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Verordnung zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte in weiteren Grundbuchämtern
4100-2, 300-11

Seite 79

Verordnung über die Beurteilung von Richterinnen und Richtern nach dem Hamburgischen Richtergesetz (Hamburgische Richterbeurteilungs-Verordnung)
neu: 3010-1-2

Seite 81

Verordnung über den Bebauungsplan Poppenbüttel 46

Seite 85

Einundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel

Seite 88

Bekanntmachung von Entscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu der Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132

Seite 88

FREITAG, DEN 27. FEBRUAR
79
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 7 2026
Tag I n h a l t Seite
12. 2. 2026 Verordnung zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte in weiteren
Grundbuchämtern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
4100-2, 300-11
18. 2. 2026 Verordnung über die Beurteilung von Richterinnen und Richtern nach dem Hamburgischen Richtergesetz (Hamburgische Richterbeurteilungs-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
neu: 3010-1-2
18. 2. 2026 Verordnung über den Bebauungsplan Poppenbüttel 46 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
19. 2. 2026 Einundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
18. 2. 2026 Bekanntmachung von Entscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu der Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
Auf Grund von §135 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115),
zuletzt geändert am 25. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 63 S. 1, 6),
sowie §101 Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung
vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 115), zuletzt geändert am
24. April 2025 (BGBl. I Nr. 122 S. 1), und der Nummern 7 und
10 des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Grundbuchwesen vom 21. März 1995 (HmbGVBl. S. 65),
zuletzt geändert am 23. März 2021 (HmbGVBl. S. 158, 159),
wird verordnet:
In der Anlage der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr in Hamburg vom 9. Januar 2025 (HmbGVBl.
S. 150), zuletzt geändert am 9. Dezember 2025 (HmbGVBl.
S. 804), werden folgende Nummern 3 bis 8 angefügt:
Nummer Gericht Verfahren mit der Datenverarbeitung
beauftragte Stelle
Datum
„3. Amtsgericht
HamburgBlankenese
Grundbuchsachen Dataport 9. März 2026
4. Amtsgericht
HamburgAltona
Grundbuchsachen Dataport 23. März 2026
5. Amtsgericht
HamburgBergedorf
Grundbuchsachen Dataport 14. September 2026
Verordnung
zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte
in weiteren Grundbuchämtern
Vom 12. Februar 2026
Freitag, den 27. Februar 2026
80 HmbGVBl. Nr. 7
6. Amtsgericht
HamburgHarburg
Grundbuchsachen Dataport 5. Oktober 2026
7. Amtsgericht
HamburgBarmbek
Grundbuchsachen Dataport 16. November 2026
8. Amtsgericht
Hamburg-St.
Georg
Grundbuchsachen Dataport 7. Dezember 2026“
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über die elektronische Aktenführung
in der Hamburger Justiz
Auf Grund von §81 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 5, §135 Absatz 2 Satz 2 und §140 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchordnung
in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt
geändert am 25. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 63 S. 1, 6), sowie
§96 Absatz 3 Satz 3 und §101 Satz 1 der Grundbuchverfügung
in der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 115), zuletzt
geändert am 24. April 2025 (BGBl. I Nr. 122 S. 1), und der
Nummern 3, 8, 9 und Nummer 10 Buchstaben a und b des
Einzigen Paragraphen der WeiterübertragungsverordnungGrundbuchwesen vom 21. März 1995 (HmbGVBl. S. 65),
zuletzt geändert am 23. März 2021 (HmbGVBl. S. 158, 159),
wird verordnet:
Anlage 3 der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz vom 11. November 2025
(HmbGVBl. S. 604) erhält folgende Fassung:
„Nummer Grundbuchamt beim Zeitpunkt
(§2 Absatz 3 Sätze
1 und 6)
Umfang der Übertragung des bereits in
Papierform vorliegenden Inhalts der
Grundakten in die elektronische Form
(§2 Absatz 3 Satz 7)
1. Amtsgericht Hamburg 1. Juni 2025 keine Übertragung
2. Amtsgericht Hamburg-Wandsbek 24. November 2025 keine Übertragung
3. Amtsgericht Hamburg-Blankenese 9. März 2026 keine Übertragung
4. Amtsgericht Hamburg-Altona 23. März 2026 keine Übertragung
5. Amtsgericht Hamburg-Bergedorf 14. September 2026 keine Übertragung
6. Amtsgericht Hamburg-Harburg 5. Oktober 2026 keine Übertragung
7. Amtsgericht Hamburg-Barmbek 16. November 2026 keine Übertragung
8. Amtsgericht Hamburg-St. Georg 7. Dezember 2026 keine Übertragung“
Hamburg, den 12. Februar 2026.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Freitag, den 27. Februar 2026 81
HmbGVBl. Nr. 7
§1
Beurteilungsgrundsätze
(1) Dienstliche Beurteilungen dienen der Personalentwicklung und bilden die Grundlage für Personalentscheidungen.
Sie treffen Aussagen zur Eignung, Befähigung und fachlichen
Leistung der zu beurteilenden Richterinnen und Richter.
(2) Durch die dienstliche Beurteilung darf die richterliche
Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden.
§2
Beurteilung der Richterinnen und Richter auf Lebenszeit
(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind regelmäßig alle fünf Jahre dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung). Hiervon ausgenommen sind Richterinnen und Richter
1. der Besoldungsgruppe R 1, die das 50. Lebensjahr vollendet
haben; diese erhalten mit Vollendung des 50. Lebensjahres
ihre letzte Regelbeurteilung, sofern die vorherige Regelbeurteilung länger als 18 Monate zurückliegt,
2. der Besoldungsgruppe R 2 oder höher, nachdem sie eine
Regelbeurteilung in ihrem ersten richterlichen Beförderungsamt erhalten haben.
