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GVBL_HH_2020-71.pdf

Inhalt

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für
das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022
221-6-16

Seite 696

Verordnung zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften
2030-1-1, 2030-1-2

Seite 697

Vierte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung
800-22-3

Seite 699

Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Heilfürsorgeverordnung
2030-1-91

Seite 700

Gesetz über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass infektionsschützender Maßnahmen
neu: 2126-9

Seite 701

Gesetz zur finanziellen Entlastung der Familien von Elternbeiträgen für die Kindertagesbetreuung
während der Einschränkungen im Zuge der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Beitragsentlastungsgesetz – CBEG)
860-9

Seite 702

Gesetz zur Erleichterung der Gremienarbeit nach dem Studierendenwerksgesetz
221-12

Seite 702

Drittes Gesetz zur Stärkung der parlamentarischen Minderheitsrechte in der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg
2130-2

Seite 703

Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften zu Studieneignungstests und deren
Finanzierung
221-1, 221-16

Seite 704

Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften
612-1, 612-3

Seite 704

Drittes Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
2001-1

Seite 705

Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
1101-1

Seite 706

DIENSTAG, DEN22. DEZEMBER
695
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 71 2020
Tag I n h a l t Seite
7. 12. 2020 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für
das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 696
221-6-16
8. 12. 2020 Verordnung zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697
2030-1-1, 2030-1-2
8. 12. 2020 Vierte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung . . . . . . . . . . . . . . . 699
800-22-3
15. 12. 2020 Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Heilfürsorgeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700
2030-1-91
18. 12. 2020 Gesetz über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass infektionsschützender Maßnahmen . . . . . . . . . . 701
neu: 2126-9
18. 12. 2020 Gesetz zur finanziellen Entlastung der Familien von Elternbeiträgen für die Kindertagesbetreuung
während der Einschränkungen im Zuge der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Beitragsentlastungs-
gesetz ­ CBEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 702
860-9
18. 12. 2020 Gesetz zur Erleichterung der Gremienarbeit nach dem Studierendenwerksgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . 702
221-12
18. 12. 2020 Drittes Gesetz zur Stärkung der parlamentarischen Minderheitsrechte in der 22. Wahlperiode der
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703
2130-2
18. 12. 2020 Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften zu Studieneignungstests und deren
Finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 704
221-1, 221-16
18. 12. 2020 Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 704
612-1, 612-3
18. 12. 2020 Drittes Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 705
2001-1
18. 12. 2020 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes . . . . . . . . . . 706
1101-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Dienstag, den 22. Dezember 2020
696 HmbGVBl. Nr. 71
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Universität Hamburg
für das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022
Vom 7. Dezember 2020
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl.
S. 380, 383), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8
des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März
bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie §1 Nummer 3 der
Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 12. No
vember 2019 (HmbGVBl. S. 392), geändert am 3. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 534), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) An der Universität Hamburg bestehen in dem in der
Anlage aufgeführten Studiengang im Sommersemester 2021
und im Wintersemester 2021/2022 Zulassungsbeschränkun-
gen.
(2) Für die Zulassung in dem zulassungsbeschränkten

Studiengang werden für das Sommersemester 2021 und das
Wintersemester 2021/2022 die in der Anlage aufgeführten
Zulassungszahlen festgesetzt.
Hamburg, den 7. Dezember 2020.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Anlage
Zulassungsbeschränkter Studiengang
im Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/2022
Studienfach Studienabschluss Sommersemester
2021
Zulassungszahl
Zulassungen für
höhere Semester/
Sommersemester
2021
Wintersemester
2021/2022
Zulassungszahl
Zulassungen für
höhere Semester/
Wintersemester
2021/2022
Pharmazie Staatsprüfung 0 2 64 2
Dienstag, den 22. Dezember 2020 697
HmbGVBl. Nr. 71
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der
hamburgischen Beamtinnen und Beamten
Die Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen
Beamtinnen und Beamten vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl.
S. 511), zuletzt geändert am 11. Dezember 2018 (HmbGVBl.
S. 460, 461), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §8 erhält folgende Fassung:
,,§8Regelaufstieg“.
1.2 Hinter dem Eintrag zu §
8 wird folgender Eintrag einge-
fügt:
,,§8a
Aufstieg durch Erfüllen der Voraussetzungen für die
Einstellung in ein Amt der Laufbahngruppe 2″.
2. In §
4 Absatz 2 Satz 1 wird hinter Nummer 5 folgende
Nummer 5a eingefügt:
,,5a.
nach den Vorschriften über den Aufstieg durch

Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen (§8a Absätze 1
und 2),“.
3. §8 wird wie folgt geändert:
3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Regelaufstieg“.
3.2 Absatz 7 wird aufgehoben.
3.3 Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
4. Hinter §8 wird folgender §8a eingefügt:
,,§8a
Aufstieg durch Erfüllen der Voraussetzungen
für die Einstellung in ein Amt der Laufbahngruppe 2
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in den
Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt können in das erste
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrich-
tung aufsteigen, wenn sie
1. sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in
Aufgaben ihrer Laufbahn bewährt haben und
2. die Voraussetzungen für die Einstellung in ein Amt der
Laufbahngruppe 2 der jeweiligen Fachrichtung erfül-
len.
Ein Amt der Laufbahngruppe 2 darf den Beamtinnen und
Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich mindestens
sechs Monate in Aufgaben der Laufbahngruppe 2 bewährt
haben.
(2) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 in
den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt, die
1. sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in
Aufgaben ihrer Laufbahn bewährt haben und
2. die Voraussetzungen für die Einstellung in ein Amt der
Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung mit Aus-
nahme der hauptberuflichen Tätigkeiten nach §
14
Absatz 1 erfüllen,
können mit dem Ziel des Erwerbs der Befähigung für das
erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 Aufgaben der
Laufbahngruppe 2 ihrer jeweiligen Fachrichtung übertra-
gen werden. Zeiten einer Bewährung in diesen Aufgaben
stehen Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne
des §
14 Absatz 1 gleich. Kann die für den Befähigungs
erwerb erforderliche Bewährung in dem dafür vorgesehen
Zeitraum nicht festgestellt werden, ist die Übertragung der
Aufgaben der Laufbahngruppe 2 rückgängig zu machen.
(3) Ein Amt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 kann
im Einzelfall auch Beamtinnen und Beamten mit der Befä-
higung für die Laufbahngruppe 1 verliehen werden, die die
Voraussetzungen des §17 HmbBG für eine Einstellung in
die jeweilige Laufbahn erfüllen.“
5. In §11 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,nach den §1″
durch die Textstelle ,,nach §1″ ersetzt.
6. In §
16 Absatz 1 Nummer 4 wird die Textstelle ,,für den
Aufstieg (§8)“ durch die Textstelle ,,für den Regelaufstieg
nach §8″ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen
der Fachrichtung Allgemeine Dienste
Die Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung
Allgemeine Dienste vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl.
S. 425), geändert am 5. April 2016 (HmbGVBl. S. 161), wird
wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) In der Fachrichtung Allgemeine Dienste sind neben
den Aufgabenbereichen des Allgemeinen Verwaltungs-
dienstes und des Psychologischen Dienstes einschließlich
des Schulpsychologischen Dienstes folgende Laufbahn-
zweige eingerichtet:
1. Archivdienst zur Verwendung in den Aufgaben der
Archivverwaltung,
2. Allgemeiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst zur Ver-
wendung in Aufgaben des Strafvollzugsdienstes,
3. Verfassungsschutzdienst zur Verwendung in den Auf-
gaben des Verfassungsschutzes.“
2. In §
3 Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und werden folgende Nummern 6 und 7
angefügt:
,,6.
Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Ein-
stiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung
Allgemeine Dienste zur Verwendung im Laufbahn-
zweig Allgemeiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst,
7.
Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Ein-
stiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung
Allgemeine Dienste zur Verwendung im Laufbahn-
zweig Verfassungsschutzdienst.“
Verordnung
zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 8. Dezember 2020
Auf Grund von §
