DIENSTAG, DEN19. MÄRZ
61
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 7 2019
Tag I n h a l t Seite
25. 2. 2019 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Wegereinigungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
2136-1-2
26. 2. 2019 Achtzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
12. 3. 2019 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahn-
gruppe 1 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Laufbahnzweig Strafvollzugsdienst (Ausbil-
dungs- und Prüfungsordnung Strafvollzugsdienst APO-StrafVD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
2030-1-45
12. 3. 2019 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei . . . . . . . 69
2030-1-28
12. 3. 2019 Fünfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Gesund-
heit und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
202-1-20, 202-1-80
13. 3. 2019 Einunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Die Anlage der Wegereinigungsverordnung wird wie folgt
geändert:
1. Die Eintragung ,,An der Kunsthalle 002 Hamburg-Mitte“
wird gestrichen.
2. Die Eintragungen zu nachstehenden Wegenamen erhalten
folgende Fassung:
,,Alter Postweg Harburg“
von Am Schwarzenberg-
Campus
bis einschließlich Haus Nr. 28 001
von ausschließlich Haus Nr. 28
bis Petersweg 003
von Petersweg
bis Nobléestraße 005
von Nobléestraße
bis Grumbrechtstraße
beide Seiten 003
von gegenüber Nobléestraße
bis Baustraße 005
von Baustraße
bis Gazertstraße 003
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Wegereinigungsverordnung
Vom 25. Februar 2019
Auf Grund von §
32 Absatz 3 des Hamburgischen Wege
gesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41,
83), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl.
S. 361), und §
3 der Wegereinigungsverordnung vom 2. März
2004 (HmbGVBl. S. 124, 200), zuletzt geändert am 2. März
2018 (HmbGVBl. S. 65, 84), wird verordnet:
Dienstag, den 19. März 2019
62 HmbGVBl. Nr. 7
von Gazertstaße
bis Am Schwarzenberg-Campus 001
,,Bahnhofspassage 6+SHamburg-Mitte“
,,Berta-Kröger-Platz 6+S Hamburg-Mitte“
,,Bleichertwiete 002 Bergedorf“
,,Brookstraße 002Bergedorf“
,,DrosselstraßeHamburg-Nord“
von Schwalbenstraße
bis Hufnerstraße 006
von Massaquoipassage
bis Starstraße 006
von Starstraße
bis Steilshooper Straße 005
sonst 002
,,Fährstraße Hamburg-Mitte“
von Georg-Wilhelm-Straße
bis Veringstraße,
beide Seiten 003
von Veringstraße
bis Mokrystraße,
beide Seiten 6+S
von Mokrystraße
bis Heinrich-Gross-Straße,
beide Seiten 003
sonst 001
,,Georg-Wilhelm-StraßeHamburg-Mitte“
von Hauländer Weg
bis Kurdamm 001
von Kurdamm
bis Mengestraße 002
von Mengestraße
bis Fährstraße,
beide Seiten 003
von Fährstraße
bis Vogelhüttendeich,
beide Seiten 6+S
von Vogelhüttendeich
bis Ernst-August-Kanal,
beide Seiten 003
von Ernst-August-Kanal
bis Harburger Chaussee,
beide Seiten 001
,,Gertrud-von-Thaden-Platz 6+SHamburg-Mitte“
,,Hassestraße 002 Bergedorf“
,,Heimfelder Straße Harburg“
von Alter Postweg
bis An der Rennkoppel 005
von An der Rennkoppel
bis Milchgrund 001
von Lohmannsweg
bis Thörlstraße 001
von Thörlstraße
bis Alter Postweg 005
,,HeußwegEimsbüttel“
von Stellinger Weg
bis Osterstraße
beide Seiten
ausschl. Stichstraße 006
von Osterstraße
bis Sillemstraße,
beide Seiten 005
sonst 002
,,Julius-Ertel-Straße Hamburg-Mitte“
von Sanitasstraße
bis Veringstraße,
beide Seiten 6+S
sonst 005
,,Julius-Kobler-Weg 005Hamburg-Mitte“
,,KoreastraßeHamburg-Mitte“
von Poggenmühle
bis Busanbrücke,
beide Seiten 002
,,KrüsistraßeHamburg-Nord“
von Fuhlsbüttler Straße
bis Massaquoipassage,
beide Seiten 006
sonst 002
,,KrusestraßeBergedorf“
von Ladenbeker Weg
bis Bergedorfer Straße,
von Bergedorfer Straße
bis Verbindungsweg
Untere Bergkoppel 001
,,MinnerwegHarburg“
von Grünanlage bei
Rehrstieg Haus Nr. 91
bis Minnerstieg,
beide Seiten 001
,,MünzstraßeHamburg-Mitte“
von Altmannbrücke
bis Hühnerposten
beide Seiten 005
sonst 002
,,Nobléestraße 003Harburg“
,,OsterstraßeEimsbüttel“
von Bismarckstraße
bis Emilienstraße,
beide Seiten 005
von Emilienstraße
bis Methfesselstraße,
beide Seiten 006
,,PestalozzistraßeHamburg-Nord“
beide Seiten 002
,,RepsoldstraßeHamburg-Mitte“
von Kurt-Schumacher-Allee
bis Norderstraße,
beide Seiten 005
sonst 002
,,Soltaustraße 002Bergedorf“
,,SternschanzeAltona“
von Schanzenstraße
bis 1. Kehre,
beide Seiten 006+S
sonst 002
,,Stübenplatz 6+SHamburg-Mitte“
,,Veddeler Straße Hamburg-Mitte“
von Harburger Chaussee
bis Ortsteilgrenze,
beide Seiten 001
sonst 002
,,Veringstraße Hamburg-Mitte“
von Kehre (Haus Nr. 6)
bis Mannesallee,
beide Seiten 6+S
von Mannesallee
bis Veringweg,
beide Seiten 005
Dienstag, den 19. März 2019 63
HmbGVBl. Nr. 7
von Veringweg
bis Bonifatiusstraße,
beide Seiten 003
sonst 002
,,Vogelhüttendeich Hamburg-Mitte“
von Reiherstieg-Hauptdeich
bis Mokrystraße,
beide Seiten 002
von Mokrystraße
bis Georg-Wilhelm-Straße,
beide Seiten 6+S
von Georg-Wilhelm-Straße
bis Zeidlerstraße,
beide Seiten 005
von Zeidlerstraße
bis Aßmannkanal,
beide Seiten 003
3. Die nachstehenden Einträge werden an der durch das
Alphabet bestimmten Stelle eingefügt:
,,Am Gleisdreieck 001 Bergedorf“
,,BauwiesenstraßeHamburg-Mitte“
von Rotenhäuser Straße
bis einschließlich Haus Nr. 23,
beide Seiten 001
,,Gert-Schwämmle-Weg 001Hamburg-Mitte“
,,Glasbläserhöfe 001Bergedorf“
,,MassaquoipassageHamburg-Nord“
von Krüsistraße
bis Drosselstraße,
beide Seiten 003
,,Mittlerer Landweg Bergedorf“
von Am Gleisdreieck
bis S-Bahnhof 001
§2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.