Das Beurteilungsintervall nach Satz 1 beginnt erstmalig mit
der Ernennung zur Richterin bzw. zum Richter auf Lebenszeit,
im Falle der Versetzung einer Richterin oder eines Richters auf
Lebenszeit aus dem Dienst des Bundes oder eines anderen
Landes in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg
jedoch erst mit der Versetzung. Mit der Übertragung eines
Beförderungsamts beginnt ein neues Beurteilungsintervall.
Anlassbeurteilungen berühren den Lauf des Beurteilungsintervalls nicht.
(2) Ist die Richterin oder der Richter während eines laufenden Regelbeurteilungsintervalls insgesamt länger als 18
Monate nicht im Dienst oder an eine Dienststelle abgeordnet,
die kein Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg ist, verlängert sich das Regelbeurteilungsintervall um diesen Zeitraum; bei einer Dienstabwesenheit oder einer Abordnung an
eine Dienststelle, die kein Gericht der Freien und Hansestadt
Hamburg ist, kann das Regelbeurteilungsintervall im Einvernehmen mit der oder dem zu Beurteilenden um diesen Zeitraum verlängert werden.
(3) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind ferner
dienstlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Dies ist der
Fall
1. bei einer Bewerbung um ein anderes Amt,
2. bei einer Versetzung,
3. bei Beendigung einer Abordnung an ein anderes Gericht
oder eine andere Dienststelle der Freien und Hansestadt
Hamburg, wenn die tatsächliche Abordnungsdauer mindestens zwölf Monate beträgt; dies gilt nicht für Abordnungen
unter den hamburgischen Amtsgerichten,
4. bei Beendigung desjenigen Zeitraums einer Abordnung,
der der Erprobung dient,
5. vor einer Abordnung an eine Dienststelle, die kein Gericht
der Freien und Hansestadt Hamburg ist, für eine Dauer von
mindestens zwölf Monaten,
6. wenn dienstliche Interessen dies erfordern sowie auf Antrag
der Richterin bzw. des Richters, wenn diese bzw. dieser ein
berechtigtes Interesse an der Beurteilung hat.
(4) Der Beurteilungszeitraum bei Anlassbeurteilungen
1. beträgt bei einer Beurteilung bei einer Bewerbung um ein
anderes Amt in der Regel fünf Jahre; erfolgt die Beurteilung
durch eine Staatsanwaltschaft oder Behörde der Freien und
Hansestadt Hamburg, umfasst der Beurteilungszeitraum
ausschließlich den Abordnungszeitraum,
2. umfasst bei einer Beurteilung bei Beendigung einer
Abordnung ausschließlich den Abordnungszeitraum,
3. umfasst bei einer Beurteilung bei Beendigung einer Erprobung ausschließlich den Erprobungszeitraum,
4. umfasst bei einer Beurteilung gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummern 2, 5 und 6 den Zeitraum seit der letzten dienstlichen
Beurteilung; erfolgt die Beurteilung durch eine Staatsanwaltschaft oder Behörde der Freien und Hansestadt
Hamburg, umfasst der Beurteilungszeitraum ausschließlich
den Abordnungszeitraum.
Eine Neubeurteilung bereits beurteilter Zeiträume ist ausgeschlossen. Erstreckt sich eine Regel- oder Anlassbeurteilung
auf bereits beurteilte Zeiträume, ist auf die dienstliche Beurteilung dieses Zeitraums Bezug zu nehmen und diese für den
daran anschließenden Zeitraum fortzuentwickeln.
§3
Beurteilung der Richterinnen und Richter auf Probe sowie
Richterinnen und Richter kraft Auftrags
(1) Richterinnen und Richter auf Probe sind vorbehaltlich
der Regelung des Satzes 2 in den folgenden Fällen dienstlich
zu beurteilen:
1. nach Ablauf von neun Monaten seit der Ernennung,
2. bei einem Wechsel der Dienststelle oder des Dienstpostens
(Stationenwechsel),
3. nach Ablauf von 18 Monaten seit der Ernennung, sofern
bis dahin kein Stationenwechsel erfolgt ist oder in der vorausgegangenen dienstlichen Beurteilung die Erstellung
einer weiteren dienstlichen Beurteilung nach Ablauf von
18 Monaten seit der Ernennung empfohlen wurde,
Verordnung
über die Beurteilung von Richterinnen und Richtern nach dem Hamburgischen Richtergesetz
(Hamburgische Richterbeurteilungs-Verordnung)
Vom 18. Februar 2026
Auf Grund von §3a Absatz 5 des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert
am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 264), in Verbindung mit der
Weiterübertragungsverordnung-Hamburgisches Richtergesetz
vom 4. Februar 2025 (HmbGVBl. S. 221) wird verordnet:
Freitag, den 27. Februar 2026
82 HmbGVBl. Nr. 7
4. sechs Monate vor Ablauf der Probezeit nach §12 Absatz 2
des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), sofern bis dahin
weniger als drei dienstliche Beurteilungen erstellt worden
sind oder in der vorausgegangenen dienstlichen Beurteilung die Erstellung einer weiteren dienstlichen Beurteilung
sechs Monate vor Ablauf der Probezeit nach §12 Absatz 2
DRiG empfohlen wurde.
