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Verordnung zur Durchführung und Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen aus dem Hamburger
Stabilisierungs-Fonds (Hamburger-Stabilisierungs-Fonds-Durchführungsverordnung – HSFVO)
neu: 660-3-1

Seite 627

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 637

DIENSTAG, DEN8. DEZEMBER
627
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 67 2020
Tag I n h a l t Seite
8. 12. 2020 Verordnung zur Durchführung und Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen aus dem Hamburger
Stabilisierungs-Fonds (Hamburger-Stabilisierungs-Fonds-Durchführungsverordnung ­ HSFVO) . . . . 627
neu: 660-3-1
8.
12.
2020 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs
verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 637
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Teil 1
Verfahren
§1
Zweck
Diese Verordnung dient der näheren Ausgestaltung
des Hamburger-Stabilisierungs-Fonds-Gesetzes, insbesondere
von Stabilisierungsmaßnahmen, der Anforderungen an Unter-
nehmen der Realwirtschaft in der Freien und Hansestadt
Hamburg und der Kostenerstattung.
§2
Geschäftsführung
Die für die Wirtschaft zuständige Behörde schließt im Ein-
vernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde zur
näheren Ausgestaltung der Beauftragung gemäß §
4 Absatz 2
Satz 1 HSFG einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Ver-
walterin des Hamburger Stabilisierungs-Fonds ab. Dabei ist
vertraglich sicherzustellen, dass die Verwalterin und Dritte die
Bestimmungen des Hamburger-Stabilisierungs-Fonds-Geset-
zes und dieser Verordnung berücksichtigen.
§3
Unternehmen und Anträge auf eine Stabilisierungsmaßnahme
(1) Im Sinne des §2 Absatz 3 HSFG ist für antragstellende
Unternehmen eine Überschreitung der Kriterien des §
2
Absatz 2 Nummer 4 HSFG in Ausnahmefällen jeweils bis zu 30
vom Hundert (v.
H.) möglich. Eine Unterschreitung ist keine
Abweichung im Sinne des Hamburger-Stabilisierungs-Fonds-
Gesetzes. Grundsätzlich kann eine Förderung durch den Ham-
burger Stabilisierungs-Fonds nur erfolgen, wenn eine Förde-
rung durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes
nicht möglich ist. Das Kriterium eines wesentlichen Tätig-
keitsschwerpunkts des antragstellenden Unternehmens im
Sinne des §
2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b HSFG in der
Freien und Hansestadt Hamburg ist erfüllt, wenn mindestens
40 v.H. der Beschäftigten und mindestens 25 Beschäftigte der
Freien und Hansestadt Hamburg zuzuordnen sind.
(2) Die Beschäftigtenzahl im Sinne des §2 Absatz 2 Num-
mer 4 Buchstabe c HSFG entspricht der Zahl der Jahres
arbeitseinheiten, das heißt der Anzahl der während eines Jah-
res beschäftigten Vollzeitarbeitnehmerinnen und Vollzeit
arbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiterinnen
und Saisonarbeiter werden nur entsprechend ihres Anteils an
Verordnung
zur Durchführung und Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen
aus dem Hamburger Stabilisierungs-Fonds
(Hamburger-Stabilisierungs-Fonds-Durchführungsverordnung ­ HSFVO)
Vom 8. Dezember 2020
Auf Grund von §10 Satz 1 des Hamburger-Stabilisierungs-
Fonds-Gesetzes (HSFG) vom 3. November 2020 (HmbGVBl.
S. 561) wird verordnet:
Dienstag, den 8. Dezember 2020
628 HmbGVBl. Nr. 67
den Jahresarbeitseinheiten berücksichtigt. Auszubildende
sind nicht zu berücksichtigen. In die Beschäftigtenzahl gehen
ein: Lohn- und Gehaltsempfängerinnen und Lohn- und
Gehaltsempfänger sowie mitarbeitende Eigentümerinnen und
Eigentümer und Teilhaberinnen und Teilhaber, die eine regel-
mäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzi-
elle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.
(3) Das antragstellende Unternehmen ist für die Richtig-
keit und Vollständigkeit der Antragsunterlagen verantwort-
lich. Das antragstellende Unternehmen trägt für die Benen-
nung Dritter Sorge, soweit dies für die Antragsbearbeitung
erforderlich ist.
(4) Vom antragstellenden Unternehmen (Kostenschuldner)
kann vertraglich durch die Verwalterin eine Erstattung von
Kosten der Geschäftsführung des Fonds an den Fonds verlangt
werden. Die Erstattung kann die Kosten umfassen, die der
Verwalterin des Fonds, der für die Wirtschaft zuständigen
Behörde oder der für die Finanzen zuständigen Behörde im
Zusammenhang mit der Stabilisierungsmaßnahme entstehen,
einschließlich der Kosten der in die Aufgaben einbezogenen
Dritten. Dies können Kosten sein, die nach betriebswirtschaft-
lichen Grundsätzen als Einzel- oder Gemeinkosten ansatzfähig
sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulato-
rische Kosten. Zu Gemeinkosten zählen auch die Kosten der
Rechts- und Fachaufsicht. Die Verwalterin kann mit Zustim-
mung der für die Wirtschaft zuständigen Behörde und der für
die Finanzen zuständigen Behörde auch Kostenpauschalen
festsetzen, insbesondere eine Antragspauschale, Kostenpau-
schalen und Säumniszuschläge.
(5) Die Verwalterin prüft die Vollständigkeit und formelle
Richtigkeit der übermittelten Antragsunterlagen. Fehlen
erforderliche Dokumente oder erweisen sich Angaben im
Antrag anhand der übermittelten Dokumente als falsch, wird
dem Unternehmen eine Frist zur Vervollständigung und Rich-
tigstellung des Antrags gesetzt. Unzureichende oder mangel-
hafte Mitwirkung des antragstellenden Unternehmens oder
der von ihnen benannten Dritten gehen im Zweifel zu Lasten
des Unternehmens.
(6) Erfolgt bis zum Ablauf der Frist keine Vervollständi-
gung oder Richtigstellung des Antrags, kann die für die Wirt-
schaft zuständige Behörde das Antragsverfahren beenden. Das
Unternehmen wird hierüber in schriftlicher oder elektroni-
scher Form informiert.
§4
Aufgabenerfüllung der Verwalterin und Vorbereitung
einer Entscheidung
(1) Die Verwalterin ist bei der Wahrnehmung der ihr über-
tragenen Aufgaben an die Bestimmung des Hamburger-Stabi-
lisierungs-Fonds-Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen sowie an Weisungen und Entschei-
dungen der für die Wirtschaft zuständigen Behörde und der
für die Finanzen zuständigen Behörde gebunden. Die Verwal-
terin kann sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf
den Fonds ihrerseits geeigneter Dritter bedienen.
(2) Die für die Wirtschaft zuständige Behörde beruft im
Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde
ein Gremium, dessen Mitglieder in ihrer Tätigkeit unabhängig
sind und über besondere Erfahrungen in Wirtschafts- und
Finanzfragen verfügen (Expertengremium). Das Expertengre-
mium kann an den Sitzungen des Stabilisierungs-Fonds-Aus-
schusses nach §7 Absatz 1 HSFG teilnehmen und in der Ent-
scheidungsfindung beratend zur Verfügung stehen.
(3) Zur Vorbereitung einer Entscheidung über eine Stabili-
sierungsmaßnahme nach §5 HSFG erstellt die Verwalterin des
Fonds auf Basis einer qualifizierten Stellungnahme der für die
Wirtschaft zuständigen Behörde und der Prüfergebnisse und
Einschätzungen Dritter eine begründete Entscheidungsvor-
lage. In der Entscheidungsvorlage wird der Antrag nach den
Vorgaben und Bedingungen, insbesondere des §
2 und des §
7
Absätze 1, 3, 4 und 5 HSFG sowie dieser Verordnung, bewertet.
Es werden entweder die Ablehnung oder die Gewährung einer
Stabilisierungsmaßnahme, einschließlich der im Einzelnen
festzulegenden Bedingungen, unter anderem auch zu Art,
Laufzeit und Umfang der Stabilisierungsmaßnahme, sowie die
Schritte zu deren Umsetzung vorgeschlagen.
(4) Die Verwalterin des Fonds leitet die Entscheidungsvor-
lagen nach Freigabe durch die für die Wirtschaft zuständige
Behörde an die Mitglieder des Stabilisierungs-Fonds-Aus-
schusses nach §7 Absatz 1 HSFG. Entscheidungsvorlagen über
Anträge gemäß §
2 Absatz 3 HSFG werden zusätzlich der

Kreditkommission zur Zustimmung zugeleitet.
§5
Stabilisierungs-Fonds-Ausschuss
Der Stabilisierungs-Fonds-Ausschuss im Sinne des §
7
Absatz 1 HSFG setzt sich zusammen aus zwei Vertreterinnen
oder Vertretern der für die Wirtschaft zuständigen Behörde,
einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Finanzen
zuständigen Behörde und einer Vertreterin oder einem Vertre-
ter der Senatskanzlei.
Teil 2
Allgemeine Voraussetzungen und Kriterien
für die Entscheidung über eine Stabilisierungsmaßnahme
§6
Allgemeine Voraussetzungen
(1) Stabilisierungsmaßnahmen dürfen nur gewährt werden,
wenn bei krisenbedingtem Verlust von Eigenkapital die Zufuhr
von Kapital erforderlich ist, um die Kreditfähigkeit (Fähigkeit
des Unternehmens, sich am Markt zu finanzieren) des Unter-
nehmens wiederherzustellen. Dies ist insbesondere dann gege-
ben, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die für die
Sicherstellung der Liquidität und des Fortbestands des Unter-
nehmens notwendigen Mittel am Markt zu beschaffen. Ein
wichtiger Anhaltspunkt für die Bewertung der Kreditfähigkeit
des Unternehmens ist die Verschlechterung des Verhältnisses
von Fremdkapital zu Eigenkapital.
Darüber hinaus sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
1. Für börsennotierte Unternehmen: insbesondere Kreditaus-
fall-Swaps, Risikoprämien auf Unternehmensanleihen,
andere Schuldtitel oder Derivate, Liquidität solcher Instru-
mente auf bedeutenden Aktienmärkten, Verfügbarkeit für
Kreditversicherungen, ad-hoc Mitteilungen,
2. für Unternehmen außerhalb der Kapitalmärkte: Kredit-
würdigkeitsbewertung, Cash-Flow Pläne, Liquiditätsquo-
ten, Bargeldreserven, Informationen von der Hausbank
(zum Beispiel gescheiterte Kreditanträge).