Hamburg, den 25. Februar 2019.
Die Behörde für Umwelt und Energie
Achtzehnte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 26. Februar 2019
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 7. April 2019,
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Sport und Gesundheit“,
2. ,,Altona blüht auf“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das Elbe-Einkaufszentrum, Osdorfer Land-
straße 131 bis 135,
2. Nummer 2 auf die Verkaufsstellen in der Großen Bergstraße
von Bruno-Tesch-Platz bis zur Max-Brauer-Allee, in der
Neuen Großen Bergstraße vom Goetheplatz bis zur Tunnel-
unterführung Max-Brauer-Allee, in der Jessenstraße 1 bis 11
sowie auf die Verkaufsstellen im Bahnhofsgebäude Altona,
Paul-Nevermann-Platz 15, Hahnenkamp 1 bis 8, und vom
Bahnhofsgebäude Altona bis zum Spritzenplatz, Bahrenfel-
der Straße 71 bis 113,
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 26. Februar 2019.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 19. März 2019
64 HmbGVBl. Nr. 7
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
Für den Vorbereitungsdienst für den Zugang zu den
Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in
der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Laufbahnzweig
Strafvollzugsdienst gelten folgende von der Verordnung über
die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten
vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511), zuletzt geändert
am 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460, 461), und der Ver-
ordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz vom
5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279), geändert am 20. Juni 2017
(HmbGVBl. S. 169), in der jeweils geltenden Fassung abwei-
chende oder sie ergänzende Vorschriften.
§2
Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur
Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2. die Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung in das
Einstiegsamt erfüllt,
3. mindestens 21 und höchstens 38 Jahre alt ist und
4. eine förderliche Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von
dem Erfordernis der abgeschlossenen Berufsausbildung nach
Satz 1 Nummer 4 bei Bewerberinnen oder Bewerbern zulassen,
die mindestens den mittleren Schulabschluss oder einen von
der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bil-
dungsstand sowie einen mindestens vierjährigen, im Hinblick
auf die Laufbahn förderlichen beruflichen Werdegang nach-
weisen.
(2) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungs-
dienst ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ihr sind
beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. der Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Bildungs-
voraussetzungen oder, wenn ein entsprechendes Abschluss-
zeugnis noch nicht erteilt ist, die letzten beiden Zeugnisse,
3. der Nachweis der abgeschlossenen förderlichen Berufsaus-
bildung beziehungsweise des förderlichen beruflichen Wer-
deganges.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in Aus-
sicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das Erfül-
len der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur
Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür gelten-
den Bestimmungen gefordert.
(3) Der Entscheidung über die Zulassung der Bewerberin-
nen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst geht ein Auswahl-
verfahren bei der zuständigen Behörde voraus, in dem die
Eignung festgestellt wird.
(4) Vor der Einstellung haben sich die Bewerberinnen und
Bewerber auf Verlangen zur Feststellung der gesundheitlichen
Eignung einer ärztlichen Untersuchung bei einer von der
zuständigen Behörde bestimmten Ärztin oder einem von der
zuständigen Behörde bestimmten Arzt zu unterziehen.
§3
Ziele der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte
heranzubilden, die den Aufgaben des Justizvollzugs aufge-
schlossen gegenüberstehen und nach ihrer Persönlichkeit,
ihren fachlichen Kenntnissen und ihren Fähigkeiten für den
Dienst im Justizvollzug geeignet sind.
(2) Nach der Ausbildung sollen die Beamtinnen und Beam-
ten befähigt sein, sich auf jedem Dienstposten im Einstiegsamt
der Laufbahn in angemessener Zeit einzuarbeiten, ihre Kennt-
nisse und ihre Fähigkeiten durch Fortbildung zu erweitern
und zusätzliche Qualifikationen zu erwerben. Insbesondere
sollen sie die Funktion des Justizvollzuges im freiheitlichen
demokratischen Rechtsstaat kennen und auf der Grundlage
dieser Kenntnis verantwortlich handeln können.
Abschnitt 2
Ausbildung
§4
Inhalt und Gliederung
(1) Die Ausbildung erstreckt sich
1. auf Sport sowie Eigensicherung und Transport,
2. während der Theorieabschnitte auf folgende sozialwissen-
schaftliche, rechtliche und vollzugsberufskundliche The-
menbereiche:
a) Psychologie,
b) Pädagogik,
c) Vollzugsberufskunde,
d) Vollzugsrecht,
e) Strafrecht,
f) Verwaltungsrecht,
g) Gesellschaftskunde,
h) Personalrecht,
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst
für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz
zur Verwendung im Laufbahnzweig Strafvollzugsdienst
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Strafvollzugsdienst APO-StrafVD)
Vom 12. März 2019
Auf Grund der §§25 und 26 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199), wird verordnet:
Dienstag, den 19. März 2019 65
HmbGVBl. Nr. 7
3. während der Praxisabschnitte auf die Fach- und Dienst
ausbildung.
Vermittelt werden die für die Berufsausübung wesentlichen
rechtlichen, soziologischen, psychologischen und pädagogi-
schen Kenntnisse.
