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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 7 FREITAG, DEN 14. FEBRUAR 2014
Tag I n h a l t Seite
4. 2. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan Wandsbek 75 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
4. 2. 2014 Sechzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
5. 2. 2014 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Übertragung von Aufgaben nach
§§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerver-
zeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung
und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
3100-1
11. 2. 2014 Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-
Weltmeisterschaft 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
neu: 2129-10
11. 2. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan Blankenese 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den Bebauungsplan Wandsbek 75
Vom 4. Februar 2014
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert
am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 3
Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni 2013
(HmbGVBl. S. 306), § 81 Absatz 1 Nummer 2 der Hambur-
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl.
S. 33), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 2. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 484), in Verbindung mit § 9 Absatz 3
Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154, 3159, 3185), sowie § 1, § 2 Absatz 1 und § 3
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Wandsbek 75 für den Geltungs-
bereich Königsreihe Wandsbeker Königstraße Brauhaus-
stieg Brauhausstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 505) wird
festgestellt.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
Freitag, den 14. Februar 2014
44 HmbGVBl. Nr. 7
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§ 214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach-
stehende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten sind Einzelhandels-
betriebe unzulässig.
2. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
3. In den mit ,,(A)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten
sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten.
Die Länge der Hausformen sowie die Bebauungstiefe dür-
fen höchstens 30 m betragen. Die Bebauungstiefe ist ausge-
hend von den festgesetzten Baugrenzen und sonstigen
Abgrenzungen zu ermitteln.
4. In den Baugebieten ist eine Überschreitung der Baulinien
für untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone und
Erker bis zu einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 1,5 m
zulässig. Soweit die vorgenannten Bauteile in die Straßen-
verkehrsfläche hinein ragen, ist mindestens eine lichte
Höhe von 4 m einzuhalten. Für Hauseingänge, Loggien
und Dachterrassen kann bis zu 2 m hinter die Baulinie
zurückgetreten werden.
5. In den mit ,,(B)“ bezeichneten Mischgebieten sind Woh-
nungen im Erdgeschoss unzulässig.
6. In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe und Tank-
stellen unzulässig.
7. In den mit ,,(C)“ bezeichneten Mischgebieten sind Spiel-
hallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1
Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505) unzulässig.
8. In den Gewerbegebieten und Mischgebieten sind Bordelle
und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und Ver-
kaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck
auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder
Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
unzulässig.
9. In den mit ,,(D)“ bezeichneten Mischgebieten dürfen die
Abstandsflächen zwischen den Baugrenzen der Mischge-
biete und der Wohngebiete um bis zu 0,8 m unterschritten
werden.
10. In den mit ,,(E)“ bezeichneten Bereichen müssen über dem
vierten Vollgeschoss liegende Staffelgeschosse mindestens
1,5 m hinter der festgesetzten Baulinie liegen.
11. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit
Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Aus-
nahmsweise zulässig sind Verkaufsstätten, die in einem
unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammen-
hang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen
(Werksverkauf). Ausnahmsweise zulässig sind auch Ein-
zelhandelsbetriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten,
Möbeln, Teppichböden, Fußbodenbelägen und sonstigen
Flächen beanspruchenden Artikeln einschließlich
Zubehör oder Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und
sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel
ausstellen oder lagern.
12. Zwischen der Straßenbegrenzungslinie und den Gebäuden
liegende Bereiche sind auf Straßenniveau anzulegen.
13. In den allgemeinen Wohngebieten und den mit ,,(C)“
bezeichneten Mischgebieten sind Stellplätze in Tiefgara-
gen anzuordnen. Tiefgaragen sind auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, wenn Wohn-
ruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel- und Freizeitflächen
nicht erheblich beeinträchtigt werden. Für Tiefgaragen
kann die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. In dem
mit ,,(F)“ bezeichneten Bereich kann die festgesetzte
Grundflächenzahl für Tiefgaragen bis zu einer Grund-
flächenzahl von 0,9 überschritten werden. Tiefgaragen
sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzel-
baren Substrataufbau zu versehen und standortgerecht zu
begrünen. Ausnahmen für Terrassen sind möglich.
