FREITAG, DEN18. DEZEMBER
665
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 70 2020
Tag I n h a l t Seite
1. 12. 2020 Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und
Produktsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665
202-1-80
1. 12. 2020 Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Arbeit, Gesund-
heit, Soziales, Familie und Integration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 666
202-1-20, 202-1-84, 202-1-82
1. 12. 2020 Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Verkehr und
Mobilitätswende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 671
202-1-87, 202-1-90
1. 12. 2020 Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft und
Innovation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 673
202-1-37, 202-1-76
1. 12. 2020 Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Umwelt, Klima,
Energie und Agrarwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 675
202-1-75, 202-1-77, 202-1-35, 202-1-25, 202-1-34, 2136-1-3, 2138-1-2, 2138-1-4
1. 12. 2020 Sechste Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadt
entwicklung und Wohnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680
202-1-59, 202-1-57, 202-1-55
1. 12. 2020 Sechste Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Inneres
und Sport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
202-1-16, 202-1-19, 202-1-66, 202-1-74, 202-1-10, 202-1-11
1. 12. 2020 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche
der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 689
202-1-46
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
§1
Die Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz
sowie Anlagen- und Produktsicherheit vom 5. Dezember 1995
(HmbGVBl. S. 338), zuletzt geändert am 10. März 2020
(HmbGVBl. S. 169, 170), wird wie folgt geändert:
1. In §
2 Satz 1 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,15
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,88
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,34
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 1.4.5 erhält folgende Fassung:
Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie
Anlagen- und Produktsicherheit
Vom 1. Dezember 2020
Freitag, den 18. Dezember 2020
666 HmbGVBl. Nr. 70
,,1.4.5 Widerspruchsverfahren der
betroffenen Elternteile ge
gen erteilte Ausnahmege-
nehmigungen . . . . . . . . . . . .
gebühren-
frei“.
2.2 Nummer 2.2.8 erhält folgende Fassung:
,,2.2.8 Bearbeitung von Anträgen
auf Genehmigungen oder
zur Änderung einer Geneh-
migung für die Beförderung
nach §27 StrlSchG . . . . . . .
Gebühr
nach §2″.
2.3 Nummer 2.2.8.1 wird gestrichen.
2.4 In Nummer 2.2.11 werden die Wörter ,,der Anmel-
dung“ durch die Wörter ,,von Anmeldungen“ ersetzt.
2.5 In Nummer 2.2.12 werden die Wörter ,,zur Bestim-
mung“ durch die Wörter ,,von Bestimmungen“ ersetzt.
2.6 In Nummer 2.2.19 werden die Wörter ,,zur Registrie-
rung“ durch die Wörter ,,von Registrierungen“ ersetzt.
2.7 In Nummer 2.2.21 werden die Wörter ,,zur Bestim-
mung“ durch die Wörter ,,von Bestimmungen“ ersetzt.
2.8 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.4.8 erster Gebührensatz . 128
zweiter Gebührensatz 614
Nummer 2.4.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Nummer 2.4.9 erster Gebührensatz . 102
zweiter Gebührensatz 614
Nummer 2.4.9.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. Dezember 2020.
Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales,
Familie und Integration
Vom 1. Dezember 2020
Artikel 1
Auf Grund der §§
2 und 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für das öffentliche Gesundheitswesen
Die Anlage zur Gebührenordnung für das öffentliche
Gesundheitswesen vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 465),
zuletzt geändert am 10. März 2020 (HmbGVBl. S. 169), wird
wie folgt geändert:
1. In Teil III des Inhaltsverzeichnis zum Gebührentarif
erhält Nummer 3 folgende Fassung: ,,3. Desinfektion
und Entwesung“.
2. Der Gebührentarif wird wie folgt geändert:
2.1 In Teil I treten in den nachstehend genannten Num-
mern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz . 135
zweiter Gebührensatz 275
Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz . 135
Nummer 1.1.3 erster Gebührensatz . 70
zweiter Gebührensatz 390
Nummer 1.1.4 erster Gebührensatz . 60
zweiter Gebührensatz 2150
Nummer 1.1.6 erster Gebührensatz . 135
zweiter Gebührensatz 275
Nummer 1.1.7 erster Gebührensatz . 135
zweiter Gebührensatz 530
Nummer 1.1.8.1 erster Gebührensatz . 380
zweiter Gebührensatz 2300
Nummer 1.1.8.2 erster Gebührensatz . 100
zweiter Gebührensatz 500
Nummer 1.1.8.3 erster Gebührensatz . 40
zweiter Gebührensatz 180
Freitag, den 18. Dezember 2020 667
HmbGVBl. Nr. 70
Nummer 1.1.9.1 erster Gebührensatz . 27
zweiter Gebührensatz 110
Nummer 1.1.9.3 erster Gebührensatz . 27
zweiter Gebührensatz 75
Nummer 1.1.9.5 erster Gebührensatz . 77
zweiter Gebührensatz 215
Nummer 1.1.9.6 erster Gebührensatz . 30
zweiter Gebührensatz 55
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz . 92
zweiter Gebührensatz 135
Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz . 70
zweiter Gebührensatz 150
Nummer 1.2.3.1 erster Gebührensatz . 200
zweiter Gebührensatz 280
Nummer 1.2.3.2 erster Gebührensatz . 130
zweiter Gebührensatz 190
Nummer 1.3.2 erster Gebührensatz . 60
zweiter Gebührensatz 580
Nummer 1.3.3 erster Gebührensatz . 65
zweiter Gebührensatz 600
Nummer 1.3.4 erster Gebührensatz . 60
zweiter Gebührensatz 560
Nummer 1.3.5.1 erster Gebührensatz . 260
zweiter Gebührensatz 2750
Nummer 1.3.5.2 erster Gebührensatz . 260
zweiter Gebührensatz 2750
Nummer 1.4.1 erster Gebührensatz . 27
zweiter Gebührensatz 37
Nummer 1.4.2 erster Gebührensatz . 47
zweiter Gebührensatz 115
Nummer 1.4.3 erster Gebührensatz . 27
zweiter Gebührensatz 67
2.2 Teil II wird wie folgt geändert:
2.2.1 Hinter Nummer 1.1.6 werden folgende Nummern 1.1.7
bis 1.1.10 eingefügt:
,,1.1.7 Entscheidung über einen
Antrag auf Benennung als
amtliches Laboratorium
nach Artikel 37 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/625
des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15.
März 2017 über amtliche
Kontrollen und andere amt-
liche Tätigkeiten zur Ge
währleistung der Anwen-
dung des Lebens- und Fut-
termittelrechts und der Vor-
schriften über Tiergesund-
heit und Tierschutz,
Pflanzengesundheit und
Pflanzenschutzmittel, zur
Änderung der Verordnun-
gen (EG) Nr. 999/2001, (EG)
Nr. 396/2005, (EG) Nr.
1069/2009, (EG) Nr. 1107/
2009, (EU) Nr. 1151/2012,
(EU) Nr. 652/2014, (EU)
2016/429 und (EU) 2016/
2031 des Europäischen Par-
laments und des Rates, der
Verordnungen (EG) Nr. 1/
2005 und (EG) Nr. 1099/2009
des Rates sowie der Richt
linien 98/58/EG, 1999/74/
EG, 2007/43/EG, 2008/119/
EG und 2008/120/EG des
Rates und zur Aufhebung
der Verordnungen (EG) Nr.
854/2004 und (EG) Nr.
882/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates,
der Richtlinien 89/608/
EWG, 89/662/EWG, 90/425/
EWG, 91/496/EEG, 96/23/
EG, 96/93/EG und 97/78/EG
des Rates und des Beschlus-
ses 92/438/EWG des Rates
(Verordnung über amtliche
Kontrollen) (ABl. EU 2017
Nr. L 95 S. 1, Nr. L 48 S. 44,
2018 Nr. L 322 S. 85), geän-
dert am 10. Oktober 2019
(ABl. EU L 321 S. 111) . . . . .
Gebühr
nach §6
1.1.8 Audits von Laboratorien
nach Artikel 39 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr
nach §6
1.1.9 Entscheidung über einen
Antrag auf Benennung als
Kontrollstelle nach Artikel
53 Absatz 1 Buchstabe a in
Verbindung mit Artikel 53
Absatz 2 und Artikel 59
Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2017/625 . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
1.1.10 Neben den Gebühren nach
Nummern 1.1.7 bis 1.1.9
sind Aufwendungen, die
durch die Hinzuziehung von
Sachverständigen entstehen,
als be
sondere Auslagen zu
erstatten.“
2.2.2 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.3.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Nummer 1.4.1 erster Gebührensatz . 99
zweiter Gebührensatz 165
Nummer 1.4.3 zweiter Gebührensatz 21
Nummer 1.4.4.1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Nummer 1.4.4.2.1.1
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Nummer 1.4.4.2.1.2
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Nummer 1.4.4.2.2.1
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Nummer 1.4.4.2.2.2
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Nummer 1.4.4.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Nummer 1.4.4.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2.2.3 In Nummer 2.1.2 wird die Textstelle ,,Fortsetzungs-
und Ergänzungsgenehmigungen“ durch die Textstelle
,,Fortsetzungsgenehmigungen, Änderungs- und Er
gänzungsbescheide“ ersetzt.
2.2.4 In Nummer 2.1.9 wird hinter der Textstelle ,,§
11
Absatz 1″ die Textstelle ,,Satz 1 Nummer 1 TierSchG in
Verbindung mit §§11 bis 13″ eingefügt.
2.2.5 Hinter Nummer 2.1.16.1.4 werden folgende Nummern
2.1.16.1.5 und 2.1.16.1.6 eingefügt:
,,2.1.16.1.5 je Doppelohrmarke mit elek-
tronischem Speicher ohne
Gewebeentnahme . . . . . . . . .
2,80
bis4,10
Freitag, den 18. Dezember 2020
668 HmbGVBl. Nr. 70
2.1.16.1.6 Ausgabe von Ersatzohrmar-
ken mit elektronischem
Speicher . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
bis 4,50″.
2.2.6 Hinter Nummer 2.1.16.3.1 wird folgende neue Num-
mer 2.1.16.3.2 eingefügt:
,,2.1.16.3.2 Zusätzlich zu der Gebühr
nach Nummer 2.1.16.3.1 bei
Meldung an die Regional-
stelle ohne Nutzung der
dafür vorgesehenen Melde-
formulare . . . . . . . . . . . . . . . .
0,40
bis 0,70″.
2.2.7 Die bisherige Nummer 2.1.16.3.2 wird Nummer
2.1.16.3.3.
2.2.8 Hinter Nummer 2.1.16.3.3 werden folgende Nummern
2.1.16.3.4 bis 2.1.16.3.4.2 eingefügt:
,,2.1.16.3.4 Zuteilung von Meldekarten
für Bewegungs- oder
Schlachtmeldungen
2.1.16.3.4.1 je Bestellung . . . . . . . . . . . . .
5
bis8
2.1.16.3.4.2 je Meldebogen . . . . . . . . . . . .
0,05
bis 0,20″.
2.2.9 Hinter Nummer 2.1.16.8.1 wird folgende neue Num-
mer 2.1.16.8.2 eingefügt:
,,2.1.16.8.2 Zusätzlich zu der Gebühr
nach Nummer 2.1.16.8.1 bei
Meldung an die Regional-
stelle ohne Nutzung der
dafür vorgesehenen Melde-
formulare . . . . . . . . . . . . . . . .
0,40
bis 0,70″.
2.2.10 Die bisherige Nummer 2.1.16.8.2 wird Nummer
2.1.16.8.3.
2.2.11 Hinter Nummer 2.1.16.8.3 werden folgende Nummern
2.1.16.8.4 bis 2.1.16.8.4.2 eingefügt:
,,2.1.16.8.4 Zuteilung von Meldekarten
für die Übernahmemeldung
2.1.16.8.4.1 je Bestellung . . . . . . . . . . . . .
5
bis8
2.1.16.8.4.2 je Meldebogen . . . . . . . . . . . .
0,05
bis 0,20″.
2.2.12 Hinter Nummer 2.1.16.9.1 wird folgende neue Num-
mer 2.1.16.9.2 eingefügt:
,,2.1.16.9.2 Zusätzlich zu der Gebühr
nach Nummer 2.1.16.9.1 bei
Meldung an die Regional-
stelle ohne Nutzung der
dafür vorgesehenen Melde-
formulare . . . . . . . . . . . . . . . .
0,40
bis 0,70″.
2.2.13 Die bisherige Nummer 2.1.16.9.2 wird Nummer
2.1.16.9.3.
2.2.14 Hinter Nummer 2.1.16.9.3 werden folgende Nummern
2.1.16.9.4 bis 2.1.16.9.4.2 eingefügt:
,,2.1.16.9.4 Zuteilung von Meldekarten
für die Übernahmemeldung
2.1.16.9.4.1 je Bestellung . . . . . . . . . . . . .
5
bis8
2.1.16.9.4.2 je Meldebogen . . . . . . . . . . . .
0,05
bis 0,20″.
2.2.15 Hinter Nummer 2.1.16.10.2 werden folgende neue
Nummern 2.1.16.11 und 2.1.16.12 eingefügt:
,,2.1.16.11 Erneute Vergabe eines PIN-
Codes für den Zugang zu
dem Herkunftssicherungs-
und Informationssystem für
Tiere je Antrag . . . . . . . . . . .
8
bis12
2.1.16.12 Sonstige Leistungen der
beauftragten Stelle, die der
Tierhalter beauftragt hat
oder die nach den Vorschrif-
ten über die Kennzeichnung
und Registrierung von Rin-
dern zwingend erbracht wer-
den müssen und die nicht
durch andere Gebührentat-
bestände abgedeckt sind;
insbesondere die Umkenn-
zeichnung von Rindern
durch Einziehung falscher
Ersatzohrmarken sowie die
Bereinigung des Bestands
registers des Herkunftssi-
cherungs-undInformations
systems für Tiere nach einer
amtlichen Kontrolle oder im
Auftrag des Tierhalters . . . .
20
bis 1150″.
2.2.16 Die bisherigen Nummern 2.1.16.11 und 2.1.16.12 wer-
den Nummern 2.1.16.13 und 2.1.16.14.
2.2.17 Die neue Nummer 2.1.16.13 wird wie folgt geändert:
2.2.17.1Die Textstelle ,,2.1.16.10.2″ wird durch die Textstelle
,,2.1.16.12″ ersetzt.
2.2.17.2
Die Textstelle ,,6 Euro“ wird durch die Textstelle
,,8 Euro“ ersetzt.
2.2.18 In der neuen Nummer 2.1.16.14 wird die Textstelle
,,2.1.16.10.2″ durch die Textstelle ,,2.1.16.12″ ersetzt.
