DIENSTAG, DEN 11. FEBRUAR
213
HmbGVBl. Nr. 7 2025
Tag I n h a l t Seite
9. 1. 2025 Zweiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
23. 1. 2025 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Poppenbüttel 45/Wellingsbüttel 19 . . . . . . . . 214
30. 1. 2025 Zwanzigste Verordnung zur Ã?nderung der Wegereinigungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216
2136-1-2
3. 2. 2025 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg –
Fakultät für Medizin – für das Sommersemester 2025 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220
221-6-16
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Zweiundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Hamburg-Nord
Vom 9. Januar 2025
Auf Grund von §8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Nord
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. April 2025,
aus Anlass der Veranstaltung â??Sport und Gesundheitâ?? in der
Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. Juli 2025,
aus Anlass der Veranstaltung â??Inklusion und Integrationâ?? in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(3) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 28. September
2025, aus Anlass der Veranstaltung â??Kinder, Jugend und Fami-
lieâ?? in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(4) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. November
2025, aus Anlass der Veranstaltung â??Kulturâ?? in der Zeit von
13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(5) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Ã?ffnungszeiten nach den Absätzen 1 bis
4 beschränkt auf das Shopping-Center Hamburger Meile,
22083 Hamburg.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 9. Januar 2025.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 11. Februar 2025
214 HmbGVBl. Nr. 7
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Poppenbüttel 45/Wellingsbüttel 19
Vom 23. Januar 2025
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr.
394, S. 1, 28) in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), §81 Absatz 2a der
Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember
2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hambur-
gischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgeset-
zes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert
am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), sowie §1, §2 Absatz
1 und §3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet:
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Poppenbüttel
45/Wellingsbüttel 19 für das Gebiet zwischen Poppenbüttler
LandstraÃ?e und Friedrich-Kirsten-StraÃ?e (Bezirk Wandsbek,
Ortsteile 519, 517) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie
folgt begrenzt: Nordwestgrenze des Flurstückes 5650 â?? West-
grenze des Flurstücks 3266 â?? Westgrenze des Flurstücks 7923
â?? Südwest- und Nord- sowie Ostgrenze des Flurstücks 7922 â??
Nordgrenze des Flurstücks 7573 â?? Poppenbüttler LandstraÃ?e
der Gemarkung Poppenbüttel â?? Wellingsbüttler Weg und
Friedrich-Kirsten-StraÃ?e der Gemarkung Wellingsbüttel.
(2) Das maÃ?gebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung nach §10a Absatz 1 BauGB
werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jeder-
mann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und der Begründung sowie der
zusammenfassenden Erklärung können beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufge-
hoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der darin nach
§12 Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten Frist durchgeführt
wurde, oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustim-
mung nach §12 Absatz 5 Satz 1 BauGB gewechselt hat und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchfüh-
rung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb
der genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhaben-
träger keine Ansprüche bei Aufhebung des Plans geltend
gemacht werden. Wird diese Verordnung aus anderen als
den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann unter
den in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Voraussetzun-
gen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädigungs-
berechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch
herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung
schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner-
halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind in dem Vor-
habengebiet nur solche Vorhaben zulässig, zu deren
Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchfüh-
rungsvertrag verpflichtet.
2. Im allgemeinen Wohngebiet werden die Ausnahmen nach
§4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt
geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), ausge-
schlossen.
Dienstag, den 11. Februar 2025 215
HmbGVBl. Nr. 7
3. Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und
Vergnügungsstätten unzulässig.
4. In den mit â??(B)â?? bezeichneten Teilen des Mischgebiets
sind Wohngebäude unzulässig.
5. Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb der festgesetz-
ten Vollgeschosse weitere Geschosse unzulässig.
6. In den Baugebieten können Ã?berschreitungen der Bau-
grenzen durch Balkone um bis zu 1,5m zugelassen werden.
Ã?berschreitungen der Baugrenzen durch Terrassen kön-
nen um bis zu 3m zugelassen werden.