25 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527), wird verordnet:
Dienstag, den 22. Dezember 2020
698 HmbGVBl. Nr. 71
3. §4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1 In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort ,,drei“ durch das
Wort ,,zwei“ ersetzt.
3.2 In Nummer 2 Buchstaben a und b wird jeweils das Wort
,,drei“ durch das Wort ,,zwei“ ersetzt.
3.3 In Nummer 3 Buchstaben a bis c wird jeweils das Wort
,,fünf“ durch das Wort ,,drei“ ersetzt.
4. In §6 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Für die Verwendung im Laufbahnzweig Verfassungs-
schutzdienst kann die zuständige Behörde nähere oder
abweichende Bestimmungen zum Erwerb des Qualifizie-
rungsstandes und zum Auswahlverfahren treffen.“
5. §7 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 Satz 1 wird hinter den Wörtern ,,Fachrichtung
Allgemeine Dienste“ die Textstelle ,,nach §
8 HmbLVO“
eingefügt.“
5.2 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Für den Aufstieg zur Verwendung im Laufbahnzweig
Verfassungsschutzdienst kann die zuständige Behörde
nähere oder abweichende Bestimmungen zur Aufstiegs-
qualifizierung und zum Auswahlverfahren treffen. Sie
trifft auch die Entscheidung über die Zulassung zu diesem
Aufstieg.“
6. Hinter §7 wird folgender §7a eingefügt:
,,§7a
Aufstieg durch Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in den
Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt der Fachrichtung
Allgemeine Dienste können in die Laufbahngruppe 2 der
Fachrichtung Allgemeine Dienste aufsteigen, wenn sie
1. sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in
Aufgaben ihrer Laufbahn bewährt haben,
2. über die Befähigung zum Richteramt nach dem Deut-
schen Richtergesetz oder über ein erfolgreich
ab
geschlossenes Hochschulstudium entsprechend den
Anforderungen
a) des §4 Absatz 1 Nummer 2 oder
b) des §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit
Satz 2
verfügen, und
3.sich danach in Aufgaben der Laufbahngruppe 2
bewährt haben.
Im Falle von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a dauert die
Bewährungszeit nach Satz 1 Nummer 3 mindestens zwei
Jahre; sie soll drei Jahre nicht überschreiten. In den übri-
gen Fällen dauert die Bewährungszeit mindestens sechs
Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten.“
7. Die Überschrift von §8 erhält folgende Fassung:
,,Gestaltung des Vorbereitungslehrgangs für den Aufstieg
nach §7″.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. Dezember 2020.
Dienstag, den 22. Dezember 2020 699
HmbGVBl. Nr. 71
Die Hamburgische Altenpflegeumlageverordnung vom
16. April 2013 (HmbGVBl. S. 160), zuletzt geändert am 24. Juli
2018 (HmbGVBl. S. 252), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
alle Schülerinnen und Schüler von Pflegeschulen
gemäß §
6 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes (PflBG)
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert
am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1033), die ihre Aus-
bildung bis zum 31. Dezember 2019 begonnen haben
und unter die Regelung des §66 Absatz 2 PflBG fallen,
denen die praktische Ausbildung in Pflegeeinrichtun-
gen im Sinne des §71 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014,
1015), zuletzt geändert am 23. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2220, 2226), im Gebiet der Freien und Hansestadt
Hamburg vermittelt wird, sowie“.
1.2 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,des Elften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 15. Februar 2013 (BGBl.
I S. 254, 257),“ durch die Bezeichnung ,,SGB XI“ ersetzt.
1.3 In Absatz 3 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:
,,Umsatz im Sinne von Satz 1 sind auch Erstattungen nach
§150 Absatz 2 Satz 1 SGB XI, soweit sie zum Ausgleich von
Mindereinnahmen aus der Erbringung der in Satz 1 aufge-
führten Leistungen infolge des Coronavirus SARS-CoV-2
gewährt werden.“
2. In §8 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Dies gilt auch für Tage, für welche der Betreiber einer