2.2.19 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.2.4 erster Gebührensatz . 27
Nummer 2.2.7.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Nummer 2.2.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464
Nummer 2.2.7.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
Nummer 2.2.7.6.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
Nummer 2.2.7.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252
Nummer 2.2.9 erster Gebührensatz . 31
Nummer 2.2.11.1 erster Gebührensatz . 56
Nummer 2.2.11.2 erster Gebührensatz . 52
Nummer 2.2.11.3 erster Gebührensatz . 29
Nummer 2.2.11.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Nummer 2.2.11.4.1erster Gebührensatz . 20
Nummer 2.2.11.5 erster Gebührensatz . 20
Nummer 2.2.11.6 erster Gebührensatz . 20
Nummer 2.2.11.7 erster Gebührensatz . 33
zweiter Gebührensatz 66
Nummer 2.2.12.1.1erster Gebührensatz . 28
zweiter Gebührensatz 42
dritter Gebührensatz59
Freitag, den 18. Dezember 2020 669
HmbGVBl. Nr. 70
Nummer 2.2.12.1.3erster Gebührensatz . 20
zweiter Gebührensatz 28
dritter Gebührensatz37
Nummer 2.2.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Nummer 2.2.16.1 zweiter Gebührensatz 29
dritter Gebührensatz129
Nummer 2.2.16.2 erster Gebührensatz . 28
zweiter Gebührensatz 33
dritter Gebührensatz43
vierter Gebührensatz61
fünfter Gebührensatz 78
Nummer 3.1.1.1 dritter Gebührensatz59
Nummer 3.1.1.2 erster Gebührensatz . 9
zweiter Gebührensatz 19
dritter Gebührensatz59
Nummer 3.1.1.3 erster Gebührensatz . 9
zweiter Gebührensatz 19
dritter Gebührensatz59
Nummer 3.1.1.4 erster Gebührensatz . 9
zweiter Gebührensatz 19
dritter Gebührensatz59
Nummer 3.1.1.5 erster Gebührensatz . 9
zweiter Gebührensatz 19
dritter Gebührensatz59
Nummer 3.1.1.6 erster Gebührensatz . 9
zweiter Gebührensatz 19
dritter Gebührensatz59
Nummer 3.1.1.9 erster Gebührensatz . 9
zweiter Gebührensatz 19
dritter Gebührensatz59
Nummer 3.1.2.1 erster Gebührensatz . 67
Nummer 3.2.1.1 erster Gebührensatz . 9
zweiter Gebührensatz 19
dritter Gebührensatz59
Nummer 3.2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Nummer 3.2.1.3 erster Gebührensatz . 47
Nummer 3.2.2.1 erster Gebührensatz . 67
Nummer 3.3.1.1 dritter Gebührensatz58
vierter Gebührensatz465
Nummer 3.3.1.2 erster Gebührensatz . 63
dritter Gebührensatz465
Nummer 3.3.1.3 erster Gebührensatz . 49
zweiter Gebührensatz 27,50
dritter Gebührensatz336
Nummer 3.3.1.4 erster Gebührensatz . 27,50
zweiter Gebührensatz 63
dritter Gebührensatz459
Nummer 3.3.1.5 zweiter Gebührensatz 59
dritter Gebührensatz465
Nummer 3.3.1.6 erster Gebührensatz . 63
Nummer 3.5.1 erster Gebührensatz . 58
Nummer 3.5.4 erster Gebührensatz . 25
zweiter Gebührensatz 54
Nummer 3.5.5 erster Gebührensatz . 26
zweiter Gebührensatz 56
Nummer 3.5.7 erster Gebührensatz . 61
zweiter Gebührensatz 25,50
Nummer 3.5.8 erster Gebührensatz . 71
zweiter Gebührensatz 25,50
Nummer 3.5.10 erster Gebührensatz . 25
zweiter Gebührensatz 53
2.2.20 In Nummer 3.6.3.4 wird die Textstelle ,,3.6.2.1″ durch
die Textstelle ,,3.6.3.1″ ersetzt.
2.2.21 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.7 erster Gebührensatz . 1
zweiter Gebührensatz 11
Nummer 3.8 erster Gebührensatz . 21,50
zweiter Gebührensatz 520
Nummer 5.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Nummer 5.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Nummer 5.4.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
2.3 Teil III wird wie folgt geändert:
2.3.1 In Nummer 1.1.2 wird der Gebührenrahmen ,,2,70 bis
63″ durch den Gebührenrahmen ,,3 bis 64″ ersetzt.
2.3.2 In Nummer 1.1.3 wird der Gebührenrahmen ,,25,30 bis
37,90″ durch den Gebührensatz ,,25,30″ ersetzt.
2.3.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.4 erster Gebührensatz . 11
zweiter Gebührensatz 34
Nummer 1.1.6 erster Gebührensatz . 18
zweiter Gebührensatz 48
Nummer 1.1.7 erster Gebührensatz . 33
zweiter Gebührensatz 89
Nummer 1.1.8 erster Gebührensatz . 14
zweiter Gebührensatz 30
Nummer 1.1.9 erster Gebührensatz . 15
zweiter Gebührensatz 30
Nummer 1.1.10 erster Gebührensatz . 7
zweiter Gebührensatz 21
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz . 6,50
zweiter Gebührensatz 37
Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz . 7
zweiter Gebührensatz 65
Nummer 1.2.3 erster Gebührensatz . 30
zweiter Gebührensatz 43
Nummer 1.2.4 erster Gebührensatz . 32
zweiter Gebührensatz 195
Nummer 1.3.1 erster Gebührensatz . 8,50
zweiter Gebührensatz 125
Nummer 1.4.1 erster Gebührensatz . 13,50
zweiter Gebührensatz 585
Nummer 1.4.2 erster Gebührensatz . 26
zweiter Gebührensatz 51
Nummer 1.4.3 erster Gebührensatz . 21
zweiter Gebührensatz 100
2.3.4 In Nummer 2.1.2 wird der Gebührenrahmen ,,11 bis
38″ durch den Gebührenrahmen ,,11,50 bis 93,50″
ersetzt.
2.3.5 In Nummer 2.1.3 wird der Gebührensatz ,,19″ durch
den Gebührenrahmen ,,15 bis 38″ ersetzt.
2.3.6 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.4 erster Gebührensatz . 23
zweiter Gebührensatz 85
Nummer 2.1.5 erster Gebührensatz . 45
zweiter Gebührensatz 125
Nummer 2.1.6 erster Gebührensatz . 38
2.3.7 In Nummer 2.1.7 wird der Gebührenrahmen ,,9,60 bis
36″ durch den Gebührensatz ,,Gebühr nach §
6″
ersetzt.
2.3.8 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Freitag, den 18. Dezember 2020
670 HmbGVBl. Nr. 70
Nummer 2.2.1 erster Gebührensatz . 2,50
zweiter Gebührensatz 55
Nummer 2.2.1.1 erster Gebührensatz . 10
zweiter Gebührensatz 59
Nummer 2.2.1.2 erster Gebührensatz . 7
zweiter Gebührensatz 48
Nummer 2.2.2 erster Gebührensatz . 13,50
zweiter Gebührensatz 226
Nummer 2.2.2.1 erster Gebührensatz . 320
zweiter Gebührensatz 515
Nummer 2.2.2.2 erster Gebührensatz . 25
zweiter Gebührensatz 70
2.3.9 Hinter Nummer 2.2.2.2 wird folgende Nummer 2.2.2.3
eingefügt:
,,2.2.2.3 Untersuchung auf biogene
Amine . . . . . . . . . . . . . . . . . .
398″.
2.3.10 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.2.3 erster Gebührensatz . 26,50
zweiter Gebührensatz 425
Nummer 2.2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,50
Nummer 2.2.4 erster Gebührensatz . 36
zweiter Gebührensatz 73
Nummer 2.2.4.1 erster Gebührensatz . 127
zweiter Gebührensatz 198
Nummer 2.2.4.2 erster Gebührensatz . 195
zweiter Gebührensatz 710
Nummer 2.2.5 erster Gebührensatz . 67
zweiter Gebührensatz 380
Nummer 2.2.6 erster Gebührensatz . 36
zweiter Gebührensatz 500
Nummer 2.2.7 erster Gebührensatz . 143
zweiter Gebührensatz 590
Nummer 2.2.7.1 erster Gebührensatz . 158
Nummer 2.2.8 erster Gebührensatz . 35
zweiter Gebührensatz 130
Nummer 2.2.9 erster Gebührensatz . 59
zweiter Gebührensatz 87
Nummer 2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286
Nummer 2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427
Nummer 2.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479
Nummer 2.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719
Nummer 2.3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 618
Nummer 2.3.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 927
Nummer 2.4.1 erster Gebührensatz . 260
zweiter Gebührensatz 625
Nummer 2.4.2 erster Gebührensatz . 160
zweiter Gebührensatz 450
Nummer 2.4.3 erster Gebührensatz . 360
zweiter Gebührensatz 1420
Nummer 2.4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 545
Nummer 2.4.5 erster Gebührensatz . 90
zweiter Gebührensatz 425
2.3.11 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3. Desinfektion und Entwesung“.
2.3.12 In Nummer 3.1 werden die Gebührensätze ,,0,30″ und
,,60″ durch die Gebührensätze ,,0,35″ und ,,62″ ersetzt.
2.3.13 Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:
,,3.2 Desinfektion und Entwe-
sung in der Begasungsanlage
beziehungsweise in Räumen
je angefangene viertel
Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16,–„.
2.3.14 In Nummer 3.3 werden die Wörter ,,sowie Schädlings-
bekämpfungen“ gestrichen.
2.3.15 Nummer 3.3.1 erhält folgende Fassung:
,,3.3.1Desinfektorin/Desinfektor
mit entsprechendem Fahr-
zeug einschließlich der
Wegezeiten . . . . . . . . . . . . . .
16,–„.
2.3.16 Nummer 3.5 erhält folgende Fassung:
,,3.5 Die Aufwendungen für die
verwendeten Desinfektions-
(Entseuchungs-) und Entwe-
sungsmittel sowie die durch
den Umgang mit Gefahrstof-
fen notwendigen Aufwen-
dungen sind in den Fällen
der Nummern 3.1 bis 3.3.2
als besondere Auslagen
zusätzlich zu erstatten.“
2.3.17 In Nummer 3.6 wird der Gebührenrahmen ,,4,90 bis
49″ durch den Gebührenrahmen ,,5,10 bis 51″ ersetzt.
2.3.18 Die Nummern 3.7 bis 3.8.2 werden gestrichen.
2.3.19 In Nummer 4.1.1 werden die Wörter ,,unter dem Brief-
kopf der antragstellenden Firma“ gestrichen und der
Gebührensatz ,,24″ durch den Gebührensatz ,,30″
ersetzt.
2.3.20 Nummer 4.1.2 wird gestrichen.
2.3.21 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 4.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Nummer 4.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Nummer 4.1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
Nummer 4.1.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
Nummer 4.1.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Nummer 4.1.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Nummer 4.1.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Nummer 4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Nummer 5.1.1 erster Gebührensatz . 65,10
zweiter Gebührensatz 16,50
Nummer 5.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Nummer 5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Nummer 5.3.2 erster Gebührensatz . 31
zweiter Gebührensatz 26
Nummer 5.4 erster Gebührensatz . 71
zweiter Gebührensatz 140
Nummer 5.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
§2
Änderung der Gebührenordnung für
die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle
In Anlage 1 der Gebührenordnung für die Öffentliche
Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle vom 1. Februar 2011
(HmbGVBl. S. 51), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 434), treten in der nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die fol-
genden neuen Gebührensätze:
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Freitag, den 18. Dezember 2020 671
HmbGVBl. Nr. 70
Nummer 3.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
Nummer 3.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 437), und §
14 Absatz 2 des Gesetzes über die
Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR in
der Fassung vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 107), zuletzt
geändert am 7. März 2017 (HmbGVBl. S. 64), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für öffentlich veranlasste Unterbringungen
In der Anlage der Gebührenordnung für öffentlich ver
anlasste Unterbringungen vom 5. Dezember 2017 (HmbGVBl.
S. 393), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl.
S. 434), treten in den nachstehend genannten Nummern an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538,–
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242,–
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. Dezember 2020.
Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Vom 1. Dezember 2020
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für die Verkehrsverwaltung
Die Gebührenordnung für die Verkehrsverwaltung vom
9. März 1965 (HmbGVBl. S. 51), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 441), wird wie folgt geändert:
1. In §
1 Absatz 3 Satz 1 treten in den nachstehend
genannten Nummern an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,30
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,35
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,25
2. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 erster Gebührensatz . 1440,–
zweiter Gebührensatz 2940,–
Nummer 2 erster Gebührensatz . 1440,–
zweiter Gebührensatz 2940,–
Nummer 3 erster Gebührensatz . 1440,–
zweiter Gebührensatz 2940,–
Nummer 4 erster Gebührensatz . 740,–
zweiter Gebührensatz 1440,–
Nummer 5 erster Gebührensatz . 310,–
zweiter Gebührensatz 590,–
Nummer 6 erster Gebührensatz .
18
vom Tau-
send
zweiter Gebührensatz
9
vom Tau-
send
fünfter Gebührensatz 450,–
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175,–
Nummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700,–
Nummer 11.1 erster Gebührensatz . 85,–
zweiter Gebührensatz 300,–
Nummer 11.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1990,–
Nummer 11.3 erster Gebührensatz . 1600,–
zweiter Gebührensatz 2010,–
Nummer 11.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420,–
Nummer 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20
vom Hun-
dert der
Gebühren
der Num-
mer 1, 2
oder 6,
mindestens
195,–
Nummer 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460,–
Nummer 14 erster Gebührensatz . 55,–
zweiter Gebührensatz 2300,–
Freitag, den 18. Dezember 2020
672 HmbGVBl. Nr. 70
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,–
Nummer 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,–
Nummer 17 erster Gebührensatz . 780,–
zweiter Gebührensatz 3550,–
Nummer 18 erster Gebührensatz . 390,–
zweiter Gebührensatz 3510,–
Nummer 19 erster Gebührensatz . 390,–
zweiter Gebührensatz 780,–
Nummer 20 erster Gebührensatz . 310,–
zweiter Gebührensatz 610,–
Nummer 21 erster Gebührensatz . 1130,–
zweiter Gebührensatz 3450,–
Nummer 22 erster Gebührensatz . 350,–
zweiter Gebührensatz 1170,–
Nummer 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225,–
3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
3.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1 erster Gebührensatz . 360,–
zweiter Gebührensatz 700,–
Nummer 2 erster Gebührensatz . 1480,–
zweiter Gebührensatz 2940,–
3.2 In Nummer 3 wird die Textstelle ,,VwVfG“ durch die
Textstelle ,,VwVfG)“ ersetzt.
3.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3 erster Gebührensatz .
