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Verordnung über das Verfahren zur Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und der Meldevergütungen durch das Hamburgische Krebsregister (Hamburgische Krebsregisterabrechnungsverordnung – HmbKrebsRAbrVO)
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach § 30 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes und § 22b Absatz 5 der Handwerksordnung
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Siebte Verordnung zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung
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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 7 DIENSTAG, DEN 17. FEBRUAR 2015
Tag I n h a l t Seite
§ 1
Zweck
(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Abrechnung
der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen nach § 65c Absatz 4
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. De-
zember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am
23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462, 2468), in der jeweils
geltenden Fassung und der Meldevergütungen nach § 65c
Absatz 6 SGB V für Versicherte der gesetzlichen Krankenkas-
sen sowie für Privatversicherte einschließlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten, und das Verfahren der finanziellen
Förderung der klinischen Krebsregistrierung in Bezug auf
beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen.
(2) Das Hamburgische Krebsregister führt die einzelfall-
bezogene Abrechnung mit den Krankenkassen und den priva-
ten Krankenversicherungsunternehmen (im Folgenden:
Kostenträger) einerseits und mit den meldenden Leistungs-
erbringern andererseits durch. Das Hamburgische Krebs-
register kann für die finanztechnische Abwicklung die Kasse
Hamburg oder eine dritte Stelle beauftragen, dabei werden
keine personenbezogenen Daten von gemeldeten Patientinnen
und Patienten übermittelt.
§ 2
Datenverarbeitung
(1) Das Hamburgische Krebsregister stellt für die Abrech-
nung mit den Kostenträgern folgende Angaben zu den abzu-
rechnenden Meldungen zusammen, soweit zutreffend und
bekannt:
1. Institutionskennzeichen des Hamburgischen Krebsregis-
ters,
2. Name und Institutionskennzeichen des Trägers der Kran-
kenversicherung von der Patientin oder dem Patienten,
3. Entgeltart,
4. Meldedatum,
10. 2. 2015 Verordnung über das Verfahren zur Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und der
Meldevergütungen durch das Hamburgische Krebsregister (Hamburgische Krebsregisterabrechnungs-
verordnung ­ HmbKrebsRAbrVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
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10. 2. 2015 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach § 30
Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes und § 22b Absatz 5 der Handwerksordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
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10. 2. 2015 Siebte Verordnung zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
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Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über das Verfahren zur Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen
und der Meldevergütungen durch das Hamburgische Krebsregister
(Hamburgische Krebsregisterabrechnungsverordnung ­ HmbKrebsRAbrVO)
Vom 10. Februar 2015
Auf Grund von § 2 Absatz 7 Satz 2 des Hamburgischen
Krebsregistergesetzes (HmbKrebsRG) vom 27. Juni 1984
(HmbGVBl. S. 129, 170), zuletzt geändert am 28. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 201), wird verordnet:
Dienstag, den 17. Februar 2015
28 HmbGVBl. Nr. 7
5. Krankenversichertennummer oder bei privat Kranken-
versicherten Versicherungs- oder Vertragsnummer der
Patientin oder des Patienten,
6. Vorname und Nachname der Patientin oder des Patienten,
7. Wohnanschrift der Patientin oder des Patienten,
8. Internationales Länderkennzeichen für Auslandsanschrift
der Patientin oder des Patienten,
9. Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten,
10. Geschlecht der Patientin oder des Patienten,
11. Institutionskennzeichen des meldenden Krankenhauses,
12. lebenslange Arztnummer der meldenden Ärztin oder des
meldenden Arztes,
13. Betriebsstättennummer des Vertragsarztsitzes,
14. Tumordiagnose kodiert nach der gültigen Ausgabe der
Internationalen statistischen Klassifikation der Krank-
heiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD),
15. ICD-Version,
16. Seitenlokalisation und
17. Leistungsdatum (Datum der Diagnose oder des Melde-
anlasses).