7. Im Mischgebiet ist eine Ã?berschreitung der festgesetzten
Grundflächenzahl für Nutzungen nach §19 Absatz 4 Satz 1
BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.
8. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die
bezeichneten privaten Flächen dem allgemeinen FuÃ?gän-
gerverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten werden.
Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-
rechten können zugelassen werden.
9. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefga-
ragen und nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen
zulässig.
10. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dächer der Gebäude
als Flachdächer oder flach geneigte Dächer herzustellen
und mit einem mindestens 12cm starken durchwurzelba-
ren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Ausnahmen von der Dachbegrünung können für Terras-
sen, für Flächen zur Belichtung, Be- und Entlüftung oder
technische Anlagen mit Ausnahme von Solaranlagen zuge-
lassen werden.
11. Im allgemeinen Wohngebiet sind an den mit â??(A)â?? bezeich-
neten Fassadenseiten durch geeignete Grundrissgestal-
tung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabge-
wandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch
bauliche MaÃ?nahmen an AuÃ?entüren, Fenstern, AuÃ?en-
wänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Für
Schlafräume an lärmzugewandten Gebäudeseiten ist durch
geeignete bauliche SchallschutzmaÃ?nahmen wie zum Bei-
spiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkons-
truktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare MaÃ?nah-
men sicherzustellen, dass durch diese baulichen MaÃ?nah-
men insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
SchallschutzmaÃ?nahme in Form von verglasten Vorbau-
ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau-
teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
12. Im allgemeinen Wohngebiet ist an den mit â??(A)â?? bezeich-
neten Fassadenseiten für einen AuÃ?enbereich einer Woh-
nung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche SchallschutzmaÃ?nah-
men â?? wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöff-
neten Bauteilen â?? sicherzustellen, dass durch diese bauli-
chen MaÃ?nahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung
zugehörigen AuÃ?enbereich ein Tagpegel von kleiner 65
dB(A) erreicht wird.
13. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Aus-
nahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem
mindestens 50cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und zu mindestens 50 von Hundert mit
Gehölzen, Stauden und Gräsern zu begrünen. Für Bäume
muss auf einer Fläche von 12m² je Baum die Schichtstärke
des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1m
betragen.
14. Drainagen oder sonstige bauliche und technische MaÃ?-
nahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetati-
onsverfügbaren Grund- und Stauwasserspiegels führen,
sind unzulässig.
15. Bei Abgang der mit Erhaltungsgeboten belegten Bäume
sind Ersatzpflanzungen mit standortgerechten einheimi-
schen Laubgehölzen mit einem Stammumfang von min-
destens 20cm, gemessen in 1m Höhe über dem Erdboden,
vorzunehmen. AuÃ?erhalb der öffentlichen StraÃ?enver-
kehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabun-
gen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
16. Im allgemeinen Wohngebiet ist für je angefangene 150m²
der nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschlieÃ?lich
der unterbauten Flächen ein kleinkroniger Baum oder für
je angefangene 300m² mindestens ein mittel- oder groÃ?Â
kroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
17. Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen StammÂ
umÂ
fang von mindestens 18 bis 20cm, groÃ?kronige Bäume
einen Stammumfang von mindestens 20 bis 25cm in 1m
Höhe über dem Erdboden aufweisen. Für festgesetzte
Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken
sind standortgerechte heimische Laubgehölzarten zu ver-
wenden. Ausnahmen von Satz 2 können zugelassen wer-
den.
18. Im allgemeinen Wohngebiet sind auf den obersten Dach-
flächen der Flachdächer Solaranlagen mit einer Kollektor-
fläche im Verhältnis 1:3 zur Dachfläche zu errichten. Aus-
nahmen für andere technische Anlagen oder verschattete
Bereiche können zugelassen werden.
19. Im allgemeinen Wohngebiet sind die AuÃ?enwände aller
Gebäude in Klinker auszuführen. Zur Gliederung der Fas-
sade können auch weitere Materialien zugelassen werden.
20. Im allgemeinen Wohngebiet müssen Dach- und Technik-
aufbauten sowie Solaranlagen mit einer Höhe von mehr als
1m über der Dachfläche mindestens 2m hinter den Gebäu-
dekanten zurückbleiben. Ausnahmen sind für Aufzugs-
überfahrten und Dachausstiege möglich.
21. AuÃ?enleuchten sind zum Schutz von wildlebenden TierÂ
arten ausschlieÃ?lich mit Leuchtmitteln mit warmweiÃ?er
Farbtemperatur maximal 3000 Kelvin zulässig. Die
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Ober-
flächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine
Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angren-
zende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzu-
lässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 23. Januar 2025.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 11. Februar 2025
216 HmbGVBl. Nr. 7
Zwanzigste Verordnung
zur Ã?nderung der Wegereinigungsverordnung
Vom 30. Januar 2025
Auf Grund von §32 Absatz 3 des Hamburgischen Wegege-
setzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41,
83), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 605),
und §3 der Wegereinigungsverordnung vom 2. März 2004
(HmbGVBl. S.124, 200), zuletzt geändert am 21. Februar 2024
(HmbGVBl. S. 48), wird verordnet:
§1
Teil A der Anlage der Wegereinigungsverordnung wird wie
folgt geändert:
1. Die Einträge zu nachstehenden Wegenamen erhalten folgende Fassung:
Name des öffentlichen Weges Kennzahl Bezirksamt
für die Reinigungshäufigkeit
â??Adenauerallee Hamburg-Mitteâ??
von Kreuzweg
bis Steintorplatz,
beide Seiten 007+S
sonst 005
â??An der Alster Hamburg-Mitteâ??
von Holzdamm
bis SchmilinskystraÃ?e 005
von Schwanenwik
bis Kennedybrücke 005
sonst 003
â??BaumeisterstraÃ?e 012+S Hamburg-Mitteâ??
â??Bornheide Altonaâ??
von Kroonhorst
bis Rugenbarg,
beide Seiten 003
sonst ohne Verbindungswege 002
â??Borsteler Chaussee Hamburg-Nordâ??
von Alsterkrugchaussee
bis Spreenende,
beide Seiten
einschl. StichstraÃ?e bei Haus Nr. 72
einschl. Nebenfahrbahn 002
von KöppenstraÃ?e
bis Moorweg 002
â??Bremer Reihe 012+S Hamburg-Mitteâ??
â??BrennerstraÃ?e Hamburg-Mitteâ??
von Hansaplatz
bis Danziger StraÃ?e,
beide Seiten 007+S
von Danziger StraÃ?e
bis StiftstraÃ?e,
beide Seiten 006+S
sonst 005
â??BrockesstraÃ?e 012+S Hamburg-Mitteâ??
â??Charlottenburger StraÃ?e Wandsbekâ??
von gegenüber Dahlemer Ring
(südliche Einmündung)
bis Spandauer Weg 002
von Steglitzer StraÃ?e
bis Dahlemer Ring
(südliche Einmündung) 002
von Spandauer Weg
bis Jenfelder StraÃ?e 001
Dienstag, den 11. Februar 2025 217
HmbGVBl. Nr. 7
von Bekkamp
bis Schweidnitzer StraÃ?e 001
von ausschl. Haus Nr. 72
bis Steglitzer StraÃ?e 001
â??Deichtorplatz Hamburg-Mitteâ??
von DeichtorstraÃ?e
bis Altländer StraÃ?e 002
sonst 005
â??DomstraÃ?e Hamburg-Mitteâ??
von Speersort
bis SchmiedestraÃ?e;
von Alter Fischmarkt
bis BuceriusstraÃ?e 005
sonst 002
â??Eidelstedter DorfstraÃ?e Eimsbüttelâ??
von Kieler StraÃ?e
bis Karkwurt 001
von ausschl. StichstraÃ?e
bis Eidelstedter Platz 002
â??EiffestraÃ?e 002 Hamburg-Mitteâ??
â??EllmenreichstraÃ?e 012+S Hamburg-Mitteâ??