14. Dachflächen mit einer Neigung bis zu 20 Grad sind mit
einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Sub-
strataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrü-
nen. Ausnahmen können zugelassen werden.
15. Der zentralen Fußgänger- und Radverkehrsachse zuge-
wandte Mauern oder Außenwände, die fensterlos sind oder
einen Fensterabstand von mehr als 5 m aufweisen, sind mit
Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wand-
länge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Ausnah-
men können zugelassen werden. In den allgemeinen
Wohngebieten und Mischgebieten sind der zentralen
Fußgänger- und Radverkehrsachse zugewandte Frei-
flächen gärtnerisch anzulegen. In den Gewerbegebieten
sind der Fuß- und Radwegeachse zugewandte Freiflächen
durch Hecken oder begrünte Mauern von der Fuß- und
Radwegeachse abzugrenzen, wenn die Freiflächen nicht
gärtnerisch gestaltet sind.
16. In den Baugebieten muss der Durchgrünungsanteil auf
den jeweiligen Grundstücken mindestens 15 vom Hundert
betragen. Für je angefangene 300 m² der zu begrünenden
Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum
zu pflanzen. Festgesetzte Pflanzungen aus Nummer 17
werden angerechnet.
17. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen.
18. Für festgesetzte Baumanpflanzungen und für Ersatz-
anpflanzungen gilt: Es sind standortgerechte einheimi-
sche Laubbäume zu verwenden und zu erhalten. Großkro-
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HmbGVBl. Nr. 7
nige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18 cm, kleinkronige einen Stammumfang von mindestens
14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufwei-
sen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vege-
tationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu
begrünen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei
Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen. Außerhalb
von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeauf-
höhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser
Bäume unzulässig.
19. Für die mit ,,(G)“ bezeichneten Bereiche gilt: Durch
Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grund-
rissgestaltung sind die Wohn- und Schlafräume den lärm-
abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzu-
gewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schall-
schutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fens-
tern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
20. Für die mit ,,(H)“ bezeichneten Bereiche gilt: Für einen
Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orien-
tierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel ver-
glaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Winter-
gärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall-
pegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tag-
pegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
21. Für die mit ,,(J)“ bezeichneten Bereiche gilt: Schlafräume
sind zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin-
derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an
Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht
oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser
Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schall-
schutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder ver-
gleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbe-
reich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vor-
bauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall-
pegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tag-
pegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
22. In Gewerbegebieten sind die Aufenthaltsräume hier ins-
besondere die Pausen- und Ruheräume durch geeignete
Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrs-
lärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss
für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
23. In den Gewerbegebieten sind Vorhaben (Betriebe und
Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der folgenden
Tabelle angegebenen Emissionskontingente L (EK) gemäß
DIN 45691 weder tags (6 Uhr bis 22 Uhr) noch nachts
(22 Uhr bis 6 Uhr) überschreiten.
L(EK) Tag in dB(A)/m² L(EK) Nacht in dB(A)/m²
60 45
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:
2006-12, Abschnitt 5, (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Ber-
lin, Auslegestelle: Bezirksamt Wandsbek, Hamburg). Bei der
Prüfung für die Nacht ist die volle Stunde mit dem höchsten
Beurteilungspegel (,,lauteste Nachtstunde“) maßgebend.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bestehenden Bebauungs-
pläne aufgehoben.
Hamburg, den 4. Februar 2014.
Das Bezirksamt Wandsbek
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46 HmbGVBl. Nr. 7
§ 1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Eimsbüttel
(1) Verkaufsstellen im Bezirksamtsbereich dürfen am Sonn-
tag, den 6. April 2014 aus Anlass der Veranstaltungen ,,Brun-
nenfest auf dem Tibarg“ und ,,Ostermarkt in der Osterstraße“
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen im Bezirksamtsbereich dürfen am Sonn-
tag, den 6. Juli 2014 aus Anlass der Veranstaltungen ,,Harley
Days Hamburg“, ,,Radio Energy Sofarennen“, ,,Eimsbüttler
Fußball-WM in der Osterstraße“, ,,Internationales Kinderfest“
und ,,Kinderflohmarkt und Urlaubsaktionen“ in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(3) Verkaufsstellen im Bezirksamtsbereich dürfen am Sonn-
