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Achtundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Altona

Seite 717

Verordnung über den Bebauungsplan Stellingen 64

Seite 718

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg
221-1-19

Seite 720

FREITAG, DEN29. OKTOBER
717
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 69 2021
Tag I n h a l t Seite
10. 10. 2021 Achtundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 717
19. 10. 2021 Verordnung über den Bebauungsplan Stellingen 64 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 718
20. 10. 2021 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Ham-
burg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 720
221-1-19
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 7. November
2021, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,4. Altonaer Blaulichttag“,
2. ,,55 Jahre echte Treue“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1.Nummer 1 auf Ottenser Hauptstraße 2 bis 27, Paul-
Nevermann-Platz 15, Neue Große Bergstraße 1 bis 44,
Große Bergstraße 164, Spritzenplatz,
2. Nummer 2 auf Osdorfer Landstraße 131
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Achtundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 10. Oktober 2021
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 10. Oktober 2021.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 29. Oktober 2021
718 HmbGVBl. Nr. 69
§1
(1) Der Bebauungsplan Stellingen 64 für den Geltungs
bereich nördlich und südlich Spannskamp sowie östlich Bas-
selweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 321) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze des Flurstücks 3623, über das Flurstück 2481
(Spannskamp), Westgrenzen der Flurstücke 4171 und 4169,
Süd-, West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4171, Nord-
grenzen der Flurstücke 4171, 4170, 2504 und 4180, über das
Flurstück 4180, Ostgrenzen der Flurstücke 4180 und 4181 der
Gemarkung Stellingen ­ Spannskamp ­ Ostgrenzen der Flur-
stücke 2481 (Spannskamp) und 3623, über das Flurstück 3623,
Südgrenze des Flurstücks 3623 der Gemarkung Stellingen.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Bauge-
setzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1.In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
nach §4 Absatz 3 Nummern 1 bis 5 der Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1802, 1807), für Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Ver-
waltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausge-
schlossen.
2. Eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzah-
len (GRZ) für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, Kellerge-
schosse sowie erforderliche Nebenanlagen nach §
14
BauNVO ist in den allgemeinen Wohngebieten mit den
Ordnungsnummern ,,O
1″ und ,,O
2″ bis zu einer GRZ von
0,7 und im allgemeinen Wohngebiet mit der Ordnungs-
nummer ,,O
4″ bis zu einer GRZ von 0,65 zulässig.
3.In den allgemeinen Wohngebieten ist oberhalb der als
Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse kein wei-
teres Geschoss zulässig.
4. In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen
der festgesetzten Baugrenzen durch Vorbauten einschließ-
lich Balkone sowie Überschreitungen durch ebenerdige,
Verordnung
über den Bebauungsplan Stellingen 64
Vom 19. Oktober 2021
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4151), in Verbindung mit
§3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 380, 383), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155),
§
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. August 2021 (BGBl.
I S. 3908), und §8 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Klima-
schutzgesetzes vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148),
geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 280), wird verordnet:
Freitag, den 29. Oktober 2021 719
HmbGVBl. Nr. 69
zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu eine Tiefe
von 2
m ausnahmsweise zulässig. Die Überschreitungen
dürfen insgesamt nicht mehr als die Hälfte der jeweiligen
Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers betragen. An den
mit ,,(A)“ bezeichneten Fassadenseiten der Gebäudekörper
sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Vorbauten
einschließlich Balkone und die Anlage von Terrassen
unzulässig.
5.In den allgemeinen Wohngebieten müssen Dach- und
Technikaufbauten mindestens 1,5
m hinter der Fassade
zurückbleiben. Eine Überschreitung der festgesetzten
Vollgeschosse durch Dach- und Technikaufbauten ist um