18
vom Tau-
send
zweiter Gebührensatz
10
vom Tau-
send
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225,–
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175,–
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195,–
Nummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145,–
Nummer 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20
vom Hun-
dert der
Gebühren
der Num-
mer 1, 2
oder 3,
mindestens
195,–
Nummer 12 erster Gebührensatz . 120,–
zweiter Gebührensatz 460,–
Nummer 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1410,–
Nummer 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145,–
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,–
Nummer 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,–
Nummer 17 erster Gebührensatz . 780,–
zweiter Gebührensatz 3550,–
Nummer 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280,–
Nummer 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280,–
Nummer 20 erster Gebührensatz . 360,–
zweiter Gebührensatz 720,–
Nummer 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280,–
Nummer 22 erster Gebührensatz . 520,–
zweiter Gebührensatz 720,–
Nummer 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145,–
Nummer 24 erster Gebührensatz . 1130,–
zweiter Gebührensatz 3450,–
Nummer 25 erster Gebührensatz . 350,–
zweiter Gebührensatz 1170,–
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 437), und §
8 Absatz 3 Satz 4 des Bundesfern-
straßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1207), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795,
1814), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege,
Grün- und Erholungsanlagen
In Anlage 1 der Gebührenordnung für die Verwaltung und
Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanla-
gen vom 6. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 385), zuletzt geän-
dert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 512), wird im Abschnitt
zum Bezirksamt Hamburg-Mitte die Textstelle ,,Süderstraße
von Amsinckstraße bis Rückerskanal“ durch die Textstelle
,,Süderstraße von Amsinckstraße bis Südkanal“ ersetzt.
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. Dezember 2020.
Freitag, den 18. Dezember 2020 673
HmbGVBl. Nr. 70
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für das Pflanzenschutzamt Hamburg
Die Gebührenordnung für das Pflanzenschutzamt Ham-
burg vom 7. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 635), zuletzt geän-
dert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 441), wird wie folgt
geändert:
1. In §
2 Absatz 1 wird die Textstelle ,,4.9.2″ durch die
Textstelle ,,4.9.1, 4.9.2, 4.9.3, 4.9.4, 4.9.5″ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 1.7.4 wird die Textstelle ,,Absatz 2 oder
Absatz 1 Nummer 4 oder“ gestrichen.
2.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3 Phytosanitäre Import- und
Durchfuhruntersuchungen
und Überwachung der Ein-
haltung der phytosanitären
Anforderungen an der
Grenzkontrollstelle und an
anderen Kontrollstellen ge
mäß Verordnung (EU)
2017/625 des Europäischen
Parlaments und des Rates
vom 15. März 2017 über amt-
liche Kontrollen und andere
amtliche Tätigkeiten zur
Gewährleistung der Anwen-
dung des Lebens- und Fut-
termittelrechts und der Vor-
schriften über Tiergesund-
heit und Tierschutz,
Pflanzengesundheit und
Pflanzenschutzmittel, zur
Änderung der Verordnun-
gen (EG) Nr. 999/2001, (EG)
Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/
2009, (EG) Nr. 1107/2009,
(EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr.
652/2014, (EU) 2016/429 und
(EU) 2016/2031 des Europä-
ischen Parlaments und des
Rates, der Verordnungen
(EG) Nr. 1/2005 und (EG)
Nr. 1099/2009 des Rates
sowie der Richtlinien 98/58/
EG, 1999/74/EG, 2007/43/
EG, 2008/119/EG und 2008/
120/EG des Rates und zur
Aufhebung der Verordnun-
gen (EG) Nr. 854/2004 und
(EG) Nr. 882/2004 des Euro-
päischen Parlaments und des
Rates, der Richtlinien 89/
608/EWG, 89/662/EWG, 90/
425/EWG, 91/496/EEG, 96/
23/EG, 96/93/EG und 97/78/
EG des Rates und des Be
schlusses 92/438/EWG des
Rates (Verordnung über
amtliche Kontrollen) (ABl.
EU 2017 Nr. L 95 S. 1, 2018
Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322
S. 85), zuletzt geändert am
10. Oktober 2019 (ABl. EU
Nr. L 321 S. 111), sowie
der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/2124 der Kom-
mission vom 10. Oktober
2019 zur Ergänzung der Ver-
ordnung (EU) 2017/625 des
Europäischen Parlaments
und des Rates in Bezug auf
Vorschriften über amtliche
Kontrollen bei Tier- und
Warensendungen bei der
Durchfuhr, der Umladung
und der Weiterbeförderung
durch die Union und zur
Änderung der Verordnun-
gen (EG) Nr. 798/2008, (EG)
Nr. 1251/2008, (EG) Nr.
119/2009, (EU) Nr. 206/2010,
(EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr.
142/2011 und (EU) Nr. 28/
2012 der Kommission, der
Durchführungsverordnung
(EU) 2016/759 der Kommis-
sion und der Entscheidung
2007/777/EG der Kommis-
sion (ABl. EU Nr. L 321
S. 73)“.
2.3 Nummer 4.9 erhält folgende Fassung:
,,4.9 Erstmalige und jährliche
Betriebsanerkennung (Ver-
wendung Pflanzenpass, Be
handlung und Herstellung
von Verpackungsmaterial
aus Holz nach dem ,,Interna-
tionalen Standard für Phy
tosanitäre Maßnahmen“
(ISPM) Nummer 15) gemäß
der Verordnung (EU) 2016/
2031 des Europäischen Par-
laments und des Rates über
Maßnahmen zum Schutz vor
Pflanzenschädlingen, zur
Änderung der Verordnun-
gen (EU) Nr. 228/2013, (EU)
Nr. 652/2014 und (EU) Nr.
1143/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates
Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft und Innovation
Vom 1. Dezember 2020
Freitag, den 18. Dezember 2020
674 HmbGVBl. Nr. 70
und zur Aufhebung der
Richtlinien 69/464/EWG,
74/647/EWG, 93/85/EWG,
98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/
91/EG und 2007/33/EG des
Rates (ABl. EU 2016 Nr.
L 317 S. 4, 2020 Nr. L 35
S. 51), zuletzt geändert am
15. März 2017 (ABl. EU 2017
Nr. L 95 S. 1, 2018 Nr. L 48
S. 44, Nr. L 322 S. 85), sowie
erstmalige Betriebsanerken-
nung als be
nannte Kontroll-
stelle, ge
mäß der Verord-
nung (EU) 2017/625 . . . . . . .
70,“.
2.4 Nummer 4.9.1 erhält folgende Fassung:
,,4.9.1 Registrierung und Ermäch-
tigung zur Ausstellung von
Pflanzenpässen, Behandlung
und Herstellung von Verpac-
kungsmaterial aus Holz nach
dem ,,Internationalen Stan-
dard für Phytosanitäre Maß-
nahmen“ (ISPM) Nummer
15 gemäß der Verordnung
(EU) 2016/2031Gebühr nach
§2 Absatz 1″.
2.5 Hinter Nummer 4.9.1 werden folgende neue Nummern
4.9.2 und 4.9.3 eingefügt:
,,4.9.2 Registrierung (Import, Ex
port) gemäß der Verordnung
(EU) 2016/2031 sowie Regis
trierung nach §
3 der An
baumaterialverordnung vom
21. November 2018 (BGBl. I
S. 1964), zuletzt geändert am
26. Mai 2020 (BGBl. I S.
1168), in der jeweils gelten-
den Fassung . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
Absatz 1
4.9.3 Benennung als Kontroll-
stelle gemäß der Verordnung
(EU) 2017/625 . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
Absatz 1″.
2.6 Die bisherigen Nummern 4.9.2 und 4.9.3 werden Num-
mern 4.9.4 und 4.9.5.
§2
Änderung der Gebührenordnung für das Marktwesen
Die Anlage der Gebührenordnung für das Marktwesen vom
11. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 583), zuletzt geändert am
8. September 2020 (HmbGVBl. S. 431), wird wie folgt geän-
dert:
1. In Tarifnummer 110 treten in der nachstehend genann-
ten Tarifnummer an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 02 erster Gebührensatz . 7,–
zweiter Gebührensatz 9,–
2. In Tarifnummer 111 treten in der nachstehend genann-
ten Tarifnummer an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 02 erster Gebührensatz . 6,20
zweiter Gebührensatz 7,20
3. In Tarifnummer 210 treten in den nachstehend genann-
ten Tarifnummern an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,75
Tarifnummer 02 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,58
Tarifnummer 03 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,65
Tarifnummer 04 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,13
Tarifnummer 05 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,10
Tarifnummer 06 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,28
Tarifnummer 07 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,57
Tarifnummer 08 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,41
Tarifnummer 09 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,80
Tarifnummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,50
Tarifnummer 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,76
4. In Tarifnummer 310 treten in der nachstehend genann-
ten Tarifnummer an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 13 erster Gebührensatz . 10 v.H.
zweiter Gebührensatz 10 v.H.
dritter Gebührensatz 10 v.H.
Artikel 2
Auf Grund der in der Präambel des Artikels 1 genannten
Rechtsvorschrift wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. Dezember 2020.
Freitag, den 18. Dezember 2020 675
HmbGVBl. Nr. 70
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für die Ernährungs- und
Landwirtschaftsverwaltung
Die Nummern 3.4 bis 3.4.2 der Anlage der Gebührenord-
nung für die Ernährungs- und Landwirtschaftsverwaltung
vom 6. Februar 1987 (HmbGVBl. S. 53), zuletzt geändert am
3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 441), erhalten folgende Fas-
sung:
,,3.4 Abnahme der Angelprüfung (§
11 Hmb-
FAnG, §
3 HmbFAnGDVO, erstmalig
und im Wiederholungsfall,
3.4.1 theoretischer Prüfungsteil . . . . . . . . .
30,–
3.4.2 praktischer Prüfungsteil . . . . . . . . . . .
25,–„.
§2
Änderung der Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten
In §2 Absatz 1 der Gebührenordnung in Jagdangelegenhei-
ten vom 25. Januar 1994 (HmbGVBl. S. 25), zuletzt geändert
am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 441), treten in den nach-
stehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169,90
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113,20
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,60
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,60
Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,60
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,–
§3
Änderung der Gebührenordnung
für das Geologische Landesamt Hamburg
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage der
Gebührenordnung für das Geologische Landesamt Hamburg
vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 368), zuletzt geändert
am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 455), treten an die Stelle
der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,30
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,35
Nummer 1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,25
Nummer 5.1.1 . . . . . . . . . . . . erster Gebührensatz 15,50
Nummer 5.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,–
Nummer 5.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,50
Nummer 5.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,–
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,–
Nummer 5.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112,–
Nummer 5.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,–
Nummer 5.2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,–
Nummer 5.2.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,–
Nummer 5.2.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83,–
Nummer 5.2.2.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73,–
Nummer 5.2.2.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,50
Nummer 5.2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72,–
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 437), und §14 Absatz 2 des Gesetzes zur Errich-
tung der Hamburger Friedhöfe Anstalt öffentlichen Rechts
vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt geändert
am 16. November 2016 (HmbGVBl. S. 475), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das Bestattungs- und
Friedhofswesen
Die Anlage der Gebührenordnung für das Bestattungs- und
Friedhofswesen vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 577),
zuletzt geändert am 3. März 2020 (HmbGVBl. S. 164, 165),
wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Nummer 1012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
Nummer 1013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
Nummer 1014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
Nummer 1015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Nummer 1021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Nummer 1022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Nummer 1023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
Nummer 1024 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
Nummer 1025 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
Nummer 1026 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172
Nummer 1027 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
Nummer 1028 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266
Nummer 1029 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
Nummer 103 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Nummer 1111 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1225
Nummer 1112 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1015
Nummer 1113 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1200
Nummer 1121 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1400
Nummer 1122 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1150
Nummer 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275
2. Hinter Nummer 202 wird folgende Nummer 2021 ein-
gefügt:
,,2021 Grabbeigabe einer Haustier-
urne im Grabfeld ,,Mensch
und Tier“ . . . . . . . . . . . . . . . .
175″.
3. In Nummer 3051 wird das Wort ,,Freitags“ durch das
Wort ,,Samstags“ ersetzt.
4. Nummer 3052 wird gestrichen.
5. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 311 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
Nummer 312 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Nummer 3131 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Vom 1. Dezember 2020
Freitag, den 18. Dezember 2020
676 HmbGVBl. Nr. 70
Nummer 3132 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Nummer 3133 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
Nummer 421 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Nummer 422 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Artikel 3
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 437), in Verbindung mit §
14 des Hafenver-
kehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl.
S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108),
und §
20 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung
vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Umweltgebührenordnung
Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 455, 456), wird wie folgt geändert:
1. §5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1. einer Beamtin oder eines
Beamten der Laufbahn-
gruppe 2, Ämter ab dem
zweiten Einstiegsamt oder
einer oder eines vergleich
baren Angestellten . . . . . . . .
39,30″.
1.2 In Nummer 2 wird der Gebührensatz ,,32,30″ durch
den Gebührensatz ,,32,35″ ersetzt.
1.3 In Nummer 3 wird der Gebührensatz ,,25,05″ durch
den Gebührensatz ,,25,25″ ersetzt.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.2.7.4 erster Gebührensatz . 153,–
Nummer 1.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195,–
Nummer 1.3.5 erster Gebührensatz . 185,–
Nummer 1.3.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,–
Nummer 1.3.15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185,–
Nummer 1.3.16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185,–
Nummer 1.3.17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185,–
Nummer 1.3.18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380,–
Nummer 1.3.19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170,–
Nummer 1.3.20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370,–
Nummer 1.3.21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370,–
Nummer 1.3.22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315,–
Nummer 1.3.23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315,–
Nummer 1.3.26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,–
Nummer 1.3.27 erster Gebührensatz . 115,–
2.2 Hinter Nummer 1.3.30 werden folgende neue Num-
mern 1.3.31 und 1.3.32 eingefügt:
,,1.3.31 Prüfung der nach §4 Absatz
2 der Verordnung über mit-
telgroße Feuerungs-Gastur-
binen- und Verbrennungs-
motoranlagen 44. BImSchV
vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 804) vom Betreiber vorge-
legten Gründe soweit dieser
Aufwand nicht bereits durch
die Gebühr nach Nummer
1.1 oder 1.2 abgedeckt ist . . .
nach Zeit-
aufwand
1.3.32 Entscheidung über die
Zulassung von Ausnahmen
nach §
32 Absatz 1 44.
BImSchV, soweit dieser Auf-
wand nicht bereits durch die
Gebühr nach Nummer 1.1
oder 1.2 abgedeckt ist . . . . . .
nach Zeit-
aufwand“.
2.3 Die bisherigen Nummern 1.3.31 bis 1.3.33 werden
Nummern 1.3.33 bis 1.3.35.
2.4 In der neuen Nummer 1.3.35 wird der Gebührensatz
,,36,–“ durch den Gebührensatz ,,39,–“ ersetzt.
2.5 Die Nummern 2.3.2 und 2.3.2.1 erhalten folgende Fas-
sung:
,,2.3.2 Anzeigeverfahren für ge
werbliche und gemeinnüt-
zige Sammlungen gemäß
§18 KrWG
2.3.2.1 Anzeige einer Sammlung
nach §18 Absatz 1 KrWG . .
150,–
bis 350,–„.