tag, den 28. September 2014 aus Anlass der Veranstaltung
,,Bauernmarkt & Weinfest“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis
18.00 Uhr geöffnet sein.
(4) Verkaufsstellen im Bezirksamtsbereich dürfen am Sonn-
tag, den 2. November 2014 aus Anlass der Veranstaltungen
,,Der Tibarg Da ist Musik drin“ und ,,Lichterfest in der
Osterstraße“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet
sein.
§ 2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Sechzehnte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 4. Februar 2014
Auf Grund von § 8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 4. Februar 2014.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
über die Übertragung von Aufgaben nach §§802k Abs. 1 Satz 2,
882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und
§6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und
§7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung
zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
Vom 5. Februar 2014
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die
Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h
Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1
Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz
1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und
zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der
Länder vom 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 289) wird bekannt
gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem § 8 Absatz 1 Satz 4
am 11. Oktober 2013 in Kraft getreten ist.
Hamburg, den 5. Februar 2014.
Die Senatskanzlei
Freitag, den 14. Februar 2014 47
HmbGVBl. Nr. 7
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Anlagen im Sinne des § 3 Absatz
5 Nummern 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet
sind und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes nicht bedürfen. Sie regelt Anforderungen
zum Schutz gegen Lärm an die Errichtung und den Betrieb der
Anlagen im Hinblick auf öffentliche Fernsehdarbietungen im
Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft
2014.
§ 2
Anforderungen
(1) Anlagen nach § 1 sind so zu errichten und zu betreiben,
dass bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien die
Immissionsrichtwerte nach § 2 Absatz 2 der Sportanlagenlärm-
schutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790),
geändert am 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324), in der jeweils gel-
tenden Fassung auch unter Einrechnung der Geräuschimmis-
sionen anderer solcher Anlagen nicht überschritten werden.
Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte bei der Errichtung
und dem Betrieb der Anlagen nach § 1 ist im Vorfeld recht-
zeitig durch Lärmprognosen zu belegen. Zur Sicherstellung
der Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind entsprechende
technische Maßnahmen zu ergreifen.
(2) § 1 Absatz 3, § 2 Absätze 4 bis 7, §§ 3 und 4, § 5 Absätze
1, 2 und 5 sowie §§ 6 und 7 der Sportanlagenlärmschutz-
verordnung gelten für Anlagen nach § 1 entsprechend, soweit
nachstehend nichts anderes bestimmt wird.
(3) Bei der Festsetzung von Betriebszeiten entsprechend
§ 5 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind der
Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung
an öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über Veran-
staltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2014 gegeneinander
abzuwägen.
(4) Die Zulassung von Ausnahmen entsprechend § 6 der
Sportanlagenlärmschutzverordnung ist auf öffentliche Fern-
sehdarbietungen im Freien beschränkt, bei denen Veranstal-
tungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2014 direkt übertragen
werden.
§ 3
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2014 außer Kraft.
Verordnung
über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen
im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft 2014
Vom 11. Februar 2014
Auf Grund von § 23 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1275), geändert am 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943), wird ver-
ordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 11. Februar 2014.
Freitag, den 14. Februar 2014
48 HmbGVBl. Nr. 7
Verordnung
über den Bebauungsplan Blankenese 42
Vom 11. Februar 2014
Auf Grund von § 10 und § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548), in Verbindung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), § 4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484), in
Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes-
naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185), § 81
Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), § 9 Absatz 4 des Ham-
burgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und
§ 4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Blankenese 42 für den Geltungs-
bereich zwischen Baurs Weg, Baurs Park, Elbchaussee,
Mühlenberger Weg und Elbuferweg (Bezirk Altona, Ortsteil
223) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Baurs Weg Elbchaussee Ostgrenze des Flurstücks 1796
(Baurs Park), Nordgrenzen der Flurstücke 662, 661, 660, 659
und 658 der Gemarkung Blankenese Baurs Park Elbchaus-
see Mühlenberger Weg Ostgrenzen der Flurstücke 2448,
2447 und 1825, Südgrenze des Flurstücks 1825, über die Flur-
stücke 1825, 1588, 2447 und 684 (Elbuferweg), Westgrenze des
Flurstücks 686, Südwest- und Südgrenze des Flurstücks 674,
über das Flurstück 671, Südostgrenze des Flurstücks 667, über
das Flurstück 2551 der Gemarkung Blankenese.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach § 10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder-
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach-
stehende Vorschriften:
1. In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bauge-
setzbuchs als ,,Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebie-
ten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart
des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nut-
zungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-
chen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Land-
schaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbeson-
dere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
Freitag, den 14. Februar 2014 49
HmbGVBl. Nr. 7
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beein-
trächtigt wird.