Pflegeeinrichtung statt der Leistungsvergütung eine
Erstattung der Mindereinnahmen nach §
150 Absatz 2
Satz 1 SGB XI erhält.“
Vierte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung
Vom 8. Dezember 2020
Auf Grund von §9b des Hamburgischen Gesetzes über die
Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom
21. November 2006 (HmbGVBl. S. 554), zuletzt geändert am
15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 369), und §1 Absatz 3
des Hamburgischen Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen
Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Ausbil-
dung in Berufen der Altenpflege und der Gesundheits- und
Pflegeassistenz vom 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 44),
zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 106),
wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. Dezember 2020.
Dienstag, den 22. Dezember 2020
700 HmbGVBl. Nr. 71
Artikel 1
Änderung der Hamburgischen Heilfürsorgeverordnung
Die Hamburgische Heilfürsorgeverordnung vom 7. Okto-
ber 2014 (HmbGVBl. S. 435) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu Abschnitt VII
folgende Fassung:
,,Abschnitt VII
Leistungen für Fahrkosten und Leistungen des
Rettungsdienstes in der Notfallrettung
§25Fahrkosten
§25a
Rettungsdiensteinsätze in der Notfallrettung“.
2. §17 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Satz 4 wird die Textstelle ,,§§
33,“ durch die
Textstelle ,,§33 Absätze 1 und 5 bis 9 sowie §§“ ersetzt.
2.2 In Absatz 4 Satz 1 wird die Textstelle ,,über §33 Absatz 1
SGB V hinaus“ gestrichen.
3. In der Überschrift zu Abschnitt VII werden folgende Wör-
ter angefügt: ,,und Leistungen des Rettungsdienstes in der
Notfallrettung“.
4. In §
25 Satz 1 werden die Wörter ,,sowie Leistungen des
Rettungsdienstes“ gestrichen.
5. In Abschnitt VII wird hinter §
25 folgender §
25a einge-
fügt:
,,§25a
Rettungsdiensteinsätze in der Notfallrettung
Für die Übernahme von Kosten für Rettungsdienstein-
sätze in der Notfallrettung sind §§60 und 133 SGB V sinn-
gemäß anzuwenden. Im Übrigen werden Kosten für Ret-
tungsdiensteinsätze in der Notfallrettung auch übernom-
men, soweit diese gebührenpflichtig sind.“
Artikel 2
Weitere Änderung der Hamburgischen Heilfürsorge-
verordnung
§
17 der Hamburgischen Heilfürsorgeverordnung vom
7. Oktober 2014 (HmbGVBl. S. 435), zuletzt geändert durch
Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,Seh- und“ gestrichen.
1.2 In Satz 4 wird die Textstelle ,,§
33 Absätze 1 und 5 bis 9
sowie §§“ durch die Textstelle §§33,“ ersetzt.
2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Kosten-
erstattung bei der Versorgung mit ärztlich verordneten
Sehhilfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §
33
Absatz 2 SGB V werden die Kosten einer Sehhilfe bis zum
Zweifachen der nach §36 SGB V festgesetzten Festbeträge
erstattet, soweit in den nach §5 Absatz 1 abgeschlossenen
Verträgen nichts Abweichendes vereinbart ist. Liegen
diese Voraussetzungen nicht vor, sind Aufwendungen für
die Versorgung mit Sehhilfen pauschal in Höhe von 25
Euro je Glas oder Kontaktlinse erstattungsfähig. Ein
erneuter Anspruch auf Versorgung besteht, wenn seit dem
Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre vergangen sind.
Bei Heilfürsorgeberechtigten nach Satz 2 besteht dieser
Anspruch auch dann, wenn sich die Refraktion (Brech-
kraft) vor Ablauf dieses Zeitraums geändert hat.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummern 1 und 3 bis 5 tritt mit Wirkung vom
16. November 2019 in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 tritt mit
Wirkung vom 7. Oktober 2014 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2020 in
Kraft.
Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Heilfürsorgeverordnung
Vom 15. Dezember 2020
Auf Grund von §
112 Absatz 3 des Hamburgischen Beam-
tengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527),
wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. Dezember 2020.