2.6 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 555,–
Nummer 2.3.6.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 555,–
Nummer 2.3.6.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 555,–
Nummer 2.3.24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185,–
Nummer 2.3.28 zweiter Gebührensatz 170,–
Nummer 2.3.29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380,–
Nummer 2.3.30 zweiter Gebührensatz 370,–
Nummer 2.3.34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59,–
Nummer 2.3.35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59,–
Nummer 2.3.51 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,–
Nummer 3.12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,55
Nummer 3.22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,–
Nummer 3.30.1.1 erster Gebührensatz . 26,–
zweiter Gebührensatz 30,–
dritter Gebührensatz36,–
Nummer 3.30.1.2 erster Gebührensatz . 18,–
zweiter Gebührensatz 20,–
dritter Gebührensatz23,–
Nummer 3.30.2.1 erster Gebührensatz . 46,–
zweiter Gebührensatz 72,–
dritter Gebührensatz92,–
Nummer 3.30.2.2 erster Gebührensatz . 26,–
zweiter Gebührensatz 36,–
dritter Gebührensatz46,–
Nummer 3.30.3.1 erster Gebührensatz . 138,–
zweiter Gebührensatz 174,–
dritter Gebührensatz230,–
Nummer 3.30.3.2 erster Gebührensatz . 56,–
zweiter Gebührensatz 71,–
dritter Gebührensatz92,–
Nummer 3.35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,–
Nummer 3.40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,–
Nummer 3.44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,–
Nummer 3.46 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,–
2.7 In Nummer 4.4 werden hinter dem Wort ,,Einleitungs-
genehmigungen“ die Wörter ,,oder deren Änderungen“
eingefügt.
Freitag, den 18. Dezember 2020 677
HmbGVBl. Nr. 70
2.8 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 4.12 erster Gebührensatz . 27,–
zweiter Gebührensatz 350,–
Nummer 4.14 erster Gebührensatz . 70,–
zweiter Gebührensatz 1600,–
Nummer 4.14.1 erster Gebührensatz . 70,–
zweiter Gebührensatz 1100,–
Nummer 4.22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,–
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58,–
Nummer 5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175,–
2.9 Nummer 6.1.1 erhält folgende Fassung:
,,6.1.1 Genehmigungen nach §§
8
und 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach den
Nummern
1.1.1 bis
1.1.7, min-
destens
300,–„.
2.10 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 6.5.5 erster Gebührensatz . 50,–
Nummer 6.5.6 erster Gebührensatz . 50,–
Nummer 6.5.7 erster Gebührensatz . 50,–
Nummer 7.26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,–
2.11 Die Nummern 10.2 bis 10.4 erhalten folgende Fassung:
,,10.2 Anordnungen nach §
5 Satz
2, §9 Absatz 2, §13 sowie §15
Absatz 2 BBodSchG . . . . . . .
300,–
bis 20000,–
10.3 Maßnahmen nach §
9 Ab-
satz 1, §
10 Absatz 1 sowie
§14 Satz 1 Nummern 1 und 2
BBodSchG . . . . . . . . . . . . . .
500,–
bis 30000,–
10.4 Anordnungen nach §16 Ab-
satz 1 BBodSchG . . . . . . . . .
100,–
bis 15000,–„.
2.12 Nummer 10.5 wird durch folgende Nummern 10.5 bis
10.5.2 ersetzt:
,,10.5 Anordnungen nach dem
Hamburgischen Boden-
schutzgesetz
10.5.1 nach §3 . . . . . . . . . . . . . . . . .
300,–
bis 20000,–
10.5.2 nach §4 Absatz 2 . . . . . . . . .
100,–
bis 15000,–„.
2.13 In Nummer 10.13 wird der Gebührensatz ,,36,–“
durch den Gebührensatz ,,39,–“ ersetzt.
2.14 Nummer 11.1.1 erhält folgende Fassung:
,,11.1.1 Prüfung der formalen Vor-
aussetzungen . . . . . . . . . . . . .
nach Zeit-
aufwand
zusätzlich für jeden bean-
tragten Untersuchungsbe-
reich, für den die Zulassung
gelten soll . . . . . . . . . . . . . . .
25,–„.
2.15 In Nummer 11.3 wird der Gebührensatz ,,36,–“ durch
den Gebührensatz ,,39,–“ ersetzt.
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
3.1 In Nummer 1.1.1 wird die Textstelle ,,Mindestgebühr
31,–“ gestrichen.
3.2 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.1 erster Gebührensatz . 5,19
zweiter Gebührensatz 1005,–
Nummer 2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269,–
Nummer 2.2.1 erster Gebührensatz . 5,92
zweiter Gebührensatz 87,–
Nummer 2.2.2.1 erster Gebührensatz . 10,38
zweiter Gebührensatz 1005,–
dritter Gebührensatz136,–
Nummer 2.2.2.2 erster Gebührensatz . 5,19
zweiter Gebührensatz 1005,–
Nummer 2.2.2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136,–
Nummer 2.2.2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,–
Nummer 2.2.2.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,–
Nummer 2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,–
Nummer 2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,–
Nummer 2.3.3 erster Gebührensatz . 3,40
zweiter Gebührensatz 50,–
Nummer 2.3.4 erster Gebührensatz . 47,–
zweiter Gebührensatz 459,–
Nummer 2.4.1 erster Gebührensatz . 10,20
zweiter Gebührensatz 69,–
Nummer 2.4.2.1 erster Gebührensatz . 3,40
zweiter Gebührensatz 50,–
Nummer 2.4.2.2 erster Gebührensatz . 5,80
zweiter Gebührensatz 51,–
Nummer 2.4.2.3 erster Gebührensatz . 3,40
zweiter Gebührensatz 93,–
Nummer 2.4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,–
Nummer 2.4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,–
Nummer 2.5.1 erster Gebührensatz . 3,40
zweiter Gebührensatz 93,–
Nummer 2.5.2 erster Gebührensatz . 3,40
zweiter Gebührensatz 93,–
Nummer 2.6 erster Gebührensatz . 3,40
zweiter Gebührensatz 44,–
Nummer 2.7.1 erster Gebührensatz . 7,10
zweiter Gebührensatz 123,–
Nummer 2.7.2 erster Gebührensatz . 7,10
zweiter Gebührensatz 123,–
Nummer 2.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,10
Nummer 2.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,–
Nummer 2.8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,–
Nummer 2.9 erster Gebührensatz . 3,40
zweiter Gebührensatz 39,–
Nummer 2.10 erster Gebührensatz . 0,85
zweiter Gebührensatz 65,–
Nummer 2.11.1.1 erster Gebührensatz . 0,85
zweiter Gebührensatz 65,–
Nummer 2.11.1.2 erster Gebührensatz . 36,–
zweiter Gebührensatz 203,–
dritter Gebührensatz97,–
Nummer 2.11.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,10
Nummer 2.11.2.2 erster Gebührensatz . 29,–
Nummer 2.12.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 510,–
Nummer 2.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 980,–
Nummer 2.12.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132,–
Nummer 2.13.1 erster Gebührensatz . 13,70
zweiter Gebührensatz 20,–
Nummer 2.15 erster Gebührensatz . 3,40
zweiter Gebührensatz 77,–
Nummer 2.16.1 erster Gebührensatz . 3,40
zweiter Gebührensatz 27,–
Nummer 2.16.2 erster Gebührensatz . 7,10
Freitag, den 18. Dezember 2020
678 HmbGVBl. Nr. 70
Nummer 2.16.3 erster Gebührensatz . 3,40
zweiter Gebührensatz 27,–
dritter Gebührensatz3,40
vierter Gebührensatz27,–
Nummer 2.17.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,79
Nummer 2.17.2.1 erster Gebührensatz . 19,17
zweiter Gebührensatz 0,63
Nummer 2.17.2.2 erster Gebührensatz . 34,47
zweiter Gebührensatz 0,56
Nummer 2.17.2.3 erster Gebührensatz . 61,26
zweiter Gebührensatz 0,48
Nummer 2.17.2.4 erster Gebührensatz . 107,23
zweiter Gebührensatz 0,40
Nummer 2.17.2.5 erster Gebührensatz . 183,01
zweiter Gebührensatz 0,30
Nummer 2.18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122,–
Nummer 2.19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,–
Nummer 2.19.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,–
Nummer 2.20 erster Gebührensatz . 15,85
zweiter Gebührensatz 2,25
dritter Gebührensatz1,35
4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,–
Nummer 1.03.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,50
Nummer 1.03.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,20
Nummer 1.03.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155,–
Nummer 1.03.5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78,–
Nummer 1.03.5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101,–
Nummer 1.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251,–
4.2 Nummern 1.06.1 und 1.06.2 erhalten folgende Fas-
sung:
,,1.06.1 von Wasserproben je . . . . . .
2,–
1.06.2
von Boden- beziehungsweise
Feststoffproben je . . . . . . . . .
3,40″.
4.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Nummer 2.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,–
4.4 Nummer 2.05.1 erhält folgende Fassung:
,,2.05.1 Fest-Flüssig-Extraktion mit
Lösungsmittel . . . . . . . . . . . .
36,–„.
4.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 2.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,40
Nummer 3.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,–
Nummer 3.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,–
Nummer 3.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
Nummer 3.07.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Nummer 3.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49,–
Nummer 3.12.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,–
Nummer 3.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,–
Nummer 3.13.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128,–
Nummer 3.13.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,–
Nummer 3.13.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,–
Nummer 3.16.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125,–
Nummer 3.16.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,–
Nummer 3.18.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,–
Nummer 3.19.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,–
Nummer 3.19.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68,–
Nummer 3.20.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,–
Nummer 3.21.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,–
Nummer 3.25.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,–
Nummer 3.25.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,–
Nummer 3.26.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,–
Nummer 3.27.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,–
Nummer 3.28.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161,–
Nummer 3.29.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74,–
Nummer 3.30.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143,–
Nummer 3.31.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138,–
Nummer 3.32.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,90
Nummer 3.33.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82,–
Nummer 3.34.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,10
Nummer 3.35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61,–
Nummer 3.38.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,–
Nummer 3.39.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,–
Nummer 3.41.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,–
Nummer 3.43.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158,–
Nummer 3.44.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49,–
Nummer 3.45.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,–
Nummer 4.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,30
Nummer 4.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,50
Nummer 5.01.2 erster Gebührensatz . 7,90
zweiter Gebührensatz 14,20
Nummer 5.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134,–
Nummer 5.03.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185,–
Nummer 5.03.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,–
Nummer 5.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101,–
Nummer 5.05.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134,–
Nummer 5.06.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101,–
Nummer 5.06.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168,–
Nummer 6.01.1 erster Gebührensatz . 127,–
zweiter Gebührensatz 198,–
Nummer 6.02.1 erster Gebührensatz . 195,–
zweiter Gebührensatz 710,–
Nummer 7.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195,–
Nummer 7.01.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,–
Nummer 7.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,–
Nummer 7.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,–
Nummer 7.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
Nummer 7.04.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,–
Nummer 7.04.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,–
Nummer 7.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,–
Nummer 7.05.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,50
Nummer 7.16.1 erster Gebührensatz . 260,–
zweiter Gebührensatz 625,–
Nummer 7.16.2 erster Gebührensatz . 160,–
zweiter Gebührensatz 450,–
Nummer 7.17.1 erster Gebührensatz . 360,–
zweiter Gebührensatz 1420,–
Nummer 7.17.3 erster Gebührensatz . 410,–
zweiter Gebührensatz 795,–
Nummer 7.17.4 erster Gebührensatz . 90,–
zweiter Gebührensatz 425,–
Nummer 7.17.5 erster Gebührensatz . 285,–
zweiter Gebührensatz 760,–
Nummer 8.02.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
Nummer 8.02.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98,–
Nummer 8.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421,–
Nummer 9.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94,–
Nummer 9.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,–
Nummer 9.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,–
Nummer 9.08.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72,–
Nummer 9.13.1 erster Gebührensatz . 10,–
Artikel 4
Auf Grund von §
33 des Hamburgischen Wegegesetzes in
der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt
geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361), in Ver-
Freitag, den 18. Dezember 2020 679
HmbGVBl. Nr. 70
bindung mit §
14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes vom
9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 28. No
vember 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für die Reinigung öffentlicher Wege
In §
2 Absatz 1 der Gebührenordnung für die Reinigung
öffentlicher Wege vom 24. März 1998 (HmbGVBl. S. 43),
zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 455,
460), treten in den nachstehend genannten Nummern an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,57
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,12
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,64
Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,79
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,42
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,25
Nummer 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,20
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,42
Nummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,04
Artikel 5
Auf Grund von §
14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes
vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am
28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung
mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung
von Sperrmüll
Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit
Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von
Sperrmüll vom 5. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 366), zuletzt
geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 436, 442), wird
wie folgt geändert:
1. In §
2 Absatz 1 Satz 3 wird der Gebührensatz ,,6,89″
durch den Gebührensatz ,,7,09″ ersetzt.
2. §5a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für die Abholung von Sperrmüll auf Bestellung
wird eine Gebühr erhoben. Bei einer Bereitstellung des
Sperrmülls außerhalb von Gebäuden auf dem Grund-
stück der privaten Haushaltung beträgt die Gebühr für
die ersten 8 Kubikmeter je Abfuhr und Anfallstelle
35 Euro. Für eine Abholung des Sperrmülls aus dem
Gebäude der privaten Haushaltung beträgt die Gebühr
für die ersten 8 Kubikmeter je Abfuhr und Anfallstelle
50 Euro. Für jeden weiteren Kubikmeter Sperrmüll
wird eine Gebühr je Abfuhr und Anfallstelle in Höhe
von 5 Euro erhoben. Erfolgt die Abholung auf Antrag
an einem Sonnabend, so wird ein Zuschlag von 20 v.H.
auf die jeweils zu entrichtende Gebühr erhoben. Erfolgt
die Abholung von maximal 10m³ Sperrmüll auf Antrag
an dem auf die Bestellung folgenden Arbeitstag (Mon-
tag bis Freitag), so wird je Anfahrt und Anfallstelle
neben der Gebühr nach Satz 2 eine Zusatzgebühr in
Höhe von 95 Euro erhoben.“
3. In §
6b Absatz 1 Satz 1 treten in den nachstehend
genannten Gebührenklassen an die Stelle der bisheri-
gen Gebührensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Gebührenklasse R2000 . . . . . . . . . . . . . . . 215,16
Gebührenklasse R3000 . . . . . . . . . . . . . . . 322,74
Gebührenklasse R4000 . . . . . . . . . . . . . . . 430,30
Gebührenklasse R5000 . . . . . . . . . . . . . . . 537,87
4. In §
6c Absatz 1 Satz 1 werden die Gebührensätze
,,39,67″ und ,,59,50″ durch die Gebührensätze ,,40,82″
und ,,61,23″ ersetzt.
