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Hamburgisches Schiffsentsorgungsgesetz (HmbSchEG)
2129-7

Seite 71

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts
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Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die
Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
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Seite 78

FREITAG, DEN4. FEBRUAR
71
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 7 2022
Tag I n h a l t Seite
26. 1. 2022 Hamburgisches Schiffsentsorgungsgesetz (HmbSchEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
2129-7
26. 1. 2022 Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-
Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem
Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der ,,HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
7621-2
31. 1. 2022 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Ham-
burg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die
Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
sowie nationaler Fördermaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
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Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§1 Ziel, Zweck, Geltungsbereich
§2 Begriffsbestimmungen
§3 Hafenauffangeinrichtungen
§4 Abfallbewirtschaftungsplan
§5 Voranmeldung von Abfällen
§6 Entladung von Abfällen von Schiffen
§7 Entladung von Ladungsrückständen
Teil 2 Finanzierung der Hafenauffangeinrichtungen
zur Entsorgung von Abfällen von Schiffen
§8 Abgabepflicht
§9 Kostendeckungssystem, Höhe der Abgabe
§10 Festsetzung der Abgabe
§11 Verwendungszweck
§12 Anspruch auf Entsorgung
§13 Verordnungsermächtigungen
Teil 3 Überwachung, Ordnungswidrigkeiten
§14 Überwachung und Aufsicht
§15 Ordnungswidrigkeiten
Teil 4 Schlussbestimmungen
§16 Fortgeltende Verordnungsermächtigung
§17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Hamburgisches Schiffsentsorgungsgesetz
(HmbSchEG)
Vom 26. Januar 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Ziel, Zweck, Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entla-
dung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie
2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG
(ABl. EU Nr. L 151 S. 116).
(2) Die Vorschriften sollen die Entsorgung von Abfällen
von Schiffen auf See verhindern, indem in der Freien und
Hansestadt Hamburg Hafenauffangeinrichtungen für Abfälle
von Schiffen bereitgehalten werden und wirksame Anreize für
ihre Inanspruchnahme bestehen.
Freitag, den 4. Februar 2022
72 HmbGVBl. Nr. 7
(3) Dieses Gesetz gilt für Schiffe im Sinne des §
2 Satz 1
Nummer 1, die einen Hafen auf dem Gebiet der Freien und
Hansestadt Hamburg anlaufen. Ausgenommen sind Schiffe,
die für Hafendienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Ver-
ordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für
die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von
gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz
der Häfen (ABl. EU Nr. L 57 S. 1), geändert am 25. Mai 2020
(ABl. EU Nr. L 165 S. 7), eingesetzt werden sowie Kriegs-
schiffe, Flottenhilfsschiffe und andere Schiffe, die Eigentum
eines Staates sind oder von diesem betrieben werden und vor-
läufig nur auf nichtgewerblicher staatlicher Grundlage einge-
setzt werden.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff
1. ,,Schiff“ ein seegehendes Wasserfahrzeug jeder Art, das in
der Meeresumwelt eingesetzt wird, einschließlich Fische-
reifahrzeuge, Sportboote, Tragflügelboote, Luftkissen-
fahrzeuge, Tauchfahrzeuge und schwimmendes Gerät;
2.,,MARPOL-Übereinkommen“ das Internationale Über-
einkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu
dem Übereinkommen (MARPOL) vom 12. März 1996
(BGBl. II S. 399) in der jeweils geltenden Fassung;

3.
,,Abfälle von Schiffen“ alle Abfälle, einschließlich
Ladungsrückständen, die während des Schiffsbetriebs
oder bei Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in
den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des
MARPOL-Übereinkommens fallen, sowie passiv gefischte
Abfälle;
4. ,,passiv gefischte Abfälle“ Abfälle, die bei Fischfangtätig-
keiten in Netzen gesammelt werden;
5. ,,Ladungsrückstände“ die Reste von Ladungen an Bord,
die nach dem Laden und Löschen an Deck oder in Lade-
räumen oder Tanks verbleiben, einschließlich beim Laden
oder Löschen angefallener Überreste oder Überläufe in
feuchtem oder trockenem Zustand oder in Waschwasser
enthalten, ausgenommen nach dem Fegen an Deck ver-
bleibender Ladungsstaub oder Staub auf den Außenflä-
chen des Schiffes;
6. ,,Hafenauffangeinrichtung“ jede feste, schwimmende oder
mobile Vorrichtung, die die Dienstleistung des Auffan-
gens von Abfällen von Schiffen erbringen kann;
7.,,Fischereifahrzeug“ ein Schiff, das für den Fang von
Fischen oder anderen lebenden Meeresressourcen ausge-
rüstet ist oder hierzu gewerblich genutzt wird;
8. ,,Sportboot“ ein Schiff jeder Art mit einer Rumpflänge von
mindestens 2,5 m, unabhängig von der Antriebsart, das für
Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt ist und nicht für den
Handel eingesetzt wird;
9. ,,Hafen“ einen Ort oder ein geographisches Gebiet, ein-
schließlich des Ankergebiets im Zuständigkeitsbereich
des Hafens, der oder das so angelegt und ausgestattet
wurde, dass der Ort oder das Gebiet vornehmlich dazu
dient, Schiffe aufzunehmen;
10.,,ausreichende Lagerkapazität“ das Vorhandensein von
genügend Kapazität, um die Abfälle, einschließlich der
wahrscheinlich während der Fahrt anfallenden Abfälle, ab
dem Zeitpunkt des Auslaufens bis zum Anlaufen des
nächsten Hafens an Bord zu lagern;
11.,,Liniendienst“ den Verkehr auf der Grundlage einer
öffentlich zugänglichen oder geplanten Liste mit Abfahrts-
und Ankunftszeiten für bestimmte Häfen oder sich wie-
derholende Überfahrten, die einen erkennbaren Fahrplan
darstellen;
12. ,,regelmäßiges Anlaufen eines Hafens“ wiederholte Fahr-
ten desselben Schiffs nach einem gleichbleibenden Muster
zwischen bestimmten Häfen oder eine Abfolge von Fahr-
ten von und zu demselben Hafen ohne Zwischenstopps;
13. ,,häufiges Anlaufen eines Hafens“ das Anlaufen ein und
desselben Hafens durch ein Schiff mindestens einmal alle
zwei Wochen;
14. ,,GISIS“ das von der International Maritime Organization
(IMO) eingerichtete Globale Integrierte Schifffahrtsinfor-
mationssystem;
15. ,,Behandlung“ Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren,
einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder
Beseitigung;
16. ,,indirekte Gebühr“ eine Gebühr, die für die Bereitstellung
der Dienstleistungen von Hafenauffangeinrichtungen
gezahlt wird, unabhängig von der tatsächlichen Entladung
von Abfällen von Schiffen.
,,Abfälle von Schiffen“ nach Satz 1 Nummer 3 gelten als Abfall
im Sinne des Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Novem-
ber 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richt
linien (ABl. EU 2008 Nr. L 312 S. 3, 2009 Nr. L 127 S. 24),
zuletzt geändert am 30. Mai 2018 (ABl. EU Nr. L 150 S. 109).
§3
Hafenauffangeinrichtungen
(1) In den Häfen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt
Hamburg werden für die einlaufenden Schiffe ausreichende
Hafenauffangeinrichtungen für Abfälle von Schiffen vorgehal-
ten. Die Hafenauffangeinrichtungen sind als ausreichend
anzusehen, wenn sie dazu geeignet sind, die Art und Menge
der Abfälle der die Häfen regelmäßig anlaufenden Schiffe auf-
zunehmen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten.
(2) Die Hafenauffangeinrichtungen ermöglichen die um
weltgerechte Bewirtschaftung der Abfälle von Schiffen gemäß
der Richtlinie 2008/98/EG und anderer einschlägigen Vor-
schriften des Abfallrechts.
(3) Die Hafenauffangeinrichtungen sammeln einzelne
Fraktionen von Abfällen gemäß den im MARPOL-Überein-
kommen definierten Abfallkategorien getrennt.
§4
Abfallbewirtschaftungsplan
(1) Der Senat stellt einen Abfallbewirtschaftungsplan für
Abfälle von Schiffen für die Häfen im Gebiet der Freien und
Hansestadt Hamburg (Hafenabfallbewirtschaftungsplan) auf.
Der Inhalt des Hafenabfallbewirtschaftungsplans hat den
Anforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie (EU) 2019/883 zu
entsprechen. Vor Feststellung oder bei bedeutender Änderung
des Hafenabfallbewirtschaftungsplans sind die beteiligten
Kreise zu hören. Hierzu ist insbesondere den Hafennutzenden
oder deren Vertretungen, den Betreibenden der Hafenauffang-
einrichtungen, den Organisationen, die die Pflichten im Rah-
men der erweiterten Herstellerverantwortung umsetzen, sowie
Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben.
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HmbGVBl. Nr. 7
(2) Die zuständige Behörde überwacht die Durchführung
des Hafenabfallbewirtschaftungsplans. Der Hafenabfallbewirt-
schaftungsplan wird nach bedeutenden Änderungen des
Hafenbetriebs, ansonsten jedoch spätestens alle fünf Jahre
nach dem Zeitpunkt seiner Aufstellung oder erneuten Aufstel-
lung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.
(3) Die zuständige Behörde hat den Hafennutzenden in
deutscher und englischer Sprache die folgenden im Hafenab-
fallbewirtschaftungsplan enthaltenen Informationen über
1. den Standort der Hafenauffangeinrichtungen mit Angaben
zu Art und Kapazität sowie gegebenenfalls Öffnungszeiten
für jeden Liegeplatz,
2. die Abfälle von Schiffen, die in der Regel vom Hafen bewirt-
schaftet werden,
3. die Kontaktstellen, die Betreibenden von Hafenauffangein-
richtungen sowie die angebotenen Dienstleistungen,
4. den Ablauf der Entladung und Entsorgung von Abfällen
von Schiffen,
5. das Kostendeckungssystem,
6. das Verfahren für die Meldung etwaiger Unzulänglichkei-
ten der Hafenauffangeinrichtungen,
im Internet öffentlich verfügbar und leicht zugänglich zu
machen. Die zuständige Behörde übermittelt als Zusammen-
fassung des Hafenabfallbewirtschaftungsplans die Informatio-
nen nach Satz 1 Nummern 1 bis 6 an die Koordinierungsstelle
für elektronische Schifffahrtsmeldungen zum Zweck der Wei-
tergabe an das System der Union für den Austausch von Infor-
mationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet) der
Europäischen Union.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Sportboothäfen, sofern
ihre Hafenauffangeinrichtungen in das von der Freien und
Hansestadt Hamburg verwaltete städtische Abfallbewirtschaf-
tungssystem integriert sind und die Hafennutzenden über das
Verfahren der Abfallentsorgung informiert werden. Die
zuständige Behörde meldet den Namen und die geographi-
schen Koordinaten der von Satz 1 erfassten Sportboothäfen an
die Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmel-
dungen zum Zweck der Weitergabe an das SafeSeaNet.
§5
Voranmeldung von Abfällen
(1) Betreibende, Maklerinnen und Makler oder Kapitänin-
nen und Kapitäne eines Schiffes im Geltungsbereich der
Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemein-
schaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den
Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG
des Rates (ABl. EU 2002 Nr. L 208 S. 10, 2009 Nr. L 51 S. 14),
zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 198 S. 241),
das beabsichtigt, einen Hafen im Gebiet der Freien und Han-
sestadt Hamburg anzulaufen, haben mindestens 24 Stunden
vor Ankunft, sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese
Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt,
oder bei einer Reisezeit von weniger als 24 Stunden bei Verlas-
sen des letzten Hafens, das Formular aus Anhang 2 der Richt-
linie (EU) 2019/883 auszufüllen und alle darin enthaltenen
Angaben über das in Absatz 2 aufgeführte Verfahren zu mel-
den oder durch die örtlichen Beauftragten melden zu lassen.
(2) Die Meldung nach Absatz 1 ist elektronisch direkt in
das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elek
tronische Schifffahrtsmeldungen einzugeben.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Fischereifahrzeuge, Traditions-
schiffe und Sportboote mit einer Länge von weniger als 45 m.
(4) Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte
Stelle ist berechtigt, die in Absatz 1 genannten Angaben aus
den Meldungen des zentralen Meldeportals gemäß §7 Absatz 2
des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes vom 30. Juni 2017
(BGBl. I S. 2190) in der jeweils geltenden Fassung abzurufen
und nach §
8 des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes zu ver-
wenden.
§6
Entladung von Abfällen von Schiffen
(1) Kapitäninnen und Kapitäne eines Schiffes haben vor
dem Auslaufen für die Entladung aller an Bord mitgeführten
Abfälle die in den Häfen im Gebiet der Freien und Hansestadt
Hamburg vorgehaltenen Hafenauffangeinrichtungen zu be
nutzen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
aus der Meldung gemäß §
5 sowie Anhang 2 der Richtlinie
(EU) 2019/883 oder einer Meldung nach §
8 Absatz 3 Satz 2
hervorgeht, dass genügend spezifische Lagerkapazität für alle
angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt bis zum
Entladehafen noch anfallenden Schiffsabfälle vorhanden ist
oder wenn das Schiff bei widrigen Witterungsbedingungen,
die ein Entladen unmöglich machen, ankert. Satz 1 gilt nicht,
wenn der nächste Anlaufhafen nicht bekannt ist oder wenn auf
Grundlage der verfügbaren Angaben, einschließlich der elek
tronisch im SafeSeaNet oder GISIS verfügbaren Angaben,
nicht festgestellt werden kann, dass im nächsten Anlaufhafen
geeignete Hafenauffangeinrichtungen zur Verfügung stehen.
Die zuständige Behörde ordnet die Entladung der Abfälle an,
wenn im nächsten Anlaufhafen keine geeigneten Auffangein-
richtungen zur Verfügung stehen oder der nächste Anlaufha-
fen nicht bekannt ist.
(3) Informationen über Schiffe, die nach der Richtlinie
(EU) 2019/883 erforderliche Angaben gemäß §
5 nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig mitgeteilt haben, werden durch
die zuständige Behörde an die für die Hafenstaatkontrolle
zuständige Behörde übermittelt.
(4) Die Betreibenden von Hafenauffangeinrichtungen be
scheinigen die Art und Menge der übernommenen Abfälle
nach Anhang 3 der Richtlinie (EU) 2019/883 (Abfallabgaben-
bescheinigung) und übermitteln diese Bescheinigung der
Kapitänin oder dem Kapitän und der zuständigen Behörde.
Diese Anforderung gilt nicht für die Sportboothäfen im Sinne
von §
4 Absatz 4, sofern der Name und die Position dieser
Häfen im SafeSeaNet gelistet sind.
(5) Die Kapitänin oder der Kapitän übermittelt die in der
Abfallabgabenbescheinigung enthaltenen Angaben vor dem
Auslaufen auf elektronischem Wege direkt in das Datenerfas-
sungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schiff-
fahrtsmeldungen. Die Übermittlung kann auch durch die ört-
lichen Beauftragten erfolgen.
§7
Entladung von Ladungsrückständen
(1) Die Ladungsempfängerinnen und Ladungsempfänger
sind als die Frachteignerinnen und Frachteigner verpflichtet,
die Übernahme der Ladungsrückstände sicherzustellen, sofern
dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Falls
eine Übernahme nicht möglich ist, hat die Kapitänin oder der
Kapitän die Hafenauffangeinrichtungen zu benutzen. Die
Benutzung erfolgt auf eigene Kosten.
(2) Sofern in den Anlagen I, II und V des MARPOL-Über-
einkommens ein Vorwaschen des Ladetanks oder des Lade-
raums gefordert wird, bevor das Schiff den Hafen verlässt,
Freitag, den 4. Februar 2022
74 HmbGVBl. Nr. 7
haben die Ladungsempfängerinnen und Ladungsempfänger
die Übernahme des angefallenen Waschwassers sicherzustel-
len, sofern dies technisch machbar und wirtschaftlich zumut-
bar ist. Falls eine Übernahme nicht möglich ist, hat die Kapi-
tänin oder der Kapitän die Hafenauffangeinrichtungen zu
benutzen. Die Benutzung erfolgt auf eigene Kosten.
(3) §§8 bis 11 finden keine Anwendung.
Teil 2
Finanzierung der Hafenauffangeinrichtungen
zur Entsorgung von Abfällen von Schiffen
§8
Abgabepflicht
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg erhebt je Schiff eine
Abgabe zur Deckung der Kosten für Hafenauffangeinrichtun-
gen zur Entsorgung von Abfällen von Schiffen außer Ladungs-
rückständen.
(2) Zur Zahlung der Abgabe verpflichtet sind Reederinnen,
Reeder, Eignerinnen, Eigner, Charterinnen oder Charterer
eines Schiffes oder deren inländische Vertretungen.
(3) Die Abgabepflicht entsteht mit der Ankunft eines Schif-
fes im Hafen. Die Abgabepflichtigen, die keine Sportboothäfen
im Sinne von §
4 Absatz 4 anlaufen, haben der zuständigen
Behörde zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die für die
Berechnung der Abgabe maßgebenden Tatsachen schriftlich
mitzuteilen, soweit diese nicht bereits mit der Voranmeldung
von Abfällen nach §5 übermittelt worden sind.
(4) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag Befreiungen
von der Abgabepflicht für Schiffe, die
1. einen Hafen im Gebiet der Freien und Hansestadt Ham-
burg im Liniendienst mit regelmäßigem Fahrplan mindes-
tens zweimal monatlich beziehungsweise mindestens vier-
undzwanzigmal im Jahr anlaufen oder denen von der
zuständigen Behörde ein ständiger Liegeplatz in einem
Hafen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg oder
einem anderen deutschen Seehafen an mehr als 60 aufeinan-
der folgenden Tagen im Jahr zugewiesen wurde, und
2.durch Vorlage von Entsorgungsverträgen oder anderen
geeigneten Unterlagen nachweisen, dass die ordnungsge-
mäße Entladung der Abfälle von Schiffen und die Bezah-
lung der Entsorgungsentgelte in einem Hafen im Gebiet der
Freien und Hansestadt Hamburg oder in einem anderen auf
der Fahrtstrecke des Schiffes liegenden, nachweislich geeig-
neten Hafen gewährleistet ist.
Die Befreiung darf nur erteilt werden, wenn sie sich nicht
abträglich auf die Sicherheit des Seeverkehrs, die Gesundheit,
die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord oder die Mee-
resumwelt auswirkt. Die Erteilung von Befreiungen kann
befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie
ist gebührenpflichtig. Wird die Befreiung gewährt, erstellt die
zuständige Behörde ein Zeugnis nach dem Muster in Anlage 5
der Richtlinie (EU) 2019/883 (Ausnahmezeugnis) und über-
mittelt
1. Kopien des Ausnahmezeugnisses an die zuständigen Behör-
den weiterer Häfen, die von dem Schiff angelaufen werden,
2. die Daten des Ausnahmezeugnisses der Koordinierungs-
stelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen zum Zweck
der Weitergabe an das SafeSeaNet.
(5) Besteht für ein Schiff auf Grund von Absatz 4 keine
Abgabepflicht, werden im Falle der Inanspruchnahme der
Hafenauffangeinrichtungen die tatsächlichen Kosten der Ent-
sorgung in Rechnung gestellt.
§9
Kostendeckungssystem, Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe ist auf Grund von Kriterien zu bemessen,
die darauf beruhen, welche Menge zu entsorgender Abfälle von
Schiffen bei ordnungsgemäß geführtem Schiffsbetrieb regel-
mäßig anfällt (Standardentsorgung). Als Bemessungsgrund-
lage kann insbesondere die Kategorie, Art und Größe des
Schiffes oder die Gefährlichkeit der Abfälle als ein geeigneter
Maßstab bestimmt werden.
(2) Die Höhe der Abgabe ist auf der Grundlage des voraus-
sichtlichen jährlichen Schiffsaufkommens, der voraussichtlich
jährlich zum Zwecke von Standardentsorgungen zu entladen-
den Menge an Abfällen von Schiffen, der indirekten Verwal-
tungsgebühren gemäß Spalte 2 des Anhangs 4 der Richtlinie
(EU) 2019/883 und von mindestens 30 vom Hundert der jähr-
lichen, in Spalte 1 des Anhangs 4 der Richtlinie (EU) 2019/883
aufgezählten direkten Betriebskosten für die Entsorgung in
den Hafenauffangeinrichtungen festzulegen. Mehr- oder Min-
dereinnahmen sollen innerhalb der nachfolgenden drei Jahre
ausgeglichen werden.
(3) Bei der Bemessung der Abgabe sind die Abfallarten
gemäß Anlage I (Öl), Anlage IV (Schiffsabwasser) und Anlage
V (Schiffsmüll) des MARPOL-Übereinkommens angemessen
zu berücksichtigen. Der für die Durchführung von Standar-
dentsorgungen von Abfällen von Schiffen nach Anlage I des
MARPOL-Übereinkommens jährlich erforderliche Aufwand
ist mit einem Anteil von insgesamt mindestens 30 vom Hun-
dert aus dem Abgabeaufkommen abzugelten. Nicht-gefährli-
che Abfälle von Schiffen nach Anlage V des MARPOL-Über-
einkommens sowie passiv gefischte Abfälle werden bis zu der
maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität, die in dem
nach §
5 Absatz 1 ausgefüllten Formular aus Anhang 2 der
Richtlinie (EU) 2019/883 oder in der Meldung gemäß §
8
Absatz 3 Satz 2 angegeben ist, im Rahmen der Standardentsor-
gung ohne zusätzliche Kosten entgegengenommen und ent-
sorgt. Gefährliche Abfälle von Schiffen nach Anlage V des
MARPOL-Übereinkommens werden nur bis zu einer durch
Rechtsverordnung nach §13 Nummer 3 festgelegten Menge im
Rahmen der Standardentsorgung ohne zusätzliche Kosten
entgegengenommen und entsorgt. Der aus dem Abgabeauf-
kommen im Einzelfall abzugeltende Aufwand wird durch
Rechtsverordnung nach §
13 Nummer 3 konkretisiert. Ein
darüber hinausgehender Aufwand kann direkt gegenüber den
Schiffsbetreiberinnen und Schiffsbetreibern geltend gemacht
werden.
(4) Die Abgabe kann auf Antrag der Schiffsbetreiberinnen
und Schiffsbetreiber reduziert werden
1. auf Grund der Art des Handels, für den das Schiff eingesetzt
wird, insbesondere wenn das Schiff im Kurzstrecken-See-
handel eingesetzt wird, oder
2. wenn gemäß Feststellung durch die zuständige Behörde die
von der Kommission der Europäischen Union bekannt
gemachten Kriterien, anhand derer bestimmt wird, dass die
Bauart, Ausrüstung und Betrieb des Schiffs zeigen, dass das
Schiff geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle
nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet, erfüllt
sind.
(5) Die Betreiberinnen und Betreiber eines Sportbootha-
fens im Sinne von §4 Absatz 4 haben dafür zu sorgen, dass alle
Abfälle von Schiffen, die die Kapitänin oder der Kapitän ent-
sorgen will oder aufgrund einer behördlichen Anordnung ent-
sorgen muss, angenommen werden. Die für die Entsorgung
nicht-gefährlicher Abfälle nach Anlage V des MARPOL-Über-
einkommens anfallenden Kosten sind durch eine von sämtli-
chen Schiffen zu zahlende Hafenbenutzungsgebühr des jewei-
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HmbGVBl. Nr. 7
ligen Sportboothafens aufzubringen. Die Kosten für die Ent-
sorgung gefährlicher Abfälle nach Anlage V des MARPOL-
Übereinkommens sowie von Abfällen nach Anlagen I bis IV
und VI des MARPOL-Übereinkommens dürfen der oder dem
Abgabepflichtigen in Rechnung gestellt werden.
§10
Festsetzung der Abgabe
Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde durch
schriftlichen Bescheid festgesetzt. Der Bescheid kann vollstän-
dig durch automatische Einrichtungen erlassen werden.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschie-
bende Wirkung.
§11
Verwendungszweck
Das Aufkommen aus der Abgabe ist nach Abzug des mit
der Erhebung, Verwahrung und Auszahlung verbundenen
Personal- und Sachaufwands an die Betreibenden der Hafen-
auffangeinrichtungen in Höhe des gemäß §12 Satz 2 für Stan-
dardentsorgungen erforderlichen Aufwands auszuzahlen.
§12
Anspruch auf Entsorgung
Die Abgabepflichtigen haben das Recht, für ihre der Abga-
bepflicht unterliegenden Schiffe eine Standardentsorgung in
den von der zuständigen Behörde bestimmten Hafenauffang-
einrichtungen durchführen zu lassen. Der für eine Standard
entsorgung erforderliche Aufwand ist aus dem Abgabeaufkom-
men abzugelten.
§13
Verordnungsermächtigungen
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die näheren Maßgaben einer Standardentsorgung und die
Bemessungsgrundlage gemäß §
9 Absatz 1 sowie die Höhe
der Abgabe nach Maßgabe von §9 Absätze 2 bis 4 in Verbin-
dung mit §12 Satz 2 festzulegen,
2. die von den Abgabepflichtigen gemäß §
8 Absatz 3 Satz 2
mitzuteilenden Tatsachen sowie die Art und Weise der Mit-
teilung zu regeln und
3. die Einzelheiten des aus dem Abgabeaufkommen abzugel-
tenden Aufwands für eine Standardentsorgung gemäß §
9
Absatz 3 Sätze 2, 4 und 5 sowie die Einzelheiten der Auszah-
lung nach §11 zu bestimmen.
Teil 3
Überwachung, Ordnungswidrigkeiten
§14
Überwachung und Aufsicht
(1) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Pflich-
ten nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie trifft nach
pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall
erforderlich sind, um die Durchführung der Vorschriften die-
ses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen sicherzustellen. Sie kann insbesondere
anordnen, dass ein Schiff den jeweiligen Hafen im Gebiet der
Freien und Hansestadt Hamburg nicht verlässt, bevor die
Pflichten nach den §§6 und 7 erfüllt sind.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 sind
die Bediensteten der zuständigen Behörde berechtigt, das
Schiff und die Hafenanlagen zu betreten. Das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Den Bediensteten der zuständigen Behörde ist das
Betreten des Schiffes zu gestatten, auf Verlangen die erforder-
lichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen sowie
Einblick in die Schiffspapiere zu gewähren. Das Grundrecht
auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Ist ein Schiff ausgelaufen, ohne dass die Verpflichtun-
gen nach den §§6 und 7 erfüllt sind, benachrichtigt die zustän-
dige Behörde die für den nächsten Anlaufhafen zuständige
Stelle sowie die für die Hafenstaatkontrolle zuständige
Behörde.
§15
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §
5 Absatz 1 eine Meldung nicht, unvollständig
oder nicht richtig abgibt,
2. entgegen §6 vor dem Auslaufen aus einem Hafen im Gebiet
der Freien und Hansestadt Hamburg die für die Entladung
von Abfällen von Schiffen vorgehaltenen Hafenauffangein-
richtungen nicht benutzt,
3. entgegen §6 Absatz 4 eine Abfallabgabebescheinigung nicht
übermittelt,
4.
entgegen §
14 Absatz 3 Bediensteten der zuständigen
Behörde nicht das Betreten des Schiffes gestattet, auf Ver-
langen nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt, nicht die
erforderlichen Nachweise vorlegt oder nicht Einblick in die
Schiffspapiere gewährt,
5. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung
zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf
diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 50 000 Euro geahndet werden.
Teil 4
Schlussbestimmungen
§16
Fortgeltende Verordnungsermächtigung
Die Schiffsabfallabgabenverordnung vom 6. Mai 2003
(HmbGVBl. S. 101), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018
(HmbGVBl. S. 471), gilt als auf Grund von §13 dieses Gesetzes
erlassen.
§17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Ver-
kündung folgenden Monats in Kraft. Zum selben Zeitpunkt
tritt das Hamburgische Schiffsentsorgungsgesetz vom 17.
Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 343) in der geltenden Fassung
außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 26. Januar 2022.
Der Senat
Freitag, den 4. Februar 2022
76 HmbGVBl. Nr. 7
Artikel 1
Dem am 1. November 2021 in Hamburg und am 8. Novem-
ber 2021 in Kiel unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der
Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-
Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der
Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-
Holstein über die Errichtung der ,,HSH Finanzfonds AöR“ als
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs-
blatt bekannt zu geben.
Gesetz
zum Staatsvertrag
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
zur Änderung des Staatsvertrages
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
über die Errichtung der ,,HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
Vom 26. Januar 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 26. Januar 2022.