â??Ernst-Merck-StraÃ?e Hamburg-Mitteâ??
von Hachmannplatz
bis Kirchenallee 007+S
von Kirchenallee
bis Holzdamm 006+S
von Holzdamm
bis GlockengieÃ?erwall 003
â??FrohmestraÃ?e Eimsbüttelâ??
von Schleswiger Damm
bis Oldesloer StraÃ?e 002
von Oldesloer StraÃ?e
bis einschl. Haus Nr. 108 002
sonst 001
ohne Wohnwege
ohne StichstraÃ?e
gegenüber Vogt-Kock-Weg
â??Georgsplatz 003 Hamburg-Mitteâ??
â??Hansaplatz 014 Hamburg-Mitteâ??
â??Heidi-Kabel-Platz 012+S Hamburg-Mitteâ??
â??Holzdamm 005 Hamburg-Mitteâ??
â??Julius-Kobler-Weg 012+S Hamburg-Mitteâ??
â??Kieler StraÃ?e Eimsbüttelâ??
von StresemannstraÃ?e
bis Verbindungsweg Pinneberger Weg
bei Haus Nr. 90 002
von Haferweg
bis StresemannstraÃ?e 002
von Eimsbütteler Marktplatz
bis Langenfelder Damm 002
von einschl. Haus Nrn. 696a bis 696b
bis Eidelstedter DorfstraÃ?e 002
von Eidelstedter Platz
bis ElbgaustraÃ?e 002
sonst ohne Wohnwege 001
â??Kurt-Schumacher-Allee Hamburg-Mitteâ??
von MünzstraÃ?e
bis RepsoldstraÃ?e 012+S
von Kreuzweg
bis Altmannbrücke 012+S
sonst 005
â??Kurze Mühren 006+S Hamburg-Mitteâ??
Dienstag, den 11. Februar 2025
218 HmbGVBl. Nr. 7
â??Nagelsweg Hamburg-Mitteâ??
von Adenauerallee
bis Kurt-Schumacher-Allee,
beide Seiten 005
sonst 002
â??Robert-Nhil-StraÃ?e 012+S Hamburg-Mitteâ??
â??Schnackenburgallee Altonaâ??
von Binsbarg
bis ReichsbahnstraÃ?e,
beide Seiten 002
sonst 001
â??Schöneberger StraÃ?e Wandsbekâ??
von Spandauer Weg
bis zur Grünanlage/Kleingarten,
beide Seiten 002
ohne Wohnwege
â??Schwanenwik Hamburg-Mitteâ??
von ausschl. Schwanenwikbrücke
bis An der Alster 005
sonst 002
â??Speersort 005 Hamburg-Mitteâ??
â??Steindamm Hamburg-Mitteâ??
von BöckmannstraÃ?e
bis Berliner Tor 005
von LohmühlenstraÃ?e
bis Danziger StraÃ?e 005
sonst 014
â??Steintordamm Hamburg-Mitteâ??
von Steintorwall
bis Steintorplatz 012+S
â??Steintorplatz 014 Hamburg-Mitteâ??
â??Steintorweg 012+S Hamburg-Mitteâ??
â??Sternschanze Hamburg-Mitteâ??
von SchanzenstraÃ?e
bis 1. Kehre einschl. Zuwegungen,
Messetunnel und Treppe zur U-Bahn,
beide Seiten 006+S
sonst 002
â??Stralsunder StraÃ?e 014 Hamburg-Mitteâ??
â??Wedeler LandstraÃ?e Altonaâ??
von Alte Sülldorfer LandstraÃ?e
bis einschl. Haus Nr. 56 003
von Rissener DorfstraÃ?e
bis Raalandsweg 003
2. Die nachstehenden Einträge werden an der durch das Alphabet bestimmten Stelle eingefügt:
Name des öffentlichen Weges Kennzahl Bezirksamt
für die Reinigungshäufigkeit
â??Angelika-Landwehr-Stieg 001 Hamburg-Mitteâ??
â??Bella-Spanier-Weg 002 Hamburg-Mitteâ??
â??Butterbauernstieg 001 Wandsbekâ??
