FREITAG, DEN22. OKTOBER
707
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 68 2021
Tag I n h a l t Seite
22.
10.
2021 Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 707
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
am 23. September 2021 (HmbGVBl. S. 649), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter dem Eintrag zu §
18b wird folgender Eintrag
eingefügt:
,,§18c Weihnachts- und Wintermärkte“.
1.2 Die Einträge zu Teil 6 und §26 erhalten folgende Fas-
sung:
,,Teil 6
Vorgaben für Rettungsdienste
§26 Rettungsdienste“.
1.3 Hinter dem Eintrag zu §38a wird folgender Eintrag ein-
gefügt:
,,§38b
Herstellung, Beschaffung, Verkauf, Abgabe oder
Verwendung unrichtiger Impf-, Genesenen-
oder Testnachweise“.
2. §4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Satz 1 wird das Komma am Ende der Nummer 16
durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 17 gestri-
chen.
2.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Auf Satz 1 Nummern 2 bis 9 und 15 finden das
Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 Satz 1 sowie §9 keine
Anwendung.“
3. §4d wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,und §16 Absatz 1
Satz 1 Nummer 7″ durch die Textstelle ,,, §16 Absatz 1
Satz 1 Nummer 7, §18b und §18c“ ersetzt.
3.2 Absatz 1d erhält folgende Fassung:
,,(1d) Soweit Gaststätten und ähnliche Einrichtungen,
Tanzlustbarkeiten, Volksfeste, Weihnachtsmärkte oder
Wintermärkte, die sich in den räumlichen Bereichen
nach Absatz 1 Nummern 1 bis 16 und 31 bis 34 befin-
den, nach Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach
Dreiundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 22. Oktober 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147,
4152), in Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Wei-
terübertragungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Ja
nuar 2021 (HmbGVBl. S. 9) wird verordnet:
Freitag, den 22. Oktober 2021
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§
10j betrieben oder durchgeführt werden, finden die
Vorgaben nach Absatz 1a Nummer 2 erster und dritter
Halbsatz sowie Absatz 1b keine Anwendung.“
4. §9 Absatz 2 Satz 9 erhält folgende Fassung:
,,Die für Gesundheit zuständige Behörde ist im Geneh-
migungsverfahren zu beteiligen, wenn an der Veranstal-
tung insgesamt mehr als 3500 Personen teilnehmen sol-
len.“
5. In §10e Absatz 1 Nummer 1 wird die Textstelle ,,nach
§
10d vorzusehen ist“ durch die Textstelle ,,nach §
10d
vorzusehen sind“ ersetzt.
6. In §10f Absatz 1 wird die Textstelle ,,Coronavirus-Test-
verordnung vom 24. Juni 2021 (BAnz. AT 25.06.2021
V1)“ durch die Textstelle ,,Coronavirus-Testverordnung
vom 21. September 2021 (BAnz. AT 21.09.2021 V1)“
ersetzt.
7. In §10h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Textstelle
,,§6 Absatz 1 Satz 1″ durch die Textstelle ,,§6 Absatz 1″
ersetzt.
8. §13 wird wie folgt geändert:
8.1 Absatz 2a Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Die Pflicht zur Begrenzung des Zugangs von Publi-
kum gilt nicht auf Wochenmärkten, Spezialmärkten
und Jahrmärkten sowie Weihnachts- und Wintermärk-
ten, soweit diese im Freien stattfinden.“
8.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Soweit nach Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells
nach §
10j sichergestellt ist, dass in den in Absatz 1
genannten Betrieben und Einrichtungen ausschließlich
Personen anwesend sind, die über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten vorbe-
haltlich des Satzes 2 anstelle der Vorgaben nach den
Absätzen 1 und 2a die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen.
Satz 1 findet auf die nachfolgenden Betriebe oder Ein-
richtungen der essentiellen Versorgungsbedarfe ein-
schließlich ihrer Verkaufsstellen keine Anwendung:
1.
Einzelhandel für Lebensmittel, einschließlich
Direktvermarktern,
2.Apotheken,
3.Einzelhandel für medizinische Hilfsmittel und
Produkte, insbesondere Optiker, Hörgeräteakusti-
ker und Sanitätshäuser,
4.Drogerien,
5.Babyfachmärkte,
6.Reformhäuser,
7.Verkaufsstände auf Wochenmärkten, soweit sie
Lebensmittel oder Waren des täglichen Bedarfs
anbieten,
9.Getränkemärkte,
10.Tankstellen,
11. Banken und Sparkassen,
12.Poststellen,
13.Reinigungen,
14.Waschsalons,
15. Stellen des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs,
16. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
17.Großhandel,
18.Reparaturbetriebe für Fahrzeuge einschließlich
Fahrrädern.“
9. §14 erhält folgende Fassung:
,,§14
Dienstleistungen der Körperpflege und Körperhygiene
(1) Für Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege,
insbesondere Angebote der Fußpflege, von Kosmetik-
studios, Massagesalons, Tattoo-Studios und Sonnenstu-
dios, sowie die Dienstleistungen des Friseurhandwerks
gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. es ist ein Schutzkonzept nach §6 zu erstellen,
3. es gilt die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach
§7,
4.(aufgehoben)
5. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §
8, mit der Maßgabe, dass die Maske
vorübergehend abgelegt werden darf, solange dies
zur Erbringung oder Inanspruchnahme der Dienst-
leistung erforderlich ist,
6. es ist ein betriebliches Testkonzept nach Maßgabe
von §
10e in das Schutzkonzept nach §
6 aufzuneh-
men,
7.Dienstleistungen dürfen nur nach Vorlage eines
negativen Coronavirus-Testnachweises nach §
10h
erbracht und in Anspruch genommen werden.
(2) Soweit nach Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells
nach §10j sichergestellt ist, dass während des Betriebs
ausschließlich Personen anwesend sind, die über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen
oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
gelten anstelle der Vorgaben nach Absatz 1 ausschließ-
lich die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es gilt die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach
§7.“
10. §18 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Für Bibliotheken, die nur für den Leihbetrieb geöffnet
sind, sowie für die Bücherhallen Hamburg finden die
Vorgaben nach Satz 1 Nummern 3 und 6 keine Anwen-
dung.“
11. §18a Absatz 2 Satz 9 erhält folgende Fassung:
,,Die für Gesundheit zuständige Behörde ist im Geneh-
migungsverfahren zu beteiligen, wenn an der Veranstal-
tung insgesamt mehr als 3500 Personen teilnehmen sol-
len.“
12. §
18b Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 erhält folgende Fas-
sung:
,,3.
es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8; diese Maskenpflicht gilt nicht an
Marktständen, Fahrgeschäften und sonstigen orts-
festen Angeboten im Freien für Betreiberinnen
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HmbGVBl. Nr. 68
und Betreiber sowie Beschäftigte, wenn diese über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6
verfügen,“.