(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoreti-
schen Ausbildung von zehn Monaten und einer berufsprakti-
schen Ausbildung von 14 Monaten. Der Erholungsurlaub ist
während der praktischen Ausbildung in der von der zuständi-
gen Behörde festgelegten Zeit zu nehmen.
(3) Die Ausbildung in Theorie und Praxis gliedert sich in
jeweils mehrere Abschnitte. Diese sollen inhaltlich und zeit-
lich aufeinander abgestimmt sein. Die praktische Ausbildung
soll in mindestens drei und höchstens sechs Abschnitte von
vergleichbarer Länge aufgeteilt sein. Näheres regelt die zustän-
dige Behörde in Ausbildungsplänen.
§5
Durchführung der Ausbildung
(1) Die theoretische Ausbildung findet in Lehrgängen an
der Justizvollzugsschule statt.
(2) Die praktische Ausbildung wird in den Justizvollzugs-
anstalten des offenen und geschlossenen Vollzuges, des Jugend-
vollzuges und des Vollzuges der Untersuchungshaft durchge-
führt; wobei nicht jede Vollzugsform durchlaufen werden
muss.
(3) Die zuständige Behörde bestellt
1. fachlich und pädagogisch geeignete Personen zu Ausbil-
dungsleitungen mit der Zuständigkeit für einzelne Lehr-
gänge,
2. fachlich und pädagogisch geeignete Personen zu Leiterin-
nen und Leitern der praktischen Ausbildung in den Ausbil-
dungsanstalten sowie
3. die in den Lehrgängen unterrichtenden Lehrkräfte.
Durch die Ausbildungsleitungen wird die Ausbildung in den
Lehrgängen und Ausbildungsanstalten koordiniert und über-
wacht. Außerdem sind die Ausbildungsleitungen an der Aus-
wahl der Leiterinnen und Leiter der praktischen Ausbildung
in den Ausbildungsanstalten zu beteiligen.
§6
Theoretische Ausbildung
(1) Während der theoretischen Ausbildung sind durch die
Nachwuchskraft vier Klausurarbeiten anzufertigen. Die
zuständige Behörde bestimmt die Themenbereiche gemäß §4
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, aus denen die Klausurarbeiten zu
fertigen sind.
(2) Die theoretische Ausbildung ist bestanden, wenn keine
Klausurarbeit mit der Note ,,ungenügend“ bewertet wurde,
mindestens die Hälfte der Klausurarbeiten mit mindestens der
Note ,,ausreichend“ bewertet wurde und das Mittel aus den
Endpunktzahlen der Klausurarbeiten mindestens die Note
,,ausreichend“ ergibt.
(3) Jede Klausurarbeit, die mit der Note ,,mangelhaft“ oder
,,ungenügend“ bewertete wurde, kann einmal wiederholt wer-
den. Die zuständige Behörde entscheidet, ob und in welchem
Umfang die theoretische Ausbildung zu wiederholen ist. In
begründeten Ausnahmefällen kann sie eine zweite Wieder
holung nicht bestandener Klausurarbeiten zulassen.
(4) Wird die theoretische Ausbildung auch durch die Wie-
derholung einzelner Klausurarbeiten nicht bestanden, wird
der Vorbereitungsdienst vorzeitig beendet.
(5) Die Leistung der theoretischen Ausbildung ergibt sich
aus dem Mittel der Bewertungen der Klausurarbeiten.
§7
Praktische Ausbildung
(1) Die Nachwuchskräfte haben eigenständig ein Praxis
begleitbuch zu führen, das den jeweiligen Stand der Ausbil-
dung erkennen lassen soll. Das Praxisbegleitbuch ist der
zuständigen Ausbildungsleitung nach Beendigung eines jeden
Abschnitts der praktischen Ausbildung vorzulegen.
(2) Über die Nachwuchskräfte ist nach Beendigung eines
jeden Abschnitts der praktischen Ausbildung von der jeweili-
gen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter der praktischen Aus-
bildung ein Befähigungsbericht abzugeben. Der Befähigungs-
bericht beinhaltet eine Benotung und muss erkennen lassen,
ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde. Er ist
mit der Nachwuchskraft zu besprechen. Die Befähigungsbe-
richte sind der zuständigen Ausbildungsleitung zu übersen-
den. Ist zu erwarten, dass der Befähigungsbericht in einem
praktischen Abschnitt mit der Note ,,mangelhaft“ oder ,,unge-
nügend“ zu bewerten ist, soll die Nachwuchskraft rechtzeitig
vor dem Ende dieser Zeit auf den Leistungsstand und die sich
daraus ergebenden Folgen hingewiesen werden, damit sie posi-
tiv auf ihr Leistungsbild einwirken kann.
(3) Die praktische Ausbildung ist bestanden, wenn die
Befähigungsberichte sämtlicher Abschnitte der praktischen
Ausbildung mindestens die Note ,,ausreichend“ ausweisen.
(4) Wenn der Befähigungsbericht in einem Abschnitt der
praktischen Ausbildung mit der Note ,,mangelhaft“ oder
,,ungenügend“ bewertet worden ist, kann der Abschnitt von
der Nachwuchskraft wiederholt werden.
(5) Wird der Befähigungsbericht bei der Wiederholung des
Abschnitts der praktischen Ausbildung erneut mit der Note
,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewertet oder wird der Befä-
higungsbericht eines weiteren Abschnitts der praktischen Aus-
bildung mit der Note ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewer-
tet, wird der Vorbereitungsdienst in der Regel vorzeitig been-
det. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige
Behörde eine weitere Wiederholung zulassen.
(6) Die Leistung der praktischen Ausbildung ergibt sich
aus dem Mittel der Bewertungen der Befähigungsberichte der
Abschnitte der praktischen Ausbildung.