Ein Unternehmen darf nur dann als nicht in der Lage angese-
hen werden, die für die Sicherstellung der Liquidität und des
Fortbestands des Unternehmens notwendigen Mittel am
Markt zu beschaffen, wenn horizontale Maßnahmen zur
Deckung von Liquiditätsbedarf (zum Beispiel die Spezialpro-
gramme der KfW beziehungsweise vergleichbare Programme
der Länder) nicht ausreichen, um den Fortbestand des Unter-
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HmbGVBl. Nr. 67
nehmens sicherzustellen. Rekapitalisierungsmaßnahmen dür-
fen nur als letztes geeignetes Mittel gewährt werden.
(2) Die Wiederherstellung der Kreditfähigkeit muss im
Hinblick auf das Allgemeinwohl geboten sein. Das ist insbe-
sondere dann der Fall, wenn die Bestandsgefährdung des
Unternehmens erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft,
die technologische Souveränität, die Versorgungssicherheit,
kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in der jeweili-
gen Region oder darüber hinaus hätte. Dies ist im Einzelfall
anhand von Kriterien zu untersuchen, die von der für Wirt-
schaft zuständigen Behörde in Abstimmung mit der für die
Finanzen zuständigen Behörde festgelegt und gewichtet wer-
den, wie zum Beispiel der Anzahl der Arbeitsplätze in Ham-
burg und dem Grad des nachhaltigen und sozialen Wirtschaf-
tens, insbesondere unter Berücksichtigung des Klimaschutzes
und der Geschlechtergerechtigkeit. Des Weiteren fließen
Informationen wie zum Beispiel zur Relevanz des Unterneh-
mens in Wertschöpfungsketten oder die Innovationsstärke des
Unternehmens (beispielsweise gemessen an den Ausgaben für
Forschung und Entwicklung) in die Bewertung mit ein. Bei
der Bewertung dieser Voraussetzungen werden Branchenzuge-
hörigkeit und Unternehmensgröße berücksichtigt.
§7
Ermessensentscheidung
(1) Bei der Entscheidung über die Gewährung oder Ableh-
nung einer Stabilisierungsmaßnahme sind die Vorgaben und
Kriterien des Hamburger-Stabilisierungs-Fonds-Gesetzes,
dieser Verordnung und des Rechts der Europäischen Union zu
berücksichtigen, insbesondere
1. für alle Stabilisierungsmaßnahmen die Vorgaben und Kri-
terien des §2 und des §7 Absätze 1, 3, 4 und 5 HSFG sowie
ergänzende Bestimmungen dieser Verordnung,
2. für Rekapitalisierungen im Sinne des §
5 HSFG und für
Gewährleistungen im Sinne des §6 HSFG zusätzlich die in
diesen Vorschriften jeweils vorgesehen Vorgaben und Krite-
rien und ergänzenden Bestimmungen dieser Verordnung,
sowie
3.die jeweils einschlägigen Beschlüsse des Europäischen
Rates und die Vorgaben der Europäischen Kommission,
insbesondere zur Vereinbarkeit von Stabilisierungsmaß-
nahmen mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
(2) Bei der Vereinbarkeit der Stabilisierungsmaßnahmen
mit den Artikeln 107 und 108 AEUV sind insbesondere zu
berücksichtigen
1.die Mitteilung C/2020/1863 der Kommission Befristeter
Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirt-
schaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19
vom 19. März 2020 (ABl. EU Nr. C 91 I S. 1);
2. die Mitteilung C/2020/2215 der Kommission Änderung des
Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung
der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von
COVID-19 vom 3. April 2020 (ABl. EU Nr. C 112 I S. 1);
3. die Mitteilung C/2020/3156 der Kommission Änderung des
Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung
der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von
COVID-19 vom 8. Mai 2020 (ABl. EU Nr. C 164 S. 3);
4. die Mitteilung C/2020/4509 der Kommission Änderung des
Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung
der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von
COVID-19 vom 29. Juni 2020 (ABl. EU Nr. C 218 S. 3);
5. die Mitteilung C/2020/7127 der Kommission 4. Änderung
des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stüt-
zung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs
von COVID-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung
der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung
der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkredit-
versicherung vom 13. Oktober 2020 (ABl. EU Nr. C 340 I
S. 1);
6. die Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Rekapi-
talisierungsmaßnahmen und nachrangigem Fremdkapital
im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im
Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bun-
desregelung für Rekapitalisierungsmaßnahmen und nach-
rangiges Fremdkapital 2020);
7. die Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Bürg-
schaften, Rückbürgschaften und Garantien im Geltungsbe-
reich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang
mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Bürg-
schaften 2020 vom 20. März 2020 (BAnz. AT 31.03.2020 B1).
Soweit Stabilisierungsmaßnahmen beantragt werden, die nicht
von der Bundesregelung für Rekapitalisierungsmaßnahmen
und nachrangiges Fremdkapital 2020 oder von der Bundesre-
gelung Bürgschaften 2020 umfasst sind oder Stabilisierungs-
maßnahmen beantragt werden, die über Bestimmungen dieser
Verordnung hinausgehen, stehen diese unter dem Vorbehalt
der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
(3) Eine Stabilisierungsmaßnahme ist insbesondere nicht
erforderlich, soweit dem Unternehmen anderweitige Finanzie-
rungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Anderweitige
Finanzierungsmöglichkeiten im Sinne des §7 Absatz 3 Num-
mer 1 HSFG sind sämtliche Finanzierungsmöglichkeiten
staatlicher und nicht-staatlicher Stellen, deren Mittel für die
Umsetzung der notwendigen Gesamtfinanzierung ohne Betei-
ligung des Hamburger Stabilisierungs-Fonds ausreichend und
angemessen wären. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht
ausschließlich, Finanzierungsmöglichkeiten von Gesellschaf-
terinnen, Gesellschaftern, Anteilseignerinnen, Anteilseignern
oder sonstigen an dem Unternehmen Beteiligten, der Haus-
bank des Unternehmens und anderer Kreditinstitute, von
Fonds und Beteiligungsgesellschaften sowie von sonstigen
nicht-staatlichen Finanzierungs- oder Unterstützungseinrich-
tungen. Als anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten gelten
auch die Angebote der Förderbanken (zum Beispiel KfW), der
Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften und vergleichba-
rer Institutionen und Einrichtungen sowie insbesondere das
Bestehen einer Fördermöglichkeit durch den Wirtschaftsstabi-
lisierungsfonds des Bundes. Ein Verweis auf anderweitige
Finanzierungsmöglichkeiten muss mit dem Zweck des Fonds
nach §2 Absatz 1 HSFG vereinbar sein. Das wäre zum Beispiel
nicht der Fall bei Finanzierungsmöglichkeiten durch Investo-
rinnen oder Investoren aus einem Drittstaat (Unionsfremder),
durch die die technologische oder wirtschaftliche Souveränität
der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden könnte.
Auf solche Finanzierungsmöglichkeiten muss sich das Unter-
nehmen nicht verweisen lassen.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung ist das Kriterium der
Bedeutung des Unternehmens für den Wirtschaftsstandort
Hamburg nach §
7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HSFG überge-
ordnetes Kriterium für die weiteren Einzelkriterien nach §
7
Absatz 1 HSFG. Für die Einzelkriterien nach §
7 Absatz 1
HSFG in Verbindung mit §
2 Absatz 1 HSFG gilt ergänzend
Folgendes:
1. Bei der Bewertung der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt
sollen insbesondere die Anzahl der direkt und über Liefer-
und Wertschöpfungsketten indirekt betroffenen Beschäftig-
ten, die Bedeutung des Unternehmens auf dem jeweiligen
regionalen Arbeitsmarkt und die Möglichkeit berücksich-
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630 HmbGVBl. Nr. 67
tigt werden, durch die Stabilisierungsmaßnahme Arbeits-
plätze dauerhaft zu sichern; hierfür hat das Unternehmen
im Rahmen des Antragsverfahrens geeignete Angaben zu
tätigen (Arbeitsplatzsicherungskonzept),
2. für die Bewertung von technologischer Souveränität kann
es unter anderem auf die Beschäftigten und Investitionen
im Bereich Forschung und Entwicklung sowie Patente in
bestimmten Technologieklassen ankommen,
3. der Schutz der technologischen und wirtschaftlichen Sou-
veränität soll zugleich, im Einklang mit den Vorgaben des
Rechts der Europäischen Union, die Souveränität der Tech-
nologie und der Wirtschaft und ihrer Unternehmen in der
Europäischen Union (,,EU27″ nach Mitgliedstaaten)
sichern,
4. für die Bewertung der Kriterien der Versorgungsicherheit
und kritischen Infrastruktur kann es insbesondere darauf
ankommen, ob ein Unternehmen eine Zugehörigkeit zu
speziellen Branchen aufweist, zum Beispiel in einem in §55
Absatz 1 Satz 2 der Außenwirtschaftsverordnung vom
2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), zuletzt geändert am
26. Oktober 2020 (BAnz. AT 28.10.2020 V1), in der jeweils
geltenden Fassung genannten Geschäftsbereich oder Sektor
tätig ist, oder ein Unternehmen erhebliche Bedeutung für
die Sicherung von Wertschöpfungsketten hat, die den
Standort Hamburg betreffen.
(5) Es gilt der Grundsatz des möglichst sparsamen und
wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Fonds (§
7 Absatz 1
Nummer 5 HSFG). Er erstreckt sich insbesondere auf die Art,
den Umfang und die Laufzeit der Stabilisierungsmaßnahme.
Diese sind auch unter Beachtung des Verlaufs und der Dauer
der Verwerfungen durch die COVID-19-Pandemie und der
darauf beruhenden Situation eines Unternehmens zu gestal-
ten.
(6) Laufzeit, Art und Umfang der konkreten Maßnahmen
sollen unter Berücksichtigung der Dauer der Störung des
Wirtschaftslebens gestaltet werden.