Von den in Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 vorgesehenen Beurteilungszeitpunkten kann abgewichen werden, insbesondere
wenn dies wegen einer Abkürzung der Probezeit, einer Abwesenheit vom Dienst, einer Abordnung außerhalb der Freien
und Hansestadt Hamburg oder des Zeitpunkts eines Stationenwechsels zweckmäßig erscheint. Auf die in Satz 1 Nummer 1 vorgesehene Beurteilung kann verzichtet werden, wenn
eine Beurteilung nach Satz 1 Nummer 2 zeitnah erfolgen wird.
(2) Bei Richterinnen und Richtern auf Probe, die mit dem
Ziel der Versetzung aus dem Dienst eines anderen Landes in
den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg abgeordnet
werden, tritt an die Stelle der Ernennung der Beginn der
Abordnung.
(3) Richterinnen und Richter kraft Auftrags sind jeweils
nach Ablauf von neun und 18 Monaten nach der Ernennung
dienstlich zu beurteilen. Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, insbesondere wenn dies wegen der Dauer des
erteilten Auftrags oder aufgrund eines Stationenwechsels sachgerecht ist.
(4) Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen
und Richter kraft Auftrags werden ferner aus Anlass der
Entscheidung über ihre Ernennung zur Richterin bzw. zum
Richter auf Lebenszeit dienstlich beurteilt.
§4
Gewährleistung vergleichbarer Beurteilungen
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte stellen
die einheitliche Handhabung der Beurteilungskriterien, des
Beurteilungssystems und der Beurteilungsmaßstäbe sicher.
§5
Beurteilungszuständigkeit für Richterinnen und Richter
auf Lebenszeit
(1) Die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und
Richter auf Lebenszeit erfolgt vorbehaltlich der Absätze 3 bis 6
durch die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten
der jeweiligen Stammdienststelle.
(2) Bei einer Bewerbung um ein anderes Amt (§2 Absatz 3
Satz 2 Nummer 1) erfolgt ferner eine dienstliche Beurteilung
durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts
der Gerichtsbarkeit der Stammdienststelle der Richterin bzw.
des Richters (Überbeurteilung), außer wenn das Obergericht
zugleich die Stammdienststelle der Richterin bzw. des Richters
ist. §2 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und
Richtern auf Lebenszeit, die bei Eintritt eines Beurteilungsanlasses im Sinne von §2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, 2, 5 oder
6 mindestens zwölf Monate an eine Staatsanwaltschaft oder
Verwaltungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
abgeordnet sind, erfolgt durch die innerhalb der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde für dienstliche Beurteilungen zuständige Person entsprechend den für Beamtinnen
und Beamte geltenden Vorschriften. Bei einer Beurteilung aus
Anlass der Bewerbung um ein anderes richterliches Amt der
Besoldungsgruppe R ist anstelle einer Potenzialeinschätzung
(§26 der Beurteilungsverordnung (BeurtVO) vom 14. Oktober
2025 (HmbGVBl. S. 571) in der jeweils geltenden Fassung)
eine Eignungsbeurteilung durch die im Sinne des Absatz 1
zuständige Gerichtspräsidentin bzw. den zuständigen Gerichtspräsidenten, bezogen auf die Anforderungen des angestrebten
Amtes, die nach der Skala des §9 Absatz 1 auf der Grundlage
der Beurteilungskriterien des §8 abzugeben. Der Eignungsbeurteilung ist in der Regel ein Zeitraum von fünf Jahren zu
Grunde zu legen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Die dienstliche Beurteilung bei Beendigung des Zeitraums einer Abordnung, der der Erprobung dient (§2 Absatz 3
Satz 2 Nummer 4), erfolgt durch die Gerichtspräsidentin oder
den Gerichtspräsidenten der Gerichtsbarkeit der Abordnungsdienststelle. Abweichend von Satz 1 erfolgen Beurteilungen im
Falle einer Abordnung an eine Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, die der
Erprobung dient, durch die innerhalb der Staatsanwaltschaft
oder der Verwaltungsbehörde für dienstliche Beurteilungen
zuständige Person entsprechend den für Beamtinnen und
Beamte geltenden Vorschriften; bei Abordnungen, die der
Erprobung für richterliche Beförderungsämter dienen, ist
anstelle einer Potenzialeinschätzung (§26 BeurtVO) eine
Eignungsbeurteilung nach der Skala des §9 Absatz 1 auf der
Grundlage der Beurteilungskriterien des §8 abzugeben.
(5) Die dienstliche Beurteilung bei der Beendigung einer
sonstigen Abordnung (§2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3) erfolgt
im Fall der Abordnung an ein anderes Gericht der Freien und
Hansestadt Hamburg durch die Gerichtspräsidentin oder den
Gerichtspräsidenten dieser Gerichtsbarkeit, im Falle der
Abordnung an eine Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg durch die innerhalb der Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde für
dienstliche Beurteilungen zuständige Person entsprechend
den für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften.
(6) Im Falle einer länger als sechs Monate andauernden
Abordnung an ein Bundesgericht, ein Bundesministerium
oder in den Geschäftsbereich des Generalbundesanwalts gilt
eine dienstliche Beurteilung durch die Abordnungsdienststelle als Anlassbeurteilung nach §2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3
oder, im Falle einer Abordnung, die der Erprobung dient, nach
§2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4.