§8
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der in den Vorbereitungsdienst aufge-
nommenen Nachwuchskräfte sind mit folgenden Punktzahlen
und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte
sehr gut (Note 1): eine den Anforderungen in besonde-
rem Maße entsprechende Leistung,
13 bis 11 Punkte
gut (Note 2): eine den Anforderungen voll entspre-
chende Leistung,
10 bis 8 Punkte
befriedigend (Note 3): eine den Anforderungen im Allgemei-
nen entsprechende Leistung,
Dienstag, den 19. März 2019
66 HmbGVBl. Nr. 7
7 bis 5 Punkte
ausreichend (Note 4): eine Leistung, die zwar Mängel auf-
weist, aber im Ganzen den Anforde-
rungen noch entspricht,
4 bis 2 Punkte
mangelhaft (Note 5): eine den Anforderungen nicht entspre-
chende Leistung, die jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grund-
kenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden können,
1 bis 0 Punkte
ungenügend (Note 6): eine den Anforderungen nicht entspre-
chende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können.
(2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf
zwei Dezimalstellen abbrechend zu berechnen.
Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 14 Punkten bis 15 Punkte: sehr gut,
von 11 Punkten bis 13,99 Punkte: gut,
von 8 Punkten bis 10,99 Punkte: befriedigend,
von 5 Punkten bis 7,99 Punkte: ausreichend,
von 2 Punkten bis 4,99 Punkte: mangelhaft,
von 0 Punkten bis 1,99 Punkte: ungenügend.
Abschnitt 3
Laufbahnprüfung
§9
Laufbahnprüfung, Abschlussprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die
Nachwuchskräfte die Ziele der Ausbildung erreicht haben.
(2) Die Laufbahnprüfung setzt sich zusammen aus den
Leistungen der theoretischen und praktischen Ausbildung
sowie der am Ende des Vorbereitungsdienstes abzulegenden
Abschlussprüfung.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen,
einem mündlichen und einem praktischen Teil. Ort und Zeit
der Abschlussprüfung bestimmt die zuständige Behörde.
(4) Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt voraus, dass
die theoretische Ausbildung bestanden wurde und in mindes-
tens drei Vierteln der Befähigungsberichte der praktischen
Ausbildung jeweils mindestens die Note ,,ausreichend“
erreicht wurde und ebenso das Mittel aus den Endpunktzahlen
der Befähigungsberichte der praktischen Ausbildung mindes-
tens die Note ,,ausreichend“ ergibt.
§10
Prüfungsausschuss
(1) Die Abschlussprüfung wird vor einem Prüfungsaus-
schuss abgenommen, der aus fünf Mitgliedern besteht. Mit-
glieder sind:
1. eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für das
Richteramt oder für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn-
gruppe zwei in den Fachrichtungen Allgemeine Dienste
(Ausschussvorsitz),
2. vier in den Lehrgängen unterrichtende Lehrkräfte, von
denen mindestens eine dem Allgemeinen Vollzugsdienst
angehören soll.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der
zuständigen Behörde bestellt. Für ihre Vertretung gelten die
Qualifikationsmerkmale nach Satz 2 entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der
Bewertung der Prüfungsleistungen an Weisungen nicht gebun-
den. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehr-
heit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Ver-
schwiegenheit über alle Angelegenheiten des Prüfungsverfah-
rens verpflichtet. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die
offenkundig sind und augenscheinlich keiner Vertraulichkeit
bedürfen.
§11
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung ist je eine vierstündige
Klausurarbeit anzufertigen aus den Themenbereichen
1. Psychologie,
2. Pädagogik,
3. Vollzugsberufskunde,
4. Vollzugsrecht,
5. Strafrecht/Verwaltungsrecht.
(2) Die zuständige Behörde bestimmt die Aufgaben für die
Klausurarbeiten und die erlaubten Hilfsmittel.
(3) Die Aufgaben sind bis zu Beginn der einzelnen Klausur-
arbeiten geheim zu halten. Sie sind für jede Klausurarbeit
getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die
Umschläge mit den Aufgaben werden zu Beginn der einzelnen
Klausurarbeiten in Anwesenheit der zu prüfenden Nach-
wuchskräfte geöffnet. Jeder Nachwuchskraft ist ein Exemplar
der Aufgaben auszuhändigen, das zusammen mit der Klausur-
arbeit wieder abzugeben ist. Die Arbeiten sind mit Kennzif-
fern zu versehen, sie dürfen keine Namensangaben oder sons-
tige Kennzeichnungen enthalten, die auf die Identität der
Nachwuchskraft schließen lassen. Die Aufgaben dürfen bis
zum Abschluss der Prüfung nicht zum Gegenstand von Unter-
richtsveranstaltungen gemacht werden.
(4) Die Klausurarbeiten sind unter ständiger Aufsicht
anzufertigen. Die Aufsichtsperson bestimmt die Sitzordnung
und wacht darüber, dass Unregelmäßigkeiten unterbleiben
und keine unerlaubten Hilfsmittel benutzt werden. Der Prü-
fungsraum darf jeweils nur von einer Nachwuchskraft verlas-
sen werden.
(5) Die Aufsichtsperson fertigt über die Durchführung der
Prüfung an jedem Tag eine Niederschrift an. Darin ist zu ver-
merken:
1. Ort und Zeit der Prüfung,
2. die Bezeichnung des Lehrgangs,
3. die Namen der teilnehmenden Nachwuchskräfte,
4. die Aufgaben für die Klausurarbeiten,
5. das Fernbleiben und die Dauer der zeitweiligen Abwesen-
heit von Nachwuchskräften,
6. Verstöße gegen die Ordnung und besondere Vorkommnisse.
Die Aufsichtsperson verzeichnet auf jeder Klausurarbeit den
Zeitpunkt ihrer Abgabe und die Anzahl der beschriebenen
Seiten.
Dienstag, den 19. März 2019 67
HmbGVBl. Nr. 7
(6) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn keine
Klausurarbeit mit der Note ,,ungenügend“ bewertet wurde,
mindestens drei Klausurarbeiten mit mindestens der Note
,,ausreichend“ bewertet wurden und das Mittel aus den End-
punktzahlen aller Klausurarbeiten mindestens die Note ,,aus-
reichend“ ergibt.
