FREITAG, DEN27. NOVEMBER
595
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 65 2020
Tag I n h a l t Seite
27.
11.
2020 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert
am 20. November 2020 (HmbGVBl. S. 581), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu §10a folgende
Fassung:
,,§
10a Allgemeine Maskenpflichten in öffentlich zugäng
lichen Gebäuden sowie in Arbeits- und Betriebsstätten“.
2. §3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander
einenMindestabstandvon1,5Meterneinhalten(Abstands-
gebot). Das Abstandsgebot gilt nicht
1. für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts,
2. für Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehe-
gatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Part-
nerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensge-
meinschaft, Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder
Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehe-
gatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn
die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die
Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder
wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erlo-
schen ist, Pflegeeltern und Pflegekinder oder für Perso-
nen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge-
oder Umgangsrechtsverhältnis besteht oder
3. bei Zusammenkünften mit den Angehörigen eines wei-
teren Haushalts;
die Ausnahmen vom Abstandsgebot nach den Nummern 1
bis 3 gelten bei Zusammenkünften von Angehörigen eines
gemeinsamen Haushalts (Nummer 1) mit Personen nach
Nummer 2 oder Nummer 3 jedoch nur für jeweils die
Zusammenkunft von insgesamt bis zu fünf Personen; das
Abstandsgebot gilt ferner nicht, wenn seine Einhaltung
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich
ist.“
3. §4a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder
Bekanntenkreis an öffentlichen Orten, in Fahrzeugen zum
Zwecke der Freizeitgestaltung oder im privaten Wohn-
raum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum sind
nur mit den folgenden Personen zulässig:
1. den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts,
2. den Verwandten und Verschwägerten gerader Linie,
Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern,
Partnerinnen und Partnern einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft, Verlobten, Geschwistern, Ehe-
gatten oder Lebenspartnern der Geschwister, Geschwis-
tern der Ehegatten oder Lebenspartnern, und zwar
auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft,
welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr
besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwäger-
schaft erloschen ist, Pflegeeltern und Pflegekindern
oder für Personen, zwischen denen ein familienrechtli-
ches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht
oder
3. den Angehörigen eines weiteren Haushalts;
bei Zusammenkünften von Angehörigen eines gemeinsa-
men Haushalts (Nummer 1) mit Personen nach Nummer 2
oder Nummer 3 sind insgesamt bis zu fünf Personen zuläs-
sig, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebens-
jahres nicht mitgerechnet werden; im Übrigen sind
Zusammenkünfte von Kindern bis zur Vollendung des 12.
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 27. November 2020
Auf Grund von §
32 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutz
gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert
am 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), wird verordnet:
Freitag, den 27. November 2020
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Lebensjahres nur mit insgesamt bis zu zehn Personen
zulässig; es wird empfohlen, die körperlichen Kontakte auf
ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und geeignete
Hygienemaßnahmen einzuhalten. §
4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 8 gilt entsprechend; im Übrigen findet diese Ver-
ordnung im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen
befriedeten Besitztum keine Anwendung.“
4. §10a erhält folgende Fassung:
,,§10a
Allgemeine Maskenpflichten
in öffentlich zugänglichen Gebäuden
sowie in Arbeits- und Betriebsstätten
(1) In allen öffentlich zugänglichen Gebäuden gilt in den
für den Publikumsverkehr geöffneten Bereichen eine Mas-
kenpflicht nach Maßgabe von §
8, soweit nicht in dieser
Verordnung etwas anders bestimmt ist. In den Gebäuden,
die von Dienststellen oder sonstigen Einrichtungen der
Freien und Hansestadt Hamburg oder den ihrer Aufsicht
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen
Rechts genutzt werden, gilt in den für den Publikumsver-
kehr geöffneten Bereichen für anwesende Personen eine
Maskenpflicht nach §8 mit der Maßgabe, dass die Mund-
Nasen-Bedeckungen abgelegt werden dürfen, wenn dies
zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist. Sätze
1 und 2 gelten nicht für Gebäude, auf die die Regelungen in
§§11 bis 34a anwendbar sind. Die Vorschriften der §§176
und 180 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert am
16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2167, 2195), einschließlich
der sitzungspolizeilichen Befugnisse der Vorsitzenden
bleiben unberührt.
(2) In allen nicht dem Publikumsverkehr zugänglichen
Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten sowie sonstigen
räumlichen Bereichen, die der Berufsausübung dienen,
gilt in geschlossenen Räumen eine Maskenpflicht nach §8,
mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen
abgelegt werden dürfen, wenn ein dauerhafter Steh- oder
Sitzplatz eingenommen wird und ein Mindestabstand von
1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird; weiter-
gehende gesetzliche Anforderungen aus dem Bereich des
Arbeitsschutzes sind zu berücksichtigen.“
5. §12 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Wird der öffentliche Personenverkehr mit Personenkraft-
wagen durchgeführt, gilt die Maskenpflicht nach Maßgabe
von §8 auch für das Fahrpersonal.“
6. §13 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 werden hinter Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
,,Die Maskenpflicht nach §8 gilt auch in Warteschlangen
und Menschenansammlungen vor den Eingängen der in
Satz 1 genannten Einrichtungen sowie auf deren Außenflä-
chen und Stellplatzanlagen. Auf Außenflächen dürfen
geeignete Raucherbereiche für die Beschäftigten einge-
richtet werden.“
6.2 Absatz 2a erhält folgende Fassung:
,,(2a) Der Zugang des Publikums ist durch geeignete tech-
nische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwa-
chen (Einlassmanagement), dass die Anzahl der anwesen-
den Kundinnen und Kunden wie folgt begrenzt wird:
1.
bei einer für den Publikumsverkehr geöffneten
Betriebsfläche von bis zu 800 Quadratmetern auf eine
Kundin bzw. einen Kunden je 10 Quadratmeter der für
den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche,
2.
bei einer für den Publikumsverkehr geöffneten
Betriebsfläche von mehr als 800 Quadratmetern auf 80
Kundinnen bzw. Kunden zuzüglich eine Kundin bzw.
einen Kunden je 20 Quadratmeter derjenigen für den
Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche, die 800
Quadratmeter übersteigt.
Bei Einkaufszentren ist deren Gesamtverkaufsfläche maß-
gebend. Betriebe deren für den Publikumsverkehr geöff-
nete Betriebsfläche 10 Quadratmeter nicht übersteigt, dür-
fen einer Kundin oder einem Kunden zuzüglich einer
gegebenenfalls erforderlichen Begleitperson den Zutritt
gewähren. Die Pflicht zur Begrenzung des Zugangs von
Publikum gilt nicht für Betreiberinnen und Betreiber von
Verkaufsständen auf Wochenmärkten.“
7. §22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) An den staatlichen Hochschulen erfolgt die Lehre
grundsätzlich in Form digitaler Lehrangebote, soweit
nicht die jeweilige Lehrveranstaltung eine gemeinsame
Anwesenheit von Studierenden und Lehrenden erfordert,
wie insbesondere Labortätigkeiten, praktische und künst-
lerische Ausbildungsabschnitte oder Prüfungen.“
8. In §23 Absatz 4 Satz 1 wird die Textstelle ,,bis zum 31. De
zember 2020″ gestrichen.
9. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9.1 In Nummer 3 wird jeweils die Textstelle ,,§
4a Absatz 2
Satz 1 erster Halbsatz“ durch die Textstelle ,,§4a Absatz 2
Satz 1″ ersetzt.
9.2 Hinter Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:
,,21a.
entgegen §10a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §8
Absatz 1 in öffentlich zugänglichen Gebäuden, in
den für den Publikumsverkehr geöffneten Berei-
chen die Maskenpflicht nicht befolgt,“.
9.3 Nummer 22 erhält folgende Fassung:
,,22.
entgegen §10a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit §8
Absatz 1 in Gebäuden, die von Dienststellen oder
sonstigen Einrichtungen der Freien und Hansestadt
Hamburg oder den ihrer Aufsicht unterstehenden
juristischen Personen des öffentlichen Rechts genutzt
werden, in den für den Publikumsverkehr geöffneten
Bereichen die Maskenpflicht nicht befolgt,“.
9.4 Hinter Nummer 22 wird folgende Nummer 22a eingefügt:
,,22a.
entgegen §
10a Absatz 2 in Verbindung mit §
8
Absatz 1 in den nicht für den Publikumsverkehr
zugänglichen Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten
sowie sonstigen räumlichen Bereichen, die der
Berufsausübung dienen, die Maskenpflicht nicht
befolgt,“.
9.5 In Nummer 28 wird hinter der Textstelle ,,§
13 Absatz 1″
die Textstelle ,,Satz 1″ eingefügt.
10. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 20. Dezember
2020 außer Kraft.“
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 27. November 2020.
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Begründung
zur Dreiundzwanzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
A. Zweck und Ziele der Verordnung
Die Verordnung hat den Zweck, die Ausbreitung des Coronavirus-SARS-CoV-2 (im Folgenden:
Coronavirus) in der Freien und Hansestadt Hamburg einzudämmen, um hierdurch die Gesundheit und
das Leben der Bürgerinnen und Bürger zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswe-
sens zu gewährleisten (vgl. § 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, § 28a Absatz 3 Satz 1 IfSG). Da-
mit soll zugleich im Sinne von § 1 Absatz 1 IfSG den Übertragungen von Infektionen durch das Corona-
virus vorgebeugt, Infektionen frühzeitig erkannt, und die Weiterverbreitung der durch das Coronavirus
ausgelösten COVID-19-Erkankung verhindert werden (§ 1 Absatz 1 IfSG).
B. Das Coronavirus-SARS-CoV-2 und die COVID-19-Erkrankung
Das Coronavirus ist hochinfektiös und hat sich in kurzer Zeit weltweit und im Bundesgebiet verbreitet.
Es löst die COVID-19-Erkrankung aus.
Mit Stand vom 25. November 2020 haben sich weltweit knapp 60 Millionen Menschen mit dem Corona-
virus infiziert. Über 1,41 Millionen Menschen sind weltweit an den Folgen einer COVID-19-Erkrankung
gestorben. Im Bundesgebiet haben sich seit dem Ausbruch der Pandemie etwa 960.000 Menschen
infiziert (Stand 25.11.2020). Über 14.700 Menschen sind seitdem in Deutschland an einer COVID-19-
Erkrankung gestorben.1
In der Freien und Hansestadt Hamburg haben sich bislang über 23.300 Men-
schen infiziert. 347 Menschen sind in der Freien und Hansestadt Hamburg an der COVID-19-Erkran-
kung gestorben (Stand 25.11.2020).2
Obwohl in den vergangenen Monaten weltweit umfangreiche Erkenntnisse über das Coronavirus sowie
die COVID-19-Erkrankung gewonnen werden konnten, ist die epidemiologische Situation weiterhin
durch ein erhebliches Maß an Unsicherheit geprägt. Hinsichtlich der Infektionsepidemiologie und der
Krankheitsverläufe sind viele wissenschaftlichen Fragen weiterhin noch nicht endgültig geklärt. Zu den
ungeklärten Fragen gehört beispielsweise die Frage, warum Kinder weniger schwer erkranken. Auch
hinsichtlich der Übertragungswege bestehen noch Erkenntnislücken, wie beispielsweise der Rolle von
Kontaktübertragungen im Infektionsgeschehen. Dennoch kann eine Reihe von Erkenntnissen als gesi-
chert gelten:
1 Die in dieser Begründung genannten Infektionszahlen bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land beruhen auf den Angaben des Robert-Koch-Instituts.
2 Die in dieser Begründung genannten Infektionszahlen bezogen auf die Freie und Hansestadt Hamburg beru-
hen auf Daten der Freien und Hansestadt Hamburg.
