DIENSTAG, DEN19. OKTOBER
701
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 67 2021
Tag I n h a l t Seite
7.
10.
2021 Dreiunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701
12. 10. 2021 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Wilhelmsburger Elbinsel 702
791-1-8
12. 10. 2021 Vierte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Meldedatenübermittlungsverordnung . . . . . . . . . 703
210-4-2
13. 10. 2021 Fünfunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 705
14. 10. 2021 Sechsunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 706
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Dreiunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 7. Oktober 2021
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 7. November 2021
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 7. November
2021, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen:
1. ,,Family & Friends“ bei Möbel Höffner,
2. ,,TibArt“ auf dem Tibarg,
3. ,,Schwedische Kultur“ bei IKEA Schnelsen,
4. ,,Sonntagsmusik Ein Hoch auf die Kultur in Eimsbüttel“
Osterstraße.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Holsteiner Chaussee 130,
2. Nummer 2 auf Tibarg, Paul-Sorge-Straße 5/Wendlohstra-
ße 13 sowie Zum Markt 1,
3. Nummer 3 auf Wunderbrunnen 1 und
4. Nummer 4 auf Osterstraße 74 bis 178 und 79 bis 189, Emi
lienstraße 21 und 24, Heußweg 20 bis 52 und 25 bis 41, sowie
Karl-Schneider-Passage, Schwenckestraße 30 bis 34, Hell-
kamp 16 bis 26 und 15 bis 27, Schopstraße 4 bis 10, Methfes-
selstraße 60 bis 66 und 51 bis 61
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 7. Oktober 2021.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Dienstag, den 19. Oktober 2021
702 HmbGVBl. Nr. 67
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
Wilhelmsburger Elbinsel
Vom 12. Oktober 2021
Auf Grund von §
10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung
mit §
26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. August 2021 (BGBl.
I S. 3908), wird verordnet:
Einziger Paragraph
§7 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Wil-
helmsburger Elbinsel vom 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 39),
zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529),
erhält folgende Fassung:
,,§7
Entwicklung von Tidelebensräumen
Die Verbote und Genehmigungspflichten gelten nicht für
Maßnahmen, die
1. der Verwirklichung eines tidebeeinflussten Flachwas-
sergebietes im Bereich Spadenländer Busch/Kreetsand,
2. der Verwirklichung von tidebeeinflussten Vorlandbioto-
pen und der dafür erforderlichen Maßnahmen des
Hochwasserschutzes im Bereich Ellerholz
dienen.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. Oktober 2021.
Dienstag, den 19. Oktober 2021 703
HmbGVBl. Nr. 67
Vierte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Meldedatenübermittlungsverordnung
Vom 12. Oktober 2021
Auf Grund von §
8 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Ham-
burgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom
15. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 193), geändert am 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 145, 154), wird verordnet:
§1
Die Hamburgische Meldedatenübermittlungsverordnung
vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 260), zuletzt geändert am
6. April 2021 (HmbGVBl. S. 186), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden im Eintrag zu §19 hin-
ter dem Wort ,,durch“ die Wörter ,,Staatsanwaltschaf-
ten und“ eingefügt.
2. §14 wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ange-
fügt:
,,(2) Erfolgt die Verlegung der alleinigen Wohnung
oder der Hauptwohnung bei
1.
einem Einzug in eine alleinige Wohnung oder
Hauptwohnung,
2.
einem Wechsel des Wohnungsstatus einer Neben-
wohnung zur alleinigen Wohnung oder Haupt-
wohnung
innerhalb Hamburgs, übermitteln die Meldebehörden
dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-
Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts die Anga-
ben zu den Merkmalen nach §4 Absätze 2 und 3 des
Bevölkerungsstatistikgesetzes vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 826), zuletzt geändert am 9. Juni 2021
(BGBl. I S. 1649, 1653), in der jeweils geltenden Fas-
sung. Die Übermittlung hat mindestens monatlich
elektronisch mittels eines dem Stand der Technik ent-
sprechenden Verschlüsselungsverfahrens zu erfol-
gen.“
2.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. §19 wird wie folgt geändert:
3.1 In der Überschrift werden hinter dem Wort ,,durch“
die Wörter ,,Staatsanwaltschaften und“ eingefügt.
3.2 Im Text werden hinter dem Wort ,,dürfen“ die Wörter
,,Staatsanwaltschaften und“ eingefügt.
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
4.1 In der Überschrift wird die Zahl ,,12″ durch die Zahl
,,16″ ersetzt.
4.2 Die Datumszeile erhält folgende Fassung:
,,Stand: 1. November 2021¹
¹ Landesspezifische Ausprägung für Hamburg: Die
Regelung zu Abschnitt II Buchstabe b Nummer 19 gilt
bereits zum festgelegten Zeitpunkt im Lieferkonzept
Zweite Lieferung 2021.“
4.3 In Abschnitt I Buchstabe b wird folgender Satz ange-
fügt:
,,Abweichend von XMeldIT darf eine Deltalieferung
unabhängig von der Anzahl der Pakete eine Gesamt-
größe von 40 MB nicht überschreiten beziehungs-
weise nicht mehr als 3000 Datensätze enthalten.“
4.4 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
4.4.1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
4.4.1.1 In Satz 2 wird die Textstelle ,,ab dem 1. Januar 2017″
gestrichen.