5. In Anlage1 treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse S0060 . . . . . . . . . . . . . . . 11,71
Gebührenklasse S0120 . . . . . . . . . . . . . . . 18,07
Gebührenklasse R0060 . . . . . . . . . . . . . . . 12,98
Gebührenklasse R0080 . . . . . . . . . . . . . . . 14,89
Gebührenklasse R0120 . . . . . . . . . . . . . . . 17,01
Gebührenklasse R0240 . . . . . . . . . . . . . . . 26,85
Gebührenklasse R0500 . . . . . . . . . . . . . . . 77,01
Gebührenklasse R0770 . . . . . . . . . . . . . . . 97,44
Gebührenklasse R1100 . . . . . . . . . . . . . . . 118,31
6. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse B0080 . . . . . . . . . . . . . . . 2,82
Gebührenklasse B0120 . . . . . . . . . . . . . . . 3,23
Gebührenklasse B0240 . . . . . . . . . . . . . . . 5,08
Gebührenklasse B0500 . . . . . . . . . . . . . . . 14,60
Gebührenklasse B0770 . . . . . . . . . . . . . . . 18,48
Gebührenklasse B1100 . . . . . . . . . . . . . . . 22,45
§2
Änderung der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung
mit Wechselbehältern und die Entsorgung loser Abfälle
§
4 Absatz 4 der Gebührenordnung für die Abfallentsor-
gung mit Wechselbehältern und die Entsorgung loser Abfälle
vom 24. März 1998 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am
6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 549, 554), wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 wird der Gebührensatz ,,12″ durch den
Gebührensatz ,,16″ ersetzt.
2. In Satz 2 wird der Gebührensatz ,,1,20″ durch den
Gebührensatz ,,1,60″ ersetzt.
3. In Satz 3 wird der Gebührensatz ,,20″ durch den
Gebührensatz ,,26″ ersetzt.
Artikel 6
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 5
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. Dezember 2020.
Freitag, den 18. Dezember 2020
680 HmbGVBl. Nr. 70
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus vom
2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 403), zuletzt geändert am
3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 438), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
Amtshandlungen nach §16 Absatz 3 in Verbindung
mit §25 Absatz 2 des Hamburgischen Wohnraum-
förderungsgesetzes für Wohnungen, die nach den
§§88, 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugeset-
zes (II. WoBauG) in der Fassung vom 19. August
1994 (BGBl. I S. 2138) in der bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Fassung gefördert wurden“.
2. Hinter Nummer 1.1 wird folgende Nummer 1.2 einge-
fügt:
,,1.2 Änderung oder Ersatzaus-
stellung einer Bescheini-
gung nach Nummer 1.1
je Bescheinigung . . . . . . . . .
10″.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
Nummer 2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Nummer 2.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 560
Nummer 2.8 erster Gebührensatz . 530
dritter Gebührensatz280
vierter Gebührensatz530
fünfter Gebührensatz 240
Artikel 2
Auf Grund der §§
2 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 437), und §16 Absatz 6 Nummer 5 des
Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005
(HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 31. August 2018
(HmbGVBl. S. 282, 284), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für das amtliche Vermessungswesen
und den Gutachterausschuss
für Grundstückswerte in Hamburg
Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen
und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Ham-
burg vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 580), zuletzt geän-
dert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 438), wird wie folgt
geändert:
1. In §
3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils der
Gebührensatz ,,59,– Euro“ durch den Gebührensatz
,,60,– Euro“ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
2.1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 Position 200002 . . . . 43,50
Nummer 3.1 Position 200560 . . . . 25,46
Nummer 3.2 Position 200561 . . . . 49,24
Nummer 3.3 Position 200004 . . . . 13,36
Nummer 3.4 Position 200694 . . . . 25,04
Nummer 3.5 Position 200453 . . . . 43,50
Nummer 4.1 Position 200020 . . . . 86,–
Nummer 4.2 Position 200022 . . . . 27,75
Nummer 5.1 Position 200023 . . . . 44,50
Nummer 5.2 Position 200024 . . . . 34,50
Nummer 6.1 Position 200391 . . . . 225,–
Nummer 6.2 Position 200392 . . . . 57,50
Nummer 6.3.1 Position 200395 . . . . 43,50
Nummer 6.4.1 Position 201360 . . . . 225,–
Nummer 6.4.2 Position 201361 . . . . 126,–
Nummer 7.1.1 Position 200050 . . . . 277,–
Nummer 7.1.2 Position 200051 . . . . 136,–
Nummer 7.1.3 Position 200052 . . . . 120,–
Nummer 7.2.1 Position 200053 . . . . 995,–
Nummer 7.2.2 Position 200054 . . . . 485,–
Nummer 7.3 Position 200810 . . . . 180,–
Nummer 8.1 Position 200055 . . . . 760,–
Nummer 8.2 Position 200056 . . . . 360,–
Nummer 9.1.1 Position 200057 . . . . 131,–
Nummer 9.1.2 Position 200058 . . . . 48,–
Nummer 9.2.1 Position 201362 . . . . 1075,–
Nummer 9.2.2 Position 201363 . . . . 47,–
Nummer 9.3.1 Position 200061 . . . . 435,–
Nummer 9.3.2 Position 200062 . . . . 205,–
Nummer 10.1.1 Position 200063 . . . . 225,–
Nummer 10.1.2 Position 200064 . . . . 107,–
Nummer 10.2.1 Position 200069 . . . . 67,–
Nummer 10.3.1 Position 200071 . . . . 128,–
Nummer 10.3.2 Position 200072 . . . . 67,–
Nummer 10.4.1 Position 201543 . . . . 340,–
Nummer 10.4.1.1 Position 201101 . . . . 92,–
Nummer 10.4.2 Position 201544 . . . . 130,–
Nummer 10.4.2.1 Position 201103 . . . . 36,–
Nummer 10.4.3 Position 201545 . . . . 130,–
Nummer 10.4.3.1 Position 201105 . . . . 36,–
Nummer 10.4.4 Position 201364 . . . . 60,–
Nummer 11.1 Position 200562 . . . . 3700,–
Nummer 11.1.1 Position 201480 . . . . 4800,–
Nummer 11.2.1 Position 200563 . . . . 1,16
Nummer 11.2.2 Position 201481 . . . . 1,50
Nummer 11.2.3 Position 201610 . . . . 0,29
Nummer 11.2.4 Position 201611 . . . . 0,37
Nummer 11.3 Position 200564 . . . . 1850,–
Nummer 11.4 Position 200089 . . . . 30,–
Sechste Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Vom 1. Dezember 2020
Freitag, den 18. Dezember 2020 681
HmbGVBl. Nr. 70
2.1.2 In Nummer 12.3.1 wird die Textstelle ,,oder 12.3.3″
gestrichen.
2.1.3 In Nummer 12.3.1.2 wird der Gebührensatz ,,29,50″
durch den Gebührensatz ,,30,–“ ersetzt.
2.1.4 Nummern 12.3.3 bis 12.3.3.3 werden gestrichen.
2.1.5 Nummern 12.4.2 und 12.4.3 erhalten folgende Fas-
sung:
,,12.4.2 IMH20
Immobilienmarktbericht
Hamburg 2020 . . . . . . . . . . .
50,–
12.4.3 IMH21
Immobilienmarktbericht
Hamburg 2021 . . . . . . . . . . .
51,–„.
2.1.6 In Nummer 13 wird der Gebührensatz ,,220,–“ durch
den Gebührensatz ,,225,–“ ersetzt.
2.2 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
2.2.1 Nummer 1.1 wird durch folgende Nummern 1.1 bis
1.1.2 ersetzt:
,,1.1 Entscheidung über die Be
stellung
1.1.1 Position 200102
für Antragstellerinnen und
Antragsteller nach §
16 Ab
satz 2 Nummer 1 Hmb-
VermG . . . . . . . . . . . . . . . . . .
500,–
1.1.2 Position 201730
für Antragstellerinnen und
Antragsteller nach §
16 Ab
satz 2 Nummern 2 und 3
HmbVermG . . . . . . . . . . . . .
1000,–„.
2.2.2 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1 Position 201540 . . . . 833,–
Nummer 2.1.1 Position 201368 . . . . 195,–
Nummer 2.2 Position 201541 . . . . 417,–
Nummer 2.2.1 Position 201371 . . . . 80,–
Nummer 2.3 Position 201542 . . . . 138,–
Nummer 2.3.1 Position 201373 . . . . 98,–
Nummer 2.4 Position 201430 . . . . 30,–
Artikel 3
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 437), und §
81 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 8
Nummer 7 und Absatz 10 der Hamburgischen Bauordnung
vom 14. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geän-
dert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird ver-
ordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Baugebührenordnung
Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl.
S. 261), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl.
S. 438, 439), wird wie folgt geändert:
1. In §
4 Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl ,,9,46″ durch die
Zahl ,,9,70″ ersetzt.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 4.5 wird der Gebührensatz ,,60,–“ durch
den Gebührensatz ,,61,50″ ersetzt.
2.2 In Nummer 4.7 wird die Zahl ,,100″ durch die Zahl
,,200″ ersetzt.
2.3 In Nummer 4.13.1 wird die Zahl ,,50″ durch die Zahl
,,100″ ersetzt.
2.4 In Nummer 4.13.2 wird die Zahl ,,100″ durch die Zahl
,,200″ ersetzt.
Artikel 4
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. Dezember 2020.
Freitag, den 18. Dezember 2020
682 HmbGVBl. Nr. 70
Artikel 1
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für Melde- und Ausweisangelegenheiten
In §1 Absatz 1 der Gebührenordnung für Melde- und Aus-
weisangelegenheiten vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 273),
zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 448),
treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle
der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 1.4 . . . . . . . . . . . . . . erster Gebührensatz 60,–
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,50
§2
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Personenstandsgesetz und dem Gesetz über die
Änderung von Familiennamen und Vornamen
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem
Personenstandsgesetz und dem Gesetz über die Änderung von
Familiennamen und Vornamen vom 2. Dezember 2008
(HmbGVBl. S. 406), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 448), wird wie folgt geändert:
1. In §1 Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:
,,12.
die Beurkundung einer Eheschließung, einer Geburt
und eines Sterbefalls im Inland (§§
15, 21 und 31
PStG).“
2. Die Anlage erhält folgende Fassung:
,,Anlage
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1. Prüfung der Ehevoraussetzun-
gen (§13 PStG)
1.1 bei Anmeldung der Eheschlie-
ßung (§12 PStG) . . . . . . . . . . . . .
53,50
1.2 für die Ausstellung eines Ehe
fähigkeitszeugnisses (§39 PStG)
53,50
Die Gebühr wird auf die jewei-
lige Gebühr nach Nummer 6.1
angerechnet, soweit diese von
demselben Standesamt erhoben
wird.
1.3 Die Gebühr nach Nummer 1.1
oder Nummer 1.2 erhöht sich,
1.3.1 für jeden Eheschließenden, für
den ausländisches Recht zu
beachten ist um . . . . . . . . . . . . . .
34,50
1.3.2 wenn in diesem Zusammenhang
eine Überprüfung einer auslän-
Sechste Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Inneres und Sport
Vom 1. Dezember 2020
dischen Entscheidung in Ehe-
oder Lebenspartnerschafts
sachen durchzuführen oder ein
Antrag auf Anerkennung einer
ausländischen Entscheidung in
Ehesachen zur Vorlage bei der
Landesjustizverwaltung aufzu-
nehmen ist, zusätzlich um . . . . .
28,–
1.4 Ausstellung eines mehrsprachi-
gen Formulars (Übersetzungs-
hilfe für ein Ehefähigkeitszeug-
nis) nach Artikel 7 und 8 der
Verordnung (EU) 2016/1191 des
Europäischen Parlaments und
des Rates vom 6. Juli 2016 zur
Förderung der Freizügigkeit von
Bürgern durch die Vereinfa-
chung der Anforderungen an die
Vorlage bestimmter öffentlicher
Urkunden innerhalb der Europä-
ischen Union und zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr.
1024/2012 (ABI. EU Nr. L 200
S. 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17,–
1.5 Erneute Prüfung der Ehevoraus-
setzungen (§
29 Absatz 2 PStV)
53,50
2. Beschaffung eines Ehefähigkeits-
zeugnisses für einen Ausländi-
schen Staatsangehörigen auf
Grund einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . .
53,50
3. Aufnahme einer Niederschrift
über eine Versicherung an Eides
statt (§9 Absatz 2, §12 Absatz 3,
§
13 Absatz 2, §
45b Absatz 3
PStG oder §2 Absatz 2 PStV) . . .
29,–
4. Vorbereitung der Eheschließung
bei einem anderen als dem für
die Anmeldung zuständigen
Standesamt (§
11, §
12 Absatz 1
PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
42,–
5. Mitwirkung der Standesbeamtin
oder des Standesbeamten bei
einer Eheschließung
5.1 außerhalb der üblichen Öff-
nungszeiten des Standesamts . . .
112,–
5.2 außerhalb der Diensträume des
Standesamts . . . . . . . . . . . . . . . . .
109,50
bis 1000,–
6. Beurkundungen mit Auslands-
bezug
6.1 Beurkundung einer im Ausland
oder vor einer ermächtigten Per-
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 18. Dezember 2020 683
HmbGVBl. Nr. 70
son im Inland geschlossenen Ehe
(§34 Absätze 1 und 2 PStG) . . . .
125,50
bis489,–
6.2 Beurkundung einer im Ausland
begründeten Lebenspartner-
schaft (§35 Absatz 1 PStG) . . . . .
125,50
bis489,–
6.3 Beurkundung einer im Ausland
erfolgten Geburt (§36 PStG) . . .
62,50
bis339,–
6.4 Beurkundung eines im Ausland
eingetretenen Sterbefalls (§
36
PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
62,50
bis258,50
7. Eintragung in ein internationa-
les Stammbuch der Familie (§52
PStV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14,50
8. Familienrechtliche Beurkun-
dungen
8.1 Beurkundung oder Beglaubi-
gung einer Erklärung, Einwilli-
gung oder Zustimmung zur
Namensführung auf Grund fami-
lienrechtlicher Vorschriften, zur
Namensangleichung oder zur
Reihenfolge der Vornamen (§
41
Absatz 1, §
42 Absatz 1, §
43
Absatz 1, §
45 Absatz 1, §
45a
Absatz 1 PStG) . . . . . . . . . . . . . . .
29,–
8.2 Beurkundung oder Beglaubi-
gung mehrerer Erklärungen,
Einwilligungen oder Zustim-
mungen zur Namensführung auf
Grund familienrechtlicher Vor-
schriften, zur Namensanglei-
chung oder zur Reihenfolge der
Vornamen in einer Niederschrift
(§41 Absatz 1, §42 Absatz 1, §43
Absatz 1, §
45 Absatz 1, §
45a
Absatz 1 PStG) . . . . . . . . . . . . . . .
46,–
8.3 Beurkundung einer Erklärung,
durch welche die Anerkennung
der Vaterschaft (§
44 Absatz 1
PStG) oder der Mutterschaft zu
einem Kind widerrufen wird . . .