höchstens 1,5m Höhe zulässig.
6. In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in
Tiefgaragen zulässig. Die Errichtung von Tiefgaragen ist
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
7. Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfas-
sen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu
verlangen, dass die bezeichneten Flächen als allgemein
zugängliche Geh- und Radwege und für die Erschließung
der Flurstücke für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Poli-
zei und des Rettungsdienstes hergestellt und unterhalten
werden sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungs
unternehmen unterirdische Versorgungsleitungen zu ver-
legen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstel-
lung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind
unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festge-
setzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelas-
sen werden.
8. Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch
die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, dürfen
einschließlich ihrer Überdeckung nicht über die Gelän-
deoberfläche herausragen. Ausgenommen hiervon sind die
Tiefgarageneinfahrten sowie erforderliche Treppenauf-
gänge.
9. In den allgemeinen Wohngebieten sind die Wege in was-
ser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuer-
wehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden
Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel
Schotterrasen) herzustellen.
10. Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete ist für je angefan-
gene 150m² der zu begrünenden Grundstücksfläche min-
destens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene
300m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens
ein großkroniger Baum zu pflanzen.
11.Für die unter den Nummern 10 und 13 festgesetzten
Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte,
einheimische Bäume und Sträucher zu verwenden, zu
erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Groß
kronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindes-
tens 18cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von
14cm, jeweils in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu
begrünen.
12. Auf der Fläche für Anpflanzung und Erhaltung von Bäu-
men und Sträuchern ist im Abstand von je 8m ein Apfel-
baum als Hochstamm alter Sorten zu pflanzen. Bei Abgang
sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charak-
ter der Obstbaumreihe gewahrt bleibt. Der Stammumfang
muss mindestens 18cm, in 1m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen.
13. Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträu-
chern ist eine flächige Bepflanzung aus Stauden, Gräsern
und vereinzelten höheren Sträuchern vorzunehmen.
14. Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind ­ außerhalb
von öffentlichen Straßenverkehrsflächen ­ im Kronenbe-
reich zu erhaltender Bäume, Baumreihen und Gehölzgrup-
pen unzulässig. Ausgenommen sind notwendige Maßnah-
men für die Bodensanierung.
15. In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dachflächen
des obersten Geschosses als Flachdach oder als flach
geneigte Dächer bis 10 Grad Neigung zu errichten und zu
mindestens 80 vom Hundert (v.H.) mit einem mindestens
15
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv
mit standortgerechten einheimischen Stauden und Grä-
sern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu
erhalten. Ausgenommen davon ist die mit ,,(B)“ bezeich-
nete Baufläche im allgemeinen Wohngebiet mit der Ord-
nungsnummer ,,O
5″. Hier sind die Dachflächen von
Gebäuden und Gebäudeteilen zu mindestens 30 v.
H. mit
einem mindestens 15
cm starken durchwurzelbaren Sub
strataufbau extensiv mit standortgerechten einheimischen
Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist
dauerhaft zu erhalten.
16.Die nicht überbauten Dächer von Tiefgaragen sind zu
mindestens 50 v.H. zu begrünen. Sie sind in den zu begrü-
nenden Bereichen mit einem mindestens 80
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Für Baum-
pflanzungen auf den Tiefgaragen muss auf einer Fläche
von 12m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Sub
strataufbaus mindestens 1m betragen.
17. Tiefgarageneinfahrten sind mit einer Pergola zu überda-
chen und mit Schling- oder Kletterpflanzen in einem
Pflanzabstand von 0,5m dauerhaft zu begrünen.
18. In den allgemeinen Wohngebieten sind entlang der öffent-
lichen Straßenverkehrsflächen und der mit Geh-, Fahr-
und Leitungsrechten zu belastenden Flächen sowie der