(7) Die Leistung der schriftlichen Prüfung ergibt sich aus
dem Mittel der Bewertungen der Klausurarbeiten.
§12
Bewertung der Klausurarbeiten
(1) Die Klausurarbeiten werden von zwei Mitgliedern des
Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Prü-
ferinnen und Prüfer und Reihenfolge der Bewertung werden
von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
bestimmt. Die Endpunktzahl und die Endnote für die jewei-
lige Klausurarbeit ergeben sich aus dem Mittel der Bewertun-
gen.
(2) Maßgebend für die Bewertung der Klausurarbeiten sind
die Richtigkeit und die Begründung der Lösungen sowie die
Art ihrer Darstellung. Verstöße gegen die Regeln der deut-
schen Sprache lassen insgesamt einen Abzug von bis zu drei
Punkten zu.
(3) Jede nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Klausur
arbeit wird mit der Note ,,ungenügend/0 Punkte“ bewertet.
(4) Die Prüferinnen und Prüfer haben ihre Bewertungen zu
erläutern; auf besonders gute Leistungen oder wesentliche
Fehler ist hinzuweisen.
(5) Die Endnoten ihrer Klausurarbeiten werden den Nach-
wuchskräften spätestens eine Woche vor der mündlichen Prü-
fung mitgeteilt.
§13
Mündliche Prüfung
(1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt das Beste-
hen der schriftlichen Prüfung voraus.
(2) Die mündliche Prüfung gliedert sich in fünf Abschnitte,
die folgende Themenbereiche abdecken:
1. Psychologie,
2. Pädagogik,
3. Vollzugsberufskunde,
4. Vollzugsrecht,
5. Strafrecht/Verwaltungsrecht.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet
die mündliche Abschlussprüfung. Diese wird in der Regel als
Gruppenprüfung durchgeführt. Einer Gruppe sollen nicht
mehr als sechs Nachwuchskräfte angehören. Die Prüfungszeit
soll je Nachwuchskraft insgesamt 60 Minuten nicht über-
schreiten.
(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Die Ausbil-
dungsleitung beziehungsweise deren Vertretung darf bei der
Prüfung anwesend sein und an den Beratungen des Prüfungs-
ausschusses teilnehmen. Die oder der Vorsitzende des Prü-
fungsausschusses kann anderen Personen bei berechtigtem
Interesse die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten; sie dür-
fen bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der
Bekanntgabe der Noten nicht anwesend sein.
(5) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses wird von der
oder dem Vorsitzenden mit der Anfertigung einer Nieder-
schrift beauftragt, die alle wesentlichen Gegenstände und die
Ergebnisse der mündlichen Prüfung enthält und die von den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.
(6) In der mündlichen Prüfung wird jeder Abschnitt gemäß
Absatz 2 gesondert bewertet.
(7) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens
drei der Abschnitte mit mindestens der Note ,,ausreichend“
bewertet wurden und das Mittel aus der Bewertung aller
Abschnitte mindestens die Note ,,ausreichend“ ergibt.
(8) Die Leistung der mündlichen Prüfung ergibt sich aus
dem Mittel der Bewertungen der geprüften Abschnitte.
§14
Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung beinhaltet einen Sporttest und
bezieht sich im Übrigen auf die Theorie und Praxis in Eigen
sicherung und Transport.
(2) Prüferinnen und Prüfer hierfür müssen eine anerkannte
Prüferlizenz besitzen und werden von der zuständigen Behörde
bestellt.
(3) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn sie mit min-
destens der Note ,,ausreichend“ bewertet wurde.
§15
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn alle Prü-
fungsbestandteile gemäß §9 Absatz 3 Satz 1 bestanden sind.
(2) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann sie
einmal wiederholt werden. Art und Dauer der ergänzenden
Ausbildung und den Termin der Wiederholung bestimmt die
zuständige Behörde auf Empfehlung des Prüfungsausschusses.
(3) Die Abschlussprüfung ist vollständig zu wiederholen.
Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Wiederholung
von Prüfungsteilen erlassen, sofern sie mindestens mit der
Note ,,ausreichend“ bewertet worden sind.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Aus-
nahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
§16
Bestehen und Gesamtnote der Laufbahnprüfung,
Zeugnis und Bescheid
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn alle Prü-
fungsbestandteile im Sinne von §
9 Absatz 2 bestanden wur-
den.
(2) Der Prüfungsausschuss berechnet nach Abschluss sämt-
licher Prüfungsbestandteile die Gesamtpunktzahl und bildet
daraus die Gesamtnote der Laufbahnprüfung. Es werden dabei
berücksichtigt die Leistungen
1. der theoretischen Ausbildung mit 20 vom Hundert (v.H.),
2. der praktischen Ausbildung mit 20 v.H.,
3. der schriftlichen Prüfung mit 30 v.H.,
4. der mündlichen Prüfung mit 25 v.H.,
5. der praktischen Prüfung mit 5 v.H.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt
den Nachwuchskräften die Gesamtnoten bekannt und eröffnet
ihnen, wie ihre Leistungen im Einzelnen bewertet worden
sind.
(4) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält über
das Ergebnis ein Zeugnis. Wer die Laufbahnprüfung nicht
bestanden hat, erhält einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
Dienstag, den 19. März 2019
68 HmbGVBl. Nr. 7
versehenen Bescheid. Das Zeugnis oder der Bescheid ist von
der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unter-
zeichnen und in einer Ausfertigung zu den Prüfungsakten zu
nehmen.
§17
Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Zurückstellung
(1) Ist eine Nachwuchskraft durch eine Erkrankung,
Schwangerschaft oder sonstige, von ihr nicht zu vertretende
Umstände gehindert, eine Prüfung anzutreten, hat sie die Hin-
derungsgründe unverzüglich in geeigneter Form nachzuwei-
sen. Bei Erkrankung hat die Nachwuchskraft ein ärztliches
Zeugnis, auf Verlangen ein personal- oder amtsärztliches Gut-
achten beizubringen.