Teil 3
Rekapitalisierung
§8
Zweck einer Rekapitalisierung
(1) Mit Rekapitalisierungsmaßnahmen soll die wirtschaftli-
che Eigenkapitalbasis von Unternehmen gestärkt werden,
deren Eigenkapitalbasis in Folge der COVID-19-Pandemie
geschwächt ist, um die Kreditfähigkeit des Unternehmens und
damit seine Stabilität wiederherzustellen.
(2) Der Umfang der Rekapitalisierungsmaßnahme darf
nicht zu einer Verbesserung der Eigenkapitalbasis des Unter-
nehmens zum Stand 31. Dezember 2019 führen. Hierzu ist ein
Vergleich der prognostizierten Eigenkapitalbasis des Unter-
nehmens zum Stand 31. Dezember 2021 mit der historischen
Eigenkapitalbasis zum Stand 31. Dezember 2019 anzustellen.
Bei der Bestimmung der Obergrenzen sind auch alle anderen
gewährten oder geplanten COVID-19-Maßnahmen zu berück-
sichtigen. Dies gilt insbesondere für durch den Staat gewährte
hybride Finanzinstrumente, die insoweit zum Eigenkapital
gerechnet werden.
(3) Der Fonds soll im Einzelfall darauf hinwirken, dass eine
Rekapitalisierungsmaßnahme unter Beteiligung des Fonds
nur nach möglichen und angemessenen Beiträgen oder sonsti-
gen Eigenleistungen der Gesellschafterinnen bzw. Gesellschaf-
ter des Unternehmens erfolgt. Zu diesem Zweck kann der
Fonds verlangen, dass die Gesellschafterinnen bzw. Gesell-
schafter des Unternehmens ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
mittels einer Vermögens- und Schuldenaufstellung offenlegen
und Entnahmen, Dividenden oder sonstige Ausschüttungen
gegebenenfalls an das Unternehmen zurückzahlen. Eigenleis-
tungen nach Satz 2 bleiben bei der Bewertung des Vergleichs
der Kapitalausstattung vor der COVID-19-Krise mit der

voraussichtlichen Kapitalausstattung nach Gewährung der
Rekapitalisierung außer Betracht.
§9
Art, Auswahl, Höhe und Zeitpunkt einer Rekapitalisierung
(1) Der Erwerb stiller Beteiligungen kann in Abstimmung
mit dem Unternehmen auch in anderer als der beantragten Art
erfolgen.
(2) Bei der Ausgestaltung der stillen Beteiligung und ihrer
Bedingungen wird sichergestellt, dass sie dem Rekapitalisie-
rungsbedarf des Unternehmens angemessen ist.
(3) Die Rekapitalisierung ist auf den Umfang zu beschrän-
ken, der erforderlich ist, um die Fähigkeit des Unternehmens,
sich am Markt zu finanzieren, das heißt die Kreditwürdigkeit
des Unternehmens, wiederherzustellen. Dies ist im konkreten
Einzelfall individuell zu bestimmen. Ein entscheidender Fak-
tor ist dabei der dynamische Verschuldungsgrad (Finanzver-
bindlichkeiten/EBITDA). Entsprechend der Praxis bei der
Kreditvergabe an Unternehmen mit Investmentgrad-Rating,
sollte dieser 3,0 oder 3,5 nicht überschreiten, wobei dieser Fak-
tor zusätzlich vom Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist,
sowie den Investoren des Unternehmens abhängig sein kann.
So stellt das mit 3,0 beziehungsweise 3,5 multiplizierte
EBITDA nach Überwindung der Krise das maximale Kredit-
volumen dar, das am Markt erlangt werden kann. Darüber
hinausgehender Finanzierungsbedarf muss jenseits des Kre-
ditmarkts aus anderen Quellen finanziert werden. Daher ist
die Rekapitalisierungsmaßnahme darauf beschränkt, die
Netto
verschuldung des Unternehmens auf einen Betrag des
mit 3,0 oder 3,5 multiplizierten prognostizierten EBITDA des
Unternehmens zum Stand 31. Dezember 2021 zu bringen. Ein
alternativer Ansatz ergibt sich aus der Bilanzstruktur. Wenn
das Eigenkapital durch Verluste in der Krise fast oder vollstän-
dig aufgezehrt wurde oder wird, erfordert auch die Fähigkeit,
sich selbständig Kredite zu beschaffen, ein Wiederaufstocken
des Eigenkapitals. Dabei ist eine Kapitalquote von mindestens
15 v.H. in der Zielbilanz anzustreben. Die beiden vorgenann-
ten Ansätze schließen sich nicht gegenseitig aus.
(4) Rekapitalisierungsmaßnahmen dürfen nur im Rahmen
der Befristung gemäß §9 HSFG gewährt werden.
(5) Rekapitalisierungsmaßnahmen können zur Finanzie-
rung von Investitionen und Betriebsmitteln gewährt werden.
(6) Erwirbt der Fonds stille Beteiligungen, kann er nach
Festlegung des Inhalts der Rekapitalisierungsmaßnahme, ins-
besondere der Auflagen nach §
20, bereits Vorauszahlungen
zum Zweck der Erfüllung der Einlageverpflichtung leisten,
wenn die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die
Entstehung dieser Einlageverpflichtung noch nicht erfüllt
sind. Gemäß §
5 Absatz 5 des Wirtschaftsstabilisierungsbe-
schleunigungsgesetzes vom 17. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1982,
1986), zuletzt geändert am 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633, 1634),
in der jeweils geltenden Fassung befreit diese Vorauszahlung
den Fonds in Höhe des gezahlten Betrags von seiner Einlage-
pflicht.
(7) Für den Fall, dass in der Freien und Hansestadt Ham-
burg mehrere beihilfegebende Stellen eingerichtet werden,
welche die vorliegende Regelung nutzen können, stellt die
Freie und Hansestadt Hamburg sicher, dass die Prüfung der
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HmbGVBl. Nr. 67
Anträge sowie die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnah-
men nach möglichst einheitlichen Standards und Kriterien
erfolgen.
(8) Der Bund und die Länder stellen durch Informations-
austausch sicher, dass es nicht zu Doppelförderungen eines
Unternehmens kommt. Wenn ein Unternehmen bei mehreren
Ländern oder bei einem oder mehreren Ländern und dem
Bund gleichartige Anträge stellt, entscheiden die jeweiligen
Länder beziehungsweise der Bund und die Länder gemeinsam
im konkreten Einzelfall, welches Programm beziehungsweise
welcher Fonds ­ allein oder gemeinsam handelnd ­ am geeig-
netsten wäre.
§10
Stille Beteiligungen
(1) Der Fonds erhält für Rekapitalisierungsmaßnahmen
eine angemessene Gegenleistung (Vergütung) von dem Unter-
nehmen. Die Gegenleistung des Fonds geht Gewinnbeteili-
gungsrechten anderer Gesellschafterinnen und Gesellschafter
des Unternehmens vor. Dies kann insbesondere in Form einer
bevorzugten Festvergütung beziehungsweise Gewinnbeteili-
gung erfolgen.
(2) Die Angemessenheit der Vergütung nach Absatz 1 ist
anhand marktüblicher Kriterien zu ermitteln. Dabei sind die
Merkmale des Instrumentes, insbesondere der Rang der For-
derung, das Ausfallrisiko sowie alle Zahlungsmodalitäten, die
Anreize zur Beendigung der Stützung und ein geeigneter
Basiszins zu berücksichtigen. Die Mindestvergütung stiller
Beteiligungen bestimmt sich im Regelfall aus der Summe von
Basiszins und aus der Übersicht ersichtlichen Aufschlägen.
Basiszins ist der bei Gewährung der Stabilisierungsmaßnahme
maßgebliche 1-Jahres-IBOR oder ein von der Europäischen
Kommission veröffentlichter gleichwertiger Zinssatz. Die Auf-
schläge nach Satz 3 bemessen sich wie folgt:
Unternehmensart 1. Jahr 2. und 3. Jahr 4. und 5. Jahr 6. und 7. Jahr ab 8. Jahr
Kleine und mittlere
Unternehmen
2,25 v.H. 3,25 v.H. 4,5 v.H. 6,0 v.H. 8,0 v.H.
Großunternehmen 2,5 v.H. 3,5 v.H. 5,0 v.H. 7,0 v.H. 9,5 v.H.
(3) Als kleines oder mittleres Unternehmen gelten Unter-
nehmen, die die in Anhang 1 Artikel 2 Nummern 1 und 2 der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni
2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen
von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Arti-
kel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europä-
ischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, L 283, S. 65), zuletzt
geändert am 7. Juli 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3), genannten
Merkmale erfüllen. Als Großunternehmen gelten Unterneh-
men, die in Anhang 1 Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung
(EU) Nr. 651/2014 genannten Merkmale überschreiten.
Die Mindestvergütung ist an die Eigenschaften und das Risi-
koprofil der einzelnen Finanzinstrumente anzupassen:
1. Stille Beteiligung (nach Handelsgesetzbuch bilanziert): Bei
Stillen Beteiligungen ohne Wandlungsrecht erfolgt die
angemessene Vergütung wie in Absatz 2 Satz 1, jedoch mit
einem Aufschlag von durchschnittlich 50 Basispunkten
(bps) pro Jahr für die ersten sieben Jahre der Laufzeit; im
Ermessen der beihilfegebenden Stelle kann der Aufschlag
beliebig verteilt werden, solange der Aufschlag von Jahr zu
Jahr konstant bleibt oder sinkt,
2. stille Beteiligung (nach International Financial Reporting
Standards bilanziert): Entweder 400/400/500/600/700/800/
800/950 bps, oder angemessene Vergütung wie in Absatz 2
Satz 1 mit einem Aufschlag von durchschnittlich 120 bps
pro Jahr für die ersten sieben Jahre der Laufzeit; im Ermes-
sen der beihilfegebenden Stelle kann der Aufschlag beliebig
verteilt werden, solange der Aufschlag von Jahr zu Jahr kon-
stant bleibt oder sinkt.
(4) Die konkrete Ausgestaltung der stillen Beteiligung kann
nach Bedarf erheblich variieren. Es ist auch eine Beteiligung
am Verlust möglich. Der Fonds ermittelt die Angemessenheit
der Gegenleistung in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung
der Grundsätze dieser Verordnung.