(2) Die Daten nach Absatz 1 werden entsprechend den
Anforderungen des Abrechnungsverfahrens nach der Techni-
schen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen
Krebsregister gemäß der Fördervoraussetzungen nach § 65c
Abs. 2 SGB V vom 10. November 2014 um organisatorische
und technische Angaben ergänzt. Soweit die Voraussetzungen
zur Anwendung der Technischen Anlage seitens des jeweiligen
Kostenträgers und des Hamburgischen Krebsregisters noch
nicht vollständig vorliegen, treten die Anforderungen der
gemäß § 65c Absatz 5 Satz 3 SGB V und § 65 Absatz 4 Satz 4
SGB V geschlossenen Vereinbarung an ihre Stelle. Die Daten
nach Satz 1 werden zu Prüfungs- und Abrechnungszwecken
nach Absatz 3 durch Fernübertragung als verschlüsselte Daten
an die Datenannahmestellen der Kostenträger übermittelt. Bei
Fehler- und Korrekturverfahren zwischen Kostenträger oder
Leistungserbringer und Hamburgischem Krebsregister sind
die Daten sicher zu verschlüsseln und so zu übermitteln, dass
die eindeutige Zuordnung zum Abrechnungsfall gewährleistet
ist.
(3) Das Hamburgische Krebsregister trifft die nach § 8
des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990
(HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 148, 155), in der jeweils geltenden Fassung
erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnah-
men zur Sicherheit der Datenübermittlung entsprechend
Kapitel 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 der Technischen Anlage
zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister
gemäß der Fördervoraussetzungen nach § 65c Abs. 2 SGB V.
(4) Im Hamburgischen Krebsregister werden die für die
Abrechnung mit den Kostenträgern notwendigen personen-
identifizierenden Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
Buchstaben a bis c und g HmbKrebsRG von den Patientinnen
und Patienten, die der Speicherung dieser Daten nach § 2
Absatz 1 Satz 2 HmbKrebsRG oder § 12 Absatz 3 Hmb-
KrebsRG widersprochen haben, oder deren Meldungen aus-
schließlich nach § 2 Absatz 4 HmbKrebsRG erfolgt sind, nach
Abschluss der Abrechnung mit den Kostenträgern gelöscht.
§ 3
Rückmeldungen und Zahlungsziele
(1) Die Kostenträger prüfen die erhaltenen Abrechnungs-
daten und übermitteln dem Hamburgischen Krebsregister
gegebenenfalls Rückmeldungen oder Beanstandungen einzel-
rechnungsbezogen und verschlüsselt nach § 2 Absatz 3 inner-
halb von 31 Kalendertagen nach Eingang der Daten bei der
Datenannahmestelle des Kostenträgers.
(2) Das Hamburgische Krebsregister nimmt Beanstandun-
gen bei der Abrechnung seitens der Kostenträger entgegen. Es
ist verpflichtet, diese zunächst anhand der bei ihm verfügbaren
Daten zu prüfen. Es ist berechtigt, diese Beanstandungen zur
weiteren Prüfung und Klärung von inhaltlichen Fragen im
Rahmen der Abrechnung einschließlich der sicher verschlüs-
selten personenbezogenen Daten an die Leistungserbringer
weiterzuleiten.
(3) Die nach dem in Kriterium 7.01 der Kriterien zur För-
derung klinischer Krebsregister des GKV-Spitzenverbandes
vom 20. Dezember 2013 gemäß § 65c SGB V vorgesehenen ein-
heitlichen elektronischen Datenaustauschverfahren abgerech-
neten Pauschalen und Meldevergütungen werden 45 Kalen-
dertage nach Eingang der Daten bei der Datenannahmestelle
des Kostenträgers fällig, sofern die Rechnung nicht innerhalb
der in Absatz 1 genannten Frist beanstandet wurde. Zahlungen
vor dem 32. Kalendertag sind nicht möglich.
§ 4
Abrechnung mit den Leistungserbringern
(1) Das Hamburgische Krebsregister veranlasst die Auszah-
lung der Meldevergütungen nach § 65c Absatz 6 SGB V für die
von den Kostenträgern geprüften und nicht beanstandeten
Meldungen an die meldenden Einrichtungen bzw. Ärztinnen
und Ärzte innerhalb von 92 Kalendertagen nach Eingang der
Meldungen im Hamburgischen Krebsregister.
(2) Meldende Institutionen bzw. Ärztinnen und Ärzte
erhalten für Erstmeldungen zu nicht-melanotischen Haut-
krebsarten eine Aufwandsentschädigung aus Haushaltsmitteln
der zuständigen Behörde. Die Höhe der Aufwandsentschädi-
gung ist im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Bei Früh-
stadien, Rezidiven und Mehrfacherkrankungen des nicht-
melanotischen Hautkrebses wird der Meldeaufwand nicht ent-
schädigt. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung hinsicht-
lich nicht-melanotischer Hautkrebsarten erfolgt 92 Tage nach
Eingang der Meldungen im Hamburgischen Krebsregister.