13. Hinter §18b wird folgender §18c eingefügt:
,,§18c
Weihnachts- und Wintermärkte
(1) Weihnachts- und Wintermärkte dürfen unter den
Voraussetzungen von Satz 3 stattfinden, wenn die Ver-
anstalterin oder der Veranstalter ein Schutzkonzept
nach §
6 vorlegt, das von der zuständigen Behörde
genehmigt wird. Die Genehmigung darf nur erteilt wer-
den, wenn die Durchführung des Marktes nach diesem
Konzept unter Infektionsschutzgesichtspunkten ver-
tretbar ist. Für die Durchführung des Marktes gelten
unbeschadet einer etwaigen gewerberechtlichen Fest-
setzung die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §
8 mit der Maßgabe, dass die Masken
während des nach Nummer 4 zulässigen Verzehrs
abgelegt werden dürfen; diese Maskenpflicht gilt
nicht an Marktständen im Freien für Betreiberin-
nen und Betreiber sowie Beschäftigte, die über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfü-
gen,
3. für an dem Markt teilnehmende Verkaufsstellen gilt
§13,
4.für gastronomische Angebote und Angebote des
Gaststättengewerbes gilt §15 mit der Maßgabe, dass
die Angebote ausschließlich in räumlich abgetrenn-
ten Bereichen, die über Sitz- oder Stehplätze verfü-
gen, erbracht und in Anspruch genommen werden
dürfen; in geschlossenen Räumen ist die Erbrin-
gung und Inanspruchnahme der Angebote nur nach
Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachwei-
ses nach §
10h gestattet; es sind die Kontaktdaten
der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach §
7 zu
erheben; die räumlich abgetrennten Bereiche kön-
nen mehrere gastronomische Angebote unterschied-
licher Anbieterinnen und Anbieter umfassen; die
Anzahl der anwesenden Personen ist so zu begren-
zen, dass diese das Abstandsgebot nach §3 Absatz 2
einhalten können.
Die Voraussetzungen nach Satz 3 Nummer 4 können
auch dadurch erfüllt werden, dass der Zugang zum
Markt insgesamt durch geeignete technische oder orga-
nisatorische Maßnahmen so überwacht wird (Einlass-
management), dass der Einlass nur nach Vorlage eines
negativen Coronavirus-Testnachweises nach §
10h
gestattet wird, die Anzahl der anwesenden Personen so
begrenzt wird, dass diese das Abstandsgebot nach §
3
Absatz 2 einhalten können und die Kontaktdaten der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach §
7 vor dem
Zutritt erfasst werden; in diesem Fall können gastrono-
mische Angebote und Angebote des Gaststättengewer-
bes auch außerhalb der räumlich abgetrennten Bereiche
an Steh- und Sitzplätzen angeboten und genutzt wer-
den. §9 findet keine Anwendung.
(2) Weihnachts- und Wintermärkte, bei denen die Ver-
anstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe des
Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j sicherstellt, dass
auf dem Marktgelände ausschließlich Personen anwe-
send sind, die über einen Coronavirus-Impfnachweis
nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§
2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, dürfen unter den Voraussetzun-
gen des Satzes 2 stattfinden, wenn die Veranstalterin
oder der Veranstalter ein Schutzkonzept vorlegt, das
von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Für die
Durchführung des Marktes gelten unbeschadet einer
etwaigen gewerberechtlichen Festsetzung die folgenden
Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben,
3. der Zugang zum Veranstaltungsort ist durch geeig-
nete technische oder organisatorische Maßnahmen
so zu überwachen (Einlassmanagement), dass die
Einhaltung der Vorgaben nach §
10j sichergestellt
werden kann.
Für gastronomische Angebote gilt §
15 Absatz 1a. Für
andere Verkaufsstellen gelten im Übrigen die Vorgaben
nach §13. §9 findet keine Anwendung. Sätze 1 bis 5 gel-
ten entsprechend für räumlich abgetrennte Bereiche
nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4.
(3) Verschlechtert sich die epidemiologische Lage nach
dem Zeitpunkt der Genehmigung des Schutzkonzepts
derart, dass die Durchführung oder Fortsetzung des
Marktes unter Infektionsschutzgesichtspunkten nach
Maßgabe des genehmigten Schutzkonzeptes oder insge-
samt nicht mehr vertretbar ist, kann die zuständige
Behörde über das genehmigte Schutzkonzept hinaus
Auflagen, insbesondere zur Beschränkung oder Unter-
sagung des Alkoholausschanks, erlassen oder die
Durchführung oder Fortsetzung des Marktes untersa-
gen. Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche der
Beteiligten sind ausgeschlossen.“
14. §22 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Für den Betrieb der Bibliotheken an den Hoch-
schulen gilt §18 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 bis 4 und
Satz 2 mit der Maßgabe, dass §5 Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 1 und 2 keine Anwendung findet; es soll darauf
hingewirkt werden, dass Personen zueinander das
Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2 einhalten, soweit die
räumlichen Verhältnisse dies zulassen.“
15. Teil 6 erhält folgende Fassung:
,,Teil 6
Vorgaben für Rettungsdienste
§26
Rettungsdienste
Aufgabenträger, Unternehmen, Hilfsorganisationen
sowie sonstige Mitwirkende, die im öffentlichen oder
privaten Rettungsdienst im Sinne des §1 Absatz 1 des
Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes tätig sind, sind
verpflichtet, für die Einhaltung der in Satz 2 genannten
Präventionsmaßnahmen zu sorgen. Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, die nicht über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen, haben sich min-
destens alle zwei Arbeitstage sowie nach einer Abwesen-
heit vom Arbeitsplatz für eine Dauer von mehr als zwei
Tagen vor Arbeitsbeginn einer Testung in Bezug auf
einen direkten Erregernachweis des Coronavirus mit-
tels Schnelltest nach §10d zu unterziehen; das Ergebnis
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ist der für die jeweilige in Satz 1 genannte Einrichtung
verantwortlichen Person vorzulegen und von dieser zu
dokumentieren; ein positives Testergebnis hat diese
umgehend der zuständigen Behörde mitzuteilen; die in
Satz 1 genannten Einrichtungen organisieren die erfor-
derlichen Testungen entsprechend den Anforderungen
nach §10f Absatz 2.“
16. §30 Absatz 4 wird aufgehoben.
17. §31 Absatz 11 wird aufgehoben.
18. §31a Absatz 8 wird aufgehoben.
19. §31b Absatz 6 wird aufgehoben.
20. §33 erhält folgende Fassung:
,,§33
Seniorentreffpunkte und Seniorengruppen
(1) Für Angebote in den Seniorentreffpunkten und
Seniorengruppen gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben,
4. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §
8 mit der Maßgabe, dass die Masken
während des Verweilens auf Sitzplätzen abgelegt
werden dürfen; §34 Absatz 2 gilt entsprechend,
5. die Teilnahme ist nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §10h gestattet,
6. Angebote, bei denen mit einer gesteigerten Atemluf-
temission zu rechnen ist, wie zum Beispiel Bewe-
gungsangebote, dürfen in geschlossenen Räumen
mit einem Mindestabstand von 2,5 Metern und im
Freien mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern
erbracht und in Anspruch genommen werden.
(2) Soweit die Betreiberin oder der Betreiber nach Maß-
gabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j sicher-
stellt, dass bei Angeboten in den Seniorentreffpunkten
und Seniorengruppen ausschließlich Personen anwe-
send sind, die über einen Coronavirus-Impfnachweis
nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 verfügen, gelten anstelle der Vorgaben des
Absatzes 1 ausschließlich die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 mit Aus-
nahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach §7 zu erheben.
§15 Absatz 1a findet Anwendung.“
21. Hinter §38a wird folgender §38b eingefügt:
,,§38b
Herstellung, Beschaffung, Verkauf,
Abgabe oder Verwendung unrichtiger Impf-
Genesenen- oder Testnachweise
Es ist verboten, in nicht personifizierten oder personifi-
zierten Dokumenten Eintragungen im Sinne des §
2
Absätze 5 oder 6 oder §
10h Absatz 1 unrichtig vorzu-
nehmen, solche Dokumente mit unrichtigen Eintra-
gungen zu erwerben, sich sonst zu verschaffen, zu ver-
kaufen, abzugeben oder diese zur Täuschung über den
Status als geimpfte, genesene oder getestete Person zu
verwenden.“
22. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
22.1 Hinter Nummer 58 werden folgende Nummern 58a und
58b eingefügt:
,,58a.
entgegen §
13 Absatz 3 in Verbindung mit §
10j
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell betriebene Einrichtun-
gen und Betriebe betritt und das 18. Lebensjahr
vollendet hat, ohne über den erforderlichen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
zu verfügen,
58b.
entgegen §
13 Absatz 3 in Verbindung mit §
10j
Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Betreiberin
oder Betreiber einer Einrichtung oder eines
Betriebs nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht
sicherstellt, dass in der Einrichtung oder bei dem
Angebot ausschließlich Personen anwesend sind,
die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach
§2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§
2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben,“.
