltsmauer und Ringgraben ist ein Schauweg
aus nährstoffarmen Substrat (Kies-Sand-Gemisch) her-
zustellen und mit einem geeigneten Regiosaatgut für
Trockenrasen zu begrünen.
19. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind Außen-
leuchten ausschließlich zur Herstellung der verkehrs
sicheren Nutzung der Freiflächen sowie aus vollzugs-
fachlichen Gründen zulässig. Diese sind als monochro-
matisch abstrahlende Leuchten oder Lichtquellen mit
möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultraviolet-
ten Bereich mit Wellenlängen zwischen 380 und 700
Nanometern, maximal 4.000 Kelvin Farbtemperatur
zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen
von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflä-
chentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschrei-
ten Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen und
nach oben und zur freien Landschaft abzuschirmen
oder so auszurichten, dass direkte Lichteinwirkungen
auf diese Flächen vermieden werden.
20. Zum Schutz des oberflächennahen Grundwasserleiters
gelten die folgenden Anforderungen:
20.1 In den Gemeinbedarfsflächen sind Tiefgaragen und
Kellergeschosse unzulässig, hiervon sind erforderliche
Gründungsmaßnahmen ausgeschlossen.
20.2 Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maß-
nahmen, die zur dauerhaften Absenkung des vegeta
tionsverfügbaren Grundwassers sowie Maßnahmen, die
zu Staunässe führen, sind nicht zulässig.
20.3 Kurzfristig erforderliche Grundwasserabsenkungen
sind während der Vegetationsperiode (1. März bis
30. September) nur zulässig, wenn durch geeignete
Maßnahmen Schäden der benachbarten Vegetation aus-
geschlossen werden.
21. Auf den mit ,,(A)“ und ,,(B)“ bezeichneten Flächen ist
die Anstaltsmauer entsprechend der bestehenden
Anstaltsmauer herzustellen, sofern die Schaffung von
Ersatzlebensräumen für Brutvögel und Fledermäuse
nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden kann.
22. Für Ausgleichsmaßnahmen werden außerhalb des
Plangebiets den mit ,,(A)“, ,,(B)“, ,,(C)“ und ,,Justizvoll-
zugsanstalt Stellplatzanlage“ bezeichneten Flächen für
den Gemeinbedarf und der Straßenverkehrsfläche die
Flurstücke 17/6 und 17/8 (Gemeinde Jork, Gemarkung
Borstel, Flur 12, Jugendanstalt Hahnöfersand) sowie
1/5, 17/1, 17/12 und 23 (Gemeinde Jork, Gemarkung
Borstel, Flur 11, Jugendanstalt Hahnöfersand) jeweils
teilweise zugeordnet.
23. Für Ausgleichsmaßnahmen werden außerhalb des
Plangebiets den mit ,,(A)“, ,,(B)“, ,,(C)“ und ,,Justizvoll-
zugsanstalt Stellplatzanlage“ bezeichneten Flächen für
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den Gemeinbedarf und der Straßenverkehrsfläche fol-
gende Flurstücke zugeordnet:
23.1 Die Flurstücke 5079, 5081, 5083, 5085, 1272 und 5087
(jeweils teilweise) der Gemarkung Billwerder.
23.2 Die Flurstücke 5561 (teilweise) und 5564 (teilweise) der
Gemarkung Billwerder.
23.3 Die Flurstücke 1299, 1300, 1301, 1315, 1316 der Gemar-
kung Billwerder.
23.4 Das Flurstück 1844 der Gemarkung Boberg.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. September 2021.
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77.
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