â??Castellonstieg 002 Hamburg-Mitteâ??
â??Châu-und-Lân-StraÃ?e 001 Hamburg-Mitteâ??
â??Heketweg Eimsbüttelâ??
nur Verbindungsweg bei
Bahngleisen AKN 001
â??Karl-Lagerfeld-Promenade 002 Hamburg-Mitteâ??
â??Königswiesen
nur Bahnhofsvorplatz 002 Harburgâ??
â??Marseiller Promenade 005 Hamburg-Mitteâ??
â??Nagelshof 001 Altonaâ??
Dienstag, den 11. Februar 2025 219
HmbGVBl. Nr. 7
â??Nicolaus-Heinrich-Julius-Weg 001 Hamburg-Nordâ??
â??Recha-Lübke-Damm 002 Hamburg-Mitteâ??
â??Rudolf-Augstein-Promenade 002 Hamburg-Mitteâ??
â??Uwe-Seeler-Allee Altonaâ??
von Hellgrundweg
bis Schnackenburgallee,
beide Seiten 001
3. Folgende Einträge werden gestrichen:
Name des öffentlichen Weges Kennzahl Bezirksamt
â??Ericuspromenade 002 Hamburg-Mitteâ??
â??Högerdamm Hamburg-Mitteâ??
einschl. StichstraÃ?e
bei Haus Nr. 35 002
â??Kraepelinweg 001 Hamburg-Nordâ??
â??Marseiller StraÃ?e Hamburg-Mitteâ??
von JungiusstraÃ?e
bis Dag-Hammarskjöld-Platz 005
â??Slomanstieg 002 Hamburg-Mitteâ??
â??Sylvesterallee Altonaâ??
von Hellgrundweg
bis Schnackenburgallee,
beide Seiten 001
â??Von-Elm-Stieg 001 Hamburg-Mitteâ??
§2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
Hamburg, den 30. Januar 2025.
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Dienstag, den 11. Februar 2025
220 HmbGVBl. Nr. 7
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Universität Hamburg â?? Fakultät für Medizin â??
für das Sommersemester 2025
Vom 3. Februar 2025
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. 2025 S. 84, 87), in Verbindung mit Artikel 12
Absatz 1 Nummer 8 des Staatsvertrags über die Hochschulzu-
lassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354)
sowie § 1 Nummer 4 der Weiterübertragungsverordnung-
Hochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392),
zuletzt geändert am 17. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 707,
709), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) An der Universität Hamburg â?? Fakultät für Medizin â??
bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im
Sommersemester 2025 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu-
diengängen werden für das Sommersemester 2025 die in der
Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester fest-
gesetzt.
Hamburg, den 3. Februar 2025.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Anlage
Zulassungsbeschränkte Studiengänge
im Sommersemester 2025
Studienfach Studienabschluss Sommersemester 2025
Zulassungszahl
Zulassungen für höhere
Semester/Sommersemester
2025
Medizin 1. Abschnitt
1. â?? 4. Fachsemester 1)
Staatsprüfung 0 0
Medizin 2. Abschnitt
5. â?? 10. Fachsemester 1) ,2) ,3)
Staatsprüfung 374 0
Zahnmedizin 1) Staatsprüfung 0 0
1) Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modell-
studiengänge iMED beziehungsweise iMED dent durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschlieÃ?lich
zum 5. Fachsemester; im Ã?brigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.
2) Voraussetzung für die Neuaufnahme zum Weiterstudium im 5. Fachsemester ist, dass die Zahl der im 5. und 6. Fachsemester
eingeschriebenen Studierenden zusammengerechnet unterhalb der für das 5. Fachsemester gesetzten Auffüllgrenze liegt.
3) Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur Verfü-
gung.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
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Inhalt
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Zweiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord |
Seite 213 |
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Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Poppenbüttel 45/Wellingsbüttel 19 |
Seite 214 |
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Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Wegereinigungsverordnung |
Seite 216 |
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Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg – Fakultät für Medizin – für das Sommersemester 2025 |
Seite 220 |
Über uns
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