öffentlichen Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbe-
stimmung Einfriedungen nur in Verbindung mit Hecken
aus heimischen Laubgehölzen, in die gartenseitig transpa-
rente Holz- oder Drahtzäune integriert sein können, zuläs-
sig. Die Höhe der Zäune darf 1,2m nicht überschreiten.
19. Standplätze für Abfall- und Sammelplätze sind zum öffent-
lichen Raum und auf mindestens drei Seiten mit einheimi-
schen Laubgehölzen in einer Mindestbreite von 80cm ein-
zugrünen.
20. Zur Beleuchtung der Außenflächen im Bereich der allge-
meinen Wohngebiete sowie der Wegeflächen innerhalb der
Grünflächen ist nur die Verwendung von Beleuchtungsan-
lagen durch insektenfreundliche LED-Lampen mit maxi-
mal 3.000 Kelvin und einer Wellenlänge zwischen 585 und
700 Nanometern zulässig. Die verwendeten Lampenge-
häuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschir-
men und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad
Celsius nicht überschreiten. Die Lichtquellen sind so
anzubringen, dass direkte Lichteinwirkungen zur umge-
benden Landschaft und zum Baumbestand vermieden
werden. Die Beleuchtung ist auf das für die Beleuchtung
der Flächen notwendige Mindestmaß zu beschränken.
21.In den allgemeinen Wohngebieten mit den Ordnungs-
nummern ,,O
1″, ,,O
2″, ,,O
4″ und ,,O
5″ sind in die Außenfas-
saden der Wohngebäude jeweils ein Fledermausspaltkas-
ten und mit der Ordnungsnummer ,,O
3″ zwei Fledermaus-
spaltkästen mit Quartierseignung baulich zu integrieren.
In den allgemeinen Wohngebieten mit den Ordnungs-
nummern ,,O
1″ bis ,,O
5″ sind jeweils sechs Niststeine für
Halbhöhlenbrüter und sieben Niststeine für Höhlenbrüter
an fachlich geeigneter Stelle baulich zu installieren. Alle
Nisthilfen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu
ersetzen.
Freitag, den 29. Oktober 2021
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22. In den allgemeinen Wohngebieten sind in jedem Gebiet
mit eigenständiger Ordnungsnummer jeweils 1
m² offene
Bodenstellen an fachlich geeigneter Stelle zu schaffen und
dauerhaft zu erhalten.
23. Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit ,,(Z)“ bezeich-
neten allgemeinen Wohngebieten und den Straßenver-
kehrsflächen die außerhalb des Plangebiets liegenden
Flurstücke 10827, 10828, 10829, 10830, 10832, 10833,
10834 und 11388 der Gemarkung Niendorf zugeordnet.
Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen werden zu
85,5 v.H. den allgemeinen Wohngebieten und zu 14,5 v.H.
den ausgewiesenen Straßenverkehrsflächen zugordnet.
24. Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers
gilt: Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz
anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Ener-
gien oder Abwärmenutzung versorgt wird. Vom Anschluss-
und Benutzungsgebot nach Satz 1 kann ausnahms-
weise abgesehen werden, wenn der berechnete Heizwärme-
bedarf der Gebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) den Wert von 15 kWh/m²
Nutzfläche nicht übersteigt. Vom Anschluss- und

Benutzungsgebot nach Satz 1 kann auf Antrag befreit

werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Ein-
zelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen
Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet
werden.
25. In den allgemeinen Wohngebieten sind passive bauliche
Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die Gasansamm-
lungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten
Flächen sowie Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch
Bodengase verhindern.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 19. Oktober 2021.
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
des Studienkollegs Hamburg
Vom 20. Oktober 2021
Auf Grund von §
37 Absatz 6 Satz 4 des Hamburgischen
Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171),
zuletzt geändert am 17. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 468), in Ver-
bindung mit §
2 der Weiterübertragungsverordnung-Hoch-
schulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392),
zuletzt geändert am 14. September 2021 (HmbGVBl. S. 624),
wird verordnet:
Einziger Paragraph
In §50 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des
Studienkollegs Hamburg vom 20. Juli 2005 (HmbGVBl.
S. 319), zuletzt geändert am 9. April 2021 (HmbGVBl. S. 190),
wird die Textstelle ,,zum Sommersemester 2021 oder zum Win-
tersemester 2021″ durch die Textstelle ,,zum Sommersemester
2021, zum Wintersemester 2021 oder zum Sommersemester
2022″ ersetzt.
Hamburg, den 20. Oktober 2021.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung