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Viertes Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts
120-1, 120-2, 190-2, 1101-1

Seite 99

DIENSTAG, DEN11. FEBRUAR
99
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 7 2020
Tag I n h a l t Seite
24. 1. 2020 Viertes Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts . . . . . . . 99
120-1, 120-2, 190-2, 1101-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Siebentes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutz-
gesetzes
Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März
1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 12. Dezember
2019 (HmbGVBl. S. 485, 514), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:
,,Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Aufgaben des Landesamtes
für Verfassungsschutz
§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes
§2 Zuständigkeit
§ 3 Zusammenarbeit
§4 Aufgaben des Landesamtes für Verfassungs-
schutz
§ 5 Begriffsbestimmungen
§6 Voraussetzung und Rahmen für die Tätigkeit
des Landesamtes für Verfassungsschutz
2. Abschnitt
Erheben und weitere Verarbeitung
von Informationen
§7 Befugnisse des Landesamtes für Verfassungs-
schutz
§
7aVerfahrensregelungen zu besonderen Aus-
kunftsverlangen
§ 7b Einschränkung von Grundrechten
§ 7c Weitere Auskunftsverlangen
§8 Erheben von Informationen mit nachrichten-
dienstlichen Mitteln
§8a Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
Vertrauensleute
§
9 Verarbeitung personenbezogener Daten in
Akten und Dateisystemen
§10 Verarbeitung von Daten Minderjähriger
Viertes Gesetz
zur Änderung von Vorschriften
auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts
Vom 24. Januar 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 11. Februar 2020
100 HmbGVBl. Nr. 7
§11 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungsein-
schränkung
3. Abschnitt
Offenlegung von Daten
§12 Offenlegung nicht personenbezogener Daten
§
13 Offenlegung personenbezogener Daten gegen-
über Verfassungsschutzbehörden des Bundes
und der Länder
§
14 Offenlegung personenbezogener Daten gegen-
über inländischen öffentlichen Stellen und
Strafverfolgungsbehörden
§
15 Offenlegung personenbezogener Daten gegen-
über Stationierungsstreitkräften
§
16 Offenlegung personenbezogener Daten gegen-
über ausländischen öffentlichen Stellen
§
17 Offenlegung personenbezogener Daten gegen-
über Stellen außerhalb des öffentlichen
Bereichs
§
18 Offenlegung personenbezogener Daten gegen-
über der Öffentlichkeit
§
19 Offenlegung personenbezogener Daten gegen-
über dem Landesamt für Verfassungsschutz
§20 (aufgehoben)
§21 Offenlegungsverbote und -einschränkungen
§
22 Offenlegung personenbezogener Daten Min-
derjähriger
4. Abschnitt
Auskunftserteilung und Datenschutz
§23 Auskunftserteilung
§23a Dateisystemanordnungen
§23b Unabhängige Datenschutzkontrolle
§
23cAnwendung des allgemeinen Datenschutz-
rechts
5. Abschnitt
Parlamentarische Kontrolle
des Verfassungsschutzes
§24 Parlamentarischer Kontrollausschuss
§
25 Zusammensetzung und Pflichten des Aus-
schusses
§26 Aufgaben des Ausschusses
§27 Eingaben
6. Abschnitt
Schlussvorschriften
§
28 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz
§29 Inkrafttreten“.
2. In §1 Absatz 2 wird die Textstelle ,,(Bundesgesetzblatt
I Seiten 2954, 2970), zuletzt geändert am 20. Juni 2013
(BGBl. I S. 1602, 1607)“ ersetzt durch die Textstelle:
,,(BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert am 30. Juni
2017 (BGBl. I S. 2097, 2128).“
3. In §3 Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl ,,2″ durch die Zahl
,,1″ ersetzt.
4. §4 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1.1 In Nummer 1 werden die Wörter ,,von Mitgliedern
der verfassungsmäßigen Organe des Bundes oder
eines Landes“ durch die Wörter ,,der Verfassungs
organe des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mit-
glieder“ ersetzt.
4.1.1.2 In Nummer 4 werden die Wörter ,,im Geltungsbereich
dieses Gesetzes“ durch die Wörter ,,in der Bundes
republik Deutschland“ ersetzt und die Textstelle ,,(§3
Absatz 1 BVerfSchG)“ gestrichen.
4.1.2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Darüber hinaus informiert das Landesamt für Verfas-
sungsschutz die Öffentlichkeit über Bestrebungen
und Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1, soweit hinrei-
chend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür
vorliegen, sowie über präventiven Wirtschaftsschutz.“
4.1.3 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Hierzu veröffentlicht es unter anderem mindestens
einmal jährlich einen zusammenfassenden Bericht
insbesondere zu aktuellen Entwicklungen.“
4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
4.2.1.1 In Nummer 1 wird das Wort ,,Überprüfung“ durch das
Wort ,,Sicherheitsüberprüfung“ ersetzt und das Wort
,,dienstlich“ gestrichen.
4.2.1.2 In Nummer 2 wird das Wort ,,Überprüfung“ durch das
Wort ,,Sicherheitsüberprüfung“ und das Wort ,,und“
durch das Wort ,,oder“ ersetzt.
4.2.1.3 In Nummer 3 wird das Wort ,,und“ durch das Wort
,,oder“ und die Textstelle ,,(§3 Absatz 2 Satz 1 BVerf-
SchG) und“ durch ein Komma ersetzt.
4.2.1.4 Nummer 4 wird durch folgende neue Nummern 4
und 5 ersetzt:
,,4.
bei der Überprüfung von Personen in sonstigen
gesetzlich bestimmten Fällen und
5.
bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffent
lichen Stellen durch den Bund oder durch ein
Land.“
4.2.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungs-
schutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummern 1, 2
und 4, soweit sie Sicherheitsüberprüfungen zum
Gegenstand hat, sind im Hamburgischen Sicherheits-
überprüfungs- und Geheimschutzgesetz (HmbSÜGG)
vom 25. Mai 1995 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert
am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99, 110), geregelt.“
4.2.3 Satz 3 wird gestrichen.
5. §5 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 In Satz 1 wird in den Nummern 1 bis 3 jeweils das
Wort ,,motivierten“ durch die Textstelle ,,bestimm-
ten,“ ersetzt.
5.1.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,(§4 Absatz 1 Sätze 1 und
2 BVerfSchG)“ gestrichen.
5.1.3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in
einem oder für einen Personenzusammenschluss han-
deln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes,
wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind
oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,
ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädi-
gen.“
5.2 In Absatz 2 wird das Wort ,,diese“ durch das Wort
,,dieses“ ersetzt.
Dienstag, den 11. Februar 2020 101
HmbGVBl. Nr. 7
6. §7 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informatio-
nen einschließlich personenbezogener Daten verar-
beiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmun-
gen des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom
18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils gelten-
den Fassung oder besondere Regelungen in diesem
Gesetz entgegenstehen; die Verarbeitung ist auch
zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat.
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personen-
bezogene Daten auch für die Vorgangsverwaltung ver-
arbeiten. Ist zum Zwecke der Datenerhebung die
Offenlegung von personenbezogenen Daten unerläss-
lich, ist sie auf das unbedingt erforderliche Maß zu
beschränken. Schutzwürdige Interessen der betroffe-
nen Person dürfen nur in unvermeidbarem Umfang
beeinträchtigt werden.“
6.2 Absatz 1a erhält folgende Fassung:
,,(1a) Die Erhebung von personenbezogenen Daten,
die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzu-
ordnen sind, oder von Informationen bei einer in §§53
und 53a der Strafprozessordnung (StPO) genannten
Person, die nicht zur Aufklärung von Bestrebungen
oder Tätigkeiten dieser Person erhoben werden und
über die diese Person das Zeugnis verweigern darf
(Vertrauensbereiche), ist unzulässig. Eine Maßnahme
ist unzulässig, soweit tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass durch sie ausschließlich Erkennt-
nisse aus Vertrauensbereichen gewonnen werden wür-
den. Werden personenbezogene Daten aus Vertrauens-
bereichen erlangt, so dürfen die Daten nicht weiter
verarbeitet werden; sie sind unter Aufsicht einer
bediensteten Person mit der Befähigung zum Richter-
amt unverzüglich zu löschen. Die Tatsache der Erlan-
gung und der Löschung ist zu dokumentieren. In
Zweifelsfällen entscheidet die Leitung des Landes
amtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung,
ob die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen. Ist das
gemäß dieser Entscheidung nicht der Fall, darf eine
weitere Verarbeitung erst nach einer Berichterstattung
an den Kontrollausschuss gemäß §26 erfolgen, sofern
keine Gefahr im Verzug vorliegt. Die Dokumentation
nach Satz 4 darf ausschließlich für Zwecke der Daten-
schutzkontrolle verwendet werden. Sie ist in Fällen, in
denen eine Mitteilung der Maßnahme erfolgt, sechs
Monate nach der Mitteilung zu löschen, es sei denn, es
wird Klage erhoben, dann erfolgt die Löschung nach
dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens;
in der Mitteilung ist auf diese Löschfrist hinzuweisen.
Im Falle der endgültigen Nichtmitteilung der Maß-
nahme erfolgt die Löschung unverzüglich nach der
Entscheidung über diese. Im Übrigen erfolgt die
Löschung am Ende des Kalenderjahres, das der Proto-
kollierung folgt, es sei denn, über die gesetzlich vorge-
sehene Mitteilung der Maßnahme ist noch nicht
abschließend entschieden. Anderweitige Rechtsvor-
schriften über die Bearbeitung von personenbezoge-
nen Daten aus den Vertrauensbereichen bleiben unbe-
rührt.“
6.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
6.3.1 In Satz 2 werden die Wörter ,,des Betroffenen“ durch
die Wörter ,,der betroffenen Person“ ersetzt.
6.3.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Die Sätze 1 und 2 gelten für Erhebungen bei sonsti-
gen Behörden und juristischen Personen des öffent
lichen Rechts entsprechend.“
6.4 In Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird die Textstelle
,,zuletzt geändert am 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602)“
durch die Textstelle ,,zuletzt geändert am 11. Juli 2019
(BGBl. I S. 1066, 1076)“ ersetzt.
6.5 Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
,,(4a) Soweit dies zur Sammlung und Auswertung von
Informationen erforderlich ist und Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefah-
ren für die in §
4 Absatz 1 Satz 1 genannten Schutz
güter vorliegen, darf das Landesamt für Verfassungs-
schutz im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steu-
ern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in §
93b
Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61),
zuletzt geändert am 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066,
1076), bezeichneten Daten abzurufen.
6.6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
6.6.1 Die Textstelle ,,Anordnungen nach Absatz 4″ wird
durch die Textstelle ,,Anordnungen nach den Absät-
zen 4 und 4a“ ersetzt.
6.6.2 In Nummer 1 wird hinter der Textstelle ,,Gefahren
nach Absatz 4″ die Textstelle ,,oder Absatz 4a“ einge-
fügt.
6.6.3 In Nummer 2 Buchstabe a wird hinter der Textstelle
,,nach Absatz 4 Satz 1 Nummern 1, 2 und 5″ die Text-
stelle ,,sowie nach Absatz 4a“ eingefügt.
7. §7a wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Anordnungen nach §7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 4a
werden von der Leitung des Landesamtes für Verfas-
sungsschutz oder ihrer Stellvertretung beantragt; der
Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.“
7.1.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort ,,bei“ die Wörter
,,ihrer oder“ und hinter den Wörtern ,,seiner Verhin-
derung“ die Wörter ,,die Staatsrätin oder“ eingefügt.
7.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für Anordnungen nach §
7 Absatz 4 Satz 1 und
Absatz 4a gilt §1 Absätze 2 bis 4 und Absatz 5 Sätze 1
bis 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Artikel 10-Gesetzes vom 17. Januar 1969
(HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 99, 123), entsprechend. Für die Ver
arbeitung der nach §7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 4a
erhobenen Daten ist §4 des Artikel 10-Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. 2001 I S. 1254, 2298, 2017 I
S. 154), zuletzt geändert am 17. August 2017 (BGBl. I
S. 3202, 3212), entsprechend anzuwenden.“
7.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde unterrich-
tet im Abstand von höchstens sechs Monaten den
Kontrollausschuss gemäß §
24 über Anordnungen
nach §
7 Absatz 4 Satz 1; dabei ist insbesondere ein
Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und
Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maß-
nahmen zu geben. Die nach Satz 1 zuständige Behörde
erstattet ferner dem Parlamentarischen Kontrollgre-
mium nach dem Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2346), zuletzt geändert am 5. Januar
Dienstag, den 11. Februar 2020
102 HmbGVBl. Nr. 7
2017 (BGBl. I S. 17, 29), jährlich einen Bericht über
die Durchführung sowie Art, Umfang und Anord-
nungsgründe der Maßnahmen; dabei sind die Grund-
sätze des §2 Absatz 4 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Artikel 10-Gesetzes und des §
10
Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.“
7.4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Anordnungen sind der verpflichteten Stelle inso-
weit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist,
um ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtung zu ermögli-
chen. Anordnungen und offengelegte Daten dürfen
der betroffenen Person oder Dritten von der verpflich-
teten Stelle nicht mitgeteilt werden.“
7.5 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Der verpflichteten Stelle ist es verboten, allein auf
Grund einer Anordnung nach §
7 Absatz 3 oder Ab-
satz 4 Satz 1 einseitige Handlungen vorzunehmen, die
für die betroffene Person nachteilig sind und die über
die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbeson-
dere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindun-
gen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder
ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen.“
7.6 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Die in §7 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 genannten
Stellen sind verpflichtet, die Auskunft unverzüglich,
vollständig, richtig und in dem Format zu erteilen, das
durch die in Absatz 8 Satz 1 genannte Rechtsverord-
nung oder in den in Absatz 8 Sätze 2 und 3 bezeichne-
ten Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.“
7.7 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Für Mitteilungen an die von Anordnungen nach
§7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 4a betroffenen Personen
findet §
12 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes entspre-
chende Anwendung. Wurden personenbezogene
Daten einer anderen Stelle gegenüber offengelegt,
erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dieser.“
7.8 In Absatz 8 werden die Sätze 1 bis 4 durch folgenden
Satz ersetzt:
,,Für die Erteilung von Auskünften nach §7 Absatz 3
und Absatz 4 Satz 1 Nummern 1, 2 und 5 gilt die
Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung vom
11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), geändert am
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346, 3353), entspre-
chend.“
7.9 Absatz 9 erhält folgende Fassung:
,,(9) Für die Erteilung von Auskünften nach §7 Absatz
4 Satz 1 Nummer 4 hat die verpflichtete Stelle
Anspruch auf Entschädigung entsprechend §
23 und
Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungs-
gesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776),
zuletzt geändert am 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222,
2224); die Vorschriften über die Verjährung in §
2
Absätze 1 und 4 JVEG finden entsprechend Anwen-
dung.“
8. §7c wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Nutzung“ durch das
Wort ,,Verarbeitung“ ersetzt.
8.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
8.2.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,der Leiter“ durch die
Wörter ,,die Leitung“ und die Wörter ,,sein Vertreter“
durch die Wörter ,,ihre Stellvertretung“ ersetzt.
8.2.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,Sätze 2 und 3″ gestri-
chen.
8.3 In Absatz 4 werden die Wörter ,,zu übermitteln“ durch
das Wort ,,offenzulegen“ ersetzt.
9. §8 wird wie folgt geändert:
9.1 In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter ,,für
den Betroffenen bestimmte oder von ihm“ durch die
Wörter ,,für die betroffene Person bestimmte oder von
ihr“ ersetzt.
9.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
9.2.1 Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Lan-
desamtes für Verfassungsschutz unter einer ihnen

verliehenen und auf Dauer angelegten Legende
(Verdeckte Mit
arbeiterinnen und Mitarbeiter),“.
9.2.2 In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort ,,Vertrauensleute“
durch die Textstelle ,,Privatpersonen, deren plan
mäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Lan-
desamt für Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt
ist (Vertrauensleute)“ ersetzt.
9.2.3 Es wird folgender Satz angefügt: ,,Der Einsatz der
nachrichtendienstlichen Mittel ist zu dokumentie-
ren.“
9.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
9.3.1 In Satz 2 werden die Wörter ,,den Verdächtigen“ durch
die Wörter ,,die verdächtige Person“ ersetzt.
9.3.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Bei unmittelbar bevorstehender Gefahr darf der Ein-
satz sich auch gegen Personen richten, von denen auf
Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie
für die verdächtige Person bestimmte oder von ihr
herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder wei-
tergeben oder dass die verdächtige Person sich in ihrer
Wohnung aufhält.“
9.3.3 Satz 4 wird gestrichen.
9.4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
9.4.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort ,,trifft“ die Wörter
,,die Richterin oder“ eingefügt.
9.4.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Bei Gefahr im Verzug kann die Leitung des Landes-
amtes für Verfassungsschutz oder bei ihrer Verhinde-
rung ihre Stellvertretung einen Einsatz nach Absatz 3
Satz 1 anordnen; die Tatsachen, die Gefahr im Verzug
begründen, sind aktenkundig zu machen.“
9.5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
9.5.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Anordnung des Einsatzes besonderer techni-
scher Mittel nach Absatz 3 Satz 1 wird unter der Auf-
sicht einer bediensteten Person des Landesamtes für
Verfassungsschutz vollzogen, die die Befähigung zum
Richteramt hat.“
9.5.2 Die Sätze 4 bis 6 werden gestrichen.
9.6 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
9.6.1 In Satz 2 wird die Textstelle ,,§
14 Absatz 2 Satz 2″
durch die Textstelle ,,§14 Absatz 1″ ersetzt.
9.6.2 In Satz 3 wird das Wort ,,Betroffenen“ durch die Wör-
ter ,,betroffenen Personen“ ersetzt.
9.7 Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel
im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes
innerhalb von Wohnungen ist auch dann zulässig,
wenn er ausschließlich zum Schutz der dort für den
Verfassungsschutz tätigen Personen zur Abwehr von
Dienstag, den 11. Februar 2020 103
HmbGVBl. Nr. 7
Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit
un
erlässlich ist und von der Leitung des Landesamtes
für Verfassungsschutz oder bei ihrer Verhinderung
von ihrer Stellvertretung angeordnet ist.“
9.8 In Absatz 8 Satz 2 wird die Textstelle ,,geändert am
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577, 1579)“ durch die Text-
stelle ,,geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294,
1302)“ ersetzt.
9.9 In Absatz 10 wird Satz 4 gestrichen.
9.10 Absatz 11 erhält folgende Fassung:
,,(11) Erhebungen nach den Absätzen 3 bis 8 und Ein-
griffe, die in Art und Schwere einer Beschränkung des
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkom-
men, wozu insbesondere das verdeckte Mithören und
Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wor-
tes oder sonstiger Signale unter Einsatz technischer
Mittel außerhalb von Wohnungen gehören, bedürfen
der Zustimmung des Präses oder bei ihrer oder seiner
Verhinderung der Staatsrätin oder des Staatsrates der
zuständigen Behörde. §7a Absatz 7 gilt entsprechend.“
9.11 Es werden folgende Absätze 12 und 13 angefügt:
,,(12) Zur Durchführung einer bereits oder zugleich
angeordneten Maßnahme nach §1 Absatz 1 Nummer
1 des Artikel 10-Gesetzes darf das Landesamt für Ver-
fassungsschutz mit technischen Mitteln auf informa
tionstechnische Systeme zugreifen, wenn dies not-
wendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung
insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermögli-
chen und durch technische Maßnahmen sichergestellt
ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation
überwacht und aufgezeichnet wird. Auf dem informa-
tionstechnischen System gespeicherte Inhalte und
Umstände der Kommunikation dürfen überwacht
und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während
eines laufenden Übertragungsvorgangs im öffentli-
chen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter
Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden
können. An dem informationstechnischen System
dürfen nur Veränderungen vorgenommen werden, die
für die Datenerhebung unerlässlich sind. Sie sind bei
Beendigung der Maßnahme, soweit technisch mög-
lich, automatisiert rückgängig zu machen. Das einge-
setzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen
unbefugte Nutzung zu schützen. Bei jedem Einsatz
sind zu protokollieren
1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der
Zeitpunkt seines Einsatzes,
2. die Angaben zur Identifizierung des informations-
technischen Systems und die daran vorgenomme-
nen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen
Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme
durchführt.
Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen sich
nur gegen die verdächtige Person oder gegen Personen
richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, dass sie für die verdächtige Person
bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen
entgegennehmen oder weitergeben oder dass die ver-
dächtige Person ihren Anschluss oder ihr informa
tionstechnisches System benutzt. §§
2, 3, §
3a Sätze 1
bis 8, §§
4, 9 bis 12 und §§
19 bis 20 des Artikel
10-Gesetzes sowie §
1 des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Artikel 10 Gesetzes gelten ent-
sprechend. Im Antrag und in der Anordnung ist das
informationstechnische System, in das zur Datenerhe-
bung eingegriffen werden soll, möglichst genau zu
bezeichnen. Das Grundrecht des Fernmeldegeheim-
nisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(13) Werden Maßnahmen nach Absatz 12 Satz 1 oder 2
durchgeführt, darf diese Tatsache von Personen, die
Telekommunikationsdienste erbringen oder an der
Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht
mitgeteilt werden. Erfolgt ein Auskunftsersuchen
oder eine Auskunftserteilung nach §
2 Absatz 1 des
Artikel 10-Gesetzes, darf diese Tatsache oder der
Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von
Personen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit
der Beantwortung betraut sind oder hieran mitwirken,
anderen nicht mitgeteilt werden. Mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer entgegen Satz 1 oder 2 eine Mitteilung macht.“
10. Hinter §8 wird folgender §8a eingefügt:
,,§8a
Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
Vertrauensleute
(1) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach
§8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 dürfen weder zur Grün-
dung von Bestrebungen nach §4 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, 3 oder 4 noch zur steuernden Einflussnahme
auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie
dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder
für solche Personenzusammenschlüsse tätig werden,
um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Einsatz ist
eine Beteiligung an Bestrebungen zulässig, wenn sie
1. nicht in Individualrechte eingreift,
2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart
erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Siche-
rung der Informationszugänge unumgänglich ist
und
3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzu-
klärenden Sachverhalts steht.
Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter im Einsatz oder außerhalb des Einsatzes rechts-
widrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeu-
tung verwirklicht haben, soll der etwaige Einsatz
unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbe-
hörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen von
Satz 4 entscheidet die Leitung des Landesamtes für
Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung.
(2) Als Vertrauensleute nach §8 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2 dürfen Personen nicht angeworben und einge-
setzt werden, die
1.nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minder
jährig sind,
2. von den Zuwendungen für die Tätigkeit dauerhaft
abhängig sein würden, oder bei denen die Anwer-
bung unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsver-
hältnisses zu einer deutschen Behörde erfolgen
würde, wenn dadurch erhebliche Zweifel an ihrer
Nachrichtenehrlichkeit begründet wären,
3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
4. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deut-
schen Bundestages, eines Landesparlaments oder
Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines solchen Mit-
glieds sind oder
Dienstag, den 11. Februar 2020
104 HmbGVBl. Nr. 7
5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung
wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheits-
strafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung
ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.
Die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz
kann eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 5 zulassen,
wenn die Verurteilung nicht als Täterin oder Täter
eines Totschlags (§§212 und 213 des Strafgesetzbuchs)
oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten
Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von
Bestrebungen, die auf die Begehung von in §
3 Ab-
satz 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten
gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Aus-
nahme nach Satz 2 ist der Einsatz nach höchstens
sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung
der in Satz 2 genannten Bestrebungen nicht zurei-
chend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren
ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlau-
fend zu bewerten. Absatz 1 gilt entsprechend für Ver-
trauensleute. Das Landesamt für Verfassungsschutz
darf aufgrund der Ablehnung der Aufnahme oder der
Fortsetzung der Tätigkeit durch die betroffene Person
keine für diese nachteiligen und in keinem Sachzu-
sammenhang mit der Tätigkeit als Vertrauensperson
stehenden Handlungen vornehmen.“
11. §9 wird wie folgt geändert:
11.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Verarbeitung personenbezogener Daten
in Akten und Dateisystemen“.
11.2 Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
,,(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur
Erfüllung seiner Aufgaben Informationen einschließ-
lich personenbezogener Daten in schriftlichen oder
elektronischen Akten und in amtseigenen Dateisyste-
men verarbeiten, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder
Tätigkeiten nach §4 Absatz 1 vorliegen,
2.dies für die Erforschung und Bewertung von
Bestrebungen oder Tätigkeiten nach §
4 Absatz 1
erforderlich ist oder
3.das Landesamt für Verfassungsschutz nach §
4
Absatz 2 tätig wird.
Informationen, die nach Satz 1 verarbeitete Angaben
belegen, dürfen auch verarbeitet werden, wenn sie per-
sonenbezogene Daten Dritter enthalten. Eine Abfrage
von Daten Dritter ist unzulässig, es sei denn die
Abfrage erfolgt ausnahmsweise im Vorwege einer
beabsichtigten Verarbeitung in gemeinsamen Dateien
nach §6 BVerfSchG, es liegt Gefahr im Verzug vor oder
es besteht eine konkrete Bedrohungslage für die abzu-
fragende Person. Die unzulässige Abfrage hat ein Ver-
wertungsverbot zur Folge. Falls die Voraussetzungen
des Satzes 1 später eintreten, dürfen die Daten Dritter
verarbeitet werden, wenn diese Daten neu auch für
den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwie-
genden Mitteln erhoben werden dürften. Das Recht
der Verarbeitung personenbezogener Daten nach §
7
Absatz 1 Satz 2 zur Vorgangsverwaltung bleibt unbe-
rührt.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Spei-
cherungsdauer auf das für seine Aufgabenerfüllung
erforderliche Maß zu beschränken. Es prüft bei der
Einzelfallbearbeitung sowie spätestens fünf Jahre
nach der letzten relevanten Speicherung, ob personen-
bezogene Daten in Dateisystemen oder in Akten zu
löschen sind.
(3) Akten oder Auszüge aus Akten dürfen auch in elek-
tronischer Form geführt werden. Insoweit kommen
die Regelungen über die Verarbeitung von personen-
bezogenen Daten in Akten zur Anwendung. Der auto-
matisierte Abgleich dieser personenbezogenen Daten
ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwen-
dungsgebiete zulässig. Bei jeder Abfrage sind für Zwe-
cke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die
Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten
ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des
Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten
Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkon
trolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung
eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbei-
tungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten
sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der
Protokollierung folgt, zu löschen.“
12. §10 erhält folgende Fassung:
,,§10
Verarbeitung von Daten Minderjähriger
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Infor-
mationen über Minderjährige in Akten und amtseige-
nen Dateien im Einzelfall verarbeiten; das gilt
1. für Minderjährige ab Vollendung des 12. und vor
Vollendung des 14. Lebensjahres unter den
Vo
raussetzungen des §
9, wenn die Informationen
über Minderjährige für die Sammlung und Aus-
wertung von Informationen über eine Bestrebung
oder Tätigkeit nach §
4 Absatz 1 von erheblicher
Bedeutung sind, weil
a)sie tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche
Bestrebung oder Tätigkeit begründen,
b)
sie für die Erforschung oder Bewertung der
Bestrebung oder Tätigkeit in besonderem Maße
erforderlich sind oder
c)tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die minderjährige Person eine der in §
3 des
Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant,
begeht oder begangen hat, oder
2. für Minderjährige jedes Alters aus Gründen des
Kindeswohls zum Zwecke der Offenlegung nach
§
14 Absatz 2 Satz 1 unter den dort genannten

Voraussetzungen auch soweit die Voraussetzungen
des §9 nicht vorliegen.
Abgesehen von den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist
die Verarbeitung von Informationen über Minderjäh-
rige vor Vollendung des 12. Lebensjahres unzulässig.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 dürfen keine
Personenakten angelegt werden. Die Speicherungen
und Offenlegungen sowie deren Begründungen sind
zu dokumentieren.
(2) In Dateisystemen verarbeitete Daten über Minder-
jährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres sind jähr-
lich auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung zu über-
prüfen und spätestens nach zwei Jahren zu löschen, es
sei denn, dass weitere Erkenntnisse nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 angefallen sind. In Dateisystemen
verarbeitete Daten über Minderjährige ab Vollendung
des 14. Lebensjahres sind jährlich auf die Erforder-
lichkeit der Verarbeitung zu überprüfen und spätes-
tens nach drei Jahren zu löschen, es sei denn, dass wei-
tere Erkenntnisse nach §4 Absatz 1 angefallen sind.
Dienstag, den 11. Februar 2020 105
HmbGVBl. Nr. 7
(3) Kommt es bei der Verarbeitung von personenbezo-
genen Daten auf ein bestimmtes Alter an, ist dieses
aber unbekannt, so sind die dieses Alter betreffenden
Vorschriften dieses Gesetzes bereits dann anzuwen-
den, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzuneh-
men ist, dass es sich bei diesen Personen um Personen
dieses Alters handelt.“
13. §11 erhält folgende Fassung:
,,§11
Berichtigung, Löschung und
Verarbeitungseinschränkung
(1) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu
berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wurden die
unrichtigen Daten offengelegt, hat die offenlegende
Stelle die Stelle, der gegenüber die Daten offengelegt
wurden, über die Berichtigung zu informieren, wenn
durch die Offenlegung schutzwürdige Interessen der
betroffenen Person beeinträchtigt sein können.
(2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist,
2. die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft
und es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für
die Verarbeitung fehlt,
3. ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nicht
mehr erforderlich ist oder
4. seit der letzten relevanten gespeicherten Informa-
tion über Bestrebungen und Tätigkeiten nach §
4
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 zehn Jahre ver-
gangen sind, es sei denn, der Präses der zuständi-
gen Behörde oder die oder der von ihr oder ihm
besonders ermächtigte Bedienstete trifft hierzu
ausnahmsweise eine die Löschung aufschiebende
Entscheidung; diese Entscheidung ist zu begrün-
den und aktenkundig zu machen.
Bei schriftlichen und elektronischen Akten erfolgt die
Löschung erst, wenn die gesamte Akte zu löschen ist.
§
7 Absatz 1a bleibt unberührt. Eine Akte ist zu ver-
nichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufga-
ben des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht
oder nicht mehr erforderlich ist. Die Vorschriften des
Hamburgischen Archivgesetzes vom 21. Januar 1991
(HmbGVBl. S. 7), zuletzt geändert am 16. Juni 2005
(HmbGVBl. S. 233, 239), in der jeweils geltenden Fas-
sung bleiben unberührt.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf
Antrag oder von Amts wegen einzuschränken, wenn
1. die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betrof-
fene Person die Löschung der personenbezogenen
Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung
der Nutzung der personenbezogenen Daten ver-
langt,
2. das Landesamt für Verfassungsschutz die perso-
nenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbei-
tung nicht länger benötigt, die betroffene Person
sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt oder
3. eine Löschung in sonstiger Weise die schutzwürdi-
gen Interessen der betroffenen Person beeinträch-
tigen würde.
Wurde die Verarbeitung eingeschränkt, so dürfen
diese personenbezogenen Daten nur mit Einwilligung
der betroffenen Person oder zur Geltendmachung,
Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürli-
chen oder juristischen Person oder aus Gründen eines
wichtigen öffentlichen Interesses des Bundes oder
eines Landes verarbeitet werden. Sofern eine zustell
fähige Anschrift vorliegt, wird eine betroffene Person,
die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß
Satz 1 Nummer 1 erwirkt hat, vom Landesamt für Ver-
fassungsschutz über die Aufhebung der Einschrän-
kung unterrichtet.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu
Zwecken der Datenschutzkontrolle oder der Daten
sicherung gespeichert werden, dürfen nur für diese
Zwecke oder bei Verdacht des Datenmissbrauchs
genutzt werden.“
14. Die Überschrift des 3. Abschnitts erhält folgende Fas-
sung:
,,Offenlegung von Daten“.
15. §12 erhält folgende Fassung:
,,§12
Offenlegung nicht personenbezogener Daten
Das Landesamt für Verfassungsschutz kann die
im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenerfüllung
erlangten Daten, die nicht personenbezogen sind,
gegenüber anderen Behörden und Stellen, insbeson-
dere gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft,
offenlegen, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der
Empfängerin oder des Empfängers erforderlich sein
können.“
16. §13 erhält folgende Fassung:
,,§13
Offenlegung personenbezogener Daten
gegenüber Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder
Gemäß §6 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG legt das Landes-
amt für Verfassungsschutz dem Bundesamt für Verfas-
sungsschutz und den Verfassungsschutzbehörden der
Länder unverzüglich die für ihre Aufgaben relevanten
Informationen, einschließlich der Erkenntnisse ihrer
Auswertungen, offen.“
17. §14 erhält folgende Fassung:
,,§14
Offenlegung personenbezogener Daten
gegenüber inländischen öffentlichen Stellen
und Strafverfolgungsbehörden
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf perso-
nenbezogene Daten, die mit den Mitteln nach §
8
Absatz 2 erhoben worden sind, gegenüber der Staats-
anwaltschaft und der Polizei offenlegen, soweit dies
erforderlich ist zur
1. Erfüllung eigener Aufgaben der Informationsge-
winnung (§7 Absatz 2),
2. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr
für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes oder für Leib, Leben, Gesund-
heit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von
erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentli-
chen Interesse geboten ist,
3. Verhinderung oder sonstigen Verhütung von Straf-
taten von erheblicher Bedeutung oder
4. Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeu-
tung,
Dienstag, den 11. Februar 2020
106 HmbGVBl. Nr. 7
wenn die Empfängerin oder der Empfänger diese
Daten in den Fällen der Nummern 2 bis 4 neu auch zu
dem Zweck, zu dem ihr oder ihm die Daten offenge-
legt werden, mit vergleichbar schwerwiegenden Mit-
teln erheben dürfte.
(2) Im Übrigen darf das Landesamt für Verfassungs-
schutz personenbezogene Daten gegenüber inländi-
schen öffentlichen Stellen offenlegen, wenn dieses zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn
die Empfängerin oder der Empfänger die Daten zum
Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundord-
nung, für sonstige erhebliche Zwecke der öffentlichen
Sicherheit, zur Abwehr einer schwerwiegenden
Gefährdung oder Beeinträchtigung der Rechte Einzel-
ner oder für sonstige Aufgaben, die in ihrer Intensität
der Gefährdung den genannten Aufgaben entspre-
chen, benötigt. Sofern die Voraussetzungen der §§
9
und 10 nicht vorliegen, dürfen die zur Offenlegung
erforderlichen Informationen einschließlich perso-
nenbezogener Daten nur zum Zwecke der Offenle-
gung in Akten und amtseigenen Dateisystemen verar-
beitet werden. Die Empfängerin oder der Empfänger
darf die offengelegten Daten, soweit gesetzlich nichts
Anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten,
zu dem sie ihr oder ihm offengelegt wurden. Die
Offenlegung von nach §
10 Absatz 1 verarbeiteten
Daten bedarf der Zustimmung der Leitung des Lan-
desamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Stellvertre-
tung.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz legt gegen-
über den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der
staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den
Polizeien Informationen einschließlich personen
bezogener Daten unter den Voraussetzungen des
§
20 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1
BVerfSchG offen.“
18. §15 erhält folgende Fassung:
,,§15
Offenlegung personenbezogener Daten
gegenüber Stationierungsstreitkräften
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Informa
tionen einschließlich personenbezogener Daten
gegenüber Dienststellen der Stationierungsstreit-
kräfte im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkom-
mens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer
Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten ausländischen Truppen
vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183), zuletzt
geändert am 18. März 1993 (BGBl. 1994 II S. 2594),
offenlegen. Die Entscheidung für eine Offenlegung
treffen der Präses der zuständigen Behörde oder die
von ihr oder ihm besonders ermächtigten Bedienste-
ten des Landesamtes für Verfassungsschutz. Die Emp-
fängerin oder der Empfänger ist darauf hinzuweisen,
dass sie oder er die offengelegten Daten nur zur Ver
arbeitung für den Zweck erhält, zu dem sie ihr oder
ihm übermittelt wurden.“
19. §16 erhält folgende Fassung:
,,§16
Offenlegung personenbezogener Daten
gegenüber ausländischen öffentlichen Stellen
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personen-
bezogene Daten im Einvernehmen mit dem Bundes-
amt für Verfassungsschutz gegenüber ausländischen
öffentlichen Stellen sowie gegenüber über- oder zwi-
schenstaatlichen Stellen offenlegen, wenn die Offen
legung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wah-
rung erheblicher Sicherheitsinteressen der Empfänge-
rin oder des Empfängers erforderlich ist. Die
Entscheidung für eine Offenlegung treffen der Präses
der zuständigen Behörde oder die von ihr oder ihm
besonders ermächtigten Bediensteten des Landesam-
tes für Verfassungsschutz. Die Offenlegung unter-
bleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Inte
ressen der betroffenen Person entgegenstehen oder
wenn dadurch gegen den Zweck eines deutschen
Gesetzes verstoßen würde. Zu den schutzwürdigen
Interessen der betroffenen Person gehört das Vorhan-
densein eines angemessenen Datenschutzniveaus im
betreffenden Staat. Die Offenlegung ist aktenkundig
zu machen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist
darauf hinzuweisen, dass sie oder er die offengelegten
Daten nur zur Verarbeitung für den Zweck erhält, zu
dem sie ihr oder ihm offengelegt wurden und das

Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um
Auskunft über die vorgenommene Verwendung der
Daten zu bitten.“
20. §17 erhält folgende Fassung:
,,§17
Offenlegung personenbezogener Daten
gegenüber Stellen außerhalb
des öffentlichen Bereichs
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf perso-
nenbezogene Daten gegenüber Personen oder Stellen
außerhalb des öffentlichen Bereichs nicht offenlegen,
es sei denn, dass die Offenlegung zum Schutz
1.der sicherheitsempfindlichen Stellen der in §
4
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtun-
gen,
2. der Verschlusssachen der in §
4 Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 genannten in der Geheimschutzbetreu-
ung befindlichen nichtöffentlichen Stellen,
3. der freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder
eines Landes,
4. von Personen, die sich in einem Deradikalisie-
rungs- oder Extremismuspräventionsprogramm
befinden oder deren Aufnahme in ein solches Pro-
gramm angestrebt wird, oder
5.von schutzbedürftigen Personen, insbesondere
Minderjährigen, im Zusammenhang mit ihrer
Beeinflussungsbarkeit in gemeinnützigen Einrich-
tungen und Organisationen
vor den in §
4 Absatz 1 bezeichneten Bestrebungen,
Tätigkeiten und Gefahren erforderlich ist und hinrei-
chende Tatsachen für eine Beeinträchtigung vorlie-
gen. Zulässig ist auch die Mitteilung, dass zu der
betroffenen Person keine Erkenntnisse vorliegen. Die
Entscheidung für eine Offenlegung treffen der Präses
der zuständigen Behörde oder die von ihr oder ihm
besonders ermächtigten Bediensteten des Landes
amtes für Verfassungsschutz. Die nichtöffentlichen
Stellen, an die personenbezogene Daten nach Satz 1
Nummer 4 offengelegt werden dürfen, werden durch
ein von der zuständigen Behörde erstelltes Verzeich-
nis festgelegt. In Fällen des Satzes 1 Nummer 5 ist die
Person, deren personenbezogene Daten offengelegt
werden sollen, in der Regel mindestens zwei Wochen
Dienstag, den 11. Februar 2020 107
HmbGVBl. Nr. 7
vor der Offenlegung zu benachrichtigen und ihr Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz führt über
die Offenlegungen nach Absatz 1 einen Nachweis, aus
dem der Zweck und die Veranlassung der Offenle-
gung, die Aktenfundstelle und die Empfängerin oder
der Empfänger hervorgehen. Die Nachweise sind
gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten
Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres,
das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.
(3) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die ihr
oder ihm gegenüber offengelegten Daten nur für den
Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr oder ihm offenge-
legt wurden. Hierauf ist sie oder er hinzuweisen. Die
Offenlegung der personenbezogenen Daten ist der
betroffenen Person durch das Landesamt für Verfas-
sungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung sei-
ner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht
mehr zu besorgen ist. Einer Mitteilung bedarf es nicht,
wenn diese Voraussetzung auch fünf Jahre nach der
erfolgten Offenlegung noch nicht eingetreten ist und
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
auch in absehbarer Zukunft nicht eintreten wird.
(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf eine
Bewertung über personenbezogene Daten gegenüber
Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs offenle-
gen, soweit die Offenlegung für Zwecke einer Zuver-
lässigkeitsüberprüfung mit Einwilligung der betroffe-
nen Person erfolgt und im Hinblick auf den Anlass
dieser Überprüfung, insbesondere den Zugang der
betroffenen Person zu einer besonders gefährdeten
Veranstaltung, mit Rücksicht auf ein berechtigtes
Interesse der Empfängerin oder des Empfängers und
wegen der Art oder des Umfangs der Erkenntnisse
über die betroffene Person angemessen ist. Das Lan-
desamt für Verfassungsschutz hat der betroffenen
Person die Gründe für eine negative Bewertung mitzu-
teilen. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“
21. §18 erhält folgende Fassung:
,,§18
Offenlegung personenbezogener Daten
gegenüber der Öffentlichkeit
Bei der Information der Öffentlichkeit nach §
4 Ab-
satz 1 Sätze 4 und 5 dürfen auch personenbezogene
Daten bekannt gegeben werden, wenn die Bekannt-
gabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder
der Darstellung von Organisationen oder unorgani-
sierten Gruppierungen zwingend erforderlich ist und
die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige
Interesse der betroffenen Person überwiegen.“
22. §19 erhält folgende Fassung:
,,§19
Offenlegung personenbezogener Daten
gegenüber dem Landesamt
für Verfassungsschutz
(1) Die hamburgischen Behörden und die der Aufsicht
der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden
juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind
befugt, gegenüber dem Landesamt für Verfassungs-
schutz die Daten offenzulegen, um die es nach §
7
Absatz 2 ersucht hat, soweit sie diesen Stellen bereits
vorliegen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen legen gegenüber
dem Landesamt für Verfassungsschutz alle ihnen im
Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworde-
nen Informationen einschließlich personenbezogener
Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach §
4
Absatz 1 offen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Offenlegung für die Erfüllung
der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz
erforderlich ist. Im Zweifel haben die in Absatz 1
genannten Stellen das Landesamt für Verfassungs-
schutz zu kontaktieren, um das Vorliegen der Offenle-
gungsvoraussetzungen zu klären. Bei dieser Klärung
soll die Offenlegung personenbezogener Daten mög-
lichst vermieden werden.
(3) Die Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg legt gemäß §
18 Absatz 1a BVerfSchG von
sich aus gegenüber dem Landesamt für Verfassungs-
schutz die ihr bekannt gewordenen Informationen
einschließlich personenbezogener Daten über Bestre-
bungen oder Tätigkeiten nach §4 Absatz 1 offen, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Offenlegung für die Erfüllung der Aufgaben des Lan-
desamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist. Die
Offenlegung dieser personenbezogenen Daten an

ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und
zwischenstaatliche Stellen durch das Landesamt für
Verfassungsschutz unterbleibt, wenn überwiegende
schutzwürdige Belange der Person, deren Daten offen-
gelegt werden sollen oder überwiegende schutzwür-
dige Belange Dritter entgegenstehen. Vor einer Offen-
legung ist das Bundesamt für Migration und Flücht-
linge zu beteiligen. Für diese Offenlegungen des
Landesamtes für Verfassungsschutz gilt §7a Absatz 3
entsprechend.
(4) Die Offenlegung von personenbezogenen Daten
gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz
durch die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der
staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die
Polizei setzt voraus, dass die Verarbeitung dieser
Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz
dem Schutz von Rechtsgütern eines solchen Gewichts
dient, dass das Landesamt für Verfassungsschutz diese
Daten neu mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln
erheben könnte. Insbesondere ist die Offenlegung per-
sonenbezogener Daten, die auf Grund strafprozessua-
ler Zwangsmaßnahmen oder verdeckter Datenerhe-
bungen zur Gefahrenabwehr bekannt geworden sind,
nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für
gewalttätige Bestrebungen oder sicherheitsgefähr-
dende oder geheimdienstliche Tätigkeiten oder für
eine in §§
74a und 120 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079),
zuletzt geändert am 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002,
1018), und §§
130 und 131 des Strafgesetzbuchs
genannte Straftat oder für eine sonstige Straftat, bei
der auf Grund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Täters
oder dessen Verbindung zu einer Organisation tat-
sächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie
gegen die in Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buch-
stabe b oder c des Grundgesetzes genannten Schutz
güter gerichtet ist, bestehen. Die Offenlegung perso-
nenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme
nach §
100a StPO oder einer entsprechenden Maß-
nahme zur Gefahrenabwehr bekannt geworden sind,
ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass jemand eine der in §3 des Artikel
10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder
begangen hat. Die Offenlegung personenbezogener
Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach §
100b
Dienstag, den 11. Februar 2020
108 HmbGVBl. Nr. 7
oder §
100c StPO oder einer entsprechenden Maß-
nahme zur Gefahrenabwehr bekannt geworden sind,
ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des §
8
Absatz 3 vorliegen. Auf die nach Satz 3 offengelegten
Daten ist §
4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend
anzuwenden. Kennzeichnungen der sonstigen offen-
gelegten Daten sind aufrechtzuerhalten.
(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die ihm
gegenüber offengelegten Informationen unverzüglich
darauf zu überprüfen, ob sie zur Erfüllung seiner Auf-
gaben erforderlich sind. Ist dies nicht der Fall, sind die
Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung unter-
bleibt, wenn die Unterlagen von anderen Informatio-
nen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind,
nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt
werden können; in diesem Fall unterliegen die perso-
nenbezogenen Daten einem Verwertungsverbot und
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die
Offenlegung der Informationen aktenkundig zu
machen. Vorschriften in anderen Gesetzen über die
Offenlegung von Informationen gegenüber dem Lan-
desamt für Verfassungsschutz und über ihre Doku-
mentation bleiben unberührt.“
23. §20 wird aufgehoben.
24. §21 wird wie folgt geändert:
24.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Offenlegungsverbote
und -einschränkungen“.
24.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Offenlegung von Informationen nach diesem
Abschnitt unterbleibt, wenn
1. eine Prüfung durch die offenlegende Stelle ergibt,
dass die Informationen zu löschen sind oder einem
Verwertungsverbot unterliegen oder für die Emp-
fängerin oder den Empfänger nicht mehr bedeut-
sam sind,
2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern
oder
3. für die offenlegende Stelle erkennbar ist, dass unter
Berücksichtigung der Art der Informationen und
ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der
betroffenen Person das Allgemeininteresse an der
Offenlegung überwiegen.“
25. §22 erhält folgende Fassung:
,,§22
Offenlegung personenbezogener
Daten Minderjähriger
(1) Personenbezogene Daten Minderjähriger, die nach
§10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeichert sind, dür-
fen gegenüber öffentlichen Stellen und in den Fällen
des §17 Absatz 1 Satz 1 Nummern 4 und 5 gegenüber
nichtöffentlichen Stellen offengelegt werden, wenn
die Voraussetzungen des §
10 Absatz 1 Satz 1 Buch-
stabe c zum Zeitpunkt der Offenlegung noch vorlie-
gen und die Offenlegung gerade dieser Daten zur
Erreichung des Offenlegungszwecks zwingend erfor-
derlich ist.
(2) Personenbezogene Daten Minderjähriger vor Voll-
endung des 16. Lebensjahres dürfen nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes nicht gegenüber ausländi-
schen oder über- oder zwischenstaatlichen Stellen
offengelegt werden.“
26. Die Überschrift des 4. Abschnitts erhält folgende Fas-
sung:
,,Auskunftserteilung und Datenschutz“.
27. §23 erhält folgende Fassung:
,,§23
Auskunftserteilung
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz erteilt der
betroffenen Person über zu deren Person gespeicherte
Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft. Zu perso-
nenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Aus-
kunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß
§10 Absatz 1 BVerfSchG auffindbar sind.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die
Auskunftserteilung zu besorgen ist,
2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet
sein können oder die Ausforschung des Erkennt-
nisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungs-
schutzbehörden zu befürchten ist,
3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden
oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Lan-
des Nachteile bereiten würde oder
4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach
einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegen-
den berechtigten Interessen eines Dritten, geheim
gehalten werden müssen.
Die Entscheidung trifft die Leitung des Landesamtes
für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung.
(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht
auf die Herkunft der Daten und die Empfängerinnen
und Empfänger von Offenlegungen.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf kei-
ner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Aus-
kunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der
Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen.
Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist die betrof-
fene Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen
der Begründung hinzuweisen. Die betroffene Person
ist zudem darauf hinzuweisen, dass sie sich an die
Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauf-
tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
wenden kann. Der oder dem Hamburgischen Beauf-
tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist
auf ihr oder sein Verlangen Auskunft zu erteilen,
soweit nicht der Präses oder bei ihrer oder seiner Ver-
hinderung die Staatsrätin oder der Staatsrat der
zuständigen Behörde im Einzelfall feststellt, dass
dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
gefährdet würde. Mitteilungen der oder des Hambur-
gischen Beauftragten für Datenschutz und Informa
tionsfreiheit an die betroffene Person dürfen keine
Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Landes-
amtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht
einer weitergehenden Auskunft zustimmt.“
28. Hinter §
23 werden die folgenden §§
23a bis 23c ein
gefügt:
,,§23a
Dateisystemanordnungen
,,(1) Für jedes automatisierte Dateisystem beim Lan-
desamt für Verfassungsschutz nach §
9 sind von der
Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder
Dienstag, den 11. Februar 2020 109
HmbGVBl. Nr. 7
ihrer Stellvertretung in einer Dateisystemanordnung
festzulegen:
1. Bezeichnung des Dateisystems,
2. Zweck des Dateisystems,
3.Voraussetzungen der Speicherung, Offenlegung
und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten
der Daten),
4. Anlieferung oder Eingabe,
5.Zugangsberechtigung,
6. Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer und
7.Protokollierung.
Das Landesamt für Verfassungsschutz kann die Anga-
ben nach Satz 1 für mehrere gleichartige Dateisysteme
in einer Dateisystemanordnung zusammenfassen. Die
oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz
und Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Datei
systemanordnung anzuhören. Das Landesamt für Ver-
fassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden
Dateisystemanordnungen.
(2) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf
das erforderliche Maß zu beschränken. In angemesse-
nen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterfüh-
rung oder Änderung der Dateisysteme zu überprüfen.
(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Auf
gabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in
Absatz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann das
Landesamt für Verfassungsschutz eine Sofortanord-
nung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unver-
züglich nachzuholen.
§23b
Unabhängige Datenschutzkontrolle
(1) Jede Person kann sich an die Hamburgische Beauf-
tragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder
den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz
und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der
Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezo-
genen Daten durch das Landesamt für Verfassungs-
schutz in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(2) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit kontrolliert beim
Landesamt für Verfassungsschutz die Einhaltung der
Vorschriften über den Datenschutz. Soweit die Ein-
haltung von Vorschriften der Kontrolle durch die
G10-Kommission nach §
1 Absatz 1 des Hamburgi-
schen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Geset-
zes unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch
die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauf-
tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, es
sei denn, die G10-Kommission ersucht die Hamburgi-
sche Beauftragte für Datenschutz und Informations-
freiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit, die Einhal-
tung der Vorschriften über den Datenschutz bei
bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen
zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu
berichten. Sie oder er hat die Befugnis, die Öffentlich-
keit im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit zu
informieren, soweit dem nicht die in §
23 Absatz 2
genannten Gründe entgegenstehen.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist ver-
pflichtet, die Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgi-
schen Beauftragten für Datenschutz und Informa
tionsfreiheit und durch sie oder ihn besonders
beauftragte Personen bei der Erfüllung ihrer oder

seiner Aufgaben zu unterstützen. Insoweit ist den in
Satz 1 genannten Personen im Rahmen ihrer Kon
trollkompetenz insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle
Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten
Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme,
zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kon-
trolle nach Absatz 2 stehen,
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
Die Verpflichtungen aus den Sätzen 1 und 2 gelten
nicht, soweit der Senat im Einzelfall feststellt, dass die
Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes gefährden könnte.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Beschränkung auf
die Erfüllung der Aufgaben nach §
4. Sie gelten ent-
sprechend für die Verarbeitung personenbezogener
Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung
der Aufgaben von Verfassungsschutzbehörden nach
§4 dient.
§23c
Anwendung des allgemeinen
Datenschutzrechts
Bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Lan-
desamtes für Verfassungsschutz findet §
2 Absätze 1
und 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes keine
Anwendung. §§3, 6, 8, 9 außerhalb des Einsatzes von
nachrichtendienstlichen Mitteln, §§
10, 11, §
19
Absatz 2 Satz 1, §
22 Absatz 2, §§
23, 26 und 27 des
Hamburgischen Datenschutzgesetzes sowie §§2, 5 bis
7, §16 Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die
Stelle der oder des Bundesbeauftragen die oder der
Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit tritt, §
46, §
51 Absätze 1 bis 4,
§§52, 54, 62, 64 und 83 des Bundesdatenschutzgeset-
zes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils
geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.“
29. §26 wird wie folgt geändert:
29.1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Der Senat hat dem Ausschuss insbesondere über
1. Gefahren für die Schutzgüter des §1,
2. die Dienstvorschrift über nachrichtendienstliche
Mittel nach §8 Absatz 2 Satz 2 sowie ihre Ände-
rungen,
3. die Maßnahmen nach §8 Absatz 11,
4. die Maßnahmen nach §8 Absatz 12 Satz 2 sowie
die hierbei eingesetzten Mittel, Ergebnisse und
Wirkungen,

5.
die Nichtlöschung personenbezogener Daten
gemäß §11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4,
6. die tatsächliche Arbeitsaufnahme mit einem auto-
matisierten Verfahren, für das eine Dateisystem
anordnung nach §
23a vorgeschrieben ist, und
seine wesentlichen inhaltlichen Änderungen,
7. die Übermittlung personenbezogener Daten an
Stationierungsstreitkräfte nach §15,
8. die Übermittlung personenbezogener Daten an
ausländische öffentliche Stellen nach §16,
9. die Übermittlung personenbezogener Daten an
Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nach
Dienstag, den 11. Februar 2020
110 HmbGVBl. Nr. 7
§17 sowie über die Änderungen des Verzeichnis-
ses nach §17 Absatz 1 Satz 4,
10. die Anfragen bei ausländischen öffentlichen Stel-
len nach §12 Absatz 7 Satz 4 des Hamburgischen
Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzge-
setzes,
11.die Anzahl der Personenspeicherungen gemäß
§
10 Absatz 1 Nummern 1 und 2 BVerfSchG in
Verbindung mit §3 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4
BVerfSchG in der gemeinsamen Datei nach §
6
Absatz 2 BVerfSchG,
12. die Speicherungen und Offenlegungen von Infor-
mationen über Minderjährige vor Vollendung des
14. Lebensjahres,
13. die Offenlegungen nach §14 Absatz 2 Satz 2,
14.die Auskunftsversagungen nach §
23 Absatz 4
Satz 5
zu berichten. Der Bericht gemäß Satz 1 Nummern 4
und 11 erfolgt jährlich.“
29.2 In Absatz 6 werden hinter den Wörtern ,,Der Aus-
schuss kann“ die Wörter ,,der oder“ eingefügt.
Artikel 2
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Sicherheits-
überprüfungs- und Geheimschutzgesetzes
Das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungs- und Geheim-
schutzgesetz vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt
geändert am 2. April 2013 (HmbGVBl. S. 121, 124), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:
,,Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes
§1a Lebens- oder verteidigungswichtige Einrich-
tungen
§ 2 Betroffener Personenkreis
§ 3 Zuständigkeit
§ 3a Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbe-
auftragte
§ 4 Verschlusssachen
§
5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Er
kenntnisse
§ 6 Rechte der betroffenen und der mitbetroffenen
Personen
§ 6a Obliegenheiten der betroffenen und mitbetrof-
fenen Personen
Zweiter Abschnitt
Überprüfungsarten und
Durchführungsmaßnahmen
§ 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung
§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1)
§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2)
§10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicher-
heitsermittlungen (Ü3)
§11 Datenverarbeitung
§12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungs-
arten
Dritter Abschnitt
Verfahren
§13 Sicherheitserklärung
§13a Durchgängige Anzeigepflicht
§14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
§
15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsemp-
findlichen Tätigkeit oder Tätigkeit in einem
sicherheitsempfindlichen Bereich
§
16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Ab
schluss der Sicherheitsüberprüfung
§17 Wiederholungsüberprüfung
Vierter Abschnitt
Akten über die Sicherheitsüberprüfung;
Datenverarbeitung
§
18 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungs-
akte
§
19 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterla-
gen
§20 Verarbeitung personenbezogener Daten in Da
teisystemen
§21 Offenlegung der Daten und Zweckbindung
§
22 Berichtigung, Löschung und Einschränkung
der Verarbeitung personenbezogener Daten
§
23 Auskunft über gespeicherte personenbezogene
Daten
Fünfter Abschnitt
Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen
für nichtöffentliche Stellen
§24 Anwendungsbereich
§25 Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle
§26 Sicherheitserklärung
§27 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weiter-
gabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
§
28 Wiederholungsüberprüfung und Aktualisie-
rung der Angaben
§
29 Offenlegung von Informationen über persön
liche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
§30 Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle
§
31 Automatisierte Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten in Dateisystemen
Sechster Abschnitt
Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen
ohne Mitwirkung des
Landesamtes für Verfassungsschutz und
auf Antrag ausländischer Dienststellen
sowie Schlussvorschriften
§32 Reisebeschränkungen
§
33 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord-
nungen und Verwaltungsvorschriften
§
34 Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung
des Landesamtes für Verfassungsschutz
§
35 Mitwirkung bei Sicherheitsüberprüfungen auf
Antrag ausländischer Dienststellen
§36 Anwendung des Hamburgischen Datenschutz-
gesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes,
Dienstag, den 11. Februar 2020 111
HmbGVBl. Nr. 7
Bundesdatenschutzgesetzes und Hamburgi-
schen Verfassungsschutzgesetzes
§36a Unabhängige Datenschutzkontrolle
Anlage (zu §34 Absatz 2 Satz 2)“.
2. §1 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,eingestuften Geheimnis-
sen (Verschlusssachen)“ durch das Wort ,,Verschluss-
sachen“ ersetzt.
2.1.2 Satz 2 wird gestrichen.
2.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge-
fügt:
,,(2) Zweck dieses Gesetzes ist es,
1.sicherheitsempfindliche Tätigkeiten vor Sicher-
heitsrisiken zu schützen, insbesondere
a)vor dem Zugang von Personen, bei denen ein
Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden
kann (personeller Geheimschutz),
b)
potenzielle Saboteurinnen und Saboteure
(Innentäterinnen bzw. Innentäter) von sicher-
heitsempfindlichen Stellen fernzuhalten, um
den Schutz der lebens- oder verteidigungswich-
tigen Einrichtungen (vorbeugender personeller
Sabotageschutz) sicherzustellen und
2. in Grundzügen die materiellen Voraussetzungen
zu normieren, sodass Unbefugte keine Kenntnis
von Verschlusssachen erhalten (materieller Ge
heimschutz).“
2.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
geändert:
2.3.0 In Nummer 3 wird die Textstelle ,,2. April 2013
(HmbGVBl. S. 121)“ durch die Textstelle ,,24. Januar
2020 (HmbGVBl. S. 99)“ ersetzt.
2.3.1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
an einer sicherheitsempfindlichen Stelle in einer
durch Rechtsverordnung des Senats gemäß §
33
bestimmten lebens- oder verteidigungswichtigen
öffentlichen Einrichtung tätig ist oder werden soll
oder“.
2.3.2 Es wird folgende Nummer 6 angefügt:
,,6.
eine in dem Zweiten Abschnitt der Sicherheits-
überprüfungsfeststellungsverordnung in der Fas-
sung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2295),
zuletzt geändert am 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1023,
1860), in der jeweils geltenden Fassung geregelte
Tätigkeit bei einer öffentlichen Stelle der Freien
und Hansestadt Hamburg ausübt, sofern für diese
Überprüfung keine Zuständigkeit einer Bundes-
behörde besteht.“
3. Hinter §1 wird folgender §1a eingefügt:
,,§1a
Lebens- oder verteidigungswichtige
Einrichtungen
(1) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
1.deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen
anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die
Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevöl-
kerung erheblich gefährden kann oder
2.die für das Funktionieren des Gemeinwesens
unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung
erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölke-
rung und somit Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.
(2) Verteidigungswichtig sind solche Einrichtungen,
die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungs-
bereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf
Grund
1.fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funk
tionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Füh-
rung und Unterstützung der Bundeswehr und ver-
bündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidi-
gung, oder
2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr
die Gesundheit oder das Leben großer Teile der
Bevölkerung
erheblich gefährden kann.
(3) Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste
selbstständig handelnde Organisationseinheit inner-
halb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Ein-
richtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist
und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erheb-
liche Gefahr für ein in Absatz 1 oder 2 genanntes
Schutzgut ausgeht. Die sicherheitsempfindliche Stelle
wird von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit
der mitwirkenden Behörde bestimmt. Die Durchfüh-
rung der Sicherheitsüberprüfung setzt die Bestim-
mung der sicherheitsempfindlichen Stelle voraus.“
4. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Betroffener Personenkreis
(1) Betroffene Personen im Sinne dieses Gesetzes sind
Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit betraut werden sollen oder deren Sicher-
heitsüberprüfungen abgeschlossen sind. Eine Person,
die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
betraut werden soll, ist vorher einer Sicherheitsüber-
prüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung
bedarf der Zustimmung der betroffenen Person,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Voll-
endung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf
eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz
kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Per-
son bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheits-
überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein
Sicherheitsrisiko festgestellt wurde und die Unter
lagen verfügbar sind.
(2) In Sicherheitsüberprüfungen nach §
9 Absatz 1
Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und Num-
mer 4 sowie §
10 soll die Partnerin oder der Partner
einbezogen werden. Partnerin oder Partner im Sinne
dieses Gesetzes sind die volljährige Ehegattin oder der
volljährige Ehegatte, die volljährige Lebenspartnerin
oder der volljährige Lebenspartner, die volljährige
Gefährtin oder der volljährige Gefährte, mit der die
betroffene Person in einer auf Dauer angelegten
Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebens
gefährte). In Sicherheitsüberprüfungen nach §
9
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b soll die Person nach
Satz 1 nicht einbezogen werden. Über Ausnahmen
nach den Sätzen 1 und 3 entscheidet die zuständige
Stelle. Zur Einbeziehung ist die schriftliche Zustim-
mung der Partnerin oder des Partners erforderlich.
Vor der Zustimmung ist die Partnerin oder der Part-
ner darauf hinzuweisen, dass mit dieser Zustimmung
die Daten der Partnerin oder des Partners nach §
20
Dienstag, den 11. Februar 2020
112 HmbGVBl. Nr. 7
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gemäß §20 Absatz 2 Satz 2
auch in den gemeinsamen Dateien nach §
6 des

Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) vom
20. De
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt
geändert am 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097, 2128), ver-
arbeitet werden, womit eine Offenlegung dieser Daten
gegenüber anderen Verfassungsschutzbehörden ver-
bunden ist. Mit der Einbeziehung wird die Partnerin
oder der Partner zur mitbetroffenen Person.
(3) Wird die Zustimmung von der betroffenen Person
oder von einer in die Sicherheitsüberprüfung oder
Wiederholungsüberprüfung (§
17) einzubeziehenden
Partnerin oder einem in die Sicherheitsüberprüfung
oder Wiederholungsüberprüfung einzubeziehenden
Partner nicht erteilt, so ist die Sicherheitsüberprüfung
oder Wiederholungsüberprüfung undurchführbar.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. die Mitglieder der Bürgerschaft,
2. die Präsidentin oder den Präsidenten des Hambur-
gischen Verfassungsgerichts,
3. die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürger-
meister, die Senatorinnen oder Senatoren und
Staatsrätinnen oder Staatsräte,
4. die Bezirksamtsleiterinnen oder die Bezirksamts-
leiter,
5. Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der
Rechtsprechung wahrnehmen,
6. die Mitglieder des Rechnungshofes, soweit sie Auf-
gaben der Rechnungsprüfung wahrnehmen,
7.die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz
und Informationsfreiheit oder den Hamburgi-
schen Beauftragten für Datenschutz und Informa-
tionsfreiheit.
Diese Personen erhalten den Zugang zu Verschluss
sachen kraft Amtes.“
5. §3 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 In Nummer 1 wird hinter dem Wort ,,befindet“ die
Textstelle ,,oder bei der sich der sicherheitsempfind
liche öffentliche Bereich nach §34 Absatz 1 befindet“
eingefügt.
5.1.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
für sicherheitsempfindliche Stellen von lebens-
oder verteidigungswichtigen öffentlichen Ein-
richtungen die Aufsichtsbehörde,“.
5.1.3 In Nummer 4 wird die Textstelle ,,nicht-öffentliche“
durch das Wort ,,nichtöffentliche“ ersetzt.
5.2 In Absatz 2 wird die Textstelle ,,nach §
4 Absatz 2
HmbVerfSchG“ gestrichen.
5.3 In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
,,Gleiches gilt für Personen, die gemäß §
9 Absatz 1
Nummer 4 beim Landesamt für Verfassungsschutz
tätig werden sollen. Das Landesamt für Verfassungs-
schutz ist sodann zuständige Stelle und mitwirkende
Behörde zugleich. Handelt es sich bei der betroffenen
Person um die Leitung, die stellvertretende Leitung
oder Aufgaben der mitwirkenden Behörde ausfüh-
rende Beschäftigte des Landesamtes für Verfassungs-
schutz, kann die Sicherheitsüberprüfung von einer
anderen Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder
eines Landes nach den Vorschriften dieses Gesetzes
durchgeführt werden.“
6. §3a wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die nach §
3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 4
zuständigen Stellen bestellen, wenn sie mit VS-VER-
TRAULICH oder höher eingestuften Verschluss
sachen arbeiten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine
Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheimschutz-
beauftragten und eine zur Vertretung berechtigte Per-
son.“
6.2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die nach §3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständigen
Stellen bestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine
Sabotageschutzbeauftragte oder einen Sabotage-
schutzbeauftragten und eine zur Vertretung berech-
tigte Person.“
6.3 Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
,,(4) Die Art der Sicherheitsüberprüfung der Sabotage-
schutzbeauftragten richtet sich nach derjenigen für
die Personen, die eine Tätigkeit an einer sicherheits-
empfindlichen Stelle nach §1 Absatz 3 Nummer 5 im
Zuständigkeitsbereich der oder des Sabotageschutz
beauftragten wahrnehmen sollen.
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die mitwir-
kende Behörde über die Bestellung und Abberufung
der oder des entsprechenden Beauftragten.“
7. §4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse,
insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder
eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen,
Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von
ihrer Darstellungsform. Verschlusssachen können
auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente
sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsse-
lung, Verschlüsselung und Übertragung von Informa-
tionen sein (Kryptomittel). Geheimhaltungsbedürftig
im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-,
Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private
Geheimnisse oder Umstände des persönlichen
Lebensbereichs sein. Sie werden entsprechend ihrer
Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder
auf deren Veranlassung eingestuft.“
8. §5 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,(1) Sicherheitsrisiken sind Umstände, die es aus
Gründen des staatlichen Geheimschutzes oder des
Sabotageschutzes verbieten, die betroffene Person mit
einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen.
Bei der Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls
maßgebend. Entscheidungen der zuständigen Stelle
über die Betrauung oder Nichtbetrauung mit einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, Anordnungen
nach §7 Absatz 2 Satz 1 und Entscheidungen über die
Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung nach
§17 Satz 2 dürfen nicht ausschließlich auf Informatio-
nen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittel-
bar durch automatisierte Verarbeitung personenbezo-
gener Daten gewonnen wurden.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko
vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes
begründen:
1.Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen

Person bei der Wahrnehmung einer sicherheits-
empfindlichen Tätigkeit,
2. eine besondere Gefährdung der betroffenen Per-
son, insbesondere die Besorgnis der Erpressbar-
Dienstag, den 11. Februar 2020 113
HmbGVBl. Nr. 7
keit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungs-
versuchen
a)ausländischer Nachrichtendienste,
b)Vereinigungen im Sinne der §§129 und 129b des
Strafgesetzbuchs oder
c)extremistischer Organisationen, die Bestrebun-
gen im Sinne des §4 Absatz 1 Satz 1 des Ham-
burgischen Verfassungsschutzgesetzes verfol-
gen,
oder
3. Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur
freiheitlichen demokratischen Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen
Eintreten für deren Erhaltung.
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsäch
licher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 bei
den mitbetroffenen Personen vorliegen.“
9. §6 erhält folgende Fassung:
,,§6
Rechte der betroffenen und der
mitbetroffenen Personen
(1) Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheits-
empfindlichen Tätigkeit ist der betroffenen Person
Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die
Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Hierzu kann die zuständige Stelle eine angemessene
Frist setzen. Die betroffene Person kann zur Anhö-
rung mit einer Rechtsanwältin oder mit einem Rechts-
anwalt erscheinen; auf dieses Recht ist sie oder er
rechtzeitig hinzuweisen. Die Anhörung erfolgt in
einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und
den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im
Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wur-
den, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen
erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei
Sicherheitsüberprüfungen der Bewerberinnen oder
der Bewerber beim Landesamt für Verfassungsschutz
sowie der Personen, die gemäß §9 Absatz 1 Nummer 4
beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden
sollen. Die Äußerungen der betroffenen Person sind
zur Sicherheitsakte und zur Sicherheitsüberprüfungs-
akte zu nehmen.
(2) Liegen bei der mitbetroffenen Person Anhalts-
punkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist
ihr Gelegenheit zu geben, sich vor der Ablehnung der
Zulassung der betroffenen Person zu einer sicherheits-
empfindlichen Tätigkeit persönlich zu den für die
Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Hierzu kann die zuständige Stelle eine angemessene
Frist setzen. Absatz 1 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Falle der Ableh-
nung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheits-
empfindlichen Tätigkeit anzuwenden.“
10. Hinter §6 wird folgender §6a eingefügt:
,,§6a
Obliegenheiten der betroffenen
und mitbetroffenen Personen
(1) Für die betroffene und mitbetroffene Person
besteht die Obliegenheit, gegenüber der zuständigen
Stelle die erforderlichen Unterlagen, Auskünfte und
Erklärungen vollständig und wahrheitsgemäß beizu-
bringen. Die zuständige Stelle kann eine angemessene
Frist für die Beibringung setzen.
(2) Überschreitet die betroffene oder mitbetroffene
Person die gesetzte Frist zur Beibringung der erforder-
lichen Unterlagen, Auskünfte und Erklärungen ohne
sachlichen Grund, ist die laufende Sicherheitsüber-
prüfung undurchführbar. Darauf ist die betroffene
oder mitbetroffene Person bei der Fristsetzung hinzu-
weisen.
(3) Für das Verfahren bei der mitwirkenden Behörde
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.“
11. §7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung
sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch
Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheits-
überprüfung geklärt werden können, kann die zustän-
dige Stelle die nächsthöhere Art der Sicherheitsüber-
prüfung anordnen. §12 Absatz 7 bleibt unberührt. Als
nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung gilt bei
Sicherheitsüberprüfungen nach §9 Absatz 1 Nummer
3 Buchstabe b (Ü
2-Sabotageschutz) auch die nach-
trägliche Einbeziehung der Partnerin oder des Part-
ners.“
12. In §
8 Absatz 1 Nummer 2 wird die Textstelle ,,Ab-
satz 2″ durch die Textstelle ,,Absatz 3″ ersetzt.
13. §9 erhält folgende Fassung:
,,§9
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2)
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü
2) ist
für Personen durchzuführen, die
1.Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschluss
sachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen
können,
2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAU-
LICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sol-
len oder ihn sich verschaffen können,
3.Tätigkeiten
a)in Bereichen oder an Stellen nach §
1 Absatz 3
Nummer 4 oder
b)
an einer sicherheitsempfindlichen Stelle nach
§1 Absatz 3 Nummer 5 oder 6 wahrnehmen sol-
len oder
4. beim Landesamt für Verfassungsschutz oder bei
einer durch Rechtsverordnung bestimmten
Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle der
Freien und Hansestadt Hamburg tätig werden,
jedoch keine Aufgaben von vergleichbarer Sicher-
heitsempfindlichkeit wahrnehmen sollen.
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b
und Absatz 1 Nummer 4 kann die Sicherheitsüberprü-
fung unterbleiben, wenn
1. eine Person mit einer unaufschiebbaren sicher-
heitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll,
für die keine überprüften Personen zur Verfügung
stehen, oder
2. eine Person nur kurzzeitig, in Fällen von Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b in der Regel höchstens vier
Wochen, in Fällen von Absatz 1 Nummer 4 in der
Regel höchstens einen Tag, eine sicherheitsemp-
findliche Tätigkeit ausüben soll und die nicht
überprüfte Person durch eine überprüfte Person
ständig begleitet wird. In Fällen von Absatz 1
Dienstag, den 11. Februar 2020
114 HmbGVBl. Nr. 7
Nummer 4 ist zusätzlich erforderlich, dass die mit
Zustimmung der nicht überprüften Person vorzu-
nehmende Abfrage in den gemeinsamen Dateien
nach §
6 BVerfSchG keine sicherheitserheblichen
Erkenntnisse einer Verfassungsschutzbehörde des
Bundes oder eines Landes ergibt. Zum Zwecke die-
ser Abfrage hat die nicht überprüfte Person ihre
Identität durch Vorlage eines gültigen Personal-
ausweises, Reisepasses, Nationalpasses oder Pass
ersatzpapieres nachzuweisen.“
14. In §
10 Nummer 3 werden die Wörter ,,Verfassungs-
schutz Hamburg“ durch das Wort ,,Hamburg“ ersetzt.
15. §11 erhält folgende Fassung:
,,§11
Datenverarbeitung
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde
dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz erforderlichen Daten verarbeiten. Die betrof-
fene Person sowie die sonstigen zu befragenden Perso-
nen und nichtöffentlichen Stellen sind auf den Zweck
der Verarbeitung, die Auskunftspflichten nach diesem
Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder
sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten
auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Die
schutzwürdigen Interessen sämtlicher beteiligter Per-
sonen sind zu beachten. Bei Sicherheitsüberprüfun-
gen gemäß §3 Absatz 3 kann die Angabe der erheben-
den Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden
Personen oder öffentlichen und nichtöffentlichen
Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der
betroffenen Person oder des Landesamtes für Verfas-
sungsschutz erforderlich ist.
(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezoge-
nen Daten bei der betroffenen oder der mitbetroffenen
Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen
ihr im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Inte
ressen der betroffenen oder der mitbetroffenen Person
entgegen, können andere geeignete Personen oder
Stellen befragt werden.“
16. §12 erhält folgende Fassung:
,,§12
Maßnahmen bei den
einzelnen Überprüfungsarten
(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach §8 (Ü1) trifft
die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:
1. Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der
Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der
Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder,
2.Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus
dem Bundeszentralregister,
3. Ersuchen um Offenlegung der Daten aus dem zen-
tralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
4. Anfragen an das zuständige Landeskriminalamt
über Strafverfahren, strafrechtliche Ermittlungs-
verfahren und sonstige sicherheitserhebliche
Erkenntnisse sowie Anfragen an den Bundesnach-
richtendienst und das Bundesamt für den Militäri-
schen Abschirmdienst, die im Zusammenhang mit
den Verfahren stehen und, soweit es im Einzelfall
sachdienlich erscheint, Anfragen an die Bundes
polizei, das Bundeskriminalamt und das Zoll
kriminalamt,
5. Anfragen an die für das Meldewesen zuständigen
Behörden der Wohnsitze der betroffenen Person,
in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
6.soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländi-
schen betroffenen Personen, die keine freizügig-
keitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen
um eine Offenlegung der nach §
3 Absatz 1 und
Absatz 2 Nummern 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes
vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt
geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615, 2635),
gespeicherten Daten,
7.Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden
oder nach dortigem Recht für solche Anfragen
zuständige öffentliche Stellen, auch über Nach-
richtendienste des Bundes, bei Auslandsaufenthal-
ten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs
Monaten in den vergangenen fünf Jahren; kurz
zeitige Unterbrechungen sind unbeachtlich.
(2) Die Anfrage nach Absatz 1 Nummer 7 unterbleibt,
wenn ihr entgegenstehen:
1. auswärtige Belange des Bundes oder eines Landes,
2. Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Lan-
des oder
3.unter Berücksichtigung des besonderen öffent
lichen Interesses der Anfrage überwiegende
schutzwürdige Interessen der betroffenen oder der
mitbetroffenen Person.
Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen
Person gehört das Vorhandensein eines angemessenen
Datenschutzniveaus im angefragten Staat. Die
Anfrage nach Absatz 1 Nummer 7 bedarf der geson-
derten Zustimmung der betroffenen Person.
(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach §9 (Ü2) trifft
die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 fol-
gende Maßnahmen:
1. Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminal-
ämter an die Polizeidienststellen der innegehabten
Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel
beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
2. Prüfung der Identität der betroffenen Person,
3. Anfragen an die Bundespolizei, das Bundeskrimi-
nalamt und das Zollkriminalamt.
Hinsichtlich der mitbetroffenen Personen gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach §10 (Ü3) hat
die mitwirkende Behörde zusätzlich zu den Maßnah-
men nach Absatz 3 außer in den Fällen des §10 Num-
mer 3 mindestens zwei der angegebenen Referenz
personen zu befragen. Zusätzlich kann sie weitere
geeignete Auskunftspersonen befragen, wenn Zweifel
bestehen, ob die Angaben der betroffenen Person
zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorlie-
gen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. In
den Fällen des §10 Nummer 3 können diese Maßnah-
men auch bei den mitbetroffenen Personen durch
geführt werden, sofern hierzu Anlass besteht. Die
Befragungsberichte haben sich auf das für den Zweck
der Sicherheitsüberprüfung erforderliche Maß zu
beschränken. In den Fällen des §3 Absatz 3 Satz 1 ist
weiterhin ein Sicherheitsgespräch mit der betroffenen
und der mitbetroffenen Person zu führen, dazu kön-
nen Angaben und Nachweise von der betroffenen oder
mitbetroffenen Person angefordert werden.
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HmbGVBl. Nr. 7
(5) Zu der betroffenen und der mitbetroffenen Person
kann in erforderlichem Maße Einsicht in den öffent-
lich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke sowie in öffent-
lich sichtbare Internetseiten genommen werden.
(6) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer
hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der
betroffenen und der mitbetroffenen Person für den
Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik bei der Bundesbeauftrag-
ten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik an,
1. wenn die betroffene oder die mitbetroffene Person
vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem
Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokrati-
schen Republik wohnhaft war oder
2. wenn Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den
Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik oder einen anderen aus-
ländischen Nachrichtendienst vorliegen.
Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkennt-
nisse, legt die zuständige Stelle diese zur Bewertung
gegenüber der mitwirkenden Behörde offen. Das Lan-
desamt für Verfassungsschutz kann als zuständige
Stelle bei Bewerberinnen und Bewerbern und Mit
arbeiterinnen und Mitarbeitern im eigenen Bereich in
begründeten Einzelfällen auch dann Anfragen an die
Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für
die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehe-
maligen Deutschen Demokratischen Republik rich-
ten, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen
nicht vorliegen; die Gründe der Anfrage sind akten-
kundig zu machen.
(7) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis
erfordert und die Befragung der betroffenen oder mit-
betroffenen Personen nicht ausreicht oder ihr im Ein-
zelfall überwiegende schutzwürdige Interessen entge-
genstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den
Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 von der betrof-
fenen oder mitbetroffenen Person weitere Angaben
und Nachweise anfordern, weitere geeignete Aus-
kunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbe-
sondere Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Vollzugs-
behörden, befragen oder Einzelmaßnahmen der
nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung
durchführen. Zusätzlich können von öffentlichen
Stellen Akten beigezogen werden, von Gerichten,
Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über
Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat gemäß des
§369 der Abgabenordnung. Die Gründe für Befragun-
gen und Einzelmaßnahmen sind aktenkundig zu
machen. Anfragen unmittelbar bei ausländischen
öffentlichen Stellen sind im Einvernehmen mit dem
Bundesamt für Verfassungsschutz und nur mit
Zustimmung des Präses der zuständigen Behörde oder
der von ihr oder ihm besonders ermächtigten Bediens-
teten der mitwirkenden Behörde zulässig.
(8) Die Sicherheitsüberprüfung ist in der Regel
undurchführbar, wenn sie den Zeitraum der letzten
fünf Jahre nicht abdeckt. Sie ist ebenfalls in der Regel
undurchführbar, wenn sich die betroffene oder mitbe-
troffene Person innerhalb dieses Zeitraums insgesamt
länger als sechs Monate in Staaten mit besonderen
Sicherheitsregelungen gemäß §32 Absatz 1 Satz 1 auf-
gehalten hat. Über Ausnahmen nach den Sätzen 1 und
2 entscheidet die mitwirkende Behörde.“
17. §13 erhält folgende Fassung:
,,§13
Sicherheitserklärung
(1) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach §8 sind in der
Sicherheitserklärung von der betroffenen Person
anzugeben oder beizubringen:
1. Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,
2. Geburtsdatum, -ort, Geschlecht,
3.Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere
Staatsangehörigkeiten mit Nachweisen,
4.Familienstand (Beginn beziehungsweise Ende
einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder das
Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemein-
schaft),
5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer
als zwei Monate, und zwar im Inland in den ver-
gangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18.
Lebensjahr; im Falle einer im Melderegister ein-
getragenen Auskunftssperre eine aktuelle Selbst-
auskunft aus dem Melderegister, begrenzt auf

derzeitige und frühere Anschriften sowie Ein-
und Auszugsdaten,
6. ausgeübter Beruf,
7. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und deren oder
dessen Anschrift und Erreichbarkeit,
8.Adresse einer eigenen Internetseite, Mitglied-
schaft beziehungsweise Teilnahme in sozialen
Netzwerken, private oder berufliche Rufnummer,
private oder berufliche E-Mail-Adresse,
9.im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre
(Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum,
Geburtsort, Geschlecht und Verhältnis zu dieser
Person),
10. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frü-
here, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnsitz), soweit
die dort genannten Personen in einem Haushalt
mit der betroffenen Person leben,
11.Kopie des jeweils gültigen Personalausweises,
Reisepasses, Nationalpasses, eines Passersatz
papiers und gegebenenfalls der Einbürgerungs
urkunde,
12. Angaben über laufende oder in den vergangenen
fünf Jahren abgeschlossene Zwangsvollstre-
ckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren
und, ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen
erfüllt werden können,
13. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten
oder zu Nachrichtendiensten der damaligen
Deutschen Demokratischen Republik, die auf
einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hin-
deuten können, und sonstige Kontakte zu Nach-
richtendiensten von Staaten, für die besondere
Sicherheitsregelungen gelten,
14. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organi-
sationen und Kontakte zu terroristischen Vereini-
gungen,
15. Beziehungen zu Organisationen, die von ihren
Anhängerinnen und Anhängern unbedingten
Gehorsam verlangen oder die unbedingte Aus-
Dienstag, den 11. Februar 2020
116 HmbGVBl. Nr. 7
richtung auf bestimmte Lehren oder Grundsätze
erwarten und deshalb die betroffene Person in
Konflikt mit ihrer oder seiner Verschwiegenheits-
pflicht oder den Anforderungen der von ihr oder
ihm ausgeübten sicherheitsempfindlichen Tätig-
keit führen können,
16. anhängige und abgeschlossene Strafverfahren im
In- und Ausland, einschließlich Ermittlungsver-
fahren sowie Disziplinarverfahren,
17. Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen,
nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen
in und zu Staaten, in denen nach Feststellung der
zuständigen Behörde besondere Sicherheitsrisi-
ken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätig-
keit befassten Personen zu besorgen sind,
18.
frühere Sicherheits-, Zuverlässigkeits- und
gleichwertige Überprüfungen,
19. geistige und seelische Störungen,
20.
Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmiss-
brauch und
21. optional gesonderte Erklärungen an die zustän-
dige Stelle.
Zur Partnerin oder zum Partner sind mit deren Ein-
verständnis die in Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 12 bis
15 genannten Daten anzugeben. Wird das Ein
verständnis nicht erteilt, ist die Sicherheitsüberprü-
fung in der Regel undurchführbar. Ergeben sich bei
der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche
Erkenntnisse über die Partnerin oder den Partner, die
nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der
Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können,
informiert die mitwirkende Behörde die zuständige
Stelle. Weitere Überprüfungsmaßnahmen sind erst
nach der Anordnung gemäß §7 Absatz 2 Satz 1 zuläs-
sig.
(2) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach §
9 Absatz 1
und §
10 sind in der Sicherheitserklärung von der
betroffenen Person zusätzlich zu den Angaben gemäß
Absatz 1 anzugeben oder beizubringen:
1. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frü-
here, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnsitz), soweit
sie nicht in Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 erfasst
sind,
2.Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr-,
Zivil- oder Bundesfreiwilligendienstzeiten mit
Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungs-
stellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der
Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, sofern der
jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei
Monate umfasst,
3. ein aktuelles Lichtbild mit der Angabe des Jahres
der Aufnahme.
Zur mitbetroffenen Person sind die in Absatz 1 Satz 1
Nummern 1 bis 4, 12 bis 15 und 18 genannten Daten
anzugeben. Bei Sicherheitsüberprüfungen nach §
9
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt Absatz 1 Sätze 2
bis 5 für Partnerinnen und Partner, die keine mitbe-
troffenen Personen sind, entsprechend.
(3) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach §10 sind in der
Sicherheitserklärung von der betroffenen Person
zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 drei Referenzpersonen (jeweils Name, Vor-
name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Beruf,
berufliche und private Anschrift und Rufnummer
sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) anzuge-
ben. Fehlt die Angabe von drei Referenzpersonen und
wird diese trotz Aufforderung nicht erbracht, ist die
Sicherheitsüberprüfung in der Regel undurchführbar.
Gleiches gilt für die Wiederholungsüberprüfung
gemäß §17. Über Ausnahmen entscheidet die mitwir-
kende Behörde.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach §
3 Absatz 3
Satz 1 sind in der Sicherheitserklärung von der betrof-
fenen Person zusätzlich zu den Angaben gemäß Ab-
satz 1 Satz 1 und den Absätzen 2 und 3 anzugeben:
1. Wohnsitze seit der Geburt, soweit sie nicht schon
in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erfasst sind, und
2. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten
oder zu Nachrichtendiensten der damaligen Deut-
schen Demokratischen Republik, soweit sie nicht
in Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 erfasst sind,
3. soweit wie möglich Name, Vorname, Geburtsname,
Geburtsdatum, Geburtsort, aktueller Wohnsitz
und Beruf,
a)ihrer Kinder und deren Ehepartnerin oder Ehe-
partner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner
oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten,
b)ihrer Geschwister und deren Ehepartnerin oder
Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspart-
ner oder Lebensgefährtin oder Lebensgefähr-
ten,
c)der Eltern der mitbetroffenen Personen.
(5) Angaben von Partnerinnen, Partnern oder mitbe-
troffenen Personen können in einer gesonderten
Erklärung erfolgen; hierauf sind diese Personen von
der zuständigen Stelle hinzuweisen.
(6) Die betroffene Person kann Angaben verweigern,
die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen
Angehörigen im Sinne von §52 Absatz 1 der Strafpro-
zessordnung oder die Lebensgefährtin oder den
Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder dis-
ziplinarischer Verfolgung, der Entlassung, Kündi-
gung oder Rücknahme einer beamtenrechtlichen
Ernennung begründen könnten. Satz 1 findet auch
Anwendung, wenn die Beziehung zu der Lebens
gefährtin oder dem Lebensgefährten nicht mehr
besteht oder soweit für eine nahe Angehörige oder
nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine
solche Gefahr begründet werden könnte. Über das
Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu beleh-
ren. Für Angaben mitbetroffener Personen gelten die
Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(7) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen
Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die
Angaben der betroffenen Person auf Vollständigkeit
und Richtigkeit. Zu diesem Zweck können die Perso-
nalakten eingesehen werden. Die zuständige Stelle
leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende
Behörde unter Angabe der Rechtsgrundlage und der
konkret vorgesehenen sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit für die Sicherheitsüberprüfung weiter und
beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durch-
zuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits
bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt,
dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicher-
heitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mit-
wirkende Behörde kann mit Zustimmung der zustän-
Dienstag, den 11. Februar 2020 117
HmbGVBl. Nr. 7
digen Stelle und der betroffenen Person in die Per
sonalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung
oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse
unerlässlich ist.“
18. Hinter §13 wird folgender §13a eingefügt:
,,§13a
Durchgängige Anzeigepflicht
(1) Die betroffene Person ist verpflichtet, der zuständi-
gen Stelle die folgenden nach Abgabe der Sicherheits-
erklärung eintretenden oder bekannt werdenden
Änderungen bei sich und der mitbetroffenen Person
unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
1. Änderung des Namens, eines Wohnsitzes oder der
Staatsangehörigkeit,
2. Änderung der Partnerin oder des Partners,
3. Änderung bezüglich im Haushalt lebender Perso-
nen über 18 Jahren,

4.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insol-
venzverfahren,
5. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten,
die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsver-
such hindeuten können,

6.nichtdienstliche Beziehungen zu verfassungs-
feindlichen Organisationen oder Kontakte zu ter-
roristischen Vereinigungen,
7. nichtdienstliche Beziehungen zu Organisationen,
die von ihren Anhängerinnen und Anhängern
unbedingten Gehorsam verlangen oder die unbe-
dingte Ausrichtung auf bestimmte Lehren oder
Grundsätze erwarten und deshalb die betroffene
Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheits-
pflicht oder den Anforderungen der von ihr aus-
geübten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit füh-
ren können,
8. anhängige oder abgeschlossene Strafverfahren im
In- und Ausland, einschließlich Ermittlungsver-
fahren,
9. Disziplinarmaßnahmen sowie neue dienst- oder
arbeitsrechtliche Maßnahmen,
10. geistige oder seelische Störungen oder
11.
Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmiss-
brauch.
Die zuständige Stelle weist die betroffene Person bei
der Abgabe der Sicherheitserklärung auf die Anzeige-
pflicht hin. In den Fällen des §3 Absatz 3 Satz 1 sind
zusätzlich Veränderungen der wirtschaftlichen Ver-
hältnisse anzuzeigen, die zu einer erheblichen finan
ziellen Mehrbelastung führen können. Die zuständige
Stelle prüft die angezeigten Änderungen auf ihre
Richtigkeit. Hierzu kann sie die Personalakte einse-
hen.
(2) Verstößt die betroffene Person gegen die Anzeige-
pflicht und stellt die anzuzeigende Änderung eine
sicherheitserhebliche Erkenntnis dar, kann ein
Sicherheitsrisiko gemäß §5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
festgestellt werden.
(3) Die Anzeigepflicht besteht fort, solange die sicher-
heitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt wird. Sie endet,
wenn die betroffene Person die sicherheitsempfind
liche Tätigkeit nicht aufnimmt.“
19. §14 erhält folgende Fassung:
,,§14
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergeb-
nis, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, so teilt sie
dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse
an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiter-
hin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitge-
teilt. Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene
Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung.
(2) Die mitwirkende Behörde entscheidet in den Fäl-
len der §6a Absatz 3 und §13 Absatz 2 Sätze 2 und 3
über die Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprü-
fung. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem

Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt oder das
Sicherheitsüberprüfungsverfahren undurchführbar
ist, un
terrichtet sie schriftlich oder elektronisch unter
Darlegung der wesentlichen Gründe und ihrer Bewer-
tung die zuständige Stelle.
(3) Die zuständige Stelle entscheidet über die
Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung mit
Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 Satz 1 sowie über
das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos. Im Zweifel hat
das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belan-
gen. §
6 Absätze 1 und 2 ist zu beachten. Die Bewer-
tung der offengelegten Erkenntnisse erfolgt auf Grund
einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientier-
ten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere
im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit.
(4) Lehnt die zuständige Stelle die Betrauung mit der
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies
der betroffenen Person auf Antrag schriftlich mit und
unterrichtet die mitwirkende Behörde. §
6 Absatz 1
Sätze 5 und 6 gilt entsprechend.
(5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprü-
fung ein, wenn sie undurchführbar ist.
(6) Die betroffene Person darf nur mit einer sicher-
heitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, wenn
die abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung zum
Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt. §2
Absatz 1 Satz 5, §8 Absatz 2, §9 Absatz 2 und §15 blei-
ben unberührt.“
20. §15 erhält folgende Fassung:
,,§15
Vorläufige Zuweisung einer sicherheits-
empfindlichen Tätigkeit oder Tätigkeit in
einem sicherheitsempfindlichen Bereich
Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abwei-
chend von §
2 Absatz 1 die sicherheitsempfindliche
Tätigkeit der betroffenen Person vor Abschluss der
Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwir-
kende Behörde
1. bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü1) die
Angaben in der Sicherheitserklärung unter
Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfas-
sungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
bewertet hat oder
2. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü
2)
und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen (Ü
3) die Maßnah-
men der nächstniederen Art der Sicherheitsüber-
prüfung abgeschlossen hat und sich daraus keine
tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheits
risiko ergeben haben.“
Dienstag, den 11. Februar 2020
118 HmbGVBl. Nr. 7
21. §16 erhält folgende Fassung:
,,§16
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde
sind verpflichtet, sich unverzüglich gegenseitig zu
unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkennt-
nisse über die betroffene oder mitbetroffene Person
bekannt werden. Gleiches gilt, soweit sich mitgeteilte
Erkenntnisse als unrichtig erweisen oder sich weitere
Erkenntnisse ergeben, durch die der Aussagewert der
mitgeteilten Informationen für die sicherheitsmäßige
Beurteilung geändert werden könnte.
(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheits
erheblichen Erkenntnisse, soweit die zuständige Stelle
nicht bereits ohne diese Überprüfung über das Vorlie-
gen eines Sicherheitsrisikos entscheidet. Die mitwir-
kende Behörde kann Maßnahmen nach §12 im erfor-
derlichen Umfang für die betroffene und mitbetrof-
fene Person erneut durchführen und bewerten. Sie
stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach §
5 vorliegt
und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergeb-
nis der Prüfung. §14 Absätze 2 und 6 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor,
kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der
betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit endgültig oder bis zu einer endgültigen Ent-
scheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos
vorläufig untersagen, sofern dies zum Schutz der von
diesem Gesetz geschützten Güter erforderlich ist. §
6
Absätze 1 und 2 ist zu beachten; duldet die Untersa-
gung keinen Verzug, ist die Anhörung unverzüglich
nachzuholen.“
22. §17 wird wie folgt geändert:
22.1 In Satz 4 werden die Wörter ,,oder der Betroffene“
durch die Wörter ,,betroffene Person“ ersetzt.
22.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Nach Abschluss der Wiederholungsüberprüfung darf
die betroffene Person nur weiterhin mit einer sicher-
heitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, wenn
im Ergebnis kein Sicherheitsrisiko vorliegt.“
23. §18 erhält folgende Fassung:
,,§18
Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Per-
son eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheits-
überprüfung betreffenden Informationen aufzuneh-
men sind.
(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen
und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die
mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut
sind, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie
für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind.
Dazu zählen insbesondere:
1.Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsemp-
findlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächti-
gung, die Belehrung und Verpflichtung sowie
deren Änderungen und Beendigung,
2.Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Aus-
scheiden,
3.Änderungen des Familienstandes, des Namens,
eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
4. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mittei-
lungen über laufende und abgeschlossene Insol-
venzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbe-
freiung,
5. Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störun-
gen sowie für Alkohol, Drogen- oder Medikamen-
tenmissbrauch,
6.Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und
arbeitsrechtliche Maßnahmen.
Soweit diese Informationen in der Personal verwalten-
den Stelle anfallen, sind sie der zuständigen Stelle mit-
zuteilen. Vor einer Mitteilung gibt die Personal ver-
waltende Stelle der betroffenen Person Gelegenheit,
sich persönlich zu den Informationen zu äußern; §
6
Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. Die Äuße-
rung der betroffenen Person ist den mitzuteilenden
Informationen beizufügen. Erweisen sich die mitge-
teilten Informationen als unrichtig oder ergeben sich
weitere Erkenntnisse, durch die der Aussagewert der
mitgeteilten Informationen für die sicherheitsmäßige
Beurteilung geändert werden könnte, so unterrichtet
die Personal verwaltende Stelle unverzüglich die
zuständige Stelle.
(3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist
gesondert zu führen und darf der Personal verwalten-
den Stelle nicht und der betroffenen oder weiteren
beteiligten Personen nur im Rahmen eines Auskunfts-
ersuchens nach §
23 zugänglich gemacht werden. Im
Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienst-
herrn sind die Unterlagen aus der Sicherheitsakte auf
Anforderung nach dorthin abzugeben, soweit dies im
Hinblick auf eine dort auszuübende sicherheitsemp-
findliche Tätigkeit erforderlich und eine Trennung
der Unterlagen möglich ist.
(4) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene
Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die auf-
zunehmen sind:
1.Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung,
die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis
betreffen,
2. das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
3.Änderungen des Familienstandes, des Namens,
eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit.
Die in Absatz 2 Satz 2 Nummern 4 bis 6 genannten
Daten und die hierauf bezogenen Äußerungen der
betroffenen Person sind zur Sicherheitsüberprüfungs-
akte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind.
(5) Die Sicherheitserklärung ist sowohl Bestandteil
der Sicherheitsakte als auch der Sicherheitsüberprü-
fungsakte.
(6) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Ab-
satz 4 Satz 1 Nummern 2 und 3 und Satz 2 genannten
Daten unverzüglich gegenüber der mitwirkenden
Behörde offenzulegen.
(7) Für die Sicherheitsüberprüfungsakte ist Absatz 3
Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Im Falle des
Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn oder
einer sonstigen Stelle mit der Folge, dass hierdurch
eine Behörde eines anderen Landes oder des Bundes
mitwirkende Behörde wird, sind die Unterlagen aus
Dienstag, den 11. Februar 2020 119
HmbGVBl. Nr. 7
der Sicherheitsüberprüfungsakte auf Anforderung an
die zuständige mitwirkende Behörde abzugeben,
soweit dies im Hinblick auf eine dort auszuübende
sicherheitsempfindliche Tätigkeit erforderlich und
eine Trennung der Unterlagen möglich ist.
(8) Im Falle des §
3 Absatz 3 werden die Unterlagen
der Sicherheitsakte und der Sicherheitsüberprüfungs-
akte in einer Akte geführt.
(9) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprü-
fungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt
werden. Insoweit kommen die Regelungen über die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Akten
zur Anwendung. Eine Abfrage personenbezogener
Daten ist nur zulässig, wenn für die Daten die Voraus-
setzung der Speicherung nach §20 vorliegt.“
24. §19 Absätze 2 bis 4 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung
sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres
zu vernichten, wenn die betroffene Person keine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei
denn, die betroffene Person willigt in die weitere Auf-
bewahrung ein. Im Übrigen sind die Unterlagen über
die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle
fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheits-
empfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn,
dass
1. die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung
einwilligt oder
2. beabsichtigt ist, der betroffenen Person in absehba-
rer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätig-
keit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu
ermächtigen,
3. ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Gerichts-
verfahren anhängig ist, für das die Unterlagen über
die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sind,
4. Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie
schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
beeinträchtigt würden.
Im Falle des Satzes 2 Nummer 4 ist die Verarbeitung
der Daten einzuschränken; die Akte ist mit einem ent-
sprechenden Vermerk zu versehen. Die Daten dürfen
nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbei-
tet werden. Willigt im Fall des Satzes 1 oder des Satzes
2 Nummer 1 die mitbetroffene Person in die weitere
Aufbewahrung nicht ein, sind die Unterlagen über die
mitbetroffene Person zu vernichten, oder, soweit dies
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich ist, unkenntlich zu machen.
(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung
bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in §22
Absatz 2 Nummer 2 genannten Fristen zu vernichten.
Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen gemäß der
nach §3 Absatz 3 durchgeführten Sicherheitsüberprü-
fungen. Soweit die mitwirkende Behörde Daten über
Partnerinnen, Partner oder mitbetroffene Personen
außerhalb automatisierter Dateisystemen verarbeitet
hat, gilt Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.
(4) Das Hamburgische Archivgesetz findet auf die
Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung keine Anwen-
dung.“
25. §20 erhält folgende Fassung:
,,§20
Verarbeitung personenbezogener
Daten in Dateisystemen
(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben nach diesem Gesetz
1. die in §13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 genann-
ten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfund-
stelle und die der mitwirkenden Behörde,
2. die Beschäftigungsstelle,
3. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs ein-
schließlich des in §22 Absatz 2 Nummer 1 genann-
ten Zeitpunkts und beteiligte Behörden sowie
4. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkennt-
nisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,
in Dateisystemen verarbeiten.
(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer
Aufgaben
1. die in §13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 7 genann-
ten personenbezogenen Daten der betroffenen und
mitbetroffenen Personen und die Aktenfundstelle,
2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs ein-
schließlich des in §22 Absatz 2 Nummer 2 genann-
ten Zeitpunkts sowie
3. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkennt-
nisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,
in Dateisystemen verarbeiten. Die Daten nach Satz 1
Nummer 1 dürfen auch in den gemeinsamen Dateien
nach §6 BVerfSchG verarbeitet werden.“
26. §21 erhält folgende Fassung:
,,§21
Offenlegung der Daten und Zweckbindung
(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung
gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von
der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde
auf Anfrage nur für
1.die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten
Zwecke,
2. die mit Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem
Luftsicherheitsgesetz, dem Atomgesetz, dem
Sprengstoffgesetz, dem Hafensicherheitsgesetz
sowie sonstigen gesetzlich geregelten Überprü-
fungssystemen verfolgten Zwecke,
3. Zwecke der Verfolgung von Straftaten mit erheb
licher Bedeutung sowie
4.
Zwecke parlamentarischer Untersuchungsaus-
schüsse
in dem erforderlichen Umfang verarbeitet werden.
Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach
Satz 1 Nummer 3 offengelegten Daten für Zwecke
eines Strafverfahrens nur verarbeiten, wenn die Straf-
verfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolg-
versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Für
eine Datenoffenlegung nach Satz 1 Nummer 2 ist die
Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, vor
einer Datenoffenlegung nach Satz 1 Nummer 4 ist die
betroffene Person anzuhören, soweit hierdurch der
Untersuchungszweck nicht gefährdet wird; §
6 Ab-
satz 1 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend. Die zuständige
Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen
Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinar-
Dienstag, den 11. Februar 2020
120 HmbGVBl. Nr. 7
rechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeits-
rechtlicher Maßnahmen verarbeiten, soweit dies für
den mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zweck
erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die
gespeicherten personenbezogenen Daten darüber

hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs zur
Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder
geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde
Macht, von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind,
Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzube-
reiten oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen
von erheb
licher Bedeutung verarbeiten.
(2) Die Offenlegung der nach §
20 in Dateisystemen
gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die
Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforder-
lich ist. Die nach §
20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwe-
cke des Verfassungsschutzes verarbeitet werden.
(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene
Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur gegenüber
öffentlichen Stellen offenlegen.
(4) Die Verarbeitung unterbleibt, soweit gesetzliche
Vorschriften entgegenstehen.
(5) Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die
ihnen gegenüber offengelegten Daten nur für den
Zweck verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen
gegenüber offengelegt werden und zum Zweck der
Strafverfolgung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
Eine nichtöffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.“
27. §22 erhält folgende Fassung:
,,§22
Berichtigung, Löschung und Einschränkung
der Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde
berichtigen personenbezogene Daten, wenn sie
unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezo-
gene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit
von der betroffenen Person bestritten, so ist dies,
soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten
befinden, dort zu vermerken oder auf sonstige Weise
festzuhalten.
(2) In Dateisystemen gespeicherte personenbezogene
Daten sind zu löschen
1. von der zuständigen Stelle
a)
innerhalb eines Jahres, wenn die betroffene

Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit
aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person
willigt in die weitere Speicherung ein; die
Löschung unterbleibt, wenn die Daten für eine
Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entschei-
dung für eine Nichtaufnahme der Tätigkeit in
einem anhängigen Verwaltungsstreitverfahren
oder einem Gerichtsverfahren von Bedeutung
ist; in diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten
einzuschränken; sie dürfen nur zu diesen Zwe-
cken verarbeitet werden,
b)
nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Aus-
scheiden der betroffenen Person aus der sicher-
heitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, die
betroffene Person willigt in die weitere Speiche-
rung ein oder es ist beabsichtigt, der betroffenen
Person in absehbarer Zeit eine sicherheitsemp-
findliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen
oder sie dazu zu ermächtigen,
2. von der mitwirkenden Behörde
a)innerhalb eines Jahres, wenn die betroffene Per-
son keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit
aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person
willigt in die weitere Speicherung ein,
b)bei den Sicherheitsüberprüfungen Ü
1 und Ü
2
nach Ablauf von fünf Jahren, bei Ü
3 nach
Ablauf von 15 Jahren nach dem Ausscheiden der
betroffenen Person aus der sicherheitsempfind-
lichen Tätigkeit, es sei denn, die betroffene Per-
son willigt in die weitere Speicherung ein oder
es ist beabsichtigt, ihr in absehbarer Zeit eine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen,
zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen,
c)die nach §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gespei-
cherten Daten unverzüglich, wenn feststeht,
dass die betroffene Person keine sicherheits-
empfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr
ausgeschieden ist,
d)nach fünf Jahren in Fällen, in denen das Vorlie-
gen eines Sicherheitsrisikos festgestellt worden
ist,
e)nach zehn Jahren in den Fällen des §
10 Num-
mer 3, in denen das Vorliegen eines Sicherheits-
risikos festgestellt worden ist.
(3) Sofern eine Löschung der personenbezogenen
Daten unterbleibt, gilt §19 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 ent-
sprechend.“
28. §23 erhält folgende Fassung:
,,§23
Auskunft über gespeicherte
personenbezogene Daten
(1) Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle oder mit-
wirkende Behörde unentgeltlich Auskunft, welche
Daten über die den Antrag stellende Person im Rah-
men der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden.
(2) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Offen-
legung personenbezogener Daten gegenüber der mit-
wirkenden Behörde, ist sie nur mit deren Zustimmung
zulässig. Dies gilt auch für die Auskunftserteilung zu
solchen Daten, die von der mitwirkenden Behörde
gegenüber der zuständigen Stelle offengelegt wurden.
Die Zustimmung nach den Sätzen 1 und 2 wird erteilt,
soweit kein Ausschlussgrund nach Absatz 3 vorliegt.
(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der
in der Zuständigkeit der speichernden Stelle lie-
genden Aufgaben gefährden könnte,
2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden
oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Lan-
des Nachteile bereiten könnte oder
3.die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung
nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der über-
wiegenden berechtigten Interessen eines Dritten,
geheim gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse der anfragenden Person
an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf

keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der
tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die
Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunfts-
verweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In
diesem Fall sind die Gründe der Auskunftsverweige-
Dienstag, den 11. Februar 2020 121
HmbGVBl. Nr. 7
rung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person
wird darauf hingewiesen, dass sie sich an die Hambur-
gische Beauftragte für Datenschutz und Informations-
freiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann.
Die Mitteilung der oder des Hamburgischen Beauf-
tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an
die anfragende Person darf keine Rückschlüsse auf
den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulas-
sen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft
zustimmt.
(5) Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Per-
son Einsicht in die Sicherheitsakte, soweit eine Aus-
kunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interes-
sen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsicht-
nahme angewiesen ist. Die Regelungen der Absätze 2
bis 4 gelten entsprechend.“
29. In der Überschrift zum Fünften Abschnitt wird die
Textstelle ,,nicht-öffentliche“ durch das Wort ,,nicht-
öffentliche“ ersetzt.
30. §24 erhält folgende Fassung:
,,§24
Anwendungsbereich
(1) Die Sonderregelungen nach den §§25 bis 31 gelten
bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Perso-
nen, die von einer öffentlichen Stelle der Freien und
Hansestadt Hamburg (VS-Auftraggeberin) zu einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach §1 Absatz 3
Nummer 1 oder 2 in einer nichtöffentlichen Stelle
(VS-Auftragnehmerin) ermächtigt werden sollen.
Soweit die nichtöffentliche Stelle an der Datenverar-
beitung für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung betei-
ligt wird, gilt sie als öffentliche Stelle.
(2) Zuständige Stelle für Sicherheitsüberprüfungen
nach den §§
25 bis 31 ist das Landesamt für Verfas-
sungsschutz, soweit sich nicht im Einvernehmen mit
ihm eine andere Behörde als zuständige Stelle erklärt.“
31. §25 wird wie folgt geändert:
31.1 In der Überschrift wird die Textstelle ,,nicht-öffent
lichen“ durch das Wort ,,nichtöffentlichen“ ersetzt.
31.2 Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 und die Textstelle
,,nicht-öffentlichen“ wird durch das Wort ,,nicht
öffentlichen“ sowie die Textstelle ,,nicht-öffentliche“
wird durch das Wort ,,nichtöffentliche“ ersetzt.
31.3 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Die Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach
diesem Gesetz übernimmt eine Sicherheitsbevoll-
mächtigte oder ein Sicherheitsbevollmächtigter. Es
wird eine zur Vertretung berechtigte Person bestellt.“
32. §26 erhält folgende Fassung:
,,§26
Sicherheitserklärung
(1) Abweichend von §13 Absatz 7 leitet die betroffene
Person ihre Sicherheitserklärung der nichtöffentli-
chen Stelle zu, in der sie beschäftigt ist oder beschäf-
tigt werden soll. Die Zustimmung einer mitbetroffe-
nen Person fügt sie bei. Die nichtöffentliche Stelle
prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben
und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personal
unterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklä-
rung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser
vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit,
insbesondere Anhaltspunkte für Überschuldung, bei-
spielsweise Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
geistige oder seelische Störungen sowie für Alkohol-,
Drogen-, Medikamentenmissbrauch.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die betroffene Per-
son ihre Sicherheitserklärung unmittelbar der zustän-
digen Stelle zuleiten; darüber ist die betroffene Person
zu belehren. In diesem Fall prüft die zuständige Stelle
die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben
unter Berücksichtigung sicherheitserheblicher Er
kenntnisse, die ihr gegenüber von der nichtöffent
lichen Stelle offengelegt worden sind. Leitet die
betroffene Person ihre Sicherheitserklärung unmittel-
bar der zuständigen Stelle zu, so darf diese Tatsache
weder bei der Sicherheitsüberprüfung oder Wieder
holungsüberprüfung noch im Rahmen des Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses mit der nichtöffentlichen
Stelle zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden.“
33. §27 erhält folgende Fassung:
,,§27
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung,
Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
(1) Die zuständige Stelle unterrichtet die nichtöffent-
liche Stelle nur darüber, ob die betroffene Person zur
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder
nicht ermächtigt wird. Sonstige personenbezogene
Daten, insbesondere Erkenntnisse, die die Ablehnung
der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden.
Zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes
können sicherheitserhebliche Erkenntnisse in dem
erforderlichen Umfang gegenüber der nichtöffentli-
chen Stelle offengelegt werden und dürfen von ihr aus-
schließlich zu diesem Zweck verwendet werden. Die
nichtöffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unver-
züglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche
Erkenntnisse über die betroffene Person oder die mit-
betroffene Person bekannt werden; §
18 Absatz 2
Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Die zuständige Stelle stellt im Falle einer Ermäch-
tigung für die betroffene Person und für die nicht
öffentliche Stelle eine Bescheinigung über den Zeit-
punkt und Anlass sowie die Art der Sicherheitsüber-
prüfung aus.“
34. §28 erhält folgende Fassung:
,,§28
Wiederholungsüberprüfung und
Aktualisierung der Angaben
(1) Für Wiederholungsüberprüfungen gilt §
17 ent-
sprechend.
(2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheits
erklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener
Änderungen zu aktualisieren.“
35. §29 erhält folgende Fassung:
,,§29
Offenlegung von Informationen über persönliche
und arbeitsrechtliche Verhältnisse
Die nichtöffentliche Stelle legt gegenüber der zustän-
digen Stelle das Ausscheiden aus der sicherheitsemp-
findlichen Tätigkeit oder die Nichtaufnahme der
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, des Namens,
eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit, Beginn
beziehungsweise Ende einer Ehe, einer Lebenspart-
nerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemein-
Dienstag, den 11. Februar 2020
122 HmbGVBl. Nr. 7
schaft sowie auf Anfrage der zuständigen Stelle wei-
tere bei der nichtöffentlichen Stelle vorhandene Infor-
mationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher
Erkenntnisse unverzüglich offen.“
36. In §30 wird in der Überschrift und im einzigen Satz
jeweils die Textstelle ,,nicht-öffentlichen“ durch das
Wort ,,nichtöffentlichen“ ersetzt.
37. §31 erhält folgende Fassung:
,,§31
Automatisierte Verarbeitung personenbezogener
Daten in Dateisystemen
Die nichtöffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen perso-
nenbezogenen Daten der betroffenen Person in Datei-
systemen automatisiert verarbeiten. Die für die
zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Verarbei-
tung personenbezogener Daten finden Anwendung.“
38. §32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
38.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,§9 Absatz 1 Nummern 1
und 2 und §
10″ durch die Textstelle ,,§
9 Absatz 1
Nummer 1 oder 2 oder §10″ und die Textstelle ,,nicht-
öffentlichen“ durch das Wort ,,nichtöffentlichen“
ersetzt.
38.2 In Satz 3 wird die Textstelle ,,nicht-öffentliche“ durch
das Wort ,,nichtöffentliche“ und das Wort ,,nutzen“
durch das Wort ,,verarbeiten“ ersetzt.
39. §33 wird wie folgt geändert:
39.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,§
1 Absatz 2
Nummer 4, lebens- und verteidigungswichtige Ein-
richtungen im Sinne von §
1 Absatz 2 Nummer 5″
durch die Textstelle ,,§1 Absatz 3 Nummer 4, lebens-
oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne
von §1a“ ersetzt.
39.2 In Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle ,,lebens- und“
durch die Textstelle ,,öffentlichen lebens- oder“
ersetzt.
40. §34 wird wie folgt geändert:
40.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,Absatz 2″ durch
die Textstelle ,,Absatz 3″ ersetzt.
40.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1a) Vor der Einstellung in eine Laufbahn der Fach-
richtung Polizei oder als Angestellte oder Angestellter
im Polizeidienst fragt die zuständige Stelle abwei-
chend von Absatz 1 Satz 2 Erkenntnisse des Landes-
amtes für Verfassungsschutz an. Hierzu übermittelt
die zuständige Stelle dem Landesamt für Verfassungs-
schutz den Namen, die Vornamen, Geburtsnamen, das
Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und
die Staatsangehörigkeit der Bewerberin oder des
Bewerbers. Das Landesamt für Verfassungsschutz
führt eine Abfrage in dem nachrichtendienstlichen
Informationssystem durch. Das Landesamt für Ver-
fassungsschutz teilt der zuständigen Stelle die sicher-
heitsrelevanten Erkenntnisse über die betroffene Per-
son mit. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf
die genannten Daten nur für die Durchführung der
Abfrage verarbeiten. Die übermittelten Daten werden
gelöscht, sobald die Abfrage abgeschlossen ist. Davon
ausgenommen sind solche personenbezogenen Daten,
die das Landesamt für Verfassungsschutz auf Grund
der für ihre Tätigkeit geltenden gesetzlichen Grund
lagen hätte erheben dürfen.“
40.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
40.3.1 In Satz 1 werden hinter den Wörtern ,,Zulässig sind“
die Wörter ,,im Übrigen“ eingefügt.
40.3.2 In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,übermit-
teln“ durch das Wort ,,offenlegen“ ersetzt.
40.3.3 In Satz 4 werden die Wörter ,,oder des Betroffenen“
durch die Wörter ,,betroffenen Person“ ersetzt.
40.4 In Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Aufklä-
rung“ die Wörter ,,dieser Erkenntnisse“ eingefügt.
40.5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Auf die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1
finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende
Anwendung; ausgenommen sind §
7 Absatz 2 Satz 1,
§12 Absätze 5 bis 7 sowie §§13a und 15. In der Sicher-
heitserklärung sind von der betroffenen Person die
Informationen gemäß §13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
bis 3, 5 bis 7 und 16 anzugeben oder beizubringen.“
40.6 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Die in §13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und
5 bis 7 genannten personenbezogenen Daten, ihre
Aktenfundstelle, die Beschäftigungsstelle und Verfü-
gungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich
des vorgeschriebenen Zeitpunkts der Löschung dür-
fen in Dateisystemen verarbeitet werden. Für die Ver-
nichtung und Löschung kann der Senat durch Rechts-
verordnung abweichend von §19 Absatz 2 Sätze 1 und
2 sowie §22 Absatz 2 Nummer 1 kürzere Fristen fest
legen.“
41. §35 wird wie folgt geändert:
41.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Mitwirkung bei Sicherheitsüberprüfungen
auf Antrag ausländischer Dienststellen“.
41.2 In Absatz 1 wird das Wort ,,Durchführung“ durch das
Wort ,,Mitwirkung“ ersetzt.
41.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Mitwirkung unterbleibt, wenn auswärtige
Belange der Bundesrepublik Deutschland oder über-
wiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen
Person entgegenstehen. Dies gilt auch bei der Offen
legung personenbezogener Daten gegenüber ausländi-
schen Dienststellen.“
41.4 In Absatz 3 wird das Wort ,,übermittelten“ durch das
Wort ,,offengelegten“ ersetzt.
42. §36 erhält folgende Fassung:
,,§36
Anwendung des Hamburgischen Datenschutz-
gesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes,
Bundesdatenschutzgesetzes und
Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes
(1) Die Vorschriften des §2 Absätze 1 und 6 des Ham-
burgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung
finden keine Anwendung. Die §§
3, 8, 10, 11, §
19
Absatz 2 Satz 1, §
22 Absatz 2, §§
23, 26 und 27 des
Hamburgischen Datenschutzgesetzes und §§2, 5 bis 7,
§
16 Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die
Stelle der oder des Bundesbeauftragen die oder der
Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit tritt, §
46, §
51 Absätze 1 bis 4,
§§52, 54, 62, 64 und 83 des Bundesdatenschutzgeset-
zes vom 30. Juni 2019 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils
geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
Dienstag, den 11. Februar 2020 123
HmbGVBl. Nr. 7
(2) Die Vorschriften des Hamburgischen Verfassungs-
schutzgesetzes finden Anwendung, soweit dieses
Gesetz keine anderen Bestimmungen trifft.“
43. Es wird folgender §36a angefügt:
,,§36a
Unabhängige Datenschutzkontrolle
(1) Jede Person kann sich an die Hamburgische Beauf-
tragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder
den Beauftragten für Datenschutz und Informations-
freiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Ver-
arbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach die-
sem Gesetz durch öffentliche oder nichtöffentliche
Stellen in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(2) Die oder der Beauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit kontrolliert bei den öffentlichen
und den nichtöffentlichen Stellen die Einhaltung der
anzuwendenden Vorschriften über den Datenschutz
bei der Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes. Soweit
die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch
die G10-Kommission nach §1 Absatz 1 des Hambur-
gischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Geset-
zes vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt
geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99, 123),
unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die
Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauf-
tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, es
sei denn, die G10-Kommission ersucht die Hamburgi-
sche Beauftragte für Datenschutz und Informations-
freiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit, bestimmte
Vorgänge oder bestimmte Bereiche zu kontrollieren
und ausschließlich der Kommission darüber zu
berichten. Der Kontrolle durch die Hamburgische
Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
oder den Hamburgischen Beauftragten für Daten-
schutz und Informationsfreiheit unterliegen auch per-
sonenbezogene Daten in Akten über die Sicherheits-
überprüfung, wenn die betroffene Person der Kon
trolle der auf sie bezogenen Daten im Einzelfall
gegenüber der oder dem Hamburgischen Beauftragten
für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht
widerspricht. Die betroffene Person ist vor der Kon
trolle der oder des Hamburgischen Beauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit von der zustän-
digen Stelle über das zustehende Widerspruchsrecht
zu unterrichten. Die oder der Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit hat die Befugnis, die
Öffentlichkeit im Rahmen ihrer oder seiner Zustän-
digkeit zu informieren, soweit dem nicht die in §
23
Absatz 2 HmbVerfSchG genannten Gründe entgegen-
stehen.
(3) Die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen
sind verpflichtet, die Hamburgische Beauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Ham-
burgischen Beauftragten für Datenschutz und Infor-
mationsfreiheit und durch sie oder ihn besonders
Beauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufga-
ben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Perso-
nen ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle
Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten
Daten und in die entsprechenden Inhalte der
Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die
im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Ab-
satz 2 stehen,
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
Dies gilt nicht, soweit die Leitung des Landesamtes
für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung im
Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür feststellt,
dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des
Bundes oder eines Landes gefährden würde.“
Artikel 3
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom
17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 15. Mai
2015 (HmbGVBl. S. 98), wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
,,Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Artikel
10-Gesetzes (HmbG10AusfG)“.
2. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
(1) Zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. 2001 I S. 1254, 2298, 2017 I
S. 154), zuletzt geändert am 7. August 2017 (BGBl. I
S. 3202, 3212), wird eine Kommission gebildet
(G10-Kommission).
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die G10-Kom-
mission über die von ihr angeordneten Beschrän-
kungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bei Gefahr im
Verzug kann sie den Vollzug der Beschränkungsmaß-
nahmen auch bereits vor der Unterrichtung der
G10-Kommission anordnen; die Unterrichtung hat
unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach
Anordnung der Maßnahme, zu erfolgen. Die Tatsa-
chen, die Gefahr im Verzug begründen, sind akten-
kundig zu machen und der G10-Kommission mitzu-
teilen. In Eilfällen kann die Unterrichtung der
G10-Kommission über die Unterrichtung der oder des
Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung
durch die Leitung des Landesamtes für Verfassungs-
schutz oder ihre Stellvertretung erfolgen; dieses ist
bereits vor Erlass der Anordnung möglich. Ein solcher
Eilfall liegt vor, wenn die Unterrichtung der
G10-Kommission in einer Sitzung nicht erfolgen
kann, weil der Vollzug der Maßnahme eillbedürftig ist
und die G10-Kommission keine Sondersitzung einbe-
ruft.
(3) Die G10-Kommission entscheidet von Amts wegen
oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässig-
keit und Notwendigkeit dieser Maßnahmen. Anord-
nungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht
notwendig erklärt, hat die zuständige Behörde unver-
züglich aufzuheben. Die G10-Kommission entschei-
det über die Zustimmung zum Kennzeichnungsver-
zicht gemäß §4 Absatz 3 Satz 1 des Artikel 10-Geset-
zes.
(4) Beabsichtigt die zuständige Behörde nach Einstel-
lung einer Maßnahme die Mitteilung an betroffene
Personen gemäß §12 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes
zurückzustellen, bedarf die Zurückstellung der
Zustimmung der G10-Kommission. Die G10-Kom-
mission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstel-
lung. Hält die G10-Kommission eine Mitteilung für
geboten, hat die zuständige Behörde diese unverzüg-
lich zu veranlassen.
Dienstag, den 11. Februar 2020
124 HmbGVBl. Nr. 7
(5) Die Kontrollbefugnis der G10-Kommission
erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der nach
dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen
Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz
einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung
an betroffene Personen. Zur Erfüllung ihrer Kontroll
aufgaben hat die G10-Kommission auf Antrag min-
destens eines ihrer Mitglieder das Recht auf
1. Erteilung von Auskünften,
2. Einsicht in Akten, in Dateisystemen gespeicherte
Daten, Stellungnahmen und andere Unterlagen
und
3. Zugang zu den Räumen des Landesamtes für Ver-
fassungsschutz, soweit das Begehren im Zusam-
menhang mit der Maßnahme steht.
Sie kann der oder dem Hamburgischen Beauftragten
für Datenschutz und Informationsfreiheit Gelegen-
heit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes
geben. Bei Maßnahmen nach §
7 Absatz 4 Satz 1 des
Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes (Hmb-
VerfSchG) vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45),
zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl.
S. 99), sowie nach §
8 Absatz 10 HmbVerfSchG kann
sich die oder der Hamburgische Beauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit abweichend
von Satz 3 jederzeit an die G10-Kommission wenden;
hierüber unterrichtet sie oder er gleichzeitig die
zuständige Behörde.“
3. §2 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,Kommission besteht
aus“ durch die Textstelle ,,G10-Kommission besteht
aus der oder“ ersetzt.
3.1.2 In Satz 3 werden die Wörter ,,Kommission und deren
Vertreter“ durch die Textstelle ,,G10-Kommission und
deren Vertreterinnen und Vertreter“ ersetzt.
3.2 In Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1
wird jeweils das Wort ,,Kommission“ durch die Text-
stelle ,,G10-Kommission“ ersetzt.
3.3 Es wird folgender Absatz 6 angefügt
,,(6) Die G10-Kommission und der parlamentarische
Kontrollausschuss tauschen sich regelmäßig unter
Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvor-
schriften über allgemeine Angelegenheiten ihrer Kon-
trolltätigkeit aus.“
Artikel 4
Sechsundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
Das Hamburgische Abgeordnetengesetz vom 21. Juni 1996
(HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 11. März 2019
(HmbGVBl. S. 73), wird wie folgt geändert:
In §4 Absatz 1 wird die Textstelle ,,Gesetz zur Ausführung
des Artikel 10-Gesetzes“ durch die Textstelle ,,Hamburgischen
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 5
Ermächtigung zur Bekanntmachung
Der Senat wird ermächtigt, den Wortlaut des Hamburgi-
schen Verfassungsschutzgesetzes, des Hamburgischen Sicher-
heitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes und des Geset-
zes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes in der nunmehr
geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
Artikel 6
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Unver-
letzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 7
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Auf Sicherheitsüberprüfungen einschließlich Wieder-
holungsüberprüfungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingeleitet wurden, findet das Hamburgische Sicherheitsüber-
prüfungs- und Geheimschutzgesetz in der bisher geltenden
Fassung Anwendung. In Artikel 2 Nummer 18 gilt §
13a
Absätze 1 bis 3 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs-
und Geheimschutzgesetzes nur für Sicherheitsüberprüfungen
einschließlich Wiederholungsüberprüfungen, die nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden.
Ausgefertigt Hamburg, den 24. Januar 2020.
Der Senat
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