DIENSTAG, DEN9. NOVEMBER
727
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 71 2021
Tag I n h a l t Seite
2. 11. 2021 Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum
nach § 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 727
neu: 2130-16
2. 11. 2021 Verordnung zur Neuregelung der Gebühren für die Nutzung von Oberflächengewässern . . . . . . . . . . . . 728
neu: 753-11-1, 202-1-34
2. 11. 2021 Zweite Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 729
202-1-55
2. 11. 2021 Fünfte Verordnung zur Änderung der Kindertagespflegeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 729
860-9-2
8. 11. 2021 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Religionsgesellschaften und Weltanschau-
ungsvereinigungen des öffentlichen Rechts in Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730
222-1-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Die Freie und Hansestadt Hamburg wird als Gebiet
bestimmt, in dem bei Wohngebäuden, die bereits am Tag des
Inkrafttretens dieser Verordnung bestanden, die Begründung
oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach
§
1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung vom
12. Januar 2021 (BGBl. I S. 35) in der jeweils geltenden Fas-
sung der Genehmigung bedarf.
§2
Das Genehmigungserfordernis nach §1 gilt nicht, wenn sich
in dem Wohngebäude nicht mehr als fünf Wohnungen befinden.
§3
Für Anträge zur Begründung oder Teilung von Wohnungs-
eigentum oder Teileigentum nach §
1 des Wohnungseigen-
tumsgesetzes, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung beim
Grundbuchamt gestellt sind, gilt §
878 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
§4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025
außer Kraft.
Verordnung
über die Einführung einer Genehmigungspflicht
für die Bildung von Wohnungseigentum nach §250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs
Vom 2. November 2021
Auf Grund von §250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in
der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt
geändert am 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4151), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. November 2021.
Dienstag, den 9. November 2021
728 HmbGVBl. Nr. 71
Artikel 1
Oberflächengewässergebührenordnung
(OGewGebO)
§1
(1) Für die Benutzung von oberirdischen Gewässern wer-
den Gebühren nach der Anlage erhoben.
(2) Die Gebührensätze sind abhängig von der Art der
Benutzung oberirdischer Gewässer.
§2
Für Spülwassereinleitungen aus dem Versorgungsnetz der
Hamburger Wasserwerke GmbH werden keine Gebühren
erhoben.
Verordnung
zur Neuregelung der Gebühren für die Nutzung von Oberflächengewässern
Vom 2. November 2021
Auf Grund von §
4 Absatz 1 Satz 2 des Oberflächengewäs-
sergebührengesetzes vom 21. September 2021 (HmbGVBl.
S. 678) wird verordnet:
Anlage
Nummer Gebührentatbestand
Gebühren-
satz in Euro
1 Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern
1.1 für gewerbliche Zwecke, jedoch nicht für Feuerlöschzwecke, je Kubikmeter 0,005
je Entnahmestelle jährlich mindestens 1005
1.2 für landwirtschaftliche, klein- oder erwerbsgärtnerische Zwecke, je Entnahmestelle jährlich 269
2 Einbringen und Einleiten in oberirdische Gewässer
2.1 Einbringen fester Stoffe wie Sand Kies, Steine, je angefangenen Kubikmeter 5,92
mindestens 87
2.2 Einleiten von Abwasser
2.2.1 Verschmutztes, auch mechanisch, biologisch oder chemisch-physikalisch behandeltes Abwasser, je
Kubikmeter
0,01
je Einleitstelle aus gewerblicher Nutzung jährlich mindestens 1005
je Einleitstelle aus privater Nutzung jährlich mindestens 136
2.2.2 von temperaturverändertem Wasser, nicht verschmutzt (zum Beispiel Kühl- oder Kondenswasser), je
Kubikmeter
0,005
je Einleitstelle jährlich mindestens 1005
2.2.3 Niederschlags- und Drainwassereinleitungen, die über den Gemeingebrauch nach §
9 Absatz 1 des
Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert
am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen ein-
schließlich entsprechender Einleitungen in Straßengräben
2.2.3.1 je Einleitstelle jährlich 136
2.2.3.2 beim Anschluss mehrerer Grundstücke an eine Einleitstelle, je Grundstück jährlich 75
2.2.3.3 bei der Einleitung von Niederschlagswasser von Dachflächen für die Inanspruchnahme je Gebäude
oder in sich geschlossener Gebäudeteile, jährlich
85
2.2.4 Zeitlich befristetes Einleiten (zum Beispiel von Baugrubenwasser) bis zu 250 m³ 155
jeder weitere Kubikmeter 0,10
Artikel 2
Änderung der Umweltgebührenordnung
In Anlage 2 der Umweltgebührenordnung vom 5. Dezem-
ber 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 1. Dezember
2020 (HmbGVBl. S. 675, 676), werden die Nummern 2.1 bis
2.2.2.4 gestrichen.