§11
Beendigung
(1) Grundsätzlich soll bei kleinen und mittleren Unterneh-
men oder nicht börsennotierten Unternehmen eine Beendi-
gung der Rekapitalisierungsmaßnahme innerhalb von sieben
Jahren nach Gewährung der Maßnahme angestrebt werden. Bei
börsennotierten Unternehmen soll grundsätzlich eine Beendi-
gung der Rekapitalisierungsmaßnahme innerhalb von sechs
Jahren nach Gewährung der Maßnahme angestrebt werden.
(2) Das Unternehmen ist verpflichtet, der beihilfegebenden
Stelle spätestens zwölf Monate nach der Gewährung der Reka-
pitalisierungsmaßnahme eine Strategie für die Beendigung der
Rekapitalisierungsmaßnahme vorzulegen. Diese soll insbeson-
dere Überlegungen zur Fortführung des Unternehmens und
einen Plan für die Erbringung der Vergütung der Rekapitali-
sierungsmaßnahme und von Rückzahlungen an die beihilfe
gebende Stelle enthalten. Großunternehmen, die eine Rekapi-
talisierungsmaßnahme in Höhe von mehr als 25 v.
H. ihres
Eigenkapitals, bezogen auf den Zeitpunkt der Gewährung,
erhalten haben, müssen eine nachvollziehbare Strategie für die
Rückführung der Maßnahme aufzeigen, außer wenn die Betei-
ligung des Fonds innerhalb von zwölf Monaten nach Gewäh-
rung der Maßnahme auf weniger als 25 v.H. des Eigenkapitals
zurückgeführt wird.
(3) Wenn nach Ablauf von sechs Jahren seit der Gewährung
von Rekapitalisierungsmaßnahmen das Gesamtvolumen der
Rekapitalisierungsmaßnahmen nicht auf einen Wert unter
15 v.
H. des Eigenkapitals des Unternehmens zurückgeführt
wurde, muss der Europäischen Kommission ein Umstruktu-
rierungsplan in Einklang mit den Leitlinien für staatliche
Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller
Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) (ABl. EU
Nr. C 249 S. 1) zur Genehmigung vorgelegt werden. Bei klei-
nen und mittleren Unternehmen oder nicht börsennotierten
Unternehmen muss der Umstrukturierungsplan erst sieben
Jahre nach der Gewährung der Rekapitalisierungsmaßnahme
zur Genehmigung vorgelegt werden.
Dienstag, den 8. Dezember 2020
632 HmbGVBl. Nr. 67
(4) Rekapitalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Rege-
lung sind spätestens zehn Jahre nach ihrer Gewährung zu
beenden. Darüber hinaus kann eine Rekapitalisierungsmaß-
nahme nur fortgeführt werden, wenn ihre Beendigung unwirt-
schaftlich wäre, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die
technologische Souveränität in High-Tech-Bereichen oder die
Fortführung des Unternehmens unmittelbar gefährden würde
oder erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesamtwirt-
schaft hätte.
Teil 4
Gewährleistungen
§12
Zweck von Gewährleistungen, Erforderlichkeit
Mit der Übernahme einer Gewährleistung nach §
6 HSFG
soll das Vertrauen der Marktteilnehmerinnen und Marktteil-
nehmer in die Werthaltigkeit neu begebener Schuldtitel und
neu begründeter Verbindlichkeiten gestärkt werden. Die
Gewährleistung muss dazu dienen, Liquiditätsengpässe von
Unternehmen in Folge der COVID-19-Pandemie zu beheben
und deren Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen.
Der Hamburger Stabilisierungs-Fonds gewährt Bürgschaften
ausschließlich ergänzend zu einer Rekapitalisierungsmaß-
nahme.
§13
Sicherbare Verbindlichkeiten
(1) Gewährleistungen nach §
6 HSFG können nur für im
Rahmen der Befristung gemäß §
9 HSFG neu begebene nicht
nachrangige Schuldtitel oder neu begründete Verbindlichkei-
ten für Investitionen und Betriebsmittel wie
1. Bankkredite und Kreditlinien oder
2. sonstige Kreditformen (wie Avale, Akkreditive, Derivate)
übernommen werden.
Die nachträgliche Übernahme von Gewährleistungen für
bereits begebene Schuldtitel und sonstige bereits begründete
Verbindlichkeiten ist ausgeschlossen.
(2) Gewährleistungen dürfen nicht übernommen werden,
wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Inan-
spruchnahme des Fonds gerechnet werden muss.
(3) Die Laufzeit der Gewährleistungen und der abzusi-
chernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht übersteigen.
(4) Es ist vorrangig auf das Angebot der Bürgschaftsge-
meinschaft zu verweisen. Der Kapitalbetrag einer abzusichern-
den Verbindlichkeit muss daher im Regelfall mindestens 2,5
Millionen Euro betragen.
(5) Bei Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit länger als bis
zum 31. Dezember 2020 darf der Gesamtbetrag der zu gewähr-
leistenden Verbindlichkeiten je Empfängerin oder Empfänger
nicht höher sein als
1. die doppelte jährliche Lohnsumme des Unternehmens (ein-
schließlich Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten für
Personal, das am Standort des Unternehmens arbeitet, aber
formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunterneh-
men steht) für das Jahr 2019 oder das letzte verfügbare Jahr;
bei Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2019
gegründet wurden, darf der Gesamtbetrag die voraussicht
liche jährliche Lohnsumme für die ersten beiden Betriebs-
jahre nicht übersteigen, oder
2. 25 v.
H. des Gesamtumsatzes des Unternehmens im Jahr
2019 oder
3. in begründeten Fällen und auf der Grundlage einer Selbst-
auskunft, in dem der Liquiditätsbedarf des Begünstigten
dargelegt ist, kann der Kreditbetrag erhöht werden, um den
Liquiditätsbedarf für die kommenden 18 Monate bei klei-
nen und mittleren Unternehmen und für die kommenden
zwölf Monate bei Großunternehmen zu decken; der Liqui-
ditätsbedarf kann sowohl die Betriebskosten als auch die
Investitionskosten beinhalten.
§14
Art und Umfang der Gewährleistungen
(1) Gewährleistungen nach §
6 HSFG umfassen vorrangig
Bürgschaften, im Übrigen sonstige Gewährleistungen in jeder
geeigneten Form, sofern diese Gewährleistungen im Sinne der
Bundesregelung Bürgschaften 2020 sind. Die Gewährleistung
wird grundsätzlich in Euro ausgestellt.
(2) In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die
Gewährleistungsübernahme auch in anderer als der beantrag-
ten Art erfolgen, wenn die andere Art der Gewährleistung mit
den Vorgaben dieser Verordnung und der Bundesregelung
Bürgschaften 2020 vereinbar sowie besser geeignet ist, den
Zweck der Gewährleistungsübernahme zu erfüllen.
(3) Die Gewährleistung umfasst die Verbindlichkeit und
die Schuldzinsen nach näherer Maßgabe der Gewährleistungs-
erklärung. Die Gewährleistung darf 90 v.H. des Kapitalbetrags
der Verbindlichkeit nicht überschreiten.
(4) Die maximale Bürgschaftsquote beträgt
1. 90 v.H. des verbürgten Kredites, wenn Verluste anteilig und
zu gleichen Bedingungen vom Kreditinstitut und vom
staatlichen Bürgen getragen werden, oder
2. 35 v.H. des verbürgten Kredites, wenn die Verluste zunächst
dem staatlichen Bürgen und erst dann dem Kreditinstitut
zugerechnet werden (sogenannte First-Loss-Garantie), und
nach Nummern 1 und 2 etwaige, während der Kreditlaufzeit
gezahlte Tilgungen proportional auf den verbürgten und
unverbürgten Kreditteil angerechnet werden und somit der
verbürgte Kreditbetrag proportional abnimmt.
(5) Die Gewährleistung endet spätestens mit Ablauf der
vereinbarten Laufzeit.
§15
Gegenleistung für Gewährleistungen
(1) Der Fonds erhält für die Gewährleistungsübernahme
eine angemessene, vertraglich zu vereinbarende Gegenleistung
von dem Unternehmen. Die Ermittlung der Angemessenheit
der Gegenleistung erfolgt nach marktüblichen Kriterien.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen
1. die Art der gewährleisteten Verbindlichkeit,
2. die Höhe des durch die Gewährleistung abgesicherten Risi-
kos,
3.das Ausfallrisiko, einschließlich des Risikoprofils des
Unternehmens,
4. der Rang der Forderung.
Die angemessene Gegenleistung ergibt sich grundsätzlich aus
dem Produkt des gewährleisteten Betrags und der Gewährleis-
tungsprämie zuzüglich sonstiger Vergütungsbestandteile, die
nach marktüblichen Kriterien ermittelt werden. Dabei ist
auch das Ausfallrisiko zu berücksichtigen. Die Gewährleis-
tungsprämie hat folgende Mindestbeträge einzuhalten, die sich
aus den angegebenen Vomhundertsätzen des gewährleisteten
Betrags ergeben:
Dienstag, den 8. Dezember 2020 633
HmbGVBl. Nr. 67
Unternehmensart Prämie pro Jahr
1. Jahr ab 2. Jahr ab 4. Jahr
Kleine und mittlere
Unternehmen
0,25 v.H. 0,5 v.H. 1,0 v.H.
Großunternehmen 0,5 v.H. 1,0 v.H. 2,0 v.H.
(2) Die Gegenleistung für das erste Berechnungsjahr wird
mit Inanspruchnahme der Gewährleistung fällig. Für die fol-
genden Berechnungsjahre wird die Gegenleistung im Vertrag
bestimmt.
§16
Sonstige Bedingungen einer Gewährleistung
(1) Die Gewährleistung wird grundsätzlich als modifizierte
Ausfallbürgschaft in banküblicher Form ausgestellt. Wird eine
Gewährleistung in einer anderen Währung als Euro übernom-
men, sind die Währungsrisiken abzusichern. Die Kosten die-
ser Absicherung werden dem Unternehmen auferlegt.
(2) In den Bedingungen für die Gewährleistungsüber-
nahme ist jeweils festzulegen, dass Ansprüche aus der Gewähr-
leistung erlöschen, wenn die Gewährleistungsempfängerin
oder der Gewährleistungsempfänger seine Rechte nicht unver-
züglich nach Eintritt des Gewährleistungsfalls geltend macht,
spätestens aber nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt
des Gewährleistungsfalles.