4.4.1.2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Damit die Pakete einer Lieferung in einer parallelen
Verarbeitung in das zentral geführte Register inte
griert werden können, darf in der Gesamtlieferung
einer Gemeinde maximal ein Personensatz pro Ord-
nungsmerkmal enthalten sein.“
4.4.2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
4.4.2.1 Nummer 17 erhält folgende Fassung:
,,17.Ausstellungsbehörde, Ausstel-
lungsdatum, letzter Tag der Gültig-
keitsdauer und Seriennummer des
Personalausweises, des anerkann-
ten Passes oder Passersatzpapiers
1701-1709
Ausstellungsbehörde, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und Serien-
nummer der eID-Karte . . . . . . . .
1715-1717″.
4.4.2.2 Nummer 18 erhält folgende Fassung:
,,18.Ausländerzentralregisternummer,
übergangsweise Seriennummer des
Ankunftsnachweises . . . . . . . . . .
1712″.
4.4.2.3 Nummer 19 erhält folgende Fassung:
,,19.
Auskunfts- und Übermittlungs-
sperren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1801, 1802″.
4.4.2.4 Die Anmerkung zu Nummer 19 erhält folgende Fas-
sung:
,,Anmerkung:
Ist der Schlüssel 6 oder 12 gespeichert, darf diese Per-
son nicht übergeben werden. Für den bedingten
Sperrvermerk wird die Ziffer 1 übermittelt.“
4.4.2.5 Nummer 20 und die Textstelle ,,Hinweis: Landes
spezifische Ausprägung für Hamburg und Schleswig-
Holstein“ werden gestrichen.
4.4.2.6 Nummer 21 wird Nummer 20.
4.4.2.7 Hinter der neuen Nummer 20 werden folgende neue
Nummern 21 und 22 eingefügt:
,,21.
Die Tatsache, dass die betroffene
Person von der Wahlberechtigung
oder der Wählbarkeit ausgeschlos-
sen ist, sowie der Grund und das
Datum, an dem der Wahlausschluss
endet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2101, 2102
Hinweis: Landesspezifische Ausprägung für Ham-
burg
22.
für die Ausstellung von Pässen und
Ausweisen die Tatsache, dass Pass-
versagungsgründe vorliegen, ein
Dienstag, den 19. Oktober 2021
704 HmbGVBl. Nr. 67
Pass versagt oder entzogen oder eine
Anordnung nach §
6 Absatz 7, §
6a
Absatz 1 oder §6a Absatz 2 des Per-
sonalausweisgesetzes getroffen wor-
den ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2301, 2302″.
4.4.2.8 Die bisherige Nummern 22 und 23 werden neue Num-
mern 23 und 25.
4.4.2.9 Nummer 24 erhält folgende Fassung:
,,24.
die Tatsache, dass ein waffenrecht-
liches Verbot erlassen worden ist,
mit Angabe des Datums, an dem
die Behörde das Waffenbesitzver-
bot erlassen hat, sowie die mittei-
lende Behörde und das Aktenzei-
chen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2603, 2604″.
4.4.2.10 Die bisherige Nummer 25 wird gestrichen.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2021 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. Oktober 2021.
Dienstag, den 19. Oktober 2021 705
HmbGVBl. Nr. 67
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Nord
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 7. November
2021, aus Anlass der Veranstaltung ,,Kultur“ in der Zeit von
13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf das Shopping-Center Hamburger Meile, 22083 Hamburg.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 13. Oktober 2021.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Fünfunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord
Vom 13. Oktober 2021
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Dienstag, den 19. Oktober 2021
706 HmbGVBl. Nr. 67
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
§1
Sonntagsöffnung am 7. November 2021
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 7. November
2021, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1.,,Kultur-Lagom-Markt: IKEA bringt die Gemütlichkeit
der Schweden nach Deutschland.“,
2. ,,Martins-Markt-Fest in Bergedorfer Kultur“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1.Nummer 1 beschränkt auf Verkaufsstellen am Unteren
Landweg 77,
2. Nummer 2 beschränkt auf Verkaufsstellen im von folgenden
Straßen umgrenzten Gebiet: Lohbrügger Markt, Sander
Damm, Kurt-A.-Körber-Chaussee bis Hausnummer 31,
Curslacker Neuer Deich bis Lehfeld, Neuer Weg, Brook-
deich, Hassestraße, Am Brink, Mohnhof, Chrysanderstraße,
Ernst-Mantius-Straße, Reetwerder, Alte Holstenstraße,
Ludwig-Rosenberg-Ring.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Sechsunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 14. Oktober 2021
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 14. Oktober 2021.
Das Bezirksamt Bergedorf