Freitag, den 27. November 2020
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Der Hauptübertragungsweg des Coronavirus ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die
beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. Je nach Partikelgröße und den dadurch
bedingten physikalischen Eigenschaften unterscheidet man zwischen größeren Tröpfchen und kleine-
ren Partikeln (Aerosolen), wobei der Übergang zwischen beiden Formen fließend ist. Während insbe-
sondere größere respiratorische Partikel schnell zu Boden sinken, können Aerosole auch über längere
Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell Tröpfchen
und Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer
Vielzahl weiterer Faktoren, wie etwa der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig. Beim Atmen
und Sprechen, aber noch stärker beim Schreien und Singen, werden Aerosole ausgeschieden. Beim
Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich vermehrt größere Partikel. Neben der erhöhten Laut-
stärke des Sprechenden können auch individuelle Unterschiede zu einer verstärkten Freisetzung bei-
tragen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln jegli-
cher Größe im Umkreis von 1 bis 2 Metern um eine infizierte Person herum erhöht. Eine Maske (Mund-
Nasen-Schutz oder Mund-Nasen-Bedeckung) kann das Risiko einer Übertragung durch Partikel jegli-
cher Größe im unmittelbaren Umfeld um eine infizierte Person reduzieren. Bei einem längeren Aufent-
halt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertra-
gung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 1,5 Meter erhöhen, insbesondere dann, wenn
eine infektiöse Person besonders viele Aerosole ausstößt, sich längere Zeit in dem Raum aufhält und
exponierte Personen besonders tief oder häufig einatmen. Durch die Anreicherung und Verteilung der
Aerosole im Raum ist das Einhalten des Mindestabstandes zur Infektionsprävention dann ggf. nicht
mehr ausreichend. Eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen ist insbesondere in der unmit-
telbaren Umgebung der infektiösen Person nicht auszuschließen, da vermehrungsfähige Coronaviren
auf Oberflächen einige Zeit infektiös bleiben können.
Eine große Bedeutung haben die Übertragungen von infektiösen Personen, wenn sie bereits Krank-
heitszeichen (Symptome) entwickelt haben. Dabei können diese Symptome relativ subtil sein, wie z. B.
Kopf- und Halsschmerzen. Eine solche Phase mit leichteren Symptomen kann einer späteren Phase
mit ,,typischeren“ Symptomen, wie z. B. Fieber oder Husten, um ein oder zwei Tage vorausgehen. Ty-
pischere Symptome können aber auch ausbleiben. Darüber hinaus steckt sich ein relevanter Anteil von
Personen bei infektiösen Personen innerhalb von 1 bis 2 Tagen vor deren Symptombeginn an. Schließ-
lich gibt es auch Ansteckungen durch Personen, die zwar infiziert und infektiös waren, aber nicht er-
krankten (asymptomatische Übertragung).
Die Infektion mit dem Coronavirus präsentiert sich insgesamt mit einem breiten aber unspezifischen
Symptomspektrum, sodass die virologische Diagnostik die tragende Säule im Rahmen der Erkennung
der Infektion und des Meldewesens ist. Zur Verminderung des Übertragungsrisikos sind die schnelle
Isolierung von positiv getesteten Personen sowie die Identifikation und die frühzeitige Quarantäne en-
ger Kontaktpersonen wirksam. Das Abstandhalten zu anderen Personen, das Einhalten von Hygiene-
regeln, das Tragen von (Alltags-) Masken sowie Lüften (AHA + L-Regel) sind Maßnahmen, die insbe-
sondere auch die Übertragung von (noch) nicht erkannten Infektionen verhindern.
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Zu den im deutschen Meldesystem am häufigsten erfassten Symptomen zählen Husten, Fieber,
Schnupfen, sowie Geruchs- und Geschmacksverlust. Der Krankheitsverlauf variiert in Symptomatik und
Schwere, es können symptomlose Infektionen bis hin zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen
und Tod auftreten.
Insgesamt sind nach den Daten des Robert Koch-Instituts mit Stand vom 22. November 2020 1,7%
aller Personen, für die bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus in Deutschland übermittelt wurden,
im Zusammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung verstorben.
Das Coronavirus verursacht sehr häufig Atemwegsinfektionen. Meist in der zweiten Krankheitswoche
kann sich eine Pneumonie entwickeln, die in ein beatmungspflichtiges ARDS (Acute Respiratory Dis-
tress Syndrome) fortschreiten kann, das u.U. eine Sauerstoffaufsättigung des Blutes außerhalb des
Körpers erforderlich macht.
Die COVID-19-Erkrankung kann sich nicht nur in der Lunge, sondern in vielfältiger Weise auch in an-
deren Organsystemen manifestieren. Als neurologische Symptome werden Kopfschmerzen, Schwindel
und andere Beeinträchtigungen beschrieben, die neuroinvasive Eigenschaften des Virus vermuten las-
sen. Dazu zählen auch neuropsychiatrische Symptome bzw. Krankheitsbilder sowie einzelne Fälle
möglicherweise SARS-CoV-2-assoziierter akuter nekrotisierender hämorrhagischer Enzephalopathie
und Meningitis. Darüber hinaus sind Fälle eines Guillain-Barré- und Miller-Fisher-Syndroms beschrie-
ben worden. Eine kardiale Beteiligung ließ sich nachweisen, darunter auch bei Kindern und Patienten
mit mildem oder moderatem Verlauf. Insbesondere bei schweren Infektionen der Atemwege erleidet
eine Reihe von Patienten kardiovaskuläre Komplikationen. Beschrieben sind Myokardschädigungen,
Myokarditis, akuter Myokardinfarkt, Herzinsuffizienz, Herzrhythmusstörungen und venöse thromboem-
bolische Ereignisse. Die pathologisch erhöhte Blutgerinnung geht bei schweren COVID-19-Verläufen
mit einem erhöhten Risiko für Thromboembolien, u. a. in den unteren Extremitäten, sowie Lungenarte-
rien- und zerebrovaskulären Embolien und möglichen Folgeschäden einher. Bei Infektionen mit Pneu-
monien werden grundsätzlich längere Genesungszeiten beobachtet und sind prinzipiell nicht unge-
wöhnlich. Bei COVID-19-Erkrankungen können Wochen oder auch Monate nach der akuten Erkran-
kung noch Symptome vorhanden sein oder neu auftreten. Darüber hinaus kommen, auch bei milderen
Verläufen, längerfristige Müdigkeitserscheinungen, Merkstörungen, Gedächtnisprobleme oder Wortfin-
dungsstörungen vor.
Der genaue Zeitraum, in dem Personen ansteckend sind (Ansteckungsfähigkeit), ist noch nicht klar
definiert. Als sicher gilt, dass die Ansteckungsfähigkeit in der Zeit um den Symptombeginn am größten
ist und dass ein erheblicher Teil von Transmissionen bereits vor dem Auftreten erster klinischer Symp-
tome erfolgt.
In Deutschland werden ca. 11 % der übermittelten Fälle hospitalisiert. Laut dem von der Deutschen
Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) und dem Robert Koch-Institut ge-
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meinsam geführten DIVI-Intensivregister werden aktuell 57 % der intensivmedizinisch behandelten Er-
krankten beatmet (Stand 24.11.2020). Von den hospitalisierten Personen sterben etwa 23 % der Pati-
enten (Stand 24.11.2020). Die Letalität liegt bei beatmungspflichtigen Patienten höher als bei nicht-
beatmeten Patienten (53 % vs. 16 %).
Der Fall-Verstorbenen-Anteil liegt bei Erkrankten bis etwa 50 Jahren unter 0,1 %, er steigt ab 50 Jahren
zunehmend an und liegt bei Personen über 80 Jahren bei über 10 %.
Aktuell steht noch kein Impfstoff zum Schutz vor COVID-19 in Deutschland zur Verfügung. Laut WHO
befinden sich mit Stand 12. November 2020 212 Impfstoff-Kandidaten in der Entwicklung, die auf un-
terschiedlichen Wirkprinzipien beruhen (z. B. DNA, mRNA, Protein Subunit oder Vektor-Impfstoffe).
C. Folgen einer ungehinderten Verbreitung des Coronavirus
Die vorliegenden wissenschaftlichen Daten sowie der bisherige Pandemieverlauf in zahlreichen Mit-
gliedstaaten der EU sowie in den anderen Staaten der Welt zeigen, dass sich das Coronavirus ohne
wirksame Schutzmaßnahmen, mit denen seine Verbreitung wirksam eingedämmt wird, aufgrund seiner
vorherrschenden Übertragungswege in kürzester Zeit exponentiell in der Bevölkerung verbreitet und
zahlreiche Erkrankungsfälle auslöst. Dies wird auch dadurch befördert, dass Personen wie unter B.
dargelegt bereits dann das Coronavirus verbreiten und andere Personen anstecken können, wenn
bei ihnen noch keine Krankheitssymptome auftreten. Zudem ist das Krankheitsbild klinisch von anderen
Atemwegserkrankungen oftmals nicht zu unterscheiden und auch asymptomatisch verlaufende Krank-
heitsfälle sind bekannt.
Wie der Verlauf der Pandemie in den letzten zehn Monaten und die Beispiele vieler Staaten in Europa
und im Rest der Welt gezeigt haben, führt eine ungehinderte Verbreitung des Coronavirus aufgrund der
unter B. dargelegten Hospitalisierungsrate der Erkrankten sowie des Anteils von Personen, die auf eine
intensivmedizinische Behandlung mit Beatmungsmöglichkeit angewiesen sind, sehr bald zu einer Über-
lastung der Einrichtungen des Gesundheitswesens, mit der Folge, dass nicht alle erkrankten Personen,
die eine intensivmedizinische Behandlung benötigen, eine solche erhalten können.
Fehlende Behandlungsmöglichkeiten führen zu vermeidbaren Todesfällen einer Vielzahl von Men-
schen. Sie fordern zudem von dem ärztlichen Personal Entscheidungen über die Vergabe von Behand-
lungsmöglichkeiten zwischen erkrankten Personen ab (sog. Triage-Entscheidungen). Die Ressourcen
an Beatmungsgeräten und Krankenhausbetten aber insbesondere auch an Personal, das die mehrjäh-
rige intensivmedizinische Ausbildung durchlaufen hat, sind trotz des seit Beginn der Pandemie vorge-
nommenen personellen und technischen Ausbaus insgesamt begrenzt. Auf eine hohe Auslastung der
Intensivbetten zu warten, bevor konsequente Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus um-
gesetzt werden, würde zu einer Überlastung in der Krankenversorgung führen.
Freitag, den 27. November 2020 601
HmbGVBl. Nr. 65
Demgegenüber zeigen die Erfahrungen des bisherigen Pandemieverlaufs in Deutschland und in ande-
ren Staaten, dass durch wirksame Eindämmungsmaßnahmen und sonstige Schutzmaßnahmen die
Verbreitung des Coronavirus in der Bevölkerung so verlangsamt werden kann, dass in ausreichendem
Maße intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten für alle Erkrankten, die einer solchen bedürfen,
gewährleistet werden können.
Die Belastung des Gesundheitssystems hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung des Corona-
virus, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den
eingeleiteten kollektiven und individuellen Gegenmaßnahmen (z. B. Isolierung, Quarantäne, physische
Distanzierung, AHA-L Hygieneregeln) ab. Die Belastung ist nach den vorliegenden Daten aktuell in
weiten Teilen Deutschlands bereits erheblich und kann sehr schnell weiter zunehmen. Es droht mithin
ein Zustand, in dem das öffentliche Gesundheitswesen sowie die Einrichtungen der ambulanten und
stationären medizinischen Versorgung örtlich so stark belastet werden, dass deren Funktionalität nicht
verlässlich in jedem Einzelfall aufrechterhalten werden kann.
Für eine wirksame Eindämmung des Coronavirus ist die Nachverfolgung der Kontakte infizierter Per-
sonen von zentraler Bedeutung. Durch die Kontaktnachverfolgung können Infektionsketten unterbro-
chen werden. Die Gesundheitsämter spielen deshalb in der Bekämpfung der Pandemie eine zentrale
Rolle. Wenn die Fallzahlen und die Anzahl der Kontakte infizierter Personen in einer Größenordnung
liegen, bei der die Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie 1 sehr weitgehend gelingt, lässt sich
das Infektionsgeschehen leichter kontrollieren. Doch jede nicht erkannte Infektion und jede Kontaktper-
son, die den Gesundheitsämtern entgeht, kann der Keim einer neuen Infektionskette werden, die sich
dann der Kontrolle entzieht. Steigt die Zahl der unerkannten Infizierten weiter signifikant, dann geben
immer mehr Personen das Coronavirus weiter, ohne davon zu wissen, und treiben das exponentielle
Wachstum der Infektionszahlen an. Eine Überlastung der Gesundheitsämter kann daher zu einer immer
höheren Dunkelziffer und schließlich zu einem unkontrollierten exponentiellen Wachstum der Fallzah-
len und in der Folge auch zu Sterbefällen führen. Die Entwicklungen in anderen Staaten der Welt in
den vergangenen Monaten belegen diese Gefahr eindrücklich.