(3) Im Fall von Gewährleistungen für Darlehen sind fol-
gende Bedingungen einzuhalten:
1. Zur Finanzierung sind, soweit möglich, in angemessenem
Umfang Eigenmittel einzusetzen,
2. eine Gewährleistung für Investitionskredite darf nur dann
übernommen werden, wenn der Antrag vor Beginn des

Vorhabens gestellt wurde; Beginn ist grundsätzlich der
Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefe-
rungs- oder Leistungsvertrags,
3. Gewährleistungen können in der Regel nur gegenüber Kre-
ditinstituten ­ §1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes in der
Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt
geändert am 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633, 1634), ­ sowie
gegenüber Versicherungsunternehmen übernommen wer-
den, sofern diese die Gewähr bieten, dass die Kredite hinrei-
chend überwacht werden,
4.das kreditgebende Institut ist zu verpflichten, bei der
Gewährung, Verwaltung und Abwicklung des verbürgten
Kredits die gleiche bankübliche Sorgfalt wie bei den unter
eigenem Risiko gewährten Krediten anzuwenden; insbe-
sondere hat es sich nach Fälligkeit der verbürgten Forde-
rung mit banküblicher Sorgfalt um die Einziehung zu
bemühen und bestellte Sicherheiten zu verwerten,
5. die Kreditverwendung ist im Kreditvertrag festzulegen; der
Kreditvertrag darf, soweit in dieser Verordnung nichts
Anderes vorgesehen ist, nicht anders ausgestaltet sein, als er
ohne Gewährleistung ausgestaltet worden wäre,
6. Zinsen und Nebenkosten mit Ausnahme des Gewährleis-
tungsentgelts dürfen den Rahmen einer marktgerechten
Effektivverzinsung nicht übersteigen,
7. vorhandene bankmäßige Sicherheiten sind nach Möglich-
keit zur zusätzlichen Absicherung heranzuziehen; die
Bestellung von Sondersicherheiten jeglicher Art, insbeson-
dere für den Risikoanteil des kreditgebenden Institutes, ist
unzulässig,
8. bei Einzelfirmen und Personengesellschaften soll die per-
sönlich haftende Gesellschafterin oder der persönlich haf-
tende Gesellschafter die Mithaftung für den verbürgten
Kredit übernehmen; soweit es unter Berücksichtigung der
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse geboten erscheint, soll
bei Kommanditgesellschaften auch die Mithaftung der
Kommanditistinnen und Kommanditisten für den verbürg-
ten Kredit verlangt werden,
9. bei Kapitalgesellschaften sollen die Personen, die kraft ihrer
Stellung als Gesellschafterin oder Gesellschafter wesent
lichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, die
Mithaftung für den verbürgten Kredit ganz oder teilweise
übernehmen; in anderen Gewährleistungsfällen sollen den
vorstehenden Bedingungen vergleichbare Bedingungen
eingehalten werden.
Teil 5
Verhältnis von Stabilisierungsmaßnahmen,
Auflagen, Stabilisierungsvertrag
§17
Verhältnis von Rekapitalisierungsmaßnahmen
und Gewährleistungsübernahmen
(1) Der Zweck des Fonds ist vorrangig durch Rekapitalisie-
rungsmaßnahmen zu erreichen. Soweit ergänzend der Einsatz
von Gewährleistungsübernahmen erforderlich ist, können
Rekapitalisierungsmaßnahmen und Gewährleistungsübernah-
men gemeinsam angewendet werden.
(2) Sofern die Regeln der Bundesregelung Bürgschaften
2020 eingehalten sind, ist eine Kumulierung von Beihilfen
nach dieser Regelung auch zulässig mit Beihilfen nach der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014, der Verordnung (EU) Nr.
702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung
der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar-
und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnen-
markt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr.
L 193 S. 1), zuletzt geändert am 19. Februar 2019 (ABl. EU Nr.
L 48 S. 1), und der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kom-
mission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Verein-
barkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in
der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeug-
nissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen
mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(ABl. EU Nr. L 369 S. 37) sowie den De-minimis-Verordnun-
gen (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom
18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und
108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1),
geändert am 2. Juli 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S.3), der Verord-
nung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember
2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-mini-
mis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EU Nr. L 352 S. 9), geän-
Dienstag, den 8. Dezember 2020
634 HmbGVBl. Nr. 67
dert am 21. Februar 2019 (ABl. EU Nr. L 51 I S. 1), der Verord-
nung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014
über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-
Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. EU Nr.
L 190 S. 45) und der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kom-
mission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel
107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-
schen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
erbringen (ABl. EU Nr. L 114 S. 8), zuletzt geändert am
13. Oktober 2020 (ABl. EU Nr. L 337 S. 1)).
(3) Beihilfen nach dieser Regelung dürfen kumuliert wer-
den mit Beihilfen auf der Grundlage anderer Regelungen, die
nach der Mitteilung C/2020/1863 der Kommission Befristeter
Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft
angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 in der
jeweils geltenden Fassung genehmigt wurden, sofern die Vor-
gaben der jeweiligen Abschnitte des Befristeten Rahmens für
staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des
derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 eingehalten werden.
§18
Auflagen für Stabilisierungsmaßnahmen
(1) Auflagen für Stabilisierungsmaßnahmen müssen dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Sie sind ins-
besondere an Art, Höhe und Dauer der in Anspruch genomme-
nen Stabilisierungsmaßnahmen sowie an der wirtschaftlichen
Situation des Unternehmens auszurichten. Ferner sollen die
Auflagen so gestaltet werden, dass sie Anreize für eine zügige
Beendigung der Stabilisierungsmaßnahme setzen. Ist eine
Laufzeit der Auflagen nicht spezifiziert, so gilt diese bis zur
vollständigen Beendigung der Rekapitalisierungsmaßnahme.
(2) Unternehmen, denen eine Rekapitalisierungsmaß-
nahme gewährt wird, sind folgende Auflagen zu erteilen:
1. Solange das Unternehmen Rekapitalisierungsmaßnahmen
in Anspruch nimmt, dürfen Organmitgliedern und
Geschäftsleiterinnen oder Geschäftsleitern unter Einbezie-
hung von etwaigen Konzernbezügen Boni, andere variable
oder vergleichbare Vergütungsbestandteile nicht gewährt
werden; ebenso dürfen Sonderzahlungen in Form von Akti-
enpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergü-
tungen neben dem Festgehalt, sonstige in das freie Ermes-
sen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile
und rechtlich nicht gebotene Abfindungen nicht gewährt
werden,
2. solange nicht mindestens 75 v.
H. der Maßnahme zurück
geführt sind, darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des
Unternehmens eine Gesamtvergütung erhalten, die über
die Grundvergütung dieses Mitglieds zum 31. Dezember
2019 hinausgeht; bei Personen, die zum Zeitpunkt der Maß-
nahme oder danach Mitglied der Geschäftsleitung werden,
gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern
der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe zum
31. Dezember 2019,
3. um Anreize für eine zügige Beendigung der Rekapitalisie-
rungsmaßnahme zu setzen, dürfen während der Dauer der
Rekapitalisierungsmaßnahme grundsätzlich keine Divi-
denden oder sonstige, vertraglich oder gesetzlich nicht
geschuldete, Gewinnausschüttungen an andere Gesellschaf-
terinnen oder Gesellschafter als den Fonds geleistet werden;
weiterhin darf das Unternehmen keine Aktien oder sonstige
Bestandteile der haftenden Eigenmittel des Unternehmens
zurückkaufen und keine sonstigen, vertraglich oder gesetz-
lich nicht geschuldeten Leistungen an andere Gesellschaf-
terinnen oder Gesellschafter oder mit ihnen verbundene
Unternehmen leisten; verbundene Unternehmen sind im
Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unter-
nehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen nach
Maßgabe der §§15 und 16 des Aktiengesetzes vom 6. Sep-
tember 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert am
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637), in der jeweils gelten-
den Fassung,
4. Unternehmen, die Teil einer multinationalen Unterneh-
mensgruppe im Sinne von §90 Absatz 3 Satz 4 der Abgaben-
ordnung sind, sind verpflichtet, die tatsächlichen Eigen
tümerverhältnisse sämtlicher Unternehmensteile gegen-
über der beihilfegebenden Stelle offenzulegen; wenn sie
verpflichtet sind, einen länderbezogenen Bericht nach
§138a Absatz 1 der Abgabenordnung zu erstellen, haben sie
auch diesen Bericht gegenüber der beihilfegebenden Stelle
offenzulegen; Unternehmen nach dem ersten Halbsatz
haben zu bestätigen, dass Mittel der beihilfegebenden Stelle
nicht in nicht kooperative Jurisdiktionen im Sinne des
Anhangs I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbei-
teten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für
Steuerzwecke vom 18. Februar 2020 (ABl. EU Nr. C 64 S. 8),
geändert am 6. Oktober 2020 (ABl. EU Nr. C 331 S. 3), in der
jeweils geltenden Fassung abfließen; Unternehmen mit Sitz
in nicht kooperativen Jurisdiktionen können nicht Emp-
fänger von Rekapitalisierungsmaßnahmen sein,
5. Unternehmen mit Ausnahme von kleinen und mittleren
Unternehmen müssen der beihilfegebenden Stelle inner-
halb von zwölf Monaten nach Vorlage des Rückzahlungs-
plans und danach regelmäßig alle zwölf Monate über die
Fortschritte bei der Umsetzung des Rückzahlungsplans und
die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Randnum-
mern 71 bis 78 der Mitteilung C/2020/1863 der Kommission
Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung
der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von
COVID-19 in der jeweils geltenden Fassung Bericht erstat-
ten,
6.während der Dauer der Rekapitalisierungsmaßnahme
haben Großunternehmen innerhalb von zwölf Monaten ab
dem Datum der Beihilfegewährung und danach regelmäßig
alle zwölf Monate Informationen über die Verwendung
erhaltener Beihilfen zu veröffentlichen; hierzu gehören
Informationen darüber inwieweit die erhaltenen Beihilfen
ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen der Europäi-
schen Union und den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
hinsichtlich des ökologischen und des digitalen Wandels,
etwa dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050, unterstützen,
7. börsennotierte Unternehmen dürfen von den Empfehlun-
gen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fas-
sung vom 16. Dezember 2019 (BAnz. AT 20.03.2020 B3) nur
mit Genehmigung der Verwalterin und nur bei Vorliegen
eines sachlichen Grundes abweichen.