§ 5
Kostenübernahme in Beihilfefällen
Zur Deckung der Kosten, die im Hamburgischen Krebs-
register durch den fehlenden Anspruch auf fallbezogene
Krebsregisterpauschalen nach § 65c Absatz 4 SGB V und Mel-
devergütungen nach § 65c Absatz 6 SGB V für gemeldete
Krebserkrankungen von beihilfeberechtigten und berücksich-
tigungsfähigen Personen entstehen, beteiligt sich die Freie und
Hansestadt Hamburg mit pauschalen Zahlungen.
§ 6
Inkrafttreten
§ 4 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Im Übrigen tritt diese
Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 10. Februar 2015.
Dienstag, den 17. Februar 2015 29
HmbGVBl. Nr. 7
§ 1
In § 1 Nummer 4 der Verordnung zur Übertragung der
Zuständigkeiten nach § 30 Absatz 6 des Berufsbildungsgeset-
zes und § 22b Absatz 5 der Handwerksordnung vom 5. Juni
2007 (HmbGVBl. S. 165), geändert am 8. Juni 2010 (Hmb-
GVBl. S. 436), wird die Textstelle ,,die Behörde für Soziales,
Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Text-
stelle ,,den Senat ­ Personalamt ­“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 10. Februar 2015.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Übertragung der Zuständigkeiten nach § 30 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes
und §22b Absatz 5 der Handwerksordnung
Vom 10. Februar 2015
Auf Grund von § 105 des Berufsbildungsgesetzes vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert am 25. Juli
2013 (BGBl. I S. 2749, 2758), und § 124b der Handwerksord-
nung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. 1998 I
S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert am 25. Juli 2013
(BGBl. I S. 2749, 2758), wird verordnet:
Dienstag, den 17. Februar 2015
30 HmbGVBl. Nr. 7
§ 1
Die Pauschalförderungsverordnung vom 17. April 2007
(HmbGVBl. S. 141, 202), zuletzt geändert am 17. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 543), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
1.1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
,,b) somatische Fälle entsprechend den Anlagen 3a
und 3b der Fallpauschalenvereinbarung 2013 vom
19. Oktober 2012,“.
1.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die im Rahmen der integrierten Versorgung gemäß den
§§ 140a bis 140d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482),
zuletzt geändert am 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462,
2468), in der jeweils geltenden Fassung erbrachten Fälle
werden nicht berücksichtigt.“
1.3 Der neue Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Der Investitionskostenabschlag nach § 120 Absatz 3
SGB V für die im Krankenhaus ambulant erbrachten
ärztlichen Leistungen wird grundsätzlich fallbezogen
ausgeglichen.“
2. § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,Entsprechend Absatz 1 werden für das Jahr 2015 fol-
gende Pauschalbeträge festgelegt:
1. für die Fälle nach § 5 Satz 1 Nummern 1 und 2:
55 Euro je effektiver Bewertungsrelation,
2. für die Fälle nach § 5 Satz 1 Nummer 3: 65,50 Euro je
Fall.
Zugrunde gelegt werden die erbrachten Krankenhaus-
leistungen des Jahres 2013 und die Anzahl der besetzten
Ausbildungsplätze am 1. Juli 2013.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,Krankenhaus-
leistungen“ die Textstelle ,,(ohne die im Rahmen der
§§ 140a bis 140d SGB V erbrachten Leistungen)“ einge-
fügt.
3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.2.1 Im Einleitungssatz wird die Zahl ,,2014″ durch die Zahl
,,2015″ ersetzt.
3.2.2 In Nummern 1, 1.3, 2 und 3 wird jeweils die Zahl ,,2012″
durch die Zahl ,,2013″ ersetzt.
3.2.3 In Nummer 1.4 wird die Textstelle ,,DRG-Entgelt-
katalogverordnung 2012″ durch die Textstelle ,,Fall-
pauschalenvereinbarung 2013″ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in
Kraft.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Siebte Verordnung
zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung
Vom 10. Februar 2015
Auf Grund von § 22 Absatz 4 des Hamburgischen Kranken-
hausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt
geändert am 29. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 552), wird ver-
ordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 10. Februar 2015.