FREITAG, DEN5. NOVEMBER
721
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 70 2021
Tag I n h a l t Seite
18.
10.
2021 Zweiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721
25.
10.
2021 Einunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722
26. 10. 2021 Drittes Gesetz zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit anlässlich der COVID-19-
Pandemie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723
2001-1, 860-8
26. 10. 2021 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz . . . . . . . . . 723
210-4
26.
10.
2021 Einhundertfünfundsiebzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg Wohnen nördlich der Eulenkrugstraße in Volksdorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 724
26.
10.
2021 Einhundertachtundfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg Wohnen nördlich der Eulenkrugstraße in Volksdorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 724
28. 10. 2021 Dritte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung . . . . . . . . . . . . . . 725
221-6-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 7. November 2021
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 7. November
2021, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen:
Zweiundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 18. Oktober 2021
Freitag, den 5. November 2021
722 HmbGVBl. Nr. 70
1. ,,Kultur Wir treiben es bunt“,
2. ,,Kunst & Kultur AlsterArt“,
3. ,,Musikalisch in den November“,
4. ,,Wandsbeker Winterzauber“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Marktplatzgalerie Bramfeld, Bramfelder
Chaussee 230,
2. Nummer 2 auf das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/
Heegbarg bis zum Saseler Damm,
3. Nummer 3 auf die Verkaufsstelle Walddörferstraße 140,
4. Nummer 4 auf das Einkaufscenter Quarree sowie die Stra-
ßen Wandsbeker Marktstraße zwischen Brauhausstraße
und Ring 2, Schloßstraße von Wandsbeker Marktstraße bis
zum Ring 2 (BID-Bereich),
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Einunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 25. Oktober 2021
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 18. Oktober 2021.
Das Bezirksamt Wandsbek
§1
Sonntagsöffnung am 7. November 2021
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 7. November
2021, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Ver
anstaltung ,,Harburger Kulturtag“ geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Straßen Amalienstraße 7, Am Wall 1, Bremer Straße 14, Har-
burger Ring 8 bis 10, Hölertwiete 5, 6 und 8, Julius-Ludowieg-
Straße 9, Krummholzberg 10, Lüneburger Straße 2, 9, 16, 23,
33, 34, 39, 41, 43, 45 und 48, Lüneburger Tor 7, Rieckhoffstraße
8 bis 10, Sand 25, 27 bis 31 und 35, Schloßmühlendamm 2 und
4, Seeveplatz 1 sowie Buxtehuder Straße 62, Großmoorbogen 6,
9, 17 bis 19 und Hannoversche Straße 86 beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 25. Oktober 2021.
Das Bezirksamt Harburg
Freitag, den 5. November 2021 723
HmbGVBl. Nr. 70
Artikel 1
In §
3 Absatz 1 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes
zum Bundesmeldegesetz vom 15. Juli 2015 (HmbGVBl.
S. 193), geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145, 154),
wird hinter der Textstelle ,,§23 Absätze 3 und 4″ die Textstelle
,,sowie §23a Absatz 2″ eingefügt.
Artikel 2
In §
3 Absatz 1 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes
zum Bundesmeldegesetz vom 15. Juli 2015 (HmbGVBl.
S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird
die Textstelle ,,§
23a Absatz 2″ durch die Textstelle ,,§
23a
Absatz 1″ ersetzt.
Artikel 3
Artikel 2 tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. Im Übrigen tritt
dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 26. Oktober 2021.
Der Senat
Drittes Gesetz
zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit
anlässlich der COVID-19-Pandemie
Vom 26. Oktober 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
In Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung der
bezirklichen Gremienarbeit anlässlich der COVID-19-Pande-
mie vom 3. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 64) wird die Textstelle
,,31. Oktober 2021″ durch die Textstelle ,,30. April 2022″
ersetzt.
Ausgefertigt Hamburg, den 26. Oktober 2021.