2. In den reinen Wohngebieten werden mit Ausnahme der
Flurstücke 693, 700, 701 und 1663 der Gemarkung Blanke-
nese die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 3
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geän-
dert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlos-
sen.
3. In den reinen Wohngebieten sind je Wohngebäude höchs-
tens zwei Wohnungen zulässig.
4. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Nut-
zungen nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen.
5. Das Sondergebiet ,,Konferenz- und Seminarzentrum“
dient vorwiegend der Unterbringung von Veranstaltungs-
räumen für Konferenz- und Seminarzwecke. Zulässig sind
Veranstaltungsräume für Konferenzen und Seminare
sowie Ausstellungsräume. Gastronomiebetriebe und
Beherbergungsbetriebe sowie Büros sind ausnahmsweise
zulässig.
6. Terrassen und Wintergärten im Anschluss an die Haupt-
nutzung sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom
Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grund-
fläche zulässig.
7. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen-
treppen um bis zu 5 m kann zugelassen werden.
8. Im Plangebiet sind auch die Aufenthaltsräume einschließ-
lich zugehöriger Treppenräume und Umfassungswände in
Nichtvollgeschossen unterhalb des Erdgeschosses (Unter-
geschosse, Kellergeschosse) auf die zulässige Geschoss-
fläche anzurechnen.
9. Auf den Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen, Stell-
plätzen und Garagen ist die Herstellung notwendiger
Zuwegungen und Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen
zulässig. Ausnahmsweise können Standplätze für Abfall-
behälter zugelassen werden, soweit diese begrünt einge-
fasst werden und die Ziele des Erhaltungsbereichs und die
Belange des Denkmalschutzes berücksichtigt werden.
10. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit der
Bezeichnung ,,GFL 1″ umfasst die Befugnis, für die
Erschließung der Flurstücke 663, 665, 669 und 1803 der
Gemarkung Blankenese den vorhandenen Parkweg Baurs
Park als Zufahrt zu nutzen sowie die Befugnis der Ver- und
Entsorgungsunternehmen Leitungen zu verlegen und zu
unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelas-
sen werden.
11. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit der
Bezeichnung ,,GFL 2″ umfasst die Befugnis, für die
Erschließung der Flurstücke 696, 697 und 698 der Gemar-
kung Blankenese den vorhandenen Parkweg Baurs Park
als Zufahrt zu nutzen sowie die Befugnis der Ver- und Ent-
sorgungsunternehmen Leitungen zu verlegen und zu
unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelas-
sen werden.
12. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit der
Bezeichnung ,,GFL 3″ umfasst die Befugnis, für die
Erschließung des Flurstücks 686 der Gemarkung Blanke-
nese den vorhandenen Strandweg als Zufahrt zu nutzen
sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen
Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen können zugelassen werden.
13. Das festgesetzte Gehrecht mit der Bezeichnung ,,G4″
umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg
einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu
unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelas-
sen werden.
14. Für an öffentliche Wege angrenzende Einfriedungen sind
nur Hecken oder durchbrochene Zäune aus senkrechten
Stäben bis zu einer Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils
angrenzenden öffentlichen Weg, zulässig.
15. Auf den mit ,,(B)“ bezeichneten Flächen sind Nebenanla-
gen, Hecken und Gehölze, die die vorhandenen Blickbe-
ziehungen auf die Elbe einschränken, nicht zulässig.