22.2 Nummern 66 und 67 erhalten folgende Fassung:
,,66.
entgegen §14 Absatz 1 Nummer 5 bei Dienstleis-
tungen in geschlossenen Räumen die Pflicht zum
Tragen der in §
14 Absatz 1 Nummer 5 vorge-
schriebenen Maske nicht befolgt,
67.
entgegen §14 Absatz 1 Nummer 7 Dienstleistun-
gen für solche Personen erbringt, die nicht über
einen negativen Coronavirus-Testnachweis nach
§
10h verfügen, oder eine Dienstleistung in
Anspruch nimmt, ohne über einen negativen
Coronavirus-Testnachweis nach §
10h zu verfü-
gen,“.
22.3 Hinter Nummer 67 werden folgende Nummern 67a und
67b eingefügt:
,,67a.
entgegen §
14 Absatz 2 in Verbindung mit §
10j
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 eine Dienst-
leistung nach dem Zwei-G-Zugangsmodell in
Anspruch nimmt und das 18. Lebensjahr vollen-
det hat, ohne über den erforderlichen Coronavi-
rus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 zu verfü-
gen,
67b.
entgegen §
14 Absatz 2 in Verbindung mit §
10j
Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Anbieterin
oder Anbieter einer Dienstleistung nach §
14
Absatz 1 bei dem Angebot nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass an diesem
ausschließlich Personen teilnehmen, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §2
Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben,“.
22.4 Hinter Nummer 141 werden folgende Nummern 141a
bis 141d eingefügt:
,,141a.entgegen §18c Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 in Ver-
bindung mit Verbindung mit §8 Absätze 1 und
1a auf Weihnachts- oder Wintermärkten die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nicht befolgt,
141b.entgegen §
18c Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 ein
Angebot in Anspruch nimmt, ohne über einen
Freitag, den 22. Oktober 2021 711
HmbGVBl. Nr. 68
negativen Coronavirus-Testnachweis nach §10h
zu verfügen, oder als Anbieterin oder Anbieter
eines Weihnachts- oder Wintermarktes solchen
Personen Zugang gewährt, die nicht über nega-
tiven Coronavirus-Testnachweis nach §10h ver-
fügen,
141c. entgegen §18c Absatz 2 in Verbindung mit §10j
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 einen Weih-
nachts- oder Wintermarkt nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell oder einen räumlich abgetrenn-
ten Bereich eines solches Marktes nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell im Sinne von §
18c
Absatz 2 Satz 6 betritt und das 18. Lebensjahr
vollendet hat, ohne über den erforderlichen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §
2 Ab-
satz 6 zu verfügen,
141d.entgegen §18c Absatz 2 in Verbindung mit §10j
Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Veranstal-
terin oder Veranstalter eines Weihnachts- oder
Wintermarktes nach dem Zwei-G-Zugangsmo-
dell oder als Verantwortliche oder Verantwort
licher für einen räumlich abgetrennten Bereich
eines solchen Marktes nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell im Sinne von §
18c Absatz 2
Satz 6 nicht sicherstellt, dass ausschließlich Per-
sonen anwesend sind, die über einen Coronavi-
rus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen
oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,“.
22.5 Nummern 163 und 164 erhalten folgende Fassung:
,,163. entgegen §26 Satz 1 als Aufgabenträger, Unter-
nehmen, Hilfsorganisation oder sonstiger Mit-
wirkender nicht dafür Sorge trägt, dass die nach
dieser Vorschrift vorgeschriebenen Präventi-
onsmaßnahmen eingehalten werden,
164. entgegen §26 Satz 2 als Mitarbeiterin oder Mit-
arbeiter das nach dieser Vorschrift vorgeschrie-
bene Testerfordernis nicht erfüllt,“.
22.6 Nummer 165 wird gestrichen.
22.7 Hinter Nummer 167 werden folgende Nummern 167a
und 167b eingefügt:
,,167a. entgegen §33 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einem
Angebot nach dem Zwei-G-Zugangsmodell teil-
nimmt, ohne über den erforderlichen Coronavi-
rus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 zu verfü-
gen,
167b.entgegen §33 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als
Anbieterin oder Anbieter eines Seniorentreff-
punktes oder einer Seniorengruppe nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass
an dem Angebot ausschließlich Personen teil-
nehmen, die über einen Coronavirus-Impfnach-
weis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §2 Absatz 6 verfügen,“.
22.8 Hinter Nummer 168 wird folgende Nummer 168a ein-
gefügt:
,,168a.entgegen §
38b in einem nicht personifizierten
oder einem personifizierten Dokument Eintra-
gungen im Sinne des §
2 Absätze 5 oder 6 oder
§
10h Absatz 1 unrichtig vornimmt, solche
Dokumente mit unrichtigen Eintragungen
erwirbt, sich sonst verschafft, diese verkauft
oder abgibt,“.
22.9 Nummern 169 bis 172 erhalten folgende Fassung:
,,169. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, §
9
Absatz 3 Nummer 1, §
10 Absatz 2 Nummer 2,
§
10 Absatz 3 Nummer 2, §
10 Absatz 6 Satz 1,
§10 Absatz 7 Satz 1, §10 Absatz 7 Satz 6 Num-
mer 1, §13 Absatz 1 Satz 1, §13 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1, §
13a Absatz 1 Nummer 1, §
13a
Absatz 3 Nummer 1, §
14 Absatz 1 Nummer 1,
§
14 Absatz 2 Nummer 1, §
14a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, §
14a Absatz 2 Nummer 1, §
14a
Absatz 3 Nummer 1, §15 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, §
15 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, §
15a
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, §15a Absatz 2 Satz 1
Nummer 1, §16 Absatz 1 Nummer 1, §16 Absatz
1a Satz 1 Nummer 1, §17 Absatz 1 Nummer 1,
§17 Absatz 2 Nummer 1, §17 Absatz 3 Nummer
1, §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §18 Absatz 3
Nummer 1, §18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, §18
Absatz 5 Nummer 1, §18a Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, §
18a Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, §
18a
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, §18a Absatz 3 Satz 3
Nummer 1, §
18b Absatz 1 Satz 5 Nummer 1,
§18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, §18c Absatz 1
Satz 3 Nummer 1, §18c Absatz 2 Satz 2 Nummer
1, §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §19 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1, §20 Absatz 1 Nummer 1, §20
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §20 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1, §20 Absatz 5 Nummer 1, §20 Absatz
5a Satz 1 Nummer 1, §21 Absatz 1 Nummer 1,
§
21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, §
22 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, §33 Absatz 1 Nummer 1 oder
§33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die allgemeinen
Hygienevorgaben gemäß §5 nicht einhält,
170. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, §
9
Absatz 3 Nummer 2, §
10 Absatz 2 Nummer 3,
§
10 Absatz 3 Nummer 3, §
10 Absatz 6 Satz 2,
§10 Absatz 7 Satz 2, §10 Absatz 7 Satz 6 Num-
mer 2, §
13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, §
13a
Absatz 1 Nummer 2, §13a Absatz 3 Nummer 2,
§
14 Absatz 1 Nummer 2, §
14 Absatz 2 Num-
mer 2, §
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
14a
Absatz 2 Nummer 2, §14a Absatz 3 Nummer 2,
§
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
15 Absatz 1a
Satz 1 Nummer 2, §