Der Senat
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes
zum Bundesmeldegesetz
Vom 26. Oktober 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 5. November 2021
724 HmbGVBl. Nr. 70
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
östlich der Straße Buchenkamp, südlich des Wirtschaftsweges
Tonradsmoor und nördlich der Eulenkrugstraße im Stadtteil
Volksdorf (F11/16 Bezirk Wandsbek, Ortsteil 525) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
6a Absatz 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728,
1793), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, werden diese kostenfrei zur
Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden
sind.
Einhundertfünfundsiebzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Wohnen nördlich der Eulenkrugstraße in Volksdorf
Vom 26. Oktober 2021
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Einhundertachtundfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Wohnen nördlich der Eulenkrugstraße in Volksdorf
Vom 26. Oktober 2021
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 26. Oktober 2021.
Der Senat
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich südöstlich der Wohnsiedlung Buchen-
kamp, nördlich der Eulenkrugstraße und östlich der Straße
Buchenkamp im Stadtteil Volksdorf (L 09/16 Bezirk Wands-
bek, Ortsteil 525) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß §14 l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 95), zuletzt geändert am 30. November 2016 (BGBl. I
S. 2749, 2753), in Verbindung mit §74 Absatz 3 UVPG in der
am 29. Juli 2017 geltenden Fassung und §2 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. De
zember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 21. Fe
–
bruar 2018 (HmbGVBl. S. 53, 54), werden beim Staatsarchiv
zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge-
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Ausgefertigt Hamburg, den 26. Oktober 2021.
Der Senat
Freitag, den 5. November 2021 725
HmbGVBl. Nr. 70
§1
Die Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung vom
19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 23), zuletzt geändert
am 3. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 287), wird wie folgt geändert:
1. §5 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Satz 3 wird die Textstelle ,,, für das Wintersemester
2021/2022 bis zum 5. August 2021 und für die folgen-
den“ durch die Wörter ,,und für das“ ersetzt.
1.1.2 In Satz 6 wird die Textstelle ,,, für das Wintersemester
2021/2022 bis zum 7. August 2021 und für die folgen-
den“ durch die Wörter ,,und für das“ ersetzt.
1.2 In Absatz 3 wird die Textstelle ,,, für das Wintersemester
2021/2022 bis zum 31. August 2021 und für die folgen-
den“ durch die Wörter ,,und für das“ ersetzt.
1.3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1.3.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,, für das Wintersemester
2021/2022 in der Zeit vom 8. August 2021 bis zum
6. September 2021 und für die folgenden“ durch die
Wörter ,,und für das“ ersetzt.
1.3.2 In Satz 3 wird die Textstelle ,,, für das Wintersemester
2021/2022 am 7. September 2021 und für die folgenden“
durch die Wörter ,,und für das“ ersetzt.
1.4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
1.4.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,, für das Wintersemester
2021/2022 vom 13. September 2021 bis zum 30. Septem-
ber 2021 und für die folgenden“ durch die Wörter ,,und
für das“ ersetzt.
1.4.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,, für das Wintersemester
2021/2022 vom 10. September 2021 bis zum 12. Septem-
ber 2021 und für die folgenden“ durch die Wörter ,,und
für das“ ersetzt.
1.4.3 In Satz 4 wird die Textstelle ,,, für das Wintersemester
2021/2022 vom 10. September 2021 bis zum 30. Septem-
ber 2021 und für die folgenden“ durch die Wörter ,,und
für das“ ersetzt.
2. §6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Satz 2 Nummer 2 wird die Textstelle ,,2021/2022,
wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem
16. Januar 2021 erworben wurde, bis zum 31. Mai 2021,
andernfalls bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden
Wintersemester“ gestrichen.
2.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden,
können nachträglich eingereichte Unterlagen
1. für das Sommersemester jeweils bis zum 20. Januar,
2.für das Wintersemester, wenn die Hochschulzu-
gangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben
wurde, jeweils bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum
20. Juli
berücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse
von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Win-
tersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können
für das Wintersemester jeweils bis zum 20. Juli nachge-
reicht werden (Ausschlussfristen).“
2.3 Satz 5 erhält folgende Fassung:
,,Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum
Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem
Zulassungsantrag zu stellen; Bewerberinnen und
Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei
einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem
16. Januar erworben haben, können diese Anträge
jeweils bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen
Sachverhalt stützen, der nach dem 31. Mai, aber vor
dem 16. Juli eingetreten ist.“
3. §7 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der
Bewerbung für das Sommersemester jeweils bis zum
15. Januar und für das Wintersemester jeweils bis zum
15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den
gewählten Studiengang erworben hat.“
4. In §8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter ,,bis
zu“ gestrichen.