(2) In besonderen Fällen kann die Nachwuchskraft mit
Zustimmung des Prüfungsausschusses auch von einer bereits
angetretenen Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1
und 2 gilt die jeweilige Prüfung als nicht begonnen. Die
zuständige Behörde bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und mit
welcher neuen Aufgabenstellung die Prüfung nachgeholt wird
und entscheidet, ob bereits erbrachte Teile der Prüfung zu wie-
derholen sind. Die im Rahmen der schriftlichen Abschluss-
prüfung zuvor bereits vollständig erbrachten Prüfungsarbeiten
müssen nicht wiederholt werden.
(4) Wird eine Prüfung aus anderen als den in den Absatz 1
genannten Gründen versäumt, gilt die jeweilige Prüfung als
mit der Note ,,ungenügend/0 Punkte“ bewertet. Wird eine
schriftliche Prüfungsarbeit aus anderen als den in Absatz 2
genannten Gründen abgebrochen, ist sie zu bewerten; eine
ebenso abgebrochene mündliche Abschlussprüfung gilt als
nicht bestanden.
(5) Von der Abschlussprüfung kann von der zuständigen
Behörde zurückgestellt werden, wer erhebliche Teile der Aus-
bildung versäumt hat oder nach den Leistungen im letzten
Ausbildungsjahr nicht genügend vorbereitet erscheint, um die
Ziele der Ausbildung erreichen zu können. Die zuständige
Behörde bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Abschlussprü-
fung anzutreten ist. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich
entsprechend.
§18
Täuschung, Ordnungsverstöße
(1) Einer Nachwuchskraft, die bei einer Prüfungsleistung
täuscht, zu täuschen versucht, anderen in unzulässiger Weise
hilft oder sonst gegen die Ordnung verstößt, wird die Fortset-
zung der Prüfung nur unter Vorbehalt gestattet. Bei einer
erheblichen Störung der Ordnung, insbesondere des ord-
nungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung, kann sie durch die
Prüferin oder den Prüfer oder die Aufsichtsperson sofort von
der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen wer-
den. Nach Anhörung der oder des Betroffenen entscheidet die
zuständige Behörde, im Fall der mündlichen Abschlussprü-
fung der Prüfungsausschuss, je nach der Schwere des Verstoßes
darüber, ob die Wiederholung der Prüfungsleistung oder der
nachträgliche Ausschluss von der Prüfung und die Bewertung
der Prüfungsleistung mit der Note ,,ungenügend/0 Punkte“
angeordnet wird oder ob im Falle der Abschlussprüfung die
gesamte Prüfung als nicht bestanden gilt.
(2) Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das
Ergebnis der Laufbahnprüfung bekannt, dass eine Nach-
wuchskraft in einem für die Laufbahnprüfung notwendigen
Leistungsnachweis getäuscht hat, kann die zuständige Behörde
je nach Schwere des Verstoßes die Prüfungsleistung nachträg-
lich mit der Note ,,ungenügend/0 Punkte“ bewerten und das
Ergebnis entsprechend berichtigen oder die Laufbahnprüfung
insgesamt für nicht bestanden erklären und das Zeugnis ein-
ziehen. Die Maßnahme ist innerhalb eines Monats, nachdem
die zuständige Behörde von der Täuschung und der Person der
oder des Täuschenden Kenntnis erlangt hat, und innerhalb
von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Abschlussprü-
fung zu treffen.
§19
Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsakten werden bei der
zuständigen Behörde geführt.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Prü-
fungsverfahrens wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prü-
fungsteilnehmern auf Antrag Einsicht in die über sie geführ-
ten Prüfungsakten gewährt. Bei der Einsichtnahme können
über den Inhalt der Akten Aufzeichnungen gefertigt und
Fotokopien zugelassen werden.
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
§20
Schlussbestimmungen
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Strafvollzugs-
dienst vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279, 291) wird aufgeho-
ben.
(2) Nachwuchskräfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst stehen, setzen die
Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften fort.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. März 2019.
Dienstag, den 19. März 2019 69
HmbGVBl. Nr. 7
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Laufbahn
der Fachrichtung Polizei
Die Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Poli-
zei vom 9. November 2010 (HmbGVBl. S. 585), zuletzt geän-
dert am 12. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 390), wird wie folgt
geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
Geltungsbereich
Für die Einheitslaufbahn der Fachrichtung Polizei im
Sinne des §106 Absatz 3 HmbBG in der jeweils geltenden
Fassung gelten folgende von der Verordnung über die
Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beam-
ten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl.
S.511),zuletztgeändertam11.Dezember2018(HmbGVBl.
S. 460, 461), in der jeweils geltenden Fassung abweichende
oder sie ergänzende Vorschriften.“
2. §4 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Für Beamtinnen und Beamte der Ämter A 7 und A 8, A 9
im Laufbahnabschnitt II und A 13 im Laufbahnabschnitt
III findet die Auswahl für die Übertragung von Beförde-
rungsämtern grundsätzlich jährlich in ranglistenbasierten
Beförderungsauswahlverfahren statt.“
3. In §5a Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,, soweit Bewer-
berinnen und Bewerber nach §
9 Absatz 2 oder §
10 Ab-
satz 2 nicht zur Verfügung stehen“ gestrichen.
4. §6 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 2 Nummer 1 werden hinter der Textstelle ,,das
51. Lebensjahr“ die Wörter ,,zum Beginn des Studiums“
eingefügt.
4.2 In Absatz 2a Satz 3 wird die Textstelle ,,Eignungsfest
stellung nach Absatz 5 durch eine Zugangsprüfung nach
§40 Absatz 7 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und
-beamten vom 24. September 2013 (HmbGVBl. S. 401),
geändert am 3. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 24),“ durch die
Textstelle ,,Eignungsfeststellung nach Absatz 4 durch eine
Zugangsprüfung nach §40 Absatz 7 der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugs
beamtinnen und -beamten vom 24. September 2013
(HmbGVBl. S. 401), zuletzt geändert am 12. Dezember
2017 (HmbGVBl. S. 390, 391), in der jeweils geltenden Fas-
sung“ ersetzt.
5. In §
7 Absatz 1 Nummer 1 werden hinter der Textstelle
,,das 45. Lebensjahr“ die Wörter ,,zum Beginn des Studi-
ums“ eingefügt.