29,–
9. Prüfung der Wirksamkeit von
namensrechtlichen Erklärungen
nach Nummer 8.1 oder Nummer
8.2 wenn die Prüfung mit einem
erheblichen Aufwand verbunden
ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45,–
bis489,–
10. Erteilung einer Bescheinigung
über eine Namensänderung (§46
PStV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14,50
11.Personenstandsurkunden
11.1 Ausstellung einer Personen-
standsurkunde (§
55 Absatz 1
PStG) oder eines mehrsprachi-
gen Auszuges aus einem Perso-
nenstandsregister (Übereinkom-
men vom 8. September 1976 über
die Ausstellung mehrsprachiger
Auszüge aus Personenstands
büchern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14,50
11.2 für jede weitere Ausfertigung
einer Personenstandsurkunde
oder eines mehrsprachigen Aus-
zuges aus einem Personenstands-
register, die gleichzeitig mit der
Ausstellung nach Nummer 11.1
beantragt und im selben Arbeits-
gang hergestellt wird . . . . . . . . . .
6,–
11.3 Ausstellung eines mehrsprachi-
gen Formulars (Übersetzungs-
hilfe für eine Personenstands
urkunde) nach Artikel 7 und 8
der Verordnung (EU) 2016/1191
14,50
11.4 Für jede weitere Ausfertigung
eines mehrsprachigen Formulars
(Übersetzungshilfe für eine Per-
sonenstandsurkunde), welches
gleichzeitig mit der Ausstellung
nach Nummer 11.3 beantragt
und im selben Arbeitsgang her-
gestellt wird . . . . . . . . . . . . . . . . .
6,–
12. Erteilung einer Auskunft aus
einem oder Gewährung von
Einsicht in ein Personenstands-
buch oder Personenstandsregis-
ter (§
62 Absatz 2, §
76 Absatz 3
PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9,50
13. Erteilung einer Auskunft aus
einer oder Gewährung von Ein-
sicht in eine Sammelakte (§
62
Absatz 1 in Verbindung mit §
62
Absatz 2 PStG) . . . . . . . . . . . . . . .
14,–
14. Suchen eines Eintrags oder Vor-
gangs, wenn entweder das Datum
oder der Standesamtsbezirk oder
sonstige für das Auffinden not-
wendige Angaben nicht gemacht
werden können, je angefangene
halbe Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . .
27,–
15. Elektronische Übermittlung
einer Personenstandsurkunde an
ein anderes Standesamt oder
Erteilung eines beglaubigten
Ausdrucks der von einem ande-
ren Standesamt elektronisch
übermittelten Personenstands
urkunde (§
55 Absatz 2, §
56 Ab
satz 4 PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . .
6,–
16. Aufnahme einer Folgebeurkun-
dung über die rechtliche Zuge-
hörigkeit zu einer Religionsge-
meinschaft sowie die Änderung
dieser Eintragung in einem Ehe-
oder Geburtseintrag auf Wunsch
(§16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7,
§27 Absatz 3 Nummer 5 PStG) .
20,–
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 18. Dezember 2020
684 HmbGVBl. Nr. 70
17. Aufnahme einer Folgebeurkun-
dung über die Anerkennung der
Mutterschaft in einem Geburts
eintrag auf Antrag der Mutter
oder des Kindes (§
27 Absatz 2
PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11,50
18. Schriftliche Auskunft nach per-
sönlicher Beratung in den Ver-
fahren ,,Prüfung der Ehevoraus-
setzungen“ sowie ,,Beurkundun-
gen mit Auslandsbezug“ . . . . . . .
22,–
Die Gebühr wird auf die jewei-
lige Gebühr nach Nummer 1.1,
1.2, 6.1, 6.2, 6.3 oder 6.4 ange-
rechnet, soweit diese von demsel-
ben Standesamt erhoben wird.
19. Erteilung einer Bescheinigung
über das Zurückstellen einer
Beurkundung (§
7 Absatz 2
PStV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
18,–
20. Änderung des Familiennamens,
des Vornamens oder der Feststel-
lung eines Familiennamens (§§1,
11 und 8 des Gesetzes über die
Änderung von Familiennamen
und Vornamen) . . . . . . . . . . . . . .
25,–
bis 1000,–„.
§3
Änderung der Dolmetschergebührenordnung
In der Anlage der Dolmetschergebührenordnung vom
23. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 11, 16), zuletzt geändert am
3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 448), treten in den nachste-
hend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92,–
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,–
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,–
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,–
Nummer 3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,–
§4
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Waffenrechts
In der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Waffenrechts vom 14. Juni 2016 (HmbGVBl.
S. 238), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl.
S. 448), treten in den nachstehend genannten Nummern an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,–
Nummer 5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,–
Nummer 5.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,–
Nummer 5.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174,–
Nummer 5.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82,–
Nummer 5.11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,–
Nummer 9.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,–
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,–
Nummer 13 zweiter Gebührensatz . . 260,–
Nummer 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,–
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Nummer 24.1 zweiter Gebührensatz . . 420,–
Nummer 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,–
Nummer 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,–
Nummer 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,–
Nummer 34.1 zweiter Gebührensatz . . 430,–
Nummer 38 zweiter Gebührensatz . . 260,–
Nummer 42.1 zweiter Gebührensatz . . 260,–
Nummer 42.2 zweiter Gebührensatz . . 260,–
Nummer 45 zweiter Gebührensatz . . 260,–
Nummer 46 zweiter Gebührensatz . . 260,–
Nummer 47 zweiter Gebührensatz . . 1130,–
Nummer 48 zweiter Gebührensatz . . 260,–
Nummer 53 erster Gebührensatz . . . . 210,–
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 437), in Verbindung mit §
14 des Hafenver-
kehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl.
S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108),
wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen
auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Die Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 7. Dezember 1993
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 448, 451), wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 10.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,20
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 20.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,30
Nummer 20.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,90
Nummer 20.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,20
Nummer 20.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,10
Nummer 20.2.3 erster Gebührensatz . 1,10
zweiter Gebührensatz 11,–
Nummer 20.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,80
Nummer 20.4.2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112,–
Nummer 20.4.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113,20
Nummer 20.4.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79,20
Nummer 20.5 erster Gebührensatz . 90,–
zweiter Gebührensatz 12500,–
Nummer 20.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,–
Nummer 20.5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,–
Nummer 20.6.1 erster Gebührensatz . 33,–
zweiter Gebührensatz 330,–
Nummer 21 erster Gebührensatz . 98,–
zweiter Gebührensatz 4120,–
Nummer 22 erster Gebührensatz . 1,10
zweiter Gebührensatz 33,–
1.2 Nummer 25 erhält folgende Fassung:
,,25 Amtshandlungen im Zusam-
menhang mit der Sicherstel-
lung von im öffentlichen
Raum verbotswidrig abge-
stellten oder liegengebliebe-
nen Fahrzeugen oder Fahr-
zeugteilen mit Verbringung
25.1 auf einen behördlichen Ver-
wahrplatz . . . . . . . . . . . . . . . .
68,80
Freitag, den 18. Dezember 2020 685
HmbGVBl. Nr. 70
25.2 auf einen sonstigen Verwahr-
platz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
91,30″.
1.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 26.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,30
Nummer 26.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,80
Nummer 26.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91,50
Nummer 26.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137,30
Nummer 26.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183,–
Nummer 26.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 366,–
Nummer 27.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,90
Nummer 27.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106,10
Nummer 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91,30
2. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 2 erster Gebührensatz . 30,–
zweiter Gebührensatz 120,–
Nummer 3.1 erster Gebührensatz . 30,–
zweiter Gebührensatz 120,–
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,30
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,20
Nummer 5 erster Gebührensatz . 30,–
zweiter Gebührensatz 300,–
Nummer 6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79,40
Nummer 6.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198,40
Nummer 6.2 zweiter Gebührensatz 330,–
Nummer 6.3 zweiter Gebührensatz 330,–
Nummer 6.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114,50
Nummer 6.5 erster Gebührensatz . 80,–
zweiter Gebührensatz 800,–
Nummer 6.6.1 erster Gebührensatz . 80,–
zweiter Gebührensatz 550,–
Nummer 6.6.2 erster Gebührensatz . 240,–
zweiter Gebührensatz 1650,–
Nummer 6.7.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79,40
Nummer 6.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158,70
Nummer 6.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198,40
Nummer 6.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,80
Nummer 6.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181,60
Nummer 6.8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227,10
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91,30
Artikel 3
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 437), in Verbindung mit §7 Absatz 2
des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137),
zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), und §31
Absatz 3 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom
30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni
2020 (HmbGVBl. S. 331), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
Die Gebührenordnung für die Feuerwehr vom 2. Dezember
1997 (HmbGVBl. S. 530), zuletzt geändert am 25. Februar 2020
(HmbGVBl. S. 158), wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Nummer 2 werden die Wörter ,,und Tieren“ gestri-
chen.
1.1.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
die Bekämpfung von Katastrophen im Sinne von
§
1 Absatz 1 des Hamburgischen Katastrophen-
schutzgesetzes vom 16. Januar 1978 (HmbGVBl.
S. 31), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (Hmb-
GVBl. S. 90), sofern und soweit durch die zustän-
dige Behörde der Katastrophenfall nach §
14
Absatz 2 des Hamburgischen Katastrophenschutz-
gesetzes festgestellt worden ist,“.
1.1.3 Hinter Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 ein-
gefügt:
,,4.
Maßnahmen auf Grund eines Ereignisses, das
wegen seiner räumlich und zeitlich begrenzten
Ausprägung ein über das Normalmaß hinausge-
hendes Schadenspotential entwickelt hat und mit
einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von weniger
als ein Mal in zehn Jahren als außergewöhnlich
bezeichnet werden kann (katastrophenähnliche
Zustände),“.
1.1.4 Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
1.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,Nummern 2 bis 4″ durch
die Textstelle ,,Nummern 2 bis 5″ ersetzt.
2. In §4 Absatz 2 wird die Textstelle ,,und 2.3.3″ durch die
Textstelle ,,2.3.3 und 2.3.4″ ersetzt.
3. Die Anlage erhält folgende Fassung:
,,Anlage
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1 Technische Hilfeleistung und
Brandschutz
1.1 Einsatz von Feuerwehrangehöri-
gen und -fahrzeugen einschließ-
lich Ausrüstung je angefangene
Stunde im Rahmen von Türöff-
nungen
1.1.1 eine Türöffnung werktags in der
Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr . . . . . .
156,70
1.1.2 eine Türöffnung an Sonn- und
Feiertagen ganztags sowie werk-
tags in der Zeit von 20 Uhr bis 6
Uhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
194,70
1.2 Einsatz oder Gestellung von Feu-
erwehrangehörigen und -fahr-
zeugen einschließlich Ausrüs-
tung in anderen Fällen
1.2.1 Einsatz oder Gestellung von Feu-
erwehrangehörigen je angefan-
gene Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . .
73,40
1.2.2 Neben der Gebühr nach Num-
mer 1.2.1 beträgt die Pauschale je
Einsatz der Freiwilligen Feuer-
wehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
157,50
1.2.3 Einsatz oder Gestellung eines
Feuerwehrfahrzeuges (Landfahr-
zeug) einschließlich Ausrüstung
je angefangene Stunde aus-
schließlich Personal
1.2.3.1 Einsatzleitwagen oder Klein-
löschfahrzeug . . . . . . . . . . . . . . . .
115,–
Freitag, den 18. Dezember 2020
686 HmbGVBl. Nr. 70
1.2.3.2 Löschfahrzeug (auch Tank-/
Hamburger Löschfahrzeug) . . . .
210,–
1.2.3.3 Rüstwagen, Rüstgerätewagen,
Gerätekraftwagen . . . . . . . . . . . . .
220,–
1.2.3.4 Wechselladerfahrzeug (ohne Ab
rollbehälter) . . . . . . . . . . . . . . . . .
140,–
1.2.3.5 je Abrollbehälter . . . . . . . . . . . . .
120,–
1.2.3.6Kran . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
210,–
1.2.3.7 Drehleiter oder Teleskopmast-
fahrzeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
330,–
1.2.3.8 Befehlswagen oder Gerätewagen
Führung und Kommunikation
400,–
1.2.3.9Löschunterstützungsfahrzeug . .
115,–
1.2.3.10 Gerätewagen Wasserrettung . . . .
115,–
1.2.3.11 sonstige Gerätewagen . . . . . . . . .
90,–
1.2.3.12Großrettungswagen . . . . . . . . . . .
300,–
1.2.3.13Vorausrüstwagen-Tunnel . . . . . . .
115,–
1.2.4 Einsatz oder Gestellung eines
Rettungsdienstfahrzeuges außer-
halb eines Rettungsdiensteinsat-
zes
1.2.4.1 Rettungswagen oder Kranken-
transportwagen . . . . . . . . . . . . . .
158,70
1.2.4.2Notarzteinsatzfahrzeug/arztbe-
setztes Rettungsmittel . . . . . . . . .
158,70
1.2.5 Einsatz oder Gestellung eines
Feuerwehrfahrzeugs (Wasser-
fahrzeuge) einschließlich Aus-
rüstung je angefangene Stunde
einschließlich Personal
1.2.5.1Kleinlöschboot . . . . . . . . . . . . . . .
109,–
1.2.5.2 Löschboot, mittel (LB 30, LAB)
689,–
1.2.5.3 Löschboot, groß (LB 40) . . . . . . .
1283,–
1.2.6 Gestellung oder Nutzung von
Ausstattungs- oder Ausrüstungs-
gegenständen
1.2.6.1 Chemikalienschutzanzug (CSA),
(Körperschutz Form 2 gemäß
FwDV500) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21,–
1.2.6.2 Chemikalienschutzanzug (CSA),
(Körperschutz Form 3 gemäß
FwDV500) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3160,–
1.2.7 Gestellung eines Feuerwehrfahr-
zeuges oder von Ausrüstungsge-
genständen für Film- und Fern-
sehaufnahmen . . . . . . . . . . . . . . .
jeweils die
Hälfte der
Gebür nach
den Num-
mern
1.2.3.1 bis
1.2.6.2
1.3 Einsatz in Folge eines Fehl
alarms durch eine automatische
Warn-, Melde- oder Alarmie-
rungs-Anlage
1.3.1 Einsatz eines Fahrzeugs ein-
schließlich Personal . . . . . . . . . . .
360,–
1.3.2 Einsatz je Löschgruppe . . . . . . . .
765,–
1.3.3 Einsatz je Löschzug einschließ-
lich weiterer Fahrzeuge und Per-
sonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1410,–
2 Vorbeugender Brandschutz
Einsatz oder Gestellung von
Feuerwehrangehörigen
2.1 als Brandsicherheitswache je
Feuerwehrangehöriger
2.1.1 je Vorstellung oder Veranstal-
tung bis zur Dauer von 4 Stun-
den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
315,–
2.1.2 je weitere angefangene Stunde
73,40
2.1.3 bei Nichtabsage einer nicht statt-
findenden Veranstaltung . . . . . . .