5. In §9 Absatz 1 Satz 5 wird die Textstelle ,,, für das Win-
tersemester 2021/2022 ab dem 4. September 2021 und
für die folgenden“ durch die Wörter ,,und für das“
ersetzt.
6. In §
11 Absatz 1 wird die Textstelle ,,, für das Winter
semester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für die
folgenden“ durch die Wörter ,,und für das“ ersetzt.
7. In §12 Satz 2 wird die Textstelle ,,, für das Wintersemes-
ter 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für die folgen-
den“ durch die Wörter ,,und für das“ ersetzt.
8. In §13 Satz 2 wird die Textstelle ,,, für das Wintersemes-
ter 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für die folgen-
den“ durch die Wörter ,,und für das“ ersetzt.
9. §17 wird wie folgt geändert:
9.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
9.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Ist bei Ablauf der Frist nach §6 Absatz 1 Satz 2 eine
Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine
Dritte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung
Vom 28. Oktober 2021
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl.
S. 380, 383), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 und Arti-
kel 18 Absätze 2 und 3 des Staatsvertrags über die Hochschul-
zulassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354)
sowie §
1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-
Hochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392),
zuletzt geändert am 14. September 2021 (HmbGVBl. S. 624),
wird verordnet:
Freitag, den 5. November 2021
726 HmbGVBl. Nr. 70
erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder
einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist
durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der
Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer
Bewerbung für das Sommersemester jeweils bis zum
31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Winter
semester jeweils bis zum 31. Juli erreicht sein wird.“
10. In §18 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) §17 Absatz 2 gilt entsprechend.“
11. §23 wird wie folgt geändert:
11.1 Absatz 1 wird aufgehoben.
11.2 Die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.
11.3 Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
11.3.1 Im Einleitungssatz wird die Textstelle ,,Wintersemester
2021/2022″ durch die Textstelle ,,Sommersemester
2022″ ersetzt.
11.3.2 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,31. Juli“ durch die
Textstelle ,,15. Juli“ ersetzt.
11.4 Im neuen Absatz 2 wird die Textstelle ,,Absatzes 2″
durch die Textstelle ,,Absatzes 1″ ersetzt.
11.5 Im neuen Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
,,§6 Absatz 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Verga-
beverfahrens zum Sommersemester 2022 keine Anwen-
dung.“
12. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
12.1 In der Überschrift wird die Textstelle ,,Absatz 2″ durch
die Textstelle ,,Absatz 1″ ersetzt.
12.2 In den Abschnitten ,,Berufsausbildungen und Berufs
tätigkeiten: Medizin“ und ,,Berufsausbildungen und
Berufstätigkeiten: Zahnmedizin“ wird jeweils hinter
der Textstelle ,,Orthoptistin, Orthoptist“ die Textstelle
,,Pflegefachfrau, Pflegefachmann“ eingefügt.
13. In der Überschrift der Anlage 7 wird die Textstelle
,,Absatz 2″ durch die Textstelle ,,Absatz 1″ ersetzt.
14. In Nummer 4.7 der Anlage 8 wird das Wort ,,Techno-
logy“ durch das Wort ,,Technologies“ ersetzt.
§2
Diese Verordnung ist erstmals auf das Zulassungsverfahren
zum Sommersemester 2022 anzuwenden.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Hamburg, den 28. Oktober 2021.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
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Zweiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen |
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Einunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen |
Seite 722 |
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Drittes Gesetz zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit anlässlich der COVID-19- |
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Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz |
Seite 723 |
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Einhundertfünfundsiebzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt |
Seite 724 |
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Einhundertachtundfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt |
Seite 724 |
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Dritte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung |
Seite 725 |
Über uns
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Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