16. Im gesamten Plangebiet sind bei Putzbauten für die Fassa-
dengestaltung helle gedeckte Farbtöne zu verwenden. Bei
einer Verblendung mit Vormauersteinen sind weiß gestri-
chene oder geschlämmte Ziegelsteine zu verwenden. Sicht-
bares Fachwerk, Holzverkleidungen oder die Kombina-
tion der genannten Materialien sind zulässig. Materialien,
die andere Materialien vortäuschen, sind unzulässig.
17. Dächer von mit ,,(A)“ bezeichneten Wohngebäuden sind
ausschließlich als Walmdächer mit beidseits gleicher Nei-
gung zwischen 40 und 50 Grad auszuführen.
18. Für die Gebäude innerhalb der Erhaltungsbereiche sind
nur schiefergraue bis anthrazitfarbene Dachpfannen oder
-schindeln in nicht glänzender Ausführung und begrünte
Dächer zulässig. Ausnahmsweise sind rote Tonpfannen in
Anpassung an die Nachbarbebauung oder Reetdeckungen
zulässig.
19. Für die Gebäude innerhalb der Erhaltungsbereiche, soweit
sie nicht mit ,,(A)“ bezeichnet sind, sind nur Sattel- oder
Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20 und 40 Grad
zulässig.
20. Innerhalb der Erhaltungsbereiche sind flach geneigte
Dächer und Flachdächer nur ausnahmsweise zulässig,
wenn die städtebaulichen Erhaltungsziele nach § 172 des
Baugesetzbuchs nicht beeinträchtigt und sie extensiv
begrünt werden.
21. Bei der Ausbildung der Dächer innerhalb der Erhaltungs-
bereiche darf die Höhe des Drempels, das heißt der
Abstand zwischen der Oberkante des Dachgeschossfußbo-
dens und der Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit
der Unterkante der Dachhaut, 0,5 m nicht überschreiten.
22. Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert der
jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.
23. Aufgeständerte Gebäude und aufgeständerte Terrassen
sowie Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die
zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind
gegenüber den übrigen Geschossen gestalterisch abzuset-
zen, so dass eine Unterteilung der Gebäude in Sockelzone
und den darüber liegenden Geschossen erkennbar ist.
24. Die Errichtung von Flutschutzmauern ist nur zulässig,
wenn der Flutschutz nicht am Gebäude umgesetzt werden
kann. Sie sind an den sichtbaren Seiten mit Feldsteinen
oder behauenen Findlingen herzustellen. Sofern Flut-
schutzmauern eine Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils
angrenzenden öffentlichen Weg, überschreiten, ist die
Flutschutzanlage in der Höhe gestaffelt anzulegen. Die
entsprechenden Stufen müssen eine Mindesttiefe von 1,5
m aufweisen, die Flächen sind mit standortgerechten
Pflanzen zu begrünen.
25. Stützmauern sind an ihren sichtbaren Seiten mit Feld-
steinen oder behauenen Findlingen herzustellen.
26. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträu-
chern sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
Freitag, den 14. Februar 2014
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mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammum-
fang von mindestens 12 cm jeweils in 1 m Höhe über dem
Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzu-
legen und zu begrünen.
27. Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
der jeweilige Charakter und der Umfang der Pflanzung
erhalten bleibt.
28. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbe-
reich festgesetzter Bäume unzulässig.
29. Stellplätze sind mit Hecken oder dicht wachsenden Gehöl-
zen einzufassen. Außenwände von Garagen sowie Stützen
von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletter-
pflanzen zu begrünen.
30. In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie eben-
erdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.
31. Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Nie-
derschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken über
die belebte Bodenzone zu versickern.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 11. Februar 2014.
Das Bezirksamt Altona
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Download
Inhalt
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Verordnung über den Bebauungsplan Wandsbek 75 |
Seite 43 |
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Sechzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel |
Seite 46 |
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Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder |
Seite 46 |
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• |
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft 2014 |
Seite 47 |
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• |
Verordnung über den Bebauungsplan Blankenese 42 |
Seite 48 |
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