15a Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2, §
15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §
16
Absatz 1 Nummer 2, §16 Absatz 1a Satz 1 Num-
mer 2, §
17 Absatz 1 Nummer 2, §
17 Absatz 2
Nummer 2, §17 Absatz 3 Nummer 2, §18 Absatz
1 Satz 1 Nummer 2, §
18 Absatz 3 Nummer 2,
§
18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §
18 Absatz 5
Nummer 2, §
18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
§18a Absatz 1 Satz 4 Nummer 2, §18a Absatz 3
Satz 2 Nummer 4, §
18a Absatz 3 Satz 3 Num-
mer 2, §
18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, §
19
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §19 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2, §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 erster
Halbsatz, §
20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, §
20
Absatz 5 Nummer 3, §20 Absatz 5a Satz 1 Num-
mer 2, §
21 Absatz 1 Nummer 2, §
21 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2, §
22 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2, §33 Absatz 1 Nummer 2 oder §33 Absatz
2 Satz 1 Nummer 2 ein Schutzkonzept gemäß §6
nicht erstellt, ein erstelltes Schutzkonzept auf
Verlangen der zuständigen Behörde nicht vor-
Freitag, den 22. Oktober 2021
712 HmbGVBl. Nr. 68
legt oder die Einhaltung des Schutzkonzeptes
nicht gewährleistet,
171. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, §
9
Absatz 3 Nummer 3, §
10 Absatz 7 Satz 3, §
10
Absatz 7 Satz 6 Nummer 3, §11 Absatz 2 Satz 2,
§
12 Absatz 1 Satz 8, §
12 Absatz 2 Satz 2, §
13a
Absatz 1 Nummer 3, §13a Absatz 3 Nummer 3,
§
14 Absatz 1 Nummer 3, §
14 Absatz 2 Num-
mer 3, §
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
14a
Absatz 2 Nummer 3, §14a Absatz 3 Nummer 3,
§
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
15 Absatz 1a
Satz 1 Nummer 3, §
15a Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4, §
15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §
16
Absatz 1 Nummer 3, §16 Absatz 1a Satz 1 Num-
mer 3, §
17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
17
Absatz 2 Nummer 3, §
17 Absatz 3 Nummer 3,
§
18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
18 Absatz 3
Nummer 3, §18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, §18
Absatz 5 Nummer 3, §18a Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3, §
18a Absatz 1 Satz 4 Nummer 3, §
18a
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, §18a Absatz 3 Satz 3
Nummer 3, §
18b Absatz 1 Satz 5 Nummer 2,
§18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, §18c Absatz 1
Satz 3 Nummer 4, §18c Absatz 2 Satz 2 Nummer
2, §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §19 Absatz 4
Satz 1 Nummer 3, §20 Absatz 1 Nummer 2, §20
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §20 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2, §20 Absatz 5 Nummer 2, §20 Absatz
5a Satz 1 Nummer 3, §21 Absatz 1 Nummer 3,
§
21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, §
33 Absatz 1
Nummer 3 oder §33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
Kontaktdaten gemäß §
7 nicht erfasst, auf Ver-
langen der zuständigen Behörde nicht heraus-
gibt, zweckfremd nutzt oder unbefugten Dritten
überlässt,
172. entgegen §7 Absatz 2 Satz 2, §9 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3, §
9 Absatz 3 Nummer 3, §
10 Ab-
satz 7 Satz 3, §10 Absatz 7 Satz 6 Nummer 3, §11
Absatz 2 Satz 2, §12 Absatz 1 Satz 8, §12 Absatz
2 Satz 2, §13a Absatz 1 Nummer 3, §13a Absatz
3 Nummer 3, §
14 Absatz 1 Nummer 3, §
14
Absatz 2 Nummer 3, §14a Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3, §14a Absatz 2 Nummer 3, §14a Absatz 3
Nummer 3, §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §15
Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, §
15a Absatz 1
Satz 2 Nummer 4, §
15a Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 3, §16 Absatz 1 Nummer 3, §16 Absatz 1a
Satz 1 Nummer 3, §
17 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3, §
17 Absatz 2 Nummer 3, §
17 Absatz 3
Nummer 3, §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §18
Absatz 3 Nummer 3, §18 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 3, §18 Absatz 5 Nummer 3, §18a Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, §
18a Absatz 1 Satz 4 Num-
mer 3, §
18a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, §
18a
Absatz 3 Satz 3 Nummer 3, §18b Absatz 1 Satz 5
Nummer 2, §
18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3,
§18c Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, §18c Absatz 2
Satz 2 Nummer 2, §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer
2, §19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, §20 Absatz 1
Nummer 2, §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §20
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §20 Absatz 5 Num-
mer 2, §
20 Absatz 5a Satz 1 Nummer 3, §
21
Absatz 1 Nummer 3, §21 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 3, §33 Absatz 1 Nummer 3 oder §33 Absatz
2 Satz 1 Nummer 3 Kontaktdaten gemäß §
7
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht, unvollständig
oder unzutreffend angibt.“
23. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 20. Novem-
ber 2021 außer Kraft.“
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2021 in Kraft.
Begründung
zur Dreiundfünfzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Hamburg, den 22. Oktober 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
A.
Anlass
Mit der Dreiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wer-
den unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen
Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg die Möglichkei-
ten der Nutzung des mit der Fünfzigsten Verordnung zur
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 27. August 2021 (HmbGVBl. S. 573) einge-
führten Zwei-G-Zugangsmodells auf weite Bereiche des Ein-
zelhandels sowie Dienstleistungen der Körperpflege und Kör-
perhygiene ausgeweitet und es wird eine gesonderte Regelung
für den Betrieb von Weihnachts- und Wintermärkten einge-
führt.
Darüber hinaus ist es vor dem Hintergrund der aktuellen
epidemiologischen Lage und Entwicklung (hierzu im Folgen-
den ausführlich) dringend erforderlich, die bestehenden
Schutzmaßnahmen, die insbesondere der Prävention dienen,
zu verlängern. Aus diesem Grund wird die Geltungsdauer
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
(HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) um vier Wochen ver-
längert. Hierdurch wird der weiterhin besorgniserregenden
infektionsepidemiologischen Gesamtlage begegnet, die durch
eine erhebliche Auslastung der intensivmedizinischen Versor-
gungskapazitäten, durch ein schwankendes und immer noch
hohes Niveau der Neuinfektionszahlen, die Dominanz der
besorgniserregenden Virusvariante B.1.617.2 (Delta) sowie
durch einen noch nicht hinreichenden Immunisierungsgrad
Freitag, den 22. Oktober 2021 713
HmbGVBl. Nr. 68
der Bevölkerung durch Impfungen geprägt ist. Nach den
Erkenntnissen aus dem vergangenen Jahr wird sich in den
nächsten Wochen die jahreszeitbedingte Wetteränderung unter
infektionsepidemiologischen Gesichtspunkten unter anderem
deshalb gefahrerhöhend auswirken, weil diese zu einer Steige-
rung der Aufenthalte von Personen in geschlossenen Räumen
führen wird.