(3) Zusätzlich zu den Auflagen aus Absatz 2 sollen Unter-
nehmen, denen eine Rekapitalisierungsmaßnahme gewährt
wird, insbesondere folgende Auflagen erteilt werden:
1. Eine Überprüfung ihrer Geschäftspolitik und deren wirt-
schaftlicher Nachhaltigkeit, um die Gewähr für eine solide
und umsichtige Geschäftspolitik zu bieten,
2. Nachweis eines Beitrags zur wirtschaftlichen Leistungs
fähigkeit, zur Stabilisierung von Produktionsketten und
zur dauerhaften Sicherung von Arbeitsplätzen,
3. Vergütungsbeschränkungen nach Absatz 2 Nummer 1 auch
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nachgelagerten
Führungsebene; sofern variable Vergütungen gewährt wer-
den, darf von Erfolgszielen und anderen Parametern für
Dienstag, den 8. Dezember 2020 635
HmbGVBl. Nr. 67
erfolgsabhängige Vergütungen nicht nachträglich zu Lasten
des Unternehmens abgewichen werden,
4. zu sonstigen Gesichtspunkten, die zur Sicherstellung der
Ziele des §2 Absatz 1 HSFG zweckmäßig sind.
(4) Sofern durch die Rekapitalisierungsmaßnahmen Wett-
bewerbsverzerrungen zu befürchten sind, kann die Verwalterin
dem begünstigten Unternehmen Bedingungen für die Ge
schäftstätigkeit auferlegen, die geeignet sind, derartige Wett
bewerbsverzerrungen zu vermeiden:
1. Empfängerinnen oder Empfänger von Rekapitalisierungs-
maßnahmen dürfen keine staatlich finanzierte aggressive
wirtschaftliche Expansion betreiben oder übermäßige Risi-
ken eingehen,
2. Empfängerinnen oder Empfänger von Rekapitalisierungs-
maßnahmen dürfen mit diesem Umstand nicht für kom-
merzielle Zwecke werben,
3. solange nicht mindestens 75 v.
H. der Rekapitalisierungs-
maßnahme zurückgeführt worden sind, dürfen begünstigte
Großunternehmen keine Beteiligung von mehr als 10 v.H.
an Wettbewerberinnen und Wettbewerbern oder anderen
Unternehmen in ihrem Geschäftsfeld erwerben; dazu zählt
auch der Erwerb von vor- und nachgelagerten Geschäfts
tätigkeiten; Großunternehmen dürfen eine Beteiligung von
mehr als 10 v.
H. an anderen Unternehmen in ihrem
Geschäftsfeld nur unter außergewöhnlichen Umständen
und unbeschadet der Fusionskontrolle erwerben; außerge-
wöhnliche Umstände liegen vor, wenn die Übernahme
erforderlich ist, um die Rentabilität des begünstigten Unter-
nehmens zu erhalten, und keine andere Käuferin oder kein
anderer Käufer zur Verfügung steht; ein solcher Erwerb
steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die
Europäische Kommission und darf ohne diese Genehmi-
gung nicht durchgeführt werden,
4. Rekapitalisierungsmaßnahmen dürfen nicht zur Quersub-
ventionierung wirtschaftlicher Tätigkeiten verbundener
Unternehmen in Sinne des §15 des Aktiengesetzes, die sich
am 31. Dezember 2019 bereits in wirtschaftlichen Schwie-
rigkeiten befanden, eingesetzt werden; in verbundenen
Unternehmen muss eine klar getrennte Buchführung einge-
führt werden, um zu gewährleisten, dass die Rekapitalisie-
rungsmaßnahme derartigen Tätigkeiten nicht zugute-
kommt,
5. eine Standortverlagerung des geförderten Unternehmens
während der Vertragslaufzeit, die zum Abbau von Arbeits-
plätzen in der Freien und Hansestadt Hamburg führt, ist
nur im Einvernehmen mit der für die Wirtschaft zuständi-
gen Behörde und der Verwalterin möglich,
6.
Umschuldungen durch Rekapitalisierungsmaßnahmen
sind nicht gestattet; darüber hinaus sind Regeltilgungen auf
Bankkredite grundsätzlich bis Ende des Jahres 2021 auszu-
setzen; im Unternehmen vorhandene Kreditlinien sind
grundsätzlich bis mindestens Ende des Jahres 2022 festzu-
schreiben.
(5) Sofern in einzelnen Branchen Erfordernisse für Aufla-
gen zu spezifischen Restrukturierungsanforderungen erkenn-
bar werden, kann der Fonds den Unternehmen zusätzliche
Auflagen erteilen, um den spezifischen Branchenanforderun-
gen gerecht zu werden.
(6) Der Fonds hat sich im Rahmen von Stabilisierungsmaß-
nahmen von dem Unternehmen angemessene vertragliche
Informationsrechte einräumen zu lassen. Der Fonds soll von
dem Unternehmen verlangen, die Erfüllung der Auflagen
durch die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer über-
prüfen und in den Prüfbericht aufnehmen zu lassen. Unter-
nehmen müssen sich mit der Veröffentlichung gewährter Sta-
bilisierungsmaßnahmen nach den Vorgaben der Europäischen
Kommission einverstanden erklären.
§19
Stabilisierungsvertrag, Selbstverpflichtung
(1) Bedingungen und Auflagen einer Stabilisierungsmaß-
nahme werden in einem Vertrag zwischen dem Unternehmen
und dem Fonds (vertreten durch die Verwalterin des Fonds)
festgelegt (Stabilisierungsvertrag). In dem Vertrag sollen
Rechtsfolgen für Verstöße des Unternehmens gegen Bedingun-
gen und Auflagen einer Stabilisierungsmaßnahme vorgesehen
werden. Als Rechtsfolgen kommen insbesondere Kündigungs-
rechte, Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen in
Betracht.
(2) Der Fonds kann von einem Unternehmen die Abgabe
und Veröffentlichung einer Verpflichtungserklärung der zur
Geschäftsführung berechtigten Organe, gegebenenfalls mit
Zustimmung des Aufsichtsorgans, verlangen. Daneben kann
der Fonds Bedingungen und Auflagen durch vertragliche
Regelung festsetzen.
(3) Stabilisierungsverträge und Selbstverpflichtungen sind
so zu gestalten, dass die aus dem Fonds gewährten Stabilisie-
rungsmaßnahmen abgesichert und die Einhaltung der mit der
Gewährung der Stabilisierungsmaßnahme verfolgten Zwecke
und verbundenen Auflagen sichergestellt ist. Dabei sind fort-
laufend etwaige Beschlüsse und Mitteilungen des Europäi-
schen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäi-
schen Kommission sowie die Vorgaben der Artikel 107 und
108 AEUV zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die
Bundesregelung für Rekapitalisierungsmaßnahmen und nach-
rangiges Fremdkapital 2020 in der jeweils geltenden Fassung.
Teil 6
Verwaltung von Stabilisierungsmaßnahmen, Sonstiges
§20
Verwaltung von Stabilisierungsmaßnahmen
Die Verwaltung der nach §5 HSFG vereinbarten Rekapita-
lisierungsmaßnahmen sowie der nach §6 HSFG übernomme-
nen Gewährleistungen obliegt der Verwalterin. Hierbei wird
die für die Wirtschaft zuständige Behörde nach Maßgabe des
Geschäftsbesorgungsvertrages einbezogen. Zu den Verwal-
tungsaufgaben zählen dabei insbesondere die Sicherstellung
der Zahlungen des Fonds, die Überwachungen der Zahlungen
an den Fonds sowie die Überwachung der Erfüllung der von
den begünstigten Unternehmen zu erfüllenden Anforderun-
gen gemäß §7 Absätze 3 bis 5 sowie der ergänzenden Bestim-
mungen dieser Verordnung.
§21
Jahresabschluss
Die Verwalterin des Fonds stellt innerhalb der ersten sechs
Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres für den Ham-
burger Stabilisierungs-Fonds einen Jahresabschluss und einen
Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften gelten-
den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs auf.
Auskunftspflichten bestehen gegenüber der für die Finanzen
zuständigen Behörde, der für die Wirtschaft zuständigen
Behörde und dem Stabilisierungs-Fonds-Ausschuss nach §
7
Absatz 1 HSFG. Die Auskunftsfähigkeit der Verwalterin des
Fonds ist jederzeit zu gewährleisten. Der Jahresabschluss und
der Lagebericht sind von der Abschlussprüferin oder von dem
Abschlussprüfer der Verwalterin des Fonds nach den Vor-
Dienstag, den 8. Dezember 2020
636 HmbGVBl. Nr. 67
schriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Weitergehende
Anforderungen zur jeweiligen Darstellung der Vermögenssitu-
ation des Fonds können durch Weisung der für die Finanzen
zuständigen Behörde erfolgen.
§22
Dokumentation, Berichterstattung
(1) Die für die Wirtschaft zuständige Behörde, die für die
Finanzen zuständige Behörde und die Verwalterin des Fonds
tragen dafür Sorge, dass ausführliche Aufzeichnungen über die
Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen geführt werden.
Die Aufzeichnungen müssen ab der Gewährung der Stabilisie-
rungsmaßnahme mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.
Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen heraus-
zugeben.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
stellt der Europäischen Kommission bis zum 30. Juni 2021
eine Liste mit Maßnahmen zur Verfügung, die auf der Grund-
lage der Bundesregelungen für Rekapitalisierungsmaßnahmen
und nachrangiges Fremdkapital 2020 und der Bundesregelung
Bürgschaften 2020 eingeführt wurden; entsprechende Infor-
mationen werden von der Verwalterin des Fonds vorbereitet
und von der für die Wirtschaft zuständigen Behörde geprüft
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
rechtzeitig übermittelt.
(3) Die für die Wirtschaft zuständige Behörde stellt, nach
Vorbereitung durch die Verwalterin des Fonds, dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie rechtzeitig die erfor-
derlichen Informationen bereit, damit dieses der Kommission
jährlich über die Umsetzung der Rückzahlungspläne und über
die Einhaltung der Bedingungen in Abschnitt 3.11.6 der Mit-
teilung C/2020/1863 der Kommission Befristeter Rahmen für
staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des
derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 in der jeweils geltenden
Fassung berichten kann. Sie stellt außerdem die erforderlichen
Informationen im Sinne der Bundesregelung Bürgschaften
2020 bereit.