Dienstag, den 22. Dezember 2020 701
HmbGVBl. Nr. 71
§1
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, im Fall einer epidemischen Lage
von nationaler Tragweite nach §5 Absatz 1 Satz 1 IfSG in der
jeweils geltenden Fassung durch gesteigerte Informations-
pflichten eine Grundlage für die mögliche Wahrnehmung des
Eintrittsrechts des Parlaments gemäß Artikel 80 Absatz 4 des
Grundgesetzes zu bereiten, soweit der Senat zum Erlass von
Rechtsverordnungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung
übertragbarer Krankheiten und zur Bekämpfung derer Folgen
aufgrund des §
32 IfSG in Verbindung mit den §§
28 bis 31
IfSG ermächtigt ist.
§2
Ermächtigung des Senats
Der Senat bleibt unbeschadet der Rechte der Bürgerschaft
nach Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes ermächtigt, Gebote
und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
durch Rechtsverordnung nach Maßgabe von §
32 IfSG unter
den Voraussetzungen, die für die Maßnahmen nach den §§28
bis 31 IfSG maßgebend sind, zu erlassen. Der Senat kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen
übertragen.
§3
Beteiligung der Bürgerschaft
(1) Rechtsverordnungen im Sinne des §
2 sowie jeweils
deren Verlängerung, Änderung oder Aufhebung sind der Bür-
gerschaft unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach der
Beschlussfassung, zuzuleiten. Kann die Zuleitung nicht vor
der Verkündung stattfinden, ist dies mit der Zuleitung formlos
zu begründen.
(2) Die Bürgerschaft soll zudem kurzfristig vom Senat über
die Inhalte der Verabredungen oder Vereinbarungen der Län-
der mit dem Bund sowie die Betroffenheit der entsprechenden
Rechtsverordnung informiert werden.
(3) Solange eine epidemische Lage nationaler Tragweite
festgestellt ist, unterrichtet der Senat die Bürgerschaft regel-
mäßig über die von ihm ergriffenen Schutzmaßnahmen und
die Entwicklung der epidemischen Lage nationaler Tragweite.
(4) Zu den Plenarsitzungen legt der Senat die getroffenen
Regelungen nach Absatz 1 der Bürgerschaft zur Beratung vor.
Die Bürgerschaft entscheidet, ob sie diese zur Kenntnis nimmt
oder von ihrer Befugnis nach Artikel 80 Absatz 4 des Grundge-
setzes Gebrauch macht. Soweit und sobald die Bürgerschaft
ihre Befugnis durch einen verordnungsvertretenden Gesetzes-
beschluss ausgeübt hat, wird die betreffende Rechtsverord-
nung ersetzt.
(5) Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag
nach §5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage
von nationaler Tragweite berichtet der Senat der Bürgerschaft,
ob sich im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg die
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) weiterhin ausbrei-
tet, damit die Bürgerschaft gemäß §28a Absatz 7 IfSG über die
weitere Anwendbarkeit des §28a Absätze 1 bis 6 IfSG entschei-
den kann.
§4
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Gesetz
über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass infektionsschützender Maßnahmen
Vom 18. Dezember 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Auf Grund von §
32 in Verbindung mit §
28 Absatz 1
Sätze 1 und 2 und §31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 18. Novem-
ber 2020 (BGBl. I S. 2397, 2405, 2412), in Verbindung mit
Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes wird das folgende
Gesetz erlassen:
Ausgefertigt Hamburg, den 18. Dezember 2020.
Der Senat
Dienstag, den 22. Dezember 2020
702 HmbGVBl. Nr. 71
§1
Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes
Das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz vom 27. April
2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 27. November
2019 (HmbGVBl. S. 404), wird wie folgt geändert:
1. In §9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Im Zeitraum vom 16. März 2020 bis einschließlich
5. August 2020 ist kein Familieneigenanteil zu leisten.“
2. In §29 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Im Zeitraum vom 16. März 2020 bis einschließlich
5. August 2020 sind keine Teilnahmebeiträge zu entrich-