D. Die aktuelle epidemiologische Lage im Bundesgebiet und in der Freien und
Hansestadt Hamburg
Mit Wirkung zum 28. März 2020 hat der Deutsche Bundestag am 25. März 2020 aufgrund der Ausbrei-
tung des neuen Coronavirus in Deutschland gemäß § 5 IfSG eine epidemische Lage von nationaler
Tragweite von unbestimmter Dauer festgestellt. Am 18. November 2020 hat der Bundestag deren Fort-
bestehen festgestellt.
Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung durch das
Coronavirus in Deutschland insgesamt weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch.
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602 HmbGVBl. Nr. 65
Nach den Einschätzungen des Robert Koch-Instituts liegt weltweit und in Deutschland anhaltend eine
sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation vor. Weltweit und in angrenzenden Ländern Euro-
pas nimmt die Anzahl der Fälle zum Teil wieder rasant zu.
In der Freien und Hansestadt Hamburg konnte der Ausbreitung des Coronavirus während der soge-
nannten ,,ersten Welle“ im März und April 2020 durch die Schutzmaßnahmen der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sowie die Kontaktnachverfolgung der Gesundheitsämter wirk-
sam begegnet werden. Dadurch konnten Schutzmaßnahmen ab dem Mai 2020 sukzessiv wieder zu-
rückgenommen werden, da sich die Anzahl der täglichen Neuinfektionen auf einem kontrollierbaren
Niveau bewegte. Jedoch werden seit Ende August 2020 wieder vermehrt Übertragungen und eine kon-
tinuierliche Steigerung der Anzahl der Neuinfektionen in Deutschland insgesamt sowie auch in der
Freien und Hansestadt Hamburg beobachtet.
Der Anstieg im Herbst 2020 wurde nach den Bewertungen des Robert-Koch-Instituts u.a. durch Aus-
brüche, insbesondere im Zusammenhang mit privaten Treffen und Feiern sowie bei Gruppenveranstal-
tungen, verursacht. Bei einem zunehmenden Anteil der Fälle ist die Infektionsquelle unbekannt. Seit
September 2020 werden wieder vermehrt COVID-19-bedingte Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen
gemeldet und die Zahl der Patienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssen, ist in den
letzten Wochen stark angestiegen. Die Anzahl täglicher Neuinfektionen, ab der die Gesundheitsämter
die Infektionsketten nicht mehr kontrollieren können der sogenannte Kipppunkt , ist in vielen Kreisen
und kreisfreien Städten Deutschlands überschritten. Dies zeigt sich in der wachsenden Anzahl der Ge-
sundheitsämter, die eine Überlastung melden. Sie können das Infektionsgeschehen nicht mehr ein-
dämmen.
Eine solche kritische Entwicklung des Infektionsgeschehens besteht auch in der Freien und Hansestadt
Hamburg. Die Monate September, Oktober und November 2020 sind bislang durch eine stetige Stei-
gerung der täglichen Neuinfektionen sowie der sogenannten Sieben-Tage-Inzidenz (Anzahl der Neu-
infektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen) gekennzeichnet: Während im
September 2020 in Hamburg 1722 Neuinfektionen nachgewiesen wurden, waren es im Oktober 2020
bereits 6552. Unter Geltung der verschärften Maßnahmen kamen vom 1. bis zum 23. November 2020
weitere 8334 Neuinfektionen hinzu. Die Sieben-Tage-Inzidenz stieg im gleichen Zeitraum von 10,7 (1.
September 2020) auf 137,85 (25. November 2020). Im Monatsmittel lag sie im September 2020 bei
18,3, im Oktober 2020 bei 58,3 und im bisherigen November 2020 (bis zum 23. November 2020) bei
150,6. Die täglichen Infektionszahlen übertreffen die Situation im März und April dieses Jahres.
Die gestiegenen Infektionszahlen finden auch ihren Niederschlag in der Auslastung der Einrichtungen
des Gesundheitswesens in der Freien und Hansestadt Hamburg: Die Belegung auf den Normalstatio-
nen stieg von 27 Patienten (1. Oktober 2020) auf 231 Patienten (20. November 2020). Die Intensivbet-
tenbelegung stieg in der Freien und Hansestadt Hamburg bereits von 15 Patienten (1. Oktober 2020)
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auf 89 Patienten (20. November 2020) an. Es stehen noch 127 freie Intensivbetten für Erwachsene zur
Verfügung (23. November 2020).
Die Entwicklung des Infektionsgeschehens der letzten Wochen weist auf eine zunächst ungebremste
und sodann nach ergänzenden Eindämmungsmaßnahmen gleichbleibend hohe Ausbreitung von Infek-
tionen innerhalb der Bevölkerung hin. Das eigentliche Ziel einer deutlichen Reduktion der Neuinfektio-
nen hingegen wurde bisher nicht erreicht. Ohne die Verschärfung der Eindämmungsmaßnahmen ist
ein verstärkter Verlust der Kontrolle über die Weiterverbreitung des Coronavirus in der Freien und Han-
sestadt Hamburg zu erwarten. Eine anwachsende oder gleichbleibende Verbreitungsgeschwindigkeit
nähme den schon jetzt stark belasteten Gesundheitsämtern die für die Beherrschung des Infektions-
geschehens essentielle Fähigkeit, Infektionsketten rechtzeitig zu unterbrechen. Das Abhandenkommen
oder Aussetzen der Nachverfolgung hätte erhebliche Folgen wie etwa einen Anstieg der Erkrankungs-
zahlen und der Sterblichkeit, wie das Beispiel zahlreicher europäischer Nachbarländer zeigt, in denen
das Infektionsgeschehen außer Kontrolle geraten ist. Die Zahlen legen nahe, dass ohne weitere
Schutzmaßnahmen alsbald eine Überlastung des Gesundheitssystems in der Freien und Hansestadt
Hamburg zu befürchten ist. Deshalb sind weiterhin wirksame Schutzmaßnahmen dringend erforderlich,
die darauf gerichtet sind, die weitere Verbreitung des Coronavirus in der Bevölkerung weitestgehend
einzudämmen und die Verbreitungsgeschwindigkeit zu vermindern.
E. Das Eindämmungs- und Schutzkonzept der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verfolgt vor diesem Hintergrund den Zweck,
die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, um hierdurch die Gesundheit und das Leben der Bür-
gerinnen und Bürger zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zu gewährleisten
(vgl. § 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, § 28a Absatz 3 Satz 1 IfSG).
Mit diesem Zweck trägt der Verordnungsgeber seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Artikel 2 Ab-
satz 2 Satz 1 Grundgesetz für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürgerinnen und Bür-
ger in der Freien und Hansestadt Hamburg Rechnung.
Um diese Ziele wirksam zu erreichen und hierbei zugleich die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten
der Bürgerinnen und Bürger geringstmöglich einzuschränken, ist in der Verordnung ein übergreifendes
Gesamtkonzept zur Eindämmung des Coronavirus sowie dem Schutz der Bevölkerung vor einer Infek-
tion und Erkrankung enthalten. Dieses Konzept sieht vor dem Hintergrund der unter D. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg insbesondere vor:
1. Schutzmaßnahmen, die in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und
hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen (vgl. § 28a Absatz 3 Satz 7 IfSG,
im Folgenden: Hygienemaßnahmen).
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604 HmbGVBl. Nr. 65
2. Schutzmaßnahmen, die die Kontaktnachverfolgung der Gesundheitsämter erleichtern und hier-
durch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen (vgl. § 28a Absatz 3 Satz 7 IfSG, im
Folgenden Nachverfolgungs-Maßnahmen).
3. Vorübergehende und möglichst kurzfristige Schutzmaßnahmen, durch die die Gesamtzahl per-
sönlicher Kontakte innerhalb der Bevölkerung reduziert wird, um dadurch eine alsbaldige effek-
tive Eindämmung des Infektionsgeschehens zu bewirken (vgl. § 28a Absatz 3 Satz 5 IfSG). So
kann schnellstmöglich eine epidemiologische Lage wiederhergestellt werden, in der eine Über-
lastung des Gesundheitssystems nicht zu befürchten ist und eine wirksame Kontaktnachverfol-
gung durch die Gesundheitsämter gewährleistet werden kann (im Folgenden: Wellenbrecher-
Maßnahmen).
4. Spezifische Maßnahmen zum Schutz besonders vulnerabler Personengruppen, um diese im
Besonderen vor einer Infektion mit dem Coronavirus sowie einer COVID-19-Erkrankung und
der aus dieser resultierenden Gefährdung ihres Lebens zu bewahren.
5. Spezifische und bundesweit abgestimmte Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des
Coronavirus durch Einreisende aus dem Ausland, um die Wirksamkeit der übrigen Schutzmaß-
nahmen in einem räumlich umgrenzten Gebiet zu ermöglichen. Ein regional umgesetztes
Schutzkonzept ist in seiner Wirksamkeit davon abhängig, inwieweit es gelingt, Eintragungen
aus anderen Regionen zu verhindern.
Bei der Ausgestaltung des durch die einzelnen Regelungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung umgesetzten Gesamtkonzepts ist insbesondere gemäß § 28a Absatz 3 Satz 4 die
Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-
Tage-Inzidenz) sowie deren Entwicklung in den vergangenen Wochen berücksichtigt worden. Die 7-
Tage-Inzidenz beträgt mit Stand vom 25.11.2020 137,85 und liegt damit weit über dem Schwellenwert
der 7-Tages-Inzidenz von 50, nach dessen Überschreitung gemäß § 28a Absatz 3 Satz 5 IfSG umfas-
sende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens
erwarten lassen.
Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber bei der ihm obliegenden Gestaltung des übergreifenden
Schutzkonzepts pflichtgemäß insbesondere auch den bisherigen Verlauf der Epidemie und die Infekti-
onsdynamik in der Freien und Hansestadt Hamburg, die Gesamtzahl der Infektionsfälle und ihre Ver-
teilung in den Altersgruppen der Bevölkerung, die besondere Schutzbedürftigkeit vulnerabler Perso-
nengruppen, die Kapazität, Auslastung und Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, die Möglich-
keit der Kontaktnachverfolgung von Infektionsfällen, die zuvor unter B. dargelegten epidemiologischen
und infektiologischen Erkenntnisse zur Verbreitung des Coronavirus sowie seine bisherigen Erfahrun-
gen und die vorliegenden wissenschaftlichen Daten zur Wirkung der Schutzmaßnahmen bei der Aus-
gestaltung des Gesamtkonzepts berücksichtigt.
Bei der Ausübung der ihm bei der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts zustehenden Einschätzungs-
prärogative (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. April 2020 5 Bs 64/20
, Rn. 21, juris; m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2020
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HmbGVBl. Nr. 65
OVG 11 S 12/20 , Rn. 10, juris) hat der Verordnungsgeber stets und für jede Schutzmaßnahme ge-
sondert deren Auswirkungen auf andere Rechtsgüter sowie die grundrechtlich geschützten Freiheiten
der betroffenen Grundrechtsträger einschließlich der übergreifenden sozialen, gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Folgewirkungen in seine Entscheidungen eingestellt.
Die einzelnen Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sowie
deren Gesamtkonzept finden ihre Rechtsgrundlagen in § 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 28 Absatz
1 Satz 1 und 2 und § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 17 IfSG.
Die in der Verordnung geregelten Schutzmaßnahmen sind vor dem Hintergrund der unter D. darge-
stellten aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg jeweils für sich be-
trachtet sowie insgesamt im Rahmen des in der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung umgesetzten Schutzkonzepts geeignet und dringend erforderlich, um die Ausbreitung des
Coronavirus in der Freien und Hansestadt Hamburg einzudämmen, die Gesundheit und das Leben der
Bürgerinnen und Bürger zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zu gewähr-
leisten.