146,80
2.2 Gestellung einer Verbindungs
beamtin oder eines Verbindungs-
beamten insbesondere für die
Barclaycard Arena, das Volks
parkstadion sowie das Millern-
torstadion, je angefangene
Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
76,50
2.3 Einsatz oder Gestellung von Feu-
erwehrangehörigen im Zusam-
menhang mit Brandverhütungs-
schauen, Nachschauen, feuersi-
cherheitlichen Überprüfungen,
Genehmigung nach Sprengstoff-
gesetz und Abnahme am Ort der
Vorführung sowie sonstigen Fäl-
len
2.3.1 für die Brandverhütungsschau
oder Nachschau nach der
Brandverhütungsschauverord-
nung vom 1. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 403), geändert am
17. Januar 2012 (HmbGVBl. S.
8), in der jeweils geltenden Fas-
sung einschließlich Büroarbeit
und Schlussbesprechung je ange-
fangene Stunde und je Feuer-
wehrangehöriger . . . . . . . . . . . . .
97,–
2.3.2 für die Durchführung einer feu-
ersicherheitlichen Überprüfung
in betrieblicher Hinsicht und der
Nachschau nach der Hamburgi-
schen Bauordnung (HBauO)
vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt
geändert am 20. Februar 2020
(HmbGVBl. S. 148, 155), in der
jeweils geltenden Fassung bei
den in §51 in Verbindung mit §2
Absatz 4 HBauO genannten bau-
lichen Anlagen und Räumen bei
festgestellten Mängeln ein-
schließlich Büroarbeit und
Besprechungszeit je angefangene
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 18. Dezember 2020 687
HmbGVBl. Nr. 70
Stunde und je Feuerwehrangehö-
riger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
97,–
2.3.3 für die Genehmigung zur Vor-
führung von pyrotechnischen
Effekten nach §
23 Absatz 6 der
Ersten Verordnung zum Spreng-
stoffgesetz in der Fassung vom
31. Januar 1991 (BGBl. I S. 170),
zuletzt geändert am 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328, 1355), in der
jeweils geltenden Fassung, sowie
vergleichbare Vorführungen an
derer pyrotechnischer Effekte
vor Publikum einschließlich
Büroarbeit und Abnahme am Ort
der Vorführung je angefangene
Stunde und je Feuerwehrangehö-
riger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
97,–
2.3.4 in sonstigen Fällen je angefan-
gene Stunde und je Feuerwehr-
angehöriger . . . . . . . . . . . . . . . . . .
97,–
2.4 Wegepauschale je Tatbestand
nach den Nummern 2.1 bis 2.3
6,60
3 Gefahrenerkundung Kampf-
mittelverdacht (GEKV) und
Kampfmittelräumdienst (KRD)
3.1 Antragsgebundene Prüfung von
Luftbildern und anderen Unter-
lagen auf Kampfmittel sowie
Auskünfte aus vorhandenen
Unterlagen und Verzeichnissen
je angefangene Stunde und je
Feuerwehrangehöriger . . . . . . . .
148,–
3.2 sonstige Beratungsleistungen je
angefangene Stunde und je Feu-
erwehrangehöriger . . . . . . . . . . . .
97,–
4 Einsatz von Rettungsfahrzeu-
gen einschließlich Personal
4.1 Notfallbeförderung mit einem
Rettungswagen, Babynotarztwa-
gen, Infektionsrettungswagen
oder Großrettungswagen . . . . . . .
534,–
4.2 Einsatz eines Rettungswagens,
Babynotarztwagens, Infektions-
rettungswagens oder Großret-
tungswagens ohne Beförderung .
448,–
4.3 Einsatz eines Notarzteinsatzfahr-
zeugs oder arztbesetzten Ret-
tungsmittels
4.3.1 Einsatz eines Notarzteinsatzfahr-
zeuges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
380,–
4.3.2 Einsatz eines Notarzteinsatzfahr-
zeuges mit Behandlung durch
eine Notärztin oder einen Not-
arzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
430,–
4.3.3 Einsatz eines Notarzteinsatzfahr-
zeuges mit Behandlung und
Begleitung durch eine Notärztin
oder einen Notarzt . . . . . . . . . . . .
541,–
4.3.4 Einsatz eines Notarztwagens mit
Behandlung und Begleitung
durch eine Notärztin oder einen
Notarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
602,–
4.4 Krankenbeförderung innerhalb
Hamburgs . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
579,–
4.5 Frei aus redaktionellen Gründen
4.6 Alleinige Beförderung von Blut-
konserven, Arzneimitteln, Sau-
erstoffflaschen oder anderen dem
Gesundheitsdienst dienenden
Gegenständen sowie alleinige
Beförderung von medizinischem
Personal oder Blutspendern
innerhalb Hamburgs . . . . . . . . . .
160,–
4.7 Einsätze gemäß den Nummern
4.1 bis 4.6 von Hamburg nach
außerhalb und umgekehrt
4.7.1 für die ersten 20 Kilometer
Gebühr nach den Nummern 4.1
bis 4.6
4.7.2 für jeden weiteren Kilometer . . .
3,55
4.8 Einfache Hilfeleistungen im
Rahmen eines Rettungsdienst-
einsatzes (Tragehilfe) ohne den
Einsatz von technischem Gerät
216,–
5 Genehmigungen nach dem
Hamburgischen Rettungs-
dienstgesetz vom 30. Oktober
2019 (HmbGVBl. S. 367), geän-
dert am 12. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 331), in der
jeweils geltenden Fassung
5.1 Genehmigung für das Betreiben
von Notfallrettung
5.1.1 mit Prüfung der finanziellen
Leistungsfähigkeit . . . . . . . . . . . .
955,–
5.1.2 ohne Prüfung der finanziellen
Leistungsfähigkeit . . . . . . . . . . . .
515,–
5.2 Genehmigung für das Betreiben
von Krankentransport
5.2.1 mit Prüfung der finanziellen
Leistungsfähigkeit . . . . . . . . . . . .
547,–
5.2.2 ohne Prüfung der finanziellen
Leistungsfähigkeit . . . . . . . . . . . .
521,–
5.3 Genehmigung einer Erweiterung
oder wesentlichen Änderung
eines Betriebes
5.3.1 mit Prüfung der finanziellen
Leistungsfähigkeit . . . . . . . . . . . .
172,–
5.3.2 ohne Prüfung der finanziellen
Leistungsfähigkeit . . . . . . . . . . . .
145,–
5.4 Austausch beziehungsweise erst-
malige Inbetriebnahme von
Krankenkraftwagen sowie Luft-
und Wasserfahrzeugen je Fahr-
zeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
180,–
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 18. Dezember 2020
688 HmbGVBl. Nr. 70
5.5 Berichtigung der Genehmi-
gungsurkunde . . . . . . . . . . . . . . .
93,–
5.6 Bestätigung der Betriebsleiterin
oder des Betriebsleiters oder
deren bzw. dessen Stellvertre-
tung oder Bestätigung der Ver-
treterin oder des Vertreters des
auswärtigen Unternehmens . . . .
226,–
5.7 Dauernde oder vorübergehende
Entbindung von der Verpflich-
tung zur Aufrechterhaltung des
gesamten oder eines Teils des
genehmigten Betriebes . . . . . . . .
119,–
5.8 Widerruf einer Genehmigung . .
330,–
6 Zuschläge (Abrechnungs- und
Leitstellenpauschale)
6.1 Zusätzliche Bearbeitungspau-
schale je Einsatz oder Abrech-
nungsfall (Abrechnungspau-
schale)
6.1.1 nach den Nummern 1.1, 1.2 und
4.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45,50
6.1.2 nach den Nummern 1.3, 2, 3, 5, 7
und 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
28,50
6.2 Zusätzliche Bearbeitungsgebühr
je von der Leitstelle disponier-
tem einsatzbezogenen Abrech-
nungsfall nicht jedoch bei Ret-
tungsdiensteinsätzen gemäß
Nummer 4 (Leitstellenpau-
schale) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
120,–
7 Brandmeldeanlagen (im Sinne
des vorbeugenden Brandschut-
zes)
7.1 Erstellung der erforderlichen
Unterlagen zum Erwerb und
dem Einbau einer Brandmelde-
anlage (BMA) mit Feuerwehr-
schlüsseldepot der Sicherheits-
stufe A (FSD A) oder B (FSD B)
zur Inbetriebnahme, einschließ-
lich Vorabsprachen mit der Bau-
trägerin oder dem Bauträger . . . .
240,–
7.2 In- und Außerbetriebnahme
einer Brandmeldeanlage mit
oder ohne Schlüsseldepot (FSD
A) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
200,–
7.3 In- und Außerbetriebnahme
eines Schlüsseldepots (FSD B)
ohne Anbindung einer Brand-
meldeanlage . . . . . . . . . . . . . . . . .
200,–
7.4 Schlüsseltausch oder Neueinlage
bei einem FSD A oder FSD B . .
80,–
7.5 Öffnung einer Feuerwehrschlie-
ßung (Überprüfung des Frei-
schaltelementes der FSD A, der
FSD B, des Schließsystems
ABLOY und weiterer Feuer-
wehrschließungen) . . . . . . . . . . .
200,–
8Gebäudefunkanlagen/Objekt-
versorgungsanlagen
8.1 Antragsbearbeitung für die
Genehmigung einer geforderten
Objektversorgungsanlage ein-
schließlich funktionalem Praxis-
test . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
237,–
8.2 Folgetermin zur Nachprüfung
von Objektversorgungsanlagen
285,–
8.3 sonstige Beratungsleistungen je
angefangene Stunde . . . . . . . . . . .
119,–„.
Artikel 4
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. Dezember 2020.
Freitag, den 18. Dezember 2020 689
HmbGVBl. Nr. 70
§1
Anlagen A und B der Gebührenordnung für das Schul
wesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der
allgemeinen Fortbildung vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl.
S. 349), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl.
S. 466), erhalten folgende Fassung:
,,Anlage A
Benutzungsgebühren
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
I Berufliche und allgemeine Fortbildung
an beruflichen Schulen
1 Kurse im Rahmen von Umschulungs
maßnahmen
je Wochenstunde und Halbjahr . . . . . . . .
88,–
2 Kurse zur Vorbereitung auf eine Meister-
prüfung
je Halbjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
570,–
3 Sonstige Kurse (insbesondere Fremd-
sprachenkurse oder Fortbildungskurse
wie zum Beispiel die Anpassungsqualifi-
zierung zur staatlich anerkannten Erzie-
herin oder zum staatlich anerkannten
Erzieher) je Wochenstunde und Halb-
jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
82,–
4 In den Fällen der Nummern 1 und 3
wird von Studierenden, Freiwilligen
nach dem Jugendfreiwilligendienste
gesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842),
zuletzt geändert am 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2652, 2717), und nach dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28.
April 2011 (BGBl. I S. 687, 2718), zuletzt
geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl.
I S. 2652), sowie deren Ehegatten oder
Lebenspartnern ohne Einkommen eine
um 50 vom Hundert (v.
H.) ermäßigte
Gebühr erhoben; das Gleiche gilt für
Schüler, soweit sie die Kurse nicht im
Rahmen ihrer Schulausbildung gemäß
§29 HmbSG unentgeltlich besuchen.
5 In den Fällen der Nummern 1 und 3 wird
von Arbeitslosen, sofern die Teilnahme
nicht im Rahmen von Arbeitsförderungs
maßnahmen erfolgt, und deren Ehegat-
ten und Lebenspartnern ohne Einkom-
men eine Gebühr nicht erhoben.
6 Bei Maßnahmen, die durch Bildungs-
gutscheine finanziert werden, gilt in
den Fällen der Nummern 1 und 3 der
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung
Vom 1. Dezember 2020
Auf Grund der §§
2, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
Gebührensatz, der zu Beginn der jeweili-
gen Maßnahme maßgeblich war.
II Staatliche Jugendmusikschule
1 Einzelunterricht, je Schüler und Unter-
richtsjahr
1.1 15 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
355,20
1.2 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
710,40
1.3 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
1065,60
1.4 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
1420,80
1.5 75 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
1776,–
1.6 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
2131,20
2 Kleingruppe, je Schüler und Unterrichts-
jahr
2.1Partnerunterricht
2.1.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
456,40
2.1.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
684,–
2.2 Gruppe von drei Schülern
2.2.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
304,–
2.2.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
456,–
2.2.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
608,–
2.2.4 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
912,–
2.3 Gruppe von vier Schülern
2.3.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
228,–
2.3.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
342,–
2.3.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
456,–
2.3.4 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
684,–
3 Gruppe, je Schüler
3.1 Gruppe ab fünf Schülern je Unterrichts-
jahr
3.1.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
138,60
3.1.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
207,90
3.1.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
277,20
3.1.4 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
415,80
3.2 Kompaktkurs (zwölf bis neunzehn
Schüler), Zeitumfang mindestens 18
Zeitstunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
135,90
4 Großgruppe ab 20 Schülern, je Schüler
und Unterrichtsjahr
4.1 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
132,–
4.2 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
141,–
4.3 120 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . .
282,–
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 18. Dezember 2020
690 HmbGVBl. Nr. 70
5 Eltern-Kind-Kurs (Gruppe ab fünf
Kinder), je Kind und Unterrichtsjahr,
wöchentlich 60 Minuten Unterricht . . . .
416,40
6 Kombinierter Gruppen- und Einzelun
terricht, je Schüler und Unterrichtsjahr
6.1 60 Minuten wöchentlich in einer Gruppe
von drei Schülern . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
606,60
6.2 75 Minuten wöchentlich in einer Gruppe
von vier Schülern . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
692,40
6.3 Instrumentale Frühförderung
Gruppe von drei bis sechs Schülern im
Alter von drei bis sieben Jahren im Ein-
zel- und Gruppenunterricht, wöchentlich
60 Minuten bis 120 Minuten Unterricht
801,60
7 Begabtenförderung, je Schüler und
Unterrichtsjahr
7.1 Studienvorbereitender Unterricht För
derklasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1617,60
7.2 Zusatzangebot des besonders leistungs-
orientierten Unterrichts (Gruppenunter-
richt mit zwölf bis neunzehn Schülern)
201,60
8 Musiktheater, je Schüler und Unter-
richtsjahr
8.1 Musiktheater für Kinder
Gruppe von zwölf bis neunzehn Schülern,
wöchentlich 90 Minuten Unterricht, auf-
gegliedert in 45 Minuten Chor und 45
Minuten Tanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
415,20
8.2 Musiktheater Orientierungsstufe
Gruppe von zwölf bis neunzehn Schülern,
wöchentlich 180 Minuten Unterricht,
aufgegliedert in Chor, Tanz und Schau
spiel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
487,80
8.3 Musiktheater mit Fachspezialisierung
Gruppe von zwölf bis neunzehn Schülern,
wöchentlich 180 Minuten Unterricht,
aufgegliedert in Chor, Tanz und Schau
spiel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
487,80
8.4 Musiktheater mit Fachspezialisierung
und gesanglicher Gruppenausbildung
Gruppe von zwölf bis neunzehn
Schülern, wöchentlich 210 Minuten bis
250 Minuten Unterricht, aufgegliedert
in Tanz und Schauspiel sowie Gruppen
unterricht Gesang (in einer Gruppe
von zwei Schülern 30 Minuten, in einer
Gruppe von drei Schülern 45 Minuten,
in einer Gruppe von vier Schülern 60
Minuten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
940,80
9 Chor (zum Beispiel Knabenchor, Mäd-
chenchor, teilweise einschließlich
Stimm
probe und Stimmbildung), je
Schüler und Unterrichtsjahr
9.1 bis 120 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
276,60
9.2 ab 121 Minuten bis 260 Minuten
wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
316,80
10 Musiktherapie, je Schüler und Unter-
richtsjahr
10.1 Einzeltherapie, einschließlich einer
Elternberatung von 15 Minuten bei
Bedarf
10.1.1 30 Minuten Therapie wöchentlich . . . . .