Die Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung sind an dem Schutz von Leben und
Gesundheit der Bevölkerung und der Funktionsfähigkeit des
Gesundheitssystems ausgerichtet und vor dem Hintergrund
der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage zur Errei-
chung dieser Ziele weiter dringend erforderlich. Bei der
Bewertung der infektionsepidemiologischen Lage und der
Entscheidung des Verordnungsgebers über die Schutzmaßnah-
men sind insbesondere die Anzahl der mit einer Coronavirus-
Infektion neu in Krankenhäuser aufgenommenen Personen,
die Auslastung der intensivmedizinischen Behandlungskapa-
zitäten, die unter infektionsepidemiologischen Aspekten diffe-
renzierte Anzahl der Neuinfektionen sowie die Anzahl der
gegen das Coronavirus geimpften Personen berücksichtigt
worden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die Bei-
behaltung der bestehenden Schutzmaßnahmen einerseits drin-
gend erforderlich und andererseits noch ausreichend, um eine
effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens zu gewähr-
leisten und das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung
sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu
schützen. Dies gilt insbesondere, weil der Anteil der Bevölke-
rung, der über einen vollständigen Impfschutz verfügt, noch
nicht hinreichend groß ist und ein exponentieller Anstieg von
Neuinfektionen in der Bevölkerungsgruppe der Ungeimpften
die Gefahr einer Überlastung der Kapazitäten des Gesund-
heitssystems birgt, die der Verordnungsgeber abzuwenden
verpflichtet ist. Auch die weiterhin noch beachtliche Auslas-
tung der intensivmedizinischen Kapazitäten, die Dominanz
der besorgniserregenden Virusvariante B.1.617.2 (Delta) sowie
das Auftreten anderer Virusvarianten gebieten besondere Vor-
sicht und die Beibehaltung eines hohen Schutzniveaus. Zudem
darf der Erfolg der Eindämmung der Coronavirus-Epidemie in
der Freien und Hansestadt Hamburg, der durch die Einhal-
tung und Umsetzung der Schutzmaßnahmen dieser Verord-
nung durch die Bürgerinnen und Bürger erreicht worden ist,
nicht durch eine übereilte Reduktion der Schutzmaßnahmen
gefährdet werden, da ansonsten eine durch ein starkes expo-
nentielles Wachstum der Neuinfektionen geprägte epidemiolo-
gische Lage zu befürchten steht, die den Verordnungsgeber zu
einer Intensivierung der Schutzmaßnahmen zwingen würde.
Aus diesen Gründen wird die sorgsame und kontinuier
liche Evaluation des Schutzkonzepts und der einzelnen
Schutzmaßnahmen auch mit dieser Verordnung konsequent
fortgesetzt, um einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem
dringend erforderlichen Schutzniveau und der grundrechtlich
gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaßnahmen zu
gewährleisten. Dabei wird weiterhin auch die Zunahme des
Anteils der Bevölkerung mit einem Impfschutz in die Bewer-
tung der Lage und die Prüfung der Erforderlichkeit der Maß-
nahmen eingestellt werden. Je nach Entwicklung der epide-
miologischen Lage wird der Verordnungsgeber wie mit den
letzten Änderungsverordnungen weitere Anpassungen vor-
nehmen, mit denen nicht mehr erforderliche Schutzmaßnah-
men umgehend zurückgenommen werden.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichungen
der Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.
de/coronavirus) verwiesen. Seit dem 1. Juni 2021 stuft das
Robert Koch-Institut die Gefährdung der Gesundheit der
Bevölkerung in Deutschland insbesondere aufgrund der Ver-
breitung von einigen besorgniserregenden SARS-CoV-2-Vari-
anten sowie der noch nicht ausreichend hohen Impfquote ins-
gesamt als hoch ein (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/
Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2021/2021-
10-20-de.pdf). Für die Freie und Hansestadt Hamburg stellt
sich die aktuelle epidemiologische Lage aktuell wie folgt dar:
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hansestadt
Hamburg war zunächst bis zum 8. September 2021 durch einen
längeren Zeitraum mit ansteigenden Werten der Anzahl der in
Bezug auf die mit COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenom-
menen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben
Tagen (7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz) gekennzeichnet.
Seit Ende September 2021 ist die 7-Tage-Hospitalisierungsin-
zidenz von Werten über 2,5 auf Werte von unter 1 gesunken
(Stand: 20. Oktober 2021). Der Verlauf der 7-Tage-Hospitali-
sierungsinzidenz in der Freien und Hansestadt Hamburg
innerhalb des letzten Monats stellt sich nach den Berechnun-
gen des Robert Koch-Instituts wie folgt dar: 27. September:
2,81; 28. September: 2,38; 29. September: 2,59; 30. September:
2,48; 1. Oktober: 2,38; 2. Oktober: 2,43; 3. Oktober: 2,27;
4. Oktober: 2,16; 5. Oktober: 2,27; 6. Oktober 2,0; 7. Oktober:
1,94; 8. Oktober: 1,78; 9. Oktober: 1,62; 10. Oktober: 1,57;
11. Oktober: 1,73; 12. Oktober: 1,67; 13. Oktober: 1,51; 14.
Oktober: 1,35; 15. Oktober: 1,19; 16. Oktober: 1,03; 17. Okto-
ber: 0,97; 18. Oktober: 0,76; 19. Oktober: 0,49 (Quelle:
Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/covid-19-trends,
Stand: 20. Oktober 2021; Anmerkung: Die vom Robert Koch-
Institut angegeben Werte zu den einzelnen Tagen werden auf-
grund eines Meldeverzugs regelmäßig um Nachmeldungen
ergänzt; hierdurch erhöhen sich nachträglich die zu den ein-
zelnen Tagen angegebenen Werte). Die Hospitalisierungsinzi-
denz ist seit der 38. Kalenderwoche in allen Altersgruppen
gesunken, in der Altersgruppe der über 80-Jährigen bleibt die
Hospitalisierungsinzidenz aber mit einem Wert um 3 in der
41. Kalenderwoche weiterhin am höchsten.
Mit Stand vom 20. Oktober befinden sich in Hamburg 112
Personen wegen einer COVID-19-Erkrankung in einem Kran-
kenhaus in Behandlung. 32 Personen hiervon befinden sich in
intensivmedizinischer Behandlung, davon werden 18 invasiv
beatmet. Unter Berücksichtigung der mit anderen Patientin-
nen und Patienten belegten Intensivbetten sind derzeit noch
61 Intensivbetten der insgesamt zur Verfügung stehenden 511
Intensivbetten frei (Stand: 20. Oktober, Quelle: DIVI-Regis-
ter). Es ist seit Mitte September insgesamt ein leichter Rück-
gang des prozentualen Anteils der Belegung der Intensivbetten
mit COVID-19-Erkrankten zu verzeichnen. Der Verlauf dieses
Werts stellt sich wie folgt dar (alle Angaben in Prozent):
27. September: 7,95; 28. September: 7,95; 29. September: 7,57;
30. September: 7,57; 1. Oktober: 7,6; 2. Oktober: 6,9;
3. Oktober: 7,25; 4. Oktober: 6,04; 5. Oktober: 6,41; 6. Okto-
ber: 6,24; 7. Oktober: 6,37; 8. Oktober: 6,33; 9. Oktober: 5,64;
10. Oktober: 5,53; 11. Oktober: 6,18; 12. Oktober: 5,3;
13. Oktober: 5,46; 14. Oktober: 5,8; 15. Oktober: 6,37;
16. Oktober: 6,58; 17. Oktober: 6,6; 18. Oktober: 6,17 (Quelle:
https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 20. Oktober 2021).
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Daten des
Robert Koch-Instituts sich auf die Daten der Krankenhäuser
in der Freien und Hansestadt Hamburg insgesamt beziehen
und damit auch Einweisungen von Personen mit Wohnsitz
außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg erfasst sind.