(4) Die für die Wirtschaft zuständige Behörde, die für die
Finanzen zuständige Behörde und die Verwalterin des Fonds
stellen sicher, dass zu jeder auf der Grundlage dieser Regelung
gewährten Einzelbeihilfe innerhalb von drei Monaten ab dem
Zeitpunkt der Rekapitalisierung alle relevanten Informationen
auf einer ausführlichen Beihilfenwebsite oder über das IT-Ins-
trument der Kommission veröffentlicht werden. Der Nenn-
wert der Rekapitalisierung wird dabei je Empfängerin oder
Empfänger angegeben.
(5) Die für die Wirtschaft zuständige Behörde, die für die
Finanzen zuständige Behörde und die Verwalterin des Fonds
werden Informationsbitten der Europäischen Kommission zur
gewährten Beihilfe, mit dem Ziel der Prüfung, ob die in der
Entscheidung der Europäischen Kommission über die Beihil-
feregelungen festgelegten Bedingungen beachtet worden sind,
entsprechen.
(6) Die gegenüber der Kreditkommission und der Bürger-
schaft bestehenden Berichtspflichten gemäß §
7 Absatz 7
HSFG werden von der Verwalterin des Fonds vorbereitet und
von der für die Wirtschaft zuständigen Behörde geprüft und
weitergeleitet.
§23
Besonderheiten
(1) Abweichend von §
18 Absatz 2 Nummer 3 wird das
Dividendenverbot für alle Inhaberinnen und Inhaber neuer
Anteile aufgehoben. Für bestehende Anteile wird das Dividen-
denverbot aufgehoben, sofern die Kapitalanteile der Inhabe-
rinnen und Inhaber der bestehenden Anteile zusammenge-
nommen auf weniger als 10 v.H. verwässert wurden. In jedem
Fall ist die nach §10 fällige Vergütung zu zahlen, bevor in dem
jeweiligen Jahr gegebenenfalls Dividenden an die Anteils
eignerinnen und Anteilseigner ausgeschüttet werden.
(2) Abweichend von §
18 Absatz 2 Nummer 2 und §
18
Absatz 3 Nummer 3 sind die Obergrenze für die Vergütung der
Geschäftsleitung und das Übernahmeverbot auf drei Jahre
befristet. §11 Absätze 2 und 3, §18 Absatz 2 Nummer 5 sowie
§
22 Absatz 3 finden keine Anwendung. Die Informations-
pflicht nach §
18 Absatz 2 Nummer 6 besteht nur für drei
Jahre.
(3) Die Besonderheiten des Absatzes 1 gelten, wenn
1. die Zuführung neuen Kapitals zu den gleichen Bedingun-
gen wie durch private Investorinnen und Investoren erfolgt,
2. die private Beteiligung erheblich ist, das heißt grundsätz-
lich, wenn sie mindestens 30 v.
H. des neu zugeführten
Kapitals ausmacht, und
3. die Zuführung neuen Kapitals aufgrund der besonderen
Umstände, zum Beispiel aufgrund einer anderen Maß-
nahme zugunsten des Unternehmens, eine staatliche Bei-
hilfe darstellt.
Die Besonderheiten des Absatzes 2 gelten zusätzlich, wenn die
Freie und Hansestadt Hamburg bereits eine bestehende
Anteilseignerin ist, das heißt, sie bereits vor der Stabilisie-
rungsmaßnahme Anteilseignerin war, und ergänzend zu Satz 1
Nummer 1 die Zuführung des Kapitals proportional zum
bestehenden Kapitalanteil der Freien und Hansestadt Ham-
burg oder in geringerem Umfang erfolgt.
§24
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2020 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. Dezember 2020.
Dienstag, den 8. Dezember 2020 637
HmbGVBl. Nr. 67
Einziger Paragraph
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter dem Eintrag zu §30 wird folgender Eintrag einge-
fügt:
,,§30a
Balkonkonzerte zur sozialen und kulturellen Teil-
habe vulnerabler Menschen“.
1.2 Der Eintrag zu §36b erhält folgende Fassung:
,,§36b (aufgehoben)“.
2. §4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8.
wenn dieser im Zusammenhang mit der Betreuung
und Versorgung von hilfebedürftigen Personen ein-
schließlich der Tätigkeit von Gebärdensprachdol-
metschenden und von Personen steht, die sonstige
erforderliche Assistenz für Menschen mit Behinde-
rungen leisten, soweit Betreuung und Versorgung
nicht anders möglich und nicht gesondert einge-
schränkt sind,“.
3. In §4b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Die planmäßige Abfertigung von Passagieren zum
Antritt einer Kreuzschifffahrt ist unzulässig.“
4. §10a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) In allen nicht dem Publikumsverkehr zugänglichen
Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten sowie sonstigen
räumlichen Bereichen, die der Berufsausübung dienen,
gilt in geschlossenen Räumen eine Maskenpflicht nach
§
8. Die Mund-Nasen-Bedeckung darf abgelegt werden,
wenn ein dauerhafter Steh- oder Sitzplatz eingenommen
wird und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen
Personen eingehalten wird oder wenn es sich um einen
geschlossenen Raum handelt, in dem lediglich eine Per-
son anwesend ist. Die Mund-Nasen-Bedeckung darf
zudem vorübergehend abgelegt werden, wenn dies zur
Ausübung der beruflichen Tätigkeit zwingend erforder-
lich ist. Weitergehende gesetzliche Anforderungen aus
dem Bereich des Arbeitsschutzes sind zu berücksichti-
gen.“
5. In §13 Absatz 4 werden hinter Satz 1 die folgenden Sätze
eingefügt:
,,Ganztägig ist der Verkauf und die Abgabe alkoholischer
Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum unmit-
telbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbeson-
dere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnis-
sen, untersagt. Satz 2 gilt nicht für handelsüblich
geschlossene Getränkeflaschen, -dosen oder -tüten.“
6. §15 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,Keine Einrichtungen der Betreuung sind Servicewohn-
anlagen im Sinne des §
2 Absatz 2 des Hamburgischen
Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG)
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt
geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336). Satz 1
gilt ebenso für gastronomische Angebote in Beherber-
gungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der
beherbergten Personen dienen.“
6.2 In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
,,Der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke,
die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren
Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in
Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, ist
untersagt. Satz 2 gilt nicht für handelsüblich geschlos-
sene Getränkeflaschen, -dosen oder -tüten.“
7. In §23 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,Schüler“ durch das
Wort ,,Schülern“ ersetzt.
8. §26a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die folgenden Einrichtungen oder Unternehmen
sind verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmens-
bezogenes Konzept über Testungen von Personen auf
einen direkten Erregernachweis des Coronavirus (Test-
konzept) im Sinne von §
4 Absatz 1 der Coronavirus-
Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz. AT
01.12.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung zu erstel-
len:
1. Einrichtungen nach §23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1
bis 4 IfSG, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtun-
gen auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern
vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
2. Einrichtungen und Unternehmen nach §23 Absatz 3
Satz 1 Nummer 11 IfSG oder §36 Absatz 1 Nummer 7
IfSG einschließlich der Einrichtungen und Unter-
nehmen, die Angebote zur Unterstützung im Alltag
nach §36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Halbsatz IfSG
leisten,
3. Einrichtungen nach §
36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG
und
4. ambulante Dienste der Eingliederungshilfe.“
9. In §30 Absatz 1 wird die Textstelle ,,des Hamburgischen
Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG)
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt
geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336),“ durch
die Textstelle ,,HmbWBG“ ersetzt.
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 8. Dezember 2020
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2412), in Verbindung mit
§
38 Satz 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt
geändert am 27. November 2020 (HmbGVBl. S. 595), wird ver
ordnet:
Dienstag, den 8. Dezember 2020
638 HmbGVBl. Nr. 67
10. Hinter §30 wird folgender §30a eingefügt:
,,§30a
Balkonkonzerte zur sozialen und kulturellen Teilhabe
vulnerabler Menschen
(1) Balkonkonzerte und andere Darbietungen im Freien,
die dergestalt durchgeführt werden, dass ein räumliches
Zusammentreffen des Publikums nicht stattfindet und
deren Zweck in der sozialen oder kulturellen Teilhabe der
Bewohnerinnen und Bewohner von Wohneinrichtungen
der Pflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Servicewohn-
anlagen gemäß §
2 Absatz 2 HmbWBG, Hospizen und
ähnlichen Einrichtungen besteht, sind abweichend von
§
4a Absatz 1 Satz 1 zulässig, wenn die folgenden Vor
gaben eingehalten werden:
1. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §6 zu erstel-
len,
2. es sind Kontaktdaten der Darbietenden nach Maß-
gabe von §7 zu erheben,
3. zwischen den Darbietenden und den Bewohnerinnen
und Bewohnern der Einrichtungen ist ein Mindest
abstand von 5 Metern zu gewährleisten,
4. die Darbietenden müssen einen Mindestabstand von
1,5 Metern zueinander einhalten; bei Gesang und der
Verwendung von Blasinstrumenten muss ein Min-
destabstand von 2,5 Metern zueinander eingehalten
werden.