§6
Beurteilungszuständigkeit für Richterinnen und Richter
auf Probe und Richterinnen und Richter kraft Auftrags
(1) Die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und
Richtern auf Probe sowie Richterinnen und Richtern kraft
Auftrags nach §3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 und
Absätze 2 bis 4 erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Gerichts, an welchem die Richterin bzw. der Richter auf Lebenszeit ernannt werden soll. Abweichend von Satz 1
erfolgt die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und
Richtern auf Probe, die zu Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten ernannt werden sollen, nach §3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 und Absätze 2 bis 4 durch die für die dienstliche Beurteilung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
jeweils zuständige Person entsprechend den für Beamtinnen
und Beamten geltenden Vorschriften. Bei der letzten dienstlichen Beurteilung vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit von Richterinnen und Richtern auf Probe, die
zu Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten ernannt werden
sollen, erfolgt die Zweitbeurteilung durch die Leiterin bzw.
den Leiter der Staatsanwaltschaft.
(2) Die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und
Richtern auf Probe sowie Richterinnen und Richtern kraft
Auftrags in Fällen nach §3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt
Freitag, den 27. Februar 2026 83
HmbGVBl. Nr. 7
im Falle ihrer Verwendung bei einem Gericht durch die jeweilige Gerichtspräsidentin oder den jeweiligen Gerichtspräsidenten. Im Falle ihrer Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg erfolgt die Beurteilung in Fällen nach §3 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 durch die für dienstliche Beurteilungen
zuständige Person der jeweiligen Dienststelle entsprechend
den für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften.
(3) Vor der Entscheidung über die Ernennung zur Richterin bzw. zum Richter auf Lebenszeit (§3 Absatz 4) erfolgt
zusätzlich eine Beurteilung durch die Präsidentin oder den
Präsidenten des jeweiligen Obergerichts (Überbeurteilung).
§7
Beurteilungsgrundlagen
(1) Die dienstliche Beurteilung erfolgt auf einer möglichst
breiten Erkenntnisgrundlage. Hierzu kann die Beurteilerin
bzw. der Beurteiler Beurteilungsbeiträge Dritter einholen, an
Sitzungen teilnehmen, Verfahrensakten einsehen, sonstige
Arbeitsergebnisse und statistische Daten verwerten. Die
wesentlichen Erkenntnisgrundlagen sind in der dienstlichen
Beurteilung zu nennen; Beurteilungsbeiträge sind zu verschriftlichen. Dritte im Sinne von Satz 2 sind die Senatsvorsitzenden, Kammervorsitzenden, Direktorinnen und Direktoren, Dezernatsleiterinnen und Dezernatsleiter; bei einer Verwendung in der Gerichtsverwaltung, bei Verwaltungsbehörden
oder einer Staatsanwaltschaft sind Dritte im Sinne von Satz 2
die dortigen unmittelbaren Vorgesetzten.
(2) Der jeweilige Beurteilungszeitraum ist in der dienstlichen Beurteilung anzugeben.
§8
Beurteilungskriterien
(1) Für alle Richterinnen und Richter sind in dienstlichen
Beurteilungen und den zur Vorbereitung eingeholten Beurteilungsbeiträgen die nachfolgenden Beurteilungskriterien zu
berücksichtigen, soweit sie für den Tätigkeitsbereich der bzw.
des zu Beurteilenden von Bedeutung sind:
1. Fachkenntnisse: dazu zählen beispielsweise Kenntnisse
im materiellen Recht und im Verfahrensrecht unter
Berücksichtigung aktueller Entwicklungen, spezielle
Kenntnisse, die im wahrgenommenen Tätigkeitsbereich
von Nutzen sind, sowie die Fähigkeit, sich diese Kenntnisse anzueignen,
2. Auffassungsgabe sowie Denk- und Urteilsfähigkeit: dazu
zählen beispielsweise die Fähigkeit, auch rechtlich und
tatsächlich schwierige Sachverhalte zu erfassen, zu durchdenken und zu entscheiden, sowie das Verständnis für
soziale, wirtschaftliche und andere Zusammenhänge,
3. Verhandlungsführung: dazu zählen beispielsweise die
Fähigkeit, Verhandlungen inhaltlich und organisatorisch
vorzubereiten, zu strukturieren und argumentativ zu leiten oder an ihnen gestaltend mitzuwirken, Souveränität
und professionelle Distanz im Umgang mit den Verfahrensbeteiligten sowie Kommunikationsfähigkeit, insbesondere eine verständliche Ausdrucksweise, die Einbindung der Verfahrensbeteiligten, Einfühlungsvermögen in
die Situation der übrigen Verhandlungsbeteiligten, ein
wertschätzender und gleichzeitig sachorientierter Umgang
mit Verfahrensbeteiligten, eine effiziente und sachangemessene Vernehmungstechnik sowie die Qualität und Verständlichkeit der mündlichen Urteilsbegründung,
4. Qualität der schriftlichen Entscheidungen sowie von
Entscheidungsvorschlägen und Entscheidungsentwürfen:
dazu zählen beispielsweise ein rechtssystematisch stringenter und strukturierter Aufbau, die Klarheit der Gedankenführung, das Erfassen des jeweiligen maßgeblichen
Tatsachenstoffes, die Auseinandersetzung mit dem maßgeblichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, das
Herausarbeiten der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, die Nachvollziehbarkeit der rechtlichen Würdigung sowie ein verständliches, eindeutiges und sach­gerechtes Ausdrucksvermögen,
5. Verhalten in Beratungen: dazu zählen zusätzlich zu den in