ten.“
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 16. März 2020 in
Kraft.
Gesetz
zur finanziellen Entlastung der Familien von Elternbeiträgen
für die Kindertagesbetreuung während der Einschränkungen im Zuge der COVID-19-Pandemie
(COVID-19-Beitragsentlastungsgesetz ­ CBEG)
Vom 18. Dezember 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Gesetz
zur Erleichterung der Gremienarbeit nach dem Studierendenwerksgesetz
Vom 18. Dezember 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Das Studierendenwerksgesetz vom 29. Juni 2005
(HmbGVBl. S. 250), zuletzt geändert am 7. Februar 2020
(HmbGVBl. S. 131), wird wie folgt geändert:
1. In §5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Sitzungen können auch mittels Telefon- oder Video-
konferenz durchgeführt werden, wenn gewichtige Gründe
gegen die Durchführung unter persönlicher Anwesenheit
der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sprechen. Die Ent-
scheidung trifft die oder der Vorsitzende. Ein gewichtiger
Grund im Sinne von Satz 1 ist insbesondere das Bestehen
oder Fortbestehen einer epidemischen Lage von nationaler
Tragweite gemäß §5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2405, 2412), in der
jeweils geltenden Fassung. Einzelheiten zur Durchführung
der Sitzungen regelt die Geschäftsordnung.“
2. In §7 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) §
5 Absatz 6 gilt entsprechend. Wahlen nach Absatz 1
dürfen nur mittels Telefon- oder Videokonferenz durch
geführt werden, wenn auch eine geheime Wahl nach den
Grundsätzen der Geschäftsordnung für die Vertreterver-
sammlung sichergestellt werden kann.“
§2
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. März 2022 außer
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 18. Dezember 2020.
Der Senat
Ausgefertigt Hamburg, den 18. Dezember 2020.
Der Senat
Dienstag, den 22. Dezember 2020 703
HmbGVBl. Nr. 71
§1
Änderung des Gesetzes über die Kommission
für Bodenordnung
Hinter §
3 des Gesetzes über die Kommission für Boden-
ordnung vom 29. April 1997 (HmbGVBl. S. 131), zuletzt geän-
dert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559), wird folgender
§3a eingefügt:
,,§3a
Besondere Anwendung von Minderheitsrechten
für die Dauer der 22. Wahlperiode
der Hamburgischen Bürgerschaft
Für die Dauer der 22. Wahlperiode gilt §2 Absatz 6 Satz 1
mit der Maßgabe, dass für den Antrag zwei von der Bürger-
schaft gewählte ehrenamtliche Mitglieder ausreichend
sind.“
§2
Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ende der 22. Wahlperiode
der Bürgerschaft außer Kraft.
(2) Der Tag des Außerkrafttretens nach Absatz 1 ist im
Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu
machen.
Ausgefertigt Hamburg, den 18. Dezember 2020.
Der Senat
Drittes Gesetz
zur Stärkung der parlamentarischen Minderheitsrechte
in der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg
Vom 18. Dezember 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 22. Dezember 2020
704 HmbGVBl. Nr. 71
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
§
6b des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli
2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 380, 382), wird wie folgt geändert:
1. Hinter der Überschrift wird folgender neuer Absatz 1 einge-
fügt:
,,(1) Studiengebühren werden mit Ausnahme von Absatz 2
nicht erhoben.“
2. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
3. Hinter dem neuen Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3
eingefügt:
,,(3) Die Hochschulen können für besondere Leistungen im
Rahmen der Hochschulzulassung aufgrund von Satzungen
Gebühren erheben. Hierzu zählen insbesondere Studien
eingangstests und Aufnahmeprüfungen nach §37 Absätze 3
und 4 (künstlerische Studiengänge). In den Satzungen nach
Satz 1 sind Härtefallklauseln, insbesondere aus sozialen
Gründen, vorzusehen.“
4. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die Bezeichnung
,,Absatz 1″ wird durch die Bezeichnung ,,Absatz 2″ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