Der Schutz dieser Rechtsgüter, zu dem der Verordnungsgeber verfassungsrechtlich verpflichtet ist,
steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu der aus den Schutzmaßnahmen im Einzelnen fol-
genden Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten sowie den sozialen, gesundheitlichen und wirt-
schaftlichen Folgewirkungen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
Bund und Länder zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile von einzelnen Schutzmaßnahmen be-
sonders betroffener natürlicher und juristischer Personen Ausgleichszahlungen vorsehen.
Ein wesentlicher Grundgedanke des Gesamtkonzepts besteht darin, die verschiedenen Lebensberei-
che so zu regeln, dass Risikofaktoren gehemmt werden, die ein Ausbruchsgeschehen befördern. Denn
sobald ein größeres Ausbruchsgeschehen vorliegt, besteht die Gefahr, dass einzelne Infektionsketten
im Rahmen der Nachverfolgung nicht vollständig abgeschnitten werden können und sich unkontrolliert
in der Bevölkerung fortsetzen. Dabei geht es insbesondere um die folgenden Faktoren:
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
hohe Anzahl von Beteiligten auf engem Raum
erhöhte Atemfrequenz durch körperliche/leutselige Betätigung und
verminderte Eigenkontrolle (z. B. durch Alkohol).
Soweit das aktuelle Infektionsgeschehen es zulässt, orientieren sich die Schutzmaßnahmen als Hygi-
enemaßnahmen direkt an den Risikofaktoren, um die Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger im Übri-
gen möglichst wenig einzuschränken. So variiert etwa die maximale Teilnehmeranzahl im Hinblick auf
den Veranstaltungsort im Freien oder im geschlossenen Raum. Wenn das Infektionsgeschehen jedoch
wie aktuell besonders hoch ist und Wellenbrecher-Maßnahmen erfordert, muss eine punktgenaue
Orientierung an den Risikofaktoren um Wellenbrecher-Maßnahmen ergänzt werden, um die erforderli-
che Breitenwirkung im Hinblick auf die Hemmung des Infektionsgeschehens zu erreichen.
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606 HmbGVBl. Nr. 65
Bei der Frage welche Lebensbereiche mit Hygiene- und Nachverfolgungs-Maßnahmen belegt werden
und welche im Rahmen von temporären Wellenbrecher-Maßnahmen erfasst werden, ist insbesondere
die dringende Erforderlichkeit der Reduktion der Gesamtzahl der persönlichen Kontakte innerhalb der
Bevölkerung, die besondere Bedeutung der durchgehenden Funktionalität des Bildungssystems und
des Wirtschaftssystems (vgl. § 28a Absatz 6 Satz 2 und 3 IfSG) sowie der besondere grundrechtliche
Schutz der Religionsfreiheit und der Versammlungsfreiheit (vgl. § 28a Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und
2 IfSG) entscheidungsleitend.
Gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 und 2 IfSG wird die Geltungsdauer der Verordnung grundsätzlich auf
vier Wochen ab dem Inkrafttreten befristet. Sollte die epidemiologische Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin Schutzmaßnahmen erfordern, werden die Ham-
burgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung oder einzelne Regelungen verlängert (§ 28a Absatz
5 Satz 2 IfSG). Der Verordnungsgeber wird wie bisher das Infektionsgeschehen sowie die Wirkung
der Schutzmaßnahmen weiter kontinuierlich evaluieren und er wird wie bereits seit dem vergangenen
Mai dieses Jahres mehrfach geschehen Schutzmaßnahmen, die im Einzelnen nicht mehr erforderlich
sind, umgehend wieder aufheben, sobald das Infektionsgeschehen dies wieder zulässt.
F. Systematik der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Das Gesamtkonzept zur Eindämmung des Coronavirus in der Freien und Hansestadt Hamburg ist in
den zehn Teilen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung umgesetzt.
Teil 1 zu den allgemeinen Vorschriften enthält den Zweck der Verordnung sowie einzelne Begriffsbe-
stimmungen.
Teil 2 beinhaltet die Regelungen zum Abstandsgebot und den Kontaktbeschränkungen an öffentlichen
Orten. Auf diese Regelungen wird in bereichsspezifischen Regelungen im Einzelfall verwiesen.
Teil 2a enthält vorübergehende Wellenbrecher-Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Anzahl per-
sönlicher Kontakte innerhalb der Bevölkerung zu reduzieren, um hierdurch eine alsbaldige effektive
Eindämmung des Infektionsgeschehens zu bewirken (vgl. § 28a Absatz 3 Satz 5 IfSG). Vorübergehend
sind deshalb hier in Überlagerung der fortbestehenden Grundsystematik der Verordnung im einzel-
nen Veranstaltungsverbote und Begrenzungen von Zusammenkünften im Familien-, Freundes-oder
Bekanntenkreis (§ 4a) sowie vorübergehende Schließungen von Einrichtungen mit Publikumsverkehr
und bestimmten Gewerben oder Betrieben (§ 4b) geregelt, die umgehend wieder aufgehoben werden,
sobald es das Infektionsgeschehen wieder zulässt.
In Teil 3 ist eine Reihe von Grundtatbeständen von allgemeinen Hygiene- und Nachverfolgungsmaß-
nahmen geregelt, die für Veranstaltungen jeglicher Art sowie bei dem Betrieb von für den Publikums-
verkehr geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherbergungs-
betrieben, Ladenlokalen oder sonstigen Angeboten mit Publikumsverkehr, insbesondere den in dieser
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HmbGVBl. Nr. 65
Verordnung aufgeführten, gelten. Insbesondere sind in allgemeiner Hinsicht Regelungen zu Schutz-
konzepten (§ 6), zur Kontakterhebung zur Nachverfolgung von Infektionsketten (§ 7) und zur Masken-
pflicht (§ 8) enthalten, die jeweils anzuwenden und einzuhalten sind, wenn allgemeine oder bereichs-
spezifische Vorschriften zu einzelnen Einrichtungen, Betriebsformen, Gewerben oder Veranstaltungen
auf diese Vorschriften verweisen. Teil 3 enthält darüber hinaus allgemeine Vorgaben für Veranstaltun-
gen (§ 9), Versammlungen (§ 10), Allgemeine Maskenpflichten in öffentlich zugänglichen Gebäuden
sowie in Arbeits- und Betriebsstätten (§ 10a) sowie eine Maskenpflicht auf bestimmten öffentlichen
Wegen, Straßen und Plätzen (§ 10b).
Teil 4 enthält bereichsspezifische Schutzvorgaben für einzelne Einrichtungen, Veranstaltungen, Be-
triebe, Gewerbe und vergleichbare Erscheinungsformen, in denen es erfahrungsgemäß zu erheblichen
Personenkonzentrationen kommt, die die Infektionsgefahr erhöhen. In diesem Teil finden sich deshalb
Vorgaben für religiöse Veranstaltungen und Trauerfeiern (§ 11), den öffentlichen Personenverkehr
(§ 12), Verkaufsstellen, Ladenlokale und Märkte (§ 13), Dienstleistungen mit Körperkontakt (§ 14),
Gaststätten und ähnliche Einrichtungen (§ 15), Beherbergungsbetriebe (§ 16), Angebote von Freizeit-
einrichtungen (§ 17), kulturelle Einrichtungen (§ 18), Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen und
Fahrunterricht (§ 19) sowie für den Sportbetrieb (§ 20).
Teil 5 enthält gesonderte Vorgaben für Hochschulen, Schulen, Kindertagesstätten und soziale Einrich-
tungen.
Teil 6 regelt ein erforderliches, ergänzendes Dienstleistungsverbot.
Teil 7 regelt für Krankenhäuser und medizinische Versorgungseinrichtungen (§ 27), Einrichtungen der
öffentlich veranlassten Unterbringung und der Wohnungs- und Obdachlosenhilfe (§ 28), die ambulante
und stationäre Behandlung (§ 29), Wohneinrichtungen der Pflege und Kurzzeitpflegeeinrichtungen und
ambulante Pflegedienste (§ 30), Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§ 31), Tagespflegeeinrichtun-
gen (§ 32) sowie für Einrichtungen des Justizvollzugs (§ 34a) spezifische Maßnahmen zum Schutz
besonders vulnerabler Personengruppen, um diese im Besonderen vor einer Infektion mit dem Corona-
virus sowie einer COVID-19-Erkrankung und der aus dieser resultierenden Gefährdung ihres Lebens
zu bewahren.
Teil 8 regelt die Quarantänemaßnahmen, die dringend erforderlich sind, um der Gefahr von aus dem
Ausland eingetragenen Infektionen, die von Ein- und Rückreisenden aus Risikogebieten ausgehen,
wirksam zu begegnen.
Teil 9 enthält Regelungen zum grundrechtlichen Zitiergebot (§ 37), die Ermächtigung der Behörde für
Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1
IfSG und zur Änderung dieser Verordnungen (§ 38), die erforderlichen Ordnungswidrigkeitstatbestände
(§ 39) sowie die Regelungen zum Außerkrafttreten dieser Verordnung (§ 40).
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608 HmbGVBl. Nr. 65
G. Die Regelungen der Verordnung im Einzelnen
Zu § 1: In dieser Regelung ist in Übereinstimmung mit § 28a Absatz 3 Satz 1 IfSG der Zweck der
Verordnung festgelegt. Die Schutzmaßnahmen der Verordnung dienen demnach dem Schutz der Ge-
sundheit und des Lebens der Bürgerinnen und Bürger und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit
des Gesundheitswesens.
Zu § 2: In dieser Norm werden für die Regelungszwecke der Verordnung die Begriffe des ,,öffentlichen
Ortes“, des ,,Haushaltes“, des ,,öffentlichen Personenverkehrs“ sowie der ,,Veranstaltung“ legal definiert.
Soweit diese Rechtsbegriffe in der Verordnung verwendet werden, gelten hierfür die in § 2 enthaltenen
Legaldefinitionen.
Zu § 3: Absatz 1 dieser Norm enthält die zur Bekämpfung der vorliegenden Pandemie wichtige Hand-
lungsaufforderung an alle Bürgerinnen und Bürger, die körperlichen Kontakte zu anderen Personen als
den Angehörigen des eigenen Haushalts auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren, die aktuellen
Empfehlungen der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus
zu beachten und hierzu geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.
Als wesentliche Schutzmaßnahme, die in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit redu-
zieren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen soll (vgl. § 28a Absatz 3 Satz
7 IfSG) ist in Absatz 2 das allgemeine Abstandsgebot an öffentlichen Orten festgeschrieben. Die Vor-
schrift enthält zugleich die zum Schutz der grundrechtlichen Freiheiten von Familie und Wohnung ge-
botenen Ausnahmen von dem allgemeinen Abstandsgebot für Haushaltsangehörige (es gilt hierfür die
Legaldefinition in § 2 Absatz 2), Familienmitglieder sowie zum Schutz der allgemeinen Handlungsfrei-
heit für Zusammenkünfte mit Angehörigen eines weiteren Haushalts. Zur Gewährleistung einer wirksa-
men Eindämmung sowie zur Gewährleistung einer auch im Einzelfall möglichen Kontaktnachverfolgung
im Falle von Infektionsgeschehen werden Zusammenkünfte gemäß Absatz 2 auf höchstens fünf Per-
sonen beschränkt.