Nummer 4 genannten Kriterien beispielsweise ein sicherer, klarer, anschaulicher Vortragsstil, Überzeugungskraft,
die Bereitschaft, für den eigenen Standpunkt einzustehen,
die Fähigkeit, Argumente anderer in eigene Überlegungen
aufzunehmen und sich gegebenenfalls überzeugen zu
lassen, wertschätzender Umgang mit den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers,
6. Kommunikations-, Kooperations- und Konfliktfähigkeit:
dazu zählen beispielsweise eine adressatengerechte Ausdrucksfähigkeit, ein angemessener Umgang mit Verfahrensbeteiligten außerhalb der Verhandlung, Einfühlungsvermögen, Aufgeschlossenheit und Offenheit im Umgang,
Hilfsbereitschaft, Wertschätzung anderer, Selbst- und
Fremdkritikfähigkeit, Teamfähigkeit sowie die Fähigkeit,
bei divergierenden Auffassungen und Interessenlagen
angemessene Lösungen herbeizuführen,
7. Arbeitshaltung: dazu zählen beispielsweise Belastbarkeit,
Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Entschlusskraft,
Eigenmotivation, Flexibilität, die Bereitschaft, sofern
möglich, auch zusätzliche Aufgaben zu übernehmen,
Engagement für das Gericht sowie für den Spruchkörper
bzw. das Dezernat bzw. die Abteilung sowie Fortbildungsbereitschaft,
8. Arbeitsorganisation: dazu zählen beispielsweise die sachgemäße Bewältigung des Arbeitsanfalls, Prioritätensetzung, Zeitmanagement, die Berücksichtigung der gerichtlichen Arbeitsabläufe sowie ein verantwortungsvoller und
effizienter Umgang mit eigenen und fremden Ressourcen,
9. grundlegende richterliche Fähigkeiten: dazu zählen beispielsweise innere Unabhängigkeit, Selbstreflexion, Aufgeschlossenheit, Ausgeglichenheit im Umgang mit anderen, Judiz, die Identifikation mit der richterlichen Aufgabe
sowie Verantwortungsbewusstsein.
(2) Beurteilungskriterien, denen bei der Leitung eines
Spruchkörpers gesteigerte Bedeutung zukommt, sind:
1. die Fähigkeit, die Arbeit eines Spruchkörpers effizient zu
organisieren: dazu zählen beispielsweise die Initiierung von
Verbesserungen bei Arbeitsabläufen, Prioritätensetzung
sowie die Förderung der Zusammenarbeit von Spruchkörper und Servicekräften und des respektvollen gegenseitigen
Umgangs,
2. die Fähigkeit, souverän, strukturiert und verständlich
mündliche Verhandlungen und Beratungen zu leiten,
3. die Fähigkeit zur Förderung der Einheitlichkeit, Klarheit
und Verlässlichkeit der Rechtsprechung sowie speziell bei
obergerichtlichen Spruchkörpern die Fähigkeit zu richtungweisender Rechtsprechung,
4. Motivationsgeschick: dazu zählen beispielsweise die Förderung und Unterstützung insbesondere jüngerer Kolleginnen und Kollegen, Vorbildwirkung und Glaubwürdigkeit
sowie die Fähigkeit, für ein gutes und produktives Arbeitsklima zu sorgen,
5. Integrationskraft: dazu zählen beispielsweise die Fähigkeit,
fachliche und im Umgang mit den richterlichen Kollegin Freitag, den 27. Februar 2026
84 HmbGVBl. Nr. 7
nen und Kollegen auftretende Probleme zu erkennen, auf
diese zu reagieren und auf sachgerechte Lösungen hinzuwirken, Souveränität, Fairness, Sensibilität sowie Unvoreingenommenheit,
6. das Verständnis für gerichtliche Geschäftsabläufe: dazu
zählt beispielsweise die Bereitschaft, an spruchkörperübergreifender Optimierung von Geschäftsabläufen mitzuwirken.
(3) Im Einvernehmen mit der bzw. dem zu Beurteilenden
können zusätzliche Aktivitäten mit Berufsbezug berücksichtigt werden; dazu zählen beispielsweise eine Tätigkeit als Prüferin bzw. Prüfer, die Übernahme von Lehraufträgen, die Leitung von Arbeitsgemeinschaften, dienstliche Projektarbeit,
eine Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte bzw. Gleichstellungsbeauftragter, Mediatorin bzw. Mediator, Güterichterin
bzw. Güterichter sowie im Richterrat, Richterwahlausschuss,
Präsidium, Präsidialrat, Jugendhilfeausschuss oder in der
Öffentlichen Rechtsauskunft.
(4) Bei der Beurteilung von Richterinnen und Richtern, die
ihre Anerkennung als schwerbehinderte oder dieser gleichgestellte Person gemäß §2 Absätze 2 und 3 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234),
zuletzt geändert am 16. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 14 S. 1, 11), in
der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben, darf sich
eine Minderung der quantitativen Leistungsfähigkeit aufgrund der Behinderung nicht nachteilig auswirken. In qualitativer Hinsicht sind die für alle Richterinnen und Richter geltenden allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Eine
behinderungsbedingt eingeschränkte Verwendungsfähigkeit
darf sich nicht nachteilig auswirken.
(5) Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder Freistellung
dürfen sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken.
§9
Dienstliche Beurteilungen mit abschließendem Gesamturteil
(1) Dienstliche Beurteilungen für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit aus Anlass der Bewerbung um ein anderes
Amt (§2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1) und bei Beendigung des
Zeitraums, der der Erprobung dient (§2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4) sind mit einer der folgenden abschließenden Eignungsbewertungen (Gesamturteil) zusammenzufassen:
„hervorragend geeignet“,
„sehr gut geeignet“,
„gut geeignet“,
„geeignet“,
„nicht geeignet“.