Die Anzahl der Neuinfektionen liegt noch auf einem hohen
und zuletzt wieder steigenden Niveau: Zwischen dem 14. Ok
–
Freitag, den 22. Oktober 2021
714 HmbGVBl. Nr. 68
tober 2021 und dem 21. Oktober 2021 wurden insgesamt 1.672
Neuinfektionen in der Freien und Hansestadt Hamburg
gemeldet (Datenstand 9:00 Uhr). Dies entspricht 87,79 Fällen
je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (7-Tage-Inzidenz;
Datenstand 21. Oktober 2021, 9:00 Uhr). Die 7-Tage-Inzidenz
schwankt seit dem August zwischen 50 und 100. Nach einem
vorläufigen überwiegenden Rückgang bis zum 11. Oktober
steigt sie seit dem 12. Oktober wieder überwiegend an: 5. Okto-
ber: 68,42; 6. Oktober: 71,15; 7. Oktober: 64,17; 8. Oktober:
61,02; 9. Oktober: 63,43; 10. Oktober: 59,81; 11. Oktober:
54,45; 12. Oktober: 58,60; 13. Oktober: 59,86; 14. Oktober:
59,12; 15. Oktober: 61,12; 16. Oktober: 60,54; 17. Oktober:
64,06; 18. Oktober: 66,69, 19. Oktober: 69,78; 20. Oktober:
77,08; 21. Oktober: 87,79. Diese Betrachtung wird auch durch
den jüngsten Verlauf des 7-Tage-R-Werts bestätigt: 5. Oktober:
1,05.; 6. Oktober: k.A.; 7. Oktober: 0,95; 8. Oktober: 0,93; 9.
Oktober: 0,92; 10. Oktober: k.A.; 11. Oktober: k.A.; 12. Okto-
ber: 0,83.; 13. Oktober: 0,83.; 14. Oktober: 0,84; 15. Oktober:
0,96; 16. Oktober: 0,98; 17. Oktober: k.A.;18. Oktober: k.A.;
19. Oktober: 1,01; 20. Oktober: 1,04; 21. Oktober: 1,06 (Stand:
21. Oktober 2021). Der 7-Tage-R-Wert bildet das Infektionsge-
schehen vor etwa einer Woche bis vor etwas mehr als zwei
Wochen ab und ist daher für die Einschätzung der epidemiolo-
gischen Lage bedeutsam. Bei einem R-Wert über 1 steigt die
tägliche Anzahl an Neuinfektionen. Die aktuellen Infektionen
finden hauptsächlich in privaten Haushalten statt. Die unter
infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Betrach-
tung der Inzidenzen in der 41. Kalenderwoche zeigt, dass die
höchsten Inzidenzen in der Altersgruppe der 15- bis 19-Jähri-
gen mit 127 sowie in den Altersgruppen der 6- bis 14-Jährigen
und 20- bis 29-Jährigen mit 107 liegen. In allen anderen Alters-
gruppen liegt die Inzidenz unter 100. Die niedrigste Inzidenz
weist die Altersgruppe der 70- bis 79-Jährigen mit einem Wert
von 21 auf.
Das Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt
Hamburg ist weiterhin durch eine Dominanz der zuerst in
Indien entdeckten Virusvariante B.1.617.2 (Delta) geprägt: Die
Delta-Variante ist seit der Kalenderwoche 25 die dominierende
Virusvariante in der Freien und Hansestadt Hamburg. In der
Kalenderwoche 38 wurde der durch Sequenzierung ermittelte
Anteil auf 99,4
% bestimmt. Die Delta-Variante hat nach den
bislang vorliegenden Erkenntnissen das Potenzial, selbst nied-
rige Inzidenzen sehr deutlich ansteigen zu lassen. Es wird
geschätzt, dass die Ansteckungsrate bei der Delta-Variante um
40 bis 80% höher ist als bei der Alpha-Variante. Konkret beste-
hen für die Delta-Variante folgende deutliche Hinweise auf
eine erhöhte Übertragbarkeit: zum einen weist die Delta-
Variante eine höhere Fallanstiegsrate auf als die Alpha-Vari-
ante und zum anderen zeigen Kontaktnachverfolgungsdaten,
dass für Delta-Infizierte die Anzahl infizierter Kontaktperso-
nen höher ist als für mit der Alpha-Variante infizierte Perso-
nen.
Die Delta-Variante trifft auf eine Bevölkerung mit weiter-
hin nicht ausreichendem Impfschutz, wie aktuelle Daten nahe-
legen. Viele Menschen in Hamburg insbesondere in den
jüngeren Altersgruppen haben noch keine oder nur die erste
Impfdosis erhalten. Der Impfschutz ist nach der ersten Dosis
aber zu gering und hält einer Infektion mit der Delta-Variante
nicht verlässlich stand. Wer sich als Person mit unvollständi-
gem Impfschema mit der Delta-Variante infiziert, kann ledig-
lich mit einem geringen Impfschutz von etwa 33
% rechnen.
Sie oder er trägt das Virus auch mit höherer Wahrscheinlich-
keit weiter, als dies bei der Alpha-Variante der Fall war. Erste
Daten zur Schwere der assoziierten Krankheitsverläufe weisen
zudem darauf hin, dass Delta-Infizierte höhere Hospitalisie-
rungsraten aufweisen könnten als Alpha-Infizierte. Vulnerable
Personen sind sogar trotz zweifacher Impfung einem höheren
Risiko ausgesetzt, denn die Wirksamkeit von Impfstoffen ist
bei ihnen oft herabgesetzt, etwa aufgrund einer schlechteren
Immunantwort oder bestehender Grunderkrankungen.
73,3% der Hamburgerinnen und Hamburger haben bereits
eine Erstimpfung erhalten, 70,5
% eine Zweitimpfung
(Quelle: Digitales Impfmonitoring zur COVID-19-Impfung,
Robert Koch-Institut; Stand: 22. September 2021). Darüber
hinaus wurden in der Freien und Hansestadt Hamburg bereits
mehr als 23.000 Auffrischungsimpfungen durchgeführt (Stand
20. Oktober 2021). Impfungen werden sowohl durch niederge-
lassene Ärztinnen und Ärzte sowie Betriebsärztinnen und
Betriebsärzte als auch durch mobile Impfteams an dezentralen
Impfstellen und in Schulen durchgeführt. Die Anzahl der Aus-
brüche in den Alten- und Pflegeheimen hatte zunächst abge-
nommen, hier war die positive Wirkung der Impfungen deut-
lich erkennbar. Nach einigen Schwankungen sinkt die Anzahl
der Neuinfektionen in dieser Gruppe seit dem 14. September
2021 erneut. Die Auffrischungsimpfungen für Personen ab
dem 70. Lebensjahr haben begonnen. Bis in den jüngeren
Altersgruppen, insbesondere der Altersgruppe ab 12 Jahren,
für die die Ständige Impfkommission erst im August 2021 eine
Impfempfehlung ausgesprochen hat, eine hohe Impfquote
erreicht werden kann, wird es noch einige Wochen dauern.
Nur 44,2
% der 12- bis 17-Jährigen in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg haben eine Erstimpfung erhalten. 38,1% dieser
Altersgruppe sind vollständig geimpft (Quelle: https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Daten/Impfquoten-Tab.html, Stand: 20. Oktober 2021).
Ein weiteres, konsequentes Festhalten an den bestehenden
Schutzmaßnahmen ist vor diesem Hintergrund dringend
erforderlich. Insbesondere muss das Infektionsgeschehen wei-
ter eingedämmt werden, da die Bürgerinnen und Bürger noch
nicht hinreichend durch Impfungen geschützt sind. Die starke
Viruszirkulation in der Bevölkerung (Community Transmis-
sion) mit Infektionen in privaten Haushalten und gastronomi-
schen Betrieben, bei Veranstaltungen, in Kitas, Schulen sowie
dem beruflichen Umfeld erfordert weiterhin die konsequente
Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen und weiterer
Schutzmaßnahmen sowie massive Anstrengungen zur Ein-
dämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies ist vor
dem Hintergrund der Dominanz der besorgniserregenden
Virusvariante B.1.617.2 (Delta) von entscheidender Bedeu-
tung, um die Zahl der Neuinfizierten wieder deutlich zu sen-
ken und schwere Krankheitsverläufe, intensivmedizinische
Behandlungen und Todesfälle zu vermeiden. Nur dadurch
kann eine Überlastung des Gesundheitswesens vermieden wer-
den. Ferner kann hierdurch mehr Zeit für die Produktion von
Impfstoffen, die Durchführung von Impfungen sowie die Ent-
wicklung von antiviralen Medikamenten gewonnen werden.