Zu § 4: Als Schutzmaßnahme, die in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren
und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen soll, sowie als Schutzmaßnahme
zur allgemeinen Reduktion der Kontakte innerhalb der Bevölkerung mit dem Ziel einer alsbaldigen er-
heblichen Reduktion der Anzahl der Neuinfektionen enthält § 4 Absatz 2 eine allgemeine Kontaktbe-
schränkung für Personen an öffentlichen Orten (Grundtatbestand). Hiervon ausgenommen sind die
Personen, die untereinander das Abstandsgebot nicht einhalten müssen (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2). Hierdurch wird dem Schutz der Familie und der allgemeinen
Handlungsfreiheit Rechnung getragen. Darüber hinaus gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung nicht
für die enumerativ in den Nummern 2 bis 15 aufgezählten Fälle. Diese Ausnahmen von den allgemei-
nen Kontaktbeschränkungen dienen übergreifend der Berufsausübung und wirtschaftlichen Betätigung,
der Funktionsfähigkeit des Staates, seiner Einrichtungen und Veranstaltungen, der Funktionsfähigkeit
des Gesundheitswesens, der freien Berichterstattung von Presse, Rundfunk und anderen Medien, der
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HmbGVBl. Nr. 65
Versorgung hilfebedürftiger Personen, der Bildung von Kindern und Erwachsenen, der Durchführung
von Veranstaltungen unter den Bedingungen, die in § 9 oder § 11 dargelegt sind, der Durchführung von
Versammlungen nach § 10 sowie der Nutzung aller für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen,
Gewerbebetriebe, Geschäftsräume, Gaststätten, Beherbergungsbetriebe, Ladenlokale oder sonstigen
Angebote mit Publikumsverkehr, insbesondere den in dieser Verordnung aufgeführten, wenn hierbei
die bereichsspezifischen Vorgaben sowie die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 eingehalten wer-
den.
§ 4 und § 3 hängen systematisch voneinander ab und bilden ein zusammenhängendes System von
Abstands- und Kontaktbeschränkungen, die die Infektionswahrscheinlichkeit in der Bevölkerung redu-
zieren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen sollen.
Zu § 4a: Die Norm enthält vor dem Hintergrund der aktuellen hohen Infektionszahlen und der hohen
Inzidenz in der Freien und Hansestadt Hamburg vorübergehende Wellenbrecher-Maßnahmen, die die
Gesamtzahl persönlicher Kontakte innerhalb der Bevölkerung reduzieren sollen, um hierdurch eine als-
baldige effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens zu bewirken (vgl. § 28a Absatz 3 Satz 5 IfSG).
Zu diesem Zweck werden in Absatz 1 Veranstaltungen (legal definiert in § 2 Absatz 4), deren Zweck in
der Unterhaltung eines Publikums besteht, untersagt. Für andere Veranstaltungen, die von diesem
Verbot nicht erfasst sind, gelten die bereichsspezifischen Vorgaben nach § 9 der Verordnung. Mit dem
gleichen Regelungszweck wie in Absatz 1 begrenzt Absatz 2 Zusammenkünfte im Familien-, Freundes-
oder Bekanntenkreis an öffentlichen Orten, in Fahrzeugen zum Zwecke der Freizeitgestaltung sowie
im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum. Es wird ferner klargestellt, dass
diese Verordnung im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum im Übrigen
keine Anwendung findet.
Zu § 4b: Als Wellenbrecher-Maßnahme zur allgemeinen Reduktion der Kontakte innerhalb der Bevöl-
kerung mit dem Ziel einer alsbaldigen erheblichen Reduktion der Anzahl der Neuinfektionen regelt § 4b
die vorübergehende Schließung unterschiedlicher Einrichtungen und Betriebe für den Publikumsver-
kehr, die überwiegend der Freizeitgestaltung oder der Kultur zuzurechnen sind. Diese vorübergehende
Maßnahme ist dringend erforderlich, um die Anzahl der Neuinfektionen derart zu reduzieren, dass eine
Überlastung des Gesundheitssystems sowie Todesfälle vermieden werden. Die Wirksamkeit dieser vo-
rübergehenden Maßnahme ist durch die Erfahrungen während der ersten Welle der Pandemie im März
und April dieses Jahres belegt. Aus demselben Grund werden durch Absatz 2 dieser Vorschrift Prosti-
tutionsangebote unterschiedlicher Art im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes untersagt.
Zu § 5: Die Vorschrift regelt als Grundtatbestand allgemeine Hygienevorgaben für die Durchführung
von Veranstaltungen jeglicher Art sowie bei dem Betrieb von für den Publikumsverkehr geöffneten Ein-
richtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Ladenloka-
len oder sonstigen Angeboten mit Publikumsverkehr, insbesondere den in dieser Verordnung aufge-
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610 HmbGVBl. Nr. 65
führten. Es handelt sich hierbei um Schutzmaßnahmen, die in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahr-
scheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen sollen.
Die einzelnen Vorgaben des Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 7 sind von den für das Angebot oder den
Betrieb verantwortlichen Personen durch geeignete personelle, technische oder organisatorische Maß-
nahmen zu gewährleisten. Nach Absatz 2 sind für alle Beschäftigten die allgemeinen Arbeitsschutzvor-
schriften und -standards in Verbindung mit der branchenspezifischen Konkretisierung des Unfallversi-
cherungsträgers umzusetzen, soweit in der Verordnung nicht Abweichendes geregelt ist. Gewerbetrei-
bende haben die jeweils geltenden Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften einzuhalten.
Absatz 3 stellt klar, dass ergänzende infektionsschutzrechtliche Anordnungen der zuständigen Behör-
den weiter möglich sind.
Zu § 6: Die Vorschrift gestaltet in abstrakter Form den Inhalt der Pflicht, ein dokumentiertes Konzept
zur Vermeidung des Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus (Schutzkonzept) zu erstellen, aus.
Soweit in der Verordnung für ein bestimmtes Angebot, einen bestimmten Betrieb oder ein bestimmtes
Gewerbe eine Schutzkonzeptpflicht angeordnet wird, gelten für den Inhalt dieses Schutzkonzepts die
Vorgaben des § 6. Nach der Regelung muss ein solches Schutzkonzept geeignete personelle, techni-
sche oder organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 (allge-
meine Hygienevorgaben) sowie zur Einhaltung der Vorgaben, die im Übrigen ergänzend nach dieser
Verordnung für die Veranstaltung, die Einrichtung, den Gewerbebetrieb, den Geschäftsraum, das La-
denlokal oder das Angebot gelten, enthalten. Absatz 2 legt im Sinne eines Umsetzungsgebotes fest,
dass die Verpflichtete oder der Verpflichtete alle erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Schutz-
konzepts zu treffen hat. Gemäß Absatz 3 ist das Schutzkonzept der zuständigen Behörde auf Verlan-
gen vorzulegen. Über seine Umsetzung ist Auskunft zu erteilen. Die Pflichten nach § 6 sind Schutz-
maßnahmen, die in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die
Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen.
Zu § 7: Die Vorschrift gestaltet in abstrakter Form den Umfang der Pflicht zur Kontaktdatenerhebung
aus. Die Vorschrift sowie die auf diese verweisenden bereichsspezifischen Regelungen sollen die Kon-
taktnachverfolgung der Gesundheitsämter erleichtern und hierdurch die Kontrolle des Infektionsge-
schehens unterstützen. Soweit in den bereichsspezifischen Vorgaben der Verordnung für Veranstal-
tungen, bei dem Betrieb von für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben,
Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Ladenlokalen oder sonstigen Angeboten mit
Publikumsverkehr die Geltung der Kontaktdatenerhebungspflicht vorgeschrieben ist, gelten die Pflich-
ten nach § 7. In Absatz 1 Nummer 1 ist der Umfang der zu erhebenden Kontaktdaten definiert. Absatz
1 Nummer 2 regelt weitere Inhalte der zu erfassenden Daten sowie die Aufbewahrungsfrist; ferner ist
zum Zweck des Datenschutzes das Gebot geregelt, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den
Kontaktdaten erlangen dürfen, was jeweils durch die bzw. den Verpflichteten sicherzustellen ist. Absatz
1 Nummer 3 regelt die Herausgabepflicht der Kontaktdaten gegenüber der zuständigen Behörde. Zum
Zwecke des Datenschutzes und der Datensparsamkeit enthält Absatz 1 Nummer 4 die Pflicht, dass die
Kontaktdaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen sind. Zum Zwecke des Datenschutzes
Freitag, den 27. November 2020 611
HmbGVBl. Nr. 65
enthält Absatz 1 Nummer 5 ferner die Pflicht, dass die Kontaktdaten ausschließlich nach Maßgabe des
§ 7 verwendet werden dürfen und eine Weitergabe an unbefugte Dritte untersagt ist. Absatz 2 Satz 1
regelt die Pflicht der zur Kontaktdatenerhebung verpflichteten Personen, die Angaben einer Plausibili-
tätsprüfung zu unterziehen, um offenkundig falsche Angaben oder unvollständige Angaben zu vermei-
den, da sich solche als erhebliches Hindernis in der Kontaktnachverfolgung durch die zuständigen Be-
hörden herausgestellt haben. Absatz 2 Satz 2 schreibt vor, dass Personen, die die Erhebung ihrer
Kontaktdaten verweigern oder offenkundig falsche oder unvollständige Angaben machen, von dem Be-
such oder der Nutzung der Einrichtung, der Gewerberäume, der Geschäftsräume, der Gaststätte, des
Beherbergungsbetriebes oder des Ladenlokals oder von der Teilnahme an der Veranstaltung auszu-
schließen sind.
Zu § 8: Die Vorschrift regelt im Sinne eines allgemeinen Tatbestands den Umfang einer Maskenpflicht,
soweit eine solche durch die bereichsspezifischen Regelungen der Verordnung angeordnet wird. Die
Maskenpflicht ist eine Schutzmaßnahme, die in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit
reduzieren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen soll. Mit der Masken-
pflicht soll der Übertragungsweg der Infektionen durch die Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten,
Niesen oder Sprechen vermindert werden. Kinder bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres, so-
wie Personen, für die aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen
einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist, sind nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 Nummern 1
oder 2 von der Tragepflicht befreit. Ein vorübergehendes Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist
nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zulässig, solange dies zu Identifikationszwecken oder
zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist. Sofern geeignete technische
Vorrichtung vorhanden sind, die die Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen
gleichwirksam vermindern, entfällt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Absatz 1
Satz 2 Nummer 4). Absatz 2 enthält eine Betreiberpflicht zur Durchsetzung der Maskenpflicht in be-
stimmten Bereichen: Personen, die entgegen einer aufgrund dieser Verordnung bestehenden Masken-
pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen, ist der Zutritt zu der Einrichtung, dem Geschäftsraum
oder dem Ladenlokal, die Teilnahme an der Veranstaltung oder die Inanspruchnahme der Dienstleis-
tung oder der Beförderung im Gelegenheitsverkehr zu verweigern.
Zu § 9: Die Vorschrift regelt die allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen jeglicher Art, soweit diese
nicht gesondert in der Verordnung durch bereichsspezifische Vorgaben geregelt sind. Diese Vorgaben
sind Schutzmaßnahmen, die in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und
hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Vorgaben
in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 7. In diesen Regelungen werden die Einhaltung der allgemeinen
Hygienevorgaben nach § 5, eine Schutzkonzeptpflicht nach § 6, eine Kontaktdatenerhebungspflicht
nach § 7, der Mindestabstand zu Bühnen und Podien, die Maskenpflicht nach Maßgabe des § 8 mit
Ausnahme der Verweildauer auf Sitzplätzen, ein Tanzverbot sowie ein Verbot des Ausschanks alkoho-
lischer Getränke festgelegt. Für Verkaufsstellen und gastronomischen Angebote gelten die bereichs-
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612 HmbGVBl. Nr. 65
spezifischen Vorgaben der §§ 13 und 15 entsprechend. Als eine vorübergehende und möglichst kurz-
fristige Wellenbrecher-Maßnahme, die die Gesamtzahl persönlicher Kontakte innerhalb der Bevölke-
rung reduzieren soll, um hierdurch eine alsbaldige effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens zu
bewirken, enthält § 9 vorübergehend und abweichend von den bisherigen Regelungen in § 9 dieser
Verordnung eine allgemeine Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 100 Personen im Freien sowie 50
Personen in geschlossenen Räumen. Sobald das Infektionsgeschehen dies wieder zulässt, sollen die
Regelungen in § 9 wieder auf die vorher gültige Regelungsstruktur umgestellt und der Infektionsschutz
hauptsächlich durch die in den Nummern 1 bis 7 geregelten Vorgaben gewährleistet werden. Absatz 2
stellt klar, dass die Vorgaben zur Untersagung von Veranstaltungen mit Unterhaltungszwecken in § 4a
Absatz 1 gelten, was den Anwendungsbereich von § 9 vorübergehend insgesamt auf Veranstaltungen
ohne Unterhaltungscharakter begrenzt.
Zu § 10: § 10 Absatz 1 enthält für Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes erforderliche
Schutzmaßnahmen, die in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hier-
durch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Durch die Regelungen soll ein praktisch
konkordanter Ausgleich zwischen dem zurzeit notwendigen Infektionsschutz sowie dem für die Demo-
kratie und die öffentliche Meinungsbildung konstitutiven Recht der Versammlungsfreiheit gewährleistet
werden. In diesem Lichte sehen die Vorgaben in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 konkrete Schutz-
maßnahmen vor, die die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Versammlungen vor einer Infektion
schützen und hierdurch die Verbreitung des Coronavirus wirksam eindämmen sollen. Zur Gewährleis-
tung eines wirksamen Infektionsschutzes sieht Absatz 2 für Aufzüge unter freiem Himmel, Versamm-
lungen unter freiem Himmel mit über 1000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in geschlossenen
Räumen mit über 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
durch die Versammlungsbehörde vor, da von den hier umschriebenen Versammlungen eine besonders
hohe Infektionsgefahr ausgeht, der indessen im Genehmigungsverfahren durch die Erteilung von Auf-
lagen begegnet werden kann. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Durchführung aus in-
fektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Absatz 3 sieht gesonderte Eingriffsbefugnisse der Polizei
vor, um die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben im Einzelfall wirksam vollziehen zu können. Absatz
4 stellt klar, dass die Vorgaben des Versammlungsgesetzes unberührt bleiben.
Zu § 10a: Absatz 1 regelt als Schutzmaßnahme, die in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrschein-
lichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen soll, eine Mas-
kenpflicht nach Maßgabe von § 8 in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden in den für den Publikums-
verkehr geöffneten Bereichen sowie eine Maskenpflicht nach Maßgabe von § 8 in den für den Publi-
kumsverkehr geöffneten Bereichen in den Gebäuden, die von Dienststellen und sonstigen Einrichtun-
gen der Freien und Hansestadt Hamburg und den ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen
des öffentlichen Rechts genutzt werden, mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen abge-
legt werden dürfen, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist. Zur Klarstellung ist
ausgeführt, dass die Vorschriften der §§ 176, 180 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung
Freitag, den 27. November 2020 613
HmbGVBl. Nr. 65
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I Satz 1077), zuletzt geändert am 10. Juli 2020 (BGBl. I Satz 1648), einschließ-
lich der sitzungspolizeilichen Befugnisse der Vorsitzenden unberührt bleiben. Absatz 2 regelt als
Schutzmaßnahme, die in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hier-
durch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen soll, in allen nicht dem Publikumsverkehr
zugänglichen Arbeits-, Dienst-, Betriebstätten und sonstigen räumlichen Bereichen, die der Berufsaus-
übung dienen, für geschlossene Räume eine Maskenpflicht nach § 8, mit der Maßgabe, dass die Mund-
Nasen-Bedeckungen abgelegt werden dürfen, wenn ein dauerhafter Steh- oder Sitzplatz eingenommen
wird und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Dabei sind stets
weitergehende gesetzliche Anforderungen aus dem Bereich des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen.
Zu § 10b: Die Vorschrift regelt als Schutzmaßnahme, die in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahr-
scheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen soll, eine
Maskenpflicht nach § 8 auf bestimmten öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, bei denen es nach
dem Erkenntnisstand des Verordnungsgebers in den jeweils beschriebenen Zeiträumen zu Personen-
ansammlungen kommt, in denen das Abstandsgebot regelhaft nicht oder nur unzureichend eingehalten
werden kann, weshalb es aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist, eine Maskenpflicht an-
zuordnen. Absatz 2 sieht eine einzelfallabhängige Befugnis zur Anordnung einer Maskenpflicht auf
weiteren öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen durch die Polizei vor, wenn dies aus Infektions-
schutzgründen erforderlich ist. Als Regelbeispiel hierfür sieht die Norm den Fall vor, dass das Abstands-
gebot nach § 3 durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder
aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten
werden kann. Eine solche Anordnung ist auf längstens 12 Stunden zu befristen.
Zu § 10c: Die Vorschrift gestaltet eine Maskenpflicht nach Maßgabe von § 8 für Gesundheitsbehand-
lungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wird, aus. Um erforderliche Be-
handlungen zu ermöglichen, enthält Absatz 1 Satz 2 eine Ausnahmeregelung, nach der der Mund-
Nasen-Schutz vorübergehend abgelegt werden darf, wenn dies zur Durchführung der Behandlung oder
einer sonstigen Dienstleistung zwingend erforderlich ist. § 10c enthält eine Schutzmaßnahme, die in
allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des Infek-
tionsgeschehens unterstützen soll.
Zu § 11: Die Vorschrift regelt in Absatz 1 die bereichsspezifischen Vorgaben für Veranstaltungen oder
Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen oder Synagogen sowie religiöse Veranstaltungen oder
Zusammenkünfte in den Kulträumen anderer Glaubensgemeinschaften oder Weltanschauungsgemein-
schaften, die durch Artikel 4 GG geschützt sind. Diese Vorgaben sollen als Schutzmaßnahmen in all-
gemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des Infekti-
onsgeschehens unterstützen. Es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5. Ein Schutzkon-
zept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. In geschlossenen Räumen gilt für alle anwesenden Per-
sonen eine Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen während
des Verweilens auf Sitzplätzen oder sonstigen dauerhaft eingenommenen Plätzen sowie während der
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Vornahme liturgischer oder vergleichbarer Handlungen durch die handelnden Personen abgelegt wer-
den dürfen. Ferner ist klargestellt, dass die veranstaltungsbezogenen Vorgaben nach § 9, einschließ-
lich der dort genannten Teilnehmergrenzen, auf religiöse Veranstaltungen im Sinne von § 11 Absatz 1
keine Anwendung finden. Für Bestattungen und Trauerfeiern regelt Absatz 2 dass die vorgenannten
Voraussetzungen des Absatzes 1 Anwendung finden. Ergänzend gilt zudem eine Kontaktdatenerhe-
bungspflicht nach Maßgabe von § 7.
Zu § 12: Die Vorschrift gestaltet für den öffentlichen Personenverkehr erforderliche Schutzmaßnahmen
aus, die in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle
des Infektionsgeschehens unterstützen sollen. Es gilt eine Maskenpflicht nach Maßgabe des § 8 sowie
das Abstandsgebot, soweit dieses räumlich eingehalten werden kann. Personen mit Symptomen einer
akuten Atemwegserkrankung ist die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs nicht gestattet. Um
den Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs zu ermöglichen, ist ferner klargestellt, dass die allge-
meinen Hygienevorgaben nach § 5 keine Anwendung finden. Die Regelung enthält insbesondere auch
die Berechtigung der Betreiberinnen und Betreiber, Personen, die die nach Maßgabe dieser Regelung
angeordneten Schutzmaßnahmen nicht einhalten, von der Beförderung auszuschließen. Als weitere
Schutzmaßnahme im Verkehr mit Reisebussen Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach
§§ 48 und 49 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I Satz
1691), zuletzt geändert am 3. März 2020 (BGBl. I Satz 433, 434) sind Kontaktdaten nach Maßgabe
von § 7 zu erheben.
Zu § 13: Die Norm gestaltet die erforderlichen Schutzmaßnahmen, die in allgemeiner Hinsicht die In-
fektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstüt-
zen sollen, für die Bereiche von Verkaufsstellen, Ladenlokalen und Märkten aus. Die Vorschrift betrifft
nach ihrem Anwendungsbereich Verkaufsstellen des Einzelhandels und Ladenlokale von Dienstleis-
tungs- oder Handwerksbetrieben, Apotheken, Sanitätshäusern, Banken und Sparkassen sowie Pfand-
häuser bei deren öffentlichen Pfandversteigerungen, sonstige Versteigerungen, Poststellen, den Groß-
handel, Wanderlager, Spezialmärkte im Sinne der Gewerbeordnung und Jahrmärkte. In diesen gelten
nach Maßgabe von Absatz 1 die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sowie eine Maskenpflicht
nach § 8. Zur Klarstellung ist ausgeführt, dass die veranstaltungsbezogenen Vorgaben nach § 9 im
Übrigen keine Anwendung finden. Absatz 2 Satz 1 erweitert zur Gewährleistung eines wirksamen In-
fektionsschutzes die Maskenpflicht auch auf die öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in Einkauf-
scentern oder Einkaufsmeilen. Um den für die Einhaltung des Abstandsgebots erforderlichen Raum zu
gewährleisten, sind nach Absatz 2 Satz 2 offene Verkaufsstände unzulässig, wenn der verbleibende
Verkehrsraum durch sie eingeengt wird und das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 nicht eingehalten
werden kann. Absatz 2a enthält eine weitere vorübergehende Wellenbrecher-Maßnahme, die die Ge-
samtzahl persönlicher Kontakte innerhalb der Bevölkerung reduziert, um hierdurch eine alsbaldige ef-
fektive Eindämmung des Infektionsgeschehens zu bewirken. Nach Maßgabe dieser Vorschrift ist der
Zugang des Publikums durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwa-
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chen (Einlassmanagement), dass die Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebs-
fläche anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden je 10 Quadratmeter
der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird, wenn die für den Publikumsver-
kehr geöffnete Betriebsfläche 800 Quadratmeter nicht übersteigt. Bei einer für den Publikumsverkehr
geöffneten Betriebsfläche von mehr als 800 Quadratmetern sind 80 Kundinnen bzw. Kunden zuzüglich
einer Kundin bzw. eines Kunden je 20 Quadratmeter derjenigen für den Publikumsverkehr geöffneten
Betriebsfläche, die 800 Quadratmeter übersteigt, zulässig. Um den Erfordernissen von Betrieben mit
besonders kleiner Betriebsfläche gerecht zu werden, dürfen Betriebe, deren für den Publikumsverkehr
geöffnete Betriebsfläche 10 Quadratmeter nicht übersteigt, einer Kundin oder einem Kunden zuzüglich
einer gegebenenfalls erforderlichen Begleitperson den Zutritt gewähren. Zur Klarstellung ist ergänzend
ausgeführt, dass die Pflicht zur Begrenzung des Zugangs von Publikum nicht für Betreiberinnen und
Betreiber von Verkaufsständen auf Wochenmärkten gilt. Absatz 3 enthält als ergänzende Hygiene-
schutzmaßnahme das Verbot der Darreichung von Lebensmittelproben zum Direktverzehr sowie der
Darreichung von unverpackten Kosmetika in Form von Testern. Um den unter Infektionsschutzgesichts-
punkten problematischen Verzehr alkoholischer Getränke im öffentlichen Straßenraum, der nach den
Erkenntnissen des Verordnungsgebers insbesondere während der laufenden Beschränkungen für
Gastronomiebetriebe zu Menschenansammlungen im öffentlichen Raum führt, in denen das Abstands-
gebot und die übrigen erforderlichen Hygienemaßnahmen nicht eingehalten werden, zu verhindern,
sieht Absatz 4 Satz 1 das Verbot des Verkaufs und der Abgabe alkoholischer Getränke von 22 Uhr bis
6 Uhr des Folgetages vor. Nach Absatz 4 Satz 2 kann die Polizei ferner den Verkauf und die Abgabe
alkoholischer Getränke an bestimmten Orten zu weiteren Zeiten untersagen, wenn es an diesen Orten
oder in ihrer unmittelbaren Umgebung aufgrund von gemeinschaftlichem Alkoholkonsum zu Verstößen
gegen diese Verordnung kommt. Dieses Verbot ist angemessen zu befristen.
Zu § 14: Als Wellenbrecher-Maßnahme, die die Gesamtzahl persönlicher Kontakte innerhalb der Be-
völkerung reduzieren soll, um hierdurch eine alsbaldige effektive Eindämmung des Infektionsgesche-
hens zu bewirken (vgl. § 28a Absatz 3 Satz 5 IfSG) sieht § 14 eine vorübergehende Untersagung von
Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege vor. Hierzu führt § 14 beispielhaft Kosmetikstudios, Mas-
sagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe auf. Medizinisch notwendige Dienstleistungen, ins-
besondere Physio-, Ergo- und Logotherapie, Podologie, sowie Dienstleistungen des Friseurhandwerks
und der Fußpflege sind wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Aufrechterhaltung der körperlichen
Gesundheit, der körperlichen Hygiene und eines guten körperlichen Allgemeinzustandes von diesem
Verbot ausgenommen. Für sie gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5, die Pflicht zur Kon-
taktdatenerhebung nach § 7 sowie die Pflicht zur Erstellung eines Schutzkonzepts nach Maßgabe von
§ 6, soweit keine Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Satz 2 vorliegen. Bei den erlaubten Dienstleistungen mit
Körperkontakt gilt darüber hinaus eine Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-
Bedeckungen vorübergehend abgelegt werden dürfen, solange dies zur Durchführung der Dienstleis-
tung erforderlich ist.
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Zu § 15: Die Norm gestaltet die bereichsspezifischen Regelungen für Gaststätten und ähnliche Einrich-
tungen aus. Sie enthält vorübergehende Wellenbrecher-Maßnahmen, die die Gesamtzahl persönlicher
Kontakte innerhalb der Bevölkerung reduzieren soll, um hierdurch eine alsbaldige effektive Eindäm-
mung des Infektionsgeschehens zu bewirken, und sieht deshalb eine Betriebsuntersagung von Gast-
stätten und vergleichbaren Einrichtungen vor. Hiervon ausgenommen sind nach Absatz 2 nicht-öffent-
liche Personalrestaurants, nicht-öffentliche Kantinen oder Speisesäle in medizinischen oder pflegeri-
schen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung sowie gastronomische Angebote in Beherber-
gungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der beherbergten Personen dienen, wobei diese nicht
für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen. Auch die Versorgung obdachloser Men-
schen bleibt zulässig. Ferner ist die gastronomische Versorgung von Fernbusfahrerinnen und Fernbus-
fahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße
befördern, zulässig. Nach Absatz 3 ist zudem als allgemeine Ausnahme von der Gaststättenschließung
die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen zulässig. Für die
nach Maßgabe dieser Vorschriften zulässigen gastronomischen Angebote einschließlich des Abver-
kaufs zum Mitnehmen gelten die in Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 8 definierten Vorgaben, die
in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des In-
fektionsgeschehens unterstützen: Es sind insbesondere die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5
einzuhalten, zwischen Sitz- oder Stehplätzen ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu gewähr-
leisten, es gilt mit Ausnahme des Verweilens auf dauerhaft eingenommenen Plätzen eine Maskenpflicht
nach § 8 und Tanzgelegenheiten dürfen nicht angeboten werden. Ferner ist der Alkoholausschank im
Zeitraum von 22:00 bis 10:00 Uhr des Folgetages untersagt. Soweit nicht lediglich ein Abverkauf von
Speisen und Getränken zum Mitnehmen stattfindet oder es sich ausschließlich um gastronomische
Angebote in Speisesälen in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der
Betreuung und in nicht-öffentlichen Kantinen handelt, besteht nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zudem
eine Kontaktdatenerhebungspflicht nach Maßgabe von § 7 (vgl. Absatz 4 Satz 2). Die zuvor genannten
Regelungen gelten entsprechend für Club- und Gesellschaftsräume von Vereinen, insbesondere Sport,
Kultur- und Heimatvereinen.
Zu § 16: Als vorübergehende und möglichst kurzfristige Wellenbrecher-Maßnahme, die die Gesamt-
zahl persönlicher Kontakte innerhalb der Bevölkerung reduzieren soll, um hierdurch eine alsbaldige
effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens zu bewirken, sieht § 16 Absatz 1 vor, dass Übernach-
tungsangebote in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in vergleich-
baren Einrichtungen nicht für touristische Zwecke bereitgestellt werden dürfen. Um dieses Gebot si-
cherzustellen, müssen die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber vor Abschluss eines Vertrags
den Zweck der Vermietung oder der Beherbergung des Gastes erfragen und diesen zusammen mit
den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentieren. Soweit nach Maßgabe von Absatz 1 Über-
nachtungsangebote bereitgestellt werden dürfen, gelten für diese als Schutzmaßnahmen, die in allge-
meiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des Infektions-
geschehens unterstützen, die Vorgaben nach Absatz 2 Nummern 1 bis 5: Es sind insbesondere die
allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 einzuhalten, die Kontaktdaten der Gäste nach Maßgabe von
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§ 7 zu erheben und für Personen gilt in geschlossenen Räumen mit Ausnahme des persönlichen Gäs-
tebereichs eine Maskenpflicht nach § 8, mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen wäh-
rend des Verweilens auf Sitzplätzen abgelegt werden dürfen. In Absatz 2 Nummer 4 ist als weitere
infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme enthalten, dass Schlafsäle für mehr als 4 Personen nicht
bereitgestellt werden dürfen. Als weitere allgemeine infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme ist in
Absatz 3 geregelt, dass Wohnraum in Wohngebäuden nicht für touristische Zwecke überlassen werden
darf. Für die Unterbringung von Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern oder den auf ihren Baustellen
tätigen Personen gelten die besonderen, in Absatz 4 vorgesehenen Schutzmaßnahmen, die in allge-
meiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des Infektions-
geschehens unterstützen sollen.
Zu § 17: Für die Dauer der Schließungsanordnungen nach § 4b sind die für Freizeiteinrichtungen gel-
tenden Regelungen in Absatz 1 und Absatz 2 zurzeit aufgehoben. Absatz 3 und Absatz 4 enthalten
notwendige Übergangsregelungen für zum Teil bisher in § 17 geregelte Angebote.
Zu § 18: Für die Dauer der Schließungsanordnungen nach § 4b sind die für kulturelle Einrichtungen
geltenden Regelungen in Absatz 1 zurzeit aufgehoben. Absatz 2 enthält Schutzmaßnahmen, die in
allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des Infek-
tionsgeschehens unterstützen, für den Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Gedenkstätten, Stadtteilkul-
turzentren und Bürgerhäusern. In diesen gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sowie in
geschlossenen Räumen eine Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bede-
ckungen während des Verweilens auf Sitzplätzen oder sonstigen dauerhaft eingenommenen Plätzen
oder während körperlicher Betätigungen abgelegt werden dürfen. Zwischen dem Publikum und Bühnen
oder Podien ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten.
Zu § 19: Die Norm regelt in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 5 für den Betrieb staatlicher und privater
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, für Angebote beruflicher Aus- und Fortbildung sowie für den
Betrieb von Einrichtungen von Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungskursträgern
die erforderlichen Schutzmaßnahmen, die in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit re-
duzieren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen sollen. Hierzu zählen ins-
besondere die Einhaltung der allgemeinen Hygienevorgaben (§ 5), die Pflicht zur Erhebung von Kon-
taktdaten (§ 7), eine Schutzkonzeptpflicht nach § 6, eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen nach
§ 8 mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen während des Verweilens auf dauerhaft ein-
genommenen Plätzen, während Vorträgen, insbesondere durch das Lehrpersonal, sowie während kör-
perlicher Betätigungen gemäß Absatz 2 abgelegt werden dürfen, das Gebot, dass die Teilnehmerinnen
und Teilnehmer der Lerngruppen am jeweiligen Lernort nicht durchmischt werden dürfen und alle lern-
gruppenübergreifenden Aktivitäten entfallen müssen sowie das Gebot zur Ausgestaltung von Pausen-
regelungen mit dem Ziel, dass unterschiedliche Lerngruppen zeitversetzt Gemeinschaftsräume oder
Gemeinschaftsflächen betreten. Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass zurzeit Angebote der Freizeitgestal-
tung und Hobbyausübung untersagt sind. Dies dient wie § 4b als Wellenbrecher-Maßnahme dem
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Zweck, die Gesamtzahl persönlicher Kontakte innerhalb der Bevölkerung zu reduzieren, um hierdurch
eine alsbaldige effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens zu bewirken. Soweit der Betrieb zur-
zeit nicht nach § 4b Absatz 1 untersagt ist, gelten nach Maßgabe von Absatz 2 für Musikschulen, Chöre,
Tanzschulen, Anbieterinnen und Anbieter von künstlerischen Bildungsangeboten, Ballettschulen und
Kinderschauspielschulen sowie für selbstständige künstlerische Lehrerinnen und Lehrer, auch wenn
sie an wechselnden Orten tätig sind, die Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1. Absatz 3 enthält für den
theoretischen und den praktischen Fahrunterricht zum Erwerb von Fahrerlaubnissen Schutzmaßnah-
men, die in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle
des Infektionsgeschehens unterstützen sollen.
Zu § 20: Als vorübergehende und möglichst kurzfristige Wellenbrecher-Maßnahme, die die Gesamt-
zahl persönlicher Kontakte innerhalb der Bevölkerung reduzieren soll, um hierdurch eine alsbaldige
effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens zu bewirken, enthält § 20 Absatz 1 eine grundsätzli-
che Untersagung des Sportbetriebs auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie des
Badebetriebs in öffentlichen und privaten Schwimmbädern. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien
als auch in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Fußball- und Tennishallen, Schießstände). Ärztlich
verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig. Die in Lehrplänen vorgesehene sportliche Betätigung
als Teil schulischer, akademischer oder beruflicher Bildung, die Sportausübung in Einrichtungen des
Justizvollzugs einschließlich der Teilanstalt für Jugendarrest sowie die aufgrund dienstlicher Vorgaben
notwendige Sportausübung als Teil des öffentlichen Dienstes bleiben ebenso zulässig. Die jeweils zu-
ständigen Behörden können Einschränkungen hierfür festlegen. Von diesem grundsätzlichen Verbot in
Absatz 1 sieht Absatz 2 eine Ausnahme vor, um eine sportliche Betätigung zu ermöglichen: Hiernach
ist die Ausübung von Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts (§ 3
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien zulässig.
Zum Schutz des Tierwohls ist ferner der Sportbetrieb mit Tieren auch in Hallen zulässig, soweit dieser
im Hinblick auf das Tierwohl gemäß dem Tierschutzgesetz zwingend erforderlich ist. Soweit nach die-
sen Vorschriften der Sportbetrieb gestattet ist, sind die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 einzu-
halten und auf privaten Sportanlagen sind ferner die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer nach
Maßgabe des § 7 zu erheben. Absatz 3 gestaltet die Schutzmaßnahmen, die in allgemeiner Hinsicht
die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens un-
terstützen für den Bereich des ärztlich verordneten Rehabilitationssportes aus: Es gelten die allgemei-
nen Hygienevorgaben nach § 5, eine Kontaktdatenerhebungspflicht nach § 7, eine Begrenzung der
Sportgruppengröße auf höchstens 10 Personen, die Pflicht zur Erstellung eines Schutzkonzepts nach
§ 6 sowie ein Mindestabstandsgebot von 2,5 Metern in geschlossenen Räumen. Zum Schutz der Be-
rufsausübungsfreiheit ist nach Maßgabe von Absatz 4 der Trainings- und Wettkampfbetrieb für Berufs-
sportlerinnen und -sportler sowie für Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympi-
schen Sportarten an den Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten abweichend von Absatz 1 zu-
lässig. Allerdings darf der Trainings- und Wettkampfbetrieb nicht vor Publikum stattfinden. Für den
Spiel- und Trainingsbetrieb in der 1. Fußball-Bundesliga und der 2. Fußball-Bundesliga gelten die be-
sonderen Vorgaben des Absatz 5. Absatz 6 enthält die Schutzmaßnahmen, die in allgemeiner Hinsicht
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die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens un-
terstützen, für öffentliche und private Spielplätze. Nach diesen Regelungen dürfen Kinder unter sieben
Jahren öffentliche und private Spielplätze nur unter der Aufsicht einer sorgeberechtigten oder zur Auf-
sicht berechtigten Person nutzen. Für sorgeberechtigte oder zur Aufsicht berechtigte Personen sowie
für Kinder ab vierzehn Jahren gilt das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2; die Einhaltung des Abstands-
gebots durch Kinder unter vierzehn Jahren wird allerdings durch den Verordnungsgeber empfohlen.