Der Senat
Freitag, den 4. Februar 2022 77
HmbGVBl. Nr. 7
Artikel 1
Der Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errich-
tung der ,,HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts vom 3. und 5. April 2009, zuletzt geändert
am 5. und 13. September 2019, wird wie folgt geändert:
1. Nach §3 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Im Falle einer Aufspaltung nach §18a haften die Träger
den Gläubigern der Anstalt gesamtschuldnerisch für sämt
liche in Folge der Aufspaltung auf die Träger übergegange-
nen Verbindlichkeiten der Anstalt. Dies gilt unbeschadet
einer abweichenden Regelung im Innenverhältnis.“
2. §4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
,,Aufgabe der Anstalt war eine Kapitalunterstützung der
HSH Nordbank AG durch die Anteilseigner Freie und
Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein zur Unter-
stützung der HSH Nordbank AG bei der Erfüllung der die-
ser obliegenden Eigenkapitalanforderungen; nach der Ver-
äußerung der Aktien der HSH Nordbank AG wickelt die
Anstalt nunmehr ihre bestehenden Geschäfte und Verbind-
lichkeiten ab.“
3. Nach §18 wird folgender §18a eingefügt:
,,§18a
Aufspaltung und Auflösung der Anstalt
(1) Die Anstalt kann unter Auflösung ohne Abwicklung ihr
Vermögen (Aktiva und Passiva) zur Aufnahme durch
gleichzeitige Übertragung ihrer Vermögensteile als Gesamt-
heit auf ihre Träger aufspalten.
(2) Das Nähere regelt ein öffentlich-rechtlicher Aufspal-
tungsvertrag zwischen der Anstalt und den Trägern.
(3) Der Aufspaltungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit
der Zustimmung der Anstaltsträgerversammlung und der
schriftlichen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Der Auf-
spaltungsvertrag bedarf der Schriftform. Ein Spaltungsbe-
richt und eine Spaltungsprüfung sind nicht erforderlich.
(4) Der Aufspaltungsvertrag ist im Amtlichen Anzeiger
(Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblat-
tes) sowie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröf-
fentlichen. Zu dem im Aufspaltungsvertrag vorgesehenen
Zeitpunkt geht das Vermögen der Anstalt im Wege der par-
tiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die Träger entsprechend
der im Aufspaltungsvertrag vorgesehenen Aufteilung der
Vermögensgegenstände über. Mit dem Zeitpunkt des Ver-
mögensübergangs ist die Anstalt aufgelöst und erlischt.
(5) Verschiebt sich der nach Absatz 4 vorgesehene Zeit-
punkt des Vermögensübergangs, sind die Auflösung und
das Erlöschen der Anstalt gesondert im Amtlichen Anzei-
ger (Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs-
blattes) sowie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt
zu machen.
(6) Das Erlöschen der Anstalt ist von der bisherigen
Geschäftsführung zum Handelsregister anzumelden. Die
Eintragung hat rein deklaratorische Wirkung.
(7) Die Träger sind berechtigt, ergänzende Vereinbarungen
über die Zuordnung von Vermögensgegenständen abzu-
schließen.
(8) Die bisherige Geschäftsführung stellt einen Abschluss
für den Zeitraum vom Stichtag des vorangehenden Jahres-
abschlusses bis zum Wirksamwerden der Aufspaltung auf.
(9) Einzelheiten der Aufspaltung können in der Satzung der
Anstalt geregelt werden.“
4. Es wird folgender §21 angefügt:
,,§21
Außerkrafttreten des Staatsvertrages
im Falle der Aufspaltung und Auflösung der Anstalt
Wird die Anstalt nach §
18a dieses Vertrages aufgespalten
und aufgelöst, tritt dieser Staatsvertrag am 31. Dezember
2025 außer Kraft.“
Artikel 2
Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft.
Staatsvertrag
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
zur Änderung des Staatsvertrages
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
über die Errichtung der ,,HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Minis-
terpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:
Kiel, den 8. November 2021
Für das Land Schleswig-Holstein
Daniel Günther
Ministerpräsident
Hamburg, den 1. November 2021
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Dr. Peter Tschentscher
Erster Bürgermeister
Freitag, den 4. Februar 2022
78 HmbGVBl. Nr. 7
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
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51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen
im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds
für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Vom 31. Januar 2022
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen
der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nieder-
sachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Ga-
rantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Land-
wirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
sowie nationaler Fördermaßnahmen vom 26. Januar 2022
(HmbGVBl. S. 54) wird bekannt gemacht, dass der Staatsver-
trag nach seinem Artikel 18 am 1. Februar 2022 in Kraft tritt.
Hamburg, den 31. Januar 2022.
Die Senatskanzlei