6. §9 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 2 wird aufgehoben.
6.2 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
7. §10 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 2 wird aufgehoben.
7.2 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
8. §11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-
men zulassen
1. von der Dauer der gemäß §6 Absatz 2 Nummer 2 für die
Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt
II notwendigen Dienstzeit, sofern die Beamtin oder der
Beamte die Laufbahnprüfung I mit der Bewertung
,,befriedigend“ oder besser bestanden hat,
2. von der Verpflichtung, vor der Ernennung in das erste
Amt des Laufbahnabschnittes II am Aufstiegslehrgang
gemäß §
6 Absatz 1 Nummer 3 teilzunehmen, wenn
zwingende dienstliche Gründe einer Teilnahme entge-
genstehen. Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Poli-
zeivollzugsbeamte wird durch die Dienststelle in die
Aufgaben des Laufbahnabschnitts II eingewiesen. Sie
oder er ist verpflichtet, den Aufstiegslehrgang nach
Wegfall der zwingenden dienstlichen Gründe unver-
züglich nachzuholen.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Laufbahn
der Fachrichtung Polizei zum 1. Januar 2020
Die Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Poli-
zei vom 9. November 2010 (HmbGVBl. S. 585), zuletzt geän-
dert am 12. März 2019 (HmbGVBl. S. 69), wird wie folgt geän-
dert:
1. §3 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Eine Beurteilung ist einmal jährlich zu einem für
alle Beamtinnen und Beamten identisch festgelegten
Stichtag zu fertigen. Dies gilt auch, wenn die dienst
lichen oder persönlichen Verhältnisse zwischenzeitlich
die Erstellung einer zusätzlichen Beurteilung erfor-
dern.“
1.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1.2.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Statusamt“ die Wör-
ter ,,auf Basis der zur Funktion gehörenden Aufgaben“
eingefügt.
1.2.2 In Satz 3 wird die Textstelle ,,, die Definition ergänzen-
der funktionaler und organisatorischer Kriterien bei der
Vergleichsgruppenbildung“ gestrichen.
1.2.3 In Satz 4 wird die Zahl ,,25″ durch die Zahl ,,35″ ersetzt.
2. §4 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei
Vom 12. März 2019
Auf Grund der §§
25, 26 und 106 des Hamburgischen
Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199), wird
verordnet:
Dienstag, den 19. März 2019
70 HmbGVBl. Nr. 7
2.1.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Der Zugang zu diesem Auswahlverfahren setzt hinrei-
chend beurteilte dienstliche Leistungen und das für die
Wahrnehmung der Aufgaben im jeweils nächsthöheren
Statusamt erforderliche Potential sowie den Nachweis
der für das jeweilige Beförderungsamt vorgegebenen
allgemeinen fachlichen Anforderungen voraus.“
2.1.2 Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
2.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Das Nähere zum Auswahlverfahren regelt die
zuständige Behörde.“
3. §11 wird wie folgt geändert:
3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Entscheidun-
gen der zuständigen Behörde“.
3.2 Absatz 1 wird aufgehoben.
3.3 Der bisherige Absatz 2 wird einziger Absatz.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Fünfte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Vom 12. März 2019
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. März 2019.
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. S. 415), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für das öffentliche Gesundheitswesen
In Teil II Nummer 3.1.2.2 der Anlage der Gebührenord-
nung für das öffentliche Gesundheitswesen vom 4. Dezember
2001 (HmbGVBl. S. 465), zuletzt geändert am 4. Dezember
2018 (HmbGVBl. S. 379), wird der Gebührenrahmen ,,10 bis
17″ durch den Gebührenrahmen ,,10 bis 175″ ersetzt.
§2
Änderung der Gebührenordnung für die Gebiete
des Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung
und des Strahlenschutzes
Die Anlage der Gebührenordnung für die Gebiete des
Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung und des Strah-
lenschutzes vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 338), zuletzt
geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 417), wird wie
folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis zum Gebührenverzeichnis wird
wie folgt geändert:
1.1 In Nummer 4 wird das Wort ,,Strahlenschutzverordnung“
durch das Wort ,,Strahlenschutz“ ersetzt.
1.2 Nummer 5 wird gestrichen.
2. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 4 erhält die folgende Fassung:
,,4
Amtshandlungen und Prüfungen nach dem Strahlen-
schutzgesetz (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1966), geändert am 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966,
2058), und der Strahlenschutzverordnung vom 29. No
vember 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) in der jeweils gel-
tenden Fassung“.