zur Errichtung der Körperschaft ,,Universitätsklinikum
Hamburg-Eppendorf“
§9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Körper-
schaft ,,Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ vom
12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), zuletzt geändert am
8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299, 326), erhält folgende Fassung:
,,Es nimmt für die Medizinische Fakultät auch die Aufga-
ben des Präsidiums gemäß §79 Absatz 2 Satz 2 Nummern 2,
4, 5, 7, 9 und 10 HmbHG wahr, ferner die Aufgabe nach §79
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 HmbHG, soweit es sich um
Gebührensatzungen zu Studieneignungstests und sonstigen
Verfahren zur Studierendenauswahl handelt, die von der
Medizinischen Fakultät durchgeführt werden; es beruft fer-
ner die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, ent-
scheidet über die Lehrverpflichtung und trifft Bleibever-
einbarungen.“
Gesetz
zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
zu Studieneignungstests und deren Finanzierung
Vom 18. Dezember 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Gesetz
zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften
Vom 18. Dezember 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 18. Dezember 2020.
Der Senat
Artikel 1
Änderung des Hundesteuergesetzes
Das Hundesteuergesetz in der Fassung vom 24. Januar 1995
(HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 16. Dezember 2008
(HmbGVBl. S. 434, 435), wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Als Halter des Hundes gilt nicht, wer einen Hund
nicht länger als zwei Monate in Pflege oder Verwahrung
genommen hat oder zum Anlernen hält, wenn er den
Nachweis führt, dass der Halter des Hundes für diese Zeit
in der Bundesrepublik Deutschland Hundesteuer oder
einer der Hamburger Hundesteuer entsprechenden Steuer
im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum entrichtet hat oder
von der Entrichtung der Steuer befreit ist.“
2. §11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Steuer ist auf Antrag für einen Hund ganz zu erlas-
sen, wenn und solange dem Hundehalter Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl.
I S. 852, 2094), zuletzt geändert am 12. August 2020 (BGBl.
I S. 1879, 1884), in der jeweils geltenden Fassung gewährt
werden. Gleiches gilt, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt
oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. De
zember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am
12. August 2020 (BGBl. I S. 1879, 1884), in der jeweils gel-
Dienstag, den 22. Dezember 2020 705
HmbGVBl. Nr. 71
tenden Fassung gewährt wird. Den Nachweis hierüber hat
der Hundehalter zu erbringen.“
3. §§16 und 17 werden aufgehoben.
4. §21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1 Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
4.2 Nummer 5 wird neue Nummer 3.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Zweitwohnung-
steuergesetzes
Hinter §
8 des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergeset-
zes vom 23. Dezember 1992 (HmbGVBl. S. 330), zuletzt geän-
dert am 15. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 193, 195), wird folgender
§8a eingefügt:
,,§8a
Verspätungszuschlag
(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe
einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nach-
kommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzuse-
hen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass
die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Ver-
treters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungs-
pflichtigen zuzurechnen.
(2) Der Verspätungszuschlag darf 10 vom Hundert der fest-
gesetzten Steuer nicht übersteigen. Bei der Bemessung des
Verspätungszuschlags ist die Dauer und Häufigkeit der
Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berück-
sichtigen.
(3) Der Verspätungszuschlag ist regelmäßig mit der Steuer
festzusetzen.
(4) §152 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Okto-