961,80
10.1.2 45 Minuten Therapie wöchentlich . . . . .
1442,70
10.1.3 60 Minuten Therapie wöchentlich . . . . .
1923,60
10.2 Gruppentherapie ab zwei Schülern, ein-
schließlich einer Elternberatung von 15
Minuten bei Bedarf
10.2.1 30 Minuten Therapie wöchentlich . . . . .
636,60
10.2.2 45 Minuten Therapie wöchentlich . . . . .
954,60
10.2.3 60 Minuten Therapie wöchentlich . . . . .
1273,20
10.2.4 90 Minuten Therapie wöchentlich . . . . .
1909,80
11 Kammermusik als Halbjahreskurs, je
Schüler
11.1 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
115,68
11.2 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
154,20
12 Mal- und Kunstatelier
Kurse für Vorschüler und Schüler, je Teil-
nehmer und Unterrichtsjahr
12.1 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
387,–
12.2 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . .
580,50
13 Unterricht für Institutionen
Zu den Institutionen gehören insbe-
sondere Hortträger, Schulvereine oder
Kindertageseinrichtungen. Die Ange-
bote sind für ein Schuljahr bindend. Der
Unterricht findet ausschließlich in den
Schulwochen statt. Die Gruppengröße
umfasst neun bis vierzehn Teilnehmer.
Die Gebühr beträgt je Gruppe und Schul-
jahr:
13.1 30 Minuten Unterricht wöchentlich . . . .
666,60
13.2 45 Minuten Unterricht wöchentlich . . . .
999,90
13.3 60 Minuten Unterricht wöchentlich . . . .
1333,20
13.4 90 Minuten Unterricht wöchentlich . . . .
1999,80
14 Familienorchester der Elbphilharmonie
und Jugendmusikschule (Gruppe ab fünf
Teilnehmern), je Familie und Unter-
richtsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
120,–
15Ermäßigungen
15.1 Geschwister- und Mehrfächerermäßi-
gung
15.1.1 Bei der Teilnahme eines oder mehr-
erer Kinder der Familie am Unterricht
ermäßigen sich sämtliche Gebühren der
Nummern 1 bis 12.2
bei Inanspruchnahme einer dritten
Unterrichtseinheit um 25 v.H.,
bei Inanspruchnahme einer vierten
und jeder weiteren Unterrichtseinheit
um 40 v.H.
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 18. Dezember 2020 691
HmbGVBl. Nr. 70
15.1.2 Es ist mindestens der Gesamtbetrag zu
zahlen, der für die um eine Unterrichts
einheit verringerte Anzahl der belegten
Unterrichtseinheiten zu zahlen wäre.
15.2 Nichterhebung und Gebührenermäßi-
gung aus sozialen Gründen
15.2.1 Überschreitet das gemäß §
82 des Zwölf-
ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
ermittelte bereinigte Familiennetto
einkommen den 1,8-fachen Regelsatz der
Sozialhilfe um nicht mehr als 30 v.
H.
werden gestaffelte Gebührenermäßigun-
gen gewährt. Die Ermäßigung beträgt bei
einer Überschreitung
um bis zu 30 v.
H. des in Satz 1
ge
nannten Einkommens 10 v.
H. der
Gebühr,
um bis zu 25 v.
H. des in Satz 1
ge
nannten Einkommens 25 v.
H. der
Gebühr,
um bis zu 20 v.
H. des in Satz 1
ge
nannten Einkommens 40 v.
H. der
Gebühr,
um bis zu 15 v.
H. des in Satz 1
ge
nannten Einkommens 55 v.
H. der
Gebühr,
um bis zu 10 v.
H. des in Satz 1
ge
nannten Einkommens 70 v.
H. der
Gebühr,
um bis zu 5 v.
H. des in Satz 1
ge
nannten Einkommens 80 v.
H. der
Gebühr.
Die Gebührenermäßigung aus sozialen
Gründen kann neben Ermäßigungen
gemäß Nummer 15.1 gewährt werden.
15.2.2 Entspricht das gemäß §
82 SGB XII
ermittelte bereinigte Familiennetto
einkommen nicht mehr als dem
1,8-fachen Regelsatz der Sozialhilfe, ist
ausschließlich die Mindestgebühr nach
Nummer 15.3 zu zahlen.
15.2.3 Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn
dies zur Abwendung einer besonderen
persönlichen Härte geboten ist oder ein
überwiegendes öffentliches Interesse auf
den Verzicht besteht. Die Entscheidung
darüber obliegt der zuständigen Behörde.
15.3 Die Mindestgebühr beträgt je Monat und
Schüler 12 Euro. Ausgenommen hiervon
sind die Gebühren nach den Nummern
3.1.1, 4.1, 4.2 und 14.
16 Leihgebühren für die Ausleihe von
Musikinstrumenten, je Unterrichtsjahr
16.1 für ein Instrument mit einem Anschaf-
fungswert bis zu 400 Euro . . . . . . . . . . . .
30,–
16.2 für ein Instrument mit einem Anschaf-
fungswert ab 400 Euro bis zu 800 Euro
60,–
16.3 für ein Instrument mit einem Anschaf-
fungswert ab 800 Euro . . . . . . . . . . . . . . .
120,–
16.4 für Großgruppen nach Nummern 4.1 bis
4.3 unabhängig vom Anschaffungswert
des Instrumentes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60,–
16.5 nach Ablauf der vereinbarten Nutzungs
zeit für jedes Instrument und jede ange-
fangene Kalenderwoche zusätzlich zu
den anteiligen Gebühren nach Nummern
16.1 bis 16.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5,–
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50,–
17 Für die Teilnahme am Ensemble
unterricht für Unterrichtsteilnehmer, die
mit keinem Hauptfach an der Jugend-
musikschule angemeldet sind (Gast-
schüler), je Schüler und Unterrichtsjahr
138,60
18 Für Unterrichtsteilnehmer, die nicht mit
Hauptwohnsitz in der Freien und Han
sestadt Hamburg gemeldet sind (auswär-
tige Schüler), je Schüler und Unterrichts-
jahr zusätzlich zu den Gebühren nach
Nummern 1 bis 12.2 und 17 . . . . . . . . . . .
138,60
19 Ausnahmen von der Gebührenpflicht
19.1 Für besonders talentierte Schülerinnen
und Schüler kann ein Stipendium verge-
ben werden. Auswahl- und Vergabekrite-
rien werden in einer Verfahrensrichtlinie
geregelt.
19.2 Bei den Angeboten nach Nummer 13
wird für die Benutzung von Musikinstru-
menten keine Gebühr erhoben.
19.3 Für die Mitwirkung von Schülern
und externen Schülern der Jugend-
musikschule an Ergänzungsfächern
sowie in Ensembles, Orchestern und
Chören, die andernfalls nicht besetzt
werden könnten, werden Gebühren nicht
erhoben. Entsprechendes gilt für die
Benutzung von Musikinstrumenten.
20 Soweit der Unterricht in Ausnahmefäl-
len nach Entscheidung der zuständigen
Behörde als Fernunterricht stattfindet,
werden Gebühren in derselben Höhe
erhoben.
III Landesinstitut für Lehrerbildung und
Schulentwicklung Hamburg Ham-
burger Lehrerbibliothek
1 Benutzung der Hamburger Lehrerbiblio-
thek
1.1 Erteilung eines Bibliotheksausweises
1.1.1 für natürliche Personen, die Lehrer,
Referendare und Studenten aus anderen
Bundesländern sind, für die Dauer von
zwölf Monaten (Jahresausweis) . . . . . . . .
30,60
1.1.2 für die unter Nummer 1.1.1 genannte
Personengruppe und für alle sonst nicht
berechtigten Personen für die Dauer von
drei Monaten (Vierteljahresausweis) . . . .
10,20
1.2 Zweitausfertigung eines Bibliotheksaus-
weises (gilt für alle Nutzer) . . . . . . . . . . . .
10,20
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 18. Dezember 2020
692 HmbGVBl. Nr. 70
1.3 Rückgabeaufforderung beim Über-
schreiten der Leihfrist, je Medium
(Säumnisgebühr)
1.3.1 ab dem ersten Tag für die erste Woche . .
1,–
1.3.2 für die zweite Woche . . . . . . . . . . . . . . . . .
2,–
1.3.3 für die dritte Woche . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,–
1.3.4 für die vierte Woche . . . . . . . . . . . . . . . . .
4,–
1.3.5 für die fünfte Woche . . . . . . . . . . . . . . . . .
5,–
1.3.6 für die sechste Woche . . . . . . . . . . . . . . . .
6,–
1.3.7höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21,–
2 Verwaltungsaufwand bei Verlust eines
beim Benutzer abhanden gekommenen
Werkes, je Werk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20,40
Anlage B
Verwaltungsgebühren
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
I Allgemeine Verwaltungsgebühren
1 Ausfertigung von Schulbesuchs- und
sonstigen Teilnahmebescheinigungen
für das laufende Schuljahr, Semester
oder den laufenden Lehrgang sowie
Be
scheinigungen über die Gleichwertig-
keit in- und ausländischer Zeugnisse mit
Abschlüssen im Sinne des Hamburgi
schen Schulgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . .
gebühren-
frei
2 Ausfertigung von Zweitschriften und
Beglaubigungen von Dokumenten im
Rahmen der schulischen Bildung, die die
Behörde selbst ausgestellt hat
2.1 Ausfertigung einer Zweitschrift
2.1.1Schülerausweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,50
2.1.2 Zeugnisse, Einzelzeugnisse in Zeugnis-
büchern und Prüfungsurkunden, je . . . .
6,60
bis51,50
2.2 Ausfertigung einer Beglaubigung, ein-
schließlich der dafür erforderlichen
Kopien
2.2.1 Zeugnisse, Einzelzeugnisse in Zeugnis-
büchern und Prüfungsurkunden, je . . . .
8,20
2.2.2 beim Abgang von der Schule neben dem
Abgangszeugnis bis zu zwei beglaubigte
Kopien dieses Zeugnisses . . . . . . . . . . . .
gebühren-
frei
3 Erteilung einer Bescheinigung an all-
gemein- oder berufsbildende Einrich-
tungen zur Erlangung der Umsatz
steuerbefreiung nach §
4 Nummer 21
des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung
vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 388),
zuletzt geändert am 29. Juni 2020 (BGBl.
I S. 1512, 1514), und zur Erlangung der
Grundsteuerbefreiung nach §4 Nummer
5 des Grundsteuergesetzes vom 7. August
1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert
am 30. November 2019 (BGBl. I S. 1875)
74,–
bis697,–
4 Sonstige Bescheinigungen . . . . . . . . . . . .
6,90
bis183,–
5 Amtshandlungen nach dem Hambur-
gischen Gesetz über Schulen in freier
Trägerschaft in der Fassung vom 21. Sep-
tember 2004 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt
geändert am 15. Juli 2015 (HmbGVBl.
S. 190),
5.1 Genehmigung, Erweiterung der Geneh-
migung einer Ersatzschule (§6) . . . . . . . .
1665,–
bis 3301,–
5.2 Anerkennung einer Ersatz- oder Ergän-
zungsschule (§9 Absatz 1) . . . . . . . . . . . .
1307,–
bis 2667,–
5.3 Zustimmung zum Ruhen des Schulbe-
triebes (§
7 Absatz 3 Satz 1), Fristver-
längerung (§7 Absatz 3 Satz 2) . . . . . . . . .
45,–
bis 3094,–
5.4 Zulassung des Genehmigungsübergangs
oder des Anerkennungsübergangs (§
7
Absatz 4, §9 Absatz 4) . . . . . . . . . . . . . . . .
699,–
5.5Untersagung
5.5.1 des Unterrichts (§13 Absatz 1) . . . . . . . .
772,–
bis 1541,–
5.5.2 der Tätigkeit einer Lehrkraft (§
13 Ab-
satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
378,–
bis755,–
6 Erfolglose Widerspruchsverfahren
6.1 in Schülerangelegenheiten . . . . . . . . . . . .
95,–
bis736,
6.2 in allen übrigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . .
49,–
bis 3347,–
7Bildungsurlaubsveranstaltungen
7.1 Anerkennung einer Bildungsurlaubsver-
anstaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
86,–
7.2 Ablehnung eines Antrages auf Anerken-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64,–
7.3 Rücknahme eines Antrags auf Anerken-
nung, nachdem mit der sachlichen Bear-
beitung begonnen wurde . . . . . . . . . . . . .
43,–
7.4 Rücknahme einer Anerkennung . . . . . . .
311,–
II Gebühren für externe Prüfungen
1 Prüfung zum Erwerb des mittleren
Schulabschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
138,–
2 Prüfung zum Erwerb des Zeugnisses der
Allgemeinen Hochschulreife . . . . . . . . . .
352,–
3 Prüfung zum Erwerb des Abschluss
zeugnisses einer Berufsfachschule . . . . . .
320,–
4 Prüfung zum Erwerb des Abschluss
zeugnisses einer Fachoberschule . . . . . . .
278,–
5 Prüfung zum Erwerb des Abschluss
zeugnisses einer Fachschule . . . . . . . . . . .
388,–
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 18. Dezember 2020 693
HmbGVBl. Nr. 70
6 Prüfung zur Feststellung der Hochschul-
reife ausländischer Studierender sowie
für deutsche Staatsangehörige mit aus-
ländischem Reifezeugnis
6.1 Deutschsprachige Feststellungsprüfung .
171,50
6.2 Englischsprachige Feststellungsprüfung
477,–
7 Ergänzungsprüfung zum Reifezeugnis
(Latinum, Graecum, Hebraicum) . . . . . .
105,–
8 Wiederholung einer Prüfung oder eines
Prüfungsteils
8.1 Für die Wiederholung einer Prüfung ins-
gesamt wird die volle Gebühr erhoben.
8.2 Für die Wiederholung eines Prüfungs
teils wird die Hälfte der Gebühr erho-
ben.“
§2
(1) In §1 tritt Anlage A Abschnitt I am 1. Februar 2021 und
Abschnitt II mit Ausnahme von Nummer 20 am 1. August
2021 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar
2021 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. Dezember 2020
Freitag, den 18. Dezember 2020
694 HmbGVBl. Nr. 70
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