(2) Die Anzahl der Darbietenden darf zehn Personen
nicht überschreiten. Für die Darbietenden gilt die Kon-
taktbeschränkung gemäß §4 Absatz 2 nicht.“
11. §31 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Für Leistungsberechtigte der in Absatz 2 Satz 2
genannten Einrichtungen ist eine zumutbare Beförde-
rung für den Hin- und Rückweg sicherzustellen. Soweit
die räumlichen Verhältnisse es zulassen, gilt §3 Absatz 2
entsprechend. Bei der Beförderung müssen Nutzerinnen
und Nutzer sowie Fahrpersonal und weitere Begleitper-
sonen nach Maßgabe des §8 Absatz 1 eine Mund-Nasen-
Bedeckung tragen. Personen mit Symptomen einer aku-
ten Atemwegserkrankung sind von der Beförderung aus-
geschlossen.“
12. §32 Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Bei der Beförderung hat das Fahrpersonal eine Maske
in Form eines Mund-Nasen-Schutzes zu tragen; §
8
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend; im Übri-
gen findet §8 keine Anwendung.“
13. §35 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Verpflichtung nach Satz 1 ist zu erfüllen
1. durch eine digitale Einreiseanmeldung unter der
Internetadresse ,,https://www.einreiseanmeldung.de“,
indem die Daten nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 1
der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach
Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler
Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom
5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) in der
jeweils geltenden Fassung vollständig übermittelt
und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digi-
talen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich
geführt und auf Aufforderung der Beförderin oder
dem Beförderer, im Fall des Abschnitts I Nummer 1
Satz 5 dieser Anordnungen der mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauf-
tragten Behörde, vorgelegt wird, oder
2. soweit in Ausnahmefällen eine Meldung nach Num-
mer 1 nicht möglich ist, durch die Abgabe einer
schriftlichen Ersatzanmeldung (Aussteigekarte) nach
dem Muster der Anlage 2 der Anordnungen betref-
fend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epide-
mischen Lage von nationaler Tragweite durch den
Deutschen Bundestag an die Beförderin oder den
Beförderer, im Fall des Abschnitts I Nummer 1 Satz 5
dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauf-
tragte Behörde, oder
3. soweit in Ausnahmefällen eine Meldung nach Num-
mern 1 und 2 nicht möglich ist, durch die unverzüg
liche Übermittlung einer Ersatzanmeldung in Schrift
oder Textform an die zuständige Behörde.“
14. In §36a Absatz 1 werden die Wörter ,,zehn Tage“ durch
die Wörter ,,zehn Tagen“ ersetzt.
15. §36b wird aufgehoben.
16. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
16.1 Hinter Nummer 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt:
,,4b.
entgegen §4b Absatz 1 Satz 3 planmäßig Passagiere
zum Antritt einer Kreuzschifffahrt abfertigt,“.
16.2 Hinter Nummer 31 wird folgende Nummer 31a einge-
fügt:
,,31a.
entgegen §
13 Absatz 4 Satz 2 alkoholische
Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum
unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet
sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Ein-
weggetränkebehältnissen, verkauft oder abgibt,“.
16.3 Hinter Nummer 35 wird folgende Nummer 35a einge-
fügt:
,,35a.
entgegen §
15 Absatz 3 Satz 2 alkoholische
Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum
unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet
sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Ein-
weggetränkebehältnissen, verkauft oder abgibt,“.
Hamburg, den 8. Dezember 2020.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Dienstag, den 8. Dezember 2020 639
HmbGVBl. Nr. 67
A.
Anlass
Mit der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sol-
len unter Berücksichtigung der aktuell angezeigten epidemio-
logischen Lage die bestehenden Maßnahmen im Wesentlichen
fortgeführt und einzelne Anpassungen vorgenommen werden.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichungen
der Freien und Hansestadt Hamburg verwiesen (https://
www.hamburg.de/coronavirus/).
Zu den vorliegend vorgenommenen Änderungen zählen
neben klarstellenden Bestimmungen und redaktionellen
Anpassungen insbesondere in Teil 7 der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung eine Regelung für
Auftritte im Freien in sehr kleinem Umfang (sogenannte Bal-
konkonzerte), deren Zweck in der sozialen oder kulturellen
Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner von Wohnein-
richtungen der Pflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Service-
wohnanlagen und Hospizen besteht, sowie in Teil 8 der Ham-
burgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung die
Umsetzung der digitalen Einreiseanmeldung im Rahmen der
Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende.
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Mit der Ergänzung in §4 Absatz 1 Nummer 8 wird klarge-
stellt, dass assistenzbedürftige Personen trotz der geltenden
Kontaktbeschränkungen die notwendige Unterstützung erhal-
ten können.
Die in §
4b normierten Wellenbrecher-Maßnahmen (zum
Begriff siehe Begründung zur Dreiundzwanzigsten Verord-
nung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung vom 27. November 2020, HmbGVBl.
S. 604) werden mit der Regelung in §4b Absatz 1 Satz 3 um die
planmäßige Abfertigung von Passagieren, die eine Kreuz-
schifffahrt antreten, erweitert, da es hierbei auf dem Gebiet der
Freien und Hansestadt Hamburg zu einem, angesichts der
derzeitigen Infektionslage unbedingt zu vermeidenden, sehr
hohen Aufkommen von Kontakten kommt. Die planmäßige
Abfertigung in diesem Sinne erfasst die Abfertigung der
Kreuzschifffahrtspassagiere zum Beginn einer Reise in der
Freien und Hansestadt Hamburg. Weiterhin zulässig bleiben
die planmäßige Abfertigung von Passagieren, deren Kreuz-
schifffahrt planmäßig in der Freien und Hansestadt endet,
sowie zwingend erforderliche außerplanmäßige Abfertigun-
gen.
Mit der Ergänzung in §10a Absatz 2 wird klargestellt, dass
es in Abweichung von der grundsätzlichen Schutzmaßnahme,
die in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit
reduzieren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgesche-
hens unterstützen soll, in engem Rahmen zulässig sein kann,
die Mund-Nasen-Bedeckungen vorübergehend abzulegen, ins-
besondere soweit die berufliche Tätigkeit dies zwingend erfor-
dert und Vorschriften des Arbeitsschutzes dem nicht entgegen-
stehen.
Durch Ergänzung von §
13 und §
15 wird ein Verbot des
Verkaufs und der Abgabe alkoholischer Getränke, die nach
ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt
oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder
Einweggetränkebehältnissen, geregelt. Dieses Verbot ergänzt
das bestehende, zeitlich begrenzte Verbot in §13 Absatz 4, das
auf den Abverkauf alkoholischer Getränke unabhängig von
ihrer Darreichungsform bezogen ist. Die neue Regelung ist
erforderlich, um auch außerhalb der in §13 Absatz 4 geregelten
Zeiten Ansammlungen von Personen zu verhindern, die im
öffentlichen Straßenraum gemeinsam alkoholische Getränke
­ unter diesen insbesondere jahreszeitbedingt warme alkoholi-
sche Getränke, insbesondere Glühwein ­ konsumieren, die sie
an Außenverkaufsstellen des Einzelhandels oder der Gastrono-
mie erworben haben, da diese Ansammlungen erhebliche
Infektionsrisiken verursachen. Nach den Erkenntnissen der
zuständigen Behörden halten sich die Personen nach dem
Erwerb dieser Getränke zum Mitnehmen sowohl vor den Gas-
tronomiebetrieben, Einzelhandelsbetrieben oder Verkaufs-
ständen, die diese Getränke anbieten, als auch auf den umlie-
genden öffentlichen Flächen und Wegen auf, um dort die
Getränke gemeinschaftlich zu konsumieren. Nach den Fest-
stellungen der zuständigen Behörden werden hierbei aufgrund
enger räumlicher Verhältnisse sowie alkoholbedingter Ent-
hemmung oftmals das Abstandsgebot und die Kontaktbe-
schränkungen nicht gewahrt, weshalb mit zahlreichen Über-
tragungen des Coronavirus zu rechnen ist. Das Verbot betrifft
nur Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittel-
baren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in
Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen. Deshalb
wird in der Regelung zugleich klargestellt, dass das Verbot
nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen
oder -tüten gilt, die typischerweise in den Verkaufsstellen des
Einzelhandels vertrieben werden. Bei der Abgrenzung ist im
Einzelfall insbesondere die nach allgemeiner Lebenserfahrung
erkennbare Bestimmung des jeweiligen Verkaufsangebots ent-
scheidend und damit die Frage, ob ein Angebot zum unmittel-
bar anschließenden Verzehr oder zur Mitnahme und zum Ver-
zehr zu einem beliebigen Zeitpunkt vorliegt.
Die Anpassung des §15 Absatz 2 Satz 2 dient ausschließlich
der Klarstellung, dass Servicewohnanlagen im Sinne des §
2
Absatz 2 HmbWBG keine Einrichtungen der Betreuung im
Sinne des §15 Absatz 2 Satz 1 sind.
Aufgrund der Anpassungen in §
4 Absatz 1 der Corona
virus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz. AT
01.12.2020 V1) ist eine entsprechende Anpassung des §
26a
Absatz 1 erforderlich.
Mit der Regelung in §30a soll Bewohnerinnen und Bewoh-
nern von Wohneinrichtungen der Pflege, Kurzzeitpflegeein-
richtungen, Hospizen und Servicewohnanlagen im Sinne des
§
2 Absatz 2 HmbWBG und ähnlichen Einrichtungen insbe-
sondere in der Vorweihnachtszeit und Weihnachtszeit ein
Mindestmaß an sozialer und kultureller Teilhabe ermöglicht
werden. Gemäß §
28a Absatz 6 Satz 2 IfSG sind bei Entschei-
dungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ver-
breitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sozi-
ale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf
Begründung
zur Vierundzwanzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Dienstag, den 8. Dezember 2020
640 HmbGVBl. Nr. 67
den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu
berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen
Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krank-
heit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Die Regelung des §
30a
dient dem Zweck der sozialen Teilhabe der besonders vulne
rablen Personengruppen, die aufgrund der spezifischen Maß-
nahmen zum Schutz dieser Gruppen derzeit besonders stark
eingeschränkt sind. Angesichts der in §30a normierten stren-
gen Schutzvorkehrungen ist die Regelung des §
30a auch mit
dem Ziel einer wirksamen Verhinderung des Coronavirus ver-
einbar.
Bei den Anpassungen in §
31 Absatz 5 Satz 4 und §
32
Absatz 4 Satz 3 handelt es sich eine Ergänzung spezifischer
Maßnahmen zum Schutz besonders vulnerabler Personen-
gruppen.
Mit der Umsetzung der digitalen Einreiseanmeldung in
§
35 Absatz 2 Satz 2 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung, basierend auf der Muster-Verordnung
zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur
Bekämpfung des Coronavirus des Bundes vom 14. Oktober
2020, soll die bereits bestehende Meldepflicht für Ein- und
Rückreisende aus Risikogebieten aus dem Ausland zukünftig
über das zentrale digitale Portal des Bundes erfolgen.
Die Übergangsvorschrift des §
36b ist aufzuheben, da die
Vorschrift keinen Anwendungsbereich mehr hat. Soweit sich
Personen aufgrund der Regelungen zur Einreisequarantäne in
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
in der am 1. November 2020 geltenden Fassung in Quarantäne
befunden haben, ist diese mittlerweile durch Zeitablauf been-
det.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten und Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. und 27. November 2020 (HmbGVBl. S. 581 und
S. 595) verwiesen.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
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