ber 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geän-
dert am 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879, 1886), in Verbin-
dung mit §1 Nummer 1 des Hamburgischen Abgabengeset-
zes vom 17. Februar 1976 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt
geändert am 16. November 1999 (HmbGVBl. S. 256, 258),
findet keine Anwendung.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Drittes Gesetz
zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
Vom 18. Dezember 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl.
S. 404, 452), zuletzt geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl.
S. 255), wird wie folgt geändert:
In §14 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, öffent
liche Sitzungen der Bezirksversammlung und bei Vorliegen
besonderer Gründe auch ihrer Ausschüsse direkt im Inter-
net zu übertragen. Die Einzelheiten dazu legt die Bezirks-
versammlung fest.“
Ausgefertigt Hamburg, den 18. Dezember 2020.
Der Senat
Ausgefertigt Hamburg, den 18. Dezember 2020.
Der Senat
Dienstag, den 22. Dezember 2020
706 HmbGVBl. Nr. 71
§1
Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
Das Hamburgische Abgeordnetengesetz vom 21. Juni 1996
(HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 99, 124), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird hinter Satz 3 folgender Satz angefügt:
,,Hat eine Fraktion abweichend vom Leitbild nach Satz 1
zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, dann erhalten
diese jeweils das Zweieinhalbfache des Entgelts nach Ab-
satz 1; in einem solchen Fall wird ein stellvertretender
Fraktionsvorsitzender weniger als nach Satz 2 vorgesehen
berücksichtigt.“
2. §3 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die in §2 Absatz 2 Sätze 1 und 4 genannten Funktionsträ-
ger erhalten in entsprechender Anwendung das Dreifache,
Zweieinhalbfache oder Zweifache der monatlichen Pau-
schale nach Satz 1.“
3. §10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Viertel“ die Text-
stelle ,,beziehungsweise bei Ämtern mit dem Zweieinhalb-
fachen des Entgelts in Höhe der Hälfte oder in Höhe von
70 vom Hundert“ eingefügt.
4. §11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird hinter der Textstelle ,,3 vom
Hundert“ die Textstelle ,,beziehungsweise bei Ämtern
mit dem Zweieinhalbfachen des Entgelts 2 oder 2,8 vom
Hundert“ eingefügt.
b)In Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle ,,§
2 Absatz 2
Sätze 1 und 2″ durch die Textstelle ,,§2 Absatz 2 Sätze 1,
2 und 4″ ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Anteilige Jahre der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft
sowie der Wahrnehmung der in §2 Absatz 2 genannten
Ämter finden bei der Berechnung anteilig Berücksich
tigung.“
5. Hinter §29b wird folgender §29c eingefügt:
,,§29c
Übergangsregelung zur ab Beginn der 22. Wahlperiode
geltenden Neufassung des §11 Absatz 2 Satz 3
Für Zeiten bis zum Tag vor dem Beginn der 22. Wahlperiode
der Bürgerschaft, für die ein Verzicht nach §
10 Absatz 1
Satz 1 geleistet worden ist, findet für die Berechnung der
Altersentschädigung §11 Absatz 2 Satz 3 in der Fassung des
Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996
(HmbGVBl. S. 141) in der bis zum Tag vor dem Beginn der
22. Wahlperiode geltenden Fassung Anwendung.“
§2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§
1 Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 tritt mit Wir-
kung vom Beginn der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft in
Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2021 in
Kraft und mit Ausnahme von §1 Nummer 4 Buchstabe c und
Nummer 5 zum Ende der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft
außer Kraft.
Siebenundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
Vom 18. Dezember 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 18. Dezember 2020.
Der Senat
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29
77.
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