Berichte über COVID-19-Langzeitfolgen mahnen ebenfalls
zur Vorsicht. Im Falle eines erneuten exponentiellen Anstiegs
der Neuinfektionszahlen kann das Gesundheitswesen auch
trotz des bisherigen Anteils der Hamburger Bevölkerung mit
einem vollständigen Impfstatus von 70,5% zudem schnell wie-
der an seine Belastungsgrenzen stoßen, wodurch insgesamt die
medizinische Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre.
Ein zusätzlicher wichtiger Grund für die weitere Eindäm-
mung des Infektionsgeschehens besteht darin, während der
laufenden Impfkampagne in Deutschland das Auftreten soge-
nannter Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe
Zahl neu geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immu-
nität auf eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt dies die
Entstehung von Virusvarianten, gegen die die bisher verfügba-
Freitag, den 22. Oktober 2021 715
HmbGVBl. Nr. 68
ren Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen könnten.
Die Impfstoffe können zwar grundsätzlich an solche Virusvari-
anten angepasst werden. Dies erfordert jedoch einen mehrmo-
natigen Vorlauf und eine vollständige Nachimpfung der Bevöl-
kerung, die eine fristgerechte Produktion dieser angepassten
Impfstoffe für die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
Antigen-Schnelltests können als zusätzliches Element zur
frühzeitigen Erkennung der Virusausscheidung die Sicherheit
erhöhen. Wegen der Grenzen der Validität der Testergebnisse
(vgl. hierzu die Begründung der HmbSARS-CoV-2-Eindäm-
mungsVO vom 23. April 2021 HmbGVBl. S. 205) können
diese jedoch nur als zusätzliches Mittel einer Absicherung
eingesetzt werden.
Aus den vorstehenden Gründen ist es dringend erforder-
lich, an den bestehenden Schutzmaßnahmen festzuhalten, um
das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen
und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
B.
Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu §4: Bei den Änderungen in Absatz 1 handelt es sich um
notwendige systematische Anpassungen aufgrund der Aufhe-
bung der Vorschrift zur Bundestagswahl (§26 a.F.).
Zu §4d: Die Ergänzung ist eine notwendige systematische
Anpassung und Klarstellung infolge der Neuregelung des
§
18c. Danach findet die Regelung des §
4d Absatz 1 keine
Anwendung auf zulässige gastronomische Angebote auf Weih-
nachts- und Wintermärkten nach §
18c. Überdies wird in
Absatz 1b klargestellt, dass die Vorgaben nach Absatz 1a Num-
mer 2 erster und dritter Halbsatz sowie Absatz 1b keine
Anwendung bei Weihnachts- und Wintermärkten nach §
18c
finden.
Zu §9: Bei der Änderung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
handelt es sich um eine notwendige redaktionelle Anpassung.
Mit der Anpassung in Absatz 2 wird die Sozialbehörde künftig
erst bei größeren Veranstaltungen ab einer Teilnehmeranzahl
von 3.500 Personen im Genehmigungsverfahren der Hygiene-
konzepte beteiligt. Hierdurch wird infektionsschutzfachlich
hinreichend sichergestellt, dass bei größeren Veranstaltungen
ein möglichst einheitliches Vorgehen in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg gewährleistet wird.
Zu §10e: Bei der Änderung in Absatz 1 Nummer 1 handelt
es sich um eine notwendige redaktionelle Anpassung.
Zu §10h: Bei der Änderung in Absatz 1 Nummer 1 handelt
es sich um eine notwendige redaktionelle Anpassung aufgrund
der Änderung der Coronavirus-Testverordnung.
Zu §§
13, 14 und 33 (Zwei-G-Zugangsmodell): Mit der
Fünfzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27. August 2021
hat der Verordnungsgeber das sogenannte Zwei-G-Zugangs-
modell eingeführt. Im Rahmen des Zwei-G-Zugangsmodells
werden in den jeweiligen Regelungen der HmbSARS-CoV-
2-EindämmungsVO für den Betrieb von für den Publikums-
verkehr geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben,
Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben oder
Ladenlokalen oder für sonstige Angebote mit Publikumsver-
kehr Freistellungen von einzelnen Schutzmaßnahmen der
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO geregelt, wenn in diesen
Betrieben oder Einrichtungen, bei diesen Veranstaltungen
oder bei diesen Angeboten ausschließlich geimpfte Personen
und genesene Personen sowie Personen, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, anwesend sind.
Nach den Erkenntnissen des Verordnungsgebers hat sich
das Zwei-G-Zugangsmodell seit der Einführung in der Praxis
bewährt und zu keinem erkennbaren Anstieg der Neuinfektio-
nen geführt. Wie bereits unter A. dargestellt, ist das weiterhin
hohe Infektionsgeschehen, insbesondere die Auslastung der
Krankenhäuser, weit überwiegend auf den Anteil der Bevölke-
rung, der noch über keinen vollständigen Impfschutz verfügt,
zurückzuführen. Eine Ausweitung des Zwei-G-Zugangsmo-
dells, an dem nur Geimpfte und Genesene teilnehmen dürfen,
ist hingegen zur Rücknahme nicht mehr erforderlicher
Beschränkungen geboten und auch infektionsepidemiologisch
vertretbar. Aus diesen Gründen wird mit der Dreiundfünfzigs-
ten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung das Zwei-G-Zugangsmodell
auch für weite Teile des Einzelhandels, für Dienstleistungen
der Körperpflege und Körperhygiene sowie für Seniorentreff-
punkte ermöglicht (hierzu im Folgenden ausführlich).
Darüber hinaus wird die Ausnahme für Personen, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, trotz der zügig
voranschreitenden, aber noch nicht abgeschlossenen Impfun-
gen von Kindern und Jugendlichen einstweilen für weitere
vier Wochen fortgeschrieben. Der Verordnungsgeber wird
nach Ablauf dieses Zeitraums wie bisher erneut prüfen, ob die
Ausnahme künftig allein auf die Personengruppe der Kinder
bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres zu beschränken
ist, da für diese Personengruppe bisher weiterhin kein Impf-
stoff zugelassen ist und in dieser Personengruppe nur höchst
selten schwere Erkrankungsverläufe und Hospitalisierungen
zu verzeichnen sind.
Erläuterungen zu §13:
Durch die Neufassung des §13 Absatz 3 wird für die in §13
Absatz 1 genannten Einrichtungen und Betriebe, vorbehalt-
lich der Einschränkung des §
13 Absatz 3 Satz 2 (hierzu
sogleich), die Möglichkeit eröffnet, ihre Angebote auch unter
den Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells nach Maßgabe
von §
10j durchzuführen und hierdurch Freistellungen von
den bereichsspezifischen Schutzmaßnahmen zu erlangen. Die
verbleibenden Schutzmaßnahmen werden durch §13 Absatz 3
Satz 1 bestimmt. Die Vorgaben und Bedingungen des Zwei-G-
Zugangsmodells werden durch §10j allgemein geregelt. In §13
Absatz 3 Satz 2 wird darüber hinaus klargestellt, dass das Zwei-
G-Zugangsmodell auf die in §
13 Absatz 3 Satz 2 genannten
Betriebe und Einrichtungen der essentiellen Versorgungsbe-
darfe einschließlich ihrer Verkaufsstellen also in den Berei-
chen des Einzelhandels, die eine Versorgungsfunktion inneha-
ben, die anderweitig nicht gedeckt werden kann und jederzeit
für alle Personen gewährleistet und zugänglich sein muss
keine Anwendung findet.