Zu § 22: Die Norm regelt für den Betrieb von Hochschulen Schutzmaßnahmen, die in allgemeiner Hin-
sicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens
unterstützen: Es gelten die allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 5 und es ist ein Schutzkonzept
nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen mit Pub-
likumsverkehr eine Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen wäh-
rend des Verweilens auf Sitzplätzen sowie während Vorträgen, insbesondere durch das Lehrpersonal,
durch die Vortragenden abgelegt werden dürfen. Absatz 2 enthält eine Sonderregelung für die staatli-
chen Hochschulen: An den staatlichen Hochschulen erfolgt die Lehre grundsätzlich in Form digitaler
Lehrangebote, soweit nicht die jeweilige Lehrveranstaltung eine gemeinsame Anwesenheit von Studie-
renden und Lehrenden erfordert, wie insbesondere Labortätigkeiten, praktische und künstlerische Aus-
bildungsabschnitte oder Prüfungen.
Zu § 23: Die Norm bestimmt die für Schulen geltenden Schutzmaßnahmen, die in allgemeiner Hinsicht
die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens un-
terstützen sollen. Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 5. Die für
Schule zuständige Behörde hat hierzu einen Musterhygieneplan für Schulen zu veröffentlichen, in des-
sen Rahmen für jede einzelne Schule ein Hygieneplan nach dem Infektionsschutzgesetz aufzustellen
ist. Beim Aufenthalt von Schülerinnen und Schülern auf dem Schulgelände, während des Unterrichtes
und bei der Betreuung von Schülerinnen und Schülern sowie bei schulischen Veranstaltungen mit
Schülerinnen und Schülern an anderen Orten soll auf die Wahrung des Abstandsgebots hingewirkt
werden, soweit dies mit der Erfüllung der erzieherischen und didaktischen Aufgabe vereinbar ist und
die räumlichen Verhältnisse dies zulassen. Absatz 2 enthält in Nummern 1 und 2 die Vorgaben für die
Gestaltung des Unterrichtsbetriebs. Absatz 3 enthält Möglichkeiten zur Begrenzung des Betreuungs-
angebots sowie das Recht zum Ausschluss von Schülerinnen und Schülern aufgrund von Vorerkran-
kungen oder mangelnder Einsichtsfähigkeit. Nach Maßgabe von Absatz 4 sind als weitere infektions-
schutzrechtliche Schutzmaßnahme Klassen- und Studienfahrten untersagt, wobei eine Ausnahme hier-
von für eintägige Schulfahrten oder den Besuch außerschulischer Lernorte besteht. Absatz 6 stellt klar,
dass die vorgenannten Vorgaben nicht für die Bildungsgänge nach dem Pflegeberufegesetz vom 17.
Juli 2017 (BGBl. I Satz 2581), zuletzt geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I Satz 1018, 1033), dem Alten-
pflegegesetz in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I Satz 1691), zuletzt geändert am 15. August
2019 (BGBl. I Satz 1307, 1331), und dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I Satz 1442),
zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I Satz 1307, 1330), in der jeweils geltenden Fassung sowie
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für die bundes- und landesrechtlich geregelten Bildungsgänge der nichtakademischen Gesundheits-
fachberufe einschließlich der für die Berufsausübung zwingend vorgeschriebenen Fortbildungen gelten.
Zu § 24: Die Norm regelt den Betrieb der Kindertagesstätten. Nach Absatz 2 dürfen Kinder mit Fieber
oder Husten, der nicht durch eine chronische Erkrankung hervorgerufen wird, in Kindertagesstätten
nicht betreut werden. Kinder, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen ebenfalls nicht in
Kindertagesstätten betreut werden. Nach Absatz 4 sind Ausflüge von Kindertagesstätten mit Übernach-
tung untersagt.
Zu § 25a: Die Vorschrift regelt zur Eindämmung des Coronavirus dringend erforderliche Datenüber-
mittlungsbefugnisse der zuständigen Behörde gegenüber Einrichtungen nach § 33 IfSG. Zur Wahrung
des Datenschutzes sieht die Vorschrift ferner vor, dass die Verwendung personenbezogener Daten zu
anderen als den in dieser Vorschrift genannten Zwecken sowie deren Weitergabe an unbefugte Dritte
untersagt ist.
Zu § 26: Nach dieser Norm ist das planmäßige Freilegen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten, in
denen in der Folge mit Räumungen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen
Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden, untersagt. Diese Untersagung dient dem
Infektionsschutz, da auf diese Weise Räumungen von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder
Pflegeheimen, die die Infektionsgefahr erhöhen würden, vermieden werden. Ausnahmen von der Un-
tersagung hiervon können durch schriftliche Genehmigung der Behörde für Inneres und Sport, Amt
Feuerwehr, zugelassen werden.
Zu § 26a: Diese Regelung verpflichtet die in § 4 der Coronavirus-Testverordnung des Bundes genann-
ten Einrichtungen und Unternehmen, ein Testkonzept zu erstellen. Hierdurch soll erreicht werden, dass
sich die entsprechenden Akteure des Gesundheitswesens frühzeitig auf die regelmäßige Testung durch
Antigentests organisatorisch vorbereiten. Testungen sind von entscheidender Bedeutung für die Ein-
dämmung von Corona-Infektionsketten und damit die Verhinderung unkontrollierter Ausbruchsgesche-
hen.
Zu § 27: Diese Norm regelt bestimmte Hygienemaßnahmen und Betretungsverbote, um die Eintragung
des Coronavirus in Krankenhäuser zu verhindern. Dabei wurde berücksichtigt, dass Krankenhäuser
ohnehin über ein eigenes Hygienemanagement verfügen und daher weniger Vorgaben erforderlich sind.
Zu § 28: Diese Vorschrift verpflichtet Einrichtungen für öffentlich veranlasste Unterbringungen und der
Wohnungs- und Obdachlosenhilfe zur Erstellung eines Schutzkonzepts sowie zur Registrierung der
Nutzerinnen und Nutzer.
Zu § 29: Diese Regelung verpflichtet Akteure des Gesundheitswesens, Informationen über eine beste-
hende COVID-19-Erkrankung oder den diesbezüglichen Verdacht weiterzugeben, sobald die entspre-
chende Patientin bzw. der entsprechende Patient ambulant oder stationär behandlungsbedürftig wird.
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Dadurch soll verhindert werden, dass sich das Coronavirus im Rahmen der Behandlung aufgrund von
Informationsdefiziten ausbreitet und ggf. entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden können.
Zu § 30: Für Wohneinrichtungen der Pflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste
werden ergänzende und bereichsspezifische Hygienemaßnahmen und Betretungsverbote geregelt, die
zum Schutz der besonders vulnerablen älteren Personengruppe dringend erforderlich sind. Insbeson-
dere werden detaillierte Vorgaben zu Corona-Tests und Absonderungsmaßnahmen festgelegt. Diese
strengen Auflagen sind dringend erforderlich, da insbesondere in diesen Einrichtungen vermehrt mit
Todesfällen zu rechnen ist, wenn sich das Coronavirus dort ausbreitet.
Zu § 31: Diese Norm verpflichtet die Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Erstellung spezifischer
Schutzkonzepte und regelt Betretungsverbote, um dem notwendigen Schutz der vulnerablen Perso-
nengruppe der Menschen mit Behinderung Rechnung tragen zu können. Dabei werden die spezifischen
Belange von Menschen mit Behinderung beachtet und wird auch der Transport der Leistungsberech-
tigten hygienegerecht geregelt.
Zu § 32: Für Einrichtungen der Tagespflege werden spezifische Hygienemaßnahmen zum Schutz der
besonders vulnerablen älteren Personengruppe im Hinblick darauf geregelt, dass die Leistungsberech-
tigten die Einrichtungen täglich verlassen und in ihre Häuslichkeit zurückkehren.
Zu § 33: Um die besonders vulnerable ältere Personengruppe vor dem Coronavirus zu schützen und
die Einrichtungen von Zeitaufwänden durch die Prüftätigkeit zu entlasten, werden die Regelprüfungen
gemäß § 30 HmbWBG ausgesetzt.
Zu § 34a: Der Justizvollzug ist ein empfindliches, nach außen geschlossenes System, das besonders
geschützt werden muss. Dazu dient insbesondere auch die gesonderte Unterbringung von neu aufge-
nommenen Gefangenen, die bisher wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Ausbreitung des
Coronavirus im Justizvollzug vermieden werden konnte. Ein Infektionsausbruch ist in den Einrichtungen
des Justizvollzuges möglichst zu verhindern, auch um die Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen nicht
zu gefährden.
Zu § 35: Zusätzlich zu den innerhalb der Bundesrepublik Deutschlands und der Freien und Hansestadt
Hamburgs geltenden Einschränkungen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus muss si-
chergestellt werden, dass durch Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland keine neuen Infektions-
herde in der Freien und Hansestadt Hamburg entstehen. Da die weltweite epidemische Gefahrenlage
fortbesteht und in vielen Ländern und Regionen ein hochdynamisches, exponentiell verlaufendes In-
fektionsgeschehen vorliegt, sind pauschale Absonderungspflichten für Einreisende aus solchen Risi-
kogebieten vor dem Hintergrund einer potentiell tödlich verlaufenden Erkrankung an dem Coronavirus
dringend erforderlich.
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Zu § 36: Um das Funktionieren des Gemeinwesens sowie Ehe- und Familienlebens sicher zu stellen,
ist es erforderlich und unter Wahrung infektiologischer Gesichtspunkte auch vertretbar, in sehr engem
Rahmen Ausnahmen von der Absonderungspflicht für bestimmte Personengruppen vorzusehen, ohne
dass hierbei eine Testung auf das Coronavirus erforderlich ist. Darüber hinaus ist es aus infektiologi-
schen Gesichtspunkten aber auch zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit geboten, auf eine Absonde-
rung zu verzichten, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Infektion durch eine Negativ-Testung auf das
Coronavirus einerseits als gering einzustufen ist und andererseits ein gesamtstaatliches Interesse an
der Aufrechterhaltung der Wirtschaft und sonstiger wichtiger Bereiche des persönlichen und öffentli-
chen Lebens eine Ausnahme rechtfertigt.
Zu § 36a: Die generelle Absonderungspflicht von zehn Tagen nach der Einreise aus einem Risikogebiet
ist geboten, um eine strikte Kontrolle der möglichen Infektionsketten und ein Eindämmen möglicher
Infektionsherde auch bei Einreisen aus Risikogebieten zu ermöglichen. Laut der WHO beträgt die
durchschnittliche Inkubationszeit fünf bis sechs Tage. Aus diesem Grund ist eine Testung und eine
Verkürzung der Absonderungsdauer erst nach fünf Tagen zielführend. Nur so kann ausgeschlossen
werden, dass Ansteckungen in den letzten Tagen im Risikogebiet unerkannt bleiben und zu weiteren
Ansteckungen nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland führen.
Zu § 36b: Die Übergangsvorschrift schafft Rechtsklarheit für diejenigen Personen, die von den Rege-
lungen zur Einreisequarantäne gemäß der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in
der am 1. November 2020 geltenden Fassung betroffen waren.
Zu § 37: Es wird klargestellt, dass durch diese Verordnung die Grundrechte der Freiheit der Person
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgeset-
zes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit
(Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
Zu § 38: Die Vorschrift sieht eine Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach § 32 Satz 1 IfSG auf die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration vor,
um dieser Anpassungen der vorliegenden Verordnung zu ermöglichen. Solche Änderungsverordnun-
gen sind nach Satz 2 im Einvernehmen mit der Senatskanzlei und der Behörde für Justiz und Verbrau-
cherschutz zu erlassen.
Zu § 39: Die Vorschrift enthält die erforderlichen Ordnungswidrigkeitstatbestände für Verstöße gegen
die Vorgaben der Verordnung.
Zu § 40: Die Vorschrift regelt das Außerkrafttreten der Verordnung im Einklang mit § 28a Absatz 5 Satz
2 IfSG.
Im Übrigen wird auf die Begründung zur Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Hambur-
gischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 20. November 2020, (HmbGVBl. S. 581) verwie-
sen.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
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Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung |
Seite 595 |
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