(2) Dienstliche Beurteilungen für die Richterinnen und
Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags aus Anlass der Entscheidung über ihre Ernennung zur
Richterin bzw. zum Richter auf Lebenszeit (§3 Absatz 4) sind
mit einem der folgenden abschließenden Gesamturteile zusammenzufassen:
„geeignet“,
„nicht geeignet“.
§10
Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung
(1) Der Entwurf der dienstlichen Beurteilung sowie etwaige
Beurteilungsbeiträge sind der Richterin bzw. dem Richter in
Abschrift auszuhändigen oder in sonstiger Weise zu übermitteln und auf Wunsch mit dieser bzw. diesem zu erörtern. Die
Richterin bzw. der Richter kann binnen zwei Wochen nach
Bekanntgabe des Entwurfs schriftlich oder in Textform eine
Stellungnahme abgeben. Die Beurteilung ist der Richterin
bzw. dem Richter nach Eingang der Stellungnahme, im Übrigen nach Ablauf der Stellungnahmefrist durch Aushändigung
oder sonstige Übermittlung einer Abschrift bekannt zu geben;
zusätzlich kann die Beurteilung der Richterin bzw. dem Richter mündlich eröffnet werden. Die dienstliche Beurteilung
sowie, sofern die Richterin bzw. der Richter dies wünscht, eine
etwaige Stellungnahme der Richterin bzw. des Richters, sind
zur Personalakte zu nehmen. Beurteilungsbeiträge sind zwei
Jahre nach Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung zu vernichten. Ist die Beurteilung in einem Widerspruchs- oder
Klageverfahren angegriffen, erfolgt die Vernichtung erst nach
Abschluss des Rechtsschutzverfahrens.
(2) Anlassbeurteilungen nach §2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1
sind abweichend von Absatz 1 Sätze 1 bis 3 der Richterin bzw.
dem Richter durch Aushändigung oder sonstige Übermittlung
bekannt zu geben und auf Wunsch mit dieser bzw. diesem zu
erörtern. Die Richterin bzw. der Richter kann schriftlich oder
in Textform eine Stellungnahme abgeben, die auf Wunsch zur
Personalakte genommen wird. Die dienstliche Beurteilung ist
zur Personalakte zu nehmen.
§11
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.
(2) Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erstellte
Beurteilungen bleiben unberührt.
(3) Vor Ablauf des nach §2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 zu
ermittelnden Regelbeurteilungsintervalls erfolgt keine neue
Regelbeurteilung.
(4) §2 Absatz 1 gilt nicht für Richterinnen und Richter, die
am 1. Januar 2013 bereits drei Jahre oder länger ein Amt der
Besoldungsgruppe R2 oder höher innehatten.
Hamburg, den 18. Februar 2026.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Freitag, den 27. Februar 2026 85
HmbGVBl. Nr. 7
§1
(1) Der Bebauungsplan Poppenbüttel 46 für das Gebiet
nördlich, südlich und westlich der Straße Hinsbleek (Bezirk
Wandsbek, Ortsteil 519) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie
folgt begrenzt: Hinsbleek, Westgrenze des Flurstücks 7969,
West- und Nordgrenze des Flurstücks 7968 der Gemarkung
Poppenbüttel, über die Alte Landstraße, West- und Nordgrenze des Flurstücks 4059 der Gemarkung Poppenbüttel,
Hinsbleek, Alte Landstraße bis zur Straßenmitte, Südgrenzen
der Flurstücke 8304, 8306, 8305, 7509 und 2123, über das Flurstück 2133, Nordgrenze des Flurstücks 2123 und über das
Flurstück 7504 der Gemarkung Poppenbüttel.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §10a Absatz 1 BauGB werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. In den urbanen Gebieten „MU 1“ und „MU 3“ sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. In dem urbanen Gebiet
„MU 2“ können ausnahmsweise Einzelhandelsbetriebe
mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zugelassen werden, die der Versorgung des Gebiets dienen und
maximal 800m² Verkaufsfläche haben. Nahversorgungsrelevante Kernsortimente sind gemäß der Hamburger
Leitlinien für den Einzelhandel vom 12. September 2019:
Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren,
Kosmetik und Parfümerie, Pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen sowie Zeitungen und Zeitschriften.
2. In den urbanen Gebieten sind Ausnahmen für Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und ähnliche
Unternehmen im Sinne von §1 Absatz 2 des Gesetzes zur
Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg
vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), Wettbüros, sowie Tankstellen ausgeschlossen. Ferner sind in
den urbanen Gebieten Bordelle und bordellähnliche
Betriebe unzulässig. Ferner sind in den urbanen Gebieten
im Erdgeschoss an den Straßenseiten zur Alten Landstraße und zum Hinsbleek nur Geschäfts- und Büronutzungen, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige
Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen sowie für
Verordnung
über den Bebauungsplan Poppenbüttel 46
Vom 18. Februar 2026
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in Verbindung mit §3 Absatz 1 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025
(HmbGVBl. S. 679), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), §85 Absatz 7 der
Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl.
S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl.
S. 679), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl S. 481),
zuletzt geändert am 3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58), wird
verordnet:
Freitag, den 27. Februar 2026
86 HmbGVBl. Nr. 7
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
zulässig.
3. Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sind keine weiteren Geschosse zulässig. Technikgeschosse gelten als Vollgeschosse.
4. Im Plangebiet müssen Dach- und Technikaufbauten sowie
Solaranlagen, mit Ausnahme von Aufzugsüberfahrten und
Dachausstiegen, mindestens 2m hinter der Außenwand
zurückbleiben. Eine Überschreitung der festgesetzten
Anzahl der Vollgeschosse durch Dach- und Technikaufbauten sowie Solaranlagen ist um höchstens 2m, durch
Antennenaufbauten um höchstens 8m zulässig.
5. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf sowie in den urbanen Gebieten können Überschreitungen der Baugrenzen
beziehungsweise Baulinien durch ebenerdige, zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen um bis zu 3m zugelassen
werden, wenn diese in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau hergestellt werden. Für die mit „(A)“ bezeichneten Gebäudeseiten können Überschreitungen der Baugrenzen beziehungsweise Baulinien durch ebenerdige,
zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen um bis zu 6,0m
angrenzend an einen Festsaal zugelassen werden.
6. In den urbanen Gebieten „MU 2“ und „MU 3“ und auf den
Flächen für den Gemeinbedarf 2 und 3 sind private Stellplätze ausschließlich innerhalb der festgesetzten Flächen
für Stellplätze und in Tiefgaragen zulässig. Im urbanen
Gebiet „MU 1“ und auf der Fläche für den Gemeinbedarf 1
dürfen ausnahmsweise die Baugrenzen für Tiefgaragen
überschritten werden.
7. In den urbanen Gebieten darf die jeweils festgesetzte
Grundflächenzahl durch die in §19 Absatz 4 Satz 1 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am
3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), bezeichneten Anlagen
wie folgt überschritten werden: die in dem urbanen Gebiet
„MU 1“ festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7, die in dem urbanen Gebiet „MU 2“
festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 und die in dem urbanen Gebiet „MU 3“ festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl
von 1,0.
8. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind Wohngebäude
für die stationäre Pflege, Wohngebäude mit Wohnungen
für das Wohnen mit Service sowie Betriebs- und Mitarbeiterwohnungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Innerhalb der mit „(H)“ bezeichneten Fläche ist ein Festsaal
zulässig. Ausnahmsweise sind Anlagen für betriebsinterne
Verwaltungen zulässig.
9. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf darf die jeweils
festgesetzte Grundflächenzahl durch die in §19 Absatz 4
Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen wie folgt überschritten werden: auf der mit „Altenpflegeeinrichtung mit
Servicewohnen 1“ bezeichneten Fläche bis zu einer Grundflächenzahl von 0,65 und auf der mit „Altenpflegeeinrichtung mit Servicewohnen 3“ bezeichneten Fläche bis zu
einer Grundflächenzahl von 0,7.
10. Die Abstandsfläche der mit „(I)“ bezeichneten Gebäude
darf auf das Maß von 0,3 H unterschritten werden.
11. Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte mit der
Bezeichnung „[1]“ umfassen die Befugnis der Freien und
Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten
privaten Flächen dem allgemeinen Fußgänger-, Rad- und
Pkw-Verkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten werden, sowie die Befugnis für Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen
herzustellen und zu unterhalten. Die festgesetzten Geh-,
Fahr- und Leitungsrechte mit der Bezeichnung „[2]“
umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Flächen
dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr sowie Rettungs- und Ver- und Entsorgungsfahrzeugen zur Verfügung gestellt und unterhalten werden, sowie die Befugnis
der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische
Ver- und Entsorgungsleitungen herzustellen und zu unterhalten.
12. Zum Schutz vor Gewerbelärm ist an den mit „(D)“ bezeichneten Fassadenabschnitten eine Orientierung von Aufenthaltsräumen nur zulässig, wenn für diese verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen vorgesehen werden.
13. An den mit „(B)“ bezeichneten Fassadenabschnitten und
auf den Flächen für den Gemeinbedarf „Altenpflegeeinrichtung mit Servicewohnen 1“ und im urbanen Gebiet
„MU 1“ sind durch geeignete Grundrissgestaltung die
Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohnund Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Ist eine Orientierung der Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite nicht möglich, so ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
14. An den mit „(C)“ bezeichneten Fassadenabschnitten und
auf den Flächen für den Gemeinbedarf „Altenpflegeeinrichtung mit Servicewohnen 1“ und im urbanen Gebiet
„MU 1“ ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
15. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume sowie im Bereich der Flächen für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern unzulässig. Ausnahmen für
Geländeanpassungen, für die Herrichtung von Platz- und
Wegeflächen oder für die Verlegung unterirdischer Leitungen können zugelassen werden, wenn die langfristige
Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht gefährdet ist.
16. Auf der mit „(E)“ bezeichneten festgesetzten Fläche für die
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind bei Abgang
Ersatzpflanzungen so durchzuführen, dass der Charakter
Freitag, den 27. Februar 2026 87
HmbGVBl. Nr. 7
und Umfang als lichter Eichen-Birken-Hain erhalten
bleibt.
17. Auf der mit „(F)“ bezeichneten festgesetzten Fläche für die
Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist der Baum- und Heckenbestand zu erhalten und
so zu ergänzen und bei Abgang zu ersetzen, dass der Charakter und Umfang als durchgängige Baumreihe mit einer
geschnittenen Heckenunterpflanzung erhalten bleibt.
Dabei sind durchschnittlich je 10m ein Baum und für je
1m mindestens drei Heckensträucher zu erhalten beziehungsweise anzupflanzen.
18. Auf der mit „(G)“ bezeichneten festgesetzten Fläche für
die Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern ist der Bestand an Bäumen, Sträuchern und
Knick-Überhältern zu erhalten und so zu ergänzen und bei
Abgang zu ersetzen, dass der Charakter und Umfang als
dichtwachsender Gehölzstreifen mit Sichtschutzfunktion
erhalten bleibt. Dabei sind insbesondere bestehende
Lücken durch Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern zu schließen. Der Knickwall ist zu erhalten und
nach temporären Eingriffen wieder herzustellen.
19. In den Baugebieten ist für je angefangene 150m² der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der unterbauten Flächen mindestens ein kleinkroniger Baum oder
für je angefangene 300m² mindestens ein mittel- oder
großkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Verbleibende Bäume des Bestandes können hierauf angerechnet werden, ausgenommen davon sind Bäume innerhalb der mit „(E)“, „(F)“ und „(G)“ bezeichneten Flächen.
20. Auf ebenerdigen nicht überdachten privaten und öffentlich nutzbaren Stellplatzanlagen ist mindestens für je vier
Stellplätze ein klein- oder mittelkroniger Baum oder mindestens für je fünf Stellplätze ein großkroniger Baum zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
21. Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18cm und mittel- oder großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 25cm,
jeweils in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken sind standortgerechte heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmsweise können auch
standortgerechte nichtheimische Gehölzarten zugelassen
werden, nicht jedoch für Anpflanzungen und Ersatzpflanzungen auf den mit „(E)“ und „(G)“ festgesetzten Flächen.
Für Solitärstrauch-, Strauchflächen- und Heckenpflanzungen gelten folgende Mindestbemessungen: dreimal
verpflanzte Solitärsträucher mit Ballen, Pflanzgröße
125cm; zweimal verpflanzte Sträucher, Pflanzgröße 60cm;
zweimal verpflanzte Heckensträucher mit Ballen, Pflanzgröße 100cm, drei Pflanzen je Heckenmeter.
22. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen. Für Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von
12m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100cm betragen.
23. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen und anderen
unterirdischen Gebäudeteilen sind, mit Ausnahme funktionaler Flächen wie Terrassen, Wege oder Plätze, mit einem
mindestens 60cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Der Aufbau
der begrünten unterbauten Flächen ist so auszubilden,
dass anfallendes Niederschlagswasser vor Ableitung in
einer Retentionsschicht zurückgehalten werden kann.
24. Als Einfriedigungen entlang von Straßenverkehrsflächen
sind ausschließlich Laubgehölzhecken als geschnittene
Hecken bis zu einer Höhe von 1,2m über dem Niveau der
Verkehrsfläche zulässig. Grundstücksseitig können Zäune
zugelassen werden, wenn diese in ihrer Höhe die Hecken
nicht überragen. Pflanzungen müssen einen Abstand von
mindestens 0,5m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten.
25. In den urbanen Gebieten sowie auf den Flächen für den
Gemeinbedarf sind Dächer von Hauptgebäuden als Flachdach oder mit einer Neigung von bis zu maximal 20 Grad
herzustellen.
26. Flache und bis zu 20 Grad geneigte Dachflächen sind mit
einem mindestens 12cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind funktionale
Flächen für technische Dachaufbauten und Dachausstiege
sowie Flächen, die dem Brandschutz, der Belichtung, der
Be- und Entlüftung oder die als Dachterrassen dienen.
Nicht ausgenommen hiervon sind Flächen für aufgeständerte Solaranlagen. Der Aufbau der begrünten Dachflächen ist so auszubilden, dass anfallendes Niederschlagswasser vor Ableitung in einer Retentionsschicht zurückgehalten wird.
27. Ebenerdige Stellplätze sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.
28. Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- oder Stauwasserspiegels führen,
sind unzulässig. Sofern Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) in den Grund- oder Stauwasserspiegel eingreifen, ist deren Entwässerung nur in einem
geschlossenen Leitungssystem zulässig.
29. Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer
Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine
Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie
auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Diese Vorgaben sind auch für beleuchtete Werbeanlagen anzuwenden.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 18. Februar 2026.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 27. Februar 2026
88 HmbGVBl. Nr. 7
§1
Sonntagsöffnung am 29. März 2026
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. März 2026,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen:
1. „Höffi’ blüht auf“ bei Möbel Höffner und
2. „Inklusion und Integration“ bei IKEA-Hamburg-Schnelsen,
3. „Auf die Plätze fertig, Sport + große Ostereierparade“ – AG
Tibarg e.V.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Holsteiner Chaussee 130 und
2. Nummer 2 auf Wunderbrunnen 1,
3. Nummer 3 auf Tibarg, Paul-Sorge-Straße 5 und Wendlohstraße 13 sowie Zum Markt 1
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Einundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 19. Februar 2026
Auf Grund von §8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
Hamburg, den 19. Februar 2026.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Bekanntmachung
von Entscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
und des Bundesverwaltungsgerichts
zu der Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132
Vom 18. Februar 2026
Aus den Urteilen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. März 2025 – 2 E 7/23.N sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2025 – BVerwG 4 BN
19.25, 2 E 7/23.N, die in dem Normenkontrollverfahren nach
§47 der Verwaltungsgerichtsordnung zu der Verordnung über
den Bebauungsplan Rahlstedt 132 vom 21. März 2023
(HmbGVBl. S. 124) ergangen sind, wird folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
„Die Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132 vom
21. März 2023 (HmbGVBl. S. 124) ist unwirksam.“
Die Entscheidung ist nach §47 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung allgemein verbindlich.
Hamburg, den 18. Februar 2026.
Das Bezirksamt Wandsbek