Erläuterungen zu §14:
Durch die Neufassung des §14 wird für die in §14 Absatz 1
genannten Einrichtungen und Betriebe die Möglichkeit eröff-
net, ihre Angebote auch unter den Bedingungen des Zwei-G-
Zugangsmodells nach Maßgabe von §
10j durchzuführen und
hierdurch Freistellungen von den bereichsspezifischen Schutz-
maßnahmen zu erlangen. Die einzelnen Freistellungen werden
durch §14 Absatz 2 bestimmt. Die Vorgaben und Bedingungen
des Zwei-G-Zugangsmodells werden durch §
10j allgemein
geregelt.
Erläuterungen zu §33:
Durch die Neufassung des §33 wird für die in §33 Absatz 1
genannten Einrichtungen und Betriebe die Möglichkeit eröff-
net, ihre Angebote auch unter den Bedingungen des Zwei-G-
Freitag, den 22. Oktober 2021
716 HmbGVBl. Nr. 68
Zugangsmodells nach Maßgabe von §
10j durchzuführen und
hierdurch Freistellungen von den bereichsspezifischen Schutz-
maßnahmen zu erlangen. Die einzelnen Freistellungen werden
durch §33 Absatz 2 bestimmt. Die Vorgaben und Bedingungen
des Zwei-G-Zugangsmodells werden durch §
10j allgemein
geregelt.
Zu §18: Aufgrund der aus Infektionsschutzgesichtspunk-
ten vergleichbaren Konstellation in Bücherhallen und Biblio-
theken, die nur für den Leihbetrieb geöffnet sind, entfällt mit
der Ergänzung in Absatz 4 Satz 2 die Kontaktdatenerfassung
und die Zugangsbegrenzung auch in den Bücherhallen Ham-
burg.
Zu §18a: Mit der Anpassung in Absatz 2 wird die Sozialbe-
hörde künftig erst bei größeren Veranstaltungen ab einer Teil-
nehmeranzahl von 3.500 Personen im Genehmigungsverfah-
ren der Hygienekonzepte beteiligt. Hierdurch wird infektions-
schutzfachlich hinreichend sichergestellt, dass bei größeren
Veranstaltungen ein möglichst einheitliches Vorgehen in der
Freien und Hansestadt Hamburg gewährleistet wird.
Zu §18b: Mit der Änderung des Absatz 1 Satz 5 Nummer 3
wird aufgrund der Vergleichbarkeit von Volksfesten mit den
in §13 genannten Märkten aus Infektionsschutzgesichtspunk-
ten die Maskenpflicht für Volksfeste an die Regelung des §13
Absatz 1 angepasst. Danach gilt auch hier grundsätzlich die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach §8. Diese
Maskenpflicht gilt jedoch nicht an Marktständen, Fahrge-
schäften sowie sonstigen ortsfesten Angeboten im Freien für
Betreiberinnen und Betreiber sowie Beschäftigte, wenn diese
über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen. Die
Regelungen zu Volksfesten nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
nach §
18b Absatz 3 bleiben unberührt: eine Maskenpflicht
besteht hier nicht.
Zu §18c: Mit der Ergänzung des §18c wird eine gesonderte
Regelung für Weihnachts- und Wintermärkte geschaffen.
Weihnachtsmärkte und Wintermärkte dürfen danach unter
Beachtung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Schutzmaßnah-
men stattfinden. In Absatz 1 Satz 3 wird zudem klargestellt,
dass die infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen unbe-
schadet einer etwaigen gewerberechtlichen Festsetzung gelten.
Zusätzlich muss die Veranstalterin oder der Veranstalter ein
Schutzkonzept nach §
6 vorlegen, das von der zuständigen
Behörde genehmigt werden muss. Die Vorgaben der Absätze 1
und 2 ermöglichen eine flexible und unterschiedliche Ausge-
staltung von Weihnachts- und Wintermärkten. Frei zugängli-
che Märkte sind möglich, sofern gastronomische Angebote
ausschließlich in einer abgegrenzten und zugangskontrollier-
ten Verzehrzone erbracht werden, in der die üblichen infekti-
onsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen im Rahmen des
Drei-G-Modells gelten. Es ist auch möglich, eine solche Ver-
zehrzone nach den Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells
einzurichten. Darüber hinaus können Weihnachts- und Win-
termärkte auch als insgesamt abgegrenzte und zugangskontrol-
lierte Märkte entweder unter den Bedingungen des Drei-G-
Modells oder nach dem Zwei-G-Zugangsmodell stattfinden.
Die jeweiligen infektionsschutzrechtlichen Bedingungen gel-
ten dann auf dem gesamten Marktgelände. Die einzelnen
Regelungen zu der jeweiligen Ausgestaltung der Märkte wer-
den in den Absätzen 1 und 2 bestimmt.
Zu §22: Absatz 4 wird aus Klarstellungsgründen neu
gefasst.
Zu §26: Die bisherige Regelung des §26 wird aufgehoben,
da die Bestimmungen für die Bundestagswahl nicht mehr
erforderlich sind. In §26 n. F. werden nunmehr als allgemeine
Infektionsschutzmaßnahme Vorgaben für die verpflichtende
Testung von Beschäftigten bei den Rettungsdiensten geregelt,
die weder geimpft noch genesen sind. Insbesondere vor dem
Hintergrund des häufigen und engen Kontakts von Beschäfti-
gen der Rettungsdienste mit vulnerablen Personengruppen ist
eine regelmäßige Testung dieser Beschäftigten infektions-
schutzrechtlich erforderlich und angemessen.
Zu §30 und §31: Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung
zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erre-
gernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Test-
verordnung) vom 11. Oktober 2021 wird die Berechtigung zur
Erstellung von COVID-19-Testzertifikaten teilweise erheblich
eingeschränkt. Aufgrund dessen können auch die Berechti-
gungen zur Erstellung von Testbescheinigungen in den §§
30
und 31 aufgehoben werden.
Zu §38b: Die Einfügung des §38b dient dazu, Herstellung,
Beschaffung, Verkauf, Abgabe oder Verwendung unrichtiger
Impf-, Genesenen- oder Testnachweise als Ordnungswidrigkeit
ahnden zu können.
Zu §39: Durch die Änderung von Absatz 1 werden die Ord-
nungswidrigkeitstatbestände der durch diese Verordnung
geänderten Regelungen angepasst.
Zu §40: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es dringend erforderlich, an den bestehen-
den Schutzmaßnahmen festzuhalten, um dem Infektionsge-
schehen in der Freien und Hansestadt Hamburg weiterhin
konsequent entgegenzuwirken und die bisherigen Erfolge bei
der Eindämmung des Coronavirus nicht zu gefährden. Aus
diesem Grund werden die Schutzmaßnahmen der HmbSARS-
CoV-2-EindämmungsVO bis zum 20. November 2021 verlän-
gert.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Neununddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021,
8. Januar 2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar
2021, 19. Februar 2021, 26. Februar 2021, 5. März 2021,
11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und
16. April 2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121,
137, 145, 161, 173 und 193) verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Begründung der HmbSARS-
CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021 (HmbGVBl.
S. 205) sowie die Begründungen zur Vierzigsten bis Zweiund-
fünfzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 11. Mai 2021,
20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021,10. Juni 2021, 17. Juni
2021, 21. Juni 2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021,
27. August 2021, 10. September 2021 und 23. September 2021
(HmbGVBl. S. 295, 323, 349, 367, 412, 459, 471, 485, 543, 567,
573, 625 und 649) verwiesen.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