2.2 Die Nummern 4.1 bis 4.17 werden durch folgende Num-
mern 4.1 bis 4.21 ersetzt:
,,4.1 Genehmigungen für die Errichtung
von Anlagen zur Erzeugung von ioni-
sierender Strahlung nach §
10 Strl-
SchG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §1a
4.2 Genehmigungen für den Betrieb von
Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlung, für den Umgang mit radio-
aktiven Stoffen, für den Betrieb von
Röntgeneinrichtungen und für den
Betrieb von Störstrahlern . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §1a
4.2.1 Änderungen, Ergänzungen oder Ver-
längerungen einer Genehmigung nach
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §1a
4.3 Bearbeitung von Anzeigen zum Betrieb
von Anlagen zur Erzeugung von ioni-
sierender Strahlung nach §
17 Strl-
SchG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §1a
Dienstag, den 19. März 2019 71
HmbGVBl. Nr. 7
4.4 Bearbeitung von Anzeigen zum Betrieb
von Röntgeneinrichtungen nach §
19
StrlSchG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §1a
4.5 Bearbeitung von Anzeigen zur anzeige-
bedürftigen Prüfung, Erprobung, War-
tung und Instandsetzung von Rönt-
geneinrichtungen oder Störstrahlern
nach §22 StrlSchG . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §1a
4.6 Genehmigungen für die Beschäftigung
in fremden Anlagen oder Einrichtun-
gen nach §25 StrlSchG . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §1a
4.6.1 Änderungen, Ergänzungen oder Ver-
längerungen einer Genehmigung nach
Nummer 4.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §1a
4.7 Bearbeitung von Anzeigen zu anzeige-
bedürftigen Beschäftigungen im Zu
sammenhang mit dem Betrieb fremder
Röntgeneinrichtungen oder Störstrah-
ler nach §26 StrlSchG . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §1a
4.8 Genehmigungen für die Beförderung
nach §27 StrlSchG . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §1a
4.8.1 Änderungen, Ergänzungen oder Ver-
längerungen einer Genehmigung nach
Nummer 4.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §1a
4.9 Genehmigungen für den Zusatz radio-
aktiver Stoffe und genehmigungsbe-
dürftige Aktivierung nach §
40 Strl-
SchG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §1a
4.9.1 Änderungen, Ergänzungen oder Ver-
längerungen einer Genehmigung nach
Nummer 4.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §1a
4.10 Bearbeitung von Anzeigen zu Tätig-
keiten im Zusammenhang mit natür-
lich vorkommender Radioaktivität
nach §§56 und 59 StrlSchG . . . . . . . . . Gebühr
nach §1a
4.11 Bearbeitung der Anmeldung von
Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit
Radon nach §129 StrlSchG . . . . . . . . . Gebühr
nach §1a
4.12 Bestimmung von Messstellen nach
§169 StrlSchG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §1a
4.13 Anordnungen im Sinne von §
179
Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG in Ver-
bindung mit §19 Absatz 3 des Atomge-
setzes in der Fassung vom 15. Juli 1985
(BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert am
10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122), in der
jeweils geltenden Fassung . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §1a
4.14 Erteilung einer Freigabe nach §
33 in
Verbindung mit §32 StrlSchV . . . . . . . Gebühr
nach §1a
4.15 Ausstellung einer Fachkundebeschei-
nigung nach §47 StrlSchV . . . . . . . . . . Gebühr
nach §1a
4.16 Widerruf der Anerkennung der erfor-
derlichen Fachkunde und Kenntnisse
im Strahlenschutz sowie Festlegung
von Auflagen zur Fortgeltung der
Fachkunde oder Kenntnisse im Strah-
lenschutz nach §50 StrlSchV . . . . . . . . Gebühr
nach §1a
4.17 Anerkennung von Kursen nach §
51
StrlSchV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §1a
4.18 Festlegen von Ersatzdosen nach §
65
Absatz 2 StrlSchV . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §1a
4.19 Registrierung von Strahlenpässen nach
§174 Absatz 2 StrlSchV . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §1a
4.20 Ermächtigung von Ärztinnen und Ärz-
ten nach §175 StrlSchV . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §1a
4.21 Bestimmung von Sachverständigen
nach §177 StrlSchV . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §1a“.
2.3 Die Nummern 5 bis 5.11 werden gestrichen.
Artikel 2
Auf Grund der in der Präambel des Artikels 1 genannten
Rechtsvorschrift wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 20. März 2019 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, 12. März 2019.
Dienstag, den 19. März 2019
72 HmbGVBl. Nr. 7
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Einunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 13. März 2019
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 7. April 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 7. April 2019,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Sport und Gesundheit“,
2. ,,Der große Gesundheits und Fitness-Check“,
3. ,,Fit in den Frühling und Azaleen-Ausstellung“,
4. ,,Sport und Gesundheit“,
5. ,,Fit in den Frühling“,
6. ,,Sport und Gesundheit“,
7. ,,Sport und Gesundheit“,
8. ,,Sport und Gesundheit Flying FitWellShow“,
9. ,,Fit und gesund auf der FlohMeile“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/
Heegbarg bis zum Saseler Damm,
2. Nummer 2 auf Verkaufsstelle der Kabs PolsterWelt Wands-
bek GmbH, Walddörferstraße 140,
3. Nummer 3 auf den Einkaufstreffpunkt Farmsen, Berner
Heerweg 175,
4. Nummer 4 auf die Straßen Im Alten Dorfe, Claus-Ferck-
Straße, Dorfwinkel, Groten Hoff und Weiße Rose,
5. Nummer 5 auf die Verkaufsstellen des hagebaumarktes
Möller & Förster GmbH & Co. KG , Poppenbütteler Weg
25, der Media-Markt GmbH, Poppenbütteler Weg 31, der
ROLLER GmbH & Co. KG, Poppenbütteler Weg 15-21, der
Dänischen Bettenlager GmbH & Co. KG, Poppenbütteler
Weg 15, und der Bäckerei Junge, Poppenbütteler Weg 31,
6. Nummer 6 auf das Einkaufscenter Quarree sowie auf die
Straßen Wandsbeker Marktstraße zwischen Brauhausstraße
und Ring 2 und Schloßstraße von Wandsbeker Marktstraße
bis zum Ring 2 (BID-Bereich),
7. Nummer 7 auf die Marktplatzgalerie Bramfeld, Bramfelder
Chaussee 230,
8. Nummer 8 auf Verkaufsstellen im Rahlstedt-Center, Wari-
ner Weg 1,
9. Nummer 9 auf den Duvenstedter Damm vom Trilluper Weg
bis Poppenbütteler Chaussee/Ecke Mesterbrooksweg, Lohe
ab Kreisel bis Haus Nummer 12
beschränkt.
§2
Sonntagsöffnung am 2. Juni 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. Juni 2019, in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Inklusion und Integration“,
2. ,,Sofa-Konzerte Inklusion und Integration“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/
Heegbarg bis zum Saseler Damm,
2. Nummer 2 auf Verkaufsstelle der Kabs PolsterWelt Wands-
bek GmbH, Walddörferstraße 140,
beschränkt.
§3
Sonntagsöffnung am 29. September 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. September
2019, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltung ,,Kinder, Jugend und Familie
Family Movement Day“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf
das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/Heegbarg bis zum
Saseler Damm beschränkt.
§4
Sonntagsöffnung am 3. November 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. November
2019, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltung ,,Kunst & Kultur“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf
das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/Heegbarg bis zum
Saseler Damm beschränkt.
§5
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 13. März 2019.
Das Bezirksamt Wandsbek