Artikel 3
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021
in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. November 2021.
Dienstag, den 9. November 2021 729
HmbGVBl. Nr. 71
Anlage 1 der Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006
(HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020
(HmbGVBl. S. 680, 681), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5.3 erhält folgende Fassung:
,,5.3
Negativattest, dass eine Genehmigung
zur Begründung von Sondereigentum
nach §172 oder §250 BauGB nicht erfor-
derlich ist
31″.
2. Nummer 9.1 erhält folgende Fassung:
,,9.1 Genehmigung zur Errichtung, zum Rück-
bau, zur Änderung oder zur Nutzungs
änderung baulicher Anlagen oder zur
Begründung von Sondereigentum ge-
mäß §
172, §
173 oder §
250 BauGB, je
Gebäude . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
63
bis 1800″.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Baugebührenordnung
Vom 2. November 2021
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. November 2021.
Die Kindertagespflegeverordnung vom 18. März 2014
(Hmb
GVBl. S. 105), zuletzt geändert am 6. Juli 2021
(HmbGVBl. S. 520), wird wie folgt geändert:
1. §5 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Zur Bewältigung der Auswirkungen der Covid-19-Pande-
mie erhalten
1.Tagespflegepersonen,
a) die im November 2020 oder Dezember 2020 für min-
destens ein Kind ein Tagespflegegeld nach Absatz 1
erhalten haben, für pandemiebedingte Mehrbedarfe
eine einmalig zu zahlende Sachkostenpauschale (SK 3),
b)
die im September oder Oktober 2021 für mindestens
ein Kind ein Tagespflegegeld nach Absatz 1 erhalten
haben, für pandemiebedingte Mehrbedarfe und Auf-
wendungen eine einmalig zu zahlende Sachkosten-
pauschale (SK 5),
2. allein tätige Tagespflegepersonen,
a)die im März 2021, April 2021, Mai 2021 oder Juni 2021
für mindestens ein Kind ein Tagespflegegeld nach
Absatz 1 erhalten haben, für pandemiebedingte Mehr-
bedarfe, insbesondere zur Beschaffung von Selbsttests
auf eine COVID-19-Infektion und medizinische
Schutzmasken, eine einmalig zu zahlende Sachkos
tenpauschale (SK 4),
b)
die im September oder Oktober 2021 für mindestens
ein Kind ein Tagespflegegeld nach Absatz 1 erhalten
haben, für pandemiebedingte Mehrbedarfe, insbeson-
dere zur Beschaffung von Selbsttests auf eine COVID
19-Infektion und medizinische Schutzmasken, eine
einmalig zu zahlende Sachkostenpauschale (SK 6).“
2. Es werden folgende Anlagen 6 und 7 angefügt:
,,Anlage 6
Höhe der Sachkostenpauschale (SK 5)
Die Höhe der Sachkostenpauschale (SK 5) beträgt je Tages-
pflegeperson 150 Euro.
Anlage 7
Höhe der Sachkostenpauschale (SK 6)
Die Höhe der Sachkostenpauschale (SK 6) beträgt je allein
arbeitender Tagespflegeperson 170 Euro.“
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Kindertagespflegeverordnung
Vom 2. November 2021
Auf Grund von §
30 Absatz 1 Nummer 4 des Hamburger
Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004 (HmbGVBl.
S. 211), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 702), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. November 2021.
Dienstag, den 9. November 2021
730 HmbGVBl. Nr. 71
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
des öffentlichen Rechts in Hamburg
Vom 8. November 2021
Auf Grund von §
1 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die
Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts an Religionsgesellschaften und Weltanschauungsver
einigungen vom 15. Oktober 1973 (HmbGVBl. S. 434), geän-
dert am 27. November 2007 (HmbGVBl. S. 407), in Verbin-
dung mit dem Einzigen Paragraphen der Verordnung zur
Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen über die
Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts an Religionsgesellschaften und Weltanschauungsverei-
nigungen vom 11. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2007 S. 440,
2009 S. 92) wird verordnet:
Einziger Paragraph
Abschnitt IV der Anlage zur Verordnung über die Reli
gionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen des
öffentlichen Rechts in Hamburg vom 21. Januar 2003
(HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 14. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 336), wird wie folgt geändert:
1. Hinter Nummer 11 wird folgende neue Nummer 12 einge-
fügt:
,,12.
Berliner Diözese der Russisch-Orthodoxen Kirche des
Moskauer Patriarchats“.
2. Die bisherigen Nummern 12 bis 19 werden Nummern 13
bis 20.
Hamburg, den 8. November 2021.
Die Senatskanzlei
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